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IV.2014.01130

Erstanmeldung zum Rentenbezug; Depression; Verneinung eines Rentenanspruchs

Zürich SozVersG · 2016-03-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, Mutter von zwei erwachsenen Kindern und seit 1 1. November 2010 als selbständig erwerbende Galeristin tätig , meldete sich am 1 0. August 2012 unter Hinweis auf einen Tumor in der Unterlippe sowie starke Kopfschmerzen , Schwindel und Zittern zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten am 1 1. September 2012 ein Standortgespräch durch ( Urk. 8/31) und teilte ihr hernach mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/32). Nach

erwerblich e n und medizinische n Abklärungen fand a m 2 5. Juli 2013 auf Wunsch der Versicherten ein Eingliederungsgespräch statt (Urk.

8/62) .

G leichentags teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliede rungsberatung aufgenommen werde ( Urk. 8/61) . Am 1 1. Dezember 2013 erstat tete med. pract . Y.___ , FMH Psyc hiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle ein Gutachten ( Urk. 8/74 /1-17 ).

In der Folge meldete die Versicherte einen am 18.

Februar 2014 erlittenen Unfall , bei dem sie den Oberschenkelhals gebrochen habe ( Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein ( Urk. 8/81) und kün digte mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 an, das Leistungsbegehren abzuwei sen (Urk. 8/83) . Nach Einwänden der Versicherten und Eingang eines neuen Arztberichts ( Urk. 8/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekün digt mit Verfügung vom 2 2. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. September 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines neurologischen Berichts (S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2014, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk.

9) wurde das Sis tierungsgesuch

abgewiesen und der Beschwerdeführer in das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 7. April 2015 ( Urk.

11) legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 1 2. Dezember 2014 auf ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I

169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Für die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2. 1) .

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berich tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegset zen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen S tandpunkt aus unbeachtlich sind . Wo psycho soziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegrün denden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet e die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 2 2. September 2014 ( Urk.

2) damit, dass von Seiten der körperlichen Beschwer den keine langdauernde, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angerechnet wer den könne. Betreffend die psychischen Beschwerden sprächen aus rechtlicher Sicht keine Gründe dafür, dass es die psychischen Ressourcen der Versicherten nicht erlaubten, eine Tätigkeit zu verrichten, wie s ie sie bis anhin ausgeübt habe . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk.

1) im Wesentlichen entgegen, dass die psychiatrischen Akten eine min destens 50%ige Invalidität begründeten ( Ziff. 2 S. 3), wobei das Wartejahr spä testens i m September 2013 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente auszurichten sei ( Ziff. 10 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf die Einschätzung der medizinischen Sach verständigen abge stellt ( Ziff. 12 f. S. 6). Zudem hätte die Schmerzproblematik im Gesichtsbereich und deren Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden interdisziplinäre abgeklärt werden müssen ( Ziff. 13 S. 6 f.). In somatischer Hinsicht sei eine neurologische Abklärung pendent, die es vor einer abschliessenden Invaliditäts beurteilung zunächst abzuwarten gelte ( Ziff. 2 S. 3).

Im Weiteren sei sie seit dem Unfall vom 1 8. Februar 2014 mit Oberschenkelha lsbruch zu 100 % arbeits unfähig , was zu einer Erhöhung der Rente führen müsste ( Ziff. 11 S. 6).

Mit Eingabe vom 6. April 2015 ( Urk.

11) legte die Beschwerdeführerin wie ange kündigt einen Bericht des Neurologen Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Neurologie, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ , vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk.

12) auf.

3. 3.1

Am 3 1. Oktober 2012 berichtete Dr. med. B.___ , leitender Arzt in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am A.___ , der IV-Stelle ( Urk. 8/40 /1-5 ). Er diagnostizierte eine rezidivierende Speicheldrüsenretentionszyste im rechten Anteil der Unterlippe mit einem Status nach multiplen Eingriffen. Zudem nannte er einen Verdacht auf eine Trigeminusneuralgie sowie eine mittelgradige depressive Episode. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei stark ges tört durch eine Speicheldrüsenr etentionszyste im rechten Anteil der Unter lippe bei einem Status nach mehreren Eingriffen seit zirka fünf Jahren . Im Bereich der Unterlippe rechts bestehe ein 1 cm auf 2 cm grosser Hautdefekt, eventuell ein Drüsenausgang, aktuell ohne Zeichen für einen Infekt. Patholo gisch im Sinne von Speichelretentionszysten, die nach einer operativen Entfer nung bekannterweise eine sehr grosse Rezidiv-Quote hätten, sei die Beschwer deführerin bereits mehrmals an der Unterlippe operiert worden, von ihm seit August 2011 dreimal. Zusammenfassend könne man sagen, dass die Chirurgie nicht gerad e erfolgreich gewesen sei. Es seien sehr grosse Retentionszysten entfernt w o rden und die Lippe sei einigermassen entstellt. Was aber das Schwierigste sei, seien die verbleibenden Beschwerden . Seit August 2012 bestehe auch eine Schmerzausbreitung Richtung Kopf, daneben aber auch den Hals hinunter und über die Wangen ausstrahlend. Generell wirke die Beschwer deführerin depressiv verstimmt, so dass er ihr eine psychiatrisch-psychologische Begleitung durch einen Psychiater des A.___

empfoh len habe . Bezüglich der Unterlippe seien die Schmerzen eigentlich unverändert, es gebe also keine Bes serung oder Angewöhnung. Würden die Schmerzen so bleiben, werde man wahrscheinlich versuchen müssen, den Befund erneut zu resezieren und mit einem Lappen nach Karapandzic zu decken. Er würde allerdings mit einer sol chen Operation zuwarten, bis sich die psychische und persönliche Situation bei der Versicherten einigermassen beruhigt habe. Die Beschwerdeführerin nehme Schmerzmittel nach Bedarf. Die Arbeitsunfähigkeit als Selbständige in der Kunstbranche sei vom Hausarzt dokumentiert worden. Durch die zahlreichen Operationen befinde sich die Beschwerdeführerin generell in einem reduzierten Allgemeinzustand. Sie wirke depressiv, belastet un d wenig leistungsfähig; sie sei durch die Schmerzen nicht konzentrations- und leistungsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 20 %

bis 30 % zumutbar. Die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste evaluiert oder es müssten beim Hausarzt Informationen eingeholt werden. 3. 2

Im Bericht vom 1 9. November 2012 ( Urk. 8/47/1-6)

nannte der langjährige Haus arzt Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeinmedizin , die Diagnosen psychischer Ausnahmezustand, rezidivierende depressive Episoden mit Verdac ht auf Hypo manie sowie chronisches Schmerzsyndrom bei einem Status nach mehrmaligen operativen Eingriffen im Bereich der Unterlippe auf der rechten Seite . Dr. C.___ gab an, die früher dynamische und vielseitig interessierte Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2005 wegen einer Speicheldrüsenretensionszyste an der Lippe operieren lassen müssen . Leider sei es zu häufigen Rezidiven gekommen und sämtliche bisher durchgeführten Interventionen hätten das Zustandsbild ni cht wesentlich verbessert. Nebst dem kosmetischen Problem seien neu noch starke, ursächlich unklare Schmerzen dazugekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Aktiv ität stark beeinträchtigten . Daneben bestünden tiefgreifende Ereignisse im familiären Bereich, die ihr seelisches Gleichgewicht wesentlich belasteten . Er habe bis anhin noch nie offiziell eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Galeristin attestiert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit mit der Liquidation der Galerie beschäftigt. Aufgrund ihrer Angaben könnte per 1. Februar 2012 bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wer den. Es bestünden kein e körperlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des chronischen Schmerzzustandes und der Depression geistig

und psychisch beeinträchtigt . Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, sei gegen den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben grundsätzlich nichts einzuwen den. 3. 3

Vom Neurologen Dr. Z.___ liegt ein erster Bericht vom

3 0. Juli 2012

( Urk. 8/47/7-8) bei den Akten, den er nach einer neurologischen und elektrodi agnostischen Untersuchung vom 2 7. Juli 2012 erstellte . Er gab an, die Haupt beschwerden bestünden in seit mehreren Jahren anhaltenden, fluktuierenden Schmerzen im Bereich der rechten Lippe. In der klinischen Untersuchung habe sich bei einem Status nach 23 Operationen im Bereich der rechten Lippe ein Befund einer

Hyperpathie und Allodynie gezeigt, der aber nur im Bereich der Lippe respektive in der darumliegenden Narbenregion rechts habe objektiviert werden können. Die übrige Sensibilität des Nervus

trigeminus sei normal . Kli nisch fänden sich nicht die Befunde, die man bei einem Herpes zoster erwarten würde , wie namentlich neuropathische Schmerzen respektive eine Allodynie im gesamten radikulären Ne rvent erritorium des Trigeminus . Er beurteile die Schmerzen als lokal irritative Schmerzen . Hinweise für eine fokale Neuralgie könne er nicht objektivieren und eine Schädigung des Nervus

trigeminus könne bei den normalen somatosensorisch evozierten Potentialen (V3) und dem nor malen Blinkreflex (V1 und V2) nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerden würden nicht denjenigen entsprechen , die man bei einer Trigeminusn euralgie erwarten würde.

Zum in der Folge angefertigten

MRI des Schädels vom 6. August 2012 führte Dr. Z.___ am 2 4. August 2012 ( Urk. 8/47/9) aus, es habe eine organische Ursache der fluktuierenden, bisher therapierefraktären Schmerzen der unteren Gesichtsfelder nicht nachgewiesen werden können . Unter Zusammenschau der Klinik und der normalen Elektrodiagnostik erachte er die Wahrscheinlichkeit, dass der im MRI nachgewiesene neurovaskuläre Kontakt tatsächlich symptoma tisch sein sollte , als eher unwahrscheinlich, da die Klinik nicht als Trigeminus neuralgie imponiere . 3. 4

PD Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , nannte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 8/52) die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend vermutlich seit dem Jahr 201 1. Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1 4. Septem ber 2012 bei ihm in einer psy chotherapeutischen Behandlung , die in der Frequenz von einer Stunde pro Woche stattfand. Zudem sei die Beschwerdeführerin von Dezember 2012 bis 1.

Februar 2013 in der Klinik E.___ in stationärer Behandlung gewesen. Dr.

D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe erstmals vor zirka drei Jah ren im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann depressive Zustände entwickelt. Gesamthaft sei hinsichtlich der Depression von einer guten Prognose auszugehen. Als Galeristin sei die Beschwerdeführerin von 2012 bis jetzt zu 30-50 % arbeitsunfähig (gemeint ist vermutlich arbeitsfähig) . Durch die Depression bestehe vor allem Energielosigkeit, rasche Ermüdbarkeit und ein reduzierter Antrieb. Dies e führten dazu, dass die Beschwerdeführerin kognitiv und allgemein in ihrer Aktivität reduziert sei. In einem angepassten Bereich erscheine eine Tätigkeit im Ausmass von 50 % (4 Stunden am Tag) möglich.

Im Bericht vom 5. Juni 2013 ( Urk. 8/57) nannte

Dr. D.___

die Diagnose leichte bis mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 201 1. Die psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe aus zirka einer Konsulta tion pro Woche ohne Psychopharmakologie.

Dr. D.___ gab an, insgesamt liege im Vergleich zum letzten Bericht eine wenig veränderte Situation vor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch die Schmerzen , aber auch durch die ästhetische Entstellung erheblich beeinträchtigt. Dies führe zu Stimmungs schwan kungen , zeitweilig mit erheblicher depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug und sozialen Ängsten. Zusätzlich bestünden viele psychosoziale Prob leme (finanzielle Probleme, Probleme mit erwachsenen Kindern usw.). Er attes tierte der Beschwerdeführerin ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Galeristin von 2012 bis jetzt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Krankheit und des fortge schrittenen Alters der Beschwerdeführerin gehe er davon aus, dass keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen sei und ein Rentenanspruch in einem Ausmass von 50 % sinnvoll wäre. Den Rest ihres Einkommen s könne sich die Beschwerdeführerin vermutlich durch verschiedene Gelegenheitsjobs finanzieren. 3. 5

Der Psychiater med. pract . Y.___ erstattete der IV-Stelle nach einer Unter suchung vom 3. Oktober 2013 am 1 1. Dezember 2013 s ein Gutachten ( Urk. 8/74/1-17). Er diagnostizierte eine rezidivierend depressive Störung, aktu ell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) bei einem Status nach anamnestisch mittelgradig bis schwer depressiver Episode (ICD-10 F33.1/2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, histrionischen und überangepassten Anteilen (ICD-10 F61.0; S. 12).

Med. pract . Y.___ gab an, momentan dürfte noch ein leicht bis höchstens mittelgradig depressives Befinden mit erhöhter Verletzlichkeit, verstärkter allge mei ner Verunsicherung, vermehrter Erschöpfbarkeit, leicht verminderter Konzen trationsfähigkeit, einem gewissen sozialen Rückzug sowie wiederholt auftretenden Stimmungseinbrüchen vorliegen. Die Belastbarkeit und die Durch haltefähigkeit schienen dadurch etwas reduziert zu sein. Aufgrund anamnesti scher Angaben sei es wahrscheinlich, dass vor rund einem Jahr das depressive Befinden noch deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei. Entsprechend könne grundsätzlich von einer Besserungsfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings müsse diesbezüglich bedacht werden, dass insbesondere die anankastischen Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführerin, die mit hohen Leistungserwar tungen an sich s elber einhergingen, die Gefahr in sich bergen würden, dass sie sich überfordere. Auch das tendenziell weiterhin vorhandene, in sbesondere in schwierig en emotionalen Situationen zum T ragen kommende, konfliktvermei den de und überangepasste Verhalten schüre die Gefahr, dass die Versicherte die eigenen Grenzen zu wenig beachte, was der Belastbarkeit ebenfalls abträglich sei n könn t e (S. 13 f.).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin unter einer di e Arbeitsfähigkeit tangierenden psychischen Erkrankung leide, die sich im Verlauf des letzten Jahres tendenziell eher etwas verbessert habe. Geblieben seien (noch) eine verminderte Belastbarkeit, ein erhöhter Erholungs- und Pau senbedarf sowie eine verminderte Durchhaltefähigkeit (S. 14).

Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit führte med. pract . Y.___ aus, in einer Tätigkeit ohne die Möglichkeit , sich das Arbeitspen sum flexibel (gemäss dem eigenen Befinden) einzuteilen, in der ein hohes Mass an Belastbarkeit (zeitlich und emotional) gefordert werde und in der keine Kon zentrationsschwächen geduldet würden , bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (S. 15).

In einer angepassten Tätigkeiten mit wertschätzender Umgebung, ohne wesent lichen emotionalen und zeitlichen Druck und der Möglichkeit , das Arbeitspen sum flexibel einzuteilen, könne aktuell von einer zirka 80%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. Zudem müss e den sozialen Ängsten der Versicher ten aufgrund der Narben im Gesicht wenn möglich Rechnung getragen werden. Ein zu häufiger Kontakt insbesondere mit ihr fremden Personen sollte deshalb vermieden werden. Inwieweit eine entsprechende Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt existiere , könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden (S.

15).

Zum zeitlichen Verlauf gab med. pract . Y.___ an, die durch den ambulant behan delnden Psychiater im Herbst 2012 diagnosti zierte mittelgradig depressive Störung sei nachvollziehbar. Entsprechend könne ab Mitte September 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden. Wann genau es im Verlauf zu einer Verbesserung des Befindens und damit der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, könne nicht sicher gesagt werden. Seine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit würden seit mindestens dem Untersuchungsdatum 3. Oktober 2013 gelten, möglicherweise bereits seit Juni 2013 entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Juni 2013 (S. 15). 3. 6

Im Austrittsbericht vom 4. Februar 2014 der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ ( Urk. 8/78) berichteten pract . med. F.___ und PD Dr.

med. G.___ über eine durch Dr. G.___ am 3. April (richtig 3.

Februar) 2014 durchgeführte Narbenkorrektur durch Lipofilling

an der Unter lippe rechts sowie Fettentnahme abdominal. Die Berichterstatter bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 7. Februar 201 4. Im Nachtrag vom 17. Februar 2014 ( Urk. 8/79) gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin habe einerseits von einer funktionellen Verbesserung der whistler

deformity mit Verbesserung der oralen Kompetenz berichtet . Andererseits habe sie auch lokale Schmerzen angegeben . Klinisch sei der Befund an der rechten Unterlippe eher unauffällig, abdominal, wo das Fett entnommen wor den sei, sei alles völlig blande . 3. 7

Nach einer dislozierten medialen Schenkelhalsfraktur links wurde die Beschwer deführerin am 1 9. Februar 2014 im Spital H.___ operativ versorgt. Am 2 7. Februar 2014 verliess sie das Spital und trat in I.___ einen zwei wöchigen Rehabilitationsaufenthalt an. Im Bericht des Spitals H.___ vom 1 2. März 2014 ( Urk. 8/81 /1-4 ) wurde ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin vom 1 9. Februar bis 2. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem wurde angegeben, d ie Fraktur habe nur eine kurzfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von zirka sechs Wochen. 3. 8

Im

Einwandverfahren

wandte sich

Dr. D.___

am 1 4. August 2014 an die IV Stelle ( Urk. 8/98). Er bat in Absprache mit der Beschwerdeführerin, den leis tungsablehnenden Vorbescheid erneut zu überprüfen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit mindestens drei Jahren sehr instabil und habe aktuell erneut zu einer psychiatrischen Hospitalisation in der Klinik J.___ geführt. Der Hintergrund dieser erneuten schweren Krise sei der Unfall der Beschwerdeführerin im Februar 2014 gewesen, der ihre labile psychische Situation zusätzlich destabilisiert habe . Der Zustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil und wechselhaft, was dazu führe, dass sie je nach Beurteilungssi tuation viel stabiler und gesünder eingeschätzt werde, als sie tatsächlich sei. Über einen längeren Zeitraum betrachtet erfülle der Zustand der Beschwerde führerin die Kriterien für eine mindestens mittelgradige depressive Episode. Gesamthaft schätze er die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten ein bis zwei Jahren wieder arbeitsfähig sei, als sehr gering ein. 4. 4.1

Als Folge wiederkehrender Speicheldrüsenretensionszysten respektive zahlrei cher operativer Eingriffe an der Lippe

seit dem Jahr 2005 leidet die Beschwer deführerin unter Schmerzen und Einschränkungen im Mundbereich sowie unter einer ästhetischen Entstellung der Lippen . Nach Lage der Akten begründen diese Einschränkungen indessen keine erhebliche Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit

( vgl. die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 7. Februar 2014, Urk. 8/82 S. 5 , vgl. auch E. 3.2 ) . Entsprechend wurde der Beschwerde führerin vom Nachfolge r des plastische n Chirurgen Dr. B.___ , Dr.

G.___ , bereits vier Tage nach der Operation vom 3. Feb ru ar 2014 keine Arbeitsunfä higkeit mehr attestiert ( Urk. 8/7 8-79 und Urk.

8/82 S. 5). Einzig der Hinweis auf „invalidisierende“ Schmerzen im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Dezember 2014 , ohne Angabe einer konkreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ver mag keine andere Einschätzung zu begründen , zumal die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel (mehr) einsetzt ( Urk. 12 ; zur Hüftproblematik vgl. E. 4.3 ) . Die Schmerzen sind laut demselben Bericht grundsätzlich somatisch erklärbar. Es liegt kein somatoformes Schmerzgesche he n vor. Weder der behandelnde Psy chiater noch der psychiatrische Gutachter haben eine som atoforme

Schmerz s törung oder eine vergleichbare Störung diagnostiziert , weshalb diesbezüglich keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen angezeigt sind . Die neurologi schen Befunde waren im Dezember 201 4 konstant und praktisch unverändert zu den Vorbefunden im Jahr 201 2. Es zeigte sich im Bereich der rechten Lippe eine

Hyperpathie und eine Allodynie . Spezifische n eurologische Ursachen konnten nicht gefunden werden ( Urk. 12) .

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer rezidivierend depressive n Stö rung, mit im Zeitpunkt der Begutachtung ( 3. Oktober 2013) leicht- bis mittel gradiger Episode (ICD-10 F33.0/1). Der behandelnde Psychiater führte die depressive Entwicklung auf die erhebliche Beeinträchtigung durch die Schmer zen und die ästhetische Entstellung zurück. Gleichzeitig wies er auf zahlreiche p sychosoziale Probleme hin ( E. 3.5).

Zuweisungsgrund für den Eintritt in die Klinik E.___ war eine psychosoziale Dekomp ensation (Urk.

8/56). Insgesamt e rachtete Dr. D.___

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.4) . L aut seiner letzten Beurteilung im August 201 4

war gar keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (E.

3. 8 ) . 4.2.2

Auch der psychiatrische Gutachter med. pract .

Y.___ ging davon aus, dass die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund einer Persönlichke itsstörung mit momentan leichtem bis höchstens mittel gradigem Befinden die Arbeitsfähigkeit tangiere ( Urk. 8/74/1-17 S.

13) . In einer unan gepassten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . In einer optimal angepassten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 80 % (E. 3.5) . 4.2.3

Zu diskutieren ist

die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite die ser

ärztlichen Einschätzungen (E. 1. 3 f f . ) , wie dies bereits die Beschwerdegegne rin tat ( Urk. 8/82 S. 6 f.) .

Den medizinischen Experten kommt bei der Beur tei lung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit a us rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein

wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1. 4 )

Gutachten dadurch

seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C _106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.2.4

Vorwegzuschicken ist namentlich , dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 2 9. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 1 4. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_89 2/2015 vom 2 2. Januar 2016 E. 2 ).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selb ständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/ 2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).

Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vor ge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren ) als auch an die Intensität der Therapiebemüh ungen (vgl. etwa das vor genannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1)

hohe Anforderungen . 4.2.5

Dokumentiert ist

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr.

D.___ mit einem Therapieintervall von einer Woche während rund zweier Jahre sowie ein

stationärer Aufenthalt

in E.___

vom 2 0. Dezember 2012 bis 1 .

Februar 2013 ( Urk. 8/57/1-5 )

und offenbar ein weiterer psychiat risch bedingte r

Klinikaufenthalt

in J.___

nach dem im Februar 2014 erlittenen Oberschenkelhalsbruch im August 2014 ( E. 3.8 ) . Eine medika mentöse, antidepressive Behandlung lehnte die Versicherte aber ab (Urk.

8/74 /1-17 S. 9) , obwohl sie ursprünglich geplant und empfohlen worden war (vgl. Urk. 8/74/18-19 und Urk. 8/74 /1-17 S. 9 ; l aut dem Bericht der E.___ vom 6. Juni 2013 benötigte die Beschwerdeführerin keine medika mentöse Unterstützung ,

vgl. Urk. 8/56 /10 ) . Eine pharmakologische Beha ndlung fand nicht statt (E 3.4 ). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Beschwer deführerin die Therapiemöglichkeiten, wie höchstrichterlich gefordert, aus schöpfte . Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Besserungsfähig keit . Während des Klinikaufenthaltes in E.___ präsentierte sich der Zustand der Beschwerdeführerin als deutlich stabilisiert . Im Zentrum der ärztlichen Gespräche stand en der Umgang mit ihrer Angst vor einer erneuten Operation und die finanzielle Zukunft . Die anfängliche Symptomatik konnte gebessert werden ( Urk. 8/56/ 10 ). Die Beschwerdeführerin nahm selber eine Verbesserung wa h r ( Urk. 8/74 /1-17 S. 10) und a uch der Gutachter med. pract . Y.___

ging davon aus, dass sich die psychische Erkrankung im Verlauf des vorangegange nen Jahres tendenziell etwas verbessert habe ( Urk. 8/74/1-17 S.

13 f. ). Er erachtete den psychischen Gesundheitszustand auch

grundsätzlich als besse rungsfähig

(Urk.

8/74 /1-17 S. 13 und 15). Der Umstand, dass der Unfall im Februar 2014 laut dem Bericht von Dr. D.___ wieder zu einer Destabilisie rung der psychischen Situation führte (E. 3.8) ,

schliesst dies nicht aus . Bei dieser Sachlage kann von einer

vom Bundesgericht geforderte n konsequente n

Depres sionstherapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist , im Zeit punkt der rentenverneinenden Verfügung nicht gesprochen werden . 4.2.6

Anmerken bleibt, dass selbst bei einem Abstellen auf die Einschätzung des psy chia trischen Gutachter s , wonach

in einer angepassten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/82 S. 5) bestehe, ein ren ten begründender Invaliditätsgrad von 40 % angesichts des bisher als selbstän di ge Galeristin und Künstlerin erzielten Einkommens ( nur geringe Einkommen als Selbständigerwerbende verbucht, Urk. 8/34 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3

Ziff. 1; die Beschwerdeführerin gab im Gespräch zur Eingliederungsberatung an, sie sei Künstlerin und wolle in diesem Metier weiterarbeiten , Urk. 8/62 S. 3) kaum erreicht werden könnte (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ). 4.3

Am 1 8. Februar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin einen Oberschenkelhals bruch , der offenbar eine am 1 8. September 2014 durchgeführte Nachfolgeope ration nach sich zog (vgl. Urk. 1 S. 3 und Ziff. 7) . Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und nur noch an Stöcken zu gehen ( Urk. 1 Ziff. 11) .

Sie legte im Beschwerdeverfahren die Kop i e eines von einem orthopädischen Chirurgen ausgestellten Arztzeugnisses

vom 2. Oktober 2014 auf, das vom 1 9. Februar bis voraussichtlich Mitte November 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 3/4). Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt kein Attest einer Arbeitsunfähigkeit vor , weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt ist . Im am 7. April 2015 aufgeleg ten Bericht vom 12. Dezember 2014 gab der Neurologe Dr.

Z.___

einzig an, als freischaffende Künstlerin fühle sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage, eine regelmässige Tätigkeit aufrecht zu erhalten (Urk.

12). Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht , weshalb eine solche auch in diesem Zusammenhang nicht erstellt ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 1. November 2010 als selbständig erwerbende Galeristin tätig , meldete sich am 1 0. August 2012 unter Hinweis auf einen Tumor in der Unterlippe sowie starke Kopfschmerzen , Schwindel und Zittern zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten am 1 1. September 2012 ein Standortgespräch durch ( Urk. 8/31) und teilte ihr hernach mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/32). Nach

erwerblich e n und medizinische n Abklärungen fand a m 2 5. Juli 2013 auf Wunsch der Versicherten ein Eingliederungsgespräch statt (Urk.

8/62) .

G leichentags teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliede rungsberatung aufgenommen werde ( Urk. 8/61) . Am 1 1. Dezember 2013 erstat tete med. pract . Y.___ , FMH Psyc hiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle ein Gutachten ( Urk. 8/74 /1-17 ).

In der Folge meldete die Versicherte einen am 18.

Februar 2014 erlittenen Unfall , bei dem sie den Oberschenkelhals gebrochen habe ( Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein ( Urk. 8/81) und kün digte mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 an, das Leistungsbegehren abzuwei sen (Urk. 8/83) . Nach Einwänden der Versicherten und Eingang eines neuen Arztberichts ( Urk. 8/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekün digt mit Verfügung vom 2 2. September 2014 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I

169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Für die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2. 1) .

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berich tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegset zen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen S tandpunkt aus unbeachtlich sind . Wo psycho soziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegrün denden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 2. September 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines neurologischen Berichts (S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2014, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk.

9) wurde das Sis tierungsgesuch

abgewiesen und der Beschwerdeführer in das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 7. April 2015 ( Urk.

11) legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 1 2. Dezember 2014 auf ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründet e die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 2 2. September 2014 ( Urk.

2) damit, dass von Seiten der körperlichen Beschwer den keine langdauernde, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angerechnet wer den könne. Betreffend die psychischen Beschwerden sprächen aus rechtlicher Sicht keine Gründe dafür, dass es die psychischen Ressourcen der Versicherten nicht erlaubten, eine Tätigkeit zu verrichten, wie s ie sie bis anhin ausgeübt habe .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk.

1) im Wesentlichen entgegen, dass die psychiatrischen Akten eine min destens 50%ige Invalidität begründeten ( Ziff. 2 S. 3), wobei das Wartejahr spä testens i m September 2013 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente auszurichten sei ( Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf die Einschätzung der medizinischen Sach verständigen abge stellt ( Ziff.

E. 12 f. S. 6). Zudem hätte die Schmerzproblematik im Gesichtsbereich und deren Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden interdisziplinäre abgeklärt werden müssen ( Ziff.

E. 13 f. ). Er erachtete den psychischen Gesundheitszustand auch

grundsätzlich als besse rungsfähig

(Urk.

8/74 /1-17 S. 13 und 15). Der Umstand, dass der Unfall im Februar 2014 laut dem Bericht von Dr. D.___ wieder zu einer Destabilisie rung der psychischen Situation führte (E. 3.8) ,

schliesst dies nicht aus . Bei dieser Sachlage kann von einer

vom Bundesgericht geforderte n konsequente n

Depres sionstherapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist , im Zeit punkt der rentenverneinenden Verfügung nicht gesprochen werden . 4.2.6

Anmerken bleibt, dass selbst bei einem Abstellen auf die Einschätzung des psy chia trischen Gutachter s , wonach

in einer angepassten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/82 S. 5) bestehe, ein ren ten begründender Invaliditätsgrad von 40 % angesichts des bisher als selbstän di ge Galeristin und Künstlerin erzielten Einkommens ( nur geringe Einkommen als Selbständigerwerbende verbucht, Urk. 8/34 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3

Ziff. 1; die Beschwerdeführerin gab im Gespräch zur Eingliederungsberatung an, sie sei Künstlerin und wolle in diesem Metier weiterarbeiten , Urk. 8/62 S. 3) kaum erreicht werden könnte (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ). 4.3

Am 1 8. Februar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin einen Oberschenkelhals bruch , der offenbar eine am 1 8. September 2014 durchgeführte Nachfolgeope ration nach sich zog (vgl. Urk. 1 S. 3 und Ziff. 7) . Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und nur noch an Stöcken zu gehen ( Urk. 1 Ziff. 11) .

Sie legte im Beschwerdeverfahren die Kop i e eines von einem orthopädischen Chirurgen ausgestellten Arztzeugnisses

vom 2. Oktober 2014 auf, das vom 1 9. Februar bis voraussichtlich Mitte November 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 3/4). Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt kein Attest einer Arbeitsunfähigkeit vor , weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt ist . Im am 7. April 2015 aufgeleg ten Bericht vom 12. Dezember 2014 gab der Neurologe Dr.

Z.___

einzig an, als freischaffende Künstlerin fühle sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage, eine regelmässige Tätigkeit aufrecht zu erhalten (Urk.

12). Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht , weshalb eine solche auch in diesem Zusammenhang nicht erstellt ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01130 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

23. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, Mutter von zwei erwachsenen Kindern und seit 1 1. November 2010 als selbständig erwerbende Galeristin tätig , meldete sich am 1 0. August 2012 unter Hinweis auf einen Tumor in der Unterlippe sowie starke Kopfschmerzen , Schwindel und Zittern zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten am 1 1. September 2012 ein Standortgespräch durch ( Urk. 8/31) und teilte ihr hernach mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/32). Nach

erwerblich e n und medizinische n Abklärungen fand a m 2 5. Juli 2013 auf Wunsch der Versicherten ein Eingliederungsgespräch statt (Urk.

8/62) .

G leichentags teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliede rungsberatung aufgenommen werde ( Urk. 8/61) . Am 1 1. Dezember 2013 erstat tete med. pract . Y.___ , FMH Psyc hiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle ein Gutachten ( Urk. 8/74 /1-17 ).

In der Folge meldete die Versicherte einen am 18.

Februar 2014 erlittenen Unfall , bei dem sie den Oberschenkelhals gebrochen habe ( Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein ( Urk. 8/81) und kün digte mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 an, das Leistungsbegehren abzuwei sen (Urk. 8/83) . Nach Einwänden der Versicherten und Eingang eines neuen Arztberichts ( Urk. 8/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekün digt mit Verfügung vom 2 2. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. September 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines neurologischen Berichts (S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2014, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk.

9) wurde das Sis tierungsgesuch

abgewiesen und der Beschwerdeführer in das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 7. April 2015 ( Urk.

11) legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 1 2. Dezember 2014 auf ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I

169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Für die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2. 1) .

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berich tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegset zen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen S tandpunkt aus unbeachtlich sind . Wo psycho soziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegrün denden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet e die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 2 2. September 2014 ( Urk.

2) damit, dass von Seiten der körperlichen Beschwer den keine langdauernde, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angerechnet wer den könne. Betreffend die psychischen Beschwerden sprächen aus rechtlicher Sicht keine Gründe dafür, dass es die psychischen Ressourcen der Versicherten nicht erlaubten, eine Tätigkeit zu verrichten, wie s ie sie bis anhin ausgeübt habe . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk.

1) im Wesentlichen entgegen, dass die psychiatrischen Akten eine min destens 50%ige Invalidität begründeten ( Ziff. 2 S. 3), wobei das Wartejahr spä testens i m September 2013 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente auszurichten sei ( Ziff. 10 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf die Einschätzung der medizinischen Sach verständigen abge stellt ( Ziff. 12 f. S. 6). Zudem hätte die Schmerzproblematik im Gesichtsbereich und deren Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden interdisziplinäre abgeklärt werden müssen ( Ziff. 13 S. 6 f.). In somatischer Hinsicht sei eine neurologische Abklärung pendent, die es vor einer abschliessenden Invaliditäts beurteilung zunächst abzuwarten gelte ( Ziff. 2 S. 3).

Im Weiteren sei sie seit dem Unfall vom 1 8. Februar 2014 mit Oberschenkelha lsbruch zu 100 % arbeits unfähig , was zu einer Erhöhung der Rente führen müsste ( Ziff. 11 S. 6).

Mit Eingabe vom 6. April 2015 ( Urk.

11) legte die Beschwerdeführerin wie ange kündigt einen Bericht des Neurologen Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Neurologie, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ , vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk.

12) auf.

3. 3.1

Am 3 1. Oktober 2012 berichtete Dr. med. B.___ , leitender Arzt in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am A.___ , der IV-Stelle ( Urk. 8/40 /1-5 ). Er diagnostizierte eine rezidivierende Speicheldrüsenretentionszyste im rechten Anteil der Unterlippe mit einem Status nach multiplen Eingriffen. Zudem nannte er einen Verdacht auf eine Trigeminusneuralgie sowie eine mittelgradige depressive Episode. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei stark ges tört durch eine Speicheldrüsenr etentionszyste im rechten Anteil der Unter lippe bei einem Status nach mehreren Eingriffen seit zirka fünf Jahren . Im Bereich der Unterlippe rechts bestehe ein 1 cm auf 2 cm grosser Hautdefekt, eventuell ein Drüsenausgang, aktuell ohne Zeichen für einen Infekt. Patholo gisch im Sinne von Speichelretentionszysten, die nach einer operativen Entfer nung bekannterweise eine sehr grosse Rezidiv-Quote hätten, sei die Beschwer deführerin bereits mehrmals an der Unterlippe operiert worden, von ihm seit August 2011 dreimal. Zusammenfassend könne man sagen, dass die Chirurgie nicht gerad e erfolgreich gewesen sei. Es seien sehr grosse Retentionszysten entfernt w o rden und die Lippe sei einigermassen entstellt. Was aber das Schwierigste sei, seien die verbleibenden Beschwerden . Seit August 2012 bestehe auch eine Schmerzausbreitung Richtung Kopf, daneben aber auch den Hals hinunter und über die Wangen ausstrahlend. Generell wirke die Beschwer deführerin depressiv verstimmt, so dass er ihr eine psychiatrisch-psychologische Begleitung durch einen Psychiater des A.___

empfoh len habe . Bezüglich der Unterlippe seien die Schmerzen eigentlich unverändert, es gebe also keine Bes serung oder Angewöhnung. Würden die Schmerzen so bleiben, werde man wahrscheinlich versuchen müssen, den Befund erneut zu resezieren und mit einem Lappen nach Karapandzic zu decken. Er würde allerdings mit einer sol chen Operation zuwarten, bis sich die psychische und persönliche Situation bei der Versicherten einigermassen beruhigt habe. Die Beschwerdeführerin nehme Schmerzmittel nach Bedarf. Die Arbeitsunfähigkeit als Selbständige in der Kunstbranche sei vom Hausarzt dokumentiert worden. Durch die zahlreichen Operationen befinde sich die Beschwerdeführerin generell in einem reduzierten Allgemeinzustand. Sie wirke depressiv, belastet un d wenig leistungsfähig; sie sei durch die Schmerzen nicht konzentrations- und leistungsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 20 %

bis 30 % zumutbar. Die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste evaluiert oder es müssten beim Hausarzt Informationen eingeholt werden. 3. 2

Im Bericht vom 1 9. November 2012 ( Urk. 8/47/1-6)

nannte der langjährige Haus arzt Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeinmedizin , die Diagnosen psychischer Ausnahmezustand, rezidivierende depressive Episoden mit Verdac ht auf Hypo manie sowie chronisches Schmerzsyndrom bei einem Status nach mehrmaligen operativen Eingriffen im Bereich der Unterlippe auf der rechten Seite . Dr. C.___ gab an, die früher dynamische und vielseitig interessierte Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2005 wegen einer Speicheldrüsenretensionszyste an der Lippe operieren lassen müssen . Leider sei es zu häufigen Rezidiven gekommen und sämtliche bisher durchgeführten Interventionen hätten das Zustandsbild ni cht wesentlich verbessert. Nebst dem kosmetischen Problem seien neu noch starke, ursächlich unklare Schmerzen dazugekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Aktiv ität stark beeinträchtigten . Daneben bestünden tiefgreifende Ereignisse im familiären Bereich, die ihr seelisches Gleichgewicht wesentlich belasteten . Er habe bis anhin noch nie offiziell eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Galeristin attestiert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit mit der Liquidation der Galerie beschäftigt. Aufgrund ihrer Angaben könnte per 1. Februar 2012 bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wer den. Es bestünden kein e körperlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des chronischen Schmerzzustandes und der Depression geistig

und psychisch beeinträchtigt . Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, sei gegen den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben grundsätzlich nichts einzuwen den. 3. 3

Vom Neurologen Dr. Z.___ liegt ein erster Bericht vom

3 0. Juli 2012

( Urk. 8/47/7-8) bei den Akten, den er nach einer neurologischen und elektrodi agnostischen Untersuchung vom 2 7. Juli 2012 erstellte . Er gab an, die Haupt beschwerden bestünden in seit mehreren Jahren anhaltenden, fluktuierenden Schmerzen im Bereich der rechten Lippe. In der klinischen Untersuchung habe sich bei einem Status nach 23 Operationen im Bereich der rechten Lippe ein Befund einer

Hyperpathie und Allodynie gezeigt, der aber nur im Bereich der Lippe respektive in der darumliegenden Narbenregion rechts habe objektiviert werden können. Die übrige Sensibilität des Nervus

trigeminus sei normal . Kli nisch fänden sich nicht die Befunde, die man bei einem Herpes zoster erwarten würde , wie namentlich neuropathische Schmerzen respektive eine Allodynie im gesamten radikulären Ne rvent erritorium des Trigeminus . Er beurteile die Schmerzen als lokal irritative Schmerzen . Hinweise für eine fokale Neuralgie könne er nicht objektivieren und eine Schädigung des Nervus

trigeminus könne bei den normalen somatosensorisch evozierten Potentialen (V3) und dem nor malen Blinkreflex (V1 und V2) nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerden würden nicht denjenigen entsprechen , die man bei einer Trigeminusn euralgie erwarten würde.

Zum in der Folge angefertigten

MRI des Schädels vom 6. August 2012 führte Dr. Z.___ am 2 4. August 2012 ( Urk. 8/47/9) aus, es habe eine organische Ursache der fluktuierenden, bisher therapierefraktären Schmerzen der unteren Gesichtsfelder nicht nachgewiesen werden können . Unter Zusammenschau der Klinik und der normalen Elektrodiagnostik erachte er die Wahrscheinlichkeit, dass der im MRI nachgewiesene neurovaskuläre Kontakt tatsächlich symptoma tisch sein sollte , als eher unwahrscheinlich, da die Klinik nicht als Trigeminus neuralgie imponiere . 3. 4

PD Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , nannte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 8/52) die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend vermutlich seit dem Jahr 201 1. Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1 4. Septem ber 2012 bei ihm in einer psy chotherapeutischen Behandlung , die in der Frequenz von einer Stunde pro Woche stattfand. Zudem sei die Beschwerdeführerin von Dezember 2012 bis 1.

Februar 2013 in der Klinik E.___ in stationärer Behandlung gewesen. Dr.

D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe erstmals vor zirka drei Jah ren im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann depressive Zustände entwickelt. Gesamthaft sei hinsichtlich der Depression von einer guten Prognose auszugehen. Als Galeristin sei die Beschwerdeführerin von 2012 bis jetzt zu 30-50 % arbeitsunfähig (gemeint ist vermutlich arbeitsfähig) . Durch die Depression bestehe vor allem Energielosigkeit, rasche Ermüdbarkeit und ein reduzierter Antrieb. Dies e führten dazu, dass die Beschwerdeführerin kognitiv und allgemein in ihrer Aktivität reduziert sei. In einem angepassten Bereich erscheine eine Tätigkeit im Ausmass von 50 % (4 Stunden am Tag) möglich.

Im Bericht vom 5. Juni 2013 ( Urk. 8/57) nannte

Dr. D.___

die Diagnose leichte bis mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 201 1. Die psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe aus zirka einer Konsulta tion pro Woche ohne Psychopharmakologie.

Dr. D.___ gab an, insgesamt liege im Vergleich zum letzten Bericht eine wenig veränderte Situation vor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch die Schmerzen , aber auch durch die ästhetische Entstellung erheblich beeinträchtigt. Dies führe zu Stimmungs schwan kungen , zeitweilig mit erheblicher depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug und sozialen Ängsten. Zusätzlich bestünden viele psychosoziale Prob leme (finanzielle Probleme, Probleme mit erwachsenen Kindern usw.). Er attes tierte der Beschwerdeführerin ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Galeristin von 2012 bis jetzt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Krankheit und des fortge schrittenen Alters der Beschwerdeführerin gehe er davon aus, dass keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen sei und ein Rentenanspruch in einem Ausmass von 50 % sinnvoll wäre. Den Rest ihres Einkommen s könne sich die Beschwerdeführerin vermutlich durch verschiedene Gelegenheitsjobs finanzieren. 3. 5

Der Psychiater med. pract . Y.___ erstattete der IV-Stelle nach einer Unter suchung vom 3. Oktober 2013 am 1 1. Dezember 2013 s ein Gutachten ( Urk. 8/74/1-17). Er diagnostizierte eine rezidivierend depressive Störung, aktu ell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) bei einem Status nach anamnestisch mittelgradig bis schwer depressiver Episode (ICD-10 F33.1/2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, histrionischen und überangepassten Anteilen (ICD-10 F61.0; S. 12).

Med. pract . Y.___ gab an, momentan dürfte noch ein leicht bis höchstens mittelgradig depressives Befinden mit erhöhter Verletzlichkeit, verstärkter allge mei ner Verunsicherung, vermehrter Erschöpfbarkeit, leicht verminderter Konzen trationsfähigkeit, einem gewissen sozialen Rückzug sowie wiederholt auftretenden Stimmungseinbrüchen vorliegen. Die Belastbarkeit und die Durch haltefähigkeit schienen dadurch etwas reduziert zu sein. Aufgrund anamnesti scher Angaben sei es wahrscheinlich, dass vor rund einem Jahr das depressive Befinden noch deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei. Entsprechend könne grundsätzlich von einer Besserungsfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings müsse diesbezüglich bedacht werden, dass insbesondere die anankastischen Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführerin, die mit hohen Leistungserwar tungen an sich s elber einhergingen, die Gefahr in sich bergen würden, dass sie sich überfordere. Auch das tendenziell weiterhin vorhandene, in sbesondere in schwierig en emotionalen Situationen zum T ragen kommende, konfliktvermei den de und überangepasste Verhalten schüre die Gefahr, dass die Versicherte die eigenen Grenzen zu wenig beachte, was der Belastbarkeit ebenfalls abträglich sei n könn t e (S. 13 f.).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin unter einer di e Arbeitsfähigkeit tangierenden psychischen Erkrankung leide, die sich im Verlauf des letzten Jahres tendenziell eher etwas verbessert habe. Geblieben seien (noch) eine verminderte Belastbarkeit, ein erhöhter Erholungs- und Pau senbedarf sowie eine verminderte Durchhaltefähigkeit (S. 14).

Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit führte med. pract . Y.___ aus, in einer Tätigkeit ohne die Möglichkeit , sich das Arbeitspen sum flexibel (gemäss dem eigenen Befinden) einzuteilen, in der ein hohes Mass an Belastbarkeit (zeitlich und emotional) gefordert werde und in der keine Kon zentrationsschwächen geduldet würden , bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (S. 15).

In einer angepassten Tätigkeiten mit wertschätzender Umgebung, ohne wesent lichen emotionalen und zeitlichen Druck und der Möglichkeit , das Arbeitspen sum flexibel einzuteilen, könne aktuell von einer zirka 80%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. Zudem müss e den sozialen Ängsten der Versicher ten aufgrund der Narben im Gesicht wenn möglich Rechnung getragen werden. Ein zu häufiger Kontakt insbesondere mit ihr fremden Personen sollte deshalb vermieden werden. Inwieweit eine entsprechende Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt existiere , könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden (S.

15).

Zum zeitlichen Verlauf gab med. pract . Y.___ an, die durch den ambulant behan delnden Psychiater im Herbst 2012 diagnosti zierte mittelgradig depressive Störung sei nachvollziehbar. Entsprechend könne ab Mitte September 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden. Wann genau es im Verlauf zu einer Verbesserung des Befindens und damit der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, könne nicht sicher gesagt werden. Seine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit würden seit mindestens dem Untersuchungsdatum 3. Oktober 2013 gelten, möglicherweise bereits seit Juni 2013 entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Juni 2013 (S. 15). 3. 6

Im Austrittsbericht vom 4. Februar 2014 der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ ( Urk. 8/78) berichteten pract . med. F.___ und PD Dr.

med. G.___ über eine durch Dr. G.___ am 3. April (richtig 3.

Februar) 2014 durchgeführte Narbenkorrektur durch Lipofilling

an der Unter lippe rechts sowie Fettentnahme abdominal. Die Berichterstatter bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 7. Februar 201 4. Im Nachtrag vom 17. Februar 2014 ( Urk. 8/79) gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin habe einerseits von einer funktionellen Verbesserung der whistler

deformity mit Verbesserung der oralen Kompetenz berichtet . Andererseits habe sie auch lokale Schmerzen angegeben . Klinisch sei der Befund an der rechten Unterlippe eher unauffällig, abdominal, wo das Fett entnommen wor den sei, sei alles völlig blande . 3. 7

Nach einer dislozierten medialen Schenkelhalsfraktur links wurde die Beschwer deführerin am 1 9. Februar 2014 im Spital H.___ operativ versorgt. Am 2 7. Februar 2014 verliess sie das Spital und trat in I.___ einen zwei wöchigen Rehabilitationsaufenthalt an. Im Bericht des Spitals H.___ vom 1 2. März 2014 ( Urk. 8/81 /1-4 ) wurde ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin vom 1 9. Februar bis 2. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem wurde angegeben, d ie Fraktur habe nur eine kurzfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von zirka sechs Wochen. 3. 8

Im

Einwandverfahren

wandte sich

Dr. D.___

am 1 4. August 2014 an die IV Stelle ( Urk. 8/98). Er bat in Absprache mit der Beschwerdeführerin, den leis tungsablehnenden Vorbescheid erneut zu überprüfen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit mindestens drei Jahren sehr instabil und habe aktuell erneut zu einer psychiatrischen Hospitalisation in der Klinik J.___ geführt. Der Hintergrund dieser erneuten schweren Krise sei der Unfall der Beschwerdeführerin im Februar 2014 gewesen, der ihre labile psychische Situation zusätzlich destabilisiert habe . Der Zustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil und wechselhaft, was dazu führe, dass sie je nach Beurteilungssi tuation viel stabiler und gesünder eingeschätzt werde, als sie tatsächlich sei. Über einen längeren Zeitraum betrachtet erfülle der Zustand der Beschwerde führerin die Kriterien für eine mindestens mittelgradige depressive Episode. Gesamthaft schätze er die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten ein bis zwei Jahren wieder arbeitsfähig sei, als sehr gering ein. 4. 4.1

Als Folge wiederkehrender Speicheldrüsenretensionszysten respektive zahlrei cher operativer Eingriffe an der Lippe

seit dem Jahr 2005 leidet die Beschwer deführerin unter Schmerzen und Einschränkungen im Mundbereich sowie unter einer ästhetischen Entstellung der Lippen . Nach Lage der Akten begründen diese Einschränkungen indessen keine erhebliche Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit

( vgl. die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 7. Februar 2014, Urk. 8/82 S. 5 , vgl. auch E. 3.2 ) . Entsprechend wurde der Beschwerde führerin vom Nachfolge r des plastische n Chirurgen Dr. B.___ , Dr.

G.___ , bereits vier Tage nach der Operation vom 3. Feb ru ar 2014 keine Arbeitsunfä higkeit mehr attestiert ( Urk. 8/7 8-79 und Urk.

8/82 S. 5). Einzig der Hinweis auf „invalidisierende“ Schmerzen im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Dezember 2014 , ohne Angabe einer konkreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ver mag keine andere Einschätzung zu begründen , zumal die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel (mehr) einsetzt ( Urk. 12 ; zur Hüftproblematik vgl. E. 4.3 ) . Die Schmerzen sind laut demselben Bericht grundsätzlich somatisch erklärbar. Es liegt kein somatoformes Schmerzgesche he n vor. Weder der behandelnde Psy chiater noch der psychiatrische Gutachter haben eine som atoforme

Schmerz s törung oder eine vergleichbare Störung diagnostiziert , weshalb diesbezüglich keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen angezeigt sind . Die neurologi schen Befunde waren im Dezember 201 4 konstant und praktisch unverändert zu den Vorbefunden im Jahr 201 2. Es zeigte sich im Bereich der rechten Lippe eine

Hyperpathie und eine Allodynie . Spezifische n eurologische Ursachen konnten nicht gefunden werden ( Urk. 12) .

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer rezidivierend depressive n Stö rung, mit im Zeitpunkt der Begutachtung ( 3. Oktober 2013) leicht- bis mittel gradiger Episode (ICD-10 F33.0/1). Der behandelnde Psychiater führte die depressive Entwicklung auf die erhebliche Beeinträchtigung durch die Schmer zen und die ästhetische Entstellung zurück. Gleichzeitig wies er auf zahlreiche p sychosoziale Probleme hin ( E. 3.5).

Zuweisungsgrund für den Eintritt in die Klinik E.___ war eine psychosoziale Dekomp ensation (Urk.

8/56). Insgesamt e rachtete Dr. D.___

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.4) . L aut seiner letzten Beurteilung im August 201 4

war gar keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (E.

3. 8 ) . 4.2.2

Auch der psychiatrische Gutachter med. pract .

Y.___ ging davon aus, dass die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund einer Persönlichke itsstörung mit momentan leichtem bis höchstens mittel gradigem Befinden die Arbeitsfähigkeit tangiere ( Urk. 8/74/1-17 S.

13) . In einer unan gepassten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . In einer optimal angepassten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 80 % (E. 3.5) . 4.2.3

Zu diskutieren ist

die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite die ser

ärztlichen Einschätzungen (E. 1. 3 f f . ) , wie dies bereits die Beschwerdegegne rin tat ( Urk. 8/82 S. 6 f.) .

Den medizinischen Experten kommt bei der Beur tei lung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit a us rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein

wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1. 4 )

Gutachten dadurch

seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C _106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.2.4

Vorwegzuschicken ist namentlich , dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 2 9. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 1 4. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_89 2/2015 vom 2 2. Januar 2016 E. 2 ).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selb ständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/ 2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).

Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vor ge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren ) als auch an die Intensität der Therapiebemüh ungen (vgl. etwa das vor genannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1)

hohe Anforderungen . 4.2.5

Dokumentiert ist

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr.

D.___ mit einem Therapieintervall von einer Woche während rund zweier Jahre sowie ein

stationärer Aufenthalt

in E.___

vom 2 0. Dezember 2012 bis 1 .

Februar 2013 ( Urk. 8/57/1-5 )

und offenbar ein weiterer psychiat risch bedingte r

Klinikaufenthalt

in J.___

nach dem im Februar 2014 erlittenen Oberschenkelhalsbruch im August 2014 ( E. 3.8 ) . Eine medika mentöse, antidepressive Behandlung lehnte die Versicherte aber ab (Urk.

8/74 /1-17 S. 9) , obwohl sie ursprünglich geplant und empfohlen worden war (vgl. Urk. 8/74/18-19 und Urk. 8/74 /1-17 S. 9 ; l aut dem Bericht der E.___ vom 6. Juni 2013 benötigte die Beschwerdeführerin keine medika mentöse Unterstützung ,

vgl. Urk. 8/56 /10 ) . Eine pharmakologische Beha ndlung fand nicht statt (E 3.4 ). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Beschwer deführerin die Therapiemöglichkeiten, wie höchstrichterlich gefordert, aus schöpfte . Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Besserungsfähig keit . Während des Klinikaufenthaltes in E.___ präsentierte sich der Zustand der Beschwerdeführerin als deutlich stabilisiert . Im Zentrum der ärztlichen Gespräche stand en der Umgang mit ihrer Angst vor einer erneuten Operation und die finanzielle Zukunft . Die anfängliche Symptomatik konnte gebessert werden ( Urk. 8/56/ 10 ). Die Beschwerdeführerin nahm selber eine Verbesserung wa h r ( Urk. 8/74 /1-17 S. 10) und a uch der Gutachter med. pract . Y.___

ging davon aus, dass sich die psychische Erkrankung im Verlauf des vorangegange nen Jahres tendenziell etwas verbessert habe ( Urk. 8/74/1-17 S.

13 f. ). Er erachtete den psychischen Gesundheitszustand auch

grundsätzlich als besse rungsfähig

(Urk.

8/74 /1-17 S. 13 und 15). Der Umstand, dass der Unfall im Februar 2014 laut dem Bericht von Dr. D.___ wieder zu einer Destabilisie rung der psychischen Situation führte (E. 3.8) ,

schliesst dies nicht aus . Bei dieser Sachlage kann von einer

vom Bundesgericht geforderte n konsequente n

Depres sionstherapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist , im Zeit punkt der rentenverneinenden Verfügung nicht gesprochen werden . 4.2.6

Anmerken bleibt, dass selbst bei einem Abstellen auf die Einschätzung des psy chia trischen Gutachter s , wonach

in einer angepassten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/82 S. 5) bestehe, ein ren ten begründender Invaliditätsgrad von 40 % angesichts des bisher als selbstän di ge Galeristin und Künstlerin erzielten Einkommens ( nur geringe Einkommen als Selbständigerwerbende verbucht, Urk. 8/34 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3

Ziff. 1; die Beschwerdeführerin gab im Gespräch zur Eingliederungsberatung an, sie sei Künstlerin und wolle in diesem Metier weiterarbeiten , Urk. 8/62 S. 3) kaum erreicht werden könnte (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ). 4.3

Am 1 8. Februar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin einen Oberschenkelhals bruch , der offenbar eine am 1 8. September 2014 durchgeführte Nachfolgeope ration nach sich zog (vgl. Urk. 1 S. 3 und Ziff. 7) . Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und nur noch an Stöcken zu gehen ( Urk. 1 Ziff. 11) .

Sie legte im Beschwerdeverfahren die Kop i e eines von einem orthopädischen Chirurgen ausgestellten Arztzeugnisses

vom 2. Oktober 2014 auf, das vom 1 9. Februar bis voraussichtlich Mitte November 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 3/4). Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt kein Attest einer Arbeitsunfähigkeit vor , weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt ist . Im am 7. April 2015 aufgeleg ten Bericht vom 12. Dezember 2014 gab der Neurologe Dr.

Z.___

einzig an, als freischaffende Künstlerin fühle sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage, eine regelmässige Tätigkeit aufrecht zu erhalten (Urk.

12). Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht , weshalb eine solche auch in diesem Zusammenhang nicht erstellt ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli