opencaselaw.ch

IV.2014.01119

Neuanmeldung; keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, absolvierte erfolgreich eine Lehre als

Sanitärin stallateur und erwarb einige Jahre später das Wirtepatent . Zuletzt war er als Restaurantleiter

und anschliessend als Kameramann beim Y.___ selbständig erwerbstätig ( Urk. 5/6/4) . Am 6. August 1997 erlitt er

einen Gleitschirmunfall , bei dem er sich diverse Frakturen, eine Lungenkontu sion mit konsekutivem Hämatothorax und eine Commotio cerebri zuzog ( Urk. 5/3). 1.2

Am 8. Oktober 1997 meldete sich der Versicherte bei der

Sozialversicherungsan stalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aargau ,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/6) . Diese sprach ihm mit Verfügung vom

25. Juli 2001 ab dem 1. August 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Februar 2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % , eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/67/2). Aufgrund der

4. IV-Revision erhöhte sie die Rente mit Ver fügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 5/84) mit Wirkung ab

1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente

(vgl. Urk. 5/82). 1.3

Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle Aargau von Amtes wegen eine Überprü fung des Rentenanspruches ein (vgl. Urk. 5/91 und 5/92). Sie tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 5/93) und medizinische ( Urk. 5/94 bis 5/96) Abklärungen. Im Mai 2008 erhielt sie ein

anonymes Schreiben mit dem Hinweis, dass der Versi cherte an Gleitschirm flug meisterschaften teilnehme (Urk. 5/98). Die IV-Stelle Aargau liess darauf den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 5/111) und holte ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 27. April 2010 ein (Urk. 5/116). Am 24. Juni 2010 fand eine rheuma tologische Untersuchung durch den RAD statt ( Urk. 5/120). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 5/122 und 5/123) wurde

bei der Medi zinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___

ein interdisziplinäres Gutach ten vom 21. März 2011 eingeholt (Urk. 5/154; vgl. auch Urk. 5/146, 5/152 und 5/153 ). Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 hob die IV-Stelle Aargau die Verfü gung vom 25. Juli 2001 wiedererwägungsweise auf und hob die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 5/170). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 5/173) hiess das Versi cherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2011.598

vom 31. Oktober 2012 gut (Urk. 5/195). Diesen Entscheid zog die IV-Stelle Aargau mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter (vgl. Urk. 5/196). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_18/2013 vom 23. April 2013 gut, hob das angefoch tene kantonale Urteil auf und bestätigte die Verfügung vom 22.

Juli 2011 (Urk. 5/200). 1.4

Am 1 2. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Aargau erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend ( Urk. 5/216). Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitergeleitet (vgl. Urk. 5/212 und 5/215). Nachdem der Versicherte medizinische Unterlagen beigebracht hatte (vgl. Urk. 5/224), wurden ein Bericht der B.___ vom 13. November 2013 eingeholt ( Urk. 5/228) und weitere Arztbe r ichte zu den Akten genommen ( Urk. 5/240 und 5/241). Hernach gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutach ten in Auftrag ( Urk. 5/247), das am 13. und 27. Mai 2014 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 5/252 und 5/255). Am

18. Juli 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid ( Urk. 5/259) , gegen welchen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 5/269) . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 5/273). 2.

Gegen die Verfügung vom

6. Oktober 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 27 . Novem ber 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 4 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1 . Dezember 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 6 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider - sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten ( Anam - nese ) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014

zog die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen in Betracht, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachte Ver schlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizini scher Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei 10 0 % (Urk. 2).

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer unverändert den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Namentlich leide er neu an einer hoch aktiven Osteochondrose

( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 5/269 ). 3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai 2013 (Urk. 5/216) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 22. Juli 2011, mit welcher die rentenzusprechende Verfügung vom 2 5. Juli 2001 und die Rente aufgehoben worden waren (Urk. 5/170), und der angefochte nen Verfügung vom 6 . Oktober 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Die vom Bundesgericht bestätigte Verfügung vom 2 2. Juli 2011 wurde in medizi nischer Hinsicht mit den Gutachten des Z.___ v om 2 7. April 2010 und der MEDAS A.___ vom 21. März 2011 begründet, welche dem Beschwerde führer insoweit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % attestierten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2013 vom 2 3. April 2013 E. 4 und 9; Urk. 5/200/6, 5/200/9 und 5/200/10) .

Im Gutachten des Z.___ vom 2 7. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 5/116/23):

1.

Beginnende posttraumatische Coxarthrose links (ICD-10: M16.5) -

Status nach Ac etabulumfraktur ( anterior

column , posterior

hemit ransverse ) am 6. August 1997 im Rahmen eines Gleitschirmun - falles -

primäre Versorgung durch trans k ondyläre

Kirschnerdrahtexten sion -

Status nach Osteosynthese des A c etabulum über einen ilio i nguina len Zugang am 1 8. August 1997 ( E.___ ) -

im Verlauf weitgehend unveränderter radiologischer Befund mit beginnenden Coxarthrosezeichen (Röntgen vom 3. Februar 2010 bzw. vom 1 1. Januar 2001) -

Meralgia

paraesthetica -

symmetrisch weitgehend freie Hüftgelenksbeweglichkeit 2.

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10: M54.5) -

mässige Osteochondrose LWK5/SWK1; Status nach Kompressions fraktur BWK12 nach Treppensturz am 3 1. Mai 1998 (Röntgen vom 11. Januar 2001) -

weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule 3.

Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Aus fälle (ICD-10: M53.0) -

Diskusprotrusion HKW4/5/6 , keine foraminale Enge, keine Myelopa thie (MRI vom 4. November 1999)

-

mässige Osteochondrose HWK4/5 (Röntgen vom 1 1. Januar 2001) -

HWS-Distorsion am 1 0. Dezember 2003 im Rahmen einer Auffahr kollision -

freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule 4.

Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese am 6. August 1997 bei erstgra dig offener Olekranonfraktur links (ICD-10: Z98.8/T92.1)

-

lediglich geringe Einschränkung von Flexion und Extension -

Pseudarthrose des Olekranon und beginnende degenerative Verän derungen radiokarpal (Röntgen vom 3. Februar 2010) -

chronische Epicondylitis

humeri

radialis , weniger auch ulnaris beid seits unter Betonung der linken Seite.

Überdies wurden ein Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1), eine Psoriasis (ICD-10: L40.9), ein uncharakteristischer Schwindel (ICD-10: R42) und ein Status nach Hämorrhoidaloperation 2009 erhoben , welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zuzumessen sei .

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, überwie gend sitzende Arbeitstätigkeiten mi t der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig realisierbar ( Urk. 5/116/26). Für den Fall, dass in Zukunft ein endoprothetischer

Gelenkersatz der linken Hüfte erfolgen sollte, könne davon ausgegangen wer den , dass spätestens ein Jahr postoperativ diesbezüglich auch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bei einem vollzeitigen Pensum und ohne Leistungs einbusse

ausgeübt werden könnten ( Urk. 5/116/25).

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 21. März 2011 standen die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund ( Urk. 5/154/32):

1.

Chronische intermittierende Hüftschmerzen links (ICD-10: M79.64) -

beginnende posttraumatische Coxarthrose links (ICD-10: M16.5) -

Sta tus nach Platten- und Schrauben osteosynthese am 1 8. August 199 7 und Status nach primärer Vers orgung durch transkondyläre

Kirsch n erdrahtextension bei Ac etabulumfraktur (Vorderpfeiler und dorsal hemitransvers ) nach Gleitschirmunfall am 6. August 1997 ( ICD-10: Z98.8) -

sensible Störung im Ausbreitungsgebiet des linken Nervus

cuta neus

femoris

lateralis ( ICD-10: G57.1) 2.

Anamnestisch chronisch rezidivierendes lumbovertebrales

Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) -

anamnestisch mässiggradige degenerative Veränderungen der unte ren Lendenwirbelsäule ( ICD-10: M51.2/M47.86) -

anamnestisch Status nach Kompressionsfraktur von Th 12 nach Trep pensturz am 3 1. Mai 1998 ( ICD-10: T91.1) -

derzeit klinisch weitgehend unauffälliger Befund 3.

Anamnestisch chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10: M54 . 2 ) -

anamnestisch leichtgradige degenerative Veränderungen der mittle ren Halswirbelsäule (klinisch und bildgebend ohne Kompro mittierung neuraler Strukturen) (ICD-10: M47.82/M50.2)

-

Status nach Halswirbelsäulend istorsionstrauma bei Auffahrkolli sion vor einigen Jahren (ICD-10: T918) -

derzei t klinisch unauffälliger Befund mit freier Beweglichkeit 4.

Chronisch intermittierende Ellenbogenschmerzen (ICD-10: M79.62 ) -

klinisch leichtgradige

Epicondylopathia

humeri

radialis ( ICD-10: M77.1) -

Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese am 6. August 1997 bei erst gradig offener Olekranonfraktur ( ICD-10: Z98.8/T92.2) -

bildgebend Non union der Fraktur und beginnende degenerative Ver änderungen humeroradial ( ICD-10: Z96.0/M19.12) .

Überdies sei in der HNO-ärztlichen Untersuchung ein chronischer beidseitiger Tinnitus im Zusammenhang mit der teils lärm-, teils altersbedingten Hochton schwerhörigkeit festgestellt worden, weswegen in Tätigkeiten in lärmiger Um gebung und/oder mit erhöhte n akustisch-kommunikative n Anforderung en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.

Unter Berücksichtigung der gesamten gutachterlichen Befunde sei aus interdiszip linärer Sicht festzuhalten , dass Tätigkeiten ohne lärmige Umgebung und/oder ohne erhöhte akustisch-kommunikative Anforderungen zumutbar seien. Gleichzeitig sollte es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln handeln , bei der eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise bis maximal 15 kg überschritten werde. In einer solchen Tätigkeit bestehe bei einer 8½ -stündigen zumutbaren Präsenzzeit lediglich eine 20%ige Leistungsminderung ( Urk. 5/154/33). 3.3

Den vom Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung einge reichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er vom 1 7. bis zum 30. Januar 2012 stationär in der Klinik F.___ der B.___ behandelt worden war. Im Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2012 wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom bei Status nach schwerem Gleitschirmunfall 1997 und Schmer zen im Bereich der Hüfte und Lendenwirbelsäule, Behandlung mit Morphin pflaster , (ICD-10: F32.11), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine nicht näher bezeichnete Psorias is (ICD-10 : L40.9) als Diagnosen festgehalten (Urk. 5/224/14). Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 5. Juni 2012 ab dem Datum sei nes Klinikeintritts bis zum 31. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 5/224/19).

Gemäss dem Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spi tals G.___ vom 18. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer am 2 8. Juni 2013 in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine seit etwa fünf Jahren bestehende schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert und eine seit dem 2 8. Juni 2013 bis auf Weiteres bestehe nde 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestätigt ( Urk. 5/224/3).

Auch i m Ver laufsbericht vom 1 3. November 2013

wurde festgehalten, dass die Arbeitsunfä higkeit bis auf Weiteres 100 % betrage. Ferner wurde v ermerkt, dass die psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung seit Oktober 2013 aufgrund der örtlichen Entfernung überwiegend in der Form von telefonischen Kontakten stattfinde ( Urk. 5/227/2) .

Zur Entwicklung des physischen Gesundheitszustand s

lässt sich den Akten ent nehmen , dass der Beschwerdeführer am 3. August 2012 nach einer mehr - stündi gen Autofahrt, während welcher er stündlich eine Pause eingelegt hatte, wegen zunehmende r lumbale r Schmerzen Dr.

H.___ in I.___ aufsuchte. Dieser empfahl, eine detaillierte Beurteilung der Situation anhand von Röntgenbildern ( Urk. 5/224/20).

Aus dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des J.___ vom 1 1. Oktober 2012 geht sodann hervor , dass sich der Beschwerdeführer wegen einer

Schmerzexazerbation im Bereich des thorakolumbalen Übergangs, der Hüfte und des linken Ellenbogen s , untersuchen liess ( Urk. 5/224/8). Neben der bekannten Pseudarthrose im Ellenbogenbereich links hätten die dabei erhobenen Befunde multiple degenerative Veränderungen im Bereich der linken Hüfte und der Wir belsäule aufgezeigt . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde deshalb durch die Kollegen der Neurochirurgie erfolgen ( Urk. 5/224/9 und 5/224/10).

Am 1 2. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurochi rurgie des J.___ untersucht. E in Vergleich der Röntgenauf nahme vom 1 0. Oktober 2012 mit der MRI-Aufnahme vom 4. Mai 2011 und älteren Voraufnahmen von 1989 habe bezüglich der Wirbelsäule er ge ben, dass eine leichte Skoliose bestehe, die sich von 1989 bis 2012 nicht wesentlich verändert habe. Hinzugekommen sei eine Deckenpl attenimpressionsfraktur des BWK 12, die jedoch im zeitlichen Verlauf nicht weiter gesintert sei. Es bestünden Osteocho ndrosen in den Segmenten Th 10/11 und Th11/12 mi t ventralen Spon dylophyten , ans onsten habe sich im Bereich der Lendenwirbelsäule kein patho logischer Befund ergeben. Wegen der Nebenwirkungen sollte dem Beschwerde führer bei Opiateinnahme weder das Gleitschirmfliegen noch das Autofahren gestattet werden. Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule sei die Deckenpl at tenimpressionsfraktur des BWK 12 aus dem Jahr 1998 mittlerweile ausgeheilt .

Die degenerativen Ve ränderungen in den Segmenten Th10/11 und Th 11/12 seien offensichtlich stationär. Wegen der Befunde der Wirbelsäule müsste man das Gleitschirmfliegen nicht verbieten, aber wegen der Opiateinnahme, welche wegen der linken Hüfte und des linken Ellenbogens erfolge ( Urk. 5/224/12).

Nach weiteren Untersuchungen vom 1 7. Januar und vom 4. Februar 2014 wur den gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des J.___ vom 4. Februar 12014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 5/240/1):

1.

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont -

Exazerbation seit Gleitschirmlandungen im 2012 -

posttraumatisch bedingt leicht aktive ISG-Arthrose links, hochak tive

erosive

Osteochondrose

lumbosakral (3-Phasen-Skelettszinti graphie mit SPECT vom 2 8. Januar 2014) 2.

Coxogene Schmerzen links -

keine Aktivierung im Bereich des Hüftgelenks links in der Szintigra phie -

Taillierungsstörung des Femurhalses links, konventionell radiolo gisch sowie Coxarthrose links mit subchondraler

Sklerosierung im Pfannendach, osteophytären Ausziehungen am kranialen Aceta bulum (Beckenübersicht und linke Hüfte axial vom 1 5. Juli 2013) -

DD Femorocatebuläres

Impingement 3.

Psoriasis vulgaris mit Nagelbeteiligung .

Aufgrund d er Befunde seien

Gleitschirmfl üge kontraindiziert. Die dabei rezidivie rend auftretenden Schläge, vor allem bei der Landung, ak ti vierten die A ktivierung im Iliosakralgelenk

und

lumbosakral jedes Mal erneut

und verstärkten

so die Beschwerden ( Urk. 5/240/3). 3.4

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 3. und 27. Mai 2014 ( Urk. 5/252 und 5/254)

umfasst die Fachgebiete Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Es führt aus inter disziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

1.

Status nach Gleitschirmunfall am 6. August 1997 mit -

Commotio cerebri -

Rippenserien-Frakturen links V-VIII und Lungenkontusion -

Acetabulum -Fraktur links mit Osteosynthese am 1 8. August 1997 mit guter Konsolidation ohne Lockerungszeichen des Osteosyn thesematerials (Röntgen Juli 2013) und keine r vermehrte n

szinti graphische n Aktivität (Januar 2014) -

offene Olek ranon -Fraktur links mit Osteosynt h e se am 6. August 1997 mi t intaktem Osteosynthesematerial bei Pseudoarthrose des Ol ek ranons (Röntgen Oktober 2012), jedoch keine vermehrte szin tigraphische Aktivität (Januar 2014) 2.

Verminderte Belastbark eit und Beschwerden beider Hüft g e lenke bei mässi ger Coxarthrose beidseits (Röntgen Juli 2013) ohne vermehrte szin tigraphische Aktivität (Januar 2014) 3.

Verminderte Belas tbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei -

mässigen degenerativen Veränderungen und e r osiver

Osteochond r o se L5/S1 mit Retrolisthesis von L5 auf S1 mit diskreter Einen gung der Neurofora mina ohne Kontakt zu den N ervenwurzeln (MRI Juli 2013) mit vermehrter szintigraphsicher Aktivität der Os teochondrose und gering auch des linken Iliosakralgel e nkes , jedoch nicht der Facettengelenke (Januar 2014) -

ohne radikuläre Zeichen 4.

Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWK 12 nach Treppen sturz am 3 1. Mai 1998 mit -

Deckenplattenimpressionsfraktur BKW12 ohne Hinterkantenbe - teili gung und -

ausgeprägte Osteochondrose Th10/Th11 und Th11/Th12 (Röntgen Oktober 2012), jedoch ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Januar 2014).

Darüber hinaus wurden eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten (ICD-10: F43.23), eine Psoriasis vulgaris ohne Hinweise auf eine Psoriasis- Arthropathie und ein Tinnitus beid seits mit leichter Presbyakusis beidseits und Lärmschwerhörigkeit diagnostiziert , welche kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk.

5/255/10).

Seit dem Unfall vom 6. August 1997 sei der Beschwerdeführer aus rheuma - tologi scher Sicht für nicht leidens angepasste Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsun - fähig. Aus psychiatrischer Sicht habe nie über längere Zeit eine Arbeitsun - fähigkeit bestanden (Urk. 5/255/11) .

Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers d urch die eingeschränkte Funktion beider Hüftgelenke , der Brust- und der Lendenwirbelsäule

limitiert sei . Er

könne jedoch Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Dabei benötige er pro Stunde maximal 10 Minuten zusätzliche Pausen zeit , um sich zu bewegen und zu lockern. Berufliches Gleitschirmfliegen sei ungeeignet, da es vor allem beim Landen zu Schlägen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüft gelenke kommen könne. Ausserdem sei en Tätigkeiten , welche

mehrstündige s Sitzen erforderten, nicht adaptiert. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer mit den beschriebenen vermehrten Pausen zu 100 % arbeiten (Urk. 5/255/11). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 3. und 27. Mai 2014 ( Urk. 5/252 und 5/255) basiert auf fachärztlichen internistisch-rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Es berück sichtigt die von ihm geklagten Beschwerden angemessen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Insbesondere setzt es sich

mit anderslau tenden ärztlichen Einschätzungen, namentlich in psychischer Hinsicht

(vgl. Urk. 5/224/14 und 5/224/3) , auseinander und begründet die eigene schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 5/255/8). Auch sonst erfüllt es sämtliche der von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es kann folglich darauf abge stellt werden.

4.2

Mit dem Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist insofern eine Verände rung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen , als neu eine Anpas sungsstörung

diagnostiziert wird (vgl. Urk. 5/255/8 und 5/255/10 ) . Dieser kommt der gutachterlichen Einschätzung zufolge aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 5/225/9 und 5/225/10 ) . Zur Entwicklung der physischen Verhältnisse ist zu bemerken, dass b ereits im Gutachten des Z.___ vom 2 7. April 2010 mässige Osteochondrosen im Bereich der Wirbelsäule erwähnt wurden ( Urk. 5/116/23). Anlässlich der aktuellen Begutachtung wurden Änderungen diesbezüglich festgestellt (vgl. Urk. 5/252/101 und 5/255/10 ). Es trifft daher nicht zu, dass die Problematik der Osteochondrosen von Dr. C.___ unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3). Vielmehr geht aus de n betreffenden Ausführungen im Gutachten hervor, dass sich auch in soma tischer Hinsicht Änderungen ergeben haben , die sich gemäss Dr. C.___ und der gutachterlichen Konsensbeurteilung jedoch nicht in einer Weise auswirken, dass sie zu einer geringeren als der zuletzt festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80

% in angepasster Tätigkeit führen würden (v gl. Urk. 5/252/101 und 5/252/11) . Es ist somit unverändert von einer rentenausschliessenden Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus dem Gesamten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider - sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten ( Anam - nese ) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014

zog die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen in Betracht, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachte Ver schlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizini scher Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei

E. 4 IV-Revision erhöhte sie die Rente mit Ver fügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 5/84) mit Wirkung ab

1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente

(vgl. Urk. 5/82).

E. 4.1 Das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 3. und 27. Mai 2014 ( Urk. 5/252 und 5/255) basiert auf fachärztlichen internistisch-rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Es berück sichtigt die von ihm geklagten Beschwerden angemessen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Insbesondere setzt es sich

mit anderslau tenden ärztlichen Einschätzungen, namentlich in psychischer Hinsicht

(vgl. Urk. 5/224/14 und 5/224/3) , auseinander und begründet die eigene schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 5/255/8). Auch sonst erfüllt es sämtliche der von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es kann folglich darauf abge stellt werden.

E. 4.2 Mit dem Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist insofern eine Verände rung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen , als neu eine Anpas sungsstörung

diagnostiziert wird (vgl. Urk. 5/255/8 und 5/255/10 ) . Dieser kommt der gutachterlichen Einschätzung zufolge aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 5/225/9 und 5/225/10 ) . Zur Entwicklung der physischen Verhältnisse ist zu bemerken, dass b ereits im Gutachten des Z.___ vom 2 7. April 2010 mässige Osteochondrosen im Bereich der Wirbelsäule erwähnt wurden ( Urk. 5/116/23). Anlässlich der aktuellen Begutachtung wurden Änderungen diesbezüglich festgestellt (vgl. Urk. 5/252/101 und 5/255/10 ). Es trifft daher nicht zu, dass die Problematik der Osteochondrosen von Dr. C.___ unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3). Vielmehr geht aus de n betreffenden Ausführungen im Gutachten hervor, dass sich auch in soma tischer Hinsicht Änderungen ergeben haben , die sich gemäss Dr. C.___ und der gutachterlichen Konsensbeurteilung jedoch nicht in einer Weise auswirken, dass sie zu einer geringeren als der zuletzt festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80

% in angepasster Tätigkeit führen würden (v gl. Urk. 5/252/101 und 5/252/11) . Es ist somit unverändert von einer rentenausschliessenden Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus dem Gesamten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 6 Oktober 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 27 . Novem ber 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 4 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1 . Dezember 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 6 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 0 % (Urk. 2).

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer unverändert den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Namentlich leide er neu an einer hoch aktiven Osteochondrose

( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 5/269 ). 3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai 2013 (Urk. 5/216) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 22. Juli 2011, mit welcher die rentenzusprechende Verfügung vom 2 5. Juli 2001 und die Rente aufgehoben worden waren (Urk. 5/170), und der angefochte nen Verfügung vom 6 . Oktober 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Die vom Bundesgericht bestätigte Verfügung vom 2 2. Juli 2011 wurde in medizi nischer Hinsicht mit den Gutachten des Z.___ v om 2 7. April 2010 und der MEDAS A.___ vom 21. März 2011 begründet, welche dem Beschwerde führer insoweit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % attestierten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2013 vom 2 3. April 2013 E. 4 und 9; Urk. 5/200/6, 5/200/9 und 5/200/10) .

Im Gutachten des Z.___ vom 2 7. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 5/116/23):

1.

Beginnende posttraumatische Coxarthrose links (ICD-10: M16.5) -

Status nach Ac etabulumfraktur ( anterior

column , posterior

hemit ransverse ) am 6. August 1997 im Rahmen eines Gleitschirmun - falles -

primäre Versorgung durch trans k ondyläre

Kirschnerdrahtexten sion -

Status nach Osteosynthese des A c etabulum über einen ilio i nguina len Zugang am 1 8. August 1997 ( E.___ ) -

im Verlauf weitgehend unveränderter radiologischer Befund mit beginnenden Coxarthrosezeichen (Röntgen vom 3. Februar 2010 bzw. vom 1 1. Januar 2001) -

Meralgia

paraesthetica -

symmetrisch weitgehend freie Hüftgelenksbeweglichkeit 2.

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10: M54.5) -

mässige Osteochondrose LWK5/SWK1; Status nach Kompressions fraktur BWK12 nach Treppensturz am 3 1. Mai 1998 (Röntgen vom 11. Januar 2001) -

weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule 3.

Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Aus fälle (ICD-10: M53.0) -

Diskusprotrusion HKW4/5/6 , keine foraminale Enge, keine Myelopa thie (MRI vom 4. November 1999)

-

mässige Osteochondrose HWK4/5 (Röntgen vom 1 1. Januar 2001) -

HWS-Distorsion am 1 0. Dezember 2003 im Rahmen einer Auffahr kollision -

freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule 4.

Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese am 6. August 1997 bei erstgra dig offener Olekranonfraktur links (ICD-10: Z98.8/T92.1)

-

lediglich geringe Einschränkung von Flexion und Extension -

Pseudarthrose des Olekranon und beginnende degenerative Verän derungen radiokarpal (Röntgen vom 3. Februar 2010) -

chronische Epicondylitis

humeri

radialis , weniger auch ulnaris beid seits unter Betonung der linken Seite.

Überdies wurden ein Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1), eine Psoriasis (ICD-10: L40.9), ein uncharakteristischer Schwindel (ICD-10: R42) und ein Status nach Hämorrhoidaloperation 2009 erhoben , welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zuzumessen sei .

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, überwie gend sitzende Arbeitstätigkeiten mi t der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig realisierbar ( Urk. 5/116/26). Für den Fall, dass in Zukunft ein endoprothetischer

Gelenkersatz der linken Hüfte erfolgen sollte, könne davon ausgegangen wer den , dass spätestens ein Jahr postoperativ diesbezüglich auch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bei einem vollzeitigen Pensum und ohne Leistungs einbusse

ausgeübt werden könnten ( Urk. 5/116/25).

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 21. März 2011 standen die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund ( Urk. 5/154/32):

1.

Chronische intermittierende Hüftschmerzen links (ICD-10: M79.64) -

beginnende posttraumatische Coxarthrose links (ICD-10: M16.5) -

Sta tus nach Platten- und Schrauben osteosynthese am 1 8. August 199 7 und Status nach primärer Vers orgung durch transkondyläre

Kirsch n erdrahtextension bei Ac etabulumfraktur (Vorderpfeiler und dorsal hemitransvers ) nach Gleitschirmunfall am 6. August 1997 ( ICD-10: Z98.8) -

sensible Störung im Ausbreitungsgebiet des linken Nervus

cuta neus

femoris

lateralis ( ICD-10: G57.1) 2.

Anamnestisch chronisch rezidivierendes lumbovertebrales

Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) -

anamnestisch mässiggradige degenerative Veränderungen der unte ren Lendenwirbelsäule ( ICD-10: M51.2/M47.86) -

anamnestisch Status nach Kompressionsfraktur von Th

E. 12 nach Trep pensturz am 3 1. Mai 1998 ( ICD-10: T91.1) -

derzeit klinisch weitgehend unauffälliger Befund 3.

Anamnestisch chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10: M54 . 2 ) -

anamnestisch leichtgradige degenerative Veränderungen der mittle ren Halswirbelsäule (klinisch und bildgebend ohne Kompro mittierung neuraler Strukturen) (ICD-10: M47.82/M50.2)

-

Status nach Halswirbelsäulend istorsionstrauma bei Auffahrkolli sion vor einigen Jahren (ICD-10: T918) -

derzei t klinisch unauffälliger Befund mit freier Beweglichkeit 4.

Chronisch intermittierende Ellenbogenschmerzen (ICD-10: M79.62 ) -

klinisch leichtgradige

Epicondylopathia

humeri

radialis ( ICD-10: M77.1) -

Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese am 6. August 1997 bei erst gradig offener Olekranonfraktur ( ICD-10: Z98.8/T92.2) -

bildgebend Non union der Fraktur und beginnende degenerative Ver änderungen humeroradial ( ICD-10: Z96.0/M19.12) .

Überdies sei in der HNO-ärztlichen Untersuchung ein chronischer beidseitiger Tinnitus im Zusammenhang mit der teils lärm-, teils altersbedingten Hochton schwerhörigkeit festgestellt worden, weswegen in Tätigkeiten in lärmiger Um gebung und/oder mit erhöhte n akustisch-kommunikative n Anforderung en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.

Unter Berücksichtigung der gesamten gutachterlichen Befunde sei aus interdiszip linärer Sicht festzuhalten , dass Tätigkeiten ohne lärmige Umgebung und/oder ohne erhöhte akustisch-kommunikative Anforderungen zumutbar seien. Gleichzeitig sollte es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln handeln , bei der eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise bis maximal

E. 15 kg überschritten werde. In einer solchen Tätigkeit bestehe bei einer 8½ -stündigen zumutbaren Präsenzzeit lediglich eine 20%ige Leistungsminderung ( Urk. 5/154/33). 3.3

Den vom Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung einge reichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er vom 1 7. bis zum 30. Januar 2012 stationär in der Klinik F.___ der B.___ behandelt worden war. Im Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2012 wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom bei Status nach schwerem Gleitschirmunfall 1997 und Schmer zen im Bereich der Hüfte und Lendenwirbelsäule, Behandlung mit Morphin pflaster , (ICD-10: F32.11), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine nicht näher bezeichnete Psorias is (ICD-10 : L40.9) als Diagnosen festgehalten (Urk. 5/224/14). Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 5. Juni 2012 ab dem Datum sei nes Klinikeintritts bis zum 31. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 5/224/19).

Gemäss dem Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spi tals G.___ vom 18. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer am 2 8. Juni 2013 in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine seit etwa fünf Jahren bestehende schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert und eine seit dem 2 8. Juni 2013 bis auf Weiteres bestehe nde 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestätigt ( Urk. 5/224/3).

Auch i m Ver laufsbericht vom 1 3. November 2013

wurde festgehalten, dass die Arbeitsunfä higkeit bis auf Weiteres 100 % betrage. Ferner wurde v ermerkt, dass die psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung seit Oktober 2013 aufgrund der örtlichen Entfernung überwiegend in der Form von telefonischen Kontakten stattfinde ( Urk. 5/227/2) .

Zur Entwicklung des physischen Gesundheitszustand s

lässt sich den Akten ent nehmen , dass der Beschwerdeführer am 3. August 2012 nach einer mehr - stündi gen Autofahrt, während welcher er stündlich eine Pause eingelegt hatte, wegen zunehmende r lumbale r Schmerzen Dr.

H.___ in I.___ aufsuchte. Dieser empfahl, eine detaillierte Beurteilung der Situation anhand von Röntgenbildern ( Urk. 5/224/20).

Aus dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des J.___ vom 1 1. Oktober 2012 geht sodann hervor , dass sich der Beschwerdeführer wegen einer

Schmerzexazerbation im Bereich des thorakolumbalen Übergangs, der Hüfte und des linken Ellenbogen s , untersuchen liess ( Urk. 5/224/8). Neben der bekannten Pseudarthrose im Ellenbogenbereich links hätten die dabei erhobenen Befunde multiple degenerative Veränderungen im Bereich der linken Hüfte und der Wir belsäule aufgezeigt . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde deshalb durch die Kollegen der Neurochirurgie erfolgen ( Urk. 5/224/9 und 5/224/10).

Am 1 2. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurochi rurgie des J.___ untersucht. E in Vergleich der Röntgenauf nahme vom 1 0. Oktober 2012 mit der MRI-Aufnahme vom 4. Mai 2011 und älteren Voraufnahmen von 1989 habe bezüglich der Wirbelsäule er ge ben, dass eine leichte Skoliose bestehe, die sich von 1989 bis 2012 nicht wesentlich verändert habe. Hinzugekommen sei eine Deckenpl attenimpressionsfraktur des BWK 12, die jedoch im zeitlichen Verlauf nicht weiter gesintert sei. Es bestünden Osteocho ndrosen in den Segmenten Th 10/11 und Th11/12 mi t ventralen Spon dylophyten , ans onsten habe sich im Bereich der Lendenwirbelsäule kein patho logischer Befund ergeben. Wegen der Nebenwirkungen sollte dem Beschwerde führer bei Opiateinnahme weder das Gleitschirmfliegen noch das Autofahren gestattet werden. Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule sei die Deckenpl at tenimpressionsfraktur des BWK 12 aus dem Jahr 1998 mittlerweile ausgeheilt .

Die degenerativen Ve ränderungen in den Segmenten Th10/11 und Th 11/12 seien offensichtlich stationär. Wegen der Befunde der Wirbelsäule müsste man das Gleitschirmfliegen nicht verbieten, aber wegen der Opiateinnahme, welche wegen der linken Hüfte und des linken Ellenbogens erfolge ( Urk. 5/224/12).

Nach weiteren Untersuchungen vom 1 7. Januar und vom 4. Februar 2014 wur den gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des J.___ vom 4. Februar 12014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 5/240/1):

1.

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont -

Exazerbation seit Gleitschirmlandungen im 2012 -

posttraumatisch bedingt leicht aktive ISG-Arthrose links, hochak tive

erosive

Osteochondrose

lumbosakral (3-Phasen-Skelettszinti graphie mit SPECT vom 2 8. Januar 2014) 2.

Coxogene Schmerzen links -

keine Aktivierung im Bereich des Hüftgelenks links in der Szintigra phie -

Taillierungsstörung des Femurhalses links, konventionell radiolo gisch sowie Coxarthrose links mit subchondraler

Sklerosierung im Pfannendach, osteophytären Ausziehungen am kranialen Aceta bulum (Beckenübersicht und linke Hüfte axial vom 1 5. Juli 2013) -

DD Femorocatebuläres

Impingement 3.

Psoriasis vulgaris mit Nagelbeteiligung .

Aufgrund d er Befunde seien

Gleitschirmfl üge kontraindiziert. Die dabei rezidivie rend auftretenden Schläge, vor allem bei der Landung, ak ti vierten die A ktivierung im Iliosakralgelenk

und

lumbosakral jedes Mal erneut

und verstärkten

so die Beschwerden ( Urk. 5/240/3). 3.4

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 3. und 27. Mai 2014 ( Urk. 5/252 und 5/254)

umfasst die Fachgebiete Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Es führt aus inter disziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

1.

Status nach Gleitschirmunfall am 6. August 1997 mit -

Commotio cerebri -

Rippenserien-Frakturen links V-VIII und Lungenkontusion -

Acetabulum -Fraktur links mit Osteosynthese am 1 8. August 1997 mit guter Konsolidation ohne Lockerungszeichen des Osteosyn thesematerials (Röntgen Juli 2013) und keine r vermehrte n

szinti graphische n Aktivität (Januar 2014) -

offene Olek ranon -Fraktur links mit Osteosynt h e se am 6. August 1997 mi t intaktem Osteosynthesematerial bei Pseudoarthrose des Ol ek ranons (Röntgen Oktober 2012), jedoch keine vermehrte szin tigraphische Aktivität (Januar 2014) 2.

Verminderte Belastbark eit und Beschwerden beider Hüft g e lenke bei mässi ger Coxarthrose beidseits (Röntgen Juli 2013) ohne vermehrte szin tigraphische Aktivität (Januar 2014) 3.

Verminderte Belas tbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei -

mässigen degenerativen Veränderungen und e r osiver

Osteochond r o se L5/S1 mit Retrolisthesis von L5 auf S1 mit diskreter Einen gung der Neurofora mina ohne Kontakt zu den N ervenwurzeln (MRI Juli 2013) mit vermehrter szintigraphsicher Aktivität der Os teochondrose und gering auch des linken Iliosakralgel e nkes , jedoch nicht der Facettengelenke (Januar 2014) -

ohne radikuläre Zeichen 4.

Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWK 12 nach Treppen sturz am 3 1. Mai 1998 mit -

Deckenplattenimpressionsfraktur BKW12 ohne Hinterkantenbe - teili gung und -

ausgeprägte Osteochondrose Th10/Th11 und Th11/Th12 (Röntgen Oktober 2012), jedoch ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Januar 2014).

Darüber hinaus wurden eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten (ICD-10: F43.23), eine Psoriasis vulgaris ohne Hinweise auf eine Psoriasis- Arthropathie und ein Tinnitus beid seits mit leichter Presbyakusis beidseits und Lärmschwerhörigkeit diagnostiziert , welche kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk.

5/255/10).

Seit dem Unfall vom 6. August 1997 sei der Beschwerdeführer aus rheuma - tologi scher Sicht für nicht leidens angepasste Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsun - fähig. Aus psychiatrischer Sicht habe nie über längere Zeit eine Arbeitsun - fähigkeit bestanden (Urk. 5/255/11) .

Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers d urch die eingeschränkte Funktion beider Hüftgelenke , der Brust- und der Lendenwirbelsäule

limitiert sei . Er

könne jedoch Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Dabei benötige er pro Stunde maximal 10 Minuten zusätzliche Pausen zeit , um sich zu bewegen und zu lockern. Berufliches Gleitschirmfliegen sei ungeeignet, da es vor allem beim Landen zu Schlägen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüft gelenke kommen könne. Ausserdem sei en Tätigkeiten , welche

mehrstündige s Sitzen erforderten, nicht adaptiert. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer mit den beschriebenen vermehrten Pausen zu 100 % arbeiten (Urk. 5/255/11). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01119 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, absolvierte erfolgreich eine Lehre als

Sanitärin stallateur und erwarb einige Jahre später das Wirtepatent . Zuletzt war er als Restaurantleiter

und anschliessend als Kameramann beim Y.___ selbständig erwerbstätig ( Urk. 5/6/4) . Am 6. August 1997 erlitt er

einen Gleitschirmunfall , bei dem er sich diverse Frakturen, eine Lungenkontu sion mit konsekutivem Hämatothorax und eine Commotio cerebri zuzog ( Urk. 5/3). 1.2

Am 8. Oktober 1997 meldete sich der Versicherte bei der

Sozialversicherungsan stalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aargau ,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/6) . Diese sprach ihm mit Verfügung vom

25. Juli 2001 ab dem 1. August 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Februar 2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % , eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/67/2). Aufgrund der

4. IV-Revision erhöhte sie die Rente mit Ver fügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 5/84) mit Wirkung ab

1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente

(vgl. Urk. 5/82). 1.3

Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle Aargau von Amtes wegen eine Überprü fung des Rentenanspruches ein (vgl. Urk. 5/91 und 5/92). Sie tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 5/93) und medizinische ( Urk. 5/94 bis 5/96) Abklärungen. Im Mai 2008 erhielt sie ein

anonymes Schreiben mit dem Hinweis, dass der Versi cherte an Gleitschirm flug meisterschaften teilnehme (Urk. 5/98). Die IV-Stelle Aargau liess darauf den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 5/111) und holte ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 27. April 2010 ein (Urk. 5/116). Am 24. Juni 2010 fand eine rheuma tologische Untersuchung durch den RAD statt ( Urk. 5/120). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 5/122 und 5/123) wurde

bei der Medi zinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___

ein interdisziplinäres Gutach ten vom 21. März 2011 eingeholt (Urk. 5/154; vgl. auch Urk. 5/146, 5/152 und 5/153 ). Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 hob die IV-Stelle Aargau die Verfü gung vom 25. Juli 2001 wiedererwägungsweise auf und hob die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 5/170). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 5/173) hiess das Versi cherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2011.598

vom 31. Oktober 2012 gut (Urk. 5/195). Diesen Entscheid zog die IV-Stelle Aargau mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter (vgl. Urk. 5/196). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_18/2013 vom 23. April 2013 gut, hob das angefoch tene kantonale Urteil auf und bestätigte die Verfügung vom 22.

Juli 2011 (Urk. 5/200). 1.4

Am 1 2. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Aargau erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend ( Urk. 5/216). Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitergeleitet (vgl. Urk. 5/212 und 5/215). Nachdem der Versicherte medizinische Unterlagen beigebracht hatte (vgl. Urk. 5/224), wurden ein Bericht der B.___ vom 13. November 2013 eingeholt ( Urk. 5/228) und weitere Arztbe r ichte zu den Akten genommen ( Urk. 5/240 und 5/241). Hernach gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutach ten in Auftrag ( Urk. 5/247), das am 13. und 27. Mai 2014 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 5/252 und 5/255). Am

18. Juli 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid ( Urk. 5/259) , gegen welchen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 5/269) . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 5/273). 2.

Gegen die Verfügung vom

6. Oktober 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 27 . Novem ber 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 4 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1 . Dezember 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 6 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider - sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten ( Anam - nese ) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014

zog die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen in Betracht, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachte Ver schlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizini scher Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei 10 0 % (Urk. 2).

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer unverändert den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Namentlich leide er neu an einer hoch aktiven Osteochondrose

( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 5/269 ). 3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai 2013 (Urk. 5/216) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 22. Juli 2011, mit welcher die rentenzusprechende Verfügung vom 2 5. Juli 2001 und die Rente aufgehoben worden waren (Urk. 5/170), und der angefochte nen Verfügung vom 6 . Oktober 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Die vom Bundesgericht bestätigte Verfügung vom 2 2. Juli 2011 wurde in medizi nischer Hinsicht mit den Gutachten des Z.___ v om 2 7. April 2010 und der MEDAS A.___ vom 21. März 2011 begründet, welche dem Beschwerde führer insoweit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % attestierten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2013 vom 2 3. April 2013 E. 4 und 9; Urk. 5/200/6, 5/200/9 und 5/200/10) .

Im Gutachten des Z.___ vom 2 7. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 5/116/23):

1.

Beginnende posttraumatische Coxarthrose links (ICD-10: M16.5) -

Status nach Ac etabulumfraktur ( anterior

column , posterior

hemit ransverse ) am 6. August 1997 im Rahmen eines Gleitschirmun - falles -

primäre Versorgung durch trans k ondyläre

Kirschnerdrahtexten sion -

Status nach Osteosynthese des A c etabulum über einen ilio i nguina len Zugang am 1 8. August 1997 ( E.___ ) -

im Verlauf weitgehend unveränderter radiologischer Befund mit beginnenden Coxarthrosezeichen (Röntgen vom 3. Februar 2010 bzw. vom 1 1. Januar 2001) -

Meralgia

paraesthetica -

symmetrisch weitgehend freie Hüftgelenksbeweglichkeit 2.

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10: M54.5) -

mässige Osteochondrose LWK5/SWK1; Status nach Kompressions fraktur BWK12 nach Treppensturz am 3 1. Mai 1998 (Röntgen vom 11. Januar 2001) -

weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule 3.

Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Aus fälle (ICD-10: M53.0) -

Diskusprotrusion HKW4/5/6 , keine foraminale Enge, keine Myelopa thie (MRI vom 4. November 1999)

-

mässige Osteochondrose HWK4/5 (Röntgen vom 1 1. Januar 2001) -

HWS-Distorsion am 1 0. Dezember 2003 im Rahmen einer Auffahr kollision -

freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule 4.

Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese am 6. August 1997 bei erstgra dig offener Olekranonfraktur links (ICD-10: Z98.8/T92.1)

-

lediglich geringe Einschränkung von Flexion und Extension -

Pseudarthrose des Olekranon und beginnende degenerative Verän derungen radiokarpal (Röntgen vom 3. Februar 2010) -

chronische Epicondylitis

humeri

radialis , weniger auch ulnaris beid seits unter Betonung der linken Seite.

Überdies wurden ein Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1), eine Psoriasis (ICD-10: L40.9), ein uncharakteristischer Schwindel (ICD-10: R42) und ein Status nach Hämorrhoidaloperation 2009 erhoben , welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zuzumessen sei .

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, überwie gend sitzende Arbeitstätigkeiten mi t der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig realisierbar ( Urk. 5/116/26). Für den Fall, dass in Zukunft ein endoprothetischer

Gelenkersatz der linken Hüfte erfolgen sollte, könne davon ausgegangen wer den , dass spätestens ein Jahr postoperativ diesbezüglich auch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bei einem vollzeitigen Pensum und ohne Leistungs einbusse

ausgeübt werden könnten ( Urk. 5/116/25).

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 21. März 2011 standen die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund ( Urk. 5/154/32):

1.

Chronische intermittierende Hüftschmerzen links (ICD-10: M79.64) -

beginnende posttraumatische Coxarthrose links (ICD-10: M16.5) -

Sta tus nach Platten- und Schrauben osteosynthese am 1 8. August 199 7 und Status nach primärer Vers orgung durch transkondyläre

Kirsch n erdrahtextension bei Ac etabulumfraktur (Vorderpfeiler und dorsal hemitransvers ) nach Gleitschirmunfall am 6. August 1997 ( ICD-10: Z98.8) -

sensible Störung im Ausbreitungsgebiet des linken Nervus

cuta neus

femoris

lateralis ( ICD-10: G57.1) 2.

Anamnestisch chronisch rezidivierendes lumbovertebrales

Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) -

anamnestisch mässiggradige degenerative Veränderungen der unte ren Lendenwirbelsäule ( ICD-10: M51.2/M47.86) -

anamnestisch Status nach Kompressionsfraktur von Th 12 nach Trep pensturz am 3 1. Mai 1998 ( ICD-10: T91.1) -

derzeit klinisch weitgehend unauffälliger Befund 3.

Anamnestisch chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10: M54 . 2 ) -

anamnestisch leichtgradige degenerative Veränderungen der mittle ren Halswirbelsäule (klinisch und bildgebend ohne Kompro mittierung neuraler Strukturen) (ICD-10: M47.82/M50.2)

-

Status nach Halswirbelsäulend istorsionstrauma bei Auffahrkolli sion vor einigen Jahren (ICD-10: T918) -

derzei t klinisch unauffälliger Befund mit freier Beweglichkeit 4.

Chronisch intermittierende Ellenbogenschmerzen (ICD-10: M79.62 ) -

klinisch leichtgradige

Epicondylopathia

humeri

radialis ( ICD-10: M77.1) -

Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese am 6. August 1997 bei erst gradig offener Olekranonfraktur ( ICD-10: Z98.8/T92.2) -

bildgebend Non union der Fraktur und beginnende degenerative Ver änderungen humeroradial ( ICD-10: Z96.0/M19.12) .

Überdies sei in der HNO-ärztlichen Untersuchung ein chronischer beidseitiger Tinnitus im Zusammenhang mit der teils lärm-, teils altersbedingten Hochton schwerhörigkeit festgestellt worden, weswegen in Tätigkeiten in lärmiger Um gebung und/oder mit erhöhte n akustisch-kommunikative n Anforderung en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.

Unter Berücksichtigung der gesamten gutachterlichen Befunde sei aus interdiszip linärer Sicht festzuhalten , dass Tätigkeiten ohne lärmige Umgebung und/oder ohne erhöhte akustisch-kommunikative Anforderungen zumutbar seien. Gleichzeitig sollte es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln handeln , bei der eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise bis maximal 15 kg überschritten werde. In einer solchen Tätigkeit bestehe bei einer 8½ -stündigen zumutbaren Präsenzzeit lediglich eine 20%ige Leistungsminderung ( Urk. 5/154/33). 3.3

Den vom Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung einge reichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er vom 1 7. bis zum 30. Januar 2012 stationär in der Klinik F.___ der B.___ behandelt worden war. Im Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2012 wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom bei Status nach schwerem Gleitschirmunfall 1997 und Schmer zen im Bereich der Hüfte und Lendenwirbelsäule, Behandlung mit Morphin pflaster , (ICD-10: F32.11), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine nicht näher bezeichnete Psorias is (ICD-10 : L40.9) als Diagnosen festgehalten (Urk. 5/224/14). Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 5. Juni 2012 ab dem Datum sei nes Klinikeintritts bis zum 31. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 5/224/19).

Gemäss dem Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spi tals G.___ vom 18. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer am 2 8. Juni 2013 in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine seit etwa fünf Jahren bestehende schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert und eine seit dem 2 8. Juni 2013 bis auf Weiteres bestehe nde 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestätigt ( Urk. 5/224/3).

Auch i m Ver laufsbericht vom 1 3. November 2013

wurde festgehalten, dass die Arbeitsunfä higkeit bis auf Weiteres 100 % betrage. Ferner wurde v ermerkt, dass die psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung seit Oktober 2013 aufgrund der örtlichen Entfernung überwiegend in der Form von telefonischen Kontakten stattfinde ( Urk. 5/227/2) .

Zur Entwicklung des physischen Gesundheitszustand s

lässt sich den Akten ent nehmen , dass der Beschwerdeführer am 3. August 2012 nach einer mehr - stündi gen Autofahrt, während welcher er stündlich eine Pause eingelegt hatte, wegen zunehmende r lumbale r Schmerzen Dr.

H.___ in I.___ aufsuchte. Dieser empfahl, eine detaillierte Beurteilung der Situation anhand von Röntgenbildern ( Urk. 5/224/20).

Aus dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des J.___ vom 1 1. Oktober 2012 geht sodann hervor , dass sich der Beschwerdeführer wegen einer

Schmerzexazerbation im Bereich des thorakolumbalen Übergangs, der Hüfte und des linken Ellenbogen s , untersuchen liess ( Urk. 5/224/8). Neben der bekannten Pseudarthrose im Ellenbogenbereich links hätten die dabei erhobenen Befunde multiple degenerative Veränderungen im Bereich der linken Hüfte und der Wir belsäule aufgezeigt . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde deshalb durch die Kollegen der Neurochirurgie erfolgen ( Urk. 5/224/9 und 5/224/10).

Am 1 2. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurochi rurgie des J.___ untersucht. E in Vergleich der Röntgenauf nahme vom 1 0. Oktober 2012 mit der MRI-Aufnahme vom 4. Mai 2011 und älteren Voraufnahmen von 1989 habe bezüglich der Wirbelsäule er ge ben, dass eine leichte Skoliose bestehe, die sich von 1989 bis 2012 nicht wesentlich verändert habe. Hinzugekommen sei eine Deckenpl attenimpressionsfraktur des BWK 12, die jedoch im zeitlichen Verlauf nicht weiter gesintert sei. Es bestünden Osteocho ndrosen in den Segmenten Th 10/11 und Th11/12 mi t ventralen Spon dylophyten , ans onsten habe sich im Bereich der Lendenwirbelsäule kein patho logischer Befund ergeben. Wegen der Nebenwirkungen sollte dem Beschwerde führer bei Opiateinnahme weder das Gleitschirmfliegen noch das Autofahren gestattet werden. Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule sei die Deckenpl at tenimpressionsfraktur des BWK 12 aus dem Jahr 1998 mittlerweile ausgeheilt .

Die degenerativen Ve ränderungen in den Segmenten Th10/11 und Th 11/12 seien offensichtlich stationär. Wegen der Befunde der Wirbelsäule müsste man das Gleitschirmfliegen nicht verbieten, aber wegen der Opiateinnahme, welche wegen der linken Hüfte und des linken Ellenbogens erfolge ( Urk. 5/224/12).

Nach weiteren Untersuchungen vom 1 7. Januar und vom 4. Februar 2014 wur den gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des J.___ vom 4. Februar 12014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 5/240/1):

1.

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont -

Exazerbation seit Gleitschirmlandungen im 2012 -

posttraumatisch bedingt leicht aktive ISG-Arthrose links, hochak tive

erosive

Osteochondrose

lumbosakral (3-Phasen-Skelettszinti graphie mit SPECT vom 2 8. Januar 2014) 2.

Coxogene Schmerzen links -

keine Aktivierung im Bereich des Hüftgelenks links in der Szintigra phie -

Taillierungsstörung des Femurhalses links, konventionell radiolo gisch sowie Coxarthrose links mit subchondraler

Sklerosierung im Pfannendach, osteophytären Ausziehungen am kranialen Aceta bulum (Beckenübersicht und linke Hüfte axial vom 1 5. Juli 2013) -

DD Femorocatebuläres

Impingement 3.

Psoriasis vulgaris mit Nagelbeteiligung .

Aufgrund d er Befunde seien

Gleitschirmfl üge kontraindiziert. Die dabei rezidivie rend auftretenden Schläge, vor allem bei der Landung, ak ti vierten die A ktivierung im Iliosakralgelenk

und

lumbosakral jedes Mal erneut

und verstärkten

so die Beschwerden ( Urk. 5/240/3). 3.4

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 3. und 27. Mai 2014 ( Urk. 5/252 und 5/254)

umfasst die Fachgebiete Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Es führt aus inter disziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

1.

Status nach Gleitschirmunfall am 6. August 1997 mit -

Commotio cerebri -

Rippenserien-Frakturen links V-VIII und Lungenkontusion -

Acetabulum -Fraktur links mit Osteosynthese am 1 8. August 1997 mit guter Konsolidation ohne Lockerungszeichen des Osteosyn thesematerials (Röntgen Juli 2013) und keine r vermehrte n

szinti graphische n Aktivität (Januar 2014) -

offene Olek ranon -Fraktur links mit Osteosynt h e se am 6. August 1997 mi t intaktem Osteosynthesematerial bei Pseudoarthrose des Ol ek ranons (Röntgen Oktober 2012), jedoch keine vermehrte szin tigraphische Aktivität (Januar 2014) 2.

Verminderte Belastbark eit und Beschwerden beider Hüft g e lenke bei mässi ger Coxarthrose beidseits (Röntgen Juli 2013) ohne vermehrte szin tigraphische Aktivität (Januar 2014) 3.

Verminderte Belas tbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei -

mässigen degenerativen Veränderungen und e r osiver

Osteochond r o se L5/S1 mit Retrolisthesis von L5 auf S1 mit diskreter Einen gung der Neurofora mina ohne Kontakt zu den N ervenwurzeln (MRI Juli 2013) mit vermehrter szintigraphsicher Aktivität der Os teochondrose und gering auch des linken Iliosakralgel e nkes , jedoch nicht der Facettengelenke (Januar 2014) -

ohne radikuläre Zeichen 4.

Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWK 12 nach Treppen sturz am 3 1. Mai 1998 mit -

Deckenplattenimpressionsfraktur BKW12 ohne Hinterkantenbe - teili gung und -

ausgeprägte Osteochondrose Th10/Th11 und Th11/Th12 (Röntgen Oktober 2012), jedoch ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Januar 2014).

Darüber hinaus wurden eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten (ICD-10: F43.23), eine Psoriasis vulgaris ohne Hinweise auf eine Psoriasis- Arthropathie und ein Tinnitus beid seits mit leichter Presbyakusis beidseits und Lärmschwerhörigkeit diagnostiziert , welche kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk.

5/255/10).

Seit dem Unfall vom 6. August 1997 sei der Beschwerdeführer aus rheuma - tologi scher Sicht für nicht leidens angepasste Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsun - fähig. Aus psychiatrischer Sicht habe nie über längere Zeit eine Arbeitsun - fähigkeit bestanden (Urk. 5/255/11) .

Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers d urch die eingeschränkte Funktion beider Hüftgelenke , der Brust- und der Lendenwirbelsäule

limitiert sei . Er

könne jedoch Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Dabei benötige er pro Stunde maximal 10 Minuten zusätzliche Pausen zeit , um sich zu bewegen und zu lockern. Berufliches Gleitschirmfliegen sei ungeeignet, da es vor allem beim Landen zu Schlägen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüft gelenke kommen könne. Ausserdem sei en Tätigkeiten , welche

mehrstündige s Sitzen erforderten, nicht adaptiert. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer mit den beschriebenen vermehrten Pausen zu 100 % arbeiten (Urk. 5/255/11). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 3. und 27. Mai 2014 ( Urk. 5/252 und 5/255) basiert auf fachärztlichen internistisch-rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Es berück sichtigt die von ihm geklagten Beschwerden angemessen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Insbesondere setzt es sich

mit anderslau tenden ärztlichen Einschätzungen, namentlich in psychischer Hinsicht

(vgl. Urk. 5/224/14 und 5/224/3) , auseinander und begründet die eigene schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 5/255/8). Auch sonst erfüllt es sämtliche der von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es kann folglich darauf abge stellt werden.

4.2

Mit dem Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist insofern eine Verände rung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen , als neu eine Anpas sungsstörung

diagnostiziert wird (vgl. Urk. 5/255/8 und 5/255/10 ) . Dieser kommt der gutachterlichen Einschätzung zufolge aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 5/225/9 und 5/225/10 ) . Zur Entwicklung der physischen Verhältnisse ist zu bemerken, dass b ereits im Gutachten des Z.___ vom 2 7. April 2010 mässige Osteochondrosen im Bereich der Wirbelsäule erwähnt wurden ( Urk. 5/116/23). Anlässlich der aktuellen Begutachtung wurden Änderungen diesbezüglich festgestellt (vgl. Urk. 5/252/101 und 5/255/10 ). Es trifft daher nicht zu, dass die Problematik der Osteochondrosen von Dr. C.___ unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3). Vielmehr geht aus de n betreffenden Ausführungen im Gutachten hervor, dass sich auch in soma tischer Hinsicht Änderungen ergeben haben , die sich gemäss Dr. C.___ und der gutachterlichen Konsensbeurteilung jedoch nicht in einer Weise auswirken, dass sie zu einer geringeren als der zuletzt festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80

% in angepasster Tätigkeit führen würden (v gl. Urk. 5/252/101 und 5/252/11) . Es ist somit unverändert von einer rentenausschliessenden Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus dem Gesamten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke