Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, erlitt am 2 4. Juni 2009 einen Unfall mit einer Schulterverletzung (Urk. 7/5/70) und meldete sich am 2 4. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Februar 2011 erlitt er einen weiteren Unfall mit Schulterverletzung (Urk. 7/ 23). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2011 (Urk. 7/35), das laut Mitteilung vom 3. November 2011 wieder abgebrochen wurde (Urk. 7/42).
Am 3 1. August 2013 zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu
(vgl. Urk. 7/86/53, Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten) .
Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen befristeten Rente in Aussicht (Urk. 7/97 = Urk. 3/2), wogegen dieser am 2 0. Juni 2014 Einwände erhob (Urk. 7/102 = Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 2 6. September 2014 sprach sie ihm eine befristete ganze Rente von Februar 2013 bis März 2014 zu (Urk. 7/108 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm von Dezember 2012 bis Januar 2013 eine halbe Rente, sodann die bereits verfügte ganze Rente und ab April 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab April 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen oder die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 3. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 1 6. September 2014 (Urk.
11) ein und stellte weitere Berichte in Aussicht (Urk.
10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 3.
Am 19./2 6. März 2012 schloss der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Vergleich über eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 70‘379.-- (Urk. 7/59/12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Ablauf der Wartezeit per 2 4. Juni 2010 die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei; aus ärztlicher Sicht seien ihm aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich zumutbar gewesen und er hätte in einer solchen Tätigkeit ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen können (S. 2 oben). Am 2 2. Februar 2011 habe er einen erneuten Unfall erlitten, habe aber innerhalb der folgenden drei Monate die Arbeitsfähigkeit im genannten Umfang wieder erreicht (S. 2).
Vom
1. Oktober bis 3 1. Dezember 2011 sei ein Arbeitstraining als Parkettleger beim bisherigen Arbeitgeber gewährt worden, welches der Beschwerdeführer
per 1. November 2011 abgebrochen habe. Nach Abbruch der beruflichen Ein gliederung sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 100
% zumutbar gewesen (S. 2 Mitte).
Am 2 2. Februar 2013 sei eine Schulteroperation erfolgt und am 3 1. August 2013 habe der Beschwerdeführer eine Fräsenverletzung der linken Hand erlitten; in diesem Zusammenhang sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3 1. August bis 3. November 2013 attestiert worden. Gesamthaft könne von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit 2 2. Februar 2013 ausgegangen werden (S. 3 oben).
Seit 4. November 2013 sei dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 25 % und seit 1 6. Dezember 2013 zu 40 % zumutbar. Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Dezember 2013 habe keine wesentliche Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 ergeben. Somit sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich zumutbar (S. 3 Mitte) . Aus dem Erwerbsver gleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %, womit der Invaliditätsgrad seit 1. Januar 2014 unter 40 % liege und der Rentenanspruch Ende März 2014 ende (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin erst ab dem 2 2. Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, hätten ihm Dr. Z.___ und Dr. A.___ bereits ab 1 0. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert; konsequenterweise müsste ihm bereits ab 1 0. Dezember 2012 eine ganze Rente zugesprochen werden (S. 6 unten) . Zudem leide er an Rücken schmerzen bedingt durch eine mittelschwer aktivierte Facettengelenksarthrose und einer For aminalstenose C2/3 links, was eine Ra d ikulopathie C3 links erklä ren könnte. In der übrigen Halswirbelsäule fände n sich eine flache Protrusion, respektive kleine Diskushernien mit leichter Spinalkanalstenose C4- 7. Aufgrund von Unko vertebralarthrosen sowie teilweise kleinen foraminalen
Protrusions kompo nenten sei es zu einer mittelschweren Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits gekommen (S. 7 oben) . Im Weite ren bereite die Schulter heute noch grosse Schmerzen. Es sei zudem ein Leisten bruch festgestellt worden, welcher operiert werden müsse; ein Bericht werde nachgereicht (S. 7) . Zudem leid e er an Kniebeschwerden, weswegen zur Abklä rung ein MRI angeordnet worden sei, der entsprechende Bericht werde ebenfalls nachgereicht (S. 7 unten) . Unzulässigerweise fänden eine psychische Beein trächtigung - welche für sich allein schon eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe
- und auch die Rückenproblematik in der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung (S. 8). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 8 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen, die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Zeitverlauf. 3. 3.1
Laut Bericht vom 1 5. März 2010 (Urk. 7/5/38-39) war der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 1 4. März 2010 in der Klinik B.___ hospitalisiert (S. 1 Mitte) und wurde dort am 4. März 2010 an der linken Schulter operiert (S. 1 unten). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum postoperativen Kontrolltermin vom 2 8. April 2010 attestiert (S. 2 oben). 3.2
Vom 2. Juni bis 9. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Y.___, worüber am 1 3. Juli 2013 berichtet wurde (Urk. 7/12 = Urk.
3/6). Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die berufliche Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter attestiert, bei welcher es sich u m eine schwere Arbeit mit auch Überkopfbetätigung handle, sowie eine volle Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 2 oben).
Aktuell wurde die Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sei aktuell noch nicht ganz erreicht. Es sei eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Aus medizinisch-prognostischer Sicht seien zukünftig dauerhaft maximal mittel schwere Arbeiten zumutbar; dazu wurden folgende Einschränkungen genannt: keine Arbeiten mit Hantieren von Gewichten überkopf, kein körperfernes Han tieren von Gewichten, kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen (S.
2). 3.3
Am 1 3. Juli 2010 wurde über die am 2 8. Juni 2010 erfolgte postoperative Kon trolle in der Schultersprechstunde der Klinik B.___ berichtet (Urk. 3/7) .
Am 2 2. September 2010 fand eine von der SUVA veranlasste Standortbestim mung im Betrieb statt (Urk. 3/8) . 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, nannte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 7/14/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - Status nach Rotationstrauma linke Schulter, operativ e Behandlung Klinik B.___ - Reha-Behandlung in Y.___ Juni / Juli 2010
Er
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
als Zimmermann seit 2 4. Juni 2010 (Ziff. 1.6), und
eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit (Ziff. 1.7). 3.5
Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 7/22) über eine am 2. August 2010 erfolgte Konsultation aus, es bestünden noch Schulterrestbeschwer den. Sie nahmen eine Infiltration in Aussicht und empfahlen danach einen Arbeitsver such als Zimmermann initial zu 50 % (S. 2 oben). 3.6
Am 7. März 2011 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ über einen erneuten Sturz und attestierten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %
(Urk. 7/23 = Urk. 3/9) .
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 7/29/1-4) als zusätzli che Diagnose eine b eginn ende depressive Verstimmung (Ziff. 1.1).
Am 1 7. Juni 2011 wurde über eine weitere Standortbestimmung im Betrieb berichtet (Urk. 3/10) . 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2011 (Urk. 7/58/912 = Urk. 7/82/4-7 = Urk.
3/12) als Diagnose eine n ichtorganische Insomnie im Rahmen einer psy chogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Anteilen (F51.0, F43.2, F60.81), mit/bei diversen somati schen Diagnosen (S. 3). 3.8
Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 8. November 2011 (Urk. 7/52 /6-7) über die am 14.
Sep tember 2011 erfolgte Konsultation unter anderem aus, j egliche Steige rung der Arbeit über 50 % führe zur Dekompensation der Beschwerden, die s aus ihnen a us orthopädischer Sicht unerklärlichen Gründen; auch in der MRI- Un ter suchung hätten sie kein en Grund dafür feststellen können (S. 2 oben). 3.9
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete mit Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/58/7-8) übe r seine am 3. Januar 2012 erfolgte Untersuchung eine Zweitmeinung (S. 1 Mitte) und nannte als Diagnose Restbeschwerden Schulter links (S. 1). Er nahm bildgebende Abklärungen in Aussicht und führte aus, e ine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leis tung und einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 %
würde ihm angemessen erscheinen (S. 2 Mitte). 3.10
Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) vom 6. November 2012 (Urk. 7/82/2-3 = Urk. 3/17) ergab eine mittelschwere akti vierte Facettengelenksarthrose C2/3 links, in den übrigen HWS-Segmenten eine flache Protrusion beziehungsweise kleine Diskushernien, eine mittelschwere Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits, sowie kein e Myelopathie (S. 2 oben). 3.11
Am 2 6. Oktober 2012 reichte die Arbeitgeberin bei der SUVA eine Rückfallmel dung ein (Urk. 7/86/163), dies gemäss telefonischer Erläuterung vom 2 9. Oktober 2012 auf Wunsch der Beschwerdeführers und des Hausarztes; der Beschwerdeführer arbeite weiterhin im Rahmen von 50 % (ganztags mit redu zierter Leistung; noch immer offen sei, ob und wann eine Schulteroperation stattfinden werde (Urk. 7/86/164).
PD Dr. A.___ attestierte mit Zeugnissen vom 1 0. Dezember 2012 (Urk.
7/86/137) und 1 1. Januar 2013 (Urk. 7/86/132) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vo m 1 0. Dezember 2012 bis 2 1. Febru ar 2013. 3.12
D ie Ärzte der
Chirurgie Spital E.___
nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26.
Februar 2013 (Urk. 7/70
= Urk. 7/72/9-10 = Urk. 3/13) als Diagnose eine s ubtotale Supraspinatussehnen -Partialruptur und subacromiales
Impingement bei AC-Arthrose links und als Nebendiagnose eine Depression (S. 1 Mitte) und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2 1. Februar 2013 an der linken Schulter operiert worden (S. 1; vgl. Urk. 7/72/7-8). 3.13
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/58/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : Restbeschwerden Schulter links bei - Status nach Unfall 2 4. Juni 2009 - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Refixation
oberes Labrum und Acromioplastik
4. März 2010 (B.___)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er, mit Hinweis auf Dr. D.___, eine psy chogene Anpassungsstörung mit passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmalen (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ganztags 50 % und eventuell mehr, was vom Patienten nicht akzeptiert werde (Ziff. 1.7). Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, die Entscheidungen müssten vom Patienten akzeptiert werden (Ziff. 1.11). 3.14
PD Dr. A.___
attestierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk.
7/86/80-82) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle in 2 ½ Monaten .
Am 2 2. August 2013 berichtete PD Dr. A.___,
ab 1 5. September 2013 sei ein Versuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (2 Stunden pro Tag) vorgese hen (Urk. 7/86 / 61-62 S. 2 oben).
3.15
Am 3 1. August 2013 (vgl. Urk. 7/86/ 53) zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu, deretwegen er vom 4. September bis 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten). 3.16
PD Dr. A.___
berichtete am 2 9. Oktober 2013 über eine Besserung mit guter Beweglichkeit. Ab 4. November 2013 werde der Beschwerdeführer begin nen, 2 Stunden pro Tag zu arbeiten; ab 1. Januar 2014 werde er bis im Februar 2014 4 Stunden pro Tag (halbtags) arbeiten, dann sei eine erneute Kontrolle vorgesehen
(Urk. 7/86/33-34 S. 2 oben) . 3.17
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am
3. Dezember 2013 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk.
7/86/11-16) . Er führte unter anderem aus, o bjektiv finde sich eine nur leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber rechts, eine muskuläre Hypotrophie der linken oberen Extremität im Vergleich zu rechts und ein endgradiges Beugedefizit im DIP V linksseitig (S. 5 unten) . Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung ergebe sich zur Beurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine wesentliche Änderung . Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass er nun eine zeitliche Anwesenheit von 50 % realisieren solle, so dass ab zirka Mitte Dezember 2013 von einer Arbeits fähigkeit von 40 % und ab 1. Januar 2014 von einer solchen von 50 % auszu gehen sei (S. 6 oben). 3.18
PD Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk.
7/90/1-2 = Urk. 3/20) über die am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, mit der letzten Operation - am 2 1. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.12) - sei ein low -grade Infekt nachgewiesen worden; dieser sei jetzt wahr scheinlich geheilt. Das klinische Resultat sei hingegen nur mässiggradig . Im Moment sehe er keine weiteren therapeutischen Operationen. Versuchsweise würde er den Patienten ab 1. März 2014 zu 60 % arbeitsfähig einstufen (S. 2 oben). 3.19
Der Psychiater Dr. D.___ attestierte am 2 1. Februar 2014 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 2 1. Februar bis voraussichtlich 1 9. März 2014 wegen Krank heit (Urk. 7/90/3) . 3.20
Ein Röntgen der beiden Knie gelenke ergab am 1 6. September 2014 als Befund beidseits intakte Artikulationen und auch erhaltene ossäre Strukturen mit nur geringgradigen, innenbetonten degenerativen Veränderungen und einen Ver dacht auf einen mässigen Gelenkserguss links mit auch leichter Fibroostose am Patellaoberrand sowie konventionell radiologisch keine weiteren Auffälligkeiten (Urk. 11) . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ankündigung (Urk. 1 S. 7, Urk.
10) mit einer Ausnahme (vorstehend E. 3.20) keine weiteren Arztberichte einge reicht. Die von ihm angeführten, auf degenerative Abnützungen an der Hals wirbelsäule
(C2-7) zurückgeführten Rückenbeschwerden, ein zu operierender Leistenbruch, weiter anhaltende Schulterbeschwerden, Kniebeschwerden und psychische Beeinträchtigungen (vorstehend E. 2.2) bleiben damit ohne Bezug zu den in den medizinischen Akten dokumentierten und beurteilten Beschwerden (vgl. etwa E. 3.13) und ohne die in Aussicht gestellte medizinische Bestätigung und ärztliche Beurteilung .
Eine Relevanz der zusätzlich geltend gemachten Beschwerden für die Erwerbs fä higkeit und Invaliditätsbemessung ist damit nicht gegeben. 4.2
Bezüglich der Schulterproblematik wurde im Juli 2010 festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter keine Arbeitsfähigkeit bestehe; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit wenigen Einschränkun gen - wurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorsehend E.
3.2).
Bezogen auf die angestammte Tätigkeit wurde ab September 2011 eine Arbeits fä higkeit von 50 % als angemessen erachtet (vorstehend E. 3.8 und 3.9). Sodann wurde vom 1 0. Dezember 2012 bis 2 1. Februar 2013 eine volle Arbeits unfähig keit attestiert (vorstehend E. 3.11). Nach der Schulteroperation vom 2 1. Februar 2013 (vorstehend E. 3.12) veranschlagte der Hausarzt die Arbeitsfä higkeit auf 50 % oder mehr (vorstehend E. 3.13); der Operateur PD
Dr.
A.___ attestierte noch im Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sodann versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Mitte September 2013 (vorstehend E. 3.14) beziehungsweise wegen der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung (vorstehend E. 3.15) ab November 2013 und sodann von 50 % ab Januar 2014 (vorstehend
E. 3.16) und von 60 % ab März 2014 (vorstehend E.
3.18) als gegeben. 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab dem Operationstermin im Februar 2013 angenommen und dem entsprechend eine befristete Ren t e ab Februar 2013 zugesprochen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, PD Dr. A.___ habe bereits ab Mitte Dezem ber 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was beim Rentenbeginn zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2.2).
Dem kann nicht gefolgt werden. PD Dr. A.___ hat sich
- was angesichts seiner Funktion als behandelnder Arzt durchaus einleuchtet
- konstant nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit g eäussert und nie zur derjenigen in leidensangepassten Tätigkeiten. Dass dies ausgerechnet bei den formular mässigen Attesten betreffend die Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2012 bis zur Operation (vorstehend E. 3.
11) hätte anders gewesen sein sollen, ist weder belegt noch einsichtig.
Damit bleibt der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei bereits ab Mitte Dezem ber 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätig keit auszugehen, ohne Stütze. 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat ab 2 2. Februar 2013, also postoperativ, eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit angenommen (beziehungs weise mit der Rentenzusprache ab 1. Februar 2013 im Ergebnis eine solche auch drei Wochen vor der Operation berücksichtigt), dies - unter Berücksichtigung der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung - bis Ende 201 4.
Dafür fehlt es zwar ebenfalls an ärztlichen Beurteilungen, die sich zur damali gen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgesprochen hätten. Die getroffene Annahme erscheint jedoch aufgrund der Umstände vertretbar und ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. 4.5
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen (vorstehend E. 2.2).
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/95) hat die Beschwerdegeg nerin bezogen auf einzelne Perioden, für welche sie eine ganze Rente zugespro chen hat, wegen des kleinen noch zumutbaren Pensums auch in leidensange passter Tätigkeit das Invalideneinkommen unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 20 %
(S. 2 Mitte) und sodann 15 % (S. 3 oben) ermittelt. Ab 1. Januar 2014 hat sie keinen Abzug mehr berücksichtigt (S. 3).
Das ist nicht zu beanstanden, bestehen doch angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Belastungsprofils (vorstehend E. 3.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abzug angezeigt wäre, was in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 Mitte). Davon abgese hen, vermöchte beim Valideneinkommen von Fr. 76‘172.-- und dem Invaliden einkommen von Fr. 63‘271.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 unten) auch der maximal zulässige Abzug von 25 % mit einem Invaliditätsgrad von rund 38 % keinen Rentenanspruch zu begründen. 4.6
Zusammengefasst erweis en sich
die gegen die angefochtene Verfügung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig . Diese ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, erlitt am 2 4. Juni 2009 einen Unfall mit einer Schulterverletzung (Urk. 7/5/70) und meldete sich am 2 4. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Februar 2011 erlitt er einen weiteren Unfall mit Schulterverletzung (Urk. 7/ 23). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2011 (Urk. 7/35), das laut Mitteilung vom 3. November 2011 wieder abgebrochen wurde (Urk. 7/42).
Am 3 1. August 2013 zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu
(vgl. Urk. 7/86/53, Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten) .
Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen befristeten Rente in Aussicht (Urk. 7/97 = Urk. 3/2), wogegen dieser am 2 0. Juni 2014 Einwände erhob (Urk. 7/102 = Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 2 6. September 2014 sprach sie ihm eine befristete ganze Rente von Februar 2013 bis März 2014 zu (Urk. 7/108 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
E. 1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Ablauf der Wartezeit per 2 4. Juni 2010 die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei; aus ärztlicher Sicht seien ihm aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich zumutbar gewesen und er hätte in einer solchen Tätigkeit ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen können (S. 2 oben). Am 2 2. Februar 2011 habe er einen erneuten Unfall erlitten, habe aber innerhalb der folgenden drei Monate die Arbeitsfähigkeit im genannten Umfang wieder erreicht (S. 2).
Vom
1. Oktober bis 3 1. Dezember 2011 sei ein Arbeitstraining als Parkettleger beim bisherigen Arbeitgeber gewährt worden, welches der Beschwerdeführer
per 1. November 2011 abgebrochen habe. Nach Abbruch der beruflichen Ein gliederung sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 100
% zumutbar gewesen (S. 2 Mitte).
Am 2 2. Februar 2013 sei eine Schulteroperation erfolgt und am 3 1. August 2013 habe der Beschwerdeführer eine Fräsenverletzung der linken Hand erlitten; in diesem Zusammenhang sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3 1. August bis 3. November 2013 attestiert worden. Gesamthaft könne von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit 2 2. Februar 2013 ausgegangen werden (S. 3 oben).
Seit 4. November 2013 sei dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 25 % und seit 1 6. Dezember 2013 zu 40 % zumutbar. Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Dezember 2013 habe keine wesentliche Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 ergeben. Somit sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich zumutbar (S. 3 Mitte) . Aus dem Erwerbsver gleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %, womit der Invaliditätsgrad seit 1. Januar 2014 unter 40 % liege und der Rentenanspruch Ende März 2014 ende (S. 3 unten).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm von Dezember 2012 bis Januar 2013 eine halbe Rente, sodann die bereits verfügte ganze Rente und ab April 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab April 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen oder die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 3. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 1 6. September 2014 (Urk.
11) ein und stellte weitere Berichte in Aussicht (Urk.
10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin erst ab dem 2 2. Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, hätten ihm Dr. Z.___ und Dr. A.___ bereits ab 1 0. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert; konsequenterweise müsste ihm bereits ab 1 0. Dezember 2012 eine ganze Rente zugesprochen werden (S. 6 unten) . Zudem leide er an Rücken schmerzen bedingt durch eine mittelschwer aktivierte Facettengelenksarthrose und einer For aminalstenose C2/3 links, was eine Ra d ikulopathie C3 links erklä ren könnte. In der übrigen Halswirbelsäule fände n sich eine flache Protrusion, respektive kleine Diskushernien mit leichter Spinalkanalstenose C4- 7. Aufgrund von Unko vertebralarthrosen sowie teilweise kleinen foraminalen
Protrusions kompo nenten sei es zu einer mittelschweren Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits gekommen (S. 7 oben) . Im Weite ren bereite die Schulter heute noch grosse Schmerzen. Es sei zudem ein Leisten bruch festgestellt worden, welcher operiert werden müsse; ein Bericht werde nachgereicht (S. 7) . Zudem leid e er an Kniebeschwerden, weswegen zur Abklä rung ein MRI angeordnet worden sei, der entsprechende Bericht werde ebenfalls nachgereicht (S. 7 unten) . Unzulässigerweise fänden eine psychische Beein trächtigung - welche für sich allein schon eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe
- und auch die Rückenproblematik in der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung (S. 8). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 8 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen, die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Zeitverlauf. 3.
E. 3 Am 19./2 6. März 2012 schloss der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Vergleich über eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 70‘379.-- (Urk. 7/59/12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Laut Bericht vom 1 5. März 2010 (Urk. 7/5/38-39) war der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 1 4. März 2010 in der Klinik B.___ hospitalisiert (S. 1 Mitte) und wurde dort am 4. März 2010 an der linken Schulter operiert (S. 1 unten). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum postoperativen Kontrolltermin vom 2 8. April 2010 attestiert (S. 2 oben).
E. 3.2 Vom 2. Juni bis 9. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Y.___, worüber am 1 3. Juli 2013 berichtet wurde (Urk. 7/12 = Urk.
3/6). Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die berufliche Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter attestiert, bei welcher es sich u m eine schwere Arbeit mit auch Überkopfbetätigung handle, sowie eine volle Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 2 oben).
Aktuell wurde die Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sei aktuell noch nicht ganz erreicht. Es sei eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Aus medizinisch-prognostischer Sicht seien zukünftig dauerhaft maximal mittel schwere Arbeiten zumutbar; dazu wurden folgende Einschränkungen genannt: keine Arbeiten mit Hantieren von Gewichten überkopf, kein körperfernes Han tieren von Gewichten, kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen (S.
2).
E. 3.3 Am 1 3. Juli 2010 wurde über die am 2 8. Juni 2010 erfolgte postoperative Kon trolle in der Schultersprechstunde der Klinik B.___ berichtet (Urk. 3/7) .
Am 2 2. September 2010 fand eine von der SUVA veranlasste Standortbestim mung im Betrieb statt (Urk. 3/8) .
E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, nannte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 7/14/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - Status nach Rotationstrauma linke Schulter, operativ e Behandlung Klinik B.___ - Reha-Behandlung in Y.___ Juni / Juli 2010
Er
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
als Zimmermann seit 2 4. Juni 2010 (Ziff. 1.6), und
eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit (Ziff. 1.7).
E. 3.5 Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 7/22) über eine am 2. August 2010 erfolgte Konsultation aus, es bestünden noch Schulterrestbeschwer den. Sie nahmen eine Infiltration in Aussicht und empfahlen danach einen Arbeitsver such als Zimmermann initial zu 50 % (S. 2 oben).
E. 3.6 Am 7. März 2011 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ über einen erneuten Sturz und attestierten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %
(Urk. 7/23 = Urk. 3/9) .
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 7/29/1-4) als zusätzli che Diagnose eine b eginn ende depressive Verstimmung (Ziff. 1.1).
Am 1 7. Juni 2011 wurde über eine weitere Standortbestimmung im Betrieb berichtet (Urk. 3/10) .
E. 3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2011 (Urk. 7/58/912 = Urk. 7/82/4-7 = Urk.
3/12) als Diagnose eine n ichtorganische Insomnie im Rahmen einer psy chogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Anteilen (F51.0, F43.2, F60.81), mit/bei diversen somati schen Diagnosen (S. 3).
E. 3.8 Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 8. November 2011 (Urk. 7/52 /6-7) über die am 14.
Sep tember 2011 erfolgte Konsultation unter anderem aus, j egliche Steige rung der Arbeit über 50 % führe zur Dekompensation der Beschwerden, die s aus ihnen a us orthopädischer Sicht unerklärlichen Gründen; auch in der MRI- Un ter suchung hätten sie kein en Grund dafür feststellen können (S. 2 oben).
E. 3.9 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete mit Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/58/7-8) übe r seine am 3. Januar 2012 erfolgte Untersuchung eine Zweitmeinung (S. 1 Mitte) und nannte als Diagnose Restbeschwerden Schulter links (S. 1). Er nahm bildgebende Abklärungen in Aussicht und führte aus, e ine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leis tung und einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 %
würde ihm angemessen erscheinen (S. 2 Mitte).
E. 3.10 Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) vom 6. November 2012 (Urk. 7/82/2-3 = Urk. 3/17) ergab eine mittelschwere akti vierte Facettengelenksarthrose C2/3 links, in den übrigen HWS-Segmenten eine flache Protrusion beziehungsweise kleine Diskushernien, eine mittelschwere Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits, sowie kein e Myelopathie (S. 2 oben).
E. 3.11 Am 2 6. Oktober 2012 reichte die Arbeitgeberin bei der SUVA eine Rückfallmel dung ein (Urk. 7/86/163), dies gemäss telefonischer Erläuterung vom 2 9. Oktober 2012 auf Wunsch der Beschwerdeführers und des Hausarztes; der Beschwerdeführer arbeite weiterhin im Rahmen von 50 % (ganztags mit redu zierter Leistung; noch immer offen sei, ob und wann eine Schulteroperation stattfinden werde (Urk. 7/86/164).
PD Dr. A.___ attestierte mit Zeugnissen vom 1 0. Dezember 2012 (Urk.
7/86/137) und 1 1. Januar 2013 (Urk. 7/86/132) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vo m 1 0. Dezember 2012 bis 2 1. Febru ar 2013.
E. 3.12 D ie Ärzte der
Chirurgie Spital E.___
nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26.
Februar 2013 (Urk. 7/70
= Urk. 7/72/9-10 = Urk. 3/13) als Diagnose eine s ubtotale Supraspinatussehnen -Partialruptur und subacromiales
Impingement bei AC-Arthrose links und als Nebendiagnose eine Depression (S. 1 Mitte) und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2 1. Februar 2013 an der linken Schulter operiert worden (S. 1; vgl. Urk. 7/72/7-8).
E. 3.13 Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/58/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : Restbeschwerden Schulter links bei - Status nach Unfall 2 4. Juni 2009 - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Refixation
oberes Labrum und Acromioplastik
4. März 2010 (B.___)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er, mit Hinweis auf Dr. D.___, eine psy chogene Anpassungsstörung mit passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmalen (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ganztags 50 % und eventuell mehr, was vom Patienten nicht akzeptiert werde (Ziff. 1.7). Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, die Entscheidungen müssten vom Patienten akzeptiert werden (Ziff. 1.11).
E. 3.14 PD Dr. A.___
attestierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk.
7/86/80-82) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle in 2 ½ Monaten .
Am 2 2. August 2013 berichtete PD Dr. A.___,
ab 1 5. September 2013 sei ein Versuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (2 Stunden pro Tag) vorgese hen (Urk. 7/86 / 61-62 S. 2 oben).
E. 3.15 Am 3 1. August 2013 (vgl. Urk. 7/86/ 53) zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu, deretwegen er vom 4. September bis 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten).
E. 3.16 PD Dr. A.___
berichtete am 2 9. Oktober 2013 über eine Besserung mit guter Beweglichkeit. Ab 4. November 2013 werde der Beschwerdeführer begin nen, 2 Stunden pro Tag zu arbeiten; ab 1. Januar 2014 werde er bis im Februar 2014 4 Stunden pro Tag (halbtags) arbeiten, dann sei eine erneute Kontrolle vorgesehen
(Urk. 7/86/33-34 S. 2 oben) .
E. 3.17 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am
3. Dezember 2013 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk.
7/86/11-16) . Er führte unter anderem aus, o bjektiv finde sich eine nur leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber rechts, eine muskuläre Hypotrophie der linken oberen Extremität im Vergleich zu rechts und ein endgradiges Beugedefizit im DIP V linksseitig (S. 5 unten) . Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung ergebe sich zur Beurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine wesentliche Änderung . Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass er nun eine zeitliche Anwesenheit von 50 % realisieren solle, so dass ab zirka Mitte Dezember 2013 von einer Arbeits fähigkeit von 40 % und ab 1. Januar 2014 von einer solchen von 50 % auszu gehen sei (S. 6 oben).
E. 3.18 PD Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk.
7/90/1-2 = Urk. 3/20) über die am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, mit der letzten Operation - am 2 1. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.12) - sei ein low -grade Infekt nachgewiesen worden; dieser sei jetzt wahr scheinlich geheilt. Das klinische Resultat sei hingegen nur mässiggradig . Im Moment sehe er keine weiteren therapeutischen Operationen. Versuchsweise würde er den Patienten ab 1. März 2014 zu 60 % arbeitsfähig einstufen (S. 2 oben).
E. 3.19 Der Psychiater Dr. D.___ attestierte am 2 1. Februar 2014 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 2 1. Februar bis voraussichtlich 1 9. März 2014 wegen Krank heit (Urk. 7/90/3) .
E. 3.20 Ein Röntgen der beiden Knie gelenke ergab am 1 6. September 2014 als Befund beidseits intakte Artikulationen und auch erhaltene ossäre Strukturen mit nur geringgradigen, innenbetonten degenerativen Veränderungen und einen Ver dacht auf einen mässigen Gelenkserguss links mit auch leichter Fibroostose am Patellaoberrand sowie konventionell radiologisch keine weiteren Auffälligkeiten (Urk. 11) . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ankündigung (Urk. 1 S. 7, Urk.
10) mit einer Ausnahme (vorstehend E. 3.20) keine weiteren Arztberichte einge reicht. Die von ihm angeführten, auf degenerative Abnützungen an der Hals wirbelsäule
(C2-7) zurückgeführten Rückenbeschwerden, ein zu operierender Leistenbruch, weiter anhaltende Schulterbeschwerden, Kniebeschwerden und psychische Beeinträchtigungen (vorstehend E. 2.2) bleiben damit ohne Bezug zu den in den medizinischen Akten dokumentierten und beurteilten Beschwerden (vgl. etwa E. 3.13) und ohne die in Aussicht gestellte medizinische Bestätigung und ärztliche Beurteilung .
Eine Relevanz der zusätzlich geltend gemachten Beschwerden für die Erwerbs fä higkeit und Invaliditätsbemessung ist damit nicht gegeben. 4.2
Bezüglich der Schulterproblematik wurde im Juli 2010 festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter keine Arbeitsfähigkeit bestehe; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit wenigen Einschränkun gen - wurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorsehend E.
3.2).
Bezogen auf die angestammte Tätigkeit wurde ab September 2011 eine Arbeits fä higkeit von 50 % als angemessen erachtet (vorstehend E. 3.8 und 3.9). Sodann wurde vom 1 0. Dezember 2012 bis 2 1. Februar 2013 eine volle Arbeits unfähig keit attestiert (vorstehend E. 3.11). Nach der Schulteroperation vom 2 1. Februar 2013 (vorstehend E. 3.12) veranschlagte der Hausarzt die Arbeitsfä higkeit auf 50 % oder mehr (vorstehend E. 3.13); der Operateur PD
Dr.
A.___ attestierte noch im Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sodann versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Mitte September 2013 (vorstehend E. 3.14) beziehungsweise wegen der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung (vorstehend E. 3.15) ab November 2013 und sodann von 50 % ab Januar 2014 (vorstehend
E. 3.16) und von 60 % ab März 2014 (vorstehend E.
3.18) als gegeben. 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab dem Operationstermin im Februar 2013 angenommen und dem entsprechend eine befristete Ren t e ab Februar 2013 zugesprochen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, PD Dr. A.___ habe bereits ab Mitte Dezem ber 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was beim Rentenbeginn zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2.2).
Dem kann nicht gefolgt werden. PD Dr. A.___ hat sich
- was angesichts seiner Funktion als behandelnder Arzt durchaus einleuchtet
- konstant nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit g eäussert und nie zur derjenigen in leidensangepassten Tätigkeiten. Dass dies ausgerechnet bei den formular mässigen Attesten betreffend die Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2012 bis zur Operation (vorstehend E. 3.
11) hätte anders gewesen sein sollen, ist weder belegt noch einsichtig.
Damit bleibt der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei bereits ab Mitte Dezem ber 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätig keit auszugehen, ohne Stütze. 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat ab 2 2. Februar 2013, also postoperativ, eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit angenommen (beziehungs weise mit der Rentenzusprache ab 1. Februar 2013 im Ergebnis eine solche auch drei Wochen vor der Operation berücksichtigt), dies - unter Berücksichtigung der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung - bis Ende 201 4.
Dafür fehlt es zwar ebenfalls an ärztlichen Beurteilungen, die sich zur damali gen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgesprochen hätten. Die getroffene Annahme erscheint jedoch aufgrund der Umstände vertretbar und ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. 4.5
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen (vorstehend E. 2.2).
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/95) hat die Beschwerdegeg nerin bezogen auf einzelne Perioden, für welche sie eine ganze Rente zugespro chen hat, wegen des kleinen noch zumutbaren Pensums auch in leidensange passter Tätigkeit das Invalideneinkommen unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 20 %
(S. 2 Mitte) und sodann 15 % (S. 3 oben) ermittelt. Ab 1. Januar 2014 hat sie keinen Abzug mehr berücksichtigt (S. 3).
Das ist nicht zu beanstanden, bestehen doch angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Belastungsprofils (vorstehend E. 3.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abzug angezeigt wäre, was in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 Mitte). Davon abgese hen, vermöchte beim Valideneinkommen von Fr. 76‘172.-- und dem Invaliden einkommen von Fr. 63‘271.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 unten) auch der maximal zulässige Abzug von 25 % mit einem Invaliditätsgrad von rund 38 % keinen Rentenanspruch zu begründen. 4.6
Zusammengefasst erweis en sich
die gegen die angefochtene Verfügung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig . Diese ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1957, erlitt am 2
- Juni 2009 einen Unfall mit einer Schulterverletzung ( Urk. 7/5/70) und meldete sich am 2
- Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Im Februar 2011 erlitt er einen weiteren Unfall mit Schulterverletzung ( Urk. 7/ 23 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom
- Oktober bis 3
- Dezember 2011 ( Urk. 7/35), das laut Mitteilung vom
- November 2011 wieder abgebrochen wurde ( Urk. 7/42). Am 3
- August 2013 zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu (vgl. Urk. 7/86/53 , Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten ) . Mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen befristeten Rente in Aussicht ( Urk. 7/97 = Urk. 3/2 ), wogegen dieser am 2
- Juni 2014 Einwände erhob ( Urk. 7/102 = Urk. 3/3 ). Mit Verfügung vom 2
- September 2014 sprach sie ihm eine befristete ganze Rente von Februar 2013 bis März 2014 zu ( Urk. 7/108 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- September 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm von Dezember 2012 bis Januar 2013 eine halbe Rente, sodann die bereits verfügte ganze Rente und ab April 2014 eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab April 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen oder die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2
- Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 1
- September 2014 ( Urk. 11) ein und stellte weitere Berichte in Aussicht (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am
- Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
- Am 19./2
- März 2012 schloss der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Vergleich über eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 70‘379.-- ( Urk. 7/59/12-13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
- 2. 1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Ablauf der Wartezeit per 2
- Juni 2010 die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei; aus ärztlicher Sicht seien ihm aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich zumutbar gewesen und er hätte in einer solchen Tätigkeit ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen können (S. 2 oben). Am 2
- Februar 2011 habe er einen erneuten Unfall erlitten, habe aber innerhalb der folgenden drei Monate die Arbeitsfähigkeit im genannten Umfang wieder erreicht (S. 2). Vom
- Oktober bis 3
- Dezember 2011 sei ein Arbeitstraining als Parkettleger beim bisherigen Arbeitgeber gewährt worden, welches der Beschwerdeführer per
- November 2011 abgebrochen habe. Nach Abbruch der beruflichen Ein gliederung sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2 Mitte). Am 2
- Februar 2013 sei eine Schulteroperation erfolgt und am 3
- August 2013 habe der Beschwerdeführer eine Fräsenverletzung der linken Hand erlitten; in diesem Zusammenhang sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3
- August bis
- November 2013 attestiert worden. Gesamthaft könne von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit 2
- Februar 2013 ausgegangen werden (S. 3 oben). Seit
- November 2013 sei dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 25 % und seit 1
- Dezember 2013 zu 40 % zumutbar. Die kreisärztliche Untersuchung vom
- Dezember 2013 habe keine wesentliche Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 ergeben. Somit sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab
- Januar 2014 wieder vollzeitlich zumutbar (S. 3 Mitte) . Aus dem Erwerbsver gleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 % , womit der Invaliditätsgrad seit
- Januar 2014 unter 40 % liege und der Rentenanspruch Ende März 2014 ende (S. 3 unten). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin erst ab dem 2
- Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, hätten ihm Dr. Z.___ und Dr. A.___ bereits ab 1
- Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert ; konsequenterweise müsste ihm bereits ab 1
- Dezember 2012 eine ganze Rente zugesprochen werden (S. 6 unten) . Zudem leide er an Rücken schmerzen bedingt durch eine mittelschwer aktivierte Facettengelenksarthrose und einer For aminalstenose C2/3 links, was eine Ra d ikulopathie C3 links erklä ren könnte. In der übrigen Halswirbelsäule fände n sich eine flache Protrusion , respektive kleine Diskushernien mit leichter Spinalkanalstenose C4-
- Aufgrund von Unko vertebralarthrosen sowie teilweise kleinen foraminalen Protrusions kompo nenten sei es zu einer mittelschweren Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits gekommen (S. 7 oben) . Im Weite ren bereite die Schulter heute noch grosse Schmerzen. Es sei zudem ein Leisten bruch festgestellt worden, welcher operiert werden müsse ; ein Bericht werde nachgereicht (S. 7) . Zudem leid e er an Kniebeschwerden, weswegen zur Abklä rung ein MRI angeordnet worden sei , der entsprechende Bericht werde ebenfalls nachgereicht (S. 7 unten) . Unzulässigerweise fänden eine psychische Beein trächtigung - welche für sich allein schon eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe - und auch die Rückenproblematik in der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung (S. 8). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 8 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen, die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Zeitverlauf.
- 3.1 Laut Bericht vom 1
- März 2010 ( Urk. 7/5/38-39) war der Beschwerdeführer vom 1
- bis 1
- März 2010 in der Klinik B.___ hospitalisiert (S. 1 Mitte) und wurde dort am
- März 2010 an der linken Schulter operiert (S. 1 unten). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum postoperativen Kontrolltermin vom 2
- April 2010 attestiert (S. 2 oben). 3.2 Vom
- Juni bis
- Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Y.___ , worüber am 1
- Juli 2013 berichtet wurde ( Urk. 7/12 = Urk. 3/6). Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die berufliche Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter attestiert, bei welcher es sich u m eine schwere Arbeit mit auch Überkopfbetätigung handle, sowie eine volle Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 2 oben). Aktuell wurde die Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sei aktuell noch nicht ganz erreicht. Es sei eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Aus medizinisch-prognostischer Sicht seien zukünftig dauerhaft maximal mittel schwere Arbeiten zumutbar ; dazu wurden folgende Einschränkungen genannt: keine Arbeiten mit Hantieren von Gewichten überkopf , kein körperfernes Han tieren von Gewichten, kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen (S. 2). 3.3 Am 1
- Juli 2010 wurde über die am 2
- Juni 2010 erfolgte postoperative Kon trolle in der Schultersprechstunde der Klinik B.___ berichtet ( Urk. 3/7) . Am 2
- September 2010 fand eine von der SUVA veranlasste Standortbestim mung im Betrieb statt ( Urk. 3/8) . 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, nannte in seinem Bericht vom 2
- September 2012 ( Urk. 7/14/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - Status nach Rotationstrauma linke Schulter, operativ e Behandlung Klinik B.___ - Reha-Behandlung in Y.___ Juni / Juli 2010 Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Zimmermann seit 2
- Juni 2010 ( Ziff. 1.6), und eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ( Ziff. 1.7). 3.5 Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2
- Februar 2011 ( Urk. 7/22) über eine am
- August 2010 erfolgte Konsultation aus, es bestünden noch Schulterrestbeschwer den. Sie nahmen eine Infiltration in Aussicht und empfahlen danach einen Arbeitsver such als Zimmermann initial zu 50 % (S. 2 oben). 3.6 Am
- März 2011 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ über einen erneuten Sturz und attestierten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % ( Urk. 7/23 = Urk. 3/9 ) . Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 1
- Mai 2011 ( Urk. 7/29/1-4) als zusätzli che Diagnose eine b eginn ende depressive Verstimmung ( Ziff. 1.1). Am 1
- Juni 2011 wurde über eine weitere Standortbestimmung im Betrieb berichtet ( Urk. 3/10) . 3.7 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2
- Oktober 2011 ( Urk. 7/58/912 = Urk. 7/82/4-7 = Urk. 3/12) als Diagnose eine n ichtorganische Insomnie im Rahmen einer psy chogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Anteilen (F51.0, F43.2, F60.81) , mit/bei diversen somati schen Diagnosen (S. 3). 3.8 Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2
- November 2011 ( Urk. 7/52 /6-7 ) über die am 14. Sep tember 2011 erfolgte Konsultation unter anderem aus, j egliche Steige rung der Arbeit über 50 % führe zur Dekompensation der Beschwerden, die s aus ihnen a us orthopädischer Sicht unerklärlichen Gründen ; auch in der MRI- Un ter suchung hätten sie kein en Grund dafür feststellen können (S. 2 oben). 3.9 Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete mit Bericht vom
- Januar 2012 ( Urk. 7/58/7-8) übe r seine am
- Januar 2012 erfolgte Untersuchung eine Zweitmeinung (S. 1 Mitte) und nannte als Diagnose Restbeschwerden Schulter links (S. 1). Er nahm bildgebende Abklärungen in Aussicht und führte aus, e ine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leis tung und einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % würde ihm angemessen erscheinen (S. 2 Mitte). 3.10 Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) vom
- November 2012 ( Urk. 7/82/2-3 = Urk. 3/17) ergab eine mittelschwere akti vierte Facettengelenksarthrose C2/3 links, in den übrigen HWS-Segmenten eine flache Protrusion beziehungsweise kleine Diskushernien, eine mittelschwere Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits, sowie kein e Myelopathie (S. 2 oben). 3.11 Am 2
- Oktober 2012 reichte die Arbeitgeberin bei der SUVA eine Rückfallmel dung ein ( Urk. 7/86/163), dies gemäss telefonischer Erläuterung vom 2
- Oktober 2012 auf Wunsch der Beschwerdeführers und des Hausarztes; der Beschwerdeführer arbeite weiterhin im Rahmen von 50 % (ganztags mit redu zierter Leistung; noch immer offen sei, ob und wann eine Schulteroperation stattfinden werde ( Urk. 7/86/164). PD Dr. A.___ attestierte mit Zeugnissen vom 1
- Dezember 2012 (Urk. 7/86/137) und 1
- Januar 2013 ( Urk. 7/86/132) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo m 1
- Dezember 2012 bis 2
- Febru ar 2013. 3.12 D ie Ärzte der Chirurgie Spital E.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26. Februar 2013 ( Urk. 7/70 = Urk. 7/72/9-10 = Urk. 3/13 ) als Diagnose eine s ubtotale Supraspinatussehnen -Partialruptur und subacromiales Impingement bei AC-Arthrose links und als Nebendiagnose eine Depression (S. 1 Mitte) und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2
- Februar 2013 an der linken Schulter operiert worden (S. 1; vgl. Urk. 7/72/7-8). 3.13 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2
- März 2013 ( Urk. 7/58/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : Restbeschwerden Schulter links bei - Status nach Unfall 2
- Juni 2009 - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie , Refixation oberes Labrum und Acromioplastik
- März 2010 ( B.___ ) Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er, mit Hinweis auf Dr. D.___ , eine psy chogene Anpassungsstörung mit passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmalen ( Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ganztags 50 % und eventuell mehr, was vom Patienten nicht akzeptiert werde ( Ziff. 1.7). Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, die Entscheidungen müssten vom Patienten akzeptiert werden ( Ziff. 1.11). 3.14 PD Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom
- Juni 2013 (Urk. 7/86/80-82) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle in 2 ½ Monaten . Am 2
- August 2013 berichtete PD Dr. A.___ , ab 1
- September 2013 sei ein Versuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (2 Stunden pro Tag) vorgese hen ( Urk. 7/86 / 61-62 S. 2 oben). 3.15 Am 3
- August 2013 (vgl. Urk. 7/86/ 53 ) zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu, deretwegen er vom
- September bis
- November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde ( Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten). 3.16 PD Dr. A.___ berichtete am 2
- Oktober 2013 über eine Besserung mit guter Beweglichkeit. Ab
- November 2013 werde der Beschwerdeführer begin nen, 2 Stunden pro Tag zu arbeiten; ab
- Januar 2014 werde er bis im Februar 2014 4 Stunden pro Tag (halbtags) arbeiten, dann sei eine erneute Kontrolle vorgesehen ( Urk. 7/86/33-34 S. 2 oben ) . 3.17 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am
- Dezember 2013 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/86/11-16) . Er führte unter anderem aus, o bjektiv finde sich eine nur leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber rechts, eine muskuläre Hypotrophie der linken oberen Extremität im Vergleich zu rechts und ein endgradiges Beugedefizit im DIP V linksseitig (S. 5 unten) . Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung ergebe sich zur Beurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine wesentliche Änderung . Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass er nun eine zeitliche Anwesenheit von 50 % realisieren solle, so dass ab zirka Mitte Dezember 2013 von einer Arbeits fähigkeit von 40 % und ab
- Januar 2014 von einer solchen von 50 % auszu gehen sei (S. 6 oben). 3.18 PD Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom
- Februar 2014 (Urk. 7/90/1-2 = Urk. 3/20 ) über die am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, mit der letzten Operation - am 2
- Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.12) - sei ein low -grade Infekt nachgewiesen worden; dieser sei jetzt wahr scheinlich geheilt. Das klinische Resultat sei hingegen nur mässiggradig . Im Moment sehe er keine weiteren therapeutischen Operationen. Versuchsweise würde er den Patienten ab
- März 2014 zu 60 % arbeitsfähig einstufen (S. 2 oben). 3.19 Der Psychiater Dr. D.___ attestierte am 2
- Februar 2014 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 2
- Februar bis voraussichtlich 1
- März 2014 wegen Krank heit ( Urk. 7/90/3) . 3.20 Ein Röntgen der beiden Knie gelenke ergab am 1
- September 2014 als Befund beidseits intakte Artikulationen und auch erhaltene ossäre Strukturen mit nur geringgradigen , innenbetonten degenerativen Veränderungen und einen Ver dacht auf einen mässigen Gelenkserguss links mit auch leichter Fibroostose am Patellaoberrand sowie konventionell radiologisch keine weiteren Auffälligkeiten ( Urk. 11) .
- 4.1 Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ankündigung ( Urk. 1 S. 7, Urk. 10) mit einer Ausnahme (vorstehend E. 3.20) keine weiteren Arztberichte einge reicht. Die von ihm angeführten, auf degenerative Abnützungen an der Hals wirbelsäule (C2-7) zurückgeführten Rückenbeschwerden, ein zu operierender Leistenbruch, weiter anhaltende Schulterbeschwerden, Kniebeschwerden und psychische Beeinträchtigungen (vorstehend E. 2.2) bleiben damit ohne Bezug zu den in den medizinischen Akten dokumentierten und beurteilten Beschwerden (vgl. etwa E. 3.13) und ohne die in Aussicht gestellte medizinische Bestätigung und ärztliche Beurteilung . Eine Relevanz der zusätzlich geltend gemachten Beschwerden für die Erwerbs fä higkeit und Invaliditätsbemessung ist damit nicht gegeben. 4.2 Bezüglich der Schulterproblematik wurde im Juli 2010 festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter keine Arbeitsfähigkeit bestehe; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit wenigen Einschränkun gen - wurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorsehend E. 3.2). Bezogen auf die angestammte Tätigkeit wurde ab September 2011 eine Arbeits fä higkeit von 50 % als angemessen erachtet (vorstehend E. 3.8 und 3.9). Sodann wurde vom 1
- Dezember 2012 bis 2
- Februar 2013 eine volle Arbeits unfähig keit attestiert (vorstehend E. 3.11). Nach der Schulteroperation vom 2
- Februar 2013 (vorstehend E. 3.12) veranschlagte der Hausarzt die Arbeitsfä higkeit auf 50 % oder mehr (vorstehend E. 3.13); der Operateur PD Dr. A.___ attestierte noch im Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sodann versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Mitte September 2013 (vorstehend E. 3.14) beziehungsweise wegen der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung (vorstehend E. 3.15) ab November 2013 und sodann von 50 % ab Januar 2014 (vorstehend E. 3.16) und von 60 % ab März 2014 (vorstehend E. 3.18) als gegeben. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab dem Operationstermin im Februar 2013 angenommen und dem entsprechend eine befristete Ren t e ab Februar 2013 zugesprochen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, PD Dr. A.___ habe bereits ab Mitte Dezem ber 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was beim Rentenbeginn zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2.2). Dem kann nicht gefolgt werden. PD Dr. A.___ hat sich - was angesichts seiner Funktion als behandelnder Arzt durchaus einleuchtet - konstant nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit g eäussert und nie zur derjenigen in leidensangepassten Tätigkeiten. Dass dies ausgerechnet bei den formular mässigen Attesten betreffend die Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2012 bis zur Operation (vorstehend E.
- 11) hätte anders gewesen sein sollen, ist weder belegt noch einsichtig. Damit bleibt der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei bereits ab Mitte Dezem ber 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätig keit auszugehen, ohne Stütze. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat ab 2
- Februar 2013, also postoperativ, eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit angenommen (beziehungs weise mit der Rentenzusprache ab
- Februar 2013 im Ergebnis eine solche auch drei Wochen vor der Operation berücksichtigt), dies - unter Berücksichtigung der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung - bis Ende 201
- Dafür fehlt es zwar ebenfalls an ärztlichen Beurteilungen, die sich zur damali gen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgesprochen hätten. Die getroffene Annahme erscheint jedoch aufgrund der Umstände vertretbar und ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. 4.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen (vorstehend E. 2.2). Gemäss Feststellungsblatt vom 1
- Mai 2014 ( Urk. 8/95) hat die Beschwerdegeg nerin bezogen auf einzelne Perioden, für welche sie eine ganze Rente zugespro chen hat, wegen des kleinen noch zumutbaren Pensums auch in leidensange passter Tätigkeit das Invalideneinkommen unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 20 % (S. 2 Mitte) und sodann 15 % (S. 3 oben) ermittelt. Ab
- Januar 2014 hat sie keinen Abzug mehr berücksichtigt (S. 3). Das ist nicht zu beanstanden, bestehen doch angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Belastungsprofils (vorstehend E. 3.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abzug angezeigt wäre, was in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 Mitte). Davon abgese hen, vermöchte beim Valideneinkommen von Fr. 76‘172.-- und dem Invaliden einkommen von Fr. 63‘271.-- ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 unten) auch der maximal zulässige Abzug von 25 % mit einem Invaliditätsgrad von rund 38 % keinen Rentenanspruch zu begründen. 4.6 Zusammengefasst erweis en sich die gegen die angefochtene Verfügung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig . Diese ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01125 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
12. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, erlitt am 2 4. Juni 2009 einen Unfall mit einer Schulterverletzung (Urk. 7/5/70) und meldete sich am 2 4. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Februar 2011 erlitt er einen weiteren Unfall mit Schulterverletzung (Urk. 7/ 23). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2011 (Urk. 7/35), das laut Mitteilung vom 3. November 2011 wieder abgebrochen wurde (Urk. 7/42).
Am 3 1. August 2013 zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu
(vgl. Urk. 7/86/53, Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten) .
Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen befristeten Rente in Aussicht (Urk. 7/97 = Urk. 3/2), wogegen dieser am 2 0. Juni 2014 Einwände erhob (Urk. 7/102 = Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 2 6. September 2014 sprach sie ihm eine befristete ganze Rente von Februar 2013 bis März 2014 zu (Urk. 7/108 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm von Dezember 2012 bis Januar 2013 eine halbe Rente, sodann die bereits verfügte ganze Rente und ab April 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab April 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen oder die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 3. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 1 6. September 2014 (Urk.
11) ein und stellte weitere Berichte in Aussicht (Urk.
10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 3.
Am 19./2 6. März 2012 schloss der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Vergleich über eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 70‘379.-- (Urk. 7/59/12-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Ablauf der Wartezeit per 2 4. Juni 2010 die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei; aus ärztlicher Sicht seien ihm aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich zumutbar gewesen und er hätte in einer solchen Tätigkeit ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen können (S. 2 oben). Am 2 2. Februar 2011 habe er einen erneuten Unfall erlitten, habe aber innerhalb der folgenden drei Monate die Arbeitsfähigkeit im genannten Umfang wieder erreicht (S. 2).
Vom
1. Oktober bis 3 1. Dezember 2011 sei ein Arbeitstraining als Parkettleger beim bisherigen Arbeitgeber gewährt worden, welches der Beschwerdeführer
per 1. November 2011 abgebrochen habe. Nach Abbruch der beruflichen Ein gliederung sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 100
% zumutbar gewesen (S. 2 Mitte).
Am 2 2. Februar 2013 sei eine Schulteroperation erfolgt und am 3 1. August 2013 habe der Beschwerdeführer eine Fräsenverletzung der linken Hand erlitten; in diesem Zusammenhang sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3 1. August bis 3. November 2013 attestiert worden. Gesamthaft könne von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit 2 2. Februar 2013 ausgegangen werden (S. 3 oben).
Seit 4. November 2013 sei dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 25 % und seit 1 6. Dezember 2013 zu 40 % zumutbar. Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Dezember 2013 habe keine wesentliche Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 ergeben. Somit sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich zumutbar (S. 3 Mitte) . Aus dem Erwerbsver gleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %, womit der Invaliditätsgrad seit 1. Januar 2014 unter 40 % liege und der Rentenanspruch Ende März 2014 ende (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin erst ab dem 2 2. Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, hätten ihm Dr. Z.___ und Dr. A.___ bereits ab 1 0. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert; konsequenterweise müsste ihm bereits ab 1 0. Dezember 2012 eine ganze Rente zugesprochen werden (S. 6 unten) . Zudem leide er an Rücken schmerzen bedingt durch eine mittelschwer aktivierte Facettengelenksarthrose und einer For aminalstenose C2/3 links, was eine Ra d ikulopathie C3 links erklä ren könnte. In der übrigen Halswirbelsäule fände n sich eine flache Protrusion, respektive kleine Diskushernien mit leichter Spinalkanalstenose C4- 7. Aufgrund von Unko vertebralarthrosen sowie teilweise kleinen foraminalen
Protrusions kompo nenten sei es zu einer mittelschweren Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits gekommen (S. 7 oben) . Im Weite ren bereite die Schulter heute noch grosse Schmerzen. Es sei zudem ein Leisten bruch festgestellt worden, welcher operiert werden müsse; ein Bericht werde nachgereicht (S. 7) . Zudem leid e er an Kniebeschwerden, weswegen zur Abklä rung ein MRI angeordnet worden sei, der entsprechende Bericht werde ebenfalls nachgereicht (S. 7 unten) . Unzulässigerweise fänden eine psychische Beein trächtigung - welche für sich allein schon eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe
- und auch die Rückenproblematik in der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung (S. 8). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 8 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen, die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Zeitverlauf. 3. 3.1
Laut Bericht vom 1 5. März 2010 (Urk. 7/5/38-39) war der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 1 4. März 2010 in der Klinik B.___ hospitalisiert (S. 1 Mitte) und wurde dort am 4. März 2010 an der linken Schulter operiert (S. 1 unten). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum postoperativen Kontrolltermin vom 2 8. April 2010 attestiert (S. 2 oben). 3.2
Vom 2. Juni bis 9. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Y.___, worüber am 1 3. Juli 2013 berichtet wurde (Urk. 7/12 = Urk.
3/6). Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die berufliche Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter attestiert, bei welcher es sich u m eine schwere Arbeit mit auch Überkopfbetätigung handle, sowie eine volle Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 2 oben).
Aktuell wurde die Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sei aktuell noch nicht ganz erreicht. Es sei eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Aus medizinisch-prognostischer Sicht seien zukünftig dauerhaft maximal mittel schwere Arbeiten zumutbar; dazu wurden folgende Einschränkungen genannt: keine Arbeiten mit Hantieren von Gewichten überkopf, kein körperfernes Han tieren von Gewichten, kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen (S.
2). 3.3
Am 1 3. Juli 2010 wurde über die am 2 8. Juni 2010 erfolgte postoperative Kon trolle in der Schultersprechstunde der Klinik B.___ berichtet (Urk. 3/7) .
Am 2 2. September 2010 fand eine von der SUVA veranlasste Standortbestim mung im Betrieb statt (Urk. 3/8) . 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, nannte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 7/14/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - Status nach Rotationstrauma linke Schulter, operativ e Behandlung Klinik B.___ - Reha-Behandlung in Y.___ Juni / Juli 2010
Er
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
als Zimmermann seit 2 4. Juni 2010 (Ziff. 1.6), und
eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit (Ziff. 1.7). 3.5
Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 7/22) über eine am 2. August 2010 erfolgte Konsultation aus, es bestünden noch Schulterrestbeschwer den. Sie nahmen eine Infiltration in Aussicht und empfahlen danach einen Arbeitsver such als Zimmermann initial zu 50 % (S. 2 oben). 3.6
Am 7. März 2011 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ über einen erneuten Sturz und attestierten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %
(Urk. 7/23 = Urk. 3/9) .
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 7/29/1-4) als zusätzli che Diagnose eine b eginn ende depressive Verstimmung (Ziff. 1.1).
Am 1 7. Juni 2011 wurde über eine weitere Standortbestimmung im Betrieb berichtet (Urk. 3/10) . 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2011 (Urk. 7/58/912 = Urk. 7/82/4-7 = Urk.
3/12) als Diagnose eine n ichtorganische Insomnie im Rahmen einer psy chogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Anteilen (F51.0, F43.2, F60.81), mit/bei diversen somati schen Diagnosen (S. 3). 3.8
Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 8. November 2011 (Urk. 7/52 /6-7) über die am 14.
Sep tember 2011 erfolgte Konsultation unter anderem aus, j egliche Steige rung der Arbeit über 50 % führe zur Dekompensation der Beschwerden, die s aus ihnen a us orthopädischer Sicht unerklärlichen Gründen; auch in der MRI- Un ter suchung hätten sie kein en Grund dafür feststellen können (S. 2 oben). 3.9
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete mit Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/58/7-8) übe r seine am 3. Januar 2012 erfolgte Untersuchung eine Zweitmeinung (S. 1 Mitte) und nannte als Diagnose Restbeschwerden Schulter links (S. 1). Er nahm bildgebende Abklärungen in Aussicht und führte aus, e ine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leis tung und einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 %
würde ihm angemessen erscheinen (S. 2 Mitte). 3.10
Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) vom 6. November 2012 (Urk. 7/82/2-3 = Urk. 3/17) ergab eine mittelschwere akti vierte Facettengelenksarthrose C2/3 links, in den übrigen HWS-Segmenten eine flache Protrusion beziehungsweise kleine Diskushernien, eine mittelschwere Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits, sowie kein e Myelopathie (S. 2 oben). 3.11
Am 2 6. Oktober 2012 reichte die Arbeitgeberin bei der SUVA eine Rückfallmel dung ein (Urk. 7/86/163), dies gemäss telefonischer Erläuterung vom 2 9. Oktober 2012 auf Wunsch der Beschwerdeführers und des Hausarztes; der Beschwerdeführer arbeite weiterhin im Rahmen von 50 % (ganztags mit redu zierter Leistung; noch immer offen sei, ob und wann eine Schulteroperation stattfinden werde (Urk. 7/86/164).
PD Dr. A.___ attestierte mit Zeugnissen vom 1 0. Dezember 2012 (Urk.
7/86/137) und 1 1. Januar 2013 (Urk. 7/86/132) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vo m 1 0. Dezember 2012 bis 2 1. Febru ar 2013. 3.12
D ie Ärzte der
Chirurgie Spital E.___
nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26.
Februar 2013 (Urk. 7/70
= Urk. 7/72/9-10 = Urk. 3/13) als Diagnose eine s ubtotale Supraspinatussehnen -Partialruptur und subacromiales
Impingement bei AC-Arthrose links und als Nebendiagnose eine Depression (S. 1 Mitte) und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2 1. Februar 2013 an der linken Schulter operiert worden (S. 1; vgl. Urk. 7/72/7-8). 3.13
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/58/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : Restbeschwerden Schulter links bei - Status nach Unfall 2 4. Juni 2009 - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Refixation
oberes Labrum und Acromioplastik
4. März 2010 (B.___)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er, mit Hinweis auf Dr. D.___, eine psy chogene Anpassungsstörung mit passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmalen (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ganztags 50 % und eventuell mehr, was vom Patienten nicht akzeptiert werde (Ziff. 1.7). Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, die Entscheidungen müssten vom Patienten akzeptiert werden (Ziff. 1.11). 3.14
PD Dr. A.___
attestierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk.
7/86/80-82) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle in 2 ½ Monaten .
Am 2 2. August 2013 berichtete PD Dr. A.___,
ab 1 5. September 2013 sei ein Versuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (2 Stunden pro Tag) vorgese hen (Urk. 7/86 / 61-62 S. 2 oben).
3.15
Am 3 1. August 2013 (vgl. Urk. 7/86/ 53) zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu, deretwegen er vom 4. September bis 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten). 3.16
PD Dr. A.___
berichtete am 2 9. Oktober 2013 über eine Besserung mit guter Beweglichkeit. Ab 4. November 2013 werde der Beschwerdeführer begin nen, 2 Stunden pro Tag zu arbeiten; ab 1. Januar 2014 werde er bis im Februar 2014 4 Stunden pro Tag (halbtags) arbeiten, dann sei eine erneute Kontrolle vorgesehen
(Urk. 7/86/33-34 S. 2 oben) . 3.17
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am
3. Dezember 2013 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk.
7/86/11-16) . Er führte unter anderem aus, o bjektiv finde sich eine nur leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber rechts, eine muskuläre Hypotrophie der linken oberen Extremität im Vergleich zu rechts und ein endgradiges Beugedefizit im DIP V linksseitig (S. 5 unten) . Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung ergebe sich zur Beurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine wesentliche Änderung . Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass er nun eine zeitliche Anwesenheit von 50 % realisieren solle, so dass ab zirka Mitte Dezember 2013 von einer Arbeits fähigkeit von 40 % und ab 1. Januar 2014 von einer solchen von 50 % auszu gehen sei (S. 6 oben). 3.18
PD Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk.
7/90/1-2 = Urk. 3/20) über die am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, mit der letzten Operation - am 2 1. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.12) - sei ein low -grade Infekt nachgewiesen worden; dieser sei jetzt wahr scheinlich geheilt. Das klinische Resultat sei hingegen nur mässiggradig . Im Moment sehe er keine weiteren therapeutischen Operationen. Versuchsweise würde er den Patienten ab 1. März 2014 zu 60 % arbeitsfähig einstufen (S. 2 oben). 3.19
Der Psychiater Dr. D.___ attestierte am 2 1. Februar 2014 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 2 1. Februar bis voraussichtlich 1 9. März 2014 wegen Krank heit (Urk. 7/90/3) . 3.20
Ein Röntgen der beiden Knie gelenke ergab am 1 6. September 2014 als Befund beidseits intakte Artikulationen und auch erhaltene ossäre Strukturen mit nur geringgradigen, innenbetonten degenerativen Veränderungen und einen Ver dacht auf einen mässigen Gelenkserguss links mit auch leichter Fibroostose am Patellaoberrand sowie konventionell radiologisch keine weiteren Auffälligkeiten (Urk. 11) . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ankündigung (Urk. 1 S. 7, Urk.
10) mit einer Ausnahme (vorstehend E. 3.20) keine weiteren Arztberichte einge reicht. Die von ihm angeführten, auf degenerative Abnützungen an der Hals wirbelsäule
(C2-7) zurückgeführten Rückenbeschwerden, ein zu operierender Leistenbruch, weiter anhaltende Schulterbeschwerden, Kniebeschwerden und psychische Beeinträchtigungen (vorstehend E. 2.2) bleiben damit ohne Bezug zu den in den medizinischen Akten dokumentierten und beurteilten Beschwerden (vgl. etwa E. 3.13) und ohne die in Aussicht gestellte medizinische Bestätigung und ärztliche Beurteilung .
Eine Relevanz der zusätzlich geltend gemachten Beschwerden für die Erwerbs fä higkeit und Invaliditätsbemessung ist damit nicht gegeben. 4.2
Bezüglich der Schulterproblematik wurde im Juli 2010 festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter keine Arbeitsfähigkeit bestehe; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit wenigen Einschränkun gen - wurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorsehend E.
3.2).
Bezogen auf die angestammte Tätigkeit wurde ab September 2011 eine Arbeits fä higkeit von 50 % als angemessen erachtet (vorstehend E. 3.8 und 3.9). Sodann wurde vom 1 0. Dezember 2012 bis 2 1. Februar 2013 eine volle Arbeits unfähig keit attestiert (vorstehend E. 3.11). Nach der Schulteroperation vom 2 1. Februar 2013 (vorstehend E. 3.12) veranschlagte der Hausarzt die Arbeitsfä higkeit auf 50 % oder mehr (vorstehend E. 3.13); der Operateur PD
Dr.
A.___ attestierte noch im Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sodann versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Mitte September 2013 (vorstehend E. 3.14) beziehungsweise wegen der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung (vorstehend E. 3.15) ab November 2013 und sodann von 50 % ab Januar 2014 (vorstehend
E. 3.16) und von 60 % ab März 2014 (vorstehend E.
3.18) als gegeben. 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab dem Operationstermin im Februar 2013 angenommen und dem entsprechend eine befristete Ren t e ab Februar 2013 zugesprochen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, PD Dr. A.___ habe bereits ab Mitte Dezem ber 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was beim Rentenbeginn zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2.2).
Dem kann nicht gefolgt werden. PD Dr. A.___ hat sich
- was angesichts seiner Funktion als behandelnder Arzt durchaus einleuchtet
- konstant nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit g eäussert und nie zur derjenigen in leidensangepassten Tätigkeiten. Dass dies ausgerechnet bei den formular mässigen Attesten betreffend die Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2012 bis zur Operation (vorstehend E. 3.
11) hätte anders gewesen sein sollen, ist weder belegt noch einsichtig.
Damit bleibt der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei bereits ab Mitte Dezem ber 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätig keit auszugehen, ohne Stütze. 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat ab 2 2. Februar 2013, also postoperativ, eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit angenommen (beziehungs weise mit der Rentenzusprache ab 1. Februar 2013 im Ergebnis eine solche auch drei Wochen vor der Operation berücksichtigt), dies - unter Berücksichtigung der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung - bis Ende 201 4.
Dafür fehlt es zwar ebenfalls an ärztlichen Beurteilungen, die sich zur damali gen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgesprochen hätten. Die getroffene Annahme erscheint jedoch aufgrund der Umstände vertretbar und ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. 4.5
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen (vorstehend E. 2.2).
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/95) hat die Beschwerdegeg nerin bezogen auf einzelne Perioden, für welche sie eine ganze Rente zugespro chen hat, wegen des kleinen noch zumutbaren Pensums auch in leidensange passter Tätigkeit das Invalideneinkommen unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 20 %
(S. 2 Mitte) und sodann 15 % (S. 3 oben) ermittelt. Ab 1. Januar 2014 hat sie keinen Abzug mehr berücksichtigt (S. 3).
Das ist nicht zu beanstanden, bestehen doch angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Belastungsprofils (vorstehend E. 3.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abzug angezeigt wäre, was in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 Mitte). Davon abgese hen, vermöchte beim Valideneinkommen von Fr. 76‘172.-- und dem Invaliden einkommen von Fr. 63‘271.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 unten) auch der maximal zulässige Abzug von 25 % mit einem Invaliditätsgrad von rund 38 % keinen Rentenanspruch zu begründen. 4.6
Zusammengefasst erweis en sich
die gegen die angefochtene Verfügung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig . Diese ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher