opencaselaw.ch

IV.2014.01192

Medizinische Aktenlage im zeitlichen Verlauf ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 6. Dezember 2011 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf einen am 2 3. September 2010 erlittenen Bein bruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärun gen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 3. Juni 2014, Urk. 7/49; Einwand vom 2 5. August 2014, Urk. 7/50; ergänzende Ein wandbegründung vom 2. Oktober 2014, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Akten rechtsgenügend, insbesondere ohne Mehrfachauf nahme derselben SUVA-Akten neu zu ordnen und zu aktualisieren. Sie sei anzuweisen, zu ermitteln, alsdann neu zu entscheiden und ihm eine Invaliden rente auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2014 schloss die Beschwerde - gegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass de m Beschwerdeführer im rentenrelevanten Zeitraum ab Juni 2012 eine körperlich leichte Tätigkeit (Belastungsprofil: Wechselbelastung ohne regelmäs siges Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten in überwie gend sitzender Arbeitsposition, mit der Möglichkeit, kurze Strecken zu gehen, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Zwangshaltungen des Kniegelenks wie Hocken oder Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten) vollumfänglich zumutbar sei. Gestützt auf einen Einkom mensvergleich resultiere entsprec hend ein Invaliditätsgrad von 0 %.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die SUVA richte nach wie vor Taggelder auf Grundlage vollständiger Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie davon ausgehe, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bis lang nicht zumutbar gewesen sei. Das Dossier der Beschwerdegegnerin sei durch den mehrfachen Beizug der gleichen Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) unnötig umfangreich und völlig unübersichtlich. Der letzte vollständige Aktenbeizug sei am 2 9. Oktober 2012, mithin vor mehr als zwei Jahren erfolgt, und habe die Urkunden 1-172 enthalten. Mittlerweile umfasse das SUVA-Dossier allerdings mehr als 325 Urkunden, wovon die Beschwerdegegnerin nur den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/43), sowie den provisorischen und definitiven Austritts bericht der Rehaklinik Y.___ vom 3 0. Januar 2012 habe (Urk. 7/45-46). Die Akten seien entsprechend nicht mehr aktuell, unvollständig und andererseits durch mehrfache Aufnahme derselben völlig unübersichtlich, was je für sich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die fehlende Aktualität der SUVA-Akten verletze die Untersuchungspflicht. Im Jahr 2012 sei weder eine Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten noch habe die SUVA den Fall p er 1. April 2012 abgeschlossen, wovon aber die Beschwerdegegnerin auszugehen scheine (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Januar 2012 folgende Diagnose (Urk. 7/22 S. 5): - Dislozierte laterale Tibiafraktur rechts bei Arbeitsunfall 2 3. September 2010 - Plattenosteosynthese 2 9. September 2010 (Limmattal Spital) - Osteosynthesematerial -Entfernung 1 7. November 2011

Der Beschwerdeführer sei vom 2 3. September 2010 bis zum 8. Januar 2012 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 9. Januar 2012 sei er zu 50 % arbeitsfähig (halbtags, versuchsweise). Kniebelastende Tätigkeiten seien nie mehr möglich, das heisse Treppen- oder Leiternsteigen sei nicht mehr länger als wenige Minuten möglich. Kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Gerüstarbeiten und schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Spitzen, und Vibrationen seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich austherapiert (Urk. 7/22 S. 5). 3.2

3.2.1

Die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, hielten in ihrem zuhanden der SUVA erstellten Arztbericht vom 3. April 2012 folgende Diagnose fest (Urk. 7/33 S. 126): - Posttraumatische, lateralbetonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Der Beschwerdeführer beklage seit der Osteosynthesematerialentfernung vom 1 7. November 2011 unveränderte Kniegelenksbeschwerden, vor allem lateral seits bei Belastung, jedoch auch in der Nacht. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell noch zu 50 % auf der Baustelle. Eine Umschulung habe noch nicht stattgefunden (Urk. 7/33 S. 126).

Aufgrund der mitgebrachten Bilder und der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare, lateralbetonte, posttraumatische Gonarthrose. Für eine unikomparti mentelle wie auch Totalendoprothese sei er definitiv noch zu jung. Allenfalls käme eine Umstellungsosteotomie in Frage. Um dies besser evaluieren zu kön nen, würden sie eine aktuelle MRI-Untersuchung durchführen sowie ein zusätz liches Orthoradiogramm und neue konventionelle Aufnahmen erstellen . Dann seien die Befunde erneut zu besprechen. Eine Weiterführung der Arbeit auf der Baustelle sei aufgrund des hohen Leidensdruckes und der doch fortgeschrittenen Arthrose sicherlich nicht mehr indiziert. Sie bäten deshalb die SUVA um Ein leitung entsprechender Massnahmen, inklusive Bewilligung einer Umschulung. Ab dato bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33 S. 127). 3.2.2

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 9. April 2012 hielten die behandeln den Ärzte der Uniklinik A.___ fest, dass klinisch die Druckdolenz über dem anteromedialen Gelenkkompartiment imponiere. Aufgrund des jungen Alters sei keine Indikation für eine Knieprothese gegeben, aufgrund der Valgusstellung von 2° stelle sich die Frage nach einer varisierenden

Umstel lungsosteotomie mit Entlastung des defekten lateralen Kompartimentes. Dadurch könne eine Schmerzreduktion erwartet werden, eine Schmerzfreiheit werde jedoch kaum möglich sein. Aufgrund der Druckdolenz im anteromedialen Gelenkbereich mit bereits fraglich medialen degenerativen Veränderungen möchten sie vorerst eine therapeutische Kniegelenksinfiltration durchführen. Er sei weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/33 S. 108 f f .). 3.2.3

Dr. med. B.___, Oberarzt Uniklinik A.___, Orthopädie, teilte der SUVA mit Schreiben vom 3 0. Mai 2012 mit, dass sich beim Beschwerdeführer eine fortge schrittene, posttraumatische lateral betonte Gonarthrose bei Status nach Platte nosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur zeige. Sowohl das Arthro -CT als auch das MRI zeigten eine komplette Destruktion des lateralen Tibiaplateaus mit grossem Substanzverlust. Die hier vorliegende posttraumati sche Arthrose sei nicht vereinbar mit einer körperlich belastenden Arbeit, die Arbeit auf der Baustelle sei nicht zumutbar. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei zu 50 % zumutbar (Urk. 7/33 S. 69). 3.2.4

Am 1 2. September 2012 wurde in der Uniklinik A.___ am rechten Knie des Beschwerdeführers eine Allograft -Rekonstruktion laterales Tibiaplateau durch geführt, woraufhin er noch bis zum 1 9. September 2012 hospitalisiert war (Bericht vom 2 0. September 2012, Urk. 7/33 S. 21). Die behandelnden Ärzte notierten folgende Diagnosen: - Posttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch latera les Tibiaplateau Knie rechts bei - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Der peri

- und postoperative Verlauf sei problemlos und der Beschwerdeführer sei bei Austritt praktisch selbständig an zwei Unterarm-Gehstöcken mit 5kg Teilbelastung mobil gewesen. Er werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 3.2.5

Am 2. Oktober 2012 erfolgte die Verlaufskontrolle und die Klammerentfernung an der Uniklinik A.___ (Arztbericht vom 1 5. Oktober 2012, Urk. 7/33 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer berichte, dass er die Schmerzmedikamente habe reduzie ren können. Sämtliche Klammern seien entfernt worden. Zur Sicherheit seien noch einmal Steristrips angelegt worden. Er werde sich in ca. einer Woche beim Hausarzt melden zwecks Wundkontrolle und Entfernung der Steristrips, ansonsten erfolge die nächste klinische Verlaufskontrolle wie vorgesehen am 8. November 201 2. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Besch werdeführer am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/42). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach dislozierter lateraler Tibiakopffraktur rechts vom 2 3. September 2010 und lateraler Tibiakopfosteosynthese am 2 9. Septem - ber 201 0. Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 1 7. November 2011 und posttraumatischer lateralbetonter Gonarthrose Knie rechts mit grossem osteo - chrondralem Defekt mit Impression und Substanzdefekt des lateralen Tibia - plateaus und Allograft -Rekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 1 2. September 2012 und partielle OSME am 7. Juni 2012 (Urk. 7/42 S. 5).

Subjektiv persistierten Schmerzen und ein Brennen im Bereich des rechten Knie gelenkes und Belastungsintoleranz. Objektiv finde sich eine minimale Auf klappbarkeit in Valgusstress, ein leichter Kniegelenkserguss, ein Beugedefizit und eine ausgeprägte muskuläre Hypotrophie der rechten unteren Extremität.

Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass versucht werden solle, durch eine stationäre Rehamassnahme d ie Situation des rechten Beines, sowohl in Bezug auf die Beweglichkeit als auch auf die muskuläre Hypotrophie, zu verbessern . Gleichzeitig könne eine Schmerztherapie durchgeführt werden, so dass ein stationärer Aufenthalt diesbezüglich als sinnvollste Variante erscheine. Im Rahmen des Rehaaufenthaltes könne auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körper lich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (Urk. 7/42 S. 5). 3.4

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1 9. Dezember 2013 bis zum 3 0. Januar 2014 in der Rehaklinik Y.___ .

Die Ärzte beurteilten die Arbeitsfähig keit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive dahingehend, dass eine mäs sige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theore tische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.

Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte Arbeit sei aktuell zumutbar. Dabei seien folgende Einschränkungen zu beach ten: Die Tätigkeit müs se wechselbelastend (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen), ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Tätigkeiten in Knie-Zwangs positionen wie in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, sein. Diese Einschätzungen der Zumutbarkeit seien aus unfallkausaler Sicht erfolgt und würden vorbehältlich der nächsten Kontrolle beim Operateur gelten (Urk. 7/46 S. 2). 3.5

Nach Abschluss der Reha in Y.___ wurde in der Uniklinik A.___ am 1 8. Februar 2014 (Urk. 7/47) eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Ärzte notierten folgende Diagnosen:

- Persistierende Schmerzen Knie rechts bei - S t atus nach partieller OSME (3x3.5er Schrauben) proximale Tibia lateral Knie rechts am 7. Juni 2013 bei - überstehenden Schrauben proximale Tibia rechts medial bei - Status nach Allograftrekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 1 2. September 2012

- p osttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch late rales Tibiaplateau Knie rechts - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Besserung der Beschwerden nach intensiver Physiotherapie in Y.___ berichte. Nach wie vor bestünden sowohl tagsüber wie auch nachts starke Schmerzen, insbesondere über dem äusseren Kniegelenk. Die Schmerzmedikation bringe keinerlei Besse rung. Eine schmerzfreie Gehstrecke sei nicht möglich. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter.

Die Schmerzsituation des rechten Kniegelenkes sei nach wie vor nicht zufrieden stellend. Zur genaueren Beurteilung werde zeitnah ein Arthro -CT des rechten Kniegelenks durchgeführt, insbesondere zur Darstellung der lateralen Knorpelschicht (Chondrylose). Je nachdem sei zu entscheiden, ob mit einer arthroskopischen Spülung sowie Osteosynthesematerialentfernung eine Schmerzlinderung wahrscheinlich sei oder ob eine Knie-Totalprothesenimplan tation trotz des jungen Alters erfolgen solle. Der Termin sei bereits vereinbart worden. Zusätzlich werde für weitere vier Wochen eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ausgestellt (Urk. 7/47). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 1 2. September 2012 erneut am Knie operiert (E. 3.2.4). Bis zur Untersuchung durch den Kreisarzt am 7. Oktober 2013 liegt nur noch der Verlaufsbericht der Uniklinik A.___ vom 1 5. Oktober 2012 vor (E. 3.2.5). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird darin nicht vorgenom men.

Dr. C.___

und die Ärzte der Rehaklinik Y.___

fasste n die Vorakten, insbeson dere auch jene der Uniklinik A.___ im Jahr 2013 zusammen .

Arbeitsfähig keitseinschätzungen in der angestammten als insbesondere auch in einer ange passten Tätigkeit mit jeweiligem Belastungsprofil gehen daraus allerdings nicht hervor (Urk. 7/42 S. 1 ff.; Urk. 7/46 S. 5 f.).

Dr. C.___

hielt entsprechend fest, dass ein Rehaaufenthalt als sinnvollste Vari ante erscheine, da in dessen Rahmen auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt wer den könne, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (E. 3.3) . Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ nahmen eine aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor, äusserten sich allerdings nicht zum zeitlichen Verlauf seit der Operation im September 2012 (E. 3.5) und auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ nahmen - soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich - nicht Stellung zu einer angepassten Tätigkeit ab September 2012 (E. 3.6).

Damit lässt sich die Arbeitsfähigkeit insbesondere für eine angepasste Tätigkeit für den rentenrelevanten Zeitraum, insbesondere ab der Operation im September 2012, nicht beurteilen. Entsprechend hielt auch med. pract . D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Mai 2014 fest (Urk. 7/53 S. 7), dass nach der Operation im September 2012 von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten aus gegangen werden könne, sich der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten allerdings nicht beurteilen lasse .

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurtei lung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise korrekt - unter Einholung der vollständigen SUVA-Akten - abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Akten führungspflicht (Art. 46 ATSG; vgl. Art. 41 lit . h der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) nachgekommen ist und die mehrfache Aufnahme der SUVA -Akten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 6. Dezember 2011 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf einen am

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Akten rechtsgenügend, insbesondere ohne Mehrfachauf nahme derselben SUVA-Akten neu zu ordnen und zu aktualisieren. Sie sei anzuweisen, zu ermitteln, alsdann neu zu entscheiden und ihm eine Invaliden rente auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2014 schloss die Beschwerde - gegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Januar 2012 folgende Diagnose (Urk. 7/22 S. 5): - Dislozierte laterale Tibiafraktur rechts bei Arbeitsunfall 2 3. September 2010 - Plattenosteosynthese 2 9. September 2010 (Limmattal Spital) - Osteosynthesematerial -Entfernung 1 7. November 2011

Der Beschwerdeführer sei vom 2 3. September 2010 bis zum 8. Januar 2012 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 9. Januar 2012 sei er zu 50 % arbeitsfähig (halbtags, versuchsweise). Kniebelastende Tätigkeiten seien nie mehr möglich, das heisse Treppen- oder Leiternsteigen sei nicht mehr länger als wenige Minuten möglich. Kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Gerüstarbeiten und schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Spitzen, und Vibrationen seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich austherapiert (Urk. 7/22 S. 5). 3.2

3.2.1

Die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, hielten in ihrem zuhanden der SUVA erstellten Arztbericht vom 3. April 2012 folgende Diagnose fest (Urk. 7/33 S. 126): - Posttraumatische, lateralbetonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Der Beschwerdeführer beklage seit der Osteosynthesematerialentfernung vom 1 7. November 2011 unveränderte Kniegelenksbeschwerden, vor allem lateral seits bei Belastung, jedoch auch in der Nacht. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell noch zu 50 % auf der Baustelle. Eine Umschulung habe noch nicht stattgefunden (Urk. 7/33 S. 126).

Aufgrund der mitgebrachten Bilder und der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare, lateralbetonte, posttraumatische Gonarthrose. Für eine unikomparti mentelle wie auch Totalendoprothese sei er definitiv noch zu jung. Allenfalls käme eine Umstellungsosteotomie in Frage. Um dies besser evaluieren zu kön nen, würden sie eine aktuelle MRI-Untersuchung durchführen sowie ein zusätz liches Orthoradiogramm und neue konventionelle Aufnahmen erstellen . Dann seien die Befunde erneut zu besprechen. Eine Weiterführung der Arbeit auf der Baustelle sei aufgrund des hohen Leidensdruckes und der doch fortgeschrittenen Arthrose sicherlich nicht mehr indiziert. Sie bäten deshalb die SUVA um Ein leitung entsprechender Massnahmen, inklusive Bewilligung einer Umschulung. Ab dato bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33 S. 127). 3.2.2

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 9. April 2012 hielten die behandeln den Ärzte der Uniklinik A.___ fest, dass klinisch die Druckdolenz über dem anteromedialen Gelenkkompartiment imponiere. Aufgrund des jungen Alters sei keine Indikation für eine Knieprothese gegeben, aufgrund der Valgusstellung von 2° stelle sich die Frage nach einer varisierenden

Umstel lungsosteotomie mit Entlastung des defekten lateralen Kompartimentes. Dadurch könne eine Schmerzreduktion erwartet werden, eine Schmerzfreiheit werde jedoch kaum möglich sein. Aufgrund der Druckdolenz im anteromedialen Gelenkbereich mit bereits fraglich medialen degenerativen Veränderungen möchten sie vorerst eine therapeutische Kniegelenksinfiltration durchführen. Er sei weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/33 S. 108 f f .). 3.2.3

Dr. med. B.___, Oberarzt Uniklinik A.___, Orthopädie, teilte der SUVA mit Schreiben vom 3 0. Mai 2012 mit, dass sich beim Beschwerdeführer eine fortge schrittene, posttraumatische lateral betonte Gonarthrose bei Status nach Platte nosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur zeige. Sowohl das Arthro -CT als auch das MRI zeigten eine komplette Destruktion des lateralen Tibiaplateaus mit grossem Substanzverlust. Die hier vorliegende posttraumati sche Arthrose sei nicht vereinbar mit einer körperlich belastenden Arbeit, die Arbeit auf der Baustelle sei nicht zumutbar. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei zu 50 % zumutbar (Urk. 7/33 S. 69). 3.2.4

Am 1 2. September 2012 wurde in der Uniklinik A.___ am rechten Knie des Beschwerdeführers eine Allograft -Rekonstruktion laterales Tibiaplateau durch geführt, woraufhin er noch bis zum 1 9. September 2012 hospitalisiert war (Bericht vom 2 0. September 2012, Urk. 7/33 S. 21). Die behandelnden Ärzte notierten folgende Diagnosen: - Posttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch latera les Tibiaplateau Knie rechts bei - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Der peri

- und postoperative Verlauf sei problemlos und der Beschwerdeführer sei bei Austritt praktisch selbständig an zwei Unterarm-Gehstöcken mit 5kg Teilbelastung mobil gewesen. Er werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 3.2.5

Am 2. Oktober 2012 erfolgte die Verlaufskontrolle und die Klammerentfernung an der Uniklinik A.___ (Arztbericht vom 1 5. Oktober 2012, Urk. 7/33 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer berichte, dass er die Schmerzmedikamente habe reduzie ren können. Sämtliche Klammern seien entfernt worden. Zur Sicherheit seien noch einmal Steristrips angelegt worden. Er werde sich in ca. einer Woche beim Hausarzt melden zwecks Wundkontrolle und Entfernung der Steristrips, ansonsten erfolge die nächste klinische Verlaufskontrolle wie vorgesehen am 8. November 201 2. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Besch werdeführer am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/42). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach dislozierter lateraler Tibiakopffraktur rechts vom 2 3. September 2010 und lateraler Tibiakopfosteosynthese am 2 9. Septem - ber 201 0. Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 1 7. November 2011 und posttraumatischer lateralbetonter Gonarthrose Knie rechts mit grossem osteo - chrondralem Defekt mit Impression und Substanzdefekt des lateralen Tibia - plateaus und Allograft -Rekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 1 2. September 2012 und partielle OSME am 7. Juni 2012 (Urk. 7/42 S. 5).

Subjektiv persistierten Schmerzen und ein Brennen im Bereich des rechten Knie gelenkes und Belastungsintoleranz. Objektiv finde sich eine minimale Auf klappbarkeit in Valgusstress, ein leichter Kniegelenkserguss, ein Beugedefizit und eine ausgeprägte muskuläre Hypotrophie der rechten unteren Extremität.

Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass versucht werden solle, durch eine stationäre Rehamassnahme d ie Situation des rechten Beines, sowohl in Bezug auf die Beweglichkeit als auch auf die muskuläre Hypotrophie, zu verbessern . Gleichzeitig könne eine Schmerztherapie durchgeführt werden, so dass ein stationärer Aufenthalt diesbezüglich als sinnvollste Variante erscheine. Im Rahmen des Rehaaufenthaltes könne auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körper lich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (Urk. 7/42 S. 5). 3.4

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1 9. Dezember 2013 bis zum 3 0. Januar 2014 in der Rehaklinik Y.___ .

Die Ärzte beurteilten die Arbeitsfähig keit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive dahingehend, dass eine mäs sige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theore tische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.

Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte Arbeit sei aktuell zumutbar. Dabei seien folgende Einschränkungen zu beach ten: Die Tätigkeit müs se wechselbelastend (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen), ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Tätigkeiten in Knie-Zwangs positionen wie in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, sein. Diese Einschätzungen der Zumutbarkeit seien aus unfallkausaler Sicht erfolgt und würden vorbehältlich der nächsten Kontrolle beim Operateur gelten (Urk. 7/46 S. 2). 3.5

Nach Abschluss der Reha in Y.___ wurde in der Uniklinik A.___ am 1 8. Februar 2014 (Urk. 7/47) eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Ärzte notierten folgende Diagnosen:

- Persistierende Schmerzen Knie rechts bei - S t atus nach partieller OSME (3x3.5er Schrauben) proximale Tibia lateral Knie rechts am 7. Juni 2013 bei - überstehenden Schrauben proximale Tibia rechts medial bei - Status nach Allograftrekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 1 2. September 2012

- p osttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch late rales Tibiaplateau Knie rechts - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Besserung der Beschwerden nach intensiver Physiotherapie in Y.___ berichte. Nach wie vor bestünden sowohl tagsüber wie auch nachts starke Schmerzen, insbesondere über dem äusseren Kniegelenk. Die Schmerzmedikation bringe keinerlei Besse rung. Eine schmerzfreie Gehstrecke sei nicht möglich. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter.

Die Schmerzsituation des rechten Kniegelenkes sei nach wie vor nicht zufrieden stellend. Zur genaueren Beurteilung werde zeitnah ein Arthro -CT des rechten Kniegelenks durchgeführt, insbesondere zur Darstellung der lateralen Knorpelschicht (Chondrylose). Je nachdem sei zu entscheiden, ob mit einer arthroskopischen Spülung sowie Osteosynthesematerialentfernung eine Schmerzlinderung wahrscheinlich sei oder ob eine Knie-Totalprothesenimplan tation trotz des jungen Alters erfolgen solle. Der Termin sei bereits vereinbart worden. Zusätzlich werde für weitere vier Wochen eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ausgestellt (Urk. 7/47). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 1 2. September 2012 erneut am Knie operiert (E. 3.2.4). Bis zur Untersuchung durch den Kreisarzt am 7. Oktober 2013 liegt nur noch der Verlaufsbericht der Uniklinik A.___ vom 1 5. Oktober 2012 vor (E. 3.2.5). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird darin nicht vorgenom men.

Dr. C.___

und die Ärzte der Rehaklinik Y.___

fasste n die Vorakten, insbeson dere auch jene der Uniklinik A.___ im Jahr 2013 zusammen .

Arbeitsfähig keitseinschätzungen in der angestammten als insbesondere auch in einer ange passten Tätigkeit mit jeweiligem Belastungsprofil gehen daraus allerdings nicht hervor (Urk. 7/42 S. 1 ff.; Urk. 7/46 S. 5 f.).

Dr. C.___

hielt entsprechend fest, dass ein Rehaaufenthalt als sinnvollste Vari ante erscheine, da in dessen Rahmen auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt wer den könne, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (E. 3.3) . Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ nahmen eine aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor, äusserten sich allerdings nicht zum zeitlichen Verlauf seit der Operation im September 2012 (E. 3.5) und auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ nahmen - soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich - nicht Stellung zu einer angepassten Tätigkeit ab September 2012 (E. 3.6).

Damit lässt sich die Arbeitsfähigkeit insbesondere für eine angepasste Tätigkeit für den rentenrelevanten Zeitraum, insbesondere ab der Operation im September 2012, nicht beurteilen. Entsprechend hielt auch med. pract . D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Mai 2014 fest (Urk. 7/53 S. 7), dass nach der Operation im September 2012 von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten aus gegangen werden könne, sich der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten allerdings nicht beurteilen lasse .

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurtei lung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise korrekt - unter Einholung der vollständigen SUVA-Akten - abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Akten führungspflicht (Art. 46 ATSG; vgl. Art. 41 lit . h der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) nachgekommen ist und die mehrfache Aufnahme der SUVA -Akten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01192 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

14. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 6. Dezember 2011 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf einen am 2 3. September 2010 erlittenen Bein bruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärun gen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 3. Juni 2014, Urk. 7/49; Einwand vom 2 5. August 2014, Urk. 7/50; ergänzende Ein wandbegründung vom 2. Oktober 2014, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Akten rechtsgenügend, insbesondere ohne Mehrfachauf nahme derselben SUVA-Akten neu zu ordnen und zu aktualisieren. Sie sei anzuweisen, zu ermitteln, alsdann neu zu entscheiden und ihm eine Invaliden rente auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2014 schloss die Beschwerde - gegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass de m Beschwerdeführer im rentenrelevanten Zeitraum ab Juni 2012 eine körperlich leichte Tätigkeit (Belastungsprofil: Wechselbelastung ohne regelmäs siges Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten in überwie gend sitzender Arbeitsposition, mit der Möglichkeit, kurze Strecken zu gehen, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Zwangshaltungen des Kniegelenks wie Hocken oder Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten) vollumfänglich zumutbar sei. Gestützt auf einen Einkom mensvergleich resultiere entsprec hend ein Invaliditätsgrad von 0 %.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die SUVA richte nach wie vor Taggelder auf Grundlage vollständiger Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie davon ausgehe, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bis lang nicht zumutbar gewesen sei. Das Dossier der Beschwerdegegnerin sei durch den mehrfachen Beizug der gleichen Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) unnötig umfangreich und völlig unübersichtlich. Der letzte vollständige Aktenbeizug sei am 2 9. Oktober 2012, mithin vor mehr als zwei Jahren erfolgt, und habe die Urkunden 1-172 enthalten. Mittlerweile umfasse das SUVA-Dossier allerdings mehr als 325 Urkunden, wovon die Beschwerdegegnerin nur den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/43), sowie den provisorischen und definitiven Austritts bericht der Rehaklinik Y.___ vom 3 0. Januar 2012 habe (Urk. 7/45-46). Die Akten seien entsprechend nicht mehr aktuell, unvollständig und andererseits durch mehrfache Aufnahme derselben völlig unübersichtlich, was je für sich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die fehlende Aktualität der SUVA-Akten verletze die Untersuchungspflicht. Im Jahr 2012 sei weder eine Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten noch habe die SUVA den Fall p er 1. April 2012 abgeschlossen, wovon aber die Beschwerdegegnerin auszugehen scheine (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Januar 2012 folgende Diagnose (Urk. 7/22 S. 5): - Dislozierte laterale Tibiafraktur rechts bei Arbeitsunfall 2 3. September 2010 - Plattenosteosynthese 2 9. September 2010 (Limmattal Spital) - Osteosynthesematerial -Entfernung 1 7. November 2011

Der Beschwerdeführer sei vom 2 3. September 2010 bis zum 8. Januar 2012 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 9. Januar 2012 sei er zu 50 % arbeitsfähig (halbtags, versuchsweise). Kniebelastende Tätigkeiten seien nie mehr möglich, das heisse Treppen- oder Leiternsteigen sei nicht mehr länger als wenige Minuten möglich. Kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Gerüstarbeiten und schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Spitzen, und Vibrationen seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich austherapiert (Urk. 7/22 S. 5). 3.2

3.2.1

Die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, hielten in ihrem zuhanden der SUVA erstellten Arztbericht vom 3. April 2012 folgende Diagnose fest (Urk. 7/33 S. 126): - Posttraumatische, lateralbetonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Der Beschwerdeführer beklage seit der Osteosynthesematerialentfernung vom 1 7. November 2011 unveränderte Kniegelenksbeschwerden, vor allem lateral seits bei Belastung, jedoch auch in der Nacht. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell noch zu 50 % auf der Baustelle. Eine Umschulung habe noch nicht stattgefunden (Urk. 7/33 S. 126).

Aufgrund der mitgebrachten Bilder und der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare, lateralbetonte, posttraumatische Gonarthrose. Für eine unikomparti mentelle wie auch Totalendoprothese sei er definitiv noch zu jung. Allenfalls käme eine Umstellungsosteotomie in Frage. Um dies besser evaluieren zu kön nen, würden sie eine aktuelle MRI-Untersuchung durchführen sowie ein zusätz liches Orthoradiogramm und neue konventionelle Aufnahmen erstellen . Dann seien die Befunde erneut zu besprechen. Eine Weiterführung der Arbeit auf der Baustelle sei aufgrund des hohen Leidensdruckes und der doch fortgeschrittenen Arthrose sicherlich nicht mehr indiziert. Sie bäten deshalb die SUVA um Ein leitung entsprechender Massnahmen, inklusive Bewilligung einer Umschulung. Ab dato bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33 S. 127). 3.2.2

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 9. April 2012 hielten die behandeln den Ärzte der Uniklinik A.___ fest, dass klinisch die Druckdolenz über dem anteromedialen Gelenkkompartiment imponiere. Aufgrund des jungen Alters sei keine Indikation für eine Knieprothese gegeben, aufgrund der Valgusstellung von 2° stelle sich die Frage nach einer varisierenden

Umstel lungsosteotomie mit Entlastung des defekten lateralen Kompartimentes. Dadurch könne eine Schmerzreduktion erwartet werden, eine Schmerzfreiheit werde jedoch kaum möglich sein. Aufgrund der Druckdolenz im anteromedialen Gelenkbereich mit bereits fraglich medialen degenerativen Veränderungen möchten sie vorerst eine therapeutische Kniegelenksinfiltration durchführen. Er sei weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/33 S. 108 f f .). 3.2.3

Dr. med. B.___, Oberarzt Uniklinik A.___, Orthopädie, teilte der SUVA mit Schreiben vom 3 0. Mai 2012 mit, dass sich beim Beschwerdeführer eine fortge schrittene, posttraumatische lateral betonte Gonarthrose bei Status nach Platte nosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur zeige. Sowohl das Arthro -CT als auch das MRI zeigten eine komplette Destruktion des lateralen Tibiaplateaus mit grossem Substanzverlust. Die hier vorliegende posttraumati sche Arthrose sei nicht vereinbar mit einer körperlich belastenden Arbeit, die Arbeit auf der Baustelle sei nicht zumutbar. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei zu 50 % zumutbar (Urk. 7/33 S. 69). 3.2.4

Am 1 2. September 2012 wurde in der Uniklinik A.___ am rechten Knie des Beschwerdeführers eine Allograft -Rekonstruktion laterales Tibiaplateau durch geführt, woraufhin er noch bis zum 1 9. September 2012 hospitalisiert war (Bericht vom 2 0. September 2012, Urk. 7/33 S. 21). Die behandelnden Ärzte notierten folgende Diagnosen: - Posttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch latera les Tibiaplateau Knie rechts bei - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Der peri

- und postoperative Verlauf sei problemlos und der Beschwerdeführer sei bei Austritt praktisch selbständig an zwei Unterarm-Gehstöcken mit 5kg Teilbelastung mobil gewesen. Er werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 3.2.5

Am 2. Oktober 2012 erfolgte die Verlaufskontrolle und die Klammerentfernung an der Uniklinik A.___ (Arztbericht vom 1 5. Oktober 2012, Urk. 7/33 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer berichte, dass er die Schmerzmedikamente habe reduzie ren können. Sämtliche Klammern seien entfernt worden. Zur Sicherheit seien noch einmal Steristrips angelegt worden. Er werde sich in ca. einer Woche beim Hausarzt melden zwecks Wundkontrolle und Entfernung der Steristrips, ansonsten erfolge die nächste klinische Verlaufskontrolle wie vorgesehen am 8. November 201 2. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Besch werdeführer am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/42). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach dislozierter lateraler Tibiakopffraktur rechts vom 2 3. September 2010 und lateraler Tibiakopfosteosynthese am 2 9. Septem - ber 201 0. Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 1 7. November 2011 und posttraumatischer lateralbetonter Gonarthrose Knie rechts mit grossem osteo - chrondralem Defekt mit Impression und Substanzdefekt des lateralen Tibia - plateaus und Allograft -Rekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 1 2. September 2012 und partielle OSME am 7. Juni 2012 (Urk. 7/42 S. 5).

Subjektiv persistierten Schmerzen und ein Brennen im Bereich des rechten Knie gelenkes und Belastungsintoleranz. Objektiv finde sich eine minimale Auf klappbarkeit in Valgusstress, ein leichter Kniegelenkserguss, ein Beugedefizit und eine ausgeprägte muskuläre Hypotrophie der rechten unteren Extremität.

Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass versucht werden solle, durch eine stationäre Rehamassnahme d ie Situation des rechten Beines, sowohl in Bezug auf die Beweglichkeit als auch auf die muskuläre Hypotrophie, zu verbessern . Gleichzeitig könne eine Schmerztherapie durchgeführt werden, so dass ein stationärer Aufenthalt diesbezüglich als sinnvollste Variante erscheine. Im Rahmen des Rehaaufenthaltes könne auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körper lich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (Urk. 7/42 S. 5). 3.4

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1 9. Dezember 2013 bis zum 3 0. Januar 2014 in der Rehaklinik Y.___ .

Die Ärzte beurteilten die Arbeitsfähig keit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive dahingehend, dass eine mäs sige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theore tische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.

Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte Arbeit sei aktuell zumutbar. Dabei seien folgende Einschränkungen zu beach ten: Die Tätigkeit müs se wechselbelastend (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen), ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Tätigkeiten in Knie-Zwangs positionen wie in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, sein. Diese Einschätzungen der Zumutbarkeit seien aus unfallkausaler Sicht erfolgt und würden vorbehältlich der nächsten Kontrolle beim Operateur gelten (Urk. 7/46 S. 2). 3.5

Nach Abschluss der Reha in Y.___ wurde in der Uniklinik A.___ am 1 8. Februar 2014 (Urk. 7/47) eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Ärzte notierten folgende Diagnosen:

- Persistierende Schmerzen Knie rechts bei - S t atus nach partieller OSME (3x3.5er Schrauben) proximale Tibia lateral Knie rechts am 7. Juni 2013 bei - überstehenden Schrauben proximale Tibia rechts medial bei - Status nach Allograftrekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 1 2. September 2012

- p osttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch late rales Tibiaplateau Knie rechts - Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressions fraktur rechts am 2 9. September 2010 (fecit Limmattalspital) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 7. November 2011

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Besserung der Beschwerden nach intensiver Physiotherapie in Y.___ berichte. Nach wie vor bestünden sowohl tagsüber wie auch nachts starke Schmerzen, insbesondere über dem äusseren Kniegelenk. Die Schmerzmedikation bringe keinerlei Besse rung. Eine schmerzfreie Gehstrecke sei nicht möglich. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter.

Die Schmerzsituation des rechten Kniegelenkes sei nach wie vor nicht zufrieden stellend. Zur genaueren Beurteilung werde zeitnah ein Arthro -CT des rechten Kniegelenks durchgeführt, insbesondere zur Darstellung der lateralen Knorpelschicht (Chondrylose). Je nachdem sei zu entscheiden, ob mit einer arthroskopischen Spülung sowie Osteosynthesematerialentfernung eine Schmerzlinderung wahrscheinlich sei oder ob eine Knie-Totalprothesenimplan tation trotz des jungen Alters erfolgen solle. Der Termin sei bereits vereinbart worden. Zusätzlich werde für weitere vier Wochen eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ausgestellt (Urk. 7/47). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 1 2. September 2012 erneut am Knie operiert (E. 3.2.4). Bis zur Untersuchung durch den Kreisarzt am 7. Oktober 2013 liegt nur noch der Verlaufsbericht der Uniklinik A.___ vom 1 5. Oktober 2012 vor (E. 3.2.5). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird darin nicht vorgenom men.

Dr. C.___

und die Ärzte der Rehaklinik Y.___

fasste n die Vorakten, insbeson dere auch jene der Uniklinik A.___ im Jahr 2013 zusammen .

Arbeitsfähig keitseinschätzungen in der angestammten als insbesondere auch in einer ange passten Tätigkeit mit jeweiligem Belastungsprofil gehen daraus allerdings nicht hervor (Urk. 7/42 S. 1 ff.; Urk. 7/46 S. 5 f.).

Dr. C.___

hielt entsprechend fest, dass ein Rehaaufenthalt als sinnvollste Vari ante erscheine, da in dessen Rahmen auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt wer den könne, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (E. 3.3) . Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ nahmen eine aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor, äusserten sich allerdings nicht zum zeitlichen Verlauf seit der Operation im September 2012 (E. 3.5) und auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ nahmen - soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich - nicht Stellung zu einer angepassten Tätigkeit ab September 2012 (E. 3.6).

Damit lässt sich die Arbeitsfähigkeit insbesondere für eine angepasste Tätigkeit für den rentenrelevanten Zeitraum, insbesondere ab der Operation im September 2012, nicht beurteilen. Entsprechend hielt auch med. pract . D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Mai 2014 fest (Urk. 7/53 S. 7), dass nach der Operation im September 2012 von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten aus gegangen werden könne, sich der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten allerdings nicht beurteilen lasse .

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurtei lung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise korrekt - unter Einholung der vollständigen SUVA-Akten - abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Akten führungspflicht (Art. 46 ATSG; vgl. Art. 41 lit . h der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) nachgekommen ist und die mehrfache Aufnahme der SUVA -Akten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler