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IV.2014.01123

Offen gelassen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung einer schriftlichen Mitteilung i.S.v. Art. 74ter lit. f IVV zulässig ist und ohne Weiteres zur Prüfung des Rentenanspruches ex nunc et pro futuro berechtigt. Keine offensichtliche Unrichtigkeit der schriftlichen Mitteilung und der rentenzusprechenden Verfügung.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956 , war

zuerst als angestellter und hernach als selb ständig erwerbender

Plattenleger

erwerbs tätig (vgl. Urk. 7 / 2, 7/3/4 und 7/6 ). Ab dem 1 2. Jun i 2003 wurde ihm vorwiegend aus psychischen Gründen eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/7/5 und 7/14 ), worauf er

Tag geldzahlungen der Krankenversicherung

erhielt (vgl. Urk. 7/3/5 und 7/35/6) . 1.2

Am 1 3. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Depression, Kniebeschwerden und Asthma zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7 / 3 ). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 7/2, 7/5 und 7/6) und medizinischen ( Urk. 7/7 , 7/13 und 7/14) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/18), wogegen der Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/19 und 7/26). Die IV-Stelle hiess diese gut (vgl. Urk. 7/30) und gab bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/31), das am 8.

Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/35) .

Hernach sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 , ausgeh end von

einem Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk. 7 / 38 und 7/39 ), ab dem 1.

Juni 20 04 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 48 ). Im Dezember 2006 leitete die IV-Stelle

von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein, anlässlich welcher der Versicherte erklärte, sein Gesundheitszustand sei unverändert ( Urk. 7/ 54 ). Nachdem die IV Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/55) und Arztberichte ( Urk. 7/56 und 7/57) bei gezogen hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Januar 2007 mit, dass sie keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/59). 1.3

Die IV-Stelle leitete eine weitere Rentenüberprüfung ein , indem sie dem Versi cherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu sandte , den er am 2 2. Februar 2011 ausgefüllt retournierte ( Urk. 7 / 66 ). Die IV-Stelle zog darauf einen IK-Auszug bei ( Urk. 7 / 67 ) und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 7 / 68 und 7/69 ). Am 1 2. April 2011 gab sie bei der Medizinischen Abklä rungsstelle

Z.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/70), das am 5. Juni 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/77). Die IV-Stelle übernahm dar a uf die Kosten für ein Belastbar keitstraining bei der A.___ vom

26. August bis zum 2 2. November 2013 (Urk. 7 / 82 ). Diese erstattete am 21. November 2013 ihren Schlussbericht ( Urk. 7/87). Am 2 8. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten schriftlich de n Abschluss der Integrationsmassnahmen mit ( Urk. 7/89). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7/93 und 7/95) stellte

sie ihm mit Vorbescheid vom 1 4. März 2014 die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Oktober 20 05

und die Aufhebung der Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/101 ). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben ( vgl. Urk. 7 / 103 und 7/106 ). Am 2 4. September 2014 erliess die IV Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt ( Urk. 2 = 7/ 109 ). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B eschwerdegegnerin. Eventualiter sei im Beweisverfahren eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 8. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Dezember 20 14 Kenntnis erhalten ( Urk. 8 ).

Mit Verfügung vom 2 2. September 2015 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Diese teilte dem Gericht mit Zuschrift vom 2 9. September 2015 mit, dass sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würde, deren Geschäftsführerin sie sei und welche auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 10). Das Rubrum wurde darauf entsprechend geändert.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen ).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei l ung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, im Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2005 sei die Diagnose einer mittelgra digen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) gestellt und eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit attestiert worden. Eine Auseinandersetzung mit den psychosozialen Faktoren und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

habe nicht stattgefunden. Die Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit sei somit nicht rechtskonform erfolgt und der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 sei deshalb zweifellos unrichtig. Aus dem Gutachten des Z.___ vom 5. Juni 2012 gehe sodann hervor, dass dem Versi cherten sowohl die angestammte wie auch jede andere Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung zumutbar sei ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen den Standpunkt vertreten , dass das Gutachten des Z.___ vom 5 . Juni 2012 unhaltbar sei und nicht darauf abgestellt werden könne . Überdies sei zu beachten, dass sich sein psychische r Zustand nach der Begutachtung verschlechtert habe ( Urk. 1). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht basierte die rentenzusprechende Verfügung vom

20. Oktober 2005 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/35 ; vgl. das Feststellungsblatt für den B eschluss vom 4. Juli 2005, Urk. 7/38 ). Dieser hatte eine m ittelgradige bis sch w ere depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert , weswegen d er Beschwerdeführer seit Juni 2003 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei

(Urk. 7/35/6 und 7/35/7 ) . 3.2

Im Rahmen des ersten Revisionsverfahren s , das mit der schriftlichen Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/59),

war

ein Verlaufsbe richt von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eingeholt worden . Darin wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer seit 18 Jahren an einer Depression, seit sechs Jahren an einem Lu m bovertebralsyndrom und an chro nischer a s thmoider

Bronchitits bei Sta u bexposition leide, was seine Arbeitsfä higkeit beeinträchtige. Als Plattenleger sei er zu 100 % arbeitsunfähig, wie bis her vorwiegend aus psychischen Gründen ( Urk. 7/57/3). Theoretisch wäre er in einer leichten Beschäftigung für einen halben Tag einsetzbar. Er sei aber bei nahe nicht vermittelbar, weil die Antriebslosigkeit und die Depression stark und kaum beeinflussbar seien. Für weitere Details möge man sich an die behan d elnde Psychiaterin wenden (Urk. 7/57/1).

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2007 aus , dass sie den Beschwerde führer seit dem 1 9. Januar 2005 behandle . Sie diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.) und eine Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10: F 40.00), weswegen er

seit Behandlungsbeginn für alle Arbeitstätigkeiten zu 100% a rbeitsunfähig sei ( Urk. 7/56/3). 3.3

Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens wurde erneut ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ eingeholt, wonach keine somatischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorl ä gen ( Urk. 7/68).

Dr. C.___

bestätigte am 18. März 2011 die bereits gestellten psychiatri schen Diagnosen und diagnostizierte neu eine rezidivierende depressive Stö rung, zur Zeit leichte bis mittlere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01 respektive F33.11), welche seit 2010 bestehe (Urk. 7/69/1). Die Arbeits unfähigkeit betrage unverändert 100 % und sei auf eine Verminderung der Konzentration, des psychischen und physischen Energieniveaus und der Denk fähigkeit zurückzuführen. Die Prognose sei ungünstig, da zur Angststörung phasenweise leicht- bis mittelgradige depressive Zustände hinzugekommen seien. Die Verschlechterung des Zustandes der behinderten Tochter nähre aus serdem das ängstliche Gedankenkreisen des Patienten ( Urk. 7/69/2) .

Das

orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/77) enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/77/24):

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differentialdiagnose: Di ssoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode.

Der ebenfalls diagnostizierten geringgradigen

obstr u kutiven

Pneumopathie bei fortgesetztem Nikotinabusus , dem Colon irritabile vom Obstipationstyp, den leichten belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts bei Status nach medialer partieller Meniscusresektion (2003) und leichten degenerativen Veränderungen im Kniegelenk rechts medial sowie den belastungsabhängigen Rückenschmer zen, ohne relevante radiologische Veränderungen und Befunde , wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen ( Urk. 7/77/24).

Ferner wurde vermerkt, dass sich seit 2003 im Grunde keine wesentlichen Verän derungen des medizinischen Befundes ergeben hätten. Ebenso könne ange fügt werden, dass soziale Faktoren sicher mit eine Rolle spielten (Urk. 7/77/26).

Zur kritischen Würdigung der vorhandene n Arztberichte wurde festgehalten, aus dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2005 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Schlafstörungen, Grüb elzwängen , verminderter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Freudlosigkeit, Libidoverlust und Perspektivlosigkeit berichtet habe. Die behandelnde Psychiaterin habe den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt, weil er unter einer Agora phobie und unter starken andauernden körperlichen und seelischen Anspan nungen mit einer Beeinträchtigung des Konzentrations- und Durchhaltevermö gens sowie der Belastbarkeit gelitten habe. Dazu sei lediglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine agoraphobischen Symptome klag

e. Allerdings sei eine psychische Anspannung in Form einer Nervosität vorhanden. Er klage aber auch nicht mehr über Konzentrationsstörungen. In diesem Zusammenhang sei noch einmal zu unterstreichen, dass sich aktuell ein anderes Bild biete, als dasjenige, das in den Akten beschrieben worden sei. Aktuell stehe die psychosomatische Problematik deutlich im Vordergrund, eine leichte depressive Begleitsymptomatik bestehe nach wie vor. Deutlich würden aber auch erhebliche soziale Probleme mit Belastungen durch ein krankes Kind, aber auch Schwierigkeiten bei der beruflichen Reintegration im Sinne mangelnder schulischer und beruflicher Qualifikationen ( Urk. 7/77/27 f.).

Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ müsse man heute davon ausgehen, dass es sich um eine physisch ablaufende depressive Symptomatik handle, die eindeutig psychosomatisch dominiert werde und ebenfalls zusätzlich verquickt sei mit psychosozialen Faktoren. Man könne sich hier lediglich auf die Angaben des Versicherten und der behandelnden Psychiaterin abstützen und komme zum Schluss, dass es sich um Phasen von wechselnden depressiven Zustandsbildern mit einer Dauer von circ a drei bis sechs Monaten gehandelt habe , die dann wieder von besseren Zeiten abgelöst worden seien. Offenbar habe man den Beschwerdeführer in einer solchen Phase untersucht. Damit könne kein genaues Datum einer Änderung des Gesundheitszustandes festgehalten werden ( Urk. 7/77/28 f.).

In einem weiteren Bericht vom 8. März 2014 hielt

Dr. C.___

neu auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) als Diagnose fest. Wegen der Vermin derung der Konzentration, des psychischen und physischen Energieniveaus und der Denkfähigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/95). 4. 4.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde bereits im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision überprüft. Diese wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 26. Januar 2007 abgeschlossen, gemäss welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse fest gestellt und dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Invalidenrente aus gerichtet wurden (Urk. 7/59; vgl. Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung; IVV). Eine solche Mitteilung ist in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (vgl. das Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie gilt somit als zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung , wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dies trifft vorliegend zu (vgl. Urk. 7/55 bis 7/58 ).

Es wurde zu Recht nicht geltend gemacht, dass aufgrund des Gutachten s des Z.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/77) von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands ausgegangen werden müsse ,

zumal im W esentlichen seit 2003 unverän derte Befunde erhoben worden waren ( Urk. 7/77/26; vgl. auch das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 1 3. März 2014, Urk. 7/96/3 ). Ebenso wenig ist sonst eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung ersichtlich. Eine Aufhe bung oder Herabsetzung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 ATSG fällt somit ausser Betracht. 4.2

Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung gegeben sind . Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrich tigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. anstatt vieler das Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2 mit zahlreichen Hin weisen ).

Weder wurde etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen die schriftli che Mitteilung vom 26. Januar 2007 als offensichtlich unrichtig zu qua lifizieren wäre. Die Beschwerdegegnerin beruft sich einzig auf die zweifelhafte Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Oktober 2005, wel che auf dem Gutachten von Dr. Y.___ und damit nicht auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung basiere (vgl. Urk. 2) .

Das fragliche Gutachten vom 8. Juni 2005 beruht auf der fachärztlichen psychi atrischen Untersuchung vom 1 9. Mai 2005 und wurde in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt ( Urk. 7/35/2). Aus den betreffenden Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 1984 immer wieder wegen depressi ver Störungen in psychiatrische Behandlung be geben hatte

(vgl. Urk. 7/7/5, 7/7/6 , 7/13 und 7/14/2).

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, behandelte den Beschwerdeführer ab 2002 (Urk. 7/14/2). I n seinem Bericht vom 3. August 2004 erwähnte er unter anderem, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren ohne finanzielle Probleme eine selbständige Erwerbstätigkeit aus übe. D as zweite Kind, die 1997 geborene Tochter ( Urk. 7/3/2), sei wegen einer Entwicklungsstörung (Herzerkrankung und gestörte Gangentwicklung) in einer Sonderschule untergebracht ( Urk. 7/14/2) . Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti o n bei einfach strukturierter Persönlichkeit, differentialdia g nostisch eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierungstendenz

( Urk. 7/14/1). Ätiopathogenetisch stehe eine inner psychische Überforderung durch psychosoziale Belastungsfaktoren bei behin der tem Kind, migrationstypischen Problemen, kö r per l ich harter Arbeit, Selb ständigkeit und einfacher Persönlichkeitsstruktur im Vordergrund. Unter Aussch l uss invaliditätsfremder Faktoren sei von einer 50- bis 60%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen (Urk. 7/14/3).

Die weiteren vorhandenen medizinischen Berichte enthielten demgegenüber keine Hinweise auf psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 7/7 und 7/13) .

Dr. Y.___ erhob am 1 9. Mai 2005 anamnestisch, dass der Beschwerdeführer über einen Migrationshintergrund verfügt und dass die 1997 geborene Tochter behindert ist, weder schreiben noch lesen kann, und sich in einer Sonderschule befindet ( Urk. 7/35/2). Zum Psychostatus des Beschwerdeführers vermerkte er unter anderem, dass dieser in der Begegnung sehr antriebsarm und verlangsamt wirke. Auffällig seien ein blasses Hautkolorit, eine rarifizierte Mimik und Gestik, der Explorand starre immer wieder ins Leere, die rechte Hand imponiere durch einen Fingertremor. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Im formalen Denken wirke er verlangsamt und eingeengt, inhaltlich seien keine Denkstörungen nachweisbar. Im affektiven Bereich wirke er sehr affektarm, ohne Glanz und Ausstrahlung, wenig schwingungsfähig, zum Teil wie verstei nert, rat- und hoffnungslos, spü rbar sei en eine erhebliche Selbstwertproblematik , Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, Wertlosigkeit und

eine ausgeprägte depressive Gr undsymptomatik, ängstlich-angesp annt impo nierend. I m Antrieb wirke er deutlich reduziert, in der Psyc h omotorik hingegen unruhig und gespannt ( Urk. 7/35/5) . Es imponierten eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Schlafstörungen, Grü bel zwang , verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Freudlosigkeit, Perspek tivlo sigkeit und Libidoverlust . Dr. Y.___ diagnostizierte darauf eine mittel gradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), weswegen der Beschwerdeführer seit Juni 2003 für sämtliche Tätigkei ten arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/35/6).

Unter den geschilderten Umständen ist Dr. Y.___ nicht vorzuwerfen, er habe im Wesentlichen nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen. Vielmehr hat er – wie zum Teil auch

Dr. D.___

– fach ärztlich ein medizinisches Substrat schlüssig festgestellt, das die Arbeitsfähig keit beeinträchtigt. Psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren traten im Fall des Beschwerdeführers, wie er sich damals aufgrund der Aktenlage und den Angaben anlässlich der Begutachtung präsentierte, nicht in den Vordergrund. Insofern drängten sich trotz der gestellten Zusatzfrage (vgl. Urk. 7/32) keine entsprechenden gutachterlichen Erörterungen mit eingehender Diskussion der Auswirkungen der (nicht bzw. wenig ausgeprägt vorhandenen) psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit

auf. Jedenfalls erscheint es nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin damals auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und dem Beschwerdeführer , ausge hend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig keiten, eine ganze Invalide nrente zugesprochen hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die schriftliche Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 noch die Verfügung vom

20. Oktober 2005 offensichtlich unrichtig waren . Unter diesen Umständen braucht die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage, ob eine Mitteilung im Sinne von Art. 74 ter

lit . f IVV wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden kann , oder ob lediglich ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung zulässig ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.2 und 9C_503/2012 vom 1 2. November 2012 E. 4.1) , nicht beantwor tet zu werden .

Ebenso ist nicht weiter zu klären

ob bei einer Wiedererwägung der schriftlichen Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 in allen Teilen neu zu beurteilen wäre, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 ein Rückkommenstitel gegeben ist (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2).

Mangels einer offensichtlichen Unrichtigkeit sind die Voraussetzungen für die

wiedererwä gungsweise Rentenaufhebung ohnehin nicht erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00.-- (inklusive Bar auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 3. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Depression, Kniebeschwerden und Asthma zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen ).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei l ung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, im Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2005 sei die Diagnose einer mittelgra digen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) gestellt und eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit attestiert worden. Eine Auseinandersetzung mit den psychosozialen Faktoren und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

habe nicht stattgefunden. Die Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit sei somit nicht rechtskonform erfolgt und der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 sei deshalb zweifellos unrichtig. Aus dem Gutachten des Z.___ vom 5. Juni 2012 gehe sodann hervor, dass dem Versi cherten sowohl die angestammte wie auch jede andere Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung zumutbar sei ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen den Standpunkt vertreten , dass das Gutachten des Z.___ vom 5 . Juni 2012 unhaltbar sei und nicht darauf abgestellt werden könne . Überdies sei zu beachten, dass sich sein psychische r Zustand nach der Begutachtung verschlechtert habe ( Urk. 1). 3.

E. 3 ). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 7/2, 7/5 und 7/6) und medizinischen ( Urk. 7/7 , 7/13 und 7/14) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/18), wogegen der Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/19 und 7/26). Die IV-Stelle hiess diese gut (vgl. Urk. 7/30) und gab bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/31), das am 8.

Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/35) .

Hernach sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 , ausgeh end von

einem Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk.

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht basierte die rentenzusprechende Verfügung vom

20. Oktober 2005 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/35 ; vgl. das Feststellungsblatt für den B eschluss vom 4. Juli 2005, Urk. 7/38 ). Dieser hatte eine m ittelgradige bis sch w ere depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert , weswegen d er Beschwerdeführer seit Juni 2003 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei

(Urk. 7/35/6 und 7/35/7 ) .

E. 3.2 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahren s , das mit der schriftlichen Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/59),

war

ein Verlaufsbe richt von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eingeholt worden . Darin wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer seit 18 Jahren an einer Depression, seit sechs Jahren an einem Lu m bovertebralsyndrom und an chro nischer a s thmoider

Bronchitits bei Sta u bexposition leide, was seine Arbeitsfä higkeit beeinträchtige. Als Plattenleger sei er zu 100 % arbeitsunfähig, wie bis her vorwiegend aus psychischen Gründen ( Urk. 7/57/3). Theoretisch wäre er in einer leichten Beschäftigung für einen halben Tag einsetzbar. Er sei aber bei nahe nicht vermittelbar, weil die Antriebslosigkeit und die Depression stark und kaum beeinflussbar seien. Für weitere Details möge man sich an die behan d elnde Psychiaterin wenden (Urk. 7/57/1).

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2007 aus , dass sie den Beschwerde führer seit dem 1 9. Januar 2005 behandle . Sie diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.) und eine Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10: F 40.00), weswegen er

seit Behandlungsbeginn für alle Arbeitstätigkeiten zu 100% a rbeitsunfähig sei ( Urk. 7/56/3).

E. 3.3 Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens wurde erneut ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ eingeholt, wonach keine somatischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorl ä gen ( Urk. 7/68).

Dr. C.___

bestätigte am 18. März 2011 die bereits gestellten psychiatri schen Diagnosen und diagnostizierte neu eine rezidivierende depressive Stö rung, zur Zeit leichte bis mittlere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01 respektive F33.11), welche seit 2010 bestehe (Urk. 7/69/1). Die Arbeits unfähigkeit betrage unverändert 100 % und sei auf eine Verminderung der Konzentration, des psychischen und physischen Energieniveaus und der Denk fähigkeit zurückzuführen. Die Prognose sei ungünstig, da zur Angststörung phasenweise leicht- bis mittelgradige depressive Zustände hinzugekommen seien. Die Verschlechterung des Zustandes der behinderten Tochter nähre aus serdem das ängstliche Gedankenkreisen des Patienten ( Urk. 7/69/2) .

Das

orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/77) enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/77/24):

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differentialdiagnose: Di ssoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode.

Der ebenfalls diagnostizierten geringgradigen

obstr u kutiven

Pneumopathie bei fortgesetztem Nikotinabusus , dem Colon irritabile vom Obstipationstyp, den leichten belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts bei Status nach medialer partieller Meniscusresektion (2003) und leichten degenerativen Veränderungen im Kniegelenk rechts medial sowie den belastungsabhängigen Rückenschmer zen, ohne relevante radiologische Veränderungen und Befunde , wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen ( Urk. 7/77/24).

Ferner wurde vermerkt, dass sich seit 2003 im Grunde keine wesentlichen Verän derungen des medizinischen Befundes ergeben hätten. Ebenso könne ange fügt werden, dass soziale Faktoren sicher mit eine Rolle spielten (Urk. 7/77/26).

Zur kritischen Würdigung der vorhandene n Arztberichte wurde festgehalten, aus dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2005 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Schlafstörungen, Grüb elzwängen , verminderter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Freudlosigkeit, Libidoverlust und Perspektivlosigkeit berichtet habe. Die behandelnde Psychiaterin habe den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt, weil er unter einer Agora phobie und unter starken andauernden körperlichen und seelischen Anspan nungen mit einer Beeinträchtigung des Konzentrations- und Durchhaltevermö gens sowie der Belastbarkeit gelitten habe. Dazu sei lediglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine agoraphobischen Symptome klag

e. Allerdings sei eine psychische Anspannung in Form einer Nervosität vorhanden. Er klage aber auch nicht mehr über Konzentrationsstörungen. In diesem Zusammenhang sei noch einmal zu unterstreichen, dass sich aktuell ein anderes Bild biete, als dasjenige, das in den Akten beschrieben worden sei. Aktuell stehe die psychosomatische Problematik deutlich im Vordergrund, eine leichte depressive Begleitsymptomatik bestehe nach wie vor. Deutlich würden aber auch erhebliche soziale Probleme mit Belastungen durch ein krankes Kind, aber auch Schwierigkeiten bei der beruflichen Reintegration im Sinne mangelnder schulischer und beruflicher Qualifikationen ( Urk. 7/77/27 f.).

Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ müsse man heute davon ausgehen, dass es sich um eine physisch ablaufende depressive Symptomatik handle, die eindeutig psychosomatisch dominiert werde und ebenfalls zusätzlich verquickt sei mit psychosozialen Faktoren. Man könne sich hier lediglich auf die Angaben des Versicherten und der behandelnden Psychiaterin abstützen und komme zum Schluss, dass es sich um Phasen von wechselnden depressiven Zustandsbildern mit einer Dauer von circ a drei bis sechs Monaten gehandelt habe , die dann wieder von besseren Zeiten abgelöst worden seien. Offenbar habe man den Beschwerdeführer in einer solchen Phase untersucht. Damit könne kein genaues Datum einer Änderung des Gesundheitszustandes festgehalten werden ( Urk. 7/77/28 f.).

In einem weiteren Bericht vom 8. März 2014 hielt

Dr. C.___

neu auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) als Diagnose fest. Wegen der Vermin derung der Konzentration, des psychischen und physischen Energieniveaus und der Denkfähigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/95). 4. 4.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde bereits im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision überprüft. Diese wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 26. Januar 2007 abgeschlossen, gemäss welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse fest gestellt und dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Invalidenrente aus gerichtet wurden (Urk. 7/59; vgl. Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung; IVV). Eine solche Mitteilung ist in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (vgl. das Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie gilt somit als zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung , wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dies trifft vorliegend zu (vgl. Urk. 7/55 bis 7/58 ).

Es wurde zu Recht nicht geltend gemacht, dass aufgrund des Gutachten s des Z.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/77) von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands ausgegangen werden müsse ,

zumal im W esentlichen seit 2003 unverän derte Befunde erhoben worden waren ( Urk. 7/77/26; vgl. auch das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 1 3. März 2014, Urk. 7/96/3 ). Ebenso wenig ist sonst eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung ersichtlich. Eine Aufhe bung oder Herabsetzung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 ATSG fällt somit ausser Betracht. 4.2

Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung gegeben sind . Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrich tigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. anstatt vieler das Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2 mit zahlreichen Hin weisen ).

Weder wurde etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen die schriftli che Mitteilung vom 26. Januar 2007 als offensichtlich unrichtig zu qua lifizieren wäre. Die Beschwerdegegnerin beruft sich einzig auf die zweifelhafte Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Oktober 2005, wel che auf dem Gutachten von Dr. Y.___ und damit nicht auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung basiere (vgl. Urk. 2) .

Das fragliche Gutachten vom 8. Juni 2005 beruht auf der fachärztlichen psychi atrischen Untersuchung vom 1 9. Mai 2005 und wurde in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt ( Urk. 7/35/2). Aus den betreffenden Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 1984 immer wieder wegen depressi ver Störungen in psychiatrische Behandlung be geben hatte

(vgl. Urk. 7/7/5, 7/7/6 , 7/13 und 7/14/2).

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, behandelte den Beschwerdeführer ab 2002 (Urk. 7/14/2). I n seinem Bericht vom 3. August 2004 erwähnte er unter anderem, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren ohne finanzielle Probleme eine selbständige Erwerbstätigkeit aus übe. D as zweite Kind, die 1997 geborene Tochter ( Urk. 7/3/2), sei wegen einer Entwicklungsstörung (Herzerkrankung und gestörte Gangentwicklung) in einer Sonderschule untergebracht ( Urk. 7/14/2) . Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti o n bei einfach strukturierter Persönlichkeit, differentialdia g nostisch eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierungstendenz

( Urk. 7/14/1). Ätiopathogenetisch stehe eine inner psychische Überforderung durch psychosoziale Belastungsfaktoren bei behin der tem Kind, migrationstypischen Problemen, kö r per l ich harter Arbeit, Selb ständigkeit und einfacher Persönlichkeitsstruktur im Vordergrund. Unter Aussch l uss invaliditätsfremder Faktoren sei von einer 50- bis 60%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen (Urk. 7/14/3).

Die weiteren vorhandenen medizinischen Berichte enthielten demgegenüber keine Hinweise auf psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 7/7 und 7/13) .

Dr. Y.___ erhob am 1 9. Mai 2005 anamnestisch, dass der Beschwerdeführer über einen Migrationshintergrund verfügt und dass die 1997 geborene Tochter behindert ist, weder schreiben noch lesen kann, und sich in einer Sonderschule befindet ( Urk. 7/35/2). Zum Psychostatus des Beschwerdeführers vermerkte er unter anderem, dass dieser in der Begegnung sehr antriebsarm und verlangsamt wirke. Auffällig seien ein blasses Hautkolorit, eine rarifizierte Mimik und Gestik, der Explorand starre immer wieder ins Leere, die rechte Hand imponiere durch einen Fingertremor. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Im formalen Denken wirke er verlangsamt und eingeengt, inhaltlich seien keine Denkstörungen nachweisbar. Im affektiven Bereich wirke er sehr affektarm, ohne Glanz und Ausstrahlung, wenig schwingungsfähig, zum Teil wie verstei nert, rat- und hoffnungslos, spü rbar sei en eine erhebliche Selbstwertproblematik , Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, Wertlosigkeit und

eine ausgeprägte depressive Gr undsymptomatik, ängstlich-angesp annt impo nierend. I m Antrieb wirke er deutlich reduziert, in der Psyc h omotorik hingegen unruhig und gespannt ( Urk. 7/35/5) . Es imponierten eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Schlafstörungen, Grü bel zwang , verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Freudlosigkeit, Perspek tivlo sigkeit und Libidoverlust . Dr. Y.___ diagnostizierte darauf eine mittel gradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), weswegen der Beschwerdeführer seit Juni 2003 für sämtliche Tätigkei ten arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/35/6).

Unter den geschilderten Umständen ist Dr. Y.___ nicht vorzuwerfen, er habe im Wesentlichen nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen. Vielmehr hat er – wie zum Teil auch

Dr. D.___

– fach ärztlich ein medizinisches Substrat schlüssig festgestellt, das die Arbeitsfähig keit beeinträchtigt. Psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren traten im Fall des Beschwerdeführers, wie er sich damals aufgrund der Aktenlage und den Angaben anlässlich der Begutachtung präsentierte, nicht in den Vordergrund. Insofern drängten sich trotz der gestellten Zusatzfrage (vgl. Urk. 7/32) keine entsprechenden gutachterlichen Erörterungen mit eingehender Diskussion der Auswirkungen der (nicht bzw. wenig ausgeprägt vorhandenen) psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit

auf. Jedenfalls erscheint es nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin damals auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und dem Beschwerdeführer , ausge hend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig keiten, eine ganze Invalide nrente zugesprochen hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die schriftliche Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 noch die Verfügung vom

20. Oktober 2005 offensichtlich unrichtig waren . Unter diesen Umständen braucht die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage, ob eine Mitteilung im Sinne von Art. 74 ter

lit . f IVV wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden kann , oder ob lediglich ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung zulässig ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.2 und 9C_503/2012 vom 1 2. November 2012 E. 4.1) , nicht beantwor tet zu werden .

Ebenso ist nicht weiter zu klären

ob bei einer Wiedererwägung der schriftlichen Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 in allen Teilen neu zu beurteilen wäre, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 ein Rückkommenstitel gegeben ist (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2).

Mangels einer offensichtlichen Unrichtigkeit sind die Voraussetzungen für die

wiedererwä gungsweise Rentenaufhebung ohnehin nicht erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘

E. 7 / 103 und 7/106 ). Am 2 4. September 2014 erliess die IV Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt ( Urk. 2 = 7/ 109 ). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B eschwerdegegnerin. Eventualiter sei im Beweisverfahren eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 8. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Dezember 20 14 Kenntnis erhalten ( Urk.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 00.-- (inklusive Bar auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01123 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life General- Guisan -Quai 40 Postfach 2831 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956 , war

zuerst als angestellter und hernach als selb ständig erwerbender

Plattenleger

erwerbs tätig (vgl. Urk. 7 / 2, 7/3/4 und 7/6 ). Ab dem 1 2. Jun i 2003 wurde ihm vorwiegend aus psychischen Gründen eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/7/5 und 7/14 ), worauf er

Tag geldzahlungen der Krankenversicherung

erhielt (vgl. Urk. 7/3/5 und 7/35/6) . 1.2

Am 1 3. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Depression, Kniebeschwerden und Asthma zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7 / 3 ). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 7/2, 7/5 und 7/6) und medizinischen ( Urk. 7/7 , 7/13 und 7/14) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/18), wogegen der Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/19 und 7/26). Die IV-Stelle hiess diese gut (vgl. Urk. 7/30) und gab bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/31), das am 8.

Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/35) .

Hernach sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 , ausgeh end von

einem Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk. 7 / 38 und 7/39 ), ab dem 1.

Juni 20 04 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 48 ). Im Dezember 2006 leitete die IV-Stelle

von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein, anlässlich welcher der Versicherte erklärte, sein Gesundheitszustand sei unverändert ( Urk. 7/ 54 ). Nachdem die IV Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/55) und Arztberichte ( Urk. 7/56 und 7/57) bei gezogen hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Januar 2007 mit, dass sie keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/59). 1.3

Die IV-Stelle leitete eine weitere Rentenüberprüfung ein , indem sie dem Versi cherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu sandte , den er am 2 2. Februar 2011 ausgefüllt retournierte ( Urk. 7 / 66 ). Die IV-Stelle zog darauf einen IK-Auszug bei ( Urk. 7 / 67 ) und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 7 / 68 und 7/69 ). Am 1 2. April 2011 gab sie bei der Medizinischen Abklä rungsstelle

Z.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/70), das am 5. Juni 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/77). Die IV-Stelle übernahm dar a uf die Kosten für ein Belastbar keitstraining bei der A.___ vom

26. August bis zum 2 2. November 2013 (Urk. 7 / 82 ). Diese erstattete am 21. November 2013 ihren Schlussbericht ( Urk. 7/87). Am 2 8. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten schriftlich de n Abschluss der Integrationsmassnahmen mit ( Urk. 7/89). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7/93 und 7/95) stellte

sie ihm mit Vorbescheid vom 1 4. März 2014 die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Oktober 20 05

und die Aufhebung der Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/101 ). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben ( vgl. Urk. 7 / 103 und 7/106 ). Am 2 4. September 2014 erliess die IV Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt ( Urk. 2 = 7/ 109 ). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B eschwerdegegnerin. Eventualiter sei im Beweisverfahren eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 8. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Dezember 20 14 Kenntnis erhalten ( Urk. 8 ).

Mit Verfügung vom 2 2. September 2015 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Diese teilte dem Gericht mit Zuschrift vom 2 9. September 2015 mit, dass sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würde, deren Geschäftsführerin sie sei und welche auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 10). Das Rubrum wurde darauf entsprechend geändert.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen ).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei l ung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, im Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2005 sei die Diagnose einer mittelgra digen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) gestellt und eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit attestiert worden. Eine Auseinandersetzung mit den psychosozialen Faktoren und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

habe nicht stattgefunden. Die Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit sei somit nicht rechtskonform erfolgt und der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 sei deshalb zweifellos unrichtig. Aus dem Gutachten des Z.___ vom 5. Juni 2012 gehe sodann hervor, dass dem Versi cherten sowohl die angestammte wie auch jede andere Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung zumutbar sei ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen den Standpunkt vertreten , dass das Gutachten des Z.___ vom 5 . Juni 2012 unhaltbar sei und nicht darauf abgestellt werden könne . Überdies sei zu beachten, dass sich sein psychische r Zustand nach der Begutachtung verschlechtert habe ( Urk. 1). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht basierte die rentenzusprechende Verfügung vom

20. Oktober 2005 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/35 ; vgl. das Feststellungsblatt für den B eschluss vom 4. Juli 2005, Urk. 7/38 ). Dieser hatte eine m ittelgradige bis sch w ere depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert , weswegen d er Beschwerdeführer seit Juni 2003 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei

(Urk. 7/35/6 und 7/35/7 ) . 3.2

Im Rahmen des ersten Revisionsverfahren s , das mit der schriftlichen Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/59),

war

ein Verlaufsbe richt von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eingeholt worden . Darin wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer seit 18 Jahren an einer Depression, seit sechs Jahren an einem Lu m bovertebralsyndrom und an chro nischer a s thmoider

Bronchitits bei Sta u bexposition leide, was seine Arbeitsfä higkeit beeinträchtige. Als Plattenleger sei er zu 100 % arbeitsunfähig, wie bis her vorwiegend aus psychischen Gründen ( Urk. 7/57/3). Theoretisch wäre er in einer leichten Beschäftigung für einen halben Tag einsetzbar. Er sei aber bei nahe nicht vermittelbar, weil die Antriebslosigkeit und die Depression stark und kaum beeinflussbar seien. Für weitere Details möge man sich an die behan d elnde Psychiaterin wenden (Urk. 7/57/1).

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2007 aus , dass sie den Beschwerde führer seit dem 1 9. Januar 2005 behandle . Sie diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.) und eine Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10: F 40.00), weswegen er

seit Behandlungsbeginn für alle Arbeitstätigkeiten zu 100% a rbeitsunfähig sei ( Urk. 7/56/3). 3.3

Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens wurde erneut ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ eingeholt, wonach keine somatischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorl ä gen ( Urk. 7/68).

Dr. C.___

bestätigte am 18. März 2011 die bereits gestellten psychiatri schen Diagnosen und diagnostizierte neu eine rezidivierende depressive Stö rung, zur Zeit leichte bis mittlere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01 respektive F33.11), welche seit 2010 bestehe (Urk. 7/69/1). Die Arbeits unfähigkeit betrage unverändert 100 % und sei auf eine Verminderung der Konzentration, des psychischen und physischen Energieniveaus und der Denk fähigkeit zurückzuführen. Die Prognose sei ungünstig, da zur Angststörung phasenweise leicht- bis mittelgradige depressive Zustände hinzugekommen seien. Die Verschlechterung des Zustandes der behinderten Tochter nähre aus serdem das ängstliche Gedankenkreisen des Patienten ( Urk. 7/69/2) .

Das

orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/77) enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/77/24):

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differentialdiagnose: Di ssoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode.

Der ebenfalls diagnostizierten geringgradigen

obstr u kutiven

Pneumopathie bei fortgesetztem Nikotinabusus , dem Colon irritabile vom Obstipationstyp, den leichten belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts bei Status nach medialer partieller Meniscusresektion (2003) und leichten degenerativen Veränderungen im Kniegelenk rechts medial sowie den belastungsabhängigen Rückenschmer zen, ohne relevante radiologische Veränderungen und Befunde , wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen ( Urk. 7/77/24).

Ferner wurde vermerkt, dass sich seit 2003 im Grunde keine wesentlichen Verän derungen des medizinischen Befundes ergeben hätten. Ebenso könne ange fügt werden, dass soziale Faktoren sicher mit eine Rolle spielten (Urk. 7/77/26).

Zur kritischen Würdigung der vorhandene n Arztberichte wurde festgehalten, aus dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2005 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Schlafstörungen, Grüb elzwängen , verminderter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Freudlosigkeit, Libidoverlust und Perspektivlosigkeit berichtet habe. Die behandelnde Psychiaterin habe den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt, weil er unter einer Agora phobie und unter starken andauernden körperlichen und seelischen Anspan nungen mit einer Beeinträchtigung des Konzentrations- und Durchhaltevermö gens sowie der Belastbarkeit gelitten habe. Dazu sei lediglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine agoraphobischen Symptome klag

e. Allerdings sei eine psychische Anspannung in Form einer Nervosität vorhanden. Er klage aber auch nicht mehr über Konzentrationsstörungen. In diesem Zusammenhang sei noch einmal zu unterstreichen, dass sich aktuell ein anderes Bild biete, als dasjenige, das in den Akten beschrieben worden sei. Aktuell stehe die psychosomatische Problematik deutlich im Vordergrund, eine leichte depressive Begleitsymptomatik bestehe nach wie vor. Deutlich würden aber auch erhebliche soziale Probleme mit Belastungen durch ein krankes Kind, aber auch Schwierigkeiten bei der beruflichen Reintegration im Sinne mangelnder schulischer und beruflicher Qualifikationen ( Urk. 7/77/27 f.).

Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ müsse man heute davon ausgehen, dass es sich um eine physisch ablaufende depressive Symptomatik handle, die eindeutig psychosomatisch dominiert werde und ebenfalls zusätzlich verquickt sei mit psychosozialen Faktoren. Man könne sich hier lediglich auf die Angaben des Versicherten und der behandelnden Psychiaterin abstützen und komme zum Schluss, dass es sich um Phasen von wechselnden depressiven Zustandsbildern mit einer Dauer von circ a drei bis sechs Monaten gehandelt habe , die dann wieder von besseren Zeiten abgelöst worden seien. Offenbar habe man den Beschwerdeführer in einer solchen Phase untersucht. Damit könne kein genaues Datum einer Änderung des Gesundheitszustandes festgehalten werden ( Urk. 7/77/28 f.).

In einem weiteren Bericht vom 8. März 2014 hielt

Dr. C.___

neu auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) als Diagnose fest. Wegen der Vermin derung der Konzentration, des psychischen und physischen Energieniveaus und der Denkfähigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/95). 4. 4.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde bereits im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision überprüft. Diese wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 26. Januar 2007 abgeschlossen, gemäss welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse fest gestellt und dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Invalidenrente aus gerichtet wurden (Urk. 7/59; vgl. Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung; IVV). Eine solche Mitteilung ist in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (vgl. das Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie gilt somit als zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung , wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dies trifft vorliegend zu (vgl. Urk. 7/55 bis 7/58 ).

Es wurde zu Recht nicht geltend gemacht, dass aufgrund des Gutachten s des Z.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/77) von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands ausgegangen werden müsse ,

zumal im W esentlichen seit 2003 unverän derte Befunde erhoben worden waren ( Urk. 7/77/26; vgl. auch das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 1 3. März 2014, Urk. 7/96/3 ). Ebenso wenig ist sonst eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung ersichtlich. Eine Aufhe bung oder Herabsetzung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 ATSG fällt somit ausser Betracht. 4.2

Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung gegeben sind . Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrich tigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. anstatt vieler das Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2 mit zahlreichen Hin weisen ).

Weder wurde etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen die schriftli che Mitteilung vom 26. Januar 2007 als offensichtlich unrichtig zu qua lifizieren wäre. Die Beschwerdegegnerin beruft sich einzig auf die zweifelhafte Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Oktober 2005, wel che auf dem Gutachten von Dr. Y.___ und damit nicht auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung basiere (vgl. Urk. 2) .

Das fragliche Gutachten vom 8. Juni 2005 beruht auf der fachärztlichen psychi atrischen Untersuchung vom 1 9. Mai 2005 und wurde in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt ( Urk. 7/35/2). Aus den betreffenden Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 1984 immer wieder wegen depressi ver Störungen in psychiatrische Behandlung be geben hatte

(vgl. Urk. 7/7/5, 7/7/6 , 7/13 und 7/14/2).

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, behandelte den Beschwerdeführer ab 2002 (Urk. 7/14/2). I n seinem Bericht vom 3. August 2004 erwähnte er unter anderem, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren ohne finanzielle Probleme eine selbständige Erwerbstätigkeit aus übe. D as zweite Kind, die 1997 geborene Tochter ( Urk. 7/3/2), sei wegen einer Entwicklungsstörung (Herzerkrankung und gestörte Gangentwicklung) in einer Sonderschule untergebracht ( Urk. 7/14/2) . Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti o n bei einfach strukturierter Persönlichkeit, differentialdia g nostisch eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierungstendenz

( Urk. 7/14/1). Ätiopathogenetisch stehe eine inner psychische Überforderung durch psychosoziale Belastungsfaktoren bei behin der tem Kind, migrationstypischen Problemen, kö r per l ich harter Arbeit, Selb ständigkeit und einfacher Persönlichkeitsstruktur im Vordergrund. Unter Aussch l uss invaliditätsfremder Faktoren sei von einer 50- bis 60%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen (Urk. 7/14/3).

Die weiteren vorhandenen medizinischen Berichte enthielten demgegenüber keine Hinweise auf psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 7/7 und 7/13) .

Dr. Y.___ erhob am 1 9. Mai 2005 anamnestisch, dass der Beschwerdeführer über einen Migrationshintergrund verfügt und dass die 1997 geborene Tochter behindert ist, weder schreiben noch lesen kann, und sich in einer Sonderschule befindet ( Urk. 7/35/2). Zum Psychostatus des Beschwerdeführers vermerkte er unter anderem, dass dieser in der Begegnung sehr antriebsarm und verlangsamt wirke. Auffällig seien ein blasses Hautkolorit, eine rarifizierte Mimik und Gestik, der Explorand starre immer wieder ins Leere, die rechte Hand imponiere durch einen Fingertremor. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Im formalen Denken wirke er verlangsamt und eingeengt, inhaltlich seien keine Denkstörungen nachweisbar. Im affektiven Bereich wirke er sehr affektarm, ohne Glanz und Ausstrahlung, wenig schwingungsfähig, zum Teil wie verstei nert, rat- und hoffnungslos, spü rbar sei en eine erhebliche Selbstwertproblematik , Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, Wertlosigkeit und

eine ausgeprägte depressive Gr undsymptomatik, ängstlich-angesp annt impo nierend. I m Antrieb wirke er deutlich reduziert, in der Psyc h omotorik hingegen unruhig und gespannt ( Urk. 7/35/5) . Es imponierten eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Schlafstörungen, Grü bel zwang , verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Freudlosigkeit, Perspek tivlo sigkeit und Libidoverlust . Dr. Y.___ diagnostizierte darauf eine mittel gradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), weswegen der Beschwerdeführer seit Juni 2003 für sämtliche Tätigkei ten arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/35/6).

Unter den geschilderten Umständen ist Dr. Y.___ nicht vorzuwerfen, er habe im Wesentlichen nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen. Vielmehr hat er – wie zum Teil auch

Dr. D.___

– fach ärztlich ein medizinisches Substrat schlüssig festgestellt, das die Arbeitsfähig keit beeinträchtigt. Psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren traten im Fall des Beschwerdeführers, wie er sich damals aufgrund der Aktenlage und den Angaben anlässlich der Begutachtung präsentierte, nicht in den Vordergrund. Insofern drängten sich trotz der gestellten Zusatzfrage (vgl. Urk. 7/32) keine entsprechenden gutachterlichen Erörterungen mit eingehender Diskussion der Auswirkungen der (nicht bzw. wenig ausgeprägt vorhandenen) psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit

auf. Jedenfalls erscheint es nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin damals auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und dem Beschwerdeführer , ausge hend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig keiten, eine ganze Invalide nrente zugesprochen hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die schriftliche Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 noch die Verfügung vom

20. Oktober 2005 offensichtlich unrichtig waren . Unter diesen Umständen braucht die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage, ob eine Mitteilung im Sinne von Art. 74 ter

lit . f IVV wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden kann , oder ob lediglich ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung zulässig ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.2 und 9C_503/2012 vom 1 2. November 2012 E. 4.1) , nicht beantwor tet zu werden .

Ebenso ist nicht weiter zu klären

ob bei einer Wiedererwägung der schriftlichen Mitteilung vom 2 6. Januar 2007 der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 in allen Teilen neu zu beurteilen wäre, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 ein Rückkommenstitel gegeben ist (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2).

Mangels einer offensichtlichen Unrichtigkeit sind die Voraussetzungen für die

wiedererwä gungsweise Rentenaufhebung ohnehin nicht erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00.-- (inklusive Bar auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke