Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war bis 3 1. August 2012 in einem Pensum von etwa 60 % für die Y.___ in Heimarbeit tätig (vgl. Urk. 6/11/2). Am 6. März 2013 meldete sie sich wegen Depressionen mit psy cho somatischen Störungen und Angstzuständen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/34).
Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-33; Urk. 6/35-37) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2014 einen Rentenan spruch der Ver sicherten (Urk. 6/39 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 3 0. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Zu sprache einer Invalidenrente und eventuell Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwer deführerin am 1 6. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen da von aus, dass keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Die mittelgradige rezidivierende depressive Störung sei behandelbar und
deshalb überwindbar. Die generalisierte Angststörung habe keine dauer hafte Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei die bis herige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Haushalt abklärung sei von einem strukturierten Tagesablauf auszugehen. Die Beschwer de führerin gehe täglich spazieren und erledige ihren Haushalt selb ständig, sie koche und kaufe ein und habe guten Kontakt mit ihren Verwandten. Im Ge sundheitsfall sei von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 1-2). Gemäss Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psy chischen Beschwerden in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Aus objek tiver Sicht sei das Leiden aber überwindbar, sie habe genügend Ressour cen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 5 S. 1-2). 2.3
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Einschätzung ihrer Ärzte wie auch des RAD zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Die generalisierte Angst störung sei der Überwindbarkeitspraxis nicht zugänglich. Gerade wegen dieser Er krankung habe sie bislang ausschliesslich Heimarbeit verrichtet. Angesichts der verfestigten Problematik sei nicht von einer Überwindbarkeit auszugehen. Auch sei sie in ihrem Alltag eingeschränkt; sie benötige immer eine Begleit per son für Besorgungen und Termine. Dies werde ärztlich bestätigt. Aufgrund der heutigen finanziellen Situation mit Entfallen des nachehelichen Unterhalts im Jahr 2014 und der Alimente für die Kinder wäre sie zudem im Gesundheits fall zu 100 % erwerbstätig. Dem sei, wenn nicht in diesem Verfahren, mindes tens in einem zukünftigen Revisionsverfahren Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 6/16) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie eine schwere generalisierte Angststö rung (Ziff. 1.1). Die Behandlung bei ihm erfolge seit 2 1. März 2013 (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe ab 2005 in einem Pensum von etwa 70 % Heim arbeit verrichtet und sei immer mehr überfordert gewesen. Per 3 1. August 2012 sei ihr gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch als Logistik-Mitarbeiterin sei nach drei Wochen mangels Leistung gescheitert. Zur Zeit sei sie wegen Zunahme der Agoraphobie kaum fähig, ausser Haus zu gehen (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte sei sie vom 2 1. November bis 3 1. Dezember 2012 zu 100 % und ab 1. Januar 2013 zu 50 % arbeits un fähig (Ziff. 1.6). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, stellte mit Bericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Depression mit - schwerer Angststörung - Status nach Alkoholmissbrauch - Status nach Anorexia nervosa - Tablettenmissbrauch Vor gut einem Jahr sei die Tochter der Beschwerdeführerin ausgezogen und die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Arbeit verloren. Wegen der Angststörung seien mehrere Versu che, ausserhalb Arbeit anzunehmen, gescheitert. Es sei ein schweres Vermei dungsverhalten feststellbar (Ziff. 1.4). In der angestammten Heimarbeitstätigkeit sei sie seit 2 4. November 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine Wieder aufnahme der Tätigkeit sei in einem Umfang von 50 % bei 50%iger Leistung ab sofort zumutbar (Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin be wältige ihren Haushalt seit Jahren mehr schlecht als recht und benötige Hilfe der Tochter und der Nachbarin (Ziff. 1.11). 3.3
Dr. Z.___ wiederholte mit Bericht vom 1 4. September 2013 (Urk. 6/18) die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, dass der Verlauf stati onär sei. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, allein ausser Haus zu gehen. Sie komme auch begleitet in die Therapie. Weiterhin bestünden massive Selbstunsi cherheit, multiple Ängste, zudem eine sehr hohe psychische und physische Er schöpfbarkeit, eine depressive Antriebshemmung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Zur Zeit und wahrscheinlich auch noch mindestens ein Jahr, wenn nicht länger, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwer de führerin nicht imstande sein werde, ein Arbeitstraining oder eine andere Wie der eingliederungsmassnahme zu besuchen (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Büro angestellte bestehe seit 1. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin beziehe zur Zeit ein Arbeitslosentaggeld. Faktisch sei sie seit dem 2 1. November 2012 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.4
B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 3 0. Oktober 2013 (Urk. 6/21/3) aus, es seien ausgehend vom Bericht von Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig, sowie eine
generalisierte Angststörung ausgewiesen. Davon habe nur die rezidivie rende mittel gradige Störung dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wirkten sich die Kon zentrationsstörungen, Antriebsstörungen, die Stressintoleranz und die Angst ein schränkend aus. Die Beschwerdeführerin benötige eine wohlwollende At mos phäre ohne Termindruck, mit gut vorbesprochenen Aufgaben und Rück zugs mög lichkeiten bei aufkommender Angst. In angestammter Tätigkeit als kauf männische Angestellte sei sie seit 2 1. November 2012 voll arbeitsunfähig, eben so derzeit in angepasster Tätigkeit. Bei medikamentöser Einstellung und adäquater Therapie sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erwarten. 3.5
Am 2 3. Januar 2014 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 3. Septem ber 2014; Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, ihr grosses Prob lem sei die Angst, hinauszugehen. Mit dem Hund könne sie nach draussen, sie spaziere täglich bis zu 30 Minuten mit ihm. Müsse sie dringend etwas ein kaufen, erledige sie dies im nahen Geschäft, nehme aber den Hund mit. Abends hole die Tochter, der der Hund gehöre, diesen wieder ab. Dann sei sie alleine mit ihrem Sohn (S. 1). Sie berichte, dass sie nie unter die Leute gehe. Mit ihrer Mutter habe sie guten Kontakt und telefoniere häufig mit ihr und der Schwester. Sie stehe jeden Tag auf, auch wenn sie eine depressive Phase habe. Dann bleibe sie höchstens ein bisschen länger liegen und es falle ihr schwerer, die Körper pflege inklusive Schminken vorzunehmen. Sie wolle unbedingt ein Vorbild für ihre Kinder sein. So erledige sie den Haushalt zuverlässig und al leine. Nach dem Aufstehen spiele sie mit dem Hund und erledige Haushaltar beiten . Abends koche sie für sich und ihren Sohn, was sie sehr gerne mache. Die Beschwerde führerin betone, absolut selbständig zu sein und in keinem der all täglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen. Lediglich für auswärtige Termine brauche sie die Hilfe ihrer Mutter, die sie jeweils fahre. Sie fahre nicht mehr Auto und habe grosse Probleme im öffentlichen Verkehr (S. 2). Ihr letzter Arbe itgeber habe ihr im Zuge von Outsourcing-Massnahmen gekün digt. Aktuell schreibe sie Bewerbungen, es sei aber eigentlich sinnlos, da sie auf grund der Angststörung sowieso keinen Arbeitsort ausserhalb erreichen könne. Heute würde sie im Gesundheitsfall etwa im gleichen Pensum von 60 % ar bei ten. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sich auch in diesem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, sie müsse aus dem Haus der ehemaligen Schwiegereltern ausziehen, wenn ihre Kinder nicht mehr bei ihr wohnten. Damit würden der günstige Mietzins wegfallen und auch die Kinderalimente. Wie lange ihr selbst noch Unterhalt bezahlt werde, wisse sie nicht (S. 3). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushaltbereich (S. 7). 4. 4.1
Der behandelnde Therapeut Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung gegenwärtig mittleren Grades sowie eine schwere generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) und erachtete die Beschwerdeführerin zunächst noch ab 1. Januar 2013 als Büroangestellte als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E.
3.1), ging jedoch anschliessend in seinem Bericht vom 1 4. September 2013 davon aus, dass gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.3). Dies erscheint angesichts der gestellten Diagnosen grundsätzlich als fraglich und
wäre eher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich bislang als Büroangestellte tätig gewesen wäre, da eine solche Tätigkeit wohl üblicherweise soziale Fertigkeiten an einem externen Arbeitsplatz erfordert. Die Beschwerde führerin war aber bislang - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - in Heimarbeit tätig, wo solche Anforderungen gerade nicht bestanden.
Die Ein schätzung durch Dr. Z.___ ist d eshalb zu wenig genau begründet, um darauf ab zustellen. 4.2
Hausarzt (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5) Dr. A.___ bezog zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise auf die Tätigkeit als Heimarbeiterin (vgl. vorste hend E. 3.2) . Sein Fachgebiet ist jedoch die Allgemeine Medizin, weshalb seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss geringeres Gewicht zukommt,
denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E. 4.4.2 mit Hin weisen).
Zudem bezog Dr. A.___ auch psychosoziale Faktoren in die Beurteilung mit ein. 4.3
RAD-Arzt B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und somit grundsätzlich befä higt, eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuge ben. Er ging jedoch ohne weitere Begründung davon aus, dass einzig die De pression Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Dies, obwohl er festhielt, dass sich auch die Angst auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte - die Beschwerdeführerin war wie bereits festgestellt Heimarbeiterin -
auswirke (vgl. vorstehend E.
3.4). Zudem erging diese Ein schätz ung zeitlich vor der Haushaltabklärung und ist, wie nachfolgend zu zei ge n ist, auch aus diesem Grund nicht genügend beweiswertig. 4.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den ein zelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei un glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Be funden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts ab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem ber 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4.5
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltabklärung betont, den Haus halt zuverlässig und alleine zu erledigen, absolut selbständig zu sein und in keinem der alltäglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen (vorstehend E. 3.5). Hinsichtlich ihrer Fähigkeiten im Haushalt besteht kein Grund, von der Beur tei lung der Abklärungsperson abzuweichen; in dieser Hinsicht kommt dem Ab klä rungsbericht Beweiskraft zu und es ist davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist. D ie Beschwerdegegnerin ging jedoch gestützt auf die Ergebnisse des Abklä rungsbericht s
auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus. Dem kann nicht gefolgt werden, denn alle beteiligten Ärzte nahmen eine substantielle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich an. D er RAD ging sogar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tät igkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.4) . Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesund heits zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4) . Somit wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich den Haushaltabklä rungsbericht und dessen Ergebnisse von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie be ur teilen zu lassen.
Auch wenn im Haushaltsbericht Hinweise auf viele Ressourcen der Be schwerdeführerin zu finden sind, kann a us dem Umstand, dass sie ihren Haushalt bewältigen, sich pflegen, mit Mutter und Schwester telefonieren und manchmal mit dem Hund zum Laden gehen kann, nicht ohne genauere medizi ni sche Beurteilung auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich geschloss en
werden. Dies insbesondere, da die Beschwerdefüh rerin bisher mit der Heimarbeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr ein Umgehen der möglicherweise invalidisie renden Angsterkrankung erlaubt haben könnte.
Ein Arbeitgeberbericht
wurde nicht eingeholt, so dass dazu keine näheren In formationen vorliegen . 4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar von einer vollen Arbeits fähigkeit im Haushaltbereich auszugehen ist, aber weder gestützt auf die vorlie genden Arztberichte noch auf den Haushaltbericht beurteilt werden kann, ob sich die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus objektiver Sicht invalidisierend auswirkt (vgl. vorstehend E.
1.3). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 4.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Es ist angezeigt, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
2) ent sprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdef ührerin im Erwerbs bereich fachärztlich ab kläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge . Sollte sich an der finanziellen Situation und dem Wohnsitz der Be schwerde führerin in der Zwischenzeit etwas geändert haben, so wäre dies bei der Status frage zu berücksichtigen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und z ur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte Leistungen anwend baren Stunden ansatz von Fr. 170 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteients chädigung vorliegend auf Fr. 1‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Septem ber 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war bis 3 1. August 2012 in einem Pensum von etwa 60 % für die Y.___ in Heimarbeit tätig (vgl. Urk. 6/11/2). Am 6. März 2013 meldete sie sich wegen Depressionen mit psy cho somatischen Störungen und Angstzuständen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/34).
Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-33; Urk. 6/35-37) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2014 einen Rentenan spruch der Ver sicherten (Urk. 6/39 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen da von aus, dass keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Die mittelgradige rezidivierende depressive Störung sei behandelbar und
deshalb überwindbar. Die generalisierte Angststörung habe keine dauer hafte Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei die bis herige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Haushalt abklärung sei von einem strukturierten Tagesablauf auszugehen. Die Beschwer de führerin gehe täglich spazieren und erledige ihren Haushalt selb ständig, sie koche und kaufe ein und habe guten Kontakt mit ihren Verwandten. Im Ge sundheitsfall sei von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 1-2). Gemäss Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psy chischen Beschwerden in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Aus objek tiver Sicht sei das Leiden aber überwindbar, sie habe genügend Ressour cen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 5 S. 1-2).
E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Einschätzung ihrer Ärzte wie auch des RAD zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Die generalisierte Angst störung sei der Überwindbarkeitspraxis nicht zugänglich. Gerade wegen dieser Er krankung habe sie bislang ausschliesslich Heimarbeit verrichtet. Angesichts der verfestigten Problematik sei nicht von einer Überwindbarkeit auszugehen. Auch sei sie in ihrem Alltag eingeschränkt; sie benötige immer eine Begleit per son für Besorgungen und Termine. Dies werde ärztlich bestätigt. Aufgrund der heutigen finanziellen Situation mit Entfallen des nachehelichen Unterhalts im Jahr 2014 und der Alimente für die Kinder wäre sie zudem im Gesundheits fall zu 100 % erwerbstätig. Dem sei, wenn nicht in diesem Verfahren, mindes tens in einem zukünftigen Revisionsverfahren Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
E. 3 0. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Zu sprache einer Invalidenrente und eventuell Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwer deführerin am 1 6. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 6/16) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie eine schwere generalisierte Angststö rung (Ziff. 1.1). Die Behandlung bei ihm erfolge seit 2 1. März 2013 (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe ab 2005 in einem Pensum von etwa 70 % Heim arbeit verrichtet und sei immer mehr überfordert gewesen. Per 3 1. August 2012 sei ihr gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch als Logistik-Mitarbeiterin sei nach drei Wochen mangels Leistung gescheitert. Zur Zeit sei sie wegen Zunahme der Agoraphobie kaum fähig, ausser Haus zu gehen (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte sei sie vom 2 1. November bis 3 1. Dezember 2012 zu 100 % und ab 1. Januar 2013 zu 50 % arbeits un fähig (Ziff. 1.6).
E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, stellte mit Bericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Depression mit - schwerer Angststörung - Status nach Alkoholmissbrauch - Status nach Anorexia nervosa - Tablettenmissbrauch Vor gut einem Jahr sei die Tochter der Beschwerdeführerin ausgezogen und die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Arbeit verloren. Wegen der Angststörung seien mehrere Versu che, ausserhalb Arbeit anzunehmen, gescheitert. Es sei ein schweres Vermei dungsverhalten feststellbar (Ziff. 1.4). In der angestammten Heimarbeitstätigkeit sei sie seit 2 4. November 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine Wieder aufnahme der Tätigkeit sei in einem Umfang von 50 % bei 50%iger Leistung ab sofort zumutbar (Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin be wältige ihren Haushalt seit Jahren mehr schlecht als recht und benötige Hilfe der Tochter und der Nachbarin (Ziff. 1.11).
E. 3.3 Dr. Z.___ wiederholte mit Bericht vom 1 4. September 2013 (Urk. 6/18) die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, dass der Verlauf stati onär sei. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, allein ausser Haus zu gehen. Sie komme auch begleitet in die Therapie. Weiterhin bestünden massive Selbstunsi cherheit, multiple Ängste, zudem eine sehr hohe psychische und physische Er schöpfbarkeit, eine depressive Antriebshemmung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Zur Zeit und wahrscheinlich auch noch mindestens ein Jahr, wenn nicht länger, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwer de führerin nicht imstande sein werde, ein Arbeitstraining oder eine andere Wie der eingliederungsmassnahme zu besuchen (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Büro angestellte bestehe seit 1. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin beziehe zur Zeit ein Arbeitslosentaggeld. Faktisch sei sie seit dem 2 1. November 2012 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
E. 3.4 B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 3 0. Oktober 2013 (Urk. 6/21/3) aus, es seien ausgehend vom Bericht von Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig, sowie eine
generalisierte Angststörung ausgewiesen. Davon habe nur die rezidivie rende mittel gradige Störung dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wirkten sich die Kon zentrationsstörungen, Antriebsstörungen, die Stressintoleranz und die Angst ein schränkend aus. Die Beschwerdeführerin benötige eine wohlwollende At mos phäre ohne Termindruck, mit gut vorbesprochenen Aufgaben und Rück zugs mög lichkeiten bei aufkommender Angst. In angestammter Tätigkeit als kauf männische Angestellte sei sie seit 2 1. November 2012 voll arbeitsunfähig, eben so derzeit in angepasster Tätigkeit. Bei medikamentöser Einstellung und adäquater Therapie sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erwarten.
E. 3.5 Am 2 3. Januar 2014 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 3. Septem ber 2014; Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, ihr grosses Prob lem sei die Angst, hinauszugehen. Mit dem Hund könne sie nach draussen, sie spaziere täglich bis zu 30 Minuten mit ihm. Müsse sie dringend etwas ein kaufen, erledige sie dies im nahen Geschäft, nehme aber den Hund mit. Abends hole die Tochter, der der Hund gehöre, diesen wieder ab. Dann sei sie alleine mit ihrem Sohn (S. 1). Sie berichte, dass sie nie unter die Leute gehe. Mit ihrer Mutter habe sie guten Kontakt und telefoniere häufig mit ihr und der Schwester. Sie stehe jeden Tag auf, auch wenn sie eine depressive Phase habe. Dann bleibe sie höchstens ein bisschen länger liegen und es falle ihr schwerer, die Körper pflege inklusive Schminken vorzunehmen. Sie wolle unbedingt ein Vorbild für ihre Kinder sein. So erledige sie den Haushalt zuverlässig und al leine. Nach dem Aufstehen spiele sie mit dem Hund und erledige Haushaltar beiten . Abends koche sie für sich und ihren Sohn, was sie sehr gerne mache. Die Beschwerde führerin betone, absolut selbständig zu sein und in keinem der all täglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen. Lediglich für auswärtige Termine brauche sie die Hilfe ihrer Mutter, die sie jeweils fahre. Sie fahre nicht mehr Auto und habe grosse Probleme im öffentlichen Verkehr (S. 2). Ihr letzter Arbe itgeber habe ihr im Zuge von Outsourcing-Massnahmen gekün digt. Aktuell schreibe sie Bewerbungen, es sei aber eigentlich sinnlos, da sie auf grund der Angststörung sowieso keinen Arbeitsort ausserhalb erreichen könne. Heute würde sie im Gesundheitsfall etwa im gleichen Pensum von 60 % ar bei ten. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sich auch in diesem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, sie müsse aus dem Haus der ehemaligen Schwiegereltern ausziehen, wenn ihre Kinder nicht mehr bei ihr wohnten. Damit würden der günstige Mietzins wegfallen und auch die Kinderalimente. Wie lange ihr selbst noch Unterhalt bezahlt werde, wisse sie nicht (S. 3). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushaltbereich (S. 7). 4. 4.1
Der behandelnde Therapeut Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung gegenwärtig mittleren Grades sowie eine schwere generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) und erachtete die Beschwerdeführerin zunächst noch ab 1. Januar 2013 als Büroangestellte als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E.
3.1), ging jedoch anschliessend in seinem Bericht vom 1 4. September 2013 davon aus, dass gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.3). Dies erscheint angesichts der gestellten Diagnosen grundsätzlich als fraglich und
wäre eher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich bislang als Büroangestellte tätig gewesen wäre, da eine solche Tätigkeit wohl üblicherweise soziale Fertigkeiten an einem externen Arbeitsplatz erfordert. Die Beschwerde führerin war aber bislang - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - in Heimarbeit tätig, wo solche Anforderungen gerade nicht bestanden.
Die Ein schätzung durch Dr. Z.___ ist d eshalb zu wenig genau begründet, um darauf ab zustellen. 4.2
Hausarzt (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5) Dr. A.___ bezog zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise auf die Tätigkeit als Heimarbeiterin (vgl. vorste hend E. 3.2) . Sein Fachgebiet ist jedoch die Allgemeine Medizin, weshalb seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss geringeres Gewicht zukommt,
denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E. 4.4.2 mit Hin weisen).
Zudem bezog Dr. A.___ auch psychosoziale Faktoren in die Beurteilung mit ein. 4.3
RAD-Arzt B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und somit grundsätzlich befä higt, eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuge ben. Er ging jedoch ohne weitere Begründung davon aus, dass einzig die De pression Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Dies, obwohl er festhielt, dass sich auch die Angst auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte - die Beschwerdeführerin war wie bereits festgestellt Heimarbeiterin -
auswirke (vgl. vorstehend E.
3.4). Zudem erging diese Ein schätz ung zeitlich vor der Haushaltabklärung und ist, wie nachfolgend zu zei ge n ist, auch aus diesem Grund nicht genügend beweiswertig. 4.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den ein zelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei un glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Be funden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts ab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem ber 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4.5
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltabklärung betont, den Haus halt zuverlässig und alleine zu erledigen, absolut selbständig zu sein und in keinem der alltäglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen (vorstehend E. 3.5). Hinsichtlich ihrer Fähigkeiten im Haushalt besteht kein Grund, von der Beur tei lung der Abklärungsperson abzuweichen; in dieser Hinsicht kommt dem Ab klä rungsbericht Beweiskraft zu und es ist davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist. D ie Beschwerdegegnerin ging jedoch gestützt auf die Ergebnisse des Abklä rungsbericht s
auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus. Dem kann nicht gefolgt werden, denn alle beteiligten Ärzte nahmen eine substantielle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich an. D er RAD ging sogar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tät igkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.4) . Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesund heits zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4) . Somit wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich den Haushaltabklä rungsbericht und dessen Ergebnisse von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie be ur teilen zu lassen.
Auch wenn im Haushaltsbericht Hinweise auf viele Ressourcen der Be schwerdeführerin zu finden sind, kann a us dem Umstand, dass sie ihren Haushalt bewältigen, sich pflegen, mit Mutter und Schwester telefonieren und manchmal mit dem Hund zum Laden gehen kann, nicht ohne genauere medizi ni sche Beurteilung auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich geschloss en
werden. Dies insbesondere, da die Beschwerdefüh rerin bisher mit der Heimarbeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr ein Umgehen der möglicherweise invalidisie renden Angsterkrankung erlaubt haben könnte.
Ein Arbeitgeberbericht
wurde nicht eingeholt, so dass dazu keine näheren In formationen vorliegen . 4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar von einer vollen Arbeits fähigkeit im Haushaltbereich auszugehen ist, aber weder gestützt auf die vorlie genden Arztberichte noch auf den Haushaltbericht beurteilt werden kann, ob sich die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus objektiver Sicht invalidisierend auswirkt (vgl. vorstehend E.
1.3). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 4.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Es ist angezeigt, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
2) ent sprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdef ührerin im Erwerbs bereich fachärztlich ab kläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge . Sollte sich an der finanziellen Situation und dem Wohnsitz der Be schwerde führerin in der Zwischenzeit etwas geändert haben, so wäre dies bei der Status frage zu berücksichtigen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und z ur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte Leistungen anwend baren Stunden ansatz von Fr. 170 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteients chädigung vorliegend auf Fr. 1‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Septem ber 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01153 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
17. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war bis 3 1. August 2012 in einem Pensum von etwa 60 % für die Y.___ in Heimarbeit tätig (vgl. Urk. 6/11/2). Am 6. März 2013 meldete sie sich wegen Depressionen mit psy cho somatischen Störungen und Angstzuständen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/34).
Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-33; Urk. 6/35-37) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2014 einen Rentenan spruch der Ver sicherten (Urk. 6/39 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 3 0. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Zu sprache einer Invalidenrente und eventuell Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwer deführerin am 1 6. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen da von aus, dass keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Die mittelgradige rezidivierende depressive Störung sei behandelbar und
deshalb überwindbar. Die generalisierte Angststörung habe keine dauer hafte Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei die bis herige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Haushalt abklärung sei von einem strukturierten Tagesablauf auszugehen. Die Beschwer de führerin gehe täglich spazieren und erledige ihren Haushalt selb ständig, sie koche und kaufe ein und habe guten Kontakt mit ihren Verwandten. Im Ge sundheitsfall sei von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 1-2). Gemäss Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psy chischen Beschwerden in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Aus objek tiver Sicht sei das Leiden aber überwindbar, sie habe genügend Ressour cen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 5 S. 1-2). 2.3
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Einschätzung ihrer Ärzte wie auch des RAD zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Die generalisierte Angst störung sei der Überwindbarkeitspraxis nicht zugänglich. Gerade wegen dieser Er krankung habe sie bislang ausschliesslich Heimarbeit verrichtet. Angesichts der verfestigten Problematik sei nicht von einer Überwindbarkeit auszugehen. Auch sei sie in ihrem Alltag eingeschränkt; sie benötige immer eine Begleit per son für Besorgungen und Termine. Dies werde ärztlich bestätigt. Aufgrund der heutigen finanziellen Situation mit Entfallen des nachehelichen Unterhalts im Jahr 2014 und der Alimente für die Kinder wäre sie zudem im Gesundheits fall zu 100 % erwerbstätig. Dem sei, wenn nicht in diesem Verfahren, mindes tens in einem zukünftigen Revisionsverfahren Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 6/16) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie eine schwere generalisierte Angststö rung (Ziff. 1.1). Die Behandlung bei ihm erfolge seit 2 1. März 2013 (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe ab 2005 in einem Pensum von etwa 70 % Heim arbeit verrichtet und sei immer mehr überfordert gewesen. Per 3 1. August 2012 sei ihr gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch als Logistik-Mitarbeiterin sei nach drei Wochen mangels Leistung gescheitert. Zur Zeit sei sie wegen Zunahme der Agoraphobie kaum fähig, ausser Haus zu gehen (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte sei sie vom 2 1. November bis 3 1. Dezember 2012 zu 100 % und ab 1. Januar 2013 zu 50 % arbeits un fähig (Ziff. 1.6). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, stellte mit Bericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Depression mit - schwerer Angststörung - Status nach Alkoholmissbrauch - Status nach Anorexia nervosa - Tablettenmissbrauch Vor gut einem Jahr sei die Tochter der Beschwerdeführerin ausgezogen und die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Arbeit verloren. Wegen der Angststörung seien mehrere Versu che, ausserhalb Arbeit anzunehmen, gescheitert. Es sei ein schweres Vermei dungsverhalten feststellbar (Ziff. 1.4). In der angestammten Heimarbeitstätigkeit sei sie seit 2 4. November 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine Wieder aufnahme der Tätigkeit sei in einem Umfang von 50 % bei 50%iger Leistung ab sofort zumutbar (Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin be wältige ihren Haushalt seit Jahren mehr schlecht als recht und benötige Hilfe der Tochter und der Nachbarin (Ziff. 1.11). 3.3
Dr. Z.___ wiederholte mit Bericht vom 1 4. September 2013 (Urk. 6/18) die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, dass der Verlauf stati onär sei. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, allein ausser Haus zu gehen. Sie komme auch begleitet in die Therapie. Weiterhin bestünden massive Selbstunsi cherheit, multiple Ängste, zudem eine sehr hohe psychische und physische Er schöpfbarkeit, eine depressive Antriebshemmung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Zur Zeit und wahrscheinlich auch noch mindestens ein Jahr, wenn nicht länger, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwer de führerin nicht imstande sein werde, ein Arbeitstraining oder eine andere Wie der eingliederungsmassnahme zu besuchen (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Büro angestellte bestehe seit 1. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin beziehe zur Zeit ein Arbeitslosentaggeld. Faktisch sei sie seit dem 2 1. November 2012 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.4
B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 3 0. Oktober 2013 (Urk. 6/21/3) aus, es seien ausgehend vom Bericht von Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig, sowie eine
generalisierte Angststörung ausgewiesen. Davon habe nur die rezidivie rende mittel gradige Störung dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wirkten sich die Kon zentrationsstörungen, Antriebsstörungen, die Stressintoleranz und die Angst ein schränkend aus. Die Beschwerdeführerin benötige eine wohlwollende At mos phäre ohne Termindruck, mit gut vorbesprochenen Aufgaben und Rück zugs mög lichkeiten bei aufkommender Angst. In angestammter Tätigkeit als kauf männische Angestellte sei sie seit 2 1. November 2012 voll arbeitsunfähig, eben so derzeit in angepasster Tätigkeit. Bei medikamentöser Einstellung und adäquater Therapie sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erwarten. 3.5
Am 2 3. Januar 2014 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 3. Septem ber 2014; Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, ihr grosses Prob lem sei die Angst, hinauszugehen. Mit dem Hund könne sie nach draussen, sie spaziere täglich bis zu 30 Minuten mit ihm. Müsse sie dringend etwas ein kaufen, erledige sie dies im nahen Geschäft, nehme aber den Hund mit. Abends hole die Tochter, der der Hund gehöre, diesen wieder ab. Dann sei sie alleine mit ihrem Sohn (S. 1). Sie berichte, dass sie nie unter die Leute gehe. Mit ihrer Mutter habe sie guten Kontakt und telefoniere häufig mit ihr und der Schwester. Sie stehe jeden Tag auf, auch wenn sie eine depressive Phase habe. Dann bleibe sie höchstens ein bisschen länger liegen und es falle ihr schwerer, die Körper pflege inklusive Schminken vorzunehmen. Sie wolle unbedingt ein Vorbild für ihre Kinder sein. So erledige sie den Haushalt zuverlässig und al leine. Nach dem Aufstehen spiele sie mit dem Hund und erledige Haushaltar beiten . Abends koche sie für sich und ihren Sohn, was sie sehr gerne mache. Die Beschwerde führerin betone, absolut selbständig zu sein und in keinem der all täglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen. Lediglich für auswärtige Termine brauche sie die Hilfe ihrer Mutter, die sie jeweils fahre. Sie fahre nicht mehr Auto und habe grosse Probleme im öffentlichen Verkehr (S. 2). Ihr letzter Arbe itgeber habe ihr im Zuge von Outsourcing-Massnahmen gekün digt. Aktuell schreibe sie Bewerbungen, es sei aber eigentlich sinnlos, da sie auf grund der Angststörung sowieso keinen Arbeitsort ausserhalb erreichen könne. Heute würde sie im Gesundheitsfall etwa im gleichen Pensum von 60 % ar bei ten. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sich auch in diesem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, sie müsse aus dem Haus der ehemaligen Schwiegereltern ausziehen, wenn ihre Kinder nicht mehr bei ihr wohnten. Damit würden der günstige Mietzins wegfallen und auch die Kinderalimente. Wie lange ihr selbst noch Unterhalt bezahlt werde, wisse sie nicht (S. 3). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushaltbereich (S. 7). 4. 4.1
Der behandelnde Therapeut Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung gegenwärtig mittleren Grades sowie eine schwere generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) und erachtete die Beschwerdeführerin zunächst noch ab 1. Januar 2013 als Büroangestellte als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E.
3.1), ging jedoch anschliessend in seinem Bericht vom 1 4. September 2013 davon aus, dass gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.3). Dies erscheint angesichts der gestellten Diagnosen grundsätzlich als fraglich und
wäre eher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich bislang als Büroangestellte tätig gewesen wäre, da eine solche Tätigkeit wohl üblicherweise soziale Fertigkeiten an einem externen Arbeitsplatz erfordert. Die Beschwerde führerin war aber bislang - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - in Heimarbeit tätig, wo solche Anforderungen gerade nicht bestanden.
Die Ein schätzung durch Dr. Z.___ ist d eshalb zu wenig genau begründet, um darauf ab zustellen. 4.2
Hausarzt (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5) Dr. A.___ bezog zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise auf die Tätigkeit als Heimarbeiterin (vgl. vorste hend E. 3.2) . Sein Fachgebiet ist jedoch die Allgemeine Medizin, weshalb seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss geringeres Gewicht zukommt,
denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E. 4.4.2 mit Hin weisen).
Zudem bezog Dr. A.___ auch psychosoziale Faktoren in die Beurteilung mit ein. 4.3
RAD-Arzt B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und somit grundsätzlich befä higt, eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuge ben. Er ging jedoch ohne weitere Begründung davon aus, dass einzig die De pression Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Dies, obwohl er festhielt, dass sich auch die Angst auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte - die Beschwerdeführerin war wie bereits festgestellt Heimarbeiterin -
auswirke (vgl. vorstehend E.
3.4). Zudem erging diese Ein schätz ung zeitlich vor der Haushaltabklärung und ist, wie nachfolgend zu zei ge n ist, auch aus diesem Grund nicht genügend beweiswertig. 4.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den ein zelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei un glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Be funden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts ab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem ber 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4.5
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltabklärung betont, den Haus halt zuverlässig und alleine zu erledigen, absolut selbständig zu sein und in keinem der alltäglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen (vorstehend E. 3.5). Hinsichtlich ihrer Fähigkeiten im Haushalt besteht kein Grund, von der Beur tei lung der Abklärungsperson abzuweichen; in dieser Hinsicht kommt dem Ab klä rungsbericht Beweiskraft zu und es ist davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist. D ie Beschwerdegegnerin ging jedoch gestützt auf die Ergebnisse des Abklä rungsbericht s
auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus. Dem kann nicht gefolgt werden, denn alle beteiligten Ärzte nahmen eine substantielle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich an. D er RAD ging sogar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tät igkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.4) . Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesund heits zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4) . Somit wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich den Haushaltabklä rungsbericht und dessen Ergebnisse von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie be ur teilen zu lassen.
Auch wenn im Haushaltsbericht Hinweise auf viele Ressourcen der Be schwerdeführerin zu finden sind, kann a us dem Umstand, dass sie ihren Haushalt bewältigen, sich pflegen, mit Mutter und Schwester telefonieren und manchmal mit dem Hund zum Laden gehen kann, nicht ohne genauere medizi ni sche Beurteilung auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich geschloss en
werden. Dies insbesondere, da die Beschwerdefüh rerin bisher mit der Heimarbeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr ein Umgehen der möglicherweise invalidisie renden Angsterkrankung erlaubt haben könnte.
Ein Arbeitgeberbericht
wurde nicht eingeholt, so dass dazu keine näheren In formationen vorliegen . 4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar von einer vollen Arbeits fähigkeit im Haushaltbereich auszugehen ist, aber weder gestützt auf die vorlie genden Arztberichte noch auf den Haushaltbericht beurteilt werden kann, ob sich die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus objektiver Sicht invalidisierend auswirkt (vgl. vorstehend E.
1.3). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 4.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Es ist angezeigt, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
2) ent sprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdef ührerin im Erwerbs bereich fachärztlich ab kläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge . Sollte sich an der finanziellen Situation und dem Wohnsitz der Be schwerde führerin in der Zwischenzeit etwas geändert haben, so wäre dies bei der Status frage zu berücksichtigen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und z ur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte Leistungen anwend baren Stunden ansatz von Fr. 170 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteients chädigung vorliegend auf Fr. 1‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Septem ber 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard