Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 20. Februar 2014 (Prozess Nr. 8C_767/2013, Urk. 6/167) ent schied das Bundesgericht, dass bei X.___ keine rentenbegrün dende Ar beitsunfähigkeit vorliege (E. 7.2). Am 5. März 2014 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes er neut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/169). Mit Vorbescheid vom 19. März 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/173). Nachdem die Versicherte hiergegen am 25. April 2014 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 6/195) , teilte die IV-Stelle der Versicherten am
2. Juli 2014 mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als angezeigt er achte (Urk. 6/207). Am 13. August 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass die Unter suchung durch die Y.___ erfolgen werde, und nannte die mit der Untersuchung betrauten Experten (Urk. 6/214) . Am 27. August 2014 erhob die Versicherte Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachter (Urk. 6/215). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch die Y.___ fest (Urk. 6/223 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, über Suiss e MED@P eine neue Gutachterstelle zu suchen
(Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7).
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten ( EMRK ) hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich tungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1). Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Ge richts ver hand lung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetz mäs sige Behand lung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittel bar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Dem gemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Parteiöffent lichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 137 I 16 E.
2.2 S.
18; 120 V 1 E.
3b S. 7; 119 Ia 99 E. 4a S. 104). 1.2
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Hand kom men tar , 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts pflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall aufgrund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf un entgelt liche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Be zug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrens lei tende Ent scheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrecht li che An sprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568/99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zustän digkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem ange fochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder ab schliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Ver pflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfah rens rechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungs bereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolo miyets /Russ land vom 22. Februar 2007 Nr. 34). 1.3
Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist bei dieser Rechtslage zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 daher nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). 2. 2.1
In Nachachtung d er bundesgerichtlichen Forderungen zum Beweiswert von Ex pertisen der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fach dis ziplinen ) medizinische Gutachten für die Invalidenversi cherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in ei ner Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgese hen sind. Zudem wurde bun desrechtlich verankert, dass die Invalidenversiche rung Aufträge für polydiszipli näre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzu weisen hat ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV).
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter : www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 2.2
Gemäss
Art. 44 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus trifti gen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen
Ausstandsgründe (vgl. Art. 10
VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im kon kreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt an der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ mit der Begründung fest (Urk. 2), es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vor , welcher den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seien die Experten im Me dizi nal beruferegister registriert. Darin sei zudem ersichtlich, dass alle über eine Berufs ausübungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügten und in Z.___ praktiz i erten. Eine Gutachterin praktiziere in der Schweiz (S. 2). 3.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), der Umstand, dass die Experten in Z.___ praktizierten und nur für Gutachtensaufträge in die Schwei z reisten, zeige auf, dass nicht a priori davon ausgegangen werden könne, dass sie auch wirklich über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kennt nisse verfügten. Die Tatsache alleine, dass sich die Experten offenbar teil weise in ihren Fachgebieten weitergebildet hätten, bedeute noch nicht, dass sie in
fachlicher Hinsicht genügend qualifiziert seien für die Erstellung von schlüs si gen und nachvollziehbaren versich er ungsmedizinischen Gutachten gemäss den konstanten Qualitätsanforderungen des Bundesgerichts. Deshalb bestehe ein triftiger Ablehnungsgrund gegen die in Z.___ praktizierenden Gutachter. 3.3
Zu prüfen ist, ob gegen die von der Beschwerdegegnerin genannten Gutachter ein Ablehnungsgrund vorliegt.
4. 4.1
Indem die Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund im Umstand begründet sieht, dass die in Z.___ p r aktizierenden Ärzte nicht über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügen (Urk. 1 Ziff. 2.3), stellt sie die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Gutachter in Frage beziehungs weise bringt sie Einwendungen materieller Natur vor. 4.2
Fachliche Bedenken mit Bezug auf die Person eines Gutachters sind in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen . Allerdings umfasst der Anspruch auf Prüfung gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren auch die gleichzeitige Beantwortung der Vor frage nach der (formellen oder materiellen) Natur der geltend gemachten Ein wendungen gegen die sachverständige Person, dies nicht etwa verstanden im Sinne einer weiteren selbständigen Verfügungspflicht, sondern als Teil der Ver fügung über die formellen Ausstandsgründe (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/200 9 vom 9. Juni 2009 E . 4.1) . 4.3
Entscheidwesentlich
im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifikation eines Gutachters ist, dass die verfügbaren medizinischen Unterlagen rechtsprechungs gemäss eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten müssen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 125 V 351
E. 3a S. 352). In BGE 123 V 475 hat das Bundesgericht, festgehalten, dass es sich bei den MEDAS um spezialisierte Abklärungsstellen handelt, die auf tarif vertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen einzig und allein nach bestem ärztlichem Wissen und Gewissen vorzunehmen haben (E. 4b S. 178). Der Bericht ist sachlich und neutral abzufassen (Urteil des Bundesgerichts I 29/04 vom 1 7. August 2004 E. 2.2). 4.4
Laut höchst ge richtlicher Rechtsprechung ist es letztlich Sache der Verwaltung beziehungsweise
– im Streitfall - des Gerichts ,
die Arbeits ( un ) fäh ig keit der ver sicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich a uf schlüssige medizinische Be richte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz ver letzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010 E. 8.5 mit Hinweisen). Daran hat sich auch nichts geändert , nachdem sich das Bun desge richt in BGE 137 V 210 zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS ge äussert hat (vgl. oben E. 2.1 ) . 4.5
Alleine der Umstand, dass die vorgeschlagenen Gutachter in Z.___ prak tizieren, lässt grundsätzlich keinen Zweifel an ihrer fachlichen Kompetenz zu. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin sind sämt liche vorgeschlagenen Experten im Medizinalberuferegister des BAG regis triert und besitzen eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Über dies kann dem Medizinalberuferegister entnommen werden, dass alle Gut achter eine n
i n der Schweiz anerkannten Weiterbildungstitel im entspre chenden Fachgebiet erlangt haben. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht kon kret darzulegen, wie die behaupteten ungenügenden versicherungsme dizini schen Kenntnisse des s chweizerischen Sozialversicherungsrechts die Ein schätz ung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin und damit allenfalls auch den Ausgang des Verfahrens – so fern
auf das Gutachten abgestellt wird – in unsachlicher Weise beeinflussen könnte n . 4. 6
Zusammenfassend besteht kein Ablehnungsgrund gegen die von der Beschwer degegnerin vorgesehenen Gutachter, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. Februar 2014 (Prozess Nr. 8C_767/2013, Urk. 6/167) ent schied das Bundesgericht, dass bei X.___ keine rentenbegrün dende Ar beitsunfähigkeit vorliege (E. 7.2). Am 5. März 2014 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes er neut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/169). Mit Vorbescheid vom 19. März 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/173). Nachdem die Versicherte hiergegen am 25. April 2014 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 6/195) , teilte die IV-Stelle der Versicherten am
2. Juli 2014 mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als angezeigt er achte (Urk. 6/207). Am 13. August 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass die Unter suchung durch die Y.___ erfolgen werde, und nannte die mit der Untersuchung betrauten Experten (Urk. 6/214) . Am 27. August 2014 erhob die Versicherte Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachter (Urk. 6/215). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch die Y.___ fest (Urk. 6/223 = Urk. 2).
E. 1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7).
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten ( EMRK ) hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich tungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1). Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Ge richts ver hand lung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetz mäs sige Behand lung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittel bar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Dem gemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Parteiöffent lichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 137 I 16 E.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Hand kom men tar , 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts pflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall aufgrund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf un entgelt liche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Be zug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrens lei tende Ent scheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrecht li che An sprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568/99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zustän digkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem ange fochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder ab schliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Ver pflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfah rens rechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungs bereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolo miyets /Russ land vom 22. Februar 2007 Nr. 34).
E. 1.3 Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist bei dieser Rechtslage zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 daher nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
E. 2 IVV).
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter : www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
E. 2.1 In Nachachtung d er bundesgerichtlichen Forderungen zum Beweiswert von Ex pertisen der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fach dis ziplinen ) medizinische Gutachten für die Invalidenversi cherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in ei ner Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgese hen sind. Zudem wurde bun desrechtlich verankert, dass die Invalidenversiche rung Aufträge für polydiszipli näre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzu weisen hat ( Art. 72 bis
Abs.
E. 2.2 Gemäss
Art. 44 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus trifti gen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen
Ausstandsgründe (vgl. Art. 10
VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im kon kreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt an der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ mit der Begründung fest (Urk. 2), es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vor , welcher den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seien die Experten im Me dizi nal beruferegister registriert. Darin sei zudem ersichtlich, dass alle über eine Berufs ausübungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügten und in Z.___ praktiz i erten. Eine Gutachterin praktiziere in der Schweiz (S. 2).
E. 3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), der Umstand, dass die Experten in Z.___ praktizierten und nur für Gutachtensaufträge in die Schwei z reisten, zeige auf, dass nicht a priori davon ausgegangen werden könne, dass sie auch wirklich über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kennt nisse verfügten. Die Tatsache alleine, dass sich die Experten offenbar teil weise in ihren Fachgebieten weitergebildet hätten, bedeute noch nicht, dass sie in
fachlicher Hinsicht genügend qualifiziert seien für die Erstellung von schlüs si gen und nachvollziehbaren versich er ungsmedizinischen Gutachten gemäss den konstanten Qualitätsanforderungen des Bundesgerichts. Deshalb bestehe ein triftiger Ablehnungsgrund gegen die in Z.___ praktizierenden Gutachter.
E. 3.3 Zu prüfen ist, ob gegen die von der Beschwerdegegnerin genannten Gutachter ein Ablehnungsgrund vorliegt.
E. 4.1 Indem die Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund im Umstand begründet sieht, dass die in Z.___ p r aktizierenden Ärzte nicht über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügen (Urk. 1 Ziff. 2.3), stellt sie die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Gutachter in Frage beziehungs weise bringt sie Einwendungen materieller Natur vor.
E. 4.2 Fachliche Bedenken mit Bezug auf die Person eines Gutachters sind in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen . Allerdings umfasst der Anspruch auf Prüfung gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren auch die gleichzeitige Beantwortung der Vor frage nach der (formellen oder materiellen) Natur der geltend gemachten Ein wendungen gegen die sachverständige Person, dies nicht etwa verstanden im Sinne einer weiteren selbständigen Verfügungspflicht, sondern als Teil der Ver fügung über die formellen Ausstandsgründe (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/200
E. 4.3 Entscheidwesentlich
im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifikation eines Gutachters ist, dass die verfügbaren medizinischen Unterlagen rechtsprechungs gemäss eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten müssen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 125 V 351
E. 3a S. 352). In BGE 123 V 475 hat das Bundesgericht, festgehalten, dass es sich bei den MEDAS um spezialisierte Abklärungsstellen handelt, die auf tarif vertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen einzig und allein nach bestem ärztlichem Wissen und Gewissen vorzunehmen haben (E. 4b S. 178). Der Bericht ist sachlich und neutral abzufassen (Urteil des Bundesgerichts I 29/04 vom 1 7. August 2004 E. 2.2).
E. 4.4 Laut höchst ge richtlicher Rechtsprechung ist es letztlich Sache der Verwaltung beziehungsweise
– im Streitfall - des Gerichts ,
die Arbeits ( un ) fäh ig keit der ver sicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich a uf schlüssige medizinische Be richte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz ver letzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010 E. 8.5 mit Hinweisen). Daran hat sich auch nichts geändert , nachdem sich das Bun desge richt in BGE 137 V 210 zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS ge äussert hat (vgl. oben E. 2.1 ) .
E. 4.5 Alleine der Umstand, dass die vorgeschlagenen Gutachter in Z.___ prak tizieren, lässt grundsätzlich keinen Zweifel an ihrer fachlichen Kompetenz zu. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin sind sämt liche vorgeschlagenen Experten im Medizinalberuferegister des BAG regis triert und besitzen eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Über dies kann dem Medizinalberuferegister entnommen werden, dass alle Gut achter eine n
i n der Schweiz anerkannten Weiterbildungstitel im entspre chenden Fachgebiet erlangt haben. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht kon kret darzulegen, wie die behaupteten ungenügenden versicherungsme dizini schen Kenntnisse des s chweizerischen Sozialversicherungsrechts die Ein schätz ung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin und damit allenfalls auch den Ausgang des Verfahrens – so fern
auf das Gutachten abgestellt wird – in unsachlicher Weise beeinflussen könnte n . 4. 6
Zusammenfassend besteht kein Ablehnungsgrund gegen die von der Beschwer degegnerin vorgesehenen Gutachter, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 9 vom 9. Juni 2009 E . 4.1) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01114 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
18. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 20. Februar 2014 (Prozess Nr. 8C_767/2013, Urk. 6/167) ent schied das Bundesgericht, dass bei X.___ keine rentenbegrün dende Ar beitsunfähigkeit vorliege (E. 7.2). Am 5. März 2014 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes er neut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/169). Mit Vorbescheid vom 19. März 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/173). Nachdem die Versicherte hiergegen am 25. April 2014 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 6/195) , teilte die IV-Stelle der Versicherten am
2. Juli 2014 mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als angezeigt er achte (Urk. 6/207). Am 13. August 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass die Unter suchung durch die Y.___ erfolgen werde, und nannte die mit der Untersuchung betrauten Experten (Urk. 6/214) . Am 27. August 2014 erhob die Versicherte Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachter (Urk. 6/215). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch die Y.___ fest (Urk. 6/223 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, über Suiss e MED@P eine neue Gutachterstelle zu suchen
(Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7).
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten ( EMRK ) hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich tungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1). Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Ge richts ver hand lung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetz mäs sige Behand lung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittel bar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Dem gemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Parteiöffent lichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 137 I 16 E.
2.2 S.
18; 120 V 1 E.
3b S. 7; 119 Ia 99 E. 4a S. 104). 1.2
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Hand kom men tar , 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts pflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall aufgrund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf un entgelt liche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Be zug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrens lei tende Ent scheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrecht li che An sprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568/99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zustän digkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem ange fochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder ab schliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Ver pflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfah rens rechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungs bereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolo miyets /Russ land vom 22. Februar 2007 Nr. 34). 1.3
Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist bei dieser Rechtslage zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 daher nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). 2. 2.1
In Nachachtung d er bundesgerichtlichen Forderungen zum Beweiswert von Ex pertisen der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fach dis ziplinen ) medizinische Gutachten für die Invalidenversi cherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in ei ner Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgese hen sind. Zudem wurde bun desrechtlich verankert, dass die Invalidenversiche rung Aufträge für polydiszipli näre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzu weisen hat ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV).
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter : www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 2.2
Gemäss
Art. 44 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus trifti gen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen
Ausstandsgründe (vgl. Art. 10
VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im kon kreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt an der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ mit der Begründung fest (Urk. 2), es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vor , welcher den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seien die Experten im Me dizi nal beruferegister registriert. Darin sei zudem ersichtlich, dass alle über eine Berufs ausübungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügten und in Z.___ praktiz i erten. Eine Gutachterin praktiziere in der Schweiz (S. 2). 3.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), der Umstand, dass die Experten in Z.___ praktizierten und nur für Gutachtensaufträge in die Schwei z reisten, zeige auf, dass nicht a priori davon ausgegangen werden könne, dass sie auch wirklich über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kennt nisse verfügten. Die Tatsache alleine, dass sich die Experten offenbar teil weise in ihren Fachgebieten weitergebildet hätten, bedeute noch nicht, dass sie in
fachlicher Hinsicht genügend qualifiziert seien für die Erstellung von schlüs si gen und nachvollziehbaren versich er ungsmedizinischen Gutachten gemäss den konstanten Qualitätsanforderungen des Bundesgerichts. Deshalb bestehe ein triftiger Ablehnungsgrund gegen die in Z.___ praktizierenden Gutachter. 3.3
Zu prüfen ist, ob gegen die von der Beschwerdegegnerin genannten Gutachter ein Ablehnungsgrund vorliegt.
4. 4.1
Indem die Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund im Umstand begründet sieht, dass die in Z.___ p r aktizierenden Ärzte nicht über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügen (Urk. 1 Ziff. 2.3), stellt sie die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Gutachter in Frage beziehungs weise bringt sie Einwendungen materieller Natur vor. 4.2
Fachliche Bedenken mit Bezug auf die Person eines Gutachters sind in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen . Allerdings umfasst der Anspruch auf Prüfung gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren auch die gleichzeitige Beantwortung der Vor frage nach der (formellen oder materiellen) Natur der geltend gemachten Ein wendungen gegen die sachverständige Person, dies nicht etwa verstanden im Sinne einer weiteren selbständigen Verfügungspflicht, sondern als Teil der Ver fügung über die formellen Ausstandsgründe (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/200 9 vom 9. Juni 2009 E . 4.1) . 4.3
Entscheidwesentlich
im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifikation eines Gutachters ist, dass die verfügbaren medizinischen Unterlagen rechtsprechungs gemäss eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten müssen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 125 V 351
E. 3a S. 352). In BGE 123 V 475 hat das Bundesgericht, festgehalten, dass es sich bei den MEDAS um spezialisierte Abklärungsstellen handelt, die auf tarif vertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen einzig und allein nach bestem ärztlichem Wissen und Gewissen vorzunehmen haben (E. 4b S. 178). Der Bericht ist sachlich und neutral abzufassen (Urteil des Bundesgerichts I 29/04 vom 1 7. August 2004 E. 2.2). 4.4
Laut höchst ge richtlicher Rechtsprechung ist es letztlich Sache der Verwaltung beziehungsweise
– im Streitfall - des Gerichts ,
die Arbeits ( un ) fäh ig keit der ver sicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich a uf schlüssige medizinische Be richte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz ver letzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010 E. 8.5 mit Hinweisen). Daran hat sich auch nichts geändert , nachdem sich das Bun desge richt in BGE 137 V 210 zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS ge äussert hat (vgl. oben E. 2.1 ) . 4.5
Alleine der Umstand, dass die vorgeschlagenen Gutachter in Z.___ prak tizieren, lässt grundsätzlich keinen Zweifel an ihrer fachlichen Kompetenz zu. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin sind sämt liche vorgeschlagenen Experten im Medizinalberuferegister des BAG regis triert und besitzen eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Über dies kann dem Medizinalberuferegister entnommen werden, dass alle Gut achter eine n
i n der Schweiz anerkannten Weiterbildungstitel im entspre chenden Fachgebiet erlangt haben. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht kon kret darzulegen, wie die behaupteten ungenügenden versicherungsme dizini schen Kenntnisse des s chweizerischen Sozialversicherungsrechts die Ein schätz ung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin und damit allenfalls auch den Ausgang des Verfahrens – so fern
auf das Gutachten abgestellt wird – in unsachlicher Weise beeinflussen könnte n . 4. 6
Zusammenfassend besteht kein Ablehnungsgrund gegen die von der Beschwer degegnerin vorgesehenen Gutachter, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher