Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene X.___ absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Maschinenmechaniker bei der Firma Y.___ ( Urk. 8/7/13 und Urk. 8/7/15). Danach besuchte er die Rekruten- und die Unteroffiziersschule und arbeitete in verschiedenen Temporärjobs ( Urk. 8/21/2-5 S. 3 ). Im August 2002 begann er an der Tanzs chule Z.___ eine dreijährige Ausbildung zum Bühnentänzer ( Urk. 8/7/11), welche er im Januar 2005 abbrach (Urk.
8/10 S. 4).
In der Folge
handelte er mit Drogen ( Urk. 8/7/6-10 S. 2) , und war wiederholt in ambulanter und stationärer Suchtbehandlung ( Urk. 8/7/1-2, 8/7/3-4, 8/7/5, 8/7/6-10, 8/21/2-5 S.
2 f. und 8/36/1-20 S.
9 ). Im März 2012 trat er ins Zentrum für Sucht therapie
A.___ ein ( Urk. 8/21/2-5 S.
2) und nahm eine
Freiwilli gen arbeit im sozialen Bereich auf (Urk. 8/28) .
A m 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalide nversicherung an (Urk. 8/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/2-3 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/17, 8/21, 8/28 und 8/30). Zusätzlich liess sie den Versiche rten am 3 0. Juni 2014 durch Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begut achten (Expertise vom 2. Juli 2014 samt bei der IV-Stelle am 1 8. Juli 2014 ein ge gang en e r Ergänzung [ Urk. 8/36/1-20 und Urk. 8/38]). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juli 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/40). Daran hielt sie – auf Einwand von
X.___
hin ( Urk. 8/44 ) – mit Verfügung vom 22.
September 2014 fest ( Urk. 8/50 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeant wort vom 2 6. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1.
Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 8. Dezember 2014 zog er sein Gesuch um Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechts pflege zurück ( Urk. 10 und Urk. 13 ). Einen Mona t später reichte er einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin D.___ vom Zentrum für Suchttherapie A.___ nach (Eingabe vom 7. Januar 2015 [ Urk. 11-12]). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist einzig , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung in den sozialen Bereich an der Höheren Fachschule E.___ nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung ( Art. 8 Abs. 3 lit . b). 1. 4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohn e vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.
2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E.
4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens damit, dass weder der nach Abschluss der Lehre als Maschinenmech aniker vor genommene Berufswechsel noch der Abbruch der Ausbildung zum Bühnen tänzer aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Für die Beurteilung der Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers sei daher auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspfleger abzustellen . In dieser sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein An spruch auf berufliche Eingliedermassnahmen bestehe ( Urk. 2 und Urk. 7) 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sowohl seine Tätigkeit als Maschinenmechaniker wie auch j ene als Tänzer auf g rund eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf geben müssen . Dies werde durch die behandelnden Ärzte wie auch durch die Gut ach terin Dr. B.___ bestätigt. Mit einem Arbeitspensum von 80 % erreiche er seine maximale Arbeitsfähigkeit. Eine Gegenüberstellung des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ung en ermittelten monatlichen Einkommens eines Maschinen mechanikers mit dem ei ner Hilfskraft im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen ergebe eine Er werbs einbusse von 20 % . Werde zusätzlich die um 20 % eingeschränkte Arbeit s fähig keit berücksichtigt, resultiere eine Einbusse von 36 % . Sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen – sein Ziel sei , eine Ausbildung im sozialen Bereich an der Höheren Fachschule
E.___ zu absolvieren – sei daher ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Im Hinblick auf die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte gesund heitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % kann offen bleiben, ob als bisherige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.5) die Arbeit als Maschinenmechaniker – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S.
7) – oder als Hilfspfleger – wo von die Beschwerdegegnerin ausgeht ( Urk. 2 S.
2 und Urk. 7 S.
2)
– anzu neh men ist. Hiezu ergibt sich Folgendes:
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 13. Dezember 2012 ( Urk. 8/17) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Beruf als Maschinenmechaniker nie „heimisch“ gefühlt (S.
2). Dem Bericht von Dr. C.___ und dem Psychologen G.___ vom 2 0. März 2013 ( Urk. 8/21/2-5) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die raue Atmosphäre und das „machohafte“ Verhalten am Arbeitsplatz zugesetzt haben. Er habe sich meis tens deplatziert gefühlt (S. 3 ). Gegenüber der Gutachterin Dr. B.___
gab der Versicherte alsdann am 3 0. Juni 2014 an, im Beruf des Maschinenmechanikers habe er nicht arbeiten wollen, da er sich in der dortigen männlich sozialisierten Umgebung fehl am Platz gefühlt habe . Er habe sich aufgrund seiner Vorge schichte und seiner Persönlichkeit nicht im sozialen Berufsmilieu integrieren können
( Urk. 8/36/1-20 S. 16). Angesichts dieser Ausführungen und dem Fehlen von echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Erwerbsaufgabe bieten, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.6) geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen , insbesondere psychischen Gründen sein e Tätigkeit als Maschinenmechaniker aufgegeben hat , zumal er jeweils in den Jah ren 2002 und 2003 erneut als Maschinenmechaniker tätig war ( Urk. 8/7 S.
16). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Versi cherte in seinem be ruf lichen Umfeld auf Dauer
nicht wohl gefühlt und die ge wählte Berufsa us bildung nicht seinen persönlichen Bedürfnissen entsprochen hat (vgl. Urk. 8/36/1-20 S. 1). Dr.
C.___ und die Psychologin D.___
sprechen diesbezüglich auc h von einem Fehlentscheid ( Urk. 12 S.
1 ; siehe auch Urk. 8/17 S.
2 ). Diesen, der Berufsauf gabe zugrunde liegenden Gründen kommt aber kein invalidisierender Charakter zu. Vor diesem Hintergrund ist auch die gutachterli che Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Ma schinenmechaniker
( Urk. 8/36/1-20 S.
18) zu verstehen . So hielt Dr. B.___ die Wie deraufnahme der betreffenden Tätigkeit angesichts der vom Beschwerde führer gemachten Aus sage, wonach er sich an das soziale Klima nicht gewöh nen könne,
für ungünstig und beurteilte dies einzig als im weitesten Sinne mit der Persönlichkeitsstörung begründbar. Für die Zeit der T anzausbildung
bis im Januar 2005 attestierte sie dementsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, während sie eine frühere Teil arbeitsfähigkeit auf die schweren psychosozialen Auswirkungen des Suchtge schehens zurückführte (Urk. 8/38). 3.2
Dr. C.___ und die behandelnden Psychologen des Zentrums für Suchtthera pie
A.___
hielten die Ausübung der Arbeit als Maschinenmechaniker auf grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahre n nicht mehr im betreffenden Beruf gearbeitet hat , und des rauen Arbeitsklimas, das der weiteren Genesung hinderlich sei, für nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/21/2-5 S.
1, 8/23/2-4 S.
1, 8/28 S.
1 und 8/36/21-22 S.
1) . Sie begründeten dies mit den bestehenden Störungsbildern, insbesondere der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung ( Urk. 12 S.
1). Diese Beurteilung ist i n An b e tracht dessen , dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bereits wäh rend seiner erfolgreich absolvierten Lehrzeit bestanden hat (vgl. Urk. 8/7 S.
15 und Urk. 12 S.
3) und keine Anzeichen einer zwischenzeitlich eingetretenen Ver schlechterung belegt sind, nicht einleuchtend . Die rezidivierende depressive Störung präsentiert sich überdies als weitgehend stabilisiert, wobei zu ergänzen bleibt, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression betrachtet werden. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar
(Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E.
3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E.
3.2). Nach Lage der Akten ist zudem nicht nachvollziehbar , weshalb die psychische Er krankung des Beschwerdeführers im Beruf des Maschinenmechanikers zur voll ständigen Arbeitsunfähigkeit führ en , in der anbegehrten Tätigkeit als Sozialpä dagoge (vgl. Urk. 12 S.
3) hingegen keine relevante n Auswirkung en zeitigen soll . Dies gilt umso mehr, als die Wahrnehmung „funktionaler“ Beziehungen am Arbeitsplatz unproblematisch ist ( Urk. 8/30 S. 2).
Ob ein raues Arbeitsklima
– das auch in Unternehmungen im Sozialbereich vor kommen kann – herrscht, kommt ausserdem auf den Betrieb im Einzelfall an. Es kann daher nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass in Firmen, die Ma schinenmechaniker beschäftigen, grundsätzlich ein raues Betriebsklima besteht. Dass sich die Suche nach einer Arbeitsstelle aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längeren nicht mehr als Maschinenmechaniker gearbeitet hat, als allenfalls schwierig gestalten kann, ist durchaus begreiflich. Für die Be lange der Invalidenversicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als aus geglichen fingierte Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG), der die konkrete Arbeit s markt lage nicht berücksichtigt und in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tat sächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst , solche Arbeitsplätze be reit hält ( vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis), was zu bejahen ist. 3.3
Dr. B.___ zeigte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/36/1-20) in Kennt nis der Vorakten und der geklagten Beschwerden
sowie durch eine eigene Anamnese- und Befunderhebung nachvollziehbar auf, dass der Beschwerde füh rer
– der unter keinen körperlichen Einschränkungen leidet (Urk. 8/21/2-5 S.
3 und Urk. 8/28 S. 2) – in der aktuellen Arbeit als Hilfspfleger oder in einer ver gleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Hiefür spricht zudem, dass sich der Versicherte momentan keiner Psychotherapie unterzieht ( Urk. 8/36/1-20 S.
11) beziehungsweise eine r Medikamententherapie entgegen stellt (Urk. 12 S. 2) , was – angesichts der bestehenden Krankheitseinsicht – beweismässig nur so gewertet werden kann, dass keine relevanten psychischen Symptome vorliegen. Die Gutachterin berichtet denn auch von einer psychischen Stabilität ( Urk. 8/36/1-20 S.
20). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er an fünf Tagen in der Woche leistungsfähig sein kann
( Urk. 8/36/1-20 S. 12) . Was die divergierende, von Dr. C.___ am 1 2. Dezember 2014 vertretene medizinische Ansicht betrifft ( Urk. 12), ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege ar tis
vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Be handlungs
- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eig net sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen (Urteile des Bundes ge richts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E.
4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Ge sichtspunkte bringt Dr. C.___
– bei dem der Beschwerdeführer gar nicht mehr in Therapie zu sein scheint ( Urk. 8/36/1-20 S. 11)
– jedoch nicht vor. So waren de r Gutachterin die von Dr. C.___ genannten Störungsbilder bekannt und sie klärte sie hin rei chend ab. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungser gebnisse kam sie alsdann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die psychische Symptomatik zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfspfleger (oder in einer vergleichbaren Arbeit) führt (Urk. 8 / 36/ 1-20 S. 18 ). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer seine Arbeit – diesbezüglich spricht er von einer guten Stelle – lediglich deshalb auf, weil er sich mehr „Kopfarbeit“ und Möglichkeiten, seine Fähigkeiten einzubringen, wünscht ( Urk. 8/ 36/ 1-20 S. 10). 4.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer weder in der Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch als Hilfspfleger gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit be einträchtigt ist . Somit besteht aus gesundheitlichen Gründen keine Notwendig keit für eine Umschulung , weshalb die Voraussetzungen nach Art. 17 IVG nicht erfüllt sind. Damit brauchen auch die spezifischen Vo raus setzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung nicht geprüft zu werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der Doppe l der Urk. 11-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1978 geborene X.___ absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Maschinenmechaniker bei der Firma Y.___ ( Urk. 8/7/13 und Urk. 8/7/15). Danach besuchte er die Rekruten- und die Unteroffiziersschule und arbeitete in verschiedenen Temporärjobs ( Urk. 8/21/2-5 S.
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist einzig , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung in den sozialen Bereich an der Höheren Fachschule E.___ nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.
E. 1.5 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.
2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E.
4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens damit, dass weder der nach Abschluss der Lehre als Maschinenmech aniker vor genommene Berufswechsel noch der Abbruch der Ausbildung zum Bühnen tänzer aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Für die Beurteilung der Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers sei daher auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspfleger abzustellen . In dieser sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein An spruch auf berufliche Eingliedermassnahmen bestehe ( Urk. 2 und Urk. 7) 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sowohl seine Tätigkeit als Maschinenmechaniker wie auch j ene als Tänzer auf g rund eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf geben müssen . Dies werde durch die behandelnden Ärzte wie auch durch die Gut ach terin Dr. B.___ bestätigt. Mit einem Arbeitspensum von 80 % erreiche er seine maximale Arbeitsfähigkeit. Eine Gegenüberstellung des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ung en ermittelten monatlichen Einkommens eines Maschinen mechanikers mit dem ei ner Hilfskraft im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen ergebe eine Er werbs einbusse von 20 % . Werde zusätzlich die um 20 % eingeschränkte Arbeit s fähig keit berücksichtigt, resultiere eine Einbusse von 36 % . Sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen – sein Ziel sei , eine Ausbildung im sozialen Bereich an der Höheren Fachschule
E.___ zu absolvieren – sei daher ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Hinblick auf die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte gesund heitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % kann offen bleiben, ob als bisherige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.5) die Arbeit als Maschinenmechaniker – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S.
7) – oder als Hilfspfleger – wo von die Beschwerdegegnerin ausgeht ( Urk. 2 S.
2 und Urk. 7 S.
2)
– anzu neh men ist. Hiezu ergibt sich Folgendes:
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 13. Dezember 2012 ( Urk. 8/17) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Beruf als Maschinenmechaniker nie „heimisch“ gefühlt (S.
2). Dem Bericht von Dr. C.___ und dem Psychologen G.___ vom 2 0. März 2013 ( Urk. 8/21/2-5) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die raue Atmosphäre und das „machohafte“ Verhalten am Arbeitsplatz zugesetzt haben. Er habe sich meis tens deplatziert gefühlt (S. 3 ). Gegenüber der Gutachterin Dr. B.___
gab der Versicherte alsdann am 3 0. Juni 2014 an, im Beruf des Maschinenmechanikers habe er nicht arbeiten wollen, da er sich in der dortigen männlich sozialisierten Umgebung fehl am Platz gefühlt habe . Er habe sich aufgrund seiner Vorge schichte und seiner Persönlichkeit nicht im sozialen Berufsmilieu integrieren können
( Urk. 8/36/1-20 S. 16). Angesichts dieser Ausführungen und dem Fehlen von echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Erwerbsaufgabe bieten, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.6) geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen , insbesondere psychischen Gründen sein e Tätigkeit als Maschinenmechaniker aufgegeben hat , zumal er jeweils in den Jah ren 2002 und 2003 erneut als Maschinenmechaniker tätig war ( Urk. 8/7 S.
16). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Versi cherte in seinem be ruf lichen Umfeld auf Dauer
nicht wohl gefühlt und die ge wählte Berufsa us bildung nicht seinen persönlichen Bedürfnissen entsprochen hat (vgl. Urk. 8/36/1-20 S. 1). Dr.
C.___ und die Psychologin D.___
sprechen diesbezüglich auc h von einem Fehlentscheid ( Urk.
E. 3.2 Dr. C.___ und die behandelnden Psychologen des Zentrums für Suchtthera pie
A.___
hielten die Ausübung der Arbeit als Maschinenmechaniker auf grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahre n nicht mehr im betreffenden Beruf gearbeitet hat , und des rauen Arbeitsklimas, das der weiteren Genesung hinderlich sei, für nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/21/2-5 S.
1, 8/23/2-4 S.
1, 8/28 S.
1 und 8/36/21-22 S.
1) . Sie begründeten dies mit den bestehenden Störungsbildern, insbesondere der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung ( Urk.
E. 3.3 Dr. B.___ zeigte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/36/1-20) in Kennt nis der Vorakten und der geklagten Beschwerden
sowie durch eine eigene Anamnese- und Befunderhebung nachvollziehbar auf, dass der Beschwerde füh rer
– der unter keinen körperlichen Einschränkungen leidet (Urk. 8/21/2-5 S.
3 und Urk. 8/28 S. 2) – in der aktuellen Arbeit als Hilfspfleger oder in einer ver gleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Hiefür spricht zudem, dass sich der Versicherte momentan keiner Psychotherapie unterzieht ( Urk. 8/36/1-20 S.
11) beziehungsweise eine r Medikamententherapie entgegen stellt (Urk. 12 S. 2) , was – angesichts der bestehenden Krankheitseinsicht – beweismässig nur so gewertet werden kann, dass keine relevanten psychischen Symptome vorliegen. Die Gutachterin berichtet denn auch von einer psychischen Stabilität ( Urk. 8/36/1-20 S.
20). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er an fünf Tagen in der Woche leistungsfähig sein kann
( Urk. 8/36/1-20 S. 12) . Was die divergierende, von Dr. C.___ am 1 2. Dezember 2014 vertretene medizinische Ansicht betrifft ( Urk. 12), ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege ar tis
vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Be handlungs
- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eig net sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen (Urteile des Bundes ge richts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E.
4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Ge sichtspunkte bringt Dr. C.___
– bei dem der Beschwerdeführer gar nicht mehr in Therapie zu sein scheint ( Urk. 8/36/1-20 S. 11)
– jedoch nicht vor. So waren de r Gutachterin die von Dr. C.___ genannten Störungsbilder bekannt und sie klärte sie hin rei chend ab. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungser gebnisse kam sie alsdann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die psychische Symptomatik zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfspfleger (oder in einer vergleichbaren Arbeit) führt (Urk. 8 / 36/ 1-20 S. 18 ). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer seine Arbeit – diesbezüglich spricht er von einer guten Stelle – lediglich deshalb auf, weil er sich mehr „Kopfarbeit“ und Möglichkeiten, seine Fähigkeiten einzubringen, wünscht ( Urk. 8/ 36/ 1-20 S. 10). 4.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer weder in der Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch als Hilfspfleger gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit be einträchtigt ist . Somit besteht aus gesundheitlichen Gründen keine Notwendig keit für eine Umschulung , weshalb die Voraussetzungen nach Art.
E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E.
3.2). Nach Lage der Akten ist zudem nicht nachvollziehbar , weshalb die psychische Er krankung des Beschwerdeführers im Beruf des Maschinenmechanikers zur voll ständigen Arbeitsunfähigkeit führ en , in der anbegehrten Tätigkeit als Sozialpä dagoge (vgl. Urk. 12 S.
3) hingegen keine relevante n Auswirkung en zeitigen soll . Dies gilt umso mehr, als die Wahrnehmung „funktionaler“ Beziehungen am Arbeitsplatz unproblematisch ist ( Urk. 8/30 S. 2).
Ob ein raues Arbeitsklima
– das auch in Unternehmungen im Sozialbereich vor kommen kann – herrscht, kommt ausserdem auf den Betrieb im Einzelfall an. Es kann daher nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass in Firmen, die Ma schinenmechaniker beschäftigen, grundsätzlich ein raues Betriebsklima besteht. Dass sich die Suche nach einer Arbeitsstelle aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längeren nicht mehr als Maschinenmechaniker gearbeitet hat, als allenfalls schwierig gestalten kann, ist durchaus begreiflich. Für die Be lange der Invalidenversicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als aus geglichen fingierte Arbeitsmarkt ( Art.
E. 8 Abs. 3 lit . b). 1. 4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohn e vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 12 S.
1). Diese Beurteilung ist i n An b e tracht dessen , dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bereits wäh rend seiner erfolgreich absolvierten Lehrzeit bestanden hat (vgl. Urk. 8/7 S.
E. 15 und Urk. 12 S.
3) und keine Anzeichen einer zwischenzeitlich eingetretenen Ver schlechterung belegt sind, nicht einleuchtend . Die rezidivierende depressive Störung präsentiert sich überdies als weitgehend stabilisiert, wobei zu ergänzen bleibt, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression betrachtet werden. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar
(Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E.
E. 16 ATSG), der die konkrete Arbeit s markt lage nicht berücksichtigt und in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tat sächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst , solche Arbeitsplätze be reit hält ( vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis), was zu bejahen ist.
E. 17 IVG nicht erfüllt sind. Damit brauchen auch die spezifischen Vo raus setzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung nicht geprüft zu werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der Doppe l der Urk. 11-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01100 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
12. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1978 geborene X.___ absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Maschinenmechaniker bei der Firma Y.___ ( Urk. 8/7/13 und Urk. 8/7/15). Danach besuchte er die Rekruten- und die Unteroffiziersschule und arbeitete in verschiedenen Temporärjobs ( Urk. 8/21/2-5 S. 3 ). Im August 2002 begann er an der Tanzs chule Z.___ eine dreijährige Ausbildung zum Bühnentänzer ( Urk. 8/7/11), welche er im Januar 2005 abbrach (Urk.
8/10 S. 4).
In der Folge
handelte er mit Drogen ( Urk. 8/7/6-10 S. 2) , und war wiederholt in ambulanter und stationärer Suchtbehandlung ( Urk. 8/7/1-2, 8/7/3-4, 8/7/5, 8/7/6-10, 8/21/2-5 S.
2 f. und 8/36/1-20 S.
9 ). Im März 2012 trat er ins Zentrum für Sucht therapie
A.___ ein ( Urk. 8/21/2-5 S.
2) und nahm eine
Freiwilli gen arbeit im sozialen Bereich auf (Urk. 8/28) .
A m 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalide nversicherung an (Urk. 8/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/2-3 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/17, 8/21, 8/28 und 8/30). Zusätzlich liess sie den Versiche rten am 3 0. Juni 2014 durch Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begut achten (Expertise vom 2. Juli 2014 samt bei der IV-Stelle am 1 8. Juli 2014 ein ge gang en e r Ergänzung [ Urk. 8/36/1-20 und Urk. 8/38]). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juli 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/40). Daran hielt sie – auf Einwand von
X.___
hin ( Urk. 8/44 ) – mit Verfügung vom 22.
September 2014 fest ( Urk. 8/50 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeant wort vom 2 6. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1.
Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 8. Dezember 2014 zog er sein Gesuch um Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechts pflege zurück ( Urk. 10 und Urk. 13 ). Einen Mona t später reichte er einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin D.___ vom Zentrum für Suchttherapie A.___ nach (Eingabe vom 7. Januar 2015 [ Urk. 11-12]). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist einzig , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung in den sozialen Bereich an der Höheren Fachschule E.___ nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung ( Art. 8 Abs. 3 lit . b). 1. 4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohn e vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.
2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E.
4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens damit, dass weder der nach Abschluss der Lehre als Maschinenmech aniker vor genommene Berufswechsel noch der Abbruch der Ausbildung zum Bühnen tänzer aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Für die Beurteilung der Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers sei daher auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspfleger abzustellen . In dieser sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein An spruch auf berufliche Eingliedermassnahmen bestehe ( Urk. 2 und Urk. 7) 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sowohl seine Tätigkeit als Maschinenmechaniker wie auch j ene als Tänzer auf g rund eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf geben müssen . Dies werde durch die behandelnden Ärzte wie auch durch die Gut ach terin Dr. B.___ bestätigt. Mit einem Arbeitspensum von 80 % erreiche er seine maximale Arbeitsfähigkeit. Eine Gegenüberstellung des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ung en ermittelten monatlichen Einkommens eines Maschinen mechanikers mit dem ei ner Hilfskraft im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen ergebe eine Er werbs einbusse von 20 % . Werde zusätzlich die um 20 % eingeschränkte Arbeit s fähig keit berücksichtigt, resultiere eine Einbusse von 36 % . Sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen – sein Ziel sei , eine Ausbildung im sozialen Bereich an der Höheren Fachschule
E.___ zu absolvieren – sei daher ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Im Hinblick auf die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte gesund heitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % kann offen bleiben, ob als bisherige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.5) die Arbeit als Maschinenmechaniker – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S.
7) – oder als Hilfspfleger – wo von die Beschwerdegegnerin ausgeht ( Urk. 2 S.
2 und Urk. 7 S.
2)
– anzu neh men ist. Hiezu ergibt sich Folgendes:
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 13. Dezember 2012 ( Urk. 8/17) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Beruf als Maschinenmechaniker nie „heimisch“ gefühlt (S.
2). Dem Bericht von Dr. C.___ und dem Psychologen G.___ vom 2 0. März 2013 ( Urk. 8/21/2-5) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die raue Atmosphäre und das „machohafte“ Verhalten am Arbeitsplatz zugesetzt haben. Er habe sich meis tens deplatziert gefühlt (S. 3 ). Gegenüber der Gutachterin Dr. B.___
gab der Versicherte alsdann am 3 0. Juni 2014 an, im Beruf des Maschinenmechanikers habe er nicht arbeiten wollen, da er sich in der dortigen männlich sozialisierten Umgebung fehl am Platz gefühlt habe . Er habe sich aufgrund seiner Vorge schichte und seiner Persönlichkeit nicht im sozialen Berufsmilieu integrieren können
( Urk. 8/36/1-20 S. 16). Angesichts dieser Ausführungen und dem Fehlen von echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Erwerbsaufgabe bieten, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.6) geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen , insbesondere psychischen Gründen sein e Tätigkeit als Maschinenmechaniker aufgegeben hat , zumal er jeweils in den Jah ren 2002 und 2003 erneut als Maschinenmechaniker tätig war ( Urk. 8/7 S.
16). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Versi cherte in seinem be ruf lichen Umfeld auf Dauer
nicht wohl gefühlt und die ge wählte Berufsa us bildung nicht seinen persönlichen Bedürfnissen entsprochen hat (vgl. Urk. 8/36/1-20 S. 1). Dr.
C.___ und die Psychologin D.___
sprechen diesbezüglich auc h von einem Fehlentscheid ( Urk. 12 S.
1 ; siehe auch Urk. 8/17 S.
2 ). Diesen, der Berufsauf gabe zugrunde liegenden Gründen kommt aber kein invalidisierender Charakter zu. Vor diesem Hintergrund ist auch die gutachterli che Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Ma schinenmechaniker
( Urk. 8/36/1-20 S.
18) zu verstehen . So hielt Dr. B.___ die Wie deraufnahme der betreffenden Tätigkeit angesichts der vom Beschwerde führer gemachten Aus sage, wonach er sich an das soziale Klima nicht gewöh nen könne,
für ungünstig und beurteilte dies einzig als im weitesten Sinne mit der Persönlichkeitsstörung begründbar. Für die Zeit der T anzausbildung
bis im Januar 2005 attestierte sie dementsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, während sie eine frühere Teil arbeitsfähigkeit auf die schweren psychosozialen Auswirkungen des Suchtge schehens zurückführte (Urk. 8/38). 3.2
Dr. C.___ und die behandelnden Psychologen des Zentrums für Suchtthera pie
A.___
hielten die Ausübung der Arbeit als Maschinenmechaniker auf grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahre n nicht mehr im betreffenden Beruf gearbeitet hat , und des rauen Arbeitsklimas, das der weiteren Genesung hinderlich sei, für nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/21/2-5 S.
1, 8/23/2-4 S.
1, 8/28 S.
1 und 8/36/21-22 S.
1) . Sie begründeten dies mit den bestehenden Störungsbildern, insbesondere der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung ( Urk. 12 S.
1). Diese Beurteilung ist i n An b e tracht dessen , dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bereits wäh rend seiner erfolgreich absolvierten Lehrzeit bestanden hat (vgl. Urk. 8/7 S.
15 und Urk. 12 S.
3) und keine Anzeichen einer zwischenzeitlich eingetretenen Ver schlechterung belegt sind, nicht einleuchtend . Die rezidivierende depressive Störung präsentiert sich überdies als weitgehend stabilisiert, wobei zu ergänzen bleibt, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression betrachtet werden. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar
(Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E.
3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E.
3.2). Nach Lage der Akten ist zudem nicht nachvollziehbar , weshalb die psychische Er krankung des Beschwerdeführers im Beruf des Maschinenmechanikers zur voll ständigen Arbeitsunfähigkeit führ en , in der anbegehrten Tätigkeit als Sozialpä dagoge (vgl. Urk. 12 S.
3) hingegen keine relevante n Auswirkung en zeitigen soll . Dies gilt umso mehr, als die Wahrnehmung „funktionaler“ Beziehungen am Arbeitsplatz unproblematisch ist ( Urk. 8/30 S. 2).
Ob ein raues Arbeitsklima
– das auch in Unternehmungen im Sozialbereich vor kommen kann – herrscht, kommt ausserdem auf den Betrieb im Einzelfall an. Es kann daher nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass in Firmen, die Ma schinenmechaniker beschäftigen, grundsätzlich ein raues Betriebsklima besteht. Dass sich die Suche nach einer Arbeitsstelle aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längeren nicht mehr als Maschinenmechaniker gearbeitet hat, als allenfalls schwierig gestalten kann, ist durchaus begreiflich. Für die Be lange der Invalidenversicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als aus geglichen fingierte Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG), der die konkrete Arbeit s markt lage nicht berücksichtigt und in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tat sächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst , solche Arbeitsplätze be reit hält ( vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis), was zu bejahen ist. 3.3
Dr. B.___ zeigte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/36/1-20) in Kennt nis der Vorakten und der geklagten Beschwerden
sowie durch eine eigene Anamnese- und Befunderhebung nachvollziehbar auf, dass der Beschwerde füh rer
– der unter keinen körperlichen Einschränkungen leidet (Urk. 8/21/2-5 S.
3 und Urk. 8/28 S. 2) – in der aktuellen Arbeit als Hilfspfleger oder in einer ver gleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Hiefür spricht zudem, dass sich der Versicherte momentan keiner Psychotherapie unterzieht ( Urk. 8/36/1-20 S.
11) beziehungsweise eine r Medikamententherapie entgegen stellt (Urk. 12 S. 2) , was – angesichts der bestehenden Krankheitseinsicht – beweismässig nur so gewertet werden kann, dass keine relevanten psychischen Symptome vorliegen. Die Gutachterin berichtet denn auch von einer psychischen Stabilität ( Urk. 8/36/1-20 S.
20). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er an fünf Tagen in der Woche leistungsfähig sein kann
( Urk. 8/36/1-20 S. 12) . Was die divergierende, von Dr. C.___ am 1 2. Dezember 2014 vertretene medizinische Ansicht betrifft ( Urk. 12), ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege ar tis
vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Be handlungs
- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eig net sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen (Urteile des Bundes ge richts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E.
4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Ge sichtspunkte bringt Dr. C.___
– bei dem der Beschwerdeführer gar nicht mehr in Therapie zu sein scheint ( Urk. 8/36/1-20 S. 11)
– jedoch nicht vor. So waren de r Gutachterin die von Dr. C.___ genannten Störungsbilder bekannt und sie klärte sie hin rei chend ab. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungser gebnisse kam sie alsdann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die psychische Symptomatik zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfspfleger (oder in einer vergleichbaren Arbeit) führt (Urk. 8 / 36/ 1-20 S. 18 ). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer seine Arbeit – diesbezüglich spricht er von einer guten Stelle – lediglich deshalb auf, weil er sich mehr „Kopfarbeit“ und Möglichkeiten, seine Fähigkeiten einzubringen, wünscht ( Urk. 8/ 36/ 1-20 S. 10). 4.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer weder in der Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch als Hilfspfleger gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit be einträchtigt ist . Somit besteht aus gesundheitlichen Gründen keine Notwendig keit für eine Umschulung , weshalb die Voraussetzungen nach Art. 17 IVG nicht erfüllt sind. Damit brauchen auch die spezifischen Vo raus setzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung nicht geprüft zu werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der Doppe l der Urk. 11-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher