Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 2. Oktober 2002 unter Hinweis von Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie psychischen Stö rungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2003 eine halbe Invali den rente gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 50 % zu (Mitteilung vom 1 5. Juni 2004, Urk. 11/26; Verfügungsteil 2, Urk. 11/27).
Mit Schreiben vom 2 0. September 2005 ersuchte die Versicherte um eine Ren ten revision, da sich ihr Zustand verschlechtert habe (Urk. 11/32). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Ver sicherten ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Mit teilung vom 2 0. März 2006, Urk. 11/41; Verfügungsteil 2, Urk. 11/42).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (Revi sions fragebogen vom 4. Mai 2009, Urk. 11/49) tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydis zipli näre Gutachten der Y.___
vom 1 6. April 2010 ein (Urk. 11/60). Die IV-Stelle setzte daraufhin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Mitteilung vom 2 0. August 2010, Urk. 11/71; Verfü gungs teil 2, Urk. 11/70).
Im Jahr 2013 erfolgte eine erneute, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevi sion (Revisionsfragebogen vom 1 4. Mai 2013, Urk. 11/75). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche A bk lärungen und holte das polydiszip linäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 3 0. Mai 2014 ein (Urk. 11/96). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1. September 2014, Urk. 11/99; Einwand vo m 5. September 2014, Urk. 11/103; ergänzende Einwandbegründungen vom 2 2. und 2 3. September 2014, Urk. 11/106-107) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 2014 auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. November 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen - zur Evaluation des Belastungsprofils der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit bei der A.___, - damit sich die Gutach ter zum Belastungsprofil der von der IV erhobenen ursprünglichen Tätigkeit und zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und zur diesbezüglichen Ar beits fähigkeit äusser te n,
- damit sich die Gutachter zur Fragestellung der IV bezüg lich Kriterien bei somatoformer Schmerzstörung und zum Arztbe richt von Dr.
phil. B.___
äusserten.
Eventualiter sei die Sache zur Prüfung von beruf lichen Massnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts an walt Urs Keller, Zollikon, als unentgeltli cher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 reichte die Versicherte den Bericht von C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. phil.
klin . psych . B.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 1 7. Novem ber 2014 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeant wort vom 2. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117), was der Be schwerdeführerin am 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbe richt von Dr. med. E.___, FMH Physika lische Medizin und Rehabilitation, vom 5. März 2015 ein (Urk. 16 und Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 100 % in der angestam mten Tätigkeit arbeitsfähig sei . Gestützt auf einen Einkommensver gleich, bei welchem für das Invalideneinkommen aufgrund der langjährigen Abstinenz von der angestammten Tätigkeit der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gut achten des Z.___ sei nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht wäre zumindest eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren gewesen, in somatischer Hinsicht sei das angenommene Belastungsprofil der angestammten Arbeit nicht nachvollziehbar und zu einer angepassten Tätigkeit äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Es liege auch keine Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, sondern lediglich eine abweichende Beurteilung eines un veränderten Gesundheitszustandes, wie er von Dr. F.___ attestiert werde (Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2 .2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs erfolgte letztmals anlässlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2010 (vgl. Urk. 11/70-71). Diese stützte sich in medi zinischer Hinsicht auf das Gutachten de s
Y.___ vom 1 6. April 2010 (Urk. 11/60; vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. Juni 2010, Urk. 11/63 S. 2 ff.).
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/60 S. 17): - Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so matisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Chronisches zervik o-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-rad i kulärer Schmerzausstrahlung in den rechten mehr als in den linken Arm - m ehrsegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen C5 bis C7 (Röntgen vom 3.11.2009) akzentuiert in C5/6 mit bekannter Band scheibenprotrusion früher nach rechts, jetzt nach links (MRI 20.07.2002 und 29.04.2008) - Thoracic
outlet -Symptomatik beidseits rechtsbetont, Differentialdiag nose: Karpaltunnel-Kompressions-Beschwerdekomponente - Hypästhesie des rechten oberen Körperquadranten ursächlich nicht zu zuordnender Natur, diskrete rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen der rechten Schulter - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch seit 2002 - a ktuell schmerzlose freie lumbale Wirbelsäulenbeweglichkeit - Leichte periartikuläre Weichteilbeschwerden der Knie medial beidseits bei Genua valga
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Zervikales Aneurysma - Status nach HWS-Distorsion infolge Heckauffahrunfall 2000, ohne Resi duen - Anamnestisch Asthma bronchiale - Dyslipidämie - Übergewicht (BMI 25 kg/m 2) - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 05/2009
Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Koonerin und Um spinnerin nicht arbeitsfähig. Dies begründe sich durch eine Leistungsmin derung aus psychiatrischer Sicht jedoch zudem aus muskuloskelettaler Sicht, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe intermittierend schwere Las te n über 10 kg während der Arbeit heben müssen, welches ihr nicht mehr möglich sei. Diese Angabe sei für sie nicht sicher zu überprüfen, da sie keinen objektiven Leistungsbeschrieb des früheren Arbeitsplatzes kennen würden (Urk. 11/60 S. 20).
Aus rein psychiatrischer Sicht würden sie sie unter adäquater Therapie für 50 % arbeitsfähig im Hinblick auf jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit halten. Im Haushalt dürfte die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen. Aus muskuloskelettaler Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten körperlich leichter Natur vor. Wiederholtes Bücken oder Überkopf-Arbeiten, Vibration, wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 3-5 kg, wiederholte Kopf ro ta tionen oder monotone Haltungen im Rumpf- und Oberkörperbereich seien zu vermeiden. Dementsprechend sei sie bei vorgegebenem Profil im Haus halt aus isoliert muskuloskelettärer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus gesamtme dizinischer Sicht ergebe sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % im Haushalt und von 50 % in allen ausserhäuslichen Tätigkeiten, w obei die qualitativen Limiten des Rheumagutachtens einzuhalten seien (Urk. 11/60 S. 20 f.). 3.2
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte und die weiteren Gutachten wurden in der Expertise vom 3 0. Mai 2014 zusammenge fasst (Urk. 11/96 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. 3.3
3.3 .1
Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 3 0. Mai 2014 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes (Urk. 11/96 S. 43): - Chronisches tendo myotisches Schmerzsyndrom im Zervikal- und Thora kalbereich - ohne Fehlhaltung, mit leicht degenerativen Halswirbelsäulenverände rungen (HWS-Veränderungen) - Beginnendes metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.6 kg/m 2) - arterieller Hypertonie - gemischter Hyperlipidämie mit Xanthelasmen - Status nach Nikotinabusus (kumulativ 35 pack years) - Status nach Spaltung eines intersphinktären
Peri a nalabszesses am 2 6. Dezember 2013 - Psychosoziale Problematik mit/bei - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Psychische Erkrankung des Ehemannes (ICD-10 Z81.8) - Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z62.4) 3.3 .2
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte all gemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 49-jährigen, adipö sen und dekonditionierten Frau in normalem Allgemeinzustand er geben. Mit ei nem Body-Mass-Index von 31.6kg/m 2 entspreche ihr Übergewicht einer Adipo sitas Grad I nach WHO. Als Folge davon habe sie eine arterielle Hypertonie ent wickelt, welche zurzeit mit einem Betablocker ungenügend eingestellt sei. Zudem bestehe eine gemischte Hyperlipidämie mit Hypercholesterinämie und Hyper triglyzeridämie . Eine Störung des Glukosestoffwechsels sei hingegen nicht ausgewiesen. Zu kardiovaskulären Komplikationen sei es auch bisher nicht ge kommen. Einzig fänden sich Xanthelasmen im Bereich der Augenlider. Kardi o pulmonal sei sie kompensiert. Bei Status nach Nikotinabusus von kumulativ 35 pack years fänden sich aktuell weder klinisch noch spirometrisch Anhalts punkte für eine o b struktive oder restriktive Ventilationsstörung. Der restliche in ternis ti sche Status sei unauffällig. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Ihr wären sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar (Urk. 11/96 S. 47 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich als einzige pathologische
Befunde Myogelosen und Tendoperiostosen
supraskapulär und interspinal, wel che Ausdruck eines myofaszialen
Schmerzsyndromes seien, aber funktionell nicht einschränkend seien. Der Wirbelsäulenstatus falle durchwegs normal aus bei best beweglicher Wirbelsäule im Bereich aller Segmente. Auch der Gelenks status zeige keinerlei Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, insbesondere nicht in beiden Schultergelenken. Anhand des klinischen und auch neurologi schen Untersuches könne auch eine spondylogene
oder sogar radikuläre Symp tomatik, ausgehend von der HWS, ausgeschlossen werden. Somit könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän ken würde. Demzufolge sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Sockenfabrik A.___, wo sie vor allem Textilien ettiketieren und nach der Endproduktion habe säubern müssen, dies in stehender und sitzender Position habe bewerkstelligen können und nicht habe über 0.5 kg heben müssen, voll umfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/96 S. 48).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration würden sich die Be schwer den im Wesentlichen auf multiple psychosoziale Probleme (schwierige Kindheit, Verlust eines Kindes, Eheprobleme, psychische Erkrankung des Ehe mannes, Probleme der zweiten Tochter) be ziehen. Psychopathologisch sei bis auf eine leichte Affektlabilität beim Erwähnen belastender Momente keine Psy chopathologie festzustellen. Auffallend sei jedoch die Vagheit der Angaben der Beschwerden. Die Schmerzqualität könne zum Beispiel überhaupt nicht be schrie ben werden. Während des Gespräches imponiere sie durch häufiges Lächeln, lebendige Mimik und Gestik. Ein depressiver Affekt könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Da keine psychopathologischen Befunde erhebbar seien, sei auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend. Dies e sei entsprechend dem Spontanverlauf auch ohne Therapie remittiert und die Beschwerdeführerin gelte als geheilt. Dazu passe, dass sie keine Therapie mache, zu keinem Psychiater gehe und keine Antidepressiva einnehme. Es handle sich um eine kulturbedingte Befindlichkeitsstörung. Da es sich bei der Problematik und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich um IV-fremde, psychosoziale Probleme und Faktoren handle, könne daraus keine Arbeitsunfä higkeit abgeleitet werden. Hingegen bestehe ein erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn, da ihr im häuslichen Umfeld die Kinder sämtliche Tätigkeiten ab nähmen (Urk. 11/96 S. 48 f.). 3.3 .3
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es seien ihr sowohl die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
Im April 2010 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden und die „chroni sche posttraumatische Belastungsstörung“ sei als regredient und die ICD-10-Kriterien als nicht mehr erfüllt beschrieben worden . Bei dieser zweiten MEDAS-Begutachtung sei neben einem „unübersehbaren sekundären Krankheitsgewinn“ eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leidensintensität und klinischen Befunden festgestellt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 100 % ange geben worden sei. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 11/96 S. 49 f.).
Die Diagnose einer „rezidivierend depressiven Störung“ könne nicht nachvoll zo gen werden. Es hätten weder aktenanamnestisch, noch im Rahmen der jetzi gen Begutachtung einzelne depressive Episoden festgestellt werden können. Es liege auch kein durchgehend depressiver Affekt vor, auf dem Boden einer Affekt labilität könne die Diagnose einer affektiven Störung nicht gestellt werden. Nach dem Tod der Tochter vor 32 Jahren möge es sich retrospektiv am ehesten um eine „Anpassungsstörung“ gehandelt haben. Für die Diagnose einer „post trau matischen Belastungsstörung“ würden jegliche diagnostischen Hin weise fehlen. Ebenfalls seien die Diagnosekriterien für eine „anhaltende soma tische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht erfüllt gewesen. Hierbei handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physi ologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt wer den könnten. Es liege ein chronisches Syndrom vor mit vielfältigen, rezidivie renden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Schmerzqua lität könne nicht beschrieben werden und werde insbesondere als im Liegen als am höchsten (VAS 10) angegeben. Auch die genaue Lokalisation könne sie nicht angeben, die Angaben blieben sehr vage, die Schmerzen stün den nicht im Vordergrund der Beschwerden, sondern vielmehr die psychosozia len Sorgen und Probleme. Die jetzt angegebenen Defizite (Falschangabe des ei genen Geburts datums, Nicht-Wissen der Geburtsdaten ihrer Kinder) würden nicht nur eine deutliche Symptomausweitung belegen, sondern entsprächen auch noch Inkon si stenzen - gewisse andere Daten (Einreise, Dauer einer Ar beitsstelle, Alter der Enkelkinder) habe sie genau gewusst. Zudem liege ein er heblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor, der Haushalt werde mindestens von den beiden Kindern, mit denen sie zusammenwohne (arbeitslose Tochter und sich in der Lehre be find licher Sohn) geführt, die anderen Töchter kämen auch zum Helfen vorbei. Die psychosozial bedingten Sorgen und Probleme seien im Rahmen einer Befind lichkeitsstörung zu interpretieren. Die versicherungsmedi zinische Beurteilung berücksichtige in der Vergangenheit die psychosozialen Faktoren nicht als IV-fremd (Urk. 11/96 S. 50).
Insofern habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letz ten IV-Verfügung deutlich verbessert, da bei ihr jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würde. Ab wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, lasse sich retrospektiv nicht genau eruieren. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuell attestierte volle Arbeitsfähig keit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche spätestens seit dem Begutachtungs zeitpunkt gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4. 4. 1
4.1 .1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 3 0. Mai 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung en durch die Gutachter (Urk. 11/96 S.
24 ff.; Urk. 11/96 S. 28 ff; Urk. 11/96 S.
37 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/96 S.
2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbe sondere auch das Y.___ -Gutachten (Urk. 11/96 S. 46; Urk. 11/96 S. 49 ff.). Es berück sich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und vollumfänglich beweiskräftig. 4. 1 .2
Die Arztberichte von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2 7. Mai und 2 9. Juli 2013 (Urk. 11/77 und 11/80) sowie seine Stel lungnahme vom 2 3. September 2014 (Urk. 11/107) als auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Arzt- bzw. The ra piepersonen des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1 7. November 2014 (Urk.
7) sowie von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 17), vermögen das Gutachten des Z.___ nicht zu entkräften.
Dr. G.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
vermag die sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht durch Fachärzte vorge nommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit n icht in Zweifel zu ziehen .
Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2 2. Oktober 2014 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Medizinischen Zentrum D.___ behandelt. Die entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 2002 ist - ohne weitere Auseinandersetzung mit der vorbestehenden Aktenlage, so insbesondere auch den MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1 6. April 2010 und des Z.___ vom 3 0. Ma i 2014 - nicht nachvollziehbar und vermag die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ nicht zu entkräften.
D ie Untersuchung bei Dr. E.___ erfolgte am 3. März 2015 und somit erst rund fünf Monate nach der Verfügung, womit ihr Bericht grundsätzlich in einem neuen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. E.
2.5) . Un ter Be rücksichtigung der Erfahr ungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Arztbericht von Dr. E.___ das Z.___ - Gut achten, welches ausführlich die objektiven Befunde und die geklagten Be schwerden erhob und berücksichtigte, allerdings ohnehin nicht zu entkräften. 4.1 .3
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Ärzte des Z.___ sich nicht zu einer angepassten Tätigkeit geäussert hätten, bzw. von einem nicht nachvollziehbaren Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit ausgegangen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte festhielten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit (Textilien etikettieren und nach der Endproduktion säubern in stehender und sitzender Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zumutbar sei. Ob die Annahme dieses Belastungsprofils zutrifft oder - wie von der Beschwerde führerin vorgebracht - nicht der letzten Tätigkeit entspricht, kann offen bleiben. Festzuhalten bleibt, dass zumindest eine Tätigkeit mit diesem Belastungsprofil (stehende und sitzende Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zu mutbar ist. 4.2
Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine Drei viertelsrente zusprechenden Verfügung aus dem Jahr 2010 und der angefoch te nen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 11/70) vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. 4.2 . 1
Die Ärzte des Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2010 mehrere Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, so insbesondere auch ein e rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so ma ti sches Syndrom und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten ausserhäuslichen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Haus halt (E.
3.1). 4.2.2
Die Ärzte des Z.___ hingegen stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielten darüber hinaus fest, dass ein depressiver Affekt zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden könne und, da keine psychopathologi schen Befunde erhebbar seien, auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend sei (Urk. 11/96 S. 48 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung deutlich verbessert, da jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit begründen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine Therapie, gehe nicht zum Psychiater und nehme keine Antidepressiva. Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei anzuneh men, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeits bereiche spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4.2.3
Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt ent sprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor und die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist gegeben. Im Unterschied zum Vorgutachten konnte bei der Befundaufnahme keine depressive Grundstimmung mehr festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin besucht nur noch unregelmässig ihren Hausarzt (Urk. 11/96/37) und die psychiatrische Medikation liegt unterhalb des therapeutischen Vergleichs (Urk. 11/96/26), während sie im Vorgutachten noch angegeben hatte, täglich drei verschiedene Psychopharmaka einzunehmen und regelmässig in grösseren Abständen zu ihrem Hausarzt zu gehen, wo Gespräche mit einer Dolmetscherin geführt würden (Urk. 11/60/38). Damit ist eine tatsächliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse als Revisionsgrund ausgewiesen. 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der Herabsetzung d er Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2010 gegeben ist und die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatisch eingeschränk ten Belastungsprofils. 5.1 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
Für das Valideneinkommen ist auf das letzte Einkommen bei der A.___ abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Oktober 2002 (Urk. 11/11) betrug das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2002 Fr. 55‘945.5 0 . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 re sultiert ein Validen ein kommen in Höhe von Fr. 65‘916.95
(T.1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, In dex 1993=100, 2002=115.3, 2010=130.5; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe / Herst . v. Waren, Stand 2010=100, 2014=104.1).
Für das Invalideneinkommen ist es aufgrund der langjährigen Abwesenheit von der angestammten Tätigkeit als auch des umstrittenen Belastungsprofils ange messen, den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 des Bundesamte s für Statistik in Höhe von Fr. 4‘225.-- heranzuziehen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2]- Privater Sektor, Total). Bereinigt um die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, To tal, Stand 2010= 100, 2014=103.6) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert ein Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54‘757.50 (Fr. 4‘225.-- : 100 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12).
Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resul tiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘159.45 (Fr. 65‘916 .95 - Fr. 54‘757.50), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 17 % entspricht (Fr. 11‘159.45 : Fr. 65‘916.95). Ob ein allfälliger Leidensabzug zu berücksichti gen wäre, kann offen bleiben, da s elbst unter Berücksichtigung eines maxima len Leidensabzuges von 25 % immer noch ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von rund 38 % resultieren würde (Fr. 54‘757.50 x 0.75 = 41‘068.10; Fr. 65‘916.95 - Fr. 41‘068.10 = Fr. 24‘84 8.85; Fr. 24‘84 8.85 : Fr. 65‘916.95 = 37,7 %). 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im verwaltungs gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eine s Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin ver fügte in der angefochtenen Verfügung nur über den Anspruch auf eine Invali denrente. Auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist damit mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. 6.2
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 13; Urk. 14/1-11). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Urs P. Keller machte mit seiner Honorarnote vom 2 0. April 2016 (Urk. 18) einen Aufwand von 10.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.40 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘333.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsan walt Urs P. Keller in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwal t Urs P. Keller, Zollikon, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein ge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2‘333.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 2. Oktober 2002 unter Hinweis von Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie psychischen Stö rungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2003 eine halbe Invali den rente gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 50 % zu (Mitteilung vom 1 5. Juni 2004, Urk. 11/26; Verfügungsteil 2, Urk. 11/27).
Mit Schreiben vom 2 0. September 2005 ersuchte die Versicherte um eine Ren ten revision, da sich ihr Zustand verschlechtert habe (Urk. 11/32). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Ver sicherten ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Mit teilung vom 2 0. März 2006, Urk. 11/41; Verfügungsteil 2, Urk. 11/42).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (Revi sions fragebogen vom 4. Mai 2009, Urk. 11/49) tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydis zipli näre Gutachten der Y.___
vom 1 6. April 2010 ein (Urk. 11/60). Die IV-Stelle setzte daraufhin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Mitteilung vom 2 0. August 2010, Urk. 11/71; Verfü gungs teil 2, Urk. 11/70).
Im Jahr 2013 erfolgte eine erneute, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevi sion (Revisionsfragebogen vom 1 4. Mai 2013, Urk. 11/75). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche A bk lärungen und holte das polydiszip linäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 3 0. Mai 2014 ein (Urk. 11/96). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1. September 2014, Urk. 11/99; Einwand vo m 5. September 2014, Urk. 11/103; ergänzende Einwandbegründungen vom 2 2. und 2 3. September 2014, Urk. 11/106-107) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 2014 auf (Urk. 2).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2 .2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. November 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen - zur Evaluation des Belastungsprofils der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit bei der A.___, - damit sich die Gutach ter zum Belastungsprofil der von der IV erhobenen ursprünglichen Tätigkeit und zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und zur diesbezüglichen Ar beits fähigkeit äusser te n,
- damit sich die Gutachter zur Fragestellung der IV bezüg lich Kriterien bei somatoformer Schmerzstörung und zum Arztbe richt von Dr.
phil. B.___
äusserten.
Eventualiter sei die Sache zur Prüfung von beruf lichen Massnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts an walt Urs Keller, Zollikon, als unentgeltli cher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 reichte die Versicherte den Bericht von C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. phil.
klin . psych . B.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 1 7. Novem ber 2014 ein (Urk.
E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.).
E. 2.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs erfolgte letztmals anlässlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2010 (vgl. Urk. 11/70-71). Diese stützte sich in medi zinischer Hinsicht auf das Gutachten de s
Y.___ vom 1 6. April 2010 (Urk. 11/60; vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. Juni 2010, Urk. 11/63 S. 2 ff.).
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/60 S. 17): - Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so matisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Chronisches zervik o-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-rad i kulärer Schmerzausstrahlung in den rechten mehr als in den linken Arm - m ehrsegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen C5 bis C7 (Röntgen vom 3.11.2009) akzentuiert in C5/6 mit bekannter Band scheibenprotrusion früher nach rechts, jetzt nach links (MRI 20.07.2002 und 29.04.2008) - Thoracic
outlet -Symptomatik beidseits rechtsbetont, Differentialdiag nose: Karpaltunnel-Kompressions-Beschwerdekomponente - Hypästhesie des rechten oberen Körperquadranten ursächlich nicht zu zuordnender Natur, diskrete rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen der rechten Schulter - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch seit 2002 - a ktuell schmerzlose freie lumbale Wirbelsäulenbeweglichkeit - Leichte periartikuläre Weichteilbeschwerden der Knie medial beidseits bei Genua valga
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Zervikales Aneurysma - Status nach HWS-Distorsion infolge Heckauffahrunfall 2000, ohne Resi duen - Anamnestisch Asthma bronchiale - Dyslipidämie - Übergewicht (BMI 25 kg/m 2) - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 05/2009
Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Koonerin und Um spinnerin nicht arbeitsfähig. Dies begründe sich durch eine Leistungsmin derung aus psychiatrischer Sicht jedoch zudem aus muskuloskelettaler Sicht, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe intermittierend schwere Las te n über 10 kg während der Arbeit heben müssen, welches ihr nicht mehr möglich sei. Diese Angabe sei für sie nicht sicher zu überprüfen, da sie keinen objektiven Leistungsbeschrieb des früheren Arbeitsplatzes kennen würden (Urk. 11/60 S. 20).
Aus rein psychiatrischer Sicht würden sie sie unter adäquater Therapie für 50 % arbeitsfähig im Hinblick auf jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit halten. Im Haushalt dürfte die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen. Aus muskuloskelettaler Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten körperlich leichter Natur vor. Wiederholtes Bücken oder Überkopf-Arbeiten, Vibration, wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 3-5 kg, wiederholte Kopf ro ta tionen oder monotone Haltungen im Rumpf- und Oberkörperbereich seien zu vermeiden. Dementsprechend sei sie bei vorgegebenem Profil im Haus halt aus isoliert muskuloskelettärer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus gesamtme dizinischer Sicht ergebe sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % im Haushalt und von 50 % in allen ausserhäuslichen Tätigkeiten, w obei die qualitativen Limiten des Rheumagutachtens einzuhalten seien (Urk. 11/60 S. 20 f.). 3.2
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte und die weiteren Gutachten wurden in der Expertise vom 3 0. Mai 2014 zusammenge fasst (Urk. 11/96 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. 3.3
3.3 .1
Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 3 0. Mai 2014 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes (Urk. 11/96 S. 43): - Chronisches tendo myotisches Schmerzsyndrom im Zervikal- und Thora kalbereich - ohne Fehlhaltung, mit leicht degenerativen Halswirbelsäulenverände rungen (HWS-Veränderungen) - Beginnendes metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.6 kg/m 2) - arterieller Hypertonie - gemischter Hyperlipidämie mit Xanthelasmen - Status nach Nikotinabusus (kumulativ 35 pack years) - Status nach Spaltung eines intersphinktären
Peri a nalabszesses am 2 6. Dezember 2013 - Psychosoziale Problematik mit/bei - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Psychische Erkrankung des Ehemannes (ICD-10 Z81.8) - Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z62.4) 3.3 .2
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte all gemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 49-jährigen, adipö sen und dekonditionierten Frau in normalem Allgemeinzustand er geben. Mit ei nem Body-Mass-Index von 31.6kg/m 2 entspreche ihr Übergewicht einer Adipo sitas Grad I nach WHO. Als Folge davon habe sie eine arterielle Hypertonie ent wickelt, welche zurzeit mit einem Betablocker ungenügend eingestellt sei. Zudem bestehe eine gemischte Hyperlipidämie mit Hypercholesterinämie und Hyper triglyzeridämie . Eine Störung des Glukosestoffwechsels sei hingegen nicht ausgewiesen. Zu kardiovaskulären Komplikationen sei es auch bisher nicht ge kommen. Einzig fänden sich Xanthelasmen im Bereich der Augenlider. Kardi o pulmonal sei sie kompensiert. Bei Status nach Nikotinabusus von kumulativ 35 pack years fänden sich aktuell weder klinisch noch spirometrisch Anhalts punkte für eine o b struktive oder restriktive Ventilationsstörung. Der restliche in ternis ti sche Status sei unauffällig. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Ihr wären sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar (Urk. 11/96 S. 47 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich als einzige pathologische
Befunde Myogelosen und Tendoperiostosen
supraskapulär und interspinal, wel che Ausdruck eines myofaszialen
Schmerzsyndromes seien, aber funktionell nicht einschränkend seien. Der Wirbelsäulenstatus falle durchwegs normal aus bei best beweglicher Wirbelsäule im Bereich aller Segmente. Auch der Gelenks status zeige keinerlei Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, insbesondere nicht in beiden Schultergelenken. Anhand des klinischen und auch neurologi schen Untersuches könne auch eine spondylogene
oder sogar radikuläre Symp tomatik, ausgehend von der HWS, ausgeschlossen werden. Somit könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän ken würde. Demzufolge sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Sockenfabrik A.___, wo sie vor allem Textilien ettiketieren und nach der Endproduktion habe säubern müssen, dies in stehender und sitzender Position habe bewerkstelligen können und nicht habe über 0.5 kg heben müssen, voll umfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/96 S. 48).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration würden sich die Be schwer den im Wesentlichen auf multiple psychosoziale Probleme (schwierige Kindheit, Verlust eines Kindes, Eheprobleme, psychische Erkrankung des Ehe mannes, Probleme der zweiten Tochter) be ziehen. Psychopathologisch sei bis auf eine leichte Affektlabilität beim Erwähnen belastender Momente keine Psy chopathologie festzustellen. Auffallend sei jedoch die Vagheit der Angaben der Beschwerden. Die Schmerzqualität könne zum Beispiel überhaupt nicht be schrie ben werden. Während des Gespräches imponiere sie durch häufiges Lächeln, lebendige Mimik und Gestik. Ein depressiver Affekt könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Da keine psychopathologischen Befunde erhebbar seien, sei auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend. Dies e sei entsprechend dem Spontanverlauf auch ohne Therapie remittiert und die Beschwerdeführerin gelte als geheilt. Dazu passe, dass sie keine Therapie mache, zu keinem Psychiater gehe und keine Antidepressiva einnehme. Es handle sich um eine kulturbedingte Befindlichkeitsstörung. Da es sich bei der Problematik und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich um IV-fremde, psychosoziale Probleme und Faktoren handle, könne daraus keine Arbeitsunfä higkeit abgeleitet werden. Hingegen bestehe ein erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn, da ihr im häuslichen Umfeld die Kinder sämtliche Tätigkeiten ab nähmen (Urk. 11/96 S. 48 f.). 3.3 .3
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es seien ihr sowohl die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
Im April 2010 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden und die „chroni sche posttraumatische Belastungsstörung“ sei als regredient und die ICD-10-Kriterien als nicht mehr erfüllt beschrieben worden . Bei dieser zweiten MEDAS-Begutachtung sei neben einem „unübersehbaren sekundären Krankheitsgewinn“ eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leidensintensität und klinischen Befunden festgestellt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 100 % ange geben worden sei. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 11/96 S. 49 f.).
Die Diagnose einer „rezidivierend depressiven Störung“ könne nicht nachvoll zo gen werden. Es hätten weder aktenanamnestisch, noch im Rahmen der jetzi gen Begutachtung einzelne depressive Episoden festgestellt werden können. Es liege auch kein durchgehend depressiver Affekt vor, auf dem Boden einer Affekt labilität könne die Diagnose einer affektiven Störung nicht gestellt werden. Nach dem Tod der Tochter vor 32 Jahren möge es sich retrospektiv am ehesten um eine „Anpassungsstörung“ gehandelt haben. Für die Diagnose einer „post trau matischen Belastungsstörung“ würden jegliche diagnostischen Hin weise fehlen. Ebenfalls seien die Diagnosekriterien für eine „anhaltende soma tische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht erfüllt gewesen. Hierbei handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physi ologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt wer den könnten. Es liege ein chronisches Syndrom vor mit vielfältigen, rezidivie renden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Schmerzqua lität könne nicht beschrieben werden und werde insbesondere als im Liegen als am höchsten (VAS 10) angegeben. Auch die genaue Lokalisation könne sie nicht angeben, die Angaben blieben sehr vage, die Schmerzen stün den nicht im Vordergrund der Beschwerden, sondern vielmehr die psychosozia len Sorgen und Probleme. Die jetzt angegebenen Defizite (Falschangabe des ei genen Geburts datums, Nicht-Wissen der Geburtsdaten ihrer Kinder) würden nicht nur eine deutliche Symptomausweitung belegen, sondern entsprächen auch noch Inkon si stenzen - gewisse andere Daten (Einreise, Dauer einer Ar beitsstelle, Alter der Enkelkinder) habe sie genau gewusst. Zudem liege ein er heblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor, der Haushalt werde mindestens von den beiden Kindern, mit denen sie zusammenwohne (arbeitslose Tochter und sich in der Lehre be find licher Sohn) geführt, die anderen Töchter kämen auch zum Helfen vorbei. Die psychosozial bedingten Sorgen und Probleme seien im Rahmen einer Befind lichkeitsstörung zu interpretieren. Die versicherungsmedi zinische Beurteilung berücksichtige in der Vergangenheit die psychosozialen Faktoren nicht als IV-fremd (Urk. 11/96 S. 50).
Insofern habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letz ten IV-Verfügung deutlich verbessert, da bei ihr jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würde. Ab wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, lasse sich retrospektiv nicht genau eruieren. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuell attestierte volle Arbeitsfähig keit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche spätestens seit dem Begutachtungs zeitpunkt gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4. 4. 1
4.1 .1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 3 0. Mai 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung en durch die Gutachter (Urk. 11/96 S.
24 ff.; Urk. 11/96 S. 28 ff; Urk. 11/96 S.
37 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/96 S.
2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbe sondere auch das Y.___ -Gutachten (Urk. 11/96 S. 46; Urk. 11/96 S. 49 ff.). Es berück sich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und vollumfänglich beweiskräftig. 4. 1 .2
Die Arztberichte von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2 7. Mai und 2 9. Juli 2013 (Urk. 11/77 und 11/80) sowie seine Stel lungnahme vom 2 3. September 2014 (Urk. 11/107) als auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Arzt- bzw. The ra piepersonen des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1 7. November 2014 (Urk.
7) sowie von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 17), vermögen das Gutachten des Z.___ nicht zu entkräften.
Dr. G.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
vermag die sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht durch Fachärzte vorge nommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit n icht in Zweifel zu ziehen .
Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2 2. Oktober 2014 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Medizinischen Zentrum D.___ behandelt. Die entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 2002 ist - ohne weitere Auseinandersetzung mit der vorbestehenden Aktenlage, so insbesondere auch den MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1 6. April 2010 und des Z.___ vom 3 0. Ma i 2014 - nicht nachvollziehbar und vermag die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ nicht zu entkräften.
D ie Untersuchung bei Dr. E.___ erfolgte am 3. März 2015 und somit erst rund fünf Monate nach der Verfügung, womit ihr Bericht grundsätzlich in einem neuen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. E.
2.5) . Un ter Be rücksichtigung der Erfahr ungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Arztbericht von Dr. E.___ das Z.___ - Gut achten, welches ausführlich die objektiven Befunde und die geklagten Be schwerden erhob und berücksichtigte, allerdings ohnehin nicht zu entkräften. 4.1 .3
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Ärzte des Z.___ sich nicht zu einer angepassten Tätigkeit geäussert hätten, bzw. von einem nicht nachvollziehbaren Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit ausgegangen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte festhielten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit (Textilien etikettieren und nach der Endproduktion säubern in stehender und sitzender Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zumutbar sei. Ob die Annahme dieses Belastungsprofils zutrifft oder - wie von der Beschwerde führerin vorgebracht - nicht der letzten Tätigkeit entspricht, kann offen bleiben. Festzuhalten bleibt, dass zumindest eine Tätigkeit mit diesem Belastungsprofil (stehende und sitzende Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zu mutbar ist. 4.2
Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine Drei viertelsrente zusprechenden Verfügung aus dem Jahr 2010 und der angefoch te nen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 11/70) vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. 4.2 . 1
Die Ärzte des Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2010 mehrere Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, so insbesondere auch ein e rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so ma ti sches Syndrom und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten ausserhäuslichen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Haus halt (E.
3.1). 4.2.2
Die Ärzte des Z.___ hingegen stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielten darüber hinaus fest, dass ein depressiver Affekt zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden könne und, da keine psychopathologi schen Befunde erhebbar seien, auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend sei (Urk. 11/96 S. 48 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung deutlich verbessert, da jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit begründen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine Therapie, gehe nicht zum Psychiater und nehme keine Antidepressiva. Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei anzuneh men, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeits bereiche spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4.2.3
Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt ent sprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor und die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist gegeben. Im Unterschied zum Vorgutachten konnte bei der Befundaufnahme keine depressive Grundstimmung mehr festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin besucht nur noch unregelmässig ihren Hausarzt (Urk. 11/96/37) und die psychiatrische Medikation liegt unterhalb des therapeutischen Vergleichs (Urk. 11/96/26), während sie im Vorgutachten noch angegeben hatte, täglich drei verschiedene Psychopharmaka einzunehmen und regelmässig in grösseren Abständen zu ihrem Hausarzt zu gehen, wo Gespräche mit einer Dolmetscherin geführt würden (Urk. 11/60/38). Damit ist eine tatsächliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse als Revisionsgrund ausgewiesen. 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der Herabsetzung d er Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2010 gegeben ist und die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatisch eingeschränk ten Belastungsprofils. 5.1 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
Für das Valideneinkommen ist auf das letzte Einkommen bei der A.___ abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Oktober 2002 (Urk. 11/11) betrug das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2002 Fr. 55‘945.5 0 . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 re sultiert ein Validen ein kommen in Höhe von Fr. 65‘916.95
(T.1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, In dex 1993=100, 2002=115.3, 2010=130.5; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe / Herst . v. Waren, Stand 2010=100, 2014=104.1).
Für das Invalideneinkommen ist es aufgrund der langjährigen Abwesenheit von der angestammten Tätigkeit als auch des umstrittenen Belastungsprofils ange messen, den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 des Bundesamte s für Statistik in Höhe von Fr. 4‘225.-- heranzuziehen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2]- Privater Sektor, Total). Bereinigt um die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, To tal, Stand 2010= 100, 2014=103.6) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert ein Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54‘757.50 (Fr. 4‘225.-- : 100 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12).
Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resul tiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘159.45 (Fr. 65‘916 .95 - Fr. 54‘757.50), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 17 % entspricht (Fr. 11‘159.45 : Fr. 65‘916.95). Ob ein allfälliger Leidensabzug zu berücksichti gen wäre, kann offen bleiben, da s elbst unter Berücksichtigung eines maxima len Leidensabzuges von 25 % immer noch ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von rund 38 % resultieren würde (Fr. 54‘757.50 x 0.75 = 41‘068.10; Fr. 65‘916.95 - Fr. 41‘068.10 = Fr. 24‘84 8.85; Fr. 24‘84 8.85 : Fr. 65‘916.95 = 37,7 %). 6.
E. 6 und 7). Mit Beschwerdeant wort vom 2. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im verwaltungs gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eine s Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin ver fügte in der angefochtenen Verfügung nur über den Anspruch auf eine Invali denrente. Auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist damit mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.
E. 6.2 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 13; Urk. 14/1-11). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Urs P. Keller machte mit seiner Honorarnote vom 2 0. April 2016 (Urk. 18) einen Aufwand von
E. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117), was der Be schwerdeführerin am 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbe richt von Dr. med. E.___, FMH Physika lische Medizin und Rehabilitation, vom 5. März 2015 ein (Urk. 16 und Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 100 % in der angestam mten Tätigkeit arbeitsfähig sei . Gestützt auf einen Einkommensver gleich, bei welchem für das Invalideneinkommen aufgrund der langjährigen Abstinenz von der angestammten Tätigkeit der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gut achten des Z.___ sei nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht wäre zumindest eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren gewesen, in somatischer Hinsicht sei das angenommene Belastungsprofil der angestammten Arbeit nicht nachvollziehbar und zu einer angepassten Tätigkeit äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Es liege auch keine Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, sondern lediglich eine abweichende Beurteilung eines un veränderten Gesundheitszustandes, wie er von Dr. F.___ attestiert werde (Urk. 1). 2.
E. 10.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.40 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘333.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsan walt Urs P. Keller in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwal t Urs P. Keller, Zollikon, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein ge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2‘333.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Dispositiv
- X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 2. Oktober 2002 unter Hinweis von Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie psychischen Stö rungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2003 eine halbe Invali den rente gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 50 % zu (Mitteilung vom 1
- Juni 2004, Urk. 11/26; Verfügungsteil 2, Urk. 11/27). Mit Schreiben vom 2
- September 2005 ersuchte die Versicherte um eine Ren ten revision , da sich ihr Zustand verschlechtert habe ( Urk. 11/32). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Ver sicherten ab dem
- September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Mit teilung vom 2
- März 2006, Urk. 11/41; Verfügungsteil 2, Urk. 11/42). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2009 ( Revi sions fragebogen vom
- Mai 2009, Urk. 11/49) tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydis zipli näre Gutachten der Y.___ vom 1
- April 2010 ein ( Urk. 11/60). Die IV-Stelle setzte daraufhin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Mitteilung vom 2
- August 2010, Urk. 11/71; Verfü gungs teil 2, Urk. 11/70). Im Jahr 2013 erfolgte eine erneute , von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevi sion (Revisionsfragebogen vom 1
- Mai 2013, Urk. 11/75). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche A bk lärungen und holte das polydiszip linäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 3
- Mai 2014 ein ( Urk. 11/96). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom
- September 2014, Urk. 11/99; Einwand vo m
- September 2014, Urk. 11/103; ergänzende Einwandbegründungen vom 2
- und 2
- September 2014, Urk. 11/106-107) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfü gung vom 1
- Oktober 2014 auf ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- November 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen - zur Evaluation des Belastungsprofils der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit bei der A.___ , - damit sich die Gutach ter zum Belastungsprofil der von der IV erhobenen ursprünglichen Tätigkeit und zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und zur diesbezüglichen Ar beits fähigkeit äusser te n, - damit sich die Gutachter zur Fragestellung der IV bezüg lich Kriterien bei somatoformer Schmerzstörung und zum Arztbe richt von Dr. phil. B.___ äusserten. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung von beruf lichen Massnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts an walt Urs Keller, Zollikon , als unentgeltli cher Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Schreiben vom 2
- November 2014 reichte die Versicherte den Bericht von C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. phil. klin . psych . B.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 1
- Novem ber 2014 ein ( Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeant wort vom
- Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117), was der Be schwerdeführerin am
- Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Schreiben vom 1
- März 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbe richt von Dr. med. E.___ , FMH Physika lische Medizin und Rehabilitation, vom
- März 2015 ein ( Urk. 16 und Urk. 17).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 100 % in der angestam mten Tätigkeit arbeitsfähig sei . Gestützt auf einen Einkommensver gleich , bei welchem für das Invalideneinkommen aufgrund der langjährigen Abstinenz von der angestammten Tätigkeit der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % . Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gut achten des Z.___ sei nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht wäre zumindest eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren gewesen, in somatischer Hinsicht sei das angenommene Belastungsprofil der angestammten Arbeit nicht nachvollziehbar und zu einer angepassten Tätigkeit äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Es liege auch keine Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, sondern lediglich eine abweichende Beurteilung eines un veränderten Gesundheitszustandes, wie er von Dr. F.___ attestiert werde ( Urk. 1).
- 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2 .2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
- 3.1 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs erfolgte letztmals anlässlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2010 (vgl. Urk. 11/70-71). Diese stützte sich in medi zinischer Hinsicht auf das Gutachten de s Y.___ vom 1
- April 2010 ( Urk. 11/60; vgl. Feststellungsblatt vom 1
- Juni 2010, Urk. 11/63 S. 2 ff.). Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/60 S. 17): - Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so matisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Chronisches zervik o-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-rad i kulärer Schmerzausstrahlung in den rechten mehr als in den linken Arm - m ehrsegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen C5 bis C7 (Röntgen vom 3.11.2009) akzentuiert in C5/6 mit bekannter Band scheibenprotrusion früher nach rechts, jetzt nach links (MRI 20.07.2002 und 29.04.2008) - Thoracic outlet -Symptomatik beidseits rechtsbetont, Differentialdiag nose: Karpaltunnel-Kompressions-Beschwerdekomponente - Hypästhesie des rechten oberen Körperquadranten ursächlich nicht zu zuordnender Natur, diskrete rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen der rechten Schulter - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch seit 2002 - a ktuell schmerzlose freie lumbale Wirbelsäulenbeweglichkeit - Leichte periartikuläre Weichteilbeschwerden der Knie medial beidseits bei Genua valga Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Zervikales Aneurysma - Status nach HWS-Distorsion infolge Heckauffahrunfall 2000, ohne Resi duen - Anamnestisch Asthma bronchiale - Dyslipidämie - Übergewicht (BMI 25 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 05/2009 Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Koonerin und Um spinnerin nicht arbeitsfähig. Dies begründe sich durch eine Leistungsmin derung aus psychiatrischer Sicht jedoch zudem aus muskuloskelettaler Sicht, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe intermittierend schwere Las te n über 10 kg während der Arbeit heben müssen, welches ihr nicht mehr möglich sei. Diese Angabe sei für sie nicht sicher zu überprüfen, da sie keinen objektiven Leistungsbeschrieb des früheren Arbeitsplatzes kennen würden ( Urk. 11/60 S. 20 ). Aus rein psychiatrischer Sicht würden sie sie unter adäquater Therapie für 50 % arbeitsfähig im Hinblick auf jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit halten. Im Haushalt dürfte die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen. Aus muskuloskelettaler Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten körperlich leichter Natur vor. Wiederholtes Bücken oder Überkopf-Arbeiten, Vibration, wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 3-5 kg, wiederholte Kopf ro ta tionen oder monotone Haltungen im Rumpf- und Oberkörperbereich seien zu vermeiden. Dementsprechend sei sie bei vorgegebenem Profil im Haus halt aus isoliert muskuloskelettärer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus gesamtme dizinischer Sicht ergebe sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % im Haushalt und von 50 % in allen ausserhäuslichen Tätigkeiten, w obei die qualitativen Limiten des Rheumagutachtens einzuhalten seien ( Urk. 11/60 S. 20 f.). 3.2 Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte und die weiteren Gutachten wurden in der Expertise vom 3
- Mai 2014 zusammenge fasst ( Urk. 11/96 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. 3.3 3.3 .1 Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 3
- Mai 2014 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes ( Urk. 11/96 S. 43): - Chronisches tendo myotisches Schmerzsyndrom im Zervikal- und Thora kalbereich - ohne Fehlhaltung, mit leicht degenerativen Halswirbelsäulenverände rungen (HWS-Veränderungen) - Beginnendes metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.6 kg/m 2 ) - arterieller Hypertonie - gemischter Hyperlipidämie mit Xanthelasmen - Status nach Nikotinabusus (kumulativ 35 pack years ) - Status nach Spaltung eines intersphinktären Peri a nalabszesses am 2
- Dezember 2013 - Psychosoziale Problematik mit/bei - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Psychische Erkrankung des Ehemannes (ICD-10 Z81.8) - Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z62.4) 3.3 .2 Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte all gemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 49-jährigen, adipö sen und dekonditionierten Frau in normalem Allgemeinzustand er geben. Mit ei nem Body-Mass-Index von 31.6kg/m 2 entspreche ihr Übergewicht einer Adipo sitas Grad I nach WHO. Als Folge davon habe sie eine arterielle Hypertonie ent wickelt, welche zurzeit mit einem Betablocker ungenügend eingestellt sei. Zudem bestehe eine gemischte Hyperlipidämie mit Hypercholesterinämie und Hyper triglyzeridämie . Eine Störung des Glukosestoffwechsels sei hingegen nicht ausgewiesen. Zu kardiovaskulären Komplikationen sei es auch bisher nicht ge kommen. Einzig fänden sich Xanthelasmen im Bereich der Augenlider. Kardi o pulmonal sei sie kompensiert. Bei Status nach Nikotinabusus von kumulativ 35 pack years fänden sich aktuell weder klinisch noch spirometrisch Anhalts punkte für eine o b struktive oder restriktive Ventilationsstörung. Der restliche in ternis ti sche Status sei unauffällig. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Ihr wären sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar ( Urk. 11/96 S. 47 f. ). Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich als einzige pathologische Befunde Myogelosen und Tendoperiostosen supraskapulär und interspinal, wel che Ausdruck eines myofaszialen Schmerzsyndromes seien, aber funktionell nicht einschränkend seien. Der Wirbelsäulenstatus falle durchwegs normal aus bei best beweglicher Wirbelsäule im Bereich aller Segmente. Auch der Gelenks status zeige keinerlei Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, insbesondere nicht in beiden Schultergelenken. Anhand des klinischen und auch neurologi schen Untersuches könne auch eine spondylogene oder sogar radikuläre Symp tomatik, ausgehend von der HWS, ausgeschlossen werden. Somit könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän ken würde. Demzufolge sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Sockenfabrik A.___ , wo sie vor allem Textilien ettiketieren und nach der Endproduktion habe säubern müssen, dies in stehender und sitzender Position habe bewerkstelligen können und nicht habe über 0.5 kg heben müssen, voll umfänglich arbeitsfähig ( Urk. 11/96 S. 48). Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration würden sich die Be schwer den im Wesentlichen auf multiple psychosoziale Probleme (schwierige Kindheit, Verlust eines Kindes, Eheprobleme, psychische Erkrankung des Ehe mannes, Probleme der zweiten Tochter) be ziehen. Psychopathologisch sei bis auf eine leichte Affektlabilität beim Erwähnen belastender Momente keine Psy chopathologie festzustellen. Auffallend sei jedoch die Vagheit der Angaben der Beschwerden. Die Schmerzqualität könne zum Beispiel überhaupt nicht be schrie ben werden. Während des Gespräches imponiere sie durch häufiges Lächeln, lebendige Mimik und Gestik. Ein depressiver Affekt könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Da keine psychopathologischen Befunde erhebbar seien, sei auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend. Dies e sei entsprechend dem Spontanverlauf auch ohne Therapie remittiert und die Beschwerdeführerin gelte als geheilt. Dazu passe, dass sie keine Therapie mache, zu keinem Psychiater gehe und keine Antidepressiva einnehme. Es handle sich um eine kulturbedingte Befindlichkeitsstörung. Da es sich bei der Problematik und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich um IV-fremde, psychosoziale Probleme und Faktoren handle, könne daraus keine Arbeitsunfä higkeit abgeleitet werden. Hingegen bestehe ein erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn , da ihr im häuslichen Umfeld die Kinder sämtliche Tätigkeiten ab nähmen ( Urk. 11/96 S. 48 f.). 3.3 .3 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es seien ihr sowohl die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Im April 2010 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden und die „chroni sche posttraumatische Belastungsstörung“ sei als regredient und die ICD-10-Kriterien als nicht mehr erfüllt beschrieben worden . Bei dieser zweiten MEDAS-Begutachtung sei neben einem „unübersehbaren sekundären Krankheitsgewinn“ eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leidensintensität und klinischen Befunden festgestellt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 100 % ange geben worden sei. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk. 11/96 S. 49 f.). Die Diagnose einer „rezidivierend depressiven Störung“ könne nicht nachvoll zo gen werden. Es hätten weder aktenanamnestisch, noch im Rahmen der jetzi gen Begutachtung einzelne depressive Episoden festgestellt werden können. Es liege auch kein durchgehend depressiver Affekt vor, auf dem Boden einer Affekt labilität könne die Diagnose einer affektiven Störung nicht gestellt werden. Nach dem Tod der Tochter vor 32 Jahren möge es sich retrospektiv am ehesten um eine „Anpassungsstörung“ gehandelt haben. Für die Diagnose einer „post trau matischen Belastungsstörung“ würden jegliche diagnostischen Hin weise fehlen. Ebenfalls seien die Diagnosekriterien für eine „anhaltende soma tische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht erfüllt gewesen. Hierbei handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physi ologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt wer den könnten. Es liege ein chronisches Syndrom vor mit vielfältigen, rezidivie renden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Schmerzqua lität könne nicht beschrieben werden und werde insbesondere als im Liegen als am höchsten (VAS 10) angegeben. Auch die genaue Lokalisation könne sie nicht angeben, die Angaben blieben sehr vage, die Schmerzen stün den nicht im Vordergrund der Beschwerden, sondern vielmehr die psychosozia len Sorgen und Probleme. Die jetzt angegebenen Defizite (Falschangabe des ei genen Geburts datums, Nicht-Wissen der Geburtsdaten ihrer Kinder) würden nicht nur eine deutliche Symptomausweitung belegen, sondern entsprächen auch noch Inkon si stenzen - gewisse andere Daten (Einreise, Dauer einer Ar beitsstelle, Alter der Enkelkinder) habe sie genau gewusst. Zudem liege ein er heblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor, der Haushalt werde mindestens von den beiden Kindern, mit denen sie zusammenwohne (arbeitslose Tochter und sich in der Lehre be find licher Sohn) geführt, die anderen Töchter kämen auch zum Helfen vorbei. Die psychosozial bedingten Sorgen und Probleme seien im Rahmen einer Befind lichkeitsstörung zu interpretieren. Die versicherungsmedi zinische Beurteilung berücksichtige in der Vergangenheit die psychosozialen Faktoren nicht als IV-fremd ( Urk. 11/96 S. 50). Insofern habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letz ten IV-Verfügung deutlich verbessert, da bei ihr jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würde. Ab wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, lasse sich retrospektiv nicht genau eruieren. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuell attestierte volle Arbeitsfähig keit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche spätestens seit dem Begutachtungs zeitpunkt gelte ( Urk. 11/96 S. 50 f.).
- 4. 1 4.1 .1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3
- Mai 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung en durch die Gutachter ( Urk. 11/96 S. 24 ff. ; Urk. 11/96 S. 28 ff; Urk. 11/96 S. 37 f. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/96 S. 2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbe sondere auch das Y.___ -Gutachten ( Urk. 11/96 S. 46; Urk. 11/96 S. 49 ff.). Es berück sich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und vollumfänglich beweiskräftig.
- 1 .2 Die Arztberichte von Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2
- Mai und 2
- Juli 2013 ( Urk. 11/77 und 11/80) sowie seine Stel lungnahme vom 2
- September 2014 ( Urk. 11/107) als auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Arzt- bzw. The ra piepersonen des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1
- November 2014 ( Urk. 7) sowie von Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 17), vermögen das Gutachten des Z.___ nicht zu entkräften. Dr. G.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vermag die sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht durch Fachärzte vorge nommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit n icht in Zweifel zu ziehen . Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2
- Oktober 2014 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Medizinischen Zentrum D.___ behandelt. Die entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 2002 ist - ohne weitere Auseinandersetzung mit der vorbestehenden Aktenlage, so insbesondere auch den MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1
- April 2010 und des Z.___ vom 3
- Ma i 2014 - nicht nachvollziehbar und vermag die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ nicht zu entkräften. D ie Untersuchung bei Dr. E.___ erfolgte am
- März 2015 und somit erst rund fünf Monate nach der Verfügung, womit ihr Bericht grundsätzlich in einem neuen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 2.5) . Un ter Be rücksichtigung der Erfahr ungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Arztbericht von Dr. E.___ das Z.___ - Gut achten, welches ausführlich die objektiven Befunde und die geklagten Be schwerden erhob und berücksichtigte, allerdings ohnehin nicht zu entkräften. 4.1 .3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Ärzte des Z.___ sich nicht zu einer angepassten Tätigkeit geäussert hätten, bzw. von einem nicht nachvollziehbaren Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit ausgegangen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte festhielten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit (Textilien etikettieren und nach der Endproduktion säubern in stehender und sitzender Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zumutbar sei. Ob die Annahme dieses Belastungsprofils zutrifft oder - wie von der Beschwerde führerin vorgebracht - nicht der letzten Tätigkeit entspricht, kann offen bleiben. Festzuhalten bleibt, dass zumindest eine Tätigkeit mit diesem Belastungsprofil (stehende und sitzende Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zu mutbar ist. 4.2 Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine Drei viertelsrente zusprechenden Verfügung aus dem Jahr 2010 und der angefoch te nen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 11/70) vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. 4.2 . 1 Die Ärzte des Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2010 mehrere Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, so insbesondere auch ein e rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so ma ti sches Syndrom und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten ausserhäuslichen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Haus halt (E. 3.1). 4.2.2 Die Ärzte des Z.___ hingegen stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielten darüber hinaus fest, dass ein depressiver Affekt zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden könne und , da keine psychopathologi schen Befunde erhebbar seien, auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend sei (Urk. 11/96 S. 48 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung deutlich verbessert, da jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit begründen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine Therapie, gehe nicht zum Psychiater und nehme keine Antidepressiva. Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei anzuneh men, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeits bereiche spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4.2.3 Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt ent sprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor und die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist gegeben. Im Unterschied zum Vorgutachten konnte bei der Befundaufnahme keine depressive Grundstimmung mehr festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin besucht nur noch unregelmässig ihren Hausarzt (Urk. 11/96/37) und die psychiatrische Medikation liegt unterhalb des therapeutischen Vergleichs (Urk. 11/96/26), während sie im Vorgutachten noch angegeben hatte, täglich drei verschiedene Psychopharmaka einzunehmen und regelmässig in grösseren Abständen zu ihrem Hausarzt zu gehen, wo Gespräche mit einer Dolmetscherin geführt würden (Urk. 11/60/38). Damit ist eine tatsächliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse als Revisionsgrund ausgewiesen. 4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 3
- Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der Herabsetzung d er Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2010 gegeben ist und die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatisch eingeschränk ten Belastungsprofils. 5.1 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2 Für das Valideneinkommen ist auf das letzte Einkommen bei der A.___ abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2
- Oktober 2002 ( Urk. 11/11) betrug das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2002 Fr. 55‘945.5 0 . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 re sultiert ein Validen ein kommen in Höhe von Fr. 65‘916.95 (T.1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, In dex 1993=100, 2002=115.3, 2010=130.5; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe / Herst . v. Waren , Stand 2010=100 , 2014=104.1). Für das Invalideneinkommen ist es aufgrund der langjährigen Abwesenheit von der angestammten Tätigkeit als auch des umstrittenen Belastungsprofils ange messen, den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 des Bundesamte s für Statistik in Höhe von Fr. 4‘225.-- heranzuziehen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2]- Privater Sektor, Total). Bereinigt um die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, To tal , Stand 2010= 100, 2014=103.6) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 ( T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche ) resultiert ein Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54‘757.50 ( Fr. 4‘225.-- : 100 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12). Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resul tiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘159.45 ( Fr. 65‘916 .95 - Fr. 54‘757.50), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 17 % entspricht ( Fr. 11‘159.45 : Fr. 65‘916.95 ). Ob ein allfälliger Leidensabzug zu berücksichti gen wäre, kann offen bleiben, da s elbst unter Berücksichtigung eines maxima len Leidensabzuges von 25 % immer noch ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von rund 38 % resultieren würde ( Fr. 54‘757.50 x 0.75 = 41‘068.10; Fr. 65‘916.95 - Fr. 41‘068.10 = Fr. 24‘84 8.85 ; Fr. 24‘84 8.85 : Fr. 65‘916.95 = 37,7 % ).
- 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im verwaltungs gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eine s Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Die Beschwerdegegnerin ver fügte in der angefochtenen Verfügung nur über den Anspruch auf eine Invali denrente. Auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist damit mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. 6.2 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist .
- 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 13; Urk. 14/1-11 ). Antragsgemäss ( Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Urs P. Keller machte mit seiner Honorarnote vom 2
- April 2016 ( Urk. 18 ) einen Aufwand von 10.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.40 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘333.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) weshalb Rechtsan walt Urs P. Keller in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwal t Urs P. Keller, Zollikon , als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf ein ge treten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller , Zollikon, wird mit Fr. 2‘333.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01199
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert
Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 2. Oktober 2002 unter Hinweis von Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie psychischen Stö rungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2003 eine halbe Invali den rente gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 50 % zu (Mitteilung vom 1 5. Juni 2004, Urk. 11/26; Verfügungsteil 2, Urk. 11/27).
Mit Schreiben vom 2 0. September 2005 ersuchte die Versicherte um eine Ren ten revision, da sich ihr Zustand verschlechtert habe (Urk. 11/32). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Ver sicherten ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Mit teilung vom 2 0. März 2006, Urk. 11/41; Verfügungsteil 2, Urk. 11/42).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (Revi sions fragebogen vom 4. Mai 2009, Urk. 11/49) tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydis zipli näre Gutachten der Y.___
vom 1 6. April 2010 ein (Urk. 11/60). Die IV-Stelle setzte daraufhin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Mitteilung vom 2 0. August 2010, Urk. 11/71; Verfü gungs teil 2, Urk. 11/70).
Im Jahr 2013 erfolgte eine erneute, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevi sion (Revisionsfragebogen vom 1 4. Mai 2013, Urk. 11/75). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche A bk lärungen und holte das polydiszip linäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 3 0. Mai 2014 ein (Urk. 11/96). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1. September 2014, Urk. 11/99; Einwand vo m 5. September 2014, Urk. 11/103; ergänzende Einwandbegründungen vom 2 2. und 2 3. September 2014, Urk. 11/106-107) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 2014 auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. November 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen - zur Evaluation des Belastungsprofils der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit bei der A.___, - damit sich die Gutach ter zum Belastungsprofil der von der IV erhobenen ursprünglichen Tätigkeit und zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und zur diesbezüglichen Ar beits fähigkeit äusser te n,
- damit sich die Gutachter zur Fragestellung der IV bezüg lich Kriterien bei somatoformer Schmerzstörung und zum Arztbe richt von Dr.
phil. B.___
äusserten.
Eventualiter sei die Sache zur Prüfung von beruf lichen Massnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts an walt Urs Keller, Zollikon, als unentgeltli cher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 reichte die Versicherte den Bericht von C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. phil.
klin . psych . B.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 1 7. Novem ber 2014 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeant wort vom 2. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117), was der Be schwerdeführerin am 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbe richt von Dr. med. E.___, FMH Physika lische Medizin und Rehabilitation, vom 5. März 2015 ein (Urk. 16 und Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 100 % in der angestam mten Tätigkeit arbeitsfähig sei . Gestützt auf einen Einkommensver gleich, bei welchem für das Invalideneinkommen aufgrund der langjährigen Abstinenz von der angestammten Tätigkeit der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gut achten des Z.___ sei nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht wäre zumindest eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren gewesen, in somatischer Hinsicht sei das angenommene Belastungsprofil der angestammten Arbeit nicht nachvollziehbar und zu einer angepassten Tätigkeit äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Es liege auch keine Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, sondern lediglich eine abweichende Beurteilung eines un veränderten Gesundheitszustandes, wie er von Dr. F.___ attestiert werde (Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2 .2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs erfolgte letztmals anlässlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2010 (vgl. Urk. 11/70-71). Diese stützte sich in medi zinischer Hinsicht auf das Gutachten de s
Y.___ vom 1 6. April 2010 (Urk. 11/60; vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. Juni 2010, Urk. 11/63 S. 2 ff.).
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/60 S. 17): - Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so matisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Chronisches zervik o-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-rad i kulärer Schmerzausstrahlung in den rechten mehr als in den linken Arm - m ehrsegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen C5 bis C7 (Röntgen vom 3.11.2009) akzentuiert in C5/6 mit bekannter Band scheibenprotrusion früher nach rechts, jetzt nach links (MRI 20.07.2002 und 29.04.2008) - Thoracic
outlet -Symptomatik beidseits rechtsbetont, Differentialdiag nose: Karpaltunnel-Kompressions-Beschwerdekomponente - Hypästhesie des rechten oberen Körperquadranten ursächlich nicht zu zuordnender Natur, diskrete rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen der rechten Schulter - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch seit 2002 - a ktuell schmerzlose freie lumbale Wirbelsäulenbeweglichkeit - Leichte periartikuläre Weichteilbeschwerden der Knie medial beidseits bei Genua valga
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Zervikales Aneurysma - Status nach HWS-Distorsion infolge Heckauffahrunfall 2000, ohne Resi duen - Anamnestisch Asthma bronchiale - Dyslipidämie - Übergewicht (BMI 25 kg/m 2) - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 05/2009
Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Koonerin und Um spinnerin nicht arbeitsfähig. Dies begründe sich durch eine Leistungsmin derung aus psychiatrischer Sicht jedoch zudem aus muskuloskelettaler Sicht, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe intermittierend schwere Las te n über 10 kg während der Arbeit heben müssen, welches ihr nicht mehr möglich sei. Diese Angabe sei für sie nicht sicher zu überprüfen, da sie keinen objektiven Leistungsbeschrieb des früheren Arbeitsplatzes kennen würden (Urk. 11/60 S. 20).
Aus rein psychiatrischer Sicht würden sie sie unter adäquater Therapie für 50 % arbeitsfähig im Hinblick auf jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit halten. Im Haushalt dürfte die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen. Aus muskuloskelettaler Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten körperlich leichter Natur vor. Wiederholtes Bücken oder Überkopf-Arbeiten, Vibration, wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 3-5 kg, wiederholte Kopf ro ta tionen oder monotone Haltungen im Rumpf- und Oberkörperbereich seien zu vermeiden. Dementsprechend sei sie bei vorgegebenem Profil im Haus halt aus isoliert muskuloskelettärer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus gesamtme dizinischer Sicht ergebe sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % im Haushalt und von 50 % in allen ausserhäuslichen Tätigkeiten, w obei die qualitativen Limiten des Rheumagutachtens einzuhalten seien (Urk. 11/60 S. 20 f.). 3.2
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte und die weiteren Gutachten wurden in der Expertise vom 3 0. Mai 2014 zusammenge fasst (Urk. 11/96 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. 3.3
3.3 .1
Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 3 0. Mai 2014 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes (Urk. 11/96 S. 43): - Chronisches tendo myotisches Schmerzsyndrom im Zervikal- und Thora kalbereich - ohne Fehlhaltung, mit leicht degenerativen Halswirbelsäulenverände rungen (HWS-Veränderungen) - Beginnendes metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.6 kg/m 2) - arterieller Hypertonie - gemischter Hyperlipidämie mit Xanthelasmen - Status nach Nikotinabusus (kumulativ 35 pack years) - Status nach Spaltung eines intersphinktären
Peri a nalabszesses am 2 6. Dezember 2013 - Psychosoziale Problematik mit/bei - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Psychische Erkrankung des Ehemannes (ICD-10 Z81.8) - Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z62.4) 3.3 .2
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte all gemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 49-jährigen, adipö sen und dekonditionierten Frau in normalem Allgemeinzustand er geben. Mit ei nem Body-Mass-Index von 31.6kg/m 2 entspreche ihr Übergewicht einer Adipo sitas Grad I nach WHO. Als Folge davon habe sie eine arterielle Hypertonie ent wickelt, welche zurzeit mit einem Betablocker ungenügend eingestellt sei. Zudem bestehe eine gemischte Hyperlipidämie mit Hypercholesterinämie und Hyper triglyzeridämie . Eine Störung des Glukosestoffwechsels sei hingegen nicht ausgewiesen. Zu kardiovaskulären Komplikationen sei es auch bisher nicht ge kommen. Einzig fänden sich Xanthelasmen im Bereich der Augenlider. Kardi o pulmonal sei sie kompensiert. Bei Status nach Nikotinabusus von kumulativ 35 pack years fänden sich aktuell weder klinisch noch spirometrisch Anhalts punkte für eine o b struktive oder restriktive Ventilationsstörung. Der restliche in ternis ti sche Status sei unauffällig. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Ihr wären sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar (Urk. 11/96 S. 47 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich als einzige pathologische
Befunde Myogelosen und Tendoperiostosen
supraskapulär und interspinal, wel che Ausdruck eines myofaszialen
Schmerzsyndromes seien, aber funktionell nicht einschränkend seien. Der Wirbelsäulenstatus falle durchwegs normal aus bei best beweglicher Wirbelsäule im Bereich aller Segmente. Auch der Gelenks status zeige keinerlei Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, insbesondere nicht in beiden Schultergelenken. Anhand des klinischen und auch neurologi schen Untersuches könne auch eine spondylogene
oder sogar radikuläre Symp tomatik, ausgehend von der HWS, ausgeschlossen werden. Somit könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän ken würde. Demzufolge sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Sockenfabrik A.___, wo sie vor allem Textilien ettiketieren und nach der Endproduktion habe säubern müssen, dies in stehender und sitzender Position habe bewerkstelligen können und nicht habe über 0.5 kg heben müssen, voll umfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/96 S. 48).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration würden sich die Be schwer den im Wesentlichen auf multiple psychosoziale Probleme (schwierige Kindheit, Verlust eines Kindes, Eheprobleme, psychische Erkrankung des Ehe mannes, Probleme der zweiten Tochter) be ziehen. Psychopathologisch sei bis auf eine leichte Affektlabilität beim Erwähnen belastender Momente keine Psy chopathologie festzustellen. Auffallend sei jedoch die Vagheit der Angaben der Beschwerden. Die Schmerzqualität könne zum Beispiel überhaupt nicht be schrie ben werden. Während des Gespräches imponiere sie durch häufiges Lächeln, lebendige Mimik und Gestik. Ein depressiver Affekt könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Da keine psychopathologischen Befunde erhebbar seien, sei auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend. Dies e sei entsprechend dem Spontanverlauf auch ohne Therapie remittiert und die Beschwerdeführerin gelte als geheilt. Dazu passe, dass sie keine Therapie mache, zu keinem Psychiater gehe und keine Antidepressiva einnehme. Es handle sich um eine kulturbedingte Befindlichkeitsstörung. Da es sich bei der Problematik und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich um IV-fremde, psychosoziale Probleme und Faktoren handle, könne daraus keine Arbeitsunfä higkeit abgeleitet werden. Hingegen bestehe ein erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn, da ihr im häuslichen Umfeld die Kinder sämtliche Tätigkeiten ab nähmen (Urk. 11/96 S. 48 f.). 3.3 .3
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es seien ihr sowohl die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
Im April 2010 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden und die „chroni sche posttraumatische Belastungsstörung“ sei als regredient und die ICD-10-Kriterien als nicht mehr erfüllt beschrieben worden . Bei dieser zweiten MEDAS-Begutachtung sei neben einem „unübersehbaren sekundären Krankheitsgewinn“ eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leidensintensität und klinischen Befunden festgestellt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 100 % ange geben worden sei. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 11/96 S. 49 f.).
Die Diagnose einer „rezidivierend depressiven Störung“ könne nicht nachvoll zo gen werden. Es hätten weder aktenanamnestisch, noch im Rahmen der jetzi gen Begutachtung einzelne depressive Episoden festgestellt werden können. Es liege auch kein durchgehend depressiver Affekt vor, auf dem Boden einer Affekt labilität könne die Diagnose einer affektiven Störung nicht gestellt werden. Nach dem Tod der Tochter vor 32 Jahren möge es sich retrospektiv am ehesten um eine „Anpassungsstörung“ gehandelt haben. Für die Diagnose einer „post trau matischen Belastungsstörung“ würden jegliche diagnostischen Hin weise fehlen. Ebenfalls seien die Diagnosekriterien für eine „anhaltende soma tische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht erfüllt gewesen. Hierbei handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physi ologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt wer den könnten. Es liege ein chronisches Syndrom vor mit vielfältigen, rezidivie renden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Schmerzqua lität könne nicht beschrieben werden und werde insbesondere als im Liegen als am höchsten (VAS 10) angegeben. Auch die genaue Lokalisation könne sie nicht angeben, die Angaben blieben sehr vage, die Schmerzen stün den nicht im Vordergrund der Beschwerden, sondern vielmehr die psychosozia len Sorgen und Probleme. Die jetzt angegebenen Defizite (Falschangabe des ei genen Geburts datums, Nicht-Wissen der Geburtsdaten ihrer Kinder) würden nicht nur eine deutliche Symptomausweitung belegen, sondern entsprächen auch noch Inkon si stenzen - gewisse andere Daten (Einreise, Dauer einer Ar beitsstelle, Alter der Enkelkinder) habe sie genau gewusst. Zudem liege ein er heblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor, der Haushalt werde mindestens von den beiden Kindern, mit denen sie zusammenwohne (arbeitslose Tochter und sich in der Lehre be find licher Sohn) geführt, die anderen Töchter kämen auch zum Helfen vorbei. Die psychosozial bedingten Sorgen und Probleme seien im Rahmen einer Befind lichkeitsstörung zu interpretieren. Die versicherungsmedi zinische Beurteilung berücksichtige in der Vergangenheit die psychosozialen Faktoren nicht als IV-fremd (Urk. 11/96 S. 50).
Insofern habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letz ten IV-Verfügung deutlich verbessert, da bei ihr jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würde. Ab wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, lasse sich retrospektiv nicht genau eruieren. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuell attestierte volle Arbeitsfähig keit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche spätestens seit dem Begutachtungs zeitpunkt gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4. 4. 1
4.1 .1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 3 0. Mai 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung en durch die Gutachter (Urk. 11/96 S.
24 ff.; Urk. 11/96 S. 28 ff; Urk. 11/96 S.
37 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/96 S.
2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbe sondere auch das Y.___ -Gutachten (Urk. 11/96 S. 46; Urk. 11/96 S. 49 ff.). Es berück sich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und vollumfänglich beweiskräftig. 4. 1 .2
Die Arztberichte von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2 7. Mai und 2 9. Juli 2013 (Urk. 11/77 und 11/80) sowie seine Stel lungnahme vom 2 3. September 2014 (Urk. 11/107) als auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Arzt- bzw. The ra piepersonen des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1 7. November 2014 (Urk.
7) sowie von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 17), vermögen das Gutachten des Z.___ nicht zu entkräften.
Dr. G.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
vermag die sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht durch Fachärzte vorge nommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit n icht in Zweifel zu ziehen .
Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2 2. Oktober 2014 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Medizinischen Zentrum D.___ behandelt. Die entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 2002 ist - ohne weitere Auseinandersetzung mit der vorbestehenden Aktenlage, so insbesondere auch den MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1 6. April 2010 und des Z.___ vom 3 0. Ma i 2014 - nicht nachvollziehbar und vermag die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ nicht zu entkräften.
D ie Untersuchung bei Dr. E.___ erfolgte am 3. März 2015 und somit erst rund fünf Monate nach der Verfügung, womit ihr Bericht grundsätzlich in einem neuen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. E.
2.5) . Un ter Be rücksichtigung der Erfahr ungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Arztbericht von Dr. E.___ das Z.___ - Gut achten, welches ausführlich die objektiven Befunde und die geklagten Be schwerden erhob und berücksichtigte, allerdings ohnehin nicht zu entkräften. 4.1 .3
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Ärzte des Z.___ sich nicht zu einer angepassten Tätigkeit geäussert hätten, bzw. von einem nicht nachvollziehbaren Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit ausgegangen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte festhielten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit (Textilien etikettieren und nach der Endproduktion säubern in stehender und sitzender Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zumutbar sei. Ob die Annahme dieses Belastungsprofils zutrifft oder - wie von der Beschwerde führerin vorgebracht - nicht der letzten Tätigkeit entspricht, kann offen bleiben. Festzuhalten bleibt, dass zumindest eine Tätigkeit mit diesem Belastungsprofil (stehende und sitzende Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zu mutbar ist. 4.2
Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine Drei viertelsrente zusprechenden Verfügung aus dem Jahr 2010 und der angefoch te nen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 11/70) vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. 4.2 . 1
Die Ärzte des Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2010 mehrere Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, so insbesondere auch ein e rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne so ma ti sches Syndrom und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten ausserhäuslichen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Haus halt (E.
3.1). 4.2.2
Die Ärzte des Z.___ hingegen stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielten darüber hinaus fest, dass ein depressiver Affekt zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden könne und, da keine psychopathologi schen Befunde erhebbar seien, auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend sei (Urk. 11/96 S. 48 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung deutlich verbessert, da jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit begründen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine Therapie, gehe nicht zum Psychiater und nehme keine Antidepressiva. Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei anzuneh men, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeits bereiche spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.). 4.2.3
Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt ent sprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor und die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist gegeben. Im Unterschied zum Vorgutachten konnte bei der Befundaufnahme keine depressive Grundstimmung mehr festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin besucht nur noch unregelmässig ihren Hausarzt (Urk. 11/96/37) und die psychiatrische Medikation liegt unterhalb des therapeutischen Vergleichs (Urk. 11/96/26), während sie im Vorgutachten noch angegeben hatte, täglich drei verschiedene Psychopharmaka einzunehmen und regelmässig in grösseren Abständen zu ihrem Hausarzt zu gehen, wo Gespräche mit einer Dolmetscherin geführt würden (Urk. 11/60/38). Damit ist eine tatsächliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse als Revisionsgrund ausgewiesen. 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der Herabsetzung d er Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2010 gegeben ist und die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatisch eingeschränk ten Belastungsprofils. 5.1 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
Für das Valideneinkommen ist auf das letzte Einkommen bei der A.___ abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Oktober 2002 (Urk. 11/11) betrug das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2002 Fr. 55‘945.5 0 . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 re sultiert ein Validen ein kommen in Höhe von Fr. 65‘916.95
(T.1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, In dex 1993=100, 2002=115.3, 2010=130.5; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe / Herst . v. Waren, Stand 2010=100, 2014=104.1).
Für das Invalideneinkommen ist es aufgrund der langjährigen Abwesenheit von der angestammten Tätigkeit als auch des umstrittenen Belastungsprofils ange messen, den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 des Bundesamte s für Statistik in Höhe von Fr. 4‘225.-- heranzuziehen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2]- Privater Sektor, Total). Bereinigt um die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, To tal, Stand 2010= 100, 2014=103.6) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert ein Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54‘757.50 (Fr. 4‘225.-- : 100 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12).
Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resul tiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘159.45 (Fr. 65‘916 .95 - Fr. 54‘757.50), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 17 % entspricht (Fr. 11‘159.45 : Fr. 65‘916.95). Ob ein allfälliger Leidensabzug zu berücksichti gen wäre, kann offen bleiben, da s elbst unter Berücksichtigung eines maxima len Leidensabzuges von 25 % immer noch ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von rund 38 % resultieren würde (Fr. 54‘757.50 x 0.75 = 41‘068.10; Fr. 65‘916.95 - Fr. 41‘068.10 = Fr. 24‘84 8.85; Fr. 24‘84 8.85 : Fr. 65‘916.95 = 37,7 %). 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im verwaltungs gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eine s Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin ver fügte in der angefochtenen Verfügung nur über den Anspruch auf eine Invali denrente. Auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist damit mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. 6.2
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 13; Urk. 14/1-11). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Urs P. Keller machte mit seiner Honorarnote vom 2 0. April 2016 (Urk. 18) einen Aufwand von 10.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.40 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘333.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsan walt Urs P. Keller in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwal t Urs P. Keller, Zollikon, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein ge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2‘333.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler