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IV.2014.01162

Medizinischer Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Diskus hernie n operation, eine posttraumati sc he Belastungsstörung und ein

zervikoze phales

Be schleunigungstrauma am 1 0. Ju ni 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/5) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerb lichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 1 5. April 2014 (Urk. 8/26), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 1 6. Juni 2014, Urk. 8/30; Einwand vom 1 4. August 2014, Urk. 8/37; ergänzende Einwandbe gründung vom 2 9. September 2014, Urk. 8/41) mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk.

2) einen Rentenanspruch der Ver sicherten. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1 0. Dezem ber 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgut achten anzu ordnen oder die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere gesund heit liche Abklärungen durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-44), was der Beschwerde führerin am 1 1. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht Rehabilitation vom 5. Januar bis 1. Februar 2015 der Klinik Y.___

ein (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich,

gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens ab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn dari n auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – los ge löst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung ge stützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf be stimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69) . Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführung en erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Dr. med. Z.___, leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des A.___

notierte in seinem Arztbericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/17 S. 8 f.)

folgende Diagnosen: - Dorsomediale und plantare Druckstelle Grosszehengrundgelenk rechts bei Verdacht auf beginnende Arthrose - Lumboradikuläre Problematik rechts bei Status nach mikrochirurgische r Sequester- und Teildiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 rechts vom 9. Februar 2012 bei Diskushernien-Problematik - Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsion Januar 2013

D ie Beschwerdeführerin sei in weiche n Turnschuhen hinkfrei mobil, die Gross zehe rechts sei ohne relevante Achsenabweichung, passiv bestehe eine un ein ge schränkte dorsoplantare Beweglichkeit. Es liege eine Druckdolenz am me dialen Metatarsaleköpfchen sowie ein plantarer Schmerz bei maximaler Dor salex ten sion vor. Das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 habe diskrete, aber vor handene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Ausdünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plantarbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Differentialdiag nose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt.

Auch das MRI könne die subjektiv empfundenen Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischem Korrelat zuweisen. Zwar zeige sich eine Ausdünnung des Gelenkknorpels, jedoch wenig reaktive entzündliche Veränderung. Medial seits bestehe eine fragliche Läsion im Bereiche der Gelenkkapsel mit kleinem freien Ossikel . Auf jeden Fall habe die radiologisch vermutete grössere Kno chen zyste so nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der jetzigen Be funde sei ein chirurgisches Vorgehen nicht wirklich gerechtfertigt. Es erfolge eine noch malige intraartikuläre Steroidinfiltration im Hinblick auf den geplan ten Urlaub. Bei persistierenden Beschwerden könne in 2-3 Monaten gegebe nenfalls ein SPECT-CT erfolgen, um lokale Pathologien genau zu lokalisieren. Konservativ könne eine Fussbettung und Sohlenversteifung mit Abrollrampe zur Entlastung des Gelenks versucht werden, wobei die Compliance doch eher fraglich wäre. 3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Arztbe richt vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 8/18 S. 2 ff.) als Diagnose ein en Status nach Autounfall am 1 9. Januar 2013 mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Über dehnungstrauma der HWS fest.

Es liege eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 50 % vor, mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schulter mus kulatur auf beiden Seiten. Bei Prüfung der Oberflächensensibilität werde eine diffuse Hypästhesie an der rechten Hand angegeben, ansonsten seien die Befunde unauffällig. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seiten gleich auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Der Blutdruck liege bei 125/85 mmHg, der Puls sei bei 74/min regelmässig.

Die extra- und transkranielle

Carotis und Vertebralis-Dopplersonographie sei normal, insbesondere lägen keine Hinweise für traumatische Gefässschäden vor.

Im Rahmen des Autounfalls vom 1 9. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin eine C ommotio cerebri, mit 1-2 minütiger Bewusstlosigkeit sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten . Für Letzteres spreche die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und die palpato risch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Die angege bene, diskrete Gefühlsstörung an der rechten Hand dürfte mit dem Schmerzsyn drom im Schulter-Arm -B ereich in Zusammenhang stehen, Hinweise für eine um schriebene Läsion eines peripheren Nervs oder einer zervikalen Wurzel fän den sich keine. Ansonsten sei die neurologische Untersuchung unauffällig, so dass eine gröbere Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Physiothera pie scheine ihr geholfen zu haben, die letzte Sitzung sei im Juli erfolgt, so dass eine Wiederaufnahme zu befürworten sei. 3.3

Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___

hielten in ihrem provisori schen A ustrittsbericht vom 4. März 2014 (Urk. 8/23 S. 5

f f.) nach der Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2014 als Di agnosen 1) S1-Nervenwurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Band scheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirur gischer

Seques te rektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und 2) eine Depression fest .

Als Therapie sei am 25. Februar 2014 eine mikrochirurgische interlaminäre Re-Fensterung der Höhe L5/S1 rechts mit Re- Sequesterektomie und Re-Nukleo tomie rechts in Intubationsnarkose durchgeführt worden . Ein kleines Liquorleck

sei intraoperativ verschlossen worden. Postoperativ seien die Schmerzen deut lic h rückläufig gewesen. Es liege ein verstärktes Gefühl der vorbestehenden Hypäs thesie entlang dem Dermatom S1 rechts vor. Die Mo bilisation unter physio therapeutischer Anleitung sei zeitgerecht erfolgt. Unter oraler analgetischer The rapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Am 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin über eine nicht objek tivierbare vorübergehende Halbseitensymptomatik rechts geklagt. In einem CCT habe sich ein altersge rechter Normalbefund gezeigt. Der Austritt sei bei reizlo sen Wundverhältnissen am achten postoperativen Tag in die Weiterbetreuung erfolgt.

Beim Austritt hätten noch rückläufige Restschmerzen rechts gluteal bestanden. Es bestehe ein e leichte vorbestehende Fusssenkparese rechts, im Liegen KG 4+/5, der Zehenstand sei links grösser als rechts. Es bestehe eine bekannte Hypäs thesie entlang dem Dermatom S1 rechts. Weitere Paresen der oberen oder un te ren Extremitäten bestünden nicht. Die Wunde sei reizlos und trocken, es lä gen keine Rötung, Verhärtung oder Schwellung vor. Es bestehe kein Liquorkis sen .

Die Beschwerdeführerin sei vom 2 4. Februar bis zum 2 3. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht zuhanden der Allianz Versicherung vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 8/40 S. 5 f.) fol gen d e Diagnosen: - Muskuläre Dysbalance im Bereich der rechten Schulter und HWS nach Frontalkollision vom 1 9. Januar 2013 mit verzögerter Rehabilitation in folge der gleichzeitigen, nicht unfallbedingten (?) Operation einer S1-Wurzelkompression rechts - Status nach zweifacher Sequesterektomie und Nukleotomie rechts L5/S1 (9. Februar 2012 und 1 2. Februar 2014) - Status nach Re-Entry- Tachycardie (da diesbezüglich auch ohne Medika mente kei ne weiteren Ereignisse aufgetreten seien, sei auf eine einge hendere Abklärung im Einvernehmen mit den Kardiologen des A.___ ver zichtet worden)

Aufgrund der erneuten Rückenoperation habe sich die Rehabilitation der Schul ter insofern verzögert, als die Beschwerdeführerin kaum transportfähig gewesen sei, da sie sich nicht ohne Schmerzen auf den vom Unfall betroffenen rechten Arm habe abstützen können. Aktuell stünden die Kreuzschmerzen immer noch im Vordergrund, so dass sie vom A.___

recht intensiv medikamentös eingestellt worden sei und darum die Schulterproblematik nur am Rande erwähnt werde. Zu dem sei der tägliche Bewegungsumfang der Beschwerdeführerin wegen des Rückenleidens immer noch derart eingeschränkt, dass ihr Ehemann den Haus halt fast komplett übernommen habe und darum der Gebrauch der Schulter bzw. deren Einschränkung nicht eigentlich auffalle.

Das Aufstehen aus dem Sitzen sei nur mit Abstützen einigermassen gut mög lich.

Sie zeige eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS (bei reizlosen OP-Nar ben). Bei der rechten Schulter sei die Abduktion bis 90 Grad, die Elevation bis gut 100 Grad (unter Medikamenten) schmerzfrei möglich. 3.5

Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Arzt bericht vom 2. September 2014 (Urk. 8/40 S. 1) die Diagnose einer mittelgradig de pressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach zweimaliger Diskusher nien-Operation und Status nach Zwangsstörung, Waschzwang, gegenwärtig re mittiert (ICD-10 F42.1).

Die Beschwerdeführerin berichte über eine gedrückte Stimmung bis hin zu Todeswünschen, von Konzentrationsmangel, Antriebsstörungen, verstärkter Er schöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgentief, sozialem Rück zug sowie von vermindertem Selbstwertgefühl. Die Kriterien einer Depression seien hiermit erfüllt. Da sich in der Vorgeschichte keine Anhaltspunkte auf ma nische Episoden ergäben, könne die Diagnose einer bipolar affektiven Störung aus geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter hätten über Zwangssymptome im Sinn e von Zwangshandlungen berichtet. Sie habe übertriebene Sauberkeit ge habt bzw. wiederholt und nach bestimmten Ritualen (jedesmal, wenn sie etwas angefasst habe) die Hände gewaschen. Das Händewaschen sei häufig zeitinten siv

und „stressig“ gewesen. In dieser Zeit sei die Stimmung etwas gedrückt ge wesen. Seit der medikamentösen Behandlung mit Sertralin hätten diese Zwangs hand lungen sistiert. Diagnostisch sei von einer Zwangsstörung, im en geren Sinne von Zwangshandlungen, welche aktuell remittiert seien, auszuge hen.

Nach dem Autounfall habe sie eine akute Belastungsreaktion mit Angst und Vermeidungsverhalten gezeigt. Diese Symptome seien jedoch remittiert, so dass keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege.

Dr. D.___ lägen keine somatischen Befunde vor, so dass sie nicht beurteilen könne, ob die beschriebenen Schmerzen ein organisches Korrelat hätten. Eine Somati sie rungsstörung (ICD-10 F45.0) läge dann vor, wenn unter anderem fol gendes Kriterium erfüllt wäre: Mindestens zwei Jahre anhaltende körperliche Symp tome, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werde. 3.6

Die Ä rzte der Rheumatologie und musku loskelettalen Rehabilitation des A.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 3/9) folgende Diagno sen fest: - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts - aktivierte Facettengelenksarthrosen L5/S1 beidseits, Osteochondrose L5/S1 (MRI LWS 06/2014) - Röntgen LWS Funktionsaufnahmen vom 6. Oktober 2014: kein patho logisches Wirbelgleiten bei stets erhaltenem Alignement. Keine Listhesis, keine Spondylolyse - Leichtgradiges, chronisches lumboradikuläres Reiz- und motorisches Aus fallsyndrom S1 rechts - Status nach Re- Sequestrektomie und Re- Nukleotomie rechts bei Rezidiv bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 rechts am 2 5. Februar 2014 - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012

Bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell vordergründig ein chronisches lum bovertebrales Schmerzsyndrom rechts, ausgelöst durch die bekannte Osteo chon drose L5/S1 und aktivierte Facettengelenksarthrosen auf dem entsprechen den Segment. Diesbezüglich hätten sie eine Serie Physiotherapie zur aktiven Muskel kräftigung und Rumpfstabilisierung verordnet. Ausserdem sei eine Fa cetten ge lenksinfiltration unter BV-kontrolliert L5/S1 rechts geplant. Weiter be stünden nach wie vor lum b oradikuläre Schmerzen, entsprechend dem Derma tom S1 rechts. Im MRI LWS vom Juni 2014 habe sich lediglich periradikuläres Granu la tionsgewebe ohne relevante Kompression der Wurzel S1 rechts gezeigt. Mögli cher weise komme es zu einer positionsbedingten Reizung. In den Funkti ons aufnahmen hätte kein pathologisches Wirbelgleiten gefunden werden kön nen. Bei mittlerweile über zweijähriger Leidensgeschichte und stark beeinträch tigter Beschwerdeführerin sowie im ambulanten Setting erschwerter Physiothe rapie aufgrund der Schmerzen würden sie eine stationäre muskuloskelettale Re hab il i tation für angezeigt halten. Ziel dieser Rehabilitation solle eine aktive Rumpf stabilisierung mittels intensiver Heilgymnastik sein, ausserdem die Erar beitung eines geeigneten Heimprogramms. Weiter solle bei nun langjähriger Schmerz pro b lematik eine Schmerzedukation durchgeführt werden. 4.

Umstritten ist insbesondere, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre. 4.1

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2007 in einem kleinen Pensum erwerbstätig gewesen war (total Einkommen Fr. 2‘686.--). In den Jahren 2010 bis 2012 war sie nicht erwerbstätig (Urk. 8/12). 4.2

Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 8/26 S. 3) aus, dass sie im Gesundheitsfalle gerne arbeiten würde. Sie würde auch Aufla ge n vom Sozialamt erhalten, sich um eine Teilze itstelle zu bemühen. B ei guter Ge sundheit würde sie wahrscheinlich im Rahmen von 70 % einer ausserhäusli chen Tätigkeit nachgehen, da die beiden älteren Kinder genug alt s eien, um sich selbst eine Mahlzeit zuzubereiten, wenn sie zu Hause seien. Der jüngere, 10-jährige Sohn könnte an den Mittagstisch oder in den Hort, welcher auch in den Schul ferien genügend Betreuung anbiete. Das Einkommen des Ehemannes als Schul bus fahrer in einem Pensum von 50 % würde seit 2010 nicht mehr ausrei chen, um die anfallenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die Familie beziehe seit ca. 8 Jahren ergänzend zu den Einnahmen des Ehemannes Sozialhilfe. Schulden seien keine vorhanden. Sie müsste aufgrund der engen wirtschaftli chen Verhält nisse bei guter Gesundhei t zum Familienbudget beitragen (Urk. 8/26 S.

3). In der Beschwerdeschrift ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahin gehend, dass sie im Jahr 2007 mit drei kleinen Kindern durch die Arbeitstätigkeit über fordert gewesen sei. Inzwischen seien die Kinder älter und sie würde gerne wieder arbeiten gehen (Urk. 1 S. 7). 4.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Abklärungsbericht (Urk. 8/26 S. 4) dafür, die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifi zie ren, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über nommen hat (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe nur im Jahr 2007 für einige Monate sehr niedrig prozentig ausserhäuslich gearbeitet. Ab 2007 habe sie sich, trotz guter Gesundheit, um keine ausserhäusliche Tätigkeit bemüht und sich auch nicht beim RAV angemeldet. Es scheine demnach nicht nachvollziehbar, dass sie einer 70%igen Tätigkeit nachgehen wü rde. Zudem habe die Rückspra che mit dem Sozialdienst der Gemeinde E.___ vom 3 0. April 2014 erge ben, dass das Ehepaar seit 8 Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe und ihr von Beginn an klar die Auflage gemacht worden sei, sich um eine ausserhäusli che Tätigkeit zu bemühen. Diesen Auflagen sei sie bis heute nicht nachgekom men, auch habe sie sich geweigert, an einem Integrationskurs teilzunehmen. 4.4

Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind schon seit über acht Jahren ange spannt. Entsprechend der Auskunft des Sozialdienstes der Gemeinde E.___

habe bis ins Jahr 2012 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegen, wobei die Beschwerdeführerin dennoch keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ging . Im Jahr 2012 waren die Kinder bereits 16-, 14- und 8- Jahre alt, was ihr zumindest eine Teilzeitstelle ermöglicht hätte, währenddessen die Kinder in der Schule waren . Auch dass sie sich weigerte, an einem Integrationskurs teil zu nehmen sowie ihr hoher Anspruch an die Haushaltsführung im Gesundheits fall spricht dafür, dass sie auch ohne gesundheitliche Einschränkung keine ausser häusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hä tte. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesund heits fall zu 100 % im Haushalt und der Betreuung der Kinder, insbe sondere des jüngsten Sohnes, tätig wäre. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde führerin in der Haushaltsführung eingeschränkt ist. 5. 5.1 5.1.1

Der Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/26) liefert keine zu verlässige Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Die Ab klärungsperson hielt darin fest, dass im Haushalt gemäss der medizinischen Stellungnahme von Dr. C.___ eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit von 75 % vorliege. Dr. C.___ notierte allerdings in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 12), dass die Arbeitsfähigkeit auf 25 % ein ge schränkt sei. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ die Untersuchungen noch vor der zweiten Rückenoperation tätigte, so dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer Veränderung von allfälligen Einschränkungen auszugehen ist, womit nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden kann. Entsprechend liegt dem Haushaltsabklärungsbericht eine falsche Annahme zu Grunde, womit dieser keine zuverlässige Beurteilung zulässt.

Zu prüfen bleibt, ob die medizinische Aktenlage eine Beurteilung der somati schen Einschränkungen zulässt. 5.1.2

In orthopädischer Hinsicht hat das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 dis krete, aber vorhandene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Aus dünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plant arbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Diffe rentialdiagnose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt (vgl. E. 3.1). Der Rücken wurde zweimal am A.___ operiert und die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie de s A.___ hielten nach der damit einhergehenden Hospitalisierung ein S1-Ner ven wurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirurgischer Sequesterek tomie

und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und eine Depression fest (vgl. E.

3.3). Dr. C.___ hielt des Weiteren dafür, dass die Beschwerdeführe rin auch Schulterprobleme habe, welche wohl auf eine muskuläre Dysbalance zurück zu führen seien (vgl. E. 3.4). Die Ä rzte der Rheumatologie und musku los kelettalen

Rehabilitation des A.___ hielten aufgrund der andauernden Schmerzen eine sta tio näre Rehabilitation für angemessen. Die Beschwerdeführerin begab sich ent spre chend vom 5. Januar bis zum 1. Februar 2015 in eine stationäre Re habi li ta tion in der Klinik Y.___ (Urk. 11).

Die im Recht liegenden Arztberichte verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen Beschwerden leidet. Ob diese allerdings eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante somatische Einschränkung in der Haushaltsführung zur Folge haben, kann nicht beurteilt werden, da die Ärzte keine entsprechenden Angaben machten.

Auch der Arztbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 10 ff.) lässt - wie gezeigt (vgl. E. 5.1.1) - keine Beurteilung zu. Im Bericht vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 8/40 S.

5 ff.) äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt lediglich fest, dass das Aufstehen aus dem Sitzen nur mit Abstützen eini ger massen gut möglich sei, eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS vor liege und eine Abduktion in der rechten Schulter bis 90 Grad, eine Elevation bis gut 100 Grad schmerzfrei möglich sei. Eine umfassende Beurteilung von allfäl ligen somatischen Einschränkungen im Haushalt ist - ohne präzisierende Anga ben - allerdings nicht möglich. 5.1.3

Auch Dr. med. F.___

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/29 S. 2) dafür, dass bei Vorliegen eines Status nach mikrochirurgischer BS-Operation L5/S1 im Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der zu funktio nellen Einschränkungen führen könne. RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, verwies in seiner Stellungnahme vom

4. Januar 2014 (Urk. 8/29 S. 3) auf die zuvor ergangene RAD-Stellung nahme und hielt fest, dass überwiegend wahrscheinlich körperliche dauerhafte rele vante Gesundheitsschäden ausgewiesen erscheinen . A m 1 7. Mai 2014 bestätigte er auf Rückfrage der IV-Stelle d i e s e Auskunft. Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen entsprechend - wie bereits die vorliegen den Arztberichte - eine Gesundheitsschädigung wahrscheinlich erscheinen, äussern sich allerdings nicht konkret zu allfälligen somatischen Einschränkun gen. 5.2

Ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin jeweils auf eine nachweisbare orga nische Grundlage zurückzuführen sind, bleibt - gestützt auf die vorliegende n Arztberichte - ebenfalls unklar. So notierte insbesondere Dr. Z.___ im Arztbe richt vom 1 0. Juli 2013 (vgl. E. 3.1), dass das MRI die subjektiven Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischen Korrelat zuweisen könne. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Einschätzung von Dr. D.___ ohne somatische Befunde erfolgte, so dass sie im Hinblick auf eine allfällige Somatisierungsstö rung keine Beurteilung vornehmen konnte.

Somit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesund heitsschaden leidet und ob dieser allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen nach sich zieht. 5.3

Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt,

so dass allfällige funktionelle oder psychische Einschränkungen nicht beur teilt werden können .

Die Sache ist daher unter

Aufhebung der Ver fügung vom

2. Oktober 2014

an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen (E. 2.3). Diese wird ergänzende Abklärungen durch zuführen und danach über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentsch ädigung (§ 34 GSVGer) zu bezahlen. Diese ist nach pflicht ge mässem Ermessen auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Diskus hernie n operation, eine posttraumati sc he Belastungsstörung und ein

zervikoze phales

Be schleunigungstrauma am 1 0. Ju ni 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/5) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerb lichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 1 5. April 2014 (Urk. 8/26), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 1 6. Juni 2014, Urk. 8/30; Einwand vom 1 4. August 2014, Urk. 8/37; ergänzende Einwandbe gründung vom 2 9. September 2014, Urk. 8/41) mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk.

2) einen Rentenanspruch der Ver sicherten.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1 0. Dezem ber 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgut achten anzu ordnen oder die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere gesund heit liche Abklärungen durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich,

gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens ab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn dari n auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – los ge löst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung ge stützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf be stimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69) . Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführung en erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Dr. med. Z.___, leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des A.___

notierte in seinem Arztbericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/17 S. 8 f.)

folgende Diagnosen: - Dorsomediale und plantare Druckstelle Grosszehengrundgelenk rechts bei Verdacht auf beginnende Arthrose - Lumboradikuläre Problematik rechts bei Status nach mikrochirurgische r Sequester- und Teildiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 rechts vom 9. Februar 2012 bei Diskushernien-Problematik - Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsion Januar 2013

D ie Beschwerdeführerin sei in weiche n Turnschuhen hinkfrei mobil, die Gross zehe rechts sei ohne relevante Achsenabweichung, passiv bestehe eine un ein ge schränkte dorsoplantare Beweglichkeit. Es liege eine Druckdolenz am me dialen Metatarsaleköpfchen sowie ein plantarer Schmerz bei maximaler Dor salex ten sion vor. Das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 habe diskrete, aber vor handene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Ausdünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plantarbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Differentialdiag nose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt.

Auch das MRI könne die subjektiv empfundenen Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischem Korrelat zuweisen. Zwar zeige sich eine Ausdünnung des Gelenkknorpels, jedoch wenig reaktive entzündliche Veränderung. Medial seits bestehe eine fragliche Läsion im Bereiche der Gelenkkapsel mit kleinem freien Ossikel . Auf jeden Fall habe die radiologisch vermutete grössere Kno chen zyste so nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der jetzigen Be funde sei ein chirurgisches Vorgehen nicht wirklich gerechtfertigt. Es erfolge eine noch malige intraartikuläre Steroidinfiltration im Hinblick auf den geplan ten Urlaub. Bei persistierenden Beschwerden könne in 2-3 Monaten gegebe nenfalls ein SPECT-CT erfolgen, um lokale Pathologien genau zu lokalisieren. Konservativ könne eine Fussbettung und Sohlenversteifung mit Abrollrampe zur Entlastung des Gelenks versucht werden, wobei die Compliance doch eher fraglich wäre. 3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Arztbe richt vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 8/18 S. 2 ff.) als Diagnose ein en Status nach Autounfall am 1 9. Januar 2013 mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Über dehnungstrauma der HWS fest.

Es liege eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 50 % vor, mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schulter mus kulatur auf beiden Seiten. Bei Prüfung der Oberflächensensibilität werde eine diffuse Hypästhesie an der rechten Hand angegeben, ansonsten seien die Befunde unauffällig. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seiten gleich auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Der Blutdruck liege bei 125/85 mmHg, der Puls sei bei 74/min regelmässig.

Die extra- und transkranielle

Carotis und Vertebralis-Dopplersonographie sei normal, insbesondere lägen keine Hinweise für traumatische Gefässschäden vor.

Im Rahmen des Autounfalls vom 1 9. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin eine C ommotio cerebri, mit 1-2 minütiger Bewusstlosigkeit sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten . Für Letzteres spreche die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und die palpato risch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Die angege bene, diskrete Gefühlsstörung an der rechten Hand dürfte mit dem Schmerzsyn drom im Schulter-Arm -B ereich in Zusammenhang stehen, Hinweise für eine um schriebene Läsion eines peripheren Nervs oder einer zervikalen Wurzel fän den sich keine. Ansonsten sei die neurologische Untersuchung unauffällig, so dass eine gröbere Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Physiothera pie scheine ihr geholfen zu haben, die letzte Sitzung sei im Juli erfolgt, so dass eine Wiederaufnahme zu befürworten sei. 3.3

Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___

hielten in ihrem provisori schen A ustrittsbericht vom 4. März 2014 (Urk. 8/23 S. 5

f f.) nach der Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2014 als Di agnosen 1) S1-Nervenwurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Band scheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirur gischer

Seques te rektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und 2) eine Depression fest .

Als Therapie sei am 25. Februar 2014 eine mikrochirurgische interlaminäre Re-Fensterung der Höhe L5/S1 rechts mit Re- Sequesterektomie und Re-Nukleo tomie rechts in Intubationsnarkose durchgeführt worden . Ein kleines Liquorleck

sei intraoperativ verschlossen worden. Postoperativ seien die Schmerzen deut lic h rückläufig gewesen. Es liege ein verstärktes Gefühl der vorbestehenden Hypäs thesie entlang dem Dermatom S1 rechts vor. Die Mo bilisation unter physio therapeutischer Anleitung sei zeitgerecht erfolgt. Unter oraler analgetischer The rapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Am 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin über eine nicht objek tivierbare vorübergehende Halbseitensymptomatik rechts geklagt. In einem CCT habe sich ein altersge rechter Normalbefund gezeigt. Der Austritt sei bei reizlo sen Wundverhältnissen am achten postoperativen Tag in die Weiterbetreuung erfolgt.

Beim Austritt hätten noch rückläufige Restschmerzen rechts gluteal bestanden. Es bestehe ein e leichte vorbestehende Fusssenkparese rechts, im Liegen KG 4+/5, der Zehenstand sei links grösser als rechts. Es bestehe eine bekannte Hypäs thesie entlang dem Dermatom S1 rechts. Weitere Paresen der oberen oder un te ren Extremitäten bestünden nicht. Die Wunde sei reizlos und trocken, es lä gen keine Rötung, Verhärtung oder Schwellung vor. Es bestehe kein Liquorkis sen .

Die Beschwerdeführerin sei vom 2 4. Februar bis zum 2 3. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht zuhanden der Allianz Versicherung vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 8/40 S. 5 f.) fol gen d e Diagnosen: - Muskuläre Dysbalance im Bereich der rechten Schulter und HWS nach Frontalkollision vom 1 9. Januar 2013 mit verzögerter Rehabilitation in folge der gleichzeitigen, nicht unfallbedingten (?) Operation einer S1-Wurzelkompression rechts - Status nach zweifacher Sequesterektomie und Nukleotomie rechts L5/S1 (9. Februar 2012 und 1 2. Februar 2014) - Status nach Re-Entry- Tachycardie (da diesbezüglich auch ohne Medika mente kei ne weiteren Ereignisse aufgetreten seien, sei auf eine einge hendere Abklärung im Einvernehmen mit den Kardiologen des A.___ ver zichtet worden)

Aufgrund der erneuten Rückenoperation habe sich die Rehabilitation der Schul ter insofern verzögert, als die Beschwerdeführerin kaum transportfähig gewesen sei, da sie sich nicht ohne Schmerzen auf den vom Unfall betroffenen rechten Arm habe abstützen können. Aktuell stünden die Kreuzschmerzen immer noch im Vordergrund, so dass sie vom A.___

recht intensiv medikamentös eingestellt worden sei und darum die Schulterproblematik nur am Rande erwähnt werde. Zu dem sei der tägliche Bewegungsumfang der Beschwerdeführerin wegen des Rückenleidens immer noch derart eingeschränkt, dass ihr Ehemann den Haus halt fast komplett übernommen habe und darum der Gebrauch der Schulter bzw. deren Einschränkung nicht eigentlich auffalle.

Das Aufstehen aus dem Sitzen sei nur mit Abstützen einigermassen gut mög lich.

Sie zeige eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS (bei reizlosen OP-Nar ben). Bei der rechten Schulter sei die Abduktion bis 90 Grad, die Elevation bis gut 100 Grad (unter Medikamenten) schmerzfrei möglich. 3.5

Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Arzt bericht vom 2. September 2014 (Urk. 8/40 S. 1) die Diagnose einer mittelgradig de pressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach zweimaliger Diskusher nien-Operation und Status nach Zwangsstörung, Waschzwang, gegenwärtig re mittiert (ICD-10 F42.1).

Die Beschwerdeführerin berichte über eine gedrückte Stimmung bis hin zu Todeswünschen, von Konzentrationsmangel, Antriebsstörungen, verstärkter Er schöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgentief, sozialem Rück zug sowie von vermindertem Selbstwertgefühl. Die Kriterien einer Depression seien hiermit erfüllt. Da sich in der Vorgeschichte keine Anhaltspunkte auf ma nische Episoden ergäben, könne die Diagnose einer bipolar affektiven Störung aus geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter hätten über Zwangssymptome im Sinn e von Zwangshandlungen berichtet. Sie habe übertriebene Sauberkeit ge habt bzw. wiederholt und nach bestimmten Ritualen (jedesmal, wenn sie etwas angefasst habe) die Hände gewaschen. Das Händewaschen sei häufig zeitinten siv

und „stressig“ gewesen. In dieser Zeit sei die Stimmung etwas gedrückt ge wesen. Seit der medikamentösen Behandlung mit Sertralin hätten diese Zwangs hand lungen sistiert. Diagnostisch sei von einer Zwangsstörung, im en geren Sinne von Zwangshandlungen, welche aktuell remittiert seien, auszuge hen.

Nach dem Autounfall habe sie eine akute Belastungsreaktion mit Angst und Vermeidungsverhalten gezeigt. Diese Symptome seien jedoch remittiert, so dass keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege.

Dr. D.___ lägen keine somatischen Befunde vor, so dass sie nicht beurteilen könne, ob die beschriebenen Schmerzen ein organisches Korrelat hätten. Eine Somati sie rungsstörung (ICD-10 F45.0) läge dann vor, wenn unter anderem fol gendes Kriterium erfüllt wäre: Mindestens zwei Jahre anhaltende körperliche Symp tome, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werde. 3.6

Die Ä rzte der Rheumatologie und musku loskelettalen Rehabilitation des A.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 3/9) folgende Diagno sen fest: - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts - aktivierte Facettengelenksarthrosen L5/S1 beidseits, Osteochondrose L5/S1 (MRI LWS 06/2014) - Röntgen LWS Funktionsaufnahmen vom 6. Oktober 2014: kein patho logisches Wirbelgleiten bei stets erhaltenem Alignement. Keine Listhesis, keine Spondylolyse - Leichtgradiges, chronisches lumboradikuläres Reiz- und motorisches Aus fallsyndrom S1 rechts - Status nach Re- Sequestrektomie und Re- Nukleotomie rechts bei Rezidiv bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 rechts am 2 5. Februar 2014 - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012

Bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell vordergründig ein chronisches lum bovertebrales Schmerzsyndrom rechts, ausgelöst durch die bekannte Osteo chon drose L5/S1 und aktivierte Facettengelenksarthrosen auf dem entsprechen den Segment. Diesbezüglich hätten sie eine Serie Physiotherapie zur aktiven Muskel kräftigung und Rumpfstabilisierung verordnet. Ausserdem sei eine Fa cetten ge lenksinfiltration unter BV-kontrolliert L5/S1 rechts geplant. Weiter be stünden nach wie vor lum b oradikuläre Schmerzen, entsprechend dem Derma tom S1 rechts. Im MRI LWS vom Juni 2014 habe sich lediglich periradikuläres Granu la tionsgewebe ohne relevante Kompression der Wurzel S1 rechts gezeigt. Mögli cher weise komme es zu einer positionsbedingten Reizung. In den Funkti ons aufnahmen hätte kein pathologisches Wirbelgleiten gefunden werden kön nen. Bei mittlerweile über zweijähriger Leidensgeschichte und stark beeinträch tigter Beschwerdeführerin sowie im ambulanten Setting erschwerter Physiothe rapie aufgrund der Schmerzen würden sie eine stationäre muskuloskelettale Re hab il i tation für angezeigt halten. Ziel dieser Rehabilitation solle eine aktive Rumpf stabilisierung mittels intensiver Heilgymnastik sein, ausserdem die Erar beitung eines geeigneten Heimprogramms. Weiter solle bei nun langjähriger Schmerz pro b lematik eine Schmerzedukation durchgeführt werden. 4.

Umstritten ist insbesondere, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre. 4.1

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2007 in einem kleinen Pensum erwerbstätig gewesen war (total Einkommen Fr. 2‘686.--). In den Jahren 2010 bis 2012 war sie nicht erwerbstätig (Urk. 8/12). 4.2

Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 8/26 S. 3) aus, dass sie im Gesundheitsfalle gerne arbeiten würde. Sie würde auch Aufla ge n vom Sozialamt erhalten, sich um eine Teilze itstelle zu bemühen. B ei guter Ge sundheit würde sie wahrscheinlich im Rahmen von 70 % einer ausserhäusli chen Tätigkeit nachgehen, da die beiden älteren Kinder genug alt s eien, um sich selbst eine Mahlzeit zuzubereiten, wenn sie zu Hause seien. Der jüngere, 10-jährige Sohn könnte an den Mittagstisch oder in den Hort, welcher auch in den Schul ferien genügend Betreuung anbiete. Das Einkommen des Ehemannes als Schul bus fahrer in einem Pensum von 50 % würde seit 2010 nicht mehr ausrei chen, um die anfallenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die Familie beziehe seit ca. 8 Jahren ergänzend zu den Einnahmen des Ehemannes Sozialhilfe. Schulden seien keine vorhanden. Sie müsste aufgrund der engen wirtschaftli chen Verhält nisse bei guter Gesundhei t zum Familienbudget beitragen (Urk. 8/26 S.

3). In der Beschwerdeschrift ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahin gehend, dass sie im Jahr 2007 mit drei kleinen Kindern durch die Arbeitstätigkeit über fordert gewesen sei. Inzwischen seien die Kinder älter und sie würde gerne wieder arbeiten gehen (Urk. 1 S. 7). 4.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Abklärungsbericht (Urk. 8/26 S. 4) dafür, die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifi zie ren, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über nommen hat (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe nur im Jahr 2007 für einige Monate sehr niedrig prozentig ausserhäuslich gearbeitet. Ab 2007 habe sie sich, trotz guter Gesundheit, um keine ausserhäusliche Tätigkeit bemüht und sich auch nicht beim RAV angemeldet. Es scheine demnach nicht nachvollziehbar, dass sie einer 70%igen Tätigkeit nachgehen wü rde. Zudem habe die Rückspra che mit dem Sozialdienst der Gemeinde E.___ vom 3 0. April 2014 erge ben, dass das Ehepaar seit 8 Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe und ihr von Beginn an klar die Auflage gemacht worden sei, sich um eine ausserhäusli che Tätigkeit zu bemühen. Diesen Auflagen sei sie bis heute nicht nachgekom men, auch habe sie sich geweigert, an einem Integrationskurs teilzunehmen. 4.4

Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind schon seit über acht Jahren ange spannt. Entsprechend der Auskunft des Sozialdienstes der Gemeinde E.___

habe bis ins Jahr 2012 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegen, wobei die Beschwerdeführerin dennoch keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ging . Im Jahr 2012 waren die Kinder bereits 16-, 14- und 8- Jahre alt, was ihr zumindest eine Teilzeitstelle ermöglicht hätte, währenddessen die Kinder in der Schule waren . Auch dass sie sich weigerte, an einem Integrationskurs teil zu nehmen sowie ihr hoher Anspruch an die Haushaltsführung im Gesundheits fall spricht dafür, dass sie auch ohne gesundheitliche Einschränkung keine ausser häusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hä tte. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesund heits fall zu 100 % im Haushalt und der Betreuung der Kinder, insbe sondere des jüngsten Sohnes, tätig wäre. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde führerin in der Haushaltsführung eingeschränkt ist. 5. 5.1 5.1.1

Der Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/26) liefert keine zu verlässige Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Die Ab klärungsperson hielt darin fest, dass im Haushalt gemäss der medizinischen Stellungnahme von Dr. C.___ eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit von 75 % vorliege. Dr. C.___ notierte allerdings in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 12), dass die Arbeitsfähigkeit auf 25 % ein ge schränkt sei. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ die Untersuchungen noch vor der zweiten Rückenoperation tätigte, so dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer Veränderung von allfälligen Einschränkungen auszugehen ist, womit nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden kann. Entsprechend liegt dem Haushaltsabklärungsbericht eine falsche Annahme zu Grunde, womit dieser keine zuverlässige Beurteilung zulässt.

Zu prüfen bleibt, ob die medizinische Aktenlage eine Beurteilung der somati schen Einschränkungen zulässt. 5.1.2

In orthopädischer Hinsicht hat das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 dis krete, aber vorhandene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Aus dünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plant arbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Diffe rentialdiagnose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt (vgl. E. 3.1). Der Rücken wurde zweimal am A.___ operiert und die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie de s A.___ hielten nach der damit einhergehenden Hospitalisierung ein S1-Ner ven wurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirurgischer Sequesterek tomie

und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und eine Depression fest (vgl. E.

3.3). Dr. C.___ hielt des Weiteren dafür, dass die Beschwerdeführe rin auch Schulterprobleme habe, welche wohl auf eine muskuläre Dysbalance zurück zu führen seien (vgl. E. 3.4). Die Ä rzte der Rheumatologie und musku los kelettalen

Rehabilitation des A.___ hielten aufgrund der andauernden Schmerzen eine sta tio näre Rehabilitation für angemessen. Die Beschwerdeführerin begab sich ent spre chend vom 5. Januar bis zum 1. Februar 2015 in eine stationäre Re habi li ta tion in der Klinik Y.___ (Urk. 11).

Die im Recht liegenden Arztberichte verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen Beschwerden leidet. Ob diese allerdings eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante somatische Einschränkung in der Haushaltsführung zur Folge haben, kann nicht beurteilt werden, da die Ärzte keine entsprechenden Angaben machten.

Auch der Arztbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 10 ff.) lässt - wie gezeigt (vgl. E. 5.1.1) - keine Beurteilung zu. Im Bericht vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 8/40 S.

5 ff.) äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt lediglich fest, dass das Aufstehen aus dem Sitzen nur mit Abstützen eini ger massen gut möglich sei, eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS vor liege und eine Abduktion in der rechten Schulter bis 90 Grad, eine Elevation bis gut 100 Grad schmerzfrei möglich sei. Eine umfassende Beurteilung von allfäl ligen somatischen Einschränkungen im Haushalt ist - ohne präzisierende Anga ben - allerdings nicht möglich. 5.1.3

Auch Dr. med. F.___

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/29 S. 2) dafür, dass bei Vorliegen eines Status nach mikrochirurgischer BS-Operation L5/S1 im Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der zu funktio nellen Einschränkungen führen könne. RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, verwies in seiner Stellungnahme vom

4. Januar 2014 (Urk. 8/29 S. 3) auf die zuvor ergangene RAD-Stellung nahme und hielt fest, dass überwiegend wahrscheinlich körperliche dauerhafte rele vante Gesundheitsschäden ausgewiesen erscheinen . A m 1 7. Mai 2014 bestätigte er auf Rückfrage der IV-Stelle d i e s e Auskunft. Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen entsprechend - wie bereits die vorliegen den Arztberichte - eine Gesundheitsschädigung wahrscheinlich erscheinen, äussern sich allerdings nicht konkret zu allfälligen somatischen Einschränkun gen. 5.2

Ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin jeweils auf eine nachweisbare orga nische Grundlage zurückzuführen sind, bleibt - gestützt auf die vorliegende n Arztberichte - ebenfalls unklar. So notierte insbesondere Dr. Z.___ im Arztbe richt vom 1 0. Juli 2013 (vgl. E. 3.1), dass das MRI die subjektiven Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischen Korrelat zuweisen könne. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Einschätzung von Dr. D.___ ohne somatische Befunde erfolgte, so dass sie im Hinblick auf eine allfällige Somatisierungsstö rung keine Beurteilung vornehmen konnte.

Somit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesund heitsschaden leidet und ob dieser allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen nach sich zieht. 5.3

Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt,

so dass allfällige funktionelle oder psychische Einschränkungen nicht beur teilt werden können .

Die Sache ist daher unter

Aufhebung der Ver fügung vom

2. Oktober 2014

an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen (E. 2.3). Diese wird ergänzende Abklärungen durch zuführen und danach über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentsch ädigung (§ 34 GSVGer) zu bezahlen. Diese ist nach pflicht ge mässem Ermessen auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-44), was der Beschwerde führerin am 1 1. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht Rehabilitation vom 5. Januar bis 1. Februar 2015 der Klinik Y.___

ein (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 und einer Kopie von Urk.

E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01162 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Diskus hernie n operation, eine posttraumati sc he Belastungsstörung und ein

zervikoze phales

Be schleunigungstrauma am 1 0. Ju ni 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/5) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerb lichen und medizinischen Abklä rungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 1 5. April 2014 (Urk. 8/26), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 1 6. Juni 2014, Urk. 8/30; Einwand vom 1 4. August 2014, Urk. 8/37; ergänzende Einwandbe gründung vom 2 9. September 2014, Urk. 8/41) mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk.

2) einen Rentenanspruch der Ver sicherten. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1 0. Dezem ber 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgut achten anzu ordnen oder die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere gesund heit liche Abklärungen durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-44), was der Beschwerde führerin am 1 1. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht Rehabilitation vom 5. Januar bis 1. Februar 2015 der Klinik Y.___

ein (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich,

gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens ab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn dari n auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – los ge löst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung ge stützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf be stimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69) . Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden

- Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführung en erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Dr. med. Z.___, leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des A.___

notierte in seinem Arztbericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/17 S. 8 f.)

folgende Diagnosen: - Dorsomediale und plantare Druckstelle Grosszehengrundgelenk rechts bei Verdacht auf beginnende Arthrose - Lumboradikuläre Problematik rechts bei Status nach mikrochirurgische r Sequester- und Teildiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 rechts vom 9. Februar 2012 bei Diskushernien-Problematik - Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsion Januar 2013

D ie Beschwerdeführerin sei in weiche n Turnschuhen hinkfrei mobil, die Gross zehe rechts sei ohne relevante Achsenabweichung, passiv bestehe eine un ein ge schränkte dorsoplantare Beweglichkeit. Es liege eine Druckdolenz am me dialen Metatarsaleköpfchen sowie ein plantarer Schmerz bei maximaler Dor salex ten sion vor. Das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 habe diskrete, aber vor handene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Ausdünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plantarbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Differentialdiag nose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt.

Auch das MRI könne die subjektiv empfundenen Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischem Korrelat zuweisen. Zwar zeige sich eine Ausdünnung des Gelenkknorpels, jedoch wenig reaktive entzündliche Veränderung. Medial seits bestehe eine fragliche Läsion im Bereiche der Gelenkkapsel mit kleinem freien Ossikel . Auf jeden Fall habe die radiologisch vermutete grössere Kno chen zyste so nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der jetzigen Be funde sei ein chirurgisches Vorgehen nicht wirklich gerechtfertigt. Es erfolge eine noch malige intraartikuläre Steroidinfiltration im Hinblick auf den geplan ten Urlaub. Bei persistierenden Beschwerden könne in 2-3 Monaten gegebe nenfalls ein SPECT-CT erfolgen, um lokale Pathologien genau zu lokalisieren. Konservativ könne eine Fussbettung und Sohlenversteifung mit Abrollrampe zur Entlastung des Gelenks versucht werden, wobei die Compliance doch eher fraglich wäre. 3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Arztbe richt vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 8/18 S. 2 ff.) als Diagnose ein en Status nach Autounfall am 1 9. Januar 2013 mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Über dehnungstrauma der HWS fest.

Es liege eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 50 % vor, mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schulter mus kulatur auf beiden Seiten. Bei Prüfung der Oberflächensensibilität werde eine diffuse Hypästhesie an der rechten Hand angegeben, ansonsten seien die Befunde unauffällig. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seiten gleich auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Der Blutdruck liege bei 125/85 mmHg, der Puls sei bei 74/min regelmässig.

Die extra- und transkranielle

Carotis und Vertebralis-Dopplersonographie sei normal, insbesondere lägen keine Hinweise für traumatische Gefässschäden vor.

Im Rahmen des Autounfalls vom 1 9. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin eine C ommotio cerebri, mit 1-2 minütiger Bewusstlosigkeit sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten . Für Letzteres spreche die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und die palpato risch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Die angege bene, diskrete Gefühlsstörung an der rechten Hand dürfte mit dem Schmerzsyn drom im Schulter-Arm -B ereich in Zusammenhang stehen, Hinweise für eine um schriebene Läsion eines peripheren Nervs oder einer zervikalen Wurzel fän den sich keine. Ansonsten sei die neurologische Untersuchung unauffällig, so dass eine gröbere Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Physiothera pie scheine ihr geholfen zu haben, die letzte Sitzung sei im Juli erfolgt, so dass eine Wiederaufnahme zu befürworten sei. 3.3

Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___

hielten in ihrem provisori schen A ustrittsbericht vom 4. März 2014 (Urk. 8/23 S. 5

f f.) nach der Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2014 als Di agnosen 1) S1-Nervenwurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Band scheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirur gischer

Seques te rektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und 2) eine Depression fest .

Als Therapie sei am 25. Februar 2014 eine mikrochirurgische interlaminäre Re-Fensterung der Höhe L5/S1 rechts mit Re- Sequesterektomie und Re-Nukleo tomie rechts in Intubationsnarkose durchgeführt worden . Ein kleines Liquorleck

sei intraoperativ verschlossen worden. Postoperativ seien die Schmerzen deut lic h rückläufig gewesen. Es liege ein verstärktes Gefühl der vorbestehenden Hypäs thesie entlang dem Dermatom S1 rechts vor. Die Mo bilisation unter physio therapeutischer Anleitung sei zeitgerecht erfolgt. Unter oraler analgetischer The rapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Am 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin über eine nicht objek tivierbare vorübergehende Halbseitensymptomatik rechts geklagt. In einem CCT habe sich ein altersge rechter Normalbefund gezeigt. Der Austritt sei bei reizlo sen Wundverhältnissen am achten postoperativen Tag in die Weiterbetreuung erfolgt.

Beim Austritt hätten noch rückläufige Restschmerzen rechts gluteal bestanden. Es bestehe ein e leichte vorbestehende Fusssenkparese rechts, im Liegen KG 4+/5, der Zehenstand sei links grösser als rechts. Es bestehe eine bekannte Hypäs thesie entlang dem Dermatom S1 rechts. Weitere Paresen der oberen oder un te ren Extremitäten bestünden nicht. Die Wunde sei reizlos und trocken, es lä gen keine Rötung, Verhärtung oder Schwellung vor. Es bestehe kein Liquorkis sen .

Die Beschwerdeführerin sei vom 2 4. Februar bis zum 2 3. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht zuhanden der Allianz Versicherung vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 8/40 S. 5 f.) fol gen d e Diagnosen: - Muskuläre Dysbalance im Bereich der rechten Schulter und HWS nach Frontalkollision vom 1 9. Januar 2013 mit verzögerter Rehabilitation in folge der gleichzeitigen, nicht unfallbedingten (?) Operation einer S1-Wurzelkompression rechts - Status nach zweifacher Sequesterektomie und Nukleotomie rechts L5/S1 (9. Februar 2012 und 1 2. Februar 2014) - Status nach Re-Entry- Tachycardie (da diesbezüglich auch ohne Medika mente kei ne weiteren Ereignisse aufgetreten seien, sei auf eine einge hendere Abklärung im Einvernehmen mit den Kardiologen des A.___ ver zichtet worden)

Aufgrund der erneuten Rückenoperation habe sich die Rehabilitation der Schul ter insofern verzögert, als die Beschwerdeführerin kaum transportfähig gewesen sei, da sie sich nicht ohne Schmerzen auf den vom Unfall betroffenen rechten Arm habe abstützen können. Aktuell stünden die Kreuzschmerzen immer noch im Vordergrund, so dass sie vom A.___

recht intensiv medikamentös eingestellt worden sei und darum die Schulterproblematik nur am Rande erwähnt werde. Zu dem sei der tägliche Bewegungsumfang der Beschwerdeführerin wegen des Rückenleidens immer noch derart eingeschränkt, dass ihr Ehemann den Haus halt fast komplett übernommen habe und darum der Gebrauch der Schulter bzw. deren Einschränkung nicht eigentlich auffalle.

Das Aufstehen aus dem Sitzen sei nur mit Abstützen einigermassen gut mög lich.

Sie zeige eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS (bei reizlosen OP-Nar ben). Bei der rechten Schulter sei die Abduktion bis 90 Grad, die Elevation bis gut 100 Grad (unter Medikamenten) schmerzfrei möglich. 3.5

Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Arzt bericht vom 2. September 2014 (Urk. 8/40 S. 1) die Diagnose einer mittelgradig de pressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach zweimaliger Diskusher nien-Operation und Status nach Zwangsstörung, Waschzwang, gegenwärtig re mittiert (ICD-10 F42.1).

Die Beschwerdeführerin berichte über eine gedrückte Stimmung bis hin zu Todeswünschen, von Konzentrationsmangel, Antriebsstörungen, verstärkter Er schöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgentief, sozialem Rück zug sowie von vermindertem Selbstwertgefühl. Die Kriterien einer Depression seien hiermit erfüllt. Da sich in der Vorgeschichte keine Anhaltspunkte auf ma nische Episoden ergäben, könne die Diagnose einer bipolar affektiven Störung aus geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter hätten über Zwangssymptome im Sinn e von Zwangshandlungen berichtet. Sie habe übertriebene Sauberkeit ge habt bzw. wiederholt und nach bestimmten Ritualen (jedesmal, wenn sie etwas angefasst habe) die Hände gewaschen. Das Händewaschen sei häufig zeitinten siv

und „stressig“ gewesen. In dieser Zeit sei die Stimmung etwas gedrückt ge wesen. Seit der medikamentösen Behandlung mit Sertralin hätten diese Zwangs hand lungen sistiert. Diagnostisch sei von einer Zwangsstörung, im en geren Sinne von Zwangshandlungen, welche aktuell remittiert seien, auszuge hen.

Nach dem Autounfall habe sie eine akute Belastungsreaktion mit Angst und Vermeidungsverhalten gezeigt. Diese Symptome seien jedoch remittiert, so dass keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege.

Dr. D.___ lägen keine somatischen Befunde vor, so dass sie nicht beurteilen könne, ob die beschriebenen Schmerzen ein organisches Korrelat hätten. Eine Somati sie rungsstörung (ICD-10 F45.0) läge dann vor, wenn unter anderem fol gendes Kriterium erfüllt wäre: Mindestens zwei Jahre anhaltende körperliche Symp tome, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werde. 3.6

Die Ä rzte der Rheumatologie und musku loskelettalen Rehabilitation des A.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 3/9) folgende Diagno sen fest: - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts - aktivierte Facettengelenksarthrosen L5/S1 beidseits, Osteochondrose L5/S1 (MRI LWS 06/2014) - Röntgen LWS Funktionsaufnahmen vom 6. Oktober 2014: kein patho logisches Wirbelgleiten bei stets erhaltenem Alignement. Keine Listhesis, keine Spondylolyse - Leichtgradiges, chronisches lumboradikuläres Reiz- und motorisches Aus fallsyndrom S1 rechts - Status nach Re- Sequestrektomie und Re- Nukleotomie rechts bei Rezidiv bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 rechts am 2 5. Februar 2014 - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012

Bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell vordergründig ein chronisches lum bovertebrales Schmerzsyndrom rechts, ausgelöst durch die bekannte Osteo chon drose L5/S1 und aktivierte Facettengelenksarthrosen auf dem entsprechen den Segment. Diesbezüglich hätten sie eine Serie Physiotherapie zur aktiven Muskel kräftigung und Rumpfstabilisierung verordnet. Ausserdem sei eine Fa cetten ge lenksinfiltration unter BV-kontrolliert L5/S1 rechts geplant. Weiter be stünden nach wie vor lum b oradikuläre Schmerzen, entsprechend dem Derma tom S1 rechts. Im MRI LWS vom Juni 2014 habe sich lediglich periradikuläres Granu la tionsgewebe ohne relevante Kompression der Wurzel S1 rechts gezeigt. Mögli cher weise komme es zu einer positionsbedingten Reizung. In den Funkti ons aufnahmen hätte kein pathologisches Wirbelgleiten gefunden werden kön nen. Bei mittlerweile über zweijähriger Leidensgeschichte und stark beeinträch tigter Beschwerdeführerin sowie im ambulanten Setting erschwerter Physiothe rapie aufgrund der Schmerzen würden sie eine stationäre muskuloskelettale Re hab il i tation für angezeigt halten. Ziel dieser Rehabilitation solle eine aktive Rumpf stabilisierung mittels intensiver Heilgymnastik sein, ausserdem die Erar beitung eines geeigneten Heimprogramms. Weiter solle bei nun langjähriger Schmerz pro b lematik eine Schmerzedukation durchgeführt werden. 4.

Umstritten ist insbesondere, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre. 4.1

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2007 in einem kleinen Pensum erwerbstätig gewesen war (total Einkommen Fr. 2‘686.--). In den Jahren 2010 bis 2012 war sie nicht erwerbstätig (Urk. 8/12). 4.2

Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 8/26 S. 3) aus, dass sie im Gesundheitsfalle gerne arbeiten würde. Sie würde auch Aufla ge n vom Sozialamt erhalten, sich um eine Teilze itstelle zu bemühen. B ei guter Ge sundheit würde sie wahrscheinlich im Rahmen von 70 % einer ausserhäusli chen Tätigkeit nachgehen, da die beiden älteren Kinder genug alt s eien, um sich selbst eine Mahlzeit zuzubereiten, wenn sie zu Hause seien. Der jüngere, 10-jährige Sohn könnte an den Mittagstisch oder in den Hort, welcher auch in den Schul ferien genügend Betreuung anbiete. Das Einkommen des Ehemannes als Schul bus fahrer in einem Pensum von 50 % würde seit 2010 nicht mehr ausrei chen, um die anfallenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die Familie beziehe seit ca. 8 Jahren ergänzend zu den Einnahmen des Ehemannes Sozialhilfe. Schulden seien keine vorhanden. Sie müsste aufgrund der engen wirtschaftli chen Verhält nisse bei guter Gesundhei t zum Familienbudget beitragen (Urk. 8/26 S.

3). In der Beschwerdeschrift ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahin gehend, dass sie im Jahr 2007 mit drei kleinen Kindern durch die Arbeitstätigkeit über fordert gewesen sei. Inzwischen seien die Kinder älter und sie würde gerne wieder arbeiten gehen (Urk. 1 S. 7). 4.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Abklärungsbericht (Urk. 8/26 S. 4) dafür, die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifi zie ren, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über nommen hat (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe nur im Jahr 2007 für einige Monate sehr niedrig prozentig ausserhäuslich gearbeitet. Ab 2007 habe sie sich, trotz guter Gesundheit, um keine ausserhäusliche Tätigkeit bemüht und sich auch nicht beim RAV angemeldet. Es scheine demnach nicht nachvollziehbar, dass sie einer 70%igen Tätigkeit nachgehen wü rde. Zudem habe die Rückspra che mit dem Sozialdienst der Gemeinde E.___ vom 3 0. April 2014 erge ben, dass das Ehepaar seit 8 Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe und ihr von Beginn an klar die Auflage gemacht worden sei, sich um eine ausserhäusli che Tätigkeit zu bemühen. Diesen Auflagen sei sie bis heute nicht nachgekom men, auch habe sie sich geweigert, an einem Integrationskurs teilzunehmen. 4.4

Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind schon seit über acht Jahren ange spannt. Entsprechend der Auskunft des Sozialdienstes der Gemeinde E.___

habe bis ins Jahr 2012 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegen, wobei die Beschwerdeführerin dennoch keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ging . Im Jahr 2012 waren die Kinder bereits 16-, 14- und 8- Jahre alt, was ihr zumindest eine Teilzeitstelle ermöglicht hätte, währenddessen die Kinder in der Schule waren . Auch dass sie sich weigerte, an einem Integrationskurs teil zu nehmen sowie ihr hoher Anspruch an die Haushaltsführung im Gesundheits fall spricht dafür, dass sie auch ohne gesundheitliche Einschränkung keine ausser häusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hä tte. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesund heits fall zu 100 % im Haushalt und der Betreuung der Kinder, insbe sondere des jüngsten Sohnes, tätig wäre. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde führerin in der Haushaltsführung eingeschränkt ist. 5. 5.1 5.1.1

Der Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/26) liefert keine zu verlässige Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Die Ab klärungsperson hielt darin fest, dass im Haushalt gemäss der medizinischen Stellungnahme von Dr. C.___ eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit von 75 % vorliege. Dr. C.___ notierte allerdings in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 12), dass die Arbeitsfähigkeit auf 25 % ein ge schränkt sei. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ die Untersuchungen noch vor der zweiten Rückenoperation tätigte, so dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer Veränderung von allfälligen Einschränkungen auszugehen ist, womit nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden kann. Entsprechend liegt dem Haushaltsabklärungsbericht eine falsche Annahme zu Grunde, womit dieser keine zuverlässige Beurteilung zulässt.

Zu prüfen bleibt, ob die medizinische Aktenlage eine Beurteilung der somati schen Einschränkungen zulässt. 5.1.2

In orthopädischer Hinsicht hat das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 dis krete, aber vorhandene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Aus dünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plant arbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Diffe rentialdiagnose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt (vgl. E. 3.1). Der Rücken wurde zweimal am A.___ operiert und die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie de s A.___ hielten nach der damit einhergehenden Hospitalisierung ein S1-Ner ven wurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirurgischer Sequesterek tomie

und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und eine Depression fest (vgl. E.

3.3). Dr. C.___ hielt des Weiteren dafür, dass die Beschwerdeführe rin auch Schulterprobleme habe, welche wohl auf eine muskuläre Dysbalance zurück zu führen seien (vgl. E. 3.4). Die Ä rzte der Rheumatologie und musku los kelettalen

Rehabilitation des A.___ hielten aufgrund der andauernden Schmerzen eine sta tio näre Rehabilitation für angemessen. Die Beschwerdeführerin begab sich ent spre chend vom 5. Januar bis zum 1. Februar 2015 in eine stationäre Re habi li ta tion in der Klinik Y.___ (Urk. 11).

Die im Recht liegenden Arztberichte verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen Beschwerden leidet. Ob diese allerdings eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante somatische Einschränkung in der Haushaltsführung zur Folge haben, kann nicht beurteilt werden, da die Ärzte keine entsprechenden Angaben machten.

Auch der Arztbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 10 ff.) lässt - wie gezeigt (vgl. E. 5.1.1) - keine Beurteilung zu. Im Bericht vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 8/40 S.

5 ff.) äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt lediglich fest, dass das Aufstehen aus dem Sitzen nur mit Abstützen eini ger massen gut möglich sei, eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS vor liege und eine Abduktion in der rechten Schulter bis 90 Grad, eine Elevation bis gut 100 Grad schmerzfrei möglich sei. Eine umfassende Beurteilung von allfäl ligen somatischen Einschränkungen im Haushalt ist - ohne präzisierende Anga ben - allerdings nicht möglich. 5.1.3

Auch Dr. med. F.___

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/29 S. 2) dafür, dass bei Vorliegen eines Status nach mikrochirurgischer BS-Operation L5/S1 im Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der zu funktio nellen Einschränkungen führen könne. RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, verwies in seiner Stellungnahme vom

4. Januar 2014 (Urk. 8/29 S. 3) auf die zuvor ergangene RAD-Stellung nahme und hielt fest, dass überwiegend wahrscheinlich körperliche dauerhafte rele vante Gesundheitsschäden ausgewiesen erscheinen . A m 1 7. Mai 2014 bestätigte er auf Rückfrage der IV-Stelle d i e s e Auskunft. Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen entsprechend - wie bereits die vorliegen den Arztberichte - eine Gesundheitsschädigung wahrscheinlich erscheinen, äussern sich allerdings nicht konkret zu allfälligen somatischen Einschränkun gen. 5.2

Ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin jeweils auf eine nachweisbare orga nische Grundlage zurückzuführen sind, bleibt - gestützt auf die vorliegende n Arztberichte - ebenfalls unklar. So notierte insbesondere Dr. Z.___ im Arztbe richt vom 1 0. Juli 2013 (vgl. E. 3.1), dass das MRI die subjektiven Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischen Korrelat zuweisen könne. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Einschätzung von Dr. D.___ ohne somatische Befunde erfolgte, so dass sie im Hinblick auf eine allfällige Somatisierungsstö rung keine Beurteilung vornehmen konnte.

Somit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesund heitsschaden leidet und ob dieser allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen nach sich zieht. 5.3

Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt,

so dass allfällige funktionelle oder psychische Einschränkungen nicht beur teilt werden können .

Die Sache ist daher unter

Aufhebung der Ver fügung vom

2. Oktober 2014

an die Beschwerd e gegnerin zurückzuweisen (E. 2.3). Diese wird ergänzende Abklärungen durch zuführen und danach über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentsch ädigung (§ 34 GSVGer) zu bezahlen. Diese ist nach pflicht ge mässem Ermessen auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler