opencaselaw.ch

IV.2014.01197

Rückweisung zur 'allseitigen' Prüfung des Rentenanspruchs, nachdem dieser nur im Neuanmeldungsverfahren geprüft wurde und alle früheren Verfügungen ausschliesslich berufliche Massnahmen betrafen; ABI-Gutachten mangelhaft

Zürich SozVersG · 2016-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, schloss die vierjährige Lehre als Möbelschrei ner

in der Stiftung

Y.___ mit dem Fähigkeits aus weis ab

( Urk. 7/13 S. 4, Urk. 7/12 S. 1 , Urk. 7/42 S. 11 ) . Es folgten diverse kür zere

Anstellungen , dazwischen war er arbeitslos ( Urk. 7/5 , Urk. 7/42 S. 11 ).

Von 2004 bis 2009

und erneut ab August 2012 arbeitete der Versicherte mit Unter brüchen

in einem Teilzeitpensum im geschützten Rahmen bzw. Teillohnbereich ( Urk. 7/42 S. 7 f., Urk. 7/67 S. 4).

Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden begann d er

Versicherte in der Primarschule zu rauchen und k onsumierte g egen das Ende der Leh re erstmals Cannabis und Heroin . Anfang der 90er-Jahre machte er drei stationäre Lang zeittherapien , später drei Drogenentzüge im Gefängnis

sowie einen weiteren während einer stationären Suchtbehandlung. Seit 2003 nimmt er a n einem Substitutionsprogramm mit Methadon des Z.___

teil ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/42 S. 8 f. und 11 ). Des Weiteren verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall Ende 2000

– nach einem ersten Distorsionstrauma 1986 – erneut am rechten Knie

( Urk. 7/6 S. 4 und 9 , Urk. 7/42 S. 20 ) . In den darauffol genden Jahren unterzog er sich deshalb mehrere n

Eingriffe n , die teilweise mit postoperativen Komplikationen verbunden waren

( Urk. 7/91 S. 2 , Urk. 7/42 S. 8 ) . Aufgrund dessen bezog er

im Jahr 2001

von der Schweizerische n Unfallver sicherungsanstalt (Suva ; Urk. 7/6 S. 12-23 )

und

im Jahr 2013 von der Kran kentaggeldversicherung

Helsana ( Urk. 7/70) Taggelder . 1.2

A m 24. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Kniebeschwer den

zur beruflichen Integration bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an ( Urk. 7/ 1- 2). D iese wies das

Leis tung sbegehren mit Verfügung vom 16. August 2005 ab

( Urk. 7/11).

Am 2 2. Februar 2007 erfolgte unter Verweis auf die Kniebeschwerden eine weitere A nmeldung zur

berufliche n Integration und für medizinische Massnahmen

( Urk. 7/12 S. 3 ,

Urk. 7/13).

Die IV-Stelle

forderte Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/16, Urk. 7/24) und Arztberichte ( Urk. 7/17, Urk. 7/19,

Urk. 7/22 S. 1) an, wobei d er Bericht des Z.___

erst im März 2010 ein ging ( Urk. 7/28,

Urk. 7/20 ). Hierauf gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ in Auftrag ( Urk. 7/30) . Am 18. Oktober 2010 kamen die Gutachter zum Schluss, dass i n körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – längerfristige Alkohol- und Drogenabstinenz vorausgesetzt

( Urk. 7/42 S. 22 f.) . Infolgedessen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden - minderungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Drogenabstinenz

( Urk. 7/43).

Dagegen wehrte er sich

mit Schreiben vom 17. Februar 2011 und verlangte die Zusprechung einer Rente ( Urk. 7/50) . Seinem Schreiben lag eine Stellungnahme

des Z.___

zum Gutachten bei

( Urk. 7/49) . Zu dieser äusserten sich die A.___ - Gutachter

mit Schreiben vom

3. März 2011 ( Urk. 7/51 S. 1 f.).

Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2011 – nach Wieder holung des Vorbescheidver fahrens (vgl. Urk. 7/54-55, 57 und 60-62) –

erneut einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/55).

Letztmals meldete sich der Versicherte am 23. Oktober 2013 zum Leistungsbe zug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/67 - 68 ). Als gesundheitliche Beeinträchtigung en gab er ein psychisches Leide n seit über 25 Jahren sowie ein somatisches Leiden seit 2001 an ( Urk. 7/67 S. 5). Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/74 , Urk. 7/77) , einen Bericht des Teillohnbetriebes ( Urk. 7/78) und des Z.___ ( Urk. 7/91)

sowie zuletzt eine Stellung nahme des R egionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein ( Urk. 7/99 S. 3). Gegen den negativen Vorbescheid vom 10. Juni 2014 ( Urk. 7/92)

erhob der Versicherte, v ertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ( Urk. 7/95), Einwand ( Urk. 7/94, Urk. 7/98). Diesen legte die IV-Stelle dem RAD zur Prüfung vor ( Urk. 7/100 S. 2), bevor sie die Ansprüche auf eine R ente und berufliche Massnahmen

mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 verneint e

( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen . Eventualiter beantragte er, es sei ein neues Gutachten einzuholen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom

19. Dezember 2014 auf Abweisung der B e schwerde ( Urk. 6). Als dann gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitge hend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.1.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2 ;

AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweis en). R eine Suchtfol gen, die sich allein leis tungsmindernd auswirken, sind invalidenversicherungs rechtlich somit

irrele vant . Hingegen sind dieselben Suchtfolgen beachtlich, wenn die Drogensucht etwa

– gleich einem Symptom – Teil d es Gesundheitsschadens bildet und bereits der psychiatrische Befund wesentlich zu r Arbeitsunfähigkeit

führt . Dasselbe gilt, wenn ein psychischer Gesundheitsschaden die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder dere n Folgen massgeblich verstärkt. Darüber hinaus kö nnen die Auswirkungen der Sucht wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen

( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1.1.3

Ebenso ist der Alkoholismus invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhän gigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vo m 19. Juni 2002 E. 2b).

Als Ursache kommen im Übrigen nur Gesundheitsstörun gen in Betracht, die ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwick lung einer Suchtkrankheit geeignet sind. Sie müssen e ine erhebliche , nicht bloss ganz untergeordnete Teilursache darstell en (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis ; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Zudem wird mit dem Erforder nis des Krankheitswerts wie bei der Drogensucht verlangt, dass eine verursa chende psychische Krankheit selbst d ie Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

ein schränkt (BGE 99 V 28 E. 2 , Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2 , erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Voraussetzung des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach voraus - gegange ner rechtskräftiger Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invalidtitätsgrades

ist das Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ;

BGE 103 V 71 E. 2.2 ).

Nach Ein gang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung also zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä rungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist

(BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Dabei ist zu beachten: Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massge blichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben den Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfü gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 1. 4

Schliesslich ist daran zu erinnern , dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sowohl der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG als auch das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten (BGE 116 V 23 E. 3c). Der Zusammenhang zwischen den beiden Prozessmaximen besteht darin, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht von der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen getrennt werden kann: Der ermittelte Sachver halt bestimmt die anzuwendende Norm. Die einschlägige Norm gibt an, in wel cher Richtung der Sachverhalt zu ermitteln ist (Müller, Das Verwaltungsver - fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 N 941). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung sinngemäss in Betracht, man habe aufgrund der „Wiederanmeldung“ den Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft und erneut Abklärung en getä tigt. Dem aktuellen Bericht des Z.___ seien keine neuen Tatsachen, Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen zu ent nehmen und das momentane depressive Geschehen sei therapierbar . Folglich sei weiterhin das A.___ -Gutachten massgeb end ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie sodann geltend, dass der medizinische Sachverhalt mit Verfügung vom 20. Juni 2011 bereits umfassend geprüft und das Leistungsbegehren damals aufgrund einer 100% - igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit abgewiesen worden sei ( Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem sinngemäss entgegen, er habe bereits mit Schrei ben vom 17. Februar 2011 eine Rente verlangt. Da mit den früheren V erfügung en einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden worden sei, müsse die – folglich erstmalige – Rentenprüfung

allseitig und nicht bloss im Hinblick auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgen ( Urk. 1 Ziff. II.1). Dabei könne aus diversen Gründen nicht auf das psychiat rische Teilgutachten des A.___

( Urk. 1 Ziff. II.5) und ebenso wenig auf die Stel lungnahme des RAD abgeste llt werden ( Urk. 1 Ziff. II.6). Neben einem neuen psychiatrischen Gutachten würden gegebenenfalls auch m edizinische Abklärun gen in angiologischer Hinsicht und in Bezug auf die Progression der arthro - tischen Veränderungen beantragt ( Urk. 1 Ziff. II.8). 3. 3.1

S treitgegenstand ist gemäss Rechtsbegehren somit einzig der Rentenanspruch. Dabei is t in erster Linie

strittig, ob diesem eine Erst- oder eine Neuanmeldung zugrunde liegt. Die Antwort auf diese Frage entscheidet über die anwendbaren Rechtsnormen und damit den zu erstellenden Sachverhalt sowie insbesondere die Bindung an die frühere Würdigung des A.___ -Gutachtens (vgl. E. 1. 3 und 1.4 ) . 3. 2

3.2.1

N ach der Rechtsprechung zu altArt . 46 IVG, die auch unter dem neuen ATSG gilt (vgl. BGE 132 V 286 E. 4.3), wahr t der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versi cherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldefor mular nicht im Einzelnen angibt. Dabei erstreckt sich die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälli gen bisherigen oder neuen Akten im Zus ammenhang stehenden Leistungen ( vgl. BGE 111 V 261 E. 3 b mit Hinweis). 3.2.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind demgegenüber

grundsätz lich nur die Re chtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stel lung genommen hat . Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist

( BGE 125 V 413 E. 1 a). Dies gilt auch für das prozessuale Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen und Invaliden rente. Demnach sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Einglie derungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen . Es ist somit im Beschwerdeverfahren stets zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat

(vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18).

Gegebenenfalls kann das Verfahren a us prozessöknomischen

Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes

liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat ( BGE 122 V 36

E. 2 a mit Hinweisen, BGE 130 V 501 E. 1.2 , Urteil des Bundesge richts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2 ).

3.2.3

Die vorstehenden Überlegungen führen zum Schluss , dass für die IV-Stelle a uf grund einer Anmeldung für berufliche Massnahmen durchaus die Pflicht beste hen kann , von Amtes wegen auch den Rentenanspruch zu prüfen. Verfügungs gegenstand und damit möglicher Streitgegenstand vor der Beschwerdeinstanz bildet aber letztlich

nur das jenige

Rechtsverhältnis, über welches sie tatsächlich verfügt e. Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens ist zwar möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft und steht allein im Ermessen des Gerichts . Der Versicherte hat keinen Anspruch darauf. 3. 3

Mit den Anmeldungen vom März 2005 ( Urk. 7/2 S. 6 ) und Februar 2007 ( Urk. 7/12 S. 3; Urk. 7/1 3 S. 6 ) verlangte der Beschwerdeführer ausdrücklich berufliche Massnahmen. Erst im Laufe des zweiten Verfahrens beantragte seine Rechtsvertreterin mit der Stellungnahme zur Schadenminderungspflicht vom 17. Februar 2011 die Ausrichtung einer I nvalidenrente ( Urk. 7/50 S. 2).

Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung en , datiert vom 16. August 2005 ( Urk. 7/11) und 20. September 2011 ( Urk. 7/66), wurden mit „Keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen“ respektive „Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ betitelt. In beiden Verfügungen wies die Beschwerdegegnerin

zudem ausdrücklich darauf hin,

man habe d en Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Schliesslich wurden in beiden Verfügungen nur die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungs massnahmen dargelegt. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass mit diesen früheren Verfügungen einzig über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen entschieden wurde.

Umgekehrt ist d er Hinweis, es sei dem Beschwer deführer möglich, ein „rentenausschliessendes“

Einkommen zu realisieren, in beiden Verfügungen lediglich Teil der Begründung und hat keinen Dispositiv charakter . 3.4 3.4.1

Im Übrigen begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Jahr 2005 sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer „ seit längerer Zeit “ aus invalidi tätsfremden Gründen nicht mehr als Möbelschreiner tätig gewesen und ihm eine „behinderungsangepasste“ Hilfstätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk. 7/11). Im Jahre 2011 zog sie gar in Erwägung, der Beschwerdeführer sei „ nie “ als Möbel schreiner tätig gewesen und eine Hilfstätigkeit sei ihm weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/66). Angaben zum Invaliditätsgrad oder dessen Berechnungs grundlagen

l assen sich dabei – trotz beschränktem Belastungsprofil – weder den Verfügungen noch den dazugehörigen Feststellungsblättern vom 16. August 2005 ( Urk. 7/10) und 13. Mai 2011 ( Urk. 7/52) entnehmen. 3.4.2

Aus der Rechtsprechung zum Revisions- und Neuanmeldungsverfahren geht allerdings

klar hervor, dass sich ein Versicherter bei der erneuten Anspruchs prüfung das Ergebnis einer früheren Verfügung nur entgegenhalten lassen muss, soweit dieses auf einer materielle n Prüfung des Anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Zur rechtskonformen Invaliditätsbemessung im Rahmen der verschiede nen Methoden gehört zudem unabdingbar, dass die dafür notwen - digen Ein kommens- oder Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu geschehen hat. Darauf kann auch nicht etwa unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmt en Invaliditätsgrad erkannt hat. Mangelt es an den erforderlichen Abklärungen, ist die Sache in der Regel an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3 und ZAK 1961 S. 84).

D ie Festlegung einzelner Para meter kann allenfalls in Konstellationen genügen, in welchen der Invaliditäts grad

von 40 %

für eine Rente offensichtlich nicht erreicht wird und auch keine beruflichen Massnahmen mit tieferem leistungsspezifischen Invaliditätseintritt zur Diskussion stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1). 3.4.3

D er

blosse Hinweis auf die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können , stellt folglich bei einer 50%-Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf ( Urk. 7/42 S. 22 f.)

keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Invaliditätsbemessung

d ar . Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich

übrigens das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es sei mit der letzten rechtskräftigen Ver fügung eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der „ angestammten “ Tätigkeit attestiert worden . Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut der ersten Verfügung

als auch das der zweiten Verfügung zugrunde liegende A.___ -Gutachten ( Urk. 7/42 S. 18 und 22 f.). Bei der angestammten Tätigkeit dürfte es sich angesichts der Erwerbsbiographie – soweit überhaupt im Detail bekannt – tatsächlich kaum um k örperlich leichte Hilfstätigkeiten handeln (z.B. Schreiner, Allrounder in einer Bar, Hilfskraft im Gartenbau und auf dem Bau; vgl. Urk. 7/17 S. 8 , Urk. 7/91 S. 6 und Urk. 7/9 ).

Da sich die Beschwerdegegnerin trotz unklarer Verhältnisse weder zum Valideneinkommen noch zur Berücksichtigung eines behinderungs bedingten Abzugs äusserte, ist selbst eine grobe Überprüfung des Inv aliditäts grades

nicht möglich . Dies obwohl die Verfügungen berufliche Massnahmen betreffen

und sich gemäss dem RAD die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht

zufolge Teilnahme an einem Methadonprogramm erübrigte ( Urk. 7/52 S. 2). 3.5

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) als auch der Beschwerdeant wort ( Urk.

6) stets auf die Verfügung vom 22. Juni 2011 ( Urk. 7/55) verwies. Diese hatte sie allerdings selbst wegen eines Zustellungsmangels im Vorbe scheidverfahren wiedererwägungsweise aufgehoben ( Urk. 7/60). An deren Stelle trat die inhaltlich identische Verfügung vom 20. September 2011 ( Urk. 7/66). 3 . 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rentenanspruch nicht Gegenstand der V erfügungen vom August 2005 und September 20 11 bildete, weshalb der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit hatte , diesen in irgendeiner Form gerichtlich überprüfen zu l assen . Zudem hat d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November 2010 ( Urk. 7/43)

selbst eine Prüfung des Rente n anspruchs in Aussicht gestellt ,

was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2011 ( Urk. 7/50) auch ausdrücklich beantragt hatte .

Infolgedessen war die Beschwerdegegnerin nach Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, über den Rentenanspruch als periodische und damit erhebliche Leistung eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren ( VwVG ) zu erlassen

(vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 431

Rz

2199, BGE 132 V 417 E. 4, vgl. ferner auch BGE 119 V 475 E. 1c zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies tat sie erst mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Okt ober 2014, so dass der massgebliche Sachverhalt erst in diesem Zeitpunkt feststand

( vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1) . Die Verfügungen vom August 2005 und September 2011 können folglich nicht als Referenzpunkte für spätere Rentenprüfungen dienen. 3. 7

Das letzte Leistungsbegehren vom Oktober 2013 , erfolgt mittels des Formular s „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ , konkretisierte der Beschwerdeführer nicht

mehr ( Urk. 7/67-68).

In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014

hielt die Beschwerdegegnerin

sodann fest, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft zu haben. Man habe neue medizinische Abklärungen getätigt. Da sich die gesundheit lichen Verhältnisse jedoch nicht verändert

hätten , sei weiterhin davon auszuge hen, dass in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe

( Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin trat somit zweifelsohne auf das Gesuch ein und prüfte beide Ansprüche materiell, jedoch nur

im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung seit Erlass der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom Juni 2011 .

Da der angefochtenen Verfügung wie dargelegt keine recht s kräftige Verneinung des Renten anspruchs voraus ging, wäre d ies er aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsi cht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen . Die Beschwerde gegnerin

ging somit von falschen Voraussetzungen aus mit der Konsequenz, dass sie nicht alle vorhandenen Beweismittel frei würdigte und erneut keine rechtskonforme Invaliditätsbemessung vor nahm . Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.

4.1

Es rechtfertigt sich indessen, einige Bemerkungen zu den medizinischen Akten anzufügen, welche der IV-Stelle für ihren Entscheid zur Verfügung gestanden sind.

Zu den wichtigsten medizinischen

Unterlagen gehören bis anhin das

A.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 ( Urk. 7/42) mit Ergänzung vom 3. März 2011 ( Urk. 7/51 S. 1 f.) und zwei Berichte des Z.___ vom 2. März 2010 ( Urk. 7/28) und 28. Mai 2014 ( Urk. 7/91) sowie dessen Stellung nahme zum Gutachten, datiert vom 8. Februar 2011 ( Urk. 7/49). 4.2

Eine

massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine falsche medizinische Beurteilung d er Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem A.___ -Gutachten machte der Beschwerdeführer im gerichtlichen V erfahren nicht

geltend

(vgl. zum Vorbescheidverfahren : U rk. 7/98 S. 6 f.) .

Die beiden Berichte des Z.___ sind denn auch mehr oder weniger iden tisch. Ebenso wenig kann dem Bericht von Dr. med. B.___ zuhanden der Kran kentaggeldversicherung Helsana vom 20. August 2013 eine dauerhafte Ver schlechterung der Kniebeschwerden entnommen werden. Dieser diagnostizierte zwar neu ein Ganglion Knie/Unterschenkel rechts nach septischer Arthritis 2005 , kam aber zum Schluss , nach einem Knieeingriff (Teilprothese) sei die Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit möglich ( Urk. 7/68 S. 6 f.). Der ent sprechende

Eingriff fand offenbar bereits im Oktober 2013 statt ( Urk. 7/68 S. 9 und 7/91 S. 4 ) .

Hingegen bemängelte der Beschwerdeführer ausführlich die psychiatrische Beur teilung im A.___ -Gutachten. Er wies darauf hin, dass das Verhalten vor dem Drogenkonsum für eine Persönlichkeitsstörung spreche, der Hinweis auf den gelegentlichen Konsum von Heroin aktenwidrig sei und der aktuelle Bericht des Z.___

persistierende Einschränkungen trotz Drogen abstinenz zeige ( Urk. 1 Ziff. I II.5). Die bisherigen psychiatrischen Abklärungen geben daher Anlass zu einigen ergänzenden Bemerkungen im Hinblick auf die allseitige Prüfung des Rentenanspruchs. 4 . 3

4.3.1

Beim A.___ - Gutachter Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, t äglich 200 mg Methadon zu nehmen , 20 Ziga retten zu rauchen und ca. fünf Büchsen Bier zu trinken . Pro Monat konsumiere er ca. zweimal Cannabis und einmal Kokain. Heroin n ehme er keines mehr ( Urk. 7/42 S. 1 0).

Daraus schlussfolgerte der A.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer konsumiere seit Jahren Methadon, habe aber noch immer einen regelmässigen Beikonsum von Heroin, Kokain und vor allem Alkohol ( Urk. 7/42 S. 12). D ie Arbeitsfähig keit sei einzig durch die sich daraus abzuleitende Polytoxikomanie einge schränkt. Zurzeit konsumiere der Beschwerdeführer zwar relativ wenig Drogen neben dem Methadon, aber dafür Alkohol in relativ hohen Dosen. Da es immer wieder zu Abstürzen komme, sei eine kontinuierliche Arbeitsleistung unter dem fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsum nur schwer möglich. Es bestünden aber keine Hinweise auf irreversible Schäden nach langjähriger Drogenabhän gigkeit und die Arbeitsfähigkeit wäre nicht beeinträchtigt, falls der Beschwer deführer auf den Konsum von Drogen und Alkohol verzichten würde ( Urk. 7/42 S. 13). 4.3.2

In der eigenen Befunderhebung von Dr. C.___ ergaben sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten

Alkohol- oder Drogenkonsum ( Urk. 7/42 S. 11 f.). Die

vor und nach Erstattung des Gutachtens regelmässig unangekündigt in der Poliklinik des Z.___ durchgeführten Drogen - und Alkoholtests

waren ebenfalls negativ . Zudem bestand aus Sicht des Personals der Poliklinik nie Anlass für zusätzlich e Tests, da es bei den zahlreichen Besu chen des Beschwerdeführers – zunächst täglich , s päter dreimal wöchentlich

– keine Anzeichen für einen entsprechenden Konsum gab ( Urk. 7/28 S. 6, Urk. 7/91 S. 6). Einzig in der Stellungnahme vom 8. Februar 2011 räumte der Z.___ ein, dass die Testresultate bezüglich Kokain in der Regel positiv , aber auch negativ seien ( Urk. 7/49 S. 2).

Da sich der Konsum von Kokain einige Tage lang im Urin nachweisen lässt und nicht bekannt ist, in welchen zeitlichen Abständen der Beschwerdeführer kon trolliert wurde, bedeutet letzteres nicht zwingend einen nennenswerten Neben konsum während der Werktage .

Insgesamt dürften die vom Besch werde führer gemachten Angaben daher zutreffen. So

lässt sich etwa die angegebene Bier menge von 2,5 Litern pro Tag über Nacht abbauen , liegt aber dennoch deutlich über dem Grenzwert für den chronisch risikoreichen Konsum von 40 g Alkohol pro Tag für Männer gemäss internationalen Standards ( Angaben abruf bar unter:

www.bag.admin.ch/themen ).

Nennenswerte Abstürze , wie sie im A.___ - Gutachten vorausgesetzt werden, sind für die letzten Jahre keine dokumentiert . Umgekehrt

finden sich im A.___ -Gutachten keine

Ausführungen dazu, ob bzw. inwiefern der „übliche“ Konsum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt. 4.3.3

Keine Stellung nahm der A.___ -Gutachter ferner zum Umstand, dass der Beschwer deführer mehrmals an Integrations- und Arbeitsprogrammen teilnahm, wobei nicht nur wegen seiner Fehlzeiten, sondern auch aufgrund seines prob lematischen Sozialverhaltens eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nie empfohlen werden konnte. Dabei wurde das beobachtete Arbeitsverhalten soweit ersichtlich nicht direkt mit dem Konsum von Drogen oder Alkohol in Verbindung

gebracht. Stattdessen wurde hervorgehoben, dass der Beschwerde führer unsorgfältig arbeite, nicht mit Kritik umgehen könne und Bemerkungen sowie Hilfestellungen seines Umfeldes schnell mis s interpretiere. Zwar konnte – wie von allen Ärzten prognostiziert – seit der letzten Abklärung im „Atelier Recycling“ Anfang 2009 eine weitere Stabilisierung erreicht werden, indem der Beschwerdeführer nunmehr seit August 2012 regelmässig halbtags im Teillohn bereich zu arbeiten vermag ( Urk. 7/28 S. 8, Urk. 7/91 S. 7; vgl. auch Lohnkonto Urk. 7/78 S. 6 f.). Der Erfolg entspricht allerdings nicht annähernd einer 100%-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. 4. 4

4.4.1

Der A.___ -Gutachter kam zum Schluss, dass nur die von ihm festgestellte Polytoxi komanie , aber keine Persönlichkeitsstörung vorliege. So sei der Beschwerdeführer in seiner Jugend zwar „etwas lebhaft“ gewesen, doch habe er einen regelrechten Schulabschluss erreicht und erfolgreich eine berufliche Aus bildung absolviert. Erst sei t er regelmässig Drogen konsumiere, habe er im beruflichen und sozialen Umfeld Schwierigkeiten. Es bestünden keine Hinweise auf dissoziale Züge ausserhalb der Beschaffungskriminalität, erhöhtes Miss trauen oder Ängstlichkeit. So habe er mit Kollegen musiziert und sei öffentlich aufgetreten ( Urk. 7/42 S. 13). In der persönlichen Anamnese hielt der A.___ -Gut achter weiter fest, der Beschwerdeführer sei 1985 durch einen Kollegen zum Heroin gekommen. Er habe sich damals wohl gefühlt bzw. keine Probleme gehabt. Nach dem Lehrabschluss habe er zwei Festanstellungen gehabt, diese aber wegen Absenzen zufolge Drogenkonsums verloren ( Urk. 7/42 S. 11). 4.4.2

Der detaillierteren Anamnese der Berichte des Z.___ ist zu entnehmen, d ass der Beschwerdeführer den normalen Kindergarten besuchte, sich die Eltern aufgrund seines zappeligen Verhaltens aber für die Einschulung in die D.___ -Schule in E.___

entschieden. Dort war er häufig in Raufereien verwickelt, begann Tabak zu konsumieren und lungerte mit Kollegen am B ahnhof herum. Nach vier Jahren erfolgte daher auf Empfeh lung seines Lehrers der Wechsel in s In ternat in F.___ , wobei d er Beschwerde führer in den Ferien oft aus Streichen hervorgegangene Sachbeschädigungen abarbeiten musste. Schliesslich absolvierte er eine Lehre in der Stiftung Y.___ , wo er gleichzeitig begleitet wohnte ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5 f., Urk. 7/5 S. 3) . Das Heim ist auf Jugendliche mit Verhal tenssch wierigkeiten ausgerichtet .

Diese Aspekte

finden im A.___ - Gutachten keine Erwähnung , obwohl sie die Frage aufwerfen, inwiefern der erfolgreiche Schul- und Lehrabschluss mit der sehr

engmaschige n Führung und Kontrolle in allen Leben sbereichen zusammen hängt . Die Darstellung des A.___ -Gutachters , die Jugend des Beschwerdeführers sei wohl etwas lebhaft gewesen, ohne Drogen absenzen hätte er die Arbeitsstelle später jedoch nicht so oft gewechselt, scheint daher zu kurz zu greifen . 4.4.3

Ferner lebt der Beschwerdeführer soweit aus den Akten ersichtlich eher zurück - ge zogen. R egelmässige und enge Kontakte pflegt er nur innerhalb der engsten Familie . Bekannte werden nur im Zusammenhang mit Gelegenheitsar beiten erwähnt ( Urk. 7/42 S. 8 und 10-13) . Woher die Information im A.___ -Gut achten stammt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bassgitarre öffentlich auftritt ( Urk. 7/42 S. 13), ist unklar.

Zudem verbüsste der Beschwerdeführer m ehrere Freiheitsstrafen ( Urk. 7/42 S. 8), wobei mittels Strafregisterauszug zu klären wäre, ob diese tatsächlich nur im Zusammenhang mit der Beschaffungs kriminalität (Deliktsart und Zeitpunkt der Taten) standen. 4.4.4

Schliesslich wird in den Berichten des Z.___

dargelegt, der Beschwerdeführer habe begonnen, Cannabis zu rauchen, was ihm insbeson dere während der Lehrabschlussprüfungen Entspannung verschafft habe. Das Heroin habe ihm psychisch geholfen , seine innere Unruhe zu dämpfen ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5) . Mit diesen

Fakten hat sich ein Gutachter zumin dest auseinanderzusetzen, wenn man die Umstände d es schulischen und berufli chen Werdegangs des Beschwerdeführers genauer betrachtet und sich die zahl reichen Drogenentzüge und Langzeittherapien ohne längerfristigen Erfolg

vor Augen hält (vgl. Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/4 2 S. 8 und 11, Urk. 7/91 S. 5). Gleich zeitig bestehen bereits aufgrund d er wenig differenzierten und tendenziell ver harmlosenden Darstellung des Werdegangs

des Versicherten gewisse Zweifel an der prägnanten Feststellung des A.___ -Gutachters, bei Beginn des Drogenkon sums hätten keine Probleme bestanden . 4. 5

Insgesamt überzeugt die psychiatrische Beurteilung im A.___ -Gutachten nicht, soweit eine die Arbeitsfähigkeit und Suchtproblematik beeinflussende

Persön lichkeitsstörung ohne sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Wer degang und Arbeitsverhalten) verneint wird .

Dies gilt umgekehrt aber auch für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zufolge Po lytoxikomanie , zumal keine a ussagekräftige n Testresultate oder B efunde vorliegen und keine konkreten Einschränkungen in Würdigung des tatsächlichen Konsumverhaltens genannt werden ( Urk. 7/42 S. 22).

Im Hinblick auf das Ergebnis weiterer Abklärungen ist zu ergänzen , dass bei Feststellung sowohl eines massgeblichen Konsumverhal tens

als auch eines psychischen Leidens mit Krankheitswert insbesondere deren Zusammenhang zu klären

wäre (vgl. E. 1.1.2 und 1.1.3) . 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Durchführung einer allseitigen P rüfung des Rentenanspruchs

– unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen

– und neuen Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwer d e wir d in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen erneut über diesen verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 2). D iese wies das

Leis tung sbegehren mit Verfügung vom 16. August 2005 ab

( Urk. 7/11).

Am 2 2. Februar 2007 erfolgte unter Verweis auf die Kniebeschwerden eine weitere A nmeldung zur

berufliche n Integration und für medizinische Massnahmen

( Urk. 7/12 S. 3 ,

Urk. 7/13).

Die IV-Stelle

forderte Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/16, Urk. 7/24) und Arztberichte ( Urk. 7/17, Urk. 7/19,

Urk. 7/22 S. 1) an, wobei d er Bericht des Z.___

erst im März 2010 ein ging ( Urk. 7/28,

Urk. 7/20 ). Hierauf gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ in Auftrag ( Urk. 7/30) . Am 18. Oktober 2010 kamen die Gutachter zum Schluss, dass i n körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – längerfristige Alkohol- und Drogenabstinenz vorausgesetzt

( Urk. 7/42 S. 22 f.) . Infolgedessen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden - minderungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Drogenabstinenz

( Urk. 7/43).

Dagegen wehrte er sich

mit Schreiben vom 17. Februar 2011 und verlangte die Zusprechung einer Rente ( Urk. 7/50) . Seinem Schreiben lag eine Stellungnahme

des Z.___

zum Gutachten bei

( Urk. 7/49) . Zu dieser äusserten sich die A.___ - Gutachter

mit Schreiben vom

E. 1.1 X.___ , geboren 1965, schloss die vierjährige Lehre als Möbelschrei ner

in der Stiftung

Y.___ mit dem Fähigkeits aus weis ab

( Urk. 7/13 S. 4, Urk. 7/12 S. 1 , Urk. 7/42 S. 11 ) . Es folgten diverse kür zere

Anstellungen , dazwischen war er arbeitslos ( Urk. 7/5 , Urk. 7/42 S. 11 ).

Von 2004 bis 2009

und erneut ab August 2012 arbeitete der Versicherte mit Unter brüchen

in einem Teilzeitpensum im geschützten Rahmen bzw. Teillohnbereich ( Urk. 7/42 S. 7 f., Urk. 7/67 S. 4).

Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden begann d er

Versicherte in der Primarschule zu rauchen und k onsumierte g egen das Ende der Leh re erstmals Cannabis und Heroin . Anfang der 90er-Jahre machte er drei stationäre Lang zeittherapien , später drei Drogenentzüge im Gefängnis

sowie einen weiteren während einer stationären Suchtbehandlung. Seit 2003 nimmt er a n einem Substitutionsprogramm mit Methadon des Z.___

teil ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/42 S. 8 f. und 11 ). Des Weiteren verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall Ende 2000

– nach einem ersten Distorsionstrauma 1986 – erneut am rechten Knie

( Urk. 7/6 S. 4 und 9 , Urk. 7/42 S. 20 ) . In den darauffol genden Jahren unterzog er sich deshalb mehrere n

Eingriffe n , die teilweise mit postoperativen Komplikationen verbunden waren

( Urk. 7/91 S. 2 , Urk. 7/42 S. 8 ) . Aufgrund dessen bezog er

im Jahr 2001

von der Schweizerische n Unfallver sicherungsanstalt (Suva ; Urk. 7/6 S. 12-23 )

und

im Jahr 2013 von der Kran kentaggeldversicherung

Helsana ( Urk. 7/70) Taggelder .

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitge hend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

E. 1.1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2 ;

AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweis en). R eine Suchtfol gen, die sich allein leis tungsmindernd auswirken, sind invalidenversicherungs rechtlich somit

irrele vant . Hingegen sind dieselben Suchtfolgen beachtlich, wenn die Drogensucht etwa

– gleich einem Symptom – Teil d es Gesundheitsschadens bildet und bereits der psychiatrische Befund wesentlich zu r Arbeitsunfähigkeit

führt . Dasselbe gilt, wenn ein psychischer Gesundheitsschaden die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder dere n Folgen massgeblich verstärkt. Darüber hinaus kö nnen die Auswirkungen der Sucht wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen

( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

E. 1.1.3 Ebenso ist der Alkoholismus invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhän gigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vo m 19. Juni 2002 E. 2b).

Als Ursache kommen im Übrigen nur Gesundheitsstörun gen in Betracht, die ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwick lung einer Suchtkrankheit geeignet sind. Sie müssen e ine erhebliche , nicht bloss ganz untergeordnete Teilursache darstell en (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis ; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Zudem wird mit dem Erforder nis des Krankheitswerts wie bei der Drogensucht verlangt, dass eine verursa chende psychische Krankheit selbst d ie Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

ein schränkt (BGE 99 V 28 E. 2 , Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2 , erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 A m 24. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Kniebeschwer den

zur beruflichen Integration bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an ( Urk. 7/

E. 1.3 Voraussetzung des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach voraus - gegange ner rechtskräftiger Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invalidtitätsgrades

ist das Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse (Art. 87 Abs.

E. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ;

BGE 103 V 71 E. 2.2 ).

Nach Ein gang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung also zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä rungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist

(BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Dabei ist zu beachten: Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massge blichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben den Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfü gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 1.

E. 3.1 S treitgegenstand ist gemäss Rechtsbegehren somit einzig der Rentenanspruch. Dabei is t in erster Linie

strittig, ob diesem eine Erst- oder eine Neuanmeldung zugrunde liegt. Die Antwort auf diese Frage entscheidet über die anwendbaren Rechtsnormen und damit den zu erstellenden Sachverhalt sowie insbesondere die Bindung an die frühere Würdigung des A.___ -Gutachtens (vgl. E. 1. 3 und 1.4 ) . 3. 2

3.2.1

N ach der Rechtsprechung zu altArt . 46 IVG, die auch unter dem neuen ATSG gilt (vgl. BGE 132 V 286 E. 4.3), wahr t der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versi cherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldefor mular nicht im Einzelnen angibt. Dabei erstreckt sich die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälli gen bisherigen oder neuen Akten im Zus ammenhang stehenden Leistungen ( vgl. BGE 111 V 261 E. 3 b mit Hinweis). 3.2.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind demgegenüber

grundsätz lich nur die Re chtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stel lung genommen hat . Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist

( BGE 125 V 413 E. 1 a). Dies gilt auch für das prozessuale Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen und Invaliden rente. Demnach sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Einglie derungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen . Es ist somit im Beschwerdeverfahren stets zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat

(vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18).

Gegebenenfalls kann das Verfahren a us prozessöknomischen

Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes

liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat ( BGE 122 V 36

E. 2 a mit Hinweisen, BGE 130 V 501 E. 1.2 , Urteil des Bundesge richts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2 ).

3.2.3

Die vorstehenden Überlegungen führen zum Schluss , dass für die IV-Stelle a uf grund einer Anmeldung für berufliche Massnahmen durchaus die Pflicht beste hen kann , von Amtes wegen auch den Rentenanspruch zu prüfen. Verfügungs gegenstand und damit möglicher Streitgegenstand vor der Beschwerdeinstanz bildet aber letztlich

nur das jenige

Rechtsverhältnis, über welches sie tatsächlich verfügt e. Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens ist zwar möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft und steht allein im Ermessen des Gerichts . Der Versicherte hat keinen Anspruch darauf. 3. 3

Mit den Anmeldungen vom März 2005 ( Urk. 7/2 S. 6 ) und Februar 2007 ( Urk. 7/12 S. 3; Urk. 7/1 3 S. 6 ) verlangte der Beschwerdeführer ausdrücklich berufliche Massnahmen. Erst im Laufe des zweiten Verfahrens beantragte seine Rechtsvertreterin mit der Stellungnahme zur Schadenminderungspflicht vom 17. Februar 2011 die Ausrichtung einer I nvalidenrente ( Urk. 7/50 S. 2).

Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung en , datiert vom 16. August 2005 ( Urk. 7/11) und 20. September 2011 ( Urk. 7/66), wurden mit „Keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen“ respektive „Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ betitelt. In beiden Verfügungen wies die Beschwerdegegnerin

zudem ausdrücklich darauf hin,

man habe d en Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Schliesslich wurden in beiden Verfügungen nur die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungs massnahmen dargelegt. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass mit diesen früheren Verfügungen einzig über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen entschieden wurde.

Umgekehrt ist d er Hinweis, es sei dem Beschwer deführer möglich, ein „rentenausschliessendes“

Einkommen zu realisieren, in beiden Verfügungen lediglich Teil der Begründung und hat keinen Dispositiv charakter .

E. 3.4.1 Im Übrigen begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Jahr 2005 sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer „ seit längerer Zeit “ aus invalidi tätsfremden Gründen nicht mehr als Möbelschreiner tätig gewesen und ihm eine „behinderungsangepasste“ Hilfstätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk. 7/11). Im Jahre 2011 zog sie gar in Erwägung, der Beschwerdeführer sei „ nie “ als Möbel schreiner tätig gewesen und eine Hilfstätigkeit sei ihm weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/66). Angaben zum Invaliditätsgrad oder dessen Berechnungs grundlagen

l assen sich dabei – trotz beschränktem Belastungsprofil – weder den Verfügungen noch den dazugehörigen Feststellungsblättern vom 16. August 2005 ( Urk. 7/10) und 13. Mai 2011 ( Urk. 7/52) entnehmen.

E. 3.4.2 Aus der Rechtsprechung zum Revisions- und Neuanmeldungsverfahren geht allerdings

klar hervor, dass sich ein Versicherter bei der erneuten Anspruchs prüfung das Ergebnis einer früheren Verfügung nur entgegenhalten lassen muss, soweit dieses auf einer materielle n Prüfung des Anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Zur rechtskonformen Invaliditätsbemessung im Rahmen der verschiede nen Methoden gehört zudem unabdingbar, dass die dafür notwen - digen Ein kommens- oder Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu geschehen hat. Darauf kann auch nicht etwa unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmt en Invaliditätsgrad erkannt hat. Mangelt es an den erforderlichen Abklärungen, ist die Sache in der Regel an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3 und ZAK 1961 S. 84).

D ie Festlegung einzelner Para meter kann allenfalls in Konstellationen genügen, in welchen der Invaliditäts grad

von 40 %

für eine Rente offensichtlich nicht erreicht wird und auch keine beruflichen Massnahmen mit tieferem leistungsspezifischen Invaliditätseintritt zur Diskussion stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1).

E. 3.4.3 D er

blosse Hinweis auf die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können , stellt folglich bei einer 50%-Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf ( Urk. 7/42 S. 22 f.)

keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Invaliditätsbemessung

d ar . Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich

übrigens das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es sei mit der letzten rechtskräftigen Ver fügung eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der „ angestammten “ Tätigkeit attestiert worden . Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut der ersten Verfügung

als auch das der zweiten Verfügung zugrunde liegende A.___ -Gutachten ( Urk. 7/42 S. 18 und 22 f.). Bei der angestammten Tätigkeit dürfte es sich angesichts der Erwerbsbiographie – soweit überhaupt im Detail bekannt – tatsächlich kaum um k örperlich leichte Hilfstätigkeiten handeln (z.B. Schreiner, Allrounder in einer Bar, Hilfskraft im Gartenbau und auf dem Bau; vgl. Urk. 7/17 S. 8 , Urk. 7/91 S. 6 und Urk. 7/9 ).

Da sich die Beschwerdegegnerin trotz unklarer Verhältnisse weder zum Valideneinkommen noch zur Berücksichtigung eines behinderungs bedingten Abzugs äusserte, ist selbst eine grobe Überprüfung des Inv aliditäts grades

nicht möglich . Dies obwohl die Verfügungen berufliche Massnahmen betreffen

und sich gemäss dem RAD die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht

zufolge Teilnahme an einem Methadonprogramm erübrigte ( Urk. 7/52 S. 2).

E. 3.5 Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) als auch der Beschwerdeant wort ( Urk.

6) stets auf die Verfügung vom 22. Juni 2011 ( Urk. 7/55) verwies. Diese hatte sie allerdings selbst wegen eines Zustellungsmangels im Vorbe scheidverfahren wiedererwägungsweise aufgehoben ( Urk. 7/60). An deren Stelle trat die inhaltlich identische Verfügung vom 20. September 2011 ( Urk. 7/66). 3 .

E. 4 Schliesslich ist daran zu erinnern , dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sowohl der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG als auch das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten (BGE 116 V 23 E. 3c). Der Zusammenhang zwischen den beiden Prozessmaximen besteht darin, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht von der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen getrennt werden kann: Der ermittelte Sachver halt bestimmt die anzuwendende Norm. Die einschlägige Norm gibt an, in wel cher Richtung der Sachverhalt zu ermitteln ist (Müller, Das Verwaltungsver - fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 N 941). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung sinngemäss in Betracht, man habe aufgrund der „Wiederanmeldung“ den Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft und erneut Abklärung en getä tigt. Dem aktuellen Bericht des Z.___ seien keine neuen Tatsachen, Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen zu ent nehmen und das momentane depressive Geschehen sei therapierbar . Folglich sei weiterhin das A.___ -Gutachten massgeb end ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie sodann geltend, dass der medizinische Sachverhalt mit Verfügung vom 20. Juni 2011 bereits umfassend geprüft und das Leistungsbegehren damals aufgrund einer 100% - igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit abgewiesen worden sei ( Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem sinngemäss entgegen, er habe bereits mit Schrei ben vom 17. Februar 2011 eine Rente verlangt. Da mit den früheren V erfügung en einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden worden sei, müsse die – folglich erstmalige – Rentenprüfung

allseitig und nicht bloss im Hinblick auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgen ( Urk. 1 Ziff. II.1). Dabei könne aus diversen Gründen nicht auf das psychiat rische Teilgutachten des A.___

( Urk. 1 Ziff. II.5) und ebenso wenig auf die Stel lungnahme des RAD abgeste llt werden ( Urk. 1 Ziff. II.6). Neben einem neuen psychiatrischen Gutachten würden gegebenenfalls auch m edizinische Abklärun gen in angiologischer Hinsicht und in Bezug auf die Progression der arthro - tischen Veränderungen beantragt ( Urk. 1 Ziff. II.8). 3.

E. 4.1 Es rechtfertigt sich indessen, einige Bemerkungen zu den medizinischen Akten anzufügen, welche der IV-Stelle für ihren Entscheid zur Verfügung gestanden sind.

Zu den wichtigsten medizinischen

Unterlagen gehören bis anhin das

A.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 ( Urk. 7/42) mit Ergänzung vom 3. März 2011 ( Urk. 7/51 S. 1 f.) und zwei Berichte des Z.___ vom 2. März 2010 ( Urk. 7/28) und 28. Mai 2014 ( Urk. 7/91) sowie dessen Stellung nahme zum Gutachten, datiert vom 8. Februar 2011 ( Urk. 7/49).

E. 4.2 Eine

massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine falsche medizinische Beurteilung d er Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem A.___ -Gutachten machte der Beschwerdeführer im gerichtlichen V erfahren nicht

geltend

(vgl. zum Vorbescheidverfahren : U rk. 7/98 S. 6 f.) .

Die beiden Berichte des Z.___ sind denn auch mehr oder weniger iden tisch. Ebenso wenig kann dem Bericht von Dr. med. B.___ zuhanden der Kran kentaggeldversicherung Helsana vom 20. August 2013 eine dauerhafte Ver schlechterung der Kniebeschwerden entnommen werden. Dieser diagnostizierte zwar neu ein Ganglion Knie/Unterschenkel rechts nach septischer Arthritis 2005 , kam aber zum Schluss , nach einem Knieeingriff (Teilprothese) sei die Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit möglich ( Urk. 7/68 S. 6 f.). Der ent sprechende

Eingriff fand offenbar bereits im Oktober 2013 statt ( Urk. 7/68 S. 9 und 7/91 S. 4 ) .

Hingegen bemängelte der Beschwerdeführer ausführlich die psychiatrische Beur teilung im A.___ -Gutachten. Er wies darauf hin, dass das Verhalten vor dem Drogenkonsum für eine Persönlichkeitsstörung spreche, der Hinweis auf den gelegentlichen Konsum von Heroin aktenwidrig sei und der aktuelle Bericht des Z.___

persistierende Einschränkungen trotz Drogen abstinenz zeige ( Urk. 1 Ziff. I II.5). Die bisherigen psychiatrischen Abklärungen geben daher Anlass zu einigen ergänzenden Bemerkungen im Hinblick auf die allseitige Prüfung des Rentenanspruchs. 4 . 3

4.3.1

Beim A.___ - Gutachter Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, t äglich 200 mg Methadon zu nehmen , 20 Ziga retten zu rauchen und ca. fünf Büchsen Bier zu trinken . Pro Monat konsumiere er ca. zweimal Cannabis und einmal Kokain. Heroin n ehme er keines mehr ( Urk. 7/42 S. 1 0).

Daraus schlussfolgerte der A.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer konsumiere seit Jahren Methadon, habe aber noch immer einen regelmässigen Beikonsum von Heroin, Kokain und vor allem Alkohol ( Urk. 7/42 S. 12). D ie Arbeitsfähig keit sei einzig durch die sich daraus abzuleitende Polytoxikomanie einge schränkt. Zurzeit konsumiere der Beschwerdeführer zwar relativ wenig Drogen neben dem Methadon, aber dafür Alkohol in relativ hohen Dosen. Da es immer wieder zu Abstürzen komme, sei eine kontinuierliche Arbeitsleistung unter dem fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsum nur schwer möglich. Es bestünden aber keine Hinweise auf irreversible Schäden nach langjähriger Drogenabhän gigkeit und die Arbeitsfähigkeit wäre nicht beeinträchtigt, falls der Beschwer deführer auf den Konsum von Drogen und Alkohol verzichten würde ( Urk. 7/42 S. 13). 4.3.2

In der eigenen Befunderhebung von Dr. C.___ ergaben sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten

Alkohol- oder Drogenkonsum ( Urk. 7/42 S. 11 f.). Die

vor und nach Erstattung des Gutachtens regelmässig unangekündigt in der Poliklinik des Z.___ durchgeführten Drogen - und Alkoholtests

waren ebenfalls negativ . Zudem bestand aus Sicht des Personals der Poliklinik nie Anlass für zusätzlich e Tests, da es bei den zahlreichen Besu chen des Beschwerdeführers – zunächst täglich , s päter dreimal wöchentlich

– keine Anzeichen für einen entsprechenden Konsum gab ( Urk. 7/28 S. 6, Urk. 7/91 S. 6). Einzig in der Stellungnahme vom 8. Februar 2011 räumte der Z.___ ein, dass die Testresultate bezüglich Kokain in der Regel positiv , aber auch negativ seien ( Urk. 7/49 S. 2).

Da sich der Konsum von Kokain einige Tage lang im Urin nachweisen lässt und nicht bekannt ist, in welchen zeitlichen Abständen der Beschwerdeführer kon trolliert wurde, bedeutet letzteres nicht zwingend einen nennenswerten Neben konsum während der Werktage .

Insgesamt dürften die vom Besch werde führer gemachten Angaben daher zutreffen. So

lässt sich etwa die angegebene Bier menge von 2,5 Litern pro Tag über Nacht abbauen , liegt aber dennoch deutlich über dem Grenzwert für den chronisch risikoreichen Konsum von 40 g Alkohol pro Tag für Männer gemäss internationalen Standards ( Angaben abruf bar unter:

www.bag.admin.ch/themen ).

Nennenswerte Abstürze , wie sie im A.___ - Gutachten vorausgesetzt werden, sind für die letzten Jahre keine dokumentiert . Umgekehrt

finden sich im A.___ -Gutachten keine

Ausführungen dazu, ob bzw. inwiefern der „übliche“ Konsum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt. 4.3.3

Keine Stellung nahm der A.___ -Gutachter ferner zum Umstand, dass der Beschwer deführer mehrmals an Integrations- und Arbeitsprogrammen teilnahm, wobei nicht nur wegen seiner Fehlzeiten, sondern auch aufgrund seines prob lematischen Sozialverhaltens eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nie empfohlen werden konnte. Dabei wurde das beobachtete Arbeitsverhalten soweit ersichtlich nicht direkt mit dem Konsum von Drogen oder Alkohol in Verbindung

gebracht. Stattdessen wurde hervorgehoben, dass der Beschwerde führer unsorgfältig arbeite, nicht mit Kritik umgehen könne und Bemerkungen sowie Hilfestellungen seines Umfeldes schnell mis s interpretiere. Zwar konnte – wie von allen Ärzten prognostiziert – seit der letzten Abklärung im „Atelier Recycling“ Anfang 2009 eine weitere Stabilisierung erreicht werden, indem der Beschwerdeführer nunmehr seit August 2012 regelmässig halbtags im Teillohn bereich zu arbeiten vermag ( Urk. 7/28 S. 8, Urk. 7/91 S. 7; vgl. auch Lohnkonto Urk. 7/78 S. 6 f.). Der Erfolg entspricht allerdings nicht annähernd einer 100%-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. 4. 4

4.4.1

Der A.___ -Gutachter kam zum Schluss, dass nur die von ihm festgestellte Polytoxi komanie , aber keine Persönlichkeitsstörung vorliege. So sei der Beschwerdeführer in seiner Jugend zwar „etwas lebhaft“ gewesen, doch habe er einen regelrechten Schulabschluss erreicht und erfolgreich eine berufliche Aus bildung absolviert. Erst sei t er regelmässig Drogen konsumiere, habe er im beruflichen und sozialen Umfeld Schwierigkeiten. Es bestünden keine Hinweise auf dissoziale Züge ausserhalb der Beschaffungskriminalität, erhöhtes Miss trauen oder Ängstlichkeit. So habe er mit Kollegen musiziert und sei öffentlich aufgetreten ( Urk. 7/42 S. 13). In der persönlichen Anamnese hielt der A.___ -Gut achter weiter fest, der Beschwerdeführer sei 1985 durch einen Kollegen zum Heroin gekommen. Er habe sich damals wohl gefühlt bzw. keine Probleme gehabt. Nach dem Lehrabschluss habe er zwei Festanstellungen gehabt, diese aber wegen Absenzen zufolge Drogenkonsums verloren ( Urk. 7/42 S. 11). 4.4.2

Der detaillierteren Anamnese der Berichte des Z.___ ist zu entnehmen, d ass der Beschwerdeführer den normalen Kindergarten besuchte, sich die Eltern aufgrund seines zappeligen Verhaltens aber für die Einschulung in die D.___ -Schule in E.___

entschieden. Dort war er häufig in Raufereien verwickelt, begann Tabak zu konsumieren und lungerte mit Kollegen am B ahnhof herum. Nach vier Jahren erfolgte daher auf Empfeh lung seines Lehrers der Wechsel in s In ternat in F.___ , wobei d er Beschwerde führer in den Ferien oft aus Streichen hervorgegangene Sachbeschädigungen abarbeiten musste. Schliesslich absolvierte er eine Lehre in der Stiftung Y.___ , wo er gleichzeitig begleitet wohnte ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5 f., Urk. 7/5 S. 3) . Das Heim ist auf Jugendliche mit Verhal tenssch wierigkeiten ausgerichtet .

Diese Aspekte

finden im A.___ - Gutachten keine Erwähnung , obwohl sie die Frage aufwerfen, inwiefern der erfolgreiche Schul- und Lehrabschluss mit der sehr

engmaschige n Führung und Kontrolle in allen Leben sbereichen zusammen hängt . Die Darstellung des A.___ -Gutachters , die Jugend des Beschwerdeführers sei wohl etwas lebhaft gewesen, ohne Drogen absenzen hätte er die Arbeitsstelle später jedoch nicht so oft gewechselt, scheint daher zu kurz zu greifen . 4.4.3

Ferner lebt der Beschwerdeführer soweit aus den Akten ersichtlich eher zurück - ge zogen. R egelmässige und enge Kontakte pflegt er nur innerhalb der engsten Familie . Bekannte werden nur im Zusammenhang mit Gelegenheitsar beiten erwähnt ( Urk. 7/42 S. 8 und 10-13) . Woher die Information im A.___ -Gut achten stammt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bassgitarre öffentlich auftritt ( Urk. 7/42 S. 13), ist unklar.

Zudem verbüsste der Beschwerdeführer m ehrere Freiheitsstrafen ( Urk. 7/42 S. 8), wobei mittels Strafregisterauszug zu klären wäre, ob diese tatsächlich nur im Zusammenhang mit der Beschaffungs kriminalität (Deliktsart und Zeitpunkt der Taten) standen. 4.4.4

Schliesslich wird in den Berichten des Z.___

dargelegt, der Beschwerdeführer habe begonnen, Cannabis zu rauchen, was ihm insbeson dere während der Lehrabschlussprüfungen Entspannung verschafft habe. Das Heroin habe ihm psychisch geholfen , seine innere Unruhe zu dämpfen ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5) . Mit diesen

Fakten hat sich ein Gutachter zumin dest auseinanderzusetzen, wenn man die Umstände d es schulischen und berufli chen Werdegangs des Beschwerdeführers genauer betrachtet und sich die zahl reichen Drogenentzüge und Langzeittherapien ohne längerfristigen Erfolg

vor Augen hält (vgl. Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/4 2 S. 8 und 11, Urk. 7/91 S. 5). Gleich zeitig bestehen bereits aufgrund d er wenig differenzierten und tendenziell ver harmlosenden Darstellung des Werdegangs

des Versicherten gewisse Zweifel an der prägnanten Feststellung des A.___ -Gutachters, bei Beginn des Drogenkon sums hätten keine Probleme bestanden . 4. 5

Insgesamt überzeugt die psychiatrische Beurteilung im A.___ -Gutachten nicht, soweit eine die Arbeitsfähigkeit und Suchtproblematik beeinflussende

Persön lichkeitsstörung ohne sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Wer degang und Arbeitsverhalten) verneint wird .

Dies gilt umgekehrt aber auch für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zufolge Po lytoxikomanie , zumal keine a ussagekräftige n Testresultate oder B efunde vorliegen und keine konkreten Einschränkungen in Würdigung des tatsächlichen Konsumverhaltens genannt werden ( Urk. 7/42 S. 22).

Im Hinblick auf das Ergebnis weiterer Abklärungen ist zu ergänzen , dass bei Feststellung sowohl eines massgeblichen Konsumverhal tens

als auch eines psychischen Leidens mit Krankheitswert insbesondere deren Zusammenhang zu klären

wäre (vgl. E. 1.1.2 und 1.1.3) . 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Durchführung einer allseitigen P rüfung des Rentenanspruchs

– unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen

– und neuen Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwer d e wir d in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen erneut über diesen verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rentenanspruch nicht Gegenstand der V erfügungen vom August 2005 und September 20

E. 11 bildete, weshalb der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit hatte , diesen in irgendeiner Form gerichtlich überprüfen zu l assen . Zudem hat d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November 2010 ( Urk. 7/43)

selbst eine Prüfung des Rente n anspruchs in Aussicht gestellt ,

was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2011 ( Urk. 7/50) auch ausdrücklich beantragt hatte .

Infolgedessen war die Beschwerdegegnerin nach Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, über den Rentenanspruch als periodische und damit erhebliche Leistung eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren ( VwVG ) zu erlassen

(vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 431

Rz

2199, BGE 132 V 417 E. 4, vgl. ferner auch BGE 119 V 475 E. 1c zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies tat sie erst mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Okt ober 2014, so dass der massgebliche Sachverhalt erst in diesem Zeitpunkt feststand

( vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1) . Die Verfügungen vom August 2005 und September 2011 können folglich nicht als Referenzpunkte für spätere Rentenprüfungen dienen. 3. 7

Das letzte Leistungsbegehren vom Oktober 2013 , erfolgt mittels des Formular s „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ , konkretisierte der Beschwerdeführer nicht

mehr ( Urk. 7/67-68).

In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014

hielt die Beschwerdegegnerin

sodann fest, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft zu haben. Man habe neue medizinische Abklärungen getätigt. Da sich die gesundheit lichen Verhältnisse jedoch nicht verändert

hätten , sei weiterhin davon auszuge hen, dass in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe

( Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin trat somit zweifelsohne auf das Gesuch ein und prüfte beide Ansprüche materiell, jedoch nur

im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung seit Erlass der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom Juni 2011 .

Da der angefochtenen Verfügung wie dargelegt keine recht s kräftige Verneinung des Renten anspruchs voraus ging, wäre d ies er aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsi cht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen . Die Beschwerde gegnerin

ging somit von falschen Voraussetzungen aus mit der Konsequenz, dass sie nicht alle vorhandenen Beweismittel frei würdigte und erneut keine rechtskonforme Invaliditätsbemessung vor nahm . Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01197 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, schloss die vierjährige Lehre als Möbelschrei ner

in der Stiftung

Y.___ mit dem Fähigkeits aus weis ab

( Urk. 7/13 S. 4, Urk. 7/12 S. 1 , Urk. 7/42 S. 11 ) . Es folgten diverse kür zere

Anstellungen , dazwischen war er arbeitslos ( Urk. 7/5 , Urk. 7/42 S. 11 ).

Von 2004 bis 2009

und erneut ab August 2012 arbeitete der Versicherte mit Unter brüchen

in einem Teilzeitpensum im geschützten Rahmen bzw. Teillohnbereich ( Urk. 7/42 S. 7 f., Urk. 7/67 S. 4).

Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden begann d er

Versicherte in der Primarschule zu rauchen und k onsumierte g egen das Ende der Leh re erstmals Cannabis und Heroin . Anfang der 90er-Jahre machte er drei stationäre Lang zeittherapien , später drei Drogenentzüge im Gefängnis

sowie einen weiteren während einer stationären Suchtbehandlung. Seit 2003 nimmt er a n einem Substitutionsprogramm mit Methadon des Z.___

teil ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/42 S. 8 f. und 11 ). Des Weiteren verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall Ende 2000

– nach einem ersten Distorsionstrauma 1986 – erneut am rechten Knie

( Urk. 7/6 S. 4 und 9 , Urk. 7/42 S. 20 ) . In den darauffol genden Jahren unterzog er sich deshalb mehrere n

Eingriffe n , die teilweise mit postoperativen Komplikationen verbunden waren

( Urk. 7/91 S. 2 , Urk. 7/42 S. 8 ) . Aufgrund dessen bezog er

im Jahr 2001

von der Schweizerische n Unfallver sicherungsanstalt (Suva ; Urk. 7/6 S. 12-23 )

und

im Jahr 2013 von der Kran kentaggeldversicherung

Helsana ( Urk. 7/70) Taggelder . 1.2

A m 24. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Kniebeschwer den

zur beruflichen Integration bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an ( Urk. 7/ 1- 2). D iese wies das

Leis tung sbegehren mit Verfügung vom 16. August 2005 ab

( Urk. 7/11).

Am 2 2. Februar 2007 erfolgte unter Verweis auf die Kniebeschwerden eine weitere A nmeldung zur

berufliche n Integration und für medizinische Massnahmen

( Urk. 7/12 S. 3 ,

Urk. 7/13).

Die IV-Stelle

forderte Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/16, Urk. 7/24) und Arztberichte ( Urk. 7/17, Urk. 7/19,

Urk. 7/22 S. 1) an, wobei d er Bericht des Z.___

erst im März 2010 ein ging ( Urk. 7/28,

Urk. 7/20 ). Hierauf gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ in Auftrag ( Urk. 7/30) . Am 18. Oktober 2010 kamen die Gutachter zum Schluss, dass i n körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – längerfristige Alkohol- und Drogenabstinenz vorausgesetzt

( Urk. 7/42 S. 22 f.) . Infolgedessen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden - minderungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Drogenabstinenz

( Urk. 7/43).

Dagegen wehrte er sich

mit Schreiben vom 17. Februar 2011 und verlangte die Zusprechung einer Rente ( Urk. 7/50) . Seinem Schreiben lag eine Stellungnahme

des Z.___

zum Gutachten bei

( Urk. 7/49) . Zu dieser äusserten sich die A.___ - Gutachter

mit Schreiben vom

3. März 2011 ( Urk. 7/51 S. 1 f.).

Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2011 – nach Wieder holung des Vorbescheidver fahrens (vgl. Urk. 7/54-55, 57 und 60-62) –

erneut einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/55).

Letztmals meldete sich der Versicherte am 23. Oktober 2013 zum Leistungsbe zug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/67 - 68 ). Als gesundheitliche Beeinträchtigung en gab er ein psychisches Leide n seit über 25 Jahren sowie ein somatisches Leiden seit 2001 an ( Urk. 7/67 S. 5). Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/74 , Urk. 7/77) , einen Bericht des Teillohnbetriebes ( Urk. 7/78) und des Z.___ ( Urk. 7/91)

sowie zuletzt eine Stellung nahme des R egionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein ( Urk. 7/99 S. 3). Gegen den negativen Vorbescheid vom 10. Juni 2014 ( Urk. 7/92)

erhob der Versicherte, v ertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ( Urk. 7/95), Einwand ( Urk. 7/94, Urk. 7/98). Diesen legte die IV-Stelle dem RAD zur Prüfung vor ( Urk. 7/100 S. 2), bevor sie die Ansprüche auf eine R ente und berufliche Massnahmen

mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 verneint e

( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen . Eventualiter beantragte er, es sei ein neues Gutachten einzuholen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom

19. Dezember 2014 auf Abweisung der B e schwerde ( Urk. 6). Als dann gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitge hend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.1.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2 ;

AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweis en). R eine Suchtfol gen, die sich allein leis tungsmindernd auswirken, sind invalidenversicherungs rechtlich somit

irrele vant . Hingegen sind dieselben Suchtfolgen beachtlich, wenn die Drogensucht etwa

– gleich einem Symptom – Teil d es Gesundheitsschadens bildet und bereits der psychiatrische Befund wesentlich zu r Arbeitsunfähigkeit

führt . Dasselbe gilt, wenn ein psychischer Gesundheitsschaden die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder dere n Folgen massgeblich verstärkt. Darüber hinaus kö nnen die Auswirkungen der Sucht wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen

( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1.1.3

Ebenso ist der Alkoholismus invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhän gigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vo m 19. Juni 2002 E. 2b).

Als Ursache kommen im Übrigen nur Gesundheitsstörun gen in Betracht, die ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwick lung einer Suchtkrankheit geeignet sind. Sie müssen e ine erhebliche , nicht bloss ganz untergeordnete Teilursache darstell en (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis ; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Zudem wird mit dem Erforder nis des Krankheitswerts wie bei der Drogensucht verlangt, dass eine verursa chende psychische Krankheit selbst d ie Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

ein schränkt (BGE 99 V 28 E. 2 , Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2 , erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Voraussetzung des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach voraus - gegange ner rechtskräftiger Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invalidtitätsgrades

ist das Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ;

BGE 103 V 71 E. 2.2 ).

Nach Ein gang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung also zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä rungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist

(BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Dabei ist zu beachten: Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massge blichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben den Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfü gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 1. 4

Schliesslich ist daran zu erinnern , dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sowohl der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG als auch das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten (BGE 116 V 23 E. 3c). Der Zusammenhang zwischen den beiden Prozessmaximen besteht darin, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht von der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen getrennt werden kann: Der ermittelte Sachver halt bestimmt die anzuwendende Norm. Die einschlägige Norm gibt an, in wel cher Richtung der Sachverhalt zu ermitteln ist (Müller, Das Verwaltungsver - fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 N 941). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung sinngemäss in Betracht, man habe aufgrund der „Wiederanmeldung“ den Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft und erneut Abklärung en getä tigt. Dem aktuellen Bericht des Z.___ seien keine neuen Tatsachen, Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen zu ent nehmen und das momentane depressive Geschehen sei therapierbar . Folglich sei weiterhin das A.___ -Gutachten massgeb end ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie sodann geltend, dass der medizinische Sachverhalt mit Verfügung vom 20. Juni 2011 bereits umfassend geprüft und das Leistungsbegehren damals aufgrund einer 100% - igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit abgewiesen worden sei ( Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem sinngemäss entgegen, er habe bereits mit Schrei ben vom 17. Februar 2011 eine Rente verlangt. Da mit den früheren V erfügung en einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden worden sei, müsse die – folglich erstmalige – Rentenprüfung

allseitig und nicht bloss im Hinblick auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgen ( Urk. 1 Ziff. II.1). Dabei könne aus diversen Gründen nicht auf das psychiat rische Teilgutachten des A.___

( Urk. 1 Ziff. II.5) und ebenso wenig auf die Stel lungnahme des RAD abgeste llt werden ( Urk. 1 Ziff. II.6). Neben einem neuen psychiatrischen Gutachten würden gegebenenfalls auch m edizinische Abklärun gen in angiologischer Hinsicht und in Bezug auf die Progression der arthro - tischen Veränderungen beantragt ( Urk. 1 Ziff. II.8). 3. 3.1

S treitgegenstand ist gemäss Rechtsbegehren somit einzig der Rentenanspruch. Dabei is t in erster Linie

strittig, ob diesem eine Erst- oder eine Neuanmeldung zugrunde liegt. Die Antwort auf diese Frage entscheidet über die anwendbaren Rechtsnormen und damit den zu erstellenden Sachverhalt sowie insbesondere die Bindung an die frühere Würdigung des A.___ -Gutachtens (vgl. E. 1. 3 und 1.4 ) . 3. 2

3.2.1

N ach der Rechtsprechung zu altArt . 46 IVG, die auch unter dem neuen ATSG gilt (vgl. BGE 132 V 286 E. 4.3), wahr t der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versi cherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldefor mular nicht im Einzelnen angibt. Dabei erstreckt sich die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälli gen bisherigen oder neuen Akten im Zus ammenhang stehenden Leistungen ( vgl. BGE 111 V 261 E. 3 b mit Hinweis). 3.2.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind demgegenüber

grundsätz lich nur die Re chtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stel lung genommen hat . Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist

( BGE 125 V 413 E. 1 a). Dies gilt auch für das prozessuale Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen und Invaliden rente. Demnach sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Einglie derungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen . Es ist somit im Beschwerdeverfahren stets zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat

(vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18).

Gegebenenfalls kann das Verfahren a us prozessöknomischen

Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes

liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat ( BGE 122 V 36

E. 2 a mit Hinweisen, BGE 130 V 501 E. 1.2 , Urteil des Bundesge richts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2 ).

3.2.3

Die vorstehenden Überlegungen führen zum Schluss , dass für die IV-Stelle a uf grund einer Anmeldung für berufliche Massnahmen durchaus die Pflicht beste hen kann , von Amtes wegen auch den Rentenanspruch zu prüfen. Verfügungs gegenstand und damit möglicher Streitgegenstand vor der Beschwerdeinstanz bildet aber letztlich

nur das jenige

Rechtsverhältnis, über welches sie tatsächlich verfügt e. Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens ist zwar möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft und steht allein im Ermessen des Gerichts . Der Versicherte hat keinen Anspruch darauf. 3. 3

Mit den Anmeldungen vom März 2005 ( Urk. 7/2 S. 6 ) und Februar 2007 ( Urk. 7/12 S. 3; Urk. 7/1 3 S. 6 ) verlangte der Beschwerdeführer ausdrücklich berufliche Massnahmen. Erst im Laufe des zweiten Verfahrens beantragte seine Rechtsvertreterin mit der Stellungnahme zur Schadenminderungspflicht vom 17. Februar 2011 die Ausrichtung einer I nvalidenrente ( Urk. 7/50 S. 2).

Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung en , datiert vom 16. August 2005 ( Urk. 7/11) und 20. September 2011 ( Urk. 7/66), wurden mit „Keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen“ respektive „Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ betitelt. In beiden Verfügungen wies die Beschwerdegegnerin

zudem ausdrücklich darauf hin,

man habe d en Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Schliesslich wurden in beiden Verfügungen nur die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungs massnahmen dargelegt. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass mit diesen früheren Verfügungen einzig über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen entschieden wurde.

Umgekehrt ist d er Hinweis, es sei dem Beschwer deführer möglich, ein „rentenausschliessendes“

Einkommen zu realisieren, in beiden Verfügungen lediglich Teil der Begründung und hat keinen Dispositiv charakter . 3.4 3.4.1

Im Übrigen begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Jahr 2005 sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer „ seit längerer Zeit “ aus invalidi tätsfremden Gründen nicht mehr als Möbelschreiner tätig gewesen und ihm eine „behinderungsangepasste“ Hilfstätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk. 7/11). Im Jahre 2011 zog sie gar in Erwägung, der Beschwerdeführer sei „ nie “ als Möbel schreiner tätig gewesen und eine Hilfstätigkeit sei ihm weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/66). Angaben zum Invaliditätsgrad oder dessen Berechnungs grundlagen

l assen sich dabei – trotz beschränktem Belastungsprofil – weder den Verfügungen noch den dazugehörigen Feststellungsblättern vom 16. August 2005 ( Urk. 7/10) und 13. Mai 2011 ( Urk. 7/52) entnehmen. 3.4.2

Aus der Rechtsprechung zum Revisions- und Neuanmeldungsverfahren geht allerdings

klar hervor, dass sich ein Versicherter bei der erneuten Anspruchs prüfung das Ergebnis einer früheren Verfügung nur entgegenhalten lassen muss, soweit dieses auf einer materielle n Prüfung des Anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Zur rechtskonformen Invaliditätsbemessung im Rahmen der verschiede nen Methoden gehört zudem unabdingbar, dass die dafür notwen - digen Ein kommens- oder Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu geschehen hat. Darauf kann auch nicht etwa unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmt en Invaliditätsgrad erkannt hat. Mangelt es an den erforderlichen Abklärungen, ist die Sache in der Regel an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3 und ZAK 1961 S. 84).

D ie Festlegung einzelner Para meter kann allenfalls in Konstellationen genügen, in welchen der Invaliditäts grad

von 40 %

für eine Rente offensichtlich nicht erreicht wird und auch keine beruflichen Massnahmen mit tieferem leistungsspezifischen Invaliditätseintritt zur Diskussion stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1). 3.4.3

D er

blosse Hinweis auf die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können , stellt folglich bei einer 50%-Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf ( Urk. 7/42 S. 22 f.)

keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Invaliditätsbemessung

d ar . Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich

übrigens das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es sei mit der letzten rechtskräftigen Ver fügung eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der „ angestammten “ Tätigkeit attestiert worden . Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut der ersten Verfügung

als auch das der zweiten Verfügung zugrunde liegende A.___ -Gutachten ( Urk. 7/42 S. 18 und 22 f.). Bei der angestammten Tätigkeit dürfte es sich angesichts der Erwerbsbiographie – soweit überhaupt im Detail bekannt – tatsächlich kaum um k örperlich leichte Hilfstätigkeiten handeln (z.B. Schreiner, Allrounder in einer Bar, Hilfskraft im Gartenbau und auf dem Bau; vgl. Urk. 7/17 S. 8 , Urk. 7/91 S. 6 und Urk. 7/9 ).

Da sich die Beschwerdegegnerin trotz unklarer Verhältnisse weder zum Valideneinkommen noch zur Berücksichtigung eines behinderungs bedingten Abzugs äusserte, ist selbst eine grobe Überprüfung des Inv aliditäts grades

nicht möglich . Dies obwohl die Verfügungen berufliche Massnahmen betreffen

und sich gemäss dem RAD die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht

zufolge Teilnahme an einem Methadonprogramm erübrigte ( Urk. 7/52 S. 2). 3.5

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) als auch der Beschwerdeant wort ( Urk.

6) stets auf die Verfügung vom 22. Juni 2011 ( Urk. 7/55) verwies. Diese hatte sie allerdings selbst wegen eines Zustellungsmangels im Vorbe scheidverfahren wiedererwägungsweise aufgehoben ( Urk. 7/60). An deren Stelle trat die inhaltlich identische Verfügung vom 20. September 2011 ( Urk. 7/66). 3 . 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rentenanspruch nicht Gegenstand der V erfügungen vom August 2005 und September 20 11 bildete, weshalb der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit hatte , diesen in irgendeiner Form gerichtlich überprüfen zu l assen . Zudem hat d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November 2010 ( Urk. 7/43)

selbst eine Prüfung des Rente n anspruchs in Aussicht gestellt ,

was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2011 ( Urk. 7/50) auch ausdrücklich beantragt hatte .

Infolgedessen war die Beschwerdegegnerin nach Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, über den Rentenanspruch als periodische und damit erhebliche Leistung eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren ( VwVG ) zu erlassen

(vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 431

Rz

2199, BGE 132 V 417 E. 4, vgl. ferner auch BGE 119 V 475 E. 1c zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies tat sie erst mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Okt ober 2014, so dass der massgebliche Sachverhalt erst in diesem Zeitpunkt feststand

( vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1) . Die Verfügungen vom August 2005 und September 2011 können folglich nicht als Referenzpunkte für spätere Rentenprüfungen dienen. 3. 7

Das letzte Leistungsbegehren vom Oktober 2013 , erfolgt mittels des Formular s „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ , konkretisierte der Beschwerdeführer nicht

mehr ( Urk. 7/67-68).

In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014

hielt die Beschwerdegegnerin

sodann fest, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft zu haben. Man habe neue medizinische Abklärungen getätigt. Da sich die gesundheit lichen Verhältnisse jedoch nicht verändert

hätten , sei weiterhin davon auszuge hen, dass in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe

( Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin trat somit zweifelsohne auf das Gesuch ein und prüfte beide Ansprüche materiell, jedoch nur

im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung seit Erlass der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom Juni 2011 .

Da der angefochtenen Verfügung wie dargelegt keine recht s kräftige Verneinung des Renten anspruchs voraus ging, wäre d ies er aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsi cht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen . Die Beschwerde gegnerin

ging somit von falschen Voraussetzungen aus mit der Konsequenz, dass sie nicht alle vorhandenen Beweismittel frei würdigte und erneut keine rechtskonforme Invaliditätsbemessung vor nahm . Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.

4.1

Es rechtfertigt sich indessen, einige Bemerkungen zu den medizinischen Akten anzufügen, welche der IV-Stelle für ihren Entscheid zur Verfügung gestanden sind.

Zu den wichtigsten medizinischen

Unterlagen gehören bis anhin das

A.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 ( Urk. 7/42) mit Ergänzung vom 3. März 2011 ( Urk. 7/51 S. 1 f.) und zwei Berichte des Z.___ vom 2. März 2010 ( Urk. 7/28) und 28. Mai 2014 ( Urk. 7/91) sowie dessen Stellung nahme zum Gutachten, datiert vom 8. Februar 2011 ( Urk. 7/49). 4.2

Eine

massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine falsche medizinische Beurteilung d er Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem A.___ -Gutachten machte der Beschwerdeführer im gerichtlichen V erfahren nicht

geltend

(vgl. zum Vorbescheidverfahren : U rk. 7/98 S. 6 f.) .

Die beiden Berichte des Z.___ sind denn auch mehr oder weniger iden tisch. Ebenso wenig kann dem Bericht von Dr. med. B.___ zuhanden der Kran kentaggeldversicherung Helsana vom 20. August 2013 eine dauerhafte Ver schlechterung der Kniebeschwerden entnommen werden. Dieser diagnostizierte zwar neu ein Ganglion Knie/Unterschenkel rechts nach septischer Arthritis 2005 , kam aber zum Schluss , nach einem Knieeingriff (Teilprothese) sei die Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit möglich ( Urk. 7/68 S. 6 f.). Der ent sprechende

Eingriff fand offenbar bereits im Oktober 2013 statt ( Urk. 7/68 S. 9 und 7/91 S. 4 ) .

Hingegen bemängelte der Beschwerdeführer ausführlich die psychiatrische Beur teilung im A.___ -Gutachten. Er wies darauf hin, dass das Verhalten vor dem Drogenkonsum für eine Persönlichkeitsstörung spreche, der Hinweis auf den gelegentlichen Konsum von Heroin aktenwidrig sei und der aktuelle Bericht des Z.___

persistierende Einschränkungen trotz Drogen abstinenz zeige ( Urk. 1 Ziff. I II.5). Die bisherigen psychiatrischen Abklärungen geben daher Anlass zu einigen ergänzenden Bemerkungen im Hinblick auf die allseitige Prüfung des Rentenanspruchs. 4 . 3

4.3.1

Beim A.___ - Gutachter Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, t äglich 200 mg Methadon zu nehmen , 20 Ziga retten zu rauchen und ca. fünf Büchsen Bier zu trinken . Pro Monat konsumiere er ca. zweimal Cannabis und einmal Kokain. Heroin n ehme er keines mehr ( Urk. 7/42 S. 1 0).

Daraus schlussfolgerte der A.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer konsumiere seit Jahren Methadon, habe aber noch immer einen regelmässigen Beikonsum von Heroin, Kokain und vor allem Alkohol ( Urk. 7/42 S. 12). D ie Arbeitsfähig keit sei einzig durch die sich daraus abzuleitende Polytoxikomanie einge schränkt. Zurzeit konsumiere der Beschwerdeführer zwar relativ wenig Drogen neben dem Methadon, aber dafür Alkohol in relativ hohen Dosen. Da es immer wieder zu Abstürzen komme, sei eine kontinuierliche Arbeitsleistung unter dem fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsum nur schwer möglich. Es bestünden aber keine Hinweise auf irreversible Schäden nach langjähriger Drogenabhän gigkeit und die Arbeitsfähigkeit wäre nicht beeinträchtigt, falls der Beschwer deführer auf den Konsum von Drogen und Alkohol verzichten würde ( Urk. 7/42 S. 13). 4.3.2

In der eigenen Befunderhebung von Dr. C.___ ergaben sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten

Alkohol- oder Drogenkonsum ( Urk. 7/42 S. 11 f.). Die

vor und nach Erstattung des Gutachtens regelmässig unangekündigt in der Poliklinik des Z.___ durchgeführten Drogen - und Alkoholtests

waren ebenfalls negativ . Zudem bestand aus Sicht des Personals der Poliklinik nie Anlass für zusätzlich e Tests, da es bei den zahlreichen Besu chen des Beschwerdeführers – zunächst täglich , s päter dreimal wöchentlich

– keine Anzeichen für einen entsprechenden Konsum gab ( Urk. 7/28 S. 6, Urk. 7/91 S. 6). Einzig in der Stellungnahme vom 8. Februar 2011 räumte der Z.___ ein, dass die Testresultate bezüglich Kokain in der Regel positiv , aber auch negativ seien ( Urk. 7/49 S. 2).

Da sich der Konsum von Kokain einige Tage lang im Urin nachweisen lässt und nicht bekannt ist, in welchen zeitlichen Abständen der Beschwerdeführer kon trolliert wurde, bedeutet letzteres nicht zwingend einen nennenswerten Neben konsum während der Werktage .

Insgesamt dürften die vom Besch werde führer gemachten Angaben daher zutreffen. So

lässt sich etwa die angegebene Bier menge von 2,5 Litern pro Tag über Nacht abbauen , liegt aber dennoch deutlich über dem Grenzwert für den chronisch risikoreichen Konsum von 40 g Alkohol pro Tag für Männer gemäss internationalen Standards ( Angaben abruf bar unter:

www.bag.admin.ch/themen ).

Nennenswerte Abstürze , wie sie im A.___ - Gutachten vorausgesetzt werden, sind für die letzten Jahre keine dokumentiert . Umgekehrt

finden sich im A.___ -Gutachten keine

Ausführungen dazu, ob bzw. inwiefern der „übliche“ Konsum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt. 4.3.3

Keine Stellung nahm der A.___ -Gutachter ferner zum Umstand, dass der Beschwer deführer mehrmals an Integrations- und Arbeitsprogrammen teilnahm, wobei nicht nur wegen seiner Fehlzeiten, sondern auch aufgrund seines prob lematischen Sozialverhaltens eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nie empfohlen werden konnte. Dabei wurde das beobachtete Arbeitsverhalten soweit ersichtlich nicht direkt mit dem Konsum von Drogen oder Alkohol in Verbindung

gebracht. Stattdessen wurde hervorgehoben, dass der Beschwerde führer unsorgfältig arbeite, nicht mit Kritik umgehen könne und Bemerkungen sowie Hilfestellungen seines Umfeldes schnell mis s interpretiere. Zwar konnte – wie von allen Ärzten prognostiziert – seit der letzten Abklärung im „Atelier Recycling“ Anfang 2009 eine weitere Stabilisierung erreicht werden, indem der Beschwerdeführer nunmehr seit August 2012 regelmässig halbtags im Teillohn bereich zu arbeiten vermag ( Urk. 7/28 S. 8, Urk. 7/91 S. 7; vgl. auch Lohnkonto Urk. 7/78 S. 6 f.). Der Erfolg entspricht allerdings nicht annähernd einer 100%-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. 4. 4

4.4.1

Der A.___ -Gutachter kam zum Schluss, dass nur die von ihm festgestellte Polytoxi komanie , aber keine Persönlichkeitsstörung vorliege. So sei der Beschwerdeführer in seiner Jugend zwar „etwas lebhaft“ gewesen, doch habe er einen regelrechten Schulabschluss erreicht und erfolgreich eine berufliche Aus bildung absolviert. Erst sei t er regelmässig Drogen konsumiere, habe er im beruflichen und sozialen Umfeld Schwierigkeiten. Es bestünden keine Hinweise auf dissoziale Züge ausserhalb der Beschaffungskriminalität, erhöhtes Miss trauen oder Ängstlichkeit. So habe er mit Kollegen musiziert und sei öffentlich aufgetreten ( Urk. 7/42 S. 13). In der persönlichen Anamnese hielt der A.___ -Gut achter weiter fest, der Beschwerdeführer sei 1985 durch einen Kollegen zum Heroin gekommen. Er habe sich damals wohl gefühlt bzw. keine Probleme gehabt. Nach dem Lehrabschluss habe er zwei Festanstellungen gehabt, diese aber wegen Absenzen zufolge Drogenkonsums verloren ( Urk. 7/42 S. 11). 4.4.2

Der detaillierteren Anamnese der Berichte des Z.___ ist zu entnehmen, d ass der Beschwerdeführer den normalen Kindergarten besuchte, sich die Eltern aufgrund seines zappeligen Verhaltens aber für die Einschulung in die D.___ -Schule in E.___

entschieden. Dort war er häufig in Raufereien verwickelt, begann Tabak zu konsumieren und lungerte mit Kollegen am B ahnhof herum. Nach vier Jahren erfolgte daher auf Empfeh lung seines Lehrers der Wechsel in s In ternat in F.___ , wobei d er Beschwerde führer in den Ferien oft aus Streichen hervorgegangene Sachbeschädigungen abarbeiten musste. Schliesslich absolvierte er eine Lehre in der Stiftung Y.___ , wo er gleichzeitig begleitet wohnte ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5 f., Urk. 7/5 S. 3) . Das Heim ist auf Jugendliche mit Verhal tenssch wierigkeiten ausgerichtet .

Diese Aspekte

finden im A.___ - Gutachten keine Erwähnung , obwohl sie die Frage aufwerfen, inwiefern der erfolgreiche Schul- und Lehrabschluss mit der sehr

engmaschige n Führung und Kontrolle in allen Leben sbereichen zusammen hängt . Die Darstellung des A.___ -Gutachters , die Jugend des Beschwerdeführers sei wohl etwas lebhaft gewesen, ohne Drogen absenzen hätte er die Arbeitsstelle später jedoch nicht so oft gewechselt, scheint daher zu kurz zu greifen . 4.4.3

Ferner lebt der Beschwerdeführer soweit aus den Akten ersichtlich eher zurück - ge zogen. R egelmässige und enge Kontakte pflegt er nur innerhalb der engsten Familie . Bekannte werden nur im Zusammenhang mit Gelegenheitsar beiten erwähnt ( Urk. 7/42 S. 8 und 10-13) . Woher die Information im A.___ -Gut achten stammt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bassgitarre öffentlich auftritt ( Urk. 7/42 S. 13), ist unklar.

Zudem verbüsste der Beschwerdeführer m ehrere Freiheitsstrafen ( Urk. 7/42 S. 8), wobei mittels Strafregisterauszug zu klären wäre, ob diese tatsächlich nur im Zusammenhang mit der Beschaffungs kriminalität (Deliktsart und Zeitpunkt der Taten) standen. 4.4.4

Schliesslich wird in den Berichten des Z.___

dargelegt, der Beschwerdeführer habe begonnen, Cannabis zu rauchen, was ihm insbeson dere während der Lehrabschlussprüfungen Entspannung verschafft habe. Das Heroin habe ihm psychisch geholfen , seine innere Unruhe zu dämpfen ( Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5) . Mit diesen

Fakten hat sich ein Gutachter zumin dest auseinanderzusetzen, wenn man die Umstände d es schulischen und berufli chen Werdegangs des Beschwerdeführers genauer betrachtet und sich die zahl reichen Drogenentzüge und Langzeittherapien ohne längerfristigen Erfolg

vor Augen hält (vgl. Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/4 2 S. 8 und 11, Urk. 7/91 S. 5). Gleich zeitig bestehen bereits aufgrund d er wenig differenzierten und tendenziell ver harmlosenden Darstellung des Werdegangs

des Versicherten gewisse Zweifel an der prägnanten Feststellung des A.___ -Gutachters, bei Beginn des Drogenkon sums hätten keine Probleme bestanden . 4. 5

Insgesamt überzeugt die psychiatrische Beurteilung im A.___ -Gutachten nicht, soweit eine die Arbeitsfähigkeit und Suchtproblematik beeinflussende

Persön lichkeitsstörung ohne sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Wer degang und Arbeitsverhalten) verneint wird .

Dies gilt umgekehrt aber auch für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zufolge Po lytoxikomanie , zumal keine a ussagekräftige n Testresultate oder B efunde vorliegen und keine konkreten Einschränkungen in Würdigung des tatsächlichen Konsumverhaltens genannt werden ( Urk. 7/42 S. 22).

Im Hinblick auf das Ergebnis weiterer Abklärungen ist zu ergänzen , dass bei Feststellung sowohl eines massgeblichen Konsumverhal tens

als auch eines psychischen Leidens mit Krankheitswert insbesondere deren Zusammenhang zu klären

wäre (vgl. E. 1.1.2 und 1.1.3) . 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Durchführung einer allseitigen P rüfung des Rentenanspruchs

– unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen

– und neuen Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwer d e wir d in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen erneut über diesen verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti