Sachverhalt
1.
Der 1980 in Polen geborene X.___ schloss 1998 in seinem Heimatland eine Lehre als Heizungs-/Sanitärinstallateur ab (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f., Urk. 9/2 S. 4) und bestand im Mai 2004 die Reifeprüfung des Allgemei nen Lyzeums für Erwachsene (Urk. 9/1 S. 6 ff.). Zwischen November 2005 und Ende August 2009 führte er als Selbständigerwerbender ein Putzinstitut (Urk. 9/35 f., Urk. 1 S. 4).
Am 26. Dezember 2009 reiste er in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/2 S. 1, Urk. 9/3), wo er – nach verschiedenen temporären Arbeits einsätzen (vgl. Urk. 9/6)
– zuletzt vom
15. Oktober 2011 bis 30. Juni 2013 bei der
Y.___ GmbH als Lastwagenc hauffeur angestellt war (Urk. 9/10) . A m 28. Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (be rufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/12) bei . In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/24) verfügte sie in der Folge am 24. Septem ber 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens, weil die Invalidität noch vor der Einreise des Versicherten in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung liess X.___ am 28. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 24.09. 2014 sei aufzuhe ben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juli 2013 eine volle IV-Rente zuzüglich Zins von 5 % auszurichten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutach tung zu unterziehen. 4. Subeventualiter sei da s Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei dem Beschwerdeführer berufliche Abklärun gen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechts pflege zu bewilligen und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beschwer de geg ne rin .“
Die IV-Stelle schloss am 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die mit Verfügung vom
27. Oktober 2015
(Urk. 14) zum Prozess beigeladene Personalvorsorge Y.___
verzichtete (implizit) auf eine Stellungnahme .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und aus ländische Staats ange hö rige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG An spruch auf Leistungen ge mäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG be stimmt, dass aus ländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abwei chen der staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsbe rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol len Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf ge halten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) wäh rend mindes tens drei Jahren Bei träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Ist die dreijährige Mindestbei trags dauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Bei trags zeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzu berücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Euro päi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordin ierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1. 4. 2
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie di e für die Begründung des An spruch s auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall e einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind . 2. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass das der Invali dität zugrunde liegende psychische Leiden de n Beschwerdeführer bereits seit dem
17. Lebensjahr in seinem Leist ungsvermögen beeinträchtige. Da der Versi che rungsfall damit geraume Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2, Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe vor der Einreise in die Schweiz von 2005 bis 29. Juli 2009 ein eigenes Putz institut aufzubauen versucht und sei während dieser Zeitspanne voll ar beits fähi g gewesen. Gestützt auf die Ergebnisse der – im Rahmen der Prüfung der Eignung als Gabelstapler- und Lastwagenfahrer – am 16. November 2009 erfolgten psy chologischen Untersuchung sei ihm denn auch attestiert worden, dass er keine geistigen Einschränkungen für die Arbeit als Fahrer aufweise (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 9/34). Die Invalidität sei daher mit Sicherheit nicht schon eingetreten, als er noch in Polen gelebt habe (S. 5). Seine Angehörigen könnten bestätigen, dass er damals nie psychisch krank gewesen beziehungsweise wegen eines entspre chenden Leidens behandelt worden sei (S. 7).
Echtzeitliche medizi nische Berich te,
die etwas Gegenteiliges belegten, seien nicht vorhanden (S. 9). Auch in der Schweiz sei er, bis ihm (erst) ab 20. November 2012 eine – seither anhaltende - (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, noch voll ar beitsfähig gewesen
(S. 5 und S. 10). Entgegen den Angaben der ab November 2012 behandelnden Psychiater habe er in Polen nie in psychiatrischer Behand lung gestanden; unzu treffend sei auch, dass schon sein Vater und seine Gross mutter an Schizo phre nie gelitten hätten (S. 6 f.). Angesichts der gemäss den Arztzeugnissen im Janu ar 2013 eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er mit Wirkung ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 10). 3. 3.1
Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerd e führer aufgrund einer psychischen Störung in jeg li cher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Betreffend die Entwicklung des frag lichen Leidens geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 20. Dezember 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/12 S. 17): - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (Differentialdiagnose: bi polare affektive Störung) - Emotional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3 (Differentialdiagnose: Aufmerksamkeitsdefizit/- hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachse nenalter)
Der Beschwerdeführer habe in Polen an diversen Arbeitsstellen gearbeitet und dann versucht, sich selbständig zu machen, sei dabei aber gescheitert. Zu den fünf seit
27. September 2009 (S. 1 8) erfolgten Konsultationen sei er stets in Be gleitung seiner Ehefrau erschienen . Er habe sich – wegen krankhafter Eifersucht – schon in Polen einer längeren psychiatrischen Behandlung unterzogen. Sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits hätten an einer psychischen Krank heit (möglicherweise Schizophrenie) gelitten; die
– nach der Scheidung allein er ziehende - Mutter beschreibe er als dominant und psychisch labil. Der Beschwer deführe r habe bereits früher an Stimmungsschwankungen gelitten und sich nicht dazu gehörend gefühlt; seiner Mutter habe er erzieherische Probleme bereitet, weshalb er streng bestraft und gedemütigt worden sei . Wegen Reizbar keit, Impul sivität, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit sei der Beschwerdefüh rer vorüber gehend ausserstande ge wesen, seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer auf dem Flughafen nachzugehen. Seit 18. Dezember 2012 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei eine kontinuierliche Steigerung des Pensums vorgesehen (S. 17). 3.2
Am 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Krankentag geldversicherers von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, untersucht. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 30. März 2013 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, Beobachtungszeitraum weniger als
ein Jahr (ICD-10 F20.09). Aufgrund der anamnestischen und fremdanam nesti schen Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit min des tens 2004 an dieser psychischen Störung leide und sich deswegen auch be reits im Heimatland habe behandeln lassen. Eine Typisierung des Verlaufs (kon tinu ier lich oder epi sodisch, mit oder ohne Residuum) sei aufgrund der zur Ver fügung stehenden Angaben und Unterlagen nicht möglich (Urk. 9/12 S. 9). Die Prog nose sei vor dem Hintergrund, dass die paranoide Schizophrenie seit rund neun Jahren bestehe, zurückhaltend zu stellen. Zu beachten sei allerdings, dass der Verlauf medizinisch nicht beziehungsweise zumindest nicht in verfügbarer Weise dokumentiert sei. Auch die bisherigen therapeutischen Bemühungen seien nicht bekannt. Ob es sich um eine (praktisch) unbehandelte Erkrankung oder aber um ein austherapiertes, therapieresistentes Leiden handle, könne daher nicht beur teilt werden (S. 12). 3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos ti zierte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2013 eine – über einen Zeitraum von
mehreren Jahren hinweg entwickelte - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Der Beschwerdeführer habe sich zirka im Jahr 2006 in Polen einer psychi atrischen Behandlung unterzogen. Vom 27. September 2012 bis 27. Februar 2013 habe er sich wegen einer Depression von Dr. Z.___ psychiatrisch be handeln lassen. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2012 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 9/9 S. 5) . In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur habe vom 20. November bis 17. Dezem ber 2012 eine 100%ige und vom 15. Januar bis 27. Februar 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 28. Februar 2013 und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer – auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (S. 7) – zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 und S. 9). 3.4
Med. pract . C.___ äusserte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 einen
Ver dacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Der Beschwerde führer habe im Alter von 17 Jahren erste Verfolgungsideen erlebt. Anamnestisch ergä ben sich mehrere Hinweise auf psychotisches Erleben bereits in der Adoleszenz . Den Umstand, dass er die Musikschule nicht abgeschlossen und auch eine Aus bildung zum Physiotherapeuten abgebrochen habe, führe der Beschwerdeführer auf den – im Alter von zirka 18 Jahren – passageren Cannabis-Konsum zurück. Auch die bei ihm Angst auslösenden Verfolgungsideen und andere wahnhafte Vorstellungen hätten seine schulische Leistung stark beeinträchtigt. Seither sei er immer misstrauisch und kontrollierend; er fühle sich beobachtet und verfolgt, glaube, gefilmt zu werden etc. (Urk. 9/16 S. 1). Nach der Einreise in die Schweiz 2009 sei der Verlauf anfänglich gut gewesen. Er habe eine Stelle im Catering bereich am Flughafen gefunden und sei dort sehr zufrieden gewesen. Das Miss trauen sei dann aber plötzlich wieder aufgeflammt, er habe sich von seinen Ar beitskollegen ausgelacht und beobachtet gefühlt, und er habe erneut Eifer suchtsideen gegenüber seiner Ehefrau entwickelt. Schliesslich sei er nicht mehr fähig gewesen, konzentriert zu arbeiten. Seine Arbeitgeberin habe das Arbeits verhältnis dann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst, weil er „ver rückt“ sei . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits psychisch krank gewesen. Bei seiner Mutter bestehe anamnestisch Verdacht auf eine schwere Borderline -Persönlichkeitsstörung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf der Krankheit zeige eine Tendenz zur Chronifizierung (S. 3). 3.5
Am 24. Januar 2014 gab med. pract .
C.___ an, der Beschwerdeführer leide seit Jahren, bestimmt aber seit April 2013 (Erststellung der Diagnose in der Ta ges klinik
D .___) an paranoider Schizo phrenie (ICD-10 F22.0; Urk. 9/18 S. 1). Aufgrund der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass sich bereits in der Adoleszenz er ste diskrete psy chotische Episoden und vor allem Beeinträchtigungsideen gezeigt hätten . Zu dieser Zeit sei auch ein deutlicher Knick im Ausbildungsverlauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer wie auch seine ihn stets begleitende Ehefrau stammten aus schwerst pathologischen Familienverhältnissen; es bestehe in dieser Situation eine tatsächliche „Folie à deux “. Seine Mutter, die sie – med. pract . C.___
– vor Jahren mehrmals behandelt habe, leide an einer schweren Borderline -Persönlichkeitsstörung mit sadistischen Elementen (in der Erziehung und auch im aktuellen Verhalten; S. 2). 3.6
Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr scheinlichkeit bereits an paranoider Schizophrenie gelitten habe, als er in die Schweiz eingereist sei, we s halb der fragliche Gesundheitsschaden nicht ver sichert sei (Urk. 9/23 S. 4) . 4. 4.1
Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die - mittlerweile (auch in ei ner Verweistätigkeit) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende - Schizo phre nie bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Dezember 2009 bestand. Zwar sind keine e chtzeitlich en medizinische n Be richte betreffend die Zeit in Polen vorhanden, aufgrund seiner eigenen – über einstimmenden - Angaben gegenüber den behandelnden respektive begutach ten den Ärzte und der von diesen eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte erscheint indes als überwiegend wahrsch einlich, dass d er Beschwerdeführer scho n vor Ende Dezember 2009 vorübergehend in ärztlicher Behandlung stand und des wegen – zumindest temporär – auch in seinem Leistungsvermögen be ein träch tigt war (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/12 S. 17, Urk. 9/12 S. 9, Urk. 9 S. 5, Urk. 9/16 S. 1, Urk. 9/18 S. 2) . 4.2
Auf eine bereits im Zeitpunkt der Ei nreise in die Schweiz vorhandene I nvalidi tät, mithin eine vor dem 26. Dezember 2009 während wenigstens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende
mindes tens 40%ige Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 1.4.2 und E. 1.2), wie sie die IV-Stelle – ohne dies nachvollziehbar zu begründen – annahm (Urk. 2), lassen indes weder die medizinischen Berichte noch die effektiven Gegebenheiten schliessen. So attestierte keiner der in der Schweiz behandelnden bez iehungsweise begutach ten den Ärzte schon für die Zeit vor dem 1 2. beziehungsweise 19. November 2012 (Urk. 9/12 S. 3, Urk. 9/9 S. 6) eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Selbst der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt le di glich fest, dass der Gesundheitsschaden bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 9/23 S. 4); eine schon damals bestandene (invalidisierende) Arbeits un fähigkeit bescheinigte der genannte Psy chiater dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Tatsächlich arbeitete Letzterer denn auch
– nach verschiedenen kurzzeitigen Anstellun gen – vom 15. Oktober 2011 bis Ende Oktober 2012, als ihm wegen einer Epicondylitis rechts vorüber gehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/10 S. 11, Urk. 9/12 S. 4, Urk. 9/12 S. 15), während gut eines Jahres voll zeitlich und ohne längere oder auch gehäufte k u rze krankheitsbedingte Absen zen aufzuweisen (vgl. Urk. 9/10 S. 10 ff.)
als Lastwagench auffeur Kat. C bei der Y.___ GmbH . Gemäss seiner damaligen Arbeitg eberin ent sprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 9/10 S. 2), und die Kündigung erfolgte wegen des Verlust s zweier Kunden, mithin aus wirtschaftlichen Grün den (vgl. Kündigungsschreiben vom 8. April 2013, Urk. 9/10 S. 13). 4.3
Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Stö rung vom
20. November bis 17. Dezember 2012 zu 100 % und vom 18. Dezem be r 2012 bis
15. Januar beziehungsweise
27. Febru a r 2013 zu 50 % arbeitsun fähig (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/12 S. 3 und S. 18, Urk. 9/20 S. 1) . Ab dem 16. Janu ar respektive 28. Februar 201 3 und mindestens noch bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) bestand daraufhin in jegli cher Tätigkeit eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/ 12 S. 11, Urk. 9/16 S. 3, Urk. 9/18 S. 3, Urk. 9/20 S. 1). Die für einen allfälligen Renten an spruch massgebliche (leistungsspezifische) Invalidität trat demnach mit über wiegender Wahrscheinlichkeit im November 2013 (Ablauf des Wartejahrs; E. 1.2) ein (vgl. zudem betreffend Rentenbeginn Art. 29 Abs. 1 IVG) . 4.4
Unklar ist indes, ob der Ende Dezember 2009 in die Schweiz eingereiste Be schwerdeführer die für einen Rentenanspruch vorausgesetzte dreijährige Min dest beitragsdauer
per November 2013 bereits
erfüllt hatte . So ergibt sich aus den im IK-Auszug (Urk. 9/6) bis Ende 2012 verzeichneten und den wohl bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH per 30. Juni 2013 (Urk. 9/10 S. 13) erfüllten, jedoch noch nicht im vorliegenden IK-Auszug vermerkten, weiteren sechs Beitragsmonate n
eine unter drei Jahren liegende Gesamtbeitragszeit in der Schweiz. Ob und gegebe nenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der nach dem Stellenverlust im Sommer 2013 bis am
11. Oktober 2014 Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 3/6 S. 1), zwischen dem
1. Juli 2013 und dem Eintritt der Invalidität noch weitere Beitragszah lungen geleistet und/oder schon vor seiner Einreise in die Schweiz Beitrags zeiten in Polen
zurückgelegt hat, geht aus den Akten nicht hervor . Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die dreijährige Min destbeitragsdauer erfüllt ist, und hernach über den Ren tenanspruch des Be schwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61
lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. 5.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese nach Einsicht in
die Kostennote vom 8. Dezember 2015 (Urk. 16) mit Fr. 2‘846.35 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validen rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘846.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1980 in Polen geborene X.___ schloss 1998 in seinem Heimatland eine Lehre als Heizungs-/Sanitärinstallateur ab (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f., Urk. 9/2 S. 4) und bestand im Mai 2004 die Reifeprüfung des Allgemei nen Lyzeums für Erwachsene (Urk. 9/1 S. 6 ff.). Zwischen November 2005 und Ende August 2009 führte er als Selbständigerwerbender ein Putzinstitut (Urk. 9/35 f., Urk. 1 S. 4).
Am 26. Dezember 2009 reiste er in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/2 S. 1, Urk. 9/3), wo er – nach verschiedenen temporären Arbeits einsätzen (vgl. Urk. 9/6)
– zuletzt vom
15. Oktober 2011 bis 30. Juni 2013 bei der
Y.___ GmbH als Lastwagenc hauffeur angestellt war (Urk. 9/10) . A m 28. Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (be rufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/12) bei . In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/24) verfügte sie in der Folge am 24. Septem ber 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens, weil die Invalidität noch vor der Einreise des Versicherten in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und aus ländische Staats ange hö rige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG An spruch auf Leistungen ge mäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG be stimmt, dass aus ländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abwei chen der staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsbe rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol len Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf ge halten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) wäh rend mindes tens drei Jahren Bei träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Ist die dreijährige Mindestbei trags dauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Bei trags zeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzu berücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Euro päi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordin ierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1. 4. 2
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie di e für die Begründung des An spruch s auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall e einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind . 2.
E. 1.4.2 und E. 1.2), wie sie die IV-Stelle – ohne dies nachvollziehbar zu begründen – annahm (Urk. 2), lassen indes weder die medizinischen Berichte noch die effektiven Gegebenheiten schliessen. So attestierte keiner der in der Schweiz behandelnden bez iehungsweise begutach ten den Ärzte schon für die Zeit vor dem 1 2. beziehungsweise 19. November 2012 (Urk. 9/12 S. 3, Urk. 9/9 S. 6) eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Selbst der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt le di glich fest, dass der Gesundheitsschaden bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 9/23 S. 4); eine schon damals bestandene (invalidisierende) Arbeits un fähigkeit bescheinigte der genannte Psy chiater dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Tatsächlich arbeitete Letzterer denn auch
– nach verschiedenen kurzzeitigen Anstellun gen – vom 15. Oktober 2011 bis Ende Oktober 2012, als ihm wegen einer Epicondylitis rechts vorüber gehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/10 S. 11, Urk. 9/12 S. 4, Urk. 9/12 S. 15), während gut eines Jahres voll zeitlich und ohne längere oder auch gehäufte k u rze krankheitsbedingte Absen zen aufzuweisen (vgl. Urk. 9/10 S. 10 ff.)
als Lastwagench auffeur Kat. C bei der Y.___ GmbH . Gemäss seiner damaligen Arbeitg eberin ent sprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 9/10 S. 2), und die Kündigung erfolgte wegen des Verlust s zweier Kunden, mithin aus wirtschaftlichen Grün den (vgl. Kündigungsschreiben vom 8. April 2013, Urk. 9/10 S. 13). 4.3
Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Stö rung vom
20. November bis 17. Dezember 2012 zu 100 % und vom 18. Dezem be r 2012 bis
15. Januar beziehungsweise
27. Febru a r 2013 zu 50 % arbeitsun fähig (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/12 S. 3 und S. 18, Urk. 9/20 S. 1) . Ab dem 16. Janu ar respektive 28. Februar 201 3 und mindestens noch bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) bestand daraufhin in jegli cher Tätigkeit eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/
E. 2 Gegen diese Verfügung liess X.___ am 28. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 24.09. 2014 sei aufzuhe ben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juli 2013 eine volle IV-Rente zuzüglich Zins von 5 % auszurichten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutach tung zu unterziehen. 4. Subeventualiter sei da s Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei dem Beschwerdeführer berufliche Abklärun gen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechts pflege zu bewilligen und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beschwer de geg ne rin .“
Die IV-Stelle schloss am 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die mit Verfügung vom
27. Oktober 2015
(Urk. 14) zum Prozess beigeladene Personalvorsorge Y.___
verzichtete (implizit) auf eine Stellungnahme .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass das der Invali dität zugrunde liegende psychische Leiden de n Beschwerdeführer bereits seit dem
17. Lebensjahr in seinem Leist ungsvermögen beeinträchtige. Da der Versi che rungsfall damit geraume Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe vor der Einreise in die Schweiz von 2005 bis 29. Juli 2009 ein eigenes Putz institut aufzubauen versucht und sei während dieser Zeitspanne voll ar beits fähi g gewesen. Gestützt auf die Ergebnisse der – im Rahmen der Prüfung der Eignung als Gabelstapler- und Lastwagenfahrer – am 16. November 2009 erfolgten psy chologischen Untersuchung sei ihm denn auch attestiert worden, dass er keine geistigen Einschränkungen für die Arbeit als Fahrer aufweise (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 9/34). Die Invalidität sei daher mit Sicherheit nicht schon eingetreten, als er noch in Polen gelebt habe (S. 5). Seine Angehörigen könnten bestätigen, dass er damals nie psychisch krank gewesen beziehungsweise wegen eines entspre chenden Leidens behandelt worden sei (S. 7).
Echtzeitliche medizi nische Berich te,
die etwas Gegenteiliges belegten, seien nicht vorhanden (S. 9). Auch in der Schweiz sei er, bis ihm (erst) ab 20. November 2012 eine – seither anhaltende - (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, noch voll ar beitsfähig gewesen
(S. 5 und S. 10). Entgegen den Angaben der ab November 2012 behandelnden Psychiater habe er in Polen nie in psychiatrischer Behand lung gestanden; unzu treffend sei auch, dass schon sein Vater und seine Gross mutter an Schizo phre nie gelitten hätten (S. 6 f.). Angesichts der gemäss den Arztzeugnissen im Janu ar 2013 eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er mit Wirkung ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 10). 3. 3.1
Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerd e führer aufgrund einer psychischen Störung in jeg li cher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Betreffend die Entwicklung des frag lichen Leidens geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 20. Dezember 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/12 S. 17): - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (Differentialdiagnose: bi polare affektive Störung) - Emotional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3 (Differentialdiagnose: Aufmerksamkeitsdefizit/- hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachse nenalter)
Der Beschwerdeführer habe in Polen an diversen Arbeitsstellen gearbeitet und dann versucht, sich selbständig zu machen, sei dabei aber gescheitert. Zu den fünf seit
27. September 2009 (S. 1
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ) erfolgten Konsultationen sei er stets in Be gleitung seiner Ehefrau erschienen . Er habe sich – wegen krankhafter Eifersucht – schon in Polen einer längeren psychiatrischen Behandlung unterzogen. Sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits hätten an einer psychischen Krank heit (möglicherweise Schizophrenie) gelitten; die
– nach der Scheidung allein er ziehende - Mutter beschreibe er als dominant und psychisch labil. Der Beschwer deführe r habe bereits früher an Stimmungsschwankungen gelitten und sich nicht dazu gehörend gefühlt; seiner Mutter habe er erzieherische Probleme bereitet, weshalb er streng bestraft und gedemütigt worden sei . Wegen Reizbar keit, Impul sivität, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit sei der Beschwerdefüh rer vorüber gehend ausserstande ge wesen, seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer auf dem Flughafen nachzugehen. Seit 18. Dezember 2012 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei eine kontinuierliche Steigerung des Pensums vorgesehen (S. 17). 3.2
Am 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Krankentag geldversicherers von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, untersucht. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 30. März 2013 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, Beobachtungszeitraum weniger als
ein Jahr (ICD-10 F20.09). Aufgrund der anamnestischen und fremdanam nesti schen Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit min des tens 2004 an dieser psychischen Störung leide und sich deswegen auch be reits im Heimatland habe behandeln lassen. Eine Typisierung des Verlaufs (kon tinu ier lich oder epi sodisch, mit oder ohne Residuum) sei aufgrund der zur Ver fügung stehenden Angaben und Unterlagen nicht möglich (Urk. 9/12 S. 9). Die Prog nose sei vor dem Hintergrund, dass die paranoide Schizophrenie seit rund neun Jahren bestehe, zurückhaltend zu stellen. Zu beachten sei allerdings, dass der Verlauf medizinisch nicht beziehungsweise zumindest nicht in verfügbarer Weise dokumentiert sei. Auch die bisherigen therapeutischen Bemühungen seien nicht bekannt. Ob es sich um eine (praktisch) unbehandelte Erkrankung oder aber um ein austherapiertes, therapieresistentes Leiden handle, könne daher nicht beur teilt werden (S. 12). 3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos ti zierte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2013 eine – über einen Zeitraum von
mehreren Jahren hinweg entwickelte - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Der Beschwerdeführer habe sich zirka im Jahr 2006 in Polen einer psychi atrischen Behandlung unterzogen. Vom 27. September 2012 bis 27. Februar 2013 habe er sich wegen einer Depression von Dr. Z.___ psychiatrisch be handeln lassen. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2012 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 9/9 S. 5) . In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur habe vom 20. November bis 17. Dezem ber 2012 eine 100%ige und vom 15. Januar bis 27. Februar 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 28. Februar 2013 und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer – auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (S. 7) – zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 und S. 9). 3.4
Med. pract . C.___ äusserte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 einen
Ver dacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Der Beschwerde führer habe im Alter von 17 Jahren erste Verfolgungsideen erlebt. Anamnestisch ergä ben sich mehrere Hinweise auf psychotisches Erleben bereits in der Adoleszenz . Den Umstand, dass er die Musikschule nicht abgeschlossen und auch eine Aus bildung zum Physiotherapeuten abgebrochen habe, führe der Beschwerdeführer auf den – im Alter von zirka 18 Jahren – passageren Cannabis-Konsum zurück. Auch die bei ihm Angst auslösenden Verfolgungsideen und andere wahnhafte Vorstellungen hätten seine schulische Leistung stark beeinträchtigt. Seither sei er immer misstrauisch und kontrollierend; er fühle sich beobachtet und verfolgt, glaube, gefilmt zu werden etc. (Urk. 9/16 S. 1). Nach der Einreise in die Schweiz 2009 sei der Verlauf anfänglich gut gewesen. Er habe eine Stelle im Catering bereich am Flughafen gefunden und sei dort sehr zufrieden gewesen. Das Miss trauen sei dann aber plötzlich wieder aufgeflammt, er habe sich von seinen Ar beitskollegen ausgelacht und beobachtet gefühlt, und er habe erneut Eifer suchtsideen gegenüber seiner Ehefrau entwickelt. Schliesslich sei er nicht mehr fähig gewesen, konzentriert zu arbeiten. Seine Arbeitgeberin habe das Arbeits verhältnis dann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst, weil er „ver rückt“ sei . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits psychisch krank gewesen. Bei seiner Mutter bestehe anamnestisch Verdacht auf eine schwere Borderline -Persönlichkeitsstörung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf der Krankheit zeige eine Tendenz zur Chronifizierung (S. 3). 3.5
Am 24. Januar 2014 gab med. pract .
C.___ an, der Beschwerdeführer leide seit Jahren, bestimmt aber seit April 2013 (Erststellung der Diagnose in der Ta ges klinik
D .___) an paranoider Schizo phrenie (ICD-10 F22.0; Urk. 9/18 S. 1). Aufgrund der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass sich bereits in der Adoleszenz er ste diskrete psy chotische Episoden und vor allem Beeinträchtigungsideen gezeigt hätten . Zu dieser Zeit sei auch ein deutlicher Knick im Ausbildungsverlauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer wie auch seine ihn stets begleitende Ehefrau stammten aus schwerst pathologischen Familienverhältnissen; es bestehe in dieser Situation eine tatsächliche „Folie à deux “. Seine Mutter, die sie – med. pract . C.___
– vor Jahren mehrmals behandelt habe, leide an einer schweren Borderline -Persönlichkeitsstörung mit sadistischen Elementen (in der Erziehung und auch im aktuellen Verhalten; S. 2). 3.6
Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr scheinlichkeit bereits an paranoider Schizophrenie gelitten habe, als er in die Schweiz eingereist sei, we s halb der fragliche Gesundheitsschaden nicht ver sichert sei (Urk. 9/23 S. 4) . 4. 4.1
Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die - mittlerweile (auch in ei ner Verweistätigkeit) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende - Schizo phre nie bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Dezember 2009 bestand. Zwar sind keine e chtzeitlich en medizinische n Be richte betreffend die Zeit in Polen vorhanden, aufgrund seiner eigenen – über einstimmenden - Angaben gegenüber den behandelnden respektive begutach ten den Ärzte und der von diesen eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte erscheint indes als überwiegend wahrsch einlich, dass d er Beschwerdeführer scho n vor Ende Dezember 2009 vorübergehend in ärztlicher Behandlung stand und des wegen – zumindest temporär – auch in seinem Leistungsvermögen be ein träch tigt war (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/12 S. 17, Urk. 9/12 S. 9, Urk. 9 S. 5, Urk. 9/16 S. 1, Urk. 9/18 S. 2) . 4.2
Auf eine bereits im Zeitpunkt der Ei nreise in die Schweiz vorhandene I nvalidi tät, mithin eine vor dem 26. Dezember 2009 während wenigstens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende
mindes tens 40%ige Erwerbsunfähigkeit (vgl. E.
E. 12 S. 11, Urk. 9/16 S. 3, Urk. 9/18 S. 3, Urk. 9/20 S. 1). Die für einen allfälligen Renten an spruch massgebliche (leistungsspezifische) Invalidität trat demnach mit über wiegender Wahrscheinlichkeit im November 2013 (Ablauf des Wartejahrs; E. 1.2) ein (vgl. zudem betreffend Rentenbeginn Art. 29 Abs. 1 IVG) . 4.4
Unklar ist indes, ob der Ende Dezember 2009 in die Schweiz eingereiste Be schwerdeführer die für einen Rentenanspruch vorausgesetzte dreijährige Min dest beitragsdauer
per November 2013 bereits
erfüllt hatte . So ergibt sich aus den im IK-Auszug (Urk. 9/6) bis Ende 2012 verzeichneten und den wohl bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH per 30. Juni 2013 (Urk. 9/10 S. 13) erfüllten, jedoch noch nicht im vorliegenden IK-Auszug vermerkten, weiteren sechs Beitragsmonate n
eine unter drei Jahren liegende Gesamtbeitragszeit in der Schweiz. Ob und gegebe nenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der nach dem Stellenverlust im Sommer 2013 bis am
11. Oktober 2014 Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 3/6 S. 1), zwischen dem
1. Juli 2013 und dem Eintritt der Invalidität noch weitere Beitragszah lungen geleistet und/oder schon vor seiner Einreise in die Schweiz Beitrags zeiten in Polen
zurückgelegt hat, geht aus den Akten nicht hervor . Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die dreijährige Min destbeitragsdauer erfüllt ist, und hernach über den Ren tenanspruch des Be schwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61
lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. 5.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese nach Einsicht in
die Kostennote vom 8. Dezember 2015 (Urk. 16) mit Fr. 2‘846.35 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validen rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘846.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01139 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorge Y.___ Beigeladene Zustelladresse: Personalvorsorge Y.___ Sachverhalt: 1.
Der 1980 in Polen geborene X.___ schloss 1998 in seinem Heimatland eine Lehre als Heizungs-/Sanitärinstallateur ab (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f., Urk. 9/2 S. 4) und bestand im Mai 2004 die Reifeprüfung des Allgemei nen Lyzeums für Erwachsene (Urk. 9/1 S. 6 ff.). Zwischen November 2005 und Ende August 2009 führte er als Selbständigerwerbender ein Putzinstitut (Urk. 9/35 f., Urk. 1 S. 4).
Am 26. Dezember 2009 reiste er in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/2 S. 1, Urk. 9/3), wo er – nach verschiedenen temporären Arbeits einsätzen (vgl. Urk. 9/6)
– zuletzt vom
15. Oktober 2011 bis 30. Juni 2013 bei der
Y.___ GmbH als Lastwagenc hauffeur angestellt war (Urk. 9/10) . A m 28. Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (be rufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/12) bei . In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/24) verfügte sie in der Folge am 24. Septem ber 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens, weil die Invalidität noch vor der Einreise des Versicherten in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung liess X.___ am 28. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 24.09. 2014 sei aufzuhe ben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juli 2013 eine volle IV-Rente zuzüglich Zins von 5 % auszurichten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutach tung zu unterziehen. 4. Subeventualiter sei da s Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei dem Beschwerdeführer berufliche Abklärun gen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechts pflege zu bewilligen und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beschwer de geg ne rin .“
Die IV-Stelle schloss am 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die mit Verfügung vom
27. Oktober 2015
(Urk. 14) zum Prozess beigeladene Personalvorsorge Y.___
verzichtete (implizit) auf eine Stellungnahme .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und aus ländische Staats ange hö rige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG An spruch auf Leistungen ge mäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG be stimmt, dass aus ländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abwei chen der staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsbe rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol len Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf ge halten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) wäh rend mindes tens drei Jahren Bei träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Ist die dreijährige Mindestbei trags dauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Bei trags zeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzu berücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Euro päi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordin ierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1. 4. 2
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie di e für die Begründung des An spruch s auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall e einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind . 2. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass das der Invali dität zugrunde liegende psychische Leiden de n Beschwerdeführer bereits seit dem
17. Lebensjahr in seinem Leist ungsvermögen beeinträchtige. Da der Versi che rungsfall damit geraume Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2, Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe vor der Einreise in die Schweiz von 2005 bis 29. Juli 2009 ein eigenes Putz institut aufzubauen versucht und sei während dieser Zeitspanne voll ar beits fähi g gewesen. Gestützt auf die Ergebnisse der – im Rahmen der Prüfung der Eignung als Gabelstapler- und Lastwagenfahrer – am 16. November 2009 erfolgten psy chologischen Untersuchung sei ihm denn auch attestiert worden, dass er keine geistigen Einschränkungen für die Arbeit als Fahrer aufweise (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 9/34). Die Invalidität sei daher mit Sicherheit nicht schon eingetreten, als er noch in Polen gelebt habe (S. 5). Seine Angehörigen könnten bestätigen, dass er damals nie psychisch krank gewesen beziehungsweise wegen eines entspre chenden Leidens behandelt worden sei (S. 7).
Echtzeitliche medizi nische Berich te,
die etwas Gegenteiliges belegten, seien nicht vorhanden (S. 9). Auch in der Schweiz sei er, bis ihm (erst) ab 20. November 2012 eine – seither anhaltende - (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, noch voll ar beitsfähig gewesen
(S. 5 und S. 10). Entgegen den Angaben der ab November 2012 behandelnden Psychiater habe er in Polen nie in psychiatrischer Behand lung gestanden; unzu treffend sei auch, dass schon sein Vater und seine Gross mutter an Schizo phre nie gelitten hätten (S. 6 f.). Angesichts der gemäss den Arztzeugnissen im Janu ar 2013 eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er mit Wirkung ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 10). 3. 3.1
Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerd e führer aufgrund einer psychischen Störung in jeg li cher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Betreffend die Entwicklung des frag lichen Leidens geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 20. Dezember 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/12 S. 17): - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (Differentialdiagnose: bi polare affektive Störung) - Emotional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3 (Differentialdiagnose: Aufmerksamkeitsdefizit/- hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachse nenalter)
Der Beschwerdeführer habe in Polen an diversen Arbeitsstellen gearbeitet und dann versucht, sich selbständig zu machen, sei dabei aber gescheitert. Zu den fünf seit
27. September 2009 (S. 1 8) erfolgten Konsultationen sei er stets in Be gleitung seiner Ehefrau erschienen . Er habe sich – wegen krankhafter Eifersucht – schon in Polen einer längeren psychiatrischen Behandlung unterzogen. Sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits hätten an einer psychischen Krank heit (möglicherweise Schizophrenie) gelitten; die
– nach der Scheidung allein er ziehende - Mutter beschreibe er als dominant und psychisch labil. Der Beschwer deführe r habe bereits früher an Stimmungsschwankungen gelitten und sich nicht dazu gehörend gefühlt; seiner Mutter habe er erzieherische Probleme bereitet, weshalb er streng bestraft und gedemütigt worden sei . Wegen Reizbar keit, Impul sivität, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit sei der Beschwerdefüh rer vorüber gehend ausserstande ge wesen, seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer auf dem Flughafen nachzugehen. Seit 18. Dezember 2012 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei eine kontinuierliche Steigerung des Pensums vorgesehen (S. 17). 3.2
Am 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Krankentag geldversicherers von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, untersucht. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 30. März 2013 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, Beobachtungszeitraum weniger als
ein Jahr (ICD-10 F20.09). Aufgrund der anamnestischen und fremdanam nesti schen Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit min des tens 2004 an dieser psychischen Störung leide und sich deswegen auch be reits im Heimatland habe behandeln lassen. Eine Typisierung des Verlaufs (kon tinu ier lich oder epi sodisch, mit oder ohne Residuum) sei aufgrund der zur Ver fügung stehenden Angaben und Unterlagen nicht möglich (Urk. 9/12 S. 9). Die Prog nose sei vor dem Hintergrund, dass die paranoide Schizophrenie seit rund neun Jahren bestehe, zurückhaltend zu stellen. Zu beachten sei allerdings, dass der Verlauf medizinisch nicht beziehungsweise zumindest nicht in verfügbarer Weise dokumentiert sei. Auch die bisherigen therapeutischen Bemühungen seien nicht bekannt. Ob es sich um eine (praktisch) unbehandelte Erkrankung oder aber um ein austherapiertes, therapieresistentes Leiden handle, könne daher nicht beur teilt werden (S. 12). 3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos ti zierte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2013 eine – über einen Zeitraum von
mehreren Jahren hinweg entwickelte - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Der Beschwerdeführer habe sich zirka im Jahr 2006 in Polen einer psychi atrischen Behandlung unterzogen. Vom 27. September 2012 bis 27. Februar 2013 habe er sich wegen einer Depression von Dr. Z.___ psychiatrisch be handeln lassen. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2012 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 9/9 S. 5) . In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur habe vom 20. November bis 17. Dezem ber 2012 eine 100%ige und vom 15. Januar bis 27. Februar 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 28. Februar 2013 und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer – auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (S. 7) – zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 und S. 9). 3.4
Med. pract . C.___ äusserte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 einen
Ver dacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Der Beschwerde führer habe im Alter von 17 Jahren erste Verfolgungsideen erlebt. Anamnestisch ergä ben sich mehrere Hinweise auf psychotisches Erleben bereits in der Adoleszenz . Den Umstand, dass er die Musikschule nicht abgeschlossen und auch eine Aus bildung zum Physiotherapeuten abgebrochen habe, führe der Beschwerdeführer auf den – im Alter von zirka 18 Jahren – passageren Cannabis-Konsum zurück. Auch die bei ihm Angst auslösenden Verfolgungsideen und andere wahnhafte Vorstellungen hätten seine schulische Leistung stark beeinträchtigt. Seither sei er immer misstrauisch und kontrollierend; er fühle sich beobachtet und verfolgt, glaube, gefilmt zu werden etc. (Urk. 9/16 S. 1). Nach der Einreise in die Schweiz 2009 sei der Verlauf anfänglich gut gewesen. Er habe eine Stelle im Catering bereich am Flughafen gefunden und sei dort sehr zufrieden gewesen. Das Miss trauen sei dann aber plötzlich wieder aufgeflammt, er habe sich von seinen Ar beitskollegen ausgelacht und beobachtet gefühlt, und er habe erneut Eifer suchtsideen gegenüber seiner Ehefrau entwickelt. Schliesslich sei er nicht mehr fähig gewesen, konzentriert zu arbeiten. Seine Arbeitgeberin habe das Arbeits verhältnis dann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst, weil er „ver rückt“ sei . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits psychisch krank gewesen. Bei seiner Mutter bestehe anamnestisch Verdacht auf eine schwere Borderline -Persönlichkeitsstörung (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf der Krankheit zeige eine Tendenz zur Chronifizierung (S. 3). 3.5
Am 24. Januar 2014 gab med. pract .
C.___ an, der Beschwerdeführer leide seit Jahren, bestimmt aber seit April 2013 (Erststellung der Diagnose in der Ta ges klinik
D .___) an paranoider Schizo phrenie (ICD-10 F22.0; Urk. 9/18 S. 1). Aufgrund der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass sich bereits in der Adoleszenz er ste diskrete psy chotische Episoden und vor allem Beeinträchtigungsideen gezeigt hätten . Zu dieser Zeit sei auch ein deutlicher Knick im Ausbildungsverlauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer wie auch seine ihn stets begleitende Ehefrau stammten aus schwerst pathologischen Familienverhältnissen; es bestehe in dieser Situation eine tatsächliche „Folie à deux “. Seine Mutter, die sie – med. pract . C.___
– vor Jahren mehrmals behandelt habe, leide an einer schweren Borderline -Persönlichkeitsstörung mit sadistischen Elementen (in der Erziehung und auch im aktuellen Verhalten; S. 2). 3.6
Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr scheinlichkeit bereits an paranoider Schizophrenie gelitten habe, als er in die Schweiz eingereist sei, we s halb der fragliche Gesundheitsschaden nicht ver sichert sei (Urk. 9/23 S. 4) . 4. 4.1
Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die - mittlerweile (auch in ei ner Verweistätigkeit) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende - Schizo phre nie bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Dezember 2009 bestand. Zwar sind keine e chtzeitlich en medizinische n Be richte betreffend die Zeit in Polen vorhanden, aufgrund seiner eigenen – über einstimmenden - Angaben gegenüber den behandelnden respektive begutach ten den Ärzte und der von diesen eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte erscheint indes als überwiegend wahrsch einlich, dass d er Beschwerdeführer scho n vor Ende Dezember 2009 vorübergehend in ärztlicher Behandlung stand und des wegen – zumindest temporär – auch in seinem Leistungsvermögen be ein träch tigt war (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/12 S. 17, Urk. 9/12 S. 9, Urk. 9 S. 5, Urk. 9/16 S. 1, Urk. 9/18 S. 2) . 4.2
Auf eine bereits im Zeitpunkt der Ei nreise in die Schweiz vorhandene I nvalidi tät, mithin eine vor dem 26. Dezember 2009 während wenigstens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende
mindes tens 40%ige Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 1.4.2 und E. 1.2), wie sie die IV-Stelle – ohne dies nachvollziehbar zu begründen – annahm (Urk. 2), lassen indes weder die medizinischen Berichte noch die effektiven Gegebenheiten schliessen. So attestierte keiner der in der Schweiz behandelnden bez iehungsweise begutach ten den Ärzte schon für die Zeit vor dem 1 2. beziehungsweise 19. November 2012 (Urk. 9/12 S. 3, Urk. 9/9 S. 6) eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Selbst der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt le di glich fest, dass der Gesundheitsschaden bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 9/23 S. 4); eine schon damals bestandene (invalidisierende) Arbeits un fähigkeit bescheinigte der genannte Psy chiater dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Tatsächlich arbeitete Letzterer denn auch
– nach verschiedenen kurzzeitigen Anstellun gen – vom 15. Oktober 2011 bis Ende Oktober 2012, als ihm wegen einer Epicondylitis rechts vorüber gehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/10 S. 11, Urk. 9/12 S. 4, Urk. 9/12 S. 15), während gut eines Jahres voll zeitlich und ohne längere oder auch gehäufte k u rze krankheitsbedingte Absen zen aufzuweisen (vgl. Urk. 9/10 S. 10 ff.)
als Lastwagench auffeur Kat. C bei der Y.___ GmbH . Gemäss seiner damaligen Arbeitg eberin ent sprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 9/10 S. 2), und die Kündigung erfolgte wegen des Verlust s zweier Kunden, mithin aus wirtschaftlichen Grün den (vgl. Kündigungsschreiben vom 8. April 2013, Urk. 9/10 S. 13). 4.3
Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Stö rung vom
20. November bis 17. Dezember 2012 zu 100 % und vom 18. Dezem be r 2012 bis
15. Januar beziehungsweise
27. Febru a r 2013 zu 50 % arbeitsun fähig (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/12 S. 3 und S. 18, Urk. 9/20 S. 1) . Ab dem 16. Janu ar respektive 28. Februar 201 3 und mindestens noch bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) bestand daraufhin in jegli cher Tätigkeit eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/ 12 S. 11, Urk. 9/16 S. 3, Urk. 9/18 S. 3, Urk. 9/20 S. 1). Die für einen allfälligen Renten an spruch massgebliche (leistungsspezifische) Invalidität trat demnach mit über wiegender Wahrscheinlichkeit im November 2013 (Ablauf des Wartejahrs; E. 1.2) ein (vgl. zudem betreffend Rentenbeginn Art. 29 Abs. 1 IVG) . 4.4
Unklar ist indes, ob der Ende Dezember 2009 in die Schweiz eingereiste Be schwerdeführer die für einen Rentenanspruch vorausgesetzte dreijährige Min dest beitragsdauer
per November 2013 bereits
erfüllt hatte . So ergibt sich aus den im IK-Auszug (Urk. 9/6) bis Ende 2012 verzeichneten und den wohl bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH per 30. Juni 2013 (Urk. 9/10 S. 13) erfüllten, jedoch noch nicht im vorliegenden IK-Auszug vermerkten, weiteren sechs Beitragsmonate n
eine unter drei Jahren liegende Gesamtbeitragszeit in der Schweiz. Ob und gegebe nenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der nach dem Stellenverlust im Sommer 2013 bis am
11. Oktober 2014 Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 3/6 S. 1), zwischen dem
1. Juli 2013 und dem Eintritt der Invalidität noch weitere Beitragszah lungen geleistet und/oder schon vor seiner Einreise in die Schweiz Beitrags zeiten in Polen
zurückgelegt hat, geht aus den Akten nicht hervor . Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die dreijährige Min destbeitragsdauer erfüllt ist, und hernach über den Ren tenanspruch des Be schwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61
lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. 5.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese nach Einsicht in
die Kostennote vom 8. Dezember 2015 (Urk. 16) mit Fr. 2‘846.35 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validen rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘846.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer