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IV.2014.01110

Revision. Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf aktuelle Tätigkeit festzusetzen und nicht auf LSE. Entsprechend Anspruch auf eine halbe Rente.

Zürich SozVersG · 2015-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, meldete sich am 6. Mai 1985 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf die Folgen zweier Diskushernien-Opera tionen zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 1 0. April 1 986 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente mit Wirkung ab Mai 1984 zugesprochen (Urk. 9/16 S.

23; vgl. Vor orientierung vom 4. März 1986, Urk. 9/7 S. 3; vgl. Abklärungsbericht vom 1 1. Februar 1986, Urk. 9/7 S. 7). Im Rahmen einer Revision wurde die Rente per Februar 1989 auf eine Viertelsrente reduziert (Vororientierung vom 1 1. November 1988, Urk. 9/9 S. 2 f.; Verfügung vom 6. Januar 1989, Urk. 9/16 S. 14), welche in den Jahren 1997 und 2001 (Feststellungsblatt Urk. 9/18 S. 1; Mitteilung vom 1 7. September 2001, Urk. 9/27 S. 2) unverändert bestätigt wurde.

I m Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2004 (Urk. 9/40) wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 1 2. Juli 2005, Urk. 9/44 S. 2 ff.), was im Jahr 2007 im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigt wurde (Mitteilung vom 1 0. Mai 2007, Urk. 9/55).

Im Jahr 2012 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (Revisions fragebogen vom 2 2. Juni 2012, Urk. 9/62). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigk eit in Beruf und Haushalt am 1 1. März 2014 (Abklärungsbericht vom 2 7. März 2014, Urk. 9/86), sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 3. Mai 2014, Urk. 9/89; Einwand vom 6. Juni 2014, Urk. 9/93) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 6. September 2014 (Urk.

2) auf eine Viertelsrente herab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 6. September 2014 sowie die Zusprechung einer halben Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Sep tember 2014 (Urk.

2) dafür, dass spätestens seit dem 2 2. Juli 2013 eine Arbeits fähigkeit von 50 % vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem vollen Pensum arbeiten würde, so dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohn struktur erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen sei. Der Tabellenlohn für Frauen im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 1 und 2 betrage für das Jahr 2012 Fr. 84‘622.--. Zur Berechnung des Invalideneinkom mens

sei auf das aktuelle Einkommen,

umgerechnet auf ein 50%-Pensum, abzustellen so dass ein Invaliditätsgrad von 49 % resultier e .

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie könne akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Allerdings sei das Validen- und das Invalideneinkommen auf gleicher Basis festzulegen, so dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiter hin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe . Die statistischen Löhne würden ihrer Situation zudem nicht Rechnung tragen, da darin auch unerfahrene und jüngere Pflegefachleute sowie Kantone mit sehr viel tieferem Lohnniveau ent halten seien. Sie bedauere es sehr, dass der Arbeitsversuch von zusätzlichen 10 % nicht geklappt habe (Urk. 1) . 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditäts schätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechts stellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1). 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 8. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 9/70) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumboradikuläres Syndrom rechts - Status nach Diskushernienoperation L3/4 und L2/3 - Status nach Plattenosteosynthese und Spondylodese mit Status nach OSME - Coxarthrose beidseits mit chron. Schmerzen Hüfte rechts - Status nach Hüft-TP rechts - Status nach Hüftrevision rechts und Psoastenotomie distal 05/10, Kla raspital Basel - Status nach Hüft-TP links 08/11 - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - MRI 07/12: enger Spinalkanal C4/5 und weniger C5/6, degenerativ und anlagebedingt, beginnende Myelopathie, rechtsbetonte Einen gung der Neuroforamina C5/6

Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielt er 1) eine milde Dyslipidämie, Erst diagnose 07/11 sowie 2) ein systolisches Herzgeräusch ohne echokardiographi sches Korrelat fest.

Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund von cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie beidseitigen Hüftschmerzen eingeschränkt. Das Heben von Lasten wie auch eine Tätigkeit mit längerer unveränderter Arbeitsposition sei nicht möglich.

Seit 2010 sei sie als Krankenschwester zu 100 % und als Bewegungs- und Tanztherapeutin zu 50 % arbeitsunfähig. 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Januar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/74) von Dr. med. Z.___, FMH Innere Mediz in und Rheumaerkrankungen, stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Status nach Dis kushernien-OP L4/5 und L5/S1 1980, Spondylodese L3/S1 1987 - Coxarthrose beidseits, links Status nach Hüft-TP August 2011, rechts Sta tus nach Hüft-PT April 2006 - Chronische ISG-Dysfunktion beidseits seit 2005 - Chron. cervikobrachiales Syndrom rechts

Er behandle die Beschwerdeführerin seit 200 5. Sie sei in körperlicher Hinsicht eingeschränkt, da sie zu Fuss vermindert belastbar sei und

l ä ngeres Sitzen sei ihr unmöglich.

S chlecht seien ebenso Zwangshaltungen wie auch das Heben, Tragen, Ziehen oder Stossen von Gewichten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit zu ca. 50 % zumutbar. 3.3

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 1 7. Okto ber 2013 (Urk. 9/82) hielt Dr. Z.___ fest, dass anlässlich der letzten Kontrolle am 2 2. Juli 2013 noch eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie ausgeprägte Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich vo rgelegen hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer Osteopathiebehandlung und einer Trigger punkttherapie manuell und Dryneedling . Bezüglich der Arb eitsfähigkeit habe sich nichts Wesentliches verändert - medizinisch-theoretisch bestehe wei terhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Position. 3.4

Dr. Y.___ führte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 9/91) aus, dass die Beschwerdeführerin anfangs Jahr aufgrund einer neuen Arbeitsstelle beim A.___ hoch motiviert eine 50%-Stelle angenommen habe. Es habe sich leider im Verlauf herausgestell t, dass dies zu viel gewesen sei und sich die bekannten Beschwerden im HWS

und LWS-Bereich vermehrt bemerkbar gemacht hätten. Somit habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen, glückli cherweise dürfe sie die Arbeitsstelle aber behalten. Auch unter diesen 40 % gehe es nur mit Müh und Not und sie sei auf den täglichen Einsatz von Analgetika angewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Rückstufung der beste henden Rente betrachte er als behandelnder Hausarzt als unsinnig und nicht nachvollziehbar, habe sich doch am Gesundheitszustand überhaupt nichts ver ändert. 4. 4.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung u nd Invaliditätsbemessung beruhte, ist die Verfügung vom 1 2. Juli 2005 (Urk. 9/44). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu je 50 % im Haushalt und ausser Haus erwerbstätig wäre (Urk. 9/44 S. 4). Im Haushalt wurde sie zu 32 % und in einer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt beur teilt, so dass ein Invaliditätsgrad von 66 % resultierte.

Anlässlich des Standortgespräches am 7. November 2012 (Urk. 9/68) wie auch anlässlich der Haushaltsabklärung am 1 1. März 2014 (Urk. 9/86) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen zu 100 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen müssen. Die zuständige Abklärungsperson hielt diesbezüg lich fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, da sie sich getrennt habe und die Kinder erwachsen seien, allerdings noch stu dierten und von den Eltern unterstützt würden (Urk. 9/86 S. 3 f.) . Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerd eführerin im Gesundheitsfalle in vollem Pensum erwerbstätig wäre. Die Statusänderung ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenansp ruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist so mit erstellt. Ist ein Revisions grund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere B eurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gehen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 1; Urk. 2), was gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage (vgl. E. 3) plausibel ist. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführe rin ausgebildete Pflegefachfrau ist (vgl. Urk. 2; Urk. 1), folglich auf ihrem angestammten Beruf arbeitet. Sie erzielt, hochgerechnet auf ein vollumfängli ches Pensum, aktuell ein höheres Einkommen als nach den statistischen Löhnen der LSE - und dies obwohl sie über Jahre nicht mehr im Beruf tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Dezember 2012, Urk. 9/71). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle bei einem Pensum von 100 % in pro portionaler Hinsicht mindestens ein gleich hohes, wenn nicht sogar höheres, Einkommen erzielen würde. Damit entspricht die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Höhe von 50 % gleichzeitig der Erwerbsein busse bzw. dem Invalidi tätsgrad . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. September 2014 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 6. Mai 1985 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf die Folgen zweier Diskushernien-Opera tionen zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 1 0. April 1 986 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente mit Wirkung ab Mai 1984 zugesprochen (Urk. 9/16 S.

23; vgl. Vor orientierung vom 4. März 1986, Urk. 9/7 S. 3; vgl. Abklärungsbericht vom 1 1. Februar 1986, Urk. 9/7 S. 7). Im Rahmen einer Revision wurde die Rente per Februar 1989 auf eine Viertelsrente reduziert (Vororientierung vom 1 1. November 1988, Urk. 9/9 S. 2 f.; Verfügung vom 6. Januar 1989, Urk. 9/16 S. 14), welche in den Jahren 1997 und 2001 (Feststellungsblatt Urk. 9/18 S. 1; Mitteilung vom 1 7. September 2001, Urk. 9/27 S. 2) unverändert bestätigt wurde.

I m Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2004 (Urk. 9/40) wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 1 2. Juli 2005, Urk. 9/44 S. 2 ff.), was im Jahr 2007 im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigt wurde (Mitteilung vom 1 0. Mai 2007, Urk. 9/55).

Im Jahr 2012 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (Revisions fragebogen vom 2 2. Juni 2012, Urk. 9/62). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigk eit in Beruf und Haushalt am 1 1. März 2014 (Abklärungsbericht vom 2 7. März 2014, Urk. 9/86), sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 3. Mai 2014, Urk. 9/89; Einwand vom 6. Juni 2014, Urk. 9/93) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 6. September 2014 (Urk.

2) auf eine Viertelsrente herab.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 6. September 2014 sowie die Zusprechung einer halben Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditäts schätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechts stellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 3 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 8. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 9/70) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumboradikuläres Syndrom rechts - Status nach Diskushernienoperation L3/4 und L2/3 - Status nach Plattenosteosynthese und Spondylodese mit Status nach OSME - Coxarthrose beidseits mit chron. Schmerzen Hüfte rechts - Status nach Hüft-TP rechts - Status nach Hüftrevision rechts und Psoastenotomie distal 05/10, Kla raspital Basel - Status nach Hüft-TP links 08/11 - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - MRI 07/12: enger Spinalkanal C4/5 und weniger C5/6, degenerativ und anlagebedingt, beginnende Myelopathie, rechtsbetonte Einen gung der Neuroforamina C5/6

Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielt er 1) eine milde Dyslipidämie, Erst diagnose 07/11 sowie 2) ein systolisches Herzgeräusch ohne echokardiographi sches Korrelat fest.

Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund von cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie beidseitigen Hüftschmerzen eingeschränkt. Das Heben von Lasten wie auch eine Tätigkeit mit längerer unveränderter Arbeitsposition sei nicht möglich.

Seit 2010 sei sie als Krankenschwester zu 100 % und als Bewegungs- und Tanztherapeutin zu 50 % arbeitsunfähig.

E. 3.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Januar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/74) von Dr. med. Z.___, FMH Innere Mediz in und Rheumaerkrankungen, stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Status nach Dis kushernien-OP L4/5 und L5/S1 1980, Spondylodese L3/S1 1987 - Coxarthrose beidseits, links Status nach Hüft-TP August 2011, rechts Sta tus nach Hüft-PT April 2006 - Chronische ISG-Dysfunktion beidseits seit 2005 - Chron. cervikobrachiales Syndrom rechts

Er behandle die Beschwerdeführerin seit 200 5. Sie sei in körperlicher Hinsicht eingeschränkt, da sie zu Fuss vermindert belastbar sei und

l ä ngeres Sitzen sei ihr unmöglich.

S chlecht seien ebenso Zwangshaltungen wie auch das Heben, Tragen, Ziehen oder Stossen von Gewichten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit zu ca. 50 % zumutbar.

E. 3.3 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 1 7. Okto ber 2013 (Urk. 9/82) hielt Dr. Z.___ fest, dass anlässlich der letzten Kontrolle am 2 2. Juli 2013 noch eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie ausgeprägte Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich vo rgelegen hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer Osteopathiebehandlung und einer Trigger punkttherapie manuell und Dryneedling . Bezüglich der Arb eitsfähigkeit habe sich nichts Wesentliches verändert - medizinisch-theoretisch bestehe wei terhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Position.

E. 3.4 Dr. Y.___ führte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 9/91) aus, dass die Beschwerdeführerin anfangs Jahr aufgrund einer neuen Arbeitsstelle beim A.___ hoch motiviert eine 50%-Stelle angenommen habe. Es habe sich leider im Verlauf herausgestell t, dass dies zu viel gewesen sei und sich die bekannten Beschwerden im HWS

und LWS-Bereich vermehrt bemerkbar gemacht hätten. Somit habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen, glückli cherweise dürfe sie die Arbeitsstelle aber behalten. Auch unter diesen 40 % gehe es nur mit Müh und Not und sie sei auf den täglichen Einsatz von Analgetika angewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Rückstufung der beste henden Rente betrachte er als behandelnder Hausarzt als unsinnig und nicht nachvollziehbar, habe sich doch am Gesundheitszustand überhaupt nichts ver ändert.

E. 4.1 Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung u nd Invaliditätsbemessung beruhte, ist die Verfügung vom 1 2. Juli 2005 (Urk. 9/44). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu je 50 % im Haushalt und ausser Haus erwerbstätig wäre (Urk. 9/44 S. 4). Im Haushalt wurde sie zu 32 % und in einer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt beur teilt, so dass ein Invaliditätsgrad von 66 % resultierte.

Anlässlich des Standortgespräches am 7. November 2012 (Urk. 9/68) wie auch anlässlich der Haushaltsabklärung am 1 1. März 2014 (Urk. 9/86) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen zu 100 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen müssen. Die zuständige Abklärungsperson hielt diesbezüg lich fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, da sie sich getrennt habe und die Kinder erwachsen seien, allerdings noch stu dierten und von den Eltern unterstützt würden (Urk. 9/86 S. 3 f.) . Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerd eführerin im Gesundheitsfalle in vollem Pensum erwerbstätig wäre. Die Statusänderung ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenansp ruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist so mit erstellt. Ist ein Revisions grund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere B eurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gehen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 1; Urk. 2), was gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage (vgl. E. 3) plausibel ist.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführe rin ausgebildete Pflegefachfrau ist (vgl. Urk. 2; Urk. 1), folglich auf ihrem angestammten Beruf arbeitet. Sie erzielt, hochgerechnet auf ein vollumfängli ches Pensum, aktuell ein höheres Einkommen als nach den statistischen Löhnen der LSE - und dies obwohl sie über Jahre nicht mehr im Beruf tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Dezember 2012, Urk. 9/71). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle bei einem Pensum von 100 % in pro portionaler Hinsicht mindestens ein gleich hohes, wenn nicht sogar höheres, Einkommen erzielen würde. Damit entspricht die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Höhe von 50 % gleichzeitig der Erwerbsein busse bzw. dem Invalidi tätsgrad . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine halbe Rente hat.

E. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. September 2014 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1959, meldete sich am
  2. Mai 1985 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf die Folgen zweier Diskushernien-Opera tionen zum Bezug von Leistungen an ( Urk.  9/2). Mit Verfügung vom 1
  3. April 1 986 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67  % eine ganze Rente mit Wirkung ab Mai 1984 zugesprochen ( Urk.  9/16 S.   23; vgl. Vor orientierung vom
  4. März 1986, Urk.  9/7 S. 3; vgl. Abklärungsbericht vom 1
  5. Februar 1986, Urk.  9/7 S. 7). Im Rahmen einer Revision wurde die Rente per Februar 1989 auf eine Viertelsrente reduziert (Vororientierung vom 1
  6. November 1988, Urk.  9/9 S. 2 f.; Verfügung vom
  7. Januar 1989, Urk.  9/16 S. 14), welche in den Jahren 1997 und 2001 (Feststellungsblatt Urk.  9/18 S. 1; Mitteilung vom 1
  8. September 2001, Urk.  9/27 S. 2) unverändert bestätigt wurde.      I m Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2004 ( Urk.  9/40) wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66  % mit Wirkung ab dem
  9. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 1
  10. Juli 2005, Urk.  9/44 S. 2 ff. ), was im Jahr 2007 im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigt wurde (Mitteilung vom 1
  11. Mai 2007, Urk.  9/55).      Im Jahr 2012 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (Revisions fragebogen vom 2
  12. Juni 2012, Urk.  9/62). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigk eit in Beruf und Haushalt am 1
  13. März 2014 ( Abklärungsbericht vom 2
  14. März 2014, Urk.  9/86), sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
  15. Mai 2014, Urk.  9/89; Einwand vom
  16. Juni 2014, Urk.  9/93) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2
  17. September 2014 ( Urk.  2) auf eine Viertelsrente herab.
  18. Hiergegen erhob die Versicherte am 2
  19. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2
  20. September 2014 sowie die Zusprechung einer halben Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom
  21. Dezember 2014 ( Urk.  8 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  9/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
  22. Dezember 2014 ( Urk.  10) zur Kenntnis gebracht wurde.
  23. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2
  25. Sep tember 2014 ( Urk.  2) dafür, dass spätestens seit dem 2
  26. Juli 2013 eine Arbeits fähigkeit von 50  % vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem vollen Pensum arbeiten würde, so dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohn struktur erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen sei. Der Tabellenlohn für Frauen im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 1 und 2 betrage für das Jahr 2012 Fr.  84‘622.--. Zur Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf das aktuelle Einkommen , umgerechnet auf ein 50%-Pensum, abzustellen so dass ein Invaliditätsgrad von 49  % resultier e .      Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie könne akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Allerdings sei das Validen- und das Invalideneinkommen auf gleicher Basis festzulegen, so dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50  % weiter hin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe . Die statistischen Löhne würden ihrer Situation zudem nicht Rechnung tragen, da darin auch unerfahrene und jüngere Pflegefachleute sowie Kantone mit sehr viel tieferem Lohnniveau ent halten seien. Sie bedauere es sehr, dass der Arbeitsversuch von zusätzlichen 10  % nicht geklappt habe ( Urk.  1) .
  27. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  28. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2      Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditäts schätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechts stellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1). 2.3      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  29. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1      Dr.  med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2
  30. November 2012 (Eingangsdatum, Urk.  9/70) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumboradikuläres Syndrom rechts - Status nach Diskushernienoperation L3/4 und L2/3 - Status nach Plattenosteosynthese und Spondylodese mit Status nach OSME - Coxarthrose beidseits mit chron. Schmerzen Hüfte rechts - Status nach Hüft-TP rechts - Status nach Hüftrevision rechts und Psoastenotomie distal 05/10, Kla raspital Basel - Status nach Hüft-TP links 08/11 - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - MRI 07/12: enger Spinalkanal C4/5 und weniger C5/6, degenerativ und anlagebedingt, beginnende Myelopathie, rechtsbetonte Einen gung der Neuroforamina C5/6      Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielt er 1) eine milde Dyslipidämie , Erst diagnose 07/11 sowie 2) ein systolisches Herzgeräusch ohne echokardiographi sches Korrelat fest.      Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund von cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie beidseitigen Hüftschmerzen eingeschränkt. Das Heben von Lasten wie auch eine Tätigkeit mit längerer unveränderter Arbeitsposition sei nicht möglich.      Seit 2010 sei sie als Krankenschwester zu 100  % und als Bewegungs- und Tanztherapeutin zu 50  % arbeitsunfähig. 3.2      Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom
  31. Januar 2013 (Eingangsdatum, Urk.  9/74) von Dr.  med. Z.___ , FMH Innere Mediz in und Rheumaerkrankungen, stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Status nach Dis kushernien-OP L4/5 und L5/S1 1980, Spondylodese L3/S1 1987 - Coxarthrose beidseits, links Status nach Hüft-TP August 2011, rechts Sta tus nach Hüft-PT April 2006 - Chronische ISG-Dysfunktion beidseits seit 2005 - Chron. cervikobrachiales Syndrom rechts      Er behandle die Beschwerdeführerin seit 200
  32. Sie sei in körperlicher Hinsicht eingeschränkt, da sie zu Fuss vermindert belastbar sei und l ä ngeres Sitzen sei ihr unmöglich. S chlecht seien ebenso Zwangshaltungen wie auch das Heben, Tragen, Ziehen oder Stossen von Gewichten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit zu ca. 50  % zumutbar. 3.3      Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 1
  33. Okto ber 2013 ( Urk.  9/82) hielt Dr.  Z.___ fest, dass anlässlich der letzten Kontrolle am 2
  34. Juli 2013 noch eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie ausgeprägte Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich vo rgelegen hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer Osteopathiebehandlung und einer Trigger punkttherapie manuell und Dryneedling . Bezüglich der Arb eitsfähigkeit habe sich nichts Wesentliches verändert - medizinisch-theoretisch bestehe wei terhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Position. 3.4      Dr.  Y.___ führte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom
  35. Juni 2014 ( Urk.  9/91) aus, dass die Beschwerdeführerin anfangs Jahr aufgrund einer neuen Arbeitsstelle beim A.___ hoch motiviert eine 50%-Stelle angenommen habe. Es habe sich leider im Verlauf herausgestell t, dass dies zu viel gewesen sei und sich die bekannten Beschwerden im HWS   und LWS-Bereich vermehrt bemerkbar gemacht hätten. Somit habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum wieder auf 40  % reduzieren müssen, glückli cherweise dürfe sie die Arbeitsstelle aber behalten. Auch unter diesen 40 % gehe es nur mit Müh und Not und sie sei auf den täglichen Einsatz von Analgetika angewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Rückstufung der beste henden Rente betrachte er als behandelnder Hausarzt als unsinnig und nicht nachvollziehbar, habe sich doch am Gesundheitszustand überhaupt nichts ver ändert.
  36. 4.1      Die letzte rechtskräftige Verfügung , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung u nd Invaliditätsbemessung beruhte, ist die Verfügung vom 1
  37. Juli 2005 ( Urk.  9/44). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu je 50  % im Haushalt und ausser Haus erwerbstätig wäre ( Urk.  9/44 S. 4). Im Haushalt wurde sie zu 32  % und in einer Erwerbstätigkeit zu 100  % eingeschränkt beur teilt, so dass ein Invaliditätsgrad von 66  % resultierte.      Anlässlich des Standortgespräches am
  38. November 2012 ( Urk.  9/68) wie auch anlässlich der Haushaltsabklärung am 1
  39. März 2014 ( Urk.  9/86) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen zu 100  % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen müssen. Die zuständige Abklärungsperson hielt diesbezüg lich fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, da sie sich getrennt habe und die Kinder erwachsen seien, allerdings noch stu dierten und von den Eltern unterstützt würden ( Urk.  9/86 S. 3 f.) . Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerd eführerin im Gesundheitsfalle in vollem Pensum erwerbstätig wäre. Die Statusänderung ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenansp ruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).      Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist so mit erstellt. Ist ein Revisions grund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere B eurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2      Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gehen von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % aus ( Urk.  1; Urk.  2), was gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage (vgl. E. 3) plausibel ist. 4.3      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführe rin ausgebildete Pflegefachfrau ist (vgl. Urk.  2; Urk.  1) , folglich auf ihrem angestammten Beruf arbeitet. Sie erzielt, hochgerechnet auf ein vollumfängli ches Pensum, aktuell ein höheres Einkommen als nach den statistischen Löhnen der LSE - und dies obwohl sie über Jahre nicht mehr im Beruf tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom
  40. Dezember 2012, Urk.  9/71). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle bei einem Pensum von 100  % in pro portionaler Hinsicht mindestens ein gleich hohes, wenn nicht sogar höheres, Einkommen erzielen würde. Damit entspricht die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Höhe von 50  % gleichzeitig der Erwerbsein busse bzw. dem Invalidi tätsgrad . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt:
  41. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  42. September 2014 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .
  43. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01110 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

17. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, meldete sich am 6. Mai 1985 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf die Folgen zweier Diskushernien-Opera tionen zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 1 0. April 1 986 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente mit Wirkung ab Mai 1984 zugesprochen (Urk. 9/16 S.

23; vgl. Vor orientierung vom 4. März 1986, Urk. 9/7 S. 3; vgl. Abklärungsbericht vom 1 1. Februar 1986, Urk. 9/7 S. 7). Im Rahmen einer Revision wurde die Rente per Februar 1989 auf eine Viertelsrente reduziert (Vororientierung vom 1 1. November 1988, Urk. 9/9 S. 2 f.; Verfügung vom 6. Januar 1989, Urk. 9/16 S. 14), welche in den Jahren 1997 und 2001 (Feststellungsblatt Urk. 9/18 S. 1; Mitteilung vom 1 7. September 2001, Urk. 9/27 S. 2) unverändert bestätigt wurde.

I m Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2004 (Urk. 9/40) wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 1 2. Juli 2005, Urk. 9/44 S. 2 ff.), was im Jahr 2007 im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigt wurde (Mitteilung vom 1 0. Mai 2007, Urk. 9/55).

Im Jahr 2012 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (Revisions fragebogen vom 2 2. Juni 2012, Urk. 9/62). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigk eit in Beruf und Haushalt am 1 1. März 2014 (Abklärungsbericht vom 2 7. März 2014, Urk. 9/86), sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 3. Mai 2014, Urk. 9/89; Einwand vom 6. Juni 2014, Urk. 9/93) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 6. September 2014 (Urk.

2) auf eine Viertelsrente herab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 6. September 2014 sowie die Zusprechung einer halben Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Sep tember 2014 (Urk.

2) dafür, dass spätestens seit dem 2 2. Juli 2013 eine Arbeits fähigkeit von 50 % vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem vollen Pensum arbeiten würde, so dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohn struktur erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen sei. Der Tabellenlohn für Frauen im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 1 und 2 betrage für das Jahr 2012 Fr. 84‘622.--. Zur Berechnung des Invalideneinkom mens

sei auf das aktuelle Einkommen,

umgerechnet auf ein 50%-Pensum, abzustellen so dass ein Invaliditätsgrad von 49 % resultier e .

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie könne akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Allerdings sei das Validen- und das Invalideneinkommen auf gleicher Basis festzulegen, so dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiter hin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe . Die statistischen Löhne würden ihrer Situation zudem nicht Rechnung tragen, da darin auch unerfahrene und jüngere Pflegefachleute sowie Kantone mit sehr viel tieferem Lohnniveau ent halten seien. Sie bedauere es sehr, dass der Arbeitsversuch von zusätzlichen 10 % nicht geklappt habe (Urk. 1) . 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditäts schätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechts stellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1). 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 8. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 9/70) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumboradikuläres Syndrom rechts - Status nach Diskushernienoperation L3/4 und L2/3 - Status nach Plattenosteosynthese und Spondylodese mit Status nach OSME - Coxarthrose beidseits mit chron. Schmerzen Hüfte rechts - Status nach Hüft-TP rechts - Status nach Hüftrevision rechts und Psoastenotomie distal 05/10, Kla raspital Basel - Status nach Hüft-TP links 08/11 - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - MRI 07/12: enger Spinalkanal C4/5 und weniger C5/6, degenerativ und anlagebedingt, beginnende Myelopathie, rechtsbetonte Einen gung der Neuroforamina C5/6

Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielt er 1) eine milde Dyslipidämie, Erst diagnose 07/11 sowie 2) ein systolisches Herzgeräusch ohne echokardiographi sches Korrelat fest.

Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund von cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie beidseitigen Hüftschmerzen eingeschränkt. Das Heben von Lasten wie auch eine Tätigkeit mit längerer unveränderter Arbeitsposition sei nicht möglich.

Seit 2010 sei sie als Krankenschwester zu 100 % und als Bewegungs- und Tanztherapeutin zu 50 % arbeitsunfähig. 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Januar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/74) von Dr. med. Z.___, FMH Innere Mediz in und Rheumaerkrankungen, stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Status nach Dis kushernien-OP L4/5 und L5/S1 1980, Spondylodese L3/S1 1987 - Coxarthrose beidseits, links Status nach Hüft-TP August 2011, rechts Sta tus nach Hüft-PT April 2006 - Chronische ISG-Dysfunktion beidseits seit 2005 - Chron. cervikobrachiales Syndrom rechts

Er behandle die Beschwerdeführerin seit 200 5. Sie sei in körperlicher Hinsicht eingeschränkt, da sie zu Fuss vermindert belastbar sei und

l ä ngeres Sitzen sei ihr unmöglich.

S chlecht seien ebenso Zwangshaltungen wie auch das Heben, Tragen, Ziehen oder Stossen von Gewichten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit zu ca. 50 % zumutbar. 3.3

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 1 7. Okto ber 2013 (Urk. 9/82) hielt Dr. Z.___ fest, dass anlässlich der letzten Kontrolle am 2 2. Juli 2013 noch eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie ausgeprägte Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich vo rgelegen hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer Osteopathiebehandlung und einer Trigger punkttherapie manuell und Dryneedling . Bezüglich der Arb eitsfähigkeit habe sich nichts Wesentliches verändert - medizinisch-theoretisch bestehe wei terhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Position. 3.4

Dr. Y.___ führte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 9/91) aus, dass die Beschwerdeführerin anfangs Jahr aufgrund einer neuen Arbeitsstelle beim A.___ hoch motiviert eine 50%-Stelle angenommen habe. Es habe sich leider im Verlauf herausgestell t, dass dies zu viel gewesen sei und sich die bekannten Beschwerden im HWS

und LWS-Bereich vermehrt bemerkbar gemacht hätten. Somit habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen, glückli cherweise dürfe sie die Arbeitsstelle aber behalten. Auch unter diesen 40 % gehe es nur mit Müh und Not und sie sei auf den täglichen Einsatz von Analgetika angewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Rückstufung der beste henden Rente betrachte er als behandelnder Hausarzt als unsinnig und nicht nachvollziehbar, habe sich doch am Gesundheitszustand überhaupt nichts ver ändert. 4. 4.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung u nd Invaliditätsbemessung beruhte, ist die Verfügung vom 1 2. Juli 2005 (Urk. 9/44). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu je 50 % im Haushalt und ausser Haus erwerbstätig wäre (Urk. 9/44 S. 4). Im Haushalt wurde sie zu 32 % und in einer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt beur teilt, so dass ein Invaliditätsgrad von 66 % resultierte.

Anlässlich des Standortgespräches am 7. November 2012 (Urk. 9/68) wie auch anlässlich der Haushaltsabklärung am 1 1. März 2014 (Urk. 9/86) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen zu 100 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen müssen. Die zuständige Abklärungsperson hielt diesbezüg lich fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, da sie sich getrennt habe und die Kinder erwachsen seien, allerdings noch stu dierten und von den Eltern unterstützt würden (Urk. 9/86 S. 3 f.) . Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerd eführerin im Gesundheitsfalle in vollem Pensum erwerbstätig wäre. Die Statusänderung ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenansp ruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist so mit erstellt. Ist ein Revisions grund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere B eurteilun gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gehen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 1; Urk. 2), was gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage (vgl. E. 3) plausibel ist. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführe rin ausgebildete Pflegefachfrau ist (vgl. Urk. 2; Urk. 1), folglich auf ihrem angestammten Beruf arbeitet. Sie erzielt, hochgerechnet auf ein vollumfängli ches Pensum, aktuell ein höheres Einkommen als nach den statistischen Löhnen der LSE - und dies obwohl sie über Jahre nicht mehr im Beruf tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Dezember 2012, Urk. 9/71). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle bei einem Pensum von 100 % in pro portionaler Hinsicht mindestens ein gleich hohes, wenn nicht sogar höheres, Einkommen erzielen würde. Damit entspricht die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Höhe von 50 % gleichzeitig der Erwerbsein busse bzw. dem Invalidi tätsgrad . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. September 2014 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler