opencaselaw.ch

IV.2014.01133

Neuanmeldung, keine anspruchserhebliche Änderung ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-06-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, aus dem Y.___ sowie gelernter Automechaniker, reiste 1998 in die Schweiz e in, wo er um Asyl nachsuchte. In den Jahr en

2001 und 2002 war er während weniger Monate erwerbstätig und ging danach wei testgehend k einer regulären Arbeit mehr nach . Mit Gesuch vom 22. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1998 bestehende posttrauma tische Belastungsstörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tä tigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/7-8) und holte bei den be handelnden Ärzten, namentlich beim Hausarzt sowie bei der Z.___, Berichte ein (Urk. 7/9-10) . Nachdem eine für den 30. März 2009 vorgesehene psychiatrische Begut ac htung durch

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht durchgeführt werden konnte, da sich der Versicherte nicht in der Lage sah, ein Gespräch in Anwe senheit eines Dolmetschers zu führen (Urk.

7/19 f.),

veranlasste

die IV-Stelle ei nen medizinischen Untersuch de s Versicherten durch ihren Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD; Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 12.

April 2010; Urk. 7/34). G e st ützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/36 ff.) mit Ve rfügung vom 24. Juni 2010 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (berufli che Massnahmen und Rente; vgl. Urk. 7/40). Diese Verfügung blieb unange fochten . 2.

Mit Gesuch vom 5.

März 2012 meldete sich der Versicherte erneut unter Hin weis auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungss törung und De pression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei der Z.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/55) und veranlasste

eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/62), welches Gutachten in der Folge jedoch nicht erstattet wurde (Urk. 7/72 S. 3). Gestützt auf die bisherigen Akten stellte die IV-Stelle in der Folge mit Vorbescheid vom 16. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht im Wesentli chen mit der Begründung, dass die vers icherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien

(Urk. 7/74). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erho ben hatte (Urk. 7/ 77, Urk. 7/ 81 und Urk.

7/85), erliess die IV-Stelle am 26.

Mai 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/88). Dagegen liess der Versicherte am

26. Juni 1014 abermals Einwand erheben (Urk. 7/93 und Ergänzung vom 7. Juli 2014 hiezu, Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26.

September 2014 an ihrem Vorbescheid festhielt und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2). 3.

Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 26. September 2014 aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei eine ganze In validenrente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (4.). In verfah rensmässiger Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung beantragen (5.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen in s Recht legen (Urk. 10 bis Urk. 12/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht seit der anspruch sverneinenden Verfügung vom 24. Juni 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Vielmehr sei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft voll zumutbar (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache ausführen, dass

– gestützt auf die beweis tauglichen

Angaben der behandelnden Ärztin der Z.___

vom 11. Juni 2012 - seit der erneuten Anmeldung ein invalidisierender Gesundheits zustand in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch Traumatisierung anlässlich eines Gefängnisaufenthaltes im Heimatland 1996 -1998 bestehe . Er sei daher bloss sporadisch während zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig bzw . mangels Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit zu 100 % erwerbsun fähig (Urk. 1, inbes . S. 10). 3. 3.1

Vorliegend steht eine Neuanmeldung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen anspruchsverneinenden Verfügung vom

24. Juni 2010 (Urk. 7/40) bis zum Ergehen der vorliegend strei tigen Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich rele vante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchs gründenden Inva liditätsgrad

ergibt . 3.2

Der Verfügung vom 24. Juni 2010 lagen im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zugrunde: 3.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit November 2006 behandelnder Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung nach angeblichem Gefängnisaufenthalt mit Folter im Y.___ in den 80er Jahren und Reaktivierung durch Gefängnisaufenthalt mit Isolationshaft in D.___ anfangs 2008, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagn ostisch eine chronische Psychose, Beziehungs probleme, Nikotinabusus sowie eine Adipositas 06-0 7. Er gab im Wesentlichen an, körperlich bestünden keine Einschränkungen, es bestünden

jedoch eine in nere Unruh e, Reizbarkeit, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen. Er bezeichnete den Versichert en von 1.

Juni bis Ende August 2008 teilweise bzw . gänzlich a rbeitsunfähig und gab im Ü brigen an, körperliche Arbeiten, die wenig Konzentration erforderten und an einem ruhigen und übersichtlichen Arbeits platz ausgeführt werden könnten, seien ganztags zumutbar (Urk. 7/9). 3.2.2

Im Bericht der Z.___, Ambulatorium des E.___, vom 8 . Dezember 2008, wo der Versicherte seit 11.

Juli 2008 in Behandlung steht, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. F.___, Oberärztin, sowie Dr. med. G.___, (damals) Assistenzärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttra umatische Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1), bestehend seit 1998, sowie d ifferentialdiag nostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2). Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe ein deutlich instabiler Zustand mit dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da zum Verlauf der psy chiatrischen Symptomatik zwischen 1998 bis 2008 nur ungenügende Informati onen vorlägen, bleibe unklar, wie weit sich der Zustand damals habe stabilisie ren können und der aktuell schlechte Zustand Folge einer Retraumatisierung

durch einen Gefäng n isaufenthalt im Jahr 2008 und weitere Belastungen im Jahresverlauf darstelle oder ob ein chronischer Verlauf mit Persistenz einer aus geprägten posttraumatischen Symptomatik seit 1998 vorliege. Auch wüssten sie nicht genug, um die im Raum stehende D ifferentialdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu belegen oder entkräften. Die Tatsache der immer nach bereits ein paar wenigen Tagen gescheiterten Arbeitsversuche weise auf eine über Jahre persistierende Symptomatik hin. Der Versicherte sei seit 1998 bis heute und bis auf weiteres als Automechaniker und ungelernter Servicem itarbeiter in einem

Restaurant vollständig arbeitsu nfähig. Auf die Ar beitsfähigkeit wirkten sich namentlich eine schnelle Reizüberflutung im Kontakt mit Menschen sowie durch Umgebungs reize mit dadurch ausgelösten Ä ngsten und Konzentrationsstörungen aus, die Tätigkeit als Automechaniker sei un trennbar mit Erinnerungen an den Y.___ verbunden und mit Retraumatisierung verknüpft . Es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung von Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Nach erfolgter Stabilisierung sei eine Wiederaufnahme ei ner angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 Prozent denkbar (Urk.

7/10). 3.2.3

Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, stellte aufgrund seines Untersuchs des Versicherten

vom 24. Juni 2009 die Di agnose einer Dysthymie (ICD-10 F3 4 .1). Er gab im Wesentlichen an, der Versi cherte berichte über einen immer wieder auftretenden „Film im Kopf“, der während einiger Zeit Angst und Druck auf dem Herzen verursache, über den er jedoch nicht sprechen wolle, wobei der Film durch Erinnerungen oder den An blick von Schweizer Polizisten ausgelöst werde. G emäss Angaben des Versi cherten träten abgesehen vom Druck auf dem Herzen keine vegetativen oder sonst ige n körperlichen Reaktionen auf. Prof. Dr. H.___ führte aus,

e in Vermei dungsverhalten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung werde nicht beobachtet, auch keine Zeichen eines erhöhten Arousals (abgesehen von Schlafstörungen). Die Angaben des Versicherten seien meistens vage und schwierig durch Nachfrage zu präzisieren. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der vorliegenden Daten nicht definitiv ge stellt werden. Es würden zur Ergänzung weitere Unterlagen (Asylunterlagen des Bundesamtes für Migration sowie ärztlicher Bericht über das Verhalten des Versicherten während des Gefängnisaufenthaltes in I.___ im Frühjahr 2008) benötigt (Urk. 7/34). 3.2.4

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vo m 9. April 2010 fest, die Justizvollzugs anstalt I.___ bestätige nur, dass der Versicherte von 11.

Ja n uar bis 18. März 2008 in Haft gewesen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass keine Verle gung aus dem Vollzug wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit vorg elegen habe. Anlässlich der RAD- Untersuchung vom 24.

Juni 2009 hätten diagnostisch keine objektiven Befunde erhoben werden können, welche für eine posttrauma tische Belastungsstörung mit den zeitlichen Folgen einer Persönlichkeitsände rung sprächen. Diagnostisch sei eine Dysthymie festgestellt worden. Alsdann würden in diesem Fall auch psychosozial belastende Faktoren überwiegen.

E ine komorbide Störung (neben der Dysthymie) habe nicht festgestellt werden kön nen. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitszustand vor, wel cher die Arbeitsfähigkeit einschränk e (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35 S. 4). 3.3 3.3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgende n

ärztli chen Berichte zu den Akten genommen: 3.3.2

In Schreiben der Z.___

vom 3. Mai 2012 an den Versicherten bestätigte

die behan delnde Ärztin Dr. G.___, seit 2010 Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

nunmehr Oberärztin, zuhanden der Invalidenversicherung, dass seit Ablehnung des ersten IV-Lei s tungsg esuches insbesondere zwei we sentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien : Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe inzwischen definitiv bestätigt wer den können . Während der Versicherte anlässlich der RAD - Untersuchung im Juni 2009 noch nicht über seine Symptome zu reden gewagt habe, sei dies im September 2011 anlässlich einer vom Sozialzentrum verlangten vertrauensärzt lichen Untersuchung gelungen (wobei die Diagnose auch dort bestätigt worden sei);

mithin dürfe davon aus gegangen werden, dass dies bei einer allfällig not wendigen Untersuchung auch wieder möglich sein werde. Alsdann habe der Versicherte seit 2009 diverse Arbeitsversuche unternommen, die jedoch krank heitsbedingt immer wieder hätten abgebrochen werden müssen. Damit sei die bestehende Einschränkung der Funktionsfähigkeit und daraus folgend der Er werbsfähigkeit wei tere Male bewiesen worden (Urk. 7/54). 3.3.3

Im Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2012 diagnostizierte

Dr. G.___

ab e r mals eine seit 1998 bestehende schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit chronifiziertem Verlauf, differen t ialdiagnostisch zusätzlich Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 29), sowie eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) durch Traumatisierung durch Gefängnisaufenthalt und Folter im Heimatland (1996-98). Dr. G.___ gab im Wesentlichen an, im Behandlungszeitraum 2008 bis heute zeige sich eine chronische, schwer ausgeprägte posttraumatische Belas tungsstörung, welche bislang kaum zugänglich gewesen sei. Die Differenzialdi agnose einer schizophrenen Erkrankung habe weiterhin weder belegt noch ent kräftet werden können. Nach mehrjährigem Krankheitsverlauf seien inzwischen diagnostisch auch die K riterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch zweijährigen Gefängnisaufenthalt mit Folter wäh rend des Bürgerkrieges im Y.___ erfüllt. Insgesamt sei die Prognose für eine Ver besserung schlecht. Daraus resultiere eine ebenfall s schlechte Prognose bezüg lich W iedererreichung einer A rbeitsfähigkeit. Im Behandlungszeitraum Juli 2008 bis heute habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 –100

% bestanden, in leidensangepasster Tätigkeit habe zeitweise eine Arbeitsfähigkeit von 20-30

% erreicht werden können . A llerdings habe krankheitsbedingt nie eine län ge re Kontinuität in der Arbeitstät igkeit erreicht werden können, da der Versi cherte bei Symptomverschlechterung nur noch unregelmässig habe arbeiten können. Das wiederholte Scheitern der konkreten Arbeitsversuche beweise in direkt die Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche seit 1998 zu attestieren sei (Urk.

7/55).

An dieser Einschätzung hielt Dr. G.___ auch nach Vorhalt durch die Rechtsvertreterin, wonach der Versicherte

(auch) im Behandlungszeitraum

mittels Kauf, Reparatur und Verkauf von Autos bzw . mit Arbeit in einer Pizzeria Einkünfte erzielt hatte (vgl. Einvern a hmeprotokoll vom 9. September 2010, Urk. 7/44), mit Schreiben vom 30. Juni 2014 fest (Urk. 7/95

S . 1-2) . 3.3.4

I m dem zuhanden de r Stadt K.___, Sozialzentrum L.___ ausgestellten vertrau ensärztlichen Zeugnis der M.___

vom 18. April 2012 hielt Assistenzarzt Dr. med. N.___

(seit 2014 Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin) gestützt auf drei Abklärungsgesprä che

fest, aufgrund der seit längerem vorhandenen Symptoma tik sei von einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit früheren Trau matisierungen während des Bürgerkrieges im Heimatland auszugehen. Da diese Symptome plötzlich und ohne Vorwarnung auftreten würden, insbesondere in Belastungssituationen, sei die Einschränkung dauern d, wenn auch nicht rund um die Uhr, vorhanden. Der Grad der Arbeits un fähigkeit betrage 100

% .

D ie Prognose sei nicht abschätzbar; die bisherige Einschätzung und Krankschrei bung durch die behandelnde Therapeutin (Dr. G.___) ergebe weiterhin Sinn (Urk. 7/95 S. 3 f.). 4. 4.1 4.1.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführer s ist gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. Juni 2012 nicht ersichtlich, dass

im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3. 1. hievor) eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist .

Vielmehr liegt g emäss Angabe n von

Dr. G.___

seit Juli 2008 (Behandlungsbeginn)

ein e chronische, schwer ausgeprägte posttraumat ische Belastungsstörung vor, welche bislang therapeu tisch kaum zugänglich

war . Da

Dr. G.___

in ihrem Bericht vom 11. Juni 2012 zudem

im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie schon in ihrem Be richt vom

8. Dezember 2008 erhebt und dem Beschwerdeführer seit Behand lungsbeginn

eine anhaltend konstant e („durchgehende“) Arbeits un fähigkeit im Umfang von 70-100

% attestiert, erhellt auch daraus, dass von einem unverän derten Gesundheitszustand auszugehen ist . Dies gilt umso mehr, als auch ein Vergleich der im Jahr 2008 von Dr. G.___ erhobenen psychopathologi schen Befunde (vgl. Urk. 7/10 S.

3) mit denjenigen, wie

Dr. G.___

sie in ihr em Bericht vom 11. Juni 2012 -

mitunter wör t lich gleichlautend -

beschreibt (Urk. 7/55 S. 5 f .),

keine wesentlichen Unterschiede ergibt,

mithin auch auf

Be funde bene keine wesentliche Veränderung auszumachen ist. Daran ändert nichts, dass

RAD-Arzt Prof. Dr. H.___

– im Gegensatz zu Dr. G.___

auf grund seines Untersuchs vom 2 4. Juni 2009 die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht stellte und weniger psychopathologische Be funde erhob, ist doch zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. H.___ seine A ngaben nicht als abschliessend erachtet hatte (Urk. 7/34 S. 5) .

Festzustellen ist aber ins besondere, dass Dr. G.___

eine Veränderung der Verhältnisse

nicht

mit

einer effektiven Verschlechterung des

Ges undheitszustand es oder damit

begrün det, dass sich das Lei d en bei im Wesentlichen gleich gebliebener Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe . Vie lmehr macht

Dr. G.___ geltend, dass die von ihr bereits im Jahr 2008

diagnostizierte und chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung

aufgrund der von ihr genannten Umstände

„inzwischen

defi n i t iv

bestätig t “

habe werden können

(und anlässlich einer erneuten Untersuchung möglicherweise bestätigt werden könnte; vgl. Urk. 7/5 4) . Jedoch stellt eine bloss neue - selbst

unterschiedliche

oder gar korrektere - Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszus tandes auf die Arbeitsfä higkeit

für sich allein genommen keinen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 1.3 hievor) .

Auf gescheiterte Arbeitsversuche zur Be gründung der Persistenz der Symptomatik hatte Dr. G.___ alsdann bereits in ihrem ersten Bericht vom 8. Dezember 2012 hingewiesen (Urk. 7/10 S. 3). 4.1.2

Sodann erweisen sich die neuen Berichte von Dr. G.___ auch in grundsätzli cher Hinsicht als wenig nachvollziehbar. Währenddem sie in ihren Vorberichten ihre Kenntnis einer Erwerbstätigkeit während der Periode attes tierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit noch verschwiegen hatte, bagatelli sierte sie diese im Bericht vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/95/1-2) unter Hinweis auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der Behand lung durch Dr. G.___ einer Erwerbstätigkeit in der Autobranche (Handel und Reparatur) und im Gastgewerbe nachging und dabei ein relevantes Ein kommen erzielte. Eine Darlegung, inwiefern sich dies mit der attestierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit verträgt, ist den Ausführungen Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/95/1-2 S. 1 und Urk. 7/44/19). Auch trägt das unkommentierte Abtun des illegalen Schleusens von Menschen über die Grenze, mit dem Hinweis, dies ändere nichts an der Einschätzung von Diagnose und Arbeitsfähigkeit, nicht zur Überzeungskraft der Berichte bei (Urk. 7/95/1-2 S. 2 und Urk. 7/44/11). Schliesslich verliess Dr. G.___ mit der Einwanderhebung im Auftrag des Beschwerdeführers ihren Aufgabenbereich und sind ihre Ausführungen mit umso grösserer Zurückhaltung zu würdigen. 4.1.3

Schliesslich ergibt auch

das ärztliche Zeugnis von Dr. N.___ vom 1 8. April 2012 (Urk. 7/95 S. 3)

nichts zugunsten des Beschwerdeführers . Dies schon da her, weil auch seinen Ausführungen

bezogen auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum keine rechtserhebliche Veränderung entnommen werden kann und es sich

i m Ü brigen bei Dr. N.___ nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie handelt .

4.2

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Ver schlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unverän derten Situation auszugehen ist . Da im Ü brigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten,

i st nach wie vor kein Renten anspruch ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. G.___ von 1 1. Juni 2012 (vgl. Urk. 1 S. 10), in welche m jedoch bezüglich des hier massgeblichen Vergleichszeitraums

- wie ausgeführt

- keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

beschrieben, sondern vielmehr ein seit Jahren im Wesentlichen unverändert er, chronisch instabiler Gesundheits zustand dokumentiert ist. Unter diesen Umständen mussten die Gewinnaus sichten mit Blick auf die sich im vorlieg enden Verfahren stellende Frage (revisi onsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung)

als beträchtlich kleiner ge wichtet werden als die Verlustchancen,

weshalb die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind.

Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der RAD

bei der Prüfung der Neuanmeldung

zunächst – möglicherweise in Ver kennung der aus rechtlicher Sicht im Vordergrund stehenden

F rage – davon ausging, mit Blick auf die bisherig e „diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähig keit“ sei die Anordnung eines Gutachtens erforderlich (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, RAD-Stellungnahme von 1 9. Juli 2012, Urk. 7/72 S. 2 f.).

5.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, aus dem Y.___ sowie gelernter Automechaniker, reiste 1998 in die Schweiz e in, wo er um Asyl nachsuchte. In den Jahr en

2001 und 2002 war er während weniger Monate erwerbstätig und ging danach wei testgehend k einer regulären Arbeit mehr nach . Mit Gesuch vom 22. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1998 bestehende posttrauma tische Belastungsstörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tä tigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/7-8) und holte bei den be handelnden Ärzten, namentlich beim Hausarzt sowie bei der Z.___, Berichte ein (Urk. 7/9-10) . Nachdem eine für den 30. März 2009 vorgesehene psychiatrische Begut ac htung durch

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht durchgeführt werden konnte, da sich der Versicherte nicht in der Lage sah, ein Gespräch in Anwe senheit eines Dolmetschers zu führen (Urk.

7/19 f.),

veranlasste

die IV-Stelle ei nen medizinischen Untersuch de s Versicherten durch ihren Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD; Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 12.

April 2010; Urk. 7/34). G e st ützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/36 ff.) mit Ve rfügung vom 24. Juni 2010 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (berufli che Massnahmen und Rente; vgl. Urk. 7/40). Diese Verfügung blieb unange fochten .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

E. 2 Mit Gesuch vom 5.

März 2012 meldete sich der Versicherte erneut unter Hin weis auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungss törung und De pression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei der Z.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/55) und veranlasste

eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/62), welches Gutachten in der Folge jedoch nicht erstattet wurde (Urk. 7/72 S. 3). Gestützt auf die bisherigen Akten stellte die IV-Stelle in der Folge mit Vorbescheid vom 16. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht im Wesentli chen mit der Begründung, dass die vers icherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien

(Urk. 7/74). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erho ben hatte (Urk. 7/ 77, Urk. 7/ 81 und Urk.

7/85), erliess die IV-Stelle am 26.

Mai 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/88). Dagegen liess der Versicherte am

26. Juni 1014 abermals Einwand erheben (Urk. 7/93 und Ergänzung vom 7. Juli 2014 hiezu, Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26.

September 2014 an ihrem Vorbescheid festhielt und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht seit der anspruch sverneinenden Verfügung vom 24. Juni 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Vielmehr sei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft voll zumutbar (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache ausführen, dass

– gestützt auf die beweis tauglichen

Angaben der behandelnden Ärztin der Z.___

vom 11. Juni 2012 - seit der erneuten Anmeldung ein invalidisierender Gesundheits zustand in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch Traumatisierung anlässlich eines Gefängnisaufenthaltes im Heimatland 1996 -1998 bestehe . Er sei daher bloss sporadisch während zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig bzw . mangels Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit zu 100 % erwerbsun fähig (Urk. 1, inbes . S. 10).

E. 3 Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 26. September 2014 aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei eine ganze In validenrente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (4.). In verfah rensmässiger Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung beantragen (5.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen in s Recht legen (Urk. 10 bis Urk. 12/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorliegend steht eine Neuanmeldung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen anspruchsverneinenden Verfügung vom

24. Juni 2010 (Urk. 7/40) bis zum Ergehen der vorliegend strei tigen Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich rele vante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchs gründenden Inva liditätsgrad

ergibt .

E. 3.2 Der Verfügung vom 24. Juni 2010 lagen im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zugrunde:

E. 3.2.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit November 2006 behandelnder Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung nach angeblichem Gefängnisaufenthalt mit Folter im Y.___ in den 80er Jahren und Reaktivierung durch Gefängnisaufenthalt mit Isolationshaft in D.___ anfangs 2008, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagn ostisch eine chronische Psychose, Beziehungs probleme, Nikotinabusus sowie eine Adipositas 06-0 7. Er gab im Wesentlichen an, körperlich bestünden keine Einschränkungen, es bestünden

jedoch eine in nere Unruh e, Reizbarkeit, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen. Er bezeichnete den Versichert en von 1.

Juni bis Ende August 2008 teilweise bzw . gänzlich a rbeitsunfähig und gab im Ü brigen an, körperliche Arbeiten, die wenig Konzentration erforderten und an einem ruhigen und übersichtlichen Arbeits platz ausgeführt werden könnten, seien ganztags zumutbar (Urk. 7/9).

E. 3.2.2 Im Bericht der Z.___, Ambulatorium des E.___, vom

E. 3.2.3 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, stellte aufgrund seines Untersuchs des Versicherten

vom 24. Juni 2009 die Di agnose einer Dysthymie (ICD-10 F3 4 .1). Er gab im Wesentlichen an, der Versi cherte berichte über einen immer wieder auftretenden „Film im Kopf“, der während einiger Zeit Angst und Druck auf dem Herzen verursache, über den er jedoch nicht sprechen wolle, wobei der Film durch Erinnerungen oder den An blick von Schweizer Polizisten ausgelöst werde. G emäss Angaben des Versi cherten träten abgesehen vom Druck auf dem Herzen keine vegetativen oder sonst ige n körperlichen Reaktionen auf. Prof. Dr. H.___ führte aus,

e in Vermei dungsverhalten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung werde nicht beobachtet, auch keine Zeichen eines erhöhten Arousals (abgesehen von Schlafstörungen). Die Angaben des Versicherten seien meistens vage und schwierig durch Nachfrage zu präzisieren. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der vorliegenden Daten nicht definitiv ge stellt werden. Es würden zur Ergänzung weitere Unterlagen (Asylunterlagen des Bundesamtes für Migration sowie ärztlicher Bericht über das Verhalten des Versicherten während des Gefängnisaufenthaltes in I.___ im Frühjahr 2008) benötigt (Urk. 7/34).

E. 3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vo m 9. April 2010 fest, die Justizvollzugs anstalt I.___ bestätige nur, dass der Versicherte von 11.

Ja n uar bis 18. März 2008 in Haft gewesen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass keine Verle gung aus dem Vollzug wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit vorg elegen habe. Anlässlich der RAD- Untersuchung vom 24.

Juni 2009 hätten diagnostisch keine objektiven Befunde erhoben werden können, welche für eine posttrauma tische Belastungsstörung mit den zeitlichen Folgen einer Persönlichkeitsände rung sprächen. Diagnostisch sei eine Dysthymie festgestellt worden. Alsdann würden in diesem Fall auch psychosozial belastende Faktoren überwiegen.

E ine komorbide Störung (neben der Dysthymie) habe nicht festgestellt werden kön nen. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitszustand vor, wel cher die Arbeitsfähigkeit einschränk e (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35 S. 4).

E. 3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgende n

ärztli chen Berichte zu den Akten genommen:

E. 3.3.2 In Schreiben der Z.___

vom 3. Mai 2012 an den Versicherten bestätigte

die behan delnde Ärztin Dr. G.___, seit 2010 Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

nunmehr Oberärztin, zuhanden der Invalidenversicherung, dass seit Ablehnung des ersten IV-Lei s tungsg esuches insbesondere zwei we sentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien : Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe inzwischen definitiv bestätigt wer den können . Während der Versicherte anlässlich der RAD - Untersuchung im Juni 2009 noch nicht über seine Symptome zu reden gewagt habe, sei dies im September 2011 anlässlich einer vom Sozialzentrum verlangten vertrauensärzt lichen Untersuchung gelungen (wobei die Diagnose auch dort bestätigt worden sei);

mithin dürfe davon aus gegangen werden, dass dies bei einer allfällig not wendigen Untersuchung auch wieder möglich sein werde. Alsdann habe der Versicherte seit 2009 diverse Arbeitsversuche unternommen, die jedoch krank heitsbedingt immer wieder hätten abgebrochen werden müssen. Damit sei die bestehende Einschränkung der Funktionsfähigkeit und daraus folgend der Er werbsfähigkeit wei tere Male bewiesen worden (Urk. 7/54).

E. 3.3.3 Im Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2012 diagnostizierte

Dr. G.___

ab e r mals eine seit 1998 bestehende schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit chronifiziertem Verlauf, differen t ialdiagnostisch zusätzlich Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 29), sowie eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) durch Traumatisierung durch Gefängnisaufenthalt und Folter im Heimatland (1996-98). Dr. G.___ gab im Wesentlichen an, im Behandlungszeitraum 2008 bis heute zeige sich eine chronische, schwer ausgeprägte posttraumatische Belas tungsstörung, welche bislang kaum zugänglich gewesen sei. Die Differenzialdi agnose einer schizophrenen Erkrankung habe weiterhin weder belegt noch ent kräftet werden können. Nach mehrjährigem Krankheitsverlauf seien inzwischen diagnostisch auch die K riterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch zweijährigen Gefängnisaufenthalt mit Folter wäh rend des Bürgerkrieges im Y.___ erfüllt. Insgesamt sei die Prognose für eine Ver besserung schlecht. Daraus resultiere eine ebenfall s schlechte Prognose bezüg lich W iedererreichung einer A rbeitsfähigkeit. Im Behandlungszeitraum Juli 2008 bis heute habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 –100

% bestanden, in leidensangepasster Tätigkeit habe zeitweise eine Arbeitsfähigkeit von 20-30

% erreicht werden können . A llerdings habe krankheitsbedingt nie eine län ge re Kontinuität in der Arbeitstät igkeit erreicht werden können, da der Versi cherte bei Symptomverschlechterung nur noch unregelmässig habe arbeiten können. Das wiederholte Scheitern der konkreten Arbeitsversuche beweise in direkt die Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche seit 1998 zu attestieren sei (Urk.

7/55).

An dieser Einschätzung hielt Dr. G.___ auch nach Vorhalt durch die Rechtsvertreterin, wonach der Versicherte

(auch) im Behandlungszeitraum

mittels Kauf, Reparatur und Verkauf von Autos bzw . mit Arbeit in einer Pizzeria Einkünfte erzielt hatte (vgl. Einvern a hmeprotokoll vom 9. September 2010, Urk. 7/44), mit Schreiben vom 30. Juni 2014 fest (Urk. 7/95

S . 1-2) .

E. 3.3.4 I m dem zuhanden de r Stadt K.___, Sozialzentrum L.___ ausgestellten vertrau ensärztlichen Zeugnis der M.___

vom 18. April 2012 hielt Assistenzarzt Dr. med. N.___

(seit 2014 Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin) gestützt auf drei Abklärungsgesprä che

fest, aufgrund der seit längerem vorhandenen Symptoma tik sei von einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit früheren Trau matisierungen während des Bürgerkrieges im Heimatland auszugehen. Da diese Symptome plötzlich und ohne Vorwarnung auftreten würden, insbesondere in Belastungssituationen, sei die Einschränkung dauern d, wenn auch nicht rund um die Uhr, vorhanden. Der Grad der Arbeits un fähigkeit betrage 100

% .

D ie Prognose sei nicht abschätzbar; die bisherige Einschätzung und Krankschrei bung durch die behandelnde Therapeutin (Dr. G.___) ergebe weiterhin Sinn (Urk. 7/95 S. 3 f.). 4. 4.1 4.1.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführer s ist gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. Juni 2012 nicht ersichtlich, dass

im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3. 1. hievor) eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist .

Vielmehr liegt g emäss Angabe n von

Dr. G.___

seit Juli 2008 (Behandlungsbeginn)

ein e chronische, schwer ausgeprägte posttraumat ische Belastungsstörung vor, welche bislang therapeu tisch kaum zugänglich

war . Da

Dr. G.___

in ihrem Bericht vom 11. Juni 2012 zudem

im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie schon in ihrem Be richt vom

8. Dezember 2008 erhebt und dem Beschwerdeführer seit Behand lungsbeginn

eine anhaltend konstant e („durchgehende“) Arbeits un fähigkeit im Umfang von 70-100

% attestiert, erhellt auch daraus, dass von einem unverän derten Gesundheitszustand auszugehen ist . Dies gilt umso mehr, als auch ein Vergleich der im Jahr 2008 von Dr. G.___ erhobenen psychopathologi schen Befunde (vgl. Urk. 7/10 S.

3) mit denjenigen, wie

Dr. G.___

sie in ihr em Bericht vom 11. Juni 2012 -

mitunter wör t lich gleichlautend -

beschreibt (Urk. 7/55 S. 5 f .),

keine wesentlichen Unterschiede ergibt,

mithin auch auf

Be funde bene keine wesentliche Veränderung auszumachen ist. Daran ändert nichts, dass

RAD-Arzt Prof. Dr. H.___

– im Gegensatz zu Dr. G.___

auf grund seines Untersuchs vom 2 4. Juni 2009 die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht stellte und weniger psychopathologische Be funde erhob, ist doch zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. H.___ seine A ngaben nicht als abschliessend erachtet hatte (Urk. 7/34 S. 5) .

Festzustellen ist aber ins besondere, dass Dr. G.___

eine Veränderung der Verhältnisse

nicht

mit

einer effektiven Verschlechterung des

Ges undheitszustand es oder damit

begrün det, dass sich das Lei d en bei im Wesentlichen gleich gebliebener Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe . Vie lmehr macht

Dr. G.___ geltend, dass die von ihr bereits im Jahr 2008

diagnostizierte und chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung

aufgrund der von ihr genannten Umstände

„inzwischen

defi n i t iv

bestätig t “

habe werden können

(und anlässlich einer erneuten Untersuchung möglicherweise bestätigt werden könnte; vgl. Urk. 7/5 4) . Jedoch stellt eine bloss neue - selbst

unterschiedliche

oder gar korrektere - Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszus tandes auf die Arbeitsfä higkeit

für sich allein genommen keinen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 1.3 hievor) .

Auf gescheiterte Arbeitsversuche zur Be gründung der Persistenz der Symptomatik hatte Dr. G.___ alsdann bereits in ihrem ersten Bericht vom 8. Dezember 2012 hingewiesen (Urk. 7/10 S. 3). 4.1.2

Sodann erweisen sich die neuen Berichte von Dr. G.___ auch in grundsätzli cher Hinsicht als wenig nachvollziehbar. Währenddem sie in ihren Vorberichten ihre Kenntnis einer Erwerbstätigkeit während der Periode attes tierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit noch verschwiegen hatte, bagatelli sierte sie diese im Bericht vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/95/1-2) unter Hinweis auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der Behand lung durch Dr. G.___ einer Erwerbstätigkeit in der Autobranche (Handel und Reparatur) und im Gastgewerbe nachging und dabei ein relevantes Ein kommen erzielte. Eine Darlegung, inwiefern sich dies mit der attestierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit verträgt, ist den Ausführungen Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/95/1-2 S. 1 und Urk. 7/44/19). Auch trägt das unkommentierte Abtun des illegalen Schleusens von Menschen über die Grenze, mit dem Hinweis, dies ändere nichts an der Einschätzung von Diagnose und Arbeitsfähigkeit, nicht zur Überzeungskraft der Berichte bei (Urk. 7/95/1-2 S. 2 und Urk. 7/44/11). Schliesslich verliess Dr. G.___ mit der Einwanderhebung im Auftrag des Beschwerdeführers ihren Aufgabenbereich und sind ihre Ausführungen mit umso grösserer Zurückhaltung zu würdigen. 4.1.3

Schliesslich ergibt auch

das ärztliche Zeugnis von Dr. N.___ vom 1 8. April 2012 (Urk. 7/95 S. 3)

nichts zugunsten des Beschwerdeführers . Dies schon da her, weil auch seinen Ausführungen

bezogen auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum keine rechtserhebliche Veränderung entnommen werden kann und es sich

i m Ü brigen bei Dr. N.___ nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie handelt .

4.2

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Ver schlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unverän derten Situation auszugehen ist . Da im Ü brigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten,

i st nach wie vor kein Renten anspruch ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. G.___ von 1 1. Juni 2012 (vgl. Urk. 1 S. 10), in welche m jedoch bezüglich des hier massgeblichen Vergleichszeitraums

- wie ausgeführt

- keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

beschrieben, sondern vielmehr ein seit Jahren im Wesentlichen unverändert er, chronisch instabiler Gesundheits zustand dokumentiert ist. Unter diesen Umständen mussten die Gewinnaus sichten mit Blick auf die sich im vorlieg enden Verfahren stellende Frage (revisi onsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung)

als beträchtlich kleiner ge wichtet werden als die Verlustchancen,

weshalb die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind.

Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der RAD

bei der Prüfung der Neuanmeldung

zunächst – möglicherweise in Ver kennung der aus rechtlicher Sicht im Vordergrund stehenden

F rage – davon ausging, mit Blick auf die bisherig e „diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähig keit“ sei die Anordnung eines Gutachtens erforderlich (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, RAD-Stellungnahme von 1 9. Juli 2012, Urk. 7/72 S. 2 f.).

5.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 8 . Dezember 2008, wo der Versicherte seit 11.

Juli 2008 in Behandlung steht, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. F.___, Oberärztin, sowie Dr. med. G.___, (damals) Assistenzärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttra umatische Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1), bestehend seit 1998, sowie d ifferentialdiag nostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2). Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe ein deutlich instabiler Zustand mit dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da zum Verlauf der psy chiatrischen Symptomatik zwischen 1998 bis 2008 nur ungenügende Informati onen vorlägen, bleibe unklar, wie weit sich der Zustand damals habe stabilisie ren können und der aktuell schlechte Zustand Folge einer Retraumatisierung

durch einen Gefäng n isaufenthalt im Jahr 2008 und weitere Belastungen im Jahresverlauf darstelle oder ob ein chronischer Verlauf mit Persistenz einer aus geprägten posttraumatischen Symptomatik seit 1998 vorliege. Auch wüssten sie nicht genug, um die im Raum stehende D ifferentialdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu belegen oder entkräften. Die Tatsache der immer nach bereits ein paar wenigen Tagen gescheiterten Arbeitsversuche weise auf eine über Jahre persistierende Symptomatik hin. Der Versicherte sei seit 1998 bis heute und bis auf weiteres als Automechaniker und ungelernter Servicem itarbeiter in einem

Restaurant vollständig arbeitsu nfähig. Auf die Ar beitsfähigkeit wirkten sich namentlich eine schnelle Reizüberflutung im Kontakt mit Menschen sowie durch Umgebungs reize mit dadurch ausgelösten Ä ngsten und Konzentrationsstörungen aus, die Tätigkeit als Automechaniker sei un trennbar mit Erinnerungen an den Y.___ verbunden und mit Retraumatisierung verknüpft . Es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung von Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Nach erfolgter Stabilisierung sei eine Wiederaufnahme ei ner angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 Prozent denkbar (Urk.

7/10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01133 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

15. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, aus dem Y.___ sowie gelernter Automechaniker, reiste 1998 in die Schweiz e in, wo er um Asyl nachsuchte. In den Jahr en

2001 und 2002 war er während weniger Monate erwerbstätig und ging danach wei testgehend k einer regulären Arbeit mehr nach . Mit Gesuch vom 22. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1998 bestehende posttrauma tische Belastungsstörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tä tigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/7-8) und holte bei den be handelnden Ärzten, namentlich beim Hausarzt sowie bei der Z.___, Berichte ein (Urk. 7/9-10) . Nachdem eine für den 30. März 2009 vorgesehene psychiatrische Begut ac htung durch

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht durchgeführt werden konnte, da sich der Versicherte nicht in der Lage sah, ein Gespräch in Anwe senheit eines Dolmetschers zu führen (Urk.

7/19 f.),

veranlasste

die IV-Stelle ei nen medizinischen Untersuch de s Versicherten durch ihren Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD; Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 12.

April 2010; Urk. 7/34). G e st ützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/36 ff.) mit Ve rfügung vom 24. Juni 2010 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (berufli che Massnahmen und Rente; vgl. Urk. 7/40). Diese Verfügung blieb unange fochten . 2.

Mit Gesuch vom 5.

März 2012 meldete sich der Versicherte erneut unter Hin weis auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungss törung und De pression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei der Z.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/55) und veranlasste

eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/62), welches Gutachten in der Folge jedoch nicht erstattet wurde (Urk. 7/72 S. 3). Gestützt auf die bisherigen Akten stellte die IV-Stelle in der Folge mit Vorbescheid vom 16. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht im Wesentli chen mit der Begründung, dass die vers icherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien

(Urk. 7/74). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erho ben hatte (Urk. 7/ 77, Urk. 7/ 81 und Urk.

7/85), erliess die IV-Stelle am 26.

Mai 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/88). Dagegen liess der Versicherte am

26. Juni 1014 abermals Einwand erheben (Urk. 7/93 und Ergänzung vom 7. Juli 2014 hiezu, Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26.

September 2014 an ihrem Vorbescheid festhielt und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2). 3.

Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 26. September 2014 aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei eine ganze In validenrente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (4.). In verfah rensmässiger Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung beantragen (5.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen in s Recht legen (Urk. 10 bis Urk. 12/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht seit der anspruch sverneinenden Verfügung vom 24. Juni 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Vielmehr sei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft voll zumutbar (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache ausführen, dass

– gestützt auf die beweis tauglichen

Angaben der behandelnden Ärztin der Z.___

vom 11. Juni 2012 - seit der erneuten Anmeldung ein invalidisierender Gesundheits zustand in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch Traumatisierung anlässlich eines Gefängnisaufenthaltes im Heimatland 1996 -1998 bestehe . Er sei daher bloss sporadisch während zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig bzw . mangels Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit zu 100 % erwerbsun fähig (Urk. 1, inbes . S. 10). 3. 3.1

Vorliegend steht eine Neuanmeldung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen anspruchsverneinenden Verfügung vom

24. Juni 2010 (Urk. 7/40) bis zum Ergehen der vorliegend strei tigen Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich rele vante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchs gründenden Inva liditätsgrad

ergibt . 3.2

Der Verfügung vom 24. Juni 2010 lagen im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zugrunde: 3.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit November 2006 behandelnder Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung nach angeblichem Gefängnisaufenthalt mit Folter im Y.___ in den 80er Jahren und Reaktivierung durch Gefängnisaufenthalt mit Isolationshaft in D.___ anfangs 2008, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagn ostisch eine chronische Psychose, Beziehungs probleme, Nikotinabusus sowie eine Adipositas 06-0 7. Er gab im Wesentlichen an, körperlich bestünden keine Einschränkungen, es bestünden

jedoch eine in nere Unruh e, Reizbarkeit, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen. Er bezeichnete den Versichert en von 1.

Juni bis Ende August 2008 teilweise bzw . gänzlich a rbeitsunfähig und gab im Ü brigen an, körperliche Arbeiten, die wenig Konzentration erforderten und an einem ruhigen und übersichtlichen Arbeits platz ausgeführt werden könnten, seien ganztags zumutbar (Urk. 7/9). 3.2.2

Im Bericht der Z.___, Ambulatorium des E.___, vom 8 . Dezember 2008, wo der Versicherte seit 11.

Juli 2008 in Behandlung steht, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. F.___, Oberärztin, sowie Dr. med. G.___, (damals) Assistenzärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttra umatische Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1), bestehend seit 1998, sowie d ifferentialdiag nostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2). Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe ein deutlich instabiler Zustand mit dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da zum Verlauf der psy chiatrischen Symptomatik zwischen 1998 bis 2008 nur ungenügende Informati onen vorlägen, bleibe unklar, wie weit sich der Zustand damals habe stabilisie ren können und der aktuell schlechte Zustand Folge einer Retraumatisierung

durch einen Gefäng n isaufenthalt im Jahr 2008 und weitere Belastungen im Jahresverlauf darstelle oder ob ein chronischer Verlauf mit Persistenz einer aus geprägten posttraumatischen Symptomatik seit 1998 vorliege. Auch wüssten sie nicht genug, um die im Raum stehende D ifferentialdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu belegen oder entkräften. Die Tatsache der immer nach bereits ein paar wenigen Tagen gescheiterten Arbeitsversuche weise auf eine über Jahre persistierende Symptomatik hin. Der Versicherte sei seit 1998 bis heute und bis auf weiteres als Automechaniker und ungelernter Servicem itarbeiter in einem

Restaurant vollständig arbeitsu nfähig. Auf die Ar beitsfähigkeit wirkten sich namentlich eine schnelle Reizüberflutung im Kontakt mit Menschen sowie durch Umgebungs reize mit dadurch ausgelösten Ä ngsten und Konzentrationsstörungen aus, die Tätigkeit als Automechaniker sei un trennbar mit Erinnerungen an den Y.___ verbunden und mit Retraumatisierung verknüpft . Es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung von Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Nach erfolgter Stabilisierung sei eine Wiederaufnahme ei ner angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 Prozent denkbar (Urk.

7/10). 3.2.3

Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, stellte aufgrund seines Untersuchs des Versicherten

vom 24. Juni 2009 die Di agnose einer Dysthymie (ICD-10 F3 4 .1). Er gab im Wesentlichen an, der Versi cherte berichte über einen immer wieder auftretenden „Film im Kopf“, der während einiger Zeit Angst und Druck auf dem Herzen verursache, über den er jedoch nicht sprechen wolle, wobei der Film durch Erinnerungen oder den An blick von Schweizer Polizisten ausgelöst werde. G emäss Angaben des Versi cherten träten abgesehen vom Druck auf dem Herzen keine vegetativen oder sonst ige n körperlichen Reaktionen auf. Prof. Dr. H.___ führte aus,

e in Vermei dungsverhalten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung werde nicht beobachtet, auch keine Zeichen eines erhöhten Arousals (abgesehen von Schlafstörungen). Die Angaben des Versicherten seien meistens vage und schwierig durch Nachfrage zu präzisieren. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der vorliegenden Daten nicht definitiv ge stellt werden. Es würden zur Ergänzung weitere Unterlagen (Asylunterlagen des Bundesamtes für Migration sowie ärztlicher Bericht über das Verhalten des Versicherten während des Gefängnisaufenthaltes in I.___ im Frühjahr 2008) benötigt (Urk. 7/34). 3.2.4

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vo m 9. April 2010 fest, die Justizvollzugs anstalt I.___ bestätige nur, dass der Versicherte von 11.

Ja n uar bis 18. März 2008 in Haft gewesen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass keine Verle gung aus dem Vollzug wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit vorg elegen habe. Anlässlich der RAD- Untersuchung vom 24.

Juni 2009 hätten diagnostisch keine objektiven Befunde erhoben werden können, welche für eine posttrauma tische Belastungsstörung mit den zeitlichen Folgen einer Persönlichkeitsände rung sprächen. Diagnostisch sei eine Dysthymie festgestellt worden. Alsdann würden in diesem Fall auch psychosozial belastende Faktoren überwiegen.

E ine komorbide Störung (neben der Dysthymie) habe nicht festgestellt werden kön nen. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitszustand vor, wel cher die Arbeitsfähigkeit einschränk e (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35 S. 4). 3.3 3.3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgende n

ärztli chen Berichte zu den Akten genommen: 3.3.2

In Schreiben der Z.___

vom 3. Mai 2012 an den Versicherten bestätigte

die behan delnde Ärztin Dr. G.___, seit 2010 Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

nunmehr Oberärztin, zuhanden der Invalidenversicherung, dass seit Ablehnung des ersten IV-Lei s tungsg esuches insbesondere zwei we sentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien : Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe inzwischen definitiv bestätigt wer den können . Während der Versicherte anlässlich der RAD - Untersuchung im Juni 2009 noch nicht über seine Symptome zu reden gewagt habe, sei dies im September 2011 anlässlich einer vom Sozialzentrum verlangten vertrauensärzt lichen Untersuchung gelungen (wobei die Diagnose auch dort bestätigt worden sei);

mithin dürfe davon aus gegangen werden, dass dies bei einer allfällig not wendigen Untersuchung auch wieder möglich sein werde. Alsdann habe der Versicherte seit 2009 diverse Arbeitsversuche unternommen, die jedoch krank heitsbedingt immer wieder hätten abgebrochen werden müssen. Damit sei die bestehende Einschränkung der Funktionsfähigkeit und daraus folgend der Er werbsfähigkeit wei tere Male bewiesen worden (Urk. 7/54). 3.3.3

Im Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2012 diagnostizierte

Dr. G.___

ab e r mals eine seit 1998 bestehende schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit chronifiziertem Verlauf, differen t ialdiagnostisch zusätzlich Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 29), sowie eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) durch Traumatisierung durch Gefängnisaufenthalt und Folter im Heimatland (1996-98). Dr. G.___ gab im Wesentlichen an, im Behandlungszeitraum 2008 bis heute zeige sich eine chronische, schwer ausgeprägte posttraumatische Belas tungsstörung, welche bislang kaum zugänglich gewesen sei. Die Differenzialdi agnose einer schizophrenen Erkrankung habe weiterhin weder belegt noch ent kräftet werden können. Nach mehrjährigem Krankheitsverlauf seien inzwischen diagnostisch auch die K riterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch zweijährigen Gefängnisaufenthalt mit Folter wäh rend des Bürgerkrieges im Y.___ erfüllt. Insgesamt sei die Prognose für eine Ver besserung schlecht. Daraus resultiere eine ebenfall s schlechte Prognose bezüg lich W iedererreichung einer A rbeitsfähigkeit. Im Behandlungszeitraum Juli 2008 bis heute habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 –100

% bestanden, in leidensangepasster Tätigkeit habe zeitweise eine Arbeitsfähigkeit von 20-30

% erreicht werden können . A llerdings habe krankheitsbedingt nie eine län ge re Kontinuität in der Arbeitstät igkeit erreicht werden können, da der Versi cherte bei Symptomverschlechterung nur noch unregelmässig habe arbeiten können. Das wiederholte Scheitern der konkreten Arbeitsversuche beweise in direkt die Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche seit 1998 zu attestieren sei (Urk.

7/55).

An dieser Einschätzung hielt Dr. G.___ auch nach Vorhalt durch die Rechtsvertreterin, wonach der Versicherte

(auch) im Behandlungszeitraum

mittels Kauf, Reparatur und Verkauf von Autos bzw . mit Arbeit in einer Pizzeria Einkünfte erzielt hatte (vgl. Einvern a hmeprotokoll vom 9. September 2010, Urk. 7/44), mit Schreiben vom 30. Juni 2014 fest (Urk. 7/95

S . 1-2) . 3.3.4

I m dem zuhanden de r Stadt K.___, Sozialzentrum L.___ ausgestellten vertrau ensärztlichen Zeugnis der M.___

vom 18. April 2012 hielt Assistenzarzt Dr. med. N.___

(seit 2014 Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin) gestützt auf drei Abklärungsgesprä che

fest, aufgrund der seit längerem vorhandenen Symptoma tik sei von einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit früheren Trau matisierungen während des Bürgerkrieges im Heimatland auszugehen. Da diese Symptome plötzlich und ohne Vorwarnung auftreten würden, insbesondere in Belastungssituationen, sei die Einschränkung dauern d, wenn auch nicht rund um die Uhr, vorhanden. Der Grad der Arbeits un fähigkeit betrage 100

% .

D ie Prognose sei nicht abschätzbar; die bisherige Einschätzung und Krankschrei bung durch die behandelnde Therapeutin (Dr. G.___) ergebe weiterhin Sinn (Urk. 7/95 S. 3 f.). 4. 4.1 4.1.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführer s ist gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. Juni 2012 nicht ersichtlich, dass

im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3. 1. hievor) eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist .

Vielmehr liegt g emäss Angabe n von

Dr. G.___

seit Juli 2008 (Behandlungsbeginn)

ein e chronische, schwer ausgeprägte posttraumat ische Belastungsstörung vor, welche bislang therapeu tisch kaum zugänglich

war . Da

Dr. G.___

in ihrem Bericht vom 11. Juni 2012 zudem

im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie schon in ihrem Be richt vom

8. Dezember 2008 erhebt und dem Beschwerdeführer seit Behand lungsbeginn

eine anhaltend konstant e („durchgehende“) Arbeits un fähigkeit im Umfang von 70-100

% attestiert, erhellt auch daraus, dass von einem unverän derten Gesundheitszustand auszugehen ist . Dies gilt umso mehr, als auch ein Vergleich der im Jahr 2008 von Dr. G.___ erhobenen psychopathologi schen Befunde (vgl. Urk. 7/10 S.

3) mit denjenigen, wie

Dr. G.___

sie in ihr em Bericht vom 11. Juni 2012 -

mitunter wör t lich gleichlautend -

beschreibt (Urk. 7/55 S. 5 f .),

keine wesentlichen Unterschiede ergibt,

mithin auch auf

Be funde bene keine wesentliche Veränderung auszumachen ist. Daran ändert nichts, dass

RAD-Arzt Prof. Dr. H.___

– im Gegensatz zu Dr. G.___

auf grund seines Untersuchs vom 2 4. Juni 2009 die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht stellte und weniger psychopathologische Be funde erhob, ist doch zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. H.___ seine A ngaben nicht als abschliessend erachtet hatte (Urk. 7/34 S. 5) .

Festzustellen ist aber ins besondere, dass Dr. G.___

eine Veränderung der Verhältnisse

nicht

mit

einer effektiven Verschlechterung des

Ges undheitszustand es oder damit

begrün det, dass sich das Lei d en bei im Wesentlichen gleich gebliebener Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe . Vie lmehr macht

Dr. G.___ geltend, dass die von ihr bereits im Jahr 2008

diagnostizierte und chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung

aufgrund der von ihr genannten Umstände

„inzwischen

defi n i t iv

bestätig t “

habe werden können

(und anlässlich einer erneuten Untersuchung möglicherweise bestätigt werden könnte; vgl. Urk. 7/5 4) . Jedoch stellt eine bloss neue - selbst

unterschiedliche

oder gar korrektere - Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszus tandes auf die Arbeitsfä higkeit

für sich allein genommen keinen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 1.3 hievor) .

Auf gescheiterte Arbeitsversuche zur Be gründung der Persistenz der Symptomatik hatte Dr. G.___ alsdann bereits in ihrem ersten Bericht vom 8. Dezember 2012 hingewiesen (Urk. 7/10 S. 3). 4.1.2

Sodann erweisen sich die neuen Berichte von Dr. G.___ auch in grundsätzli cher Hinsicht als wenig nachvollziehbar. Währenddem sie in ihren Vorberichten ihre Kenntnis einer Erwerbstätigkeit während der Periode attes tierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit noch verschwiegen hatte, bagatelli sierte sie diese im Bericht vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/95/1-2) unter Hinweis auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der Behand lung durch Dr. G.___ einer Erwerbstätigkeit in der Autobranche (Handel und Reparatur) und im Gastgewerbe nachging und dabei ein relevantes Ein kommen erzielte. Eine Darlegung, inwiefern sich dies mit der attestierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit verträgt, ist den Ausführungen Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/95/1-2 S. 1 und Urk. 7/44/19). Auch trägt das unkommentierte Abtun des illegalen Schleusens von Menschen über die Grenze, mit dem Hinweis, dies ändere nichts an der Einschätzung von Diagnose und Arbeitsfähigkeit, nicht zur Überzeungskraft der Berichte bei (Urk. 7/95/1-2 S. 2 und Urk. 7/44/11). Schliesslich verliess Dr. G.___ mit der Einwanderhebung im Auftrag des Beschwerdeführers ihren Aufgabenbereich und sind ihre Ausführungen mit umso grösserer Zurückhaltung zu würdigen. 4.1.3

Schliesslich ergibt auch

das ärztliche Zeugnis von Dr. N.___ vom 1 8. April 2012 (Urk. 7/95 S. 3)

nichts zugunsten des Beschwerdeführers . Dies schon da her, weil auch seinen Ausführungen

bezogen auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum keine rechtserhebliche Veränderung entnommen werden kann und es sich

i m Ü brigen bei Dr. N.___ nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie handelt .

4.2

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Ver schlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unverän derten Situation auszugehen ist . Da im Ü brigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten,

i st nach wie vor kein Renten anspruch ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. G.___ von 1 1. Juni 2012 (vgl. Urk. 1 S. 10), in welche m jedoch bezüglich des hier massgeblichen Vergleichszeitraums

- wie ausgeführt

- keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

beschrieben, sondern vielmehr ein seit Jahren im Wesentlichen unverändert er, chronisch instabiler Gesundheits zustand dokumentiert ist. Unter diesen Umständen mussten die Gewinnaus sichten mit Blick auf die sich im vorlieg enden Verfahren stellende Frage (revisi onsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung)

als beträchtlich kleiner ge wichtet werden als die Verlustchancen,

weshalb die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind.

Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der RAD

bei der Prüfung der Neuanmeldung

zunächst – möglicherweise in Ver kennung der aus rechtlicher Sicht im Vordergrund stehenden

F rage – davon ausging, mit Blick auf die bisherig e „diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähig keit“ sei die Anordnung eines Gutachtens erforderlich (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, RAD-Stellungnahme von 1 9. Juli 2012, Urk. 7/72 S. 2 f.).

5.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann