Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1972, Mutter zweier Kinder (Jahrgang: 1994 und 1997), meldete sich am 1 3. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Februar 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 6/14).
Am 5. April 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/21), und auch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde d er Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bestätigt
(Urk. 6/30). 1.2
Nachdem sich die zuständige Vorsorgeeinrichtung nach dem Stand eines in Aus sicht genommenen Revisionsverfahrens erkundigt hatte (Urk. 6/29, Urk. 6/33), holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/40). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren
(Urk. 6/ 61- 62)
hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 die Verfügung vom 2 5. Februar 2002 wiedererwägungsweise auf und stellte die bis her ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 6/68 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Janu ar 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirk ungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Ur. 2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 5. Februar 2002 damit, diese sei gestützt auf das von der Pensionskasse eingeholte
psychiatrische Gutachten vom
1 1. Juni 2001 ergangen, worin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psy cho soziale Be lastungsfaktoren nicht ausgeklammert worden seien und eine Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit nie rechtsgenüglich geprüft worden sei
(S.
2).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2013 habe die Persön lich keits problematik schon zu ein er Zeit vorgelegen, als die Beschwerdeführerin noch gearbeitet habe, weswegen auszuschliessen sei, dass die Persönlich keits störung die Arbeitsfähigkei t heute beeinträchtige. Auch seien erhebliche psycho s oziale Belastungsfaktoren genannt worden (S. 3 Mit te). Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung s prächen, lägen keine vor (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verfüge über die Ressourcen, zwei Lebensmittelpunkte in der Y.___ und in der Schweiz zu haben, was ohne Umstellungsfähigkeit und Flexibilität nicht möglich wäre. Es sei auch vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar, weshalb sie diese Ressourcen nicht für eine Erwerbstätigkeit ein setze
(S. 4 Mitte). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend,
die ursprüngliche Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. S o sei en kein e
ärztlichen Berichte vorhanden, welche von einer teilweisen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegang en seien. Aus dem Gutachten zu handen der Pensionskasse sei nicht ersichtlich, wie sich die Situation eventuell geändert hätte, wenn psychosoziale Faktoren als invaliditätsfremd berücksich tigt worden wären (S. 4 Ziff. 1.2).
Dem aktuellen Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass sich ihre Gesundheits situation seit der letzten Beurteilung verändert habe. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was nicht zu einer Revision führen dürfe. Auch sei keine Prüfung der Überwindbarkeit vorzunehmen (S. 5 Ziff. 2.2). Zudem sei eine umgehende Arbeitsfähigkeit von 50 % unrealistisch (S. 6 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war,
respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt. 3.
3.1
Der am
25. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 verfügten Zusprache ein er ganzen Invalidenrente (Urk. 6/14) lagen folgende Berichte zugrunde:
Am 1 1. Juni 2001 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das zuhanden der Pensionskasse erstellte psy chia trische Gutachten (Urk. 6/2/2-6) . Als Diagnosen nannte er eine emotional in stabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31, und eine ängstlich-de pressiv gefärbte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (S. 7 Mitte) .
Dr. Z.___ führte aus, im gegenwärtigen Zustand sei die Versicherte als voll in valide anzusehen, und angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit einer raschen Rehabilitierung, sondern mit einer dauernden Invalidität z u rechnen. Die Versicherte könn e zur Zeit auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings sei die Prognose unsicher und hänge teilweise von der familiären Situation ab und teilweise davon, ob es ihr gelinge, sich entspre ch end ihren geäusserten Absichten in einer Psychotherapie ihren Problemen zu stellen, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen werde (S. 7 Mitte).
Zur Vorgeschichte führte Dr. Z.___
unter anderem aus, die Versicherte sei von ihrer Grossmutter mit einem Vetter verheiratet worden. Sie se i ihrem Gatten 1988 in die Schweiz gefolgt. Nach zwei Monaten habe sie beobachtet, wie er seine Stiefmutter auf den Mund geküsst habe und habe die Scheidung bei ihren zahlreichen in der Schweiz lebenden Vettern durchgesetzt. 1991 habe sie die Betreibung ihres Exgatten für Alimentenschulden in der Höhe von Fr. 15‘000.-- zurückgezogen auf dessen Versprechen hin, mit ihr ein neues Leben aufzu bauen. Kaum habe sie sich bei ihm eingerichtet gehabt, habe sich sein Ver sprechen als Lüge für das Geld herausgestellt. In diesem Zusammenhang sei sie in der psy chiatrischen Poliklinik am A.___ im Anschluss an einen Sui zidversuch mit einer Überdosis an Tabletten unter der Diagnose „an haltendes depressives Zustandsbild in psychosozialer Überforderungssituation (An pas sungsstörung)“ behandelt worden (S. 2 Mitte).
Dr. Z.___ führte aus, die Beurteilung sei nicht einfach. In der Lebensgeschichte der 29- jährigen türkischen Hausangestellten im Altersheim falle seit Kindheit eine zwiespältige Haltung gegenüber ihren nächsten Bezugspersonen auf, als de ren unschuldiges Opfer sie sich einerseits sehe und von deren Anerkennung sie sich andererseits abhängig fühle. Entsprechend schwankten ihre Stimmun gen zwischen Freude, Niedergeschlagenheit mit Müdigkeit und Flucht in die Krank heit und selten offenem Protest. Dabei spiele auch der Gegensatz zwischen Her kommen aus einer fromm mohammedanischen Familie mit dem Versuch, sich in einer westlichen, als Frau emanzipierten Lebensart zu integrieren, eine Rolle (S.
7 oben) .
Die Stimmung habe leicht ängstlich, unsicher und bedrückt
gewirkt (S. 5 oben) .
Beim kleinen Lüscher-Test habe die Versicherte die Farbfolge „gelb-schwarz- violett-grün-rot-braun-blau-grau“ gewäh l t, wobei die Wahl der Farben an zwei ter Stelle deutlich und an der ersten und siebten Stelle etwas auffällig sei. Es ergebe sich folgender Befund: „Getriebenheit - Protesthaltung - Unruhe – affek tive Erregbarkeit.“
Die Versic herte habe ausgeführt, seit 1989 an der selben Stelle zu arbeiten und nun schon die dritte Chefin zu haben. Das erste Heimleiterpaar sei wie Eltern zu ihr gewesen. Das nächste Ehepaar sei eine Katastrophe gewesen und habe stets hinter ihr her geschimpft und schlechte Qualifikationen hinterlassen. So habe die neue Chefin der Versicherten sie von Anfang an abgelehnt. Im Juni 2000 sei eine Jugoslawin angestellt worden, welche nach vier bis fünf Monaten mit dem Küchenchef eine Verhältnis angefangen habe und nun bereits nach sieben Mo naten zur Leiterin der Hausangestellten gemacht worden sei, obwohl sie weniger Deutsch spreche als die Beschwerdeführerin und bei weitem nicht ihr e Erfah rung und Schulbildung habe (S. 5 Mitte). Daraufhin habe die Versicherte Krach ge macht und gegenüber der Heimleiterin aufbegehrt. In den vergangenen zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin immer wieder krank gewesen, und seit November 2000 habe sie gar nicht mehr gearbeitet. Da die Schwiegermutter zur Zeit für einen Monat in der Y.___ sei, bringe die Versicherte jetzt morgens nach einem reichlichen Frühstück das ältere Töchterlein zur Schule und lege sich dann bis 10 .00 Uhr nochmals schlafen (S. 5 unten f.). Im Haushalt könne sie nicht viel tun. Sie besorge das Abwaschen, gehe gelegentlich einkaufen und spiele mit dem kleinen Töchterchen im Hof und helfe dem älteren bei den Auf gaben und koche das Nachtmahl. Abends sehe sie fern, bis sie etwa zwischen 22 .00 und 01 .00 Uhr einschlafen könne (S. 6 oben).
Dr. Z.___ führte aus, die Versicherte stehe nicht gut zu ihren Angehörigen, wel ch e ihr vorwerf en würden, sie habe sich zu wenig um die kranke Mutter ge kümmert und ihr Vorhaltungen machten, weil sie kein Kopftuch trage und so ga r in der Y.___ im Bikini schwimmen gehe. Die Versicherte esse ohne Lust und wiege 53 kg bei 1.64 m. Die Stimmung könne gemäss Angaben der Versi cherten stark wechseln. So könnte sie fliegen vor Freude und gleich darauf wie der weinen und sich so müde fühlen, dass sie kaum aufstehen könne. Bei star kem Wind und im Dunkeln bekomme sie Angst und schlafe nur mit einem Nacht licht. Die Konzentration sei gut und sie vergesse nichts. Sie hoffe, dass ihre Mädchen studieren und selbständig würden. Sie fürchte, den Mann, die Familie und die Mutter zu verlieren und habe Angst, an den Arbeitsplatz zu rückzu kehren. Als sie vor einem Monat den Chef auf der Strasse gesehen habe, habe sie gezittert und sich gefürchtet,
Mitarbeiterinnen zu treffen (S. 6 Mitte) . Als sie noch gearbeitet habe, sei sie täglich ins Büro gerufen worden, dabei habe sie ihre Arbeit sauber gemacht. Die Chefin habe jedoch nur auf die Jugo slawin ge hört, statt selbst nachzuschauen. Laut Beschwerdeführerin habe sie, als sie kran k gewesen sei, den Garderobenschlüssel zurückbringen müssen und da seien ihre privaten Sachen schon im Büro gewesen. Dabei sei ihr nicht einmal gekündigt gewesen. Sie wisse jetzt gar nicht weiter. Zuerst wolle sie gesund werden und sich nun einer längeren Psychotherapie unterziehen. Zur Zeit könne sie nicht arbei ten. Sie sei krank und habe jeden Tag wieder andere Schmerzen (S. 6 unten). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemein e Medizin, nannte in seinem Be richt vom 2 5. September 2001 (Urk. 6/7/3) als Diagnosen eine chronische De pression mit Angstzuständen und eine Ess- und Verhaltensstörung (lit . a). Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in den Arbeitsprozess integrierbar (lit . b). Seit etwa einem Jahr bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (lit . e). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vo m 1 5. und 1 6. November 2001 (Urk. 6/8 /1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressiv gefärbte Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei Persönlichkeit mit unreifen und abhängigen Zügen sowie chronischem Ehekonflikt und kultureller Entwurzelung, bestehend spätestens seit 1998 (lit . A .). Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Juni 2001 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 1 5. November 2001 stattgefunden (lit . C. Ziff. 1-2).
Sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als angelernte Hausangestellte seit dem 1 4. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine vollständige Arbeits un fähigkeit schon bedeutend länger bestanden habe (lit . B.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter meist täglich auftretenden, wech selnden Beschwerden bis Schmerzen (vor allem Kopf, aber auch Zähne, Augen, Rücken, Hände, Knie, Bauch, Nacken, Schultern etc.), an Müdigkeit und Schwä che gefühle n, an Überforderungsgefühle n, Reizbarkeit, Niedergeschlagen heit und an Hoffnungslosigkeit zu leiden (S. 2 Ziff. 4).
Zu den erhobenen Befunden führte Dr. C.___ aus, die kognitiven Funktionen (Ge dächtnis/Merkfähigkeit, Denken, Aufmerksamkeit, Konzentration) seien nicht beeinträchtigt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin ängstlich, scheu, unsicher und bedrückt.
Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle. Bejaht würden Ge dankenkreisen, Grübeln sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Bestätigt wür den Wünsche nach Erlösung durch den Tod, verneint aber Suizidpläne oder – absich ten (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung mit supportiver Gesprächstherapie durchgeführt sowie eine psycho pharmakologische Behandlung mit Jarsin . Die Prognose sei aufgrund des lang jährigen Verlaufs und der begonnen Chronifizierung nicht sicher bestimm bar, dürfte aber eher ungünstig sein (S. 2 Ziff. 7). 4.
Anlässlich der im Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 18) wurde der folgende medizinische Bericht eingeholt:
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2007 (Urk. 6/19 /3-4) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, emotional instabi len und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0) - generalisierte Angststörung mit einzelnen Panikattacken und dissoziati ven Zuständen (ICD-10 F41.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - chronischer Ehekonflikt durch gewalttätigen Ehemann
Dr. C.___ führte aus, die Diagnosen bestünden spätestens seit 1998 in einem Aus mass, das seit dem letzten Arztbericht bis heute zu einer anhaltenden und vo raussichtlich bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 2).
Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 8. Februar 2007 stattgefunden (S. 2 Ziff. 8)
Der Gesundheitszustand sei seit 2002 unverändert bis verschlechtert, vor allem nach dem Tod der Mutter im November 200 2. Die Versicherte habe die verein barten Termine der ambulanten psychiatrischen Behandlung regelmässig und zuverlässig eingehalten, stationäre Behandlungen seien nicht erforderlich ge wesen. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings dermassen reduziert, dass sie nur dank der Mithilfe der eigenen zwei Töchter und des Ehemannes den Haushalt einigermassen habe führen können. Trotz grosser Motivation, wenigstens im ge schützten Bereich wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei dies nicht rea lisierbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin leide an anhaltenden Angstzuständen mit Herzklopfen, Schwindelgefühlen und an Benommenheitszuständen (unter anderem Zukunfts ängste, Ängste vor dem Alleinsein respektive Verlassenwerden etc.). Trotz öfters auftretenden Gewalttätigkeiten des Ehemann es gegenüber der Versicherten, habe sie grosse Ängste vor dem Verlassenwerden (S. 1 f. Ziff. 3). Sie beklage di verse körperliche Beschwerden wie Kopf-, Bauch-, Gelenkschmerzen (Fuss-, Hand-, Schultergelenk). Es best ünd e n häufig ein Antriebsmangel und ein Morgen tief
sowie Migräneanfälle und nächtlic hes Zähneknirschen (S. 2 Ziff. 3). Es finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Angesichts des chro nifizierten Verlaufes sei eine ungünstige Prognose zu stellen mit höchstwahr scheinlich bleibender Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 100 % (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1
Im Rahmen der im Juni 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 26/1-2) wur den folgende medizinische Berichte eingeholt:
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 6/26/3) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 6. März 200 7. Er führte aus, der Be schwerdeführerin sei keinerlei Tät igkeit zumutbar (Ziff. 5.5). Sie sei seit dem 1 4. Juni 2001 bei ihm in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung und es fänden etwa sechs bis acht Konsultationen im Jahr statt (Ziff. 5.1). 5.2
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 6/28/5-7) bei seit seinem Bericht vom 2 6. März 2007 gleichgebliebenen Diagnosen (Ziff. 2.2)
aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 1 2. Juli 2012 stattge funden (Ziff. 2.4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei trotz diversen, auch therapeutischen Bemühungen mehr oder weniger stationär. Die Leis tungs fähigkeit sei in diesen Jahren dauerhaft dermassen reduziert gewesen, dass die Versicherte nur dank der Mithilfe der beiden Töchter den Haushalt einiger massen
habe führen können. Der Ehemann sei krankheitshalber nicht mehr zu einer Mit hilfe im Haushalt in der Lage und stelle mit seiner chronischen schmerz haften Erkrankung und seinem unberechenbaren impulsiven und oft gewalt tä tigen Ver halten eine enorme zusätzliche Belastung für die Versicherte dar. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Be reich zu mutbar (Ziff. 2.6). Es fi nde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung mit un terschiedlich häufiger Sitzungsfrequenz je nach Zustand, zwi schen einer Stunde pro Woche bis einer Stunde alle vier bis sechs Monate, statt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit einem Johanniskrautpräparat behan delt (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als angelernte Haus angestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.8). Diese Tätigkeit sei ihr aus medi zinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 2.9). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 2.11). 6. 6. 1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision gingen folgende Berichte ein:
Am 4. April 2013 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gu t achten (Urk. 6/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängst lich- vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen chro nischen Ehekonflikt durch den gewalttätigen Ehemann (S. 25 Ziff. 4.2).
Zur aktuellen Situation habe die Explorandin berichtet, sie lebe zusammen mit ihrem ebenfalls IV-berenteten Ehemann sowohl in der Y.___ als auch in F.___ . Ihre Töchter besuchen dort die Universität und die erste Klasse des dor ti gen Gymnasiums. Insgesamt sei sie sechs Monate im Jahr in der Schweiz. Was sie momentan an ihrer Situation belaste, seien die k nappen finanziellen Ressourcen . Zudem habe sie grosse Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann, der auch gewalttätig sei. Sie habe kein Lebensziel vor Augen, obwohl sie erst 40 Jahre alt sei. Sie habe grosse Angst vor dem V erlassenwerden durch die Kinder (S.
15 Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zu Dr. C.___ könne ein emotional in sta bi ler Persönlichkeitszug nicht bestätigt werden. Hingegen fänden sich deutliche abhängige, selbstunsichere, respektive ängstlich-vermeidende Anteile, zum Teil auch mit narzisstischer Ausprägung (S. 28 unten f.). Auch eine gene ralisierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. So zeige die Explorandin keine Hin weise auf eine andauernde, frei flottierende Angst vor Ereignissen, die sie oder auch ihr Umfeld betreffen könnten. Dagegen spreche auch, dass sie die Reisen zwischen der Y.___ und der Schweiz unternehme, was für eine Person mit einer generalisierten Angststörung einen sehr grossen Stress bedeute . Ein zelne Panik at tacken seien nicht klar evaluierbar und seien von der Explorandin auch nicht explizit beschrieben worden. Dissoziative Z ustände (ICD-10 F41.1) seien im Rahmen der fortgesetzten Gewalterlebnisse plausibel, und dissoziati onsähnliche Zustände seien gegen Ende des Gespräches beobachtet worden (S. 29 Mitte).
Die Angst vor dem Verlassenwerden und das Aushalten einer für beide Partner schwer erträglichen Situation erscheine als Ausdruck der abhängigen Persön lichkeitskomponente und lasse sich diagnostisch als selbstunsichere und ängst lich-vermeidende Persönlichkeitskomponente bezeichnen. Auch narzisstische Züge hätten sich gezeigt. Die Gutachter führten aus, es bestehe ein chronischer Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern ge wesen sei. Die Ressourcen der Explorandin lägen seit der Berentung brach. Die Selbstlimitierung habe erheblich zugenommen und zu einer Verfestigung der innerseelischen Konflikte beigetragen . Die soziokulturellen Rahmenbedingungen würden dazu beitragen (S. 30 unten).
Es habe sich nach dem primären auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausge bildet. Die Explorandin habe inzwischen zwei Wohnsitze in der Schweiz und in der Y.___ und könne dadurch in keinem Land eine verbindliche Therapie, re gel mässige soziale Kontakte oder eine andere Beschäftigung aufnehmen. Die Moti vation, für eine kontinuierliche, ambulante Behandlung auf das Pendeln zu ver zichten, sei nicht vorhanden, da sie si ch nach den Wünschen des Mannes und der Töchter richte (S. 3 1. oben).
Die Beschwerdeführerin komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, was angesichts der fortgesetzten verbalen und körperlichen Dominanz des Ehe mannes plausibel und möglicherweise durch ihre geringe Bildung mitbe günstigt sei. Es werde eine konsequente strukturelle Psychotherapie mit verhal tensthera peutischen und eventuell auch kognitiven Ansätzen empfohlen. Eine psycho pharmakologische Behandlung sei kurz vor dem Gutachten mit Cipralex aufge nommen worden und sei sicherlich indiziert, die Motivation erscheine hierfür jedoch als nicht vorhanden
Sie scheine an einer lösungsorientierten Hilfe von psychiatrischer Seite nicht inte ressiert, was retrospektiv die Einschätzung von Dr. C.___ bestätige, welcher be reits im Jahr 2001 von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei (S.
31 Mitte). Die Gutachter führten aus, auch aus ihrer Sicht sei daher die Prognose aus fachpsychiatrischer Sicht eher ungünstig. Die Abhängigkeit in der Bezie hung und die Selbstunsicherheit hinderten die Explorandin an der Entwicklung einer eigenen Vorstellung von Beziehungsgestaltung und Lebenszielen (S. 31 unten).
Die Gutachter führten aus, zurzeit bestehe im bisherigen Arbeitsverhältnis als ungelernte Hausangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Psychopathologisch hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden finden lassen, die eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Generell müsse weder eine soma toforme Schmerzstörung noch eine Depression oder eine Persönlichkeits störung per se leistungslimitierend sein. Wichtig seien die funktionellen Kon textfaktoren . Diese lägen in diesem Fall in der Familienkonstellation mit un günstigen Verstrickungen besonders auf der Paarebene.
Im Kontakt sei eine Aggravations- und Verdeutlichungstendenz aufgefallen. Limitierend seien die dysfunktionalen Bewältigungsmuster innerhalb der beste henden Persönlichkeitsstörung. Diese liessen eine Teilarbeitsfähigkeit aber den noch zu, da sie schon länger als die jetzige psychische Problematik vorhanden seien und eine Arbeitsunfähigkeit nicht verunmöglicht hätten (S. 32 Ziff. 6).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit empfehle sich eine Ni schentätigkeit zu 50 % in einem harmonischen Umfeld, ohne Leistungsanfor derungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck. Da sich die Exploran din für Elektronik interessiere, wäre eine einfache Montagetätigkeit oder eine Tätigkeit in der Qualitätsprüfung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus geeignet. Die bisherige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Haushaltshilfe entspreche von den Bedingungen her (sehr rücksichtsvolles Ver halten gegenüber der Explorandin, Angebot von Unterstützung in Belastungs zeiten, Rücksicht auf deren psycho soziale Situation, Toleranz gegenüber Fehl zei ten) einer Nischentätigkeit, weshalb korrekterweise festgehalten werden müsse, dass die angestammte Tätigkeit bereits dem psychischen Gesundheitszu stand an gepasst sei (S. 32 f. Ziff. 7).
Mit einer schrittweisen Reintegration in eine angepasste Nischentätigkeit könne im Frühsommer 2013 begonnen werden. Es empfehle sich eine kleinschrittige, gut begleitete und vorsichtige Trainingseinheit für die allgemeine Belastbarkeit (S. 34 Ziff. 10).
Betreffend Dr. C.___ führten die Gutachter aus, dieser habe in seinen Berichten von 2007 und 2012 die gleichen Diagnosen genannt und im Verlauf seit 2001 eher von einer Zustandsverschlechterung berichtet. Obwohl die Therapie von Dr. C.___ keine n Effekt gehabt zu haben schien, seien keine anderen therapeuti schen Ansätze probiert worden. Auch die Tatsache, dass die Therapie wegen der langen Auslandaufenthalte nur noch sehr unregelmässig stattgefunden habe, werde auf den ersten Blick nicht klar. Dass in der Y.___ eine Therapie nicht mehr stattfinde, weil die Explorandin dies nicht für nötig halte, werde ebenfalls nicht erwähnt (S. 35 oben).
Die von Dr. Z.___ 2001 diagnostizierte „ emotional instabile Persönlichkeit vom Bor derline-Typ, ICD-10 F60.31“ sei retrospektiv nicht nachvollziehbar. So seien die Kriterien nach ICD-10 hierfür nicht ausreichend erfüllt. Selbstverletzungen, so zial manipulatives Verhalten, ambivalente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen problematischeren Ausmasses, Affektregulations störungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz liessen sich nicht eruieren . Wei ter habe Dr. Z.___ eine dominierende „ängstlich-depressiv gefärbte Somati sie rungsstörung, ICD-10 F45.0“ festgehalten und die Explorandin angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit als voll inva lide eingeschätzt .
Die Gutachter führten aus, hier könne retrospektiv eine andere Einschätzung vor genommen werden. Da das Familiensystem zu r Invalidisierung beigetragen habe und die Arbeit die Ressource der Patientin dargestellt habe, hätte die Wie der aufnahme zur Stabilisierung des Selbstwertgefühls erheblich beitragen kön nen. Flankierende Massnahmen hätten in Familienhilfe und Kinderbetreu ungs ange boten bestehen können (S. 35 unten f.).
Im Rahmen der revisionsrechtlichen Beurteilung führten die Gutachter aus, laut Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesundheitszustand durch die Kündigung des Arbeitsplatzes verschlechtert, weil sie nach der als unfair erlebten Kündigung habe zu Hause bleiben müssen. Objektiv bestehe ein Zusammenhang zwischen der erlebten Kränkung durch die Kündigung und der psychischen Dekompensa tion der schon seit etwa 1999 bestehenden Überforderung durch Familie und Beruf. Während Dr. C.___ als behandelnder Psychiater von einer ungünstigen Prognose und einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, habe sich Dr. Z.___ zurückhaltender geäussert. Die Gutachter führten aus, die Explorandin sei einer konsequenten Behandlung ausgewichen, indem sie mehrere Jahre be reits regelmässig zwischen den Wohnorten in der Y.___ und der Schweiz pendle .
Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung und der Aktenanamnese sei davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsproblematik bereits seit vielen Jahren be stehe, also auch schon zu den Zeiten, in denen sie einer Tätigkeit nachgegangen sei. Die aggravierten Beschwerden sollten von der vollen Arbeitsunfähigkeit übe r zeugen, was darauf schliessen lasse, dass die Arbeitsmotivation gering sei. Da be i spiele sehr wahrscheinlich die Kränkung durch die Entlassung eine Rolle. Dies seien krankheitsfremde Faktoren. Damit werde in dieser Untersuchung der Sach verhalt anders beurteilt als von Dr. C.___ und Dr. Z.___ (S. 36 f. Ziff. 12).
Die Gutachter führten aus, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert sei vor handen. Die psychosozialen Begleitumstände, insbesondere die Invalidität des Eh e mannes, beeinflussten den seelischen Gesundheitszustand der Explorandin, seien aber nicht als ursächlich am Krankheitsgeschehen zu betrachten (S.
37 Ziff. 13).
Die Motivation der Explorandin zu einer regelmässigen psychiatrisch-psycho the rapeutischen Behandlung sei nicht vorhanden. Eine solche wäre aber erst sinnvoll, wenn sich die Explorandin mit ihren Problemen ernsthaft ausei nan der setzten wollen würde. Unter der Annahme einer tragfähigen Motivation wäre eine Ther apie indiziert (S. 39 Ziff. 4). 6.2
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/46) zum Gut ach ten von Dr. D.___
und Dr. E.___ aus, er teile viele Aspekte dieses Gut ach tens, sei aber mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht einverstanden.
Zunächst sei die schrittweise Herleitung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mangel haft, nicht nachvollziehbar und erscheine somit willkürlich. Im Weiteren fehlten wesentliche psychopathologische Aspekte, und es zeigten sich Widersprüche im Zusammenhang mit der Einschätzung der Arbei tsfähigkeit. Der reduzierte An trieb
und -
was nicht exploriert worden sei - d e ssen ausgeprägte Schwankungen seien viel zu wenig gewürdigt worden .
D ie auch kurzfristige Vorhersehbarkeit des Befindens sei nicht gegeben und so mi t die Planbarkeit von Aktivitäten von grosser Unsicherheit geprägt (S. 1 f.). Nicht ausreichend gewürdigt worden sei die ausgeprägte Vulnerabilität, welche dazu führe, dass die Versicherte aufgrund von für Aussenstehende nichtigen Bemer kungen sich sehr verletzt fühlen könne und keine anderen Copingstrate gien zur Verfügung habe, als sich stundenlang ins Bett zurückzuziehen.
Dass sie nun zu 50 % arbeitsfähig sein solle, sei von ihr als Katastrophe erlebt worden und habe zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychischen Zu standes mit Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Hoffnungslosig keit und massiven Zukunftsängsten und S uizi dideen und -plänen geführt (S. 2 oben).
Wo im Gutachten eine Nischentätigkeit in einem harmonischen Umfeld, ohne Leis tungsanforderungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck emp foh len worden sei, entspreche dies im Grunde genommen den Anforderungen an einen geschützten Arbeitsplatz respektive Integrationsarbeitsplatz. Genau hierzu sei die Beschwerdeführerin nun bereit, allerdings liege in einem ersten Schritt das zumutbare Pensum nicht bei 50 %, sondern deutlich darunter (S. 2 Mitte) .
Die Versicherte sei bereit, ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verlagern, sich einer kontinuierlichen lösungsorientierten psychiatri schen Behandlung zu unterziehen, und in kleine n Schritten zu versuchen, zu nächst an einem geschützten Arbe itsplatz regelmässig zu a rbeiten und schritt weise das Pensum zu steigern. Um dies zu ermöglichen, müsse die Arbeitsfähig keit auf ein realistisches und realisierbares Niveau gesenkt werden.
Dr. C.___ führte aus, er bitte darum, der Versicherten die erforderliche Zeit einzu räumen, um ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verla gern und für die 15-jährige Tochter eine schulische Anschlusslösung zu finden (S. 2 unten). 7 . 7 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen diger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nün f tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.
Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 7 .2
Die erstmalige
Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 5. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 erfolgte aus rein psychiatrischen Gründen ge stützt auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. Z.___ vom Juni 2001 (vorsteh en d E. 3.3). Dieser ging bei diagnostizierter emotional instabiler Persön lichkeit vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und einer ängstlich depressiv ge färbten Soma tisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit explizit auch in einer angepassten Tätigkeit aus.
Dass sich Dr. Z.___ über das Ausmass des Einflusses der zweifelsohne vorhande nen psychosozialen Belastungssituation auf das Krankheitsbild nicht vollends im Klaren war, geht daraus hervor, dass er ausführte, die Prognose sei unsicher und hänge teilwei se von der familiären Situation und davon ab, ob sich die Be schwer deführerin in psychiatrische Behandlung begebe. Gerade wegen dieser Unsicher heiten empfahl er eine Nachuntersuchung bereits nach einem halben Jahr.
Es kann vorliegend demnach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
zum damaligen Zeitpunkt kein eigenständiges, von den psychosozialen Be lastungsfaktoren unabhängi ges, psychisches Leiden vorgelegen hat, obwohl erheb liche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass psychosoziale Belastungsfak toren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst haben.
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einerseits trotz der ausdrücklichen Empfehlung von Dr. Z.___, in einem halben Jahr eine Nach untersu chung vorzunehmen,
erst rund sechs Jahre später eine Rentenrevision durch führte, und andererseits jeweils gestützt auf die Bericht e des behandelnden Psy chiaters Dr. C.___, welcher sowohl in psychotherapeutischer als auch in psy cho pharmakologischer Hinsicht offensichtlich keine genügende Behandlung der Be schwerdeführerin vornahm (vgl.
vorstehend E.
4 und E.
5 .1-2), die Rente weiter hin bestätigte, v ermag keine zweifellose Unrichtigkeit der erstmaligen Ren ten zusprache
zu begründen . 7 .3
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom Juni 2001 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann.
Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungs weise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.
Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzuspre chenden Verfügung vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.1). 8.2
Der erstmali gen Rentenzusprache im Jahr 2002 lag die Diagnosestellung und Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___
vom Juni 2001
(vorstehend E.
3.1) und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom November 2001 (vorstehend E. 3.3) zugrunde. G estützt auf die Be richte von
Dr. C.___
vom März 2007 (vorstehend E. 4), vom Juni und September 2012 (vor steh end E.
5.1-2) wurde die Invalidenrente dann im April 2007 und im Dezem ber 2012 bestätigt (Urk. 6/21 uns Urk. 6/30) .
Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. C.___ konnten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom April 2013 (vorstehend E. 6.1) die von ihm gestellte n Diagnosen nur teilweise bestätigen und stellten die bislang nur in ungenügender Art und Weise vorgenommene Therapie in Frage.
Im Unterschied zu Dr. Z.___, welcher in seinem Gutachten vom Juni 2001 eine emotional instabile Persönlichkeit vom
Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diag nosti zierte, stellten Dr. D.___ und Dr. E.___ die Diagnose einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängstlich-vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) und einer somatoformen
Schmerz stö rung (ICD-10 F45.0).
Dr. D.___ und Dr. E.___ berichteten indes nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juni 200 1, son dern führten aus, dass retrospektiv dessen Beurteilung als nicht nachvollziehbar angesehen werden müsse. Namentlich seien die Kriterien nach ICD-10 für eine „ emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31“ nicht erfüllt gewesen, so Selbstverletzungen, sozial manipulatives Verhalten, ambi va lente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen sowie Affek t re gulationsstörungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz. Diesbe züg lich ist jedoch zu beacht en, dass sich die zwischenmenschliche Situation bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ sowohl im fami liären Bereich als auch bei der Ar beit als äusserst konfliktreich zeigte. Zu dem wurde von einem in der Folge auf einen eskalierten Konflikt mit dem Ex -E hemann erfolgt en Suizidversuch im Jahre 1991 berichtet,
und Essstörun gen wur den vom Hausarzt Dr. B.___ im September 2001 (vorstehend E. 3.2) diag nos tiziert. Die Gutachter äusserten sodann ausdrücklich, d ass es sich bei ihrer Ein schätzung lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des Sachver haltes als durch Dr. Z.___ und Dr. C.___
handelt e . Sie führte n aus, es handle sich um einen chronischen Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern sei, und dass die Ressourcen der Explorandin seit der Beren tung b rach lägen. Zudem habe die Selbstlimitierung erheblich zugenommen und zu einer Ver festigung des innerseelischen Konfliktes beigetragen. Insbeson dere erachte ten
Dr. D.___ und Dr. E.___ die damalige Berentung als Fehler, zumal damit der Beschwerdeführerin die wichtige Ressource Arbeit genommen worden sei. Ins gesamt lässt sich daraus keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation entnehmen.
Damit weist das Gutachte n von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom April 2013 kei nen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesund heits zustand aus, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im We sent lichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zustandes dar.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nich t vor (vgl. vor stehend E. 1.1). 8.3
Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem
Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiter hin An spruch auf di e bisherige Invalidenrente hat.
Es ist der Beschwerdegegnerin hingegen unbenommen, die neuerdings dekla rierte Behandlungs b ereitschaft der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 6.2) im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einzufordern. 9.
9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 900.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in ein e Prozessentschädigung von Fr. 1'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in w eiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1972, Mutter zweier Kinder (Jahrgang: 1994 und 1997), meldete sich am 1 3. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Februar 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 6/14).
Am 5. April 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/21), und auch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde d er Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bestätigt
(Urk. 6/30).
E. 1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Ur. 2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 5. Februar 2002 damit, diese sei gestützt auf das von der Pensionskasse eingeholte
psychiatrische Gutachten vom
1 1. Juni 2001 ergangen, worin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psy cho soziale Be lastungsfaktoren nicht ausgeklammert worden seien und eine Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit nie rechtsgenüglich geprüft worden sei
(S.
2).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2013 habe die Persön lich keits problematik schon zu ein er Zeit vorgelegen, als die Beschwerdeführerin noch gearbeitet habe, weswegen auszuschliessen sei, dass die Persönlich keits störung die Arbeitsfähigkei t heute beeinträchtige. Auch seien erhebliche psycho s oziale Belastungsfaktoren genannt worden (S. 3 Mit te). Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung s prächen, lägen keine vor (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verfüge über die Ressourcen, zwei Lebensmittelpunkte in der Y.___ und in der Schweiz zu haben, was ohne Umstellungsfähigkeit und Flexibilität nicht möglich wäre. Es sei auch vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar, weshalb sie diese Ressourcen nicht für eine Erwerbstätigkeit ein setze
(S. 4 Mitte).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend,
die ursprüngliche Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. S o sei en kein e
ärztlichen Berichte vorhanden, welche von einer teilweisen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegang en seien. Aus dem Gutachten zu handen der Pensionskasse sei nicht ersichtlich, wie sich die Situation eventuell geändert hätte, wenn psychosoziale Faktoren als invaliditätsfremd berücksich tigt worden wären (S. 4 Ziff. 1.2).
Dem aktuellen Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass sich ihre Gesundheits situation seit der letzten Beurteilung verändert habe. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was nicht zu einer Revision führen dürfe. Auch sei keine Prüfung der Überwindbarkeit vorzunehmen (S. 5 Ziff. 2.2). Zudem sei eine umgehende Arbeitsfähigkeit von 50 % unrealistisch (S. 6 oben).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war,
respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt. 3.
3.1
Der am
25. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 verfügten Zusprache ein er ganzen Invalidenrente (Urk. 6/14) lagen folgende Berichte zugrunde:
Am 1 1. Juni 2001 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das zuhanden der Pensionskasse erstellte psy chia trische Gutachten (Urk. 6/2/2-6) . Als Diagnosen nannte er eine emotional in stabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31, und eine ängstlich-de pressiv gefärbte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (S.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Janu ar 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk.
E. 5.1 Im Rahmen der im Juni 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 26/1-2) wur den folgende medizinische Berichte eingeholt:
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 6/26/3) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 6. März 200 7. Er führte aus, der Be schwerdeführerin sei keinerlei Tät igkeit zumutbar (Ziff. 5.5). Sie sei seit dem 1 4. Juni 2001 bei ihm in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung und es fänden etwa sechs bis acht Konsultationen im Jahr statt (Ziff. 5.1).
E. 5.2 Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 6/28/5-7) bei seit seinem Bericht vom 2 6. März 2007 gleichgebliebenen Diagnosen (Ziff. 2.2)
aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 1 2. Juli 2012 stattge funden (Ziff. 2.4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei trotz diversen, auch therapeutischen Bemühungen mehr oder weniger stationär. Die Leis tungs fähigkeit sei in diesen Jahren dauerhaft dermassen reduziert gewesen, dass die Versicherte nur dank der Mithilfe der beiden Töchter den Haushalt einiger massen
habe führen können. Der Ehemann sei krankheitshalber nicht mehr zu einer Mit hilfe im Haushalt in der Lage und stelle mit seiner chronischen schmerz haften Erkrankung und seinem unberechenbaren impulsiven und oft gewalt tä tigen Ver halten eine enorme zusätzliche Belastung für die Versicherte dar. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Be reich zu mutbar (Ziff. 2.6). Es fi nde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung mit un terschiedlich häufiger Sitzungsfrequenz je nach Zustand, zwi schen einer Stunde pro Woche bis einer Stunde alle vier bis sechs Monate, statt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit einem Johanniskrautpräparat behan delt (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als angelernte Haus angestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.8). Diese Tätigkeit sei ihr aus medi zinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 2.9). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 2.11). 6. 6. 1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision gingen folgende Berichte ein:
Am 4. April 2013 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gu t achten (Urk. 6/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängst lich- vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen chro nischen Ehekonflikt durch den gewalttätigen Ehemann (S. 25 Ziff. 4.2).
Zur aktuellen Situation habe die Explorandin berichtet, sie lebe zusammen mit ihrem ebenfalls IV-berenteten Ehemann sowohl in der Y.___ als auch in F.___ . Ihre Töchter besuchen dort die Universität und die erste Klasse des dor ti gen Gymnasiums. Insgesamt sei sie sechs Monate im Jahr in der Schweiz. Was sie momentan an ihrer Situation belaste, seien die k nappen finanziellen Ressourcen . Zudem habe sie grosse Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann, der auch gewalttätig sei. Sie habe kein Lebensziel vor Augen, obwohl sie erst 40 Jahre alt sei. Sie habe grosse Angst vor dem V erlassenwerden durch die Kinder (S.
15 Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zu Dr. C.___ könne ein emotional in sta bi ler Persönlichkeitszug nicht bestätigt werden. Hingegen fänden sich deutliche abhängige, selbstunsichere, respektive ängstlich-vermeidende Anteile, zum Teil auch mit narzisstischer Ausprägung (S. 28 unten f.). Auch eine gene ralisierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. So zeige die Explorandin keine Hin weise auf eine andauernde, frei flottierende Angst vor Ereignissen, die sie oder auch ihr Umfeld betreffen könnten. Dagegen spreche auch, dass sie die Reisen zwischen der Y.___ und der Schweiz unternehme, was für eine Person mit einer generalisierten Angststörung einen sehr grossen Stress bedeute . Ein zelne Panik at tacken seien nicht klar evaluierbar und seien von der Explorandin auch nicht explizit beschrieben worden. Dissoziative Z ustände (ICD-10 F41.1) seien im Rahmen der fortgesetzten Gewalterlebnisse plausibel, und dissoziati onsähnliche Zustände seien gegen Ende des Gespräches beobachtet worden (S. 29 Mitte).
Die Angst vor dem Verlassenwerden und das Aushalten einer für beide Partner schwer erträglichen Situation erscheine als Ausdruck der abhängigen Persön lichkeitskomponente und lasse sich diagnostisch als selbstunsichere und ängst lich-vermeidende Persönlichkeitskomponente bezeichnen. Auch narzisstische Züge hätten sich gezeigt. Die Gutachter führten aus, es bestehe ein chronischer Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern ge wesen sei. Die Ressourcen der Explorandin lägen seit der Berentung brach. Die Selbstlimitierung habe erheblich zugenommen und zu einer Verfestigung der innerseelischen Konflikte beigetragen . Die soziokulturellen Rahmenbedingungen würden dazu beitragen (S. 30 unten).
Es habe sich nach dem primären auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausge bildet. Die Explorandin habe inzwischen zwei Wohnsitze in der Schweiz und in der Y.___ und könne dadurch in keinem Land eine verbindliche Therapie, re gel mässige soziale Kontakte oder eine andere Beschäftigung aufnehmen. Die Moti vation, für eine kontinuierliche, ambulante Behandlung auf das Pendeln zu ver zichten, sei nicht vorhanden, da sie si ch nach den Wünschen des Mannes und der Töchter richte (S. 3 1. oben).
Die Beschwerdeführerin komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, was angesichts der fortgesetzten verbalen und körperlichen Dominanz des Ehe mannes plausibel und möglicherweise durch ihre geringe Bildung mitbe günstigt sei. Es werde eine konsequente strukturelle Psychotherapie mit verhal tensthera peutischen und eventuell auch kognitiven Ansätzen empfohlen. Eine psycho pharmakologische Behandlung sei kurz vor dem Gutachten mit Cipralex aufge nommen worden und sei sicherlich indiziert, die Motivation erscheine hierfür jedoch als nicht vorhanden
Sie scheine an einer lösungsorientierten Hilfe von psychiatrischer Seite nicht inte ressiert, was retrospektiv die Einschätzung von Dr. C.___ bestätige, welcher be reits im Jahr 2001 von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei (S.
31 Mitte). Die Gutachter führten aus, auch aus ihrer Sicht sei daher die Prognose aus fachpsychiatrischer Sicht eher ungünstig. Die Abhängigkeit in der Bezie hung und die Selbstunsicherheit hinderten die Explorandin an der Entwicklung einer eigenen Vorstellung von Beziehungsgestaltung und Lebenszielen (S. 31 unten).
Die Gutachter führten aus, zurzeit bestehe im bisherigen Arbeitsverhältnis als ungelernte Hausangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Psychopathologisch hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden finden lassen, die eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Generell müsse weder eine soma toforme Schmerzstörung noch eine Depression oder eine Persönlichkeits störung per se leistungslimitierend sein. Wichtig seien die funktionellen Kon textfaktoren . Diese lägen in diesem Fall in der Familienkonstellation mit un günstigen Verstrickungen besonders auf der Paarebene.
Im Kontakt sei eine Aggravations- und Verdeutlichungstendenz aufgefallen. Limitierend seien die dysfunktionalen Bewältigungsmuster innerhalb der beste henden Persönlichkeitsstörung. Diese liessen eine Teilarbeitsfähigkeit aber den noch zu, da sie schon länger als die jetzige psychische Problematik vorhanden seien und eine Arbeitsunfähigkeit nicht verunmöglicht hätten (S. 32 Ziff. 6).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit empfehle sich eine Ni schentätigkeit zu 50 % in einem harmonischen Umfeld, ohne Leistungsanfor derungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck. Da sich die Exploran din für Elektronik interessiere, wäre eine einfache Montagetätigkeit oder eine Tätigkeit in der Qualitätsprüfung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus geeignet. Die bisherige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Haushaltshilfe entspreche von den Bedingungen her (sehr rücksichtsvolles Ver halten gegenüber der Explorandin, Angebot von Unterstützung in Belastungs zeiten, Rücksicht auf deren psycho soziale Situation, Toleranz gegenüber Fehl zei ten) einer Nischentätigkeit, weshalb korrekterweise festgehalten werden müsse, dass die angestammte Tätigkeit bereits dem psychischen Gesundheitszu stand an gepasst sei (S. 32 f. Ziff. 7).
Mit einer schrittweisen Reintegration in eine angepasste Nischentätigkeit könne im Frühsommer 2013 begonnen werden. Es empfehle sich eine kleinschrittige, gut begleitete und vorsichtige Trainingseinheit für die allgemeine Belastbarkeit (S. 34 Ziff. 10).
Betreffend Dr. C.___ führten die Gutachter aus, dieser habe in seinen Berichten von 2007 und 2012 die gleichen Diagnosen genannt und im Verlauf seit 2001 eher von einer Zustandsverschlechterung berichtet. Obwohl die Therapie von Dr. C.___ keine n Effekt gehabt zu haben schien, seien keine anderen therapeuti schen Ansätze probiert worden. Auch die Tatsache, dass die Therapie wegen der langen Auslandaufenthalte nur noch sehr unregelmässig stattgefunden habe, werde auf den ersten Blick nicht klar. Dass in der Y.___ eine Therapie nicht mehr stattfinde, weil die Explorandin dies nicht für nötig halte, werde ebenfalls nicht erwähnt (S. 35 oben).
Die von Dr. Z.___ 2001 diagnostizierte „ emotional instabile Persönlichkeit vom Bor derline-Typ, ICD-10 F60.31“ sei retrospektiv nicht nachvollziehbar. So seien die Kriterien nach ICD-10 hierfür nicht ausreichend erfüllt. Selbstverletzungen, so zial manipulatives Verhalten, ambivalente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen problematischeren Ausmasses, Affektregulations störungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz liessen sich nicht eruieren . Wei ter habe Dr. Z.___ eine dominierende „ängstlich-depressiv gefärbte Somati sie rungsstörung, ICD-10 F45.0“ festgehalten und die Explorandin angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit als voll inva lide eingeschätzt .
Die Gutachter führten aus, hier könne retrospektiv eine andere Einschätzung vor genommen werden. Da das Familiensystem zu r Invalidisierung beigetragen habe und die Arbeit die Ressource der Patientin dargestellt habe, hätte die Wie der aufnahme zur Stabilisierung des Selbstwertgefühls erheblich beitragen kön nen. Flankierende Massnahmen hätten in Familienhilfe und Kinderbetreu ungs ange boten bestehen können (S. 35 unten f.).
Im Rahmen der revisionsrechtlichen Beurteilung führten die Gutachter aus, laut Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesundheitszustand durch die Kündigung des Arbeitsplatzes verschlechtert, weil sie nach der als unfair erlebten Kündigung habe zu Hause bleiben müssen. Objektiv bestehe ein Zusammenhang zwischen der erlebten Kränkung durch die Kündigung und der psychischen Dekompensa tion der schon seit etwa 1999 bestehenden Überforderung durch Familie und Beruf. Während Dr. C.___ als behandelnder Psychiater von einer ungünstigen Prognose und einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, habe sich Dr. Z.___ zurückhaltender geäussert. Die Gutachter führten aus, die Explorandin sei einer konsequenten Behandlung ausgewichen, indem sie mehrere Jahre be reits regelmässig zwischen den Wohnorten in der Y.___ und der Schweiz pendle .
Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung und der Aktenanamnese sei davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsproblematik bereits seit vielen Jahren be stehe, also auch schon zu den Zeiten, in denen sie einer Tätigkeit nachgegangen sei. Die aggravierten Beschwerden sollten von der vollen Arbeitsunfähigkeit übe r zeugen, was darauf schliessen lasse, dass die Arbeitsmotivation gering sei. Da be i spiele sehr wahrscheinlich die Kränkung durch die Entlassung eine Rolle. Dies seien krankheitsfremde Faktoren. Damit werde in dieser Untersuchung der Sach verhalt anders beurteilt als von Dr. C.___ und Dr. Z.___ (S. 36 f. Ziff. 12).
Die Gutachter führten aus, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert sei vor handen. Die psychosozialen Begleitumstände, insbesondere die Invalidität des Eh e mannes, beeinflussten den seelischen Gesundheitszustand der Explorandin, seien aber nicht als ursächlich am Krankheitsgeschehen zu betrachten (S.
37 Ziff. 13).
Die Motivation der Explorandin zu einer regelmässigen psychiatrisch-psycho the rapeutischen Behandlung sei nicht vorhanden. Eine solche wäre aber erst sinnvoll, wenn sich die Explorandin mit ihren Problemen ernsthaft ausei nan der setzten wollen würde. Unter der Annahme einer tragfähigen Motivation wäre eine Ther apie indiziert (S. 39 Ziff. 4). 6.2
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/46) zum Gut ach ten von Dr. D.___
und Dr. E.___ aus, er teile viele Aspekte dieses Gut ach tens, sei aber mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht einverstanden.
Zunächst sei die schrittweise Herleitung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mangel haft, nicht nachvollziehbar und erscheine somit willkürlich. Im Weiteren fehlten wesentliche psychopathologische Aspekte, und es zeigten sich Widersprüche im Zusammenhang mit der Einschätzung der Arbei tsfähigkeit. Der reduzierte An trieb
und -
was nicht exploriert worden sei - d e ssen ausgeprägte Schwankungen seien viel zu wenig gewürdigt worden .
D ie auch kurzfristige Vorhersehbarkeit des Befindens sei nicht gegeben und so mi t die Planbarkeit von Aktivitäten von grosser Unsicherheit geprägt (S. 1 f.). Nicht ausreichend gewürdigt worden sei die ausgeprägte Vulnerabilität, welche dazu führe, dass die Versicherte aufgrund von für Aussenstehende nichtigen Bemer kungen sich sehr verletzt fühlen könne und keine anderen Copingstrate gien zur Verfügung habe, als sich stundenlang ins Bett zurückzuziehen.
Dass sie nun zu 50 % arbeitsfähig sein solle, sei von ihr als Katastrophe erlebt worden und habe zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychischen Zu standes mit Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Hoffnungslosig keit und massiven Zukunftsängsten und S uizi dideen und -plänen geführt (S. 2 oben).
Wo im Gutachten eine Nischentätigkeit in einem harmonischen Umfeld, ohne Leis tungsanforderungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck emp foh len worden sei, entspreche dies im Grunde genommen den Anforderungen an einen geschützten Arbeitsplatz respektive Integrationsarbeitsplatz. Genau hierzu sei die Beschwerdeführerin nun bereit, allerdings liege in einem ersten Schritt das zumutbare Pensum nicht bei 50 %, sondern deutlich darunter (S. 2 Mitte) .
Die Versicherte sei bereit, ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verlagern, sich einer kontinuierlichen lösungsorientierten psychiatri schen Behandlung zu unterziehen, und in kleine n Schritten zu versuchen, zu nächst an einem geschützten Arbe itsplatz regelmässig zu a rbeiten und schritt weise das Pensum zu steigern. Um dies zu ermöglichen, müsse die Arbeitsfähig keit auf ein realistisches und realisierbares Niveau gesenkt werden.
Dr. C.___ führte aus, er bitte darum, der Versicherten die erforderliche Zeit einzu räumen, um ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verla gern und für die 15-jährige Tochter eine schulische Anschlusslösung zu finden (S. 2 unten).
E. 7 .3
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom Juni 2001 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann.
Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungs weise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.
Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzuspre chenden Verfügung vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.1).
E. 8.2 Der erstmali gen Rentenzusprache im Jahr 2002 lag die Diagnosestellung und Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___
vom Juni 2001
(vorstehend E.
3.1) und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom November 2001 (vorstehend E. 3.3) zugrunde. G estützt auf die Be richte von
Dr. C.___
vom März 2007 (vorstehend E. 4), vom Juni und September 2012 (vor steh end E.
5.1-2) wurde die Invalidenrente dann im April 2007 und im Dezem ber 2012 bestätigt (Urk. 6/21 uns Urk. 6/30) .
Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. C.___ konnten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom April 2013 (vorstehend E. 6.1) die von ihm gestellte n Diagnosen nur teilweise bestätigen und stellten die bislang nur in ungenügender Art und Weise vorgenommene Therapie in Frage.
Im Unterschied zu Dr. Z.___, welcher in seinem Gutachten vom Juni 2001 eine emotional instabile Persönlichkeit vom
Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diag nosti zierte, stellten Dr. D.___ und Dr. E.___ die Diagnose einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängstlich-vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) und einer somatoformen
Schmerz stö rung (ICD-10 F45.0).
Dr. D.___ und Dr. E.___ berichteten indes nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juni 200 1, son dern führten aus, dass retrospektiv dessen Beurteilung als nicht nachvollziehbar angesehen werden müsse. Namentlich seien die Kriterien nach ICD-10 für eine „ emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31“ nicht erfüllt gewesen, so Selbstverletzungen, sozial manipulatives Verhalten, ambi va lente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen sowie Affek t re gulationsstörungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz. Diesbe züg lich ist jedoch zu beacht en, dass sich die zwischenmenschliche Situation bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ sowohl im fami liären Bereich als auch bei der Ar beit als äusserst konfliktreich zeigte. Zu dem wurde von einem in der Folge auf einen eskalierten Konflikt mit dem Ex -E hemann erfolgt en Suizidversuch im Jahre 1991 berichtet,
und Essstörun gen wur den vom Hausarzt Dr. B.___ im September 2001 (vorstehend E. 3.2) diag nos tiziert. Die Gutachter äusserten sodann ausdrücklich, d ass es sich bei ihrer Ein schätzung lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des Sachver haltes als durch Dr. Z.___ und Dr. C.___
handelt e . Sie führte n aus, es handle sich um einen chronischen Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern sei, und dass die Ressourcen der Explorandin seit der Beren tung b rach lägen. Zudem habe die Selbstlimitierung erheblich zugenommen und zu einer Ver festigung des innerseelischen Konfliktes beigetragen. Insbeson dere erachte ten
Dr. D.___ und Dr. E.___ die damalige Berentung als Fehler, zumal damit der Beschwerdeführerin die wichtige Ressource Arbeit genommen worden sei. Ins gesamt lässt sich daraus keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation entnehmen.
Damit weist das Gutachte n von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom April 2013 kei nen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesund heits zustand aus, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im We sent lichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zustandes dar.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nich t vor (vgl. vor stehend E. 1.1).
E. 8.3 Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem
Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiter hin An spruch auf di e bisherige Invalidenrente hat.
Es ist der Beschwerdegegnerin hingegen unbenommen, die neuerdings dekla rierte Behandlungs b ereitschaft der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 6.2) im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einzufordern.
E. 9 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in ein e Prozessentschädigung von Fr. 1'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in w eiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01121 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
4. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1972, Mutter zweier Kinder (Jahrgang: 1994 und 1997), meldete sich am 1 3. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Februar 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 6/14).
Am 5. April 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/21), und auch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde d er Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bestätigt
(Urk. 6/30). 1.2
Nachdem sich die zuständige Vorsorgeeinrichtung nach dem Stand eines in Aus sicht genommenen Revisionsverfahrens erkundigt hatte (Urk. 6/29, Urk. 6/33), holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/40). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren
(Urk. 6/ 61- 62)
hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 die Verfügung vom 2 5. Februar 2002 wiedererwägungsweise auf und stellte die bis her ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 6/68 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Janu ar 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirk ungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Ur. 2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 5. Februar 2002 damit, diese sei gestützt auf das von der Pensionskasse eingeholte
psychiatrische Gutachten vom
1 1. Juni 2001 ergangen, worin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psy cho soziale Be lastungsfaktoren nicht ausgeklammert worden seien und eine Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit nie rechtsgenüglich geprüft worden sei
(S.
2).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2013 habe die Persön lich keits problematik schon zu ein er Zeit vorgelegen, als die Beschwerdeführerin noch gearbeitet habe, weswegen auszuschliessen sei, dass die Persönlich keits störung die Arbeitsfähigkei t heute beeinträchtige. Auch seien erhebliche psycho s oziale Belastungsfaktoren genannt worden (S. 3 Mit te). Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung s prächen, lägen keine vor (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verfüge über die Ressourcen, zwei Lebensmittelpunkte in der Y.___ und in der Schweiz zu haben, was ohne Umstellungsfähigkeit und Flexibilität nicht möglich wäre. Es sei auch vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar, weshalb sie diese Ressourcen nicht für eine Erwerbstätigkeit ein setze
(S. 4 Mitte). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend,
die ursprüngliche Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. S o sei en kein e
ärztlichen Berichte vorhanden, welche von einer teilweisen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegang en seien. Aus dem Gutachten zu handen der Pensionskasse sei nicht ersichtlich, wie sich die Situation eventuell geändert hätte, wenn psychosoziale Faktoren als invaliditätsfremd berücksich tigt worden wären (S. 4 Ziff. 1.2).
Dem aktuellen Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass sich ihre Gesundheits situation seit der letzten Beurteilung verändert habe. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was nicht zu einer Revision führen dürfe. Auch sei keine Prüfung der Überwindbarkeit vorzunehmen (S. 5 Ziff. 2.2). Zudem sei eine umgehende Arbeitsfähigkeit von 50 % unrealistisch (S. 6 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war,
respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt. 3.
3.1
Der am
25. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 verfügten Zusprache ein er ganzen Invalidenrente (Urk. 6/14) lagen folgende Berichte zugrunde:
Am 1 1. Juni 2001 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das zuhanden der Pensionskasse erstellte psy chia trische Gutachten (Urk. 6/2/2-6) . Als Diagnosen nannte er eine emotional in stabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31, und eine ängstlich-de pressiv gefärbte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (S. 7 Mitte) .
Dr. Z.___ führte aus, im gegenwärtigen Zustand sei die Versicherte als voll in valide anzusehen, und angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit einer raschen Rehabilitierung, sondern mit einer dauernden Invalidität z u rechnen. Die Versicherte könn e zur Zeit auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings sei die Prognose unsicher und hänge teilweise von der familiären Situation ab und teilweise davon, ob es ihr gelinge, sich entspre ch end ihren geäusserten Absichten in einer Psychotherapie ihren Problemen zu stellen, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen werde (S. 7 Mitte).
Zur Vorgeschichte führte Dr. Z.___
unter anderem aus, die Versicherte sei von ihrer Grossmutter mit einem Vetter verheiratet worden. Sie se i ihrem Gatten 1988 in die Schweiz gefolgt. Nach zwei Monaten habe sie beobachtet, wie er seine Stiefmutter auf den Mund geküsst habe und habe die Scheidung bei ihren zahlreichen in der Schweiz lebenden Vettern durchgesetzt. 1991 habe sie die Betreibung ihres Exgatten für Alimentenschulden in der Höhe von Fr. 15‘000.-- zurückgezogen auf dessen Versprechen hin, mit ihr ein neues Leben aufzu bauen. Kaum habe sie sich bei ihm eingerichtet gehabt, habe sich sein Ver sprechen als Lüge für das Geld herausgestellt. In diesem Zusammenhang sei sie in der psy chiatrischen Poliklinik am A.___ im Anschluss an einen Sui zidversuch mit einer Überdosis an Tabletten unter der Diagnose „an haltendes depressives Zustandsbild in psychosozialer Überforderungssituation (An pas sungsstörung)“ behandelt worden (S. 2 Mitte).
Dr. Z.___ führte aus, die Beurteilung sei nicht einfach. In der Lebensgeschichte der 29- jährigen türkischen Hausangestellten im Altersheim falle seit Kindheit eine zwiespältige Haltung gegenüber ihren nächsten Bezugspersonen auf, als de ren unschuldiges Opfer sie sich einerseits sehe und von deren Anerkennung sie sich andererseits abhängig fühle. Entsprechend schwankten ihre Stimmun gen zwischen Freude, Niedergeschlagenheit mit Müdigkeit und Flucht in die Krank heit und selten offenem Protest. Dabei spiele auch der Gegensatz zwischen Her kommen aus einer fromm mohammedanischen Familie mit dem Versuch, sich in einer westlichen, als Frau emanzipierten Lebensart zu integrieren, eine Rolle (S.
7 oben) .
Die Stimmung habe leicht ängstlich, unsicher und bedrückt
gewirkt (S. 5 oben) .
Beim kleinen Lüscher-Test habe die Versicherte die Farbfolge „gelb-schwarz- violett-grün-rot-braun-blau-grau“ gewäh l t, wobei die Wahl der Farben an zwei ter Stelle deutlich und an der ersten und siebten Stelle etwas auffällig sei. Es ergebe sich folgender Befund: „Getriebenheit - Protesthaltung - Unruhe – affek tive Erregbarkeit.“
Die Versic herte habe ausgeführt, seit 1989 an der selben Stelle zu arbeiten und nun schon die dritte Chefin zu haben. Das erste Heimleiterpaar sei wie Eltern zu ihr gewesen. Das nächste Ehepaar sei eine Katastrophe gewesen und habe stets hinter ihr her geschimpft und schlechte Qualifikationen hinterlassen. So habe die neue Chefin der Versicherten sie von Anfang an abgelehnt. Im Juni 2000 sei eine Jugoslawin angestellt worden, welche nach vier bis fünf Monaten mit dem Küchenchef eine Verhältnis angefangen habe und nun bereits nach sieben Mo naten zur Leiterin der Hausangestellten gemacht worden sei, obwohl sie weniger Deutsch spreche als die Beschwerdeführerin und bei weitem nicht ihr e Erfah rung und Schulbildung habe (S. 5 Mitte). Daraufhin habe die Versicherte Krach ge macht und gegenüber der Heimleiterin aufbegehrt. In den vergangenen zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin immer wieder krank gewesen, und seit November 2000 habe sie gar nicht mehr gearbeitet. Da die Schwiegermutter zur Zeit für einen Monat in der Y.___ sei, bringe die Versicherte jetzt morgens nach einem reichlichen Frühstück das ältere Töchterlein zur Schule und lege sich dann bis 10 .00 Uhr nochmals schlafen (S. 5 unten f.). Im Haushalt könne sie nicht viel tun. Sie besorge das Abwaschen, gehe gelegentlich einkaufen und spiele mit dem kleinen Töchterchen im Hof und helfe dem älteren bei den Auf gaben und koche das Nachtmahl. Abends sehe sie fern, bis sie etwa zwischen 22 .00 und 01 .00 Uhr einschlafen könne (S. 6 oben).
Dr. Z.___ führte aus, die Versicherte stehe nicht gut zu ihren Angehörigen, wel ch e ihr vorwerf en würden, sie habe sich zu wenig um die kranke Mutter ge kümmert und ihr Vorhaltungen machten, weil sie kein Kopftuch trage und so ga r in der Y.___ im Bikini schwimmen gehe. Die Versicherte esse ohne Lust und wiege 53 kg bei 1.64 m. Die Stimmung könne gemäss Angaben der Versi cherten stark wechseln. So könnte sie fliegen vor Freude und gleich darauf wie der weinen und sich so müde fühlen, dass sie kaum aufstehen könne. Bei star kem Wind und im Dunkeln bekomme sie Angst und schlafe nur mit einem Nacht licht. Die Konzentration sei gut und sie vergesse nichts. Sie hoffe, dass ihre Mädchen studieren und selbständig würden. Sie fürchte, den Mann, die Familie und die Mutter zu verlieren und habe Angst, an den Arbeitsplatz zu rückzu kehren. Als sie vor einem Monat den Chef auf der Strasse gesehen habe, habe sie gezittert und sich gefürchtet,
Mitarbeiterinnen zu treffen (S. 6 Mitte) . Als sie noch gearbeitet habe, sei sie täglich ins Büro gerufen worden, dabei habe sie ihre Arbeit sauber gemacht. Die Chefin habe jedoch nur auf die Jugo slawin ge hört, statt selbst nachzuschauen. Laut Beschwerdeführerin habe sie, als sie kran k gewesen sei, den Garderobenschlüssel zurückbringen müssen und da seien ihre privaten Sachen schon im Büro gewesen. Dabei sei ihr nicht einmal gekündigt gewesen. Sie wisse jetzt gar nicht weiter. Zuerst wolle sie gesund werden und sich nun einer längeren Psychotherapie unterziehen. Zur Zeit könne sie nicht arbei ten. Sie sei krank und habe jeden Tag wieder andere Schmerzen (S. 6 unten). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemein e Medizin, nannte in seinem Be richt vom 2 5. September 2001 (Urk. 6/7/3) als Diagnosen eine chronische De pression mit Angstzuständen und eine Ess- und Verhaltensstörung (lit . a). Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in den Arbeitsprozess integrierbar (lit . b). Seit etwa einem Jahr bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (lit . e). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vo m 1 5. und 1 6. November 2001 (Urk. 6/8 /1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressiv gefärbte Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei Persönlichkeit mit unreifen und abhängigen Zügen sowie chronischem Ehekonflikt und kultureller Entwurzelung, bestehend spätestens seit 1998 (lit . A .). Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Juni 2001 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 1 5. November 2001 stattgefunden (lit . C. Ziff. 1-2).
Sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als angelernte Hausangestellte seit dem 1 4. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine vollständige Arbeits un fähigkeit schon bedeutend länger bestanden habe (lit . B.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter meist täglich auftretenden, wech selnden Beschwerden bis Schmerzen (vor allem Kopf, aber auch Zähne, Augen, Rücken, Hände, Knie, Bauch, Nacken, Schultern etc.), an Müdigkeit und Schwä che gefühle n, an Überforderungsgefühle n, Reizbarkeit, Niedergeschlagen heit und an Hoffnungslosigkeit zu leiden (S. 2 Ziff. 4).
Zu den erhobenen Befunden führte Dr. C.___ aus, die kognitiven Funktionen (Ge dächtnis/Merkfähigkeit, Denken, Aufmerksamkeit, Konzentration) seien nicht beeinträchtigt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin ängstlich, scheu, unsicher und bedrückt.
Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle. Bejaht würden Ge dankenkreisen, Grübeln sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Bestätigt wür den Wünsche nach Erlösung durch den Tod, verneint aber Suizidpläne oder – absich ten (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung mit supportiver Gesprächstherapie durchgeführt sowie eine psycho pharmakologische Behandlung mit Jarsin . Die Prognose sei aufgrund des lang jährigen Verlaufs und der begonnen Chronifizierung nicht sicher bestimm bar, dürfte aber eher ungünstig sein (S. 2 Ziff. 7). 4.
Anlässlich der im Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 18) wurde der folgende medizinische Bericht eingeholt:
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2007 (Urk. 6/19 /3-4) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, emotional instabi len und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0) - generalisierte Angststörung mit einzelnen Panikattacken und dissoziati ven Zuständen (ICD-10 F41.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - chronischer Ehekonflikt durch gewalttätigen Ehemann
Dr. C.___ führte aus, die Diagnosen bestünden spätestens seit 1998 in einem Aus mass, das seit dem letzten Arztbericht bis heute zu einer anhaltenden und vo raussichtlich bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 2).
Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 8. Februar 2007 stattgefunden (S. 2 Ziff. 8)
Der Gesundheitszustand sei seit 2002 unverändert bis verschlechtert, vor allem nach dem Tod der Mutter im November 200 2. Die Versicherte habe die verein barten Termine der ambulanten psychiatrischen Behandlung regelmässig und zuverlässig eingehalten, stationäre Behandlungen seien nicht erforderlich ge wesen. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings dermassen reduziert, dass sie nur dank der Mithilfe der eigenen zwei Töchter und des Ehemannes den Haushalt einigermassen habe führen können. Trotz grosser Motivation, wenigstens im ge schützten Bereich wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei dies nicht rea lisierbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin leide an anhaltenden Angstzuständen mit Herzklopfen, Schwindelgefühlen und an Benommenheitszuständen (unter anderem Zukunfts ängste, Ängste vor dem Alleinsein respektive Verlassenwerden etc.). Trotz öfters auftretenden Gewalttätigkeiten des Ehemann es gegenüber der Versicherten, habe sie grosse Ängste vor dem Verlassenwerden (S. 1 f. Ziff. 3). Sie beklage di verse körperliche Beschwerden wie Kopf-, Bauch-, Gelenkschmerzen (Fuss-, Hand-, Schultergelenk). Es best ünd e n häufig ein Antriebsmangel und ein Morgen tief
sowie Migräneanfälle und nächtlic hes Zähneknirschen (S. 2 Ziff. 3). Es finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Angesichts des chro nifizierten Verlaufes sei eine ungünstige Prognose zu stellen mit höchstwahr scheinlich bleibender Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 100 % (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1
Im Rahmen der im Juni 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 26/1-2) wur den folgende medizinische Berichte eingeholt:
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 6/26/3) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 6. März 200 7. Er führte aus, der Be schwerdeführerin sei keinerlei Tät igkeit zumutbar (Ziff. 5.5). Sie sei seit dem 1 4. Juni 2001 bei ihm in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung und es fänden etwa sechs bis acht Konsultationen im Jahr statt (Ziff. 5.1). 5.2
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 6/28/5-7) bei seit seinem Bericht vom 2 6. März 2007 gleichgebliebenen Diagnosen (Ziff. 2.2)
aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 1 2. Juli 2012 stattge funden (Ziff. 2.4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei trotz diversen, auch therapeutischen Bemühungen mehr oder weniger stationär. Die Leis tungs fähigkeit sei in diesen Jahren dauerhaft dermassen reduziert gewesen, dass die Versicherte nur dank der Mithilfe der beiden Töchter den Haushalt einiger massen
habe führen können. Der Ehemann sei krankheitshalber nicht mehr zu einer Mit hilfe im Haushalt in der Lage und stelle mit seiner chronischen schmerz haften Erkrankung und seinem unberechenbaren impulsiven und oft gewalt tä tigen Ver halten eine enorme zusätzliche Belastung für die Versicherte dar. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Be reich zu mutbar (Ziff. 2.6). Es fi nde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung mit un terschiedlich häufiger Sitzungsfrequenz je nach Zustand, zwi schen einer Stunde pro Woche bis einer Stunde alle vier bis sechs Monate, statt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit einem Johanniskrautpräparat behan delt (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als angelernte Haus angestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.8). Diese Tätigkeit sei ihr aus medi zinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 2.9). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 2.11). 6. 6. 1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision gingen folgende Berichte ein:
Am 4. April 2013 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gu t achten (Urk. 6/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängst lich- vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen chro nischen Ehekonflikt durch den gewalttätigen Ehemann (S. 25 Ziff. 4.2).
Zur aktuellen Situation habe die Explorandin berichtet, sie lebe zusammen mit ihrem ebenfalls IV-berenteten Ehemann sowohl in der Y.___ als auch in F.___ . Ihre Töchter besuchen dort die Universität und die erste Klasse des dor ti gen Gymnasiums. Insgesamt sei sie sechs Monate im Jahr in der Schweiz. Was sie momentan an ihrer Situation belaste, seien die k nappen finanziellen Ressourcen . Zudem habe sie grosse Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann, der auch gewalttätig sei. Sie habe kein Lebensziel vor Augen, obwohl sie erst 40 Jahre alt sei. Sie habe grosse Angst vor dem V erlassenwerden durch die Kinder (S.
15 Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zu Dr. C.___ könne ein emotional in sta bi ler Persönlichkeitszug nicht bestätigt werden. Hingegen fänden sich deutliche abhängige, selbstunsichere, respektive ängstlich-vermeidende Anteile, zum Teil auch mit narzisstischer Ausprägung (S. 28 unten f.). Auch eine gene ralisierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. So zeige die Explorandin keine Hin weise auf eine andauernde, frei flottierende Angst vor Ereignissen, die sie oder auch ihr Umfeld betreffen könnten. Dagegen spreche auch, dass sie die Reisen zwischen der Y.___ und der Schweiz unternehme, was für eine Person mit einer generalisierten Angststörung einen sehr grossen Stress bedeute . Ein zelne Panik at tacken seien nicht klar evaluierbar und seien von der Explorandin auch nicht explizit beschrieben worden. Dissoziative Z ustände (ICD-10 F41.1) seien im Rahmen der fortgesetzten Gewalterlebnisse plausibel, und dissoziati onsähnliche Zustände seien gegen Ende des Gespräches beobachtet worden (S. 29 Mitte).
Die Angst vor dem Verlassenwerden und das Aushalten einer für beide Partner schwer erträglichen Situation erscheine als Ausdruck der abhängigen Persön lichkeitskomponente und lasse sich diagnostisch als selbstunsichere und ängst lich-vermeidende Persönlichkeitskomponente bezeichnen. Auch narzisstische Züge hätten sich gezeigt. Die Gutachter führten aus, es bestehe ein chronischer Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern ge wesen sei. Die Ressourcen der Explorandin lägen seit der Berentung brach. Die Selbstlimitierung habe erheblich zugenommen und zu einer Verfestigung der innerseelischen Konflikte beigetragen . Die soziokulturellen Rahmenbedingungen würden dazu beitragen (S. 30 unten).
Es habe sich nach dem primären auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausge bildet. Die Explorandin habe inzwischen zwei Wohnsitze in der Schweiz und in der Y.___ und könne dadurch in keinem Land eine verbindliche Therapie, re gel mässige soziale Kontakte oder eine andere Beschäftigung aufnehmen. Die Moti vation, für eine kontinuierliche, ambulante Behandlung auf das Pendeln zu ver zichten, sei nicht vorhanden, da sie si ch nach den Wünschen des Mannes und der Töchter richte (S. 3 1. oben).
Die Beschwerdeführerin komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, was angesichts der fortgesetzten verbalen und körperlichen Dominanz des Ehe mannes plausibel und möglicherweise durch ihre geringe Bildung mitbe günstigt sei. Es werde eine konsequente strukturelle Psychotherapie mit verhal tensthera peutischen und eventuell auch kognitiven Ansätzen empfohlen. Eine psycho pharmakologische Behandlung sei kurz vor dem Gutachten mit Cipralex aufge nommen worden und sei sicherlich indiziert, die Motivation erscheine hierfür jedoch als nicht vorhanden
Sie scheine an einer lösungsorientierten Hilfe von psychiatrischer Seite nicht inte ressiert, was retrospektiv die Einschätzung von Dr. C.___ bestätige, welcher be reits im Jahr 2001 von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei (S.
31 Mitte). Die Gutachter führten aus, auch aus ihrer Sicht sei daher die Prognose aus fachpsychiatrischer Sicht eher ungünstig. Die Abhängigkeit in der Bezie hung und die Selbstunsicherheit hinderten die Explorandin an der Entwicklung einer eigenen Vorstellung von Beziehungsgestaltung und Lebenszielen (S. 31 unten).
Die Gutachter führten aus, zurzeit bestehe im bisherigen Arbeitsverhältnis als ungelernte Hausangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Psychopathologisch hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden finden lassen, die eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Generell müsse weder eine soma toforme Schmerzstörung noch eine Depression oder eine Persönlichkeits störung per se leistungslimitierend sein. Wichtig seien die funktionellen Kon textfaktoren . Diese lägen in diesem Fall in der Familienkonstellation mit un günstigen Verstrickungen besonders auf der Paarebene.
Im Kontakt sei eine Aggravations- und Verdeutlichungstendenz aufgefallen. Limitierend seien die dysfunktionalen Bewältigungsmuster innerhalb der beste henden Persönlichkeitsstörung. Diese liessen eine Teilarbeitsfähigkeit aber den noch zu, da sie schon länger als die jetzige psychische Problematik vorhanden seien und eine Arbeitsunfähigkeit nicht verunmöglicht hätten (S. 32 Ziff. 6).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit empfehle sich eine Ni schentätigkeit zu 50 % in einem harmonischen Umfeld, ohne Leistungsanfor derungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck. Da sich die Exploran din für Elektronik interessiere, wäre eine einfache Montagetätigkeit oder eine Tätigkeit in der Qualitätsprüfung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus geeignet. Die bisherige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Haushaltshilfe entspreche von den Bedingungen her (sehr rücksichtsvolles Ver halten gegenüber der Explorandin, Angebot von Unterstützung in Belastungs zeiten, Rücksicht auf deren psycho soziale Situation, Toleranz gegenüber Fehl zei ten) einer Nischentätigkeit, weshalb korrekterweise festgehalten werden müsse, dass die angestammte Tätigkeit bereits dem psychischen Gesundheitszu stand an gepasst sei (S. 32 f. Ziff. 7).
Mit einer schrittweisen Reintegration in eine angepasste Nischentätigkeit könne im Frühsommer 2013 begonnen werden. Es empfehle sich eine kleinschrittige, gut begleitete und vorsichtige Trainingseinheit für die allgemeine Belastbarkeit (S. 34 Ziff. 10).
Betreffend Dr. C.___ führten die Gutachter aus, dieser habe in seinen Berichten von 2007 und 2012 die gleichen Diagnosen genannt und im Verlauf seit 2001 eher von einer Zustandsverschlechterung berichtet. Obwohl die Therapie von Dr. C.___ keine n Effekt gehabt zu haben schien, seien keine anderen therapeuti schen Ansätze probiert worden. Auch die Tatsache, dass die Therapie wegen der langen Auslandaufenthalte nur noch sehr unregelmässig stattgefunden habe, werde auf den ersten Blick nicht klar. Dass in der Y.___ eine Therapie nicht mehr stattfinde, weil die Explorandin dies nicht für nötig halte, werde ebenfalls nicht erwähnt (S. 35 oben).
Die von Dr. Z.___ 2001 diagnostizierte „ emotional instabile Persönlichkeit vom Bor derline-Typ, ICD-10 F60.31“ sei retrospektiv nicht nachvollziehbar. So seien die Kriterien nach ICD-10 hierfür nicht ausreichend erfüllt. Selbstverletzungen, so zial manipulatives Verhalten, ambivalente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen problematischeren Ausmasses, Affektregulations störungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz liessen sich nicht eruieren . Wei ter habe Dr. Z.___ eine dominierende „ängstlich-depressiv gefärbte Somati sie rungsstörung, ICD-10 F45.0“ festgehalten und die Explorandin angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit als voll inva lide eingeschätzt .
Die Gutachter führten aus, hier könne retrospektiv eine andere Einschätzung vor genommen werden. Da das Familiensystem zu r Invalidisierung beigetragen habe und die Arbeit die Ressource der Patientin dargestellt habe, hätte die Wie der aufnahme zur Stabilisierung des Selbstwertgefühls erheblich beitragen kön nen. Flankierende Massnahmen hätten in Familienhilfe und Kinderbetreu ungs ange boten bestehen können (S. 35 unten f.).
Im Rahmen der revisionsrechtlichen Beurteilung führten die Gutachter aus, laut Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesundheitszustand durch die Kündigung des Arbeitsplatzes verschlechtert, weil sie nach der als unfair erlebten Kündigung habe zu Hause bleiben müssen. Objektiv bestehe ein Zusammenhang zwischen der erlebten Kränkung durch die Kündigung und der psychischen Dekompensa tion der schon seit etwa 1999 bestehenden Überforderung durch Familie und Beruf. Während Dr. C.___ als behandelnder Psychiater von einer ungünstigen Prognose und einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, habe sich Dr. Z.___ zurückhaltender geäussert. Die Gutachter führten aus, die Explorandin sei einer konsequenten Behandlung ausgewichen, indem sie mehrere Jahre be reits regelmässig zwischen den Wohnorten in der Y.___ und der Schweiz pendle .
Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung und der Aktenanamnese sei davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsproblematik bereits seit vielen Jahren be stehe, also auch schon zu den Zeiten, in denen sie einer Tätigkeit nachgegangen sei. Die aggravierten Beschwerden sollten von der vollen Arbeitsunfähigkeit übe r zeugen, was darauf schliessen lasse, dass die Arbeitsmotivation gering sei. Da be i spiele sehr wahrscheinlich die Kränkung durch die Entlassung eine Rolle. Dies seien krankheitsfremde Faktoren. Damit werde in dieser Untersuchung der Sach verhalt anders beurteilt als von Dr. C.___ und Dr. Z.___ (S. 36 f. Ziff. 12).
Die Gutachter führten aus, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert sei vor handen. Die psychosozialen Begleitumstände, insbesondere die Invalidität des Eh e mannes, beeinflussten den seelischen Gesundheitszustand der Explorandin, seien aber nicht als ursächlich am Krankheitsgeschehen zu betrachten (S.
37 Ziff. 13).
Die Motivation der Explorandin zu einer regelmässigen psychiatrisch-psycho the rapeutischen Behandlung sei nicht vorhanden. Eine solche wäre aber erst sinnvoll, wenn sich die Explorandin mit ihren Problemen ernsthaft ausei nan der setzten wollen würde. Unter der Annahme einer tragfähigen Motivation wäre eine Ther apie indiziert (S. 39 Ziff. 4). 6.2
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/46) zum Gut ach ten von Dr. D.___
und Dr. E.___ aus, er teile viele Aspekte dieses Gut ach tens, sei aber mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht einverstanden.
Zunächst sei die schrittweise Herleitung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mangel haft, nicht nachvollziehbar und erscheine somit willkürlich. Im Weiteren fehlten wesentliche psychopathologische Aspekte, und es zeigten sich Widersprüche im Zusammenhang mit der Einschätzung der Arbei tsfähigkeit. Der reduzierte An trieb
und -
was nicht exploriert worden sei - d e ssen ausgeprägte Schwankungen seien viel zu wenig gewürdigt worden .
D ie auch kurzfristige Vorhersehbarkeit des Befindens sei nicht gegeben und so mi t die Planbarkeit von Aktivitäten von grosser Unsicherheit geprägt (S. 1 f.). Nicht ausreichend gewürdigt worden sei die ausgeprägte Vulnerabilität, welche dazu führe, dass die Versicherte aufgrund von für Aussenstehende nichtigen Bemer kungen sich sehr verletzt fühlen könne und keine anderen Copingstrate gien zur Verfügung habe, als sich stundenlang ins Bett zurückzuziehen.
Dass sie nun zu 50 % arbeitsfähig sein solle, sei von ihr als Katastrophe erlebt worden und habe zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychischen Zu standes mit Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Hoffnungslosig keit und massiven Zukunftsängsten und S uizi dideen und -plänen geführt (S. 2 oben).
Wo im Gutachten eine Nischentätigkeit in einem harmonischen Umfeld, ohne Leis tungsanforderungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck emp foh len worden sei, entspreche dies im Grunde genommen den Anforderungen an einen geschützten Arbeitsplatz respektive Integrationsarbeitsplatz. Genau hierzu sei die Beschwerdeführerin nun bereit, allerdings liege in einem ersten Schritt das zumutbare Pensum nicht bei 50 %, sondern deutlich darunter (S. 2 Mitte) .
Die Versicherte sei bereit, ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verlagern, sich einer kontinuierlichen lösungsorientierten psychiatri schen Behandlung zu unterziehen, und in kleine n Schritten zu versuchen, zu nächst an einem geschützten Arbe itsplatz regelmässig zu a rbeiten und schritt weise das Pensum zu steigern. Um dies zu ermöglichen, müsse die Arbeitsfähig keit auf ein realistisches und realisierbares Niveau gesenkt werden.
Dr. C.___ führte aus, er bitte darum, der Versicherten die erforderliche Zeit einzu räumen, um ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verla gern und für die 15-jährige Tochter eine schulische Anschlusslösung zu finden (S. 2 unten). 7 . 7 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen diger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nün f tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.
Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 7 .2
Die erstmalige
Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 5. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 erfolgte aus rein psychiatrischen Gründen ge stützt auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. Z.___ vom Juni 2001 (vorsteh en d E. 3.3). Dieser ging bei diagnostizierter emotional instabiler Persön lichkeit vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und einer ängstlich depressiv ge färbten Soma tisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit explizit auch in einer angepassten Tätigkeit aus.
Dass sich Dr. Z.___ über das Ausmass des Einflusses der zweifelsohne vorhande nen psychosozialen Belastungssituation auf das Krankheitsbild nicht vollends im Klaren war, geht daraus hervor, dass er ausführte, die Prognose sei unsicher und hänge teilwei se von der familiären Situation und davon ab, ob sich die Be schwer deführerin in psychiatrische Behandlung begebe. Gerade wegen dieser Unsicher heiten empfahl er eine Nachuntersuchung bereits nach einem halben Jahr.
Es kann vorliegend demnach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
zum damaligen Zeitpunkt kein eigenständiges, von den psychosozialen Be lastungsfaktoren unabhängi ges, psychisches Leiden vorgelegen hat, obwohl erheb liche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass psychosoziale Belastungsfak toren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst haben.
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einerseits trotz der ausdrücklichen Empfehlung von Dr. Z.___, in einem halben Jahr eine Nach untersu chung vorzunehmen,
erst rund sechs Jahre später eine Rentenrevision durch führte, und andererseits jeweils gestützt auf die Bericht e des behandelnden Psy chiaters Dr. C.___, welcher sowohl in psychotherapeutischer als auch in psy cho pharmakologischer Hinsicht offensichtlich keine genügende Behandlung der Be schwerdeführerin vornahm (vgl.
vorstehend E.
4 und E.
5 .1-2), die Rente weiter hin bestätigte, v ermag keine zweifellose Unrichtigkeit der erstmaligen Ren ten zusprache
zu begründen . 7 .3
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom Juni 2001 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann.
Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungs weise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.
Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzuspre chenden Verfügung vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.1). 8.2
Der erstmali gen Rentenzusprache im Jahr 2002 lag die Diagnosestellung und Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___
vom Juni 2001
(vorstehend E.
3.1) und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom November 2001 (vorstehend E. 3.3) zugrunde. G estützt auf die Be richte von
Dr. C.___
vom März 2007 (vorstehend E. 4), vom Juni und September 2012 (vor steh end E.
5.1-2) wurde die Invalidenrente dann im April 2007 und im Dezem ber 2012 bestätigt (Urk. 6/21 uns Urk. 6/30) .
Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. C.___ konnten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom April 2013 (vorstehend E. 6.1) die von ihm gestellte n Diagnosen nur teilweise bestätigen und stellten die bislang nur in ungenügender Art und Weise vorgenommene Therapie in Frage.
Im Unterschied zu Dr. Z.___, welcher in seinem Gutachten vom Juni 2001 eine emotional instabile Persönlichkeit vom
Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diag nosti zierte, stellten Dr. D.___ und Dr. E.___ die Diagnose einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängstlich-vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) und einer somatoformen
Schmerz stö rung (ICD-10 F45.0).
Dr. D.___ und Dr. E.___ berichteten indes nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juni 200 1, son dern führten aus, dass retrospektiv dessen Beurteilung als nicht nachvollziehbar angesehen werden müsse. Namentlich seien die Kriterien nach ICD-10 für eine „ emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31“ nicht erfüllt gewesen, so Selbstverletzungen, sozial manipulatives Verhalten, ambi va lente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen sowie Affek t re gulationsstörungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz. Diesbe züg lich ist jedoch zu beacht en, dass sich die zwischenmenschliche Situation bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ sowohl im fami liären Bereich als auch bei der Ar beit als äusserst konfliktreich zeigte. Zu dem wurde von einem in der Folge auf einen eskalierten Konflikt mit dem Ex -E hemann erfolgt en Suizidversuch im Jahre 1991 berichtet,
und Essstörun gen wur den vom Hausarzt Dr. B.___ im September 2001 (vorstehend E. 3.2) diag nos tiziert. Die Gutachter äusserten sodann ausdrücklich, d ass es sich bei ihrer Ein schätzung lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des Sachver haltes als durch Dr. Z.___ und Dr. C.___
handelt e . Sie führte n aus, es handle sich um einen chronischen Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern sei, und dass die Ressourcen der Explorandin seit der Beren tung b rach lägen. Zudem habe die Selbstlimitierung erheblich zugenommen und zu einer Ver festigung des innerseelischen Konfliktes beigetragen. Insbeson dere erachte ten
Dr. D.___ und Dr. E.___ die damalige Berentung als Fehler, zumal damit der Beschwerdeführerin die wichtige Ressource Arbeit genommen worden sei. Ins gesamt lässt sich daraus keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation entnehmen.
Damit weist das Gutachte n von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom April 2013 kei nen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesund heits zustand aus, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im We sent lichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zustandes dar.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nich t vor (vgl. vor stehend E. 1.1). 8.3
Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem
Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiter hin An spruch auf di e bisherige Invalidenrente hat.
Es ist der Beschwerdegegnerin hingegen unbenommen, die neuerdings dekla rierte Behandlungs b ereitschaft der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 6.2) im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einzufordern. 9.
9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 900.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in ein e Prozessentschädigung von Fr. 1'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in w eiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan