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IV.2014.01188

Beschwerde gegen Zwischenverfügung; Umfang der polydisziplinären Begutachtung strittig.

Zürich SozVersG · 2015-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 5. Juli 2006 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/7). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm

– nachdem sie kein e Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt hatte ( Urk. 7/33) und ihm

eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rung en die Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate intensive antidepressive The ra pie gesteigert werden könne , auferlegt hatte ( Urk. 7/56) – mit Verfügun g en vom

6. Juni und 25.

Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalide nversi cherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu ( Urk. 7/65 und Urk. 7/69). Diese bestätig te sie in der Folge anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 0. Dezember 2010 ( Urk. 7/117).

Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/122) teilte die Verwaltung X.___ mit , dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre U ntersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei ( Urk. 7/129). Mit Mitteilung vom 1 4. April 2014 (Urk. 7/134) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die betreffende Begutachtung durch das Y.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen

der Gut achter mit. Am 1. Oktober 2014 nannte das Y.___

als Untersuchungs datu m

den 5. November 2014 ( Urk. 7/140). Zwei Tage später ersuchte der Ver sicherte um Einbezug der Fachrichtung der Rheumatologie in die Begutachtung ( Schrei ben vom 3. Oktober 2014 [ Urk. 7/141 ] ). Mit Zwischenverfügung vom 8. Okto ber 2014 hielt die IV-Stelle an den bislang vorgesehenen Fachrichtungen (Allge meine/ Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) fest (Urk. 7/144 = Urk. 2). Am 2 8. Oktober 2014 wurden die Begutachtungstermine im Y.___ stor nier t ( Urk. 7/149). 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 2) erhob der Versi cher te am 1 0. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Fachrichtung der Rheumatologie sei in die von der IV-Stelle angeord nete Begutachtung einzubeziehen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1

S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezem ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 8. Oktober 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer zusätzlichen rheuma tologischen Untersuchung verneinte und

implizit an der Begutachtung des Be schwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie festhielt ( Urk. 2). Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E.

6.1) selbständig mit Beschwerde ange foch te n werden kann. 1.1.2

Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der

sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.

2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei

der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demnach einzutreten. 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem bereits in einem Gut achten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

1.3

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2). 1.4

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.

1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.4 und E.

3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.

2.2, 138 V 318 E.

6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete d as fehlende Erfordernis

der Ausweitung des Begutachtungsauftrags auf die Fachrichtung der Rheumatologie damit, dass es zum Kerngebiet der Orthopädie gehöre, den Funktionszustand des Bewe gungs apparates in allen seinen Anteilen zu beurteilen. Die Beschwerden des Ver si cherten seien daher durch das Fachgebiet der Orthopädie abgedeckt. Im Übrigen würden sich die Fach richtungen der Orthopädie und der Rheumatologie in der funktionellen Befunderhebung, die lege artis nach der Neutral-Null-Me thode erfolge, nicht wesentlich unterscheiden. Da es keine Hinweise auf ein Auto immungeschehen gebe, sei eine rheumatologische Untersuchung nicht in diziert ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise ein vielfältiges Störungsbild aus, das im somatischen Bereich vorab die Wirbel säule und den Gangapparat betreffe. Vor diesem Hintergrund und da ver schie dentlich arthrotische Veränderungen dokumentiert seien, sei der Einbezug der Rheumatologie in die Begutachtung nötig . Auch für die Beurteilung der be steh enden muskulären Problematik stehe die Rheumatologie als medizinische Fach richtung im Vordergrund ( Urk. 1 S. 3 f.). 3 .

3.1

Nachdem sie den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Z.___

in ihrem Gutachten vom 1 5. Juli 2010 (Urk. 7/101/1-72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit ( S. 59): - Medial betonte Gonarthrose links mit/bei: - Status nach vorderer Kreuzbandplastik links mit freiem Transplantat und zwei Knochenblocks und medialer Meniskektomie wegen vorde rer Kreuzbandruptur und media l em Meniskusabriss am 2. Juli 2001 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teil meniskektomie

dorso -medial und vorderer Kreuzbandplastik mit Quadricepssehnen -Transplantat wegen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandtransplantates und dorso -medialer Meniskusläsion am 4. November 2002 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskekto mie

des medialen Restmeniskus am Hinterhorn , Shaving freier vorderer Kreuzbandfasern, Resektion des Hoffa-Fett körpers und der Plica medio- patellaris und Shaving am medialen Femurkondylus wegen Weichteilinterposition von Resten des vorde ren Kreuzbandes und des medialen Femurkondylus i n den medialen Gelenkspalt und degenerativen Veränderungen des medialen Rest meniskus mit kleiner Lappenbi l dung am 2 5. März 2010 - persistierender, massiger Instabi lität des vorderen Kreuzbandes bei ausgedünntem vordere m Kreuzbandtransplantat anal og einer inkom pletten proximalen Ruptur - Knorpelveränderungen am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau Grad I bis maximal II und ret ropatelläre r

Chondropathie Grad I - Chronische Cervicocephalo

- und rechtsseitige Cervicobrachialgie mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie und Stabilisa tion mit Flügel-Cages HWK6/7 wegen cervicocephalem und cer vicobrachialem Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzf raktur HKW7 rechts mit Facetten verhakung HWK6/7 rechts sowie Ventral gleiten HWK6 gegenüber HWK7 beziehungsweise Instabilität in vor genanntem Segment am 6. Oktober 2005 - engerem Neuroforamen HWK6/7 rechts im Seitenvergleich (CT der HWS vom 5. Februar 2007 und MRI der HWS vom 1 5. Februar 2007) - leichtgradiger rein sensibler radikulärer Defektsymptomatik für C7 rechts

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurt eilte n sie folgende Diagnosen (S. 60): - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - initialen degenerativen Veränderungen, nicht über das altersentspre chende Mass hinausgehend - zunehmender Generalisierungstendenz - Status nach vorde rer Kreuzbandplastik rechts am 1. September

1 995 mit/bei: - Status nach Materialentfernung 1996 - Anamnestisch Status nach operativer Revision bei fibularer Bandruptur rechts 1995 - Anamnestisch Asthma bronchiale - Abh ängigkeitssyndrom von Opioiden ( Oxycontin ), ständiger Substanzge brauch ( ICD-10 F10.25) 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk. 7/132/5-7) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Status nach vertikale m cranio-cervikalem Trauma am 1 2. August 2005 im Schwimmbad in der B.___ : - cervico-cephales und cervico -brachiales Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzfraktur C7 rechts mit Facettenverhak ung C6/7 rechts sowie Ventralg l e iten C6 gegenüber C7 (circa 4

mm) beziehungsweise Instabilität - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie C6/7 und Stabilisa tion mit Flügel-Cages (PCB, 5.5

mm) C6/7 am 6. Oktober 2005 - Status nach zweimaliger Knie-Operation bei Kreuzbandriss beidseits - Schmerzbedingte Depression - Arterielle Hypertonie medizinisch eingestellt ( Coversum

combi 25

mg/

6.25

mg 1-0-0) - Lumbovertebrogenes

- und lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits linksbetont bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und medianer fla cher Diskushernie L4/5 sowie Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerde gegnerin beabsichtigten Begutachtung. Dieser Einwand

ist

einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (E. 1.4) . Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass die fachärztliche Qualifikation der vorgesehenen Experten , insbesondere des Ortho päden Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/134) , zur Beurteilung der (soma tischen) Beschwerden des Versicherten

– im Vordergrund steht ein die Wir bel sä ule und den Gangapparat betreffendes Störungsbild (Urk.

1 S.

3 und E.

3

vor stehend) – genügend ist. Nic ht nachvollziehbar ist, weshalb dazu nebst ei nem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates

– dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt –

ein Rheuma tologe nötig sein soll, bilden doch (chro nische) Schmerzen des Bewe gungsapparates Gegenstand sowohl der Rheuma tologie als auch der Ortho pädie (Urteil e des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.

4.2 ) . Ausser dem stehen die beiden medi zi nischen Disziplinen nicht etwa für unterschiedli che Konzepte, wie ein Gesund heitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und

Urk. 8 S. 4). An diesem Er geb nis ändert auch

der Umstand nichts, dass der Be schwerdeführer vor vierein halb Jahren im Z.___

unter dem Aspekt der Rheuma tologie begutachtet wurde , zumal die Untersuchung durch eine Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi li tation und nicht Rheumatologie erfolgte (Urk. 7/101/1-72 S. 44) .

Damit kann nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass für die Beurteilung einer arthrotischen Veränderung respektive bei einer muskulären Problematik der

Beizug eines Rhe umatologen unumgänglich ist

( Urk. 1 S. 4) . Dies zeigt sich auch darin, dass im Vergleich zur in der Beschwerdeschrift zitierten Internet seite der D.___ Gruppe ( Urk. 1 S. 4) andere Kliniken die Arthrose der Fach disziplin der Orthopädie zuordnen ( www.

E.___

.ch

und

www.

F.___

.ch

). Viel mehr sind daher die gesundheitlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beachten, wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der Orthopäde Dr. C.___ nicht in der Lage sein soll, die Beschwerden des Versicherten kompe tent zu beurteilen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil – wie von der RAD-Ärztin zu Recht aus geführt ( Urk. 8 S.

4)

– keine Hinweise auf eine Autoimmun erkrankung ersicht lich sind (vgl. auch Rheumatologie in Kürze, Villiger/Seitz [ Hrsg. ] , Stuttgart 2006, S.

V ).

Nachdem sie nach Auftragsvergabe die Akten des Beschwerdeführers erhalten und gesichtet hatten (vgl. Anhang V des Kreis schreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Handbuch Nr. 5 f.]) , sahen ausser dem die Y.___ -Gutachter – insbesondere der orthopädische Facharzt Dr. C.___

– keinen Anlass für eine zusätzliche rheumatologische Be gutachtung . 4.2

Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einbezug der Fachdisziplin der Rheuma tologie in die Begutachtung verzichtete und an den bislang vorgesehenen Fach r ichtungen der Allgemeinen / Inneren Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psy chia trie festhielt. 5.

Da der Beschwerdeführer keine weiteren materiellen Einwände beziehungsweise keine formelle n Ausstandsgründe gegen die ihm am 1 4. April 2014 mitgeteilten Gutachter ( Urk. 7/134) geltend machte, ergibt sich, dass – ungeachtet der of fen sichtlich falschen Mitteilung in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014, wonach die Gutachterstelle noch bekannt zu geben sei – die Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allge meine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie im Y.___ nicht zu be mängeln ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Im vorliegenden Verf ahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG

– gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 5. Juli 2006 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/7). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm

– nachdem sie kein e Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt hatte ( Urk. 7/33) und ihm

eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rung en die Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate intensive antidepressive The ra pie gesteigert werden könne , auferlegt hatte ( Urk. 7/56) – mit Verfügun g en vom

6. Juni und 25.

Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalide nversi cherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu ( Urk. 7/65 und Urk. 7/69). Diese bestätig te sie in der Folge anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 0. Dezember 2010 ( Urk. 7/117).

Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/122) teilte die Verwaltung X.___ mit , dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre U ntersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei ( Urk. 7/129). Mit Mitteilung vom 1 4. April 2014 (Urk. 7/134) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die betreffende Begutachtung durch das Y.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen

der Gut achter mit. Am 1. Oktober 2014 nannte das Y.___

als Untersuchungs datu m

den 5. November 2014 ( Urk. 7/140). Zwei Tage später ersuchte der Ver sicherte um Einbezug der Fachrichtung der Rheumatologie in die Begutachtung ( Schrei ben vom 3. Oktober 2014 [ Urk. 7/141 ] ). Mit Zwischenverfügung vom 8. Okto ber 2014 hielt die IV-Stelle an den bislang vorgesehenen Fachrichtungen (Allge meine/ Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) fest (Urk. 7/144 = Urk. 2). Am 2 8. Oktober 2014 wurden die Begutachtungstermine im Y.___ stor nier t ( Urk. 7/149).

E. 1.1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 8. Oktober 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer zusätzlichen rheuma tologischen Untersuchung verneinte und

implizit an der Begutachtung des Be schwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie festhielt ( Urk. 2). Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E.

6.1) selbständig mit Beschwerde ange foch te n werden kann.

E. 1.1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der

sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.

E. 1.2 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem bereits in einem Gut achten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

E. 1.3 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2).

E. 1.4 Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.

1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.

E. 2 Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 2) erhob der Versi cher te am 1 0. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Fachrichtung der Rheumatologie sei in die von der IV-Stelle angeord nete Begutachtung einzubeziehen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1

S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezem ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete d as fehlende Erfordernis

der Ausweitung des Begutachtungsauftrags auf die Fachrichtung der Rheumatologie damit, dass es zum Kerngebiet der Orthopädie gehöre, den Funktionszustand des Bewe gungs apparates in allen seinen Anteilen zu beurteilen. Die Beschwerden des Ver si cherten seien daher durch das Fachgebiet der Orthopädie abgedeckt. Im Übrigen würden sich die Fach richtungen der Orthopädie und der Rheumatologie in der funktionellen Befunderhebung, die lege artis nach der Neutral-Null-Me thode erfolge, nicht wesentlich unterscheiden. Da es keine Hinweise auf ein Auto immungeschehen gebe, sei eine rheumatologische Untersuchung nicht in diziert ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise ein vielfältiges Störungsbild aus, das im somatischen Bereich vorab die Wirbel säule und den Gangapparat betreffe. Vor diesem Hintergrund und da ver schie dentlich arthrotische Veränderungen dokumentiert seien, sei der Einbezug der Rheumatologie in die Begutachtung nötig . Auch für die Beurteilung der be steh enden muskulären Problematik stehe die Rheumatologie als medizinische Fach richtung im Vordergrund ( Urk. 1 S. 3 f.).

E. 2.4 und E.

3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.

2.2, 138 V 318 E.

6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig. 2.

E. 2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei

der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demnach einzutreten.

E. 3.1 Nachdem sie den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Z.___

in ihrem Gutachten vom 1 5. Juli 2010 (Urk. 7/101/1-72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit ( S. 59): - Medial betonte Gonarthrose links mit/bei: - Status nach vorderer Kreuzbandplastik links mit freiem Transplantat und zwei Knochenblocks und medialer Meniskektomie wegen vorde rer Kreuzbandruptur und media l em Meniskusabriss am 2. Juli 2001 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teil meniskektomie

dorso -medial und vorderer Kreuzbandplastik mit Quadricepssehnen -Transplantat wegen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandtransplantates und dorso -medialer Meniskusläsion am 4. November 2002 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskekto mie

des medialen Restmeniskus am Hinterhorn , Shaving freier vorderer Kreuzbandfasern, Resektion des Hoffa-Fett körpers und der Plica medio- patellaris und Shaving am medialen Femurkondylus wegen Weichteilinterposition von Resten des vorde ren Kreuzbandes und des medialen Femurkondylus i n den medialen Gelenkspalt und degenerativen Veränderungen des medialen Rest meniskus mit kleiner Lappenbi l dung am 2 5. März 2010 - persistierender, massiger Instabi lität des vorderen Kreuzbandes bei ausgedünntem vordere m Kreuzbandtransplantat anal og einer inkom pletten proximalen Ruptur - Knorpelveränderungen am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau Grad I bis maximal II und ret ropatelläre r

Chondropathie Grad I - Chronische Cervicocephalo

- und rechtsseitige Cervicobrachialgie mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie und Stabilisa tion mit Flügel-Cages HWK6/7 wegen cervicocephalem und cer vicobrachialem Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzf raktur HKW7 rechts mit Facetten verhakung HWK6/7 rechts sowie Ventral gleiten HWK6 gegenüber HWK7 beziehungsweise Instabilität in vor genanntem Segment am 6. Oktober 2005 - engerem Neuroforamen HWK6/7 rechts im Seitenvergleich (CT der HWS vom 5. Februar 2007 und MRI der HWS vom 1 5. Februar 2007) - leichtgradiger rein sensibler radikulärer Defektsymptomatik für C7 rechts

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurt eilte n sie folgende Diagnosen (S. 60): - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - initialen degenerativen Veränderungen, nicht über das altersentspre chende Mass hinausgehend - zunehmender Generalisierungstendenz - Status nach vorde rer Kreuzbandplastik rechts am 1. September

1 995 mit/bei: - Status nach Materialentfernung 1996 - Anamnestisch Status nach operativer Revision bei fibularer Bandruptur rechts 1995 - Anamnestisch Asthma bronchiale - Abh ängigkeitssyndrom von Opioiden ( Oxycontin ), ständiger Substanzge brauch ( ICD-10 F10.25)

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk. 7/132/5-7) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Status nach vertikale m cranio-cervikalem Trauma am 1 2. August 2005 im Schwimmbad in der B.___ : - cervico-cephales und cervico -brachiales Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzfraktur C7 rechts mit Facettenverhak ung C6/7 rechts sowie Ventralg l e iten C6 gegenüber C7 (circa 4

mm) beziehungsweise Instabilität - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie C6/7 und Stabilisa tion mit Flügel-Cages (PCB, 5.5

mm) C6/7 am 6. Oktober 2005 - Status nach zweimaliger Knie-Operation bei Kreuzbandriss beidseits - Schmerzbedingte Depression - Arterielle Hypertonie medizinisch eingestellt ( Coversum

combi 25

mg/

6.25

mg 1-0-0) - Lumbovertebrogenes

- und lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits linksbetont bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und medianer fla cher Diskushernie L4/5 sowie Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerde gegnerin beabsichtigten Begutachtung. Dieser Einwand

ist

einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (E. 1.4) . Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass die fachärztliche Qualifikation der vorgesehenen Experten , insbesondere des Ortho päden Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/134) , zur Beurteilung der (soma tischen) Beschwerden des Versicherten

– im Vordergrund steht ein die Wir bel sä ule und den Gangapparat betreffendes Störungsbild (Urk.

1 S.

3 und E.

3

vor stehend) – genügend ist. Nic ht nachvollziehbar ist, weshalb dazu nebst ei nem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates

– dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt –

ein Rheuma tologe nötig sein soll, bilden doch (chro nische) Schmerzen des Bewe gungsapparates Gegenstand sowohl der Rheuma tologie als auch der Ortho pädie (Urteil e des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.

E. 4.2 Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einbezug der Fachdisziplin der Rheuma tologie in die Begutachtung verzichtete und an den bislang vorgesehenen Fach r ichtungen der Allgemeinen / Inneren Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psy chia trie festhielt. 5.

Da der Beschwerdeführer keine weiteren materiellen Einwände beziehungsweise keine formelle n Ausstandsgründe gegen die ihm am 1 4. April 2014 mitgeteilten Gutachter ( Urk. 7/134) geltend machte, ergibt sich, dass – ungeachtet der of fen sichtlich falschen Mitteilung in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014, wonach die Gutachterstelle noch bekannt zu geben sei – die Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allge meine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie im Y.___ nicht zu be mängeln ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Im vorliegenden Verf ahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG

– gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8 S.

4)

– keine Hinweise auf eine Autoimmun erkrankung ersicht lich sind (vgl. auch Rheumatologie in Kürze, Villiger/Seitz [ Hrsg. ] , Stuttgart 2006, S.

V ).

Nachdem sie nach Auftragsvergabe die Akten des Beschwerdeführers erhalten und gesichtet hatten (vgl. Anhang V des Kreis schreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Handbuch Nr. 5 f.]) , sahen ausser dem die Y.___ -Gutachter – insbesondere der orthopädische Facharzt Dr. C.___

– keinen Anlass für eine zusätzliche rheumatologische Be gutachtung .

Dispositiv
  1. Der 1964 geborene X.___ meldete sich am
  2. Juli 2006 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/7). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm – nachdem sie kein e Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt hatte ( Urk.  7/33) und ihm eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rung en die Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate intensive antidepressive The ra pie gesteigert werden könne , auferlegt hatte ( Urk.  7/56) – mit Verfügun g en vom
  3. Juni und 25.   Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalide nversi cherung mit Wirkung ab
  4. August 2006 zu ( Urk.  7/65 und Urk. 7/69). Diese bestätig te sie in der Folge anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens mit Mitteilung vom 2
  5. Dezember 2010 ( Urk.  7/117).      Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk.  7/122) teilte die Verwaltung X.___ mit , dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre U ntersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei ( Urk.  7/129). Mit Mitteilung vom 1
  6. April 2014 (Urk. 7/134) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die betreffende Begutachtung durch das Y.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen der Gut achter mit. Am
  7. Oktober 2014 nannte das Y.___ als Untersuchungs datu m den
  8. November 2014 ( Urk.  7/140). Zwei Tage später ersuchte der Ver sicherte um Einbezug der Fachrichtung der Rheumatologie in die Begutachtung ( Schrei ben vom
  9. Oktober 2014 [ Urk.  7/141 ] ). Mit Zwischenverfügung vom 8.  Okto ber 2014 hielt die IV-Stelle an den bislang vorgesehenen Fachrichtungen (Allge meine/ Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) fest (Urk. 7/144 = Urk.  2). Am 2
  10. Oktober 2014 wurden die Begutachtungstermine im Y.___ stor nier t ( Urk.  7/149).
  11. Gegen die Zwischenverfügung vom
  12. Oktober 2014 ( Urk.  2) erhob der Versi cher te am 1
  13. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Fachrichtung der Rheumatologie sei in die von der IV-Stelle angeord nete Begutachtung einzubeziehen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk.  1   S.   2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  14. Dezem ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk.  9).
  15. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1 1.1.1      Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom
  17. Oktober 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer zusätzlichen rheuma tologischen Untersuchung verneinte und implizit an der Begutachtung des Be schwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie festhielt ( Urk.  2). Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E.   6.1) selbständig mit Beschwerde ange foch te n werden kann. 1.1.2      Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.   2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).      Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demnach einzutreten. 1.2      Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second opinion “ zu einem bereits in einem Gut achten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 1.3      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.   2.2). 1.4      Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.   1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.   2.4 und E.   3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.   2.2, 138 V 318 E.   6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig.
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete d as fehlende Erfordernis der Ausweitung des Begutachtungsauftrags auf die Fachrichtung der Rheumatologie damit, dass es zum Kerngebiet der Orthopädie gehöre, den Funktionszustand des Bewe gungs apparates in allen seinen Anteilen zu beurteilen. Die Beschwerden des Ver si cherten seien daher durch das Fachgebiet der Orthopädie abgedeckt. Im Übrigen würden sich die Fach richtungen der Orthopädie und der Rheumatologie in der funktionellen Befunderhebung, die lege artis nach der Neutral-Null-Me thode erfolge, nicht wesentlich unterscheiden. Da es keine Hinweise auf ein Auto immungeschehen gebe, sei eine rheumatologische Untersuchung nicht in diziert ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise ein vielfältiges Störungsbild aus, das im somatischen Bereich vorab die Wirbel säule und den Gangapparat betreffe. Vor diesem Hintergrund und da ver schie dentlich arthrotische Veränderungen dokumentiert seien, sei der Einbezug der Rheumatologie in die Begutachtung nötig . Auch für die Beurteilung der be steh enden muskulären Problematik stehe die Rheumatologie als medizinische Fach richtung im Vordergrund ( Urk.  1 S. 3 f.). 3 .      3.1      Nachdem sie den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Z.___ in ihrem Gutachten vom 1
  19. Juli 2010 (Urk. 7/101/1-72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit ( S. 59): - Medial betonte Gonarthrose links mit/bei: - Status nach vorderer Kreuzbandplastik links mit freiem Transplantat und zwei Knochenblocks und medialer Meniskektomie wegen vorde rer Kreuzbandruptur und media l em Meniskusabriss am
  20. Juli 2001 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teil meniskektomie dorso -medial und vorderer Kreuzbandplastik mit Quadricepssehnen -Transplantat wegen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandtransplantates und dorso -medialer Meniskusläsion am 4. November 2002 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskekto mie des medialen Restmeniskus am Hinterhorn , Shaving freier vorderer Kreuzbandfasern, Resektion des Hoffa-Fett körpers und der Plica medio- patellaris und Shaving am medialen Femurkondylus wegen Weichteilinterposition von Resten des vorde ren Kreuzbandes und des medialen Femurkondylus i n den medialen Gelenkspalt und degenerativen Veränderungen des medialen Rest meniskus mit kleiner Lappenbi l dung am 2
  21. März 2010 - persistierender, massiger Instabi lität des vorderen Kreuzbandes bei ausgedünntem vordere m Kreuzbandtransplantat anal og einer inkom pletten proximalen Ruptur - Knorpelveränderungen am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau Grad I bis maximal II und ret ropatelläre r Chondropathie Grad I - Chronische Cervicocephalo - und rechtsseitige Cervicobrachialgie mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie und Stabilisa tion mit Flügel-Cages HWK6/7 wegen cervicocephalem und cer vicobrachialem Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzf raktur HKW7 rechts mit Facetten verhakung HWK6/7 rechts sowie Ventral gleiten HWK6 gegenüber HWK7 beziehungsweise Instabilität in vor genanntem Segment am
  22. Oktober 2005 - engerem Neuroforamen HWK6/7 rechts im Seitenvergleich (CT der HWS vom
  23. Februar 2007 und MRI der HWS vom 1
  24. Februar 2007) - leichtgradiger rein sensibler radikulärer Defektsymptomatik für C7 rechts      Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurt eilte n sie folgende Diagnosen (S.  60): - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - initialen degenerativen Veränderungen, nicht über das altersentspre chende Mass hinausgehend - zunehmender Generalisierungstendenz - Status nach vorde rer Kreuzbandplastik rechts am
  25. September 1 995 mit/bei: - Status nach Materialentfernung 1996 - Anamnestisch Status nach operativer Revision bei fibularer Bandruptur rechts 1995 - Anamnestisch Asthma bronchiale - Abh ängigkeitssyndrom von Opioiden ( Oxycontin ), ständiger Substanzge brauch ( ICD-10 F10.25) 3.2      Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk.  7/132/5-7) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Status nach vertikale m cranio-cervikalem Trauma am 1
  26. August 2005 im Schwimmbad in der B.___ : - cervico-cephales und cervico -brachiales Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzfraktur C7 rechts mit Facettenverhak ung C6/7 rechts sowie Ventralg l e iten C6 gegenüber C7 (circa 4 mm) beziehungsweise Instabilität - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie C6/7 und Stabilisa tion mit Flügel-Cages (PCB, 5.5 mm) C6/7 am
  27. Oktober 2005 - Status nach zweimaliger Knie-Operation bei Kreuzbandriss beidseits - Schmerzbedingte Depression - Arterielle Hypertonie medizinisch eingestellt ( Coversum combi 25 mg/ 6.25 mg 1-0-0) - Lumbovertebrogenes - und lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits linksbetont bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und medianer fla cher Diskushernie L4/5 sowie Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1
  28. 4.1      Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerde gegnerin beabsichtigten Begutachtung. Dieser Einwand ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (E. 1.4) . Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass die fachärztliche Qualifikation der vorgesehenen Experten , insbesondere des Ortho päden Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk.  7/134) , zur Beurteilung der (soma tischen) Beschwerden des Versicherten – im Vordergrund steht ein die Wir bel sä ule und den Gangapparat betreffendes Störungsbild (Urk.   1 S.   3 und E.   3 vor stehend) – genügend ist. Nic ht nachvollziehbar ist, weshalb dazu nebst ei nem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates – dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt – ein Rheuma tologe nötig sein soll, bilden doch (chro nische) Schmerzen des Bewe gungsapparates Gegenstand sowohl der Rheuma tologie als auch der Ortho pädie (Urteil e des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 2
  29. September 2010 E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2
  30. Mai 2012 E.   4.2 ) . Ausser dem stehen die beiden medi zi nischen Disziplinen nicht etwa für unterschiedli che Konzepte, wie ein Gesund heitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_134/2011 vom
  31. Juni 2011 E. 3.3 und Urk.  8 S. 4). An diesem Er geb nis ändert auch der Umstand nichts, dass der Be schwerdeführer vor vierein halb Jahren im Z.___ unter dem Aspekt der Rheuma tologie begutachtet wurde , zumal die Untersuchung durch eine Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi li tation und nicht Rheumatologie erfolgte (Urk. 7/101/1-72 S. 44) .      Damit kann nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass für die Beurteilung einer arthrotischen Veränderung respektive bei einer muskulären Problematik der Beizug eines Rhe umatologen unumgänglich ist ( Urk.  1 S. 4) . Dies zeigt sich auch darin, dass im Vergleich zur in der Beschwerdeschrift zitierten Internet seite der D.___ Gruppe ( Urk.  1 S. 4) andere Kliniken die Arthrose der Fach disziplin der Orthopädie zuordnen ( www. E.___ .ch und www. F.___ .ch ). Viel mehr sind daher die gesundheitlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beachten, wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der Orthopäde Dr.  C.___ nicht in der Lage sein soll, die Beschwerden des Versicherten kompe tent zu beurteilen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil – wie von der RAD-Ärztin zu Recht aus geführt ( Urk.  8 S.   4) – keine Hinweise auf eine Autoimmun erkrankung ersicht lich sind (vgl. auch Rheumatologie in Kürze, Villiger/Seitz [ Hrsg. ] , Stuttgart 2006, S.   V ). Nachdem sie nach Auftragsvergabe die Akten des Beschwerdeführers erhalten und gesichtet hatten (vgl. Anhang V des Kreis schreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Handbuch Nr. 5 f.]) , sahen ausser dem die Y.___ -Gutachter – insbesondere der orthopädische Facharzt Dr.  C.___ – keinen Anlass für eine zusätzliche rheumatologische Be gutachtung . 4.2      Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einbezug der Fachdisziplin der Rheuma tologie in die Begutachtung verzichtete und an den bislang vorgesehenen Fach r ichtungen der Allgemeinen / Inneren Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psy chia trie festhielt.
  32. Da der Beschwerdeführer keine weiteren materiellen Einwände beziehungsweise keine formelle n Ausstandsgründe gegen die ihm am 1
  33. April 2014 mitgeteilten Gutachter ( Urk.  7/134) geltend machte, ergibt sich, dass – ungeachtet der of fen sichtlich falschen Mitteilung in der angefochtenen Zwischenverfügung vom
  34. Oktober 2014, wonach die Gutachterstelle noch bekannt zu geben sei – die Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allge meine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie im Y.___ nicht zu be mängeln ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  35. Im vorliegenden Verf ahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs.  1 bis IVG – gemäss Art.  61 lit . a ATSG kostenlos ist. Das Gericht erkennt:
  36. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  37. Das Verfahren ist kostenlos.
  38. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  39. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  40. Juli bis und mit 1
  41. August sowie vom 1
  42. Dezember bis und mit dem
  43. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01188 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

10. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 5. Juli 2006 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/7). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm

– nachdem sie kein e Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt hatte ( Urk. 7/33) und ihm

eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rung en die Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate intensive antidepressive The ra pie gesteigert werden könne , auferlegt hatte ( Urk. 7/56) – mit Verfügun g en vom

6. Juni und 25.

Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalide nversi cherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu ( Urk. 7/65 und Urk. 7/69). Diese bestätig te sie in der Folge anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 0. Dezember 2010 ( Urk. 7/117).

Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/122) teilte die Verwaltung X.___ mit , dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre U ntersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei ( Urk. 7/129). Mit Mitteilung vom 1 4. April 2014 (Urk. 7/134) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die betreffende Begutachtung durch das Y.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen

der Gut achter mit. Am 1. Oktober 2014 nannte das Y.___

als Untersuchungs datu m

den 5. November 2014 ( Urk. 7/140). Zwei Tage später ersuchte der Ver sicherte um Einbezug der Fachrichtung der Rheumatologie in die Begutachtung ( Schrei ben vom 3. Oktober 2014 [ Urk. 7/141 ] ). Mit Zwischenverfügung vom 8. Okto ber 2014 hielt die IV-Stelle an den bislang vorgesehenen Fachrichtungen (Allge meine/ Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) fest (Urk. 7/144 = Urk. 2). Am 2 8. Oktober 2014 wurden die Begutachtungstermine im Y.___ stor nier t ( Urk. 7/149). 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 2) erhob der Versi cher te am 1 0. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Fachrichtung der Rheumatologie sei in die von der IV-Stelle angeord nete Begutachtung einzubeziehen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1

S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezem ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 8. Oktober 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer zusätzlichen rheuma tologischen Untersuchung verneinte und

implizit an der Begutachtung des Be schwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie festhielt ( Urk. 2). Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E.

6.1) selbständig mit Beschwerde ange foch te n werden kann. 1.1.2

Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der

sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.

2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei

der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demnach einzutreten. 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem bereits in einem Gut achten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

1.3

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2). 1.4

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.

1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angebli chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.4 und E.

3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.

2.2, 138 V 318 E.

6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete d as fehlende Erfordernis

der Ausweitung des Begutachtungsauftrags auf die Fachrichtung der Rheumatologie damit, dass es zum Kerngebiet der Orthopädie gehöre, den Funktionszustand des Bewe gungs apparates in allen seinen Anteilen zu beurteilen. Die Beschwerden des Ver si cherten seien daher durch das Fachgebiet der Orthopädie abgedeckt. Im Übrigen würden sich die Fach richtungen der Orthopädie und der Rheumatologie in der funktionellen Befunderhebung, die lege artis nach der Neutral-Null-Me thode erfolge, nicht wesentlich unterscheiden. Da es keine Hinweise auf ein Auto immungeschehen gebe, sei eine rheumatologische Untersuchung nicht in diziert ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise ein vielfältiges Störungsbild aus, das im somatischen Bereich vorab die Wirbel säule und den Gangapparat betreffe. Vor diesem Hintergrund und da ver schie dentlich arthrotische Veränderungen dokumentiert seien, sei der Einbezug der Rheumatologie in die Begutachtung nötig . Auch für die Beurteilung der be steh enden muskulären Problematik stehe die Rheumatologie als medizinische Fach richtung im Vordergrund ( Urk. 1 S. 3 f.). 3 .

3.1

Nachdem sie den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Z.___

in ihrem Gutachten vom 1 5. Juli 2010 (Urk. 7/101/1-72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit ( S. 59): - Medial betonte Gonarthrose links mit/bei: - Status nach vorderer Kreuzbandplastik links mit freiem Transplantat und zwei Knochenblocks und medialer Meniskektomie wegen vorde rer Kreuzbandruptur und media l em Meniskusabriss am 2. Juli 2001 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teil meniskektomie

dorso -medial und vorderer Kreuzbandplastik mit Quadricepssehnen -Transplantat wegen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandtransplantates und dorso -medialer Meniskusläsion am 4. November 2002 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskekto mie

des medialen Restmeniskus am Hinterhorn , Shaving freier vorderer Kreuzbandfasern, Resektion des Hoffa-Fett körpers und der Plica medio- patellaris und Shaving am medialen Femurkondylus wegen Weichteilinterposition von Resten des vorde ren Kreuzbandes und des medialen Femurkondylus i n den medialen Gelenkspalt und degenerativen Veränderungen des medialen Rest meniskus mit kleiner Lappenbi l dung am 2 5. März 2010 - persistierender, massiger Instabi lität des vorderen Kreuzbandes bei ausgedünntem vordere m Kreuzbandtransplantat anal og einer inkom pletten proximalen Ruptur - Knorpelveränderungen am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau Grad I bis maximal II und ret ropatelläre r

Chondropathie Grad I - Chronische Cervicocephalo

- und rechtsseitige Cervicobrachialgie mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie und Stabilisa tion mit Flügel-Cages HWK6/7 wegen cervicocephalem und cer vicobrachialem Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzf raktur HKW7 rechts mit Facetten verhakung HWK6/7 rechts sowie Ventral gleiten HWK6 gegenüber HWK7 beziehungsweise Instabilität in vor genanntem Segment am 6. Oktober 2005 - engerem Neuroforamen HWK6/7 rechts im Seitenvergleich (CT der HWS vom 5. Februar 2007 und MRI der HWS vom 1 5. Februar 2007) - leichtgradiger rein sensibler radikulärer Defektsymptomatik für C7 rechts

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurt eilte n sie folgende Diagnosen (S. 60): - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - initialen degenerativen Veränderungen, nicht über das altersentspre chende Mass hinausgehend - zunehmender Generalisierungstendenz - Status nach vorde rer Kreuzbandplastik rechts am 1. September

1 995 mit/bei: - Status nach Materialentfernung 1996 - Anamnestisch Status nach operativer Revision bei fibularer Bandruptur rechts 1995 - Anamnestisch Asthma bronchiale - Abh ängigkeitssyndrom von Opioiden ( Oxycontin ), ständiger Substanzge brauch ( ICD-10 F10.25) 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk. 7/132/5-7) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Status nach vertikale m cranio-cervikalem Trauma am 1 2. August 2005 im Schwimmbad in der B.___ : - cervico-cephales und cervico -brachiales Reiz- und Ausfallsyndrom bei Querfortsatzfraktur C7 rechts mit Facettenverhak ung C6/7 rechts sowie Ventralg l e iten C6 gegenüber C7 (circa 4

mm) beziehungsweise Instabilität - Status nach mikrochirurgischer vorderer Diskektomie C6/7 und Stabilisa tion mit Flügel-Cages (PCB, 5.5

mm) C6/7 am 6. Oktober 2005 - Status nach zweimaliger Knie-Operation bei Kreuzbandriss beidseits - Schmerzbedingte Depression - Arterielle Hypertonie medizinisch eingestellt ( Coversum

combi 25

mg/

6.25

mg 1-0-0) - Lumbovertebrogenes

- und lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits linksbetont bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und medianer fla cher Diskushernie L4/5 sowie Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerde gegnerin beabsichtigten Begutachtung. Dieser Einwand

ist

einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (E. 1.4) . Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass die fachärztliche Qualifikation der vorgesehenen Experten , insbesondere des Ortho päden Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/134) , zur Beurteilung der (soma tischen) Beschwerden des Versicherten

– im Vordergrund steht ein die Wir bel sä ule und den Gangapparat betreffendes Störungsbild (Urk.

1 S.

3 und E.

3

vor stehend) – genügend ist. Nic ht nachvollziehbar ist, weshalb dazu nebst ei nem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates

– dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt –

ein Rheuma tologe nötig sein soll, bilden doch (chro nische) Schmerzen des Bewe gungsapparates Gegenstand sowohl der Rheuma tologie als auch der Ortho pädie (Urteil e des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.

4.2 ) . Ausser dem stehen die beiden medi zi nischen Disziplinen nicht etwa für unterschiedli che Konzepte, wie ein Gesund heitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und

Urk. 8 S. 4). An diesem Er geb nis ändert auch

der Umstand nichts, dass der Be schwerdeführer vor vierein halb Jahren im Z.___

unter dem Aspekt der Rheuma tologie begutachtet wurde , zumal die Untersuchung durch eine Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi li tation und nicht Rheumatologie erfolgte (Urk. 7/101/1-72 S. 44) .

Damit kann nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass für die Beurteilung einer arthrotischen Veränderung respektive bei einer muskulären Problematik der

Beizug eines Rhe umatologen unumgänglich ist

( Urk. 1 S. 4) . Dies zeigt sich auch darin, dass im Vergleich zur in der Beschwerdeschrift zitierten Internet seite der D.___ Gruppe ( Urk. 1 S. 4) andere Kliniken die Arthrose der Fach disziplin der Orthopädie zuordnen ( www.

E.___

.ch

und

www.

F.___

.ch

). Viel mehr sind daher die gesundheitlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beachten, wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der Orthopäde Dr. C.___ nicht in der Lage sein soll, die Beschwerden des Versicherten kompe tent zu beurteilen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil – wie von der RAD-Ärztin zu Recht aus geführt ( Urk. 8 S.

4)

– keine Hinweise auf eine Autoimmun erkrankung ersicht lich sind (vgl. auch Rheumatologie in Kürze, Villiger/Seitz [ Hrsg. ] , Stuttgart 2006, S.

V ).

Nachdem sie nach Auftragsvergabe die Akten des Beschwerdeführers erhalten und gesichtet hatten (vgl. Anhang V des Kreis schreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Handbuch Nr. 5 f.]) , sahen ausser dem die Y.___ -Gutachter – insbesondere der orthopädische Facharzt Dr. C.___

– keinen Anlass für eine zusätzliche rheumatologische Be gutachtung . 4.2

Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einbezug der Fachdisziplin der Rheuma tologie in die Begutachtung verzichtete und an den bislang vorgesehenen Fach r ichtungen der Allgemeinen / Inneren Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psy chia trie festhielt. 5.

Da der Beschwerdeführer keine weiteren materiellen Einwände beziehungsweise keine formelle n Ausstandsgründe gegen die ihm am 1 4. April 2014 mitgeteilten Gutachter ( Urk. 7/134) geltend machte, ergibt sich, dass – ungeachtet der of fen sichtlich falschen Mitteilung in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014, wonach die Gutachterstelle noch bekannt zu geben sei – die Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allge meine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie im Y.___ nicht zu be mängeln ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Im vorliegenden Verf ahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG

– gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher