Sachverhalt
1. 1.1
Der 1977 geborene X.___ war als Hilfsarbeiter über die Y.___ AG obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (S uva ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 0. Dezember 2006 beim Fussballspielen
mit dem rechten Fuss umknickte (Unfallmeldung vom 1 8. Dezember 2006, Urk. 8/5/112). Die noch am Unfalltag erstbehandelnde n Ärzte des
Spitals Z.___ diagnostizierte n eine Maison neuve-Fraktur rechts mit Subluxation im oberen Sprunggelenk (OSG) sowie Fraktur der Spitze des medialen Malleolus rechts und nahm en eine Osteosyn these vor (Arztzeugnis vom 1 0. Januar 2007, Urk. 8/5/111). Die S uva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder).
Am 1 1. Juli 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 2).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ( Urk. 8/70) bzw. Einspracheentscheid vom 1 9. August 2011 ( Urk. 8/82) sprach die S uva
X.___ ab 1. März 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende E ntschädigung von Fr. 10‘680. -- zu .
Die IV-Stelle sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 1 3. Januar 2012, Urk. 8/91, und Einwand vom 9. Februar 2012, Urk. 8/93) mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 befristet vom 1. August 2008 bis 3 1. August 2009 und vom 1. bis 3 0. April 2011 je eine ganze Rente zu ( Urk. 8/104-112 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/96 ). Die von X.___
am 3. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/116/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 ab und hob die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2012 mit der Feststellung, dass X.___ keinen Renten anspruch hat, auf ( Urk. 8/128). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft .
Die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid
der Suva vom 19. August 2011 ( Urk. 8/82) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. März 2013 abgewiesen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. August 2011 betreffend Rentenzusprache mit der Feststel lung, dass X.___ keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben (Prozess Nr. UV.2011.00266). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom ab 6. Juni 2013 ab (Urteil 8C_354/2013). 1.2
Am 2 3. April 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ unter Beilage je eines Berichts von Fachpersonen des A.___
vom 3. März 20 14 ( Urk. 8/138/1-8) und von Dr. med. B.___ vom 6. November 2 013 ( Urk. 8/138/9) zum Leistungs bezug an (Urk. 8/140). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 8/146). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem X.___ unter Beilage je eines neuen Berichts von Dr. B.___ vom 6. Juni 2 014 ( Urk. 8/148/1-3) und von Fachpersonen des
A.___ ( Urk. 8/148/4-5) mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente am 1 7. Juni 2014 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/149) , mit Verfügung vom 3 0. September fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. Oktober 2014 durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlichen Rechts vertreter (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung
gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlicher Rechts vertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt hierauf mit Replik vom 1 7. April 2015 an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin erklärte am 4. Mai 2015, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014, womit auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten wird. Die Beschwerde geg nerin nahm keine materiellen Abklärungen an die Hand. Anfechtungsge gen stand ist demnach ein Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungs gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Eintretensvoraus setzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenänderung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, sondern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Auf hebung des Nichteintretensentscheids an die Verwaltung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64).
Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Renten leistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist de mna ch einzig , ob die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. April 2014 einzutre ten. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las sen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirk lich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftiger weise auszuschliessen ist (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98, mit Hinwei sen).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Gygi , Bun desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.3 = I 238/02). 3. 3.1 3.1.1
Dem hiesigen Gericht lagen im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Ren tenanspruchs des Beschwerdeführers insbesondere folgende Berichte vor: 3.1.2
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2009 als Diagnosen: - Status nach Maisonneuve -Fraktur rechts am 10. Dezember 2006, mul tiple Operatione n und persistierende Schmerzen - neuropathisches Syn drom des Nervus
saphenus rechts - Depression
Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Davor habe während längerer Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Eine sitzende Tätigkeit sei seines Erachtens zu mindestens 50 % möglich (Urk. 8 /48/12-13). 3.1.3
Vom 14. September bis 12. November 2010 war der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung im
A.___ . Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 24. Dezember 2010 als Diagnosen fest: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mit telgradige depressive Episode - Adipositas permagna (BMI 38 kg/m 2 ) - antero mediales
Impingement OSG rechts mit/bei - Status nach Stellschraubenosteosynthese und Zuggurtung
Malleolus
medialis rechts am 14. Dezember 2006 bei Maisonneuve -Fraktur rechts mit mehrfragmentärer Fraktur der Spitze des medialen M a lleolus am 10. Dezember 2006 - Status nach vorzeitiger Entfernung von Stellschraube und Zug gur tung wegen Perforationsg efahr medial am 8. Februar 2007 - OSG-Arthroskopie und anteromediales
Débridement am 27. Septem ber 2007 - Restschmerzen OSG rechts mit/bei - Infarktherde n an der rechten distalen Tibia rechts bei Status nach Ent fernung Ossikel und Osteophyten
Malleolus
medialis rechts, Refi xation des Ligamentum deltoideum am 25. August 2008 - ne uropathische Schmerzen im Muscu lus
saphenus -G ebiet
Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für jede Tätigkeit (Urk. 8 /11 8/1-7 ). 3.1.4
Die C.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2011 (Urk. 8 /72) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest (S. 42): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndr om (ICD-10 F32.11)
O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen (S. 42): - Status nach Maisonneuve -Frak tur rechts am 10. Dezember 2006 mit/bei - Status nach Stellschraubenosteosynthese des rechten OSG sowie einer Cerclage -Operation des rechten Innenknöchels am 14. Dezember 2006 - Status nach vorzeitiger Osteosynthesematerialentfernung
am 8. Februar 2007 - Status nach Sprunggelenks-Arthroskopie rechts mit offener antero medialer Débridierung am 27. September 2007 - mittlerweile kon solidierte r Innenknöchelfraktur - sehr diskrete n posttraumatische n degenerative n Veränderungen des OSG - degenerative Meniskusläsion des linken Knie gelenks - Lumbago-Beschwerden - Schmerzverarbeitungsstörung - Adipositas Grad II nach WHO (BMI 37,6 kg/m 2 )
Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht für eine rein stehende oder gehende Tätigkeit ungeeignet. Für eine wechselbelastende, mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände bestehe auf chiru r gisch-orthopädischem Fachgebiet jedoch keine Ein schränkung der Arbeitsfähig keit (S. 49 bzw. Orthopädisches Teilgutachten, S. 7 ). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bezüglich des Arbeitsprofils sei fe stzuhalten, dass der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle benötige, in der er str essfrei arbeiten und häufig Pau sen machen könne, dies vor allem aufgrund seiner Schmerzen. Es sollte eine repetitive Tätigkeit sein, die wenig Konzentrationsvermögen benötige (S. 48). 3.2 3.2.1
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seine s Gesundheitszustandes reich te der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 6. November 2013 fest, am 1 0. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer eine Knöchelfraktur rechts erlitten, welche aufgrund der persistierenden Beschwerden mehrmals nachoperiert worden sei. Im Laufe der Jahre seien zusätzliche Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat aufge treten. Ebenfall s leide der Beschwerdeführe r an einer chronischen Depression, wegen welcher er in psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund der Schmerzen am gesamten Körper und der psychischen Situation (mittelschwere bis schwere Depr e ssion) halte er den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig ( Urk. 8/138/9) . 3.2.3
Die Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 3. März 2014 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (E. 3.1.3) fest, wobei sie betreffend Restschmerzen OSG rechts als Differentialdiagnose Reizung der Tibi alis
posterior -Sehne anführten. Sie attestierten dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/138 /1-8 ). 3.2.4
Mit Bericht vom 6. Juni 2014 nannte Dr. B.___ als Diagnosen: - Status nach Maisonneu ve -Fraktur rechts am 1 0. Juni 2006, multiple Ope rationen, persistierende Schmerzen - n europathisches Syndrom des Nervus
saphenus rechts - Schmerzsyndrom im Bereich e beider untere r Extremitäten bis Anfang LWS - vegetative kardiale und pulmonale Symptomatik - Adipositas - Ganglion im Bereich des rechten Handgelenks
Aufgrund der Schmerzen bestehe beim Beschwerdeführer ein Bewegungsmangel mit Zunahme des Körpergewichts. Derzeit betrage der BMI 37,6 kg/m 2 .
Die Schmerzsymptomatik sei primär Folge der Muskeldysbalance , sekundär seines Erachtens psychogen überlagert. Aus orthopädischer Sicht liege seit seinem Bericht vom 2 1. (richtig: 29 .; vgl. E. 3.1. 2 ) Oktober 2009 weitgehend ein statio närer Zustand vor ( Urk. 8/148/1-3). 3.2.5
Mit Bericht vom 4. Juni 2014 erklärten Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___ , Klinischer Psy chologe, vom A.___ , im Jahr 2011 seien folgende Symptome aufgeführt worden: Schmerzen , Aggressionen, Schlafstörungen sowie Lustlosigkeit und Freudunfä higkeit . Im Jahr 2014 seien folgende Symptome zu beobachten: Der Beschwer deführer klage , seit dem Unfall vom 1 0. Dezember 2006 unter Schmerzen im rechten Fuss, im Bein und der LWS zu leiden. Zusätzlich bestünden Nervosität, Aggressionen (keine körperliche Gewalt bisher), sehr deutliche Impulsivität (so weit möglich kontrolliert durch spazieren), Schlafstörungen (etwa 3 Stunden pro Tag), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedan kenkreisen , Konzen tra tionsstörungen , Vergesslichkeit und
Sinnlosigkeits ge danken ( Appetit zunahme , Gewichtzunahme von 10 Kilogramm auf heute 115 Kilogramm bei einer Grösse von 174 cm ). Somatisch leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zusätzlich unter Magen- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ nannten die gleichen Di agnosen wie im A.___ -Bericht vom 24. Dezember 2010 (E. 3.1.3) , wobei sie nun eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode festhielten. Sie attestier t en dem Beschwerdeführer eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/148/4-5). 4. 4.1
Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 fest, dass der Beschwer deführer in
eine r wechselbelastende n , mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende n körperlich leichte n Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände zu 100%ige arbeitsfä hig
sei . Für eine solche Tätigkeit habe vom 10. Dezember 2006 bis 4. April 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor gelegen . In der Vergangenheit habe
für Tätigkeiten, die oft stehe nd und gehend mit repetitivem He ben-Tragen von schweren Lasten auszuüben sind und bei denen oft Leitern und Treppen began gen werden müssen sowie lange Gehwege auf unebenem Gelände zu bewältigen sind, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Dezember 2006 bis 4. April 2007, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 5. April 2007 bis 2 4. August 2008, welche durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. September bis 3 0. Oktober 2007 unterbrochen wurde, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. August 2008 bis Mai 2009 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 bestanden ( Urk. 8/128 E. 3.12). Das hiesige Gericht stütze sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 1 6. April 2011 , ging jedoch in rechtlicher Würdigung davon aus, dass weder die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode noch die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.4) ein in validisierendes Leiden darstellen ( Urk. 8/128 E. 3.1.3) . 4.2
Im Bericht vom 3. März 2014 (E. 3.2.3) attestierten die Fachpersonen d es A.___ dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psych i atrischer Sicht fällt auf, dass der erho bene psychopathologische Befund
exakt demjeni gen entspricht, welcher von den Fachpersonen des A.___ bereits mit Bericht vom 2 4. Dezember 2010 festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/1 38 /6 und Urk. 8/118/3). Aus psychiatrischer Sicht ge ht daher aus dem Bericht vom 3. März 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Entsprechendes gilt au ch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht, wird doch im Bericht in keiner Weise dar gelegt, dass es zu einer Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes gekom men sei. Aus dem Bericht ist auch nicht ersichtlich, dass nach Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012, welche grundsätzlich der massgebende
Ver gleichs zeitpunkt ist, noch irgendwelche die Wirbelsäule betreffende Untersu chun gen vorgenommen wurden. So werden nicht nur als letzte bildgebende Untersuchungen die Aufnahmen des C.___ angeführt (vgl. Urk. 8/138/4), sondern es werden generell keine den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend e Angaben gemacht, welche sich einem späteren Zeitpunkt als den 2 6. Juli 2012 zuordnen liessen . 4.3
Im Bericht vom 4. Juni 2014 (E. 3.2.5) führten Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ausdrücklich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2014 an. So erklärten sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung leide. Hierbei fällt jedoch auf, dass die von Dr. D.___ und Dr. phil
E.___ ausdrücklich als aktuell angeführten Beschwerden exakt jenen entspr e chen, welche bereits im Bericht der Fachpersonen des A.___ vom 2 4. Dezember 2010 angeführt wurden ( Urk. 8/118/2, Urk. 8/148/5). Da sich der Bericht im Wesentlichen in der Nennung der aktuellen Beschwerden erschöpft, ist dieser Bericht ebenfalls nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. 4. 4
Im Bericht vom 6. November 2013 (E. 3.2.2) erklärte Dr. B.___ betreffend Ver lauf des Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers, dass nach dem Unfall vom 1 0. Dezember 2006 im Laufe der Jahre zusätzliche Sch merzen am gesam ten Bewegungsapparat aufgetreten seien. Er führte jedoch nicht an, dass diese Beschwerden sich nach Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 verstärkten . So hielt er denn auch schon in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2009 fest, dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen klage ( Urk. 8/48/12-13 ; E. 3.1.2).
Im Bericht vom 6. Juni 2014 (E. 3.2.4) erklärte Dr. B.___
ausdrücklich , dass aus orthopädischer Sicht seit seinem Bericht vom 2 1. (richtig 29.) Oktober 2009 weitgehend ein stationärer Zustand vorliege.
Aus den Berichten von Dr. B.___
vom 6. November 2013 und vom 6. Juni 2014 gehen somit ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum 2 6. Juli 2012 hervor. 4.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist daher unter dem Hinweis, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur V orbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne v on Art. 1 4a Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( I V G ) eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähig keit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) v oraussetzt ( BGE
137
V
1 ) , abzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Adrian Zogg , Zürich, machte mit seiner Honorarnote vom 3 0. März 2016 ( Urk. 18)
einen Aufwand von 16 ,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 148.50 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht als angemessen, war doch vor liegend lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat . In Anbe tracht, dass die Vorakten zwar umfassend sind, die Beschwerde vom 29. Oktober 2014, welche ohne Kenntnisse der Akten erstellt wurde, jedoch hauptsächlich eine Darlegung der rechtlichen Grundlagen und die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beinhaltet ( Urk.
1) und die viereinhalb Seite umfassende Replik vom 1 7. April 2015 sich im Wesentli chen in einer Zitierung von Arztberichte n
erschöpft ( Urk. 13), k ann für diese Rechtsschriften (einschliesslich Instruktion) ein Aufwand von maximal 7 Stun den als gerade noch angemessen betrachtet werden. Hinsichtlich des Aufwands für diverse Schreiben, welche nur teilweise notwendigen prozesslei tenden Schritten zugeordnet werden können, kann nochmals pauschal ein Auf wand von 1 Stunde als notwendig gesehen werden, so dass (unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. für den Aufwand von 5 Stunden bis zum 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220. für den Aufwand von 3 Stunden ab 1. Januar 2015) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.-- (einschliesslich MWSt und Bar ausla gen ) als der Schwierigkeit des Prozess noch angemessen zu beurteilen ist.
5.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozia lversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Zürich, wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 1. Juli 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 2).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ( Urk. 8/70) bzw. Einspracheentscheid vom 1 9. August 2011 ( Urk. 8/82) sprach die S uva
X.___ ab 1. März 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende E ntschädigung von Fr. 10‘680. -- zu .
Die IV-Stelle sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 1 3. Januar 2012, Urk. 8/91, und Einwand vom 9. Februar 2012, Urk. 8/93) mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 befristet vom 1. August 2008 bis 3 1. August 2009 und vom 1. bis 3 0. April 2011 je eine ganze Rente zu ( Urk. 8/104-112 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/96 ). Die von X.___
am 3. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/116/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 ab und hob die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2012 mit der Feststellung, dass X.___ keinen Renten anspruch hat, auf ( Urk. 8/128). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft .
Die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid
der Suva vom 19. August 2011 ( Urk. 8/82) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. März 2013 abgewiesen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. August 2011 betreffend Rentenzusprache mit der Feststel lung, dass X.___ keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben (Prozess Nr. UV.2011.00266). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom ab 6. Juni 2013 ab (Urteil 8C_354/2013).
E. 1.1 Der 1977 geborene X.___ war als Hilfsarbeiter über die Y.___ AG obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (S uva ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 0. Dezember 2006 beim Fussballspielen
mit dem rechten Fuss umknickte (Unfallmeldung vom 1 8. Dezember 2006, Urk. 8/5/112). Die noch am Unfalltag erstbehandelnde n Ärzte des
Spitals Z.___ diagnostizierte n eine Maison neuve-Fraktur rechts mit Subluxation im oberen Sprunggelenk (OSG) sowie Fraktur der Spitze des medialen Malleolus rechts und nahm en eine Osteosyn these vor (Arztzeugnis vom 1 0. Januar 2007, Urk. 8/5/111). Die S uva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder).
Am
E. 1.2 Am 2 3. April 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ unter Beilage je eines Berichts von Fachpersonen des A.___
vom 3. März 20 14 ( Urk. 8/138/1-8) und von Dr. med. B.___ vom 6. November 2 013 ( Urk. 8/138/9) zum Leistungs bezug an (Urk. 8/140). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 8/146). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem X.___ unter Beilage je eines neuen Berichts von Dr. B.___ vom 6. Juni 2 014 ( Urk. 8/148/1-3) und von Fachpersonen des
A.___ ( Urk. 8/148/4-5) mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente am 1 7. Juni 2014 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/149) , mit Verfügung vom 3 0. September fest ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 9. Oktober 2014 durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlichen Rechts vertreter (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung
gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlicher Rechts vertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt hierauf mit Replik vom 1 7. April 2015 an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin erklärte am 4. Mai 2015, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 17).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs.
E. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirk lich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftiger weise auszuschliessen ist (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98, mit Hinwei sen).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Gygi , Bun desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.3 = I 238/02).
E. 3.1.1 Dem hiesigen Gericht lagen im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Ren tenanspruchs des Beschwerdeführers insbesondere folgende Berichte vor:
E. 3.1.2 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2009 als Diagnosen: - Status nach Maisonneuve -Fraktur rechts am 10. Dezember 2006, mul tiple Operatione n und persistierende Schmerzen - neuropathisches Syn drom des Nervus
saphenus rechts - Depression
Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Davor habe während längerer Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Eine sitzende Tätigkeit sei seines Erachtens zu mindestens 50 % möglich (Urk.
E. 3.1.3 Vom 14. September bis 12. November 2010 war der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung im
A.___ . Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 24. Dezember 2010 als Diagnosen fest: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mit telgradige depressive Episode - Adipositas permagna (BMI 38 kg/m 2 ) - antero mediales
Impingement OSG rechts mit/bei - Status nach Stellschraubenosteosynthese und Zuggurtung
Malleolus
medialis rechts am 14. Dezember 2006 bei Maisonneuve -Fraktur rechts mit mehrfragmentärer Fraktur der Spitze des medialen M a lleolus am 10. Dezember 2006 - Status nach vorzeitiger Entfernung von Stellschraube und Zug gur tung wegen Perforationsg efahr medial am 8. Februar 2007 - OSG-Arthroskopie und anteromediales
Débridement am 27. Septem ber 2007 - Restschmerzen OSG rechts mit/bei - Infarktherde n an der rechten distalen Tibia rechts bei Status nach Ent fernung Ossikel und Osteophyten
Malleolus
medialis rechts, Refi xation des Ligamentum deltoideum am 25. August 2008 - ne uropathische Schmerzen im Muscu lus
saphenus -G ebiet
Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für jede Tätigkeit (Urk.
E. 3.1.4 Die C.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2011 (Urk.
E. 3.2.1 Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seine s Gesundheitszustandes reich te der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein:
E. 3.2.2 Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 6. November 2013 fest, am 1 0. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer eine Knöchelfraktur rechts erlitten, welche aufgrund der persistierenden Beschwerden mehrmals nachoperiert worden sei. Im Laufe der Jahre seien zusätzliche Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat aufge treten. Ebenfall s leide der Beschwerdeführe r an einer chronischen Depression, wegen welcher er in psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund der Schmerzen am gesamten Körper und der psychischen Situation (mittelschwere bis schwere Depr e ssion) halte er den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig ( Urk. 8/138/9) .
E. 3.2.3 Die Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 3. März 2014 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (E. 3.1.3) fest, wobei sie betreffend Restschmerzen OSG rechts als Differentialdiagnose Reizung der Tibi alis
posterior -Sehne anführten. Sie attestierten dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/138 /1-8 ).
E. 3.2.4 Mit Bericht vom 6. Juni 2014 nannte Dr. B.___ als Diagnosen: - Status nach Maisonneu ve -Fraktur rechts am 1 0. Juni 2006, multiple Ope rationen, persistierende Schmerzen - n europathisches Syndrom des Nervus
saphenus rechts - Schmerzsyndrom im Bereich e beider untere r Extremitäten bis Anfang LWS - vegetative kardiale und pulmonale Symptomatik - Adipositas - Ganglion im Bereich des rechten Handgelenks
Aufgrund der Schmerzen bestehe beim Beschwerdeführer ein Bewegungsmangel mit Zunahme des Körpergewichts. Derzeit betrage der BMI 37,6 kg/m 2 .
Die Schmerzsymptomatik sei primär Folge der Muskeldysbalance , sekundär seines Erachtens psychogen überlagert. Aus orthopädischer Sicht liege seit seinem Bericht vom 2 1. (richtig: 29 .; vgl. E. 3.1. 2 ) Oktober 2009 weitgehend ein statio närer Zustand vor ( Urk. 8/148/1-3).
E. 3.2.5 Mit Bericht vom 4. Juni 2014 erklärten Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___ , Klinischer Psy chologe, vom A.___ , im Jahr 2011 seien folgende Symptome aufgeführt worden: Schmerzen , Aggressionen, Schlafstörungen sowie Lustlosigkeit und Freudunfä higkeit . Im Jahr 2014 seien folgende Symptome zu beobachten: Der Beschwer deführer klage , seit dem Unfall vom 1 0. Dezember 2006 unter Schmerzen im rechten Fuss, im Bein und der LWS zu leiden. Zusätzlich bestünden Nervosität, Aggressionen (keine körperliche Gewalt bisher), sehr deutliche Impulsivität (so weit möglich kontrolliert durch spazieren), Schlafstörungen (etwa 3 Stunden pro Tag), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedan kenkreisen , Konzen tra tionsstörungen , Vergesslichkeit und
Sinnlosigkeits ge danken ( Appetit zunahme , Gewichtzunahme von 10 Kilogramm auf heute 115 Kilogramm bei einer Grösse von 174 cm ). Somatisch leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zusätzlich unter Magen- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ nannten die gleichen Di agnosen wie im A.___ -Bericht vom 24. Dezember 2010 (E. 3.1.3) , wobei sie nun eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode festhielten. Sie attestier t en dem Beschwerdeführer eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/148/4-5). 4. 4.1
Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 fest, dass der Beschwer deführer in
eine r wechselbelastende n , mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende n körperlich leichte n Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände zu 100%ige arbeitsfä hig
sei . Für eine solche Tätigkeit habe vom 10. Dezember 2006 bis 4. April 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor gelegen . In der Vergangenheit habe
für Tätigkeiten, die oft stehe nd und gehend mit repetitivem He ben-Tragen von schweren Lasten auszuüben sind und bei denen oft Leitern und Treppen began gen werden müssen sowie lange Gehwege auf unebenem Gelände zu bewältigen sind, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Dezember 2006 bis 4. April 2007, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 5. April 2007 bis 2 4. August 2008, welche durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. September bis 3 0. Oktober 2007 unterbrochen wurde, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. August 2008 bis Mai 2009 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 bestanden ( Urk. 8/128 E. 3.12). Das hiesige Gericht stütze sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 1 6. April 2011 , ging jedoch in rechtlicher Würdigung davon aus, dass weder die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode noch die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.4) ein in validisierendes Leiden darstellen ( Urk. 8/128 E. 3.1.3) . 4.2
Im Bericht vom 3. März 2014 (E. 3.2.3) attestierten die Fachpersonen d es A.___ dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psych i atrischer Sicht fällt auf, dass der erho bene psychopathologische Befund
exakt demjeni gen entspricht, welcher von den Fachpersonen des A.___ bereits mit Bericht vom 2 4. Dezember 2010 festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/1 38 /6 und Urk. 8/118/3). Aus psychiatrischer Sicht ge ht daher aus dem Bericht vom 3. März 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Entsprechendes gilt au ch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht, wird doch im Bericht in keiner Weise dar gelegt, dass es zu einer Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes gekom men sei. Aus dem Bericht ist auch nicht ersichtlich, dass nach Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012, welche grundsätzlich der massgebende
Ver gleichs zeitpunkt ist, noch irgendwelche die Wirbelsäule betreffende Untersu chun gen vorgenommen wurden. So werden nicht nur als letzte bildgebende Untersuchungen die Aufnahmen des C.___ angeführt (vgl. Urk. 8/138/4), sondern es werden generell keine den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend e Angaben gemacht, welche sich einem späteren Zeitpunkt als den 2 6. Juli 2012 zuordnen liessen . 4.3
Im Bericht vom 4. Juni 2014 (E. 3.2.5) führten Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ausdrücklich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2014 an. So erklärten sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung leide. Hierbei fällt jedoch auf, dass die von Dr. D.___ und Dr. phil
E.___ ausdrücklich als aktuell angeführten Beschwerden exakt jenen entspr e chen, welche bereits im Bericht der Fachpersonen des A.___ vom 2 4. Dezember 2010 angeführt wurden ( Urk. 8/118/2, Urk. 8/148/5). Da sich der Bericht im Wesentlichen in der Nennung der aktuellen Beschwerden erschöpft, ist dieser Bericht ebenfalls nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. 4. 4
Im Bericht vom 6. November 2013 (E. 3.2.2) erklärte Dr. B.___ betreffend Ver lauf des Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers, dass nach dem Unfall vom 1 0. Dezember 2006 im Laufe der Jahre zusätzliche Sch merzen am gesam ten Bewegungsapparat aufgetreten seien. Er führte jedoch nicht an, dass diese Beschwerden sich nach Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 verstärkten . So hielt er denn auch schon in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2009 fest, dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen klage ( Urk. 8/48/12-13 ; E. 3.1.2).
Im Bericht vom 6. Juni 2014 (E. 3.2.4) erklärte Dr. B.___
ausdrücklich , dass aus orthopädischer Sicht seit seinem Bericht vom 2 1. (richtig 29.) Oktober 2009 weitgehend ein stationärer Zustand vorliege.
Aus den Berichten von Dr. B.___
vom 6. November 2013 und vom 6. Juni 2014 gehen somit ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum 2 6. Juli 2012 hervor. 4.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist daher unter dem Hinweis, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur V orbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne v on Art. 1 4a Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( I V G ) eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähig keit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) v oraussetzt ( BGE
137
V
1 ) , abzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Adrian Zogg , Zürich, machte mit seiner Honorarnote vom 3 0. März 2016 ( Urk. 18)
einen Aufwand von 16 ,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 148.50 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht als angemessen, war doch vor liegend lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat . In Anbe tracht, dass die Vorakten zwar umfassend sind, die Beschwerde vom 29. Oktober 2014, welche ohne Kenntnisse der Akten erstellt wurde, jedoch hauptsächlich eine Darlegung der rechtlichen Grundlagen und die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beinhaltet ( Urk.
1) und die viereinhalb Seite umfassende Replik vom 1 7. April 2015 sich im Wesentli chen in einer Zitierung von Arztberichte n
erschöpft ( Urk. 13), k ann für diese Rechtsschriften (einschliesslich Instruktion) ein Aufwand von maximal 7 Stun den als gerade noch angemessen betrachtet werden. Hinsichtlich des Aufwands für diverse Schreiben, welche nur teilweise notwendigen prozesslei tenden Schritten zugeordnet werden können, kann nochmals pauschal ein Auf wand von 1 Stunde als notwendig gesehen werden, so dass (unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. für den Aufwand von 5 Stunden bis zum 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220. für den Aufwand von 3 Stunden ab 1. Januar 2015) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.-- (einschliesslich MWSt und Bar ausla gen ) als der Schwierigkeit des Prozess noch angemessen zu beurteilen ist.
5.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozia lversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Zürich, wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 8 /72) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest (S. 42): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndr om (ICD-10 F32.11)
O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen (S. 42): - Status nach Maisonneuve -Frak tur rechts am 10. Dezember 2006 mit/bei - Status nach Stellschraubenosteosynthese des rechten OSG sowie einer Cerclage -Operation des rechten Innenknöchels am 14. Dezember 2006 - Status nach vorzeitiger Osteosynthesematerialentfernung
am 8. Februar 2007 - Status nach Sprunggelenks-Arthroskopie rechts mit offener antero medialer Débridierung am 27. September 2007 - mittlerweile kon solidierte r Innenknöchelfraktur - sehr diskrete n posttraumatische n degenerative n Veränderungen des OSG - degenerative Meniskusläsion des linken Knie gelenks - Lumbago-Beschwerden - Schmerzverarbeitungsstörung - Adipositas Grad II nach WHO (BMI 37,6 kg/m 2 )
Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht für eine rein stehende oder gehende Tätigkeit ungeeignet. Für eine wechselbelastende, mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände bestehe auf chiru r gisch-orthopädischem Fachgebiet jedoch keine Ein schränkung der Arbeitsfähig keit (S. 49 bzw. Orthopädisches Teilgutachten, S. 7 ). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bezüglich des Arbeitsprofils sei fe stzuhalten, dass der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle benötige, in der er str essfrei arbeiten und häufig Pau sen machen könne, dies vor allem aufgrund seiner Schmerzen. Es sollte eine repetitive Tätigkeit sein, die wenig Konzentrationsvermögen benötige (S. 48).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01140 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1977 geborene X.___ war als Hilfsarbeiter über die Y.___ AG obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (S uva ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 0. Dezember 2006 beim Fussballspielen
mit dem rechten Fuss umknickte (Unfallmeldung vom 1 8. Dezember 2006, Urk. 8/5/112). Die noch am Unfalltag erstbehandelnde n Ärzte des
Spitals Z.___ diagnostizierte n eine Maison neuve-Fraktur rechts mit Subluxation im oberen Sprunggelenk (OSG) sowie Fraktur der Spitze des medialen Malleolus rechts und nahm en eine Osteosyn these vor (Arztzeugnis vom 1 0. Januar 2007, Urk. 8/5/111). Die S uva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder).
Am 1 1. Juli 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 2).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ( Urk. 8/70) bzw. Einspracheentscheid vom 1 9. August 2011 ( Urk. 8/82) sprach die S uva
X.___ ab 1. März 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende E ntschädigung von Fr. 10‘680. -- zu .
Die IV-Stelle sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 1 3. Januar 2012, Urk. 8/91, und Einwand vom 9. Februar 2012, Urk. 8/93) mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 befristet vom 1. August 2008 bis 3 1. August 2009 und vom 1. bis 3 0. April 2011 je eine ganze Rente zu ( Urk. 8/104-112 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/96 ). Die von X.___
am 3. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/116/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 ab und hob die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2012 mit der Feststellung, dass X.___ keinen Renten anspruch hat, auf ( Urk. 8/128). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft .
Die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid
der Suva vom 19. August 2011 ( Urk. 8/82) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. März 2013 abgewiesen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. August 2011 betreffend Rentenzusprache mit der Feststel lung, dass X.___ keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben (Prozess Nr. UV.2011.00266). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom ab 6. Juni 2013 ab (Urteil 8C_354/2013). 1.2
Am 2 3. April 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ unter Beilage je eines Berichts von Fachpersonen des A.___
vom 3. März 20 14 ( Urk. 8/138/1-8) und von Dr. med. B.___ vom 6. November 2 013 ( Urk. 8/138/9) zum Leistungs bezug an (Urk. 8/140). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 8/146). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem X.___ unter Beilage je eines neuen Berichts von Dr. B.___ vom 6. Juni 2 014 ( Urk. 8/148/1-3) und von Fachpersonen des
A.___ ( Urk. 8/148/4-5) mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente am 1 7. Juni 2014 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/149) , mit Verfügung vom 3 0. September fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. Oktober 2014 durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlichen Rechts vertreter (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung
gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlicher Rechts vertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt hierauf mit Replik vom 1 7. April 2015 an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin erklärte am 4. Mai 2015, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014, womit auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten wird. Die Beschwerde geg nerin nahm keine materiellen Abklärungen an die Hand. Anfechtungsge gen stand ist demnach ein Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungs gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Eintretensvoraus setzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenänderung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, sondern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Auf hebung des Nichteintretensentscheids an die Verwaltung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64).
Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Renten leistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist de mna ch einzig , ob die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. April 2014 einzutre ten. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades , so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las sen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirk lich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftiger weise auszuschliessen ist (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98, mit Hinwei sen).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Gygi , Bun desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.3 = I 238/02). 3. 3.1 3.1.1
Dem hiesigen Gericht lagen im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Ren tenanspruchs des Beschwerdeführers insbesondere folgende Berichte vor: 3.1.2
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2009 als Diagnosen: - Status nach Maisonneuve -Fraktur rechts am 10. Dezember 2006, mul tiple Operatione n und persistierende Schmerzen - neuropathisches Syn drom des Nervus
saphenus rechts - Depression
Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Davor habe während längerer Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Eine sitzende Tätigkeit sei seines Erachtens zu mindestens 50 % möglich (Urk. 8 /48/12-13). 3.1.3
Vom 14. September bis 12. November 2010 war der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung im
A.___ . Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 24. Dezember 2010 als Diagnosen fest: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mit telgradige depressive Episode - Adipositas permagna (BMI 38 kg/m 2 ) - antero mediales
Impingement OSG rechts mit/bei - Status nach Stellschraubenosteosynthese und Zuggurtung
Malleolus
medialis rechts am 14. Dezember 2006 bei Maisonneuve -Fraktur rechts mit mehrfragmentärer Fraktur der Spitze des medialen M a lleolus am 10. Dezember 2006 - Status nach vorzeitiger Entfernung von Stellschraube und Zug gur tung wegen Perforationsg efahr medial am 8. Februar 2007 - OSG-Arthroskopie und anteromediales
Débridement am 27. Septem ber 2007 - Restschmerzen OSG rechts mit/bei - Infarktherde n an der rechten distalen Tibia rechts bei Status nach Ent fernung Ossikel und Osteophyten
Malleolus
medialis rechts, Refi xation des Ligamentum deltoideum am 25. August 2008 - ne uropathische Schmerzen im Muscu lus
saphenus -G ebiet
Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für jede Tätigkeit (Urk. 8 /11 8/1-7 ). 3.1.4
Die C.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2011 (Urk. 8 /72) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest (S. 42): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndr om (ICD-10 F32.11)
O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen (S. 42): - Status nach Maisonneuve -Frak tur rechts am 10. Dezember 2006 mit/bei - Status nach Stellschraubenosteosynthese des rechten OSG sowie einer Cerclage -Operation des rechten Innenknöchels am 14. Dezember 2006 - Status nach vorzeitiger Osteosynthesematerialentfernung
am 8. Februar 2007 - Status nach Sprunggelenks-Arthroskopie rechts mit offener antero medialer Débridierung am 27. September 2007 - mittlerweile kon solidierte r Innenknöchelfraktur - sehr diskrete n posttraumatische n degenerative n Veränderungen des OSG - degenerative Meniskusläsion des linken Knie gelenks - Lumbago-Beschwerden - Schmerzverarbeitungsstörung - Adipositas Grad II nach WHO (BMI 37,6 kg/m 2 )
Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht für eine rein stehende oder gehende Tätigkeit ungeeignet. Für eine wechselbelastende, mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände bestehe auf chiru r gisch-orthopädischem Fachgebiet jedoch keine Ein schränkung der Arbeitsfähig keit (S. 49 bzw. Orthopädisches Teilgutachten, S. 7 ). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bezüglich des Arbeitsprofils sei fe stzuhalten, dass der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle benötige, in der er str essfrei arbeiten und häufig Pau sen machen könne, dies vor allem aufgrund seiner Schmerzen. Es sollte eine repetitive Tätigkeit sein, die wenig Konzentrationsvermögen benötige (S. 48). 3.2 3.2.1
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seine s Gesundheitszustandes reich te der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 6. November 2013 fest, am 1 0. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer eine Knöchelfraktur rechts erlitten, welche aufgrund der persistierenden Beschwerden mehrmals nachoperiert worden sei. Im Laufe der Jahre seien zusätzliche Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat aufge treten. Ebenfall s leide der Beschwerdeführe r an einer chronischen Depression, wegen welcher er in psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund der Schmerzen am gesamten Körper und der psychischen Situation (mittelschwere bis schwere Depr e ssion) halte er den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig ( Urk. 8/138/9) . 3.2.3
Die Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 3. März 2014 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (E. 3.1.3) fest, wobei sie betreffend Restschmerzen OSG rechts als Differentialdiagnose Reizung der Tibi alis
posterior -Sehne anführten. Sie attestierten dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/138 /1-8 ). 3.2.4
Mit Bericht vom 6. Juni 2014 nannte Dr. B.___ als Diagnosen: - Status nach Maisonneu ve -Fraktur rechts am 1 0. Juni 2006, multiple Ope rationen, persistierende Schmerzen - n europathisches Syndrom des Nervus
saphenus rechts - Schmerzsyndrom im Bereich e beider untere r Extremitäten bis Anfang LWS - vegetative kardiale und pulmonale Symptomatik - Adipositas - Ganglion im Bereich des rechten Handgelenks
Aufgrund der Schmerzen bestehe beim Beschwerdeführer ein Bewegungsmangel mit Zunahme des Körpergewichts. Derzeit betrage der BMI 37,6 kg/m 2 .
Die Schmerzsymptomatik sei primär Folge der Muskeldysbalance , sekundär seines Erachtens psychogen überlagert. Aus orthopädischer Sicht liege seit seinem Bericht vom 2 1. (richtig: 29 .; vgl. E. 3.1. 2 ) Oktober 2009 weitgehend ein statio närer Zustand vor ( Urk. 8/148/1-3). 3.2.5
Mit Bericht vom 4. Juni 2014 erklärten Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___ , Klinischer Psy chologe, vom A.___ , im Jahr 2011 seien folgende Symptome aufgeführt worden: Schmerzen , Aggressionen, Schlafstörungen sowie Lustlosigkeit und Freudunfä higkeit . Im Jahr 2014 seien folgende Symptome zu beobachten: Der Beschwer deführer klage , seit dem Unfall vom 1 0. Dezember 2006 unter Schmerzen im rechten Fuss, im Bein und der LWS zu leiden. Zusätzlich bestünden Nervosität, Aggressionen (keine körperliche Gewalt bisher), sehr deutliche Impulsivität (so weit möglich kontrolliert durch spazieren), Schlafstörungen (etwa 3 Stunden pro Tag), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedan kenkreisen , Konzen tra tionsstörungen , Vergesslichkeit und
Sinnlosigkeits ge danken ( Appetit zunahme , Gewichtzunahme von 10 Kilogramm auf heute 115 Kilogramm bei einer Grösse von 174 cm ). Somatisch leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zusätzlich unter Magen- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ nannten die gleichen Di agnosen wie im A.___ -Bericht vom 24. Dezember 2010 (E. 3.1.3) , wobei sie nun eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode festhielten. Sie attestier t en dem Beschwerdeführer eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/148/4-5). 4. 4.1
Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 fest, dass der Beschwer deführer in
eine r wechselbelastende n , mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende n körperlich leichte n Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände zu 100%ige arbeitsfä hig
sei . Für eine solche Tätigkeit habe vom 10. Dezember 2006 bis 4. April 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor gelegen . In der Vergangenheit habe
für Tätigkeiten, die oft stehe nd und gehend mit repetitivem He ben-Tragen von schweren Lasten auszuüben sind und bei denen oft Leitern und Treppen began gen werden müssen sowie lange Gehwege auf unebenem Gelände zu bewältigen sind, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Dezember 2006 bis 4. April 2007, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 5. April 2007 bis 2 4. August 2008, welche durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. September bis 3 0. Oktober 2007 unterbrochen wurde, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. August 2008 bis Mai 2009 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 bestanden ( Urk. 8/128 E. 3.12). Das hiesige Gericht stütze sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 1 6. April 2011 , ging jedoch in rechtlicher Würdigung davon aus, dass weder die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode noch die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.4) ein in validisierendes Leiden darstellen ( Urk. 8/128 E. 3.1.3) . 4.2
Im Bericht vom 3. März 2014 (E. 3.2.3) attestierten die Fachpersonen d es A.___ dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psych i atrischer Sicht fällt auf, dass der erho bene psychopathologische Befund
exakt demjeni gen entspricht, welcher von den Fachpersonen des A.___ bereits mit Bericht vom 2 4. Dezember 2010 festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/1 38 /6 und Urk. 8/118/3). Aus psychiatrischer Sicht ge ht daher aus dem Bericht vom 3. März 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Entsprechendes gilt au ch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht, wird doch im Bericht in keiner Weise dar gelegt, dass es zu einer Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes gekom men sei. Aus dem Bericht ist auch nicht ersichtlich, dass nach Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012, welche grundsätzlich der massgebende
Ver gleichs zeitpunkt ist, noch irgendwelche die Wirbelsäule betreffende Untersu chun gen vorgenommen wurden. So werden nicht nur als letzte bildgebende Untersuchungen die Aufnahmen des C.___ angeführt (vgl. Urk. 8/138/4), sondern es werden generell keine den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend e Angaben gemacht, welche sich einem späteren Zeitpunkt als den 2 6. Juli 2012 zuordnen liessen . 4.3
Im Bericht vom 4. Juni 2014 (E. 3.2.5) führten Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ausdrücklich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2014 an. So erklärten sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung leide. Hierbei fällt jedoch auf, dass die von Dr. D.___ und Dr. phil
E.___ ausdrücklich als aktuell angeführten Beschwerden exakt jenen entspr e chen, welche bereits im Bericht der Fachpersonen des A.___ vom 2 4. Dezember 2010 angeführt wurden ( Urk. 8/118/2, Urk. 8/148/5). Da sich der Bericht im Wesentlichen in der Nennung der aktuellen Beschwerden erschöpft, ist dieser Bericht ebenfalls nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. 4. 4
Im Bericht vom 6. November 2013 (E. 3.2.2) erklärte Dr. B.___ betreffend Ver lauf des Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers, dass nach dem Unfall vom 1 0. Dezember 2006 im Laufe der Jahre zusätzliche Sch merzen am gesam ten Bewegungsapparat aufgetreten seien. Er führte jedoch nicht an, dass diese Beschwerden sich nach Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 verstärkten . So hielt er denn auch schon in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2009 fest, dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen klage ( Urk. 8/48/12-13 ; E. 3.1.2).
Im Bericht vom 6. Juni 2014 (E. 3.2.4) erklärte Dr. B.___
ausdrücklich , dass aus orthopädischer Sicht seit seinem Bericht vom 2 1. (richtig 29.) Oktober 2009 weitgehend ein stationärer Zustand vorliege.
Aus den Berichten von Dr. B.___
vom 6. November 2013 und vom 6. Juni 2014 gehen somit ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum 2 6. Juli 2012 hervor. 4.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist daher unter dem Hinweis, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur V orbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne v on Art. 1 4a Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( I V G ) eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähig keit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) v oraussetzt ( BGE
137
V
1 ) , abzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Adrian Zogg , Zürich, machte mit seiner Honorarnote vom 3 0. März 2016 ( Urk. 18)
einen Aufwand von 16 ,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 148.50 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht als angemessen, war doch vor liegend lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat . In Anbe tracht, dass die Vorakten zwar umfassend sind, die Beschwerde vom 29. Oktober 2014, welche ohne Kenntnisse der Akten erstellt wurde, jedoch hauptsächlich eine Darlegung der rechtlichen Grundlagen und die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beinhaltet ( Urk.
1) und die viereinhalb Seite umfassende Replik vom 1 7. April 2015 sich im Wesentli chen in einer Zitierung von Arztberichte n
erschöpft ( Urk. 13), k ann für diese Rechtsschriften (einschliesslich Instruktion) ein Aufwand von maximal 7 Stun den als gerade noch angemessen betrachtet werden. Hinsichtlich des Aufwands für diverse Schreiben, welche nur teilweise notwendigen prozesslei tenden Schritten zugeordnet werden können, kann nochmals pauschal ein Auf wand von 1 Stunde als notwendig gesehen werden, so dass (unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. für den Aufwand von 5 Stunden bis zum 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220. für den Aufwand von 3 Stunden ab 1. Januar 2015) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.-- (einschliesslich MWSt und Bar ausla gen ) als der Schwierigkeit des Prozess noch angemessen zu beurteilen ist.
5.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozia lversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Zürich, wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler