Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___ war vom 27. Mai 2008 bis 18. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiter tätig
(Urk. 10/12 und Urk. 10/4/16). Daneben arbeitet er seit dem 7. Oktober 1991 beim Z.___ der Stadt A.___ Teilzeit im Stundenlohn als Ablöser Hausdienst (Urk. 10/16).
Am 4. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Lungenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) . Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 10/11) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Am 19. Februar 2014 ordnete sie eine medizinische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 10/19). Das psychiatrische Gutachten wurde am 19. Mai 2014 erstattet (Urk. 10/20) .
Mit Vorbescheid vom
27. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/22). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2014 Einwand (Urk. 10/28; vgl. Urk.
10/24 und Urk. 10/35) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/25, Urk. 10/27, Urk. 10/29 und Urk. 10/31). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedi zin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) ein (Urk. 10/36/2) und verneinte mit Verfügung vom 2. Okto ber 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/37 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen. Die Be schwerdegegnerin sei anzuhalten, das gesetzliche Mahn- und Bedenkverfahren
inkl. berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Die Eingliederungs massnah men beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG) . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3.
Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.7
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stüt zen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um ei nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im We sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die di rekte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25.
März 2011 E.
2.2 mit Hin weisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E.
2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E.
2e und f). Den RAD-Be richten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Gutachten von Dr. B.___ sowie den weiteren medizinischen Unterlagen sei keine langan dauernde Erwerbsunfähigkeit auf grund der Diagnosen ausgewiesen . Ein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei somit nicht entstanden. Die in den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten diag nostizierten behandlungsbedürftigen Bronchiektasien begründeten aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, der Fall sei ungenügend abgeklärt worden. Es sei bloss eine psychiatrische Abklärung er folgt, obwohl er an wesentlichen somatischen Diagnosen wie Rückenschmerzen mit mehreren Diskusdegenerationen, Osteochondrose, Spondylarthrose etc. leide. Daneben leide er an Osteopenie, Morbus Scheuermann, Depression etc. Im Weiteren sei auf die Pro b lematik des Bronchiektaseleidens
und der chronischen Rhinitis hinzu weisen. Trotz langjähriger Behandlung sei diese Lungen proble matik nicht abge klungen, im G egenteil . Der Vertrauensar zt der Krankenkasse Dr.
D.___ habe in seinem Fachgutachten vom Juli 2014 eine leichte bis mittelgradige Depression bestä tigt, die sich durch effiziente Behandlung ver bessern könne. Dies sei bisher je doch nicht der Fall gewesen, weshalb min des tens vorübergehend eine Rente hätte zugesprochen werden müssen. Es brauche eine polydisziplinäre Abklä rung, damit die Angelegenheit im Sinne einer Ge samtschau überprüft und die somatischen un d psychischen Beschwerden in ihrer Wechselwirkung abgeklärt werden könnten. Erst wenn der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht klarge stellt sei, könne über die dem Versicherten zumut baren erwerblichen Massnah men diskutiert werden. Er sei aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ar beitsfähig. Was er effektiv arbeiten könne, werde die be an tragte medizinische Abklärung und hinterher die nachfolgende Berufsab klä rung ergeben (Urk. 1). 3.
3.1
Im Bericht des E.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 (Urk.
10/17/8-10) wur den folgende Diagnosen genannt : 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klinik: - Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Aus strahlung in die Beine - S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Haltungsinsuffizienz - Labor: - vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h) - HLA B27 neg - Bildgebung: - Rx LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lum b al, mäs sige Chondrose und Spondylarthrose
lumbosakral . St. n. M. Sch e uer mann thorakolumbal mit typischen Residuen und geringgradiger Spondylose. Keine Pathologie der ISG. - MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK1. Endplat tenirre gularität Bodenplatte BWK 12 ve ntral und fettiges Signal so wie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Verän derung entsprechend. Beginnende erosive
Osteochondrose
rechtslate ral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS-Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG bds . - Therapie: - Physiotherapie - NSAR-Bedar f stherapie 2. Osteopenie (ED 06/2013) - DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3 - Risikofaktoren: PPI, Nikotin - Ca /D3-Substitution 3. St. n. Fasci i tis
plantaris rechts - Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR 4. St. n. Morbus Scheuermann - Hyperkyphose der BWS 5. Hyperprolaktinämie, ED 05/2012 - keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI - ansonsten normale Hypophysenfunktion 6. Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis - Ophthalmologische Beurteilung ausstehend 7. Depression - anamnestisch unter medikamentöser Behandlung 8. Vd . a. Refluxösophagitis - anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei
Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, be güns tigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive
Osteo chon drose L5/S1, die skoliotische
Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rumpf musku latur und die Haltungsinssuffizienz . Nebenbefundlich zeige sich ein Zu stand nach Morbus Scheuermann (Urk. 10/17/8 f .). 3.2
Im Bericht des Spitals F.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 11. September 2013 wurden die Diagnosen eines dif fu sen Bronchiektaseleidens der Lingula, des Mittellappens und der Unterlappen beidseits sowie einer chronische n Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezem ber 2012, genannt. Anamnestisch bestehe ein insgesamt erfreulicher Verlauf seit der letzten Kon sultation vor einem Jahr (Urk. 10/14). Im Bericht derselben Klinik vom 22. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, bezüg lich des Bron chiektaseleidens bestehe aktuell eine stabile Erkrankung ohne Auf treten von Exazerbationen sowie eine chronische Rhinitis. Sowohl die Rhinitis als auch das Bronchiektaseleiden seien chronische Zustände, wobei der Be schwe r deführer aktuell diesbezüglich nur wenig eingeschränkt sei. Es bestehe keine pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/13). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Diagnos e n einer re zidivierenden d e pressiven Störung, aktuell mittelgradig, F 33.1 (seit ca. 2003) sowie eines Verdacht es auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.4 (seit ca. 2003). Die Ar beitsunfähigkeit betrage 80 % bis 100 % seit 15. Mai 2013. Es bestünde n eine depressive und schmerzbedingte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und keine geistigen Defizite. Der Beschwerdeführer sei imstande, leichte Tätigkeiten lediglich stundenweise zu erledigen, zum Beispiel die Auf sichtstätigkeit in der Schule am Abend (Hilfshausmeister). Aktuell sei ein e Tätig keit von sechs bis acht Stunden pro Woche ohne körperliche Belastung möglich. Es könne mit ei ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 % gerechnet werden (Urk. 10/15). 3.4
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Be richt vom 3. Dezember 2013 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Febru ar 2013), Bronchiektasen beidseits (seit 2010), eine Nasenatmungsbehin de rung (seit 2008) und eine Depression (seit 2012). Sie attestierte dem Beschwer de führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund von thorakalen und lum ba len Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März 2013 bis auf wei teres (Urk. 10/17 /1-2). Rückenschonende w echselbelastende Tätigkeiten mit He ben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm könne er ab sofort zu 40 % ausüben (Urk. 10/17/4). 3.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive de pressive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.01 (Urk. 10/20 S. 11) . Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei in erster Linie durch somatische Beschwerden wie körperliche Schwäche, Atmungs schwierigkeiten, verstopfte Nase und Mundatmung nachts, Rückenschmerzen lum bal, im Nacken und in die Beine ausstrahlend geplagt. Bei diesen Beschwer den sei kein eindeutiger psychosomatischer Zusammenhang ersichtlich. Es seien auch keine psychosomatischen Belastungen oder Konflikte ersichtlich, die in ei nem pathologischen Grad einwirkten und psychische Störungen oder psycho pathologische Exazerbationen auslösen könnten. Der Beschwerdeführer hadere zwar sehr mit seinem Schicksal und der finanziellen Not. Er sei sehr klagsam
und habe Mühe, die gesundheitlichen Beschwerden zu bewältigen. Nach seinen Worten sei er belastet durch eine verständnislose und gereizte Reaktionsweise seiner heutigen Ehefrau. Eine gewisse Kränkbarkeit und Wertlosigkeitsgefühle im narzisstischen Sinn seien möglich. Denn och hätten weder die behandelnden Ärzte noch er (der Gutachter) eine relevante Per s önlichkeitsstörung mit Beein trächtigung der Bewältigungsfähigkeiten noch andere Verhaltensstörungen fest gestellt. Der Beschwerdeführer weise keine emotionale Instabilität, keinen Kon troll verlust und keine vorbestehenden sozialen oder persönlichen Kompli ka tio nen auf, die auf solche Besonderheiten hinweisen würden. Auf rein psy chi scher Ebene bestehe heute ein depressiver Zustand leichten Grades. Die Schlafstö rung en seien kaum depressiv bedingt. Relevante Appetitstörungen be stünden nicht mehr. Der Beschwerdeführer wälze hingegen oft Sorgen und habe Schuld gefühle. Zu schweren depressiven Verstimmungen komme es trotzdem nicht. Manchmal komme eine Traurigkeit auf, aber keine richtiggehende Nie der ge schlagenheit, keine anhaltende Resignation, kein Lebensüberdruss, keine Suizi da lität, keine Dysphorie. Eine innere Unruhe und ein gewisser Energieman gel
seien festzustellen, aber dennoch keine pathologische depressive Apathie und kein relevanter Interessenverlust aus psychischen Gründen. Es bestehe kein fix ier ter sozialer Rückzug. Der klinische Eindruck entspreche diesem anamnes ti schen Bild. Der Beschwerdeführer wirke freudlos, affektiv monoton, klagsam, ver füge aber über einen normalen Antrieb, habe keine kognitiven Störungen und zeige keine Erschöpfung und keine psychischen Spannungen. Ein depressi ves somatisches Syndrom wiege also ebenfalls nur leicht und beinhalte nur we nige eindeutig psychisch und nicht körperlich bedingte Symptome. Demzufolge sei zum heutigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die depressive Störung generell für alle Erwerbstätigkeiten nicht in einem IV-rele vanten Ausmass beeinträchtigt. Zudem bestünden keine depressiven Prädis posi tionen, habe der depressive Zustand wahrscheinlich erst nach der Krank schrei bung Ende März 2013 begonnen, sei vorwiegend als Reaktion auf die ak tuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers anzusehen und prognostisch von heute aus gesehen nicht auf lange Dauer fixiert. Die von der Hausärztin seit 26. März 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (trotz fortgeführtem Teilarbeits pensum von circa 15 Wochenstunden) und die vom behandelnden Psychiater ab 16. Mai 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % könne er retrospektiv an hand seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht mehr bestätigen. Zum heuti gen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsun fähig keit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdefüh rers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Ein schränkungen der Belastbarkeit (Urk. 10/20 S. 12 ff.). 3.6
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wech selbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stel lungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogenen Syndroms und der Bronchiektasien sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungsprofil eingehalten werden müsse (Urk. 10/21/4). 3.7
Im Bericht des Spitals F.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 26. Mai 2014 wurden folgend e Diagnosen genannt : - Diffuses Bronchiektaseleiden, betont in der Lingula, im Mittellappen und in beiden Unterlappen - Aetiologie am ehesten postinfektiös, DD primäre Ziliendy s kinesie - a ktuell Infektexazerbation - Chronische Rhinitis - Status nach Rhinoplastik 12/2012
Die während 14 Tagen durchgeführte Antibiotikumbehandlung sei ohne Verbes se rung der Be schwerden geblieben. Es bestehe weiterhin chronischer Husten mit vor allem morgendlichem Auswurf, speziell auch in liegender Position. Weitere neue Aspekte seien nicht aufgetreten. Insgesamt handle es sich um ein diffuses Bronc h iektaseleiden, welches bis anhin am ehesten als postinfektiös bedingt interpretiert worden sei. Bei nun zunehmenden Beschwerden, einer chronischen Rhinitis/ Rhinosinusitis u nd deutlich erniedrigtem nasalem
FeNo
(fractional
ex haled
nitric
oxide) sei differ e ntialdiagnostisch an eine primäre Ziliendyskinesie zu denken. Problematisch sei momentan eine akute Exazerbation, Problemkeime seien nicht vorhanden (Urk. 10/27/10 f.
=
10/31/3 f.) . 3.8
Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ führte in seinem Schreiben vom 15. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin aus, es lägen eine rezidivierende de pressive Stö rung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Diese Einschrän kungen bestünden weiterhin. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer in konti nuierlicher pulmonologischer Behandlung. Aufgrund der erwähnten Diag nosen mit verminderter psychischer und körperlicher Belastbarkeit bestehe aus ärztli cher Sicht eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % (Urk. 10/29). 3.9
Im
– auf Veranlassung des Krankenversicherers erstatteten, vom Beschwerde führer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/5) erhob Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.0). Der Gutachter führte aus, der Be schwerdeführer schildere eine seit langen Jahren bestehende Beein trächtigung der Befindlichkeit, Herabsetzung der Grundstimmung, Verminde rung der He donie, gedankliche Einengung auf unangenehme, kränkende und belastende Themen, wobei dies, soweit nachvollziehbar, mit der Lebensführung des Be schwerdeführers nicht wesentlich interferiert habe. Mit der Verschlechterung de r psychosozialen Situation und vermehrtem Aufkommen von psychischen Pro ble men sei es zur raschen Verschlechterung der affektiven Gesundheit ge kom men, welche gegenwärtig im Umfang einer leichten bis mittelgradigen de pressi ven Episode bestehe. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit Klagsam keit, Depri miert heit, Dysphorie, sei in der affektiven Schwingungsfähigkeit be deutend ein geengt, präsentiere sich mit kognitiven Defiziten, Verminderung der emotiona len Belastbarkeit, Anhedonie, Inappetenz und starkem sozialem Rück zug. Suizidalität komme nicht auf und das Selbstwertgefühl sei erhalten. Psychomo torische Defizite präsentierten sich in der aktuellen Untersuchung in Form von Agitiertheit / motorischer Unruhe (Urk. 3/5 S. 5). Der Beschwerde führer habe sich während vielen Jahren in einer anhaltenden psychosozialen Belastungs situ ation befunden, habe sich jedoch mit ausreichenden Ressourcen präsentiert, um mit den Anforderungen fertig zu werden. Erst mit dem ver mehrten Auf kommen von polyvalenten gesundheitlichen Problemen sei es im Jahr 2013 zur Dekompensation der affektiven Gesundheit gekommen, wobei er sich seit ca. Mitte 2013 in einer depressiven Episode befinde, vom Schweregrad her leicht bis mittelgradig. Dass die bestehende Symptomatik überwindbar sei, zeige die Beschäftigung im Umfang von 25 %, welcher er momentan nachgehe. In der Zwischenzeit sei es zu einer weiteren Verschlechterung der psychosozia len Situ ation (Stellenverlust) gekommen, worauf es allerdings, soweit nachvoll ziehbar, zu keiner Verschlechterung des affektiven Zustandsbildes gekommen sei. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit verminderter emotionaler Belast barkeit, herabgesetzter Ausdauer, kognitiven Defiziten sowie gedanklicher Ein engung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als H auswart seien ihm vier Stunden pro T ag als Arbeitspensum zumutbar. Auch i n einer den so matischen Einschränkungen a ngepassten Tätigkeit seien ihm vier Stunden pro Tag als Arbeitspensum zu mut bar. Die Therapiemöglichkeiten seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausge schöpft . Im Falle einer leitliniengerechten Behandlung der vorliegenden depressiven Epi sode könne die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum v o n drei bis vier Monaten wi e der hergestellt werden (Urk. 3/5 S. 6 f.). 3.10
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von
behandlungsbedürftigen Bronchiektasien Kenntnis genommen. Sol che begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsun fähig keit in optimal leid ensangepasster Erwerbstätigkeit . Es müsse ohne weitere medi zi nische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 10/36/2). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom
19. Mai 2014 (Urk. 10/20)
erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl.
E.
1.6) . Es beruht auf einer fach ärzt lichen Untersuchung durch den Gutach ter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgege ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte s org fältig – insbesondere auch d e n Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
G.___ vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/15) . Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie seinem Verhalten hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar.
Der Gutachter hielt in Bezug auf den genannten Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. G.___ fest, dass die Angabe, wonach der Beschwerdeführer seit circa zehn Jahren immer wieder depressive Verstimmungszustände gehabt haben soll, von den übrigen Akten nicht gestützt werde. Der Beschwerdeführer habe selbst ge sagt, dass er erst nach der Kündigung depressiv geworden sei. Dr.
G.___ be lege auch den diagnostizierten mittelgradigen Krankheitsgrad der depressiven Störung wenig. Anamnestisch halte er zwar eine Lustlosigkeit, Resignation, Verzweiflung, ein Grübeln und Schlafprobleme fest, im Psycho status spreche er aber nur von einer leichten Verlangsamung und einer unter schwelligen Depres sivität . Die Diagnose eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung be gründe er gar nicht. Er (d er Gutachter) stell e nach seiner Anamnese keinen psy chogenen Zusamm en hang der Rückenschmerzen fest. Die Schmerzen würden durch psychischen Stress nicht verstärkt, hätten sich nicht ausgeweitet und pro vozierten keine Stresssymptomatik . Auch gemäss dem klini schen Eindruck ver halte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unauffällig. Dr. G.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert und diese mit depressiven und schmerzbedingten Einschränkungen begründet, ohne diese beiden Ursachen quantitativ auseinanderzuhalten. Eine psychopathologische Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend belegt. Laut
Angaben des Beschwerdeführers habe sich der psychische Zustand ausserdem bis heute leicht gebessert (Urk. 10/20 S. 12) .
Damit legt der Gutachter über zeu gend dar, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht schlüssig ist und das Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Auch das im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Gut achten von Dr. D.___ vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/5) vermag das Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten von Dr. D.___ ver mag insbesondere
in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus in validenversi cherungsrechtlicher Sicht nicht zu überzeugen, zumal Dr. D.___
selbst auf die anhaltende psychosoziale Belastungssituation hinweist, welche me dizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invali dität zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2) . Weiter hält Dr. D.___
ausdrücklich fest, dass die bestehende Symptomatik überwindbar sei und dass d ie Therapiemöglich keiten zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft seien.
Im Falle einer leit li nienge rechten Behandlung der vorliegenden depressiven Episode könne die Ar beitsfä higkeit im Zeitraum von drei bis vier Monaten wi e derhergestellt werden (Urk. 3/5 S. 6) . Depressive Episoden sind defini tionsgemäss vorübergehender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisie rende Wirkung. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten kann v on einem Scheitern einer konsequent befolgten Depressionstherapie, welches das Leiden als resistent ausweisen würde, vorlie gend nicht die Rede sein (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hin w ei sen, 9C_454/2013 vom 29.
Oktober 2013 E.
4.1).
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. B.___ ab gestellt werden.
S omit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit be steht . 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftigen
Bronchiektasen sowie chronischer Rhinitis/ Rhino si nusitis leidet, jedoch keine pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Urk. 10/13 und Urk. 10/36/2). RAD-Arzt Dr. C.___ erwähnte diesbezüglich als Belastungsprofil eine Arbeit in sauberer und temperierter Luft (Urk. 10/36/2). Weiter wurde ein lumbospondylo genes Schmerzsyndrom diagnostiziert, auf grund dessen der RAD-Arzt Dr. C.___ als Belastungsprofil eine leichte wechsel belastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm festlegte (Urk. 10/21/4).
Die von der Hausärztin Dr. H.___ aufgrund von thorakalen und lumbalen Schmerzen für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 6 0 %
(Urk. 10/17 /4) wird durch keinerlei objektive Befunde untermauert, sondern stützt sich lediglich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers. Zur Begründung der Ein schränkung hält Dr. H.___ nur fest, dass die Beschwerden unter Belastung zunäh men (Urk. 10/17/2) . Weiter gibt sie an, dass keine rückenbelastende Tätigkeit mehr möglich sei (Urk. 10/17/4). Warum dem Beschwerdeführer auch eine (rückenschonende) wechselbelastende Tätigkeit bloss zu 40 % zumutbar sein soll (Urk. 10/17/4), geht aus ihrem Bericht nicht hervor. Ihre Beurteilung vermag deshalb nicht zu überzeugen. In den genannten Berichten des E.___ und des Spitals F.___ (vgl. E. 3.1, E.
3.2 und E.
3.7) wurden ebenfalls keine objektiven somatischen Befunde er hoben, welche der vollzeitlichen Ausübung einer rückenschonenden Tätigkeit entgegenstehen würden. In diesen Berichten wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___
wurde in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztbe richten vorge nommen und erscheint überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6) . Anzumerken ist allerdings, dass die von ihm postu lierte Gewichtslimite von fünf Kilogramm angesichts der objektiven Befunden im Bereich der Wirbelsäule (vgl. Urk. 10/17/8) äusserst grosszügig erscheint. Selbst Dr. H.___ geht denn auch grundsätzlich von einer solchen von zehn Kilo gramm aus (Urk. 10/17/4). Somit
ist jedenfalls
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass in einer behinderungs ange passten Tätigkeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Der Gesund heitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind somit h inreichend ab geklärt, weshalb sich die beantragte polydiszi plinäre Begutachtung erübrigt. 4.3
In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin offenbar davon aus, dass auch in der bisherigen Tä tigkeit keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit besteht (Urk. 2).
Für diese Auffassung spricht insbesonders auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin beim Z.___ der Stadt A.___ teilerwerbstätig is t und gemäss Angaben des Arbeit gebers dort auch Reini gungsarbeiten durch führt (vgl. Urk. 10/16/7).
Bei Zu mutbarkeit der bisherigen Tätigkeit wäre nicht von einer relevanten Erwerbs einbusse auszugehen, und es wäre nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin keinen Einkommensvergleich durch ge führt hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen, da –
w ie nach folgend zu zeigen sein wird –
auch dann ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiert, wenn davon ausge gangen wird, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine (andere)
leidens angepasste Tä tigkeit zumutbar ist. 4.4
Gestützt auf den IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der Y.___ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 64‘200. -- (=
Fr. 5‘350.-- x 12) verdient hat (Urk. 10/11; vgl. Urk. 10/10/2 und Urk.
10/12/7).
Die Einkünfte, die der Beschwerdeführer über das Ar beitspensum von 100 % hinaus bei
der Nebentätigkeit als Ablöser Hausdienst erzielt (Urk. 10/16), können unberücksichtigt bleiben, da er diese r
Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin nachgeht . Unter Berücksichti gung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Ar beits kräfte von 2188 Punkten im Jahr 2012 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 1/2- 2015 Tabelle B
10.3)
resultiert ein
Valideneinkommen
von Fr. 64‘669.--.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Da für den Beschwerdeführer grundsätzlich Hilfsarbeiten in sämtliche n Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte
von Fr. 4‘901 . -- pro Monat beziehungs weise Fr. 58‘812.-- pro Jahr (x12)
auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung [LSE] 2010, Anforderungsniveau 4). Angepasst an die im Jahr 2013
betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 Tabelle B
9.2) ergibt dies ein Jahresein kommen von
Fr. 61‘311. -- (Fr. 58‘812 : 40 x 41.7). U nter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volks wirt schaft 2015 Tabelle B
10.3) resultiert ein Brutto einkommen von Fr. 62‘851. --. Angesichts des von RAD-Arzt Dr. C.___ (grosszügig) formulierten Belastungs profils
erscheint ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % als ge recht fertigt.
Weitere persönliche und berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohn höhe auswirken könnten (vgl. dazu BGE 126 V 75), sind nicht gegeben, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘566.-- (= 0,9 x Fr. 62‘851.--) ergibt.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘669 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 56 ‘ 566 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘103 .- -, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 1 3 % entspricht. 4. 5
Da der Beschwerdeführer in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig u nd nicht ersichtlich ist, dass die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten zurückzuführen sein könnte, ist die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht angezeigt.
Sodann besteht – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk.
1 S.
2 und S.
6) – unter den gegebenen Umständen auch kein Grund, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzu führen. 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Rentenanspruch noch ein An spruch auf berufliche Massnahmen besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___ war vom 27. Mai 2008 bis 18. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiter tätig
(Urk. 10/12 und Urk. 10/4/16). Daneben arbeitet er seit dem 7. Oktober 1991 beim Z.___ der Stadt A.___ Teilzeit im Stundenlohn als Ablöser Hausdienst (Urk. 10/16).
Am 4. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Lungenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) . Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 10/11) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Am 19. Februar 2014 ordnete sie eine medizinische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 10/19). Das psychiatrische Gutachten wurde am 19. Mai 2014 erstattet (Urk. 10/20) .
Mit Vorbescheid vom
27. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/22). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2014 Einwand (Urk. 10/28; vgl. Urk.
10/24 und Urk. 10/35) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/25, Urk. 10/27, Urk. 10/29 und Urk. 10/31). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedi zin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) ein (Urk. 10/36/2) und verneinte mit Verfügung vom 2. Okto ber 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/37 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Die Eingliederungs massnah men beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG) .
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3.
Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.7 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stüt zen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um ei nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im We sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die di rekte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25.
März 2011 E.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen. Die Be schwerdegegnerin sei anzuhalten, das gesetzliche Mahn- und Bedenkverfahren
inkl. berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Gutachten von Dr. B.___ sowie den weiteren medizinischen Unterlagen sei keine langan dauernde Erwerbsunfähigkeit auf grund der Diagnosen ausgewiesen . Ein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei somit nicht entstanden. Die in den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten diag nostizierten behandlungsbedürftigen Bronchiektasien begründeten aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, der Fall sei ungenügend abgeklärt worden. Es sei bloss eine psychiatrische Abklärung er folgt, obwohl er an wesentlichen somatischen Diagnosen wie Rückenschmerzen mit mehreren Diskusdegenerationen, Osteochondrose, Spondylarthrose etc. leide. Daneben leide er an Osteopenie, Morbus Scheuermann, Depression etc. Im Weiteren sei auf die Pro b lematik des Bronchiektaseleidens
und der chronischen Rhinitis hinzu weisen. Trotz langjähriger Behandlung sei diese Lungen proble matik nicht abge klungen, im G egenteil . Der Vertrauensar zt der Krankenkasse Dr.
D.___ habe in seinem Fachgutachten vom Juli 2014 eine leichte bis mittelgradige Depression bestä tigt, die sich durch effiziente Behandlung ver bessern könne. Dies sei bisher je doch nicht der Fall gewesen, weshalb min des tens vorübergehend eine Rente hätte zugesprochen werden müssen. Es brauche eine polydisziplinäre Abklä rung, damit die Angelegenheit im Sinne einer Ge samtschau überprüft und die somatischen un d psychischen Beschwerden in ihrer Wechselwirkung abgeklärt werden könnten. Erst wenn der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht klarge stellt sei, könne über die dem Versicherten zumut baren erwerblichen Massnah men diskutiert werden. Er sei aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ar beitsfähig. Was er effektiv arbeiten könne, werde die be an tragte medizinische Abklärung und hinterher die nachfolgende Berufsab klä rung ergeben (Urk. 1).
E. 3 St. n. Fasci i tis
plantaris rechts - Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR
E. 3.1 Im Bericht des E.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 (Urk.
10/17/8-10) wur den folgende Diagnosen genannt : 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klinik: - Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Aus strahlung in die Beine - S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Haltungsinsuffizienz - Labor: - vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h) - HLA B27 neg - Bildgebung: - Rx LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lum b al, mäs sige Chondrose und Spondylarthrose
lumbosakral . St. n. M. Sch e uer mann thorakolumbal mit typischen Residuen und geringgradiger Spondylose. Keine Pathologie der ISG. - MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK1. Endplat tenirre gularität Bodenplatte BWK 12 ve ntral und fettiges Signal so wie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Verän derung entsprechend. Beginnende erosive
Osteochondrose
rechtslate ral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS-Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG bds . - Therapie: - Physiotherapie - NSAR-Bedar f stherapie 2. Osteopenie (ED 06/2013) - DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3 - Risikofaktoren: PPI, Nikotin - Ca /D3-Substitution
E. 3.2 und E.
3.7) wurden ebenfalls keine objektiven somatischen Befunde er hoben, welche der vollzeitlichen Ausübung einer rückenschonenden Tätigkeit entgegenstehen würden. In diesen Berichten wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___
wurde in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztbe richten vorge nommen und erscheint überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6) . Anzumerken ist allerdings, dass die von ihm postu lierte Gewichtslimite von fünf Kilogramm angesichts der objektiven Befunden im Bereich der Wirbelsäule (vgl. Urk. 10/17/8) äusserst grosszügig erscheint. Selbst Dr. H.___ geht denn auch grundsätzlich von einer solchen von zehn Kilo gramm aus (Urk. 10/17/4). Somit
ist jedenfalls
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass in einer behinderungs ange passten Tätigkeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Der Gesund heitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind somit h inreichend ab geklärt, weshalb sich die beantragte polydiszi plinäre Begutachtung erübrigt.
E. 3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Diagnos e n einer re zidivierenden d e pressiven Störung, aktuell mittelgradig, F 33.1 (seit ca. 2003) sowie eines Verdacht es auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.4 (seit ca. 2003). Die Ar beitsunfähigkeit betrage 80 % bis 100 % seit 15. Mai 2013. Es bestünde n eine depressive und schmerzbedingte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und keine geistigen Defizite. Der Beschwerdeführer sei imstande, leichte Tätigkeiten lediglich stundenweise zu erledigen, zum Beispiel die Auf sichtstätigkeit in der Schule am Abend (Hilfshausmeister). Aktuell sei ein e Tätig keit von sechs bis acht Stunden pro Woche ohne körperliche Belastung möglich. Es könne mit ei ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 % gerechnet werden (Urk. 10/15).
E. 3.4 Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Be richt vom 3. Dezember 2013 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Febru ar 2013), Bronchiektasen beidseits (seit 2010), eine Nasenatmungsbehin de rung (seit 2008) und eine Depression (seit 2012). Sie attestierte dem Beschwer de führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund von thorakalen und lum ba len Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März 2013 bis auf wei teres (Urk. 10/17 /1-2). Rückenschonende w echselbelastende Tätigkeiten mit He ben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm könne er ab sofort zu 40 % ausüben (Urk. 10/17/4).
E. 3.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive de pressive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.01 (Urk. 10/20 S. 11) . Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei in erster Linie durch somatische Beschwerden wie körperliche Schwäche, Atmungs schwierigkeiten, verstopfte Nase und Mundatmung nachts, Rückenschmerzen lum bal, im Nacken und in die Beine ausstrahlend geplagt. Bei diesen Beschwer den sei kein eindeutiger psychosomatischer Zusammenhang ersichtlich. Es seien auch keine psychosomatischen Belastungen oder Konflikte ersichtlich, die in ei nem pathologischen Grad einwirkten und psychische Störungen oder psycho pathologische Exazerbationen auslösen könnten. Der Beschwerdeführer hadere zwar sehr mit seinem Schicksal und der finanziellen Not. Er sei sehr klagsam
und habe Mühe, die gesundheitlichen Beschwerden zu bewältigen. Nach seinen Worten sei er belastet durch eine verständnislose und gereizte Reaktionsweise seiner heutigen Ehefrau. Eine gewisse Kränkbarkeit und Wertlosigkeitsgefühle im narzisstischen Sinn seien möglich. Denn och hätten weder die behandelnden Ärzte noch er (der Gutachter) eine relevante Per s önlichkeitsstörung mit Beein trächtigung der Bewältigungsfähigkeiten noch andere Verhaltensstörungen fest gestellt. Der Beschwerdeführer weise keine emotionale Instabilität, keinen Kon troll verlust und keine vorbestehenden sozialen oder persönlichen Kompli ka tio nen auf, die auf solche Besonderheiten hinweisen würden. Auf rein psy chi scher Ebene bestehe heute ein depressiver Zustand leichten Grades. Die Schlafstö rung en seien kaum depressiv bedingt. Relevante Appetitstörungen be stünden nicht mehr. Der Beschwerdeführer wälze hingegen oft Sorgen und habe Schuld gefühle. Zu schweren depressiven Verstimmungen komme es trotzdem nicht. Manchmal komme eine Traurigkeit auf, aber keine richtiggehende Nie der ge schlagenheit, keine anhaltende Resignation, kein Lebensüberdruss, keine Suizi da lität, keine Dysphorie. Eine innere Unruhe und ein gewisser Energieman gel
seien festzustellen, aber dennoch keine pathologische depressive Apathie und kein relevanter Interessenverlust aus psychischen Gründen. Es bestehe kein fix ier ter sozialer Rückzug. Der klinische Eindruck entspreche diesem anamnes ti schen Bild. Der Beschwerdeführer wirke freudlos, affektiv monoton, klagsam, ver füge aber über einen normalen Antrieb, habe keine kognitiven Störungen und zeige keine Erschöpfung und keine psychischen Spannungen. Ein depressi ves somatisches Syndrom wiege also ebenfalls nur leicht und beinhalte nur we nige eindeutig psychisch und nicht körperlich bedingte Symptome. Demzufolge sei zum heutigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die depressive Störung generell für alle Erwerbstätigkeiten nicht in einem IV-rele vanten Ausmass beeinträchtigt. Zudem bestünden keine depressiven Prädis posi tionen, habe der depressive Zustand wahrscheinlich erst nach der Krank schrei bung Ende März 2013 begonnen, sei vorwiegend als Reaktion auf die ak tuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers anzusehen und prognostisch von heute aus gesehen nicht auf lange Dauer fixiert. Die von der Hausärztin seit 26. März 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (trotz fortgeführtem Teilarbeits pensum von circa 15 Wochenstunden) und die vom behandelnden Psychiater ab 16. Mai 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % könne er retrospektiv an hand seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht mehr bestätigen. Zum heuti gen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsun fähig keit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdefüh rers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Ein schränkungen der Belastbarkeit (Urk. 10/20 S. 12 ff.).
E. 3.6 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wech selbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stel lungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogenen Syndroms und der Bronchiektasien sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungsprofil eingehalten werden müsse (Urk. 10/21/4).
E. 3.7 Im Bericht des Spitals F.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 26. Mai 2014 wurden folgend e Diagnosen genannt : - Diffuses Bronchiektaseleiden, betont in der Lingula, im Mittellappen und in beiden Unterlappen - Aetiologie am ehesten postinfektiös, DD primäre Ziliendy s kinesie - a ktuell Infektexazerbation - Chronische Rhinitis - Status nach Rhinoplastik 12/2012
Die während 14 Tagen durchgeführte Antibiotikumbehandlung sei ohne Verbes se rung der Be schwerden geblieben. Es bestehe weiterhin chronischer Husten mit vor allem morgendlichem Auswurf, speziell auch in liegender Position. Weitere neue Aspekte seien nicht aufgetreten. Insgesamt handle es sich um ein diffuses Bronc h iektaseleiden, welches bis anhin am ehesten als postinfektiös bedingt interpretiert worden sei. Bei nun zunehmenden Beschwerden, einer chronischen Rhinitis/ Rhinosinusitis u nd deutlich erniedrigtem nasalem
FeNo
(fractional
ex haled
nitric
oxide) sei differ e ntialdiagnostisch an eine primäre Ziliendyskinesie zu denken. Problematisch sei momentan eine akute Exazerbation, Problemkeime seien nicht vorhanden (Urk. 10/27/10 f.
=
10/31/3 f.) .
E. 3.8 Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ führte in seinem Schreiben vom 15. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin aus, es lägen eine rezidivierende de pressive Stö rung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Diese Einschrän kungen bestünden weiterhin. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer in konti nuierlicher pulmonologischer Behandlung. Aufgrund der erwähnten Diag nosen mit verminderter psychischer und körperlicher Belastbarkeit bestehe aus ärztli cher Sicht eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % (Urk. 10/29).
E. 3.9 Im
– auf Veranlassung des Krankenversicherers erstatteten, vom Beschwerde führer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/5) erhob Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.0). Der Gutachter führte aus, der Be schwerdeführer schildere eine seit langen Jahren bestehende Beein trächtigung der Befindlichkeit, Herabsetzung der Grundstimmung, Verminde rung der He donie, gedankliche Einengung auf unangenehme, kränkende und belastende Themen, wobei dies, soweit nachvollziehbar, mit der Lebensführung des Be schwerdeführers nicht wesentlich interferiert habe. Mit der Verschlechterung de r psychosozialen Situation und vermehrtem Aufkommen von psychischen Pro ble men sei es zur raschen Verschlechterung der affektiven Gesundheit ge kom men, welche gegenwärtig im Umfang einer leichten bis mittelgradigen de pressi ven Episode bestehe. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit Klagsam keit, Depri miert heit, Dysphorie, sei in der affektiven Schwingungsfähigkeit be deutend ein geengt, präsentiere sich mit kognitiven Defiziten, Verminderung der emotiona len Belastbarkeit, Anhedonie, Inappetenz und starkem sozialem Rück zug. Suizidalität komme nicht auf und das Selbstwertgefühl sei erhalten. Psychomo torische Defizite präsentierten sich in der aktuellen Untersuchung in Form von Agitiertheit / motorischer Unruhe (Urk. 3/5 S. 5). Der Beschwerde führer habe sich während vielen Jahren in einer anhaltenden psychosozialen Belastungs situ ation befunden, habe sich jedoch mit ausreichenden Ressourcen präsentiert, um mit den Anforderungen fertig zu werden. Erst mit dem ver mehrten Auf kommen von polyvalenten gesundheitlichen Problemen sei es im Jahr 2013 zur Dekompensation der affektiven Gesundheit gekommen, wobei er sich seit ca. Mitte 2013 in einer depressiven Episode befinde, vom Schweregrad her leicht bis mittelgradig. Dass die bestehende Symptomatik überwindbar sei, zeige die Beschäftigung im Umfang von 25 %, welcher er momentan nachgehe. In der Zwischenzeit sei es zu einer weiteren Verschlechterung der psychosozia len Situ ation (Stellenverlust) gekommen, worauf es allerdings, soweit nachvoll ziehbar, zu keiner Verschlechterung des affektiven Zustandsbildes gekommen sei. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit verminderter emotionaler Belast barkeit, herabgesetzter Ausdauer, kognitiven Defiziten sowie gedanklicher Ein engung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als H auswart seien ihm vier Stunden pro T ag als Arbeitspensum zumutbar. Auch i n einer den so matischen Einschränkungen a ngepassten Tätigkeit seien ihm vier Stunden pro Tag als Arbeitspensum zu mut bar. Die Therapiemöglichkeiten seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausge schöpft . Im Falle einer leitliniengerechten Behandlung der vorliegenden depressiven Epi sode könne die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum v o n drei bis vier Monaten wi e der hergestellt werden (Urk. 3/5 S. 6 f.).
E. 3.10 RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von
behandlungsbedürftigen Bronchiektasien Kenntnis genommen. Sol che begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsun fähig keit in optimal leid ensangepasster Erwerbstätigkeit . Es müsse ohne weitere medi zi nische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 10/36/2). 4.
E. 4 St. n. Morbus Scheuermann - Hyperkyphose der BWS
E. 4.1 ).
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. B.___ ab gestellt werden.
S omit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit be steht .
E. 4.2 In somatischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftigen
Bronchiektasen sowie chronischer Rhinitis/ Rhino si nusitis leidet, jedoch keine pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Urk. 10/13 und Urk. 10/36/2). RAD-Arzt Dr. C.___ erwähnte diesbezüglich als Belastungsprofil eine Arbeit in sauberer und temperierter Luft (Urk. 10/36/2). Weiter wurde ein lumbospondylo genes Schmerzsyndrom diagnostiziert, auf grund dessen der RAD-Arzt Dr. C.___ als Belastungsprofil eine leichte wechsel belastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm festlegte (Urk. 10/21/4).
Die von der Hausärztin Dr. H.___ aufgrund von thorakalen und lumbalen Schmerzen für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 6 0 %
(Urk. 10/17 /4) wird durch keinerlei objektive Befunde untermauert, sondern stützt sich lediglich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers. Zur Begründung der Ein schränkung hält Dr. H.___ nur fest, dass die Beschwerden unter Belastung zunäh men (Urk. 10/17/2) . Weiter gibt sie an, dass keine rückenbelastende Tätigkeit mehr möglich sei (Urk. 10/17/4). Warum dem Beschwerdeführer auch eine (rückenschonende) wechselbelastende Tätigkeit bloss zu 40 % zumutbar sein soll (Urk. 10/17/4), geht aus ihrem Bericht nicht hervor. Ihre Beurteilung vermag deshalb nicht zu überzeugen. In den genannten Berichten des E.___ und des Spitals F.___ (vgl. E. 3.1, E.
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin offenbar davon aus, dass auch in der bisherigen Tä tigkeit keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit besteht (Urk. 2).
Für diese Auffassung spricht insbesonders auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin beim Z.___ der Stadt A.___ teilerwerbstätig is t und gemäss Angaben des Arbeit gebers dort auch Reini gungsarbeiten durch führt (vgl. Urk. 10/16/7).
Bei Zu mutbarkeit der bisherigen Tätigkeit wäre nicht von einer relevanten Erwerbs einbusse auszugehen, und es wäre nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin keinen Einkommensvergleich durch ge führt hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen, da –
w ie nach folgend zu zeigen sein wird –
auch dann ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiert, wenn davon ausge gangen wird, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine (andere)
leidens angepasste Tä tigkeit zumutbar ist.
E. 4.4 Gestützt auf den IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der Y.___ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 64‘200. -- (=
Fr. 5‘350.-- x 12) verdient hat (Urk. 10/11; vgl. Urk. 10/10/2 und Urk.
10/12/7).
Die Einkünfte, die der Beschwerdeführer über das Ar beitspensum von 100 % hinaus bei
der Nebentätigkeit als Ablöser Hausdienst erzielt (Urk. 10/16), können unberücksichtigt bleiben, da er diese r
Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin nachgeht . Unter Berücksichti gung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Ar beits kräfte von 2188 Punkten im Jahr 2012 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 1/2- 2015 Tabelle B
10.3)
resultiert ein
Valideneinkommen
von Fr. 64‘669.--.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Da für den Beschwerdeführer grundsätzlich Hilfsarbeiten in sämtliche n Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte
von Fr. 4‘901 . -- pro Monat beziehungs weise Fr. 58‘812.-- pro Jahr (x12)
auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung [LSE] 2010, Anforderungsniveau 4). Angepasst an die im Jahr 2013
betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 Tabelle B
9.2) ergibt dies ein Jahresein kommen von
Fr. 61‘311. -- (Fr. 58‘812 : 40 x 41.7). U nter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volks wirt schaft 2015 Tabelle B
10.3) resultiert ein Brutto einkommen von Fr. 62‘851. --. Angesichts des von RAD-Arzt Dr. C.___ (grosszügig) formulierten Belastungs profils
erscheint ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % als ge recht fertigt.
Weitere persönliche und berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohn höhe auswirken könnten (vgl. dazu BGE 126 V 75), sind nicht gegeben, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘566.-- (= 0,9 x Fr. 62‘851.--) ergibt.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘669 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 56 ‘ 566 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘103 .- -, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 1 3 % entspricht. 4. 5
Da der Beschwerdeführer in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig u nd nicht ersichtlich ist, dass die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten zurückzuführen sein könnte, ist die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht angezeigt.
Sodann besteht – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk.
1 S.
2 und S.
6) – unter den gegebenen Umständen auch kein Grund, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzu führen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Rentenanspruch noch ein An spruch auf berufliche Massnahmen besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 5 Hyperprolaktinämie, ED 05/2012 - keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI - ansonsten normale Hypophysenfunktion
E. 6 Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis - Ophthalmologische Beurteilung ausstehend
E. 7 Depression - anamnestisch unter medikamentöser Behandlung
E. 8 Vd . a. Refluxösophagitis - anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei
Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, be güns tigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive
Osteo chon drose L5/S1, die skoliotische
Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rumpf musku latur und die Haltungsinssuffizienz . Nebenbefundlich zeige sich ein Zu stand nach Morbus Scheuermann (Urk. 10/17/8 f .).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01168 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer ve rtreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___ war vom 27. Mai 2008 bis 18. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiter tätig
(Urk. 10/12 und Urk. 10/4/16). Daneben arbeitet er seit dem 7. Oktober 1991 beim Z.___ der Stadt A.___ Teilzeit im Stundenlohn als Ablöser Hausdienst (Urk. 10/16).
Am 4. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Lungenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) . Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 10/11) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Am 19. Februar 2014 ordnete sie eine medizinische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 10/19). Das psychiatrische Gutachten wurde am 19. Mai 2014 erstattet (Urk. 10/20) .
Mit Vorbescheid vom
27. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/22). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2014 Einwand (Urk. 10/28; vgl. Urk.
10/24 und Urk. 10/35) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/25, Urk. 10/27, Urk. 10/29 und Urk. 10/31). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedi zin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) ein (Urk. 10/36/2) und verneinte mit Verfügung vom 2. Okto ber 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/37 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen. Die Be schwerdegegnerin sei anzuhalten, das gesetzliche Mahn- und Bedenkverfahren
inkl. berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Die Eingliederungs massnah men beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG) . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3.
Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.7
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stüt zen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um ei nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im We sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die di rekte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25.
März 2011 E.
2.2 mit Hin weisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E.
2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E.
2e und f). Den RAD-Be richten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Gutachten von Dr. B.___ sowie den weiteren medizinischen Unterlagen sei keine langan dauernde Erwerbsunfähigkeit auf grund der Diagnosen ausgewiesen . Ein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei somit nicht entstanden. Die in den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten diag nostizierten behandlungsbedürftigen Bronchiektasien begründeten aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, der Fall sei ungenügend abgeklärt worden. Es sei bloss eine psychiatrische Abklärung er folgt, obwohl er an wesentlichen somatischen Diagnosen wie Rückenschmerzen mit mehreren Diskusdegenerationen, Osteochondrose, Spondylarthrose etc. leide. Daneben leide er an Osteopenie, Morbus Scheuermann, Depression etc. Im Weiteren sei auf die Pro b lematik des Bronchiektaseleidens
und der chronischen Rhinitis hinzu weisen. Trotz langjähriger Behandlung sei diese Lungen proble matik nicht abge klungen, im G egenteil . Der Vertrauensar zt der Krankenkasse Dr.
D.___ habe in seinem Fachgutachten vom Juli 2014 eine leichte bis mittelgradige Depression bestä tigt, die sich durch effiziente Behandlung ver bessern könne. Dies sei bisher je doch nicht der Fall gewesen, weshalb min des tens vorübergehend eine Rente hätte zugesprochen werden müssen. Es brauche eine polydisziplinäre Abklä rung, damit die Angelegenheit im Sinne einer Ge samtschau überprüft und die somatischen un d psychischen Beschwerden in ihrer Wechselwirkung abgeklärt werden könnten. Erst wenn der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht klarge stellt sei, könne über die dem Versicherten zumut baren erwerblichen Massnah men diskutiert werden. Er sei aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ar beitsfähig. Was er effektiv arbeiten könne, werde die be an tragte medizinische Abklärung und hinterher die nachfolgende Berufsab klä rung ergeben (Urk. 1). 3.
3.1
Im Bericht des E.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 (Urk.
10/17/8-10) wur den folgende Diagnosen genannt : 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klinik: - Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Aus strahlung in die Beine - S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Haltungsinsuffizienz - Labor: - vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h) - HLA B27 neg - Bildgebung: - Rx LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lum b al, mäs sige Chondrose und Spondylarthrose
lumbosakral . St. n. M. Sch e uer mann thorakolumbal mit typischen Residuen und geringgradiger Spondylose. Keine Pathologie der ISG. - MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK1. Endplat tenirre gularität Bodenplatte BWK 12 ve ntral und fettiges Signal so wie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Verän derung entsprechend. Beginnende erosive
Osteochondrose
rechtslate ral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS-Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG bds . - Therapie: - Physiotherapie - NSAR-Bedar f stherapie 2. Osteopenie (ED 06/2013) - DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3 - Risikofaktoren: PPI, Nikotin - Ca /D3-Substitution 3. St. n. Fasci i tis
plantaris rechts - Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR 4. St. n. Morbus Scheuermann - Hyperkyphose der BWS 5. Hyperprolaktinämie, ED 05/2012 - keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI - ansonsten normale Hypophysenfunktion 6. Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis - Ophthalmologische Beurteilung ausstehend 7. Depression - anamnestisch unter medikamentöser Behandlung 8. Vd . a. Refluxösophagitis - anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei
Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, be güns tigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive
Osteo chon drose L5/S1, die skoliotische
Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rumpf musku latur und die Haltungsinssuffizienz . Nebenbefundlich zeige sich ein Zu stand nach Morbus Scheuermann (Urk. 10/17/8 f .). 3.2
Im Bericht des Spitals F.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 11. September 2013 wurden die Diagnosen eines dif fu sen Bronchiektaseleidens der Lingula, des Mittellappens und der Unterlappen beidseits sowie einer chronische n Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezem ber 2012, genannt. Anamnestisch bestehe ein insgesamt erfreulicher Verlauf seit der letzten Kon sultation vor einem Jahr (Urk. 10/14). Im Bericht derselben Klinik vom 22. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, bezüg lich des Bron chiektaseleidens bestehe aktuell eine stabile Erkrankung ohne Auf treten von Exazerbationen sowie eine chronische Rhinitis. Sowohl die Rhinitis als auch das Bronchiektaseleiden seien chronische Zustände, wobei der Be schwe r deführer aktuell diesbezüglich nur wenig eingeschränkt sei. Es bestehe keine pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/13). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Diagnos e n einer re zidivierenden d e pressiven Störung, aktuell mittelgradig, F 33.1 (seit ca. 2003) sowie eines Verdacht es auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.4 (seit ca. 2003). Die Ar beitsunfähigkeit betrage 80 % bis 100 % seit 15. Mai 2013. Es bestünde n eine depressive und schmerzbedingte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und keine geistigen Defizite. Der Beschwerdeführer sei imstande, leichte Tätigkeiten lediglich stundenweise zu erledigen, zum Beispiel die Auf sichtstätigkeit in der Schule am Abend (Hilfshausmeister). Aktuell sei ein e Tätig keit von sechs bis acht Stunden pro Woche ohne körperliche Belastung möglich. Es könne mit ei ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 % gerechnet werden (Urk. 10/15). 3.4
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Be richt vom 3. Dezember 2013 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Febru ar 2013), Bronchiektasen beidseits (seit 2010), eine Nasenatmungsbehin de rung (seit 2008) und eine Depression (seit 2012). Sie attestierte dem Beschwer de führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund von thorakalen und lum ba len Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März 2013 bis auf wei teres (Urk. 10/17 /1-2). Rückenschonende w echselbelastende Tätigkeiten mit He ben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm könne er ab sofort zu 40 % ausüben (Urk. 10/17/4). 3.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive de pressive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.01 (Urk. 10/20 S. 11) . Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei in erster Linie durch somatische Beschwerden wie körperliche Schwäche, Atmungs schwierigkeiten, verstopfte Nase und Mundatmung nachts, Rückenschmerzen lum bal, im Nacken und in die Beine ausstrahlend geplagt. Bei diesen Beschwer den sei kein eindeutiger psychosomatischer Zusammenhang ersichtlich. Es seien auch keine psychosomatischen Belastungen oder Konflikte ersichtlich, die in ei nem pathologischen Grad einwirkten und psychische Störungen oder psycho pathologische Exazerbationen auslösen könnten. Der Beschwerdeführer hadere zwar sehr mit seinem Schicksal und der finanziellen Not. Er sei sehr klagsam
und habe Mühe, die gesundheitlichen Beschwerden zu bewältigen. Nach seinen Worten sei er belastet durch eine verständnislose und gereizte Reaktionsweise seiner heutigen Ehefrau. Eine gewisse Kränkbarkeit und Wertlosigkeitsgefühle im narzisstischen Sinn seien möglich. Denn och hätten weder die behandelnden Ärzte noch er (der Gutachter) eine relevante Per s önlichkeitsstörung mit Beein trächtigung der Bewältigungsfähigkeiten noch andere Verhaltensstörungen fest gestellt. Der Beschwerdeführer weise keine emotionale Instabilität, keinen Kon troll verlust und keine vorbestehenden sozialen oder persönlichen Kompli ka tio nen auf, die auf solche Besonderheiten hinweisen würden. Auf rein psy chi scher Ebene bestehe heute ein depressiver Zustand leichten Grades. Die Schlafstö rung en seien kaum depressiv bedingt. Relevante Appetitstörungen be stünden nicht mehr. Der Beschwerdeführer wälze hingegen oft Sorgen und habe Schuld gefühle. Zu schweren depressiven Verstimmungen komme es trotzdem nicht. Manchmal komme eine Traurigkeit auf, aber keine richtiggehende Nie der ge schlagenheit, keine anhaltende Resignation, kein Lebensüberdruss, keine Suizi da lität, keine Dysphorie. Eine innere Unruhe und ein gewisser Energieman gel
seien festzustellen, aber dennoch keine pathologische depressive Apathie und kein relevanter Interessenverlust aus psychischen Gründen. Es bestehe kein fix ier ter sozialer Rückzug. Der klinische Eindruck entspreche diesem anamnes ti schen Bild. Der Beschwerdeführer wirke freudlos, affektiv monoton, klagsam, ver füge aber über einen normalen Antrieb, habe keine kognitiven Störungen und zeige keine Erschöpfung und keine psychischen Spannungen. Ein depressi ves somatisches Syndrom wiege also ebenfalls nur leicht und beinhalte nur we nige eindeutig psychisch und nicht körperlich bedingte Symptome. Demzufolge sei zum heutigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die depressive Störung generell für alle Erwerbstätigkeiten nicht in einem IV-rele vanten Ausmass beeinträchtigt. Zudem bestünden keine depressiven Prädis posi tionen, habe der depressive Zustand wahrscheinlich erst nach der Krank schrei bung Ende März 2013 begonnen, sei vorwiegend als Reaktion auf die ak tuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers anzusehen und prognostisch von heute aus gesehen nicht auf lange Dauer fixiert. Die von der Hausärztin seit 26. März 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (trotz fortgeführtem Teilarbeits pensum von circa 15 Wochenstunden) und die vom behandelnden Psychiater ab 16. Mai 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % könne er retrospektiv an hand seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht mehr bestätigen. Zum heuti gen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsun fähig keit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdefüh rers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Ein schränkungen der Belastbarkeit (Urk. 10/20 S. 12 ff.). 3.6
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wech selbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stel lungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogenen Syndroms und der Bronchiektasien sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungsprofil eingehalten werden müsse (Urk. 10/21/4). 3.7
Im Bericht des Spitals F.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 26. Mai 2014 wurden folgend e Diagnosen genannt : - Diffuses Bronchiektaseleiden, betont in der Lingula, im Mittellappen und in beiden Unterlappen - Aetiologie am ehesten postinfektiös, DD primäre Ziliendy s kinesie - a ktuell Infektexazerbation - Chronische Rhinitis - Status nach Rhinoplastik 12/2012
Die während 14 Tagen durchgeführte Antibiotikumbehandlung sei ohne Verbes se rung der Be schwerden geblieben. Es bestehe weiterhin chronischer Husten mit vor allem morgendlichem Auswurf, speziell auch in liegender Position. Weitere neue Aspekte seien nicht aufgetreten. Insgesamt handle es sich um ein diffuses Bronc h iektaseleiden, welches bis anhin am ehesten als postinfektiös bedingt interpretiert worden sei. Bei nun zunehmenden Beschwerden, einer chronischen Rhinitis/ Rhinosinusitis u nd deutlich erniedrigtem nasalem
FeNo
(fractional
ex haled
nitric
oxide) sei differ e ntialdiagnostisch an eine primäre Ziliendyskinesie zu denken. Problematisch sei momentan eine akute Exazerbation, Problemkeime seien nicht vorhanden (Urk. 10/27/10 f.
=
10/31/3 f.) . 3.8
Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ führte in seinem Schreiben vom 15. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin aus, es lägen eine rezidivierende de pressive Stö rung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Diese Einschrän kungen bestünden weiterhin. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer in konti nuierlicher pulmonologischer Behandlung. Aufgrund der erwähnten Diag nosen mit verminderter psychischer und körperlicher Belastbarkeit bestehe aus ärztli cher Sicht eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % (Urk. 10/29). 3.9
Im
– auf Veranlassung des Krankenversicherers erstatteten, vom Beschwerde führer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/5) erhob Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.0). Der Gutachter führte aus, der Be schwerdeführer schildere eine seit langen Jahren bestehende Beein trächtigung der Befindlichkeit, Herabsetzung der Grundstimmung, Verminde rung der He donie, gedankliche Einengung auf unangenehme, kränkende und belastende Themen, wobei dies, soweit nachvollziehbar, mit der Lebensführung des Be schwerdeführers nicht wesentlich interferiert habe. Mit der Verschlechterung de r psychosozialen Situation und vermehrtem Aufkommen von psychischen Pro ble men sei es zur raschen Verschlechterung der affektiven Gesundheit ge kom men, welche gegenwärtig im Umfang einer leichten bis mittelgradigen de pressi ven Episode bestehe. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit Klagsam keit, Depri miert heit, Dysphorie, sei in der affektiven Schwingungsfähigkeit be deutend ein geengt, präsentiere sich mit kognitiven Defiziten, Verminderung der emotiona len Belastbarkeit, Anhedonie, Inappetenz und starkem sozialem Rück zug. Suizidalität komme nicht auf und das Selbstwertgefühl sei erhalten. Psychomo torische Defizite präsentierten sich in der aktuellen Untersuchung in Form von Agitiertheit / motorischer Unruhe (Urk. 3/5 S. 5). Der Beschwerde führer habe sich während vielen Jahren in einer anhaltenden psychosozialen Belastungs situ ation befunden, habe sich jedoch mit ausreichenden Ressourcen präsentiert, um mit den Anforderungen fertig zu werden. Erst mit dem ver mehrten Auf kommen von polyvalenten gesundheitlichen Problemen sei es im Jahr 2013 zur Dekompensation der affektiven Gesundheit gekommen, wobei er sich seit ca. Mitte 2013 in einer depressiven Episode befinde, vom Schweregrad her leicht bis mittelgradig. Dass die bestehende Symptomatik überwindbar sei, zeige die Beschäftigung im Umfang von 25 %, welcher er momentan nachgehe. In der Zwischenzeit sei es zu einer weiteren Verschlechterung der psychosozia len Situ ation (Stellenverlust) gekommen, worauf es allerdings, soweit nachvoll ziehbar, zu keiner Verschlechterung des affektiven Zustandsbildes gekommen sei. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit verminderter emotionaler Belast barkeit, herabgesetzter Ausdauer, kognitiven Defiziten sowie gedanklicher Ein engung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als H auswart seien ihm vier Stunden pro T ag als Arbeitspensum zumutbar. Auch i n einer den so matischen Einschränkungen a ngepassten Tätigkeit seien ihm vier Stunden pro Tag als Arbeitspensum zu mut bar. Die Therapiemöglichkeiten seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausge schöpft . Im Falle einer leitliniengerechten Behandlung der vorliegenden depressiven Epi sode könne die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum v o n drei bis vier Monaten wi e der hergestellt werden (Urk. 3/5 S. 6 f.). 3.10
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von
behandlungsbedürftigen Bronchiektasien Kenntnis genommen. Sol che begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsun fähig keit in optimal leid ensangepasster Erwerbstätigkeit . Es müsse ohne weitere medi zi nische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 10/36/2). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom
19. Mai 2014 (Urk. 10/20)
erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl.
E.
1.6) . Es beruht auf einer fach ärzt lichen Untersuchung durch den Gutach ter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgege ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte s org fältig – insbesondere auch d e n Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
G.___ vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/15) . Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie seinem Verhalten hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar.
Der Gutachter hielt in Bezug auf den genannten Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. G.___ fest, dass die Angabe, wonach der Beschwerdeführer seit circa zehn Jahren immer wieder depressive Verstimmungszustände gehabt haben soll, von den übrigen Akten nicht gestützt werde. Der Beschwerdeführer habe selbst ge sagt, dass er erst nach der Kündigung depressiv geworden sei. Dr.
G.___ be lege auch den diagnostizierten mittelgradigen Krankheitsgrad der depressiven Störung wenig. Anamnestisch halte er zwar eine Lustlosigkeit, Resignation, Verzweiflung, ein Grübeln und Schlafprobleme fest, im Psycho status spreche er aber nur von einer leichten Verlangsamung und einer unter schwelligen Depres sivität . Die Diagnose eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung be gründe er gar nicht. Er (d er Gutachter) stell e nach seiner Anamnese keinen psy chogenen Zusamm en hang der Rückenschmerzen fest. Die Schmerzen würden durch psychischen Stress nicht verstärkt, hätten sich nicht ausgeweitet und pro vozierten keine Stresssymptomatik . Auch gemäss dem klini schen Eindruck ver halte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unauffällig. Dr. G.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert und diese mit depressiven und schmerzbedingten Einschränkungen begründet, ohne diese beiden Ursachen quantitativ auseinanderzuhalten. Eine psychopathologische Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend belegt. Laut
Angaben des Beschwerdeführers habe sich der psychische Zustand ausserdem bis heute leicht gebessert (Urk. 10/20 S. 12) .
Damit legt der Gutachter über zeu gend dar, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht schlüssig ist und das Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Auch das im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Gut achten von Dr. D.___ vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/5) vermag das Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten von Dr. D.___ ver mag insbesondere
in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus in validenversi cherungsrechtlicher Sicht nicht zu überzeugen, zumal Dr. D.___
selbst auf die anhaltende psychosoziale Belastungssituation hinweist, welche me dizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invali dität zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2) . Weiter hält Dr. D.___
ausdrücklich fest, dass die bestehende Symptomatik überwindbar sei und dass d ie Therapiemöglich keiten zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft seien.
Im Falle einer leit li nienge rechten Behandlung der vorliegenden depressiven Episode könne die Ar beitsfä higkeit im Zeitraum von drei bis vier Monaten wi e derhergestellt werden (Urk. 3/5 S. 6) . Depressive Episoden sind defini tionsgemäss vorübergehender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisie rende Wirkung. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten kann v on einem Scheitern einer konsequent befolgten Depressionstherapie, welches das Leiden als resistent ausweisen würde, vorlie gend nicht die Rede sein (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hin w ei sen, 9C_454/2013 vom 29.
Oktober 2013 E.
4.1).
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. B.___ ab gestellt werden.
S omit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit be steht . 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftigen
Bronchiektasen sowie chronischer Rhinitis/ Rhino si nusitis leidet, jedoch keine pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Urk. 10/13 und Urk. 10/36/2). RAD-Arzt Dr. C.___ erwähnte diesbezüglich als Belastungsprofil eine Arbeit in sauberer und temperierter Luft (Urk. 10/36/2). Weiter wurde ein lumbospondylo genes Schmerzsyndrom diagnostiziert, auf grund dessen der RAD-Arzt Dr. C.___ als Belastungsprofil eine leichte wechsel belastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm festlegte (Urk. 10/21/4).
Die von der Hausärztin Dr. H.___ aufgrund von thorakalen und lumbalen Schmerzen für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 6 0 %
(Urk. 10/17 /4) wird durch keinerlei objektive Befunde untermauert, sondern stützt sich lediglich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers. Zur Begründung der Ein schränkung hält Dr. H.___ nur fest, dass die Beschwerden unter Belastung zunäh men (Urk. 10/17/2) . Weiter gibt sie an, dass keine rückenbelastende Tätigkeit mehr möglich sei (Urk. 10/17/4). Warum dem Beschwerdeführer auch eine (rückenschonende) wechselbelastende Tätigkeit bloss zu 40 % zumutbar sein soll (Urk. 10/17/4), geht aus ihrem Bericht nicht hervor. Ihre Beurteilung vermag deshalb nicht zu überzeugen. In den genannten Berichten des E.___ und des Spitals F.___ (vgl. E. 3.1, E.
3.2 und E.
3.7) wurden ebenfalls keine objektiven somatischen Befunde er hoben, welche der vollzeitlichen Ausübung einer rückenschonenden Tätigkeit entgegenstehen würden. In diesen Berichten wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___
wurde in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztbe richten vorge nommen und erscheint überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6) . Anzumerken ist allerdings, dass die von ihm postu lierte Gewichtslimite von fünf Kilogramm angesichts der objektiven Befunden im Bereich der Wirbelsäule (vgl. Urk. 10/17/8) äusserst grosszügig erscheint. Selbst Dr. H.___ geht denn auch grundsätzlich von einer solchen von zehn Kilo gramm aus (Urk. 10/17/4). Somit
ist jedenfalls
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass in einer behinderungs ange passten Tätigkeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Der Gesund heitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind somit h inreichend ab geklärt, weshalb sich die beantragte polydiszi plinäre Begutachtung erübrigt. 4.3
In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin offenbar davon aus, dass auch in der bisherigen Tä tigkeit keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit besteht (Urk. 2).
Für diese Auffassung spricht insbesonders auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin beim Z.___ der Stadt A.___ teilerwerbstätig is t und gemäss Angaben des Arbeit gebers dort auch Reini gungsarbeiten durch führt (vgl. Urk. 10/16/7).
Bei Zu mutbarkeit der bisherigen Tätigkeit wäre nicht von einer relevanten Erwerbs einbusse auszugehen, und es wäre nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin keinen Einkommensvergleich durch ge führt hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen, da –
w ie nach folgend zu zeigen sein wird –
auch dann ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiert, wenn davon ausge gangen wird, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine (andere)
leidens angepasste Tä tigkeit zumutbar ist. 4.4
Gestützt auf den IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der Y.___ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 64‘200. -- (=
Fr. 5‘350.-- x 12) verdient hat (Urk. 10/11; vgl. Urk. 10/10/2 und Urk.
10/12/7).
Die Einkünfte, die der Beschwerdeführer über das Ar beitspensum von 100 % hinaus bei
der Nebentätigkeit als Ablöser Hausdienst erzielt (Urk. 10/16), können unberücksichtigt bleiben, da er diese r
Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin nachgeht . Unter Berücksichti gung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Ar beits kräfte von 2188 Punkten im Jahr 2012 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 1/2- 2015 Tabelle B
10.3)
resultiert ein
Valideneinkommen
von Fr. 64‘669.--.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Da für den Beschwerdeführer grundsätzlich Hilfsarbeiten in sämtliche n Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte
von Fr. 4‘901 . -- pro Monat beziehungs weise Fr. 58‘812.-- pro Jahr (x12)
auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung [LSE] 2010, Anforderungsniveau 4). Angepasst an die im Jahr 2013
betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 Tabelle B
9.2) ergibt dies ein Jahresein kommen von
Fr. 61‘311. -- (Fr. 58‘812 : 40 x 41.7). U nter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volks wirt schaft 2015 Tabelle B
10.3) resultiert ein Brutto einkommen von Fr. 62‘851. --. Angesichts des von RAD-Arzt Dr. C.___ (grosszügig) formulierten Belastungs profils
erscheint ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % als ge recht fertigt.
Weitere persönliche und berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohn höhe auswirken könnten (vgl. dazu BGE 126 V 75), sind nicht gegeben, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘566.-- (= 0,9 x Fr. 62‘851.--) ergibt.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘669 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 56 ‘ 566 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘103 .- -, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 1 3 % entspricht. 4. 5
Da der Beschwerdeführer in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig u nd nicht ersichtlich ist, dass die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten zurückzuführen sein könnte, ist die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht angezeigt.
Sodann besteht – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk.
1 S.
2 und S.
6) – unter den gegebenen Umständen auch kein Grund, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzu führen. 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Rentenanspruch noch ein An spruch auf berufliche Massnahmen besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht