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IV.2014.01167

Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten ist von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (infolge Rückgangs der depressiven Symptomatik und der Symptome der asthenischen Persönlichkeitsstörung) auszugehen, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1974, begann 1994 ein Medi zinstudium an der Y.___, welches er 1997 ohne Abschluss beenden musste, weil er die Prüfungen für das zweite Propädeutikum nicht bestanden hatte. Ab Herbst 1997 studierte er während dreier Semester Jus. Diese Ausbildung brach er ab, ohne an einer Prüfung teilgenommen zu haben (Urk. 15/2/4; vgl. auch Urk. 15/121/9) . Im September 2000 war er für die Z.___ und von November bis Ende Dezember 2000 als Bürohilfskraft für die A.___ tätig (vgl. Urk. 15/2/4 und 15/6/3). Von Januar bis März 2001 arbeitete er als

Pizza kurier

(vgl. Urk. 15/2/4 und 15/4). A m 2. April 2001 trat er ins B.___, eine sozialtherapeutische Institution, ein (vgl. Urk. 15/7/5 und 15/81) . 1.2

Der Versicherte meldete sich am 1. März 2002 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an psychi schen Problemen leide (Urk. 15/2).

D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2002 einen Rentenanspruch, weil die am 3 1. März 2002 eröffnete einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 15/18; vgl. auch das Fest stellungsblatt für den Besch luss vom 1 1. Oktober 2002, Urk. 15/17). Im August 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 15/19). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 15/21, 15/23 und 15/24) und medizinischen (Urk. 15/25, 15/26 und 15/29) Verhältnisse ab. M it Verfügung vom 2 5. August 2004 (Urk. 15/40) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 15/34/4 und 15/35), ab dem 1. März 2003 eine halbe Invaliden rente zu. 1.3

Vom 1. September bis zum 2 2. Oktober 2004 hielt sich der Versicherte in Ghana auf (Urk. 15/49). Im Dezember 2004 trat er eine geschützte Arbeitsstelle des C.___ an (Urk. 15/56). Am 22. März 2005 ersuchte er um berufliche Massnahmen (Urk. 15/55). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2006 ab, da der Versicherte erklärt habe, dass er lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle (Urk. 15/78). 1. 4

Im Juni 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, worauf der Versicherte seinen Gesundheitszustand

als unverändert beschrieb (Urk. 15/18). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 15 / 18) und einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facha rzt

FMH für Allgemein m edizin, vom 1 9. August 2009 ein (Urk. 15/85). Überdies ersuchte sie den vom Beschwerdeführer als weiteren behandelnde n Arzt genannten Psychiater

um einen fachärztlichen Verlaufsbericht. Ein solcher wurde in der Folge nicht verfasst, da der Beschwerdeführer nur sporadisch, letztmals am 22. April 2009, zu einer Konsultation erschienen sei

(vgl. Urk. 15/83/2 und 15/87). M it Schreiben vom 2 9 . Januar 20 10 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 15 / 89). 1. 5

Die IV-Stelle sandte dem Versicherten im Februar 2012 den Fragebogen zur Revi sion der Invalidenrente zu, den er am 21 . Februar 2012

ausgefüllt retour nierte (Urk. 15/93). Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug (Urk. 15/95) ein und tätigte medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 15/97, 15/99 und 15/100; vgl. auch Urk. 15/126/2) . Hernach gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 15 / 103), das am 3 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 15 / 121). Mit Vor bescheid vom 7 . Juni 201 3 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 15 / 123). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und bekundete sein Interesse an einer Ausbildung (vgl. Urk. 15 / 124 und 15/129).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische (vgl. Urk. 15/130 und 15/131) und erwerbliche (vgl. Urk. 15/139 und 15/140) Unterlagen zu den Akten . Am 2 5. November 2013 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Potentialabklär ung bei der F.___ vom 13. Januar bis zum 7. Februar 2014 (Urk. 15/143). Nach dem Eingang des Abschlussberichtes der F.___ vom 7. Februar 2014 (Urk. 15/150) und eines Berichtes des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 15/153) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ ein (vgl. Urk. 15/158). Diese wurde mit Schreiben vom 1 6. Juni 2014 erstattet (Urk. 15/161).

Mit Verfügung vom 9 . Oktober 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 15 /1 63). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 erhoben die den Versicherten behan delnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2014 für ihren Patienten Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 1). Damit erklärte sich der Versicherte a m 5. November 2014 schriftlich e inverstanden (Urk. 4) . Überdies erhob die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 10. November 2014 namens des Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin (bzw. ab dem 1 1. April 2013) eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 6 S. 2). Mit Verfü gung vom 13. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Mitteilung zu machen, falls er mit der Vertretung durch die Stadt Zürich einverstanden sei (Urk. 10) . Dieser Aufforderung kam er am 2 2. November 2014 nach (vgl. Urk. 12), worauf das Rubrum entsprechend geändert wurde. Die Beschwerdegegnerin schloss am 3 0. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Die Replik wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erstattet, mit welcher zusätz lich zu den bereits gestellten Anträgen neu auch die Anordnung berufliche r Massnahmen beantragt wurde (Urk. 18; vgl. Urk. 18 S. 2 und 10). Am 6. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 9. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1 .4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1

Gegenstand d er angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk.

2) ist ein zig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Soweit er mit seiner Beschwerde die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 18 S. 2 und 10), ist daher nicht darauf einzutreten. 2.2

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe. Spätestens seit dem 1 1. April 2013, dem Zeitpunkt der Begutachtung, sei er wieder zu 80 % arbeits fähig . Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch und ermit telte einen Invaliditätsgrad von 2 0 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszu stand habe sich nicht verbessert . Vielmehr sei es ihm inzwischen nur noch möglich, in einem Teilzeitpensum an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu sein (vgl. Urk. 1, 6 und 18). 3 . 3 .1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

29. Januar 2010 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderun gen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente festgestellt wurden (Urk. 15/89). Sie stütz t e sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 19 . August 200 9 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. Januar 2010; Urk. 15 / 8 8). Darin wurden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine asthenische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.7) und eine langfristige psychogene Belastungsreak tion /Anpassungsstörung (ICD-10: 10: F43.23) sowie eine weiterhin bestehende

50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgehalten.

Die Einschränkungen wurden mit Probleme n mit der psychischen Belastbarkeit, der Anpassungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Patienten sowie dessen psychisch bedingte r Verunsicherung und gestörte r Konzentration begründet . Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zwischen 50 und 70 % im Rahmen der geschützten Werkstatt H.___ arbeite; eine Erwei terung des Arb e i tspensums scheine zur Zeit nicht realisierbar (Urk. 15/85).

Bereits die Rentenzusprache

am 2 5. August 2004 basierte auf den Diagnosen einer Persönlichkeits- und einer Anpassungsstörung. Namentlich erfolgte sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. et. Dr. phil. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. März 2004 (Urk. 15/29; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 4. Mai 2004, Urk. 15/34), gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei denden, asthenischen und passiv-aggr essiven Anteilen (ICD-10: F60.) diag nostiziert worden waren und weswegen er als zu 50 % arbeits- und erwerbs unfähig beurteilt wurde (Urk. 15/29/2 und 15/29/11).

Das störungsspezifische Ausmass der Persönlichkeitsumprägung wurde relativ zum prämorbiden intel lektuellen Leistungspotential (aktuell kategorial als durchschnittlich bis über durchschnittlich taxiert) hinsichtlich der biologischen Intelligenz normativ kategorial als nicht relevant, hinsichtlich sozial-interaktioneller Anteile im Gesamtspektrum als teils relevant bis erheblich beurteilt (Urk. 15/29/3). Zu den a rbeitsrelevante n Einschränkunge n wurde im Rahmen einer prognostischen Gesamtbeurteilung Folgendes festgehalten (Urk. 15/29/10) : Handlungsenergie, -p lanung, Übersichts- und mental-i ntellektuelle Umstellfähigkeit sind heute beruf s limitierend, vergleichend zum (kategorial) durchschnittlichen, teils über durchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funktionspotential sicher nicht relevant bzw. nicht erhe blich eingeschränkt, dies auf d e m Boden eines höchstens leichten, depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes, nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien oder mittelschwerer bis schwerer endoge r depressive r Alterationen. “ 3 .2

Zur Entwicklung der persönlichen und gesundheitlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er im September 2012 nach einem aggressiven Durchbruch die betreute Wohneinrichtung J.___ verlassen musste. Vom 1 6. November 2012 bis zum 9. März 2013 lebte er in der Nachtklinik K.___ der G.___ . Von dort wurde er wegen Fremdaggression weggewiesen, nachdem er w ährend eines Unihockey-Spiels mehrere Tätlichkeiten begangen

hatte und gegenüber der am Spiel teilnehmenden Pflegeperson verbal bedrohlich und beleidigend gewesen

war. Vom 1 4. März bis zum 2. April 2013 hielt er sich stationär im Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen der G.___ auf (vgl. Urk. 15/121/23, 15/130 und 15/153/2) . Dem Austrittsbericht vom 15. April 2013 (vgl. Urk. 15/121/23-26)

zufolge, war

er auf Zuweisung von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, freiwillig in die Klinik eingetreten. Als Ursache wurde eine depressive Reaktion vor dem Hintergrund einer akuten Belastungssituation nach Wohn ort s verlust und einer Störung der Impulskontrolle bei bekannter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ genannt . Während des stationären Aufenthaltes wurde d ie in der K.___ angesetzte Medikation mit 20 mg Fluctine und 100 mg Seroquel täglich fortgesetzt. Ebenso

erhielt man die bereits aufgebaute Tagesstruktur mit einem 50%igen Arbeitspensum in einem geschützten Rahmen in der Gärtnerei der M.___ und der Arbeit auf dem Bauernhof eines Bekannten aufrecht . Im Rah m en der Beurteilung wurde festgehalten, dass d ie Aggressionsdurchbrüche im Zusammenhang mit der bereits bekannten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu sehen seien . Während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer gut davon distanzieren können. Es werde die Fortführung der ambulanten psychiatrischen B ehandlung mit Schwerpunkt auf d e r Verbesserung der Emoti onswahrnehmung und d er Impulskontrolle empfohlen.

Nach dem Klinikaustritt wurde dem Beschwerdeführer zuerst ein Hotelaufent halt und am 15. April 2013 der Übertritt in die Institution N.___ ermöglicht unter der Bedingung, dass er sich regelmässig ambulant-psychiatrisch betreuen lasse und an einem Aggressionsmanagement kurs teilnehme (Urk. 15/121/15). Am 2 9. Mai 2013 begab er sich in ambulante Behandlung des Zentrums für Soziale Psychiatrie der

G.___ mit dem Ziel, mit seiner Impulsivität umgehen zu können (Urk. 15/130). Die behandelnden Ärzte hielten in einem Schreiben vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 15/131) fest, dass sie ihn in den Sitzungen als höchst motivierten und gewissenhaften Patienten erlebten, welcher auch nach eigenen Angaben in den letzten Jahren eine Verbesserung der Symptomatik miterlebt habe. Jedoch sei es wiederholt zu impulsiven Durchbrüchen mit folgenden depressiven Reak tionen im letzten Jahr sowohl im privaten Bereich (er habe aufgrund dessen zweimal seinen Wohnsitz verloren) und kürzlich auch im geschützten Arbeits bereich gekommen. Er habe den sehnlichen Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Man teile jedoch seine Sorge, dass der direkte 100%ige Arbeitseinstieg zurzeit noch zu früh und eine psychische Dekompen sation zu befürchten sei. 3 .3

Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 3 1. Mai 2013 die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/121/17) : -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) -

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrioni schen, passiv-aggressiven und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61).

Überdies stellte er aufgrund des schwach positiven THC-Tests die Verdachts - diag nose einer p sychischen und Verhaltensstörung durch Cannabino ide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), welcher er jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei mass.

Die aktuelle Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik mit zeitwei lig auftretenden Stimmungsschwankungen, gewissen Selbstzweifeln, intermittierenden Versagensängsten, leichten Konzentrationsstörungen, leichter Selbstwertminderung, einem allenfalls teilweisen sozialen Rückzug und insbe sondere einer ausgeprägten Regression mit einem deutlich dysfunktionalen Krankheits-, Schon- und V ermeidungsverhalten, insbesondere in Bezug auf die eigentlich vorhandenen beruflichen Möglichkeiten, die dem Exploranden auf grund seiner relativ guten kognitiven Fähigkeit offe n stünden, ergeben (Urk. 15/121/14). Während die depressive Symptomatik bei der Begutachtung durch Dr. I.___ und anlässlich der letzten Rentenrevision als mittelgradig eingestuft worden sei, könne aktuell lediglich noch eine leichte depressive Episode, also eine deutliche Remission der mittelgradigen depressiven Sympto matik festgestellt werden. Der letzte stationäre Klinikaufenthalt im März 2013 sei vor dem Hintergrund des plötzlichen Verlusts der Wohnung erfolgt; eine eigentliche Behandlung habe nicht stattgefunden. Die bisherige Medikation sei unverändert weitergeführt w o rden und der Beschwerdeführer sei auch unverän dert seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 15/121/15).

Bei der Persönlichkeitsstörung stünden im Gegensatz zu früher aktuell weniger die asthenischen, sondern die emotional-instabilen und die antisozialen Anteile im Vordergrund (Urk. 15/121/20). Wesentliches Hauptsymptom seien rezidivie rende, impulshafte Durchbrüche. Aufgrund von aggressiven Ausbrüchen habe der Beschwerdeführer schon mehrfach seinen Arbeitsplatz verloren. Ob diese Aggressivität als rein krankheitsbedingt einzustufen sei, sei aus gutachterlicher Sicht eher in Frage zu stellen . Da keine schwerwiegende psychische Symptoma tik, wie zum Beispiel eine schizophrene oder psychotische Störung und somit auch keine eventuell eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliege, könnten aggres sive Durchbrüche gegen andere Menschen nicht einfach entschuldigt werden (Urk. 15/121/15 f.). Inzwischen sei offenbar der Weg einer medikalisierten Lösung betreten und eine aggressionshemmende Behandlung der dysfunktiona len Impulsivität mit dem Antipsychotikum

Quetiapin begonnen worden, die weiter optimiert und angepasst werden sollte (Urk. 15/121/16) .

Derzeit bestünden noch leichte psychische Einschränkungen, die leichte Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bedingten bei leicht vermin derter emotionaler Flexibilität und Belastbarkeit, leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie leichten Defiziten der sozialen Kompetenzen, insbe sondere einer leicht verminderten Konfliktfähigkeit, einer leicht eingeschränkten Teamfähigkeit und einem leicht verminderten Abgrenzungsvermögen (Urk. 15/121/17).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Untersuchung vom 11. April 2013 in der zuletzt ausgeübten und auch einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum mit voraussichtlich noch weiterer Besserungstendenz bei Fortführung einer adä quaten und optimierten Behandlung (Urk. 15/121/17 f. und 15/121/20). 3 .4

Vom 1 4. bis zum 1 7. Juni 2013 hielt sich der Beschwerdeführer im Krisen - interventionszentrum der G.___ auf (Urk. 15/153/2). 3.5

Im Abschlussbericht zur Potentialabklärung bei der F.___ vom 7. Februar 2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerde führer über keine relevante Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt verfüge. Seine Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen betr age

etwa 50 %, dies bei enger Betreuung und Anleitung. Die Selbstkompetenzen seien aktuell stark eingeschränkt. Er verfüge über ein geringes Durchhaltever mögen und eine tiefe Frustrationstoleranz. Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen zeige er keine Einsicht. Die Motivation hinsichtlich beruflicher Eingliederung sei stark schwankend und von einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstreflexion beeinflusst (Urk. 15/150/3).

Als auffällig habe man das Sozialverhalten des Beschwerdeführers wahrgenom men. Die meiste Zeit habe er sich umgänglich, interessiert, freundlich und höf lic h im Umg ang mit anderen Mandanti nnen und Mandanten sowie mit

Betreu ungspers onen gezeigt. Es sei vorgekommen, dass er der Person oder der Situa tion unangepasste Bemerkungen gemacht oder Fragen gestellt habe. In der Werkstatt sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem d er Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden sei und das Training frühzeitig abgebrochen habe. Gemäss den Angaben des Werkstattbetreuers habe er nicht die vorgegebene Arbeit gemacht und sei darauf hingewiesen worden, sich wieder dieser zuzu wenden, worauf er verbal ausfällig und laut geworden sei. Er habe die Werkstatt verlassen und der Integrationsmanagerin erklärt, dass er die Situation verlassen müsse, um niemandem etwas anzutun . Es sei im Verlauf der Potentialabklärung auch nicht gelungen, dem Beschwerdeführer eine realistische Vorstellung der Anforderungen und Ziele einer weiterführenden Massnahme oder einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (Urk. 15/150/1). 3 . 6

Im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 15/153) wurde der Beschwerdeführer wegen seinen kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) als bereits seit Jahren für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig beurteilt. Auf grund seiner Persönlichkeitsstruktur sei es ihm wichtig, komplexe Aufgaben mit hohem Anspruch zu erledigen, allerdings sei er hiermit rasch überfordert. Rege l mässig überschätze er seine eigenen Fähigkeiten, die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Von Vorgesetzten und Mitarbeitern fühle er sich rasch nicht ernst genommen und reagiere dann mit Frustration und Ärger. Es falle ihm schwer, eigene Arbeit zu strukturieren, so dass er stets klare Anweisungen und Feedbacks sowie eine Ansprechperson benötige. Mit Kritik könne er nur schwer umgehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre ihm zu 50 % zumutbar. 3 . 7

Dr. E.___ hielt in seiner ergänzenden S tellungnahme vom 1 6. Juni 2014 erneut fest, dass sich die depressive Symptomatik bis zu s einer Untersuchung im April 2013 gegenüber den Vorbefunden deutlich gebessert habe, so dass eine regel mässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dem Exploranden selber nicht mehr als erforderlich erschienen sei. Erst nach Erhalt des Vorbe scheids der IV-Stelle habe er sich 2013 wieder in Behandlung begeben (Urk. 15/161/1). Mit einer adäquaten Psychopharmak a therapie sei aus fachärzt licher Sicht jederzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich. Nach dem (erfolgreich?) durchgeführten Antiaggressionstraining stünden die Chancen für eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sogar noch besser. Ausraster bei der Arbeit könnten nicht als Argumente für die weitere Ausrichtung der Invalidenrente gelten. Ebenso wenig sei der Umstand, dass sich der Beschwer deführer an eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gewöhnt habe, ein medizi nischer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.

Im

Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 werde beschrieben, dass der Explorand schon längere Zeit in Form des be treuten Wohnen s gelebt habe. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien indessen keine medizinischen Gründe auszumachen gewesen, welche ein betreutes Wohnen als indiziert erscheinen liessen. So habe der Beschwerdeführer auch in einem Hotel oder bei seiner Mutter leben können. Es werde im Bericht ferner beschrieben, dass d er Beschwerdeführer mehrfach aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb er auch aus dem betreuten Wohnen entlassen worden und die Potentialabklärung abgebrochen worden sei. Im psychischen Befund seien jedoch keine psychischen Defizite mitgeteilt worden, die nicht bereits in seinem Gutachten festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei die Arbeits fähigkeits einschätzung näher begründet oder erläutert worden. Angaben zur psychopharmakologischen Behandlungen seien keine gemacht worden.

Das Symptom der aggressiven Durchbrüche sei behandelbar und könne keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Er halte daher an seiner gut achterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest. 4 . 4 .1

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 3 1. Mai 2013 und vom 1 6. Juni 2014 basiert auf der Exploration vom 11. April 2013,

d er Laboruntersuchung

einer gleichentags entnommenen Urinprobe des Beschwer deführers (Drogenscreening) sowie den zur Verfügung gestellten Akten und den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 15/121/1, 15/121/12 und 15/161/1). Es erfüllt sämtliche formalen Kriterien eines Gutachtens.

Die gestellten Diagnosen werden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Sie werden auch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von seinen behandelnden Ärzten in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3, 6 S. 3 f. und 18 S. 11). Dr. E.___ setzt sich

eingehend mit anderslautenden Einschätzungen,

namentlich

der damaligen von Dr. I.___ und der aktuellen der behandeln den Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ (vgl. Urk. 15/121/15 und 15/161), auseinander . Dabei legt er

einleuchten d und nachvollziehbar dar, wie er zu seiner eigenen Beurteilung der aktuellen Situation gelangt.

So belegt er die Verbesserung der depressiven Symptomatik mit einem Ver gleich der damaligen Arztberichte und den von ihm erhobenen Befunde n .

Er untermauert sie zusätzlich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine reguläre psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm. Auch die kurzen stationären Klinikaufenthalte im Jahr 2013 bezieht Dr. E.___ angemessen in seine Würdigung mit ein . Diesbezüglich legt er insoweit schlüssig dar, dass

sie nichts an seiner Einschätzung zu ändern vermögen, da sie nicht primär der Behandlung, sondern anderen Zwecke n dienten und auch keine bisher unbe kannte Befunde ergaben (vgl. Urk. 15/121/15, 15/121/20 und 15/161/1). Es spricht ferner nichts dagegen, dass Dr. E.___ die aktuell leichte depressive Symptomatik als mit einem schwach wirksamen und niedrig dosierten Antide pressivum behandelbar beurteilt (Urk. 15/121/16).

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer inzwischen impulshafte Durchbrü che und aggressives Verhalten

im Vordergrund stehen, während früher asthenische Anteile imponierten, deckt sich mit der Aktenlage. In den früheren medizinischen Berichten war denn auch nie von aggressivem Verhalten die Rede, sondern von depressiven Verstimmungen, einer Störung der Selbstwert - re gulation mit sekundärem sozialen Vermeidungsverhalten und einem passiv-regressiven Verhalten (vgl. Urk. 15/26 /7, 15/29/3 und 15/85).

Dr. I.___ stellte bei der Erfassung struktureller Persönlichkeitsdimensionen keine erhöh ten Werte in den Dimensionen Neurotizismus, emotionelle Labilität und reaktive Aggressivität fest (Urk. 15/29/6). Seinen Umzug aus einer Wohngemeinschaft ins Studentenwohnheim begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich dem gruppendynamischen Druck mit religiösen Inhalten und imperativer Auf forderung, an Gottesdiensten teilzunehmen, habe entziehen wolle n (Urk. 15/29/6). Eine begleitete Wohngemeinschaft musste er wegen passiv-aggressiven Verhaltens verlassen und trat darauf im April 2001

ins Christliche B.___ ein, wo er ebenfalls primär durch passiv-aggressives Verhalten in Form von Nichteinhalten von Terminen auffiel (Urk. 15/81). Überdies gab d er Beschwerdeführer

vor der Rentenzusprache aus drücklich an, er habe s eine Arbeitsstellen oft wegen Unpünktlichkeit verloren (Urk. 15/121/9). Bei den wegen aggressiver Durchbrüche erlittenen Arbeits - platz- und Wohnort sverlu st e n, welche in gehäufter Form ab 2012 auftraten

(vgl. Urk. 15/121/10, 15/121/23 und 15/130),

handelt es sich um Phänomene neueren Datums. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass Dr. E.___ das inzwischen vom Beschwerdeführer entwickelte aggressive Reaktionsmuster nicht primär auf dessen Persönlichkeitsstörung zurückführt. Es erscheint auch überzeugend, dass das aggressive Verhalten, soweit es krankheitsbedingt ist, medikamentös behandelbar ist (Urk. 15/121/16) .

4.2

Die behandelnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___

und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ver weisen auf die biographischen Gegebenheiten, namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer während Jahren in Einrichtungen des betreuten Wohnens lebte und an gesch ützten Arbeitsplätzen tätig war. Die behandelnden Ärzte

ver treten darüber hinaus die Auffassung, dass sich ohne eine entsprechende Begleitung des Beschwerdeführers die depressive Symptomatik verstärken würde (vgl. Urk. 1/1 und 18 S. 10). Mit diesen Ausführungen wird

das Gutach ten von Dr. E.___ nicht erschüttert, zumal sich daraus nichts hinsichtlich einer medizinisch begründeten E in schränkung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit ableiten lässt .

Dr. E.___ führte denn auch ausdrücklich aus, dass er nichts habe ausmachen können, weswegen ein betreutes Wohnen aus medizinischen Grün den indiziert gewesen wäre (Urk. 15/161/2). Ebenso erachtet e er eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz bei den aktuellen gesundheitlichen Verhält nissen als unangemessen (Urk. 15/121/19).

Der Beschwerdeführer selbst führte aus, er habe sich an diese Art von Beschäftigung gewöhnt (Urk. 15/124 und 15/129) und er sei bisher lieber im geschützten Rahmen tätig gewesen, weil das nicht so stressig sei (Urk. 15/121/9).

Es mag sodann zutreffen, dass der Beschwerdeführer immer dann aggressiv reagiert, wenn er persönlich überlastet oder überfordert i st (Urk. 1/1 S. 2). Der daraus gezogene Schluss, dass die Aggressivität ganz klar von der Persönlich keitsstörung stammt (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 4), ist nicht ohne W eite res nachvollziehbar . Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte selbst ausführ t en, dass die Persönlichkeitsstörung zu Überforderungsmomenten führe, bei denen d er Beschwerdeführer m it aggressiven Verhalten regiere (Urk. 1 S. 3). Das sozial unverträgliche aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, welches unbestritten auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht tolerierbar ist,

und sich seit einigen Ja hren wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers zieht, wird somit auch von den behandelnden Ärzten nicht mit der Persönlichkeitsstörung als unmit telbarer Ursache begründet. Sie äussern sich schliesslich auch nicht dazu, ob ein auf einer Persönlichkeitsstörung basierendes aggressives Verhalten, wie von Dr. E.___ postuliert, behandelbar ist oder nicht. Dementsprechend vermögen sie die Angaben im Gutachten von Dr. E.___ auch nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 4.3

Auch das Resultat der Potentialabklärung durch die F.___

bringt keine neuen Aspekte zu Tage, welche im Gutachten von Dr. E.___ nicht bereits berücksichtigt worden sind . Dieses trägt dem eingeschränkten Durchhaltever mögen und der tiefe n Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sowie den weiteren Mankos, wie sie im Verlauf der Abklärung zum Ausdruck kamen, bereits hinreichend Rechnung. 4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ abstellen durfte, welches sämtliche von der Rechtsprechung statuier ten Kriterien eines Gutachtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a) . Demnach haben sich der psychische Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert. Die der Invali ditätsbemessung zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen wurden zu Recht nicht in Frage gestellt . Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin auch zum richtigen Schluss, dass ke in Invaliditätsgrad mehr vor liegt, der einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Es erweist sich somit als korrekt, dass sie mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 die halbe Invali denrente aufgehoben hat. Die s führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1974, begann 1994 ein Medi zinstudium an der Y.___, welches er 1997 ohne Abschluss beenden musste, weil er die Prüfungen für das zweite Propädeutikum nicht bestanden hatte. Ab Herbst 1997 studierte er während dreier Semester Jus. Diese Ausbildung brach er ab, ohne an einer Prüfung teilgenommen zu haben (Urk. 15/2/4; vgl. auch Urk. 15/121/9) . Im September 2000 war er für die Z.___ und von November bis Ende Dezember 2000 als Bürohilfskraft für die A.___ tätig (vgl. Urk. 15/2/4 und 15/6/3). Von Januar bis März 2001 arbeitete er als

Pizza kurier

(vgl. Urk. 15/2/4 und 15/4). A m 2. April 2001 trat er ins B.___, eine sozialtherapeutische Institution, ein (vgl. Urk. 15/7/5 und 15/81) .

E. 1.2 Der Versicherte meldete sich am 1. März 2002 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an psychi schen Problemen leide (Urk. 15/2).

D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2002 einen Rentenanspruch, weil die am 3 1. März 2002 eröffnete einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 15/18; vgl. auch das Fest stellungsblatt für den Besch luss vom 1 1. Oktober 2002, Urk. 15/17). Im August 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 15/19). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 15/21, 15/23 und 15/24) und medizinischen (Urk. 15/25, 15/26 und 15/29) Verhältnisse ab. M it Verfügung vom 2 5. August 2004 (Urk. 15/40) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 15/34/4 und 15/35), ab dem 1. März 2003 eine halbe Invaliden rente zu.

E. 1.3 Vom 1. September bis zum 2 2. Oktober 2004 hielt sich der Versicherte in Ghana auf (Urk. 15/49). Im Dezember 2004 trat er eine geschützte Arbeitsstelle des C.___ an (Urk. 15/56). Am 22. März 2005 ersuchte er um berufliche Massnahmen (Urk. 15/55). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2006 ab, da der Versicherte erklärt habe, dass er lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle (Urk. 15/78).

E. 4 Im Juni 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, worauf der Versicherte seinen Gesundheitszustand

als unverändert beschrieb (Urk. 15/18). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 15 / 18) und einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facha rzt

FMH für Allgemein m edizin, vom 1 9. August 2009 ein (Urk. 15/85). Überdies ersuchte sie den vom Beschwerdeführer als weiteren behandelnde n Arzt genannten Psychiater

um einen fachärztlichen Verlaufsbericht. Ein solcher wurde in der Folge nicht verfasst, da der Beschwerdeführer nur sporadisch, letztmals am 22. April 2009, zu einer Konsultation erschienen sei

(vgl. Urk. 15/83/2 und 15/87). M it Schreiben vom 2

E. 4.2 Die behandelnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___

und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ver weisen auf die biographischen Gegebenheiten, namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer während Jahren in Einrichtungen des betreuten Wohnens lebte und an gesch ützten Arbeitsplätzen tätig war. Die behandelnden Ärzte

ver treten darüber hinaus die Auffassung, dass sich ohne eine entsprechende Begleitung des Beschwerdeführers die depressive Symptomatik verstärken würde (vgl. Urk. 1/1 und 18 S. 10). Mit diesen Ausführungen wird

das Gutach ten von Dr. E.___ nicht erschüttert, zumal sich daraus nichts hinsichtlich einer medizinisch begründeten E in schränkung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit ableiten lässt .

Dr. E.___ führte denn auch ausdrücklich aus, dass er nichts habe ausmachen können, weswegen ein betreutes Wohnen aus medizinischen Grün den indiziert gewesen wäre (Urk. 15/161/2). Ebenso erachtet e er eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz bei den aktuellen gesundheitlichen Verhält nissen als unangemessen (Urk. 15/121/19).

Der Beschwerdeführer selbst führte aus, er habe sich an diese Art von Beschäftigung gewöhnt (Urk. 15/124 und 15/129) und er sei bisher lieber im geschützten Rahmen tätig gewesen, weil das nicht so stressig sei (Urk. 15/121/9).

Es mag sodann zutreffen, dass der Beschwerdeführer immer dann aggressiv reagiert, wenn er persönlich überlastet oder überfordert i st (Urk. 1/1 S. 2). Der daraus gezogene Schluss, dass die Aggressivität ganz klar von der Persönlich keitsstörung stammt (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 4), ist nicht ohne W eite res nachvollziehbar . Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte selbst ausführ t en, dass die Persönlichkeitsstörung zu Überforderungsmomenten führe, bei denen d er Beschwerdeführer m it aggressiven Verhalten regiere (Urk. 1 S. 3). Das sozial unverträgliche aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, welches unbestritten auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht tolerierbar ist,

und sich seit einigen Ja hren wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers zieht, wird somit auch von den behandelnden Ärzten nicht mit der Persönlichkeitsstörung als unmit telbarer Ursache begründet. Sie äussern sich schliesslich auch nicht dazu, ob ein auf einer Persönlichkeitsstörung basierendes aggressives Verhalten, wie von Dr. E.___ postuliert, behandelbar ist oder nicht. Dementsprechend vermögen sie die Angaben im Gutachten von Dr. E.___ auch nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

E. 4.3 Auch das Resultat der Potentialabklärung durch die F.___

bringt keine neuen Aspekte zu Tage, welche im Gutachten von Dr. E.___ nicht bereits berücksichtigt worden sind . Dieses trägt dem eingeschränkten Durchhaltever mögen und der tiefe n Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sowie den weiteren Mankos, wie sie im Verlauf der Abklärung zum Ausdruck kamen, bereits hinreichend Rechnung.

E. 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ abstellen durfte, welches sämtliche von der Rechtsprechung statuier ten Kriterien eines Gutachtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a) . Demnach haben sich der psychische Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert. Die der Invali ditätsbemessung zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen wurden zu Recht nicht in Frage gestellt . Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin auch zum richtigen Schluss, dass ke in Invaliditätsgrad mehr vor liegt, der einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Es erweist sich somit als korrekt, dass sie mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 die halbe Invali denrente aufgehoben hat. Die s führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 9 . Januar 20

E. 10 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk.

E. 15 /1 63). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 erhoben die den Versicherten behan delnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2014 für ihren Patienten Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 1). Damit erklärte sich der Versicherte a m 5. November 2014 schriftlich e inverstanden (Urk. 4) . Überdies erhob die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 10. November 2014 namens des Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin (bzw. ab dem 1 1. April 2013) eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 6 S. 2). Mit Verfü gung vom 13. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Mitteilung zu machen, falls er mit der Vertretung durch die Stadt Zürich einverstanden sei (Urk. 10) . Dieser Aufforderung kam er am 2 2. November 2014 nach (vgl. Urk. 12), worauf das Rubrum entsprechend geändert wurde. Die Beschwerdegegnerin schloss am 3 0. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Die Replik wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erstattet, mit welcher zusätz lich zu den bereits gestellten Anträgen neu auch die Anordnung berufliche r Massnahmen beantragt wurde (Urk.

E. 18 S. 2 und 10). Am 6. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 9. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1 .4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1

Gegenstand d er angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk.

2) ist ein zig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Soweit er mit seiner Beschwerde die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 18 S. 2 und 10), ist daher nicht darauf einzutreten. 2.2

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe. Spätestens seit dem 1 1. April 2013, dem Zeitpunkt der Begutachtung, sei er wieder zu 80 % arbeits fähig . Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch und ermit telte einen Invaliditätsgrad von 2 0 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszu stand habe sich nicht verbessert . Vielmehr sei es ihm inzwischen nur noch möglich, in einem Teilzeitpensum an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu sein (vgl. Urk. 1, 6 und 18). 3 . 3 .1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

29. Januar 2010 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderun gen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente festgestellt wurden (Urk. 15/89). Sie stütz t e sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom

E. 19 . August 200 9 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. Januar 2010; Urk. 15 / 8 8). Darin wurden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine asthenische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.7) und eine langfristige psychogene Belastungsreak tion /Anpassungsstörung (ICD-10: 10: F43.23) sowie eine weiterhin bestehende

50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgehalten.

Die Einschränkungen wurden mit Probleme n mit der psychischen Belastbarkeit, der Anpassungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Patienten sowie dessen psychisch bedingte r Verunsicherung und gestörte r Konzentration begründet . Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zwischen 50 und 70 % im Rahmen der geschützten Werkstatt H.___ arbeite; eine Erwei terung des Arb e i tspensums scheine zur Zeit nicht realisierbar (Urk. 15/85).

Bereits die Rentenzusprache

am 2 5. August 2004 basierte auf den Diagnosen einer Persönlichkeits- und einer Anpassungsstörung. Namentlich erfolgte sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. et. Dr. phil. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. März 2004 (Urk. 15/29; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 4. Mai 2004, Urk. 15/34), gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei denden, asthenischen und passiv-aggr essiven Anteilen (ICD-10: F60.) diag nostiziert worden waren und weswegen er als zu 50 % arbeits- und erwerbs unfähig beurteilt wurde (Urk. 15/29/2 und 15/29/11).

Das störungsspezifische Ausmass der Persönlichkeitsumprägung wurde relativ zum prämorbiden intel lektuellen Leistungspotential (aktuell kategorial als durchschnittlich bis über durchschnittlich taxiert) hinsichtlich der biologischen Intelligenz normativ kategorial als nicht relevant, hinsichtlich sozial-interaktioneller Anteile im Gesamtspektrum als teils relevant bis erheblich beurteilt (Urk. 15/29/3). Zu den a rbeitsrelevante n Einschränkunge n wurde im Rahmen einer prognostischen Gesamtbeurteilung Folgendes festgehalten (Urk. 15/29/10) : Handlungsenergie, -p lanung, Übersichts- und mental-i ntellektuelle Umstellfähigkeit sind heute beruf s limitierend, vergleichend zum (kategorial) durchschnittlichen, teils über durchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funktionspotential sicher nicht relevant bzw. nicht erhe blich eingeschränkt, dies auf d e m Boden eines höchstens leichten, depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes, nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien oder mittelschwerer bis schwerer endoge r depressive r Alterationen. “ 3 .2

Zur Entwicklung der persönlichen und gesundheitlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er im September 2012 nach einem aggressiven Durchbruch die betreute Wohneinrichtung J.___ verlassen musste. Vom 1 6. November 2012 bis zum 9. März 2013 lebte er in der Nachtklinik K.___ der G.___ . Von dort wurde er wegen Fremdaggression weggewiesen, nachdem er w ährend eines Unihockey-Spiels mehrere Tätlichkeiten begangen

hatte und gegenüber der am Spiel teilnehmenden Pflegeperson verbal bedrohlich und beleidigend gewesen

war. Vom 1 4. März bis zum 2. April 2013 hielt er sich stationär im Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen der G.___ auf (vgl. Urk. 15/121/23, 15/130 und 15/153/2) . Dem Austrittsbericht vom 15. April 2013 (vgl. Urk. 15/121/23-26)

zufolge, war

er auf Zuweisung von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, freiwillig in die Klinik eingetreten. Als Ursache wurde eine depressive Reaktion vor dem Hintergrund einer akuten Belastungssituation nach Wohn ort s verlust und einer Störung der Impulskontrolle bei bekannter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ genannt . Während des stationären Aufenthaltes wurde d ie in der K.___ angesetzte Medikation mit 20 mg Fluctine und 100 mg Seroquel täglich fortgesetzt. Ebenso

erhielt man die bereits aufgebaute Tagesstruktur mit einem 50%igen Arbeitspensum in einem geschützten Rahmen in der Gärtnerei der M.___ und der Arbeit auf dem Bauernhof eines Bekannten aufrecht . Im Rah m en der Beurteilung wurde festgehalten, dass d ie Aggressionsdurchbrüche im Zusammenhang mit der bereits bekannten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu sehen seien . Während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer gut davon distanzieren können. Es werde die Fortführung der ambulanten psychiatrischen B ehandlung mit Schwerpunkt auf d e r Verbesserung der Emoti onswahrnehmung und d er Impulskontrolle empfohlen.

Nach dem Klinikaustritt wurde dem Beschwerdeführer zuerst ein Hotelaufent halt und am 15. April 2013 der Übertritt in die Institution N.___ ermöglicht unter der Bedingung, dass er sich regelmässig ambulant-psychiatrisch betreuen lasse und an einem Aggressionsmanagement kurs teilnehme (Urk. 15/121/15). Am 2 9. Mai 2013 begab er sich in ambulante Behandlung des Zentrums für Soziale Psychiatrie der

G.___ mit dem Ziel, mit seiner Impulsivität umgehen zu können (Urk. 15/130). Die behandelnden Ärzte hielten in einem Schreiben vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 15/131) fest, dass sie ihn in den Sitzungen als höchst motivierten und gewissenhaften Patienten erlebten, welcher auch nach eigenen Angaben in den letzten Jahren eine Verbesserung der Symptomatik miterlebt habe. Jedoch sei es wiederholt zu impulsiven Durchbrüchen mit folgenden depressiven Reak tionen im letzten Jahr sowohl im privaten Bereich (er habe aufgrund dessen zweimal seinen Wohnsitz verloren) und kürzlich auch im geschützten Arbeits bereich gekommen. Er habe den sehnlichen Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Man teile jedoch seine Sorge, dass der direkte 100%ige Arbeitseinstieg zurzeit noch zu früh und eine psychische Dekompen sation zu befürchten sei. 3 .3

Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 3 1. Mai 2013 die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/121/17) : -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) -

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrioni schen, passiv-aggressiven und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61).

Überdies stellte er aufgrund des schwach positiven THC-Tests die Verdachts - diag nose einer p sychischen und Verhaltensstörung durch Cannabino ide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), welcher er jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei mass.

Die aktuelle Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik mit zeitwei lig auftretenden Stimmungsschwankungen, gewissen Selbstzweifeln, intermittierenden Versagensängsten, leichten Konzentrationsstörungen, leichter Selbstwertminderung, einem allenfalls teilweisen sozialen Rückzug und insbe sondere einer ausgeprägten Regression mit einem deutlich dysfunktionalen Krankheits-, Schon- und V ermeidungsverhalten, insbesondere in Bezug auf die eigentlich vorhandenen beruflichen Möglichkeiten, die dem Exploranden auf grund seiner relativ guten kognitiven Fähigkeit offe n stünden, ergeben (Urk. 15/121/14). Während die depressive Symptomatik bei der Begutachtung durch Dr. I.___ und anlässlich der letzten Rentenrevision als mittelgradig eingestuft worden sei, könne aktuell lediglich noch eine leichte depressive Episode, also eine deutliche Remission der mittelgradigen depressiven Sympto matik festgestellt werden. Der letzte stationäre Klinikaufenthalt im März 2013 sei vor dem Hintergrund des plötzlichen Verlusts der Wohnung erfolgt; eine eigentliche Behandlung habe nicht stattgefunden. Die bisherige Medikation sei unverändert weitergeführt w o rden und der Beschwerdeführer sei auch unverän dert seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 15/121/15).

Bei der Persönlichkeitsstörung stünden im Gegensatz zu früher aktuell weniger die asthenischen, sondern die emotional-instabilen und die antisozialen Anteile im Vordergrund (Urk. 15/121/20). Wesentliches Hauptsymptom seien rezidivie rende, impulshafte Durchbrüche. Aufgrund von aggressiven Ausbrüchen habe der Beschwerdeführer schon mehrfach seinen Arbeitsplatz verloren. Ob diese Aggressivität als rein krankheitsbedingt einzustufen sei, sei aus gutachterlicher Sicht eher in Frage zu stellen . Da keine schwerwiegende psychische Symptoma tik, wie zum Beispiel eine schizophrene oder psychotische Störung und somit auch keine eventuell eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliege, könnten aggres sive Durchbrüche gegen andere Menschen nicht einfach entschuldigt werden (Urk. 15/121/15 f.). Inzwischen sei offenbar der Weg einer medikalisierten Lösung betreten und eine aggressionshemmende Behandlung der dysfunktiona len Impulsivität mit dem Antipsychotikum

Quetiapin begonnen worden, die weiter optimiert und angepasst werden sollte (Urk. 15/121/16) .

Derzeit bestünden noch leichte psychische Einschränkungen, die leichte Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bedingten bei leicht vermin derter emotionaler Flexibilität und Belastbarkeit, leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie leichten Defiziten der sozialen Kompetenzen, insbe sondere einer leicht verminderten Konfliktfähigkeit, einer leicht eingeschränkten Teamfähigkeit und einem leicht verminderten Abgrenzungsvermögen (Urk. 15/121/17).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Untersuchung vom 11. April 2013 in der zuletzt ausgeübten und auch einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum mit voraussichtlich noch weiterer Besserungstendenz bei Fortführung einer adä quaten und optimierten Behandlung (Urk. 15/121/17 f. und 15/121/20). 3 .4

Vom 1 4. bis zum 1 7. Juni 2013 hielt sich der Beschwerdeführer im Krisen - interventionszentrum der G.___ auf (Urk. 15/153/2). 3.5

Im Abschlussbericht zur Potentialabklärung bei der F.___ vom 7. Februar 2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerde führer über keine relevante Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt verfüge. Seine Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen betr age

etwa 50 %, dies bei enger Betreuung und Anleitung. Die Selbstkompetenzen seien aktuell stark eingeschränkt. Er verfüge über ein geringes Durchhaltever mögen und eine tiefe Frustrationstoleranz. Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen zeige er keine Einsicht. Die Motivation hinsichtlich beruflicher Eingliederung sei stark schwankend und von einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstreflexion beeinflusst (Urk. 15/150/3).

Als auffällig habe man das Sozialverhalten des Beschwerdeführers wahrgenom men. Die meiste Zeit habe er sich umgänglich, interessiert, freundlich und höf lic h im Umg ang mit anderen Mandanti nnen und Mandanten sowie mit

Betreu ungspers onen gezeigt. Es sei vorgekommen, dass er der Person oder der Situa tion unangepasste Bemerkungen gemacht oder Fragen gestellt habe. In der Werkstatt sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem d er Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden sei und das Training frühzeitig abgebrochen habe. Gemäss den Angaben des Werkstattbetreuers habe er nicht die vorgegebene Arbeit gemacht und sei darauf hingewiesen worden, sich wieder dieser zuzu wenden, worauf er verbal ausfällig und laut geworden sei. Er habe die Werkstatt verlassen und der Integrationsmanagerin erklärt, dass er die Situation verlassen müsse, um niemandem etwas anzutun . Es sei im Verlauf der Potentialabklärung auch nicht gelungen, dem Beschwerdeführer eine realistische Vorstellung der Anforderungen und Ziele einer weiterführenden Massnahme oder einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (Urk. 15/150/1). 3 . 6

Im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 15/153) wurde der Beschwerdeführer wegen seinen kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) als bereits seit Jahren für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig beurteilt. Auf grund seiner Persönlichkeitsstruktur sei es ihm wichtig, komplexe Aufgaben mit hohem Anspruch zu erledigen, allerdings sei er hiermit rasch überfordert. Rege l mässig überschätze er seine eigenen Fähigkeiten, die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Von Vorgesetzten und Mitarbeitern fühle er sich rasch nicht ernst genommen und reagiere dann mit Frustration und Ärger. Es falle ihm schwer, eigene Arbeit zu strukturieren, so dass er stets klare Anweisungen und Feedbacks sowie eine Ansprechperson benötige. Mit Kritik könne er nur schwer umgehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre ihm zu 50 % zumutbar. 3 . 7

Dr. E.___ hielt in seiner ergänzenden S tellungnahme vom 1 6. Juni 2014 erneut fest, dass sich die depressive Symptomatik bis zu s einer Untersuchung im April 2013 gegenüber den Vorbefunden deutlich gebessert habe, so dass eine regel mässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dem Exploranden selber nicht mehr als erforderlich erschienen sei. Erst nach Erhalt des Vorbe scheids der IV-Stelle habe er sich 2013 wieder in Behandlung begeben (Urk. 15/161/1). Mit einer adäquaten Psychopharmak a therapie sei aus fachärzt licher Sicht jederzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich. Nach dem (erfolgreich?) durchgeführten Antiaggressionstraining stünden die Chancen für eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sogar noch besser. Ausraster bei der Arbeit könnten nicht als Argumente für die weitere Ausrichtung der Invalidenrente gelten. Ebenso wenig sei der Umstand, dass sich der Beschwer deführer an eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gewöhnt habe, ein medizi nischer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.

Im

Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 werde beschrieben, dass der Explorand schon längere Zeit in Form des be treuten Wohnen s gelebt habe. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien indessen keine medizinischen Gründe auszumachen gewesen, welche ein betreutes Wohnen als indiziert erscheinen liessen. So habe der Beschwerdeführer auch in einem Hotel oder bei seiner Mutter leben können. Es werde im Bericht ferner beschrieben, dass d er Beschwerdeführer mehrfach aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb er auch aus dem betreuten Wohnen entlassen worden und die Potentialabklärung abgebrochen worden sei. Im psychischen Befund seien jedoch keine psychischen Defizite mitgeteilt worden, die nicht bereits in seinem Gutachten festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei die Arbeits fähigkeits einschätzung näher begründet oder erläutert worden. Angaben zur psychopharmakologischen Behandlungen seien keine gemacht worden.

Das Symptom der aggressiven Durchbrüche sei behandelbar und könne keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Er halte daher an seiner gut achterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest. 4 . 4 .1

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 3 1. Mai 2013 und vom 1 6. Juni 2014 basiert auf der Exploration vom 11. April 2013,

d er Laboruntersuchung

einer gleichentags entnommenen Urinprobe des Beschwer deführers (Drogenscreening) sowie den zur Verfügung gestellten Akten und den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 15/121/1, 15/121/12 und 15/161/1). Es erfüllt sämtliche formalen Kriterien eines Gutachtens.

Die gestellten Diagnosen werden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Sie werden auch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von seinen behandelnden Ärzten in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3, 6 S. 3 f. und 18 S. 11). Dr. E.___ setzt sich

eingehend mit anderslautenden Einschätzungen,

namentlich

der damaligen von Dr. I.___ und der aktuellen der behandeln den Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ (vgl. Urk. 15/121/15 und 15/161), auseinander . Dabei legt er

einleuchten d und nachvollziehbar dar, wie er zu seiner eigenen Beurteilung der aktuellen Situation gelangt.

So belegt er die Verbesserung der depressiven Symptomatik mit einem Ver gleich der damaligen Arztberichte und den von ihm erhobenen Befunde n .

Er untermauert sie zusätzlich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine reguläre psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm. Auch die kurzen stationären Klinikaufenthalte im Jahr 2013 bezieht Dr. E.___ angemessen in seine Würdigung mit ein . Diesbezüglich legt er insoweit schlüssig dar, dass

sie nichts an seiner Einschätzung zu ändern vermögen, da sie nicht primär der Behandlung, sondern anderen Zwecke n dienten und auch keine bisher unbe kannte Befunde ergaben (vgl. Urk. 15/121/15, 15/121/20 und 15/161/1). Es spricht ferner nichts dagegen, dass Dr. E.___ die aktuell leichte depressive Symptomatik als mit einem schwach wirksamen und niedrig dosierten Antide pressivum behandelbar beurteilt (Urk. 15/121/16).

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer inzwischen impulshafte Durchbrü che und aggressives Verhalten

im Vordergrund stehen, während früher asthenische Anteile imponierten, deckt sich mit der Aktenlage. In den früheren medizinischen Berichten war denn auch nie von aggressivem Verhalten die Rede, sondern von depressiven Verstimmungen, einer Störung der Selbstwert - re gulation mit sekundärem sozialen Vermeidungsverhalten und einem passiv-regressiven Verhalten (vgl. Urk. 15/26 /7, 15/29/3 und 15/85).

Dr. I.___ stellte bei der Erfassung struktureller Persönlichkeitsdimensionen keine erhöh ten Werte in den Dimensionen Neurotizismus, emotionelle Labilität und reaktive Aggressivität fest (Urk. 15/29/6). Seinen Umzug aus einer Wohngemeinschaft ins Studentenwohnheim begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich dem gruppendynamischen Druck mit religiösen Inhalten und imperativer Auf forderung, an Gottesdiensten teilzunehmen, habe entziehen wolle n (Urk. 15/29/6). Eine begleitete Wohngemeinschaft musste er wegen passiv-aggressiven Verhaltens verlassen und trat darauf im April 2001

ins Christliche B.___ ein, wo er ebenfalls primär durch passiv-aggressives Verhalten in Form von Nichteinhalten von Terminen auffiel (Urk. 15/81). Überdies gab d er Beschwerdeführer

vor der Rentenzusprache aus drücklich an, er habe s eine Arbeitsstellen oft wegen Unpünktlichkeit verloren (Urk. 15/121/9). Bei den wegen aggressiver Durchbrüche erlittenen Arbeits - platz- und Wohnort sverlu st e n, welche in gehäufter Form ab 2012 auftraten

(vgl. Urk. 15/121/10, 15/121/23 und 15/130),

handelt es sich um Phänomene neueren Datums. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass Dr. E.___ das inzwischen vom Beschwerdeführer entwickelte aggressive Reaktionsmuster nicht primär auf dessen Persönlichkeitsstörung zurückführt. Es erscheint auch überzeugend, dass das aggressive Verhalten, soweit es krankheitsbedingt ist, medikamentös behandelbar ist (Urk. 15/121/16) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01167 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1974, begann 1994 ein Medi zinstudium an der Y.___, welches er 1997 ohne Abschluss beenden musste, weil er die Prüfungen für das zweite Propädeutikum nicht bestanden hatte. Ab Herbst 1997 studierte er während dreier Semester Jus. Diese Ausbildung brach er ab, ohne an einer Prüfung teilgenommen zu haben (Urk. 15/2/4; vgl. auch Urk. 15/121/9) . Im September 2000 war er für die Z.___ und von November bis Ende Dezember 2000 als Bürohilfskraft für die A.___ tätig (vgl. Urk. 15/2/4 und 15/6/3). Von Januar bis März 2001 arbeitete er als

Pizza kurier

(vgl. Urk. 15/2/4 und 15/4). A m 2. April 2001 trat er ins B.___, eine sozialtherapeutische Institution, ein (vgl. Urk. 15/7/5 und 15/81) . 1.2

Der Versicherte meldete sich am 1. März 2002 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an psychi schen Problemen leide (Urk. 15/2).

D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2002 einen Rentenanspruch, weil die am 3 1. März 2002 eröffnete einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 15/18; vgl. auch das Fest stellungsblatt für den Besch luss vom 1 1. Oktober 2002, Urk. 15/17). Im August 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 15/19). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 15/21, 15/23 und 15/24) und medizinischen (Urk. 15/25, 15/26 und 15/29) Verhältnisse ab. M it Verfügung vom 2 5. August 2004 (Urk. 15/40) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 15/34/4 und 15/35), ab dem 1. März 2003 eine halbe Invaliden rente zu. 1.3

Vom 1. September bis zum 2 2. Oktober 2004 hielt sich der Versicherte in Ghana auf (Urk. 15/49). Im Dezember 2004 trat er eine geschützte Arbeitsstelle des C.___ an (Urk. 15/56). Am 22. März 2005 ersuchte er um berufliche Massnahmen (Urk. 15/55). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2006 ab, da der Versicherte erklärt habe, dass er lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle (Urk. 15/78). 1. 4

Im Juni 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, worauf der Versicherte seinen Gesundheitszustand

als unverändert beschrieb (Urk. 15/18). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 15 / 18) und einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facha rzt

FMH für Allgemein m edizin, vom 1 9. August 2009 ein (Urk. 15/85). Überdies ersuchte sie den vom Beschwerdeführer als weiteren behandelnde n Arzt genannten Psychiater

um einen fachärztlichen Verlaufsbericht. Ein solcher wurde in der Folge nicht verfasst, da der Beschwerdeführer nur sporadisch, letztmals am 22. April 2009, zu einer Konsultation erschienen sei

(vgl. Urk. 15/83/2 und 15/87). M it Schreiben vom 2 9 . Januar 20 10 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 15 / 89). 1. 5

Die IV-Stelle sandte dem Versicherten im Februar 2012 den Fragebogen zur Revi sion der Invalidenrente zu, den er am 21 . Februar 2012

ausgefüllt retour nierte (Urk. 15/93). Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug (Urk. 15/95) ein und tätigte medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 15/97, 15/99 und 15/100; vgl. auch Urk. 15/126/2) . Hernach gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 15 / 103), das am 3 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 15 / 121). Mit Vor bescheid vom 7 . Juni 201 3 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 15 / 123). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und bekundete sein Interesse an einer Ausbildung (vgl. Urk. 15 / 124 und 15/129).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische (vgl. Urk. 15/130 und 15/131) und erwerbliche (vgl. Urk. 15/139 und 15/140) Unterlagen zu den Akten . Am 2 5. November 2013 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Potentialabklär ung bei der F.___ vom 13. Januar bis zum 7. Februar 2014 (Urk. 15/143). Nach dem Eingang des Abschlussberichtes der F.___ vom 7. Februar 2014 (Urk. 15/150) und eines Berichtes des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 15/153) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ ein (vgl. Urk. 15/158). Diese wurde mit Schreiben vom 1 6. Juni 2014 erstattet (Urk. 15/161).

Mit Verfügung vom 9 . Oktober 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 15 /1 63). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 erhoben die den Versicherten behan delnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2014 für ihren Patienten Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 1). Damit erklärte sich der Versicherte a m 5. November 2014 schriftlich e inverstanden (Urk. 4) . Überdies erhob die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 10. November 2014 namens des Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin (bzw. ab dem 1 1. April 2013) eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 6 S. 2). Mit Verfü gung vom 13. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Mitteilung zu machen, falls er mit der Vertretung durch die Stadt Zürich einverstanden sei (Urk. 10) . Dieser Aufforderung kam er am 2 2. November 2014 nach (vgl. Urk. 12), worauf das Rubrum entsprechend geändert wurde. Die Beschwerdegegnerin schloss am 3 0. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Die Replik wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erstattet, mit welcher zusätz lich zu den bereits gestellten Anträgen neu auch die Anordnung berufliche r Massnahmen beantragt wurde (Urk. 18; vgl. Urk. 18 S. 2 und 10). Am 6. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 9. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1 .4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1

Gegenstand d er angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk.

2) ist ein zig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Soweit er mit seiner Beschwerde die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 18 S. 2 und 10), ist daher nicht darauf einzutreten. 2.2

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe. Spätestens seit dem 1 1. April 2013, dem Zeitpunkt der Begutachtung, sei er wieder zu 80 % arbeits fähig . Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch und ermit telte einen Invaliditätsgrad von 2 0 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszu stand habe sich nicht verbessert . Vielmehr sei es ihm inzwischen nur noch möglich, in einem Teilzeitpensum an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu sein (vgl. Urk. 1, 6 und 18). 3 . 3 .1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

29. Januar 2010 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderun gen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente festgestellt wurden (Urk. 15/89). Sie stütz t e sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 19 . August 200 9 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. Januar 2010; Urk. 15 / 8 8). Darin wurden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine asthenische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.7) und eine langfristige psychogene Belastungsreak tion /Anpassungsstörung (ICD-10: 10: F43.23) sowie eine weiterhin bestehende

50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgehalten.

Die Einschränkungen wurden mit Probleme n mit der psychischen Belastbarkeit, der Anpassungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Patienten sowie dessen psychisch bedingte r Verunsicherung und gestörte r Konzentration begründet . Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zwischen 50 und 70 % im Rahmen der geschützten Werkstatt H.___ arbeite; eine Erwei terung des Arb e i tspensums scheine zur Zeit nicht realisierbar (Urk. 15/85).

Bereits die Rentenzusprache

am 2 5. August 2004 basierte auf den Diagnosen einer Persönlichkeits- und einer Anpassungsstörung. Namentlich erfolgte sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. et. Dr. phil. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. März 2004 (Urk. 15/29; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 4. Mai 2004, Urk. 15/34), gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei denden, asthenischen und passiv-aggr essiven Anteilen (ICD-10: F60.) diag nostiziert worden waren und weswegen er als zu 50 % arbeits- und erwerbs unfähig beurteilt wurde (Urk. 15/29/2 und 15/29/11).

Das störungsspezifische Ausmass der Persönlichkeitsumprägung wurde relativ zum prämorbiden intel lektuellen Leistungspotential (aktuell kategorial als durchschnittlich bis über durchschnittlich taxiert) hinsichtlich der biologischen Intelligenz normativ kategorial als nicht relevant, hinsichtlich sozial-interaktioneller Anteile im Gesamtspektrum als teils relevant bis erheblich beurteilt (Urk. 15/29/3). Zu den a rbeitsrelevante n Einschränkunge n wurde im Rahmen einer prognostischen Gesamtbeurteilung Folgendes festgehalten (Urk. 15/29/10) : Handlungsenergie, -p lanung, Übersichts- und mental-i ntellektuelle Umstellfähigkeit sind heute beruf s limitierend, vergleichend zum (kategorial) durchschnittlichen, teils über durchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funktionspotential sicher nicht relevant bzw. nicht erhe blich eingeschränkt, dies auf d e m Boden eines höchstens leichten, depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes, nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien oder mittelschwerer bis schwerer endoge r depressive r Alterationen. “ 3 .2

Zur Entwicklung der persönlichen und gesundheitlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er im September 2012 nach einem aggressiven Durchbruch die betreute Wohneinrichtung J.___ verlassen musste. Vom 1 6. November 2012 bis zum 9. März 2013 lebte er in der Nachtklinik K.___ der G.___ . Von dort wurde er wegen Fremdaggression weggewiesen, nachdem er w ährend eines Unihockey-Spiels mehrere Tätlichkeiten begangen

hatte und gegenüber der am Spiel teilnehmenden Pflegeperson verbal bedrohlich und beleidigend gewesen

war. Vom 1 4. März bis zum 2. April 2013 hielt er sich stationär im Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen der G.___ auf (vgl. Urk. 15/121/23, 15/130 und 15/153/2) . Dem Austrittsbericht vom 15. April 2013 (vgl. Urk. 15/121/23-26)

zufolge, war

er auf Zuweisung von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, freiwillig in die Klinik eingetreten. Als Ursache wurde eine depressive Reaktion vor dem Hintergrund einer akuten Belastungssituation nach Wohn ort s verlust und einer Störung der Impulskontrolle bei bekannter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ genannt . Während des stationären Aufenthaltes wurde d ie in der K.___ angesetzte Medikation mit 20 mg Fluctine und 100 mg Seroquel täglich fortgesetzt. Ebenso

erhielt man die bereits aufgebaute Tagesstruktur mit einem 50%igen Arbeitspensum in einem geschützten Rahmen in der Gärtnerei der M.___ und der Arbeit auf dem Bauernhof eines Bekannten aufrecht . Im Rah m en der Beurteilung wurde festgehalten, dass d ie Aggressionsdurchbrüche im Zusammenhang mit der bereits bekannten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu sehen seien . Während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer gut davon distanzieren können. Es werde die Fortführung der ambulanten psychiatrischen B ehandlung mit Schwerpunkt auf d e r Verbesserung der Emoti onswahrnehmung und d er Impulskontrolle empfohlen.

Nach dem Klinikaustritt wurde dem Beschwerdeführer zuerst ein Hotelaufent halt und am 15. April 2013 der Übertritt in die Institution N.___ ermöglicht unter der Bedingung, dass er sich regelmässig ambulant-psychiatrisch betreuen lasse und an einem Aggressionsmanagement kurs teilnehme (Urk. 15/121/15). Am 2 9. Mai 2013 begab er sich in ambulante Behandlung des Zentrums für Soziale Psychiatrie der

G.___ mit dem Ziel, mit seiner Impulsivität umgehen zu können (Urk. 15/130). Die behandelnden Ärzte hielten in einem Schreiben vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 15/131) fest, dass sie ihn in den Sitzungen als höchst motivierten und gewissenhaften Patienten erlebten, welcher auch nach eigenen Angaben in den letzten Jahren eine Verbesserung der Symptomatik miterlebt habe. Jedoch sei es wiederholt zu impulsiven Durchbrüchen mit folgenden depressiven Reak tionen im letzten Jahr sowohl im privaten Bereich (er habe aufgrund dessen zweimal seinen Wohnsitz verloren) und kürzlich auch im geschützten Arbeits bereich gekommen. Er habe den sehnlichen Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Man teile jedoch seine Sorge, dass der direkte 100%ige Arbeitseinstieg zurzeit noch zu früh und eine psychische Dekompen sation zu befürchten sei. 3 .3

Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 3 1. Mai 2013 die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/121/17) : -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) -

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrioni schen, passiv-aggressiven und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61).

Überdies stellte er aufgrund des schwach positiven THC-Tests die Verdachts - diag nose einer p sychischen und Verhaltensstörung durch Cannabino ide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), welcher er jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei mass.

Die aktuelle Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik mit zeitwei lig auftretenden Stimmungsschwankungen, gewissen Selbstzweifeln, intermittierenden Versagensängsten, leichten Konzentrationsstörungen, leichter Selbstwertminderung, einem allenfalls teilweisen sozialen Rückzug und insbe sondere einer ausgeprägten Regression mit einem deutlich dysfunktionalen Krankheits-, Schon- und V ermeidungsverhalten, insbesondere in Bezug auf die eigentlich vorhandenen beruflichen Möglichkeiten, die dem Exploranden auf grund seiner relativ guten kognitiven Fähigkeit offe n stünden, ergeben (Urk. 15/121/14). Während die depressive Symptomatik bei der Begutachtung durch Dr. I.___ und anlässlich der letzten Rentenrevision als mittelgradig eingestuft worden sei, könne aktuell lediglich noch eine leichte depressive Episode, also eine deutliche Remission der mittelgradigen depressiven Sympto matik festgestellt werden. Der letzte stationäre Klinikaufenthalt im März 2013 sei vor dem Hintergrund des plötzlichen Verlusts der Wohnung erfolgt; eine eigentliche Behandlung habe nicht stattgefunden. Die bisherige Medikation sei unverändert weitergeführt w o rden und der Beschwerdeführer sei auch unverän dert seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 15/121/15).

Bei der Persönlichkeitsstörung stünden im Gegensatz zu früher aktuell weniger die asthenischen, sondern die emotional-instabilen und die antisozialen Anteile im Vordergrund (Urk. 15/121/20). Wesentliches Hauptsymptom seien rezidivie rende, impulshafte Durchbrüche. Aufgrund von aggressiven Ausbrüchen habe der Beschwerdeführer schon mehrfach seinen Arbeitsplatz verloren. Ob diese Aggressivität als rein krankheitsbedingt einzustufen sei, sei aus gutachterlicher Sicht eher in Frage zu stellen . Da keine schwerwiegende psychische Symptoma tik, wie zum Beispiel eine schizophrene oder psychotische Störung und somit auch keine eventuell eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliege, könnten aggres sive Durchbrüche gegen andere Menschen nicht einfach entschuldigt werden (Urk. 15/121/15 f.). Inzwischen sei offenbar der Weg einer medikalisierten Lösung betreten und eine aggressionshemmende Behandlung der dysfunktiona len Impulsivität mit dem Antipsychotikum

Quetiapin begonnen worden, die weiter optimiert und angepasst werden sollte (Urk. 15/121/16) .

Derzeit bestünden noch leichte psychische Einschränkungen, die leichte Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bedingten bei leicht vermin derter emotionaler Flexibilität und Belastbarkeit, leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie leichten Defiziten der sozialen Kompetenzen, insbe sondere einer leicht verminderten Konfliktfähigkeit, einer leicht eingeschränkten Teamfähigkeit und einem leicht verminderten Abgrenzungsvermögen (Urk. 15/121/17).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Untersuchung vom 11. April 2013 in der zuletzt ausgeübten und auch einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum mit voraussichtlich noch weiterer Besserungstendenz bei Fortführung einer adä quaten und optimierten Behandlung (Urk. 15/121/17 f. und 15/121/20). 3 .4

Vom 1 4. bis zum 1 7. Juni 2013 hielt sich der Beschwerdeführer im Krisen - interventionszentrum der G.___ auf (Urk. 15/153/2). 3.5

Im Abschlussbericht zur Potentialabklärung bei der F.___ vom 7. Februar 2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerde führer über keine relevante Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt verfüge. Seine Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen betr age

etwa 50 %, dies bei enger Betreuung und Anleitung. Die Selbstkompetenzen seien aktuell stark eingeschränkt. Er verfüge über ein geringes Durchhaltever mögen und eine tiefe Frustrationstoleranz. Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen zeige er keine Einsicht. Die Motivation hinsichtlich beruflicher Eingliederung sei stark schwankend und von einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstreflexion beeinflusst (Urk. 15/150/3).

Als auffällig habe man das Sozialverhalten des Beschwerdeführers wahrgenom men. Die meiste Zeit habe er sich umgänglich, interessiert, freundlich und höf lic h im Umg ang mit anderen Mandanti nnen und Mandanten sowie mit

Betreu ungspers onen gezeigt. Es sei vorgekommen, dass er der Person oder der Situa tion unangepasste Bemerkungen gemacht oder Fragen gestellt habe. In der Werkstatt sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem d er Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden sei und das Training frühzeitig abgebrochen habe. Gemäss den Angaben des Werkstattbetreuers habe er nicht die vorgegebene Arbeit gemacht und sei darauf hingewiesen worden, sich wieder dieser zuzu wenden, worauf er verbal ausfällig und laut geworden sei. Er habe die Werkstatt verlassen und der Integrationsmanagerin erklärt, dass er die Situation verlassen müsse, um niemandem etwas anzutun . Es sei im Verlauf der Potentialabklärung auch nicht gelungen, dem Beschwerdeführer eine realistische Vorstellung der Anforderungen und Ziele einer weiterführenden Massnahme oder einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (Urk. 15/150/1). 3 . 6

Im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 15/153) wurde der Beschwerdeführer wegen seinen kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) als bereits seit Jahren für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig beurteilt. Auf grund seiner Persönlichkeitsstruktur sei es ihm wichtig, komplexe Aufgaben mit hohem Anspruch zu erledigen, allerdings sei er hiermit rasch überfordert. Rege l mässig überschätze er seine eigenen Fähigkeiten, die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Von Vorgesetzten und Mitarbeitern fühle er sich rasch nicht ernst genommen und reagiere dann mit Frustration und Ärger. Es falle ihm schwer, eigene Arbeit zu strukturieren, so dass er stets klare Anweisungen und Feedbacks sowie eine Ansprechperson benötige. Mit Kritik könne er nur schwer umgehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre ihm zu 50 % zumutbar. 3 . 7

Dr. E.___ hielt in seiner ergänzenden S tellungnahme vom 1 6. Juni 2014 erneut fest, dass sich die depressive Symptomatik bis zu s einer Untersuchung im April 2013 gegenüber den Vorbefunden deutlich gebessert habe, so dass eine regel mässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dem Exploranden selber nicht mehr als erforderlich erschienen sei. Erst nach Erhalt des Vorbe scheids der IV-Stelle habe er sich 2013 wieder in Behandlung begeben (Urk. 15/161/1). Mit einer adäquaten Psychopharmak a therapie sei aus fachärzt licher Sicht jederzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich. Nach dem (erfolgreich?) durchgeführten Antiaggressionstraining stünden die Chancen für eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sogar noch besser. Ausraster bei der Arbeit könnten nicht als Argumente für die weitere Ausrichtung der Invalidenrente gelten. Ebenso wenig sei der Umstand, dass sich der Beschwer deführer an eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gewöhnt habe, ein medizi nischer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.

Im

Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 1 4. März 2014 werde beschrieben, dass der Explorand schon längere Zeit in Form des be treuten Wohnen s gelebt habe. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien indessen keine medizinischen Gründe auszumachen gewesen, welche ein betreutes Wohnen als indiziert erscheinen liessen. So habe der Beschwerdeführer auch in einem Hotel oder bei seiner Mutter leben können. Es werde im Bericht ferner beschrieben, dass d er Beschwerdeführer mehrfach aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb er auch aus dem betreuten Wohnen entlassen worden und die Potentialabklärung abgebrochen worden sei. Im psychischen Befund seien jedoch keine psychischen Defizite mitgeteilt worden, die nicht bereits in seinem Gutachten festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei die Arbeits fähigkeits einschätzung näher begründet oder erläutert worden. Angaben zur psychopharmakologischen Behandlungen seien keine gemacht worden.

Das Symptom der aggressiven Durchbrüche sei behandelbar und könne keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Er halte daher an seiner gut achterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest. 4 . 4 .1

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 3 1. Mai 2013 und vom 1 6. Juni 2014 basiert auf der Exploration vom 11. April 2013,

d er Laboruntersuchung

einer gleichentags entnommenen Urinprobe des Beschwer deführers (Drogenscreening) sowie den zur Verfügung gestellten Akten und den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 15/121/1, 15/121/12 und 15/161/1). Es erfüllt sämtliche formalen Kriterien eines Gutachtens.

Die gestellten Diagnosen werden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Sie werden auch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von seinen behandelnden Ärzten in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3, 6 S. 3 f. und 18 S. 11). Dr. E.___ setzt sich

eingehend mit anderslautenden Einschätzungen,

namentlich

der damaligen von Dr. I.___ und der aktuellen der behandeln den Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ (vgl. Urk. 15/121/15 und 15/161), auseinander . Dabei legt er

einleuchten d und nachvollziehbar dar, wie er zu seiner eigenen Beurteilung der aktuellen Situation gelangt.

So belegt er die Verbesserung der depressiven Symptomatik mit einem Ver gleich der damaligen Arztberichte und den von ihm erhobenen Befunde n .

Er untermauert sie zusätzlich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine reguläre psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm. Auch die kurzen stationären Klinikaufenthalte im Jahr 2013 bezieht Dr. E.___ angemessen in seine Würdigung mit ein . Diesbezüglich legt er insoweit schlüssig dar, dass

sie nichts an seiner Einschätzung zu ändern vermögen, da sie nicht primär der Behandlung, sondern anderen Zwecke n dienten und auch keine bisher unbe kannte Befunde ergaben (vgl. Urk. 15/121/15, 15/121/20 und 15/161/1). Es spricht ferner nichts dagegen, dass Dr. E.___ die aktuell leichte depressive Symptomatik als mit einem schwach wirksamen und niedrig dosierten Antide pressivum behandelbar beurteilt (Urk. 15/121/16).

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer inzwischen impulshafte Durchbrü che und aggressives Verhalten

im Vordergrund stehen, während früher asthenische Anteile imponierten, deckt sich mit der Aktenlage. In den früheren medizinischen Berichten war denn auch nie von aggressivem Verhalten die Rede, sondern von depressiven Verstimmungen, einer Störung der Selbstwert - re gulation mit sekundärem sozialen Vermeidungsverhalten und einem passiv-regressiven Verhalten (vgl. Urk. 15/26 /7, 15/29/3 und 15/85).

Dr. I.___ stellte bei der Erfassung struktureller Persönlichkeitsdimensionen keine erhöh ten Werte in den Dimensionen Neurotizismus, emotionelle Labilität und reaktive Aggressivität fest (Urk. 15/29/6). Seinen Umzug aus einer Wohngemeinschaft ins Studentenwohnheim begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich dem gruppendynamischen Druck mit religiösen Inhalten und imperativer Auf forderung, an Gottesdiensten teilzunehmen, habe entziehen wolle n (Urk. 15/29/6). Eine begleitete Wohngemeinschaft musste er wegen passiv-aggressiven Verhaltens verlassen und trat darauf im April 2001

ins Christliche B.___ ein, wo er ebenfalls primär durch passiv-aggressives Verhalten in Form von Nichteinhalten von Terminen auffiel (Urk. 15/81). Überdies gab d er Beschwerdeführer

vor der Rentenzusprache aus drücklich an, er habe s eine Arbeitsstellen oft wegen Unpünktlichkeit verloren (Urk. 15/121/9). Bei den wegen aggressiver Durchbrüche erlittenen Arbeits - platz- und Wohnort sverlu st e n, welche in gehäufter Form ab 2012 auftraten

(vgl. Urk. 15/121/10, 15/121/23 und 15/130),

handelt es sich um Phänomene neueren Datums. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass Dr. E.___ das inzwischen vom Beschwerdeführer entwickelte aggressive Reaktionsmuster nicht primär auf dessen Persönlichkeitsstörung zurückführt. Es erscheint auch überzeugend, dass das aggressive Verhalten, soweit es krankheitsbedingt ist, medikamentös behandelbar ist (Urk. 15/121/16) .

4.2

Die behandelnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___

und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ver weisen auf die biographischen Gegebenheiten, namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer während Jahren in Einrichtungen des betreuten Wohnens lebte und an gesch ützten Arbeitsplätzen tätig war. Die behandelnden Ärzte

ver treten darüber hinaus die Auffassung, dass sich ohne eine entsprechende Begleitung des Beschwerdeführers die depressive Symptomatik verstärken würde (vgl. Urk. 1/1 und 18 S. 10). Mit diesen Ausführungen wird

das Gutach ten von Dr. E.___ nicht erschüttert, zumal sich daraus nichts hinsichtlich einer medizinisch begründeten E in schränkung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit ableiten lässt .

Dr. E.___ führte denn auch ausdrücklich aus, dass er nichts habe ausmachen können, weswegen ein betreutes Wohnen aus medizinischen Grün den indiziert gewesen wäre (Urk. 15/161/2). Ebenso erachtet e er eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz bei den aktuellen gesundheitlichen Verhält nissen als unangemessen (Urk. 15/121/19).

Der Beschwerdeführer selbst führte aus, er habe sich an diese Art von Beschäftigung gewöhnt (Urk. 15/124 und 15/129) und er sei bisher lieber im geschützten Rahmen tätig gewesen, weil das nicht so stressig sei (Urk. 15/121/9).

Es mag sodann zutreffen, dass der Beschwerdeführer immer dann aggressiv reagiert, wenn er persönlich überlastet oder überfordert i st (Urk. 1/1 S. 2). Der daraus gezogene Schluss, dass die Aggressivität ganz klar von der Persönlich keitsstörung stammt (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 4), ist nicht ohne W eite res nachvollziehbar . Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte selbst ausführ t en, dass die Persönlichkeitsstörung zu Überforderungsmomenten führe, bei denen d er Beschwerdeführer m it aggressiven Verhalten regiere (Urk. 1 S. 3). Das sozial unverträgliche aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, welches unbestritten auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht tolerierbar ist,

und sich seit einigen Ja hren wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers zieht, wird somit auch von den behandelnden Ärzten nicht mit der Persönlichkeitsstörung als unmit telbarer Ursache begründet. Sie äussern sich schliesslich auch nicht dazu, ob ein auf einer Persönlichkeitsstörung basierendes aggressives Verhalten, wie von Dr. E.___ postuliert, behandelbar ist oder nicht. Dementsprechend vermögen sie die Angaben im Gutachten von Dr. E.___ auch nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 4.3

Auch das Resultat der Potentialabklärung durch die F.___

bringt keine neuen Aspekte zu Tage, welche im Gutachten von Dr. E.___ nicht bereits berücksichtigt worden sind . Dieses trägt dem eingeschränkten Durchhaltever mögen und der tiefe n Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sowie den weiteren Mankos, wie sie im Verlauf der Abklärung zum Ausdruck kamen, bereits hinreichend Rechnung. 4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ abstellen durfte, welches sämtliche von der Rechtsprechung statuier ten Kriterien eines Gutachtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a) . Demnach haben sich der psychische Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert. Die der Invali ditätsbemessung zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen wurden zu Recht nicht in Frage gestellt . Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin auch zum richtigen Schluss, dass ke in Invaliditätsgrad mehr vor liegt, der einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Es erweist sich somit als korrekt, dass sie mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 die halbe Invali denrente aufgehoben hat. Die s führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke