Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963 und ohne Berufsabschluss,
meldete sich am 13. Feb ruar 2002 unter Hinweis auf eine
seit zehn Jahren bestehende krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit erstmals zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 12/1).
Nachdem er im Rahmen der angeordneten Begut achtung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , seine Mitwirkung verweigert hatte (Urk. 12/8, Urk. 12/11-12, Urk. 12/ 15-16, Urk. 12/ 17/1-2, Urk. 12/ 19) ,
lehnte die Sozial versiche rungsanstalt des Kan tons Zürich , IV - Stelle, das Leistungsbegehren m it Ver fügung vom 7. April 2003 (Urk. 12/21 ) ab . Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1
2. August 2003 (Urk. 12/23) fest , was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 ( Prozess Nr. IV.2004.00100 ;
Urk. 12/28) bestätigt wurde . 1.2
A m 11. Juli 2011 erneuerte
X.___
sein Leistungsbegehren unter Angabe
verschiedener psychische r Leiden (mittelgradige Depression, posttr aumatische Belastungsstörung , K leptomanie, spezifische Phobien , Panikstörung), bestehend seit zirka zwanzig Jahren (Urk. 1 2 /40). Nachdem er sich der angeordneten Begutachtung durch med. pract. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, widersetzt und diese den Auftrag zurückgegeben hatte (Urk. 12/45, Urk. 12/48-51), ordnete die IV-Stelle am 3. Januar 2012 (Urk. 12/53) eine medizinische Abkläru ng durch Dr. med. A.___ , Facharzt f ür Psychiatrie und Psychiatrie, an und erliess am 16. Ja nuar 2011 (richtig: 2012 ; Urk. 12/54 ) eine Zwischenverfügung, worin sie an der Begutachtung durch Dr. A.___ festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2012 ab (Urk. 12/64; Prozess Nr. IV.2012.00205 ).
Am 27. Juni 2012 erstattete Dr. A.___
sein psychiatri sche s Gutachten (Urk. 12/69), welches er am 29. August 2012 mit Beantwortung von Zusatzfragen der IV-Stelle ergänzte (Urk. 12/71). Gestützt darauf auf er legte die se
X.___
am
19. November 2012 (Urk. 12/72) eine Schadenminderungs pflicht im Sinne einer leitliniengerechte n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung, einer Einstellung des Cannabis- und Alkoholkonsums und einer suchtmedizinische n Behandlung .
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. März 2013 (Urk. 12/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche M assnahmen mangels subjektiver Eingliederung s bereitschaft . Sodann wies sie d essen Rentenbegehren nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/89, Urk. 12/90, Urk. 12/94/2-3, Urk. 12/97) mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) ab.
2.
Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 und die Zusprache einer ganzen R ente rückwirkend ab 1. Januar 201 2. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstel len (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E . 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach der Rechtsprechung zur Fest legung der hypothetischen Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodi sch herausgegebene n Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maxi mal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufent haltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa-cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin mass
dem Suchtgeschehen keine invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz bei und hielt dafür, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___
vom 27. Juni 2012 bestehe mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzissti schen, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen. Hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit besteh e laut Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche
mittels geeigneter Massnahmen innerhalb von sechs Monaten auf 100 % gestei gert werden könne. Der auferlegten Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer bisher nicht vollständig nachgekommen. Selbst wenn jedoch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen würde, resultierte im Einkommensvergleich ein rentenausschliess ender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2, Urk. 11). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die suchtbedingten Beeinträchtigungen ausser Acht lasse. Da d er jahrelange
Suchtmittelkonsum eine Folge de r
psychischen Beschwerden darstelle, seien bei der
Frage der noch zumutbaren Erwerbstätig keit nebst den psychischen auch die suchtbedingten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen .
Die Expertise vermöge aber auch unter dem Aspekt der Ausei nandersetzung mit den Vorakten dem Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens nicht zu genügen und beinhalte Widersprüche und Unvollständigkeiten, wes halb darauf nicht abgestellt werden könne. Nachvollziehbar und schlüssig seien hingegen die Arztberichte des Medizinischen Zentrums B.___ , wonach keine verwert bare Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 9 ff.) . 3.
I n de m mit der Erstanmeldung vom 13. Februar 2002 (Urk. 12/1) angehobenen V erfahren hatte die Beschwerdegegnerin die vom
Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnis f olgen
(Urk. 12/12 ) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordne ten
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___
(Urk. 12/8) zu unterziehen ( Urk. 12/15-16, Urk. 12/ 17/1-2, Urk. 12/ 19),
als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gewertet und das Leistungs begeh ren abgewiesen , da die vorhandenen ( in medizinischer Hinsicht nicht aussa gekräftigen ) Akten den Schluss auf eine Invalidität nicht gestattete n ( Ver fügung vom 7. April 2003 , Urk. 12/21 ; Einspracheentscheid vom 12. August 2003 , Urk. 12/23 ).
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 ( Prozess Nr. IV.2004.00100; Urk. 12/28) bestätigt, nachdem der Beschwerde führer auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 27. April 2005, Urk. 12/26) keine Beweismittel beigebracht hatte, welche eine andere Beurtei lung zugelassen hätten. Mithin wurde damals das Leistungsbegehren abgewie sen mit der Begründung, der Sachverhalt, aus dem der Beschwerde führer Rechte ableiten woll t e, sei – infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der angeordneten Begutachtung – nicht erwiesen. Eine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige
ärztliche Berichte konnte
damals nicht stattfinden. Insofern muss vorliegend kein Nachweis einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erbracht werden ( vgl. Meyer/Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenver sicherung [IVG],
3. Auflage 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf Bundes gerichts urteil I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1 ). 4. 4.1
In der Neuanmeldung vom 11. Juli 2011 vermerkte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung im Medizinischen Zentrum B.___
seit dem 18. September 2009 (Urk. 12/40 S. 7 Ziff. 6.7) .
Der dort tätige med. prakt. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , hatte im Zeugnis vom 22. Februar 2010 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
(Urk. 12/37/1) eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.25) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert und für jegliche berufliche Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert , bestehend seit dem Jahr 1990. 4.2
I n de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Medizinischen Zent rums B.___
vom 29. Juli 2011 (Urk. 12/43/6-8), unter zeichnet von dipl. psych. FH et lic. iur. D.___ , me
d. prakt. C.___ und Dr. phil. E.___ , Klinischer Psychologe , wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine „ rezidivierende depressive Depression “ , gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine soziale Phobie (F40.1), eine Panikstörung (F41.0), eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cann abis, schädlicher Gebrauch ( F10.1 und F12.1) , ein Status nach Polytoxikomanie (F19.2), eine Kleptomanie (F36.2) und Schwierigkeiten mit der Geschlechtsidentität (Transgender, F46.9) diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1.1) .
Zur „Krankheitsanamnese/Störungsentwicklung“
ist dem Bericht zu entnehmen , dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Beschwerden mit dem Tod seines ersten Freundes (im 17. Lebensjahr des Beschwerdeführers) infolge HIV zusam men hingen . Auch sein zweiter Freund sei gestorben, ebenso der Bruder (HIV) und „viele andere“ . Die Kindheit sei geprägt gewesen von der Scheidung der Eltern und den sexuellen Übergriffen des Grossvaters, welche den Beschwerde führer schwer traumatisiert hätten. Seit der Pubertät sei er zudem schwer ver unsichert betreffend
seine Geschlechtsidentität (Homosexualität, Transgender), was ihm zusammen mit dem fehlende n Rückhalt in der Familie respektive Gesellschaft verunmöglicht habe , einen stabilen und widerstandsfähigen Selbst wert zu entwickeln. Immer wieder breche d ieser ein und er isoliere sich ganz, sei für Tage unansprechbar und sehr depressiv. Ein mehrmonatiger Gefängnis aufenthalt, während dem er wegen seiner sexuellen Orientierung mehrmals körperlich misshandelt worden sei, habe ihn zusätzlich traumatisiert und paranoid gemacht. Der Selbstwert sei ganz eingebrochen, die depressiven Verstimmungen beherrschten sein Leben (S. 2 Ziff. 1.4) .
Unter dem Titel „aktuelle Beschwerden bei Eintritt“ wurde ausgeführt, aktuell beklage der Beschwerdeführer , seit der Kindheit unter einem sehr geringen Selbstwert, Depressionen und Angstzustände n zu leiden . Die traumatisierenden Erlebnisse von früher würden ihn sehr belasten . Ein Hyperarous a l, Flashbacks und ein Vermeidungsverhalten seien die Symptome, obwohl er gelernt habe, nach aussen den Schein zu wahren , und eigentlich niemand wisse, wie schlecht es ihm gehe. Seit 1980 habe er deshalb Drogen- und Alkoho lprobleme , wobei er den Konsum von Kokain und Heroin (jeweils mehrere Gramm) sowie Ampheta minen ab
dem Jahr 2003 reduziert und 2006 gänzlich gestoppt habe. Gegen wärtig konsumiere er Alkohol (zwei Gläser Whiskey pro Tag) und Cannabis ( zirka drei Joints pro Tag). Er verzeichne Schlafstörungen (Tag-/Nachtumkehr), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Sinnlosigkeitsgedanken, eine deutliche Appetitverminderung und ständiges Weinen. Zusätzlich bestehe eine Kleptomanie seit der Kindheit . In soma tischer Hinsicht bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers ein blander Befund. Er sei seit dem Jahr 1990 zu 100 % arbeitsunfähig und werde vom Sozialamt finanziell unterstützt
(S. 2 Ziff. 1.4).
Die genannten Fachpersonen empfahlen eine weitere therapeutische Unter stützung und Begleitung im Einzelsetting (psychosomatische Einzeltherapie seit 18. September 2009 zirka einmal wöchentlich; letzte Kontrolle am 11. Juli 2011, S. 2 Ziff. 1.2) und vermerkten,
aktuell erfolge keine Medikation (S. 2 Ziff. 1.5). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 100 %
rückwirkend ab
dem Jahr 2000 ( S. 1 und S. 3 Ziff. 1.6) . 4.3
Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Sachverständige Dr. A.___
hielt
im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2012 (Urk. 12/69) fest , eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer in der Kindheit vo n seine m alkohol abhängigen Vater wiederholt geschlagen worden und habe bis zu seinem 12. Lebensjahr durch den Grossvater väterlicherseits sexuelle Übergriffe erfah ren. Unter seiner Aussenseiterrolle, Schwierigkeiten bei sozialen Kontakten und seiner unklaren
Geschlechtsidentität leide er
ebenfalls bereits seit dem Kindes alter (S. 3 f. Ziff. 3.1).
Der Beschwerdeführer rauche seit über 30 Jahre n täglich etwa acht bis zwölf Joints und habe h insichtlich des Alkoholkonsums angege ben, täglich und manchmal bereits am Vormittag Spirituosen (zum Beispiel Rum oder Wodka), gemischt mit Fruchtsaft, zu trinken. Ab dem 16. Lebensjahr habe er mit dem Konsum von Kokain und verschiedenen anderen Drogen (unter anderem LSD, halluzinogene Pilze, Ecstasy, Heroin per inhalationem) begonnen. Seit etwa zehn Jahren konsumiere er ausschliesslich Cannabis (S. 4 Ziff. 3.2).
Dr. A.___
diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängst lich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61). Den übrigen Diagnosen – Schwierig keiten mit der Geschlechtsidentität (F64), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabis, schädlicher Gebrauch (F10.1 und F12.1), anam nestisch Polytoxikomanie (F19.2), pathologisches Stehlen (Kleptomanie, F63.2) und soziale Phobie (F40.1) – mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7 f.).
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, d er Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis in die frühe Bio graphie zurückverfolgen. Aktuell äussere der Beschwerdeführer insbesondere Schwierigkeiten mit der Geschlechtsidentität, Angst unter Menschen (Unruhe, Schwitzen und Zittern) und Schlafstörungen. Er schildere zudem eine Perspekti ven- und Mutlosigkeit, innere Leere und Niedergeschlagenheit sowie „Klepto manie“. Im Rahmen der aktuellen Exploration imponiere eine niedergeschlagen-klagsame Grundstimmung. Der Beschwerdeführer wirke ein wenig resigniert, eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden sei erkennbar, ohne dass jedoch eine Bewusstseinsnähe bzw. Aggravation anzunehmen wäre. Er sehe sich zeitlebens in einer Opferrolle. Schizoide, narzisstische, zwanghafte und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Eine gravie rende depressive Störung lasse sich beim Beschwerdeführer aktuell nicht erkennen. Es zeigten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen und auch eine Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei effektiv schwingungsfähig und habe soziale Kontakte zu zwei bis drei Kollegen (vgl. dazu Gutachten S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6). Es ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1), da die meisten der Diagnosekriterien – Einbrüche von Trauma-Material in den Alltag (Intrusionen einschliesslich Flashbacks), Vermei dung
( Avoidance) und Übererregung (Hyperarousal) – beim Beschwerdeführer nicht sicher zu eruieren seien und der ängstliche Affekt im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung bzw. der sozialen Phobie stehe. Zu erwähnen sei auch, dass bisher nicht alle zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen ( z.B. stationär-psychiatrische Behandlung, längerdauernde konsequente Psycho pharmakotherapie, Cannabis- und Alkoholabstinenz) genutzt worden seien. Die Frequenz der aktuellen Psychotherapie-Termine (vier-wöchentlich , vgl. Gut achten S. 3 unten ) sei vor dem Hintergrund der geklagten erheblichen psychi schen Beschwerden und der subjektiv empfundenen 100%igen Arbeitsunfähig keit sowie der im B ericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 29. Juli 2011 angeführten psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquat (S. 8 f. Ziff. 6.1 ).
Er könne – so Dr. A.___
– die im genann ten Bericht a uf geführ ten Diagnosen einer schwergradigen depressiven Störung und einer posttrau matischen Belastungsstörung wie auch die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit ( 100 % seit dem Jahr 2000 )
anhand seiner eigenen Untersu chungsergebnisse nicht bestätigen .
Z udem seien invaliditätsfremde Diagnosen und Faktoren als leistungsmindernd in die Beurteilung
der behandelnden Fach personen einge flossen . Die
von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlich keitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängstlich-vermei denden Zügen (ICD-10 F61)
begründe in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter – der Beschwerde führer verfüge über keine Berufsausbild ung – eine Einschränkung von 50 %. Dage gen seien ihm zeitlich flexible Tätigkeiten mit nur geringem Publikums verkehr in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmos phäre im Rahmen eines 70 %-Pensums zumutbar. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und mit der Emotionsregulation sowie ein Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit bzw. eine ernied rigte Frustrationstoleranz (S. 10 Ziff. 6.2 und 6.3). Aufgrund der fehlenden Befund- und Verlaufsberichte vor Beginn der am bulanten Behandlung im Medizinischen Zentrum B.___ komme der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit erst ab 18. September 2009 Gültigkeit zu (S. 11 Ziff. 6.4). Unter Intensivierung der ps ycho therapeutischen Behandlung mit gegebenenfalls Verordnung eines angstlösenden Antidepressivums sowie unter Reduktion bzw. Einstellung des Cannabis- und Alkoholkonsums sei innerhalb von sechs Monate n eine Stabilisierung des psychischen Gesundheits zustandes und damit eine Arbeits fähigkeit von 80 % als Hilfsarbeiter und eine solche von 100 % für angepasste Tätigkeiten zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.5). Die Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Reintegration sei aber eher fraglich (S. 11 Ziff. 6.6). 4.4
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/70) hin bekräftigte Dr. A.___ am 29. August 2012, dass die von ihm bescheinigte
Arbeits un fähigkeit (50 % als Hilfsarbeiter und 30 % in angepasster Tätigkeit) erst ab 18. September 2009 Gültigkeit habe, da eine Beurteilung des Zeitraums vor Beginn der Befunderhebungen rein spekulativ wäre . Der Beschwerdeführer habe b is vor etwa 1 5 Jahren verschiedene Temporärj obs im In- und Ausland ausgeübt ( vgl. auch die Schul- und Berufsanamne se in Ziff. 3.4 des Gutachtens), was darauf schliessen lasse, dass er die früh erworbene Persönlichkeitsstörung über Jahre hinweg gut habe kompensieren können. Es sei davon auszugehen, dass er sich im Falle eines gravierenden Leidensdruc k s infolge erheblicher psychischer Beschwerden zu einem früheren Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begeben hätte (Urk. 12/71 S. 2 oben) . 4. 5
Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielten die Fach personen des Medizinischen Zentrums B.___
a m 8. April 2014 fest (U rk. 12/93/4- 6 ) , der jahrelange Konsum von Alkohol und Drogen sei als Folge des vorliegenden Krankheitsbildes im Sinne einer Eigenmedikation zur Ver drängung der belastenden Erfahrungen einerseits und zur Aufrechterhaltung eines minimalen Funktionierens in der Gesellschaft andererseits zu verstehen. Das Suchtgeschehen sei nicht als ursächliche Problematik einzustufen und des halb auch nicht primär behandelbar. Bei posttraumatischen Belastungsstörun gen trete erwiesenermassen eine sehr hohe Komorbidität an Suchterkrankungen auf (S. 2 Ziff. 2). Der Suchtmittelkonsum erkläre sich schlüssig und stringent im Versuch des Beschwerdeführers, eine Min destfunktionsfähigkeit aufrecht erhal ten zu wollen . O hne diesen würden das Selbstkonzept und die darauf basierende Handlungsfähigkeit gänzlich zusammenbrechen, die schwere Depression würde den Beschwerdeführer per toto aushebeln und vollkommen isolieren (Ziff. 4) . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als F olge der psychischen Schädigung nach mehrjähriger sexueller Missbrauchserfahrung (posttraumatische Belastungs störung) sei eine in Literatur und Rechtsprechung bekannte Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Die Einschätzung von Dr. A.___ sei unrealistisch, wenn nicht illusorisch, und werde der vorliegenden psychischen Erkrankung und dem Ausmass des Lei densdrucks des Beschwerdeführers in keiner Weise gerecht ( Ziff. 5 ). Die vorlie gende Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung werde vom Gut achter gänzlich ignoriert, was durchblicken lasse, dass er Krankheitsbild und Leidensdruck nicht adäquat eingeschätzt habe. Er attestiere zwar eine zerrüttete Persönlichkeitsstruktur, verkenne diese aber fälschlicherweise als kombinierte Persönlichkeitsstörung anstatt sie in einem direkten und natürlichen Zusammenhang mit den Missbrauchserfahrungen zu sehen (Ziff. 6). 5. 5.1
Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3) , dass beim Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr bzw. seit dem Jahr 1980 ein Suchtgeschehen vorliegt, wobei der initiale Konsum von Kokain und ver schiedenen anderen Drogen (unter anderem LSD, halluzinogene Pilze, Ecstasy, Heroin) 2002/2003 sistiert wurde und sich das Suchtgeschehen fortan auf die Einnahme von Cannabis
und Alkohol beschränkte. Aktenkundig ist sodann eine schwierige un d zuweilen belastende Kindheit respektive Jugend.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die damaligen Lebensumstände ein ent schei dender Faktor für das Abgleiten in die D rogenszene gewesen sein könnten.
Indes ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals ein die Erwerbsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden mit Krankheits wert
be stand, welches zur Sucht geführt hätte. Dem Vorbringen des Beschwer deführers, auch Dr. A.___ sei davon ausgegangen, dass die kombinierte Persönlich keitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3), kann nicht beigepflichtet werden. Der Gutachter hielt in seiner Expertise vom 27. Juni 2012 (S. 8) zwar fest, „der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiat rischen Problematik“ lasse sich „bis in die frühe Biographie des Versi cherten zurückverfolgen“ . Jedoch
datierte er das Vorliegen eines krankheitswer tigen psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbei ts fähig keit auf den 18. September 2009 und bekräftigte dies am 29. August 2012
auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin unter Hinweis auf die bis vor 15 Jahren gute Kompensation (vgl. E. 4.4 hiervor) . Sodann qualifizierte Dr. A.___ den übermässigen Substanzgebrauch (Cannabis- und Alkohol konsum) als invaliditätsfremden Faktor (Gutachten S. 12 Ziff. 6.7). Dies e Ein schätzung gibt zu keiner Kritik Anlass . In Anbetracht
der ungesicherte n Akten lage für die Zeit davor wäre eine weiter zurückreichende Beurteilung nicht hin reichend zuverlässig. Persönlichkeitsstörungen treten denn auch häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 276).
Etwas Abweichendes ist aufgrund der verfügbaren Akten weder hinreichend bewiesen noch mittels zusätzliche r Abklärungen beweisbar.
Davon abgesehen muss sich der Beschwerdeführer die rechtskräftige Leistungs ablehnung zufolge fehlender Invalidität vom Jahr 2003/2004 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) entgegen halten lassen.
Soweit die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ die Sucht problematik im Sinne einer Selbstmedikation zur Verdrängung der belastenden Erfahrungen und Aufrechterhaltung einer Mindestfunktionsfähigkeit interpre tierten, fällt zunächst auf, dass sie einen Zusammenhang zwischen dem Canna bis-/Alkoholkonsum und der von ihnen diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung erst auf entsprechende Nachfrage de r Sozialen Dienste der Stadt Zürich hin im Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 12/93/ 4-6 ) postulierten . Insbesondere aber lässt sich der Schluss auf eine posttraumatische Belastungs störung nicht ziehen (vgl. nachstehend E. 5.2 und E. 5.3) , sodass auch die angeblich dadurch verursachte Suchtproblematik nicht hinreichend begründet ist. Im Übrigen darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er anstelle der Selbst medikation mittels Cannabis und Alkohol adäquate Therapiebemühungen zur Behandlung seines psychischen Leidens unternimmt.
Ausser Frage steht, dass die Suchtproblematik nicht zu einem geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat , welcher die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt . Damit kommt dem Suchtgeschehen keine Versicherungsrelevanz zu und die von ihr hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit kann für die Belange der Invalidenversiche rung keine Berücksichtigung finden. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung die sucht bedingten Beeinträchtigungen zu Unrecht ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 12), verfängt daher nicht. 5.2
Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) und ging nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit mit nur geringem Publikumsverkehr sowie wohlwollender und konfliktarmer Arbeits atmosphäre jeden falls zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
Ent gegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6 ) setzte sich Dr. A.___
mit den relevanten Vorakten, namentlich mit dem Bericht des M edizinischen Zentrums B.___ vom 29. Juli 2011 (vgl. E. 4.2 hier vor ), hinreichend auseinander und begründete seine abweichend e Einschätzung schlüssig . Der Sachverständige konnte zwar in der Anamneseerhebung trauma tische Erlebnisse in der Biografie des Beschwerdeführers ausmachen (vgl. Gutachten S. 3 f. Ziff. 3.1) , schloss indes eine posttraumatische Belastungs störung – ebenso wie eine bedeutende depressive Symptomatik – mangels Erfüllung der einschlägigen Diagnosekriterien aus , was
im Lichte der
anlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven psychopathologischen Befunde (vgl. G ut achten S. 6 f. Ziff. 4), aber auch mit Blick auf die dannzumal vom Beschwerde führer geschilderten Beschwerden (vgl. G utachten S. 6 Ziff. 3.7)
ohne weiteres ein leuchtet . Hinzu kommt, dass die äusserst knappen eigen anamnestischen Angaben in sämtlichen Akten allein kaum eine rechtsgenüg liche Grundlage für die Annahme eines belastenden Ereignisses bzw. einer Situation von ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass bilden dürften ,
welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 20 7 ). Dass der Be schwerdeführer selber die Erlebnisse als traumatisch einstuft, lässt den Schluss auf eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zu . 5. 3
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ spr ä chen (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb ) , sind nicht ersichtlich und ergeben sich
namentlich nicht aus der Berichterstattung des M edizinischen Zentrums B.___ .
Zunächst fällt auf, dass im fachärztlichen Attest
vom 22. Februar 2010 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
( vgl. E. 4.1 hiervor ) die Diagnoseliste mit Angabe einer Polytoxikomanie und eine r mittelgradige n depressive n Episode weitaus kürzer ausfiel als in den späteren Berichten an die Beschwerdegegnerin und damals die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % zehn Jahre weiter zurück – bis ins Jahr 1990 – datiert wurde ; einen Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging ( Urk. 12/42/3-5) .
Insbesondere aber lassen die Berichte des M edizinischen Zentrums B.___ eine hinreichend klare Unterscheidung zwischen den vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden einerseits und den ( fachärztlich ) erhobenen o bjektiven Befunden andererseits vermissen . Entspre chend fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der gestellten Diagnosen anhand von objektiv erhobenen Befunden. Dies zeigt sich etwa im Umstand, dass zwar in den Berichten vom
29. Juli 2011 (Urk. 12/43/6-8) und
4. Novem ber 2013 (Urk. 12/86 /5-7 ) unter dem Titel „aktuelle Beschwerden bei Eintritt“ (S. 2 Ziff. 1.4) jeweils von Hyperarous a l, Flashbacks und Vermeidungs halten die Rede ist, jedoch finden sich – soweit es sich dabei überhaupt um objektive Befunde handelt – keine fachärztlichen Ausführungen dazu, wie sich diese für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Merkmale
konkret manifes tieren. Entsprechend vermag d ie Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeits markt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen soll, nicht zu über zeugen, fehlt doch j egli che Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit adäquater psy chiatrischer Unterstützung – in einer beruflichen Tätigkeit, welche den vorhan denen Defiziten Rechnung trägt, nicht wenigstens teilzeitlich arbeits fähig sein soll. Die Aussage, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei mehrjähriger sexu eller Missbrauchserfahrung respektive posttraumatischer Belastungsstörung „eine in Literatur und Rechtsprechung bekannte Folgeerscheinung“ darstelle (vgl. E. 4.5 hiervor) , genügt in diesem Zusammenhang nicht . Unklar bleibt sodann auch, ob jeweils ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie effek tiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits lediglich visiert wurden.
Insgesamt kann auf die Einschätzung des Medizini schen Zentrums B.___
mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, zumal
es – auch im Bericht vom 8. April 2014 – an einer
einlässlichen und schlüssigen Auseinandersetzung mit den Aussagen des Gutachters fehlt und
sie aus einem therapeutischen Ko ntext erstattet wurde. In diesem Sinne ist auch
der Erfahr ungstatsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Ferner ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grund sätzlich nur dann invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konsequente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Davon kann im Falle des Beschwe rdeführers nicht gesprochen werden . Zwar hat er gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums B.___
vom 4. November 2013 (Urk. 12 /86 / 7 Ziff. 1.5) eine Psycho pharmakoth erapie (Remeron) aufgenommen, jedoch fand die ambulante Behandlung nicht mehr einmal wöchentlich (Bericht vom 29. Juli 2011, Urk. 12/43/7 Ziff. 1.2), sondern nurmehr einmal alle zwei Wochen statt (Bericht e vom 4. November 2013
und 8. April 2014, Urk. 12/86/6 Ziff. 1.2 und
Urk. 12/93/4 Ziff. 1 ) . Diese Frequenz weist die Therapie a ls zu wenig engmaschig aus, zumal die vermerkten Daten der letzten Kontrollen (11. Juli 2011 bzw.
14. Oktober 2013) und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. A.___ (vierwöchentlich, vgl. Gutachten S. 3 unten) auf Therapieintervalle längerer Dauer schliessen lassen. Abgesehen von der Intensität der Therapiebemühungen bleibt auch fraglich, ob der Beschwerdeführer mit der psychosomatischen Einzeltherapie im Medizinischen Zentrum B.___ , offenbar durchgeführt vom Psychologen D.___
bzw. E.___ (Gutachten S. 3 unten), überhaupt eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. I nsofern wäre eine etwaige depressive Symptomatik invalidenversicherungs rechtlich nicht von Bedeutung.
D er Beschwerdeführer ist denn auch in der Lage, täglich mit seinem Hund im Wald spazieren zu gehen, sich gelegentlich mit zwei bis drei „ guten Kollegen “ zu treffen, sich mehrere Stunden pro Woche um einen kleinen Garten zu kümmern sowie a lltägliche Verrichtungen im Haushalt und Einkäufe selbständig zu erledigen ( Gutachten S. 5 f. Ziff. 3.6). 5.4
Zusammengefasst steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit mit wohlwollender und konfliktarmer Arbeitsatmosphäre und nur geringem Publikumsverkehr jeden falls im Umfang von 70 %
arbeitsfähig ist und der Cannabis- und Alkohol konsum keine weitergehende invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu begründen vermag. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung , soweit von Ver sicherungsrelevanz, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er im mass gebenden Beurteilungszeitraum
keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt e , erweist es sich als sachgerecht, beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ; vgl. E. 1.6 hiervor ) zu ermit teln, wobei jeweils der
Tabellen wert
( Totalwert für männliche Arbeitskräfte im Anforderungsniveau 4 von mo natlich Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 ) heran zuziehen ist . D ie Merkmale, welche nach der Rechtsprechung ein en Abzug recht fertigen könnten , sind vorliegend nicht erfüllt. Namentlich stellt d as Angewiesen sein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 mit Hinweisen ). Entsprechend ist unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auf einen Invaliditätsgrad von (höchstens) 30 % zu schliessen. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Frage der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 12/72).
7 .
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom
2. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
D ie Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rech ts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3 /3 und Urk. 9/1-2 ), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführun g zu bewilligen ist.
Er wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Verfahrens kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 8 .2
Die Gerichtkosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG )
sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensa usgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach der Rechtsprechung zur Fest legung der hypothetischen Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodi sch herausgegebene n Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maxi mal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufent haltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa-cc). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 und die Zusprache einer ganzen R ente rückwirkend ab 1. Januar 201 2. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin mass
dem Suchtgeschehen keine invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz bei und hielt dafür, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___
vom 27. Juni 2012 bestehe mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzissti schen, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen. Hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit besteh e laut Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche
mittels geeigneter Massnahmen innerhalb von sechs Monaten auf 100 % gestei gert werden könne. Der auferlegten Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer bisher nicht vollständig nachgekommen. Selbst wenn jedoch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen würde, resultierte im Einkommensvergleich ein rentenausschliess ender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2, Urk. 11).
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die suchtbedingten Beeinträchtigungen ausser Acht lasse. Da d er jahrelange
Suchtmittelkonsum eine Folge de r
psychischen Beschwerden darstelle, seien bei der
Frage der noch zumutbaren Erwerbstätig keit nebst den psychischen auch die suchtbedingten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen .
Die Expertise vermöge aber auch unter dem Aspekt der Ausei nandersetzung mit den Vorakten dem Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens nicht zu genügen und beinhalte Widersprüche und Unvollständigkeiten, wes halb darauf nicht abgestellt werden könne. Nachvollziehbar und schlüssig seien hingegen die Arztberichte des Medizinischen Zentrums B.___ , wonach keine verwert bare Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 9 ff.) . 3.
I n de m mit der Erstanmeldung vom 13. Februar 2002 (Urk. 12/1) angehobenen V erfahren hatte die Beschwerdegegnerin die vom
Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnis f olgen
(Urk. 12/12 ) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordne ten
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___
(Urk. 12/8) zu unterziehen ( Urk. 12/15-16, Urk. 12/ 17/1-2, Urk. 12/ 19),
als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gewertet und das Leistungs begeh ren abgewiesen , da die vorhandenen ( in medizinischer Hinsicht nicht aussa gekräftigen ) Akten den Schluss auf eine Invalidität nicht gestattete n ( Ver fügung vom 7. April 2003 , Urk. 12/21 ; Einspracheentscheid vom 12. August 2003 , Urk. 12/23 ).
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 ( Prozess Nr. IV.2004.00100; Urk. 12/28) bestätigt, nachdem der Beschwerde führer auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 27. April 2005, Urk. 12/26) keine Beweismittel beigebracht hatte, welche eine andere Beurtei lung zugelassen hätten. Mithin wurde damals das Leistungsbegehren abgewie sen mit der Begründung, der Sachverhalt, aus dem der Beschwerde führer Rechte ableiten woll t e, sei – infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der angeordneten Begutachtung – nicht erwiesen. Eine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige
ärztliche Berichte konnte
damals nicht stattfinden. Insofern muss vorliegend kein Nachweis einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erbracht werden ( vgl. Meyer/Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenver sicherung [IVG],
3. Auflage 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf Bundes gerichts urteil I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1 ). 4. 4.1
In der Neuanmeldung vom 11. Juli 2011 vermerkte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung im Medizinischen Zentrum B.___
seit dem 18. September 2009 (Urk. 12/40 S. 7 Ziff. 6.7) .
Der dort tätige med. prakt. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , hatte im Zeugnis vom 22. Februar 2010 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
(Urk. 12/37/1) eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.25) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert und für jegliche berufliche Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert , bestehend seit dem Jahr 1990. 4.2
I n de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Medizinischen Zent rums B.___
vom 29. Juli 2011 (Urk. 12/43/6-8), unter zeichnet von dipl. psych. FH et lic. iur. D.___ , me
d. prakt. C.___ und Dr. phil. E.___ , Klinischer Psychologe , wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine „ rezidivierende depressive Depression “ , gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine soziale Phobie (F40.1), eine Panikstörung (F41.0), eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cann abis, schädlicher Gebrauch ( F10.1 und F12.1) , ein Status nach Polytoxikomanie (F19.2), eine Kleptomanie (F36.2) und Schwierigkeiten mit der Geschlechtsidentität (Transgender, F46.9) diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1.1) .
Zur „Krankheitsanamnese/Störungsentwicklung“
ist dem Bericht zu entnehmen , dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Beschwerden mit dem Tod seines ersten Freundes (im 17. Lebensjahr des Beschwerdeführers) infolge HIV zusam men hingen . Auch sein zweiter Freund sei gestorben, ebenso der Bruder (HIV) und „viele andere“ . Die Kindheit sei geprägt gewesen von der Scheidung der Eltern und den sexuellen Übergriffen des Grossvaters, welche den Beschwerde führer schwer traumatisiert hätten. Seit der Pubertät sei er zudem schwer ver unsichert betreffend
seine Geschlechtsidentität (Homosexualität, Transgender), was ihm zusammen mit dem fehlende n Rückhalt in der Familie respektive Gesellschaft verunmöglicht habe , einen stabilen und widerstandsfähigen Selbst wert zu entwickeln. Immer wieder breche d ieser ein und er isoliere sich ganz, sei für Tage unansprechbar und sehr depressiv. Ein mehrmonatiger Gefängnis aufenthalt, während dem er wegen seiner sexuellen Orientierung mehrmals körperlich misshandelt worden sei, habe ihn zusätzlich traumatisiert und paranoid gemacht. Der Selbstwert sei ganz eingebrochen, die depressiven Verstimmungen beherrschten sein Leben (S. 2 Ziff. 1.4) .
Unter dem Titel „aktuelle Beschwerden bei Eintritt“ wurde ausgeführt, aktuell beklage der Beschwerdeführer , seit der Kindheit unter einem sehr geringen Selbstwert, Depressionen und Angstzustände n zu leiden . Die traumatisierenden Erlebnisse von früher würden ihn sehr belasten . Ein Hyperarous a l, Flashbacks und ein Vermeidungsverhalten seien die Symptome, obwohl er gelernt habe, nach aussen den Schein zu wahren , und eigentlich niemand wisse, wie schlecht es ihm gehe. Seit 1980 habe er deshalb Drogen- und Alkoho lprobleme , wobei er den Konsum von Kokain und Heroin (jeweils mehrere Gramm) sowie Ampheta minen ab
dem Jahr 2003 reduziert und 2006 gänzlich gestoppt habe. Gegen wärtig konsumiere er Alkohol (zwei Gläser Whiskey pro Tag) und Cannabis ( zirka drei Joints pro Tag). Er verzeichne Schlafstörungen (Tag-/Nachtumkehr), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Sinnlosigkeitsgedanken, eine deutliche Appetitverminderung und ständiges Weinen. Zusätzlich bestehe eine Kleptomanie seit der Kindheit . In soma tischer Hinsicht bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers ein blander Befund. Er sei seit dem Jahr 1990 zu 100 % arbeitsunfähig und werde vom Sozialamt finanziell unterstützt
(S. 2 Ziff. 1.4).
Die genannten Fachpersonen empfahlen eine weitere therapeutische Unter stützung und Begleitung im Einzelsetting (psychosomatische Einzeltherapie seit 18. September 2009 zirka einmal wöchentlich; letzte Kontrolle am 11. Juli 2011, S. 2 Ziff. 1.2) und vermerkten,
aktuell erfolge keine Medikation (S. 2 Ziff. 1.5). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 100 %
rückwirkend ab
dem Jahr 2000 ( S. 1 und S. 3 Ziff. 1.6) . 4.3
Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Sachverständige Dr. A.___
hielt
im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2012 (Urk. 12/69) fest , eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer in der Kindheit vo n seine m alkohol abhängigen Vater wiederholt geschlagen worden und habe bis zu seinem 12. Lebensjahr durch den Grossvater väterlicherseits sexuelle Übergriffe erfah ren. Unter seiner Aussenseiterrolle, Schwierigkeiten bei sozialen Kontakten und seiner unklaren
Geschlechtsidentität leide er
ebenfalls bereits seit dem Kindes alter (S. 3 f. Ziff. 3.1).
Der Beschwerdeführer rauche seit über 30 Jahre n täglich etwa acht bis zwölf Joints und habe h insichtlich des Alkoholkonsums angege ben, täglich und manchmal bereits am Vormittag Spirituosen (zum Beispiel Rum oder Wodka), gemischt mit Fruchtsaft, zu trinken. Ab dem 16. Lebensjahr habe er mit dem Konsum von Kokain und verschiedenen anderen Drogen (unter anderem LSD, halluzinogene Pilze, Ecstasy, Heroin per inhalationem) begonnen. Seit etwa zehn Jahren konsumiere er ausschliesslich Cannabis (S. 4 Ziff. 3.2).
Dr. A.___
diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängst lich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61). Den übrigen Diagnosen – Schwierig keiten mit der Geschlechtsidentität (F64), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabis, schädlicher Gebrauch (F10.1 und F12.1), anam nestisch Polytoxikomanie (F19.2), pathologisches Stehlen (Kleptomanie, F63.2) und soziale Phobie (F40.1) – mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7 f.).
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, d er Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis in die frühe Bio graphie zurückverfolgen. Aktuell äussere der Beschwerdeführer insbesondere Schwierigkeiten mit der Geschlechtsidentität, Angst unter Menschen (Unruhe, Schwitzen und Zittern) und Schlafstörungen. Er schildere zudem eine Perspekti ven- und Mutlosigkeit, innere Leere und Niedergeschlagenheit sowie „Klepto manie“. Im Rahmen der aktuellen Exploration imponiere eine niedergeschlagen-klagsame Grundstimmung. Der Beschwerdeführer wirke ein wenig resigniert, eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden sei erkennbar, ohne dass jedoch eine Bewusstseinsnähe bzw. Aggravation anzunehmen wäre. Er sehe sich zeitlebens in einer Opferrolle. Schizoide, narzisstische, zwanghafte und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Eine gravie rende depressive Störung lasse sich beim Beschwerdeführer aktuell nicht erkennen. Es zeigten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen und auch eine Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei effektiv schwingungsfähig und habe soziale Kontakte zu zwei bis drei Kollegen (vgl. dazu Gutachten S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6). Es ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1), da die meisten der Diagnosekriterien – Einbrüche von Trauma-Material in den Alltag (Intrusionen einschliesslich Flashbacks), Vermei dung
( Avoidance) und Übererregung (Hyperarousal) – beim Beschwerdeführer nicht sicher zu eruieren seien und der ängstliche Affekt im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung bzw. der sozialen Phobie stehe. Zu erwähnen sei auch, dass bisher nicht alle zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen ( z.B. stationär-psychiatrische Behandlung, längerdauernde konsequente Psycho pharmakotherapie, Cannabis- und Alkoholabstinenz) genutzt worden seien. Die Frequenz der aktuellen Psychotherapie-Termine (vier-wöchentlich , vgl. Gut achten S. 3 unten ) sei vor dem Hintergrund der geklagten erheblichen psychi schen Beschwerden und der subjektiv empfundenen 100%igen Arbeitsunfähig keit sowie der im B ericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 29. Juli 2011 angeführten psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquat (S. 8 f. Ziff. 6.1 ).
Er könne – so Dr. A.___
– die im genann ten Bericht a uf geführ ten Diagnosen einer schwergradigen depressiven Störung und einer posttrau matischen Belastungsstörung wie auch die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit ( 100 % seit dem Jahr 2000 )
anhand seiner eigenen Untersu chungsergebnisse nicht bestätigen .
Z udem seien invaliditätsfremde Diagnosen und Faktoren als leistungsmindernd in die Beurteilung
der behandelnden Fach personen einge flossen . Die
von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlich keitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängstlich-vermei denden Zügen (ICD-10 F61)
begründe in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter – der Beschwerde führer verfüge über keine Berufsausbild ung – eine Einschränkung von 50 %. Dage gen seien ihm zeitlich flexible Tätigkeiten mit nur geringem Publikums verkehr in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmos phäre im Rahmen eines 70 %-Pensums zumutbar. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und mit der Emotionsregulation sowie ein Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit bzw. eine ernied rigte Frustrationstoleranz (S. 10 Ziff. 6.2 und 6.3). Aufgrund der fehlenden Befund- und Verlaufsberichte vor Beginn der am bulanten Behandlung im Medizinischen Zentrum B.___ komme der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit erst ab 18. September 2009 Gültigkeit zu (S. 11 Ziff. 6.4). Unter Intensivierung der ps ycho therapeutischen Behandlung mit gegebenenfalls Verordnung eines angstlösenden Antidepressivums sowie unter Reduktion bzw. Einstellung des Cannabis- und Alkoholkonsums sei innerhalb von sechs Monate n eine Stabilisierung des psychischen Gesundheits zustandes und damit eine Arbeits fähigkeit von 80 % als Hilfsarbeiter und eine solche von 100 % für angepasste Tätigkeiten zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.5). Die Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Reintegration sei aber eher fraglich (S. 11 Ziff. 6.6). 4.4
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/70) hin bekräftigte Dr. A.___ am 29. August 2012, dass die von ihm bescheinigte
Arbeits un fähigkeit (50 % als Hilfsarbeiter und 30 % in angepasster Tätigkeit) erst ab 18. September 2009 Gültigkeit habe, da eine Beurteilung des Zeitraums vor Beginn der Befunderhebungen rein spekulativ wäre . Der Beschwerdeführer habe b is vor etwa 1 5 Jahren verschiedene Temporärj obs im In- und Ausland ausgeübt ( vgl. auch die Schul- und Berufsanamne se in Ziff. 3.4 des Gutachtens), was darauf schliessen lasse, dass er die früh erworbene Persönlichkeitsstörung über Jahre hinweg gut habe kompensieren können. Es sei davon auszugehen, dass er sich im Falle eines gravierenden Leidensdruc k s infolge erheblicher psychischer Beschwerden zu einem früheren Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begeben hätte (Urk. 12/71 S. 2 oben) . 4. 5
Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielten die Fach personen des Medizinischen Zentrums B.___
a m 8. April 2014 fest (U rk. 12/93/4- 6 ) , der jahrelange Konsum von Alkohol und Drogen sei als Folge des vorliegenden Krankheitsbildes im Sinne einer Eigenmedikation zur Ver drängung der belastenden Erfahrungen einerseits und zur Aufrechterhaltung eines minimalen Funktionierens in der Gesellschaft andererseits zu verstehen. Das Suchtgeschehen sei nicht als ursächliche Problematik einzustufen und des halb auch nicht primär behandelbar. Bei posttraumatischen Belastungsstörun gen trete erwiesenermassen eine sehr hohe Komorbidität an Suchterkrankungen auf (S. 2 Ziff. 2). Der Suchtmittelkonsum erkläre sich schlüssig und stringent im Versuch des Beschwerdeführers, eine Min destfunktionsfähigkeit aufrecht erhal ten zu wollen . O hne diesen würden das Selbstkonzept und die darauf basierende Handlungsfähigkeit gänzlich zusammenbrechen, die schwere Depression würde den Beschwerdeführer per toto aushebeln und vollkommen isolieren (Ziff. 4) . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als F olge der psychischen Schädigung nach mehrjähriger sexueller Missbrauchserfahrung (posttraumatische Belastungs störung) sei eine in Literatur und Rechtsprechung bekannte Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Die Einschätzung von Dr. A.___ sei unrealistisch, wenn nicht illusorisch, und werde der vorliegenden psychischen Erkrankung und dem Ausmass des Lei densdrucks des Beschwerdeführers in keiner Weise gerecht ( Ziff. 5 ). Die vorlie gende Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung werde vom Gut achter gänzlich ignoriert, was durchblicken lasse, dass er Krankheitsbild und Leidensdruck nicht adäquat eingeschätzt habe. Er attestiere zwar eine zerrüttete Persönlichkeitsstruktur, verkenne diese aber fälschlicherweise als kombinierte Persönlichkeitsstörung anstatt sie in einem direkten und natürlichen Zusammenhang mit den Missbrauchserfahrungen zu sehen (Ziff. 6). 5. 5.1
Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3) , dass beim Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr bzw. seit dem Jahr 1980 ein Suchtgeschehen vorliegt, wobei der initiale Konsum von Kokain und ver schiedenen anderen Drogen (unter anderem LSD, halluzinogene Pilze, Ecstasy, Heroin) 2002/2003 sistiert wurde und sich das Suchtgeschehen fortan auf die Einnahme von Cannabis
und Alkohol beschränkte. Aktenkundig ist sodann eine schwierige un d zuweilen belastende Kindheit respektive Jugend.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die damaligen Lebensumstände ein ent schei dender Faktor für das Abgleiten in die D rogenszene gewesen sein könnten.
Indes ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals ein die Erwerbsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden mit Krankheits wert
be stand, welches zur Sucht geführt hätte. Dem Vorbringen des Beschwer deführers, auch Dr. A.___ sei davon ausgegangen, dass die kombinierte Persönlich keitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3), kann nicht beigepflichtet werden. Der Gutachter hielt in seiner Expertise vom 27. Juni 2012 (S. 8) zwar fest, „der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiat rischen Problematik“ lasse sich „bis in die frühe Biographie des Versi cherten zurückverfolgen“ . Jedoch
datierte er das Vorliegen eines krankheitswer tigen psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbei ts fähig keit auf den 18. September 2009 und bekräftigte dies am 29. August 2012
auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin unter Hinweis auf die bis vor 15 Jahren gute Kompensation (vgl. E. 4.4 hiervor) . Sodann qualifizierte Dr. A.___ den übermässigen Substanzgebrauch (Cannabis- und Alkohol konsum) als invaliditätsfremden Faktor (Gutachten S. 12 Ziff. 6.7). Dies e Ein schätzung gibt zu keiner Kritik Anlass . In Anbetracht
der ungesicherte n Akten lage für die Zeit davor wäre eine weiter zurückreichende Beurteilung nicht hin reichend zuverlässig. Persönlichkeitsstörungen treten denn auch häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 276).
Etwas Abweichendes ist aufgrund der verfügbaren Akten weder hinreichend bewiesen noch mittels zusätzliche r Abklärungen beweisbar.
Davon abgesehen muss sich der Beschwerdeführer die rechtskräftige Leistungs ablehnung zufolge fehlender Invalidität vom Jahr 2003/2004 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) entgegen halten lassen.
Soweit die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ die Sucht problematik im Sinne einer Selbstmedikation zur Verdrängung der belastenden Erfahrungen und Aufrechterhaltung einer Mindestfunktionsfähigkeit interpre tierten, fällt zunächst auf, dass sie einen Zusammenhang zwischen dem Canna bis-/Alkoholkonsum und der von ihnen diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung erst auf entsprechende Nachfrage de r Sozialen Dienste der Stadt Zürich hin im Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 12/93/ 4-6 ) postulierten . Insbesondere aber lässt sich der Schluss auf eine posttraumatische Belastungs störung nicht ziehen (vgl. nachstehend E. 5.2 und E. 5.3) , sodass auch die angeblich dadurch verursachte Suchtproblematik nicht hinreichend begründet ist. Im Übrigen darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er anstelle der Selbst medikation mittels Cannabis und Alkohol adäquate Therapiebemühungen zur Behandlung seines psychischen Leidens unternimmt.
Ausser Frage steht, dass die Suchtproblematik nicht zu einem geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat , welcher die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt . Damit kommt dem Suchtgeschehen keine Versicherungsrelevanz zu und die von ihr hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit kann für die Belange der Invalidenversiche rung keine Berücksichtigung finden. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung die sucht bedingten Beeinträchtigungen zu Unrecht ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 12), verfängt daher nicht. 5.2
Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) und ging nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit mit nur geringem Publikumsverkehr sowie wohlwollender und konfliktarmer Arbeits atmosphäre jeden falls zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
Ent gegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6 ) setzte sich Dr. A.___
mit den relevanten Vorakten, namentlich mit dem Bericht des M edizinischen Zentrums B.___ vom 29. Juli 2011 (vgl. E. 4.2 hier vor ), hinreichend auseinander und begründete seine abweichend e Einschätzung schlüssig . Der Sachverständige konnte zwar in der Anamneseerhebung trauma tische Erlebnisse in der Biografie des Beschwerdeführers ausmachen (vgl. Gutachten S. 3 f. Ziff. 3.1) , schloss indes eine posttraumatische Belastungs störung – ebenso wie eine bedeutende depressive Symptomatik – mangels Erfüllung der einschlägigen Diagnosekriterien aus , was
im Lichte der
anlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven psychopathologischen Befunde (vgl. G ut achten S. 6 f. Ziff. 4), aber auch mit Blick auf die dannzumal vom Beschwerde führer geschilderten Beschwerden (vgl. G utachten S. 6 Ziff. 3.7)
ohne weiteres ein leuchtet . Hinzu kommt, dass die äusserst knappen eigen anamnestischen Angaben in sämtlichen Akten allein kaum eine rechtsgenüg liche Grundlage für die Annahme eines belastenden Ereignisses bzw. einer Situation von ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass bilden dürften ,
welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 20 7 ). Dass der Be schwerdeführer selber die Erlebnisse als traumatisch einstuft, lässt den Schluss auf eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zu . 5. 3
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ spr ä chen (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb ) , sind nicht ersichtlich und ergeben sich
namentlich nicht aus der Berichterstattung des M edizinischen Zentrums B.___ .
Zunächst fällt auf, dass im fachärztlichen Attest
vom 22. Februar 2010 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
( vgl. E. 4.1 hiervor ) die Diagnoseliste mit Angabe einer Polytoxikomanie und eine r mittelgradige n depressive n Episode weitaus kürzer ausfiel als in den späteren Berichten an die Beschwerdegegnerin und damals die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % zehn Jahre weiter zurück – bis ins Jahr 1990 – datiert wurde ; einen Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging ( Urk. 12/42/3-5) .
Insbesondere aber lassen die Berichte des M edizinischen Zentrums B.___ eine hinreichend klare Unterscheidung zwischen den vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden einerseits und den ( fachärztlich ) erhobenen o bjektiven Befunden andererseits vermissen . Entspre chend fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der gestellten Diagnosen anhand von objektiv erhobenen Befunden. Dies zeigt sich etwa im Umstand, dass zwar in den Berichten vom
29. Juli 2011 (Urk. 12/43/6-8) und
4. Novem ber 2013 (Urk. 12/86 /5-7 ) unter dem Titel „aktuelle Beschwerden bei Eintritt“ (S. 2 Ziff. 1.4) jeweils von Hyperarous a l, Flashbacks und Vermeidungs halten die Rede ist, jedoch finden sich – soweit es sich dabei überhaupt um objektive Befunde handelt – keine fachärztlichen Ausführungen dazu, wie sich diese für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Merkmale
konkret manifes tieren. Entsprechend vermag d ie Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeits markt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen soll, nicht zu über zeugen, fehlt doch j egli che Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit adäquater psy chiatrischer Unterstützung – in einer beruflichen Tätigkeit, welche den vorhan denen Defiziten Rechnung trägt, nicht wenigstens teilzeitlich arbeits fähig sein soll. Die Aussage, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei mehrjähriger sexu eller Missbrauchserfahrung respektive posttraumatischer Belastungsstörung „eine in Literatur und Rechtsprechung bekannte Folgeerscheinung“ darstelle (vgl. E. 4.5 hiervor) , genügt in diesem Zusammenhang nicht . Unklar bleibt sodann auch, ob jeweils ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie effek tiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits lediglich visiert wurden.
Insgesamt kann auf die Einschätzung des Medizini schen Zentrums B.___
mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, zumal
es – auch im Bericht vom 8. April 2014 – an einer
einlässlichen und schlüssigen Auseinandersetzung mit den Aussagen des Gutachters fehlt und
sie aus einem therapeutischen Ko ntext erstattet wurde. In diesem Sinne ist auch
der Erfahr ungstatsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Ferner ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grund sätzlich nur dann invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konsequente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Davon kann im Falle des Beschwe rdeführers nicht gesprochen werden . Zwar hat er gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums B.___
vom 4. November 2013 (Urk. 12 /86 / 7 Ziff. 1.5) eine Psycho pharmakoth erapie (Remeron) aufgenommen, jedoch fand die ambulante Behandlung nicht mehr einmal wöchentlich (Bericht vom 29. Juli 2011, Urk. 12/43/7 Ziff. 1.2), sondern nurmehr einmal alle zwei Wochen statt (Bericht e vom 4. November 2013
und 8. April 2014, Urk. 12/86/6 Ziff. 1.2 und
Urk. 12/93/4 Ziff. 1 ) . Diese Frequenz weist die Therapie a ls zu wenig engmaschig aus, zumal die vermerkten Daten der letzten Kontrollen (11. Juli 2011 bzw.
14. Oktober 2013) und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. A.___ (vierwöchentlich, vgl. Gutachten S. 3 unten) auf Therapieintervalle längerer Dauer schliessen lassen. Abgesehen von der Intensität der Therapiebemühungen bleibt auch fraglich, ob der Beschwerdeführer mit der psychosomatischen Einzeltherapie im Medizinischen Zentrum B.___ , offenbar durchgeführt vom Psychologen D.___
bzw. E.___ (Gutachten S. 3 unten), überhaupt eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. I nsofern wäre eine etwaige depressive Symptomatik invalidenversicherungs rechtlich nicht von Bedeutung.
D er Beschwerdeführer ist denn auch in der Lage, täglich mit seinem Hund im Wald spazieren zu gehen, sich gelegentlich mit zwei bis drei „ guten Kollegen “ zu treffen, sich mehrere Stunden pro Woche um einen kleinen Garten zu kümmern sowie a lltägliche Verrichtungen im Haushalt und Einkäufe selbständig zu erledigen ( Gutachten S. 5 f. Ziff. 3.6). 5.4
Zusammengefasst steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit mit wohlwollender und konfliktarmer Arbeitsatmosphäre und nur geringem Publikumsverkehr jeden falls im Umfang von 70 %
arbeitsfähig ist und der Cannabis- und Alkohol konsum keine weitergehende invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu begründen vermag. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung , soweit von Ver sicherungsrelevanz, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er im mass gebenden Beurteilungszeitraum
keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt e , erweist es sich als sachgerecht, beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ; vgl. E. 1.6 hiervor ) zu ermit teln, wobei jeweils der
Tabellen wert
( Totalwert für männliche Arbeitskräfte im Anforderungsniveau 4 von mo natlich Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 ) heran zuziehen ist . D ie Merkmale, welche nach der Rechtsprechung ein en Abzug recht fertigen könnten , sind vorliegend nicht erfüllt. Namentlich stellt d as Angewiesen sein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 mit Hinweisen ). Entsprechend ist unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auf einen Invaliditätsgrad von (höchstens) 30 % zu schliessen. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Frage der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 12/72).
7 .
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom
2. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstel len (Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 .2
Die Gerichtkosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG )
sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensa usgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01106
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom 1 6. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. P.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963 und ohne Berufsabschluss,
meldete sich am 13. Feb ruar 2002 unter Hinweis auf eine
seit zehn Jahren bestehende krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit erstmals zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 12/1).
Nachdem er im Rahmen der angeordneten Begut achtung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , seine Mitwirkung verweigert hatte (Urk. 12/8, Urk. 12/11-12, Urk. 12/ 15-16, Urk. 12/ 17/1-2, Urk. 12/ 19) ,
lehnte die Sozial versiche rungsanstalt des Kan tons Zürich , IV - Stelle, das Leistungsbegehren m it Ver fügung vom 7. April 2003 (Urk. 12/21 ) ab . Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1
2. August 2003 (Urk. 12/23) fest , was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 ( Prozess Nr. IV.2004.00100 ;
Urk. 12/28) bestätigt wurde . 1.2
A m 11. Juli 2011 erneuerte
X.___
sein Leistungsbegehren unter Angabe
verschiedener psychische r Leiden (mittelgradige Depression, posttr aumatische Belastungsstörung , K leptomanie, spezifische Phobien , Panikstörung), bestehend seit zirka zwanzig Jahren (Urk. 1 2 /40). Nachdem er sich der angeordneten Begutachtung durch med. pract. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, widersetzt und diese den Auftrag zurückgegeben hatte (Urk. 12/45, Urk. 12/48-51), ordnete die IV-Stelle am 3. Januar 2012 (Urk. 12/53) eine medizinische Abkläru ng durch Dr. med. A.___ , Facharzt f ür Psychiatrie und Psychiatrie, an und erliess am 16. Ja nuar 2011 (richtig: 2012 ; Urk. 12/54 ) eine Zwischenverfügung, worin sie an der Begutachtung durch Dr. A.___ festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2012 ab (Urk. 12/64; Prozess Nr. IV.2012.00205 ).
Am 27. Juni 2012 erstattete Dr. A.___
sein psychiatri sche s Gutachten (Urk. 12/69), welches er am 29. August 2012 mit Beantwortung von Zusatzfragen der IV-Stelle ergänzte (Urk. 12/71). Gestützt darauf auf er legte die se
X.___
am
19. November 2012 (Urk. 12/72) eine Schadenminderungs pflicht im Sinne einer leitliniengerechte n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung, einer Einstellung des Cannabis- und Alkoholkonsums und einer suchtmedizinische n Behandlung .
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. März 2013 (Urk. 12/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche M assnahmen mangels subjektiver Eingliederung s bereitschaft . Sodann wies sie d essen Rentenbegehren nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/89, Urk. 12/90, Urk. 12/94/2-3, Urk. 12/97) mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) ab.
2.
Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 und die Zusprache einer ganzen R ente rückwirkend ab 1. Januar 201 2. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstel len (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E . 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach der Rechtsprechung zur Fest legung der hypothetischen Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodi sch herausgegebene n Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maxi mal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufent haltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa-cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin mass
dem Suchtgeschehen keine invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz bei und hielt dafür, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___
vom 27. Juni 2012 bestehe mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzissti schen, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen. Hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit besteh e laut Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche
mittels geeigneter Massnahmen innerhalb von sechs Monaten auf 100 % gestei gert werden könne. Der auferlegten Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer bisher nicht vollständig nachgekommen. Selbst wenn jedoch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen würde, resultierte im Einkommensvergleich ein rentenausschliess ender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2, Urk. 11). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die suchtbedingten Beeinträchtigungen ausser Acht lasse. Da d er jahrelange
Suchtmittelkonsum eine Folge de r
psychischen Beschwerden darstelle, seien bei der
Frage der noch zumutbaren Erwerbstätig keit nebst den psychischen auch die suchtbedingten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen .
Die Expertise vermöge aber auch unter dem Aspekt der Ausei nandersetzung mit den Vorakten dem Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens nicht zu genügen und beinhalte Widersprüche und Unvollständigkeiten, wes halb darauf nicht abgestellt werden könne. Nachvollziehbar und schlüssig seien hingegen die Arztberichte des Medizinischen Zentrums B.___ , wonach keine verwert bare Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 9 ff.) . 3.
I n de m mit der Erstanmeldung vom 13. Februar 2002 (Urk. 12/1) angehobenen V erfahren hatte die Beschwerdegegnerin die vom
Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnis f olgen
(Urk. 12/12 ) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordne ten
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___
(Urk. 12/8) zu unterziehen ( Urk. 12/15-16, Urk. 12/ 17/1-2, Urk. 12/ 19),
als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gewertet und das Leistungs begeh ren abgewiesen , da die vorhandenen ( in medizinischer Hinsicht nicht aussa gekräftigen ) Akten den Schluss auf eine Invalidität nicht gestattete n ( Ver fügung vom 7. April 2003 , Urk. 12/21 ; Einspracheentscheid vom 12. August 2003 , Urk. 12/23 ).
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 ( Prozess Nr. IV.2004.00100; Urk. 12/28) bestätigt, nachdem der Beschwerde führer auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 27. April 2005, Urk. 12/26) keine Beweismittel beigebracht hatte, welche eine andere Beurtei lung zugelassen hätten. Mithin wurde damals das Leistungsbegehren abgewie sen mit der Begründung, der Sachverhalt, aus dem der Beschwerde führer Rechte ableiten woll t e, sei – infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der angeordneten Begutachtung – nicht erwiesen. Eine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige
ärztliche Berichte konnte
damals nicht stattfinden. Insofern muss vorliegend kein Nachweis einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erbracht werden ( vgl. Meyer/Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenver sicherung [IVG],
3. Auflage 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf Bundes gerichts urteil I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1 ). 4. 4.1
In der Neuanmeldung vom 11. Juli 2011 vermerkte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung im Medizinischen Zentrum B.___
seit dem 18. September 2009 (Urk. 12/40 S. 7 Ziff. 6.7) .
Der dort tätige med. prakt. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , hatte im Zeugnis vom 22. Februar 2010 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
(Urk. 12/37/1) eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.25) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert und für jegliche berufliche Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert , bestehend seit dem Jahr 1990. 4.2
I n de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Medizinischen Zent rums B.___
vom 29. Juli 2011 (Urk. 12/43/6-8), unter zeichnet von dipl. psych. FH et lic. iur. D.___ , me
d. prakt. C.___ und Dr. phil. E.___ , Klinischer Psychologe , wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine „ rezidivierende depressive Depression “ , gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine soziale Phobie (F40.1), eine Panikstörung (F41.0), eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cann abis, schädlicher Gebrauch ( F10.1 und F12.1) , ein Status nach Polytoxikomanie (F19.2), eine Kleptomanie (F36.2) und Schwierigkeiten mit der Geschlechtsidentität (Transgender, F46.9) diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1.1) .
Zur „Krankheitsanamnese/Störungsentwicklung“
ist dem Bericht zu entnehmen , dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Beschwerden mit dem Tod seines ersten Freundes (im 17. Lebensjahr des Beschwerdeführers) infolge HIV zusam men hingen . Auch sein zweiter Freund sei gestorben, ebenso der Bruder (HIV) und „viele andere“ . Die Kindheit sei geprägt gewesen von der Scheidung der Eltern und den sexuellen Übergriffen des Grossvaters, welche den Beschwerde führer schwer traumatisiert hätten. Seit der Pubertät sei er zudem schwer ver unsichert betreffend
seine Geschlechtsidentität (Homosexualität, Transgender), was ihm zusammen mit dem fehlende n Rückhalt in der Familie respektive Gesellschaft verunmöglicht habe , einen stabilen und widerstandsfähigen Selbst wert zu entwickeln. Immer wieder breche d ieser ein und er isoliere sich ganz, sei für Tage unansprechbar und sehr depressiv. Ein mehrmonatiger Gefängnis aufenthalt, während dem er wegen seiner sexuellen Orientierung mehrmals körperlich misshandelt worden sei, habe ihn zusätzlich traumatisiert und paranoid gemacht. Der Selbstwert sei ganz eingebrochen, die depressiven Verstimmungen beherrschten sein Leben (S. 2 Ziff. 1.4) .
Unter dem Titel „aktuelle Beschwerden bei Eintritt“ wurde ausgeführt, aktuell beklage der Beschwerdeführer , seit der Kindheit unter einem sehr geringen Selbstwert, Depressionen und Angstzustände n zu leiden . Die traumatisierenden Erlebnisse von früher würden ihn sehr belasten . Ein Hyperarous a l, Flashbacks und ein Vermeidungsverhalten seien die Symptome, obwohl er gelernt habe, nach aussen den Schein zu wahren , und eigentlich niemand wisse, wie schlecht es ihm gehe. Seit 1980 habe er deshalb Drogen- und Alkoho lprobleme , wobei er den Konsum von Kokain und Heroin (jeweils mehrere Gramm) sowie Ampheta minen ab
dem Jahr 2003 reduziert und 2006 gänzlich gestoppt habe. Gegen wärtig konsumiere er Alkohol (zwei Gläser Whiskey pro Tag) und Cannabis ( zirka drei Joints pro Tag). Er verzeichne Schlafstörungen (Tag-/Nachtumkehr), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Sinnlosigkeitsgedanken, eine deutliche Appetitverminderung und ständiges Weinen. Zusätzlich bestehe eine Kleptomanie seit der Kindheit . In soma tischer Hinsicht bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers ein blander Befund. Er sei seit dem Jahr 1990 zu 100 % arbeitsunfähig und werde vom Sozialamt finanziell unterstützt
(S. 2 Ziff. 1.4).
Die genannten Fachpersonen empfahlen eine weitere therapeutische Unter stützung und Begleitung im Einzelsetting (psychosomatische Einzeltherapie seit 18. September 2009 zirka einmal wöchentlich; letzte Kontrolle am 11. Juli 2011, S. 2 Ziff. 1.2) und vermerkten,
aktuell erfolge keine Medikation (S. 2 Ziff. 1.5). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 100 %
rückwirkend ab
dem Jahr 2000 ( S. 1 und S. 3 Ziff. 1.6) . 4.3
Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Sachverständige Dr. A.___
hielt
im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2012 (Urk. 12/69) fest , eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer in der Kindheit vo n seine m alkohol abhängigen Vater wiederholt geschlagen worden und habe bis zu seinem 12. Lebensjahr durch den Grossvater väterlicherseits sexuelle Übergriffe erfah ren. Unter seiner Aussenseiterrolle, Schwierigkeiten bei sozialen Kontakten und seiner unklaren
Geschlechtsidentität leide er
ebenfalls bereits seit dem Kindes alter (S. 3 f. Ziff. 3.1).
Der Beschwerdeführer rauche seit über 30 Jahre n täglich etwa acht bis zwölf Joints und habe h insichtlich des Alkoholkonsums angege ben, täglich und manchmal bereits am Vormittag Spirituosen (zum Beispiel Rum oder Wodka), gemischt mit Fruchtsaft, zu trinken. Ab dem 16. Lebensjahr habe er mit dem Konsum von Kokain und verschiedenen anderen Drogen (unter anderem LSD, halluzinogene Pilze, Ecstasy, Heroin per inhalationem) begonnen. Seit etwa zehn Jahren konsumiere er ausschliesslich Cannabis (S. 4 Ziff. 3.2).
Dr. A.___
diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängst lich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61). Den übrigen Diagnosen – Schwierig keiten mit der Geschlechtsidentität (F64), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabis, schädlicher Gebrauch (F10.1 und F12.1), anam nestisch Polytoxikomanie (F19.2), pathologisches Stehlen (Kleptomanie, F63.2) und soziale Phobie (F40.1) – mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7 f.).
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, d er Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis in die frühe Bio graphie zurückverfolgen. Aktuell äussere der Beschwerdeführer insbesondere Schwierigkeiten mit der Geschlechtsidentität, Angst unter Menschen (Unruhe, Schwitzen und Zittern) und Schlafstörungen. Er schildere zudem eine Perspekti ven- und Mutlosigkeit, innere Leere und Niedergeschlagenheit sowie „Klepto manie“. Im Rahmen der aktuellen Exploration imponiere eine niedergeschlagen-klagsame Grundstimmung. Der Beschwerdeführer wirke ein wenig resigniert, eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden sei erkennbar, ohne dass jedoch eine Bewusstseinsnähe bzw. Aggravation anzunehmen wäre. Er sehe sich zeitlebens in einer Opferrolle. Schizoide, narzisstische, zwanghafte und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Eine gravie rende depressive Störung lasse sich beim Beschwerdeführer aktuell nicht erkennen. Es zeigten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen und auch eine Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei effektiv schwingungsfähig und habe soziale Kontakte zu zwei bis drei Kollegen (vgl. dazu Gutachten S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6). Es ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1), da die meisten der Diagnosekriterien – Einbrüche von Trauma-Material in den Alltag (Intrusionen einschliesslich Flashbacks), Vermei dung
( Avoidance) und Übererregung (Hyperarousal) – beim Beschwerdeführer nicht sicher zu eruieren seien und der ängstliche Affekt im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung bzw. der sozialen Phobie stehe. Zu erwähnen sei auch, dass bisher nicht alle zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen ( z.B. stationär-psychiatrische Behandlung, längerdauernde konsequente Psycho pharmakotherapie, Cannabis- und Alkoholabstinenz) genutzt worden seien. Die Frequenz der aktuellen Psychotherapie-Termine (vier-wöchentlich , vgl. Gut achten S. 3 unten ) sei vor dem Hintergrund der geklagten erheblichen psychi schen Beschwerden und der subjektiv empfundenen 100%igen Arbeitsunfähig keit sowie der im B ericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 29. Juli 2011 angeführten psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquat (S. 8 f. Ziff. 6.1 ).
Er könne – so Dr. A.___
– die im genann ten Bericht a uf geführ ten Diagnosen einer schwergradigen depressiven Störung und einer posttrau matischen Belastungsstörung wie auch die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit ( 100 % seit dem Jahr 2000 )
anhand seiner eigenen Untersu chungsergebnisse nicht bestätigen .
Z udem seien invaliditätsfremde Diagnosen und Faktoren als leistungsmindernd in die Beurteilung
der behandelnden Fach personen einge flossen . Die
von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlich keitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängstlich-vermei denden Zügen (ICD-10 F61)
begründe in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter – der Beschwerde führer verfüge über keine Berufsausbild ung – eine Einschränkung von 50 %. Dage gen seien ihm zeitlich flexible Tätigkeiten mit nur geringem Publikums verkehr in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmos phäre im Rahmen eines 70 %-Pensums zumutbar. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und mit der Emotionsregulation sowie ein Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit bzw. eine ernied rigte Frustrationstoleranz (S. 10 Ziff. 6.2 und 6.3). Aufgrund der fehlenden Befund- und Verlaufsberichte vor Beginn der am bulanten Behandlung im Medizinischen Zentrum B.___ komme der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit erst ab 18. September 2009 Gültigkeit zu (S. 11 Ziff. 6.4). Unter Intensivierung der ps ycho therapeutischen Behandlung mit gegebenenfalls Verordnung eines angstlösenden Antidepressivums sowie unter Reduktion bzw. Einstellung des Cannabis- und Alkoholkonsums sei innerhalb von sechs Monate n eine Stabilisierung des psychischen Gesundheits zustandes und damit eine Arbeits fähigkeit von 80 % als Hilfsarbeiter und eine solche von 100 % für angepasste Tätigkeiten zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.5). Die Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Reintegration sei aber eher fraglich (S. 11 Ziff. 6.6). 4.4
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/70) hin bekräftigte Dr. A.___ am 29. August 2012, dass die von ihm bescheinigte
Arbeits un fähigkeit (50 % als Hilfsarbeiter und 30 % in angepasster Tätigkeit) erst ab 18. September 2009 Gültigkeit habe, da eine Beurteilung des Zeitraums vor Beginn der Befunderhebungen rein spekulativ wäre . Der Beschwerdeführer habe b is vor etwa 1 5 Jahren verschiedene Temporärj obs im In- und Ausland ausgeübt ( vgl. auch die Schul- und Berufsanamne se in Ziff. 3.4 des Gutachtens), was darauf schliessen lasse, dass er die früh erworbene Persönlichkeitsstörung über Jahre hinweg gut habe kompensieren können. Es sei davon auszugehen, dass er sich im Falle eines gravierenden Leidensdruc k s infolge erheblicher psychischer Beschwerden zu einem früheren Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begeben hätte (Urk. 12/71 S. 2 oben) . 4. 5
Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielten die Fach personen des Medizinischen Zentrums B.___
a m 8. April 2014 fest (U rk. 12/93/4- 6 ) , der jahrelange Konsum von Alkohol und Drogen sei als Folge des vorliegenden Krankheitsbildes im Sinne einer Eigenmedikation zur Ver drängung der belastenden Erfahrungen einerseits und zur Aufrechterhaltung eines minimalen Funktionierens in der Gesellschaft andererseits zu verstehen. Das Suchtgeschehen sei nicht als ursächliche Problematik einzustufen und des halb auch nicht primär behandelbar. Bei posttraumatischen Belastungsstörun gen trete erwiesenermassen eine sehr hohe Komorbidität an Suchterkrankungen auf (S. 2 Ziff. 2). Der Suchtmittelkonsum erkläre sich schlüssig und stringent im Versuch des Beschwerdeführers, eine Min destfunktionsfähigkeit aufrecht erhal ten zu wollen . O hne diesen würden das Selbstkonzept und die darauf basierende Handlungsfähigkeit gänzlich zusammenbrechen, die schwere Depression würde den Beschwerdeführer per toto aushebeln und vollkommen isolieren (Ziff. 4) . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als F olge der psychischen Schädigung nach mehrjähriger sexueller Missbrauchserfahrung (posttraumatische Belastungs störung) sei eine in Literatur und Rechtsprechung bekannte Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Die Einschätzung von Dr. A.___ sei unrealistisch, wenn nicht illusorisch, und werde der vorliegenden psychischen Erkrankung und dem Ausmass des Lei densdrucks des Beschwerdeführers in keiner Weise gerecht ( Ziff. 5 ). Die vorlie gende Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung werde vom Gut achter gänzlich ignoriert, was durchblicken lasse, dass er Krankheitsbild und Leidensdruck nicht adäquat eingeschätzt habe. Er attestiere zwar eine zerrüttete Persönlichkeitsstruktur, verkenne diese aber fälschlicherweise als kombinierte Persönlichkeitsstörung anstatt sie in einem direkten und natürlichen Zusammenhang mit den Missbrauchserfahrungen zu sehen (Ziff. 6). 5. 5.1
Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3) , dass beim Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr bzw. seit dem Jahr 1980 ein Suchtgeschehen vorliegt, wobei der initiale Konsum von Kokain und ver schiedenen anderen Drogen (unter anderem LSD, halluzinogene Pilze, Ecstasy, Heroin) 2002/2003 sistiert wurde und sich das Suchtgeschehen fortan auf die Einnahme von Cannabis
und Alkohol beschränkte. Aktenkundig ist sodann eine schwierige un d zuweilen belastende Kindheit respektive Jugend.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die damaligen Lebensumstände ein ent schei dender Faktor für das Abgleiten in die D rogenszene gewesen sein könnten.
Indes ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals ein die Erwerbsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden mit Krankheits wert
be stand, welches zur Sucht geführt hätte. Dem Vorbringen des Beschwer deführers, auch Dr. A.___ sei davon ausgegangen, dass die kombinierte Persönlich keitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3), kann nicht beigepflichtet werden. Der Gutachter hielt in seiner Expertise vom 27. Juni 2012 (S. 8) zwar fest, „der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiat rischen Problematik“ lasse sich „bis in die frühe Biographie des Versi cherten zurückverfolgen“ . Jedoch
datierte er das Vorliegen eines krankheitswer tigen psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbei ts fähig keit auf den 18. September 2009 und bekräftigte dies am 29. August 2012
auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin unter Hinweis auf die bis vor 15 Jahren gute Kompensation (vgl. E. 4.4 hiervor) . Sodann qualifizierte Dr. A.___ den übermässigen Substanzgebrauch (Cannabis- und Alkohol konsum) als invaliditätsfremden Faktor (Gutachten S. 12 Ziff. 6.7). Dies e Ein schätzung gibt zu keiner Kritik Anlass . In Anbetracht
der ungesicherte n Akten lage für die Zeit davor wäre eine weiter zurückreichende Beurteilung nicht hin reichend zuverlässig. Persönlichkeitsstörungen treten denn auch häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 276).
Etwas Abweichendes ist aufgrund der verfügbaren Akten weder hinreichend bewiesen noch mittels zusätzliche r Abklärungen beweisbar.
Davon abgesehen muss sich der Beschwerdeführer die rechtskräftige Leistungs ablehnung zufolge fehlender Invalidität vom Jahr 2003/2004 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) entgegen halten lassen.
Soweit die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ die Sucht problematik im Sinne einer Selbstmedikation zur Verdrängung der belastenden Erfahrungen und Aufrechterhaltung einer Mindestfunktionsfähigkeit interpre tierten, fällt zunächst auf, dass sie einen Zusammenhang zwischen dem Canna bis-/Alkoholkonsum und der von ihnen diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung erst auf entsprechende Nachfrage de r Sozialen Dienste der Stadt Zürich hin im Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 12/93/ 4-6 ) postulierten . Insbesondere aber lässt sich der Schluss auf eine posttraumatische Belastungs störung nicht ziehen (vgl. nachstehend E. 5.2 und E. 5.3) , sodass auch die angeblich dadurch verursachte Suchtproblematik nicht hinreichend begründet ist. Im Übrigen darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er anstelle der Selbst medikation mittels Cannabis und Alkohol adäquate Therapiebemühungen zur Behandlung seines psychischen Leidens unternimmt.
Ausser Frage steht, dass die Suchtproblematik nicht zu einem geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat , welcher die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt . Damit kommt dem Suchtgeschehen keine Versicherungsrelevanz zu und die von ihr hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit kann für die Belange der Invalidenversiche rung keine Berücksichtigung finden. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung die sucht bedingten Beeinträchtigungen zu Unrecht ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 12), verfängt daher nicht. 5.2
Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) und ging nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit mit nur geringem Publikumsverkehr sowie wohlwollender und konfliktarmer Arbeits atmosphäre jeden falls zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
Ent gegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6 ) setzte sich Dr. A.___
mit den relevanten Vorakten, namentlich mit dem Bericht des M edizinischen Zentrums B.___ vom 29. Juli 2011 (vgl. E. 4.2 hier vor ), hinreichend auseinander und begründete seine abweichend e Einschätzung schlüssig . Der Sachverständige konnte zwar in der Anamneseerhebung trauma tische Erlebnisse in der Biografie des Beschwerdeführers ausmachen (vgl. Gutachten S. 3 f. Ziff. 3.1) , schloss indes eine posttraumatische Belastungs störung – ebenso wie eine bedeutende depressive Symptomatik – mangels Erfüllung der einschlägigen Diagnosekriterien aus , was
im Lichte der
anlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven psychopathologischen Befunde (vgl. G ut achten S. 6 f. Ziff. 4), aber auch mit Blick auf die dannzumal vom Beschwerde führer geschilderten Beschwerden (vgl. G utachten S. 6 Ziff. 3.7)
ohne weiteres ein leuchtet . Hinzu kommt, dass die äusserst knappen eigen anamnestischen Angaben in sämtlichen Akten allein kaum eine rechtsgenüg liche Grundlage für die Annahme eines belastenden Ereignisses bzw. einer Situation von ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass bilden dürften ,
welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 20 7 ). Dass der Be schwerdeführer selber die Erlebnisse als traumatisch einstuft, lässt den Schluss auf eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zu . 5. 3
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ spr ä chen (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb ) , sind nicht ersichtlich und ergeben sich
namentlich nicht aus der Berichterstattung des M edizinischen Zentrums B.___ .
Zunächst fällt auf, dass im fachärztlichen Attest
vom 22. Februar 2010 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
( vgl. E. 4.1 hiervor ) die Diagnoseliste mit Angabe einer Polytoxikomanie und eine r mittelgradige n depressive n Episode weitaus kürzer ausfiel als in den späteren Berichten an die Beschwerdegegnerin und damals die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % zehn Jahre weiter zurück – bis ins Jahr 1990 – datiert wurde ; einen Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging ( Urk. 12/42/3-5) .
Insbesondere aber lassen die Berichte des M edizinischen Zentrums B.___ eine hinreichend klare Unterscheidung zwischen den vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden einerseits und den ( fachärztlich ) erhobenen o bjektiven Befunden andererseits vermissen . Entspre chend fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der gestellten Diagnosen anhand von objektiv erhobenen Befunden. Dies zeigt sich etwa im Umstand, dass zwar in den Berichten vom
29. Juli 2011 (Urk. 12/43/6-8) und
4. Novem ber 2013 (Urk. 12/86 /5-7 ) unter dem Titel „aktuelle Beschwerden bei Eintritt“ (S. 2 Ziff. 1.4) jeweils von Hyperarous a l, Flashbacks und Vermeidungs halten die Rede ist, jedoch finden sich – soweit es sich dabei überhaupt um objektive Befunde handelt – keine fachärztlichen Ausführungen dazu, wie sich diese für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Merkmale
konkret manifes tieren. Entsprechend vermag d ie Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeits markt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen soll, nicht zu über zeugen, fehlt doch j egli che Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit adäquater psy chiatrischer Unterstützung – in einer beruflichen Tätigkeit, welche den vorhan denen Defiziten Rechnung trägt, nicht wenigstens teilzeitlich arbeits fähig sein soll. Die Aussage, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei mehrjähriger sexu eller Missbrauchserfahrung respektive posttraumatischer Belastungsstörung „eine in Literatur und Rechtsprechung bekannte Folgeerscheinung“ darstelle (vgl. E. 4.5 hiervor) , genügt in diesem Zusammenhang nicht . Unklar bleibt sodann auch, ob jeweils ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie effek tiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits lediglich visiert wurden.
Insgesamt kann auf die Einschätzung des Medizini schen Zentrums B.___
mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, zumal
es – auch im Bericht vom 8. April 2014 – an einer
einlässlichen und schlüssigen Auseinandersetzung mit den Aussagen des Gutachters fehlt und
sie aus einem therapeutischen Ko ntext erstattet wurde. In diesem Sinne ist auch
der Erfahr ungstatsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Ferner ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grund sätzlich nur dann invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konsequente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Davon kann im Falle des Beschwe rdeführers nicht gesprochen werden . Zwar hat er gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums B.___
vom 4. November 2013 (Urk. 12 /86 / 7 Ziff. 1.5) eine Psycho pharmakoth erapie (Remeron) aufgenommen, jedoch fand die ambulante Behandlung nicht mehr einmal wöchentlich (Bericht vom 29. Juli 2011, Urk. 12/43/7 Ziff. 1.2), sondern nurmehr einmal alle zwei Wochen statt (Bericht e vom 4. November 2013
und 8. April 2014, Urk. 12/86/6 Ziff. 1.2 und
Urk. 12/93/4 Ziff. 1 ) . Diese Frequenz weist die Therapie a ls zu wenig engmaschig aus, zumal die vermerkten Daten der letzten Kontrollen (11. Juli 2011 bzw.
14. Oktober 2013) und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. A.___ (vierwöchentlich, vgl. Gutachten S. 3 unten) auf Therapieintervalle längerer Dauer schliessen lassen. Abgesehen von der Intensität der Therapiebemühungen bleibt auch fraglich, ob der Beschwerdeführer mit der psychosomatischen Einzeltherapie im Medizinischen Zentrum B.___ , offenbar durchgeführt vom Psychologen D.___
bzw. E.___ (Gutachten S. 3 unten), überhaupt eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. I nsofern wäre eine etwaige depressive Symptomatik invalidenversicherungs rechtlich nicht von Bedeutung.
D er Beschwerdeführer ist denn auch in der Lage, täglich mit seinem Hund im Wald spazieren zu gehen, sich gelegentlich mit zwei bis drei „ guten Kollegen “ zu treffen, sich mehrere Stunden pro Woche um einen kleinen Garten zu kümmern sowie a lltägliche Verrichtungen im Haushalt und Einkäufe selbständig zu erledigen ( Gutachten S. 5 f. Ziff. 3.6). 5.4
Zusammengefasst steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit mit wohlwollender und konfliktarmer Arbeitsatmosphäre und nur geringem Publikumsverkehr jeden falls im Umfang von 70 %
arbeitsfähig ist und der Cannabis- und Alkohol konsum keine weitergehende invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu begründen vermag. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung , soweit von Ver sicherungsrelevanz, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er im mass gebenden Beurteilungszeitraum
keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt e , erweist es sich als sachgerecht, beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ; vgl. E. 1.6 hiervor ) zu ermit teln, wobei jeweils der
Tabellen wert
( Totalwert für männliche Arbeitskräfte im Anforderungsniveau 4 von mo natlich Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 ) heran zuziehen ist . D ie Merkmale, welche nach der Rechtsprechung ein en Abzug recht fertigen könnten , sind vorliegend nicht erfüllt. Namentlich stellt d as Angewiesen sein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 mit Hinweisen ). Entsprechend ist unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auf einen Invaliditätsgrad von (höchstens) 30 % zu schliessen. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Frage der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 12/72).
7 .
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom
2. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
D ie Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rech ts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3 /3 und Urk. 9/1-2 ), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführun g zu bewilligen ist.
Er wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Verfahrens kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 8 .2
Die Gerichtkosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG )
sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensa usgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter