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IV.2014.01171

Gesundheitszustand bei Verfügungserlass nicht beurteilbar, da kurz zuvor Verschlechterung. Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war - ohne einen Beruf erlernt zu haben - als Maur er tätig, zuletzt bei der Y.___ (Urk. 8/5/5). Am 28. April 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an, da er infolge einer Sarkoidose arbeitsunfähig sei (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zi nische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/23-25 und Urk. 8/33-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/36), wogegen der Versi cherte am 12. September 2007 Beschwerde erhob (Urk. 8/42). Mit Urteil IV.2007.01169 vom 28. Januar 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (Einholung eines Gutachtens) und zum Neuentscheid zurückwies (Urk. 8/50). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___

begutachten (internisti sches Gut achten vom 29. Mai 2008, Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 24. September 2008 (Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherten - bei ei nem Invaliditätsgrad von 62 % - die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2007 in Aus sicht. Nach Prüfung der erhobenen Einwände (Urk. 8/70) sprach die IV-Stelle X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Drei viertelsrente ab 1. Oktober 2007 zu (Urk. 8/81 und Urk. 8/87). 1.2

Am 8. März 2010 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Erhöhung seiner Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/92).

In der Folge tätigte die IV-Stelle aktuelle medizinische und erwerb liche Abklärungen und liess den Versicherten begutachten (internistisches Gut achten vom

23. Februar 2011 [Urk. 8/ 10 8 ] und neurologisches Gutachten vom 13. Februar 2012 [Urk. 8/126]). Am

5. März 2013 führte Dr. med. Dr. rer . pol. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) eine internistische Untersuchung des Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 17. April 2013, Urk. 8/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2014 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Fach-Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 3/1-18). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/ 1- 170), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei. 2.2

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sich seine gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert habe. So seien neue Beschwerdebilder hinzugekommen, wodurch sich das Arbeitsprofil merklich weiter eingeengt habe. Er weise eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % auf, was durch die Einholung eines inter disziplinären Fachgutachtens zu bestätigen sei.

Vergleichszeitpunkt für die gesundheitliche Situation sei das Verfügungsdatum (1. Oktober 2014), weshalb auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 in die Beurteilung einzubeziehen seien. Diese Sachverhalte erlaubten im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Zeit davor, da die entsprechenden Basisumstände doch schon vorhanden gewesen seien. Soweit die Berichte aus der Zeit nach dem 1. Oktober 2014 stammten, seien sie zu berücksichtigen, weil sie die medi zinische Situation per Stichtag erhellten. Im Weiteren sei aufgrund der neuen Gegebenheiten ein Leidensabzug im Maximum von 25 % angemessen (Urk. 1) . 3.

Die Rentenverfügung vom 14. Mai

2009 (Urk. 8/81 und Urk. 8/87) basierte im Wesentli chen auf dem internistischen Z.___ -Gutachten vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/58), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Be schluss vom 19. August 2008, Urk. 8/60/3):

1.

Sarkoidose Stadium IV (Erstd iagnose Oktober 2006, ICD-10: D 86.0)

2.

Hypertensive Kardiopathie (Erstdiagnose Juli 2008, ICD-10: I 11.9)

-

diastolische Dysfunktion Grad I

Aufgrund der bekannten Sarkoidose im Stadium IV, der eingeschränkten pul monalen Leistungsfähigkeit sowie der immunsuppressiven Behandlung sei der Beschwerdeführer in seinem bisher ausgeübten Beruf als Maurer zu 100 % ar beitsunfähig, da für die Tätigkeit als Maurer die kardiopulmonalen Leistungs reserven annähernd normal sein müssten. In einer angepassten Tätigkeit (keine körperliche Belastung, keine Exposition zu inhalativen N o xen) sei der Be schwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Nach den lungenfunktionellen Kriterien handle es sich um eine mindestens mittelschwere Einschränkung, so zeige sich die das gewöhnliche Mass übersteigende Atemnot bereits bei einer alltäglichen leichten Belastung (Spazierengehen über 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk). Zusätzlich verursachten der chronische Krankheitsprozess sowie die immunsuppressive Behandlung eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die neu diagnostizierte arterielle Hypertonie sei behandlungsbedürftig, die diastolische Dysfunktion sollte unter guter Blutdruckeinstellung keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund des atypischen Verlaufes (keine Besserung nach langjähriger Steroidtherapie) mit fortgeschrittenem Stadium und rascher Progredienz sei seitens der Sarkoidose keine Besserung der Be schwerden zu erwarten. Eine Aussage bezüglich Fortschreiten der Erkrankung sei nicht möglich, mit einer weiteren Abnahme der Lungenfunktion sei jedoch zu rechnen (Urk. 8/58/3-4) . 4. 4.1

Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher das Rentener höhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, basiert im Wesent lichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2

Anlässlich der internistischen Untersuchung vom 5. März 2013 (Urk. 8/138) stellte Dr. Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Sarkoidose im Stadium IV (Erstdiagnose Oktober 2006) mit

oberlappen

be tonter sowie mediastinaler und hilärer

Lymphadenopathie,

Atem not, teilweise parallel Schwindel; Differenzialdiagnose situative

Hyperventilation

-

zusätzlich obstruktive Ventilationsstörung - COPD ohne Nikotin expo

sition

-

Schmerzen und Schwellung linkes oberes Sprunggelenk im Rahmen der

Sarkoidose

-

in Rückenlage assoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom, wobei seit

2011 eine CPAP-Beatmung eingestellt sei

-

hyperthrophe nicht obstruktive Kardiomyopathie aktuell im NYHA-

Stadium II mit diastolischer Relaxationsstörung

-

arterieller Hypertonus mit RR-Peaks

Nach Massgabe des internistischen Untersuchungsbefundes sei eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu objektivieren. Im Vorder grund stehe eine Sarkoidose im Stadium IV, wobei es immer wieder zu Schmer zen und Schwellungen - zuletz t im oberen Sprunggelenk - komme . Atemnot und Schmerzen im Gelenkbereich schränk t en die Gehfähigkeit ein. Mit dem Beginn (Erstdiagnose einer Sarkoidose im Stadium IV) sei eine Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich. Eine adaptierte Tätigkeit sei seit dieser Zeit zu 50 % möglich. Dabei soll es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen ausgeführt werde, handeln. Raumluftverunreinigungen seien zu vermeiden. Eben falls sei eine Infektexposition zu vermeiden. Ein weiterer medizinischer Abkläru ngsbedarf sei aktuell nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer wünsche berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beziehungsweise eines Wechsels der Arbeitstätigkeit. Prognostisch sei eine weitere Steigerung einer adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (Urk. 8/138/4-5) . 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 8/146) eine Sarkoi dose (bestehend seit 2003, diagnostiziert im Oktober 2006). Dem Beschwerde führer sei die Arbeit als Bauarbeiter unbestritten nicht mehr möglich. Aktuell zeige sich eine maximale Leistungsfähigkeit von 85 Watt, wobei dieser Wert bei 48 % der erwarteten Leistungsfähigkeit liege und sehr gering sei. Dann klage der Beschwerdeführer bereits über Erschöpfung und Atemnot. Bei dieser Leis tungsfähigkeit sei d as für ihn mögliche Atemminutenvolum e n voll ausge schöpft und könne nicht mehr erhöht werden. Der Beschwerdeführer dürfte während seiner gesunden Zeit als Bauarbeiter eine maximale Leistungsfähigkeit von wesentlich mehr als 300 Watt erreicht haben, weshalb nur ungefähr 1/3 seiner vor mals möglichen Arbeitsleistung möglich sei. Die aktuell noch vorhandene Leis tungsmöglichkeit benötige er für seine normalen, täglichen Verrichtungen wie Toilette, Anziehen und übliche Haushaltstätigkeit . Eine ursächliche Behand lung der Sarkoidose sei nicht bekannt. Prognostisch sei mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden und einer weiteren Abnahme der körperlichen Leis tungsfähigkeit zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schätze er deshalb in einem Bereich, in dem keine körperliche Leistungsfähigkeit erwartet werde und bei einem Arbeitsplatz, der in minimaler Distanz erreicht werden könne, auf deutl ich weniger als 50 % . Die Arbeitsfähigkeit dürfte vor aus sichtlich bei einem solchen Beruf zwischen 25 -30 % liegen. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht erreicht werden. 4.4

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/160) folgende Diagnosen ohne (recte: mit)

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Sarkoidose (bestehend seit 2003, diagnostiziert 2006)

-

hyperthrophe, nicht obstruktive Kardiomyopathie

-

Hypertonie

-

rezidivierende Synkopen

Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Atemnot trete auch bei leichter körperli cher Arbeit auf. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. In Anbetracht der körperlichen Einschränkungen und der intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers komme wohl keine Erwerbstätigkeit mehr in Frage. 4.5

4.5.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen diverse weitere Berichte ein (Urk. 3/1-18), wobei für die richte rliche Beurteilung eines Falles grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsver fahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.5.2

Dem (provisorischen) Austrittsbericht des D.___ vom 23 . Oktober 2014 (Urk. 3/

17) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis am 23. Oktober 2014 im D.___ hospitalisiert war (nachdem er sich bereits vom 11. September bis 7. Oktober 2014 [Urk. 3/12] im D.___ und vom 7. b is 12.

Oktober 2014 im Rehabilitationszentrum der E.___ [Urk. 3/12] aufgehalten hatte). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt :

1.

Rezidivierender Pneumothorax links

-

aktuell: mit ausgeprägtem Weichteilemphysem

-

Einlage Thoraxdrainage am 12. Oktober 2014 (Spital F.___)

-

Status nach thorakoskopis c her

Lungendekortikation am

23. September 2014

-

Status nach Thoraxdrainage vom 11. bis 16. September 2014

-

Status na ch Pleurapunktion am 18. September 2014

-

Status nach sekundärem Seropneumatothorax und

Weichteilemphysem links am 11. September 2014

2.

Verdacht auf pleurale Aspergillen -Infektion (Erstdiagnose am

25. September 2014)

2.

Sarkoidose (Erstdiagnose Oktober 2006) mit ausgeprägtem pulmonale m

Befall und Gelenksbefall

-

Kave rne im linken Oberlappen, ausgepr ägte interstitielle

Veränderungen oberlap penbetont und mediastinale und h iläre

Lymphadenopathie

-

mittelschwere restr iktive Ventilationsstörung mit mittelschwer

eingeschränkter CO-Diffusionskapazität

-

zusätzliche obstruktive Ventilationsstörung bei Nieraucher -Status

-

fraglicher ZNS-Befall

-

Gonarthritis rechts

3.

Nicht obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie, Differentialdiagnose im

Rahmen der Sarkoidose mit diastolischer Relaxationsstörung

4.

Rückenlage-assoziiertes obstr u ktives Schlafapnoesyndrom

-

intermittierend unter CPAP-Therapie seit Dezember 2009

5.

Arterielle Hypertonie 5.

5. 1

Da f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochten en Verwaltungsaktes gegeben war (1. Okto ber 2014, vgl. Urk. 2), sind im vorliegenden Fall auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 (vgl. Urk. 3/1-18) in die Beurteilung miteinzubeziehen. 5. 2

Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 3/1-18, den Zeitraum vom 11. September bis 23.

Oktober 2014

umfassend) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2014 mehrere Pneumo tho rax e

und zahlreiche Entzündungen erlitten hat und deswegen während rund sechs Wochen hospitalisiert war und mehrfa ch operiert werden musste (vgl.

insbesondere Urk. 3/17). Eine anspruch s erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Umstände mögl ich. 5.3

Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungser lasses (1. Oktober 2014) lassen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nach d em erlittenen Lungen kollaps und der daraus resultierende n möglichen weiteren Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache ist daher zur Ergänzung des me dizinischen Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 4. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Fach-Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 3/1-18). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/ 1- 170), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sich seine gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert habe. So seien neue Beschwerdebilder hinzugekommen, wodurch sich das Arbeitsprofil merklich weiter eingeengt habe. Er weise eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % auf, was durch die Einholung eines inter disziplinären Fachgutachtens zu bestätigen sei.

Vergleichszeitpunkt für die gesundheitliche Situation sei das Verfügungsdatum (1. Oktober 2014), weshalb auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 in die Beurteilung einzubeziehen seien. Diese Sachverhalte erlaubten im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Zeit davor, da die entsprechenden Basisumstände doch schon vorhanden gewesen seien. Soweit die Berichte aus der Zeit nach dem 1. Oktober 2014 stammten, seien sie zu berücksichtigen, weil sie die medi zinische Situation per Stichtag erhellten. Im Weiteren sei aufgrund der neuen Gegebenheiten ein Leidensabzug im Maximum von 25 % angemessen (Urk. 1) .

E. 3 Die Rentenverfügung vom 14. Mai

2009 (Urk. 8/81 und Urk. 8/87) basierte im Wesentli chen auf dem internistischen Z.___ -Gutachten vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/58), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Be schluss vom 19. August 2008, Urk. 8/60/3):

1.

Sarkoidose Stadium IV (Erstd iagnose Oktober 2006, ICD-10: D 86.0)

2.

Hypertensive Kardiopathie (Erstdiagnose Juli 2008, ICD-10: I 11.9)

-

diastolische Dysfunktion Grad I

Aufgrund der bekannten Sarkoidose im Stadium IV, der eingeschränkten pul monalen Leistungsfähigkeit sowie der immunsuppressiven Behandlung sei der Beschwerdeführer in seinem bisher ausgeübten Beruf als Maurer zu 100 % ar beitsunfähig, da für die Tätigkeit als Maurer die kardiopulmonalen Leistungs reserven annähernd normal sein müssten. In einer angepassten Tätigkeit (keine körperliche Belastung, keine Exposition zu inhalativen N o xen) sei der Be schwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Nach den lungenfunktionellen Kriterien handle es sich um eine mindestens mittelschwere Einschränkung, so zeige sich die das gewöhnliche Mass übersteigende Atemnot bereits bei einer alltäglichen leichten Belastung (Spazierengehen über 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk). Zusätzlich verursachten der chronische Krankheitsprozess sowie die immunsuppressive Behandlung eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die neu diagnostizierte arterielle Hypertonie sei behandlungsbedürftig, die diastolische Dysfunktion sollte unter guter Blutdruckeinstellung keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund des atypischen Verlaufes (keine Besserung nach langjähriger Steroidtherapie) mit fortgeschrittenem Stadium und rascher Progredienz sei seitens der Sarkoidose keine Besserung der Be schwerden zu erwarten. Eine Aussage bezüglich Fortschreiten der Erkrankung sei nicht möglich, mit einer weiteren Abnahme der Lungenfunktion sei jedoch zu rechnen (Urk. 8/58/3-4) .

E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 4 Rückenlage-assoziiertes obstr u ktives Schlafapnoesyndrom

-

intermittierend unter CPAP-Therapie seit Dezember 2009

E. 4.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher das Rentener höhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, basiert im Wesent lichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

E. 4.2 Anlässlich der internistischen Untersuchung vom 5. März 2013 (Urk. 8/138) stellte Dr. Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Sarkoidose im Stadium IV (Erstdiagnose Oktober 2006) mit

oberlappen

be tonter sowie mediastinaler und hilärer

Lymphadenopathie,

Atem not, teilweise parallel Schwindel; Differenzialdiagnose situative

Hyperventilation

-

zusätzlich obstruktive Ventilationsstörung - COPD ohne Nikotin expo

sition

-

Schmerzen und Schwellung linkes oberes Sprunggelenk im Rahmen der

Sarkoidose

-

in Rückenlage assoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom, wobei seit

2011 eine CPAP-Beatmung eingestellt sei

-

hyperthrophe nicht obstruktive Kardiomyopathie aktuell im NYHA-

Stadium II mit diastolischer Relaxationsstörung

-

arterieller Hypertonus mit RR-Peaks

Nach Massgabe des internistischen Untersuchungsbefundes sei eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu objektivieren. Im Vorder grund stehe eine Sarkoidose im Stadium IV, wobei es immer wieder zu Schmer zen und Schwellungen - zuletz t im oberen Sprunggelenk - komme . Atemnot und Schmerzen im Gelenkbereich schränk t en die Gehfähigkeit ein. Mit dem Beginn (Erstdiagnose einer Sarkoidose im Stadium IV) sei eine Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich. Eine adaptierte Tätigkeit sei seit dieser Zeit zu 50 % möglich. Dabei soll es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen ausgeführt werde, handeln. Raumluftverunreinigungen seien zu vermeiden. Eben falls sei eine Infektexposition zu vermeiden. Ein weiterer medizinischer Abkläru ngsbedarf sei aktuell nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer wünsche berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beziehungsweise eines Wechsels der Arbeitstätigkeit. Prognostisch sei eine weitere Steigerung einer adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (Urk. 8/138/4-5) .

E. 4.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 8/146) eine Sarkoi dose (bestehend seit 2003, diagnostiziert im Oktober 2006). Dem Beschwerde führer sei die Arbeit als Bauarbeiter unbestritten nicht mehr möglich. Aktuell zeige sich eine maximale Leistungsfähigkeit von 85 Watt, wobei dieser Wert bei 48 % der erwarteten Leistungsfähigkeit liege und sehr gering sei. Dann klage der Beschwerdeführer bereits über Erschöpfung und Atemnot. Bei dieser Leis tungsfähigkeit sei d as für ihn mögliche Atemminutenvolum e n voll ausge schöpft und könne nicht mehr erhöht werden. Der Beschwerdeführer dürfte während seiner gesunden Zeit als Bauarbeiter eine maximale Leistungsfähigkeit von wesentlich mehr als 300 Watt erreicht haben, weshalb nur ungefähr 1/3 seiner vor mals möglichen Arbeitsleistung möglich sei. Die aktuell noch vorhandene Leis tungsmöglichkeit benötige er für seine normalen, täglichen Verrichtungen wie Toilette, Anziehen und übliche Haushaltstätigkeit . Eine ursächliche Behand lung der Sarkoidose sei nicht bekannt. Prognostisch sei mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden und einer weiteren Abnahme der körperlichen Leis tungsfähigkeit zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schätze er deshalb in einem Bereich, in dem keine körperliche Leistungsfähigkeit erwartet werde und bei einem Arbeitsplatz, der in minimaler Distanz erreicht werden könne, auf deutl ich weniger als 50 % . Die Arbeitsfähigkeit dürfte vor aus sichtlich bei einem solchen Beruf zwischen 25 -30 % liegen. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht erreicht werden.

E. 4.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/160) folgende Diagnosen ohne (recte: mit)

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Sarkoidose (bestehend seit 2003, diagnostiziert 2006)

-

hyperthrophe, nicht obstruktive Kardiomyopathie

-

Hypertonie

-

rezidivierende Synkopen

Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Atemnot trete auch bei leichter körperli cher Arbeit auf. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. In Anbetracht der körperlichen Einschränkungen und der intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers komme wohl keine Erwerbstätigkeit mehr in Frage.

E. 4.5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen diverse weitere Berichte ein (Urk. 3/1-18), wobei für die richte rliche Beurteilung eines Falles grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsver fahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

E. 4.5.2 Dem (provisorischen) Austrittsbericht des D.___ vom 23 . Oktober 2014 (Urk. 3/

17) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis am 23. Oktober 2014 im D.___ hospitalisiert war (nachdem er sich bereits vom 11. September bis 7. Oktober 2014 [Urk. 3/12] im D.___ und vom 7. b is 12.

Oktober 2014 im Rehabilitationszentrum der E.___ [Urk. 3/12] aufgehalten hatte). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt :

1.

Rezidivierender Pneumothorax links

-

aktuell: mit ausgeprägtem Weichteilemphysem

-

Einlage Thoraxdrainage am 12. Oktober 2014 (Spital F.___)

-

Status nach thorakoskopis c her

Lungendekortikation am

23. September 2014

-

Status nach Thoraxdrainage vom 11. bis 16. September 2014

-

Status na ch Pleurapunktion am 18. September 2014

-

Status nach sekundärem Seropneumatothorax und

Weichteilemphysem links am 11. September 2014

2.

Verdacht auf pleurale Aspergillen -Infektion (Erstdiagnose am

25. September 2014)

2.

Sarkoidose (Erstdiagnose Oktober 2006) mit ausgeprägtem pulmonale m

Befall und Gelenksbefall

-

Kave rne im linken Oberlappen, ausgepr ägte interstitielle

Veränderungen oberlap penbetont und mediastinale und h iläre

Lymphadenopathie

-

mittelschwere restr iktive Ventilationsstörung mit mittelschwer

eingeschränkter CO-Diffusionskapazität

-

zusätzliche obstruktive Ventilationsstörung bei Nieraucher -Status

-

fraglicher ZNS-Befall

-

Gonarthritis rechts

3.

Nicht obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie, Differentialdiagnose im

Rahmen der Sarkoidose mit diastolischer Relaxationsstörung

E. 5 2

Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 3/1-18, den Zeitraum vom 11. September bis 23.

Oktober 2014

umfassend) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2014 mehrere Pneumo tho rax e

und zahlreiche Entzündungen erlitten hat und deswegen während rund sechs Wochen hospitalisiert war und mehrfa ch operiert werden musste (vgl.

insbesondere Urk. 3/17). Eine anspruch s erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Umstände mögl ich.

E. 5.3 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungser lasses (1. Oktober 2014) lassen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nach d em erlittenen Lungen kollaps und der daraus resultierende n möglichen weiteren Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache ist daher zur Ergänzung des me dizinischen Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01171 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

18. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war - ohne einen Beruf erlernt zu haben - als Maur er tätig, zuletzt bei der Y.___ (Urk. 8/5/5). Am 28. April 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an, da er infolge einer Sarkoidose arbeitsunfähig sei (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zi nische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/23-25 und Urk. 8/33-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/36), wogegen der Versi cherte am 12. September 2007 Beschwerde erhob (Urk. 8/42). Mit Urteil IV.2007.01169 vom 28. Januar 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (Einholung eines Gutachtens) und zum Neuentscheid zurückwies (Urk. 8/50). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___

begutachten (internisti sches Gut achten vom 29. Mai 2008, Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 24. September 2008 (Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherten - bei ei nem Invaliditätsgrad von 62 % - die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2007 in Aus sicht. Nach Prüfung der erhobenen Einwände (Urk. 8/70) sprach die IV-Stelle X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Drei viertelsrente ab 1. Oktober 2007 zu (Urk. 8/81 und Urk. 8/87). 1.2

Am 8. März 2010 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Erhöhung seiner Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/92).

In der Folge tätigte die IV-Stelle aktuelle medizinische und erwerb liche Abklärungen und liess den Versicherten begutachten (internistisches Gut achten vom

23. Februar 2011 [Urk. 8/ 10 8 ] und neurologisches Gutachten vom 13. Februar 2012 [Urk. 8/126]). Am

5. März 2013 führte Dr. med. Dr. rer . pol. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) eine internistische Untersuchung des Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 17. April 2013, Urk. 8/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2014 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Fach-Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 3/1-18). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/ 1- 170), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei. 2.2

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sich seine gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert habe. So seien neue Beschwerdebilder hinzugekommen, wodurch sich das Arbeitsprofil merklich weiter eingeengt habe. Er weise eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % auf, was durch die Einholung eines inter disziplinären Fachgutachtens zu bestätigen sei.

Vergleichszeitpunkt für die gesundheitliche Situation sei das Verfügungsdatum (1. Oktober 2014), weshalb auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 in die Beurteilung einzubeziehen seien. Diese Sachverhalte erlaubten im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Zeit davor, da die entsprechenden Basisumstände doch schon vorhanden gewesen seien. Soweit die Berichte aus der Zeit nach dem 1. Oktober 2014 stammten, seien sie zu berücksichtigen, weil sie die medi zinische Situation per Stichtag erhellten. Im Weiteren sei aufgrund der neuen Gegebenheiten ein Leidensabzug im Maximum von 25 % angemessen (Urk. 1) . 3.

Die Rentenverfügung vom 14. Mai

2009 (Urk. 8/81 und Urk. 8/87) basierte im Wesentli chen auf dem internistischen Z.___ -Gutachten vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/58), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Be schluss vom 19. August 2008, Urk. 8/60/3):

1.

Sarkoidose Stadium IV (Erstd iagnose Oktober 2006, ICD-10: D 86.0)

2.

Hypertensive Kardiopathie (Erstdiagnose Juli 2008, ICD-10: I 11.9)

-

diastolische Dysfunktion Grad I

Aufgrund der bekannten Sarkoidose im Stadium IV, der eingeschränkten pul monalen Leistungsfähigkeit sowie der immunsuppressiven Behandlung sei der Beschwerdeführer in seinem bisher ausgeübten Beruf als Maurer zu 100 % ar beitsunfähig, da für die Tätigkeit als Maurer die kardiopulmonalen Leistungs reserven annähernd normal sein müssten. In einer angepassten Tätigkeit (keine körperliche Belastung, keine Exposition zu inhalativen N o xen) sei der Be schwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Nach den lungenfunktionellen Kriterien handle es sich um eine mindestens mittelschwere Einschränkung, so zeige sich die das gewöhnliche Mass übersteigende Atemnot bereits bei einer alltäglichen leichten Belastung (Spazierengehen über 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk). Zusätzlich verursachten der chronische Krankheitsprozess sowie die immunsuppressive Behandlung eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die neu diagnostizierte arterielle Hypertonie sei behandlungsbedürftig, die diastolische Dysfunktion sollte unter guter Blutdruckeinstellung keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund des atypischen Verlaufes (keine Besserung nach langjähriger Steroidtherapie) mit fortgeschrittenem Stadium und rascher Progredienz sei seitens der Sarkoidose keine Besserung der Be schwerden zu erwarten. Eine Aussage bezüglich Fortschreiten der Erkrankung sei nicht möglich, mit einer weiteren Abnahme der Lungenfunktion sei jedoch zu rechnen (Urk. 8/58/3-4) . 4. 4.1

Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher das Rentener höhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, basiert im Wesent lichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2

Anlässlich der internistischen Untersuchung vom 5. März 2013 (Urk. 8/138) stellte Dr. Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Sarkoidose im Stadium IV (Erstdiagnose Oktober 2006) mit

oberlappen

be tonter sowie mediastinaler und hilärer

Lymphadenopathie,

Atem not, teilweise parallel Schwindel; Differenzialdiagnose situative

Hyperventilation

-

zusätzlich obstruktive Ventilationsstörung - COPD ohne Nikotin expo

sition

-

Schmerzen und Schwellung linkes oberes Sprunggelenk im Rahmen der

Sarkoidose

-

in Rückenlage assoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom, wobei seit

2011 eine CPAP-Beatmung eingestellt sei

-

hyperthrophe nicht obstruktive Kardiomyopathie aktuell im NYHA-

Stadium II mit diastolischer Relaxationsstörung

-

arterieller Hypertonus mit RR-Peaks

Nach Massgabe des internistischen Untersuchungsbefundes sei eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu objektivieren. Im Vorder grund stehe eine Sarkoidose im Stadium IV, wobei es immer wieder zu Schmer zen und Schwellungen - zuletz t im oberen Sprunggelenk - komme . Atemnot und Schmerzen im Gelenkbereich schränk t en die Gehfähigkeit ein. Mit dem Beginn (Erstdiagnose einer Sarkoidose im Stadium IV) sei eine Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich. Eine adaptierte Tätigkeit sei seit dieser Zeit zu 50 % möglich. Dabei soll es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen ausgeführt werde, handeln. Raumluftverunreinigungen seien zu vermeiden. Eben falls sei eine Infektexposition zu vermeiden. Ein weiterer medizinischer Abkläru ngsbedarf sei aktuell nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer wünsche berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beziehungsweise eines Wechsels der Arbeitstätigkeit. Prognostisch sei eine weitere Steigerung einer adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (Urk. 8/138/4-5) . 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 8/146) eine Sarkoi dose (bestehend seit 2003, diagnostiziert im Oktober 2006). Dem Beschwerde führer sei die Arbeit als Bauarbeiter unbestritten nicht mehr möglich. Aktuell zeige sich eine maximale Leistungsfähigkeit von 85 Watt, wobei dieser Wert bei 48 % der erwarteten Leistungsfähigkeit liege und sehr gering sei. Dann klage der Beschwerdeführer bereits über Erschöpfung und Atemnot. Bei dieser Leis tungsfähigkeit sei d as für ihn mögliche Atemminutenvolum e n voll ausge schöpft und könne nicht mehr erhöht werden. Der Beschwerdeführer dürfte während seiner gesunden Zeit als Bauarbeiter eine maximale Leistungsfähigkeit von wesentlich mehr als 300 Watt erreicht haben, weshalb nur ungefähr 1/3 seiner vor mals möglichen Arbeitsleistung möglich sei. Die aktuell noch vorhandene Leis tungsmöglichkeit benötige er für seine normalen, täglichen Verrichtungen wie Toilette, Anziehen und übliche Haushaltstätigkeit . Eine ursächliche Behand lung der Sarkoidose sei nicht bekannt. Prognostisch sei mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden und einer weiteren Abnahme der körperlichen Leis tungsfähigkeit zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schätze er deshalb in einem Bereich, in dem keine körperliche Leistungsfähigkeit erwartet werde und bei einem Arbeitsplatz, der in minimaler Distanz erreicht werden könne, auf deutl ich weniger als 50 % . Die Arbeitsfähigkeit dürfte vor aus sichtlich bei einem solchen Beruf zwischen 25 -30 % liegen. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht erreicht werden. 4.4

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/160) folgende Diagnosen ohne (recte: mit)

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Sarkoidose (bestehend seit 2003, diagnostiziert 2006)

-

hyperthrophe, nicht obstruktive Kardiomyopathie

-

Hypertonie

-

rezidivierende Synkopen

Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Atemnot trete auch bei leichter körperli cher Arbeit auf. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. In Anbetracht der körperlichen Einschränkungen und der intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers komme wohl keine Erwerbstätigkeit mehr in Frage. 4.5

4.5.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen diverse weitere Berichte ein (Urk. 3/1-18), wobei für die richte rliche Beurteilung eines Falles grund sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsver fahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.5.2

Dem (provisorischen) Austrittsbericht des D.___ vom 23 . Oktober 2014 (Urk. 3/

17) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis am 23. Oktober 2014 im D.___ hospitalisiert war (nachdem er sich bereits vom 11. September bis 7. Oktober 2014 [Urk. 3/12] im D.___ und vom 7. b is 12.

Oktober 2014 im Rehabilitationszentrum der E.___ [Urk. 3/12] aufgehalten hatte). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt :

1.

Rezidivierender Pneumothorax links

-

aktuell: mit ausgeprägtem Weichteilemphysem

-

Einlage Thoraxdrainage am 12. Oktober 2014 (Spital F.___)

-

Status nach thorakoskopis c her

Lungendekortikation am

23. September 2014

-

Status nach Thoraxdrainage vom 11. bis 16. September 2014

-

Status na ch Pleurapunktion am 18. September 2014

-

Status nach sekundärem Seropneumatothorax und

Weichteilemphysem links am 11. September 2014

2.

Verdacht auf pleurale Aspergillen -Infektion (Erstdiagnose am

25. September 2014)

2.

Sarkoidose (Erstdiagnose Oktober 2006) mit ausgeprägtem pulmonale m

Befall und Gelenksbefall

-

Kave rne im linken Oberlappen, ausgepr ägte interstitielle

Veränderungen oberlap penbetont und mediastinale und h iläre

Lymphadenopathie

-

mittelschwere restr iktive Ventilationsstörung mit mittelschwer

eingeschränkter CO-Diffusionskapazität

-

zusätzliche obstruktive Ventilationsstörung bei Nieraucher -Status

-

fraglicher ZNS-Befall

-

Gonarthritis rechts

3.

Nicht obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie, Differentialdiagnose im

Rahmen der Sarkoidose mit diastolischer Relaxationsstörung

4.

Rückenlage-assoziiertes obstr u ktives Schlafapnoesyndrom

-

intermittierend unter CPAP-Therapie seit Dezember 2009

5.

Arterielle Hypertonie 5.

5. 1

Da f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochten en Verwaltungsaktes gegeben war (1. Okto ber 2014, vgl. Urk. 2), sind im vorliegenden Fall auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 (vgl. Urk. 3/1-18) in die Beurteilung miteinzubeziehen. 5. 2

Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 3/1-18, den Zeitraum vom 11. September bis 23.

Oktober 2014

umfassend) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2014 mehrere Pneumo tho rax e

und zahlreiche Entzündungen erlitten hat und deswegen während rund sechs Wochen hospitalisiert war und mehrfa ch operiert werden musste (vgl.

insbesondere Urk. 3/17). Eine anspruch s erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Umstände mögl ich. 5.3

Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungser lasses (1. Oktober 2014) lassen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nach d em erlittenen Lungen kollaps und der daraus resultierende n möglichen weiteren Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache ist daher zur Ergänzung des me dizinischen Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger