Sachverhalt
1.
1.1
Der 1962 geborene X.___ meldete sich erstmals am 6. August 1994 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Lähmung des linken Armes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährun g beruflicher Massnahmen (Urk. 6 /3). Mit einem Zusatzgesuch vom 3. Dezember 2009 verlangte er die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/143). In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte ein ( Urk. 6/156) und klärte am 3. Juni 2010 zu Hause beim Versicherten dessen Hilflosigkeit ab. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 5. Juni 2010 ( Urk. 6/159) sprach sie ihm, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/161), mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab 1. Dezember 2008 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Am 2 4. März 2014 gab der Versicherte auf dem Fragebogen der IV-Stelle „Revi sion der Hilflosenentschädigung “ an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2013 wegen orthopädischer/neurologischer Symptome im rechten Arm ver schlechtert ( Urk. 6/200 ). Die IV-Stelle nahm Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 6/201-202 ) und klärte am 3. Juli 2014 erneut die Hilflosigkeit des Versicherten zu Hause ab ( Urk. 6/225; vgl. auch Urk. 6/207). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens ( Urk. 6/212) lehnte s ie die Zusprechung einer höheren Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 4. September 2014 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Hilflosenent schädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer , wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist notwendig, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätig keiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, beispielsweise nachbarschaftliche Prob leme; Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle ( Rz 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung).
Ist lediglich die psy chische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosig keit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Revision
einer Rente oder einer anderen Dau erleistung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Leistung nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Hilfsbedürftigkeit erheblich verändert haben (vgl. hiezu BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn aus der Veränderung der Intensität und der Auswirkungen eines Leidens eine Verminderung oder Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades beziehungsweise der Hilflosigkeit resultiert (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revision sgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer
anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditäts- beziehungsweise Hilflosigkeitsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts- respektive Hilflosigkeitsbemessung beruht (vgl. hiezu BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs.
2 IVV). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Ausrichtung einer Hilf losenentschä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades damit, gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 1 7. Juli 2014 sei seit der letzten Abklärung vor Ort keine Verschlechterung eingetreten. Der Beschwer deführer sei weiterhin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen, was zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit führe ( Urk. 2, Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die IV-Stelle habe sich für ihren Entscheid nicht auf ärztliche Empfehlungen abgestützt und habe seinen Gesundheitszustand falsch gewürdigt. Er habe grosse gesundheitliche Probleme. Zusätzlich zu den körperlichen Be schwerden sei auch seine Seele sehr müde geworden ( Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heits zu standes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit de r ange fochte nen Verfügung vom 2 4. September 2014 ( Urk.
2) beurteilten Verhältnis sen bil det der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab 1. Dezember 2008 die Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit leichten Grades zugesprochen worden war ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163). 3.2
3.2.1
In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 3. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer an, bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen zu sein: Beim Ankleiden/Auskleiden benötige er Hilfe, weil er die Hemdärmelknöpfe nur mit den Zähnen
öffnen/ schliessen und die Schuhe nicht binden könne; beim Essen benötige er Hilfe bei der Zerkleinerung von Fleisch, Gemüse und Brot; im Bereich Körperpflege sei er eingeschränkt, weil er sich den Rücken nicht selber waschen könne, die Nagelpflege nicht vor nehmen könne und eine saubere Rasur wegen zunehmender Gesichtsfalten nicht möglich sei . Zudem benötige er regelmässige Hilfe beim Staubsaugen, Putzen von Bad und Böden, Wäsche machen und einordnen, Einkauf und Einpacken schwerer Sachen ( Urk. 6/143/3-5). 3.2.2
Der Hausarzt (vgl. Urk. 6/143/2) Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 6. April 2010 im Wesentlichen rezidivierende Schulter-/Nackenschmerzen myofaszialer Genese bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma am 3 0. Juni 2004 und am 2 3. März 2006 und bei einer muskulären Dysbalance und Asymmetrie des Schultergürtel-/ Nacken be rei ches , chronische Kopfschmerzen nach dem Schleudertrauma im Juni 2004, wel che differentialdiagnostisch als durch Analgetika induzierte Kopfschmerzen ein zuordnen seien, den Verdacht auf neuropathische Arm schmerzen links bei einer postnatalen traumatischen subtotalen oberen und totalen unteren Armplexuspa rese links im Kindesalter, eine Depression mit aus geprägter Angststörung (ICD 10: F32.0-1) sowie einen unspezifischen Schwin del nach Schleudertrauma, wel cher differentialdiagnostisch als phobischer Schwankschwindel einzuordnen sei ( Urk. 6/156/8). Laut Dr. Y.___ bestand eine Einarmigkeit weg en der ange bo renen Plexusparese . Ferner sei der Beschwerdeführer auch wegen chronischer Wirbelsäulenschmerzen körperlich vermindert belastbar. Wegen der Depression sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt, wobei sich insbesondere die verminderte Konzentrationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In der angestammten Tätigkeit als Journalist sei er deswegen zu 75 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/156/2). Auf dem Beiblatt mit Fragen zur Hilflosigkeit gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer sei auf Hil feleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, angewiesen. Seit Sep tember 2009 habe er eine Haushaltshilfe, wel che die Reinigung und Wäsche übernehme und das Essen zubereite ( Urk. 6/156/6).
Der Hausarzt reichte der IV-Stelle
zusätzlich den Bericht vom 2 5. September 2009 des Z.___ über die dortige funktionsorientierte medizinische Abklärung des Beschwerd e führers am 3. und 4. November 2008 ein . Diesem Bericht sind als Diagnosen chronische Schulter-/Nackenschmerzen bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma am 3 0. Juni 2004 und am 2 3. März 2006 sowie bei einer muskulären Dysbalance und Asymmetrie des Schultergürtel-/Nackenbereiches , chronische Kopfschmer z en, welche differentialdiagnostisch als durch Analgetika induzierte Kopf schmerzen einzuordnen seien, eine postnatale traumatische subtotale obere und totale untere Armplexusparese links im Kindesalter mit Verdacht auf neuro pa thischen Armschmerz links sowie eine depressive Episode (ICD-10: F32.0-1) zu entnehmen . Die Spezialisten des Z.___ gelangten zur Beurteilung , das arbeits be zogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Nackens, der Hüfe vorwiegend links und des Rückens. Ferner könne der Beschwerdeführer wegen der angeborenen Problematik im linken Arm diesen Arm nicht einsetzen. Die Beobachtungen anlässlich der Tests würden auf eine Selbstlimitierung schliessen lassen . Aus medizinisch-theoretischer, orthopä disch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der rechten dominanten Hand ganztags arbeitsfähig, wobei wegen der Einhändigkeit von einem vermehrten Pausenbe darf von 2 Stunden ausgegangen werden müsse, entsprechend einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Wegen der psychiatrischen Diagnose sei gemäss Rückspra che mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/156/9-13). 3.2.3
Im Bericht vom 2 5. Juni 2010 wurden die Ergebnisse der Abklärung der Hilflo sigkeit des Beschwerdeführers am Wohnort am 3. Juni 2010 dokumentiert. Im Abklärungsb ericht sind zunächst sämtliche ärztlichen Diagnosen aufgeführt . Gemäss der Abklärungsperson wirkte der Beschwerdeführer depressiv. Er habe angegeben, dass er sich trotz der Lähmung des linken Arms seit dem Kindesalter bei vielen alltäglichen Lebensverrichtungen habe selbst helfen können. Seit sei nen Autounfällen gehe aber vieles nicht mehr ohne Dritthilfe. Die Abklärungs person erhob gestützt auf ihre Beobachtungen und di e Angaben des Beschwer deführers folgende relevanten Einschränkungen: Der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe zum Schliessen von Reissverschlüssen, Knöpfen oder Schuhbändeln . Um einen Handschuh für die linke Hand anzuziehen, habe er etwa fünf Minuten gebraucht . Er könne mit der linken Hand kein Besteck halten und benötige des halb Dritthilfe für das Z erschneiden der Nahrung auf mundgerechte Stücke. Beim Waschen des Körpers an Stellen, welche er mit der rechten Hand nicht erreichen könne, sowie bei der Nachkontrolle der Rasur und bei der Nagelpflege benötige er ebenfalls die Hilfe Dritter . Aufgrund der benötigten regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen und Körperpflege sei eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause aus gewiesen. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer regelmässig auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen sei, erübrige sich gemäss Randziffer ( Rz ) 8046 des KSIH , da er keine Invalidenrente beziehe und deshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung wegen der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ausscheide. Der Beschwerdeführer wohne seit 2006 alleine. Er erhalte pro Woche 10-15 Stun den Dritthilfe für die Erledigung von verschiedenen Haushaltaufgaben und administrativen Arbeiten, was ihm das selbstständige Wohnen ermögliche ( Urk. 6/159) . 3.3
3.3.1
Auf dem Fragebogen „Revision der Hilflosenentschädigung “ gab der Beschwer deführer am 2 4. März 2014 an, sein Gesund h eitszustand habe sich seit 2013 verschlechtert. Neu bestünden orthopädische und neurologische Symptome im rechten Arm. Für folgende Lebensverrichtungen benötige er regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe: An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Ferner sei er tagsüber und nachts auf andauernde Pflege und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, in Form von Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, und Vorbereitung der Nahrung. Gegen wärtig würden Bekannte und Freunde im Umfang von etwa 25 Stunden pro Woche Hilfe leisten ( Urk. 6/200). 3.3.2
Der Hausarzt Dr. Y.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1 0. April 2014 fest , der Beschwerdeführer klage seit Monaten über zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Oberarms und Ellenbogens. Diagnostisch seien diese Beschwerden als Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie als Tendinitis triceps eingeordnet worden. Zusätzlich bestehe eine zervikal-radi kuläre Gefühlsstörung der Finger IV und V der rechten Hand . Wegen dieser gesund heitlichen Verschlechterung bestehe eine deutlich vermehrte Pflegebe dürftigkeit . Die aktuell von der IV-Stelle vergüteten Haushaltsleistungen reich ten zur tägliche Haushaltführung nicht mehr aus ( Urk. 6/201).
Dem Kurz austritt sbericht des Ambulatoriums der c hirurgischen Kliniken des B.___ , welcher mit dem hausärztlichen Bericht vom 1 0. April 2014 eingereicht wurde, sind als Diagnosen eine intermittierende Hyposensibilität Dig . IV und V der rechten Hand, eine Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie eine Tendinitis des Musculus
triceps zu ent nehmen. Laut dem Bericht gab der Beschwerdeführer an, nach den beiden Schleudertraumata im Jahr 2004 und 2006 Schmerzen im Nackenbereich und Schmerzen im rechten Arm gehabt zu haben . In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Ärzte erhoben eine primäre Überlastung und Entzündung der Ansatz- und Ursprungssehnen im Bereich des Ellenbogens. Wegen der angeborenen Fehlbildung des linken Armes sei der Beschwerdeführer auf seinen rechten Arm zu 100 % angewiesen. Deswegen sei eine benötigte Ruhigstellung des rechten Armes zur Behandlung der Tendinitiden nicht möglich, und sie empfählen dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in einer Rehabilitations- oder Kurzklinik zur Ruhestellung des rech ten Armes mit entsprechender Analgesie ( Urk. 6/202).
Der Hausarzt reichte der IV-Stelle ferner den Bericht vom 1 4. März 2014 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, ein. Daraus ergibt sich, dass di e vom Beschwerdeführer geklagten Einschlaf- und Kribbelgefühle an den Fingern IV und V der rechten Hand am ehesten zervikal bedingt seien, bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma im Jahr 2004 und 200 6. Eine relevante Wur zelläsion sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer keine sensiblen Aus fälle angegeben und auch die Motorik im rechten Arm unauffällig gewesen sei. Die Neurographien des Nervus
ulnaris und auch des Nervus
medianus rechts seien völlig normal. Die vom Beschwerdeführer weiter angegebenen Schmerzen im rech ten Vorderarm seien am ehesten w eichteilbedingt ( Urk. 6/202/3-4 ; vgl. auch Urk. 6/224/7-8 ). 3.3.3
Am
3. Juli 2014 wurde erneut die Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause abgeklärt, und zwar durch die gleiche Abklärungsperson, welche die Vorabklä rung durchgeführt hatte. Im Abklärungsbericht sind zunächst die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 2 5. Juni 2010 aufgeführt ( Urk. 6/225/1; vgl. Urk. 6/159/1). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im rechten Arm habe er vom Nacken her Schmerzen, welche ausstrahlten. Im Ring- und Mittelfinger habe er kein Gefühl mehr . Tragen könne er nicht mehr viel, höchstens ein Tab lett. Wenn er am Computer arbeite, bereite ihm dies Schmerzen. Es werde noch abgeklärt, ob die Krankenkasse für den von den behandelnden Ärzten vor ge schla genen Rehabilitationsaufenthalt aufkomme. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut; seit sieben Monaten gehe er wieder in die Psychotherapie. Sein Bru der und ein Neffe kämen mehrmals täglich zu ihm nach Hause und würden ihm bei diversen Haushaltarbeiten und alltäglichen Lebensverrichtungen helfen. Die Abklärungsperson erhob gestützt auf ihre Beobachtungen und die Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorbericht neu eine Hilfsbedürftigkeit in folgenden alltäglichen Verrichtungen: Beim Ankleiden/Auskleiden brauche der Beschwerdeführer neu auch Hilfe beim Anziehen eines Ellenbogenschoners, den er wegen der Schmerzen (im rechten Arm) benötige. Die Reinigung nach Ver richtung der Notdurft könne er unter Schmerzen noch vornehmen. Diesbe züg lich sei ihm die Möglichkeit, ein Dusch-WC als Hilfsmittel zu verwenden, erläutert worden . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, könne auf den Vorbericht verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen sowie Körperpflege eingeschränkt sei , sei weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause aus gewiesen ( Urk. 6/225).
3.4
3.4.1
Aufgrund der in den vorstehenden Erwägungen 3.2-3 wiedergegebenen Berichte steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 2010 zwischenzeitlich geändert hat, indem
es zu einer Zunahme der Beschwerden im rechten Arm gekommen ist. Diese sind im Wesentlichen auf eine Überlastung und Entzün dung der Ansatz- und Ursprungssehnen im Bereich des Ellenbogens zurückzu führen , wobei in diagnostischer Hinsicht von einer intermittierenden Hyposen sibilität
Dig . IV und V der rechten Hand, einer Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie eine Tendinitis des Musculus
triceps auszugehen ist ( Urk. 6/202). Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen ausgewiesen , die geeignet ist, den Lei stungsanspruch zu beeinflussen .
Bei Vorliegen einer revisionsrechtlich erheblichen Sachverhaltsänderung ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung allseitig zu prüfen, das heisst das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung insgesamt aus schlaggebend ist, ist zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts I 526/02 vom 2 7. August 2003, E. 2.3-4; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung
des
Bundes gerichts
zum
Sozialversicherungsrecht , Bun des gesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz
12 und 139 mit Hinweisen) .
Die Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugesprochen, weil er in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen war ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163) .
Die Zusprechung einer höheren Hilflosenentschädigung bedingt, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Verschlechterung trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mehr als den bisherigen drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder neu zusätzlich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vorstehend E. 1.3) .
3.4.2
Bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 2010 litt der Beschwer deführer vorwiegend unter Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen und konnte den linken Arm wegen der angeborenen Parese nicht einsetzen . Es ist deshalb nachvollziehbar, da ss er t rotz der neu hinzugetretenen Beschwerden im rechten Arm in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Ab sit zen/Ab liegen sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme
weiterhin nicht wesentlich eingeschränkt ist. Auch die
Notdurft
kann
er – zwar unter Schmer zen – nach wie vor selbständig verrichten. Entsprechend dem Ratschlag der Abklärungsperson ( Urk. 6/225/3) hat er inzwischen bei der IV-Stelle einen Antrag auf Übernahme der Kosten eines Dusch- WC’s gestellt ( Urk. 6/2010/1), welches ihm als Hilfsmittel
das Verrichten der Notdurft ohne Schmerzen ermöglichen sollte. Der Abklärungsbericht vom 1 7. Juli 2014 ist also nicht zu beanstanden, soweit darin weiterhin von einer Hil f sbedürftigkeit in drei alltägli chen Lebensverrichtungen ausgegangen wird ( Urk. 6/225/4). Dass d er Beschwerdeführer in diesen Bereichen wegen der Beschwerden im rechten Arm teilweise auf mehr Dritthilfe zurückgreifen muss als anlässlich der Vorabklä rung , bleibt ohne Einfluss auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ; ent scheidend ist einzig, ob er in mehr als den bisherigen drei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist , was nach dem Gesagten nicht der Fall ist . 3.4.3
Hingegen wurde von der Abklärungsperson am 3. Juli 2014 nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen dauernd und regelmässig - also über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche (vorstehend E. 1.4) -
auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist ( Urk. 6/225/3).
Die Annahme der Abklä rungsperson , der Beschwerdeführer beziehe im Sinne von Rz 8046 des KSIH keine Invalidenrente, weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ausscheide ( Urk. 6/159/3, Urk. 6/225/3) , ist nicht zutreffend. Der Bezug mindestens einer Viertelsrente wird gemäss Rz 8046 KSIH beziehungsweise Art. 42 Abs. 3 IVG und
Art. 38
Abs. 2 IVV nur dann vorausgesetzt, wenn die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist , was beim Beschwerdeführer klar nicht zutrifft. Ferner ist die lebenspraktische Begleitung nicht auf Versicherte mit psychischen oder geistigen Behinderungen, einer hirn organischen Verletzung oder anderen kognitiven Einschränkungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010 , E. 3 mit wei teren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer
machte auf dem Revisionsformular geltend, er sei auf lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, angewiesen. Er gab
an, gegenwärtig würden Bekannte und Freunde im Umfang von etwa 25 Stunden pro Woche Hilfe leisten – im Gegen satz zu 10 bis 15 Stunden im Zeitpunkt der letzten Abklärung ( Urk. 6/159, Urk. 6/200 ; vgl. auch Urk. 6/143/3-5 ). D er Hinweis der Ärzte des B.___ , wegen der angeborenen Fehlbildung des linken Armes sei der Beschwerdeführer auf seinen rechten Arm zu 100 % angewiesen, ist überzeu gend ( Urk. 6/202), und es leuchtet ein, dass sich die Einschränkungen im rech ten Arm deshalb besonders stark auf die Lebensführung des Beschwerdeführers auswirken .
Den Angaben im Abklärungsbericht vom 2 5. Ju ni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Abklärungsperson angab, das Waschen, Bügeln , Zusammenlegen und Einräumen der Wäsche, die Woh nungs rei nigung sowie das Abwaschen würden von Drittpersonen besorgt ( Urk. 6/159 /3 ) .
Die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV erstreckt sich auch auf die Haushaltsarbeiten (BGE 133 V 450, E. 9). Sodann ist nach der vom Bundesgericht als gesetzes- und verord nungskonform erachteten Rz 8050.1 des KSIH im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeit auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 450).
Aus den
(subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers auf dem Revisions formular ( Urk. 6/200) sowie im Abklärungsbericht vom 2 5. Juni 2010 ( Urk. 6/159/3-4) kann nach dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein notwendiges Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung abgeleitet werden. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte helfen nicht weiter. Angesichts der vorhandenen Hinweise für die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist – wird daher ihren Abklärungsbericht bezüglich Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu vervollständigen haben. Ebenso wird sie bei den behande lnden Ärzten
– auch beim behandelnden Psy chiater (vgl. Urk. 6/200/1, Urk. 6/225/2) - eine Stellungnahme zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einzuholen haben. Bei wesentlichen Abweichun gen der Angaben der behandelnden Ärzte zum Abklärungsbericht wird sie durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizu führen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010, E. 4). Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen haben. Sollte sich aufgrund der Abklärungen ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung ausgewiesen ist, wird die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung bei mit telschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen haben ( Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV; vor ste hen d E. 1.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Ausgangsgemäss gehen di e Verfahrenskosten von Fr. 700.
zulasten der unterlie genden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3 Gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer , wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Revision
einer Rente oder einer anderen Dau erleistung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Leistung nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Hilfsbedürftigkeit erheblich verändert haben (vgl. hiezu BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn aus der Veränderung der Intensität und der Auswirkungen eines Leidens eine Verminderung oder Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades beziehungsweise der Hilflosigkeit resultiert (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revision sgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer
anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditäts- beziehungsweise Hilflosigkeitsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts- respektive Hilflosigkeitsbemessung beruht (vgl. hiezu BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs.
2 IVV). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Hilflosenent schädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Ausrichtung einer Hilf losenentschä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades damit, gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 1 7. Juli 2014 sei seit der letzten Abklärung vor Ort keine Verschlechterung eingetreten. Der Beschwer deführer sei weiterhin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen, was zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit führe ( Urk. 2, Urk. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die IV-Stelle habe sich für ihren Entscheid nicht auf ärztliche Empfehlungen abgestützt und habe seinen Gesundheitszustand falsch gewürdigt. Er habe grosse gesundheitliche Probleme. Zusätzlich zu den körperlichen Be schwerden sei auch seine Seele sehr müde geworden ( Urk. 1).
E. 3 IVG und
Art. 38
Abs. 2 IVV nur dann vorausgesetzt, wenn die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist , was beim Beschwerdeführer klar nicht zutrifft. Ferner ist die lebenspraktische Begleitung nicht auf Versicherte mit psychischen oder geistigen Behinderungen, einer hirn organischen Verletzung oder anderen kognitiven Einschränkungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010 , E. 3 mit wei teren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer
machte auf dem Revisionsformular geltend, er sei auf lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, angewiesen. Er gab
an, gegenwärtig würden Bekannte und Freunde im Umfang von etwa 25 Stunden pro Woche Hilfe leisten – im Gegen satz zu 10 bis 15 Stunden im Zeitpunkt der letzten Abklärung ( Urk. 6/159, Urk. 6/200 ; vgl. auch Urk. 6/143/3-5 ). D er Hinweis der Ärzte des B.___ , wegen der angeborenen Fehlbildung des linken Armes sei der Beschwerdeführer auf seinen rechten Arm zu 100 % angewiesen, ist überzeu gend ( Urk. 6/202), und es leuchtet ein, dass sich die Einschränkungen im rech ten Arm deshalb besonders stark auf die Lebensführung des Beschwerdeführers auswirken .
Den Angaben im Abklärungsbericht vom 2 5. Ju ni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Abklärungsperson angab, das Waschen, Bügeln , Zusammenlegen und Einräumen der Wäsche, die Woh nungs rei nigung sowie das Abwaschen würden von Drittpersonen besorgt ( Urk. 6/159 /3 ) .
Die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV erstreckt sich auch auf die Haushaltsarbeiten (BGE 133 V 450, E. 9). Sodann ist nach der vom Bundesgericht als gesetzes- und verord nungskonform erachteten Rz 8050.1 des KSIH im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeit auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 450).
Aus den
(subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers auf dem Revisions formular ( Urk. 6/200) sowie im Abklärungsbericht vom 2 5. Juni 2010 ( Urk. 6/159/3-4) kann nach dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein notwendiges Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung abgeleitet werden. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte helfen nicht weiter. Angesichts der vorhandenen Hinweise für die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist – wird daher ihren Abklärungsbericht bezüglich Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu vervollständigen haben. Ebenso wird sie bei den behande lnden Ärzten
– auch beim behandelnden Psy chiater (vgl. Urk. 6/200/1, Urk. 6/225/2) - eine Stellungnahme zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einzuholen haben. Bei wesentlichen Abweichun gen der Angaben der behandelnden Ärzte zum Abklärungsbericht wird sie durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizu führen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010, E. 4). Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen haben. Sollte sich aufgrund der Abklärungen ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung ausgewiesen ist, wird die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung bei mit telschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen haben ( Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV; vor ste hen d E. 1.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heits zu standes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit de r ange fochte nen Verfügung vom 2 4. September 2014 ( Urk.
2) beurteilten Verhältnis sen bil det der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab 1. Dezember 2008 die Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit leichten Grades zugesprochen worden war ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163).
E. 3.2.1 In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 3. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer an, bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen zu sein: Beim Ankleiden/Auskleiden benötige er Hilfe, weil er die Hemdärmelknöpfe nur mit den Zähnen
öffnen/ schliessen und die Schuhe nicht binden könne; beim Essen benötige er Hilfe bei der Zerkleinerung von Fleisch, Gemüse und Brot; im Bereich Körperpflege sei er eingeschränkt, weil er sich den Rücken nicht selber waschen könne, die Nagelpflege nicht vor nehmen könne und eine saubere Rasur wegen zunehmender Gesichtsfalten nicht möglich sei . Zudem benötige er regelmässige Hilfe beim Staubsaugen, Putzen von Bad und Böden, Wäsche machen und einordnen, Einkauf und Einpacken schwerer Sachen ( Urk. 6/143/3-5).
E. 3.2.2 Der Hausarzt (vgl. Urk. 6/143/2) Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 6. April 2010 im Wesentlichen rezidivierende Schulter-/Nackenschmerzen myofaszialer Genese bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma am 3 0. Juni 2004 und am 2 3. März 2006 und bei einer muskulären Dysbalance und Asymmetrie des Schultergürtel-/ Nacken be rei ches , chronische Kopfschmerzen nach dem Schleudertrauma im Juni 2004, wel che differentialdiagnostisch als durch Analgetika induzierte Kopfschmerzen ein zuordnen seien, den Verdacht auf neuropathische Arm schmerzen links bei einer postnatalen traumatischen subtotalen oberen und totalen unteren Armplexuspa rese links im Kindesalter, eine Depression mit aus geprägter Angststörung (ICD 10: F32.0-1) sowie einen unspezifischen Schwin del nach Schleudertrauma, wel cher differentialdiagnostisch als phobischer Schwankschwindel einzuordnen sei ( Urk. 6/156/8). Laut Dr. Y.___ bestand eine Einarmigkeit weg en der ange bo renen Plexusparese . Ferner sei der Beschwerdeführer auch wegen chronischer Wirbelsäulenschmerzen körperlich vermindert belastbar. Wegen der Depression sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt, wobei sich insbesondere die verminderte Konzentrationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In der angestammten Tätigkeit als Journalist sei er deswegen zu 75 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/156/2). Auf dem Beiblatt mit Fragen zur Hilflosigkeit gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer sei auf Hil feleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, angewiesen. Seit Sep tember 2009 habe er eine Haushaltshilfe, wel che die Reinigung und Wäsche übernehme und das Essen zubereite ( Urk. 6/156/6).
Der Hausarzt reichte der IV-Stelle
zusätzlich den Bericht vom 2 5. September 2009 des Z.___ über die dortige funktionsorientierte medizinische Abklärung des Beschwerd e führers am 3. und 4. November 2008 ein . Diesem Bericht sind als Diagnosen chronische Schulter-/Nackenschmerzen bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma am 3 0. Juni 2004 und am 2 3. März 2006 sowie bei einer muskulären Dysbalance und Asymmetrie des Schultergürtel-/Nackenbereiches , chronische Kopfschmer z en, welche differentialdiagnostisch als durch Analgetika induzierte Kopf schmerzen einzuordnen seien, eine postnatale traumatische subtotale obere und totale untere Armplexusparese links im Kindesalter mit Verdacht auf neuro pa thischen Armschmerz links sowie eine depressive Episode (ICD-10: F32.0-1) zu entnehmen . Die Spezialisten des Z.___ gelangten zur Beurteilung , das arbeits be zogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Nackens, der Hüfe vorwiegend links und des Rückens. Ferner könne der Beschwerdeführer wegen der angeborenen Problematik im linken Arm diesen Arm nicht einsetzen. Die Beobachtungen anlässlich der Tests würden auf eine Selbstlimitierung schliessen lassen . Aus medizinisch-theoretischer, orthopä disch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der rechten dominanten Hand ganztags arbeitsfähig, wobei wegen der Einhändigkeit von einem vermehrten Pausenbe darf von 2 Stunden ausgegangen werden müsse, entsprechend einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Wegen der psychiatrischen Diagnose sei gemäss Rückspra che mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/156/9-13).
E. 3.2.3 Im Bericht vom 2 5. Juni 2010 wurden die Ergebnisse der Abklärung der Hilflo sigkeit des Beschwerdeführers am Wohnort am 3. Juni 2010 dokumentiert. Im Abklärungsb ericht sind zunächst sämtliche ärztlichen Diagnosen aufgeführt . Gemäss der Abklärungsperson wirkte der Beschwerdeführer depressiv. Er habe angegeben, dass er sich trotz der Lähmung des linken Arms seit dem Kindesalter bei vielen alltäglichen Lebensverrichtungen habe selbst helfen können. Seit sei nen Autounfällen gehe aber vieles nicht mehr ohne Dritthilfe. Die Abklärungs person erhob gestützt auf ihre Beobachtungen und di e Angaben des Beschwer deführers folgende relevanten Einschränkungen: Der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe zum Schliessen von Reissverschlüssen, Knöpfen oder Schuhbändeln . Um einen Handschuh für die linke Hand anzuziehen, habe er etwa fünf Minuten gebraucht . Er könne mit der linken Hand kein Besteck halten und benötige des halb Dritthilfe für das Z erschneiden der Nahrung auf mundgerechte Stücke. Beim Waschen des Körpers an Stellen, welche er mit der rechten Hand nicht erreichen könne, sowie bei der Nachkontrolle der Rasur und bei der Nagelpflege benötige er ebenfalls die Hilfe Dritter . Aufgrund der benötigten regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen und Körperpflege sei eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause aus gewiesen. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer regelmässig auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen sei, erübrige sich gemäss Randziffer ( Rz ) 8046 des KSIH , da er keine Invalidenrente beziehe und deshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung wegen der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ausscheide. Der Beschwerdeführer wohne seit 2006 alleine. Er erhalte pro Woche 10-15 Stun den Dritthilfe für die Erledigung von verschiedenen Haushaltaufgaben und administrativen Arbeiten, was ihm das selbstständige Wohnen ermögliche ( Urk. 6/159) .
E. 3.3.1 Auf dem Fragebogen „Revision der Hilflosenentschädigung “ gab der Beschwer deführer am 2 4. März 2014 an, sein Gesund h eitszustand habe sich seit 2013 verschlechtert. Neu bestünden orthopädische und neurologische Symptome im rechten Arm. Für folgende Lebensverrichtungen benötige er regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe: An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Ferner sei er tagsüber und nachts auf andauernde Pflege und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, in Form von Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, und Vorbereitung der Nahrung. Gegen wärtig würden Bekannte und Freunde im Umfang von etwa 25 Stunden pro Woche Hilfe leisten ( Urk. 6/200).
E. 3.3.2 Der Hausarzt Dr. Y.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1 0. April 2014 fest , der Beschwerdeführer klage seit Monaten über zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Oberarms und Ellenbogens. Diagnostisch seien diese Beschwerden als Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie als Tendinitis triceps eingeordnet worden. Zusätzlich bestehe eine zervikal-radi kuläre Gefühlsstörung der Finger IV und V der rechten Hand . Wegen dieser gesund heitlichen Verschlechterung bestehe eine deutlich vermehrte Pflegebe dürftigkeit . Die aktuell von der IV-Stelle vergüteten Haushaltsleistungen reich ten zur tägliche Haushaltführung nicht mehr aus ( Urk. 6/201).
Dem Kurz austritt sbericht des Ambulatoriums der c hirurgischen Kliniken des B.___ , welcher mit dem hausärztlichen Bericht vom 1 0. April 2014 eingereicht wurde, sind als Diagnosen eine intermittierende Hyposensibilität Dig . IV und V der rechten Hand, eine Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie eine Tendinitis des Musculus
triceps zu ent nehmen. Laut dem Bericht gab der Beschwerdeführer an, nach den beiden Schleudertraumata im Jahr 2004 und 2006 Schmerzen im Nackenbereich und Schmerzen im rechten Arm gehabt zu haben . In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Ärzte erhoben eine primäre Überlastung und Entzündung der Ansatz- und Ursprungssehnen im Bereich des Ellenbogens. Wegen der angeborenen Fehlbildung des linken Armes sei der Beschwerdeführer auf seinen rechten Arm zu 100 % angewiesen. Deswegen sei eine benötigte Ruhigstellung des rechten Armes zur Behandlung der Tendinitiden nicht möglich, und sie empfählen dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in einer Rehabilitations- oder Kurzklinik zur Ruhestellung des rech ten Armes mit entsprechender Analgesie ( Urk. 6/202).
Der Hausarzt reichte der IV-Stelle ferner den Bericht vom 1 4. März 2014 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, ein. Daraus ergibt sich, dass di e vom Beschwerdeführer geklagten Einschlaf- und Kribbelgefühle an den Fingern IV und V der rechten Hand am ehesten zervikal bedingt seien, bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma im Jahr 2004 und 200 6. Eine relevante Wur zelläsion sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer keine sensiblen Aus fälle angegeben und auch die Motorik im rechten Arm unauffällig gewesen sei. Die Neurographien des Nervus
ulnaris und auch des Nervus
medianus rechts seien völlig normal. Die vom Beschwerdeführer weiter angegebenen Schmerzen im rech ten Vorderarm seien am ehesten w eichteilbedingt ( Urk. 6/202/3-4 ; vgl. auch Urk. 6/224/7-8 ).
E. 3.3.3 Am
3. Juli 2014 wurde erneut die Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause abgeklärt, und zwar durch die gleiche Abklärungsperson, welche die Vorabklä rung durchgeführt hatte. Im Abklärungsbericht sind zunächst die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 2 5. Juni 2010 aufgeführt ( Urk. 6/225/1; vgl. Urk. 6/159/1). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im rechten Arm habe er vom Nacken her Schmerzen, welche ausstrahlten. Im Ring- und Mittelfinger habe er kein Gefühl mehr . Tragen könne er nicht mehr viel, höchstens ein Tab lett. Wenn er am Computer arbeite, bereite ihm dies Schmerzen. Es werde noch abgeklärt, ob die Krankenkasse für den von den behandelnden Ärzten vor ge schla genen Rehabilitationsaufenthalt aufkomme. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut; seit sieben Monaten gehe er wieder in die Psychotherapie. Sein Bru der und ein Neffe kämen mehrmals täglich zu ihm nach Hause und würden ihm bei diversen Haushaltarbeiten und alltäglichen Lebensverrichtungen helfen. Die Abklärungsperson erhob gestützt auf ihre Beobachtungen und die Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorbericht neu eine Hilfsbedürftigkeit in folgenden alltäglichen Verrichtungen: Beim Ankleiden/Auskleiden brauche der Beschwerdeführer neu auch Hilfe beim Anziehen eines Ellenbogenschoners, den er wegen der Schmerzen (im rechten Arm) benötige. Die Reinigung nach Ver richtung der Notdurft könne er unter Schmerzen noch vornehmen. Diesbe züg lich sei ihm die Möglichkeit, ein Dusch-WC als Hilfsmittel zu verwenden, erläutert worden . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, könne auf den Vorbericht verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen sowie Körperpflege eingeschränkt sei , sei weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause aus gewiesen ( Urk. 6/225).
E. 3.4.1 Aufgrund der in den vorstehenden Erwägungen 3.2-3 wiedergegebenen Berichte steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 2010 zwischenzeitlich geändert hat, indem
es zu einer Zunahme der Beschwerden im rechten Arm gekommen ist. Diese sind im Wesentlichen auf eine Überlastung und Entzün dung der Ansatz- und Ursprungssehnen im Bereich des Ellenbogens zurückzu führen , wobei in diagnostischer Hinsicht von einer intermittierenden Hyposen sibilität
Dig . IV und V der rechten Hand, einer Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie eine Tendinitis des Musculus
triceps auszugehen ist ( Urk. 6/202). Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen ausgewiesen , die geeignet ist, den Lei stungsanspruch zu beeinflussen .
Bei Vorliegen einer revisionsrechtlich erheblichen Sachverhaltsänderung ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung allseitig zu prüfen, das heisst das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung insgesamt aus schlaggebend ist, ist zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts I 526/02 vom 2 7. August 2003, E. 2.3-4; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung
des
Bundes gerichts
zum
Sozialversicherungsrecht , Bun des gesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz
12 und 139 mit Hinweisen) .
Die Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugesprochen, weil er in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen war ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163) .
Die Zusprechung einer höheren Hilflosenentschädigung bedingt, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Verschlechterung trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mehr als den bisherigen drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder neu zusätzlich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vorstehend E. 1.3) .
E. 3.4.2 Bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 2010 litt der Beschwer deführer vorwiegend unter Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen und konnte den linken Arm wegen der angeborenen Parese nicht einsetzen . Es ist deshalb nachvollziehbar, da ss er t rotz der neu hinzugetretenen Beschwerden im rechten Arm in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Ab sit zen/Ab liegen sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme
weiterhin nicht wesentlich eingeschränkt ist. Auch die
Notdurft
kann
er – zwar unter Schmer zen – nach wie vor selbständig verrichten. Entsprechend dem Ratschlag der Abklärungsperson ( Urk. 6/225/3) hat er inzwischen bei der IV-Stelle einen Antrag auf Übernahme der Kosten eines Dusch- WC’s gestellt ( Urk. 6/2010/1), welches ihm als Hilfsmittel
das Verrichten der Notdurft ohne Schmerzen ermöglichen sollte. Der Abklärungsbericht vom 1 7. Juli 2014 ist also nicht zu beanstanden, soweit darin weiterhin von einer Hil f sbedürftigkeit in drei alltägli chen Lebensverrichtungen ausgegangen wird ( Urk. 6/225/4). Dass d er Beschwerdeführer in diesen Bereichen wegen der Beschwerden im rechten Arm teilweise auf mehr Dritthilfe zurückgreifen muss als anlässlich der Vorabklä rung , bleibt ohne Einfluss auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ; ent scheidend ist einzig, ob er in mehr als den bisherigen drei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist , was nach dem Gesagten nicht der Fall ist .
E. 3.4.3 Hingegen wurde von der Abklärungsperson am 3. Juli 2014 nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen dauernd und regelmässig - also über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche (vorstehend E. 1.4) -
auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist ( Urk. 6/225/3).
Die Annahme der Abklä rungsperson , der Beschwerdeführer beziehe im Sinne von Rz 8046 des KSIH keine Invalidenrente, weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ausscheide ( Urk. 6/159/3, Urk. 6/225/3) , ist nicht zutreffend. Der Bezug mindestens einer Viertelsrente wird gemäss Rz 8046 KSIH beziehungsweise Art. 42 Abs.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01105 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1962 geborene X.___ meldete sich erstmals am 6. August 1994 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Lähmung des linken Armes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährun g beruflicher Massnahmen (Urk. 6 /3). Mit einem Zusatzgesuch vom 3. Dezember 2009 verlangte er die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/143). In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte ein ( Urk. 6/156) und klärte am 3. Juni 2010 zu Hause beim Versicherten dessen Hilflosigkeit ab. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 5. Juni 2010 ( Urk. 6/159) sprach sie ihm, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/161), mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab 1. Dezember 2008 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Am 2 4. März 2014 gab der Versicherte auf dem Fragebogen der IV-Stelle „Revi sion der Hilflosenentschädigung “ an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2013 wegen orthopädischer/neurologischer Symptome im rechten Arm ver schlechtert ( Urk. 6/200 ). Die IV-Stelle nahm Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 6/201-202 ) und klärte am 3. Juli 2014 erneut die Hilflosigkeit des Versicherten zu Hause ab ( Urk. 6/225; vgl. auch Urk. 6/207). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens ( Urk. 6/212) lehnte s ie die Zusprechung einer höheren Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 4. September 2014 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Hilflosenent schädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer , wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist notwendig, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätig keiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, beispielsweise nachbarschaftliche Prob leme; Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle ( Rz 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung).
Ist lediglich die psy chische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosig keit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Revision
einer Rente oder einer anderen Dau erleistung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Leistung nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Hilfsbedürftigkeit erheblich verändert haben (vgl. hiezu BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn aus der Veränderung der Intensität und der Auswirkungen eines Leidens eine Verminderung oder Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades beziehungsweise der Hilflosigkeit resultiert (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revision sgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer
anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditäts- beziehungsweise Hilflosigkeitsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts- respektive Hilflosigkeitsbemessung beruht (vgl. hiezu BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs.
2 IVV). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Ausrichtung einer Hilf losenentschä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades damit, gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 1 7. Juli 2014 sei seit der letzten Abklärung vor Ort keine Verschlechterung eingetreten. Der Beschwer deführer sei weiterhin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen, was zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit führe ( Urk. 2, Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die IV-Stelle habe sich für ihren Entscheid nicht auf ärztliche Empfehlungen abgestützt und habe seinen Gesundheitszustand falsch gewürdigt. Er habe grosse gesundheitliche Probleme. Zusätzlich zu den körperlichen Be schwerden sei auch seine Seele sehr müde geworden ( Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heits zu standes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit de r ange fochte nen Verfügung vom 2 4. September 2014 ( Urk.
2) beurteilten Verhältnis sen bil det der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab 1. Dezember 2008 die Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit leichten Grades zugesprochen worden war ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163). 3.2
3.2.1
In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 3. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer an, bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen zu sein: Beim Ankleiden/Auskleiden benötige er Hilfe, weil er die Hemdärmelknöpfe nur mit den Zähnen
öffnen/ schliessen und die Schuhe nicht binden könne; beim Essen benötige er Hilfe bei der Zerkleinerung von Fleisch, Gemüse und Brot; im Bereich Körperpflege sei er eingeschränkt, weil er sich den Rücken nicht selber waschen könne, die Nagelpflege nicht vor nehmen könne und eine saubere Rasur wegen zunehmender Gesichtsfalten nicht möglich sei . Zudem benötige er regelmässige Hilfe beim Staubsaugen, Putzen von Bad und Böden, Wäsche machen und einordnen, Einkauf und Einpacken schwerer Sachen ( Urk. 6/143/3-5). 3.2.2
Der Hausarzt (vgl. Urk. 6/143/2) Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 6. April 2010 im Wesentlichen rezidivierende Schulter-/Nackenschmerzen myofaszialer Genese bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma am 3 0. Juni 2004 und am 2 3. März 2006 und bei einer muskulären Dysbalance und Asymmetrie des Schultergürtel-/ Nacken be rei ches , chronische Kopfschmerzen nach dem Schleudertrauma im Juni 2004, wel che differentialdiagnostisch als durch Analgetika induzierte Kopfschmerzen ein zuordnen seien, den Verdacht auf neuropathische Arm schmerzen links bei einer postnatalen traumatischen subtotalen oberen und totalen unteren Armplexuspa rese links im Kindesalter, eine Depression mit aus geprägter Angststörung (ICD 10: F32.0-1) sowie einen unspezifischen Schwin del nach Schleudertrauma, wel cher differentialdiagnostisch als phobischer Schwankschwindel einzuordnen sei ( Urk. 6/156/8). Laut Dr. Y.___ bestand eine Einarmigkeit weg en der ange bo renen Plexusparese . Ferner sei der Beschwerdeführer auch wegen chronischer Wirbelsäulenschmerzen körperlich vermindert belastbar. Wegen der Depression sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt, wobei sich insbesondere die verminderte Konzentrationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In der angestammten Tätigkeit als Journalist sei er deswegen zu 75 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/156/2). Auf dem Beiblatt mit Fragen zur Hilflosigkeit gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer sei auf Hil feleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, angewiesen. Seit Sep tember 2009 habe er eine Haushaltshilfe, wel che die Reinigung und Wäsche übernehme und das Essen zubereite ( Urk. 6/156/6).
Der Hausarzt reichte der IV-Stelle
zusätzlich den Bericht vom 2 5. September 2009 des Z.___ über die dortige funktionsorientierte medizinische Abklärung des Beschwerd e führers am 3. und 4. November 2008 ein . Diesem Bericht sind als Diagnosen chronische Schulter-/Nackenschmerzen bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma am 3 0. Juni 2004 und am 2 3. März 2006 sowie bei einer muskulären Dysbalance und Asymmetrie des Schultergürtel-/Nackenbereiches , chronische Kopfschmer z en, welche differentialdiagnostisch als durch Analgetika induzierte Kopf schmerzen einzuordnen seien, eine postnatale traumatische subtotale obere und totale untere Armplexusparese links im Kindesalter mit Verdacht auf neuro pa thischen Armschmerz links sowie eine depressive Episode (ICD-10: F32.0-1) zu entnehmen . Die Spezialisten des Z.___ gelangten zur Beurteilung , das arbeits be zogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Nackens, der Hüfe vorwiegend links und des Rückens. Ferner könne der Beschwerdeführer wegen der angeborenen Problematik im linken Arm diesen Arm nicht einsetzen. Die Beobachtungen anlässlich der Tests würden auf eine Selbstlimitierung schliessen lassen . Aus medizinisch-theoretischer, orthopä disch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der rechten dominanten Hand ganztags arbeitsfähig, wobei wegen der Einhändigkeit von einem vermehrten Pausenbe darf von 2 Stunden ausgegangen werden müsse, entsprechend einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Wegen der psychiatrischen Diagnose sei gemäss Rückspra che mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/156/9-13). 3.2.3
Im Bericht vom 2 5. Juni 2010 wurden die Ergebnisse der Abklärung der Hilflo sigkeit des Beschwerdeführers am Wohnort am 3. Juni 2010 dokumentiert. Im Abklärungsb ericht sind zunächst sämtliche ärztlichen Diagnosen aufgeführt . Gemäss der Abklärungsperson wirkte der Beschwerdeführer depressiv. Er habe angegeben, dass er sich trotz der Lähmung des linken Arms seit dem Kindesalter bei vielen alltäglichen Lebensverrichtungen habe selbst helfen können. Seit sei nen Autounfällen gehe aber vieles nicht mehr ohne Dritthilfe. Die Abklärungs person erhob gestützt auf ihre Beobachtungen und di e Angaben des Beschwer deführers folgende relevanten Einschränkungen: Der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe zum Schliessen von Reissverschlüssen, Knöpfen oder Schuhbändeln . Um einen Handschuh für die linke Hand anzuziehen, habe er etwa fünf Minuten gebraucht . Er könne mit der linken Hand kein Besteck halten und benötige des halb Dritthilfe für das Z erschneiden der Nahrung auf mundgerechte Stücke. Beim Waschen des Körpers an Stellen, welche er mit der rechten Hand nicht erreichen könne, sowie bei der Nachkontrolle der Rasur und bei der Nagelpflege benötige er ebenfalls die Hilfe Dritter . Aufgrund der benötigten regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen und Körperpflege sei eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause aus gewiesen. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer regelmässig auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen sei, erübrige sich gemäss Randziffer ( Rz ) 8046 des KSIH , da er keine Invalidenrente beziehe und deshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung wegen der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ausscheide. Der Beschwerdeführer wohne seit 2006 alleine. Er erhalte pro Woche 10-15 Stun den Dritthilfe für die Erledigung von verschiedenen Haushaltaufgaben und administrativen Arbeiten, was ihm das selbstständige Wohnen ermögliche ( Urk. 6/159) . 3.3
3.3.1
Auf dem Fragebogen „Revision der Hilflosenentschädigung “ gab der Beschwer deführer am 2 4. März 2014 an, sein Gesund h eitszustand habe sich seit 2013 verschlechtert. Neu bestünden orthopädische und neurologische Symptome im rechten Arm. Für folgende Lebensverrichtungen benötige er regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe: An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Ferner sei er tagsüber und nachts auf andauernde Pflege und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, in Form von Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, und Vorbereitung der Nahrung. Gegen wärtig würden Bekannte und Freunde im Umfang von etwa 25 Stunden pro Woche Hilfe leisten ( Urk. 6/200). 3.3.2
Der Hausarzt Dr. Y.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1 0. April 2014 fest , der Beschwerdeführer klage seit Monaten über zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Oberarms und Ellenbogens. Diagnostisch seien diese Beschwerden als Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie als Tendinitis triceps eingeordnet worden. Zusätzlich bestehe eine zervikal-radi kuläre Gefühlsstörung der Finger IV und V der rechten Hand . Wegen dieser gesund heitlichen Verschlechterung bestehe eine deutlich vermehrte Pflegebe dürftigkeit . Die aktuell von der IV-Stelle vergüteten Haushaltsleistungen reich ten zur tägliche Haushaltführung nicht mehr aus ( Urk. 6/201).
Dem Kurz austritt sbericht des Ambulatoriums der c hirurgischen Kliniken des B.___ , welcher mit dem hausärztlichen Bericht vom 1 0. April 2014 eingereicht wurde, sind als Diagnosen eine intermittierende Hyposensibilität Dig . IV und V der rechten Hand, eine Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie eine Tendinitis des Musculus
triceps zu ent nehmen. Laut dem Bericht gab der Beschwerdeführer an, nach den beiden Schleudertraumata im Jahr 2004 und 2006 Schmerzen im Nackenbereich und Schmerzen im rechten Arm gehabt zu haben . In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Ärzte erhoben eine primäre Überlastung und Entzündung der Ansatz- und Ursprungssehnen im Bereich des Ellenbogens. Wegen der angeborenen Fehlbildung des linken Armes sei der Beschwerdeführer auf seinen rechten Arm zu 100 % angewiesen. Deswegen sei eine benötigte Ruhigstellung des rechten Armes zur Behandlung der Tendinitiden nicht möglich, und sie empfählen dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in einer Rehabilitations- oder Kurzklinik zur Ruhestellung des rech ten Armes mit entsprechender Analgesie ( Urk. 6/202).
Der Hausarzt reichte der IV-Stelle ferner den Bericht vom 1 4. März 2014 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, ein. Daraus ergibt sich, dass di e vom Beschwerdeführer geklagten Einschlaf- und Kribbelgefühle an den Fingern IV und V der rechten Hand am ehesten zervikal bedingt seien, bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma im Jahr 2004 und 200 6. Eine relevante Wur zelläsion sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer keine sensiblen Aus fälle angegeben und auch die Motorik im rechten Arm unauffällig gewesen sei. Die Neurographien des Nervus
ulnaris und auch des Nervus
medianus rechts seien völlig normal. Die vom Beschwerdeführer weiter angegebenen Schmerzen im rech ten Vorderarm seien am ehesten w eichteilbedingt ( Urk. 6/202/3-4 ; vgl. auch Urk. 6/224/7-8 ). 3.3.3
Am
3. Juli 2014 wurde erneut die Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause abgeklärt, und zwar durch die gleiche Abklärungsperson, welche die Vorabklä rung durchgeführt hatte. Im Abklärungsbericht sind zunächst die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 2 5. Juni 2010 aufgeführt ( Urk. 6/225/1; vgl. Urk. 6/159/1). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im rechten Arm habe er vom Nacken her Schmerzen, welche ausstrahlten. Im Ring- und Mittelfinger habe er kein Gefühl mehr . Tragen könne er nicht mehr viel, höchstens ein Tab lett. Wenn er am Computer arbeite, bereite ihm dies Schmerzen. Es werde noch abgeklärt, ob die Krankenkasse für den von den behandelnden Ärzten vor ge schla genen Rehabilitationsaufenthalt aufkomme. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut; seit sieben Monaten gehe er wieder in die Psychotherapie. Sein Bru der und ein Neffe kämen mehrmals täglich zu ihm nach Hause und würden ihm bei diversen Haushaltarbeiten und alltäglichen Lebensverrichtungen helfen. Die Abklärungsperson erhob gestützt auf ihre Beobachtungen und die Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorbericht neu eine Hilfsbedürftigkeit in folgenden alltäglichen Verrichtungen: Beim Ankleiden/Auskleiden brauche der Beschwerdeführer neu auch Hilfe beim Anziehen eines Ellenbogenschoners, den er wegen der Schmerzen (im rechten Arm) benötige. Die Reinigung nach Ver richtung der Notdurft könne er unter Schmerzen noch vornehmen. Diesbe züg lich sei ihm die Möglichkeit, ein Dusch-WC als Hilfsmittel zu verwenden, erläutert worden . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, könne auf den Vorbericht verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen sowie Körperpflege eingeschränkt sei , sei weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause aus gewiesen ( Urk. 6/225).
3.4
3.4.1
Aufgrund der in den vorstehenden Erwägungen 3.2-3 wiedergegebenen Berichte steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 2010 zwischenzeitlich geändert hat, indem
es zu einer Zunahme der Beschwerden im rechten Arm gekommen ist. Diese sind im Wesentlichen auf eine Überlastung und Entzün dung der Ansatz- und Ursprungssehnen im Bereich des Ellenbogens zurückzu führen , wobei in diagnostischer Hinsicht von einer intermittierenden Hyposen sibilität
Dig . IV und V der rechten Hand, einer Epicondylitis
humeri
radialis und ulnaris rechts sowie eine Tendinitis des Musculus
triceps auszugehen ist ( Urk. 6/202). Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen ausgewiesen , die geeignet ist, den Lei stungsanspruch zu beeinflussen .
Bei Vorliegen einer revisionsrechtlich erheblichen Sachverhaltsänderung ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung allseitig zu prüfen, das heisst das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung insgesamt aus schlaggebend ist, ist zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts I 526/02 vom 2 7. August 2003, E. 2.3-4; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung
des
Bundes gerichts
zum
Sozialversicherungsrecht , Bun des gesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz
12 und 139 mit Hinweisen) .
Die Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugesprochen, weil er in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen war ( Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/163) .
Die Zusprechung einer höheren Hilflosenentschädigung bedingt, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Verschlechterung trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mehr als den bisherigen drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder neu zusätzlich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vorstehend E. 1.3) .
3.4.2
Bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 2010 litt der Beschwer deführer vorwiegend unter Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen und konnte den linken Arm wegen der angeborenen Parese nicht einsetzen . Es ist deshalb nachvollziehbar, da ss er t rotz der neu hinzugetretenen Beschwerden im rechten Arm in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Ab sit zen/Ab liegen sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme
weiterhin nicht wesentlich eingeschränkt ist. Auch die
Notdurft
kann
er – zwar unter Schmer zen – nach wie vor selbständig verrichten. Entsprechend dem Ratschlag der Abklärungsperson ( Urk. 6/225/3) hat er inzwischen bei der IV-Stelle einen Antrag auf Übernahme der Kosten eines Dusch- WC’s gestellt ( Urk. 6/2010/1), welches ihm als Hilfsmittel
das Verrichten der Notdurft ohne Schmerzen ermöglichen sollte. Der Abklärungsbericht vom 1 7. Juli 2014 ist also nicht zu beanstanden, soweit darin weiterhin von einer Hil f sbedürftigkeit in drei alltägli chen Lebensverrichtungen ausgegangen wird ( Urk. 6/225/4). Dass d er Beschwerdeführer in diesen Bereichen wegen der Beschwerden im rechten Arm teilweise auf mehr Dritthilfe zurückgreifen muss als anlässlich der Vorabklä rung , bleibt ohne Einfluss auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ; ent scheidend ist einzig, ob er in mehr als den bisherigen drei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist , was nach dem Gesagten nicht der Fall ist . 3.4.3
Hingegen wurde von der Abklärungsperson am 3. Juli 2014 nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen dauernd und regelmässig - also über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche (vorstehend E. 1.4) -
auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist ( Urk. 6/225/3).
Die Annahme der Abklä rungsperson , der Beschwerdeführer beziehe im Sinne von Rz 8046 des KSIH keine Invalidenrente, weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung ausscheide ( Urk. 6/159/3, Urk. 6/225/3) , ist nicht zutreffend. Der Bezug mindestens einer Viertelsrente wird gemäss Rz 8046 KSIH beziehungsweise Art. 42 Abs. 3 IVG und
Art. 38
Abs. 2 IVV nur dann vorausgesetzt, wenn die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist , was beim Beschwerdeführer klar nicht zutrifft. Ferner ist die lebenspraktische Begleitung nicht auf Versicherte mit psychischen oder geistigen Behinderungen, einer hirn organischen Verletzung oder anderen kognitiven Einschränkungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010 , E. 3 mit wei teren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer
machte auf dem Revisionsformular geltend, er sei auf lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, angewiesen. Er gab
an, gegenwärtig würden Bekannte und Freunde im Umfang von etwa 25 Stunden pro Woche Hilfe leisten – im Gegen satz zu 10 bis 15 Stunden im Zeitpunkt der letzten Abklärung ( Urk. 6/159, Urk. 6/200 ; vgl. auch Urk. 6/143/3-5 ). D er Hinweis der Ärzte des B.___ , wegen der angeborenen Fehlbildung des linken Armes sei der Beschwerdeführer auf seinen rechten Arm zu 100 % angewiesen, ist überzeu gend ( Urk. 6/202), und es leuchtet ein, dass sich die Einschränkungen im rech ten Arm deshalb besonders stark auf die Lebensführung des Beschwerdeführers auswirken .
Den Angaben im Abklärungsbericht vom 2 5. Ju ni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Abklärungsperson angab, das Waschen, Bügeln , Zusammenlegen und Einräumen der Wäsche, die Woh nungs rei nigung sowie das Abwaschen würden von Drittpersonen besorgt ( Urk. 6/159 /3 ) .
Die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV erstreckt sich auch auf die Haushaltsarbeiten (BGE 133 V 450, E. 9). Sodann ist nach der vom Bundesgericht als gesetzes- und verord nungskonform erachteten Rz 8050.1 des KSIH im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeit auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 450).
Aus den
(subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers auf dem Revisions formular ( Urk. 6/200) sowie im Abklärungsbericht vom 2 5. Juni 2010 ( Urk. 6/159/3-4) kann nach dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein notwendiges Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung abgeleitet werden. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte helfen nicht weiter. Angesichts der vorhandenen Hinweise für die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist – wird daher ihren Abklärungsbericht bezüglich Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu vervollständigen haben. Ebenso wird sie bei den behande lnden Ärzten
– auch beim behandelnden Psy chiater (vgl. Urk. 6/200/1, Urk. 6/225/2) - eine Stellungnahme zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einzuholen haben. Bei wesentlichen Abweichun gen der Angaben der behandelnden Ärzte zum Abklärungsbericht wird sie durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizu führen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010, E. 4). Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen haben. Sollte sich aufgrund der Abklärungen ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung ausgewiesen ist, wird die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung bei mit telschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen haben ( Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV; vor ste hen d E. 1.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Ausgangsgemäss gehen di e Verfahrenskosten von Fr. 700.
zulasten der unterlie genden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt