Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, w ar ursprünglich als selbständiger Fotograf tätig und meldete sich a m 2 8. November 2005 wegen einer Seh behinderung erstmals bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an ( Urk. 8/3 ). Nachdem der Versicherte im Rahmen des B erufsberatungsgesprächs vom 3 0. März 2006 erklärt hatte, weiterhin in sei nem angestammten Beruf als Foto gra f arbeiten zu wollen ( Urk. 8/18 Ziff. 3), wies die
Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , sein Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 3 1. März 2006 ( Urk. 8 /17) ab. 1.2
Am 1 7. April 2008
meldete sich der V ersicherte erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/23 -24 ). Die IV-Stelle gewährte eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Laufbahnberatung im Y.___ ( Urk. 8/35). Am 1 7. August 2009 ( Urk. 8/
43) erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Umschulung des Versicherten zum Techno-Polygrafen mit Eid genössischem Fachausweis an der Z.___ m it inte griertem Einsatzprogramm zu etwa 50 %
beim A.___
(vgl. Urk. 8/ 41/2), wobei die Kostengutsprache vorerst ein Semester (2 1. August 2009 bis 2 8. Februar 2010) umfasste. Am 1 8. Februar 2010 ( Urk. 8/
58) erteilte die IV-Ste lle sodann entsprechende Kosten gutsprach e für ein weiteres Semester ( 1. März bis 3 1. August 2010, vgl. auch Urk. 8/55). Am 2 4. September 2010 ( Urk. 8 /68) erteilte die IV-Stelle schliesslich Kostengutspra che fü r die letzten zwei Semester ( 1. September 2010 bis 1 6. Juli 2011) mit begleite ndem Praktikum im Umfang von 40 % bei der B.___ (vgl. Urk. 8/ 64). Im Sommer 2011 schloss der Versicherte den zweijähri gen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___ erfolgreich ab (vgl. Urk. 8/86 S. 3 unten).
Mit einer weiteren Kostengutsprache vom 1 5. September 2011 ( Urk. 8/92) er klärte sich die IV-Stelle bereit, die Kosten für eine Verlängerung des
Berufs praktikums bei der B.___ in einem Pensum von 80 %
vom 1 7. Juli 2011 bis 3 1. August 2012 zu übernehmen (vgl. Urk. 8 /95). Im Oktober 2011 trat der Versicherte zur Eidgenössischen Berufsprüfung Techno-P olygraf EFA 2011 an ( vgl. Urk. 8 /121/3-4), welche er nicht bes tand ( Urk. 8/109 S. 1).
Am 1 4. August 2012 ( Urk. 8 /108) teilte die IV-Ste lle dem Versicherten den erfolg reichen Abschluss der beruflichen Massn ahmen mit. Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ) wies sie das Gesuch des Versicherten vom 6. September 2012 um Finanzierung ein es weiteren Praktikumsjahres ( Urk. 8/112) ab, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2013 bestätigt wurde ( Urk. 8/124; Prozess-Nr. IV.2012.01061). 1. 3
Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 2 1. Januar 2014 erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 8/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/135-136 , Urk. 8/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.
D e r Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt vollständig abzuklären und eine Potentialabklärung zur Bestim mung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt durchzuführen. Eventuell sei eine Rentenprüfung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions ge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person aus nahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E.
5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor (S. 2 oben). Die Schwierigkeit bei der Arbeitssuche habe bereits nach der Umschulung bestanden. Die Invalidenversicherung könne keine Verantwortung für die Situation auf dem Arbeitsmarkt übernehmen. Im Sinne der Gleichwertigkeit werde auch keine weitere Umschulung finanziert. Die Per sönlichkeitsstörung habe sich bislang noch nie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt und eine rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Störung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht behandelbar und überwindbar. Die Situation des Beschwerdeführer s s e i erheblich bedingt durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 1 unten). Dem Beschwer deführer sei es möglich, die Ausübung seines Berufes fortzusetzen, wobei aufgrund der eingeschränkten Kontaktfähigkeit eine Arbeitsstelle ohne hohe Not wendigkeit für interpersonelle Interaktion vorteilhaft wäre. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigten sich, da keine neuen
Tatsachen vorge bracht wor den seien . Rentenleistungen seien ebenfalls nicht angezeigt, da die Diagnosen mittels adäquater Behandlung überwindbar seien (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend,
gestützt auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters sei eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfü gung evident. Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands fest gestellt und die Durchführung von beruf lichen Massnahmen empfohlen . Das psychische Leiden habe im Zeitpunkt der ersten Leistungsprüfung nur neben sächliche Bedeutung gehabt. Aktuell sei es ein Hauptgrund für seine Fu nktions einschränkung (S. 6 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin verkenne auch, dass das ursprüngliche Eingliederungsziel (Abschluss der Umschulung mit eidgenössi schem Fachausweis, vgl. S. 4 oben) bislang nicht erreicht worden sei (S. 7 Ziff. 17). Zudem übersehe sie, dass auch eine depressive Störung Anspruch auf Rentenleistungen begründen könne, sofern die Voraussetzungen von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllt seien, wobei eine Rentenprüfung bei dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Nichteintreten gar nicht hätte stattfinden dürfen (S. 7 Ziff. 18). 2.3
Strittig ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 201 4. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwer deführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Überprüfung seines Leistungsanspruchs
im Jahr 2012 (vgl. Urk. 8/117) anspruchserheblich verändert haben (vgl. vorstehend E. 1.1-4 ), wo bei eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s zur Diskussion steht. 3. 3.1
Bei Erlass der Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung eines weiteren Praktikumsjahres abgelehnt hatte, waren im Wesentlichen die folgen den medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 8. Jun i 2008 ( Urk. 8/29 ) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehendes Augenleiden und eine seit Herbst 2007 bestehende chronische Depression ( Ziff. 1.1). Er fü hrte aus, seit Herbst 2007 stehe der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Entwicklung (Beziehungskonflikt, berufliche Schwierigkeiten) in psychotherapeutischer Behandlung ( Ziff. 3.3). Er sei erschöpft und depressiv, leide unter einer Vermin derung des Selbstwertgefühls und unbestimmten Ängsten ( Ziff. 3.5). Seit dem 1. Januar 2008 sei er in der bisherig en Berufstätigkeit zu etwa 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Ziff. 5.2). 3.3
Dr. phil. D.___ , Psychotherapeutin FSP, berichtete am 1 2. Juni 2008 ( Urk. 8/30) , den Beschwerdeführer seit März 2008 zu behandeln ( Ziff. 3.1). Als D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. phil. D.___
eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen (ICD-10 F34.1, beste hend seit 2003; ICD-10 F43.2, bestehend seit 2005; ICD-10 F45.0). Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Augenproblemen, depressiven Verstim mungen mit sozialen Problemen und rezidivierenden Angstzuständen zu leiden ( Ziff. 3.4). Aufgrund der depressiven Verstimmung seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (S. 5 unten). In der bisherigen Berufstätigkeit attestierte Dr. phil. D.___ dem Beschwerdeführer seit 1999 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 bis 40 Stunden pro Woche. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit machte sie keine Angaben ( Ziff. 5.2). 3.4
Die Ärzte der Augenklinik des E.___ berichteten am
9. Juni 2008 ( Urk. 8/ 31 /1-4 ) und nannten als Diagnose eine chronisch rezidi vierende Retinopathia
z entralis
serosa beidseits sowie eine
Amblyopie
und eine Esotropie links ( Ziff. 1). In seiner bisherigen Berufstätigkeit als Fotograf attes tierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachteten sie ihn zu 100 % als arbeitsfähig ( Ziff. 2, Ziff. 5.2). 3.5
In seinem die Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ) bestätigenden Urteil vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/124) erwog das hiesige Gericht, ein Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 43‘331.-- (vgl. E. 3.7) mit dem Invali deneinkommen von Fr. 69‘801.-- (vgl. E. 3.9) ergebe, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb er - auch ohne Eidgenössische Berufs prüfung
- rentenausschliessend eingegliedert sei. Damit habe die Umschulung den gesetzlichen Zweck erreicht und es bestehe kein Anspruch auf ergänzende Massnahmen, namentlich nicht auf das vom Beschwerdeführer beantragte wei tere Praktikumsjahr (E. 3.10). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt fänden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen
stünden. Soweit sich die Stellensuche als schwierig gestalte, sei dies nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb die Invali denversicherung dafür nicht einzustehen habe (E. 3.11). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 8/130) waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2) , welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( vgl. BGE 131 V 9 E. 1),
folgende Berichte aktenkundig: 4 .2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie , berichtete am 1 8. März 2014 ( Urk. 8/132 ). Zur Anamnese führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zwei Jahren über 200 Bewerbungen versandt zu haben. Es seien nur kurze Einstellungen erfolgt. Er sei dem Stress nicht mehr gewachsen. Zudem kämen noch seine psychischen Probleme dazu. Als selbständig er Fotograf habe er sich keinem Arbeitgeber oder Team anpassen müssen. Autoritäten habe er sich noch nie anpassen können. Er sei seit Jahren, wahrscheinlich seit seinem 2 0. Lebens jahr, in psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter Depressio nen, Unruhe gefühl und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Vom Charakter her sei er sehr impulsiv, verbal aggressiv; er würde sich als schwierig bezeich nen. Er habe narzisstische Züge, sei sehr misstrauisch und habe kein Selbst wertgefühl. Er könne sich nicht an die Umgebung anpassen. Nicht zuletzt auch d eswegen habe er alle seine Arbeitsstellen verloren. Er habe oft Phasen, in denen es ihm schlecht gehe, zuletzt habe er im Herbst 2012 eine depressive Phase gehabt. Seit vier Jahren sei seine Stimmung nie vollständig ausgeglichen. Zurzeit sei die Stimmung in einem Tief, mit Tendenz zur Verschlechterung (S. 1). Er ziehe sich sozial zurück und leide unter Ängsten. Er schweife mit seinen Gedanken ab. Zudem leide er unter Energielosigkeit und Müdigkeit (S. 2 oben). Die letzte Arbeitsstelle habe er bereits in der Probezeit verloren. Er sei nicht teamfähig, habe man ihm gesagt. Er könne sich nicht anpassen. Nach Abschluss der beruflichen Massna hme habe er keine Arbeitsstelle gefunden . Er habe an zwei Einsatzprogramme n teilgenommen . Ein Programm vom Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) habe er a bbrechen müssen, da ihn die Teil nehmer gestört hätten. Auch seine private Situation sei prekär. Er habe ein zweijähriges Kind und lebe in einer festen Partnerschaft, die sich aktuell in der Krise befinde. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei schwierig. Sie habe auch keine Arbeitsstelle. Die finanzielle Situation sei schwierig. Er werde in zwei Monaten ausgesteuert (S. 2 Mitte).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vor. Darüber hinaus bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; S. 2 unten). Aufgrund der starren Per sönlichkeitszüge m it Rigidität und Inflexibilität , die den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen einschränkten und sich zudem auf die Flexibilität, die Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit, die sozialen Ressourcen, die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten aus wirkten, bestehe in der bisherigen (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit ein e vermin derte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei auf Rück zug und viel Eigenraum angewiesen. Die Gruppen- beziehungsweise Team fä higkeit sei damit für lang angelegte Tätigkeiten beziehungsweise für eine ver bindliche Arbeitsfähigkeit mittelschwer bis schwer eingeschränkt. In einer ange passten Tätigkeit entsprechend den Ressourcen des Beschwerdeführers wäre von einer mindestens 60%igen bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Berufliche Massnahen erschienen sinnvoll und erfolgsversprechend. Auch eine Belastungs erprobung wäre sinnvoll, um die Belastbarkeit des Beschwerdeführers direkt am Arbeitsplatz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sehr motiviert und wolle selber in einem 100 % -Pensum arbeiten (S. 3). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2014 ( Urk. 8/133 S. 2 Mitte) aus, im neusten Bericht von Dr. F.___ werde eine mindestens 80%ige Arbeitsfähig keit angepasst festgehalten, womit von einer minimen Verschlechterung auszu gehen sei. Diese Veränderung könne ab Beginn der Betreuung durch Dr. F.___ angenommen werden. Es wäre sehr zu begrüssen, den Beschwerdeführer mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. 4.4
In einem weiteren Bericht vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8 /146 )
führte Dr. F.___ aus, die gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sei bis jetzt trotz psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht remittiert. Komplizierend zur rezidivierenden depressiven Störung komme die Persönlichkeitsstörung hinzu, die durch die depressive Störung und die aktuell prekäre Lage, in der sich der Beschwerdeführer (ganz klar als Folge der Erkrankung) befinde, exazerbiert sei (S. 1 unten) . Dr. F.___ bestätigte die im Bericht vom März 2014 beschriebenen Einschränkungen sowie die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfä higkeit von mindestens 60 % bis 80 % (S. 1 unten, S. 2 oben) und hielt weiter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Techno-Polygraph eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichten (vorste hend E. 4.2-4) ist nicht zu entnehmen, dass sich bezüglich des Augenleiden s des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Leistungsprüfung eine V eränderung ergeben hätte . Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete seine Neuanmeldung vielmehr mit einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands. 5.2
Dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer an, aufgrund von Depressionen seit Jahren in psychotherapeutischer Behand lung zu stehen (vorstehend E. 4.2) . Dies e Aussage wird gestützt durch die Berichte von
Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ , welche bereits im Jahr 2008 ein depress ives Geschehen be schrieben, gleichzeitig aber auch auf schwierige psy chosoziale Umstände mit Beziehungskonflikten und beruflichen Schwierigkeiten hingewiesen hatten (vorstehend E. 3.2-3). In Kenntnis der vom Beschwerde führer damals
beklagten Erschöpfung, Depressivität und Verminderung des Selbstwertgefühls hatte Dr. C.___
dem Beschwerdeführer im Juni 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensange passte Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 3.2).
In der Folge war der Beschwer deführer denn auch in der Lage, von August 2009 bis Juli 2011 einen zwei jährigen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___
zu absolvieren,
daneben von September 2009 bis August 2010 zu 50 %
beim A.___
zu arbeiten ( Urk. 8/105/3) und ab September 2010 in einem Pensum von 40 %
sowie
von Juli 2011 bis August 2012 in einem Pensum von 80 % ein Praktikum bei der B.___ zu absolvieren (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/85, Urk. 8/95, Urk. 8/105/1-2), wobei einer vollzeitlichen Praktikum stätigkeit nach Lage der Akten betriebliche und nicht etwa gesundheitliche Gründe entgegen standen (vgl. Urk. 8/86 S. 3 Mitte). 5.3
Auffallend ist sodann , dass die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 2014 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem sich die psychosoziale Belastungssituation zu zu spitze n schien . So gab d er Beschwerdeführer
Dr. F.___ gegenüber an, kurz vor der Aussteuerung zu stehen, in einer Beziehungskrise zu stecken und dass sich die Familie aufgrund seiner sowie der Arbeitslosigkeit seiner Lebenspartnerin in einer finanziell prekären Situation befinde . Demge genüber sind in den Bericht en von Dr. F.___
(vorstehend E. 4.2 und E.
4.4) keine psychiatrischen Befunde dokumentiert , anhand welche r das Vorliegen einer ( nunmehr ) krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychi schen Störung nachvollz ogen werden könnte . Die Beurteilung von Dr. F.___ basiert vielmehr einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführer
s. W eder die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung noch die diagnost i zierte mit telgradig ausgeprägte Depressivität wurde n mittels objektiv er , p sychiatrischer Befunde untermauert , sodass auch weder die attestierte
20%ige bis 40 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den (nicht näher genannten) Ressourcen des Beschwerdeführer s angepassten Tätigkeit noch die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Techno-Polygraph nachvoll zogen werden kann. Einzig gestützt auf die su b jektiven Angaben des Beschwer deführers, welche zudem vom Vorliegen diverser psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktoren zeugen, ist eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Versch l e chterung des psychischen G esundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. 5.4
Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) eine minime Verschlechterung als ausgewiesen erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn a llein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Verg l e ich zur letztmaligen Leistungsprüfung
seitens Dr. F.___
nunmehr eine lediglich (60%ige bis) 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, erlaubt ohne nachvollziehbare Begründung - an welcher es dem Bericht von Dr. F.___
wie dargelegt mangelt (vorstehend E. 5.3)
- noch nicht d en Schluss auf eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. 5.5
Schliesslich erweist sich auch der im Rahmen des Beschwerdeverf ahrens einge reichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 3/5) , aus welchem einzig hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit 1 3. Oktober 2014 stationär behandeln lässt, als nicht geeignet
zur Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Leistungsprüfung. Abgesehen davon, dass der Beschwer deführer den stationären Aufenthalt erst nach Erlass der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2; vgl. BGE 131 V 9 E. 1) antrat, enthält auch d er Bericht der Ärzte des H.___
ke ine Begründung für d i e gestellte Hauptdiagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1) und die gestellte Nebendiagnose (kombinierte und andere Persönli ch keitsstörungen , ICD-10 F61.0) , und äusser t en sich die Ärzte au ch nicht zu einer allfälligen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers.
Im Ürigen gilt es zu bemerken, dass l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen) , w eshalb allein durch Nennung einer entsprechenden Diagnose eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nich t ohne wei teres glaubhaft gemacht ist. 5.6
N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine anspruchs erhebli che Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seines Gesundheits zustands nicht glaubhaft darzutun vermochte und d as Nichteintre ten gemäss Aktenlage im V erfügungszeitpunkt korrekt war.
Die Beschwerdegegnerin war demgemäss nicht verpflichtet, weitere Abklärun gen zum medizinischen Sachverhalt - weder im Hinblick auf berufliche Mass nahmen noch die eventualiter beantragte Rentenprüfung - zu tätigen (vgl. vor stehend E. 1.4).
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG
sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen und aus gang sgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions ge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person aus nahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E.
5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor (S. 2 oben). Die Schwierigkeit bei der Arbeitssuche habe bereits nach der Umschulung bestanden. Die Invalidenversicherung könne keine Verantwortung für die Situation auf dem Arbeitsmarkt übernehmen. Im Sinne der Gleichwertigkeit werde auch keine weitere Umschulung finanziert. Die Per sönlichkeitsstörung habe sich bislang noch nie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt und eine rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Störung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht behandelbar und überwindbar. Die Situation des Beschwerdeführer s s e i erheblich bedingt durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 1 unten). Dem Beschwer deführer sei es möglich, die Ausübung seines Berufes fortzusetzen, wobei aufgrund der eingeschränkten Kontaktfähigkeit eine Arbeitsstelle ohne hohe Not wendigkeit für interpersonelle Interaktion vorteilhaft wäre. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigten sich, da keine neuen
Tatsachen vorge bracht wor den seien . Rentenleistungen seien ebenfalls nicht angezeigt, da die Diagnosen mittels adäquater Behandlung überwindbar seien (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend,
gestützt auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters sei eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfü gung evident. Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands fest gestellt und die Durchführung von beruf lichen Massnahmen empfohlen . Das psychische Leiden habe im Zeitpunkt der ersten Leistungsprüfung nur neben sächliche Bedeutung gehabt. Aktuell sei es ein Hauptgrund für seine Fu nktions einschränkung (S. 6 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin verkenne auch, dass das ursprüngliche Eingliederungsziel (Abschluss der Umschulung mit eidgenössi schem Fachausweis, vgl. S. 4 oben) bislang nicht erreicht worden sei (S. 7 Ziff. 17). Zudem übersehe sie, dass auch eine depressive Störung Anspruch auf Rentenleistungen begründen könne, sofern die Voraussetzungen von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllt seien, wobei eine Rentenprüfung bei dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Nichteintreten gar nicht hätte stattfinden dürfen (S. 7 Ziff. 18). 2.3
Strittig ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 201 4. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwer deführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Überprüfung seines Leistungsanspruchs
im Jahr 2012 (vgl. Urk. 8/117) anspruchserheblich verändert haben (vgl. vorstehend E. 1.1-4 ), wo bei eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s zur Diskussion steht. 3.
E. 3 1. März 2006 ( Urk.
E. 3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung eines weiteren Praktikumsjahres abgelehnt hatte, waren im Wesentlichen die folgen den medizinischen Berichte aktenkundig:
E. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 8. Jun i 2008 ( Urk. 8/29 ) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehendes Augenleiden und eine seit Herbst 2007 bestehende chronische Depression ( Ziff. 1.1). Er fü hrte aus, seit Herbst 2007 stehe der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Entwicklung (Beziehungskonflikt, berufliche Schwierigkeiten) in psychotherapeutischer Behandlung ( Ziff. 3.3). Er sei erschöpft und depressiv, leide unter einer Vermin derung des Selbstwertgefühls und unbestimmten Ängsten ( Ziff. 3.5). Seit dem 1. Januar 2008 sei er in der bisherig en Berufstätigkeit zu etwa 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Ziff. 5.2).
E. 3.3 Dr. phil. D.___ , Psychotherapeutin FSP, berichtete am 1 2. Juni 2008 ( Urk. 8/30) , den Beschwerdeführer seit März 2008 zu behandeln ( Ziff. 3.1). Als D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. phil. D.___
eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen (ICD-10 F34.1, beste hend seit 2003; ICD-10 F43.2, bestehend seit 2005; ICD-10 F45.0). Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Augenproblemen, depressiven Verstim mungen mit sozialen Problemen und rezidivierenden Angstzuständen zu leiden ( Ziff. 3.4). Aufgrund der depressiven Verstimmung seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (S. 5 unten). In der bisherigen Berufstätigkeit attestierte Dr. phil. D.___ dem Beschwerdeführer seit 1999 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 bis 40 Stunden pro Woche. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit machte sie keine Angaben ( Ziff. 5.2).
E. 3.4 Die Ärzte der Augenklinik des E.___ berichteten am
9. Juni 2008 ( Urk. 8/ 31 /1-4 ) und nannten als Diagnose eine chronisch rezidi vierende Retinopathia
z entralis
serosa beidseits sowie eine
Amblyopie
und eine Esotropie links ( Ziff. 1). In seiner bisherigen Berufstätigkeit als Fotograf attes tierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachteten sie ihn zu 100 % als arbeitsfähig ( Ziff. 2, Ziff. 5.2).
E. 3.5 In seinem die Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ) bestätigenden Urteil vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/124) erwog das hiesige Gericht, ein Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 43‘331.-- (vgl. E. 3.7) mit dem Invali deneinkommen von Fr. 69‘801.-- (vgl. E. 3.9) ergebe, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb er - auch ohne Eidgenössische Berufs prüfung
- rentenausschliessend eingegliedert sei. Damit habe die Umschulung den gesetzlichen Zweck erreicht und es bestehe kein Anspruch auf ergänzende Massnahmen, namentlich nicht auf das vom Beschwerdeführer beantragte wei tere Praktikumsjahr (E. 3.10). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt fänden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen
stünden. Soweit sich die Stellensuche als schwierig gestalte, sei dies nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb die Invali denversicherung dafür nicht einzustehen habe (E. 3.11). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 8/130) waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2) , welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( vgl. BGE 131 V 9 E. 1),
folgende Berichte aktenkundig: 4 .2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie , berichtete am 1 8. März 2014 ( Urk. 8/132 ). Zur Anamnese führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zwei Jahren über 200 Bewerbungen versandt zu haben. Es seien nur kurze Einstellungen erfolgt. Er sei dem Stress nicht mehr gewachsen. Zudem kämen noch seine psychischen Probleme dazu. Als selbständig er Fotograf habe er sich keinem Arbeitgeber oder Team anpassen müssen. Autoritäten habe er sich noch nie anpassen können. Er sei seit Jahren, wahrscheinlich seit seinem 2 0. Lebens jahr, in psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter Depressio nen, Unruhe gefühl und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Vom Charakter her sei er sehr impulsiv, verbal aggressiv; er würde sich als schwierig bezeich nen. Er habe narzisstische Züge, sei sehr misstrauisch und habe kein Selbst wertgefühl. Er könne sich nicht an die Umgebung anpassen. Nicht zuletzt auch d eswegen habe er alle seine Arbeitsstellen verloren. Er habe oft Phasen, in denen es ihm schlecht gehe, zuletzt habe er im Herbst 2012 eine depressive Phase gehabt. Seit vier Jahren sei seine Stimmung nie vollständig ausgeglichen. Zurzeit sei die Stimmung in einem Tief, mit Tendenz zur Verschlechterung (S. 1). Er ziehe sich sozial zurück und leide unter Ängsten. Er schweife mit seinen Gedanken ab. Zudem leide er unter Energielosigkeit und Müdigkeit (S. 2 oben). Die letzte Arbeitsstelle habe er bereits in der Probezeit verloren. Er sei nicht teamfähig, habe man ihm gesagt. Er könne sich nicht anpassen. Nach Abschluss der beruflichen Massna hme habe er keine Arbeitsstelle gefunden . Er habe an zwei Einsatzprogramme n teilgenommen . Ein Programm vom Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) habe er a bbrechen müssen, da ihn die Teil nehmer gestört hätten. Auch seine private Situation sei prekär. Er habe ein zweijähriges Kind und lebe in einer festen Partnerschaft, die sich aktuell in der Krise befinde. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei schwierig. Sie habe auch keine Arbeitsstelle. Die finanzielle Situation sei schwierig. Er werde in zwei Monaten ausgesteuert (S. 2 Mitte).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vor. Darüber hinaus bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; S. 2 unten). Aufgrund der starren Per sönlichkeitszüge m it Rigidität und Inflexibilität , die den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen einschränkten und sich zudem auf die Flexibilität, die Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit, die sozialen Ressourcen, die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten aus wirkten, bestehe in der bisherigen (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit ein e vermin derte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei auf Rück zug und viel Eigenraum angewiesen. Die Gruppen- beziehungsweise Team fä higkeit sei damit für lang angelegte Tätigkeiten beziehungsweise für eine ver bindliche Arbeitsfähigkeit mittelschwer bis schwer eingeschränkt. In einer ange passten Tätigkeit entsprechend den Ressourcen des Beschwerdeführers wäre von einer mindestens 60%igen bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Berufliche Massnahen erschienen sinnvoll und erfolgsversprechend. Auch eine Belastungs erprobung wäre sinnvoll, um die Belastbarkeit des Beschwerdeführers direkt am Arbeitsplatz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sehr motiviert und wolle selber in einem 100 % -Pensum arbeiten (S. 3). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2014 ( Urk. 8/133 S. 2 Mitte) aus, im neusten Bericht von Dr. F.___ werde eine mindestens 80%ige Arbeitsfähig keit angepasst festgehalten, womit von einer minimen Verschlechterung auszu gehen sei. Diese Veränderung könne ab Beginn der Betreuung durch Dr. F.___ angenommen werden. Es wäre sehr zu begrüssen, den Beschwerdeführer mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. 4.4
In einem weiteren Bericht vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8 /146 )
führte Dr. F.___ aus, die gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sei bis jetzt trotz psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht remittiert. Komplizierend zur rezidivierenden depressiven Störung komme die Persönlichkeitsstörung hinzu, die durch die depressive Störung und die aktuell prekäre Lage, in der sich der Beschwerdeführer (ganz klar als Folge der Erkrankung) befinde, exazerbiert sei (S. 1 unten) . Dr. F.___ bestätigte die im Bericht vom März 2014 beschriebenen Einschränkungen sowie die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfä higkeit von mindestens 60 % bis 80 % (S. 1 unten, S. 2 oben) und hielt weiter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Techno-Polygraph eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichten (vorste hend E. 4.2-4) ist nicht zu entnehmen, dass sich bezüglich des Augenleiden s des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Leistungsprüfung eine V eränderung ergeben hätte . Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete seine Neuanmeldung vielmehr mit einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands. 5.2
Dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer an, aufgrund von Depressionen seit Jahren in psychotherapeutischer Behand lung zu stehen (vorstehend E. 4.2) . Dies e Aussage wird gestützt durch die Berichte von
Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ , welche bereits im Jahr 2008 ein depress ives Geschehen be schrieben, gleichzeitig aber auch auf schwierige psy chosoziale Umstände mit Beziehungskonflikten und beruflichen Schwierigkeiten hingewiesen hatten (vorstehend E. 3.2-3). In Kenntnis der vom Beschwerde führer damals
beklagten Erschöpfung, Depressivität und Verminderung des Selbstwertgefühls hatte Dr. C.___
dem Beschwerdeführer im Juni 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensange passte Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 3.2).
In der Folge war der Beschwer deführer denn auch in der Lage, von August 2009 bis Juli 2011 einen zwei jährigen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___
zu absolvieren,
daneben von September 2009 bis August 2010 zu 50 %
beim A.___
zu arbeiten ( Urk. 8/105/3) und ab September 2010 in einem Pensum von 40 %
sowie
von Juli 2011 bis August 2012 in einem Pensum von 80 % ein Praktikum bei der B.___ zu absolvieren (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/85, Urk. 8/95, Urk. 8/105/1-2), wobei einer vollzeitlichen Praktikum stätigkeit nach Lage der Akten betriebliche und nicht etwa gesundheitliche Gründe entgegen standen (vgl. Urk. 8/86 S. 3 Mitte). 5.3
Auffallend ist sodann , dass die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 2014 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem sich die psychosoziale Belastungssituation zu zu spitze n schien . So gab d er Beschwerdeführer
Dr. F.___ gegenüber an, kurz vor der Aussteuerung zu stehen, in einer Beziehungskrise zu stecken und dass sich die Familie aufgrund seiner sowie der Arbeitslosigkeit seiner Lebenspartnerin in einer finanziell prekären Situation befinde . Demge genüber sind in den Bericht en von Dr. F.___
(vorstehend E. 4.2 und E.
4.4) keine psychiatrischen Befunde dokumentiert , anhand welche r das Vorliegen einer ( nunmehr ) krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychi schen Störung nachvollz ogen werden könnte . Die Beurteilung von Dr. F.___ basiert vielmehr einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführer
s. W eder die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung noch die diagnost i zierte mit telgradig ausgeprägte Depressivität wurde n mittels objektiv er , p sychiatrischer Befunde untermauert , sodass auch weder die attestierte
20%ige bis 40 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den (nicht näher genannten) Ressourcen des Beschwerdeführer s angepassten Tätigkeit noch die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Techno-Polygraph nachvoll zogen werden kann. Einzig gestützt auf die su b jektiven Angaben des Beschwer deführers, welche zudem vom Vorliegen diverser psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktoren zeugen, ist eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Versch l e chterung des psychischen G esundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. 5.4
Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) eine minime Verschlechterung als ausgewiesen erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn a llein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Verg l e ich zur letztmaligen Leistungsprüfung
seitens Dr. F.___
nunmehr eine lediglich (60%ige bis) 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, erlaubt ohne nachvollziehbare Begründung - an welcher es dem Bericht von Dr. F.___
wie dargelegt mangelt (vorstehend E. 5.3)
- noch nicht d en Schluss auf eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. 5.5
Schliesslich erweist sich auch der im Rahmen des Beschwerdeverf ahrens einge reichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 3/5) , aus welchem einzig hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit 1 3. Oktober 2014 stationär behandeln lässt, als nicht geeignet
zur Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Leistungsprüfung. Abgesehen davon, dass der Beschwer deführer den stationären Aufenthalt erst nach Erlass der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2; vgl. BGE 131 V 9 E. 1) antrat, enthält auch d er Bericht der Ärzte des H.___
ke ine Begründung für d i e gestellte Hauptdiagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1) und die gestellte Nebendiagnose (kombinierte und andere Persönli ch keitsstörungen , ICD-10 F61.0) , und äusser t en sich die Ärzte au ch nicht zu einer allfälligen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers.
Im Ürigen gilt es zu bemerken, dass l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen) , w eshalb allein durch Nennung einer entsprechenden Diagnose eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nich t ohne wei teres glaubhaft gemacht ist. 5.6
N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine anspruchs erhebli che Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seines Gesundheits zustands nicht glaubhaft darzutun vermochte und d as Nichteintre ten gemäss Aktenlage im V erfügungszeitpunkt korrekt war.
Die Beschwerdegegnerin war demgemäss nicht verpflichtet, weitere Abklärun gen zum medizinischen Sachverhalt - weder im Hinblick auf berufliche Mass nahmen noch die eventualiter beantragte Rentenprüfung - zu tätigen (vgl. vor stehend E. 1.4).
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG
sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen und aus gang sgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 8 /108) teilte die IV-Ste lle dem Versicherten den erfolg reichen Abschluss der beruflichen Massn ahmen mit. Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ) wies sie das Gesuch des Versicherten vom 6. September 2012 um Finanzierung ein es weiteren Praktikumsjahres ( Urk. 8/112) ab, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2013 bestätigt wurde ( Urk. 8/124; Prozess-Nr. IV.2012.01061). 1. 3
Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 2 1. Januar 2014 erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 8/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/135-136 , Urk. 8/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.
D e r Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt vollständig abzuklären und eine Potentialabklärung zur Bestim mung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt durchzuführen. Eventuell sei eine Rentenprüfung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01135 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
4. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, w ar ursprünglich als selbständiger Fotograf tätig und meldete sich a m 2 8. November 2005 wegen einer Seh behinderung erstmals bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an ( Urk. 8/3 ). Nachdem der Versicherte im Rahmen des B erufsberatungsgesprächs vom 3 0. März 2006 erklärt hatte, weiterhin in sei nem angestammten Beruf als Foto gra f arbeiten zu wollen ( Urk. 8/18 Ziff. 3), wies die
Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , sein Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 3 1. März 2006 ( Urk. 8 /17) ab. 1.2
Am 1 7. April 2008
meldete sich der V ersicherte erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/23 -24 ). Die IV-Stelle gewährte eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Laufbahnberatung im Y.___ ( Urk. 8/35). Am 1 7. August 2009 ( Urk. 8/
43) erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Umschulung des Versicherten zum Techno-Polygrafen mit Eid genössischem Fachausweis an der Z.___ m it inte griertem Einsatzprogramm zu etwa 50 %
beim A.___
(vgl. Urk. 8/ 41/2), wobei die Kostengutsprache vorerst ein Semester (2 1. August 2009 bis 2 8. Februar 2010) umfasste. Am 1 8. Februar 2010 ( Urk. 8/
58) erteilte die IV-Ste lle sodann entsprechende Kosten gutsprach e für ein weiteres Semester ( 1. März bis 3 1. August 2010, vgl. auch Urk. 8/55). Am 2 4. September 2010 ( Urk. 8 /68) erteilte die IV-Stelle schliesslich Kostengutspra che fü r die letzten zwei Semester ( 1. September 2010 bis 1 6. Juli 2011) mit begleite ndem Praktikum im Umfang von 40 % bei der B.___ (vgl. Urk. 8/ 64). Im Sommer 2011 schloss der Versicherte den zweijähri gen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___ erfolgreich ab (vgl. Urk. 8/86 S. 3 unten).
Mit einer weiteren Kostengutsprache vom 1 5. September 2011 ( Urk. 8/92) er klärte sich die IV-Stelle bereit, die Kosten für eine Verlängerung des
Berufs praktikums bei der B.___ in einem Pensum von 80 %
vom 1 7. Juli 2011 bis 3 1. August 2012 zu übernehmen (vgl. Urk. 8 /95). Im Oktober 2011 trat der Versicherte zur Eidgenössischen Berufsprüfung Techno-P olygraf EFA 2011 an ( vgl. Urk. 8 /121/3-4), welche er nicht bes tand ( Urk. 8/109 S. 1).
Am 1 4. August 2012 ( Urk. 8 /108) teilte die IV-Ste lle dem Versicherten den erfolg reichen Abschluss der beruflichen Massn ahmen mit. Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ) wies sie das Gesuch des Versicherten vom 6. September 2012 um Finanzierung ein es weiteren Praktikumsjahres ( Urk. 8/112) ab, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2013 bestätigt wurde ( Urk. 8/124; Prozess-Nr. IV.2012.01061). 1. 3
Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 2 1. Januar 2014 erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 8/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/135-136 , Urk. 8/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.
D e r Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt vollständig abzuklären und eine Potentialabklärung zur Bestim mung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt durchzuführen. Eventuell sei eine Rentenprüfung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions ge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person aus nahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E.
5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor (S. 2 oben). Die Schwierigkeit bei der Arbeitssuche habe bereits nach der Umschulung bestanden. Die Invalidenversicherung könne keine Verantwortung für die Situation auf dem Arbeitsmarkt übernehmen. Im Sinne der Gleichwertigkeit werde auch keine weitere Umschulung finanziert. Die Per sönlichkeitsstörung habe sich bislang noch nie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt und eine rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Störung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht behandelbar und überwindbar. Die Situation des Beschwerdeführer s s e i erheblich bedingt durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 1 unten). Dem Beschwer deführer sei es möglich, die Ausübung seines Berufes fortzusetzen, wobei aufgrund der eingeschränkten Kontaktfähigkeit eine Arbeitsstelle ohne hohe Not wendigkeit für interpersonelle Interaktion vorteilhaft wäre. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigten sich, da keine neuen
Tatsachen vorge bracht wor den seien . Rentenleistungen seien ebenfalls nicht angezeigt, da die Diagnosen mittels adäquater Behandlung überwindbar seien (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend,
gestützt auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters sei eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfü gung evident. Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands fest gestellt und die Durchführung von beruf lichen Massnahmen empfohlen . Das psychische Leiden habe im Zeitpunkt der ersten Leistungsprüfung nur neben sächliche Bedeutung gehabt. Aktuell sei es ein Hauptgrund für seine Fu nktions einschränkung (S. 6 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin verkenne auch, dass das ursprüngliche Eingliederungsziel (Abschluss der Umschulung mit eidgenössi schem Fachausweis, vgl. S. 4 oben) bislang nicht erreicht worden sei (S. 7 Ziff. 17). Zudem übersehe sie, dass auch eine depressive Störung Anspruch auf Rentenleistungen begründen könne, sofern die Voraussetzungen von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllt seien, wobei eine Rentenprüfung bei dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Nichteintreten gar nicht hätte stattfinden dürfen (S. 7 Ziff. 18). 2.3
Strittig ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 201 4. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwer deführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Überprüfung seines Leistungsanspruchs
im Jahr 2012 (vgl. Urk. 8/117) anspruchserheblich verändert haben (vgl. vorstehend E. 1.1-4 ), wo bei eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s zur Diskussion steht. 3. 3.1
Bei Erlass der Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung eines weiteren Praktikumsjahres abgelehnt hatte, waren im Wesentlichen die folgen den medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 8. Jun i 2008 ( Urk. 8/29 ) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehendes Augenleiden und eine seit Herbst 2007 bestehende chronische Depression ( Ziff. 1.1). Er fü hrte aus, seit Herbst 2007 stehe der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Entwicklung (Beziehungskonflikt, berufliche Schwierigkeiten) in psychotherapeutischer Behandlung ( Ziff. 3.3). Er sei erschöpft und depressiv, leide unter einer Vermin derung des Selbstwertgefühls und unbestimmten Ängsten ( Ziff. 3.5). Seit dem 1. Januar 2008 sei er in der bisherig en Berufstätigkeit zu etwa 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Ziff. 5.2). 3.3
Dr. phil. D.___ , Psychotherapeutin FSP, berichtete am 1 2. Juni 2008 ( Urk. 8/30) , den Beschwerdeführer seit März 2008 zu behandeln ( Ziff. 3.1). Als D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. phil. D.___
eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen (ICD-10 F34.1, beste hend seit 2003; ICD-10 F43.2, bestehend seit 2005; ICD-10 F45.0). Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Augenproblemen, depressiven Verstim mungen mit sozialen Problemen und rezidivierenden Angstzuständen zu leiden ( Ziff. 3.4). Aufgrund der depressiven Verstimmung seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (S. 5 unten). In der bisherigen Berufstätigkeit attestierte Dr. phil. D.___ dem Beschwerdeführer seit 1999 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 bis 40 Stunden pro Woche. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit machte sie keine Angaben ( Ziff. 5.2). 3.4
Die Ärzte der Augenklinik des E.___ berichteten am
9. Juni 2008 ( Urk. 8/ 31 /1-4 ) und nannten als Diagnose eine chronisch rezidi vierende Retinopathia
z entralis
serosa beidseits sowie eine
Amblyopie
und eine Esotropie links ( Ziff. 1). In seiner bisherigen Berufstätigkeit als Fotograf attes tierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachteten sie ihn zu 100 % als arbeitsfähig ( Ziff. 2, Ziff. 5.2). 3.5
In seinem die Verfügung vom 1 8. September 2012 ( Urk. 8/117 ) bestätigenden Urteil vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/124) erwog das hiesige Gericht, ein Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 43‘331.-- (vgl. E. 3.7) mit dem Invali deneinkommen von Fr. 69‘801.-- (vgl. E. 3.9) ergebe, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb er - auch ohne Eidgenössische Berufs prüfung
- rentenausschliessend eingegliedert sei. Damit habe die Umschulung den gesetzlichen Zweck erreicht und es bestehe kein Anspruch auf ergänzende Massnahmen, namentlich nicht auf das vom Beschwerdeführer beantragte wei tere Praktikumsjahr (E. 3.10). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt fänden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen
stünden. Soweit sich die Stellensuche als schwierig gestalte, sei dies nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb die Invali denversicherung dafür nicht einzustehen habe (E. 3.11). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 8/130) waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2) , welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( vgl. BGE 131 V 9 E. 1),
folgende Berichte aktenkundig: 4 .2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie , berichtete am 1 8. März 2014 ( Urk. 8/132 ). Zur Anamnese führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zwei Jahren über 200 Bewerbungen versandt zu haben. Es seien nur kurze Einstellungen erfolgt. Er sei dem Stress nicht mehr gewachsen. Zudem kämen noch seine psychischen Probleme dazu. Als selbständig er Fotograf habe er sich keinem Arbeitgeber oder Team anpassen müssen. Autoritäten habe er sich noch nie anpassen können. Er sei seit Jahren, wahrscheinlich seit seinem 2 0. Lebens jahr, in psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter Depressio nen, Unruhe gefühl und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Vom Charakter her sei er sehr impulsiv, verbal aggressiv; er würde sich als schwierig bezeich nen. Er habe narzisstische Züge, sei sehr misstrauisch und habe kein Selbst wertgefühl. Er könne sich nicht an die Umgebung anpassen. Nicht zuletzt auch d eswegen habe er alle seine Arbeitsstellen verloren. Er habe oft Phasen, in denen es ihm schlecht gehe, zuletzt habe er im Herbst 2012 eine depressive Phase gehabt. Seit vier Jahren sei seine Stimmung nie vollständig ausgeglichen. Zurzeit sei die Stimmung in einem Tief, mit Tendenz zur Verschlechterung (S. 1). Er ziehe sich sozial zurück und leide unter Ängsten. Er schweife mit seinen Gedanken ab. Zudem leide er unter Energielosigkeit und Müdigkeit (S. 2 oben). Die letzte Arbeitsstelle habe er bereits in der Probezeit verloren. Er sei nicht teamfähig, habe man ihm gesagt. Er könne sich nicht anpassen. Nach Abschluss der beruflichen Massna hme habe er keine Arbeitsstelle gefunden . Er habe an zwei Einsatzprogramme n teilgenommen . Ein Programm vom Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) habe er a bbrechen müssen, da ihn die Teil nehmer gestört hätten. Auch seine private Situation sei prekär. Er habe ein zweijähriges Kind und lebe in einer festen Partnerschaft, die sich aktuell in der Krise befinde. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei schwierig. Sie habe auch keine Arbeitsstelle. Die finanzielle Situation sei schwierig. Er werde in zwei Monaten ausgesteuert (S. 2 Mitte).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vor. Darüber hinaus bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; S. 2 unten). Aufgrund der starren Per sönlichkeitszüge m it Rigidität und Inflexibilität , die den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen einschränkten und sich zudem auf die Flexibilität, die Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit, die sozialen Ressourcen, die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten aus wirkten, bestehe in der bisherigen (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit ein e vermin derte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei auf Rück zug und viel Eigenraum angewiesen. Die Gruppen- beziehungsweise Team fä higkeit sei damit für lang angelegte Tätigkeiten beziehungsweise für eine ver bindliche Arbeitsfähigkeit mittelschwer bis schwer eingeschränkt. In einer ange passten Tätigkeit entsprechend den Ressourcen des Beschwerdeführers wäre von einer mindestens 60%igen bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Berufliche Massnahen erschienen sinnvoll und erfolgsversprechend. Auch eine Belastungs erprobung wäre sinnvoll, um die Belastbarkeit des Beschwerdeführers direkt am Arbeitsplatz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sehr motiviert und wolle selber in einem 100 % -Pensum arbeiten (S. 3). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2014 ( Urk. 8/133 S. 2 Mitte) aus, im neusten Bericht von Dr. F.___ werde eine mindestens 80%ige Arbeitsfähig keit angepasst festgehalten, womit von einer minimen Verschlechterung auszu gehen sei. Diese Veränderung könne ab Beginn der Betreuung durch Dr. F.___ angenommen werden. Es wäre sehr zu begrüssen, den Beschwerdeführer mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. 4.4
In einem weiteren Bericht vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8 /146 )
führte Dr. F.___ aus, die gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sei bis jetzt trotz psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht remittiert. Komplizierend zur rezidivierenden depressiven Störung komme die Persönlichkeitsstörung hinzu, die durch die depressive Störung und die aktuell prekäre Lage, in der sich der Beschwerdeführer (ganz klar als Folge der Erkrankung) befinde, exazerbiert sei (S. 1 unten) . Dr. F.___ bestätigte die im Bericht vom März 2014 beschriebenen Einschränkungen sowie die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfä higkeit von mindestens 60 % bis 80 % (S. 1 unten, S. 2 oben) und hielt weiter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Techno-Polygraph eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichten (vorste hend E. 4.2-4) ist nicht zu entnehmen, dass sich bezüglich des Augenleiden s des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Leistungsprüfung eine V eränderung ergeben hätte . Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete seine Neuanmeldung vielmehr mit einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands. 5.2
Dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer an, aufgrund von Depressionen seit Jahren in psychotherapeutischer Behand lung zu stehen (vorstehend E. 4.2) . Dies e Aussage wird gestützt durch die Berichte von
Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ , welche bereits im Jahr 2008 ein depress ives Geschehen be schrieben, gleichzeitig aber auch auf schwierige psy chosoziale Umstände mit Beziehungskonflikten und beruflichen Schwierigkeiten hingewiesen hatten (vorstehend E. 3.2-3). In Kenntnis der vom Beschwerde führer damals
beklagten Erschöpfung, Depressivität und Verminderung des Selbstwertgefühls hatte Dr. C.___
dem Beschwerdeführer im Juni 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensange passte Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 3.2).
In der Folge war der Beschwer deführer denn auch in der Lage, von August 2009 bis Juli 2011 einen zwei jährigen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___
zu absolvieren,
daneben von September 2009 bis August 2010 zu 50 %
beim A.___
zu arbeiten ( Urk. 8/105/3) und ab September 2010 in einem Pensum von 40 %
sowie
von Juli 2011 bis August 2012 in einem Pensum von 80 % ein Praktikum bei der B.___ zu absolvieren (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/85, Urk. 8/95, Urk. 8/105/1-2), wobei einer vollzeitlichen Praktikum stätigkeit nach Lage der Akten betriebliche und nicht etwa gesundheitliche Gründe entgegen standen (vgl. Urk. 8/86 S. 3 Mitte). 5.3
Auffallend ist sodann , dass die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 2014 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem sich die psychosoziale Belastungssituation zu zu spitze n schien . So gab d er Beschwerdeführer
Dr. F.___ gegenüber an, kurz vor der Aussteuerung zu stehen, in einer Beziehungskrise zu stecken und dass sich die Familie aufgrund seiner sowie der Arbeitslosigkeit seiner Lebenspartnerin in einer finanziell prekären Situation befinde . Demge genüber sind in den Bericht en von Dr. F.___
(vorstehend E. 4.2 und E.
4.4) keine psychiatrischen Befunde dokumentiert , anhand welche r das Vorliegen einer ( nunmehr ) krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychi schen Störung nachvollz ogen werden könnte . Die Beurteilung von Dr. F.___ basiert vielmehr einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführer
s. W eder die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung noch die diagnost i zierte mit telgradig ausgeprägte Depressivität wurde n mittels objektiv er , p sychiatrischer Befunde untermauert , sodass auch weder die attestierte
20%ige bis 40 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den (nicht näher genannten) Ressourcen des Beschwerdeführer s angepassten Tätigkeit noch die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Techno-Polygraph nachvoll zogen werden kann. Einzig gestützt auf die su b jektiven Angaben des Beschwer deführers, welche zudem vom Vorliegen diverser psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktoren zeugen, ist eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Versch l e chterung des psychischen G esundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. 5.4
Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) eine minime Verschlechterung als ausgewiesen erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn a llein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Verg l e ich zur letztmaligen Leistungsprüfung
seitens Dr. F.___
nunmehr eine lediglich (60%ige bis) 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, erlaubt ohne nachvollziehbare Begründung - an welcher es dem Bericht von Dr. F.___
wie dargelegt mangelt (vorstehend E. 5.3)
- noch nicht d en Schluss auf eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. 5.5
Schliesslich erweist sich auch der im Rahmen des Beschwerdeverf ahrens einge reichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 3/5) , aus welchem einzig hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit 1 3. Oktober 2014 stationär behandeln lässt, als nicht geeignet
zur Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Leistungsprüfung. Abgesehen davon, dass der Beschwer deführer den stationären Aufenthalt erst nach Erlass der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2; vgl. BGE 131 V 9 E. 1) antrat, enthält auch d er Bericht der Ärzte des H.___
ke ine Begründung für d i e gestellte Hauptdiagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1) und die gestellte Nebendiagnose (kombinierte und andere Persönli ch keitsstörungen , ICD-10 F61.0) , und äusser t en sich die Ärzte au ch nicht zu einer allfälligen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers.
Im Ürigen gilt es zu bemerken, dass l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen) , w eshalb allein durch Nennung einer entsprechenden Diagnose eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nich t ohne wei teres glaubhaft gemacht ist. 5.6
N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine anspruchs erhebli che Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seines Gesundheits zustands nicht glaubhaft darzutun vermochte und d as Nichteintre ten gemäss Aktenlage im V erfügungszeitpunkt korrekt war.
Die Beschwerdegegnerin war demgemäss nicht verpflichtet, weitere Abklärun gen zum medizinischen Sachverhalt - weder im Hinblick auf berufliche Mass nahmen noch die eventualiter beantragte Rentenprüfung - zu tätigen (vgl. vor stehend E. 1.4).
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG
sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen und aus gang sgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf