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IV.2014.01149

Einstellung der nach der Rentenaufhebung gemäss lit.a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 während den Eingliederungsmassnahmen weiter ausgerichteten Invalidenrente. Prüfungspflicht der IV-Stelle hinsichtlich der objektiven und subjektien Wiedereingliederungschancen der versicherten Person. (BGE 8C_125/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Wirkung ab 1. Mai 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1961 geborenen X.___ mit Verfügung vom 23. März 2001 aufgrund der Folgen eines im Mai 1993 erlittenen Schleuder traumas der Halswirbelsäule eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/41). A m 4. Juli 2003 bestätigte sie diesen Rentenanspruch (Urk. 8/49). Im Einklang mit dem Vorbescheid vom 15. März 2012 (Urk. 8/113) verfügte die IV-Stelle am 26. Juni 2012 gestützt auf die Schlu ssbestimmung der Änderung des B undes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ;

6. IV-Revision, erstes Massnah me n paket) die Aufhebung der Rente (Urk. 8/125). Gleichzeitig teilte sie der Ver sicherten mit, dass dieser ab dem 2. August 2012 Eingliederungsmassnahmen - zunächst in Form einer Potentialabklärung -gewährt würden und die Rente während der Massnahmen zur Wiederein gliederung weiter ausgerichtet werde, längstens bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/126-127). Für weitere Eingliederungsm ass nahmen wie Job-Coaching , Aufbautraining ,

wirtschaftsnahe Integration , Bera tung und Begleitung wurde am 19. November 2012, 17. April, 21. Mai ,

8. August , 25. September , 2. und 11. Dezember 2013 sowie am 27. Februar und 28. Mai 2014

Kostengutsprache erteilt (Urk. 8/131, 8/155, 8/167, 8/176 , 8/184, 8/199, 8/206, Urk. 8/244 und 8/277) .

Im Vorbescheid vo m 25. Juli 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung per Ende Juli 2014 erlösche und die Rente eingestellt werde (Urk. 8/299). A m 29. September 2014 verfügte sie den Abbruch der Wiedereingliederungsmassn a hmen und die Einstellung der weiter ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 31. Juli 2014 (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.

Die Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. 3.

Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die

IV-Stelle zurück zu weisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer degegnerin.

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahme n paket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ) werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139

V 547 E. 3).

Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung sieht vor, dass die Bezügerin oder der Bezü ger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG ha t , wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden derartige Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente g emäss Abs. 3 bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 2.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, nach Durchführung der diversen Eingliederungsmassnahmen habe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin ergeben. Da es sich dabei um eine körperlich leichte und gut entlöhnte Tätigkeit handle, seien keine anderen Erwerbstätigkeiten geprüft worden. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit sei trotz intensivem Training und hoher Motivation nicht erreicht worden. Da der Ren tenanspruch nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG davon abhänge, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne, könne der Versiche rungsschutz auch im Fall von im Sinne der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revi sion aufgehobenen Rente nicht einfach enden, wenn die Wiedereingliederungs bemühungen am Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv nachvoll ziehbar teilweise scheiterten. Vielmehr sei die Rente weiter zu gewähren. Das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen zeige unabhängig von den einer wis senschaftlichen Grundlage entbehrenden Förster-Kriterien , dass die Überwind barkeit nicht oder nur teilweise vorliege und somit die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt seien. Die definitive Rentenaufheb ung müsse daher in der gleichen Verfügung geprüft werden, mit der auch die Wiedereinglied e rung s massnahmen eingestellt würden. Rechtsprechungsgemäss hätten die Wiederein gli ederungsmassnahmen der 6. IV-Revision zum Ziel, die Betroffenen sozial einzugliedern und sie vor steter Abhängigkeit von staatlichen Institutionen zu bewahren. Könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden, weil eine Schmerz überwindung nicht oder nicht volls tä ndig möglich sei , müsse die ur s prüng l iche Rente wieder aufleben, vo r allem wenn sich die Betroffenen darauf verlassen hätten, d a ss die W ie dereing li ed e run g möglich sei, und deshalb die ursprüngliche rentenaufhebende Verfügung nicht angefochten hät ten. Die in Abs. 3 von lit. a SchlBest. IV 6/1

als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgesehenen Übergangsleistungen dienten dazu, dass die von einem Eingriff in ihre Rechte Betroffenen sich während einer angemessenen Zeit auf die neue Situation ein stellen könnten. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips seien die Renten leistungen dort weiterhin in dem Ausmass zu gewähren, in dem es den Be troffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihr Leiden zu über winden und das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen an den gesundheitli chen Einbussen dafür den Beweis erbringe. Folglich hätte in der angefochtenen Verfügung die Rente nicht einfach aufgehoben werden dürfen, sondern es hätte ein erneuter Einkommensvergleich vorgenommen werden müssen unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass nur eine 50%ige Erwerbstätigkeit im ange stammten Beruf zumutbar sei. Daraus hätte sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben (Urk. 1 S. 3 ff.).

Die IV-Stelle beruft sich auf das Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) und macht geltend, die versi cherte Person habe nur während der durchzuführenden Massnahme Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente, nicht aber auf die Rente als solche. Über den Rentenanspruch sei denn auch schon vor Durchführung der Massnahme zu entscheiden. Die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Rentenaufhebung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 7 S. 2). 3 . 3 .1

Die in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1

am 26. Juni 2012 verfügte Rentena uf hebung (Urk. 8/125)

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen wird daher von der Beschwer deführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Umstritten ist jedoch, ob eine teil weise Weiterausrichtung der Invalidenrente aufgrund der im Rahmen der Wie dereingliederungsmassnahmen nicht vollständig wiederhergestellten Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht fällt und ob diese Frage im Rahmen der angefochtenen Einstellung der weiter

ausgerichteten Invaliden rente hätte geprüft werden sollen. 3 .2

Dazu und zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässig - keits prinzip hat sich das Bundesgericht im Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2 bis E. 4.3 ausführlich geäussert. So stellte es fest, dass mit dem in lit . a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1

vorgenommenen kategorischen Aus schluss der Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder über fünfzehn Jahre Rentenleistungen bezogen haben, von der in Abs. 1 vorgesehenen Neube urteilung der laufenden Renten für diese Rentenbezügerinnen und -bezüger die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein ver neint werde. Eine darüber hinausgehende, in sämtlichen Fällen stets systema tisch vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung sei demgegenüber gesetz lich nicht explizit verankert. Eine solche finde indes zum einen bereits auf der Stufe der medizinischen Abklärungen statt. Die Gutachter hätten mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente sorgfältig zu prüfen und ein leuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1) diagnostiziert w o rde n sei und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben h abe . Ferner sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistungen ebenfalls ausschliesslich ein diffuses Be schwerdebild vorlieg e . Zu klären sei daher immer, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert ha be und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gest ellt werden k ö nn e . Schliesslich sei zu prüfen, ob die sog. "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten s eien und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierba ren Beschwerdebildes - ein e Validitätseinbusse resultier e . An die entsprechen den medizinischen Abklärungen seien besonders hohe Anforderungen zu stel len. Namentlich müss t en die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen . Des W eitern ist dem genannten Urteil 8C_773/2013 F olgendes zu entnehmen: Auch bei entsprechender medizinischer Grundlage ist die vorausset zungslose Aufhebung oder Herabsetzung bestehender Renten jedoch nicht unbesehen zulässig. Vielmehr hat der Gesetzgeber verschiedene Abfede rungsmechanismen vorgesehen: Neben der bereits erwähnten Ausschluss klausel für ältere oder langjährige Rentenbezügerinnen und -bezüger

(lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1) kann die Rentenüberprüfung ausschliesslich während eines dreijährigen Zeitfensters vorgenommen werden. Zur Ver meidung unbilliger Härtefälle beinhalten die SchlBest. IV 6/1 überdies spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt werden, für maxi mal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung

(lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönli chen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 KSSB). Es han delt sich dabei um Vorkehren zu r Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum Abschluss die bisherige Rente wei ter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.). Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtli cher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Er werbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wieder eingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dadurch wird der sowohl bundesrätlich wie auch in der Lehre nachdrück lich gestellten Forderung Genüge getan, den Verhältnissen jedes Einzel falles angemessen Rechnung zu tragen und in derartigen Konstellationen jeweils eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, auf deren Basis zu verlässig beurteilt werden kann, ob eine Anpassung im konkreten Fall als verhältnismä ssig erscheint (E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3 .3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin muss es nach Abschluss der maximal zwei Jahre dauernden W ie dereingliederungsmassnahmen nicht zwangsläufig bei der vorgängig verfügten Rentenaufhebung bleiben. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiver und objektiver Elemente der Schritt zurück ins Erwerbsleben zumut bar ist. Deshalb wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen zu prüfen, aus welchen Gründen die Integrationsman a gerin für die Beschwerdeführerin nur ein Arbeits pensum von 50 % in Betracht zieht (Urk. 8/203 ff.) und ob und inwieweit reelle Chancen für eine Wiedereingliederung bestehen. Diesbezügliche Erwägungen fehlen in der angefochtenen Verfügung . Auch enthalten die Akten keine ab schliessende Beurteilung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vollzeitstelle.

Diese Prüfungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie im von der Beschwerde gegnerin angerufenen KSSB vorgesehen ist oder nicht. Denn derar tige V erwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh rungsstellen und sind

für das Sozialversicherungsgericht angesichts der oben wiedergegebenen Äusserungen des Bundesgerichts zum Verhältnismässigkeits prinzip nicht verbindlich

( Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2014 vom 2 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Prü fungspflicht der IV-Stelle nur auf die Wiedereingliederungschancen bezieht , eine erneute Beurteilung der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträch tigung jedoch nicht erfolgen kann. Darüber wurde in der Rentenaufhebungs v erfügung vom

26. Juni 2012 rechtskräftig entschieden (Urk. 8/125). 3 .4

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und eine neue, begründete Verfügung erlasse. 4 .

Die somit unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG anfallenden Kosten des Verfahrens, die mit Fr. 500.-- zu bemessen sind , aufzukommen. Des weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG , § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit sie nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage der Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Wirkung ab 1. Mai 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1961 geborenen X.___ mit Verfügung vom 23. März 2001 aufgrund der Folgen eines im Mai 1993 erlittenen Schleuder traumas der Halswirbelsäule eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/41). A m 4. Juli 2003 bestätigte sie diesen Rentenanspruch (Urk. 8/49). Im Einklang mit dem Vorbescheid vom 15. März 2012 (Urk. 8/113) verfügte die IV-Stelle am 26. Juni 2012 gestützt auf die Schlu ssbestimmung der Änderung des B undes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ;

E. 6 IV-Revision, erstes Massnah me n paket) die Aufhebung der Rente (Urk. 8/125). Gleichzeitig teilte sie der Ver sicherten mit, dass dieser ab dem 2. August 2012 Eingliederungsmassnahmen - zunächst in Form einer Potentialabklärung -gewährt würden und die Rente während der Massnahmen zur Wiederein gliederung weiter ausgerichtet werde, längstens bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/126-127). Für weitere Eingliederungsm ass nahmen wie Job-Coaching , Aufbautraining ,

wirtschaftsnahe Integration , Bera tung und Begleitung wurde am 19. November 2012, 17. April, 21. Mai ,

8. August , 25. September , 2. und 11. Dezember 2013 sowie am 27. Februar und 28. Mai 2014

Kostengutsprache erteilt (Urk. 8/131, 8/155, 8/167, 8/176 , 8/184, 8/199, 8/206, Urk. 8/244 und 8/277) .

Im Vorbescheid vo m 25. Juli 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung per Ende Juli 2014 erlösche und die Rente eingestellt werde (Urk. 8/299). A m 29. September 2014 verfügte sie den Abbruch der Wiedereingliederungsmassn a hmen und die Einstellung der weiter ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 31. Juli 2014 (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.

Die Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. 3.

Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die

IV-Stelle zurück zu weisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer degegnerin.

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahme n paket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ) werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139

V 547 E. 3).

Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung sieht vor, dass die Bezügerin oder der Bezü ger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG ha t , wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden derartige Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente g emäss Abs. 3 bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 2.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, nach Durchführung der diversen Eingliederungsmassnahmen habe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin ergeben. Da es sich dabei um eine körperlich leichte und gut entlöhnte Tätigkeit handle, seien keine anderen Erwerbstätigkeiten geprüft worden. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit sei trotz intensivem Training und hoher Motivation nicht erreicht worden. Da der Ren tenanspruch nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG davon abhänge, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne, könne der Versiche rungsschutz auch im Fall von im Sinne der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revi sion aufgehobenen Rente nicht einfach enden, wenn die Wiedereingliederungs bemühungen am Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv nachvoll ziehbar teilweise scheiterten. Vielmehr sei die Rente weiter zu gewähren. Das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen zeige unabhängig von den einer wis senschaftlichen Grundlage entbehrenden Förster-Kriterien , dass die Überwind barkeit nicht oder nur teilweise vorliege und somit die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt seien. Die definitive Rentenaufheb ung müsse daher in der gleichen Verfügung geprüft werden, mit der auch die Wiedereinglied e rung s massnahmen eingestellt würden. Rechtsprechungsgemäss hätten die Wiederein gli ederungsmassnahmen der 6. IV-Revision zum Ziel, die Betroffenen sozial einzugliedern und sie vor steter Abhängigkeit von staatlichen Institutionen zu bewahren. Könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden, weil eine Schmerz überwindung nicht oder nicht volls tä ndig möglich sei , müsse die ur s prüng l iche Rente wieder aufleben, vo r allem wenn sich die Betroffenen darauf verlassen hätten, d a ss die W ie dereing li ed e run g möglich sei, und deshalb die ursprüngliche rentenaufhebende Verfügung nicht angefochten hät ten. Die in Abs. 3 von lit. a SchlBest. IV 6/1

als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgesehenen Übergangsleistungen dienten dazu, dass die von einem Eingriff in ihre Rechte Betroffenen sich während einer angemessenen Zeit auf die neue Situation ein stellen könnten. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips seien die Renten leistungen dort weiterhin in dem Ausmass zu gewähren, in dem es den Be troffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihr Leiden zu über winden und das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen an den gesundheitli chen Einbussen dafür den Beweis erbringe. Folglich hätte in der angefochtenen Verfügung die Rente nicht einfach aufgehoben werden dürfen, sondern es hätte ein erneuter Einkommensvergleich vorgenommen werden müssen unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass nur eine 50%ige Erwerbstätigkeit im ange stammten Beruf zumutbar sei. Daraus hätte sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben (Urk. 1 S. 3 ff.).

Die IV-Stelle beruft sich auf das Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) und macht geltend, die versi cherte Person habe nur während der durchzuführenden Massnahme Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente, nicht aber auf die Rente als solche. Über den Rentenanspruch sei denn auch schon vor Durchführung der Massnahme zu entscheiden. Die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Rentenaufhebung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 7 S. 2). 3 . 3 .1

Die in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1

am 26. Juni 2012 verfügte Rentena uf hebung (Urk. 8/125)

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen wird daher von der Beschwer deführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Umstritten ist jedoch, ob eine teil weise Weiterausrichtung der Invalidenrente aufgrund der im Rahmen der Wie dereingliederungsmassnahmen nicht vollständig wiederhergestellten Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht fällt und ob diese Frage im Rahmen der angefochtenen Einstellung der weiter

ausgerichteten Invaliden rente hätte geprüft werden sollen. 3 .2

Dazu und zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässig - keits prinzip hat sich das Bundesgericht im Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2 bis E. 4.3 ausführlich geäussert. So stellte es fest, dass mit dem in lit . a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1

vorgenommenen kategorischen Aus schluss der Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder über fünfzehn Jahre Rentenleistungen bezogen haben, von der in Abs. 1 vorgesehenen Neube urteilung der laufenden Renten für diese Rentenbezügerinnen und -bezüger die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein ver neint werde. Eine darüber hinausgehende, in sämtlichen Fällen stets systema tisch vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung sei demgegenüber gesetz lich nicht explizit verankert. Eine solche finde indes zum einen bereits auf der Stufe der medizinischen Abklärungen statt. Die Gutachter hätten mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente sorgfältig zu prüfen und ein leuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1) diagnostiziert w o rde n sei und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben h abe . Ferner sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistungen ebenfalls ausschliesslich ein diffuses Be schwerdebild vorlieg e . Zu klären sei daher immer, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert ha be und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gest ellt werden k ö nn e . Schliesslich sei zu prüfen, ob die sog. "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten s eien und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierba ren Beschwerdebildes - ein e Validitätseinbusse resultier e . An die entsprechen den medizinischen Abklärungen seien besonders hohe Anforderungen zu stel len. Namentlich müss t en die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen . Des W eitern ist dem genannten Urteil 8C_773/2013 F olgendes zu entnehmen: Auch bei entsprechender medizinischer Grundlage ist die vorausset zungslose Aufhebung oder Herabsetzung bestehender Renten jedoch nicht unbesehen zulässig. Vielmehr hat der Gesetzgeber verschiedene Abfede rungsmechanismen vorgesehen: Neben der bereits erwähnten Ausschluss klausel für ältere oder langjährige Rentenbezügerinnen und -bezüger

(lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1) kann die Rentenüberprüfung ausschliesslich während eines dreijährigen Zeitfensters vorgenommen werden. Zur Ver meidung unbilliger Härtefälle beinhalten die SchlBest. IV 6/1 überdies spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt werden, für maxi mal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung

(lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönli chen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 KSSB). Es han delt sich dabei um Vorkehren zu r Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum Abschluss die bisherige Rente wei ter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.). Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtli cher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Er werbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wieder eingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dadurch wird der sowohl bundesrätlich wie auch in der Lehre nachdrück lich gestellten Forderung Genüge getan, den Verhältnissen jedes Einzel falles angemessen Rechnung zu tragen und in derartigen Konstellationen jeweils eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, auf deren Basis zu verlässig beurteilt werden kann, ob eine Anpassung im konkreten Fall als verhältnismä ssig erscheint (E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3 .3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin muss es nach Abschluss der maximal zwei Jahre dauernden W ie dereingliederungsmassnahmen nicht zwangsläufig bei der vorgängig verfügten Rentenaufhebung bleiben. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiver und objektiver Elemente der Schritt zurück ins Erwerbsleben zumut bar ist. Deshalb wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen zu prüfen, aus welchen Gründen die Integrationsman a gerin für die Beschwerdeführerin nur ein Arbeits pensum von 50 % in Betracht zieht (Urk. 8/203 ff.) und ob und inwieweit reelle Chancen für eine Wiedereingliederung bestehen. Diesbezügliche Erwägungen fehlen in der angefochtenen Verfügung . Auch enthalten die Akten keine ab schliessende Beurteilung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vollzeitstelle.

Diese Prüfungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie im von der Beschwerde gegnerin angerufenen KSSB vorgesehen ist oder nicht. Denn derar tige V erwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh rungsstellen und sind

für das Sozialversicherungsgericht angesichts der oben wiedergegebenen Äusserungen des Bundesgerichts zum Verhältnismässigkeits prinzip nicht verbindlich

( Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2014 vom 2 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Prü fungspflicht der IV-Stelle nur auf die Wiedereingliederungschancen bezieht , eine erneute Beurteilung der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträch tigung jedoch nicht erfolgen kann. Darüber wurde in der Rentenaufhebungs v erfügung vom

26. Juni 2012 rechtskräftig entschieden (Urk. 8/125). 3 .4

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und eine neue, begründete Verfügung erlasse. 4 .

Die somit unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG anfallenden Kosten des Verfahrens, die mit Fr. 500.-- zu bemessen sind , aufzukommen. Des weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG , § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit sie nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage der Kopie von Urk.

E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01149 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom

22. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Wirkung ab 1. Mai 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1961 geborenen X.___ mit Verfügung vom 23. März 2001 aufgrund der Folgen eines im Mai 1993 erlittenen Schleuder traumas der Halswirbelsäule eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/41). A m 4. Juli 2003 bestätigte sie diesen Rentenanspruch (Urk. 8/49). Im Einklang mit dem Vorbescheid vom 15. März 2012 (Urk. 8/113) verfügte die IV-Stelle am 26. Juni 2012 gestützt auf die Schlu ssbestimmung der Änderung des B undes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ;

6. IV-Revision, erstes Massnah me n paket) die Aufhebung der Rente (Urk. 8/125). Gleichzeitig teilte sie der Ver sicherten mit, dass dieser ab dem 2. August 2012 Eingliederungsmassnahmen - zunächst in Form einer Potentialabklärung -gewährt würden und die Rente während der Massnahmen zur Wiederein gliederung weiter ausgerichtet werde, längstens bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/126-127). Für weitere Eingliederungsm ass nahmen wie Job-Coaching , Aufbautraining ,

wirtschaftsnahe Integration , Bera tung und Begleitung wurde am 19. November 2012, 17. April, 21. Mai ,

8. August , 25. September , 2. und 11. Dezember 2013 sowie am 27. Februar und 28. Mai 2014

Kostengutsprache erteilt (Urk. 8/131, 8/155, 8/167, 8/176 , 8/184, 8/199, 8/206, Urk. 8/244 und 8/277) .

Im Vorbescheid vo m 25. Juli 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung per Ende Juli 2014 erlösche und die Rente eingestellt werde (Urk. 8/299). A m 29. September 2014 verfügte sie den Abbruch der Wiedereingliederungsmassn a hmen und die Einstellung der weiter ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 31. Juli 2014 (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.

Die Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. 3.

Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die

IV-Stelle zurück zu weisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer degegnerin.

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahme n paket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ) werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139

V 547 E. 3).

Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung sieht vor, dass die Bezügerin oder der Bezü ger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG ha t , wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden derartige Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente g emäss Abs. 3 bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 2.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, nach Durchführung der diversen Eingliederungsmassnahmen habe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin ergeben. Da es sich dabei um eine körperlich leichte und gut entlöhnte Tätigkeit handle, seien keine anderen Erwerbstätigkeiten geprüft worden. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit sei trotz intensivem Training und hoher Motivation nicht erreicht worden. Da der Ren tenanspruch nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG davon abhänge, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne, könne der Versiche rungsschutz auch im Fall von im Sinne der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revi sion aufgehobenen Rente nicht einfach enden, wenn die Wiedereingliederungs bemühungen am Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv nachvoll ziehbar teilweise scheiterten. Vielmehr sei die Rente weiter zu gewähren. Das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen zeige unabhängig von den einer wis senschaftlichen Grundlage entbehrenden Förster-Kriterien , dass die Überwind barkeit nicht oder nur teilweise vorliege und somit die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt seien. Die definitive Rentenaufheb ung müsse daher in der gleichen Verfügung geprüft werden, mit der auch die Wiedereinglied e rung s massnahmen eingestellt würden. Rechtsprechungsgemäss hätten die Wiederein gli ederungsmassnahmen der 6. IV-Revision zum Ziel, die Betroffenen sozial einzugliedern und sie vor steter Abhängigkeit von staatlichen Institutionen zu bewahren. Könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden, weil eine Schmerz überwindung nicht oder nicht volls tä ndig möglich sei , müsse die ur s prüng l iche Rente wieder aufleben, vo r allem wenn sich die Betroffenen darauf verlassen hätten, d a ss die W ie dereing li ed e run g möglich sei, und deshalb die ursprüngliche rentenaufhebende Verfügung nicht angefochten hät ten. Die in Abs. 3 von lit. a SchlBest. IV 6/1

als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgesehenen Übergangsleistungen dienten dazu, dass die von einem Eingriff in ihre Rechte Betroffenen sich während einer angemessenen Zeit auf die neue Situation ein stellen könnten. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips seien die Renten leistungen dort weiterhin in dem Ausmass zu gewähren, in dem es den Be troffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihr Leiden zu über winden und das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen an den gesundheitli chen Einbussen dafür den Beweis erbringe. Folglich hätte in der angefochtenen Verfügung die Rente nicht einfach aufgehoben werden dürfen, sondern es hätte ein erneuter Einkommensvergleich vorgenommen werden müssen unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass nur eine 50%ige Erwerbstätigkeit im ange stammten Beruf zumutbar sei. Daraus hätte sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben (Urk. 1 S. 3 ff.).

Die IV-Stelle beruft sich auf das Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) und macht geltend, die versi cherte Person habe nur während der durchzuführenden Massnahme Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente, nicht aber auf die Rente als solche. Über den Rentenanspruch sei denn auch schon vor Durchführung der Massnahme zu entscheiden. Die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Rentenaufhebung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 7 S. 2). 3 . 3 .1

Die in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1

am 26. Juni 2012 verfügte Rentena uf hebung (Urk. 8/125)

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen wird daher von der Beschwer deführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Umstritten ist jedoch, ob eine teil weise Weiterausrichtung der Invalidenrente aufgrund der im Rahmen der Wie dereingliederungsmassnahmen nicht vollständig wiederhergestellten Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht fällt und ob diese Frage im Rahmen der angefochtenen Einstellung der weiter

ausgerichteten Invaliden rente hätte geprüft werden sollen. 3 .2

Dazu und zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässig - keits prinzip hat sich das Bundesgericht im Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2 bis E. 4.3 ausführlich geäussert. So stellte es fest, dass mit dem in lit . a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1

vorgenommenen kategorischen Aus schluss der Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder über fünfzehn Jahre Rentenleistungen bezogen haben, von der in Abs. 1 vorgesehenen Neube urteilung der laufenden Renten für diese Rentenbezügerinnen und -bezüger die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein ver neint werde. Eine darüber hinausgehende, in sämtlichen Fällen stets systema tisch vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung sei demgegenüber gesetz lich nicht explizit verankert. Eine solche finde indes zum einen bereits auf der Stufe der medizinischen Abklärungen statt. Die Gutachter hätten mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente sorgfältig zu prüfen und ein leuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1) diagnostiziert w o rde n sei und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben h abe . Ferner sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistungen ebenfalls ausschliesslich ein diffuses Be schwerdebild vorlieg e . Zu klären sei daher immer, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert ha be und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gest ellt werden k ö nn e . Schliesslich sei zu prüfen, ob die sog. "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten s eien und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierba ren Beschwerdebildes - ein e Validitätseinbusse resultier e . An die entsprechen den medizinischen Abklärungen seien besonders hohe Anforderungen zu stel len. Namentlich müss t en die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen . Des W eitern ist dem genannten Urteil 8C_773/2013 F olgendes zu entnehmen: Auch bei entsprechender medizinischer Grundlage ist die vorausset zungslose Aufhebung oder Herabsetzung bestehender Renten jedoch nicht unbesehen zulässig. Vielmehr hat der Gesetzgeber verschiedene Abfede rungsmechanismen vorgesehen: Neben der bereits erwähnten Ausschluss klausel für ältere oder langjährige Rentenbezügerinnen und -bezüger

(lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1) kann die Rentenüberprüfung ausschliesslich während eines dreijährigen Zeitfensters vorgenommen werden. Zur Ver meidung unbilliger Härtefälle beinhalten die SchlBest. IV 6/1 überdies spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt werden, für maxi mal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung

(lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönli chen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 KSSB). Es han delt sich dabei um Vorkehren zu r Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum Abschluss die bisherige Rente wei ter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.). Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtli cher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Er werbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wieder eingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dadurch wird der sowohl bundesrätlich wie auch in der Lehre nachdrück lich gestellten Forderung Genüge getan, den Verhältnissen jedes Einzel falles angemessen Rechnung zu tragen und in derartigen Konstellationen jeweils eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, auf deren Basis zu verlässig beurteilt werden kann, ob eine Anpassung im konkreten Fall als verhältnismä ssig erscheint (E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3 .3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin muss es nach Abschluss der maximal zwei Jahre dauernden W ie dereingliederungsmassnahmen nicht zwangsläufig bei der vorgängig verfügten Rentenaufhebung bleiben. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiver und objektiver Elemente der Schritt zurück ins Erwerbsleben zumut bar ist. Deshalb wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen zu prüfen, aus welchen Gründen die Integrationsman a gerin für die Beschwerdeführerin nur ein Arbeits pensum von 50 % in Betracht zieht (Urk. 8/203 ff.) und ob und inwieweit reelle Chancen für eine Wiedereingliederung bestehen. Diesbezügliche Erwägungen fehlen in der angefochtenen Verfügung . Auch enthalten die Akten keine ab schliessende Beurteilung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vollzeitstelle.

Diese Prüfungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie im von der Beschwerde gegnerin angerufenen KSSB vorgesehen ist oder nicht. Denn derar tige V erwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh rungsstellen und sind

für das Sozialversicherungsgericht angesichts der oben wiedergegebenen Äusserungen des Bundesgerichts zum Verhältnismässigkeits prinzip nicht verbindlich

( Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2014 vom 2 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Prü fungspflicht der IV-Stelle nur auf die Wiedereingliederungschancen bezieht , eine erneute Beurteilung der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträch tigung jedoch nicht erfolgen kann. Darüber wurde in der Rentenaufhebungs v erfügung vom

26. Juni 2012 rechtskräftig entschieden (Urk. 8/125). 3 .4

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und eine neue, begründete Verfügung erlasse. 4 .

Die somit unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG anfallenden Kosten des Verfahrens, die mit Fr. 500.-- zu bemessen sind , aufzukommen. Des weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG , § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit sie nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage der Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin