Sachverhalt
1.
1.1
Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 31. März 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung unter Angabe von chronische n Schmerzen der Hals wirbelsäule, Kopfschmerzen, chronisch en Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine und Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch das Y.___
bidisziplinär
begutach ten (Y.___ -Gutachten vom 2 0 . Januar 2010, Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren
(Urk. 7/37) verneinte sie mit Verfügung vom
4. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch der Versicher ten (Urk. 7/38). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 2. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwer den der Halswirbelsäule und eine Meniskus-Zyste wiederum
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/46) reichte sie einen Arztbericht ein (Urk. 7/46). Die IV-Stelle holte wei tere ärztliche Berichte
sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) ein (Urk. 7/54 Urk. 7/5 6, Urk. 7/59 und Urk. 7/61) . Nach durchge führtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/58) trat die IV-Stelle
mit Verfügung vom
9. November 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/62). Auch dies e Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Am 14. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/66 und Urk. 7/67). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/69) und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 24. Juli 2014, Urk. 7/70; Einwand vom 21. August 2014, Urk. 7/71) mit der Begründung, dass eine wesentliche V eränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 7/77 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. November 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es seien Schulterschmer zen links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen. Weiter bestünden neu Knieschmerzen bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite würden nicht erwähnt. Schulterbelastende Tätigkeiten seien aufgrund der Nackenproblematik und ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule als nicht angepasst einge schätzt worden. Aufgrund der Schulter- und Knieschmerzen sei keine zusätzli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, mit der dargestellten ärztlicherseits umschriebenen Verschlechterung des Gesund heitszustandes sei die Möglichkeit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit und damit einer Einschränkung sowohl im Haushalt wie auch im Erwerbsbereich in nun mehr erhöhtem invalidisierendem Ausmass gegeben. Dies gelte umso
mehr, als gerade die Kniebeschwerden mittels MRI auch bildgebend nachgewiesen worden seien . Damit seien die Veränderungen in rentenrelevantem Ausmass nach Mass gabe von Art. 87 Abs. 2 IVV genügend glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
3.1
Die mit d er Neuanmeldung eingereichte ärztl iche
Beurteilung
ist mit den gesund heitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiel len Prüfung (Entscheid vom 4. Januar 2011, Urk. 7/3
8) festgestellt worden sind. 3.1 .1
Die Beschwerdeg egnerin stützte sich in ihrem
leistungsabweisenden Entscheid vom
4. Januar 2011 (Urk. 7/38) im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0 . Januar 2010 (Urk. 7/29) . Darin wurden die folgenden rheu matologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genannt : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral rechtsbe tont (ICD-10 M54.5) - gemäss Aktenlage massive Osteochondrose vom erosiven Typ Modic I im Segment L4/5 bzw. L5/6 (bei lumbosakraler Übergangsstörung) - Status nach Nervenwurzelblock L6 rechts 30.05.08, Status nach Nerven wurzelblock L5 rechts 18.06.08, jeweils ohne Effekt - Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (leicht betonte Kyphosierung im zer vikothorakalen Übergang mit Schulter- und HWS-Protraktions fehlstellung) bei muskulärer Dekonditionierung - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral linksbe tont (ICD-10 M 53.0/M53.1) - radiomorphologisch schwere Osteochondrose und Spondylose mit Ret rospondylophyten und eingeengtem Spinalkanal Höhe C5/6, zusätzlich leichte Retrolisthesis mit Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits (MRT HWS 11/06) - reaktive Myogelose der Suboccipital
- und Trapeziusmuskulatur - Wirbelsäulenfehlhaltung - Klinisch keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische zer vikoradikuläre Ausfälle
Es wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren ein weitge hend therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermit tierender Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie ebenfalls ein the rapieresistentes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in die linke obere Extremität mehr als nach rechts. Im klinischen Status zeige sich insgesamt eine nur leicht ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen Nacken-Schulter gürtel sowie rückenstabili sierenden Muskelgruppen . Die segmentale Untersuchung der LWS ergeb e eine Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Lateralflexion und insbe sondere Reklination . Die Flexion könne insgesamt als altersentsprechend beur teilt werden, verursache der Beschwerdeführerin jedoch am meisten Schmerzen. Aufgrund der in den Akten mehrfach dokumentierten deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS-Abschnitte könnten daher die intermittierenden lumbalen Beschwerden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gut erklärt werden. Im Rahmen des neurologischen Status hätten keine eindeutigen sensiblen oder motorischen lumboradikulären Ausfälle o b jektiviert werden können. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen dif fusen Sensibilitätsstörungen am rechten Bein könnten dermatomal nicht zuge ordnet werden. Die HWS zeige einzig eine leichte Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Rotation (75°), subjektiv sei die endphasige Extension deutlich schmerzhafter als die Flexion, es bestehe eine deu tliche reaktive Myo gelo se im Nacken-Schultergürtel. Aufgrund der bereits vor mehreren Jahren dokumentierten deutlichen degenerativen Veränd erungen, insbesondere im Segment C5/6, könnten diese Beschwerden ebenfalls im Sinne eines chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms im Wesentlichen objektiviert werden. Wiederum bestünden jedoch keine Hinweise für aktuell objektivierbare sensible oder motorische, zer vi koradikuläre Ausfälle. Die Beschwerdeführerin schildere eine diffuse, dermatomal nicht zuzuordnende Hyposensibilität am lin ken Arm unter Aussparung der Hand. Der gesamte weitere periphere Gelenk status an den oberen und unteren Extremitäten sei klinisch unauffällig .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Rahmen von Haus haltstätigkeiten könne aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maxi m a l 25 % anerkannt wer den. Dies vor allem betreffend das Heben und Tragen von schweren Einkäufen, Reinigungstätigkeiten, wo sie stereotype Bewegungen mit der Wirbelsäule durchführen müsse, zum Beispiel staubsagen oder Fenster putzen. Insbesondere unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung scheine aus rheumatologi scher Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt gerechtfertigt zu sein. Im Rahmen von ausserhäuslichen Tätigkeiten könnten regelmässig mittelschwer bis schwer belastende
Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie zurzeit im Rahmen einer Tätigkeit im Reinigungsdienst absolviere, seien ihr aus rheumatologisch-theore tischer Sicht zu 75 %, ganztägig verwertbar, zuzumuten. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr ganztägig zumutbar. Die Umsetzung einer ausserhäuslichen Tätigkeit bedinge folgende Arbeitsplatzbedingungen: Die Beschwerdeführerin sollte ihre Körperposition regelmässig selbständig wechseln können, insbesondere das länger fixierte Sitzen oder Stehen an Ort, Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition oder stereotype, repetitive HWS- und LWS-Rotati onsbewegungen sollten unterlassen werden. Das Tragen, Stossen, Ziehen und Heben von Lasten über 10-15 kg sei zu unterlassen (Urk. 7/29 S. 15 f.) . 3. 1. 2
Mit ihrer Neuanmeldung vom
14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom
4. Juli 2014 ein.
Dr. Z.___ stellte die fol genden Diagnosen: - Invalidisierendes cervicocephales und cervicobrachiales
Schmerz syn drom links bei degenerativen Veränderungen, myofaszialem Schmerzsyndrom und radikulärem Reizsyndrom C6 links - chronische Schulterschmerzen links bei Tendinopathie der Supraspi natus / Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis St.n . subacromialer Steroidinfiltration am 18.12.2012 und 25.04.2014 - unklare gliotische Läsionen supratentoriell (MRI 02/12) Vaskulitis Screening 03/12 unauffällig - rezidiv. Thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom / costovertebrales Schmerzsyndrom links - chronische Knieschmerzen rechts bei hochgradiger Degeneration des medi alen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt (MRI 03.05.2013)
Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht vom Oktober 2012 leide die Beschwerde führerin an anhaltenden invalidisierenden Nackenbeschwerden. Im weiteren Verlauf seien chronische Schulterschmerzen links, chronische thora kovertrebrale Schmerzen und chronische Knie schmerzen rechts hinzugekommen (Urk. 7/66). 3.1.3
Die RAD-Ärztin, med. pract . A.___, Fachärztin orthopädische Chirur gie und Traumatologie FMH, legte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 dar, Dr. Z.___ berichte, neu sei ein Schulterschmerz links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen, Weiter bestehe neu ein Knieschmerz bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite berichte sie nicht. Schulterbelastende Tätigkeiten seien ohnehin aufgrund der Nackenproblematik als nicht angepasst eingeschätzt worden, ebenso seien ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der LWS-Beschwerden als nicht angepasst eingeschätzt worden, so dass die Schulter- und Knieschmerzen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auswiesen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung ausgewiesen (Urk. 7/69). 3.2
3.2 .1
Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchu ngsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen ver drängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genügen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Schaverhalts änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2.2
Vorliegend hat sich das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht verändert, indem linksseitige chronische Schulterschmerzen bei Tendinopathie der Supra spinatus / Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis sowie rechtsseitige chronische Knieschmerzen bei hochgradiger Degeneration des me dialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt hinzu gekommen sind.
Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist . Aufgrund der offenbar bildgebend dokumen tierten Diagnose einer hochgradigen Degeneration des medialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt kann jedoch nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin substantiell ver schlechtert hat und nunmehr einen invalidisierenden Charakter aufweist. Es bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsme dizinisch relevante Verschlechterung, was für die Beweisanforderung des Glaubhaftmachens genügt. Daraus, dass Dr. Z.___ von sich aus keine funktionellen Defizite erwähnt hat, kann nicht gefolgert werden, dass keine sol chen bestehen, zumal die behandelnde Ärztin nicht wissen konnte, dass sie sich dazu hätte äussern müssen . Ohne allfällige Folgen abzuklären, kann nicht pau schal behauptet werden, dass keine zusätzliche funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Dasselbe gilt für die neu hinzugekommene Schulterproblematik. Es obliegt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der materi ellen Beurteilung zu prüfen, ob aufgrund de r neu hinzugekommenen Diagnosen weitere funktionelle Einschränkungen bestehen und ob das im Y.___ -Gutachten erstellte Belastung s profil
diesen angemessen Rechnung trägt . 3.3
Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, womit eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteient schädi gung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (§ 34 Ab
s. 3 GSVGer) und ist auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. 4.3
Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
10. November 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
7. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom
14. Juli 2014 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin e ine Prozessentschä digung von F r. 1‘ 7 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 0 . Januar 2010, Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren
(Urk. 7/37) verneinte sie mit Verfügung vom
4. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch der Versicher ten (Urk. 7/38). Diese Verfügung blieb unangefochten.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es seien Schulterschmer zen links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen. Weiter bestünden neu Knieschmerzen bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite würden nicht erwähnt. Schulterbelastende Tätigkeiten seien aufgrund der Nackenproblematik und ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule als nicht angepasst einge schätzt worden. Aufgrund der Schulter- und Knieschmerzen sei keine zusätzli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, mit der dargestellten ärztlicherseits umschriebenen Verschlechterung des Gesund heitszustandes sei die Möglichkeit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit und damit einer Einschränkung sowohl im Haushalt wie auch im Erwerbsbereich in nun mehr erhöhtem invalidisierendem Ausmass gegeben. Dies gelte umso
mehr, als gerade die Kniebeschwerden mittels MRI auch bildgebend nachgewiesen worden seien . Damit seien die Veränderungen in rentenrelevantem Ausmass nach Mass gabe von Art. 87 Abs. 2 IVV genügend glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
3.1
Die mit d er Neuanmeldung eingereichte ärztl iche
Beurteilung
ist mit den gesund heitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiel len Prüfung (Entscheid vom 4. Januar 2011, Urk. 7/3
8) festgestellt worden sind. 3.1 .1
Die Beschwerdeg egnerin stützte sich in ihrem
leistungsabweisenden Entscheid vom
4. Januar 2011 (Urk. 7/38) im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0 . Januar 2010 (Urk. 7/29) . Darin wurden die folgenden rheu matologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genannt : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral rechtsbe tont (ICD-10 M54.5) - gemäss Aktenlage massive Osteochondrose vom erosiven Typ Modic I im Segment L4/5 bzw. L5/6 (bei lumbosakraler Übergangsstörung) - Status nach Nervenwurzelblock L6 rechts 30.05.08, Status nach Nerven wurzelblock L5 rechts 18.06.08, jeweils ohne Effekt - Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (leicht betonte Kyphosierung im zer vikothorakalen Übergang mit Schulter- und HWS-Protraktions fehlstellung) bei muskulärer Dekonditionierung - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral linksbe tont (ICD-10 M 53.0/M53.1) - radiomorphologisch schwere Osteochondrose und Spondylose mit Ret rospondylophyten und eingeengtem Spinalkanal Höhe C5/6, zusätzlich leichte Retrolisthesis mit Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits (MRT HWS 11/06) - reaktive Myogelose der Suboccipital
- und Trapeziusmuskulatur - Wirbelsäulenfehlhaltung - Klinisch keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische zer vikoradikuläre Ausfälle
Es wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren ein weitge hend therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermit tierender Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie ebenfalls ein the rapieresistentes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in die linke obere Extremität mehr als nach rechts. Im klinischen Status zeige sich insgesamt eine nur leicht ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen Nacken-Schulter gürtel sowie rückenstabili sierenden Muskelgruppen . Die segmentale Untersuchung der LWS ergeb e eine Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Lateralflexion und insbe sondere Reklination . Die Flexion könne insgesamt als altersentsprechend beur teilt werden, verursache der Beschwerdeführerin jedoch am meisten Schmerzen. Aufgrund der in den Akten mehrfach dokumentierten deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS-Abschnitte könnten daher die intermittierenden lumbalen Beschwerden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gut erklärt werden. Im Rahmen des neurologischen Status hätten keine eindeutigen sensiblen oder motorischen lumboradikulären Ausfälle o b jektiviert werden können. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen dif fusen Sensibilitätsstörungen am rechten Bein könnten dermatomal nicht zuge ordnet werden. Die HWS zeige einzig eine leichte Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Rotation (75°), subjektiv sei die endphasige Extension deutlich schmerzhafter als die Flexion, es bestehe eine deu tliche reaktive Myo gelo se im Nacken-Schultergürtel. Aufgrund der bereits vor mehreren Jahren dokumentierten deutlichen degenerativen Veränd erungen, insbesondere im Segment C5/6, könnten diese Beschwerden ebenfalls im Sinne eines chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms im Wesentlichen objektiviert werden. Wiederum bestünden jedoch keine Hinweise für aktuell objektivierbare sensible oder motorische, zer vi koradikuläre Ausfälle. Die Beschwerdeführerin schildere eine diffuse, dermatomal nicht zuzuordnende Hyposensibilität am lin ken Arm unter Aussparung der Hand. Der gesamte weitere periphere Gelenk status an den oberen und unteren Extremitäten sei klinisch unauffällig .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Rahmen von Haus haltstätigkeiten könne aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maxi m a l 25 % anerkannt wer den. Dies vor allem betreffend das Heben und Tragen von schweren Einkäufen, Reinigungstätigkeiten, wo sie stereotype Bewegungen mit der Wirbelsäule durchführen müsse, zum Beispiel staubsagen oder Fenster putzen. Insbesondere unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung scheine aus rheumatologi scher Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt gerechtfertigt zu sein. Im Rahmen von ausserhäuslichen Tätigkeiten könnten regelmässig mittelschwer bis schwer belastende
Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie zurzeit im Rahmen einer Tätigkeit im Reinigungsdienst absolviere, seien ihr aus rheumatologisch-theore tischer Sicht zu 75 %, ganztägig verwertbar, zuzumuten. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr ganztägig zumutbar. Die Umsetzung einer ausserhäuslichen Tätigkeit bedinge folgende Arbeitsplatzbedingungen: Die Beschwerdeführerin sollte ihre Körperposition regelmässig selbständig wechseln können, insbesondere das länger fixierte Sitzen oder Stehen an Ort, Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition oder stereotype, repetitive HWS- und LWS-Rotati onsbewegungen sollten unterlassen werden. Das Tragen, Stossen, Ziehen und Heben von Lasten über 10-15 kg sei zu unterlassen (Urk. 7/29 S. 15 f.) . 3. 1. 2
Mit ihrer Neuanmeldung vom
14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom
4. Juli 2014 ein.
Dr. Z.___ stellte die fol genden Diagnosen: - Invalidisierendes cervicocephales und cervicobrachiales
Schmerz syn drom links bei degenerativen Veränderungen, myofaszialem Schmerzsyndrom und radikulärem Reizsyndrom C6 links - chronische Schulterschmerzen links bei Tendinopathie der Supraspi natus / Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis St.n . subacromialer Steroidinfiltration am 18.12.2012 und 25.04.2014 - unklare gliotische Läsionen supratentoriell (MRI 02/12) Vaskulitis Screening 03/12 unauffällig - rezidiv. Thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom / costovertebrales Schmerzsyndrom links - chronische Knieschmerzen rechts bei hochgradiger Degeneration des medi alen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt (MRI 03.05.2013)
Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht vom Oktober 2012 leide die Beschwerde führerin an anhaltenden invalidisierenden Nackenbeschwerden. Im weiteren Verlauf seien chronische Schulterschmerzen links, chronische thora kovertrebrale Schmerzen und chronische Knie schmerzen rechts hinzugekommen (Urk. 7/66). 3.1.3
Die RAD-Ärztin, med. pract . A.___, Fachärztin orthopädische Chirur gie und Traumatologie FMH, legte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 dar, Dr. Z.___ berichte, neu sei ein Schulterschmerz links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen, Weiter bestehe neu ein Knieschmerz bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite berichte sie nicht. Schulterbelastende Tätigkeiten seien ohnehin aufgrund der Nackenproblematik als nicht angepasst eingeschätzt worden, ebenso seien ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der LWS-Beschwerden als nicht angepasst eingeschätzt worden, so dass die Schulter- und Knieschmerzen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auswiesen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung ausgewiesen (Urk. 7/69). 3.2
3.2 .1
Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchu ngsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen ver drängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genügen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Schaverhalts änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2.2
Vorliegend hat sich das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht verändert, indem linksseitige chronische Schulterschmerzen bei Tendinopathie der Supra spinatus / Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis sowie rechtsseitige chronische Knieschmerzen bei hochgradiger Degeneration des me dialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt hinzu gekommen sind.
Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist . Aufgrund der offenbar bildgebend dokumen tierten Diagnose einer hochgradigen Degeneration des medialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt kann jedoch nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin substantiell ver schlechtert hat und nunmehr einen invalidisierenden Charakter aufweist. Es bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsme dizinisch relevante Verschlechterung, was für die Beweisanforderung des Glaubhaftmachens genügt. Daraus, dass Dr. Z.___ von sich aus keine funktionellen Defizite erwähnt hat, kann nicht gefolgert werden, dass keine sol chen bestehen, zumal die behandelnde Ärztin nicht wissen konnte, dass sie sich dazu hätte äussern müssen . Ohne allfällige Folgen abzuklären, kann nicht pau schal behauptet werden, dass keine zusätzliche funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Dasselbe gilt für die neu hinzugekommene Schulterproblematik. Es obliegt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der materi ellen Beurteilung zu prüfen, ob aufgrund de r neu hinzugekommenen Diagnosen weitere funktionelle Einschränkungen bestehen und ob das im Y.___ -Gutachten erstellte Belastung s profil
diesen angemessen Rechnung trägt . 3.3
Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, womit eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteient schädi gung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (§ 34 Ab
s. 3 GSVGer) und ist auf Fr. 1‘
E. 6 , Urk. 7/59 und Urk. 7/61) . Nach durchge führtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/58) trat die IV-Stelle
mit Verfügung vom
9. November 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/62). Auch dies e Verfügung blieb unangefochten.
E. 7 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01189 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
28. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 31. März 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung unter Angabe von chronische n Schmerzen der Hals wirbelsäule, Kopfschmerzen, chronisch en Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine und Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch das Y.___
bidisziplinär
begutach ten (Y.___ -Gutachten vom 2 0 . Januar 2010, Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren
(Urk. 7/37) verneinte sie mit Verfügung vom
4. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch der Versicher ten (Urk. 7/38). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 2. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwer den der Halswirbelsäule und eine Meniskus-Zyste wiederum
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/46) reichte sie einen Arztbericht ein (Urk. 7/46). Die IV-Stelle holte wei tere ärztliche Berichte
sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) ein (Urk. 7/54 Urk. 7/5 6, Urk. 7/59 und Urk. 7/61) . Nach durchge führtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/58) trat die IV-Stelle
mit Verfügung vom
9. November 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/62). Auch dies e Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Am 14. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/66 und Urk. 7/67). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/69) und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 24. Juli 2014, Urk. 7/70; Einwand vom 21. August 2014, Urk. 7/71) mit der Begründung, dass eine wesentliche V eränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 7/77 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. November 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es seien Schulterschmer zen links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen. Weiter bestünden neu Knieschmerzen bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite würden nicht erwähnt. Schulterbelastende Tätigkeiten seien aufgrund der Nackenproblematik und ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule als nicht angepasst einge schätzt worden. Aufgrund der Schulter- und Knieschmerzen sei keine zusätzli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, mit der dargestellten ärztlicherseits umschriebenen Verschlechterung des Gesund heitszustandes sei die Möglichkeit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit und damit einer Einschränkung sowohl im Haushalt wie auch im Erwerbsbereich in nun mehr erhöhtem invalidisierendem Ausmass gegeben. Dies gelte umso
mehr, als gerade die Kniebeschwerden mittels MRI auch bildgebend nachgewiesen worden seien . Damit seien die Veränderungen in rentenrelevantem Ausmass nach Mass gabe von Art. 87 Abs. 2 IVV genügend glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
3.1
Die mit d er Neuanmeldung eingereichte ärztl iche
Beurteilung
ist mit den gesund heitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiel len Prüfung (Entscheid vom 4. Januar 2011, Urk. 7/3
8) festgestellt worden sind. 3.1 .1
Die Beschwerdeg egnerin stützte sich in ihrem
leistungsabweisenden Entscheid vom
4. Januar 2011 (Urk. 7/38) im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0 . Januar 2010 (Urk. 7/29) . Darin wurden die folgenden rheu matologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genannt : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral rechtsbe tont (ICD-10 M54.5) - gemäss Aktenlage massive Osteochondrose vom erosiven Typ Modic I im Segment L4/5 bzw. L5/6 (bei lumbosakraler Übergangsstörung) - Status nach Nervenwurzelblock L6 rechts 30.05.08, Status nach Nerven wurzelblock L5 rechts 18.06.08, jeweils ohne Effekt - Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (leicht betonte Kyphosierung im zer vikothorakalen Übergang mit Schulter- und HWS-Protraktions fehlstellung) bei muskulärer Dekonditionierung - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral linksbe tont (ICD-10 M 53.0/M53.1) - radiomorphologisch schwere Osteochondrose und Spondylose mit Ret rospondylophyten und eingeengtem Spinalkanal Höhe C5/6, zusätzlich leichte Retrolisthesis mit Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits (MRT HWS 11/06) - reaktive Myogelose der Suboccipital
- und Trapeziusmuskulatur - Wirbelsäulenfehlhaltung - Klinisch keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische zer vikoradikuläre Ausfälle
Es wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren ein weitge hend therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermit tierender Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie ebenfalls ein the rapieresistentes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in die linke obere Extremität mehr als nach rechts. Im klinischen Status zeige sich insgesamt eine nur leicht ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen Nacken-Schulter gürtel sowie rückenstabili sierenden Muskelgruppen . Die segmentale Untersuchung der LWS ergeb e eine Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Lateralflexion und insbe sondere Reklination . Die Flexion könne insgesamt als altersentsprechend beur teilt werden, verursache der Beschwerdeführerin jedoch am meisten Schmerzen. Aufgrund der in den Akten mehrfach dokumentierten deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS-Abschnitte könnten daher die intermittierenden lumbalen Beschwerden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gut erklärt werden. Im Rahmen des neurologischen Status hätten keine eindeutigen sensiblen oder motorischen lumboradikulären Ausfälle o b jektiviert werden können. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen dif fusen Sensibilitätsstörungen am rechten Bein könnten dermatomal nicht zuge ordnet werden. Die HWS zeige einzig eine leichte Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Rotation (75°), subjektiv sei die endphasige Extension deutlich schmerzhafter als die Flexion, es bestehe eine deu tliche reaktive Myo gelo se im Nacken-Schultergürtel. Aufgrund der bereits vor mehreren Jahren dokumentierten deutlichen degenerativen Veränd erungen, insbesondere im Segment C5/6, könnten diese Beschwerden ebenfalls im Sinne eines chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms im Wesentlichen objektiviert werden. Wiederum bestünden jedoch keine Hinweise für aktuell objektivierbare sensible oder motorische, zer vi koradikuläre Ausfälle. Die Beschwerdeführerin schildere eine diffuse, dermatomal nicht zuzuordnende Hyposensibilität am lin ken Arm unter Aussparung der Hand. Der gesamte weitere periphere Gelenk status an den oberen und unteren Extremitäten sei klinisch unauffällig .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Rahmen von Haus haltstätigkeiten könne aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maxi m a l 25 % anerkannt wer den. Dies vor allem betreffend das Heben und Tragen von schweren Einkäufen, Reinigungstätigkeiten, wo sie stereotype Bewegungen mit der Wirbelsäule durchführen müsse, zum Beispiel staubsagen oder Fenster putzen. Insbesondere unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung scheine aus rheumatologi scher Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt gerechtfertigt zu sein. Im Rahmen von ausserhäuslichen Tätigkeiten könnten regelmässig mittelschwer bis schwer belastende
Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie zurzeit im Rahmen einer Tätigkeit im Reinigungsdienst absolviere, seien ihr aus rheumatologisch-theore tischer Sicht zu 75 %, ganztägig verwertbar, zuzumuten. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr ganztägig zumutbar. Die Umsetzung einer ausserhäuslichen Tätigkeit bedinge folgende Arbeitsplatzbedingungen: Die Beschwerdeführerin sollte ihre Körperposition regelmässig selbständig wechseln können, insbesondere das länger fixierte Sitzen oder Stehen an Ort, Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition oder stereotype, repetitive HWS- und LWS-Rotati onsbewegungen sollten unterlassen werden. Das Tragen, Stossen, Ziehen und Heben von Lasten über 10-15 kg sei zu unterlassen (Urk. 7/29 S. 15 f.) . 3. 1. 2
Mit ihrer Neuanmeldung vom
14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom
4. Juli 2014 ein.
Dr. Z.___ stellte die fol genden Diagnosen: - Invalidisierendes cervicocephales und cervicobrachiales
Schmerz syn drom links bei degenerativen Veränderungen, myofaszialem Schmerzsyndrom und radikulärem Reizsyndrom C6 links - chronische Schulterschmerzen links bei Tendinopathie der Supraspi natus / Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis St.n . subacromialer Steroidinfiltration am 18.12.2012 und 25.04.2014 - unklare gliotische Läsionen supratentoriell (MRI 02/12) Vaskulitis Screening 03/12 unauffällig - rezidiv. Thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom / costovertebrales Schmerzsyndrom links - chronische Knieschmerzen rechts bei hochgradiger Degeneration des medi alen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt (MRI 03.05.2013)
Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht vom Oktober 2012 leide die Beschwerde führerin an anhaltenden invalidisierenden Nackenbeschwerden. Im weiteren Verlauf seien chronische Schulterschmerzen links, chronische thora kovertrebrale Schmerzen und chronische Knie schmerzen rechts hinzugekommen (Urk. 7/66). 3.1.3
Die RAD-Ärztin, med. pract . A.___, Fachärztin orthopädische Chirur gie und Traumatologie FMH, legte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 dar, Dr. Z.___ berichte, neu sei ein Schulterschmerz links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen, Weiter bestehe neu ein Knieschmerz bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite berichte sie nicht. Schulterbelastende Tätigkeiten seien ohnehin aufgrund der Nackenproblematik als nicht angepasst eingeschätzt worden, ebenso seien ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der LWS-Beschwerden als nicht angepasst eingeschätzt worden, so dass die Schulter- und Knieschmerzen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auswiesen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung ausgewiesen (Urk. 7/69). 3.2
3.2 .1
Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchu ngsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen ver drängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genügen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Schaverhalts änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2.2
Vorliegend hat sich das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht verändert, indem linksseitige chronische Schulterschmerzen bei Tendinopathie der Supra spinatus / Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis sowie rechtsseitige chronische Knieschmerzen bei hochgradiger Degeneration des me dialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt hinzu gekommen sind.
Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist . Aufgrund der offenbar bildgebend dokumen tierten Diagnose einer hochgradigen Degeneration des medialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt kann jedoch nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin substantiell ver schlechtert hat und nunmehr einen invalidisierenden Charakter aufweist. Es bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsme dizinisch relevante Verschlechterung, was für die Beweisanforderung des Glaubhaftmachens genügt. Daraus, dass Dr. Z.___ von sich aus keine funktionellen Defizite erwähnt hat, kann nicht gefolgert werden, dass keine sol chen bestehen, zumal die behandelnde Ärztin nicht wissen konnte, dass sie sich dazu hätte äussern müssen . Ohne allfällige Folgen abzuklären, kann nicht pau schal behauptet werden, dass keine zusätzliche funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Dasselbe gilt für die neu hinzugekommene Schulterproblematik. Es obliegt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der materi ellen Beurteilung zu prüfen, ob aufgrund de r neu hinzugekommenen Diagnosen weitere funktionelle Einschränkungen bestehen und ob das im Y.___ -Gutachten erstellte Belastung s profil
diesen angemessen Rechnung trägt . 3.3
Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, womit eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteient schädi gung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (§ 34 Ab
s. 3 GSVGer) und ist auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. 4.3
Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
10. November 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
7. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom
14. Juli 2014 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin e ine Prozessentschä digung von F r. 1‘ 7 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht