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IV.2014.01185

Gemischte Methode, Erhöhung hypothetisches Erwerbspensum von 50 % auf 70 % überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, keine Rentenherabsetzung; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-07-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, leidet seit zirka 1995 an einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/132 Ziff. 1.1) und meldete sich im Mai 199 6 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. November 1997 eine ganze Rente ab April 1996 (Urk. 7/12) und sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2000 eine halbe Rente ab September 2000 zu (Urk. 7/8/2-6). Im November 2004 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 7/71/3). Am 27. Januar 2006 teilte ihr die IV-Stelle mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/70).

Nach einer im Januar 2007 erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/87) sprach die mittlerweile zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherte n mit Verfügung vom 1 2. Juni 2007 bei einem Invalidi tätsgrad von 71 % eine ganze Rente ab August 2006 zu (Urk. 7/107). Am

20. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, bei unverändertem Invaliditätsgrad habe diese weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/123). 1.2

Nach Eingang des am 10. Dezember 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/129) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 3. April 2014 berichtet wurde (Urk. 7/142) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/145, Urk. 7/148) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 bei einem Invaliditäts grad von 65 % auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2014 herab (Urk. 7/153 = Urk. 2 /1). 2.

Die Versicherte erhob am 7. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht holte eine ergänzende Auskunft ein, die am 18. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 13), und zu der die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 Stellung nahm (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin selbst verzich tet auf Stellungnahme (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.7

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als je zu 50 % er werbstätig und im Haushalt tätig zu qualifizieren und die Einschränkung im Haushalt betrage 29.25 % (S. 1 unten). Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 100 %, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5) im Er werbsbereich und von 14.63 % im Haushalt (29.25 % x 0.5) resultiere, was ge rundet einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gesundheitsfall wäre sie wohl in einem Teilzeitpensum von bis zu zirka 70

% erwerbstätig, da sie auf das entsprechende Einkommen angewiesen sei und ihr Sohn mittlerweile in der Mittelstufe zur Schule gehe, womit der Betreuungs bedarf kleiner geworden sei (S. 4).

Im Zeitpunkt der Haushaltabklärungen von 2005 und 2007 habe sie Alimente von monatlich Fr. 4‘125.-- erhalten, die Schulden hätten Fr. 20‘000.-- (zuzüg lich Möbelkauf) betragen, die Wohnkosten Fr. 1‘500.-- beziehungsweise Fr. 1‘800.-- und die Krankenkassenkosten rund Fr. 900.-- (S. 5 oben). Aktuell seien die Wohn- und Krankenkassenkosten gestiegen, hingegen hätten sich die Alimente auf Fr. 3‘900.-- reduziert und die Schulden auf rund Fr. 60‘000.-- er höht. Dazu kämen hohe Therapiekosten für den Sohn von bis zu Fr. 1‘000.-- monatlich (S. 5 Mitte).

Im Haushaltbereich sei keine massgebliche Veränderung eingetreten. 2014

habe lediglich eine andere Aussendienstmitarbeiterin als 2005/2007 eine andere Ein schätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Ausmasses der tatsächlichen Einschränkung vorgenommen (S. 6 Mitte). Die Einschränkungen in den einzel nen Bereichen seien, aus näher dargelegten Gründen, gleich festzulegen wie 2007 (S. 7 f.), so dass diese gesamthaft weiterhin rund 42 % betrügen (S. 8 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen sind mithin die Qualifikation und das Ausmass der Ein schränkung im Haushalt.

Revisionsrechtliche r Referenzpunkt (vorstehend E. 1.7) ist der Sachverhalt, wel cher der Rentenzusprache 2007 zugrunde lag. 3. 3.1

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/60) wurde unter ande rem festgehalten, die Beschwerdeführerin

wohne mit ihrem im November 2004 geborenen Sohn alleine in einer 2½-Zimmerwohnung (S. 1 unten). Sie habe nach der Trennung von ihrem Mann und einem Klinikaufenthalt im Juni 2005 eine neue Wohnung einrichten müssen; z udem müsse sie Anwaltskosten von Fr. 20‘000.-- zurückbezahlen. Aus diesen Gründen müsste sie - im Gesund heitsfall

- bereits jetzt einer Teilzeittätigkeit von zirka 50 % nachgehen (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin ab 1. Juli 2005 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 3 Ziff. 2.5). 3.2

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/87) wurde unter anderem mit Verweis auf den Bericht von 2005 ausgeführt, bezüglich Qualifi kation seien die Verhältnisse bis heute unverändert. Aufgrund der Mutter pflichten und der Unterhaltszahlungen (des geschiedenen Mannes von Fr. 4‘125.-- pro Monat) sei die Qualifikation zurzeit bei 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt zu belassen (S. 2 Ziff. 2.5).

Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 42.3 % beziffert (S. 5 Mitte). 3.3

Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/142) über die am Vortag erfolgte Haushalts abklärung wurde unter anderem ausgeführt, diese habe in Anwesen heit von Frau Z.___ vom A.___ stattgefunden (S. 1 Mitte).

Zur finanziellen Situation wurde unter anderem festgehalten, die Beschwer - defüh rerin erhalte Alimente von Fr. 3‘000.-- für sich und Fr. 900.-- für den Sohn, mit hin t otal

Fr. 3‘900.-- (S. 2 unten), habe zusätzliche Auslagen von monatlich Fr. 1‘000.-- (Therapien für den Sohn) und Schulden (Anwaltskosten) von Fr. 50‘000.-- (S. 3 oben).

Die Frage betreffend Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich und mit Hinweis auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage besprochen wor den. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie, solange ihr Sohn in der Un terstufe sei, auch bei guter Gesundheit wohl nicht mehr als 50 % ausserhäuslich tätig sein würde. Der Sohn nehme das Mittagessen zu Hause ein. Zusammen mit den Alimenten würde ein Einkommen von 50 % ausreichen, um für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson legte die Beschwerdeführerin daraufhin die Qualifikation (weiterhin) auf 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt fest (S. 3 Ziff. 2.6).

Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie mit 29.25 % (S. 7 Ziff. 6.8). 3.4

Am 9. Dezember 2014 ersuchte das Gericht die im Abklärungsbericht erwähnte Z.___, A.___, um Auskunft darüber, von welchem im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum an lässlich des Abklärungsgesprächs die Rede gewesen sei (Urk. 8 S. 2 f. E. 3.2).

Am 1 8. Dezember 2014 beantwortete Z.___, dipl. Pflegefachfrau Psychiatrie, die Frage wie folgt (Urk. 13): Auf die Frage, zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich erwerbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden, überlegte die Patientin lange, sagte dann sinngemäss, dass sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten würde und dass es für sie jedoch sehr schwer zu beurteilen sei, da sie schon seit vielen Jahren krank sei. 4. 4.1

Verschiedene Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die von Z.___

gege bene Auskunft zuverlässig ist. So formulierte sie die nach ihrer Erinnerung im Gespräch gestellte Frage („ zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich er werbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden “) deutlich an ders als das Gericht in seiner

Anfrage, wo vom „ im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum “ die Rede gewesen war. Dass der Wortlaut der Frage im Gespräch so war, wie von ihr berichtet, erscheint überwiegend wahrscheinlich, ist die entsprechende Formulierung doch deutlich alltagsnäher als die vom Gericht gewählte.

Sodann berichtete sie, dass der Beschwerdeführerin die Frage als schwierig zu beantworten erschien, sie dies auch zum Ausdruck brachte und ihr die Antwort Mühe bereitet e . Auch dieses Element spricht für die Realitätsnähe der Schilde rung, trifft es doch tatsächlich zu, dass es nach einer langen Krankheitsdauer schwierig ist, sich in die (leider rein hypothetische) Variante eines Lebens ohne die Krankheit hineinzudenken.

Schliesslich spricht auch die Angabe einer Bandbreite sowohl für die Plausibili tät der von der Beschwerdeführerin geäusserten Unsicherheit als auch für die Authentizität der Berichterstattung. 4.2

Somit ist der Sachverhalt in diesem Punkt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch angegeben hat, wenn sie nicht krank (geworden) wäre, würde sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten.

Ob gestützt auf diese Primäraussage das hypothetische Erwerbspensum mit 70 % beziffert werden kann, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wurde, hängt von der Würdigung aller relevanten Umstände ab (vorstehend E. 1. 4).

Dass die Beschwerdeführerin eine Bandbreite von 50-70 % angegeben hat, spricht jedenfalls nicht dagegen. Vielmehr ist dies als indirekter Einbezug der Arbeitsmarktperspektiven zu verstehen, dies in dem Sinne, dass damit ein Pen sum von jedenfalls 50 % und bis - vorausgesetzt, entsprechende Stellen liessen sich finden - 70 % umschrieben ist. 4.3

Es kann sodann

- gerade unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht unbeachtet bleiben, wie die Beschwerdeführerin bis anhin von der Beschwerde gegnerin qualifiziert wurde. Da diesbezüglich im massgebenden Vergleichszeit punkt (2007) auf die als unverändert eingestufte Einschätzung im Jahr 2005 zurückverwiesen wurde, ist vorerst diese heranzuziehen.

Laut Abklärungsbericht wurde damals das Erwerbspensum ab 1. Juli 2005 mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.1). In diesem Zeitpunkt war der Sohn der Be schwerdeführerin 7 Monate alt. Im Zeitpunkt der zweiten Abklärung (Januar 2007) war er sodann gut 2 Jahre alt.

Im aktuellen Abklärungszeitpunkt (April 2014) war der Sohn 9 Jahre und 4 Mo nate alt, und im Verfügungszeitpunkt (Oktober 2014) knapp 10 Jahre.

Punkto Betreuungsbedarf besteht mit Sicherheit ein erheblicher Unterschied zwischen einem 1-2 jährigen und einem 9-10 jährigen Kind . Dieser Aspekt spricht mithin deutlich für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspen sums, dies im konkreten Fall von 50 % auf 70 %. 4.4

Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aktuell weitaus beeng ter als im Vergleichszeitpunkt . So erhält sie aktuell weniger Alimente von ihrem geschiedenen Mann als noch 200 7. Zusätzlich fallen Kosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat für Therapien des Sohnes an, was auch im Vergleich zu durchschnittlichen Verhältnissen eine ausserordentliche und betraglich bedeu tende Zusatzbelastung bedeutet. Schliesslich sind die Schulden der Beschwer deführerin von Fr. 20‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- (laut Abklärungsbericht) oder Fr. 60‘000.-- (laut Beschwerde) angestiegen.

Eine Ausweitung des Erwerbspensums von 50 % auf 70 % ist somit auch unter finanziellen Aspekten naheliegend

und so nachvollziehbar, dass es als - im Gesundheitsfall - überwiegend wahrscheinlich gelten kann. 4.5

Zusammenfassen d ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung das Erwerbspensum nicht mehr wie 2005 und 2007 mit 50 %, sondern

mit 70 % zu veranschlagen ist, somit das Pensum im Haushalt nunmehr 30 % beträgt.

Daraus folgt ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich (100 % x 0.7) und von 8.78 % im Haushaltbereich (29.25 % x 0.3), was gesamthaft einen In validitätsgrad von rund 79 % ergibt (70 % + 8.78 % = 78.78 %).

Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen und hier eingesetzt, 29.25 % beträgt oder, wie von der Beschwerdeführerin vertreten, höher zu veranschlagen wäre. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim bis Ende 2014 massgebenden praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.7 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als je zu 50 % er werbstätig und im Haushalt tätig zu qualifizieren und die Einschränkung im Haushalt betrage 29.25 % (S. 1 unten). Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 100 %, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5) im Er werbsbereich und von 14.63 % im Haushalt (29.25 % x 0.5) resultiere, was ge rundet einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gesundheitsfall wäre sie wohl in einem Teilzeitpensum von bis zu zirka 70

% erwerbstätig, da sie auf das entsprechende Einkommen angewiesen sei und ihr Sohn mittlerweile in der Mittelstufe zur Schule gehe, womit der Betreuungs bedarf kleiner geworden sei (S. 4).

Im Zeitpunkt der Haushaltabklärungen von 2005 und 2007 habe sie Alimente von monatlich Fr. 4‘125.-- erhalten, die Schulden hätten Fr. 20‘000.-- (zuzüg lich Möbelkauf) betragen, die Wohnkosten Fr. 1‘500.-- beziehungsweise Fr. 1‘800.-- und die Krankenkassenkosten rund Fr. 900.-- (S. 5 oben). Aktuell seien die Wohn- und Krankenkassenkosten gestiegen, hingegen hätten sich die Alimente auf Fr. 3‘900.-- reduziert und die Schulden auf rund Fr. 60‘000.-- er höht. Dazu kämen hohe Therapiekosten für den Sohn von bis zu Fr. 1‘000.-- monatlich (S. 5 Mitte).

Im Haushaltbereich sei keine massgebliche Veränderung eingetreten. 2014

habe lediglich eine andere Aussendienstmitarbeiterin als 2005/2007 eine andere Ein schätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Ausmasses der tatsächlichen Einschränkung vorgenommen (S. 6 Mitte). Die Einschränkungen in den einzel nen Bereichen seien, aus näher dargelegten Gründen, gleich festzulegen wie 2007 (S. 7 f.), so dass diese gesamthaft weiterhin rund 42 % betrügen (S. 8 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen sind mithin die Qualifikation und das Ausmass der Ein schränkung im Haushalt.

Revisionsrechtliche r Referenzpunkt (vorstehend E. 1.7) ist der Sachverhalt, wel cher der Rentenzusprache 2007 zugrunde lag. 3. 3.1

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/60) wurde unter ande rem festgehalten, die Beschwerdeführerin

wohne mit ihrem im November 2004 geborenen Sohn alleine in einer 2½-Zimmerwohnung (S. 1 unten). Sie habe nach der Trennung von ihrem Mann und einem Klinikaufenthalt im Juni 2005 eine neue Wohnung einrichten müssen; z udem müsse sie Anwaltskosten von Fr. 20‘000.-- zurückbezahlen. Aus diesen Gründen müsste sie - im Gesund heitsfall

- bereits jetzt einer Teilzeittätigkeit von zirka 50 % nachgehen (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin ab 1. Juli 2005 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 3 Ziff. 2.5). 3.2

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/87) wurde unter anderem mit Verweis auf den Bericht von 2005 ausgeführt, bezüglich Qualifi kation seien die Verhältnisse bis heute unverändert. Aufgrund der Mutter pflichten und der Unterhaltszahlungen (des geschiedenen Mannes von Fr. 4‘125.-- pro Monat) sei die Qualifikation zurzeit bei 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt zu belassen (S. 2 Ziff. 2.5).

Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 42.3 % beziffert (S. 5 Mitte). 3.3

Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/142) über die am Vortag erfolgte Haushalts abklärung wurde unter anderem ausgeführt, diese habe in Anwesen heit von Frau Z.___ vom A.___ stattgefunden (S. 1 Mitte).

Zur finanziellen Situation wurde unter anderem festgehalten, die Beschwer - defüh rerin erhalte Alimente von Fr. 3‘000.-- für sich und Fr. 900.-- für den Sohn, mit hin t otal

Fr. 3‘900.-- (S. 2 unten), habe zusätzliche Auslagen von monatlich Fr. 1‘000.-- (Therapien für den Sohn) und Schulden (Anwaltskosten) von Fr. 50‘000.-- (S. 3 oben).

Die Frage betreffend Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich und mit Hinweis auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage besprochen wor den. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie, solange ihr Sohn in der Un terstufe sei, auch bei guter Gesundheit wohl nicht mehr als 50 % ausserhäuslich tätig sein würde. Der Sohn nehme das Mittagessen zu Hause ein. Zusammen mit den Alimenten würde ein Einkommen von 50 % ausreichen, um für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson legte die Beschwerdeführerin daraufhin die Qualifikation (weiterhin) auf 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt fest (S. 3 Ziff. 2.6).

Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie mit 29.25 % (S. 7 Ziff. 6.8). 3.4

Am 9. Dezember 2014 ersuchte das Gericht die im Abklärungsbericht erwähnte Z.___, A.___, um Auskunft darüber, von welchem im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum an lässlich des Abklärungsgesprächs die Rede gewesen sei (Urk.

E. 6 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. November 1997 eine ganze Rente ab April 1996 (Urk. 7/12) und sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2000 eine halbe Rente ab September 2000 zu (Urk. 7/8/2-6). Im November 2004 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 7/71/3). Am 27. Januar 2006 teilte ihr die IV-Stelle mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/70).

Nach einer im Januar 2007 erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/87) sprach die mittlerweile zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherte n mit Verfügung vom 1 2. Juni 2007 bei einem Invalidi tätsgrad von 71 % eine ganze Rente ab August 2006 zu (Urk. 7/107). Am

20. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, bei unverändertem Invaliditätsgrad habe diese weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/123).

E. 8 S. 2 f. E. 3.2).

Am 1 8. Dezember 2014 beantwortete Z.___, dipl. Pflegefachfrau Psychiatrie, die Frage wie folgt (Urk. 13): Auf die Frage, zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich erwerbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden, überlegte die Patientin lange, sagte dann sinngemäss, dass sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten würde und dass es für sie jedoch sehr schwer zu beurteilen sei, da sie schon seit vielen Jahren krank sei. 4. 4.1

Verschiedene Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die von Z.___

gege bene Auskunft zuverlässig ist. So formulierte sie die nach ihrer Erinnerung im Gespräch gestellte Frage („ zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich er werbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden “) deutlich an ders als das Gericht in seiner

Anfrage, wo vom „ im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum “ die Rede gewesen war. Dass der Wortlaut der Frage im Gespräch so war, wie von ihr berichtet, erscheint überwiegend wahrscheinlich, ist die entsprechende Formulierung doch deutlich alltagsnäher als die vom Gericht gewählte.

Sodann berichtete sie, dass der Beschwerdeführerin die Frage als schwierig zu beantworten erschien, sie dies auch zum Ausdruck brachte und ihr die Antwort Mühe bereitet e . Auch dieses Element spricht für die Realitätsnähe der Schilde rung, trifft es doch tatsächlich zu, dass es nach einer langen Krankheitsdauer schwierig ist, sich in die (leider rein hypothetische) Variante eines Lebens ohne die Krankheit hineinzudenken.

Schliesslich spricht auch die Angabe einer Bandbreite sowohl für die Plausibili tät der von der Beschwerdeführerin geäusserten Unsicherheit als auch für die Authentizität der Berichterstattung. 4.2

Somit ist der Sachverhalt in diesem Punkt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch angegeben hat, wenn sie nicht krank (geworden) wäre, würde sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten.

Ob gestützt auf diese Primäraussage das hypothetische Erwerbspensum mit 70 % beziffert werden kann, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wurde, hängt von der Würdigung aller relevanten Umstände ab (vorstehend E. 1. 4).

Dass die Beschwerdeführerin eine Bandbreite von 50-70 % angegeben hat, spricht jedenfalls nicht dagegen. Vielmehr ist dies als indirekter Einbezug der Arbeitsmarktperspektiven zu verstehen, dies in dem Sinne, dass damit ein Pen sum von jedenfalls 50 % und bis - vorausgesetzt, entsprechende Stellen liessen sich finden - 70 % umschrieben ist. 4.3

Es kann sodann

- gerade unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht unbeachtet bleiben, wie die Beschwerdeführerin bis anhin von der Beschwerde gegnerin qualifiziert wurde. Da diesbezüglich im massgebenden Vergleichszeit punkt (2007) auf die als unverändert eingestufte Einschätzung im Jahr 2005 zurückverwiesen wurde, ist vorerst diese heranzuziehen.

Laut Abklärungsbericht wurde damals das Erwerbspensum ab 1. Juli 2005 mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.1). In diesem Zeitpunkt war der Sohn der Be schwerdeführerin 7 Monate alt. Im Zeitpunkt der zweiten Abklärung (Januar 2007) war er sodann gut 2 Jahre alt.

Im aktuellen Abklärungszeitpunkt (April 2014) war der Sohn 9 Jahre und 4 Mo nate alt, und im Verfügungszeitpunkt (Oktober 2014) knapp 10 Jahre.

Punkto Betreuungsbedarf besteht mit Sicherheit ein erheblicher Unterschied zwischen einem 1-2 jährigen und einem 9-10 jährigen Kind . Dieser Aspekt spricht mithin deutlich für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspen sums, dies im konkreten Fall von 50 % auf 70 %. 4.4

Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aktuell weitaus beeng ter als im Vergleichszeitpunkt . So erhält sie aktuell weniger Alimente von ihrem geschiedenen Mann als noch 200 7. Zusätzlich fallen Kosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat für Therapien des Sohnes an, was auch im Vergleich zu durchschnittlichen Verhältnissen eine ausserordentliche und betraglich bedeu tende Zusatzbelastung bedeutet. Schliesslich sind die Schulden der Beschwer deführerin von Fr. 20‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- (laut Abklärungsbericht) oder Fr. 60‘000.-- (laut Beschwerde) angestiegen.

Eine Ausweitung des Erwerbspensums von 50 % auf 70 % ist somit auch unter finanziellen Aspekten naheliegend

und so nachvollziehbar, dass es als - im Gesundheitsfall - überwiegend wahrscheinlich gelten kann. 4.5

Zusammenfassen d ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung das Erwerbspensum nicht mehr wie 2005 und 2007 mit 50 %, sondern

mit 70 % zu veranschlagen ist, somit das Pensum im Haushalt nunmehr 30 % beträgt.

Daraus folgt ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich (100 % x 0.7) und von 8.78 % im Haushaltbereich (29.25 % x 0.3), was gesamthaft einen In validitätsgrad von rund 79 % ergibt (70 % + 8.78 % = 78.78 %).

Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen und hier eingesetzt, 29.25 % beträgt oder, wie von der Beschwerdeführerin vertreten, höher zu veranschlagen wäre. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim bis Ende 2014 massgebenden praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01185 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

4. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, leidet seit zirka 1995 an einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/132 Ziff. 1.1) und meldete sich im Mai 199 6 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. November 1997 eine ganze Rente ab April 1996 (Urk. 7/12) und sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2000 eine halbe Rente ab September 2000 zu (Urk. 7/8/2-6). Im November 2004 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 7/71/3). Am 27. Januar 2006 teilte ihr die IV-Stelle mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/70).

Nach einer im Januar 2007 erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/87) sprach die mittlerweile zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherte n mit Verfügung vom 1 2. Juni 2007 bei einem Invalidi tätsgrad von 71 % eine ganze Rente ab August 2006 zu (Urk. 7/107). Am

20. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, bei unverändertem Invaliditätsgrad habe diese weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/123). 1.2

Nach Eingang des am 10. Dezember 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/129) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 3. April 2014 berichtet wurde (Urk. 7/142) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/145, Urk. 7/148) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 bei einem Invaliditäts grad von 65 % auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2014 herab (Urk. 7/153 = Urk. 2 /1). 2.

Die Versicherte erhob am 7. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht holte eine ergänzende Auskunft ein, die am 18. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 13), und zu der die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 Stellung nahm (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin selbst verzich tet auf Stellungnahme (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.7

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als je zu 50 % er werbstätig und im Haushalt tätig zu qualifizieren und die Einschränkung im Haushalt betrage 29.25 % (S. 1 unten). Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 100 %, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5) im Er werbsbereich und von 14.63 % im Haushalt (29.25 % x 0.5) resultiere, was ge rundet einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gesundheitsfall wäre sie wohl in einem Teilzeitpensum von bis zu zirka 70

% erwerbstätig, da sie auf das entsprechende Einkommen angewiesen sei und ihr Sohn mittlerweile in der Mittelstufe zur Schule gehe, womit der Betreuungs bedarf kleiner geworden sei (S. 4).

Im Zeitpunkt der Haushaltabklärungen von 2005 und 2007 habe sie Alimente von monatlich Fr. 4‘125.-- erhalten, die Schulden hätten Fr. 20‘000.-- (zuzüg lich Möbelkauf) betragen, die Wohnkosten Fr. 1‘500.-- beziehungsweise Fr. 1‘800.-- und die Krankenkassenkosten rund Fr. 900.-- (S. 5 oben). Aktuell seien die Wohn- und Krankenkassenkosten gestiegen, hingegen hätten sich die Alimente auf Fr. 3‘900.-- reduziert und die Schulden auf rund Fr. 60‘000.-- er höht. Dazu kämen hohe Therapiekosten für den Sohn von bis zu Fr. 1‘000.-- monatlich (S. 5 Mitte).

Im Haushaltbereich sei keine massgebliche Veränderung eingetreten. 2014

habe lediglich eine andere Aussendienstmitarbeiterin als 2005/2007 eine andere Ein schätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Ausmasses der tatsächlichen Einschränkung vorgenommen (S. 6 Mitte). Die Einschränkungen in den einzel nen Bereichen seien, aus näher dargelegten Gründen, gleich festzulegen wie 2007 (S. 7 f.), so dass diese gesamthaft weiterhin rund 42 % betrügen (S. 8 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen sind mithin die Qualifikation und das Ausmass der Ein schränkung im Haushalt.

Revisionsrechtliche r Referenzpunkt (vorstehend E. 1.7) ist der Sachverhalt, wel cher der Rentenzusprache 2007 zugrunde lag. 3. 3.1

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/60) wurde unter ande rem festgehalten, die Beschwerdeführerin

wohne mit ihrem im November 2004 geborenen Sohn alleine in einer 2½-Zimmerwohnung (S. 1 unten). Sie habe nach der Trennung von ihrem Mann und einem Klinikaufenthalt im Juni 2005 eine neue Wohnung einrichten müssen; z udem müsse sie Anwaltskosten von Fr. 20‘000.-- zurückbezahlen. Aus diesen Gründen müsste sie - im Gesund heitsfall

- bereits jetzt einer Teilzeittätigkeit von zirka 50 % nachgehen (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin ab 1. Juli 2005 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 3 Ziff. 2.5). 3.2

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/87) wurde unter anderem mit Verweis auf den Bericht von 2005 ausgeführt, bezüglich Qualifi kation seien die Verhältnisse bis heute unverändert. Aufgrund der Mutter pflichten und der Unterhaltszahlungen (des geschiedenen Mannes von Fr. 4‘125.-- pro Monat) sei die Qualifikation zurzeit bei 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt zu belassen (S. 2 Ziff. 2.5).

Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 42.3 % beziffert (S. 5 Mitte). 3.3

Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/142) über die am Vortag erfolgte Haushalts abklärung wurde unter anderem ausgeführt, diese habe in Anwesen heit von Frau Z.___ vom A.___ stattgefunden (S. 1 Mitte).

Zur finanziellen Situation wurde unter anderem festgehalten, die Beschwer - defüh rerin erhalte Alimente von Fr. 3‘000.-- für sich und Fr. 900.-- für den Sohn, mit hin t otal

Fr. 3‘900.-- (S. 2 unten), habe zusätzliche Auslagen von monatlich Fr. 1‘000.-- (Therapien für den Sohn) und Schulden (Anwaltskosten) von Fr. 50‘000.-- (S. 3 oben).

Die Frage betreffend Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich und mit Hinweis auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage besprochen wor den. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie, solange ihr Sohn in der Un terstufe sei, auch bei guter Gesundheit wohl nicht mehr als 50 % ausserhäuslich tätig sein würde. Der Sohn nehme das Mittagessen zu Hause ein. Zusammen mit den Alimenten würde ein Einkommen von 50 % ausreichen, um für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson legte die Beschwerdeführerin daraufhin die Qualifikation (weiterhin) auf 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt fest (S. 3 Ziff. 2.6).

Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie mit 29.25 % (S. 7 Ziff. 6.8). 3.4

Am 9. Dezember 2014 ersuchte das Gericht die im Abklärungsbericht erwähnte Z.___, A.___, um Auskunft darüber, von welchem im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum an lässlich des Abklärungsgesprächs die Rede gewesen sei (Urk. 8 S. 2 f. E. 3.2).

Am 1 8. Dezember 2014 beantwortete Z.___, dipl. Pflegefachfrau Psychiatrie, die Frage wie folgt (Urk. 13): Auf die Frage, zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich erwerbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden, überlegte die Patientin lange, sagte dann sinngemäss, dass sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten würde und dass es für sie jedoch sehr schwer zu beurteilen sei, da sie schon seit vielen Jahren krank sei. 4. 4.1

Verschiedene Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die von Z.___

gege bene Auskunft zuverlässig ist. So formulierte sie die nach ihrer Erinnerung im Gespräch gestellte Frage („ zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich er werbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden “) deutlich an ders als das Gericht in seiner

Anfrage, wo vom „ im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum “ die Rede gewesen war. Dass der Wortlaut der Frage im Gespräch so war, wie von ihr berichtet, erscheint überwiegend wahrscheinlich, ist die entsprechende Formulierung doch deutlich alltagsnäher als die vom Gericht gewählte.

Sodann berichtete sie, dass der Beschwerdeführerin die Frage als schwierig zu beantworten erschien, sie dies auch zum Ausdruck brachte und ihr die Antwort Mühe bereitet e . Auch dieses Element spricht für die Realitätsnähe der Schilde rung, trifft es doch tatsächlich zu, dass es nach einer langen Krankheitsdauer schwierig ist, sich in die (leider rein hypothetische) Variante eines Lebens ohne die Krankheit hineinzudenken.

Schliesslich spricht auch die Angabe einer Bandbreite sowohl für die Plausibili tät der von der Beschwerdeführerin geäusserten Unsicherheit als auch für die Authentizität der Berichterstattung. 4.2

Somit ist der Sachverhalt in diesem Punkt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch angegeben hat, wenn sie nicht krank (geworden) wäre, würde sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten.

Ob gestützt auf diese Primäraussage das hypothetische Erwerbspensum mit 70 % beziffert werden kann, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wurde, hängt von der Würdigung aller relevanten Umstände ab (vorstehend E. 1. 4).

Dass die Beschwerdeführerin eine Bandbreite von 50-70 % angegeben hat, spricht jedenfalls nicht dagegen. Vielmehr ist dies als indirekter Einbezug der Arbeitsmarktperspektiven zu verstehen, dies in dem Sinne, dass damit ein Pen sum von jedenfalls 50 % und bis - vorausgesetzt, entsprechende Stellen liessen sich finden - 70 % umschrieben ist. 4.3

Es kann sodann

- gerade unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht unbeachtet bleiben, wie die Beschwerdeführerin bis anhin von der Beschwerde gegnerin qualifiziert wurde. Da diesbezüglich im massgebenden Vergleichszeit punkt (2007) auf die als unverändert eingestufte Einschätzung im Jahr 2005 zurückverwiesen wurde, ist vorerst diese heranzuziehen.

Laut Abklärungsbericht wurde damals das Erwerbspensum ab 1. Juli 2005 mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.1). In diesem Zeitpunkt war der Sohn der Be schwerdeführerin 7 Monate alt. Im Zeitpunkt der zweiten Abklärung (Januar 2007) war er sodann gut 2 Jahre alt.

Im aktuellen Abklärungszeitpunkt (April 2014) war der Sohn 9 Jahre und 4 Mo nate alt, und im Verfügungszeitpunkt (Oktober 2014) knapp 10 Jahre.

Punkto Betreuungsbedarf besteht mit Sicherheit ein erheblicher Unterschied zwischen einem 1-2 jährigen und einem 9-10 jährigen Kind . Dieser Aspekt spricht mithin deutlich für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspen sums, dies im konkreten Fall von 50 % auf 70 %. 4.4

Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aktuell weitaus beeng ter als im Vergleichszeitpunkt . So erhält sie aktuell weniger Alimente von ihrem geschiedenen Mann als noch 200 7. Zusätzlich fallen Kosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat für Therapien des Sohnes an, was auch im Vergleich zu durchschnittlichen Verhältnissen eine ausserordentliche und betraglich bedeu tende Zusatzbelastung bedeutet. Schliesslich sind die Schulden der Beschwer deführerin von Fr. 20‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- (laut Abklärungsbericht) oder Fr. 60‘000.-- (laut Beschwerde) angestiegen.

Eine Ausweitung des Erwerbspensums von 50 % auf 70 % ist somit auch unter finanziellen Aspekten naheliegend

und so nachvollziehbar, dass es als - im Gesundheitsfall - überwiegend wahrscheinlich gelten kann. 4.5

Zusammenfassen d ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung das Erwerbspensum nicht mehr wie 2005 und 2007 mit 50 %, sondern

mit 70 % zu veranschlagen ist, somit das Pensum im Haushalt nunmehr 30 % beträgt.

Daraus folgt ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich (100 % x 0.7) und von 8.78 % im Haushaltbereich (29.25 % x 0.3), was gesamthaft einen In validitätsgrad von rund 79 % ergibt (70 % + 8.78 % = 78.78 %).

Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen und hier eingesetzt, 29.25 % beträgt oder, wie von der Beschwerdeführerin vertreten, höher zu veranschlagen wäre. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim bis Ende 2014 massgebenden praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher