Sachverhalt
1 .
X.___, geboren 1982, reiste 1994 v on Y.___ in die Schweiz ein, absolvierte hier einen Teil seiner Schulzeit sowie eine Anlehre
und anschliessend eine Lehre als Zimmermann (Urk. 6/2/9-17) . Er verletzte am 2 4. Oktober 2009 bei einem Bahnunfall sein linkes Bein schwer, welches in der Folge oberhalb des Knies amputiert werden musste (Urk. 6/2/81). Am 1 9. November 2009 meldete er sich wegen dieser Unterschenkelamputation sowie wegen einer Hand- und Fingerverletzung aufgrund eines anderen,
zuvor er littenen
Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Massnah men zur berufliche n Eingliederung an (Urk. 6/2/9-17).
Am 9. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach verschiedenen gescheiterten Versuchen zur beruflichen Eingliederung mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung am 1 2. Dezember 2013 mit Auswertung am 1 7. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Ausbildung in der Stiftung Z.___ in A.___ ab dem 1 6. Februar 2014 zu übernehmen (Urk. 6/210) und a m 2 5. Februar 2013 (richtig: 2014) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stif tung Z.___ vom 1 7. Februar 2014 bis am 3 1. Dezember 2015 übernehme (Urk. 6/232). Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 wurde der Versicherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht ermahnt, da nach Beginn der Ausbildung schon viele, teilweise unentschuldigte, Absenzen aufgetreten seien (Urk. 6/233). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt und die Umschulung bei der Z.___ per 2 1. Februar 2014 abgebrochen (Urk. 6/262). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2014 per 1. März 2014 eine Invalidenrente von 11 % zu, da die Umschulungsmassnahmen abgebrochen worden seien und somit der Zeitpunkt für die definitive Berentung gekommen sei (Urk. 6/264). Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 6/265).
Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, da er nach Ablauf des Wartejahres eingliederungsfähig gewesen sei und ein Rentenan spruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne. Die von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung habe aus invalidi tätsfremden Gründen nicht abgeschlossen werden können und mit einer Um schulung zum Sachbearbeiter Planung wäre der Versicherte rentenausschlies send eingegliedert (Urk. 6/267). Dagegen liess der Versicherte am 1 1. August 2014 Einwand erheben und am 2 6. August 2014 begründen (Urk. 6/270, Urk. 6/272). Am 2 4. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/275). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und mit der Auflage an die IV-Stelle zurückzuwei sen, die Angelegenheit bis zu seiner Rückkehr aus Y.___ zu sistieren und dann neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeant wort vom 2 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhin dern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören insbesondere Mass nahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b, Art. 7 Abs. 2 lit . c IVG). 1.4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.
2.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2014 auf den Standpunkt, dass die von ihr finanzierte Umschulung aus invali ditätsfremde n Gründe n nicht habe abgeschlossen werden können und der Versi cherte mit der Umschulung rentenausschliessend hätte eingegliedert werden können. Es sei somit kein Rentenanspruch entstanden. Ob sich der Versicherte aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen in Y.___ im Gefängnis befinde, sei irrelevant (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 wies die IV-Stelle ergänzend darauf hin, dass der Versicherte sich erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden könne, wenn er wieder Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer liess insbesondere vorbringen, es sei nicht erstellt, ob er sich in Y.___ selbstverschuldet in Untersuchungshaft befinde oder nicht. Leistungen könnten nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur entzogen werden, wenn ein Versicherte r sich der Mitwirkung entziehe oder widersetze, was bei einer unrechtmässigen Untersuchungshaft nicht der Fall sei . Zudem liege eine Verlet zung der Rechtsgleichheit vor, da gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG Invalidenrenten während einer längerdauernden Untersuchungshaft nur sistiert und nicht entzo gen würden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rückkehr des Beschwerde führers sei der IV-Stelle ohne Weiteres möglich. Zudem könne das Ergebnis der Umschulung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden (Urk. 1). 3. 3.1
Von der IV-Stelle wurden die vom Versicherten beantragten berufliche n Mass nahmen angeordnet
(Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/126, Urk. 6/176) . Nach dem Scheitern eines Studiums an einer H öheren Fachschule entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014, die Kosten für eine Umschu lung zum Sachbearbeiter Planung, beginnend am 1 7. Februar 2014, zu übernehmen (Urk. 6/95, Urk. 6/96, Urk. 6/153, Urk. 6/154,
Urk. 6/232) . Da der Versicherte jedoch die Schule
spätestens ab dem 2 1. Februar 2014 nicht mehr besuchte (Urk. 6/250 S. 2, Urk. 1 S. 3),
wurde diese Umschulung mit Verfügung vom 3. April 2014 per 2 1. Februar 2014 abgebrochen und wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt (Urk. 6/262). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und auch der Versicherte selbst liess ausführen, dass er berufliche Massnahmen derzeit nicht absolvieren könne und deren Abbruch zu Recht verfügt worden sei (Urk. 1 S. 4).
Die Streitfrage geht hingegen darum, ob ein Rentenanspruch des Versicherten bereits entstanden ist, obwohl die gewährte Eingliederungsmass nahme noch nicht umgesetzt werden konnte. Die IV-Stelle hat dies verneint und sich darauf berufen, der Rentenanspruch könne grundsätzlich erst nach Beendi gung der Eingliederungsmassnahme entstehen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerde führer vertritt dagegen die Ansicht, er könne nichts dafür, dass er die Mass nahme nicht habe antreten können. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsse deswegen die Rente zugesprochen werden, weil die Massnahme ohne sein Ver schulden nicht habe angetreten werden können. Allenfalls sei lediglich die Aus zahlung der Rente analog der Situation während einer längeren Untersuchungs haft (Art. 21 Abs. 5 ATSG) zu sistieren. Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG setze jedoch ein Verschulden voraus, welches bei ihm zumindest beim jetzigen Stand des Wissens nicht angenommen werden könne (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2
I n der Beschwerde wird ausgeführt, der Versicherte sei wenige Tage vor Antritt zur Umschulung am 1 7. Februar 2014 nach Y.___
ausgereist
(Urk. 1 S. 3), während sich dem Bericht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___, IV - Stelle, zum Abschluss der Delegation in Sachen Berufsberatung
vom 1 8. März 2014
entnehmen lässt, dass der Versicherte den Unterricht letztmals am 2 0. Februar 2014 besucht habe (Urk. 6/250 S. 2).
An seiner Wohnadresse hält sich der Versicherte offenbar nicht mehr auf (Urk. 6/268). Im Übrigen wird vom Vertreter des Versicherten ausgeführt, der Versicherte befinde sich in Y.___
in Haft (Urk. 1 S. 3), wobei dafür keine Belege vorliegen und über die Gründe und den Stand eines aktuellen Strafuntersuchungs- oder Strafverfahrens nichts bekannt ist.
Aufgrund der Aktenlage muss jedoch
davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich derzeit in Y.___ aufhält. Angesichts dessen ist offensichtlich, dass während der Auslandsabwesenheit des Versicherten keine Umschulung durchgeführt werden kann. Der Zeitpunkt einer allfälligen Rück kehr in die Schweiz ist völlig offen . 3. 3
D ie Zumutbarkeit dieser Umschulung zum Sachbearbeiter Planer wird im Übri gen vom Versicherten
anerkannt .
Er liess
in der Beschwerde ausdrücklich aus führen, er sei nach seiner Rückkehr aus Y.___ bereit, diese zugesprochene Massnahme zu absolvieren (Urk. 1 S. 6). Ob diese Eingliederungsmassnahme aus vom Versicherten verschuldeten Umständen oder unverschuldet abgebrochen werden musste, ist entgegen de r
A nsicht des Versicherten (Urk. 1 S. 5) nicht entscheidend. Massgelbich ist, dass die ihm zumutbare berufliche Eingliederung aus invaliditätsfremden, in seinem Entschluss, zu seiner Mutter nach Y.___ zu reisen liegenden und somit allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen konnte. Als Folge davon sind die in Art. 7 Abs. 1 ATSG klar definier ten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt: Vor der Rentenbemessung hat die zumutbare Eingliederung zu erfolgen. Erst wenn die zumutbare Eingliederung erfolgt ist respektive die Unmöglichkeit einer Ein gliederung feststeht, kann die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditäts grad erhoben und die allenfalls geschuldete Invalidenrente in ihrer Höhe fest gelegt werden. Die Höhe des Invaliditätsgrades ist also vom Ausmass des Erfolgs einer zumutbaren Eingliederung abhängig und kann vorher nicht fest gelegt werden. Dies schliesst aber die Festsetzung eines Anspruchs in einem so frühen Zeitpunkt aus, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt. Denn die vor gesehene Umschulung hat aus nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten den Gründen noch nicht einmal richtig begonnen, als er nach Y.___ aus reiste.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht kommt auch eine analoge Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht in Frage. Befindet sich die versi cherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, kann gemäss dieser Bestim mung während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcharakter ganz od er teilweise eingestellt werden. Art. 21 Abs. 5 ATSG betrifft nämlich klarerweise Erwerbsersatzleistungen, die schon zugesprochen worden waren, bei denen demnach der Anspruch der versicherten Person bereits rechtskräftig bejaht und betragsmässig konkretisiert worden ist. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall noch unbestimmt und hängt vom Erfolg der noch nicht umgesetzten Eingliederungsmassnahme ab, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Versicherten eine Rente zusteht. Im Übrigen führte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk. 5) zutreffend aus, dass der Versicherte erneut ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen stellen könne, wenn er sich wieder in der Schweiz befinde. 3. 6
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Umschulung zum Sachbearbeiter Planung aktuell nicht durchgeführt werden kann und dass diese Umschulung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Auslandsabwesen heit abgebrochen werden musste. Da die dem Versicherten zumutbaren Einglie derungsmassnahmen aus objektiv bei ihm liegender Ursache nicht durchgeführt werden konnten, besteht kein Rentenanspruch und auch kein Anspruch, das Verfahren lediglich zu sistieren, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 .
X.___, geboren 1982, reiste 1994 v on Y.___ in die Schweiz ein, absolvierte hier einen Teil seiner Schulzeit sowie eine Anlehre
und anschliessend eine Lehre als Zimmermann (Urk. 6/2/9-17) . Er verletzte am 2 4. Oktober 2009 bei einem Bahnunfall sein linkes Bein schwer, welches in der Folge oberhalb des Knies amputiert werden musste (Urk. 6/2/81). Am 1 9. November 2009 meldete er sich wegen dieser Unterschenkelamputation sowie wegen einer Hand- und Fingerverletzung aufgrund eines anderen,
zuvor er littenen
Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Massnah men zur berufliche n Eingliederung an (Urk. 6/2/9-17).
Am 9. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach verschiedenen gescheiterten Versuchen zur beruflichen Eingliederung mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung am 1 2. Dezember 2013 mit Auswertung am 1 7. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Ausbildung in der Stiftung Z.___ in A.___ ab dem 1 6. Februar 2014 zu übernehmen (Urk. 6/210) und a m 2 5. Februar 2013 (richtig: 2014) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stif tung Z.___ vom 1 7. Februar 2014 bis am 3 1. Dezember 2015 übernehme (Urk. 6/232). Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 wurde der Versicherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht ermahnt, da nach Beginn der Ausbildung schon viele, teilweise unentschuldigte, Absenzen aufgetreten seien (Urk. 6/233). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt und die Umschulung bei der Z.___ per 2 1. Februar 2014 abgebrochen (Urk. 6/262). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2014 per 1. März 2014 eine Invalidenrente von 11 % zu, da die Umschulungsmassnahmen abgebrochen worden seien und somit der Zeitpunkt für die definitive Berentung gekommen sei (Urk. 6/264). Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 6/265).
Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, da er nach Ablauf des Wartejahres eingliederungsfähig gewesen sei und ein Rentenan spruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne. Die von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung habe aus invalidi tätsfremden Gründen nicht abgeschlossen werden können und mit einer Um schulung zum Sachbearbeiter Planung wäre der Versicherte rentenausschlies send eingegliedert (Urk. 6/267). Dagegen liess der Versicherte am 1 1. August 2014 Einwand erheben und am 2 6. August 2014 begründen (Urk. 6/270, Urk. 6/272). Am 2 4. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/275).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.
E. 2 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und mit der Auflage an die IV-Stelle zurückzuwei sen, die Angelegenheit bis zu seiner Rückkehr aus Y.___ zu sistieren und dann neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeant wort vom 2 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2014 auf den Standpunkt, dass die von ihr finanzierte Umschulung aus invali ditätsfremde n Gründe n nicht habe abgeschlossen werden können und der Versi cherte mit der Umschulung rentenausschliessend hätte eingegliedert werden können. Es sei somit kein Rentenanspruch entstanden. Ob sich der Versicherte aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen in Y.___ im Gefängnis befinde, sei irrelevant (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 wies die IV-Stelle ergänzend darauf hin, dass der Versicherte sich erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden könne, wenn er wieder Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess insbesondere vorbringen, es sei nicht erstellt, ob er sich in Y.___ selbstverschuldet in Untersuchungshaft befinde oder nicht. Leistungen könnten nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur entzogen werden, wenn ein Versicherte r sich der Mitwirkung entziehe oder widersetze, was bei einer unrechtmässigen Untersuchungshaft nicht der Fall sei . Zudem liege eine Verlet zung der Rechtsgleichheit vor, da gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG Invalidenrenten während einer längerdauernden Untersuchungshaft nur sistiert und nicht entzo gen würden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rückkehr des Beschwerde führers sei der IV-Stelle ohne Weiteres möglich. Zudem könne das Ergebnis der Umschulung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden (Urk. 1).
E. 3 D ie Zumutbarkeit dieser Umschulung zum Sachbearbeiter Planer wird im Übri gen vom Versicherten
anerkannt .
Er liess
in der Beschwerde ausdrücklich aus führen, er sei nach seiner Rückkehr aus Y.___ bereit, diese zugesprochene Massnahme zu absolvieren (Urk. 1 S. 6). Ob diese Eingliederungsmassnahme aus vom Versicherten verschuldeten Umständen oder unverschuldet abgebrochen werden musste, ist entgegen de r
A nsicht des Versicherten (Urk. 1 S. 5) nicht entscheidend. Massgelbich ist, dass die ihm zumutbare berufliche Eingliederung aus invaliditätsfremden, in seinem Entschluss, zu seiner Mutter nach Y.___ zu reisen liegenden und somit allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen konnte. Als Folge davon sind die in Art. 7 Abs. 1 ATSG klar definier ten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt: Vor der Rentenbemessung hat die zumutbare Eingliederung zu erfolgen. Erst wenn die zumutbare Eingliederung erfolgt ist respektive die Unmöglichkeit einer Ein gliederung feststeht, kann die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditäts grad erhoben und die allenfalls geschuldete Invalidenrente in ihrer Höhe fest gelegt werden. Die Höhe des Invaliditätsgrades ist also vom Ausmass des Erfolgs einer zumutbaren Eingliederung abhängig und kann vorher nicht fest gelegt werden. Dies schliesst aber die Festsetzung eines Anspruchs in einem so frühen Zeitpunkt aus, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt. Denn die vor gesehene Umschulung hat aus nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten den Gründen noch nicht einmal richtig begonnen, als er nach Y.___ aus reiste.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht kommt auch eine analoge Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht in Frage. Befindet sich die versi cherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, kann gemäss dieser Bestim mung während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcharakter ganz od er teilweise eingestellt werden. Art. 21 Abs.
E. 3.1 Von der IV-Stelle wurden die vom Versicherten beantragten berufliche n Mass nahmen angeordnet
(Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/126, Urk. 6/176) . Nach dem Scheitern eines Studiums an einer H öheren Fachschule entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014, die Kosten für eine Umschu lung zum Sachbearbeiter Planung, beginnend am 1 7. Februar 2014, zu übernehmen (Urk. 6/95, Urk. 6/96, Urk. 6/153, Urk. 6/154,
Urk. 6/232) . Da der Versicherte jedoch die Schule
spätestens ab dem 2 1. Februar 2014 nicht mehr besuchte (Urk. 6/250 S. 2, Urk. 1 S. 3),
wurde diese Umschulung mit Verfügung vom 3. April 2014 per 2 1. Februar 2014 abgebrochen und wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt (Urk. 6/262). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und auch der Versicherte selbst liess ausführen, dass er berufliche Massnahmen derzeit nicht absolvieren könne und deren Abbruch zu Recht verfügt worden sei (Urk. 1 S. 4).
Die Streitfrage geht hingegen darum, ob ein Rentenanspruch des Versicherten bereits entstanden ist, obwohl die gewährte Eingliederungsmass nahme noch nicht umgesetzt werden konnte. Die IV-Stelle hat dies verneint und sich darauf berufen, der Rentenanspruch könne grundsätzlich erst nach Beendi gung der Eingliederungsmassnahme entstehen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerde führer vertritt dagegen die Ansicht, er könne nichts dafür, dass er die Mass nahme nicht habe antreten können. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsse deswegen die Rente zugesprochen werden, weil die Massnahme ohne sein Ver schulden nicht habe angetreten werden können. Allenfalls sei lediglich die Aus zahlung der Rente analog der Situation während einer längeren Untersuchungs haft (Art. 21 Abs. 5 ATSG) zu sistieren. Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG setze jedoch ein Verschulden voraus, welches bei ihm zumindest beim jetzigen Stand des Wissens nicht angenommen werden könne (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 3.2 I n der Beschwerde wird ausgeführt, der Versicherte sei wenige Tage vor Antritt zur Umschulung am 1 7. Februar 2014 nach Y.___
ausgereist
(Urk. 1 S.
E. 5 ATSG betrifft nämlich klarerweise Erwerbsersatzleistungen, die schon zugesprochen worden waren, bei denen demnach der Anspruch der versicherten Person bereits rechtskräftig bejaht und betragsmässig konkretisiert worden ist. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall noch unbestimmt und hängt vom Erfolg der noch nicht umgesetzten Eingliederungsmassnahme ab, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Versicherten eine Rente zusteht. Im Übrigen führte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk. 5) zutreffend aus, dass der Versicherte erneut ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen stellen könne, wenn er sich wieder in der Schweiz befinde. 3.
E. 6 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Umschulung zum Sachbearbeiter Planung aktuell nicht durchgeführt werden kann und dass diese Umschulung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Auslandsabwesen heit abgebrochen werden musste. Da die dem Versicherten zumutbaren Einglie derungsmassnahmen aus objektiv bei ihm liegender Ursache nicht durchgeführt werden konnten, besteht kein Rentenanspruch und auch kein Anspruch, das Verfahren lediglich zu sistieren, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01129 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
20. März 2015 in Sachen X. ___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
X.___, geboren 1982, reiste 1994 v on Y.___ in die Schweiz ein, absolvierte hier einen Teil seiner Schulzeit sowie eine Anlehre
und anschliessend eine Lehre als Zimmermann (Urk. 6/2/9-17) . Er verletzte am 2 4. Oktober 2009 bei einem Bahnunfall sein linkes Bein schwer, welches in der Folge oberhalb des Knies amputiert werden musste (Urk. 6/2/81). Am 1 9. November 2009 meldete er sich wegen dieser Unterschenkelamputation sowie wegen einer Hand- und Fingerverletzung aufgrund eines anderen,
zuvor er littenen
Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Massnah men zur berufliche n Eingliederung an (Urk. 6/2/9-17).
Am 9. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach verschiedenen gescheiterten Versuchen zur beruflichen Eingliederung mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung am 1 2. Dezember 2013 mit Auswertung am 1 7. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Ausbildung in der Stiftung Z.___ in A.___ ab dem 1 6. Februar 2014 zu übernehmen (Urk. 6/210) und a m 2 5. Februar 2013 (richtig: 2014) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stif tung Z.___ vom 1 7. Februar 2014 bis am 3 1. Dezember 2015 übernehme (Urk. 6/232). Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 wurde der Versicherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht ermahnt, da nach Beginn der Ausbildung schon viele, teilweise unentschuldigte, Absenzen aufgetreten seien (Urk. 6/233). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt und die Umschulung bei der Z.___ per 2 1. Februar 2014 abgebrochen (Urk. 6/262). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2014 per 1. März 2014 eine Invalidenrente von 11 % zu, da die Umschulungsmassnahmen abgebrochen worden seien und somit der Zeitpunkt für die definitive Berentung gekommen sei (Urk. 6/264). Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 6/265).
Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, da er nach Ablauf des Wartejahres eingliederungsfähig gewesen sei und ein Rentenan spruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne. Die von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung habe aus invalidi tätsfremden Gründen nicht abgeschlossen werden können und mit einer Um schulung zum Sachbearbeiter Planung wäre der Versicherte rentenausschlies send eingegliedert (Urk. 6/267). Dagegen liess der Versicherte am 1 1. August 2014 Einwand erheben und am 2 6. August 2014 begründen (Urk. 6/270, Urk. 6/272). Am 2 4. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/275). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und mit der Auflage an die IV-Stelle zurückzuwei sen, die Angelegenheit bis zu seiner Rückkehr aus Y.___ zu sistieren und dann neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeant wort vom 2 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhin dern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören insbesondere Mass nahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b, Art. 7 Abs. 2 lit . c IVG). 1.4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.
2.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2014 auf den Standpunkt, dass die von ihr finanzierte Umschulung aus invali ditätsfremde n Gründe n nicht habe abgeschlossen werden können und der Versi cherte mit der Umschulung rentenausschliessend hätte eingegliedert werden können. Es sei somit kein Rentenanspruch entstanden. Ob sich der Versicherte aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen in Y.___ im Gefängnis befinde, sei irrelevant (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 wies die IV-Stelle ergänzend darauf hin, dass der Versicherte sich erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden könne, wenn er wieder Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer liess insbesondere vorbringen, es sei nicht erstellt, ob er sich in Y.___ selbstverschuldet in Untersuchungshaft befinde oder nicht. Leistungen könnten nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur entzogen werden, wenn ein Versicherte r sich der Mitwirkung entziehe oder widersetze, was bei einer unrechtmässigen Untersuchungshaft nicht der Fall sei . Zudem liege eine Verlet zung der Rechtsgleichheit vor, da gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG Invalidenrenten während einer längerdauernden Untersuchungshaft nur sistiert und nicht entzo gen würden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rückkehr des Beschwerde führers sei der IV-Stelle ohne Weiteres möglich. Zudem könne das Ergebnis der Umschulung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden (Urk. 1). 3. 3.1
Von der IV-Stelle wurden die vom Versicherten beantragten berufliche n Mass nahmen angeordnet
(Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/126, Urk. 6/176) . Nach dem Scheitern eines Studiums an einer H öheren Fachschule entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014, die Kosten für eine Umschu lung zum Sachbearbeiter Planung, beginnend am 1 7. Februar 2014, zu übernehmen (Urk. 6/95, Urk. 6/96, Urk. 6/153, Urk. 6/154,
Urk. 6/232) . Da der Versicherte jedoch die Schule
spätestens ab dem 2 1. Februar 2014 nicht mehr besuchte (Urk. 6/250 S. 2, Urk. 1 S. 3),
wurde diese Umschulung mit Verfügung vom 3. April 2014 per 2 1. Februar 2014 abgebrochen und wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt (Urk. 6/262). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und auch der Versicherte selbst liess ausführen, dass er berufliche Massnahmen derzeit nicht absolvieren könne und deren Abbruch zu Recht verfügt worden sei (Urk. 1 S. 4).
Die Streitfrage geht hingegen darum, ob ein Rentenanspruch des Versicherten bereits entstanden ist, obwohl die gewährte Eingliederungsmass nahme noch nicht umgesetzt werden konnte. Die IV-Stelle hat dies verneint und sich darauf berufen, der Rentenanspruch könne grundsätzlich erst nach Beendi gung der Eingliederungsmassnahme entstehen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerde führer vertritt dagegen die Ansicht, er könne nichts dafür, dass er die Mass nahme nicht habe antreten können. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsse deswegen die Rente zugesprochen werden, weil die Massnahme ohne sein Ver schulden nicht habe angetreten werden können. Allenfalls sei lediglich die Aus zahlung der Rente analog der Situation während einer längeren Untersuchungs haft (Art. 21 Abs. 5 ATSG) zu sistieren. Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG setze jedoch ein Verschulden voraus, welches bei ihm zumindest beim jetzigen Stand des Wissens nicht angenommen werden könne (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2
I n der Beschwerde wird ausgeführt, der Versicherte sei wenige Tage vor Antritt zur Umschulung am 1 7. Februar 2014 nach Y.___
ausgereist
(Urk. 1 S. 3), während sich dem Bericht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___, IV - Stelle, zum Abschluss der Delegation in Sachen Berufsberatung
vom 1 8. März 2014
entnehmen lässt, dass der Versicherte den Unterricht letztmals am 2 0. Februar 2014 besucht habe (Urk. 6/250 S. 2).
An seiner Wohnadresse hält sich der Versicherte offenbar nicht mehr auf (Urk. 6/268). Im Übrigen wird vom Vertreter des Versicherten ausgeführt, der Versicherte befinde sich in Y.___
in Haft (Urk. 1 S. 3), wobei dafür keine Belege vorliegen und über die Gründe und den Stand eines aktuellen Strafuntersuchungs- oder Strafverfahrens nichts bekannt ist.
Aufgrund der Aktenlage muss jedoch
davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich derzeit in Y.___ aufhält. Angesichts dessen ist offensichtlich, dass während der Auslandsabwesenheit des Versicherten keine Umschulung durchgeführt werden kann. Der Zeitpunkt einer allfälligen Rück kehr in die Schweiz ist völlig offen . 3. 3
D ie Zumutbarkeit dieser Umschulung zum Sachbearbeiter Planer wird im Übri gen vom Versicherten
anerkannt .
Er liess
in der Beschwerde ausdrücklich aus führen, er sei nach seiner Rückkehr aus Y.___ bereit, diese zugesprochene Massnahme zu absolvieren (Urk. 1 S. 6). Ob diese Eingliederungsmassnahme aus vom Versicherten verschuldeten Umständen oder unverschuldet abgebrochen werden musste, ist entgegen de r
A nsicht des Versicherten (Urk. 1 S. 5) nicht entscheidend. Massgelbich ist, dass die ihm zumutbare berufliche Eingliederung aus invaliditätsfremden, in seinem Entschluss, zu seiner Mutter nach Y.___ zu reisen liegenden und somit allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen konnte. Als Folge davon sind die in Art. 7 Abs. 1 ATSG klar definier ten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt: Vor der Rentenbemessung hat die zumutbare Eingliederung zu erfolgen. Erst wenn die zumutbare Eingliederung erfolgt ist respektive die Unmöglichkeit einer Ein gliederung feststeht, kann die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditäts grad erhoben und die allenfalls geschuldete Invalidenrente in ihrer Höhe fest gelegt werden. Die Höhe des Invaliditätsgrades ist also vom Ausmass des Erfolgs einer zumutbaren Eingliederung abhängig und kann vorher nicht fest gelegt werden. Dies schliesst aber die Festsetzung eines Anspruchs in einem so frühen Zeitpunkt aus, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt. Denn die vor gesehene Umschulung hat aus nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten den Gründen noch nicht einmal richtig begonnen, als er nach Y.___ aus reiste.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht kommt auch eine analoge Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht in Frage. Befindet sich die versi cherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, kann gemäss dieser Bestim mung während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcharakter ganz od er teilweise eingestellt werden. Art. 21 Abs. 5 ATSG betrifft nämlich klarerweise Erwerbsersatzleistungen, die schon zugesprochen worden waren, bei denen demnach der Anspruch der versicherten Person bereits rechtskräftig bejaht und betragsmässig konkretisiert worden ist. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall noch unbestimmt und hängt vom Erfolg der noch nicht umgesetzten Eingliederungsmassnahme ab, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Versicherten eine Rente zusteht. Im Übrigen führte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk. 5) zutreffend aus, dass der Versicherte erneut ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen stellen könne, wenn er sich wieder in der Schweiz befinde. 3. 6
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Umschulung zum Sachbearbeiter Planung aktuell nicht durchgeführt werden kann und dass diese Umschulung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Auslandsabwesen heit abgebrochen werden musste. Da die dem Versicherten zumutbaren Einglie derungsmassnahmen aus objektiv bei ihm liegender Ursache nicht durchgeführt werden konnten, besteht kein Rentenanspruch und auch kein Anspruch, das Verfahren lediglich zu sistieren, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef