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IV.2014.01154

Unklare medizinische Aktenlage, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu ver füge .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01154 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

30. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung

vom

6. Oktober 2014

das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begrün dung, dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausge wie sen sei, mit welchem ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversi che rung begründet werden könne, abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

29. Oktober 2014, mit welcher die

Versicherte

vorgebracht hat, dass sie nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen be antragt habe (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort

der Beschwerdegegnerin vom

30. Dezember 2014 (Urk. 6), unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort aufge legten Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 7/1-29), in Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit langem bestehende, jedoch erst am 19. Mai 2013 ausgebrochene Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 7/8), dass der Krankentaggeldversicherer seine Unterlagen der IV Stelle überliess (Urk. 7/10, 7/22), dass die IV Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/

14) beizog, einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/15) einholte und ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin führte (Urk. 7/19), dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2014 in Aussicht ge stellt wurde, dass mangels invalidenversicherungsrelevantem Gesundheits scha den kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gegeben sei (Urk. 7/24), dass - nachdem kein Einwand erhoben worden war - das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde, wobei die Verfügung den Titel "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente" trug (Urk. 2 = 7/27), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde führte und vorbrachte, sie habe nie eine Invalidenrente beantragt; der sie damals be handelnde Psychiater habe

- soweit ihr bekannt - lediglich einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederung gestellt (Urk. 1), dass die IV Stelle mit der Beschwerdeantwort ausführte, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Arztbericht der Psychotherapeutischen Praxis Y.___ vom 17. Juni 2014 seit Mai 2013 unter einer schweren depressiven Episode mit psy chotischen Symptomen, gemäss demselben Bericht könne mit einer baldigen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden; somit sei kein IV relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6), dass in der Beschwerdeantwort weiter ausgeführt wurde, berufliche Massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, darüber werde in einer sepa raten Verfügung entschieden (Urk. 6), dass sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 im Ge gen satz zum Titel nicht auf die Abweisung eines Rentenanspruchs beschränkt und aus der Begründung hervorgeht, dass mangels eines relevanten Gesund heits scha dens grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung be stehen soll, dass ein Gesundheitsschaden indes auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen vorausgesetzt ist, dass die aktenkundigen medizinischen Unterlagen (Berichte des PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2014 [Urk. 7/15] und vom

17. Juni 2014 [Urk. 7/22]) nicht schlüssig erscheinen und weder in Bezug auf einen Rentenanspruch noch im Hinblick auf allfällige be rufliche Massnahmen eine valide Beurteilung des Gesundheitsschadens erlau ben, dass die angefochtene Verfügung vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschlies sen dem Neuentscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung zurückzuweisen ist, dass die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2015 (Urk. 10) bei d ieser Sachlage nicht zu beachten ist, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

10. Februar 2004, U 199/02, E . 6 mit Hinwe is auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E . 3), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube