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IV.2014.01194

Rente; mittelgradig depressive Episode gilt grundsätzlich als therapeutisch angehbar; empfohlene therapeutische Massnahmen zu keiner Zeit optimal ausgeschöpft; kein IV-relevantes Leiden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1958 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Ang estellte und war zuletzt ab April 2007 als Leiterin eines Pfarreisekretariats an gestellt bei einem Pensum von 100 % . Infolge psychischer Beschwerden musste

sie ihre Tätigkeit per 3 1. Oktober 2013 aufgeben; die An meldung bei der Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/7). Im Rah men der Prüfung des Leistungsan spruchs zog die IV-Stelle die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19) . Mit Vorbescheid vom 3. September 2014 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 fest (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. November 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich aus rechtlicher Sicht nicht um eine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher dauerhafter Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, vgl. auch

Urk. 6). 2.2

Demgegenüber machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass sie bereits einmal im Juli 2011 krankgeschrieben worden und insbesondere ab dem 1 8. Janu ar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im Dezember 2013 sei sie zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten worden und habe sich in der Folge ab dem 3. Februar 2014 in psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Therapie begeben. Dabei sei es zu einer zu nehmenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen. Auch ein auf eigene Kosten ab Mai 2014 durchgeführtes halbjähriges Timeout habe nicht dazu geführt, dass sie wieder gesund und einsatzfähig sei (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten vom 2 3. Dezember 2013 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.11). Im Rah men des aktuell ausgeprägten depressiven Krankheitsgeschehens imponiere insbesondere eine ausgeprägte Affektlabilität und fehlende Belastbarkeit, Durch haltefähigkeit und Stressresistenz der emotio nal sehr instabilen Beschwerde füh rerin. In der freien Wirtschaft sei generell von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin sei auf eine intensivierte Behandlung und insbesondere Erweiterung der aktuellen Therapie um einen fachärztlich psychiatrischen und medikamentös antidepressiven Behandlungsbaustein angewiesen. S ie wolle dies mit ihrem Hau sarzt besprechen, idealerweise s ollte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in die Behandlung zumindest mit einbezogen werden. Unter optimierter Therapie sei eine Stabilisierung und Zustandsbesserung zu erwarten und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von 6-8 Wochen zumindest eine zunächst 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Prognostisch sei mit keiner bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens zu rechnen, das aktuelle de pressive Krankheitsbild sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von 2-4 Monaten unter intensiver The rapie im Sinne einer anzustrebende n Vollremis sion bessern (Urk. 7/19 S. 2 ff.). 3.2

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s ist davon auszu ge hen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Sager, Die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Depressionen, SZS 2015 S.

314 ff. und S.

317 ff. mit zahl rei chen Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass

im Gebiet der In validenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die

invalide Per son, bevor sie Leistungen verlang t, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E.

4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht . Dabei sei es einer versicherten Person unbenommen, sich keine Psyc ho pharmaka verordnen zu lassen, sie komme aber durch eine solche Wei gerung ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreiche nd nach (Urteil des Bun des ge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E . 4.2 mit weiteren Hinwei sen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer kon sequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent aus wei sen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E . 4.3.2). Da bei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszu schöp fen (BGE 140 V 193 E. 3.3). 3.3

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Behandlung ab dem 1 8. Januar 2013 durch den Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für All gemeine Medizin, erfolgt ist. Dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 3. Dezem ber 2013 ist dabei zu entnehmen, dass keine fachärztliche psychiat rische Be handlung und keine antidepressive Psychopharmaka-Therapie stattfin de n . Ver schrie ben sei Temesta in Reserve bei Bedarf (Angstattacken), zudem werde die Beschwerdeführerin im Zentrum A.___ behandelt (Aku punktur; Urk. 7/1 9 S.

2 und S.

5). Gestü tzt auf die Empfehlungen des Gutach te r s vom 2 3. Dezember 2013 wies der Krankentaggeldversicherer mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2013 auf die bestehende Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht hin (Urk. 3/11). Im Februar 2014 begab sich die Beschwerdeführe rin in fachärz tliche Behandlung (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 1 0. April 2014 teilte der Krankentaggeldversicherer mit, dass für die Monate April und Mai 2014 noch ein Taggeld auf der Basis von 50 % abgerechnet werde, danach seien keine weiteren Leistungen mehr ausgewiesen (Urk. 3/13). Am 2 3. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie in keine Behandlungen mehr gehe, geholfen habe ihr n ur die chinesische Medi zin (Aku punktur). Vom Psychiater sei ihr eine stationäre Behandlung von 6 Wochen empfohlen worden . Da sie aber nur eine ambulante Therapie gewollt habe, habe der Psychiater kein Interesse mehr gezeigt. Sie habe sich deshalb entschieden, ab April 2014 eine Ruhepause auf eigene Kosten einzulegen (Urk. 7/21). 3.4

Der vorliegende therapeutische Verlauf zeigt, dass zu keiner Zeit eine konse quen te fachärztliche Depressionstherapie stattgefunden hat. Dabei ist darauf hi n zuweisen, dass bereits der Hausarzt eine psychiatrische Mitbehandlung vorge schlagen hat, die Beschwerdeführerin eine solche aber zu diesem Zeit punkt nicht

in An spruch nehmen wollte

(Urk. 7/19 S. 5). In der Folge lehnte sie auch die emp fohlene kurze stationäre Behandlung ab, ohne sich wenigstens um eine am bu lante Therapie zu kümmern. Gestützt auf das schlüssige und nach vollziehbare Gutachten von Dr. Y.___ ist dabei von der Notwendigkeit einer fachärztli chen Therapie sowie einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen. Durch die durchgehende Verweigerung einer fachärztlichen Behandlung hat die Be schwer deführerin die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt und es kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der Therapie mög lich keiten gesprochen werden. Die vorliegend diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode kann

damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundes ge richts nicht als therapieresistentes Leiden bezeichnet werden, welches geeig net wäre, eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen.

Insgesamt ist die Einschätzung der Beschwer degegnerin somit nicht zu bean standen. Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob allenfalls auch psychoso ziale Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, wie dies die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführte (Urk. 6) .

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3. Oktober 2014 fest (Urk. 7/24 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. November 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich aus rechtlicher Sicht nicht um eine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher dauerhafter Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, vgl. auch

Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass sie bereits einmal im Juli 2011 krankgeschrieben worden und insbesondere ab dem 1 8. Janu ar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im Dezember 2013 sei sie zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten worden und habe sich in der Folge ab dem 3. Februar 2014 in psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Therapie begeben. Dabei sei es zu einer zu nehmenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen. Auch ein auf eigene Kosten ab Mai 2014 durchgeführtes halbjähriges Timeout habe nicht dazu geführt, dass sie wieder gesund und einsatzfähig sei (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten vom 2 3. Dezember 2013 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.11). Im Rah men des aktuell ausgeprägten depressiven Krankheitsgeschehens imponiere insbesondere eine ausgeprägte Affektlabilität und fehlende Belastbarkeit, Durch haltefähigkeit und Stressresistenz der emotio nal sehr instabilen Beschwerde füh rerin. In der freien Wirtschaft sei generell von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin sei auf eine intensivierte Behandlung und insbesondere Erweiterung der aktuellen Therapie um einen fachärztlich psychiatrischen und medikamentös antidepressiven Behandlungsbaustein angewiesen. S ie wolle dies mit ihrem Hau sarzt besprechen, idealerweise s ollte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in die Behandlung zumindest mit einbezogen werden. Unter optimierter Therapie sei eine Stabilisierung und Zustandsbesserung zu erwarten und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von 6-8 Wochen zumindest eine zunächst 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Prognostisch sei mit keiner bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens zu rechnen, das aktuelle de pressive Krankheitsbild sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von 2-4 Monaten unter intensiver The rapie im Sinne einer anzustrebende n Vollremis sion bessern (Urk. 7/19 S. 2 ff.). 3.2

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s ist davon auszu ge hen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Sager, Die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Depressionen, SZS 2015 S.

314 ff. und S.

317 ff. mit zahl rei chen Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass

im Gebiet der In validenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die

invalide Per son, bevor sie Leistungen verlang t, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E.

4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht . Dabei sei es einer versicherten Person unbenommen, sich keine Psyc ho pharmaka verordnen zu lassen, sie komme aber durch eine solche Wei gerung ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreiche nd nach (Urteil des Bun des ge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E . 4.2 mit weiteren Hinwei sen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer kon sequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent aus wei sen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E . 4.3.2). Da bei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszu schöp fen (BGE 140 V 193 E. 3.3). 3.3

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Behandlung ab dem 1 8. Januar 2013 durch den Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für All gemeine Medizin, erfolgt ist. Dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 3. Dezem ber 2013 ist dabei zu entnehmen, dass keine fachärztliche psychiat rische Be handlung und keine antidepressive Psychopharmaka-Therapie stattfin de n . Ver schrie ben sei Temesta in Reserve bei Bedarf (Angstattacken), zudem werde die Beschwerdeführerin im Zentrum A.___ behandelt (Aku punktur; Urk. 7/1

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S.

2 und S.

5). Gestü tzt auf die Empfehlungen des Gutach te r s vom 2 3. Dezember 2013 wies der Krankentaggeldversicherer mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2013 auf die bestehende Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht hin (Urk. 3/11). Im Februar 2014 begab sich die Beschwerdeführe rin in fachärz tliche Behandlung (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 1 0. April 2014 teilte der Krankentaggeldversicherer mit, dass für die Monate April und Mai 2014 noch ein Taggeld auf der Basis von 50 % abgerechnet werde, danach seien keine weiteren Leistungen mehr ausgewiesen (Urk. 3/13). Am 2 3. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie in keine Behandlungen mehr gehe, geholfen habe ihr n ur die chinesische Medi zin (Aku punktur). Vom Psychiater sei ihr eine stationäre Behandlung von 6 Wochen empfohlen worden . Da sie aber nur eine ambulante Therapie gewollt habe, habe der Psychiater kein Interesse mehr gezeigt. Sie habe sich deshalb entschieden, ab April 2014 eine Ruhepause auf eigene Kosten einzulegen (Urk. 7/21). 3.4

Der vorliegende therapeutische Verlauf zeigt, dass zu keiner Zeit eine konse quen te fachärztliche Depressionstherapie stattgefunden hat. Dabei ist darauf hi n zuweisen, dass bereits der Hausarzt eine psychiatrische Mitbehandlung vorge schlagen hat, die Beschwerdeführerin eine solche aber zu diesem Zeit punkt nicht

in An spruch nehmen wollte

(Urk. 7/19 S. 5). In der Folge lehnte sie auch die emp fohlene kurze stationäre Behandlung ab, ohne sich wenigstens um eine am bu lante Therapie zu kümmern. Gestützt auf das schlüssige und nach vollziehbare Gutachten von Dr. Y.___ ist dabei von der Notwendigkeit einer fachärztli chen Therapie sowie einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen. Durch die durchgehende Verweigerung einer fachärztlichen Behandlung hat die Be schwer deführerin die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt und es kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der Therapie mög lich keiten gesprochen werden. Die vorliegend diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode kann

damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundes ge richts nicht als therapieresistentes Leiden bezeichnet werden, welches geeig net wäre, eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen.

Insgesamt ist die Einschätzung der Beschwer degegnerin somit nicht zu bean standen. Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob allenfalls auch psychoso ziale Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, wie dies die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführte (Urk. 6) .

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01194 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1958 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Ang estellte und war zuletzt ab April 2007 als Leiterin eines Pfarreisekretariats an gestellt bei einem Pensum von 100 % . Infolge psychischer Beschwerden musste

sie ihre Tätigkeit per 3 1. Oktober 2013 aufgeben; die An meldung bei der Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/7). Im Rah men der Prüfung des Leistungsan spruchs zog die IV-Stelle die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19) . Mit Vorbescheid vom 3. September 2014 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 fest (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. November 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich aus rechtlicher Sicht nicht um eine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher dauerhafter Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, vgl. auch

Urk. 6). 2.2

Demgegenüber machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass sie bereits einmal im Juli 2011 krankgeschrieben worden und insbesondere ab dem 1 8. Janu ar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im Dezember 2013 sei sie zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten worden und habe sich in der Folge ab dem 3. Februar 2014 in psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Therapie begeben. Dabei sei es zu einer zu nehmenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen. Auch ein auf eigene Kosten ab Mai 2014 durchgeführtes halbjähriges Timeout habe nicht dazu geführt, dass sie wieder gesund und einsatzfähig sei (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten vom 2 3. Dezember 2013 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.11). Im Rah men des aktuell ausgeprägten depressiven Krankheitsgeschehens imponiere insbesondere eine ausgeprägte Affektlabilität und fehlende Belastbarkeit, Durch haltefähigkeit und Stressresistenz der emotio nal sehr instabilen Beschwerde füh rerin. In der freien Wirtschaft sei generell von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin sei auf eine intensivierte Behandlung und insbesondere Erweiterung der aktuellen Therapie um einen fachärztlich psychiatrischen und medikamentös antidepressiven Behandlungsbaustein angewiesen. S ie wolle dies mit ihrem Hau sarzt besprechen, idealerweise s ollte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in die Behandlung zumindest mit einbezogen werden. Unter optimierter Therapie sei eine Stabilisierung und Zustandsbesserung zu erwarten und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von 6-8 Wochen zumindest eine zunächst 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Prognostisch sei mit keiner bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens zu rechnen, das aktuelle de pressive Krankheitsbild sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von 2-4 Monaten unter intensiver The rapie im Sinne einer anzustrebende n Vollremis sion bessern (Urk. 7/19 S. 2 ff.). 3.2

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s ist davon auszu ge hen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Sager, Die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Depressionen, SZS 2015 S.

314 ff. und S.

317 ff. mit zahl rei chen Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass

im Gebiet der In validenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die

invalide Per son, bevor sie Leistungen verlang t, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E.

4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht . Dabei sei es einer versicherten Person unbenommen, sich keine Psyc ho pharmaka verordnen zu lassen, sie komme aber durch eine solche Wei gerung ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreiche nd nach (Urteil des Bun des ge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E . 4.2 mit weiteren Hinwei sen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer kon sequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent aus wei sen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E . 4.3.2). Da bei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszu schöp fen (BGE 140 V 193 E. 3.3). 3.3

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Behandlung ab dem 1 8. Januar 2013 durch den Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für All gemeine Medizin, erfolgt ist. Dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 3. Dezem ber 2013 ist dabei zu entnehmen, dass keine fachärztliche psychiat rische Be handlung und keine antidepressive Psychopharmaka-Therapie stattfin de n . Ver schrie ben sei Temesta in Reserve bei Bedarf (Angstattacken), zudem werde die Beschwerdeführerin im Zentrum A.___ behandelt (Aku punktur; Urk. 7/1 9 S.

2 und S.

5). Gestü tzt auf die Empfehlungen des Gutach te r s vom 2 3. Dezember 2013 wies der Krankentaggeldversicherer mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2013 auf die bestehende Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht hin (Urk. 3/11). Im Februar 2014 begab sich die Beschwerdeführe rin in fachärz tliche Behandlung (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 1 0. April 2014 teilte der Krankentaggeldversicherer mit, dass für die Monate April und Mai 2014 noch ein Taggeld auf der Basis von 50 % abgerechnet werde, danach seien keine weiteren Leistungen mehr ausgewiesen (Urk. 3/13). Am 2 3. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie in keine Behandlungen mehr gehe, geholfen habe ihr n ur die chinesische Medi zin (Aku punktur). Vom Psychiater sei ihr eine stationäre Behandlung von 6 Wochen empfohlen worden . Da sie aber nur eine ambulante Therapie gewollt habe, habe der Psychiater kein Interesse mehr gezeigt. Sie habe sich deshalb entschieden, ab April 2014 eine Ruhepause auf eigene Kosten einzulegen (Urk. 7/21). 3.4

Der vorliegende therapeutische Verlauf zeigt, dass zu keiner Zeit eine konse quen te fachärztliche Depressionstherapie stattgefunden hat. Dabei ist darauf hi n zuweisen, dass bereits der Hausarzt eine psychiatrische Mitbehandlung vorge schlagen hat, die Beschwerdeführerin eine solche aber zu diesem Zeit punkt nicht

in An spruch nehmen wollte

(Urk. 7/19 S. 5). In der Folge lehnte sie auch die emp fohlene kurze stationäre Behandlung ab, ohne sich wenigstens um eine am bu lante Therapie zu kümmern. Gestützt auf das schlüssige und nach vollziehbare Gutachten von Dr. Y.___ ist dabei von der Notwendigkeit einer fachärztli chen Therapie sowie einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen. Durch die durchgehende Verweigerung einer fachärztlichen Behandlung hat die Be schwer deführerin die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt und es kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der Therapie mög lich keiten gesprochen werden. Die vorliegend diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode kann

damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundes ge richts nicht als therapieresistentes Leiden bezeichnet werden, welches geeig net wäre, eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen.

Insgesamt ist die Einschätzung der Beschwer degegnerin somit nicht zu bean standen. Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob allenfalls auch psychoso ziale Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, wie dies die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführte (Urk. 6) .

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty