Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1993, leidet infolge eines Geburtsgebrechens an einem spastischen Spitzfuss bei Hemisyndrom links ( Urk. 10/1). Sie trägt deshalb am linken Unterschenkel eine Orthese und orthopädische Spezialschuhe. Überdies unterzieht sie sich ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen . Die entsprechenden Kosten hat die Invalidenversicherung bisher regelmässig übernommen (vgl. Urk. 10/192). Ihre letzte neue Unterschenkelorthese erhielt die Versicherte , soweit aus den Akten ersichtlich, im April 2011; sie kostete Fr. 2‘214.20 (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3). Seit März 2014 arbeitet die Versicherte bei der Y.___ AG als Werkstatttechnikerin im Service Center (Urk. 7 S. 8).
Am 6. Mai 2014 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein WalkAide Patientensystem als Hilfsmittel (Urk. 10/198). Die IV-Stelle erliess darauf am 3 1. Juli 2014 einen negativen Vor be scheid (Urk. 10/204), gegen welchen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 10/207 und 10/208). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 2 = 10/210) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das WalkAide
Patien tensystem ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 erhob die Versicherte mit Eingaben vom 24. Oktober und vom 1 6. November 2014 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1 und 7 S. 1 f.). Überdies reichte sie einen USB-Stick mit Filmaufnahmen ihrer Gangart unter Verwendung eines WalkAide Patientensystems, einer Orthese und ohne Hilfsmittel (vgl. Urk.
3) sowie eine Dokumentation über das WalkAide
Patien tensystem nebst weiteren Unterlagen (vgl. Urk.
7) ein. Am 23. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerde führerin erstattete am 1 2. Februar 2015 ihre Replik ( Urk.
14) und reichte eine Kopie der bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein (vgl. Urk. 15 und 16). Am 3. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen und Filmaufnahmen (vgl. Urk. 3 und 7) wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein WalkAide
Pa tien ten system , welches sich gemäss Kostenvoranschlag vom 2 9. April 2014 auf Fr. 7‘884.-- belaufen soll (vgl. Urk. 10/196 und 10/198). Der Streit wert über steigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwer de fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 den Standpunkt, dass das WalkAide Patientensystem weder in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei noch sich einer Hilfsmittelkategorie zuordnen lasse . Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Kostengutsprache ( Urk. 2). 3.2
Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich um eine auf den Benutzer indi viduell eingestellte Myo -Orthese, die bei Menschen mit zentraler Fusshebe schwäche ein besseres Gehen ermöglichen soll. Mit elektrischen Impulsen wird der Peronealnerv am Bein stimuliert, was dazu führt, dass die Muskeln den Fuss zum richtigen Zeitpunkt anheben ( Urk. 7 S. 10).
Die Verwendung eines WalkAide Patientensystems sei mit den folgenden Vor teilen verbunden ( Urk. 7 S. 11): - Reduktion der Fallfussneigung - Positiver Einfluss auf das Gangbild - Vorbeugung von Bewegungseinschränkungen - Förderung des aktiven Bewegungsausschlages - Förderung der aktiven Muskelkontraktion in bestimmten Phasen des Gang zyklus - Vorbeugung von Muskelatrophien - Aktives Einschleifen eines verbesserten Gangbildes - Einfaches An- und Ausziehen - Kleines geschlossenes Gerät, das am Bein unterhalb des Knies getragen wird - In der Regel ist die Nutzung des eigenen Schuhwerks möglich - Minimaler Kontakt, maximaler Komfort mit bestmöglichem Ergebnis. 3.3
Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.2.01 Bein orthesen als Hilfsmittel aufgeführt, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfs mittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 191 E. 2b mit Hinweisen) . 3.4
Eine Orthese ist ein Hilfsmittel zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wirbelsäule (vgl. Pschyrem bel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, S. 1551).
Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich u m eine Apparatur, die unter halb des Knies getragen wird . Sie dient sowohl der Stabilisierung als auch der Führung des Fusses und des Unterschenkels , das heisst des Beines . Das WalkAide Patientensystem ist daher ebenfalls als Beinorthese im Sinne von Ziffer 2.2.01 des HVI-Anhangs zu qualifizieren, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem SVOT zu vergüten ist. 3.5
Im Tarif des SVOT wird das WalkAide Patientensystem
nicht erwähnt . Unter der Tarifposition 451200 werden die Kosten für Unterschenkelorthesen geregelt. Diese belaufen sich auf maximal Fr. 2‘050.20 (vgl. die Tarifposition 451251 für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff, Weichbettung, federnd, mit An schlägen, TYP ORTHO-FLEX PP mit 1139 Taxpunkte n zu Fr. 1.80 [vgl. die Vereinbarung vom 3 0. November 2000 über den ab dem 1. Januar 2001 gelten den Taxpunktwert]). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer entspricht dies dem Betrag von Fr. 2‘214.20 , welcher der Beschwerdeführerin für den Kauf ihrer letzten Unterschenkelorthese zugesprochen wurde (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3) . Der Kostenvoranschlag von Fr. 7‘884.-- für das WalkAi de
Patien tensystem übersteigt diesen Betrag um ein Mehrfaches (vgl. Urk. 10/196 und 10/198). 3.6
Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG) . Es stellt sich daher
die Frage, ob das WalkAide Patientensystem tatsächlich erforderlich
ist oder ob eine gewöhnliche Unterschenkelorthese zur Eingliede rung genügt (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. 4.3. 3. mit Hinweisen).
D as Ziel der hier zur Diskussion stehenden Hilfsmittel besteht darin, der Beschwer deführerin die eigenständige Fortbewegung und damit auch die Aus übung ihrer Tätigkeit als Werkstatttechnikerin zu ermöglichen. Die Beschwer deführerin hat nie behauptet, dass sie mit einer gewöhnlichen (d.h. korrekt angepassten und nicht reparaturbedürftigen) Unterschenkelorthese nicht gehen oder arbeiten könne. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sie b is zu 30 Minuten spaziere und an ihrem Arbeitsplatz immer in Bewegung sei, was ihr sehr gut tue ( Urk. 7 S. 4 und 5). Auch dem Schreiben ihrer Arbeitgeberin lässt sich nichts entnehmen, woraus sich schliessen liesse, dass der Arbeitsplatz der Beschwer deführerin mit besonderen Anforderungen an die Geh
- oder Steh fähigkeit ver bunden ist , welche mit einer gewöhnlichen Unterschenkelorthese nicht bewäl tigt werden könnten . Es wird zwar vorgebracht, die Gehb ehinderung der Beschwerdeführerin mache sich bemerkbar, konkrete Einschränkungen werden aber keine genannt
(vgl. Urk. 7 S. 8). Ebenso wenig sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereich ten Filmaufnahmen hervor, dass sie sich auch mit einer gewöhnlichen Unter schenkelorthese adäquat fortbewegen kann (vgl. Urk.
3). Es mag zwar zutreffen, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin unter Verwendung des WalkAide Patientensystems am schönsten ist (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit der gewöhnlichen Unter schenkelorthese bereits hinreichend eingegliedert ist. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin weder etwas substantiiert vorgetragen hat noch sonst etwas ersichtlich ist, das auf das Bestehen einer Ausnahmesituation schliessen liesse, weswegen die Beschwerdeführerin auf die Verwendung eines WalkAide Patientensystems zwingend angewiesen wäre. 3.7
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kosten gutsprache für ein WaldAide Patientensystem erteilt hat. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdefüh rerin das WalkAide Patientensystem auf eigene Kosten anschaffen und von ihrem Recht auf Austauschbefugnis Gebrauch machen könnte, sobald der Ersatz der Unter schenkelorthese und des orthopädischen Schuhwerks anstehen (vgl. BGE 127 V 123 f. E.
2b mit Hinweisen und 120 V 292 E. 3c). Die Voraussetzungen dafür wird die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin detailliert zu prüfen haben. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin
aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1993, leidet infolge eines Geburtsgebrechens an einem spastischen Spitzfuss bei Hemisyndrom links ( Urk. 10/1). Sie trägt deshalb am linken Unterschenkel eine Orthese und orthopädische Spezialschuhe. Überdies unterzieht sie sich ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen . Die entsprechenden Kosten hat die Invalidenversicherung bisher regelmässig übernommen (vgl. Urk. 10/192). Ihre letzte neue Unterschenkelorthese erhielt die Versicherte , soweit aus den Akten ersichtlich, im April 2011; sie kostete Fr. 2‘214.20 (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3). Seit März 2014 arbeitet die Versicherte bei der Y.___ AG als Werkstatttechnikerin im Service Center (Urk. 7 S. 8).
Am 6. Mai 2014 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein WalkAide Patientensystem als Hilfsmittel (Urk. 10/198). Die IV-Stelle erliess darauf am 3 1. Juli 2014 einen negativen Vor be scheid (Urk. 10/204), gegen welchen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 10/207 und 10/208). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 2 = 10/210) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das WalkAide
Patien tensystem ab.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 erhob die Versicherte mit Eingaben vom 24. Oktober und vom 1 6. November 2014 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1 und 7 S. 1 f.). Überdies reichte sie einen USB-Stick mit Filmaufnahmen ihrer Gangart unter Verwendung eines WalkAide Patientensystems, einer Orthese und ohne Hilfsmittel (vgl. Urk.
3) sowie eine Dokumentation über das WalkAide
Patien tensystem nebst weiteren Unterlagen (vgl. Urk.
7) ein. Am 23. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerde führerin erstattete am 1 2. Februar 2015 ihre Replik ( Urk.
14) und reichte eine Kopie der bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein (vgl. Urk. 15 und 16). Am 3. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen und Filmaufnahmen (vgl. Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.
E. 3 und 7) wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein WalkAide
Pa tien ten system , welches sich gemäss Kostenvoranschlag vom 2 9. April 2014 auf Fr. 7‘884.-- belaufen soll (vgl. Urk. 10/196 und 10/198). Der Streit wert über steigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwer de fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 den Standpunkt, dass das WalkAide Patientensystem weder in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei noch sich einer Hilfsmittelkategorie zuordnen lasse . Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Kostengutsprache ( Urk. 2).
E. 3.2 Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich um eine auf den Benutzer indi viduell eingestellte Myo -Orthese, die bei Menschen mit zentraler Fusshebe schwäche ein besseres Gehen ermöglichen soll. Mit elektrischen Impulsen wird der Peronealnerv am Bein stimuliert, was dazu führt, dass die Muskeln den Fuss zum richtigen Zeitpunkt anheben ( Urk.
E. 3.3 Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.2.01 Bein orthesen als Hilfsmittel aufgeführt, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfs mittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 191 E. 2b mit Hinweisen) .
E. 3.4 Eine Orthese ist ein Hilfsmittel zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wirbelsäule (vgl. Pschyrem bel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, S. 1551).
Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich u m eine Apparatur, die unter halb des Knies getragen wird . Sie dient sowohl der Stabilisierung als auch der Führung des Fusses und des Unterschenkels , das heisst des Beines . Das WalkAide Patientensystem ist daher ebenfalls als Beinorthese im Sinne von Ziffer 2.2.01 des HVI-Anhangs zu qualifizieren, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem SVOT zu vergüten ist.
E. 3.5 Im Tarif des SVOT wird das WalkAide Patientensystem
nicht erwähnt . Unter der Tarifposition 451200 werden die Kosten für Unterschenkelorthesen geregelt. Diese belaufen sich auf maximal Fr. 2‘050.20 (vgl. die Tarifposition 451251 für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff, Weichbettung, federnd, mit An schlägen, TYP ORTHO-FLEX PP mit 1139 Taxpunkte n zu Fr. 1.80 [vgl. die Vereinbarung vom 3 0. November 2000 über den ab dem 1. Januar 2001 gelten den Taxpunktwert]). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer entspricht dies dem Betrag von Fr. 2‘214.20 , welcher der Beschwerdeführerin für den Kauf ihrer letzten Unterschenkelorthese zugesprochen wurde (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3) . Der Kostenvoranschlag von Fr. 7‘884.-- für das WalkAi de
Patien tensystem übersteigt diesen Betrag um ein Mehrfaches (vgl. Urk. 10/196 und 10/198).
E. 3.6 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG) . Es stellt sich daher
die Frage, ob das WalkAide Patientensystem tatsächlich erforderlich
ist oder ob eine gewöhnliche Unterschenkelorthese zur Eingliede rung genügt (vgl. auch Art.
E. 3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kosten gutsprache für ein WaldAide Patientensystem erteilt hat. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdefüh rerin das WalkAide Patientensystem auf eigene Kosten anschaffen und von ihrem Recht auf Austauschbefugnis Gebrauch machen könnte, sobald der Ersatz der Unter schenkelorthese und des orthopädischen Schuhwerks anstehen (vgl. BGE 127 V 123 f. E.
2b mit Hinweisen und 120 V 292 E. 3c). Die Voraussetzungen dafür wird die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin detailliert zu prüfen haben. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin
aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG).
E. 7 S. 11): - Reduktion der Fallfussneigung - Positiver Einfluss auf das Gangbild - Vorbeugung von Bewegungseinschränkungen - Förderung des aktiven Bewegungsausschlages - Förderung der aktiven Muskelkontraktion in bestimmten Phasen des Gang zyklus - Vorbeugung von Muskelatrophien - Aktives Einschleifen eines verbesserten Gangbildes - Einfaches An- und Ausziehen - Kleines geschlossenes Gerät, das am Bein unterhalb des Knies getragen wird - In der Regel ist die Nutzung des eigenen Schuhwerks möglich - Minimaler Kontakt, maximaler Komfort mit bestmöglichem Ergebnis.
E. 8 Abs. 1 IVG). Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. 4.3. 3. mit Hinweisen).
D as Ziel der hier zur Diskussion stehenden Hilfsmittel besteht darin, der Beschwer deführerin die eigenständige Fortbewegung und damit auch die Aus übung ihrer Tätigkeit als Werkstatttechnikerin zu ermöglichen. Die Beschwer deführerin hat nie behauptet, dass sie mit einer gewöhnlichen (d.h. korrekt angepassten und nicht reparaturbedürftigen) Unterschenkelorthese nicht gehen oder arbeiten könne. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sie b is zu 30 Minuten spaziere und an ihrem Arbeitsplatz immer in Bewegung sei, was ihr sehr gut tue ( Urk. 7 S. 4 und 5). Auch dem Schreiben ihrer Arbeitgeberin lässt sich nichts entnehmen, woraus sich schliessen liesse, dass der Arbeitsplatz der Beschwer deführerin mit besonderen Anforderungen an die Geh
- oder Steh fähigkeit ver bunden ist , welche mit einer gewöhnlichen Unterschenkelorthese nicht bewäl tigt werden könnten . Es wird zwar vorgebracht, die Gehb ehinderung der Beschwerdeführerin mache sich bemerkbar, konkrete Einschränkungen werden aber keine genannt
(vgl. Urk. 7 S. 8). Ebenso wenig sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereich ten Filmaufnahmen hervor, dass sie sich auch mit einer gewöhnlichen Unter schenkelorthese adäquat fortbewegen kann (vgl. Urk.
3). Es mag zwar zutreffen, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin unter Verwendung des WalkAide Patientensystems am schönsten ist (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit der gewöhnlichen Unter schenkelorthese bereits hinreichend eingegliedert ist. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin weder etwas substantiiert vorgetragen hat noch sonst etwas ersichtlich ist, das auf das Bestehen einer Ausnahmesituation schliessen liesse, weswegen die Beschwerdeführerin auf die Verwendung eines WalkAide Patientensystems zwingend angewiesen wäre.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01115 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
14. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1993, leidet infolge eines Geburtsgebrechens an einem spastischen Spitzfuss bei Hemisyndrom links ( Urk. 10/1). Sie trägt deshalb am linken Unterschenkel eine Orthese und orthopädische Spezialschuhe. Überdies unterzieht sie sich ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen . Die entsprechenden Kosten hat die Invalidenversicherung bisher regelmässig übernommen (vgl. Urk. 10/192). Ihre letzte neue Unterschenkelorthese erhielt die Versicherte , soweit aus den Akten ersichtlich, im April 2011; sie kostete Fr. 2‘214.20 (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3). Seit März 2014 arbeitet die Versicherte bei der Y.___ AG als Werkstatttechnikerin im Service Center (Urk. 7 S. 8).
Am 6. Mai 2014 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein WalkAide Patientensystem als Hilfsmittel (Urk. 10/198). Die IV-Stelle erliess darauf am 3 1. Juli 2014 einen negativen Vor be scheid (Urk. 10/204), gegen welchen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 10/207 und 10/208). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 2 = 10/210) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das WalkAide
Patien tensystem ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 erhob die Versicherte mit Eingaben vom 24. Oktober und vom 1 6. November 2014 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1 und 7 S. 1 f.). Überdies reichte sie einen USB-Stick mit Filmaufnahmen ihrer Gangart unter Verwendung eines WalkAide Patientensystems, einer Orthese und ohne Hilfsmittel (vgl. Urk.
3) sowie eine Dokumentation über das WalkAide
Patien tensystem nebst weiteren Unterlagen (vgl. Urk.
7) ein. Am 23. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerde führerin erstattete am 1 2. Februar 2015 ihre Replik ( Urk.
14) und reichte eine Kopie der bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein (vgl. Urk. 15 und 16). Am 3. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen und Filmaufnahmen (vgl. Urk. 3 und 7) wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein WalkAide
Pa tien ten system , welches sich gemäss Kostenvoranschlag vom 2 9. April 2014 auf Fr. 7‘884.-- belaufen soll (vgl. Urk. 10/196 und 10/198). Der Streit wert über steigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwer de fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 den Standpunkt, dass das WalkAide Patientensystem weder in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei noch sich einer Hilfsmittelkategorie zuordnen lasse . Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Kostengutsprache ( Urk. 2). 3.2
Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich um eine auf den Benutzer indi viduell eingestellte Myo -Orthese, die bei Menschen mit zentraler Fusshebe schwäche ein besseres Gehen ermöglichen soll. Mit elektrischen Impulsen wird der Peronealnerv am Bein stimuliert, was dazu führt, dass die Muskeln den Fuss zum richtigen Zeitpunkt anheben ( Urk. 7 S. 10).
Die Verwendung eines WalkAide Patientensystems sei mit den folgenden Vor teilen verbunden ( Urk. 7 S. 11): - Reduktion der Fallfussneigung - Positiver Einfluss auf das Gangbild - Vorbeugung von Bewegungseinschränkungen - Förderung des aktiven Bewegungsausschlages - Förderung der aktiven Muskelkontraktion in bestimmten Phasen des Gang zyklus - Vorbeugung von Muskelatrophien - Aktives Einschleifen eines verbesserten Gangbildes - Einfaches An- und Ausziehen - Kleines geschlossenes Gerät, das am Bein unterhalb des Knies getragen wird - In der Regel ist die Nutzung des eigenen Schuhwerks möglich - Minimaler Kontakt, maximaler Komfort mit bestmöglichem Ergebnis. 3.3
Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.2.01 Bein orthesen als Hilfsmittel aufgeführt, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfs mittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 191 E. 2b mit Hinweisen) . 3.4
Eine Orthese ist ein Hilfsmittel zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wirbelsäule (vgl. Pschyrem bel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, S. 1551).
Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich u m eine Apparatur, die unter halb des Knies getragen wird . Sie dient sowohl der Stabilisierung als auch der Führung des Fusses und des Unterschenkels , das heisst des Beines . Das WalkAide Patientensystem ist daher ebenfalls als Beinorthese im Sinne von Ziffer 2.2.01 des HVI-Anhangs zu qualifizieren, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem SVOT zu vergüten ist. 3.5
Im Tarif des SVOT wird das WalkAide Patientensystem
nicht erwähnt . Unter der Tarifposition 451200 werden die Kosten für Unterschenkelorthesen geregelt. Diese belaufen sich auf maximal Fr. 2‘050.20 (vgl. die Tarifposition 451251 für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff, Weichbettung, federnd, mit An schlägen, TYP ORTHO-FLEX PP mit 1139 Taxpunkte n zu Fr. 1.80 [vgl. die Vereinbarung vom 3 0. November 2000 über den ab dem 1. Januar 2001 gelten den Taxpunktwert]). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer entspricht dies dem Betrag von Fr. 2‘214.20 , welcher der Beschwerdeführerin für den Kauf ihrer letzten Unterschenkelorthese zugesprochen wurde (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3) . Der Kostenvoranschlag von Fr. 7‘884.-- für das WalkAi de
Patien tensystem übersteigt diesen Betrag um ein Mehrfaches (vgl. Urk. 10/196 und 10/198). 3.6
Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG) . Es stellt sich daher
die Frage, ob das WalkAide Patientensystem tatsächlich erforderlich
ist oder ob eine gewöhnliche Unterschenkelorthese zur Eingliede rung genügt (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. 4.3. 3. mit Hinweisen).
D as Ziel der hier zur Diskussion stehenden Hilfsmittel besteht darin, der Beschwer deführerin die eigenständige Fortbewegung und damit auch die Aus übung ihrer Tätigkeit als Werkstatttechnikerin zu ermöglichen. Die Beschwer deführerin hat nie behauptet, dass sie mit einer gewöhnlichen (d.h. korrekt angepassten und nicht reparaturbedürftigen) Unterschenkelorthese nicht gehen oder arbeiten könne. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sie b is zu 30 Minuten spaziere und an ihrem Arbeitsplatz immer in Bewegung sei, was ihr sehr gut tue ( Urk. 7 S. 4 und 5). Auch dem Schreiben ihrer Arbeitgeberin lässt sich nichts entnehmen, woraus sich schliessen liesse, dass der Arbeitsplatz der Beschwer deführerin mit besonderen Anforderungen an die Geh
- oder Steh fähigkeit ver bunden ist , welche mit einer gewöhnlichen Unterschenkelorthese nicht bewäl tigt werden könnten . Es wird zwar vorgebracht, die Gehb ehinderung der Beschwerdeführerin mache sich bemerkbar, konkrete Einschränkungen werden aber keine genannt
(vgl. Urk. 7 S. 8). Ebenso wenig sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereich ten Filmaufnahmen hervor, dass sie sich auch mit einer gewöhnlichen Unter schenkelorthese adäquat fortbewegen kann (vgl. Urk.
3). Es mag zwar zutreffen, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin unter Verwendung des WalkAide Patientensystems am schönsten ist (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit der gewöhnlichen Unter schenkelorthese bereits hinreichend eingegliedert ist. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin weder etwas substantiiert vorgetragen hat noch sonst etwas ersichtlich ist, das auf das Bestehen einer Ausnahmesituation schliessen liesse, weswegen die Beschwerdeführerin auf die Verwendung eines WalkAide Patientensystems zwingend angewiesen wäre. 3.7
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kosten gutsprache für ein WaldAide Patientensystem erteilt hat. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdefüh rerin das WalkAide Patientensystem auf eigene Kosten anschaffen und von ihrem Recht auf Austauschbefugnis Gebrauch machen könnte, sobald der Ersatz der Unter schenkelorthese und des orthopädischen Schuhwerks anstehen (vgl. BGE 127 V 123 f. E.
2b mit Hinweisen und 120 V 292 E. 3c). Die Voraussetzungen dafür wird die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin detailliert zu prüfen haben. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin
aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke