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IV.2014.01117

unregelmässige Unterstützung von Kolleginnen beim Einkaufen und Putzen reicht nicht zur Annahme der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung

Zürich SozVersG · 2016-01-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1950, bezieht wegen rheumatologischen Erkrankun gen (Osteoporose mit mehreren Frakturen, Coxarthrose und Gonarthrose, Oli goarthritis) seit Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (In validitätsgrad : 75 %, Urk. 9/ 16/3, Urk. 9/ 18, Urk. 9/ 26), welche zuletzt mit Mit teilung vom 10. Dezember 2010 bestätigt wurde (Urk. 9/ 44). 1.2

Am 19. Februar 2014 (Urk. 9/

49) meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung zudem zum Bezug eine r

Hilflosenentschädigung an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/

53) und veranlasste eine Abklärung für Hilflosenentschädi gung durch ihren Fachdienst (Urk. 9/ 55). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/ 56-57 und Urk. 9/

62) wies s ie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. September 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädi gung zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 24. November 2014 (Urk.

8) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 27. November 2014 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 21. Januar 2015 (Urk.

16) reichte die Versicherte eine weiter e Rechtsschrift ein, zu welcher die IV-Stelle keine Stellung nahm (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450

E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128

V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung

- unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung - mit der Be gründung, eine solche sei nicht im Umfang von wöchentlich zwei Stunden während einer Dauer von drei Monaten ausgewiesen, weshalb die Vorausset zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie sei anlässlich der Abklärung falsch verstanden worden. Seit über einem Jahr müsse sie weit über drei Stunden pro Woche die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen, namentlich für die Wohnungsreinigung und für Einkäufe (Urk. 1 S. 3) . 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. Y.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin des Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2002 behandelt, stellte mit Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 9/53/12-14) folgende Diagnosen: 1.

Frakturierende Osteoporose, ED 10/01 -

DEXA 4/10: T-Score Wirbelsäule -3,3, Schenkelhals -1,0 -

DEXA 3/12: T-Sco re Wirbelsäule -2,9, Schenkelhal s -1,1 -

Aredia 2/05 bis 8/06; Bonviva 11 / 06 bis 1/12 -

Forsteo

seit 5 /12 -

St.n . LWK-3- und BWK-11- und -12-Fraktur sowie Rippenfrakturen rechts 2005 und Radiusfraktur loco classico links 2/10 (operiert) -

St.n . Vitamin-D-Mangel 2.

Oligoarthritis unklarer Aetiologie, DD Hydroxy l apatiterkrankung

-

Rheumafaktor, CCP, ANA, SS-A, SS-B und ANCA negativ -

Sicca -Symptomatik der Augen -

Skelettszintigraphie 5/02 mit Mehranreicherung Knie, OSG, Grosszehe, MTP IV -

Röntgen Hände und Füsse nicht erosiv

-

Kapillarmikroskopie 2/03 mit diskreter unspezifischer Mikroangiopathie -

Steroidinfiltration Knie rechts 3/12, links 9/12 und 11/12 -

Salazopyrin 2005 ungenügende Wirkung 3.

St.n . gelenkauskleidendem Tumor MCP

I V rechts

am

16.12.04 4.

Panvertebralsyndrom bei -

muskulären Dysbalancen

-

Wirbelsäulenfehlform -

degenerativen Veränderungen und Wirbelfrakturen 5.

Cox- und Gonarth rose, DD im Rahmen einer CPPD-/ Hydro - xy l apatiterkrankung

6.

Metabolisches Syndrom -

arterielle Hypertonie -

Hypercholesterinämie -

Adipositas 7.

Persistierendes offenes Foramen ovale mit minimalem Links-/Rechts s hunt ohne Provokation 8.

St.n . Hepatitis C 9.

Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ED 2/04 10.

Histologisch gesicherte CIN II - II, HSIL 5/08 -

Hysterektomie ohne Nachweis einer CIN 5/08 11.

Hyperkeratotisches

rhagadiformes Handekzem linksbetont 12.

Katarakt links

Dr. Y.___ empfahl v on Seiten der symptomatischen Osteoporose die Weiter führung der Therapie mit Forsteo

sowie eine erneute Biphosphonat -Therapie . Von Seiten der Oligoarthritis f ä nden sich im Moment keine Hinweise für eine Aktivität . Für die Beschwerdeführerin st ünden die Rückenbeschwerden sowie die Schmerzen von Seiten der Polyarthrosen im Vordergrund, zudem bestehe eine Generalisierungstendenz.

Insbesondere das linke Knie bereite ihr starke Beschwerden. Diese s e i e n vorwie gend bewegungs- und belastungsabhängig und könn t en mit der Kniebandage etwas gebessert werden. Es best ünden aber auch nächtliche Schmerzen, so dass sie öfters erwach e . Die Schmerzen im rechten Knie s e i e n weniger ausgeprägt. Für sie auch sehr störend s e i e n die vorwiegend lumbalen Beschwerden, die vor allem belastungsabhängig zun ä hmen, aber zum Teil auch nachts vorhanden s e i e n und in die Beine ausstrahl t en. Bildgebend habe im Bereiche der Wirbel säule keine neue Fraktur gefunden werden können . Die degenerativen Verän derungen s e i e n in etwa unverändert mit

Osteochondrosen und Spondylosen wie auch Spondylarthrosen . Im Bereiche der Knie besteh e vorwiegend eine Retro patellär-Arthrose mit Ausziehungen an der Patella und der Eminentia . Es be stehe k eine wesentliche Gelenkspaltverschmälerung. Somit würden die Be schwerden im Bereiche der Knie vorwiegend durch die beginnende Arthrose hervorgerufen. Bei aktuell nur leichter Arthrose se i eine operative Sanierung vorläufig nicht angezeigt. Neben Analgeti k a wäre ein Beinachsentraining sinn voll. Von Seiten des Rückens s e i e n die Beschwerden auch mechanisch bedingt bei muskulärer Insuffizienz und den beschriebenen degenerativen Veränderun gen. B ildgebend gebe es keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Er krankung od er eine lumboradikuläre Ausfall -Symptomatik. Auch hier sei neben eine r Analgesie eine Physiotherapie mit Ziel der verbesserten Muskelausdauer angezeigt. 3. 1. 2

Dr. Y.___

verneinte mit Bericht (ebenfalls) vom 2 2. April 2012 (Urk. 9/53/

5-7) betreffend Hilflosigkeit die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe für sämtliche Lebensverrichtungen (mit Ausnahme von Putzen und Einkaufen unter dem Titel „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“) . In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung bejahte sie die Notwendigkeit von (den identi schen) Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen (Putzen) so wie die Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Einkaufen). Die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erachtete sie nicht als nötig. 3.2

In ihrem Bericht über die Erhebung vom 21. Juli 2014 (Bericht vom 23. Juli 2014, Urk. 9/55) rekapitulierte die Fachperson der Beschwerdegegnerin die ge stellten medizinischen Diagnosen und erwähnte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Es gehe ihr nicht gut, sie leide unter konstanten Schmerzen im Rücken, an beiden Händen, beiden Schultern und beiden Knien. Bei und nach Belastung komme es zu einer Zunahme der Beschwerden. Wenn sie nach Draussen gehe, trage sie an beiden Knien eine Bandage. Sie sei zu Hause schon dreimal gestürzt (S. 1 f.).

Die Abklärungsperson schilderte - unter Verweis auf die Angaben der Beschwer deführerin - eine Selbständigkeit in den Bereichen Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 2 f.).

Zur Frage der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung hielt die Ab k lärungs person fest, die Beschwerdeführerin erhalte Dritthilfe von drei Kolleginnen (A.___ und B.___ sowie eine r weitere n Person, von welcher der Name nicht bekannt sei), wobei sie nicht habe angeben können, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Hilfe stattfinde. Die Arbeiten würden „manch mal“ übernommen und manchmal selber gemacht, wenn sie niemanden habe, der sie übernehme. Das Staubsaugen erledige sie mehrheitlich selbständig unter Schmerzen und mit Pausen. Unregelmässig übernehme es eine Kollegin. Das Bad und die Küche werde durch eine Kollegin gereinigt. Das Waschen erledige sie selbständig in der Waschküche im Keller. Sie habe allerdings Mühe, vor al lem beim Tragen der Wäsche (Wohnung im Hochparterre) und mache deshalb alles verlangsamt. Sie wasche einmal pro Monat. Das Einzahlen der Rechnun gen übernehme „manchmal“ die Beschwerdeführerin selber und manchmal eine Kollegin. Das Administrative erledige sie sow eit möglich selbständig. Wenn sie aus sprachlichen Gründen Hilfe benötige, gehe sie auf eine Kollegin zu . Das Einkaufen werde mehrheitlich von einer Kollegin erledigt. Kleineinkäufe bis

2 kg mache sie „manchmal“ auch selbständig. 4 . 4 .1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet und deswegen eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Im Vordergrund stehen nach Auskunft der behandelnden Dr. Y.___ Knie- und Rückenschmerzen bei multiplen ein schlägigen Diagnosen (E. 3.1.1). Nach Einschätzung Dr. Y.___ führen diese Einschränkungen indes nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die notwendi gen Lebensverrichtungen nicht mehr bewältigen könnte. Sie verwies einzig da rauf, dass die Beschwerdeführerin beim Einkaufen und Putzen Hilfe erhalte

(E. 3.1.2).

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin bestätigte diese Ausfüh rungen im Rahmen ihres Besuchs bei der Beschwerdeführerin, namentlich die grundsätzlich selbständig ausübbaren Lebensverrichtungen. Auch sie verwies lediglich auf Hilfestellungen beim Einkauf und beim Putzen (E. 3.2) und die Beschwerdeführerin selber nannte als Hilfebedarf einzig Wohnungsreinigung und Einkäufe (Urk. 1 S. 3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Auskünfte ihrer Abklä rungsperson ab, wonach die Beschwerdeführerin den zeitlichen Umfang der Hilfe ihrer drei Kolleginnen beim Putzen und Einkaufen nicht habe angeben können („manchmal“) und die Arbeiten selber übernehme, wenn keine Hilfe stellung vorhanden sei (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bestritt die Richtigkeit dieser Ausführungen unter dem Hinweis, dass sie seit über einem Jahr Hilfe von weit über drei Stunden in Anspruch nehme (Urk. 1 S. 3).

Hierzu ist festzuhalten, dass die Angaben der Abklärungsperson als plausibel erscheinen. Angesichts der differenzierten Angaben ist insbesondere nicht er kennbar, inwiefern aufgrund „der verschiedenen Sprachen“ eine Kommunika tion mit der seit 1997 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (Urk. 9/4 Ziff. 4.1), welche ihre administrative n Belange selber zu regeln vermag, gar nicht möglich gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 4) . Die Beschwerdeführerin liess es bei pauschale r

Kritik an den getätigten Erhebungen bewenden, ohne aufzuzei gen, in welchem zeitlichen Umfang welche der drei Kolleginnen, von welcher eine Person nach wie vor namentlich nicht bekannt ist, Hilfe leistet. Damit sind keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Hilfeleistungen unregelmässig stattfin den und die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten notfalls selber übernimmt. Dass drei Kolleginnen die Beschwerdeführerin ab und zu besuchen und sie beim Put zen und Einkaufen unterstützen, führt noch nicht zur Annahme einer aus ge sundheitlichen Gründen notwendigen dauernden Hilfe. 4.3

Vor Augen zu halten ist vorweg, dass sich die versicherte Person im Rahmen der ih r obliegenden Schadenminderungspflicht allen Massnahmen zu unterzie hen hat, welche ih r ermöglichen, ihre Selbständigkeit zu erhalten. In diesem Sinne ist es ih r zumutbar, Kurse zur Wiedererlangung der Selbständigkeit zu absolvieren und auch sonst persönlich alles vorzukehren, was ihre Einschrän kungen mindert

(Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010

E. 5.4) .

Unter dieser Prämisse ist in Bezug auf die Einkäufe die Notwendigkeit einer dauernden Hilfestellung nicht erkennbar. Aktenkundig ist, dass sich die Be schwerdeführerin durchaus selbständig nach Draussen begeben kann und nicht immobil und an die Wohnung gefesselt ist. So kann sie unbestrittenermassen auch kleinere Ei nkäufe selber tätigen, zumal sie in nächster Nähe zu Läden und Busstation wohnt. Sodann steht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht auch im Raum, schwerere Einkäufe mittels Onlineshopping zu erledigen, liefern doch beispielsweise sowohl C.___ als auch D.___ Waren bis zur Haustüre.

Sodann fragt sich, ob die Einschränkung beim Einkaufen überhaupt unter dem Titel lebenspraktischer Begleitung zu fassen ist. Denn gemäss dem Kreisschrei ben

des Bundsamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der hier anwendbaren, vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung ist i n Bezug auf eine allfällige Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte

notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen,

Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder

Medizi nalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) b ei

reine n oder überwiegend funktionalen Einschränkungen die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen

(Rz . 8 05 1). Soweit die Beschwerdeführerin also vorwiegend wegen Gehproblemen auf Hilfe angewiesen ist, wäre eine entsprechende Hilfe darunter zu fassen und würde damit ein einziges Kriterium erfüllen, was für die Zusprache einer Hilf losenentschädigung nicht ausreicht. 4.4

Damit ist entscheidend, wie es sich mit der Hilfsbedürftigkeit bei der Wohnungs reinigung verhält. Hierzu ist unbestritten geblieben (bzw. nicht sub stantiiert bestritten worden), dass die Beschwerdeführerin noch selber staubsau gen kann und im Wesentlichen das Bad und die Küche durch eine Kollegin ge reinigt wird. Dass die oberflächliche tägliche Reinigung nicht durch die Be schwerdeführerin selber erfolgen kann, ergibt sich weder aus den Angaben der Abklärungsperson noch aus jenen der Beschwerdeführerin und liesse sich sol ches auch nicht mit der medizinischen Aktenlage in Einklang bringen. Die Be schwerdeführerin leidet im Wesentlichen an belastungsabhängigen Knie- und Rück en beschwerden, kann sich indes selber fortbewegen und ist nicht bettläge rig. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sie leichtere Putzarbeiten auf ergono misch unproblematischer Höhe (wie Küchenkombination und Lavabo) nicht se l ber verrichten könn en sollte. Dass hingegen gründlichere Reinigungen in Zwangshaltungen nicht mehr selber verrichtet werden können, ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen . Auch Dr. Y.___ bestätigte eine diesbezügliche Hilfe stellung, umschrieb die Notwendigkeit aber nicht detailliert (Urk. 9/53/7). Sol che gründlichen Reinigungsarbeiten nehmen in einem Einpersonenhaushalt je denfalls nicht zwei Stunden pro Woche in Anspruch. 4.5

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Umfang von zwei Stun den wöchentlich lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Haushalthilfe bedarf. Vor Augen zu halten ist, dass e ine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukommt, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer

Be gleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen

können.

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung

der Schadenminderungs pflicht, muss dazu

führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein

Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz . 8 050. 2). Von solchen Verhältnissen ist vorliegend nicht auszugehen.

4.6

Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte prakti sche Bewegungsunfähigkeit der Hände und Finger (Urk. 1 S. 4) in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Dr. Y.___ schilderte im Vorder grund stehende Beschwerden des Rückens und der Knie, wobei sie lediglich eine leichte Arthrose in den Knien (E. 3.1.1) schilderte. Dass die Oligoarthritis zu ei ner faktischen Gebrauchsunfähigkeit der Hände und Finger führt, lässt sich ih ren Berichten nicht entnehmen. Diesbezüglich rechtfertigen sich keine weiteren medizinischen Beweismassnahmen, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.7

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführer in nicht in mindestens zwei alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und ist sie auch nicht im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit hat sie kein en An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 24 . Oktober 2014

die unentgeltliche Prozessführung un d Rechtsvertretung zu bewilligen un d es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5.2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen un d der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse mit einem Betrag - entsprechend der Kostennote vom 5. Januar 2016 (Urk. 21/2) - von Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen un d MWSt) zu entschädigen. 5.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie

da zu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128

V 93). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädi gung zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 24. November 2014 (Urk.

8) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 27. November 2014 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 21. Januar 2015 (Urk.

16) reichte die Versicherte eine weiter e Rechtsschrift ein, zu welcher die IV-Stelle keine Stellung nahm (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung

- unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung - mit der Be gründung, eine solche sei nicht im Umfang von wöchentlich zwei Stunden während einer Dauer von drei Monaten ausgewiesen, weshalb die Vorausset zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie sei anlässlich der Abklärung falsch verstanden worden. Seit über einem Jahr müsse sie weit über drei Stunden pro Woche die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen, namentlich für die Wohnungsreinigung und für Einkäufe (Urk. 1 S. 3) .

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1.1 Dr. med. Y.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin des Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2002 behandelt, stellte mit Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 9/53/12-14) folgende Diagnosen: 1.

Frakturierende Osteoporose, ED 10/01 -

DEXA 4/10: T-Score Wirbelsäule -3,3, Schenkelhals -1,0 -

DEXA 3/12: T-Sco re Wirbelsäule -2,9, Schenkelhal s -1,1 -

Aredia 2/05 bis 8/06; Bonviva 11 /

E. 3.2 In ihrem Bericht über die Erhebung vom 21. Juli 2014 (Bericht vom 23. Juli 2014, Urk. 9/55) rekapitulierte die Fachperson der Beschwerdegegnerin die ge stellten medizinischen Diagnosen und erwähnte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Es gehe ihr nicht gut, sie leide unter konstanten Schmerzen im Rücken, an beiden Händen, beiden Schultern und beiden Knien. Bei und nach Belastung komme es zu einer Zunahme der Beschwerden. Wenn sie nach Draussen gehe, trage sie an beiden Knien eine Bandage. Sie sei zu Hause schon dreimal gestürzt (S. 1 f.).

Die Abklärungsperson schilderte - unter Verweis auf die Angaben der Beschwer deführerin - eine Selbständigkeit in den Bereichen Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 2 f.).

Zur Frage der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung hielt die Ab k lärungs person fest, die Beschwerdeführerin erhalte Dritthilfe von drei Kolleginnen (A.___ und B.___ sowie eine r weitere n Person, von welcher der Name nicht bekannt sei), wobei sie nicht habe angeben können, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Hilfe stattfinde. Die Arbeiten würden „manch mal“ übernommen und manchmal selber gemacht, wenn sie niemanden habe, der sie übernehme. Das Staubsaugen erledige sie mehrheitlich selbständig unter Schmerzen und mit Pausen. Unregelmässig übernehme es eine Kollegin. Das Bad und die Küche werde durch eine Kollegin gereinigt. Das Waschen erledige sie selbständig in der Waschküche im Keller. Sie habe allerdings Mühe, vor al lem beim Tragen der Wäsche (Wohnung im Hochparterre) und mache deshalb alles verlangsamt. Sie wasche einmal pro Monat. Das Einzahlen der Rechnun gen übernehme „manchmal“ die Beschwerdeführerin selber und manchmal eine Kollegin. Das Administrative erledige sie sow eit möglich selbständig. Wenn sie aus sprachlichen Gründen Hilfe benötige, gehe sie auf eine Kollegin zu . Das Einkaufen werde mehrheitlich von einer Kollegin erledigt. Kleineinkäufe bis

2 kg mache sie „manchmal“ auch selbständig. 4 . 4 .1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet und deswegen eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Im Vordergrund stehen nach Auskunft der behandelnden Dr. Y.___ Knie- und Rückenschmerzen bei multiplen ein schlägigen Diagnosen (E. 3.1.1). Nach Einschätzung Dr. Y.___ führen diese Einschränkungen indes nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die notwendi gen Lebensverrichtungen nicht mehr bewältigen könnte. Sie verwies einzig da rauf, dass die Beschwerdeführerin beim Einkaufen und Putzen Hilfe erhalte

(E. 3.1.2).

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin bestätigte diese Ausfüh rungen im Rahmen ihres Besuchs bei der Beschwerdeführerin, namentlich die grundsätzlich selbständig ausübbaren Lebensverrichtungen. Auch sie verwies lediglich auf Hilfestellungen beim Einkauf und beim Putzen (E. 3.2) und die Beschwerdeführerin selber nannte als Hilfebedarf einzig Wohnungsreinigung und Einkäufe (Urk. 1 S. 3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Auskünfte ihrer Abklä rungsperson ab, wonach die Beschwerdeführerin den zeitlichen Umfang der Hilfe ihrer drei Kolleginnen beim Putzen und Einkaufen nicht habe angeben können („manchmal“) und die Arbeiten selber übernehme, wenn keine Hilfe stellung vorhanden sei (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bestritt die Richtigkeit dieser Ausführungen unter dem Hinweis, dass sie seit über einem Jahr Hilfe von weit über drei Stunden in Anspruch nehme (Urk. 1 S. 3).

Hierzu ist festzuhalten, dass die Angaben der Abklärungsperson als plausibel erscheinen. Angesichts der differenzierten Angaben ist insbesondere nicht er kennbar, inwiefern aufgrund „der verschiedenen Sprachen“ eine Kommunika tion mit der seit 1997 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (Urk. 9/4 Ziff. 4.1), welche ihre administrative n Belange selber zu regeln vermag, gar nicht möglich gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 4) . Die Beschwerdeführerin liess es bei pauschale r

Kritik an den getätigten Erhebungen bewenden, ohne aufzuzei gen, in welchem zeitlichen Umfang welche der drei Kolleginnen, von welcher eine Person nach wie vor namentlich nicht bekannt ist, Hilfe leistet. Damit sind keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Hilfeleistungen unregelmässig stattfin den und die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten notfalls selber übernimmt. Dass drei Kolleginnen die Beschwerdeführerin ab und zu besuchen und sie beim Put zen und Einkaufen unterstützen, führt noch nicht zur Annahme einer aus ge sundheitlichen Gründen notwendigen dauernden Hilfe. 4.3

Vor Augen zu halten ist vorweg, dass sich die versicherte Person im Rahmen der ih r obliegenden Schadenminderungspflicht allen Massnahmen zu unterzie hen hat, welche ih r ermöglichen, ihre Selbständigkeit zu erhalten. In diesem Sinne ist es ih r zumutbar, Kurse zur Wiedererlangung der Selbständigkeit zu absolvieren und auch sonst persönlich alles vorzukehren, was ihre Einschrän kungen mindert

(Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010

E. 5.4) .

Unter dieser Prämisse ist in Bezug auf die Einkäufe die Notwendigkeit einer dauernden Hilfestellung nicht erkennbar. Aktenkundig ist, dass sich die Be schwerdeführerin durchaus selbständig nach Draussen begeben kann und nicht immobil und an die Wohnung gefesselt ist. So kann sie unbestrittenermassen auch kleinere Ei nkäufe selber tätigen, zumal sie in nächster Nähe zu Läden und Busstation wohnt. Sodann steht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht auch im Raum, schwerere Einkäufe mittels Onlineshopping zu erledigen, liefern doch beispielsweise sowohl C.___ als auch D.___ Waren bis zur Haustüre.

Sodann fragt sich, ob die Einschränkung beim Einkaufen überhaupt unter dem Titel lebenspraktischer Begleitung zu fassen ist. Denn gemäss dem Kreisschrei ben

des Bundsamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der hier anwendbaren, vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung ist i n Bezug auf eine allfällige Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte

notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen,

Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder

Medizi nalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) b ei

reine n oder überwiegend funktionalen Einschränkungen die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen

(Rz . 8 05 1). Soweit die Beschwerdeführerin also vorwiegend wegen Gehproblemen auf Hilfe angewiesen ist, wäre eine entsprechende Hilfe darunter zu fassen und würde damit ein einziges Kriterium erfüllen, was für die Zusprache einer Hilf losenentschädigung nicht ausreicht. 4.4

Damit ist entscheidend, wie es sich mit der Hilfsbedürftigkeit bei der Wohnungs reinigung verhält. Hierzu ist unbestritten geblieben (bzw. nicht sub stantiiert bestritten worden), dass die Beschwerdeführerin noch selber staubsau gen kann und im Wesentlichen das Bad und die Küche durch eine Kollegin ge reinigt wird. Dass die oberflächliche tägliche Reinigung nicht durch die Be schwerdeführerin selber erfolgen kann, ergibt sich weder aus den Angaben der Abklärungsperson noch aus jenen der Beschwerdeführerin und liesse sich sol ches auch nicht mit der medizinischen Aktenlage in Einklang bringen. Die Be schwerdeführerin leidet im Wesentlichen an belastungsabhängigen Knie- und Rück en beschwerden, kann sich indes selber fortbewegen und ist nicht bettläge rig. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sie leichtere Putzarbeiten auf ergono misch unproblematischer Höhe (wie Küchenkombination und Lavabo) nicht se l ber verrichten könn en sollte. Dass hingegen gründlichere Reinigungen in Zwangshaltungen nicht mehr selber verrichtet werden können, ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen . Auch Dr. Y.___ bestätigte eine diesbezügliche Hilfe stellung, umschrieb die Notwendigkeit aber nicht detailliert (Urk. 9/53/7). Sol che gründlichen Reinigungsarbeiten nehmen in einem Einpersonenhaushalt je denfalls nicht zwei Stunden pro Woche in Anspruch. 4.5

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Umfang von zwei Stun den wöchentlich lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Haushalthilfe bedarf. Vor Augen zu halten ist, dass e ine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukommt, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer

Be gleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen

können.

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung

der Schadenminderungs pflicht, muss dazu

führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein

Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz . 8 050. 2). Von solchen Verhältnissen ist vorliegend nicht auszugehen.

4.6

Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte prakti sche Bewegungsunfähigkeit der Hände und Finger (Urk. 1 S. 4) in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Dr. Y.___ schilderte im Vorder grund stehende Beschwerden des Rückens und der Knie, wobei sie lediglich eine leichte Arthrose in den Knien (E. 3.1.1) schilderte. Dass die Oligoarthritis zu ei ner faktischen Gebrauchsunfähigkeit der Hände und Finger führt, lässt sich ih ren Berichten nicht entnehmen. Diesbezüglich rechtfertigen sich keine weiteren medizinischen Beweismassnahmen, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.7

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführer in nicht in mindestens zwei alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und ist sie auch nicht im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit hat sie kein en An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 24 . Oktober 2014

die unentgeltliche Prozessführung un d Rechtsvertretung zu bewilligen un d es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5.2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen un d der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse mit einem Betrag - entsprechend der Kostennote vom 5. Januar 2016 (Urk. 21/2) - von Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen un d MWSt) zu entschädigen. 5.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie

da zu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 06 bis 1/12 -

Forsteo

seit 5 /12 -

St.n . LWK-3- und BWK-11- und -12-Fraktur sowie Rippenfrakturen rechts 2005 und Radiusfraktur loco classico links 2/10 (operiert) -

St.n . Vitamin-D-Mangel 2.

Oligoarthritis unklarer Aetiologie, DD Hydroxy l apatiterkrankung

-

Rheumafaktor, CCP, ANA, SS-A, SS-B und ANCA negativ -

Sicca -Symptomatik der Augen -

Skelettszintigraphie 5/02 mit Mehranreicherung Knie, OSG, Grosszehe, MTP IV -

Röntgen Hände und Füsse nicht erosiv

-

Kapillarmikroskopie 2/03 mit diskreter unspezifischer Mikroangiopathie -

Steroidinfiltration Knie rechts 3/12, links 9/12 und 11/12 -

Salazopyrin 2005 ungenügende Wirkung 3.

St.n . gelenkauskleidendem Tumor MCP

I V rechts

am

16.12.04 4.

Panvertebralsyndrom bei -

muskulären Dysbalancen

-

Wirbelsäulenfehlform -

degenerativen Veränderungen und Wirbelfrakturen 5.

Cox- und Gonarth rose, DD im Rahmen einer CPPD-/ Hydro - xy l apatiterkrankung

E. 6 Metabolisches Syndrom -

arterielle Hypertonie -

Hypercholesterinämie -

Adipositas

E. 7 Persistierendes offenes Foramen ovale mit minimalem Links-/Rechts s hunt ohne Provokation

E. 8 St.n . Hepatitis C

E. 9 Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ED 2/04

E. 10 Histologisch gesicherte CIN II - II, HSIL 5/08 -

Hysterektomie ohne Nachweis einer CIN 5/08

E. 11 Hyperkeratotisches

rhagadiformes Handekzem linksbetont

E. 12 Katarakt links

Dr. Y.___ empfahl v on Seiten der symptomatischen Osteoporose die Weiter führung der Therapie mit Forsteo

sowie eine erneute Biphosphonat -Therapie . Von Seiten der Oligoarthritis f ä nden sich im Moment keine Hinweise für eine Aktivität . Für die Beschwerdeführerin st ünden die Rückenbeschwerden sowie die Schmerzen von Seiten der Polyarthrosen im Vordergrund, zudem bestehe eine Generalisierungstendenz.

Insbesondere das linke Knie bereite ihr starke Beschwerden. Diese s e i e n vorwie gend bewegungs- und belastungsabhängig und könn t en mit der Kniebandage etwas gebessert werden. Es best ünden aber auch nächtliche Schmerzen, so dass sie öfters erwach e . Die Schmerzen im rechten Knie s e i e n weniger ausgeprägt. Für sie auch sehr störend s e i e n die vorwiegend lumbalen Beschwerden, die vor allem belastungsabhängig zun ä hmen, aber zum Teil auch nachts vorhanden s e i e n und in die Beine ausstrahl t en. Bildgebend habe im Bereiche der Wirbel säule keine neue Fraktur gefunden werden können . Die degenerativen Verän derungen s e i e n in etwa unverändert mit

Osteochondrosen und Spondylosen wie auch Spondylarthrosen . Im Bereiche der Knie besteh e vorwiegend eine Retro patellär-Arthrose mit Ausziehungen an der Patella und der Eminentia . Es be stehe k eine wesentliche Gelenkspaltverschmälerung. Somit würden die Be schwerden im Bereiche der Knie vorwiegend durch die beginnende Arthrose hervorgerufen. Bei aktuell nur leichter Arthrose se i eine operative Sanierung vorläufig nicht angezeigt. Neben Analgeti k a wäre ein Beinachsentraining sinn voll. Von Seiten des Rückens s e i e n die Beschwerden auch mechanisch bedingt bei muskulärer Insuffizienz und den beschriebenen degenerativen Veränderun gen. B ildgebend gebe es keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Er krankung od er eine lumboradikuläre Ausfall -Symptomatik. Auch hier sei neben eine r Analgesie eine Physiotherapie mit Ziel der verbesserten Muskelausdauer angezeigt. 3. 1. 2

Dr. Y.___

verneinte mit Bericht (ebenfalls) vom 2 2. April 2012 (Urk. 9/53/

5-7) betreffend Hilflosigkeit die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe für sämtliche Lebensverrichtungen (mit Ausnahme von Putzen und Einkaufen unter dem Titel „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“) . In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung bejahte sie die Notwendigkeit von (den identi schen) Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen (Putzen) so wie die Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Einkaufen). Die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erachtete sie nicht als nötig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01117 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

18. Januar 2016 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1950, bezieht wegen rheumatologischen Erkrankun gen (Osteoporose mit mehreren Frakturen, Coxarthrose und Gonarthrose, Oli goarthritis) seit Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (In validitätsgrad : 75 %, Urk. 9/ 16/3, Urk. 9/ 18, Urk. 9/ 26), welche zuletzt mit Mit teilung vom 10. Dezember 2010 bestätigt wurde (Urk. 9/ 44). 1.2

Am 19. Februar 2014 (Urk. 9/

49) meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung zudem zum Bezug eine r

Hilflosenentschädigung an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/

53) und veranlasste eine Abklärung für Hilflosenentschädi gung durch ihren Fachdienst (Urk. 9/ 55). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/ 56-57 und Urk. 9/

62) wies s ie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. September 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädi gung zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 24. November 2014 (Urk.

8) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 27. November 2014 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 21. Januar 2015 (Urk.

16) reichte die Versicherte eine weiter e Rechtsschrift ein, zu welcher die IV-Stelle keine Stellung nahm (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450

E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128

V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung

- unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung - mit der Be gründung, eine solche sei nicht im Umfang von wöchentlich zwei Stunden während einer Dauer von drei Monaten ausgewiesen, weshalb die Vorausset zungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie sei anlässlich der Abklärung falsch verstanden worden. Seit über einem Jahr müsse sie weit über drei Stunden pro Woche die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen, namentlich für die Wohnungsreinigung und für Einkäufe (Urk. 1 S. 3) . 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. Y.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin des Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2002 behandelt, stellte mit Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 9/53/12-14) folgende Diagnosen: 1.

Frakturierende Osteoporose, ED 10/01 -

DEXA 4/10: T-Score Wirbelsäule -3,3, Schenkelhals -1,0 -

DEXA 3/12: T-Sco re Wirbelsäule -2,9, Schenkelhal s -1,1 -

Aredia 2/05 bis 8/06; Bonviva 11 / 06 bis 1/12 -

Forsteo

seit 5 /12 -

St.n . LWK-3- und BWK-11- und -12-Fraktur sowie Rippenfrakturen rechts 2005 und Radiusfraktur loco classico links 2/10 (operiert) -

St.n . Vitamin-D-Mangel 2.

Oligoarthritis unklarer Aetiologie, DD Hydroxy l apatiterkrankung

-

Rheumafaktor, CCP, ANA, SS-A, SS-B und ANCA negativ -

Sicca -Symptomatik der Augen -

Skelettszintigraphie 5/02 mit Mehranreicherung Knie, OSG, Grosszehe, MTP IV -

Röntgen Hände und Füsse nicht erosiv

-

Kapillarmikroskopie 2/03 mit diskreter unspezifischer Mikroangiopathie -

Steroidinfiltration Knie rechts 3/12, links 9/12 und 11/12 -

Salazopyrin 2005 ungenügende Wirkung 3.

St.n . gelenkauskleidendem Tumor MCP

I V rechts

am

16.12.04 4.

Panvertebralsyndrom bei -

muskulären Dysbalancen

-

Wirbelsäulenfehlform -

degenerativen Veränderungen und Wirbelfrakturen 5.

Cox- und Gonarth rose, DD im Rahmen einer CPPD-/ Hydro - xy l apatiterkrankung

6.

Metabolisches Syndrom -

arterielle Hypertonie -

Hypercholesterinämie -

Adipositas 7.

Persistierendes offenes Foramen ovale mit minimalem Links-/Rechts s hunt ohne Provokation 8.

St.n . Hepatitis C 9.

Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ED 2/04 10.

Histologisch gesicherte CIN II - II, HSIL 5/08 -

Hysterektomie ohne Nachweis einer CIN 5/08 11.

Hyperkeratotisches

rhagadiformes Handekzem linksbetont 12.

Katarakt links

Dr. Y.___ empfahl v on Seiten der symptomatischen Osteoporose die Weiter führung der Therapie mit Forsteo

sowie eine erneute Biphosphonat -Therapie . Von Seiten der Oligoarthritis f ä nden sich im Moment keine Hinweise für eine Aktivität . Für die Beschwerdeführerin st ünden die Rückenbeschwerden sowie die Schmerzen von Seiten der Polyarthrosen im Vordergrund, zudem bestehe eine Generalisierungstendenz.

Insbesondere das linke Knie bereite ihr starke Beschwerden. Diese s e i e n vorwie gend bewegungs- und belastungsabhängig und könn t en mit der Kniebandage etwas gebessert werden. Es best ünden aber auch nächtliche Schmerzen, so dass sie öfters erwach e . Die Schmerzen im rechten Knie s e i e n weniger ausgeprägt. Für sie auch sehr störend s e i e n die vorwiegend lumbalen Beschwerden, die vor allem belastungsabhängig zun ä hmen, aber zum Teil auch nachts vorhanden s e i e n und in die Beine ausstrahl t en. Bildgebend habe im Bereiche der Wirbel säule keine neue Fraktur gefunden werden können . Die degenerativen Verän derungen s e i e n in etwa unverändert mit

Osteochondrosen und Spondylosen wie auch Spondylarthrosen . Im Bereiche der Knie besteh e vorwiegend eine Retro patellär-Arthrose mit Ausziehungen an der Patella und der Eminentia . Es be stehe k eine wesentliche Gelenkspaltverschmälerung. Somit würden die Be schwerden im Bereiche der Knie vorwiegend durch die beginnende Arthrose hervorgerufen. Bei aktuell nur leichter Arthrose se i eine operative Sanierung vorläufig nicht angezeigt. Neben Analgeti k a wäre ein Beinachsentraining sinn voll. Von Seiten des Rückens s e i e n die Beschwerden auch mechanisch bedingt bei muskulärer Insuffizienz und den beschriebenen degenerativen Veränderun gen. B ildgebend gebe es keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Er krankung od er eine lumboradikuläre Ausfall -Symptomatik. Auch hier sei neben eine r Analgesie eine Physiotherapie mit Ziel der verbesserten Muskelausdauer angezeigt. 3. 1. 2

Dr. Y.___

verneinte mit Bericht (ebenfalls) vom 2 2. April 2012 (Urk. 9/53/

5-7) betreffend Hilflosigkeit die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe für sämtliche Lebensverrichtungen (mit Ausnahme von Putzen und Einkaufen unter dem Titel „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“) . In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung bejahte sie die Notwendigkeit von (den identi schen) Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen (Putzen) so wie die Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Einkaufen). Die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erachtete sie nicht als nötig. 3.2

In ihrem Bericht über die Erhebung vom 21. Juli 2014 (Bericht vom 23. Juli 2014, Urk. 9/55) rekapitulierte die Fachperson der Beschwerdegegnerin die ge stellten medizinischen Diagnosen und erwähnte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Es gehe ihr nicht gut, sie leide unter konstanten Schmerzen im Rücken, an beiden Händen, beiden Schultern und beiden Knien. Bei und nach Belastung komme es zu einer Zunahme der Beschwerden. Wenn sie nach Draussen gehe, trage sie an beiden Knien eine Bandage. Sie sei zu Hause schon dreimal gestürzt (S. 1 f.).

Die Abklärungsperson schilderte - unter Verweis auf die Angaben der Beschwer deführerin - eine Selbständigkeit in den Bereichen Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 2 f.).

Zur Frage der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung hielt die Ab k lärungs person fest, die Beschwerdeführerin erhalte Dritthilfe von drei Kolleginnen (A.___ und B.___ sowie eine r weitere n Person, von welcher der Name nicht bekannt sei), wobei sie nicht habe angeben können, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Hilfe stattfinde. Die Arbeiten würden „manch mal“ übernommen und manchmal selber gemacht, wenn sie niemanden habe, der sie übernehme. Das Staubsaugen erledige sie mehrheitlich selbständig unter Schmerzen und mit Pausen. Unregelmässig übernehme es eine Kollegin. Das Bad und die Küche werde durch eine Kollegin gereinigt. Das Waschen erledige sie selbständig in der Waschküche im Keller. Sie habe allerdings Mühe, vor al lem beim Tragen der Wäsche (Wohnung im Hochparterre) und mache deshalb alles verlangsamt. Sie wasche einmal pro Monat. Das Einzahlen der Rechnun gen übernehme „manchmal“ die Beschwerdeführerin selber und manchmal eine Kollegin. Das Administrative erledige sie sow eit möglich selbständig. Wenn sie aus sprachlichen Gründen Hilfe benötige, gehe sie auf eine Kollegin zu . Das Einkaufen werde mehrheitlich von einer Kollegin erledigt. Kleineinkäufe bis

2 kg mache sie „manchmal“ auch selbständig. 4 . 4 .1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet und deswegen eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Im Vordergrund stehen nach Auskunft der behandelnden Dr. Y.___ Knie- und Rückenschmerzen bei multiplen ein schlägigen Diagnosen (E. 3.1.1). Nach Einschätzung Dr. Y.___ führen diese Einschränkungen indes nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die notwendi gen Lebensverrichtungen nicht mehr bewältigen könnte. Sie verwies einzig da rauf, dass die Beschwerdeführerin beim Einkaufen und Putzen Hilfe erhalte

(E. 3.1.2).

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin bestätigte diese Ausfüh rungen im Rahmen ihres Besuchs bei der Beschwerdeführerin, namentlich die grundsätzlich selbständig ausübbaren Lebensverrichtungen. Auch sie verwies lediglich auf Hilfestellungen beim Einkauf und beim Putzen (E. 3.2) und die Beschwerdeführerin selber nannte als Hilfebedarf einzig Wohnungsreinigung und Einkäufe (Urk. 1 S. 3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Auskünfte ihrer Abklä rungsperson ab, wonach die Beschwerdeführerin den zeitlichen Umfang der Hilfe ihrer drei Kolleginnen beim Putzen und Einkaufen nicht habe angeben können („manchmal“) und die Arbeiten selber übernehme, wenn keine Hilfe stellung vorhanden sei (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bestritt die Richtigkeit dieser Ausführungen unter dem Hinweis, dass sie seit über einem Jahr Hilfe von weit über drei Stunden in Anspruch nehme (Urk. 1 S. 3).

Hierzu ist festzuhalten, dass die Angaben der Abklärungsperson als plausibel erscheinen. Angesichts der differenzierten Angaben ist insbesondere nicht er kennbar, inwiefern aufgrund „der verschiedenen Sprachen“ eine Kommunika tion mit der seit 1997 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (Urk. 9/4 Ziff. 4.1), welche ihre administrative n Belange selber zu regeln vermag, gar nicht möglich gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 4) . Die Beschwerdeführerin liess es bei pauschale r

Kritik an den getätigten Erhebungen bewenden, ohne aufzuzei gen, in welchem zeitlichen Umfang welche der drei Kolleginnen, von welcher eine Person nach wie vor namentlich nicht bekannt ist, Hilfe leistet. Damit sind keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Hilfeleistungen unregelmässig stattfin den und die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten notfalls selber übernimmt. Dass drei Kolleginnen die Beschwerdeführerin ab und zu besuchen und sie beim Put zen und Einkaufen unterstützen, führt noch nicht zur Annahme einer aus ge sundheitlichen Gründen notwendigen dauernden Hilfe. 4.3

Vor Augen zu halten ist vorweg, dass sich die versicherte Person im Rahmen der ih r obliegenden Schadenminderungspflicht allen Massnahmen zu unterzie hen hat, welche ih r ermöglichen, ihre Selbständigkeit zu erhalten. In diesem Sinne ist es ih r zumutbar, Kurse zur Wiedererlangung der Selbständigkeit zu absolvieren und auch sonst persönlich alles vorzukehren, was ihre Einschrän kungen mindert

(Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010

E. 5.4) .

Unter dieser Prämisse ist in Bezug auf die Einkäufe die Notwendigkeit einer dauernden Hilfestellung nicht erkennbar. Aktenkundig ist, dass sich die Be schwerdeführerin durchaus selbständig nach Draussen begeben kann und nicht immobil und an die Wohnung gefesselt ist. So kann sie unbestrittenermassen auch kleinere Ei nkäufe selber tätigen, zumal sie in nächster Nähe zu Läden und Busstation wohnt. Sodann steht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht auch im Raum, schwerere Einkäufe mittels Onlineshopping zu erledigen, liefern doch beispielsweise sowohl C.___ als auch D.___ Waren bis zur Haustüre.

Sodann fragt sich, ob die Einschränkung beim Einkaufen überhaupt unter dem Titel lebenspraktischer Begleitung zu fassen ist. Denn gemäss dem Kreisschrei ben

des Bundsamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der hier anwendbaren, vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung ist i n Bezug auf eine allfällige Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte

notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen,

Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder

Medizi nalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) b ei

reine n oder überwiegend funktionalen Einschränkungen die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen

(Rz . 8 05 1). Soweit die Beschwerdeführerin also vorwiegend wegen Gehproblemen auf Hilfe angewiesen ist, wäre eine entsprechende Hilfe darunter zu fassen und würde damit ein einziges Kriterium erfüllen, was für die Zusprache einer Hilf losenentschädigung nicht ausreicht. 4.4

Damit ist entscheidend, wie es sich mit der Hilfsbedürftigkeit bei der Wohnungs reinigung verhält. Hierzu ist unbestritten geblieben (bzw. nicht sub stantiiert bestritten worden), dass die Beschwerdeführerin noch selber staubsau gen kann und im Wesentlichen das Bad und die Küche durch eine Kollegin ge reinigt wird. Dass die oberflächliche tägliche Reinigung nicht durch die Be schwerdeführerin selber erfolgen kann, ergibt sich weder aus den Angaben der Abklärungsperson noch aus jenen der Beschwerdeführerin und liesse sich sol ches auch nicht mit der medizinischen Aktenlage in Einklang bringen. Die Be schwerdeführerin leidet im Wesentlichen an belastungsabhängigen Knie- und Rück en beschwerden, kann sich indes selber fortbewegen und ist nicht bettläge rig. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sie leichtere Putzarbeiten auf ergono misch unproblematischer Höhe (wie Küchenkombination und Lavabo) nicht se l ber verrichten könn en sollte. Dass hingegen gründlichere Reinigungen in Zwangshaltungen nicht mehr selber verrichtet werden können, ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen . Auch Dr. Y.___ bestätigte eine diesbezügliche Hilfe stellung, umschrieb die Notwendigkeit aber nicht detailliert (Urk. 9/53/7). Sol che gründlichen Reinigungsarbeiten nehmen in einem Einpersonenhaushalt je denfalls nicht zwei Stunden pro Woche in Anspruch. 4.5

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Umfang von zwei Stun den wöchentlich lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Haushalthilfe bedarf. Vor Augen zu halten ist, dass e ine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukommt, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer

Be gleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen

können.

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung

der Schadenminderungs pflicht, muss dazu

führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein

Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz . 8 050. 2). Von solchen Verhältnissen ist vorliegend nicht auszugehen.

4.6

Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte prakti sche Bewegungsunfähigkeit der Hände und Finger (Urk. 1 S. 4) in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Dr. Y.___ schilderte im Vorder grund stehende Beschwerden des Rückens und der Knie, wobei sie lediglich eine leichte Arthrose in den Knien (E. 3.1.1) schilderte. Dass die Oligoarthritis zu ei ner faktischen Gebrauchsunfähigkeit der Hände und Finger führt, lässt sich ih ren Berichten nicht entnehmen. Diesbezüglich rechtfertigen sich keine weiteren medizinischen Beweismassnahmen, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.7

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführer in nicht in mindestens zwei alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und ist sie auch nicht im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit hat sie kein en An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 24 . Oktober 2014

die unentgeltliche Prozessführung un d Rechtsvertretung zu bewilligen un d es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5.2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen un d der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse mit einem Betrag - entsprechend der Kostennote vom 5. Januar 2016 (Urk. 21/2) - von Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen un d MWSt) zu entschädigen. 5.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie

da zu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger