Sachverhalt
1.
Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder, war ab dem Jahr 1991 bis zum 17. September 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Z.___ AG tätig, zuletzt ab 3. Mai 2003 zu 50 % als Aussendienst- und Innendienstmitar beiterin
(vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68). Am 1 2. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an . D ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Ver fügung vom
14. April 2004 ab 1. Januar 2004 eine halbe In vali denrente zu, wobei sie die Versi cherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Urk. 9/15) .
Im Rahmen eines im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/16) holte die IV-Stelle unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 9/31) sowie den Abklärungsberi cht Haushalt vom 25. August 2006
ein (Urk. 9/32) . Gestützt darauf sprach sie der Versichert en mit Verfügung en vom 29. August und 26. September 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu, welche sie ab 1. Oktober 2007 auf eine Vi ertelsrente herabsetzte . In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 29. August 2007 inso weit auf, als die Rente ab 1. Oktober 2007 auf ei ne Viertelsrente herabgesetzt worden war, verbunden mit der Feststellung, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom November 2009 (Urk. 9/89) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der B.___
vom 27. September 2010 ein (Urk. 9/87 -88). Gestützt darauf bestätigte sie die laufende Rente revisionsweise (Mitteilung vom 17. Dezember 2010, Urk. 9/90).
Im Rahmen eine s am 20. Februar 2013 eingeleiteten weiteren Revision sver - fahren s (Urk. 9/92) liess sie die Versicherte am
27. August 2013 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/rheumatologisch und psy chiatrisch untersuchen (Bericht e
vom
10. September und 8. Oktober 2013, Urk. 9/111-112) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheid - verfahren (Urk. 9/97-98, Urk. 9/105, Urk. 9/116, Urk. 9/119, Urk. 9/129) setzte sie mit Verfü gung vom 1. Oktober 2014 die Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 43 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
29. Oktober 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsren te der Invalidenversicherung zuzusprechen; sub eventualiter sei ihr ab 1. Dez ember 2014 eine halbe Invalidenrente zu zusprechen. In der Beschwerdeant wort vom
23. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwe isung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Mitteilung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 9/90) bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustan des mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Herabsetzung auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu begründen vermag. 2 .2
Die Mitteilung vom
17. Dezember 2010 beruhte im Wesentlichen auf dem B.___ -Gutachten vom 27. September 2010 (Urk. 9/87 -88). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 26. und 31. August 2010 inter nistisch-neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden . Dabei diagnostizierten die Ärzte ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer chronisch rezidivierenden links ausstrahlenden
Cervicobrachialgie, jedoch ohne ein radikuläres Defizit, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer zusätzlichen S1-Radikulopathie links mit einer residuellen Schmerzsymptomatik bei einer magnetic
resonance
imaging (MRI)- gesicherten Diskushernie L5/S1 und einer praesacralen
Osteochondrose sowie eine chronifizierte depressive Reaktion bei einer Funktionsstörung des Bewegungsapparates (ICD-10: F43.21).
Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/88/14 ff.): die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Key-Account-Managerin im Aussendienst und auch Tätigkeiten im Gastronomiebereich seien der Versi cherten nicht mehr zumutbar; in einer leidens angepassten Tätigkeit – das heisst einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Bewegungsanforderungen für die Halswirbelsäule und für den Rumpf, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg und bei Bildschirmarbeiten mit der Möglichkeit von Bewegungspausen nach freiem Ermessen – bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 2 .3
Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) beruht im Wesentli chen auf den Berichten des C.___ vom 1. und 4. März und
30. Mai 2013 und den RAD-Berichten vom 10. September und 8. Oktober 2013.
In den Berichten des C.___ vom 1. und
4. März sowie vom
30. Mai 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-102)
– wo die Versicherte in der Zeit vom 11. Februar bis zum 1. März 2013 hospitalisiert war - diagnostizierten die Ärzte neu (nebst den bekannten Diagnosen) eine undifferenzierte Spondylarthropathie (Erstdiagnose im Februar 2013) mit einem axial en Befall und einem Human Leukoz yte Anti gen(HLA)-B27 negativ . Sie führten dazu unter anderem aus (Urk. 9/101/2), bei einem anamnestisch en und klinischen Verdach t auf eine seronegative
Spon dyl arthropathie seien weitere Abklärungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und d e s Sakrums erfolgt (unter anderem mit Kontrastmittel-MRI) . In der Zusammenschau der Befunde würden sie von einer undifferenzierten Spon dyl arthropathie mit einem axialen Befall ausgehen. Therapeutisch empfahlen sie den Beginn einer an t ientzündlichen Basistherapie mit einem Tumornekrose faktor (TNF)-Alphablocker. Im Bericht vom 30. Mai 2013 hielte n
sie fest, die Versicherte sei nicht mehr in ihrer ambulanten Behandlung (Urk. 9/102/3).
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, med. pract . D.___, untersuchte die B eschwerdeführerin am 27. Au gust 2013 (RAD-Bericht vom
10. September 2013, Urk. 9/111). Aufgrund der Unter suchungsbefunde diagnostizierte die Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeit sfä higkeit eine axiale Spondylarthro pathie (Erstdiagnose Februar 2013), eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei einer MRI-nachgewiesenen Disku shernie L5/S1 sowie ein e
Cer vicobrachialgie . Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in d er bisherigen Tätigkeit als Key-Account- Managerin bestehe aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeits fähigkeit von 50 %. In einer leidens angepassten Tätigkeit
– das heisst einer kör perlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufig e
wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks - /kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände,
ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition – bestehe seit September 2010 eine 80%ige Arbeits - fähigkeit der Versicherten .
Psychiatrisch abgeklärt seitens des RAD wurde die Beschwerdeführerin am
27. August 2013 durch med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 9/112). Gestützt darauf erhob med. pract .
E.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tizierte er eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion nach einer längeren Belastungsreaktion somatischer Art voll remitt iert bei adäquater Behandlung (ICD-10: F43.2) sowie Verdacht e auf Panikattacken und eine post traumatische Stressstörung (beides behandelt) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3 . 3 .1 3 .1.1
In somatischer Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 10. September 2 0 13 (Urk. 9/111) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 1 34 V 23 1 E. 5.1). Dagegen bringt die Beschwer deführerin
– unter Beru fung auf die C.___ -Berichte vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013 und die Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Juni 2013 und 25. Februar 2014 – hauptsächlich vor (Urk. 1),
bei
der schmerzbedingten Hospitalisation
Anfang 2013 sei neu eine entzündliche E rkrankung (Spondylarth ropathie) diagnos tiziert worden, wobei die
entzündli che Veränderung trotz d er Therapie mit einem TNF-Alphablocker nach wie vor bestehe . Infolge dieser Verschlechterung des Gesundheits - zustandes, der stark beanspruchenden Therapien, der Leistungsvermin der ung infolge schmerzbe dingten nächtlichen Aufstehens und der no twendigen Pausen sei eine Arbeits fähigkeit von 70 % (korrekt: 80 %) nich t realistisch . 3 .1.2
Hinsichtlich dieser Einwände ist v orab darauf hinzuweisen, dass einerseits die in den C.___ -Berichte n vom 1. und 4. Mä rz sowie vom 30. Mai 2013 und i m Bericht von Dr. F.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-103) neu diagnosti zierte undifferenzierte Spondyl arthropathie bei der RAD- Beurtei lung berücksichtigt wurde und dass
in diesen Arztberichten andererseits k eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorgenom men wurde. Diese Berichte vermögen daher die RAD-Beurteilung vom 10. Sep tember 2013 nicht ernsthaft in Frage zu stellen . Hingeg en hat Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2
5. Februar 2014 (Urk. 9/127) zum RAD-Bericht vom
10. September 2013 ausdrücklich Stellung genommen und dabei – nach ihrer Fest stellung, dass die RAD-Untersuchung umfassend gewesen und die Versicherte dabei ausführlich befragt und untersucht worden sei –
folgende drei Mängel aufgelistet :
Sie macht zunächst geltend (Urk. 9/12 7 /2 Ziff. 7), die RAD- Ärztin habe eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins respektive eine damit verbundene Gehunsicherheit nicht berücksichtigt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt wer den, hat doch die RAD- Ärztin die Versicherte auch diesbezüglich
– in Überein stimmung mit den oben erwähnten eigenen Feststellungen von Dr. F.___
– ausführlich untersucht (vergleiche Urk. 9/111 S. 2 f. und 8 ff. zu den unteren Extremitäten und zum Gangbild) und damit diesen Punkt berücksich tigt . Im Übrigen stützt sich Dr. F.___ in diesem Zusammenhang bloss auf die subjektiven Angaben der Versicherten, was invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant ist. Der weitere von Dr. F.___ bemängelte Punkt, wonach die Feststellung im RAD-Bericht, dass sich klinisch bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten (Urk. 9/111/9), nicht korrekt sei, da die entzündliche Krankheit sich durch Schmerzen und häufig auch durch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule äussere, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn einerseits wurde bei der RAD-Beurteilung eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der LWS nebst der Spondylarthro pathie
berücksichtigt (Urk. 9/111/9), und andererseits kann die Frage, ob die Schmerzen und die Bewe gungseinschränkung durch die degenerativen oder entzündlichen Veränderun gen hervorgerufen werden, gemäss den eigenen Ausführungen von Dr. F.___
(letztlich) nicht schlüssig b eantwortet werden . Die von Dr. F.___ lediglich isoliert aus dem Gesamt zusammenhang zitierte k linische RAD-Feststellung bezüglich der Fortd auer der entzündlichen Aktivität erscheint daher unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände keineswegs als man gelhaft. Aus den Ausführungen im RAD-Bericht, wonach entgegen der Angabe der Versicherten im Medikamentenspiegel keine Schmerzmittel gefunden wer den konnten, was den klinischen Eindruck stütze, dass durch die Etablierung der Basistherapie mit Humira keine wesentliche Aktivität der axialen Sp on dylarthro pathie mehr vorliege (Urk. 9/111/9), lässt sich entgegen der Auffas sung von Dr. F.___
ebenfalls kein Mangel ableiten, räumt doch diese selber relativierend ein, dass sie die Zuverlässigkeit solche r Messungen nicht beurteilen könne und es denkbar sei, dass der Spiegel nicht oder nicht bei allen Schmerzmitteln im therapeutischen Bereich liege. Zudem wurde dieser Befund zum Medikamentenspiegel in der RAD-Beurteilung lediglich im Sinne eines Indiz es berücksichtigt.
Weitere Punkte, welche auf einen Mangel des RAD-Berichts vom 10. September 2013 schliessen lassen, sind im Bericht von Dr. F.___ nicht ersichtlich. Zwar weist dieser Bericht noch auf zwei weitere Punkt e hin, bei welche n
die behandelnde Rheumatologin subjektiv respektive tendenzmässig eine andere Beurteilung vornahm, nämlich einerseits auf das von der RAD-Ärztin formu lierte Zumutbarkeitsprofil
für leidensangepasste Tätigkeiten, das von Dr. F.___
ebenfalls ausdrücklich bestätigt wurde, jedoch mit dem Hinweis, dass dabei ein Zusatz für die Möglichkeit für vermehrt e P ausen bestehen sollte, und andererseits auf die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit mit 80 %, welche der behandelnden Rheumatologin mit Blick auf Nachtschlafstörungen und den Pausenbedarf als „hoch erscheint“. Die Frage nach dem Pausenbedarf und der Leistungsfähigkeit wurde n jedoch von der RAD-Ärztin bei ihrer unbestrittenermassen umfassenden Untersuchung ausrei chend berücksichtigt und im Rahmen des
von ihr formulierten zumutbaren Arbeitsp ensum s und Anforderungsprofil s für leidens angepasste Tätigkeiten entsprechend aufgefangen (Urk. 9/11/1 und Urk. 9/111/10). Diese Punkt e wur den von Dr. F.___
somit zu Recht nicht als Mängel bezeichnet. 3 .1.3
Nach dem Gesagten wird der RAD-Bericht vom 10. September 2013 durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichte und ihre Vorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist mit Blick auf die zeit liche Beanspruchung der Therapien keine Reduktion des zumutbaren Arbeits pensums angezeigt, handelt es sich doch bei diesen Therapien vor allem um körperliche respektive sportliche Betätigungen (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffas sung besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Anlass für die Vor nahme weiterer somatischer (neurologischer) Abklärungen, umso weniger als diese schon von der behandelnde n Rheumatologin als umfassend bezeichnet wurden . 3 .2
In psychi atri scher Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/1 12) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 1 34 V 23 1 E. 5.1). Die Einwände der Versicherten greifen nicht :
Für die Annahme, dass bei der Untersuchung der zeitliche Aufwand der Fragestel lung mit Blick auf die zu beurteilende Psychopathologie nicht ange messen gewesen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Gleiche gilt auch für den von der Versicherten nicht näher substantiierte n Einwand (Urk. 1 S. 5), dass die erhobene Anamnese unvollständig sei. Die psychiatrische Beurteilung des B.___ -Gutachtens vom 27. September 2010, auf welche sich die Versicherte zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aus psychischer Sicht beruft (Urk. 1), betrifft nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum . Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 2 2. Mai 2013 und 19. März 2014 (Urk. 9/104, Urk. 9/126), auf welche sich die Versicherte beruft, sind einerseits zu knapp und andererseits nimmt der Psychiater dabei eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vor, wozu er in fachmedizinischer Hinsicht nicht befugt war. Deshalb kann die Versicherte aus diesen Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal wegen der unter schiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass der RAD-Arzt trotz der als einzige Einschränkung festgestellten schnelleren Erschöpfbarkeit der Versicherten aufgrund der Schmerzen keine psychiatrische Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit stellte, ist kein Mangel . Das Gleiche gilt auch für seine Feststellung, wonach die depressive Reaktion bei adäquater Behandlung remittiert sei . Nach dem Gesagten wird auch der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 durch die Vor bringen
der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestel lt . 3 .3
Die Beschwerdeführer in macht nicht gel tend, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zeit nach der RAD- Untersuchung vom 27 . August 2013 bis zum Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 verschlechtert hätte, und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. So erg a ben sich aus dem Bericht der Klinik H.___, Radiologie, vom 24. Februar 2014 (Urk. 9/128) in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. F.___ gemäss ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/127) keine neuen Erkenntnisse betreffend der Arbeitsfähigkeit. Z usammenfassend ist daher festzu halten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnos en wie auch in Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit auf die RAD-Berichte vom 10 . September und 8 . Oktober 2013 abzustellen und deshalb von einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit de r Versi cherten in einer leidensangepassten Tätigke it (im umschriebenen Sinne; E. 2.3) auszugehen ist. Aus diesen Berichten und den übrigen medizinischen Akten ergibt sich auch, dass im massgebenden Zeitraum revisionsrelevante Änderun gen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, nämlich einerseits eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszu - standes der Versicherten, und andererseits somatisch eine neu diagnostizierte axiale
Spondylarthro pathie . 4. 4 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgeblich dafür ist das Jahr 2013 (Zeitpunkt der RAD-Beurteilung). 4 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens - entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) . 4 .3
Zur Ermittlung des Validen einkommens ist in Übereinstimmung mit der Auffas sung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf das von ihr zuletzt bei der Z.___ AG im Gesundheitsfall im Jahr 2005 erzielbare Einkommen von Fr. 94‘380.- (Urk. 13 x Fr. 3‘630.- x 2; Urk. 9/19) respektive auf das an die Nominallohn entwicklung bis zum Jahr 2013 angepasste Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- abzustellen (Urk. 1 S. 6); denn allein ein Ablauf von zehn Jahren rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin k ein Tabellenl ohn (Urk. 2).
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE- Tabelle TA7 des Jahres 2010,
Frauen Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Ziff. 23 (a ndere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten),
ermittelte und auf das Jahr 2013 umgerechn ete Jahreseinkommen von Fr. 52’ 042.10 für ein 70%-Pensum blieb unbestritten (Urk. 1-2) und ist
– auch in Anbetracht der sehr guten beruflichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 9/111/3) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings beträgt die Arbeit s fähigkeit der Versicherten in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit gemäss den obigen Erwägungen 80 % und nicht, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat (Urk. 2), 70 %. Korrigiert
ergibt sich somit daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘476.- (Fr. 52‘042.1 0
x 8/7).
Umstände, welche die Vornahme eines Leidensabzuges rechtfertigen, sind in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegeben. Insbesondere ist e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der RAD-Berichte vom 1 0. September und 8. Oktober 2013 kein erhöhter Pausenbe darf erforderlich, welcher einen Leidensabzug von 1 0 % rechtfertigen würde .
Aus einem Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- und einem Invalideneinkom men von Fr. 59‘476.- resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 43 % . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit korrekt und als grosszügig zu wer t en, hätte doch in Anbetracht der sehr g uten beruflichen Qualifikation der Ver sicherten auch ein Invalideneinkommen des Anforderungsniveaus 2 (Verrich tung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) geprüft werden können. Im Übri gen ergibt sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % nur ein Invaliditätsgrad von 48 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertels rente . 5 .
Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente mit dem angefoch tenen Entscheid (Urk. 2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) erweist sich damit als rechtens. Diese Erwä gungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder, war ab dem Jahr 1991 bis zum 17. September 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Z.___ AG tätig, zuletzt ab 3. Mai 2003 zu 50 % als Aussendienst- und Innendienstmitar beiterin
(vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68). Am 1 2. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an . D ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Ver fügung vom
14. April 2004 ab 1. Januar 2004 eine halbe In vali denrente zu, wobei sie die Versi cherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Urk. 9/15) .
Im Rahmen eines im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/16) holte die IV-Stelle unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 9/31) sowie den Abklärungsberi cht Haushalt vom 25. August 2006
ein (Urk. 9/32) . Gestützt darauf sprach sie der Versichert en mit Verfügung en vom 29. August und 26. September 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu, welche sie ab 1. Oktober 2007 auf eine Vi ertelsrente herabsetzte . In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 29. August 2007 inso weit auf, als die Rente ab 1. Oktober 2007 auf ei ne Viertelsrente herabgesetzt worden war, verbunden mit der Feststellung, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom November 2009 (Urk. 9/89) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der B.___
vom 27. September 2010 ein (Urk. 9/87 -88). Gestützt darauf bestätigte sie die laufende Rente revisionsweise (Mitteilung vom 17. Dezember 2010, Urk. 9/90).
Im Rahmen eine s am 20. Februar 2013 eingeleiteten weiteren Revision sver - fahren s (Urk. 9/92) liess sie die Versicherte am
27. August 2013 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/rheumatologisch und psy chiatrisch untersuchen (Bericht e
vom
10. September und 8. Oktober 2013, Urk. 9/111-112) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheid - verfahren (Urk. 9/97-98, Urk. 9/105, Urk. 9/116, Urk. 9/119, Urk. 9/129) setzte sie mit Verfü gung vom 1. Oktober 2014 die Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 43 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 .3
Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) beruht im Wesentli chen auf den Berichten des C.___ vom 1. und 4. März und
30. Mai 2013 und den RAD-Berichten vom 10. September und 8. Oktober 2013.
In den Berichten des C.___ vom 1. und
E. 4 März sowie vom
30. Mai 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-102)
– wo die Versicherte in der Zeit vom 11. Februar bis zum 1. März 2013 hospitalisiert war - diagnostizierten die Ärzte neu (nebst den bekannten Diagnosen) eine undifferenzierte Spondylarthropathie (Erstdiagnose im Februar 2013) mit einem axial en Befall und einem Human Leukoz yte Anti gen(HLA)-B27 negativ . Sie führten dazu unter anderem aus (Urk. 9/101/2), bei einem anamnestisch en und klinischen Verdach t auf eine seronegative
Spon dyl arthropathie seien weitere Abklärungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und d e s Sakrums erfolgt (unter anderem mit Kontrastmittel-MRI) . In der Zusammenschau der Befunde würden sie von einer undifferenzierten Spon dyl arthropathie mit einem axialen Befall ausgehen. Therapeutisch empfahlen sie den Beginn einer an t ientzündlichen Basistherapie mit einem Tumornekrose faktor (TNF)-Alphablocker. Im Bericht vom 30. Mai 2013 hielte n
sie fest, die Versicherte sei nicht mehr in ihrer ambulanten Behandlung (Urk. 9/102/3).
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, med. pract . D.___, untersuchte die B eschwerdeführerin am 27. Au gust 2013 (RAD-Bericht vom
10. September 2013, Urk. 9/111). Aufgrund der Unter suchungsbefunde diagnostizierte die Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeit sfä higkeit eine axiale Spondylarthro pathie (Erstdiagnose Februar 2013), eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei einer MRI-nachgewiesenen Disku shernie L5/S1 sowie ein e
Cer vicobrachialgie . Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in d er bisherigen Tätigkeit als Key-Account- Managerin bestehe aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeits fähigkeit von 50 %. In einer leidens angepassten Tätigkeit
– das heisst einer kör perlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufig e
wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks - /kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände,
ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition – bestehe seit September 2010 eine 80%ige Arbeits - fähigkeit der Versicherten .
Psychiatrisch abgeklärt seitens des RAD wurde die Beschwerdeführerin am
27. August 2013 durch med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 9/112). Gestützt darauf erhob med. pract .
E.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tizierte er eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion nach einer längeren Belastungsreaktion somatischer Art voll remitt iert bei adäquater Behandlung (ICD-10: F43.2) sowie Verdacht e auf Panikattacken und eine post traumatische Stressstörung (beides behandelt) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3 . 3 .1 3 .1.1
In somatischer Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 10. September 2 0 13 (Urk. 9/111) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 1 34 V 23 1 E. 5.1). Dagegen bringt die Beschwer deführerin
– unter Beru fung auf die C.___ -Berichte vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013 und die Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Juni 2013 und 25. Februar 2014 – hauptsächlich vor (Urk. 1),
bei
der schmerzbedingten Hospitalisation
Anfang 2013 sei neu eine entzündliche E rkrankung (Spondylarth ropathie) diagnos tiziert worden, wobei die
entzündli che Veränderung trotz d er Therapie mit einem TNF-Alphablocker nach wie vor bestehe . Infolge dieser Verschlechterung des Gesundheits - zustandes, der stark beanspruchenden Therapien, der Leistungsvermin der ung infolge schmerzbe dingten nächtlichen Aufstehens und der no twendigen Pausen sei eine Arbeits fähigkeit von 70 % (korrekt: 80 %) nich t realistisch . 3 .1.2
Hinsichtlich dieser Einwände ist v orab darauf hinzuweisen, dass einerseits die in den C.___ -Berichte n vom 1. und 4. Mä rz sowie vom 30. Mai 2013 und i m Bericht von Dr. F.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-103) neu diagnosti zierte undifferenzierte Spondyl arthropathie bei der RAD- Beurtei lung berücksichtigt wurde und dass
in diesen Arztberichten andererseits k eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorgenom men wurde. Diese Berichte vermögen daher die RAD-Beurteilung vom 10. Sep tember 2013 nicht ernsthaft in Frage zu stellen . Hingeg en hat Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2
E. 5 Februar 2014 (Urk. 9/127) zum RAD-Bericht vom
E. 5.1 ). Die Einwände der Versicherten greifen nicht :
Für die Annahme, dass bei der Untersuchung der zeitliche Aufwand der Fragestel lung mit Blick auf die zu beurteilende Psychopathologie nicht ange messen gewesen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Gleiche gilt auch für den von der Versicherten nicht näher substantiierte n Einwand (Urk. 1 S. 5), dass die erhobene Anamnese unvollständig sei. Die psychiatrische Beurteilung des B.___ -Gutachtens vom 27. September 2010, auf welche sich die Versicherte zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aus psychischer Sicht beruft (Urk. 1), betrifft nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum . Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 2 2. Mai 2013 und 19. März 2014 (Urk. 9/104, Urk. 9/126), auf welche sich die Versicherte beruft, sind einerseits zu knapp und andererseits nimmt der Psychiater dabei eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vor, wozu er in fachmedizinischer Hinsicht nicht befugt war. Deshalb kann die Versicherte aus diesen Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal wegen der unter schiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass der RAD-Arzt trotz der als einzige Einschränkung festgestellten schnelleren Erschöpfbarkeit der Versicherten aufgrund der Schmerzen keine psychiatrische Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit stellte, ist kein Mangel . Das Gleiche gilt auch für seine Feststellung, wonach die depressive Reaktion bei adäquater Behandlung remittiert sei . Nach dem Gesagten wird auch der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 durch die Vor bringen
der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestel lt . 3 .3
Die Beschwerdeführer in macht nicht gel tend, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zeit nach der RAD- Untersuchung vom 27 . August 2013 bis zum Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 verschlechtert hätte, und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. So erg a ben sich aus dem Bericht der Klinik H.___, Radiologie, vom 24. Februar 2014 (Urk. 9/128) in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. F.___ gemäss ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/127) keine neuen Erkenntnisse betreffend der Arbeitsfähigkeit. Z usammenfassend ist daher festzu halten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnos en wie auch in Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit auf die RAD-Berichte vom 10 . September und 8 . Oktober 2013 abzustellen und deshalb von einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit de r Versi cherten in einer leidensangepassten Tätigke it (im umschriebenen Sinne; E. 2.3) auszugehen ist. Aus diesen Berichten und den übrigen medizinischen Akten ergibt sich auch, dass im massgebenden Zeitraum revisionsrelevante Änderun gen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, nämlich einerseits eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszu - standes der Versicherten, und andererseits somatisch eine neu diagnostizierte axiale
Spondylarthro pathie . 4. 4 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgeblich dafür ist das Jahr 2013 (Zeitpunkt der RAD-Beurteilung). 4 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens - entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) . 4 .3
Zur Ermittlung des Validen einkommens ist in Übereinstimmung mit der Auffas sung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf das von ihr zuletzt bei der Z.___ AG im Gesundheitsfall im Jahr 2005 erzielbare Einkommen von Fr. 94‘380.- (Urk.
E. 10 September 2013 ausdrücklich Stellung genommen und dabei – nach ihrer Fest stellung, dass die RAD-Untersuchung umfassend gewesen und die Versicherte dabei ausführlich befragt und untersucht worden sei –
folgende drei Mängel aufgelistet :
Sie macht zunächst geltend (Urk. 9/12 7 /2 Ziff. 7), die RAD- Ärztin habe eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins respektive eine damit verbundene Gehunsicherheit nicht berücksichtigt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt wer den, hat doch die RAD- Ärztin die Versicherte auch diesbezüglich
– in Überein stimmung mit den oben erwähnten eigenen Feststellungen von Dr. F.___
– ausführlich untersucht (vergleiche Urk. 9/111 S. 2 f. und 8 ff. zu den unteren Extremitäten und zum Gangbild) und damit diesen Punkt berücksich tigt . Im Übrigen stützt sich Dr. F.___ in diesem Zusammenhang bloss auf die subjektiven Angaben der Versicherten, was invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant ist. Der weitere von Dr. F.___ bemängelte Punkt, wonach die Feststellung im RAD-Bericht, dass sich klinisch bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten (Urk. 9/111/9), nicht korrekt sei, da die entzündliche Krankheit sich durch Schmerzen und häufig auch durch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule äussere, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn einerseits wurde bei der RAD-Beurteilung eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der LWS nebst der Spondylarthro pathie
berücksichtigt (Urk. 9/111/9), und andererseits kann die Frage, ob die Schmerzen und die Bewe gungseinschränkung durch die degenerativen oder entzündlichen Veränderun gen hervorgerufen werden, gemäss den eigenen Ausführungen von Dr. F.___
(letztlich) nicht schlüssig b eantwortet werden . Die von Dr. F.___ lediglich isoliert aus dem Gesamt zusammenhang zitierte k linische RAD-Feststellung bezüglich der Fortd auer der entzündlichen Aktivität erscheint daher unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände keineswegs als man gelhaft. Aus den Ausführungen im RAD-Bericht, wonach entgegen der Angabe der Versicherten im Medikamentenspiegel keine Schmerzmittel gefunden wer den konnten, was den klinischen Eindruck stütze, dass durch die Etablierung der Basistherapie mit Humira keine wesentliche Aktivität der axialen Sp on dylarthro pathie mehr vorliege (Urk. 9/111/9), lässt sich entgegen der Auffas sung von Dr. F.___
ebenfalls kein Mangel ableiten, räumt doch diese selber relativierend ein, dass sie die Zuverlässigkeit solche r Messungen nicht beurteilen könne und es denkbar sei, dass der Spiegel nicht oder nicht bei allen Schmerzmitteln im therapeutischen Bereich liege. Zudem wurde dieser Befund zum Medikamentenspiegel in der RAD-Beurteilung lediglich im Sinne eines Indiz es berücksichtigt.
Weitere Punkte, welche auf einen Mangel des RAD-Berichts vom 10. September 2013 schliessen lassen, sind im Bericht von Dr. F.___ nicht ersichtlich. Zwar weist dieser Bericht noch auf zwei weitere Punkt e hin, bei welche n
die behandelnde Rheumatologin subjektiv respektive tendenzmässig eine andere Beurteilung vornahm, nämlich einerseits auf das von der RAD-Ärztin formu lierte Zumutbarkeitsprofil
für leidensangepasste Tätigkeiten, das von Dr. F.___
ebenfalls ausdrücklich bestätigt wurde, jedoch mit dem Hinweis, dass dabei ein Zusatz für die Möglichkeit für vermehrt e P ausen bestehen sollte, und andererseits auf die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit mit 80 %, welche der behandelnden Rheumatologin mit Blick auf Nachtschlafstörungen und den Pausenbedarf als „hoch erscheint“. Die Frage nach dem Pausenbedarf und der Leistungsfähigkeit wurde n jedoch von der RAD-Ärztin bei ihrer unbestrittenermassen umfassenden Untersuchung ausrei chend berücksichtigt und im Rahmen des
von ihr formulierten zumutbaren Arbeitsp ensum s und Anforderungsprofil s für leidens angepasste Tätigkeiten entsprechend aufgefangen (Urk. 9/11/1 und Urk. 9/111/10). Diese Punkt e wur den von Dr. F.___
somit zu Recht nicht als Mängel bezeichnet. 3 .1.3
Nach dem Gesagten wird der RAD-Bericht vom 10. September 2013 durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichte und ihre Vorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist mit Blick auf die zeit liche Beanspruchung der Therapien keine Reduktion des zumutbaren Arbeits pensums angezeigt, handelt es sich doch bei diesen Therapien vor allem um körperliche respektive sportliche Betätigungen (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffas sung besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Anlass für die Vor nahme weiterer somatischer (neurologischer) Abklärungen, umso weniger als diese schon von der behandelnde n Rheumatologin als umfassend bezeichnet wurden . 3 .2
In psychi atri scher Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/1
E. 12 ) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 1 34 V 23 1 E.
E. 13 x Fr. 3‘630.- x 2; Urk. 9/19) respektive auf das an die Nominallohn entwicklung bis zum Jahr 2013 angepasste Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- abzustellen (Urk. 1 S. 6); denn allein ein Ablauf von zehn Jahren rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin k ein Tabellenl ohn (Urk. 2).
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE- Tabelle TA7 des Jahres 2010,
Frauen Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Ziff. 23 (a ndere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten),
ermittelte und auf das Jahr 2013 umgerechn ete Jahreseinkommen von Fr. 52’ 042.10 für ein 70%-Pensum blieb unbestritten (Urk. 1-2) und ist
– auch in Anbetracht der sehr guten beruflichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 9/111/3) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings beträgt die Arbeit s fähigkeit der Versicherten in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit gemäss den obigen Erwägungen 80 % und nicht, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat (Urk. 2), 70 %. Korrigiert
ergibt sich somit daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘476.- (Fr. 52‘042.1 0
x 8/7).
Umstände, welche die Vornahme eines Leidensabzuges rechtfertigen, sind in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegeben. Insbesondere ist e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der RAD-Berichte vom 1 0. September und 8. Oktober 2013 kein erhöhter Pausenbe darf erforderlich, welcher einen Leidensabzug von 1 0 % rechtfertigen würde .
Aus einem Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- und einem Invalideneinkom men von Fr. 59‘476.- resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 43 % . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit korrekt und als grosszügig zu wer t en, hätte doch in Anbetracht der sehr g uten beruflichen Qualifikation der Ver sicherten auch ein Invalideneinkommen des Anforderungsniveaus 2 (Verrich tung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) geprüft werden können. Im Übri gen ergibt sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % nur ein Invaliditätsgrad von 48 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertels rente . 5 .
Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente mit dem angefoch tenen Entscheid (Urk. 2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) erweist sich damit als rechtens. Diese Erwä gungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01141 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdi enst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder, war ab dem Jahr 1991 bis zum 17. September 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Z.___ AG tätig, zuletzt ab 3. Mai 2003 zu 50 % als Aussendienst- und Innendienstmitar beiterin
(vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68). Am 1 2. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an . D ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Ver fügung vom
14. April 2004 ab 1. Januar 2004 eine halbe In vali denrente zu, wobei sie die Versi cherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Urk. 9/15) .
Im Rahmen eines im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/16) holte die IV-Stelle unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 9/31) sowie den Abklärungsberi cht Haushalt vom 25. August 2006
ein (Urk. 9/32) . Gestützt darauf sprach sie der Versichert en mit Verfügung en vom 29. August und 26. September 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu, welche sie ab 1. Oktober 2007 auf eine Vi ertelsrente herabsetzte . In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 29. August 2007 inso weit auf, als die Rente ab 1. Oktober 2007 auf ei ne Viertelsrente herabgesetzt worden war, verbunden mit der Feststellung, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom November 2009 (Urk. 9/89) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der B.___
vom 27. September 2010 ein (Urk. 9/87 -88). Gestützt darauf bestätigte sie die laufende Rente revisionsweise (Mitteilung vom 17. Dezember 2010, Urk. 9/90).
Im Rahmen eine s am 20. Februar 2013 eingeleiteten weiteren Revision sver - fahren s (Urk. 9/92) liess sie die Versicherte am
27. August 2013 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/rheumatologisch und psy chiatrisch untersuchen (Bericht e
vom
10. September und 8. Oktober 2013, Urk. 9/111-112) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheid - verfahren (Urk. 9/97-98, Urk. 9/105, Urk. 9/116, Urk. 9/119, Urk. 9/129) setzte sie mit Verfü gung vom 1. Oktober 2014 die Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 43 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
29. Oktober 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsren te der Invalidenversicherung zuzusprechen; sub eventualiter sei ihr ab 1. Dez ember 2014 eine halbe Invalidenrente zu zusprechen. In der Beschwerdeant wort vom
23. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwe isung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Mitteilung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 9/90) bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustan des mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Herabsetzung auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu begründen vermag. 2 .2
Die Mitteilung vom
17. Dezember 2010 beruhte im Wesentlichen auf dem B.___ -Gutachten vom 27. September 2010 (Urk. 9/87 -88). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 26. und 31. August 2010 inter nistisch-neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden . Dabei diagnostizierten die Ärzte ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer chronisch rezidivierenden links ausstrahlenden
Cervicobrachialgie, jedoch ohne ein radikuläres Defizit, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer zusätzlichen S1-Radikulopathie links mit einer residuellen Schmerzsymptomatik bei einer magnetic
resonance
imaging (MRI)- gesicherten Diskushernie L5/S1 und einer praesacralen
Osteochondrose sowie eine chronifizierte depressive Reaktion bei einer Funktionsstörung des Bewegungsapparates (ICD-10: F43.21).
Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/88/14 ff.): die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Key-Account-Managerin im Aussendienst und auch Tätigkeiten im Gastronomiebereich seien der Versi cherten nicht mehr zumutbar; in einer leidens angepassten Tätigkeit – das heisst einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Bewegungsanforderungen für die Halswirbelsäule und für den Rumpf, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg und bei Bildschirmarbeiten mit der Möglichkeit von Bewegungspausen nach freiem Ermessen – bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 2 .3
Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) beruht im Wesentli chen auf den Berichten des C.___ vom 1. und 4. März und
30. Mai 2013 und den RAD-Berichten vom 10. September und 8. Oktober 2013.
In den Berichten des C.___ vom 1. und
4. März sowie vom
30. Mai 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-102)
– wo die Versicherte in der Zeit vom 11. Februar bis zum 1. März 2013 hospitalisiert war - diagnostizierten die Ärzte neu (nebst den bekannten Diagnosen) eine undifferenzierte Spondylarthropathie (Erstdiagnose im Februar 2013) mit einem axial en Befall und einem Human Leukoz yte Anti gen(HLA)-B27 negativ . Sie führten dazu unter anderem aus (Urk. 9/101/2), bei einem anamnestisch en und klinischen Verdach t auf eine seronegative
Spon dyl arthropathie seien weitere Abklärungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und d e s Sakrums erfolgt (unter anderem mit Kontrastmittel-MRI) . In der Zusammenschau der Befunde würden sie von einer undifferenzierten Spon dyl arthropathie mit einem axialen Befall ausgehen. Therapeutisch empfahlen sie den Beginn einer an t ientzündlichen Basistherapie mit einem Tumornekrose faktor (TNF)-Alphablocker. Im Bericht vom 30. Mai 2013 hielte n
sie fest, die Versicherte sei nicht mehr in ihrer ambulanten Behandlung (Urk. 9/102/3).
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, med. pract . D.___, untersuchte die B eschwerdeführerin am 27. Au gust 2013 (RAD-Bericht vom
10. September 2013, Urk. 9/111). Aufgrund der Unter suchungsbefunde diagnostizierte die Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeit sfä higkeit eine axiale Spondylarthro pathie (Erstdiagnose Februar 2013), eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei einer MRI-nachgewiesenen Disku shernie L5/S1 sowie ein e
Cer vicobrachialgie . Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in d er bisherigen Tätigkeit als Key-Account- Managerin bestehe aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeits fähigkeit von 50 %. In einer leidens angepassten Tätigkeit
– das heisst einer kör perlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufig e
wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks - /kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände,
ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition – bestehe seit September 2010 eine 80%ige Arbeits - fähigkeit der Versicherten .
Psychiatrisch abgeklärt seitens des RAD wurde die Beschwerdeführerin am
27. August 2013 durch med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 9/112). Gestützt darauf erhob med. pract .
E.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tizierte er eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion nach einer längeren Belastungsreaktion somatischer Art voll remitt iert bei adäquater Behandlung (ICD-10: F43.2) sowie Verdacht e auf Panikattacken und eine post traumatische Stressstörung (beides behandelt) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3 . 3 .1 3 .1.1
In somatischer Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 10. September 2 0 13 (Urk. 9/111) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 1 34 V 23 1 E. 5.1). Dagegen bringt die Beschwer deführerin
– unter Beru fung auf die C.___ -Berichte vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013 und die Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Juni 2013 und 25. Februar 2014 – hauptsächlich vor (Urk. 1),
bei
der schmerzbedingten Hospitalisation
Anfang 2013 sei neu eine entzündliche E rkrankung (Spondylarth ropathie) diagnos tiziert worden, wobei die
entzündli che Veränderung trotz d er Therapie mit einem TNF-Alphablocker nach wie vor bestehe . Infolge dieser Verschlechterung des Gesundheits - zustandes, der stark beanspruchenden Therapien, der Leistungsvermin der ung infolge schmerzbe dingten nächtlichen Aufstehens und der no twendigen Pausen sei eine Arbeits fähigkeit von 70 % (korrekt: 80 %) nich t realistisch . 3 .1.2
Hinsichtlich dieser Einwände ist v orab darauf hinzuweisen, dass einerseits die in den C.___ -Berichte n vom 1. und 4. Mä rz sowie vom 30. Mai 2013 und i m Bericht von Dr. F.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-103) neu diagnosti zierte undifferenzierte Spondyl arthropathie bei der RAD- Beurtei lung berücksichtigt wurde und dass
in diesen Arztberichten andererseits k eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorgenom men wurde. Diese Berichte vermögen daher die RAD-Beurteilung vom 10. Sep tember 2013 nicht ernsthaft in Frage zu stellen . Hingeg en hat Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2
5. Februar 2014 (Urk. 9/127) zum RAD-Bericht vom
10. September 2013 ausdrücklich Stellung genommen und dabei – nach ihrer Fest stellung, dass die RAD-Untersuchung umfassend gewesen und die Versicherte dabei ausführlich befragt und untersucht worden sei –
folgende drei Mängel aufgelistet :
Sie macht zunächst geltend (Urk. 9/12 7 /2 Ziff. 7), die RAD- Ärztin habe eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins respektive eine damit verbundene Gehunsicherheit nicht berücksichtigt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt wer den, hat doch die RAD- Ärztin die Versicherte auch diesbezüglich
– in Überein stimmung mit den oben erwähnten eigenen Feststellungen von Dr. F.___
– ausführlich untersucht (vergleiche Urk. 9/111 S. 2 f. und 8 ff. zu den unteren Extremitäten und zum Gangbild) und damit diesen Punkt berücksich tigt . Im Übrigen stützt sich Dr. F.___ in diesem Zusammenhang bloss auf die subjektiven Angaben der Versicherten, was invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant ist. Der weitere von Dr. F.___ bemängelte Punkt, wonach die Feststellung im RAD-Bericht, dass sich klinisch bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten (Urk. 9/111/9), nicht korrekt sei, da die entzündliche Krankheit sich durch Schmerzen und häufig auch durch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule äussere, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn einerseits wurde bei der RAD-Beurteilung eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der LWS nebst der Spondylarthro pathie
berücksichtigt (Urk. 9/111/9), und andererseits kann die Frage, ob die Schmerzen und die Bewe gungseinschränkung durch die degenerativen oder entzündlichen Veränderun gen hervorgerufen werden, gemäss den eigenen Ausführungen von Dr. F.___
(letztlich) nicht schlüssig b eantwortet werden . Die von Dr. F.___ lediglich isoliert aus dem Gesamt zusammenhang zitierte k linische RAD-Feststellung bezüglich der Fortd auer der entzündlichen Aktivität erscheint daher unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände keineswegs als man gelhaft. Aus den Ausführungen im RAD-Bericht, wonach entgegen der Angabe der Versicherten im Medikamentenspiegel keine Schmerzmittel gefunden wer den konnten, was den klinischen Eindruck stütze, dass durch die Etablierung der Basistherapie mit Humira keine wesentliche Aktivität der axialen Sp on dylarthro pathie mehr vorliege (Urk. 9/111/9), lässt sich entgegen der Auffas sung von Dr. F.___
ebenfalls kein Mangel ableiten, räumt doch diese selber relativierend ein, dass sie die Zuverlässigkeit solche r Messungen nicht beurteilen könne und es denkbar sei, dass der Spiegel nicht oder nicht bei allen Schmerzmitteln im therapeutischen Bereich liege. Zudem wurde dieser Befund zum Medikamentenspiegel in der RAD-Beurteilung lediglich im Sinne eines Indiz es berücksichtigt.
Weitere Punkte, welche auf einen Mangel des RAD-Berichts vom 10. September 2013 schliessen lassen, sind im Bericht von Dr. F.___ nicht ersichtlich. Zwar weist dieser Bericht noch auf zwei weitere Punkt e hin, bei welche n
die behandelnde Rheumatologin subjektiv respektive tendenzmässig eine andere Beurteilung vornahm, nämlich einerseits auf das von der RAD-Ärztin formu lierte Zumutbarkeitsprofil
für leidensangepasste Tätigkeiten, das von Dr. F.___
ebenfalls ausdrücklich bestätigt wurde, jedoch mit dem Hinweis, dass dabei ein Zusatz für die Möglichkeit für vermehrt e P ausen bestehen sollte, und andererseits auf die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit mit 80 %, welche der behandelnden Rheumatologin mit Blick auf Nachtschlafstörungen und den Pausenbedarf als „hoch erscheint“. Die Frage nach dem Pausenbedarf und der Leistungsfähigkeit wurde n jedoch von der RAD-Ärztin bei ihrer unbestrittenermassen umfassenden Untersuchung ausrei chend berücksichtigt und im Rahmen des
von ihr formulierten zumutbaren Arbeitsp ensum s und Anforderungsprofil s für leidens angepasste Tätigkeiten entsprechend aufgefangen (Urk. 9/11/1 und Urk. 9/111/10). Diese Punkt e wur den von Dr. F.___
somit zu Recht nicht als Mängel bezeichnet. 3 .1.3
Nach dem Gesagten wird der RAD-Bericht vom 10. September 2013 durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichte und ihre Vorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist mit Blick auf die zeit liche Beanspruchung der Therapien keine Reduktion des zumutbaren Arbeits pensums angezeigt, handelt es sich doch bei diesen Therapien vor allem um körperliche respektive sportliche Betätigungen (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffas sung besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Anlass für die Vor nahme weiterer somatischer (neurologischer) Abklärungen, umso weniger als diese schon von der behandelnde n Rheumatologin als umfassend bezeichnet wurden . 3 .2
In psychi atri scher Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/1 12) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 1 34 V 23 1 E. 5.1). Die Einwände der Versicherten greifen nicht :
Für die Annahme, dass bei der Untersuchung der zeitliche Aufwand der Fragestel lung mit Blick auf die zu beurteilende Psychopathologie nicht ange messen gewesen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Gleiche gilt auch für den von der Versicherten nicht näher substantiierte n Einwand (Urk. 1 S. 5), dass die erhobene Anamnese unvollständig sei. Die psychiatrische Beurteilung des B.___ -Gutachtens vom 27. September 2010, auf welche sich die Versicherte zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aus psychischer Sicht beruft (Urk. 1), betrifft nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum . Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 2 2. Mai 2013 und 19. März 2014 (Urk. 9/104, Urk. 9/126), auf welche sich die Versicherte beruft, sind einerseits zu knapp und andererseits nimmt der Psychiater dabei eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vor, wozu er in fachmedizinischer Hinsicht nicht befugt war. Deshalb kann die Versicherte aus diesen Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal wegen der unter schiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass der RAD-Arzt trotz der als einzige Einschränkung festgestellten schnelleren Erschöpfbarkeit der Versicherten aufgrund der Schmerzen keine psychiatrische Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit stellte, ist kein Mangel . Das Gleiche gilt auch für seine Feststellung, wonach die depressive Reaktion bei adäquater Behandlung remittiert sei . Nach dem Gesagten wird auch der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 durch die Vor bringen
der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestel lt . 3 .3
Die Beschwerdeführer in macht nicht gel tend, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zeit nach der RAD- Untersuchung vom 27 . August 2013 bis zum Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 verschlechtert hätte, und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. So erg a ben sich aus dem Bericht der Klinik H.___, Radiologie, vom 24. Februar 2014 (Urk. 9/128) in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. F.___ gemäss ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/127) keine neuen Erkenntnisse betreffend der Arbeitsfähigkeit. Z usammenfassend ist daher festzu halten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnos en wie auch in Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit auf die RAD-Berichte vom 10 . September und 8 . Oktober 2013 abzustellen und deshalb von einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit de r Versi cherten in einer leidensangepassten Tätigke it (im umschriebenen Sinne; E. 2.3) auszugehen ist. Aus diesen Berichten und den übrigen medizinischen Akten ergibt sich auch, dass im massgebenden Zeitraum revisionsrelevante Änderun gen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, nämlich einerseits eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszu - standes der Versicherten, und andererseits somatisch eine neu diagnostizierte axiale
Spondylarthro pathie . 4. 4 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgeblich dafür ist das Jahr 2013 (Zeitpunkt der RAD-Beurteilung). 4 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens - entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) . 4 .3
Zur Ermittlung des Validen einkommens ist in Übereinstimmung mit der Auffas sung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf das von ihr zuletzt bei der Z.___ AG im Gesundheitsfall im Jahr 2005 erzielbare Einkommen von Fr. 94‘380.- (Urk. 13 x Fr. 3‘630.- x 2; Urk. 9/19) respektive auf das an die Nominallohn entwicklung bis zum Jahr 2013 angepasste Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- abzustellen (Urk. 1 S. 6); denn allein ein Ablauf von zehn Jahren rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin k ein Tabellenl ohn (Urk. 2).
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE- Tabelle TA7 des Jahres 2010,
Frauen Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Ziff. 23 (a ndere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten),
ermittelte und auf das Jahr 2013 umgerechn ete Jahreseinkommen von Fr. 52’ 042.10 für ein 70%-Pensum blieb unbestritten (Urk. 1-2) und ist
– auch in Anbetracht der sehr guten beruflichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 9/111/3) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings beträgt die Arbeit s fähigkeit der Versicherten in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit gemäss den obigen Erwägungen 80 % und nicht, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat (Urk. 2), 70 %. Korrigiert
ergibt sich somit daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘476.- (Fr. 52‘042.1 0
x 8/7).
Umstände, welche die Vornahme eines Leidensabzuges rechtfertigen, sind in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegeben. Insbesondere ist e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der RAD-Berichte vom 1 0. September und 8. Oktober 2013 kein erhöhter Pausenbe darf erforderlich, welcher einen Leidensabzug von 1 0 % rechtfertigen würde .
Aus einem Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- und einem Invalideneinkom men von Fr. 59‘476.- resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 43 % . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit korrekt und als grosszügig zu wer t en, hätte doch in Anbetracht der sehr g uten beruflichen Qualifikation der Ver sicherten auch ein Invalideneinkommen des Anforderungsniveaus 2 (Verrich tung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) geprüft werden können. Im Übri gen ergibt sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % nur ein Invaliditätsgrad von 48 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertels rente . 5 .
Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente mit dem angefoch tenen Entscheid (Urk. 2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) erweist sich damit als rechtens. Diese Erwä gungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel