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IV.2014.01132

Abweisung, Versicherungsmässige Voraussetzungen nach Art. 6 und Art. 39 IVG nicht erfüllt. Keine Flüchtlingseigenschaft des als Ausländer vorläufig aufgenommenen Kosovaren

Zürich SozVersG · 2015-12-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1950 geborene X.___

reiste am 8. Juli 1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl ( Urk. 10/4/1, Urk. 10/84 /3) . Am 16. März 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge, dass der Gesuchsteller die Flücht lingseigenschaft nicht erfülle (Urk. 10/84/28-34) und mit Urteil vom 29. August 2003 wurde die Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid über das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung vo n der Schweizerischen Asylrekurskommission gutgeheissen (Urk. 10/84/79-93) .

Der Versicherte

meldete sich am 9. Juni 2011 (Eingang bei der IV-Stelle: 6. Juli 2011) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an unter Angabe einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juli 1999

(Urk. 10/4/3, Urk. 10/4/5) . Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei durch Krankheit und Unfall herbeigeführt worden (Urk. 10/4/4). Die IV-Stelle holte danach erwerbliche (Urk. 10/12, Urk. 10/25) und medizinische (Urk. 10/10, Urk. 10/14, Urk. 10/ 30 ) Auskünfte ein . Am 7. Mai 2012 erliess sie einen Vorbe scheid, worin sie

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/33). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2012 (Urk. 10/35) res pek tive am 29. August 2012 (Urk. 10/39) Einwand .

Daraufhin ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (Urk. 10/42 , Urk. 10/44 ) und liess den Versicherten am 17. und am

19. Dezember 2012 , am 14. und am

15. Januar 2013

sowie am 1. Februar 2013 durch das MEDAS Y.___

polydisziplinär abklären ( Polydisziplinä res Gutachten vom 21. Oktober 2013, Urk. 10/62 ; Neuropsychologisches Teil gut achten vom 1. Februar 2013 , Urk. 10/63) . Auch holte sie einen IK-Auszug (Urk. 10/67), weitere Arztberichte (Urk. 10/74, Urk. 10/75) , eine Stellungnahme des Y.___

zum Bericht des Hausarztes ( Urk. 10/77, vgl. Urk. 10/ 74)

sowie die Akten des Migrationsamtes (Urk. 10/8 4 ) ein . Mit Vorbescheid vom

3. April 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk. 10/87) . Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2014 (Urk. 10/92) res pektive am 3.

September 2014 , vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker , Einwand (Urk. 10/107). Mit Verfügung vom 24. September 2014 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch des Versicherten, da der Ver sicherungsfall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 10/111

= Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 24.

September 2014 (Urk. 2) liess der Versicherte , ver treten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker, am 27.

Oktober 2014

Be schwer de erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rück wir kend ab Juli 2011 eine ganz e Invalidenrente zuzüglich Zins von 5 % auszurich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in in der Per son von Rechtsan wältin Géraldine Walker. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

3. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Ver fügung vom 17. Februar 2015 bewilligte das Gericht dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwältin Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin und stellte ihm die Be schwerdeantwort zu (Urk. 11).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

L aut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sic h

rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be hand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter ande rem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der be sonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebe nen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedin gungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bun des gericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylver fah rens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die

AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

Am 16. März 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge, dass der Beschwer deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Urk. 10/84/28-34). Mit Urteil vom 29. August 2003 wurde d as Wiedererwägung sgesuch

betreffend den Voll zug der Weg weisung von der Schweizerischen Asylrekurskommission

im Be schwer deverfahren

gutgeheissen (Urk. 10/84/79-93). Der Beschwerdeführer ist somit ein vorläufig Auf genommener ohne Flüchtling seigenschaft (vgl. Urk. 10/84/91 ), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt. 1.2

Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem

Z.___ , dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Insbesondere ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksre publik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) nicht an wend bar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 322 vom 24. September 2013). Damit rich tet sich der Leistungsanspruch des Versicherten ausschliesslich nach schweize rischem Recht. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) be stimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Inva lidenversicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. In Be zug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchs vor aussetzungen . Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, An spruch auf eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung. 1.3

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Das ist dann der Fall, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor der Einreise in die Schweiz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und der Versicherungsfall somit auch vor der Einreise eingetreten sei (Urk. 2 S.

1). Seit der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch aus den Ak ten

sei nicht ersichtlich, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte (unter Berücksichtigung, dass dies im laufenden Asylverfahren aufgrund der vorerst fehlenden Bewilligung noch nicht möglich gewesen sei). Dies bestätige auch das Schreiben der Gemeindeverwaltung A.___ vom 5. Juli 201 1. Die Unterla gen des Migrationsamtes stütz t en diese Tatsache ebenfalls, da der Be schwerdeführer anlässlich des ersten Gesprächs im Asylverfahren angegeben habe, sich bereits vor der Einreise in die Schweiz Verletzungen zugezogen zu haben und sich in ärztlicher Behandlung zu befinden. Aus den Akten des Mig rationsamtes gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, weil er verletzt gewesen sei (gemäss Urteil der schweizerischen Asylrekurs kommission vom 5. März 2001 hätten schwere Verletzungen an Kopf, Hals und am Gehörgang vorgelegen, welche einen zweimonatigen Spitalaufenthalt erfor dert hätten) und er in seinem Heimatland nicht genügend ärztliche Hilfe erhal ten habe. Es l ä gen weiterhin keine Beweismittel vor, welche beleg t en, dass sich der Beschwerde führer aktiv um Stellen bemüht hätte, respektive eine Arbeitsfä higkeit ausge wiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2014 aus führen, die Beschwerdegegnerin stütze sich weiterhin auf Angaben in den Akten des Migrationsamtes und lasse sämtliche Angaben betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in den Gutachten und Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ausser Acht. Erstmals sei das Gesuch um eine Invalidenrente mit Vorbescheid vom 7. Mai 2012 mit einer völlig anderen Begründung abgelehnt worden. Explizit werde im Vorbescheid vom 7. Mai 2012 erwähnt, dass die Ab klärungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 ergeben hätten. Seit dem 1. April 2012 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % ar beits fähig für körperlich leichte Tätigkeiten , weshalb kein Rentenanspruch be stehe . Sowohl der RAD als auch die Gutachter hätten eine chronisch venöse Insuffi zienz, eine

rezidivierende depressive Störung ,

gegenwärtig mit einer mittelgra di g en bis schweren Episode , sowie wahrscheinlich eine Demenz vom vaskulären Typ diagnostiziert (Urk. 1 S. 4 f.). Gemäss Stellungnahme des RAD bestehe aufgrund der kognitiven Defizite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Das heutige Beschwerdebild habe nichts mit den im Z.___ erlittenen Schussverletzungen zu tun. Das Vorliegen von somatoformen Schmerzstö runge n sei im Gutachten sogar verneint worden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer wegen einer Schussverletzung in ärztlicher Behandlung be funden habe, heisse dies noch lange nicht, dass er bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 erwerbsunfähig gewesen sei. Die Ärzte g ing en davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt seit Juli 2011 vorliege. Ein Gutachter sei in Ergänzung zum Gutachten nochmals zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angefragt worden. Dieser habe festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anamnesti schen Angaben der Familienangehörigen und der Versicherungsakte n auf 2012/2013 festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dennoch gehe die Beschwerde gegn erin davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bestanden habe. Ihre Angaben stütze sie auf die Akten des Migrationsamtes. Diesen sei nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vor der Ausreise Ver letzungen erlitten hatte . Es sei überhaupt nicht ersichtlich, welche Art von Ver letzungen er erlitten hab e und welchen Einfluss diese auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten (Urk. 1 S. 6) . Da an der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 keine Zweifel best ünd en, sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zuzu sprech en (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die B.___ berichtete am

4. März 2002 von einem schweren depressiven Zustandsbild mit Schlafstörungen, Angstzustän den , ausgeprägter körperlicher Schwäche, Selbstmordgedanken, vereinbar mit einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung. Der Beschwerde fü hrer habe chronische Schmerzen i m Gesicht, am Hals und am Arm, sei links taub, habe eine Sehstörung links nach Schussverletzungen und Folterungen im Z.___ 1998 (Urk. 10/75/1). Der Zustand des Beschwerdeführer s sei seit der Ent lassung aus der B.___ am 16. November 2001

unverändert. Er könne die Wohnung nicht verlassen, habe ausgeprägte Schlaf störungen, sei gequält von Angstzuständen, die mit den erlittenen Miss hand lung en/Fol t erungen zu tun hätten. Hinzu k ä men die chronischen körper li chen Schmerzen an Gesicht, Hals und Armen als Residuen der Schussverletzungen. Der Beschwerdeführer sei auf konstante Hilfe angewiesen sowohl im häuslichen Bereich wie auch von ärztlicher Seite (Urk. 10/75/1). Er sei d urch diesen Zu stand invalidisiert und nicht in der Lage , einer einfachen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/75/2).

3.2

Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juli 2011, sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Unfall mit einem Status nach eine r subtot alen

Pe t rosektomie links 10/1999 bei einem Status nach einer Schussverletzung mit einer zweimaligen Mitteloh r operation , einer persistierende n Schmerzsymptomatik und Taubheit links sowie einer traumatische n Kiefergelenksverletzung links zu entnehmen . Des Weitern d iagnostizierte Dr. C.___

ein en

z erebrovaskuläre n Insult in der mittleren Gehirn schlagader links im Jahre 2002, eine Depression (ICD - 10 : F32.2) und ein post traumatisches Belastungssyndrom im Jahre 1998 ( ICD - 10 : F43.1, Urk. 10/10/6). Der Beschwerdeführer habe ein Hemisyndrom und leide an Übergewicht. Kog nitiv könne er nicht genügend beurteilt werden. In guten Momenten gebe er je doch auf eine Frage eine zielführende Antwort. Psychiatrisch liege ein schweres Bild vor. Der Beschwerdeführer leide an körperlich limitierenden Beschwerden. Zudem sei er nicht in der Lage, Zusammenhänge genügend schnell zu beurtei len. Die Depression mache einen Einstieg in den Arbeitsmarkt unvorstellbar. Er sei seit dem 12. März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/8).

Im Schreiben vom 8. Februar 2014, worin er zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob es beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gebe, Stellung nahm, hielt Dr. C.___ fest, dass Hinweise auf eine dementielle Ent wicklung angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten und der übrigen Psycho pathologie nicht einfach zu differenzieren seien. In den Jahren 2001 und 2002 sei dem Beschwerdeführer von der B.___ eine schwere depressive En t wicklung mit verschiedensten Folgestörungen attestiert worden. Im Gefolge auch der existentiellen Verunsicherung durch die Fragen im Asyl verfahren habe der Beschwerdeführer über Jahre ein regelrecht mutistisches Verhalten entwickelt, was eine weiterführende Diagnostik erneut schwieriger mache. In den letzten Jahren habe sich die Kommunikationsfähigkeit des Be schwerdeführers wieder verbessert und er könne sich vorstellen, dass er mit ei nem Übersetzer zusammen in der Lage wäre , einfache Testverfahren durchzu führen. Dies sei betreffend Demenz jedoch bisher nicht umgesetzt worden (Urk. 10/74). 3. 3

Dem Bericht des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie , vom 22. März 201 2 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/30/5):

Ein Status nach einem Polytrauma vom 27. Oktober 2011 infolge eines Unfalles mit 1. Abdomentrauma - Leberläsion Segment 2 subkapsulär - Milzlazeration subkapsulär

hilusnah - Im Verlauf Kreislaufinstabilität 2. Wirbelsäulentrauma - Frakturierter ventraler inferiore r

Spondylophyt HWK 6 3. Beckentrauma - Beckenringverletzung (APC-II) - Vordere Sprengung ISG mit Hämatom gluteal rechts - Sprengung Symphyse 4. Extremitätentrauma - Kontusion Unterschenkel rechts - S u perfizielle Exkoriation Knie links - Medial betonte Gonarthrose beidseits - Status nach Humerusschaftfraktur links bei Status nach Schussverletzung - Status nach Notfall-Laparotomie mit Splenorrhaphie ( Vicryl -Netz) und ge schlossene Reposition des Beckens und Fixation mittels perkutanem supraacetabulärem Fixateur interne vom 27. Oktober 2011 (Medtronic Legacy monoaxial).

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2011 im Rahmen eines Verkehrsunfall e s pol y traumatisiert und operativ behandelt worden . Der zweite stationäre Aufent halt habe der Entfernung von Osteosynthesematerial im Bereich des Beckens gedient. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 20. Februar 2012 bis zum 4. März 2012 100 %. Danach bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/30/6). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit von 50 % ab dem 5.

März 2012 gerechnet werden. Bei erfolgreicher Belastungsprobe sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/30/7). Der Beschwerde führer könne seit dem 5. März 2012 bis zu 20 Kilogramm heben oder tragen. Ansonsten bestehe keine Einschränkung (Urk. 10/30/7). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer durch die MEDAS

Y.___ in den Bereichen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Psychiatrie, der Rheumatologie und der Neuropsy chologie abklären (vgl. Urk. 10/44 -59 ). Dem Gutachten vom 21. Okto ber 2013 sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I beidseits

b ei einer

N ebenast- V arikosis der V ena

saphena

mag na bei einer Stamminsuffizienz des Grad es III-IV, eine re zidivierende ( chro ni fizierte ) depressive Störung mit einer gegenwärtig mittel gradige n bis schwere n

depressive n Episode (ICD - 10 : F33.1/F33.2) und wahr scheinlich eine Demenz vom vaskulä ren Typ (Differenzialdiagnose : Mischtyp bei vaskulären Risikofaktoren im Sinne einer arteriellen Hypertonie, H ypertrig lyceridämie , bei einem Status nach Nikotin 30py ) , zu entnehmen (Urk. 10/62/55).

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus internistischer und angiologi scher Sicht un eingeschränkt arbeitsfähig sei . Aus rheumatologischer Sicht liessen

sich keine funktionellen Einschränkungen finden, welche seine medizi nisch-theo retische Arbeitsfähigkeit zumindest für körperlich leichte und wech selbelastende Tätigkeiten einschränken würden. Dies entspreche auch der soma tischen Ein schätzung der Unfallchirurgischen Klinik des D.___ vom 22. März 201 2. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehe aufgrund der kognitiven Defizite in der angestammten Tätigkeit als Fabrik arbeiter oder Bäckermitarbeiter und für alle anderen angepassten Tätigkeiten eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, spätestens seit A n fang 201 3. Die Prognose sei schlecht .

V on einer Steigerung der Arbeitsfähig keit sei auch in Zukunft nicht auszugehen (Urk. 10/62/63).

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte sicherlich seit Dezember 2012 und überwiegend wahrscheinlich seit Mitte 201 1. Im Arztbericht an die IV-Stelle Zürich habe Dr. C.___ bereits am 25. Juli 2011 beschrieben, dass psychi atrisch ein schweres Bild vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Zu sammenhänge genügend schnell zu beurteilen .

D ie Depression mache einen Einstieg in den Arbeitsmarkt unvorstellbar. Aufgrund der im Rahmen der poly disziplinären Begutachtung durchgeführten neurologischen und psychiat rischen Untersuchung en könne der Einschätzung von Dr.

C.___ gefolgt werden (Urk. 10/62/63).

Die Zusatzfrage zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfä higkeit seit Beginn der Einschränkung in der bisherigen und in einer angepass ten Tätigkeit wurde dahingehend beantwortet , dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Juli 2011 ausgewiesen sei (Urk. 10/62/64 f.). 3. 5

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Y.___ führte dieses am

5. März 2014 zum Bericht des Hausarztes

vom 8. Februar 2014 (vgl. Urk. 10/74) aus, es handle sich

um keine fachärztliche psychiatrisch-neurologische Stellungnahme. Wieso de r behandelnde Hausarzt die Diagnose einer de mentiellen Entwicklung n icht gestellt und

eine weitere Abklärung ge mäss den Internationalen Leitlinien nicht durchgeführt habe , könne aus gutachterlicher Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 10/77/1).

Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 2012/2013 sei aufgrund der anamnestischen Anga ben der Familienangehörigen und der Ver sicherungsakte mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt. Auf grund der mangelnden Angaben sei es nicht möglich zu beurteilen, ob bereits in der Vergangenheit (vor 2012 ) eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Diagnosen bestanden ha b

e. Überw iegend wahrscheinlich müsse aufgrund der fremdanamnestisch geschil derten Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers bereits in der Vergangen heit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Ressourcen im allgemeinen Arbeitsmarkt ausge gangen werden (Urk. 10/77/2) . 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Währen d die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der invalidisierende Gesund heits schaden sowie die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und somit der Versicherungsfall vor der Einreise ein getreten sei (Urk. 2 S.

1), will d er Beschwerdeführ er

den Versicherungsfall in Überein stim mung mit dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ auf Juli 2011 festlegen (Urk. 1 S. 5). 4.2

Der Vorbescheid vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/33) erging gestützt auf den Bericht des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom 22. März 2012 (Urk. 10/30). Dieser Bericht beschränkte sich auf die Diagnosen nach dem Poly trauma vom 27. Oktober 2011, attestierte dem Beschwerdeführer indes ab dem 5. März 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Er ist daher für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs nicht massgeblich, und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 4. 3 .1

I m polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2013 sind als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I bei dseits , eine rezidivierende ( chronifizierte ) depressive Störung ,

gegen wärtig mit einer mittelgradige n bis schwere n depressive n Episode (ICD-10 : F33.1/F33.2) ,

und wahrscheinlich eine Demenz vom vaskulären Typ aufgeführt (Urk. 10/62/55).

Dieses Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten , berücksich tigt die geklagten Beschwerden und beruht auf durchge führten Untersuchungen, so dass es die erforderlichen Kriterien für ein beweis rechtlich ausreichendes Gutachten erfüllt. 4. 3 .2

Da das Gutachten vom 21. Oktober 2013 datiert und die Untersuchungen um den Jahreswechsel 2012/2013 durchgeführt worden waren , stellt sich die Frage, ob d ie genannte n Gesundheitsschäden bereits zu einem früheren Zeitpunkt be standen.

Die Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung stellte n be reits Dr. C.___ in se inem Bericht vom 24. Juli 2011 und die B.___ am 22. November 2001 (Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 ). I m Bericht der B.___ vom 4. März 2002 wurde ebenfalls ein schweres depressives Zustandsbild mit Schlafstörungen, Angstzu ständen, ausgeprägter körperlicher Schwäche, Selbstmordgedanken, vereinbar mit einer andauernden Persönlichke itsstörung nach Extrembelastung

beschrieb en. Zudem w u rd e darin berichtet, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2001 in der B.___ auf gehalten habe (Urk. 10/75/1, vgl. Urk. 10/10/7). Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vom 24. Juli 2011 wirk t e der Beschwerdeführer etwas weniger leidend als noch 2004/200 5. Dennoch sei eine flüssige Kommunikation mit ihm unmöglich (Urk. 10/10/7). Zudem hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer psychiatrisch ein sehr schweres Bild vorliege (Urk. 10/10/8). Auch dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission

vom 29. August 2003 ist

zu entnehmen, dass sowohl die B.___ als auch der Hausarzt eine schwere rezidivierende dep ressive Störung diagnostiziert hätten (Urk. 10/84/88).

Da sich die genannten Angaben decken und aus den Akten ersicht lich ist, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2001 in der B.___

aufhielt und auch nach dem Aus tritt keine Bes serung eintrat (Urk. 10/75/1) , ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Depression bereits im Jahr 2001 und durchgehend bis zum Verfü gungszeitpunkt vom 24. September 2014 bestand.

D ies deckt sich auch mit der Aussage des Sohnes, welcher angab, dass die Probleme mit der Psyche des Vaters bereits ums Jahr 2000 angefangen hätten (Urk. 10/62/26).

Die weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , welche im poly disziplinären Gutachten des Y.___

genannt w u rden, sind in den Bericht en von Dr. C.___ und der B.___ nicht zu fin den. Dafür wurden dort weitere Diagnosen genannt , welche jedoch ihren Ursprung in den Jahren 1998/1999 und 2002 hatten (Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 ) . Davon w u rd e im polydisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2013 nu r die Ertaubung des linken Ohres bei einem Status nach zweimaliger Mittelohroperation und subto taler

Perosektomie links als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit auf geführt (Urk. 10/62/55). Das Posttraumatische Belastungssyndrom be steht offenbar zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ( Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 , vgl.

Urk. 10/ 62 / 55) .

Der 2002 erlittene

c ere b rovas c uläre Insult

(Urk. 10/10/6) ,

wurde zwar im neurologischen Un tersuchungsbefund des Y.___ -Gutachtens als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aufgeführt (Urk. 10/62/32),

nicht jedoch in der nachfolgen den Zusammenfassung (vgl. Urk. 10/62/55) . Es kann indes offen bleiben, ob sich

der c erebrovsculäre Insult heute noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t , oder ob es zu einer Besserung kam.

Zusammenfassend kann m it überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden , dass die berei ts im Jahre 2001 diagnostizierte Depression bis heute be steht und somit diesbezüglich von einer unveränderten Diagnose auszugehen ist . 4.4

4. 4 .1

Was den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, will der Beschwerdeführer deren Beginn im Juli 2011 annehmen (Urk. 1 S. 7), währendem die Beschwerde gegnerin von einer bereits im Jahre 1999, bei der Einreise in die Schweiz, be steh enden Arbeitsunfähigkeit

ausging (Urk. 2). 4.4 .2

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2013 hielt zu m Be ginn der Arbeitsunfähigkeit in Würdigung der vorhandenen Arztberichte fest , dass die Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit dem Beginn der Begutachtung im Dezember 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Mitte 2011 bestehe . Im Arztbericht an die IV-Stelle habe Dr. C.___ bereits am 25. Juli 2011 ein psychiatrisch schweres Bild diagnostiziert (Urk. 10/62/63).

Der Zeit raum von der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bis ins Jahr 2011 sei auf grund der mangelnden Angaben nicht beurteilbar. Überwiegend wahrscheinlich müsse aufgrund der fremdanamnestisch geschilderten Verhaltensauffälligkeit des Be schwer de führers bereits in der Vergangenheit von einer Beeinträchtigung von

Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Ressourcen im allgemeinen Ar beits markt ausgegangen werden (Urk. 10/77/2).

Diese überzeug en

somit nicht restlos.

Eine erst nach Jahren rückwirkend fest gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vermag für sich allein ge sehen auch nicht genügen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011, E. 2.2).

Hingegen beruht der B ericht von Dr. C.___ vom 24. Juli 2011 , in dem er eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 12. März 2001 attestierte , auf zwei- bis drei monat lichen Kontrollen seit dem 12. März 2001 (Urk. 10/10/6-7) und dem Austritts bericht

der B.___ vom 22. November 20 0 1 (Urk. 10/10/10) .

Er ist somit echtzeit lich , auch wenn er erst 2011 erstellt wurde, da er den gesamten Zeitraum seit 2001 berücksichtigt .

D arauf kann abgestellt werden . Die Einschätzung von Dr. C.___

stimmt im Übrigen mit dem Bericht der

B.___ vom 4. März 2002 überein, wonach der Zustand des Beschwerdeführers seit der Ent lassung aus der B.___ am 16. November 2001 un verändert sei (Urk. 10/75/1). Durch diesen Zustand sei der Beschwerdeführer in validisiert und nicht in der Lage , einer einfachen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/75/2). 4. 4 . 3

S omit

liegen überzeugende medizinische Einschätzungen, die echtzeitlicher Natur sind , vor, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. März 2001 zu 100 % arbeits unfähig ist ( vgl. Urk. 10/10/8).

Um einen noch früheren Eintritt des Gesundheitsschadens als im Jahre 2001

anzunehmen, sind die Akten zu vage, so

dass retrospektiv nicht beurteilt wer den kann, ob bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz der invalidisie rend e Gesundheitsschaden bestand.

Der Eintritt des Versicherungsfalls ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG auf März 2002 zu datieren. 5.

Der Beschwerdeführer zahlte gemäss IK-Auszug nur in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 AHV-Beiträge ein (Urk. 10/67). Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfall e s somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn sie als Kinder die Vorausset zungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter be stimmten Bedingungen einen Anspruch auf Eingl iederungsmass nahmen für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz vor, die das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Beschwerdeführer reiste jedoch im Alter von 49 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 10/4), weshalb er die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt. Deshalb kann auch kein An spruch auf eine ausserordentliche Inva lidenrente bestehen. Die Verneinung ei nes Rentenanspruchs in der angefoch te nen Verfügung erweist sich somit im Er gebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote (Urk. 1 4 /1-2 ) mit Fr. 1‘746. 40 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Géral dine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘746.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1950 geborene X.___

reiste am 8. Juli 1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl ( Urk. 10/4/1, Urk. 10/84 /3) . Am 16. März 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge, dass der Gesuchsteller die Flücht lingseigenschaft nicht erfülle (Urk. 10/84/28-34) und mit Urteil vom 29. August 2003 wurde die Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid über das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung vo n der Schweizerischen Asylrekurskommission gutgeheissen (Urk. 10/84/79-93) .

Der Versicherte

meldete sich am 9. Juni 2011 (Eingang bei der IV-Stelle: 6. Juli 2011) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an unter Angabe einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juli 1999

(Urk. 10/4/3, Urk. 10/4/5) . Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei durch Krankheit und Unfall herbeigeführt worden (Urk. 10/4/4). Die IV-Stelle holte danach erwerbliche (Urk. 10/12, Urk. 10/25) und medizinische (Urk. 10/10, Urk. 10/14, Urk. 10/ 30 ) Auskünfte ein . Am 7. Mai 2012 erliess sie einen Vorbe scheid, worin sie

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/33). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2012 (Urk. 10/35) res pek tive am 29. August 2012 (Urk. 10/39) Einwand .

Daraufhin ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (Urk. 10/42 , Urk. 10/44 ) und liess den Versicherten am 17. und am

19. Dezember 2012 , am 14. und am

15. Januar 2013

sowie am 1. Februar 2013 durch das MEDAS Y.___

polydisziplinär abklären ( Polydisziplinä res Gutachten vom 21. Oktober 2013, Urk. 10/62 ; Neuropsychologisches Teil gut achten vom 1. Februar 2013 , Urk. 10/63) . Auch holte sie einen IK-Auszug (Urk. 10/67), weitere Arztberichte (Urk. 10/74, Urk. 10/75) , eine Stellungnahme des Y.___

zum Bericht des Hausarztes ( Urk. 10/77, vgl. Urk. 10/ 74)

sowie die Akten des Migrationsamtes (Urk. 10/8

E. 1.1 L aut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sic h

rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be hand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter ande rem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der be sonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebe nen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedin gungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bun des gericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylver fah rens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die

AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

Am 16. März 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge, dass der Beschwer deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Urk. 10/84/28-34). Mit Urteil vom 29. August 2003 wurde d as Wiedererwägung sgesuch

betreffend den Voll zug der Weg weisung von der Schweizerischen Asylrekurskommission

im Be schwer deverfahren

gutgeheissen (Urk. 10/84/79-93). Der Beschwerdeführer ist somit ein vorläufig Auf genommener ohne Flüchtling seigenschaft (vgl. Urk. 10/84/91 ), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt.

E. 1.2 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem

Z.___ , dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Insbesondere ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksre publik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) nicht an wend bar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 322 vom 24. September 2013). Damit rich tet sich der Leistungsanspruch des Versicherten ausschliesslich nach schweize rischem Recht. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) be stimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Inva lidenversicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. In Be zug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchs vor aussetzungen . Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, An spruch auf eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Das ist dann der Fall, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 4 Extremitätentrauma - Kontusion Unterschenkel rechts - S u perfizielle Exkoriation Knie links - Medial betonte Gonarthrose beidseits - Status nach Humerusschaftfraktur links bei Status nach Schussverletzung - Status nach Notfall-Laparotomie mit Splenorrhaphie ( Vicryl -Netz) und ge schlossene Reposition des Beckens und Fixation mittels perkutanem supraacetabulärem Fixateur interne vom 27. Oktober 2011 (Medtronic Legacy monoaxial).

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2011 im Rahmen eines Verkehrsunfall e s pol y traumatisiert und operativ behandelt worden . Der zweite stationäre Aufent halt habe der Entfernung von Osteosynthesematerial im Bereich des Beckens gedient. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 20. Februar 2012 bis zum 4. März 2012 100 %. Danach bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/30/6). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit von 50 % ab dem

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Währen d die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der invalidisierende Gesund heits schaden sowie die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und somit der Versicherungsfall vor der Einreise ein getreten sei (Urk. 2 S.

1), will d er Beschwerdeführ er

den Versicherungsfall in Überein stim mung mit dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ auf Juli 2011 festlegen (Urk. 1 S. 5).

E. 4.2 Der Vorbescheid vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/33) erging gestützt auf den Bericht des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom 22. März 2012 (Urk. 10/30). Dieser Bericht beschränkte sich auf die Diagnosen nach dem Poly trauma vom 27. Oktober 2011, attestierte dem Beschwerdeführer indes ab dem 5. März 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Er ist daher für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs nicht massgeblich, und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.3 4. 3 .1

I m polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2013 sind als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I bei dseits , eine rezidivierende ( chronifizierte ) depressive Störung ,

gegen wärtig mit einer mittelgradige n bis schwere n depressive n Episode (ICD-10 : F33.1/F33.2) ,

und wahrscheinlich eine Demenz vom vaskulären Typ aufgeführt (Urk. 10/62/55).

Dieses Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten , berücksich tigt die geklagten Beschwerden und beruht auf durchge führten Untersuchungen, so dass es die erforderlichen Kriterien für ein beweis rechtlich ausreichendes Gutachten erfüllt. 4. 3 .2

Da das Gutachten vom 21. Oktober 2013 datiert und die Untersuchungen um den Jahreswechsel 2012/2013 durchgeführt worden waren , stellt sich die Frage, ob d ie genannte n Gesundheitsschäden bereits zu einem früheren Zeitpunkt be standen.

Die Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung stellte n be reits Dr. C.___ in se inem Bericht vom 24. Juli 2011 und die B.___ am 22. November 2001 (Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 ). I m Bericht der B.___ vom 4. März 2002 wurde ebenfalls ein schweres depressives Zustandsbild mit Schlafstörungen, Angstzu ständen, ausgeprägter körperlicher Schwäche, Selbstmordgedanken, vereinbar mit einer andauernden Persönlichke itsstörung nach Extrembelastung

beschrieb en. Zudem w u rd e darin berichtet, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2001 in der B.___ auf gehalten habe (Urk. 10/75/1, vgl. Urk. 10/10/7). Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vom 24. Juli 2011 wirk t e der Beschwerdeführer etwas weniger leidend als noch 2004/200 5. Dennoch sei eine flüssige Kommunikation mit ihm unmöglich (Urk. 10/10/7). Zudem hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer psychiatrisch ein sehr schweres Bild vorliege (Urk. 10/10/8). Auch dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission

vom 29. August 2003 ist

zu entnehmen, dass sowohl die B.___ als auch der Hausarzt eine schwere rezidivierende dep ressive Störung diagnostiziert hätten (Urk. 10/84/88).

Da sich die genannten Angaben decken und aus den Akten ersicht lich ist, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2001 in der B.___

aufhielt und auch nach dem Aus tritt keine Bes serung eintrat (Urk. 10/75/1) , ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Depression bereits im Jahr 2001 und durchgehend bis zum Verfü gungszeitpunkt vom 24. September 2014 bestand.

D ies deckt sich auch mit der Aussage des Sohnes, welcher angab, dass die Probleme mit der Psyche des Vaters bereits ums Jahr 2000 angefangen hätten (Urk. 10/62/26).

Die weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , welche im poly disziplinären Gutachten des Y.___

genannt w u rden, sind in den Bericht en von Dr. C.___ und der B.___ nicht zu fin den. Dafür wurden dort weitere Diagnosen genannt , welche jedoch ihren Ursprung in den Jahren 1998/1999 und 2002 hatten (Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 ) . Davon w u rd e im polydisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2013 nu r die Ertaubung des linken Ohres bei einem Status nach zweimaliger Mittelohroperation und subto taler

Perosektomie links als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit auf geführt (Urk. 10/62/55). Das Posttraumatische Belastungssyndrom be steht offenbar zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ( Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 , vgl.

Urk. 10/ 62 / 55) .

Der 2002 erlittene

c ere b rovas c uläre Insult

(Urk. 10/10/6) ,

wurde zwar im neurologischen Un tersuchungsbefund des Y.___ -Gutachtens als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aufgeführt (Urk. 10/62/32),

nicht jedoch in der nachfolgen den Zusammenfassung (vgl. Urk. 10/62/55) . Es kann indes offen bleiben, ob sich

der c erebrovsculäre Insult heute noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t , oder ob es zu einer Besserung kam.

Zusammenfassend kann m it überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden , dass die berei ts im Jahre 2001 diagnostizierte Depression bis heute be steht und somit diesbezüglich von einer unveränderten Diagnose auszugehen ist .

E. 4.4 .2

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2013 hielt zu m Be ginn der Arbeitsunfähigkeit in Würdigung der vorhandenen Arztberichte fest , dass die Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit dem Beginn der Begutachtung im Dezember 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Mitte 2011 bestehe . Im Arztbericht an die IV-Stelle habe Dr. C.___ bereits am 25. Juli 2011 ein psychiatrisch schweres Bild diagnostiziert (Urk. 10/62/63).

Der Zeit raum von der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bis ins Jahr 2011 sei auf grund der mangelnden Angaben nicht beurteilbar. Überwiegend wahrscheinlich müsse aufgrund der fremdanamnestisch geschilderten Verhaltensauffälligkeit des Be schwer de führers bereits in der Vergangenheit von einer Beeinträchtigung von

Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Ressourcen im allgemeinen Ar beits markt ausgegangen werden (Urk. 10/77/2).

Diese überzeug en

somit nicht restlos.

Eine erst nach Jahren rückwirkend fest gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vermag für sich allein ge sehen auch nicht genügen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011, E. 2.2).

Hingegen beruht der B ericht von Dr. C.___ vom 24. Juli 2011 , in dem er eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 12. März 2001 attestierte , auf zwei- bis drei monat lichen Kontrollen seit dem 12. März 2001 (Urk. 10/10/6-7) und dem Austritts bericht

der B.___ vom 22. November 20 0 1 (Urk. 10/10/10) .

Er ist somit echtzeit lich , auch wenn er erst 2011 erstellt wurde, da er den gesamten Zeitraum seit 2001 berücksichtigt .

D arauf kann abgestellt werden . Die Einschätzung von Dr. C.___

stimmt im Übrigen mit dem Bericht der

B.___ vom 4. März 2002 überein, wonach der Zustand des Beschwerdeführers seit der Ent lassung aus der B.___ am 16. November 2001 un verändert sei (Urk. 10/75/1). Durch diesen Zustand sei der Beschwerdeführer in validisiert und nicht in der Lage , einer einfachen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/75/2). 4. 4 . 3

S omit

liegen überzeugende medizinische Einschätzungen, die echtzeitlicher Natur sind , vor, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. März 2001 zu 100 % arbeits unfähig ist ( vgl. Urk. 10/10/8).

Um einen noch früheren Eintritt des Gesundheitsschadens als im Jahre 2001

anzunehmen, sind die Akten zu vage, so

dass retrospektiv nicht beurteilt wer den kann, ob bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz der invalidisie rend e Gesundheitsschaden bestand.

Der Eintritt des Versicherungsfalls ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG auf März 2002 zu datieren. 5.

Der Beschwerdeführer zahlte gemäss IK-Auszug nur in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 AHV-Beiträge ein (Urk. 10/67). Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfall e s somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn sie als Kinder die Vorausset zungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter be stimmten Bedingungen einen Anspruch auf Eingl iederungsmass nahmen für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz vor, die das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Beschwerdeführer reiste jedoch im Alter von 49 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 10/4), weshalb er die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt. Deshalb kann auch kein An spruch auf eine ausserordentliche Inva lidenrente bestehen. Die Verneinung ei nes Rentenanspruchs in der angefoch te nen Verfügung erweist sich somit im Er gebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote (Urk. 1 4 /1-2 ) mit Fr. 1‘746. 40 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Géral dine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘746.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

E. 5 März 2012 gerechnet werden. Bei erfolgreicher Belastungsprobe sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/30/7). Der Beschwerde führer könne seit dem 5. März 2012 bis zu 20 Kilogramm heben oder tragen. Ansonsten bestehe keine Einschränkung (Urk. 10/30/7). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer durch die MEDAS

Y.___ in den Bereichen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Psychiatrie, der Rheumatologie und der Neuropsy chologie abklären (vgl. Urk. 10/44 -59 ). Dem Gutachten vom 21. Okto ber 2013 sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I beidseits

b ei einer

N ebenast- V arikosis der V ena

saphena

mag na bei einer Stamminsuffizienz des Grad es III-IV, eine re zidivierende ( chro ni fizierte ) depressive Störung mit einer gegenwärtig mittel gradige n bis schwere n

depressive n Episode (ICD -

E. 10 : F33.1/F33.2) und wahr scheinlich eine Demenz vom vaskulä ren Typ (Differenzialdiagnose : Mischtyp bei vaskulären Risikofaktoren im Sinne einer arteriellen Hypertonie, H ypertrig lyceridämie , bei einem Status nach Nikotin 30py ) , zu entnehmen (Urk. 10/62/55).

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus internistischer und angiologi scher Sicht un eingeschränkt arbeitsfähig sei . Aus rheumatologischer Sicht liessen

sich keine funktionellen Einschränkungen finden, welche seine medizi nisch-theo retische Arbeitsfähigkeit zumindest für körperlich leichte und wech selbelastende Tätigkeiten einschränken würden. Dies entspreche auch der soma tischen Ein schätzung der Unfallchirurgischen Klinik des D.___ vom 22. März 201 2. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehe aufgrund der kognitiven Defizite in der angestammten Tätigkeit als Fabrik arbeiter oder Bäckermitarbeiter und für alle anderen angepassten Tätigkeiten eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, spätestens seit A n fang 201 3. Die Prognose sei schlecht .

V on einer Steigerung der Arbeitsfähig keit sei auch in Zukunft nicht auszugehen (Urk. 10/62/63).

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte sicherlich seit Dezember 2012 und überwiegend wahrscheinlich seit Mitte 201 1. Im Arztbericht an die IV-Stelle Zürich habe Dr. C.___ bereits am 25. Juli 2011 beschrieben, dass psychi atrisch ein schweres Bild vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Zu sammenhänge genügend schnell zu beurteilen .

D ie Depression mache einen Einstieg in den Arbeitsmarkt unvorstellbar. Aufgrund der im Rahmen der poly disziplinären Begutachtung durchgeführten neurologischen und psychiat rischen Untersuchung en könne der Einschätzung von Dr.

C.___ gefolgt werden (Urk. 10/62/63).

Die Zusatzfrage zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfä higkeit seit Beginn der Einschränkung in der bisherigen und in einer angepass ten Tätigkeit wurde dahingehend beantwortet , dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Juli 2011 ausgewiesen sei (Urk. 10/62/64 f.). 3. 5

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Y.___ führte dieses am

5. März 2014 zum Bericht des Hausarztes

vom 8. Februar 2014 (vgl. Urk. 10/74) aus, es handle sich

um keine fachärztliche psychiatrisch-neurologische Stellungnahme. Wieso de r behandelnde Hausarzt die Diagnose einer de mentiellen Entwicklung n icht gestellt und

eine weitere Abklärung ge mäss den Internationalen Leitlinien nicht durchgeführt habe , könne aus gutachterlicher Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 10/77/1).

Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 2012/2013 sei aufgrund der anamnestischen Anga ben der Familienangehörigen und der Ver sicherungsakte mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt. Auf grund der mangelnden Angaben sei es nicht möglich zu beurteilen, ob bereits in der Vergangenheit (vor 2012 ) eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Diagnosen bestanden ha b

e. Überw iegend wahrscheinlich müsse aufgrund der fremdanamnestisch geschil derten Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers bereits in der Vergangen heit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Ressourcen im allgemeinen Arbeitsmarkt ausge gangen werden (Urk. 10/77/2) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01132 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

8. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker advokaturbüro

kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1950 geborene X.___

reiste am 8. Juli 1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl ( Urk. 10/4/1, Urk. 10/84 /3) . Am 16. März 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge, dass der Gesuchsteller die Flücht lingseigenschaft nicht erfülle (Urk. 10/84/28-34) und mit Urteil vom 29. August 2003 wurde die Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid über das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung vo n der Schweizerischen Asylrekurskommission gutgeheissen (Urk. 10/84/79-93) .

Der Versicherte

meldete sich am 9. Juni 2011 (Eingang bei der IV-Stelle: 6. Juli 2011) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an unter Angabe einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juli 1999

(Urk. 10/4/3, Urk. 10/4/5) . Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei durch Krankheit und Unfall herbeigeführt worden (Urk. 10/4/4). Die IV-Stelle holte danach erwerbliche (Urk. 10/12, Urk. 10/25) und medizinische (Urk. 10/10, Urk. 10/14, Urk. 10/ 30 ) Auskünfte ein . Am 7. Mai 2012 erliess sie einen Vorbe scheid, worin sie

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/33). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2012 (Urk. 10/35) res pek tive am 29. August 2012 (Urk. 10/39) Einwand .

Daraufhin ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (Urk. 10/42 , Urk. 10/44 ) und liess den Versicherten am 17. und am

19. Dezember 2012 , am 14. und am

15. Januar 2013

sowie am 1. Februar 2013 durch das MEDAS Y.___

polydisziplinär abklären ( Polydisziplinä res Gutachten vom 21. Oktober 2013, Urk. 10/62 ; Neuropsychologisches Teil gut achten vom 1. Februar 2013 , Urk. 10/63) . Auch holte sie einen IK-Auszug (Urk. 10/67), weitere Arztberichte (Urk. 10/74, Urk. 10/75) , eine Stellungnahme des Y.___

zum Bericht des Hausarztes ( Urk. 10/77, vgl. Urk. 10/ 74)

sowie die Akten des Migrationsamtes (Urk. 10/8 4 ) ein . Mit Vorbescheid vom

3. April 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk. 10/87) . Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2014 (Urk. 10/92) res pektive am 3.

September 2014 , vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker , Einwand (Urk. 10/107). Mit Verfügung vom 24. September 2014 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch des Versicherten, da der Ver sicherungsfall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 10/111

= Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 24.

September 2014 (Urk. 2) liess der Versicherte , ver treten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker, am 27.

Oktober 2014

Be schwer de erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rück wir kend ab Juli 2011 eine ganz e Invalidenrente zuzüglich Zins von 5 % auszurich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in in der Per son von Rechtsan wältin Géraldine Walker. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

3. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Ver fügung vom 17. Februar 2015 bewilligte das Gericht dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwältin Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin und stellte ihm die Be schwerdeantwort zu (Urk. 11).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

L aut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sic h

rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be hand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter ande rem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der be sonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebe nen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedin gungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bun des gericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylver fah rens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die

AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

Am 16. März 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge, dass der Beschwer deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Urk. 10/84/28-34). Mit Urteil vom 29. August 2003 wurde d as Wiedererwägung sgesuch

betreffend den Voll zug der Weg weisung von der Schweizerischen Asylrekurskommission

im Be schwer deverfahren

gutgeheissen (Urk. 10/84/79-93). Der Beschwerdeführer ist somit ein vorläufig Auf genommener ohne Flüchtling seigenschaft (vgl. Urk. 10/84/91 ), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt. 1.2

Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem

Z.___ , dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Insbesondere ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksre publik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) nicht an wend bar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 322 vom 24. September 2013). Damit rich tet sich der Leistungsanspruch des Versicherten ausschliesslich nach schweize rischem Recht. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) be stimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Inva lidenversicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. In Be zug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchs vor aussetzungen . Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, An spruch auf eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung. 1.3

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Das ist dann der Fall, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor der Einreise in die Schweiz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und der Versicherungsfall somit auch vor der Einreise eingetreten sei (Urk. 2 S.

1). Seit der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch aus den Ak ten

sei nicht ersichtlich, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte (unter Berücksichtigung, dass dies im laufenden Asylverfahren aufgrund der vorerst fehlenden Bewilligung noch nicht möglich gewesen sei). Dies bestätige auch das Schreiben der Gemeindeverwaltung A.___ vom 5. Juli 201 1. Die Unterla gen des Migrationsamtes stütz t en diese Tatsache ebenfalls, da der Be schwerdeführer anlässlich des ersten Gesprächs im Asylverfahren angegeben habe, sich bereits vor der Einreise in die Schweiz Verletzungen zugezogen zu haben und sich in ärztlicher Behandlung zu befinden. Aus den Akten des Mig rationsamtes gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, weil er verletzt gewesen sei (gemäss Urteil der schweizerischen Asylrekurs kommission vom 5. März 2001 hätten schwere Verletzungen an Kopf, Hals und am Gehörgang vorgelegen, welche einen zweimonatigen Spitalaufenthalt erfor dert hätten) und er in seinem Heimatland nicht genügend ärztliche Hilfe erhal ten habe. Es l ä gen weiterhin keine Beweismittel vor, welche beleg t en, dass sich der Beschwerde führer aktiv um Stellen bemüht hätte, respektive eine Arbeitsfä higkeit ausge wiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2014 aus führen, die Beschwerdegegnerin stütze sich weiterhin auf Angaben in den Akten des Migrationsamtes und lasse sämtliche Angaben betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in den Gutachten und Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ausser Acht. Erstmals sei das Gesuch um eine Invalidenrente mit Vorbescheid vom 7. Mai 2012 mit einer völlig anderen Begründung abgelehnt worden. Explizit werde im Vorbescheid vom 7. Mai 2012 erwähnt, dass die Ab klärungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 ergeben hätten. Seit dem 1. April 2012 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % ar beits fähig für körperlich leichte Tätigkeiten , weshalb kein Rentenanspruch be stehe . Sowohl der RAD als auch die Gutachter hätten eine chronisch venöse Insuffi zienz, eine

rezidivierende depressive Störung ,

gegenwärtig mit einer mittelgra di g en bis schweren Episode , sowie wahrscheinlich eine Demenz vom vaskulären Typ diagnostiziert (Urk. 1 S. 4 f.). Gemäss Stellungnahme des RAD bestehe aufgrund der kognitiven Defizite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Das heutige Beschwerdebild habe nichts mit den im Z.___ erlittenen Schussverletzungen zu tun. Das Vorliegen von somatoformen Schmerzstö runge n sei im Gutachten sogar verneint worden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer wegen einer Schussverletzung in ärztlicher Behandlung be funden habe, heisse dies noch lange nicht, dass er bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 erwerbsunfähig gewesen sei. Die Ärzte g ing en davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt seit Juli 2011 vorliege. Ein Gutachter sei in Ergänzung zum Gutachten nochmals zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angefragt worden. Dieser habe festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anamnesti schen Angaben der Familienangehörigen und der Versicherungsakte n auf 2012/2013 festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dennoch gehe die Beschwerde gegn erin davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bestanden habe. Ihre Angaben stütze sie auf die Akten des Migrationsamtes. Diesen sei nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vor der Ausreise Ver letzungen erlitten hatte . Es sei überhaupt nicht ersichtlich, welche Art von Ver letzungen er erlitten hab e und welchen Einfluss diese auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten (Urk. 1 S. 6) . Da an der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 keine Zweifel best ünd en, sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zuzu sprech en (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die B.___ berichtete am

4. März 2002 von einem schweren depressiven Zustandsbild mit Schlafstörungen, Angstzustän den , ausgeprägter körperlicher Schwäche, Selbstmordgedanken, vereinbar mit einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung. Der Beschwerde fü hrer habe chronische Schmerzen i m Gesicht, am Hals und am Arm, sei links taub, habe eine Sehstörung links nach Schussverletzungen und Folterungen im Z.___ 1998 (Urk. 10/75/1). Der Zustand des Beschwerdeführer s sei seit der Ent lassung aus der B.___ am 16. November 2001

unverändert. Er könne die Wohnung nicht verlassen, habe ausgeprägte Schlaf störungen, sei gequält von Angstzuständen, die mit den erlittenen Miss hand lung en/Fol t erungen zu tun hätten. Hinzu k ä men die chronischen körper li chen Schmerzen an Gesicht, Hals und Armen als Residuen der Schussverletzungen. Der Beschwerdeführer sei auf konstante Hilfe angewiesen sowohl im häuslichen Bereich wie auch von ärztlicher Seite (Urk. 10/75/1). Er sei d urch diesen Zu stand invalidisiert und nicht in der Lage , einer einfachen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/75/2).

3.2

Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juli 2011, sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Unfall mit einem Status nach eine r subtot alen

Pe t rosektomie links 10/1999 bei einem Status nach einer Schussverletzung mit einer zweimaligen Mitteloh r operation , einer persistierende n Schmerzsymptomatik und Taubheit links sowie einer traumatische n Kiefergelenksverletzung links zu entnehmen . Des Weitern d iagnostizierte Dr. C.___

ein en

z erebrovaskuläre n Insult in der mittleren Gehirn schlagader links im Jahre 2002, eine Depression (ICD - 10 : F32.2) und ein post traumatisches Belastungssyndrom im Jahre 1998 ( ICD - 10 : F43.1, Urk. 10/10/6). Der Beschwerdeführer habe ein Hemisyndrom und leide an Übergewicht. Kog nitiv könne er nicht genügend beurteilt werden. In guten Momenten gebe er je doch auf eine Frage eine zielführende Antwort. Psychiatrisch liege ein schweres Bild vor. Der Beschwerdeführer leide an körperlich limitierenden Beschwerden. Zudem sei er nicht in der Lage, Zusammenhänge genügend schnell zu beurtei len. Die Depression mache einen Einstieg in den Arbeitsmarkt unvorstellbar. Er sei seit dem 12. März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/8).

Im Schreiben vom 8. Februar 2014, worin er zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob es beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gebe, Stellung nahm, hielt Dr. C.___ fest, dass Hinweise auf eine dementielle Ent wicklung angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten und der übrigen Psycho pathologie nicht einfach zu differenzieren seien. In den Jahren 2001 und 2002 sei dem Beschwerdeführer von der B.___ eine schwere depressive En t wicklung mit verschiedensten Folgestörungen attestiert worden. Im Gefolge auch der existentiellen Verunsicherung durch die Fragen im Asyl verfahren habe der Beschwerdeführer über Jahre ein regelrecht mutistisches Verhalten entwickelt, was eine weiterführende Diagnostik erneut schwieriger mache. In den letzten Jahren habe sich die Kommunikationsfähigkeit des Be schwerdeführers wieder verbessert und er könne sich vorstellen, dass er mit ei nem Übersetzer zusammen in der Lage wäre , einfache Testverfahren durchzu führen. Dies sei betreffend Demenz jedoch bisher nicht umgesetzt worden (Urk. 10/74). 3. 3

Dem Bericht des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie , vom 22. März 201 2 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/30/5):

Ein Status nach einem Polytrauma vom 27. Oktober 2011 infolge eines Unfalles mit 1. Abdomentrauma - Leberläsion Segment 2 subkapsulär - Milzlazeration subkapsulär

hilusnah - Im Verlauf Kreislaufinstabilität 2. Wirbelsäulentrauma - Frakturierter ventraler inferiore r

Spondylophyt HWK 6 3. Beckentrauma - Beckenringverletzung (APC-II) - Vordere Sprengung ISG mit Hämatom gluteal rechts - Sprengung Symphyse 4. Extremitätentrauma - Kontusion Unterschenkel rechts - S u perfizielle Exkoriation Knie links - Medial betonte Gonarthrose beidseits - Status nach Humerusschaftfraktur links bei Status nach Schussverletzung - Status nach Notfall-Laparotomie mit Splenorrhaphie ( Vicryl -Netz) und ge schlossene Reposition des Beckens und Fixation mittels perkutanem supraacetabulärem Fixateur interne vom 27. Oktober 2011 (Medtronic Legacy monoaxial).

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2011 im Rahmen eines Verkehrsunfall e s pol y traumatisiert und operativ behandelt worden . Der zweite stationäre Aufent halt habe der Entfernung von Osteosynthesematerial im Bereich des Beckens gedient. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 20. Februar 2012 bis zum 4. März 2012 100 %. Danach bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/30/6). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit von 50 % ab dem 5.

März 2012 gerechnet werden. Bei erfolgreicher Belastungsprobe sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/30/7). Der Beschwerde führer könne seit dem 5. März 2012 bis zu 20 Kilogramm heben oder tragen. Ansonsten bestehe keine Einschränkung (Urk. 10/30/7). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer durch die MEDAS

Y.___ in den Bereichen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Psychiatrie, der Rheumatologie und der Neuropsy chologie abklären (vgl. Urk. 10/44 -59 ). Dem Gutachten vom 21. Okto ber 2013 sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I beidseits

b ei einer

N ebenast- V arikosis der V ena

saphena

mag na bei einer Stamminsuffizienz des Grad es III-IV, eine re zidivierende ( chro ni fizierte ) depressive Störung mit einer gegenwärtig mittel gradige n bis schwere n

depressive n Episode (ICD - 10 : F33.1/F33.2) und wahr scheinlich eine Demenz vom vaskulä ren Typ (Differenzialdiagnose : Mischtyp bei vaskulären Risikofaktoren im Sinne einer arteriellen Hypertonie, H ypertrig lyceridämie , bei einem Status nach Nikotin 30py ) , zu entnehmen (Urk. 10/62/55).

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus internistischer und angiologi scher Sicht un eingeschränkt arbeitsfähig sei . Aus rheumatologischer Sicht liessen

sich keine funktionellen Einschränkungen finden, welche seine medizi nisch-theo retische Arbeitsfähigkeit zumindest für körperlich leichte und wech selbelastende Tätigkeiten einschränken würden. Dies entspreche auch der soma tischen Ein schätzung der Unfallchirurgischen Klinik des D.___ vom 22. März 201 2. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehe aufgrund der kognitiven Defizite in der angestammten Tätigkeit als Fabrik arbeiter oder Bäckermitarbeiter und für alle anderen angepassten Tätigkeiten eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, spätestens seit A n fang 201 3. Die Prognose sei schlecht .

V on einer Steigerung der Arbeitsfähig keit sei auch in Zukunft nicht auszugehen (Urk. 10/62/63).

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte sicherlich seit Dezember 2012 und überwiegend wahrscheinlich seit Mitte 201 1. Im Arztbericht an die IV-Stelle Zürich habe Dr. C.___ bereits am 25. Juli 2011 beschrieben, dass psychi atrisch ein schweres Bild vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Zu sammenhänge genügend schnell zu beurteilen .

D ie Depression mache einen Einstieg in den Arbeitsmarkt unvorstellbar. Aufgrund der im Rahmen der poly disziplinären Begutachtung durchgeführten neurologischen und psychiat rischen Untersuchung en könne der Einschätzung von Dr.

C.___ gefolgt werden (Urk. 10/62/63).

Die Zusatzfrage zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfä higkeit seit Beginn der Einschränkung in der bisherigen und in einer angepass ten Tätigkeit wurde dahingehend beantwortet , dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Juli 2011 ausgewiesen sei (Urk. 10/62/64 f.). 3. 5

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Y.___ führte dieses am

5. März 2014 zum Bericht des Hausarztes

vom 8. Februar 2014 (vgl. Urk. 10/74) aus, es handle sich

um keine fachärztliche psychiatrisch-neurologische Stellungnahme. Wieso de r behandelnde Hausarzt die Diagnose einer de mentiellen Entwicklung n icht gestellt und

eine weitere Abklärung ge mäss den Internationalen Leitlinien nicht durchgeführt habe , könne aus gutachterlicher Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 10/77/1).

Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 2012/2013 sei aufgrund der anamnestischen Anga ben der Familienangehörigen und der Ver sicherungsakte mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt. Auf grund der mangelnden Angaben sei es nicht möglich zu beurteilen, ob bereits in der Vergangenheit (vor 2012 ) eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Diagnosen bestanden ha b

e. Überw iegend wahrscheinlich müsse aufgrund der fremdanamnestisch geschil derten Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers bereits in der Vergangen heit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Ressourcen im allgemeinen Arbeitsmarkt ausge gangen werden (Urk. 10/77/2) . 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Währen d die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der invalidisierende Gesund heits schaden sowie die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und somit der Versicherungsfall vor der Einreise ein getreten sei (Urk. 2 S.

1), will d er Beschwerdeführ er

den Versicherungsfall in Überein stim mung mit dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ auf Juli 2011 festlegen (Urk. 1 S. 5). 4.2

Der Vorbescheid vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/33) erging gestützt auf den Bericht des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom 22. März 2012 (Urk. 10/30). Dieser Bericht beschränkte sich auf die Diagnosen nach dem Poly trauma vom 27. Oktober 2011, attestierte dem Beschwerdeführer indes ab dem 5. März 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Er ist daher für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs nicht massgeblich, und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 4. 3 .1

I m polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2013 sind als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I bei dseits , eine rezidivierende ( chronifizierte ) depressive Störung ,

gegen wärtig mit einer mittelgradige n bis schwere n depressive n Episode (ICD-10 : F33.1/F33.2) ,

und wahrscheinlich eine Demenz vom vaskulären Typ aufgeführt (Urk. 10/62/55).

Dieses Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten , berücksich tigt die geklagten Beschwerden und beruht auf durchge führten Untersuchungen, so dass es die erforderlichen Kriterien für ein beweis rechtlich ausreichendes Gutachten erfüllt. 4. 3 .2

Da das Gutachten vom 21. Oktober 2013 datiert und die Untersuchungen um den Jahreswechsel 2012/2013 durchgeführt worden waren , stellt sich die Frage, ob d ie genannte n Gesundheitsschäden bereits zu einem früheren Zeitpunkt be standen.

Die Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung stellte n be reits Dr. C.___ in se inem Bericht vom 24. Juli 2011 und die B.___ am 22. November 2001 (Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 ). I m Bericht der B.___ vom 4. März 2002 wurde ebenfalls ein schweres depressives Zustandsbild mit Schlafstörungen, Angstzu ständen, ausgeprägter körperlicher Schwäche, Selbstmordgedanken, vereinbar mit einer andauernden Persönlichke itsstörung nach Extrembelastung

beschrieb en. Zudem w u rd e darin berichtet, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2001 in der B.___ auf gehalten habe (Urk. 10/75/1, vgl. Urk. 10/10/7). Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vom 24. Juli 2011 wirk t e der Beschwerdeführer etwas weniger leidend als noch 2004/200 5. Dennoch sei eine flüssige Kommunikation mit ihm unmöglich (Urk. 10/10/7). Zudem hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer psychiatrisch ein sehr schweres Bild vorliege (Urk. 10/10/8). Auch dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission

vom 29. August 2003 ist

zu entnehmen, dass sowohl die B.___ als auch der Hausarzt eine schwere rezidivierende dep ressive Störung diagnostiziert hätten (Urk. 10/84/88).

Da sich die genannten Angaben decken und aus den Akten ersicht lich ist, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2001 in der B.___

aufhielt und auch nach dem Aus tritt keine Bes serung eintrat (Urk. 10/75/1) , ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Depression bereits im Jahr 2001 und durchgehend bis zum Verfü gungszeitpunkt vom 24. September 2014 bestand.

D ies deckt sich auch mit der Aussage des Sohnes, welcher angab, dass die Probleme mit der Psyche des Vaters bereits ums Jahr 2000 angefangen hätten (Urk. 10/62/26).

Die weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , welche im poly disziplinären Gutachten des Y.___

genannt w u rden, sind in den Bericht en von Dr. C.___ und der B.___ nicht zu fin den. Dafür wurden dort weitere Diagnosen genannt , welche jedoch ihren Ursprung in den Jahren 1998/1999 und 2002 hatten (Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 ) . Davon w u rd e im polydisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2013 nu r die Ertaubung des linken Ohres bei einem Status nach zweimaliger Mittelohroperation und subto taler

Perosektomie links als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit auf geführt (Urk. 10/62/55). Das Posttraumatische Belastungssyndrom be steht offenbar zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ( Urk. 10/10/6 , Urk. 10/10/10 , vgl.

Urk. 10/ 62 / 55) .

Der 2002 erlittene

c ere b rovas c uläre Insult

(Urk. 10/10/6) ,

wurde zwar im neurologischen Un tersuchungsbefund des Y.___ -Gutachtens als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aufgeführt (Urk. 10/62/32),

nicht jedoch in der nachfolgen den Zusammenfassung (vgl. Urk. 10/62/55) . Es kann indes offen bleiben, ob sich

der c erebrovsculäre Insult heute noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t , oder ob es zu einer Besserung kam.

Zusammenfassend kann m it überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden , dass die berei ts im Jahre 2001 diagnostizierte Depression bis heute be steht und somit diesbezüglich von einer unveränderten Diagnose auszugehen ist . 4.4

4. 4 .1

Was den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, will der Beschwerdeführer deren Beginn im Juli 2011 annehmen (Urk. 1 S. 7), währendem die Beschwerde gegnerin von einer bereits im Jahre 1999, bei der Einreise in die Schweiz, be steh enden Arbeitsunfähigkeit

ausging (Urk. 2). 4.4 .2

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2013 hielt zu m Be ginn der Arbeitsunfähigkeit in Würdigung der vorhandenen Arztberichte fest , dass die Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit dem Beginn der Begutachtung im Dezember 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Mitte 2011 bestehe . Im Arztbericht an die IV-Stelle habe Dr. C.___ bereits am 25. Juli 2011 ein psychiatrisch schweres Bild diagnostiziert (Urk. 10/62/63).

Der Zeit raum von der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bis ins Jahr 2011 sei auf grund der mangelnden Angaben nicht beurteilbar. Überwiegend wahrscheinlich müsse aufgrund der fremdanamnestisch geschilderten Verhaltensauffälligkeit des Be schwer de führers bereits in der Vergangenheit von einer Beeinträchtigung von

Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Ressourcen im allgemeinen Ar beits markt ausgegangen werden (Urk. 10/77/2).

Diese überzeug en

somit nicht restlos.

Eine erst nach Jahren rückwirkend fest gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vermag für sich allein ge sehen auch nicht genügen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011, E. 2.2).

Hingegen beruht der B ericht von Dr. C.___ vom 24. Juli 2011 , in dem er eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 12. März 2001 attestierte , auf zwei- bis drei monat lichen Kontrollen seit dem 12. März 2001 (Urk. 10/10/6-7) und dem Austritts bericht

der B.___ vom 22. November 20 0 1 (Urk. 10/10/10) .

Er ist somit echtzeit lich , auch wenn er erst 2011 erstellt wurde, da er den gesamten Zeitraum seit 2001 berücksichtigt .

D arauf kann abgestellt werden . Die Einschätzung von Dr. C.___

stimmt im Übrigen mit dem Bericht der

B.___ vom 4. März 2002 überein, wonach der Zustand des Beschwerdeführers seit der Ent lassung aus der B.___ am 16. November 2001 un verändert sei (Urk. 10/75/1). Durch diesen Zustand sei der Beschwerdeführer in validisiert und nicht in der Lage , einer einfachen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/75/2). 4. 4 . 3

S omit

liegen überzeugende medizinische Einschätzungen, die echtzeitlicher Natur sind , vor, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. März 2001 zu 100 % arbeits unfähig ist ( vgl. Urk. 10/10/8).

Um einen noch früheren Eintritt des Gesundheitsschadens als im Jahre 2001

anzunehmen, sind die Akten zu vage, so

dass retrospektiv nicht beurteilt wer den kann, ob bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz der invalidisie rend e Gesundheitsschaden bestand.

Der Eintritt des Versicherungsfalls ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG auf März 2002 zu datieren. 5.

Der Beschwerdeführer zahlte gemäss IK-Auszug nur in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 AHV-Beiträge ein (Urk. 10/67). Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfall e s somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn sie als Kinder die Vorausset zungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter be stimmten Bedingungen einen Anspruch auf Eingl iederungsmass nahmen für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz vor, die das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Beschwerdeführer reiste jedoch im Alter von 49 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 10/4), weshalb er die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt. Deshalb kann auch kein An spruch auf eine ausserordentliche Inva lidenrente bestehen. Die Verneinung ei nes Rentenanspruchs in der angefoch te nen Verfügung erweist sich somit im Er gebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote (Urk. 1 4 /1-2 ) mit Fr. 1‘746. 40 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Géral dine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘746.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann