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IV.2014.01096

Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss Leitentscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015.

Zürich SozVersG · 2015-08-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 1984 aus Mazedonien in die Schweiz ein ( Urk. 7/ 10/1, Urk. 7/1 0/3). Im Jahr 1998 erlangte er das Schweizer Bürger recht ( Urk. 7/10/ 2 ). Er arbeitete von 198 7 bis 2011 (letzter effektiver Arbeits tag: 26. April 2010, Urk. 7/22/1)

als Staplerfahrer, Steinkontrolleur und in der Betonverarbeitung

für die

Firma Y.___ ( Urk. 7/ 10/6, Urk. 7/17 , Urk. 7/22 , Urk. 7/94/14 ) . Am 23. September 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 , Urk . 7/1 3 ). Im Zuge ihrer Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht veranlasste die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre

Gutachten des Begutachtungszentrums Z.___ vom

30. Juni 2011 , an welchem Ärzte der Fach richtungen Allgemeinmedizin, Pneumologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt waren (Urk.

7/36) . Der Ver sicherte reichte der IV-Stelle mit Eingaben vom 30. August und 11.

Septem ber 2012 ( Urk. 7/57, Urk. 7/59) Arztberichte (Urk. 7/58, Urk. 7/60) ein. In der Folge zog

d ie IV-Stelle

Bericht e des Spitals A.___ zur Behandlung der Insertionstendi n opathie an der linken Quadricepssehne

b ei ( Urk. 7/61 -62).

Sie kündigte dem Versicherten m it Vorbe scheid vom 5.

Dezem ber 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 29

% die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/6 6 ). Dagegen erhob X.___ am

4. Februar 2013 Einwa nd ( Urk. 7/72 ). Mit Eingabe vom 8.

Februar 2013 brachte er unter Beilage des Berichts des Spitals A.___ vom 31. Januar 2013 ( Urk. 7/73) vor, dass er sich von der in diesem Spital durchgeführten Operation am linken Knie vom 7.

September 2012 noch nicht erholt habe ( Urk. 7/74). In seiner Stel lungnahme zu den neu aufgelegten Berichten hielt das

Zentrum Z.___

am 27. Mai 20 13 fest, dass ein V erlaufsgutachten unabding bar sei ( Urk. 7/76) .

Die daraufhin ver anlasste Verlauf s begutachtung fand im Zentrum B.___ statt, welches sein Gutachten am 1 2. Dezember 2013 erstattete ( Urk. 7/94). Am 4. März 2014 liess der Versicherte zum B.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 7/94) Stellung nehmen ( Urk. 7/97). Hierzu holte die IV-Stelle die Vernehmlassung des Zentrums B.___ vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/99) ein und verfügte in der Folge am 23. September 2014 wie am 5. Dezem ber 2012 vorbe schieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2014 sei ihm ab 1. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin Dr. Barbara Wyler ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Novem ber 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-105]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Mit Eingabe n vom 31. März , 2. und 7. April 2015 ( Urk. 16 , Urk. 18 , Urk. 20 ) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ( Urk. 17/3-6, Urk. 21 ) sowie das Schreiben seiner Rechtsvertreterin an die Schweizerische Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) betreffen d Anmeldung einer pneumologischen

Berufs krankheit ( Urk. 17/7) ein . Die Beschwerdegegnerin erhielt davon jeweils Kopien zur Kenntnis nahme ( Urk. 19, Urk. 22).

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2015, das Verfahren sei zu sistieren, bis die SUVA darüber entschieden habe, ob eine Berufskrankheit vorliege ( Urk. 23). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 erklärte die Beschwerdegeg ne rin Verzicht auf Stellungnahme zum Sistierungsantrag ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2014 erwog die Be schwer de gegnerin , dass im B.___ -Gutachten die histrionische

Persönlichkeits stö rung berücksichtigt werde. E gozentrisches und theatralisches Verhalten seien jedoch Persönlichkeitszüge, welche als überwindbar gelten würden . Insgesamt könne daher davon aus gegangen werden, dass mit zumutbare r

Willensanstren gung eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar wäre. Auf grund der medizi nischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinde rungsan gepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Staubbe lastung , wie beispielsweise einfache administrative Hilfstätig keiten oder interne Hauspost, zu 80 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % ( Urk. 2

S.

2). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , aus den medizinischen Akten, die zeitlich nach der ersten Begutachtung im Zentrum Z.___ datieren würden , ergebe sich, dass es zu einer fortlaufenden Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustands gekommen sei. Aufgrund des psy chi a trischen Z.___ -Teilgutachtens sei davon auszugehen, dass die später vom B.___ -Gutachter diagnostizierte histrionische Persönlichkeits - störung bereits anlässlich dieser ersten Begutach tung vorgelegen habe. D er psychiatrische Gutachte r des Zentrums B.___ äussere sich demgegenüber nicht zum Vorliegen der Depression, welche im Z.___ -Gutachten als leicht bis mittel gradig angegeben worden sei ( Urk. 1 S. 6).

Er habe keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, genommen und es würden auch keine be gutachtungsnahe n Arztzeugnisse von Dr. C.___ bei den Akten liegen. Der sta tionäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrie D.___ sei im B.___ Gutachten ebenfalls nicht do kumen tiert. Angesicht s d ies er ungenügenden sach verhaltsmässigen Abklärungen sei das gesamte B.___ -Gutachten unge nügend und erfülle die qualitativen An forderungen an ein Gutachten nicht, weshalb i h m kein massgeblicher Beweiswert zukomme ( Urk. 1 S. 7) . Der Beschwerde führer leide unter einer histrionische n

Persön lichkeitsstörung , welche bereits zu 50 % invalidisierend für jegliche Arbeits tätigkeit sei, und wahrscheinlich an einer Depression. Die somatoforme Schmerzstörung sei als Reaktion auf die zahlreichen körperlichen Krankheits bilder des Beschwerde führers einzustufe

n. Falls die Komorbidität bejah t werde, wirke sich die somatoforme

Schmerzst ö rung also insofern aus, als die Invali denrente höher als 50 % ausfallen müsse ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der histrio nische n

Persönlich keitsstörung sei der Beschwerdeführer keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk.

1 S.

10-11). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). 2.3

2.3.1

Mit zur Publikation bestimm tem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –

ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objek tivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des pri mären Krankheitsgewinnes und die Präponde ranz der psychiatrischen Komorbi dität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist rechtlicher Natur. Recht und Medi zin wir ken sowohl bei der For mulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und

5 formulierten Beweisthemen und Vorge hens weisen für die Invaliditäts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden

Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3.2

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwind barkeits vermutung , welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbs fähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 2.3.3

Wie im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutach tenden Ärzten als auch den Or ganen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidi täts bemessung , in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor neh men. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).

2.3.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren ge mäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weis wert . Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifisc hen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Am B.___ -Gutachten vom 1 2. Dezemb er 2013 waren die Dres . med. E.___ , Innere Medizin,

F.___ , Rheumatologie, G.___, Pneumologie, und

H.___ , Psychiatrie, beteiligt ( Urk. 7/94/43). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/94/4-13) , ihre fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie vom 15.

bis 1 7. Oktober 2013 ( vgl. Urk.

7/94/1 , Urk.

7/94/3) und die Resultate der Konsenskonferenz (vgl. Urk. 7/94/3) führten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/94/37 -38 ): - chronische obstruktive Pneumopathie (COPD GOLD-Sta d ium II) - basale geringgradige Bronchiektasie beider Lungen - Hyperventilationssyndrom - Dissoziative Störung, gemischt (=Konversionsstörung) - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Hist rionische Persö n lichkeitsstörung - Schulterimpingement rechts - Teilruptur der Supraspinatussehne rechts - Periarthropathia

genuus links - chronisch verkalkende Insertionstendinopathie des M. quadriceps

femuris links, Ligamentose

patellae links, Status nach Revision und Dé bridement , Patellaoberpol / Quadrizepssehneninsertion Knie links vom 7. September 2012 - chronische Fasciitis

plantaris beidseits - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits - degenerative Veränderungen mit multisegmentaler Spondyl arth ro se / Discopathie

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ( Urk. 7/94/38): - chronische Obstipation - Zerumen obturans beidseits - Hemispasmus

fazialis links posttraumatisch (anamnestisch) - Niederdruck-Glaukom gemäss Bericht Augenklinik, Spital I.___ vom 3. August 2012 - Hypothyreose bei wahrscheinlich Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (Jahr unbekannt) - rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom - Coxarthrose leichte n Grades beidseits - Fingerpolyarthrose 3.2

Der „Beschreibung der aktuellen medizinischen Problematik inkl. Konsistenz prüfung “ der B.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Lungenerkrankung mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sicherlich im Vordergrund der Prob le matik stehe . Dabei sei das Einhalten einer regelmässigen Therapie, da diese gemäss Aktenlage die pneumologische Situation eindeutig verbessere, sicher sinnvoll und zu überprüfen ( Urk. 7/94/38).

Im Vergl eich zur letzten Untersuchung im

Zentrum Z.___ liege psychiatrisch eine ein deu tige Verschlechterung der Situation vor. Der Beschwerdeführer sei in aus geprägtem Masse histrionisch . Es liege eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor, die von der bunten Symptomatik einer Konversions störung begleitet werde ( Urk. 7/94/38).

Im Bereich des Bewegungsapparates finde sich an der rechten Schulter ein Impin gementphänomen , bei der spezifischen Prüfung der Rotatorenmanschette zeige der Jobe -Test eine Situation, vereinbar mit einer Läsion der Supraspi na tussehne . In der aktuell durchgeführten Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter hätten sich Hinweise für eine Teilruptur der Supraspinatussehne erge ben. Im Bereich des linken Knies liege eine periartikuläre Schmerzsymptomatik vor bei Status nach operativer Revision vom September 2012 wegen Verkal kung der Quadrizepssehne . Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ergebe sich eine Knieflexion von 90 Grad bei voller Streckfähigkeit, bei Ablenkung er g ebe sich hier aber das Bild einer vollen Beugefähigkeit. Dieses Phänomen wider spiegle ein typisches Zeichen der vorliegenden Konversionsstörung. Radiomorp hologisch , insbesondere in der MRI- Darstellung, ergebe sich am linken Knie keine wesentliche Pathologie, insbesondere liege keine wesentliche Chondropa thie vor. Es bestehe eine Schmerzsituation im Bereich des Streckapparates bei durchgeführter Operation im September 201 2. Typische Befunde eines Chronic Regional Pain Syndrom s (CRPS) lägen zurzeit nicht vor . Im Bereich der Füsse zeige sich das Bild einer Fasciitis

plantaris degenerativen Charakters, mit thea tra lische m, demonstrative m Schmerzgebaren auch in diesem Bereich. Im weite ren bestehe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei leichten de genera ti ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Hinweise für radiku läre Reiz- oder Ausfallphänomene ( Urk. 7/94/39 ) . 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die B.___ -Gutachter fest, dass aufgrund der somatischen Befunde von Seiten der Lunge und des Be we gungsapparates, der durchgeführten Operation am Knie sowie der offen sicht li chen Zunahme der Beschwerden von Seiten der Fasciitis

plantaris die Arbeits fä higkeit für kör perliche schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerde führer bisher ausge führt habe, nicht mehr gegeben sei ( Urk. 7/94/39).

Von Seiten der pneumologischen

Befunde seien eine schwere körperliche Tätig keit sowie Tätigkeiten mit Staubexposition sowie Kälte-Wärme-Exposition nicht mehr möglich. Aus rheumatologische r Sicht sei dem Beschwerde führer eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Position, ohne wieder holte Überkopfarbeit, ohne wiederholtes Treppensteigen oder das Begehen von Leitern sei i h m demgegenüber vollumfänglich zumutbar. Auch in körperlich adaptierter Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit indes aufgrund der ausgeprägten psychia trischen und psycho somatischen Symptomatik auf 50 %

(halbtags mit vollem Rendement) be schränkt ( Urk. 7/94/40).

4.

4.1

Dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Ver weisungstätig keit sowohl mit der psychiatrischen, gemeint sind die Auswir kun gen der von den Gutachtern diagnostizierten histrionischen

Persönlichkeits störung , und der psychosomatischen Symptomatik begründet wird (E. 3.3) . Die im Bereich der somato for men

Schmerzstö rung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beur teilung der invalidi sierenden Wirkung der von den B.___ -Gutachtern diag nos tizierten Konversions- respektive dissoziativen Störung (BGE 137 V 64 E. 4.2, Urteil des Bun desgerichts 9C_398/2012 vom 27. Septem ber 2012 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3).

Zu prüfen ist daher , ob gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94) und – soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärzt lichen Berichte in sinn gemässer Anwendung der mit Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 2.3.4). 4.2

4.2.1

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverstän digen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.

4.1.3).

4.2.2

Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad fehlt im B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94) namentlich eine Auseinandersetzung mit de n

vom behandelnden Psychiater Dr. C.___

im Bericht vom 2 1. Oktober 2010 (Urk.

7/20/2-3) angeführ ten Befunden. Dieser verweist auf eine erhöhte, teils überhöhte Anspruchshaltung des Beschwerdeführers, bei dysphorisch -v o rwurfs volle r Stimmungslage mit der Überzeugung, stigmatisiert zu sein ( Urk. 7/20/2), welche gemäss dem Vor gut achte r

Dr.

J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für eine Dysthymie bei Anspruchshaltung mit Aggravationstendenz spre chen würde ( Psychia tri sches Gutachten von Dr. J.___

vom 1 0. Februar 2011 [ Urk. 7/52/2 f f., Urk. 7/52/7 ] ).

B esonders ins Gewicht fällt , dass dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94)

– abgesehen von der Aussage, dass von den bislang eingenommen en Antidepressiva aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen kein therapeutischer Effekt zu erwarten sei ( Urk. 7/94/34) – nichts zum Thera pieverlauf

beziehungsweise zu m „Behandlungserfolg“ oder zur „ Be hand lungs resistenz “ zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit min destens 2010 in Psychotherapie bei Dr. C.___ , wobei ca.

einmal im Monat eine Sitzung stattfindet (Urk.

7/20/2-3 , Urk. 7/36/4, Urk. 7/94/16 ). Da der behan delnde Psychiater aber in den vor liegenden Berichten weder eine Konver sions

- respektive dissoziative Störung noch eine somato forme

Schmerz störung diag nostiziert hat ( Urk. 7/20/2, Urk. 7/58/1-2), ist unklar, ob aufgrund dieser Diagnosen bislang überhaupt eine Therapie stattge funden hat. Auch hat sich der psychiatrische B.___ -Gutachter nicht damit auseinander gesetzt, ob die bislang durchgeführte Psychot herapie genügt. Er hält fest, dass nicht beurteilt werden könne, inwiefern durch die psychia trische Behandlung Fortschritte möglich gewesen seien ( Urk. 7/94/36). Die Aussage des

B.___ -Gutachter s , dass die psy chiatrische Weiterbetreuung im Rahmen einer Zustandswahrung „sinn voll“ sei ( Urk. 7/94/40), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu über zeugen. Die not wendigen

Informationen hätten wohl mittels fremdanamnestische r Erhebungen beim behandelnden Psychiater Dr. C.___ erhältlich gemacht werden können. Eine solche Befragung von Dr. C.___ ist je doch unterblieben, was auch vom Be schwer deführer gerügt wird ( Urk. 1 S.

7).

Angaben zum „Behand lungserfolg“ be z iehungsweise zu einer allfälligen „ Be handlungsresistenz “ sind im vorliegen den Fall aber umso wichtiger, da der psychiatrische Z.___ -Gutachter im Gut achten vom 3 0. Juni 2011 (Urk. 7/36/35- 77) festgehalten hat , dass die den Schmerzen zugrunde liegenden Konflikte noch nicht als therapie re sistent betrachtet werden könnten, zumal der Zeitraum der Behandlung als noch zu wenig ausreichend betrachtet werden müsse (Urk.

7/36/59). Aufgrund eines therapeutisch angehbaren Leidens, welches bislang noch nicht beziehungsweise noch nicht aus reichend behandelt wurde, können keine Leistungen der Invali denver sic he rungen zuge sprochen werden. Hierzu ist die Beurteilung eines Facharztes erforderlich.

Der psychiatrische B.___ -Gutachter führte zur aktuellen Problematik aus, der Beschwerdeführer sei in ausge prägtem Masse histrionisch . Es liege eine er hebli che Persönlichkeitsstörung vor, welche von der bunten Symptomatik einer Kon versionsstörung begleitet werde. Im Vergleich zur letzten Untersuchung im Zentrum Z.___ liege psychiatrisch eine eindeutige Ver schlechterung vor (Urk. 7/94/38). Der psychiatrische Z.___ -Gutachter konnte beim Beschwer deführer eine „gewisse Tendenz zur Katastrophisierung und Drama tisierung“ feststellen, was aufgrund der aktuellen Unter suchungsbefunde indes eher als Ausdruck von ak zentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen zu verstehen sei (Urk. 7/36/58). Zuvor schrieb bereits Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 10. Februar 2011, er habe den Beschwerdeführer als undifferenziert-katastro phisierend , aber auf grund der lebhaften bis impulsiven Affektlage in keiner Weise depressiv-geprägt erlebt. Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde schil derung präsentiere er sich sehr ausdruckstark und lebendig (Urk. 7/52/13).

Histrio nische

Persönlich keits züge (ICD-10: Z 73.1) stellen nach der Recht sprechung des Bun desgerichts keine rechtlich erhebliche Gesund heitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_726/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 3.1.1 mit Hinw ei s), womit solche Persönlichkeitszüge nicht Komorbidität sein können (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_492/2014 vom 3.

Juni 2015 E. 4.3.1.3). Hinzu kommt, dass die B.___ -Gutachter selbst unter dem Titel „kritische Würdigung vorhan de ne r

Arzt berichte “ festhielten, die unterschiedlichsten –

zuvor von den Z.___ -Gutachtern (Urk. 7/36/77) – gestellte n Diagnose n

mit unter anderem

„akzen tuierte n

histrionische n

Persönlichkeits züge n “ sei en bei einer Konversions störung nicht „über raschend“, sondern typisch (Urk. 7/94/41). Inwiefern sich die histrio nische Symptoma tik seit der Be gutach tung i m Zentrum

Z.___

derart ver schlimmert hat, sodass der Beschwerde führer nicht mehr auf die von den Z.___ -Gutach tern festgestellten Ressourcen und Copings trategien (Urk. 7/36/59-60, Urk.

7/36/74) zurück greifen könnte, bleibt im B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk.

7/94) unbeantwortet und bedarf eine r fachärzt lichen Beurteilung.

Der psychiatrische B.___ -Gutachter gibt die von ihm erhobenen Befunde und deren Ausprägung einlässlich wieder (Urk. 7/94/32-34). Gerade im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche n Ressourcen w e rd en von der neusten Rechtsprechung hohe Anfor derungen an die Begründung gestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). Zu den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers äussert sich der psychiatrische B.___ -Gut achter jedoch nicht. Der Z.___ -Gutachter hatte aber noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen und Copingstrategien verfüge, auf welche er bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit abstützen könne (Urk. 7/36/59-60, Urk. 7/36/74).

Zum Indikator „Sozialer Kontext“ beziehungsweise zu allfälligen – nicht zu berücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.3.3 )

– sozialen Belastungen mit direkt negativen funktionellen Folgen, ist dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) ebenfalls nichts Kon kretes zu entnehmen. 4.2.3

Was schliesslich de n Aspekt „Konsistenz“ betrifft, kann – da das B.___ -Gutach ten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) keine fachärztliche Beurteilung der bis herigen psychiatrischen Behandlung enthält – der Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ nicht abschlies send beurteilt werden. Auch zu den Aktivitätseinschränkungen lässt sich dem Gut achten nur wenig entnehmen. Im B.___ -Gutachten wird die Tages struktur des Beschwerdeführers wiedergegeben (vgl. Urk. 7/94/15) . Der B.___ - Gutachter

weis t

ferner darauf hin , dass der Beschwerdeführer über eine Ein schränkung der Kon zentrations fähigkeit klage, ihm das Autofahren – für kurze Strecken –

aber den noch möglich sei ( Urk. 7/94/14, Urk. 7/94/22, Urk.

7/94/34). 4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Beurteilung der Stan dardindi katoren

(E. 2.3.2) auf grund der aufliegenden Unterlagen

nicht möglich ist.

D ie Sache ist daher an die Beschwerdege gnerin zur Durchführung einer

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerde führers unter Be rücksichtigung dieser Standardindi katoren zurück zuweisen

(vgl. B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen) . Aufgrund des Zeitablaufs seit der Begut achtung im B.___

dürfte sich eine polydisziplinäre (Verlaufs-) Begutachtung

– das

heisst mindestens unter Beteiligung von Ärzten der Fachrichtungen Pneumo logie und Rheumatologie – rechtfertigen.

In dies em Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5.2

Zur Begründung seines Antrags auf Verfahrenssistierung führt der Beschwer de führer aus, nach der Anmeldung einer pneumologischen Berufskrankheit bei der SUVA habe mit deren Aussendienstmitarbeiter am 1 9. Mai 2015 eine Bespre chung stattgefunden. Der Entscheid der SUVA darüber, ob eine Berufskrankheit vorliege, würde sich auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung aus wir ken, weshalb das vorliegende Verfahren bis zu diesem Entscheid zu sistieren sei (Urk. 23 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die SUVA sein Lungenleiden als Berufskrankheit anerkennt oder nicht, für die Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2014 ( Urk.

2) nicht relevant. Die Invalidenversicherung ist als finale Versicherung konzipiert, welche das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (BGE 124 V 174 E. 3b mit weiteren Hinweisen), sofern die Voraus setzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt sind. Es kommt hinzu, dass der Entscheid der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Bindungs wirkung hat (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Die funk tionellen Einschränkungen des Lungenleidens des Beschwerdeführers werden im von der Beschwerdegegnerin einzuholenden polydisziplinären (Ver laufs ) Gut achten berücksichtigt werden.

Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 23) abzuweisen.

6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Be schwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche nac h der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.--

(inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 2 2. Mai 2015 wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 20 14 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 1984 aus Mazedonien in die Schweiz ein ( Urk. 7/ 10/1, Urk. 7/1 0/3). Im Jahr 1998 erlangte er das Schweizer Bürger recht ( Urk. 7/10/

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2014 erwog die Be schwer de gegnerin , dass im B.___ -Gutachten die histrionische

Persönlichkeits stö rung berücksichtigt werde. E gozentrisches und theatralisches Verhalten seien jedoch Persönlichkeitszüge, welche als überwindbar gelten würden . Insgesamt könne daher davon aus gegangen werden, dass mit zumutbare r

Willensanstren gung eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar wäre. Auf grund der medizi nischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinde rungsan gepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Staubbe lastung , wie beispielsweise einfache administrative Hilfstätig keiten oder interne Hauspost, zu 80 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % ( Urk. 2

S.

2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , aus den medizinischen Akten, die zeitlich nach der ersten Begutachtung im Zentrum Z.___ datieren würden , ergebe sich, dass es zu einer fortlaufenden Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustands gekommen sei. Aufgrund des psy chi a trischen Z.___ -Teilgutachtens sei davon auszugehen, dass die später vom B.___ -Gutachter diagnostizierte histrionische Persönlichkeits - störung bereits anlässlich dieser ersten Begutach tung vorgelegen habe. D er psychiatrische Gutachte r des Zentrums B.___ äussere sich demgegenüber nicht zum Vorliegen der Depression, welche im Z.___ -Gutachten als leicht bis mittel gradig angegeben worden sei ( Urk. 1 S. 6).

Er habe keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, genommen und es würden auch keine be gutachtungsnahe n Arztzeugnisse von Dr. C.___ bei den Akten liegen. Der sta tionäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrie D.___ sei im B.___ Gutachten ebenfalls nicht do kumen tiert. Angesicht s d ies er ungenügenden sach verhaltsmässigen Abklärungen sei das gesamte B.___ -Gutachten unge nügend und erfülle die qualitativen An forderungen an ein Gutachten nicht, weshalb i h m kein massgeblicher Beweiswert zukomme ( Urk. 1 S. 7) . Der Beschwerde führer leide unter einer histrionische n

Persön lichkeitsstörung , welche bereits zu 50 % invalidisierend für jegliche Arbeits tätigkeit sei, und wahrscheinlich an einer Depression. Die somatoforme Schmerzstörung sei als Reaktion auf die zahlreichen körperlichen Krankheits bilder des Beschwerde führers einzustufe

n. Falls die Komorbidität bejah t werde, wirke sich die somatoforme

Schmerzst ö rung also insofern aus, als die Invali denrente höher als 50 % ausfallen müsse ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der histrio nische n

Persönlich keitsstörung sei der Beschwerdeführer keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk.

1 S.

10-11). 2.

E. 2 ). Er arbeitete von 198

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ).

E. 2.3.1 Mit zur Publikation bestimm tem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –

ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objek tivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des pri mären Krankheitsgewinnes und die Präponde ranz der psychiatrischen Komorbi dität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist rechtlicher Natur. Recht und Medi zin wir ken sowohl bei der For mulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und

5 formulierten Beweisthemen und Vorge hens weisen für die Invaliditäts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden

Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 2.3.2 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwind barkeits vermutung , welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbs fähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 2.3.3 Wie im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutach tenden Ärzten als auch den Or ganen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidi täts bemessung , in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor neh men. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).

E. 2.3.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren ge mäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weis wert . Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifisc hen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8).

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Am B.___ -Gutachten vom 1 2. Dezemb er 2013 waren die Dres . med. E.___ , Innere Medizin,

F.___ , Rheumatologie, G.___, Pneumologie, und

H.___ , Psychiatrie, beteiligt ( Urk. 7/94/43). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/94/4-13) , ihre fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie vom 15.

bis 1 7. Oktober 2013 ( vgl. Urk.

7/94/1 , Urk.

7/94/3) und die Resultate der Konsenskonferenz (vgl. Urk. 7/94/3) führten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/94/37 -38 ): - chronische obstruktive Pneumopathie (COPD GOLD-Sta d ium II) - basale geringgradige Bronchiektasie beider Lungen - Hyperventilationssyndrom - Dissoziative Störung, gemischt (=Konversionsstörung) - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Hist rionische Persö n lichkeitsstörung - Schulterimpingement rechts - Teilruptur der Supraspinatussehne rechts - Periarthropathia

genuus links - chronisch verkalkende Insertionstendinopathie des M. quadriceps

femuris links, Ligamentose

patellae links, Status nach Revision und Dé bridement , Patellaoberpol / Quadrizepssehneninsertion Knie links vom 7. September 2012 - chronische Fasciitis

plantaris beidseits - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits - degenerative Veränderungen mit multisegmentaler Spondyl arth ro se / Discopathie

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ( Urk. 7/94/38): - chronische Obstipation - Zerumen obturans beidseits - Hemispasmus

fazialis links posttraumatisch (anamnestisch) - Niederdruck-Glaukom gemäss Bericht Augenklinik, Spital I.___ vom 3. August 2012 - Hypothyreose bei wahrscheinlich Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (Jahr unbekannt) - rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom - Coxarthrose leichte n Grades beidseits - Fingerpolyarthrose 3.2

Der „Beschreibung der aktuellen medizinischen Problematik inkl. Konsistenz prüfung “ der B.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Lungenerkrankung mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sicherlich im Vordergrund der Prob le matik stehe . Dabei sei das Einhalten einer regelmässigen Therapie, da diese gemäss Aktenlage die pneumologische Situation eindeutig verbessere, sicher sinnvoll und zu überprüfen ( Urk. 7/94/38).

Im Vergl eich zur letzten Untersuchung im

Zentrum Z.___ liege psychiatrisch eine ein deu tige Verschlechterung der Situation vor. Der Beschwerdeführer sei in aus geprägtem Masse histrionisch . Es liege eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor, die von der bunten Symptomatik einer Konversions störung begleitet werde ( Urk. 7/94/38).

Im Bereich des Bewegungsapparates finde sich an der rechten Schulter ein Impin gementphänomen , bei der spezifischen Prüfung der Rotatorenmanschette zeige der Jobe -Test eine Situation, vereinbar mit einer Läsion der Supraspi na tussehne . In der aktuell durchgeführten Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter hätten sich Hinweise für eine Teilruptur der Supraspinatussehne erge ben. Im Bereich des linken Knies liege eine periartikuläre Schmerzsymptomatik vor bei Status nach operativer Revision vom September 2012 wegen Verkal kung der Quadrizepssehne . Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ergebe sich eine Knieflexion von 90 Grad bei voller Streckfähigkeit, bei Ablenkung er g ebe sich hier aber das Bild einer vollen Beugefähigkeit. Dieses Phänomen wider spiegle ein typisches Zeichen der vorliegenden Konversionsstörung. Radiomorp hologisch , insbesondere in der MRI- Darstellung, ergebe sich am linken Knie keine wesentliche Pathologie, insbesondere liege keine wesentliche Chondropa thie vor. Es bestehe eine Schmerzsituation im Bereich des Streckapparates bei durchgeführter Operation im September 201 2. Typische Befunde eines Chronic Regional Pain Syndrom s (CRPS) lägen zurzeit nicht vor . Im Bereich der Füsse zeige sich das Bild einer Fasciitis

plantaris degenerativen Charakters, mit thea tra lische m, demonstrative m Schmerzgebaren auch in diesem Bereich. Im weite ren bestehe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei leichten de genera ti ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Hinweise für radiku läre Reiz- oder Ausfallphänomene ( Urk. 7/94/39 ) . 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die B.___ -Gutachter fest, dass aufgrund der somatischen Befunde von Seiten der Lunge und des Be we gungsapparates, der durchgeführten Operation am Knie sowie der offen sicht li chen Zunahme der Beschwerden von Seiten der Fasciitis

plantaris die Arbeits fä higkeit für kör perliche schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerde führer bisher ausge führt habe, nicht mehr gegeben sei ( Urk. 7/94/39).

Von Seiten der pneumologischen

Befunde seien eine schwere körperliche Tätig keit sowie Tätigkeiten mit Staubexposition sowie Kälte-Wärme-Exposition nicht mehr möglich. Aus rheumatologische r Sicht sei dem Beschwerde führer eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Position, ohne wieder holte Überkopfarbeit, ohne wiederholtes Treppensteigen oder das Begehen von Leitern sei i h m demgegenüber vollumfänglich zumutbar. Auch in körperlich adaptierter Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit indes aufgrund der ausgeprägten psychia trischen und psycho somatischen Symptomatik auf 50 %

(halbtags mit vollem Rendement) be schränkt ( Urk. 7/94/40).

4.

4.1

Dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Ver weisungstätig keit sowohl mit der psychiatrischen, gemeint sind die Auswir kun gen der von den Gutachtern diagnostizierten histrionischen

Persönlichkeits störung , und der psychosomatischen Symptomatik begründet wird (E. 3.3) . Die im Bereich der somato for men

Schmerzstö rung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beur teilung der invalidi sierenden Wirkung der von den B.___ -Gutachtern diag nos tizierten Konversions- respektive dissoziativen Störung (BGE 137 V 64 E. 4.2, Urteil des Bun desgerichts 9C_398/2012 vom 27. Septem ber 2012 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3).

Zu prüfen ist daher , ob gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94) und – soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärzt lichen Berichte in sinn gemässer Anwendung der mit Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 2.3.4). 4.2

4.2.1

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverstän digen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.

4.1.3).

4.2.2

Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad fehlt im B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94) namentlich eine Auseinandersetzung mit de n

vom behandelnden Psychiater Dr. C.___

im Bericht vom 2 1. Oktober 2010 (Urk.

7/20/2-3) angeführ ten Befunden. Dieser verweist auf eine erhöhte, teils überhöhte Anspruchshaltung des Beschwerdeführers, bei dysphorisch -v o rwurfs volle r Stimmungslage mit der Überzeugung, stigmatisiert zu sein ( Urk. 7/20/2), welche gemäss dem Vor gut achte r

Dr.

J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für eine Dysthymie bei Anspruchshaltung mit Aggravationstendenz spre chen würde ( Psychia tri sches Gutachten von Dr. J.___

vom 1 0. Februar 2011 [ Urk. 7/52/2 f f., Urk. 7/52/7 ] ).

B esonders ins Gewicht fällt , dass dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94)

– abgesehen von der Aussage, dass von den bislang eingenommen en Antidepressiva aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen kein therapeutischer Effekt zu erwarten sei ( Urk. 7/94/34) – nichts zum Thera pieverlauf

beziehungsweise zu m „Behandlungserfolg“ oder zur „ Be hand lungs resistenz “ zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit min destens 2010 in Psychotherapie bei Dr. C.___ , wobei ca.

einmal im Monat eine Sitzung stattfindet (Urk.

7/20/2-3 , Urk. 7/36/4, Urk. 7/94/16 ). Da der behan delnde Psychiater aber in den vor liegenden Berichten weder eine Konver sions

- respektive dissoziative Störung noch eine somato forme

Schmerz störung diag nostiziert hat ( Urk. 7/20/2, Urk. 7/58/1-2), ist unklar, ob aufgrund dieser Diagnosen bislang überhaupt eine Therapie stattge funden hat. Auch hat sich der psychiatrische B.___ -Gutachter nicht damit auseinander gesetzt, ob die bislang durchgeführte Psychot herapie genügt. Er hält fest, dass nicht beurteilt werden könne, inwiefern durch die psychia trische Behandlung Fortschritte möglich gewesen seien ( Urk. 7/94/36). Die Aussage des

B.___ -Gutachter s , dass die psy chiatrische Weiterbetreuung im Rahmen einer Zustandswahrung „sinn voll“ sei ( Urk. 7/94/40), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu über zeugen. Die not wendigen

Informationen hätten wohl mittels fremdanamnestische r Erhebungen beim behandelnden Psychiater Dr. C.___ erhältlich gemacht werden können. Eine solche Befragung von Dr. C.___ ist je doch unterblieben, was auch vom Be schwer deführer gerügt wird ( Urk. 1 S.

7).

Angaben zum „Behand lungserfolg“ be z iehungsweise zu einer allfälligen „ Be handlungsresistenz “ sind im vorliegen den Fall aber umso wichtiger, da der psychiatrische Z.___ -Gutachter im Gut achten vom 3 0. Juni 2011 (Urk. 7/36/35- 77) festgehalten hat , dass die den Schmerzen zugrunde liegenden Konflikte noch nicht als therapie re sistent betrachtet werden könnten, zumal der Zeitraum der Behandlung als noch zu wenig ausreichend betrachtet werden müsse (Urk.

7/36/59). Aufgrund eines therapeutisch angehbaren Leidens, welches bislang noch nicht beziehungsweise noch nicht aus reichend behandelt wurde, können keine Leistungen der Invali denver sic he rungen zuge sprochen werden. Hierzu ist die Beurteilung eines Facharztes erforderlich.

Der psychiatrische B.___ -Gutachter führte zur aktuellen Problematik aus, der Beschwerdeführer sei in ausge prägtem Masse histrionisch . Es liege eine er hebli che Persönlichkeitsstörung vor, welche von der bunten Symptomatik einer Kon versionsstörung begleitet werde. Im Vergleich zur letzten Untersuchung im Zentrum Z.___ liege psychiatrisch eine eindeutige Ver schlechterung vor (Urk. 7/94/38). Der psychiatrische Z.___ -Gutachter konnte beim Beschwer deführer eine „gewisse Tendenz zur Katastrophisierung und Drama tisierung“ feststellen, was aufgrund der aktuellen Unter suchungsbefunde indes eher als Ausdruck von ak zentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen zu verstehen sei (Urk. 7/36/58). Zuvor schrieb bereits Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 10. Februar 2011, er habe den Beschwerdeführer als undifferenziert-katastro phisierend , aber auf grund der lebhaften bis impulsiven Affektlage in keiner Weise depressiv-geprägt erlebt. Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde schil derung präsentiere er sich sehr ausdruckstark und lebendig (Urk. 7/52/13).

Histrio nische

Persönlich keits züge (ICD-10: Z 73.1) stellen nach der Recht sprechung des Bun desgerichts keine rechtlich erhebliche Gesund heitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_726/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 3.1.1 mit Hinw ei s), womit solche Persönlichkeitszüge nicht Komorbidität sein können (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_492/2014 vom 3.

Juni 2015 E. 4.3.1.3). Hinzu kommt, dass die B.___ -Gutachter selbst unter dem Titel „kritische Würdigung vorhan de ne r

Arzt berichte “ festhielten, die unterschiedlichsten –

zuvor von den Z.___ -Gutachtern (Urk. 7/36/77) – gestellte n Diagnose n

mit unter anderem

„akzen tuierte n

histrionische n

Persönlichkeits züge n “ sei en bei einer Konversions störung nicht „über raschend“, sondern typisch (Urk. 7/94/41). Inwiefern sich die histrio nische Symptoma tik seit der Be gutach tung i m Zentrum

Z.___

derart ver schlimmert hat, sodass der Beschwerde führer nicht mehr auf die von den Z.___ -Gutach tern festgestellten Ressourcen und Copings trategien (Urk. 7/36/59-60, Urk.

7/36/74) zurück greifen könnte, bleibt im B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk.

7/94) unbeantwortet und bedarf eine r fachärzt lichen Beurteilung.

Der psychiatrische B.___ -Gutachter gibt die von ihm erhobenen Befunde und deren Ausprägung einlässlich wieder (Urk. 7/94/32-34). Gerade im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche n Ressourcen w e rd en von der neusten Rechtsprechung hohe Anfor derungen an die Begründung gestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). Zu den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers äussert sich der psychiatrische B.___ -Gut achter jedoch nicht. Der Z.___ -Gutachter hatte aber noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen und Copingstrategien verfüge, auf welche er bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit abstützen könne (Urk. 7/36/59-60, Urk. 7/36/74).

Zum Indikator „Sozialer Kontext“ beziehungsweise zu allfälligen – nicht zu berücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.3.3 )

– sozialen Belastungen mit direkt negativen funktionellen Folgen, ist dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) ebenfalls nichts Kon kretes zu entnehmen. 4.2.3

Was schliesslich de n Aspekt „Konsistenz“ betrifft, kann – da das B.___ -Gutach ten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) keine fachärztliche Beurteilung der bis herigen psychiatrischen Behandlung enthält – der Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ nicht abschlies send beurteilt werden. Auch zu den Aktivitätseinschränkungen lässt sich dem Gut achten nur wenig entnehmen. Im B.___ -Gutachten wird die Tages struktur des Beschwerdeführers wiedergegeben (vgl. Urk. 7/94/15) . Der B.___ - Gutachter

weis t

ferner darauf hin , dass der Beschwerdeführer über eine Ein schränkung der Kon zentrations fähigkeit klage, ihm das Autofahren – für kurze Strecken –

aber den noch möglich sei ( Urk. 7/94/14, Urk. 7/94/22, Urk.

7/94/34). 4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Beurteilung der Stan dardindi katoren

(E. 2.3.2) auf grund der aufliegenden Unterlagen

nicht möglich ist.

D ie Sache ist daher an die Beschwerdege gnerin zur Durchführung einer

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerde führers unter Be rücksichtigung dieser Standardindi katoren zurück zuweisen

(vgl. B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen) . Aufgrund des Zeitablaufs seit der Begut achtung im B.___

dürfte sich eine polydisziplinäre (Verlaufs-) Begutachtung

– das

heisst mindestens unter Beteiligung von Ärzten der Fachrichtungen Pneumo logie und Rheumatologie – rechtfertigen.

In dies em Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5.2

Zur Begründung seines Antrags auf Verfahrenssistierung führt der Beschwer de führer aus, nach der Anmeldung einer pneumologischen Berufskrankheit bei der SUVA habe mit deren Aussendienstmitarbeiter am 1 9. Mai 2015 eine Bespre chung stattgefunden. Der Entscheid der SUVA darüber, ob eine Berufskrankheit vorliege, würde sich auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung aus wir ken, weshalb das vorliegende Verfahren bis zu diesem Entscheid zu sistieren sei (Urk. 23 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die SUVA sein Lungenleiden als Berufskrankheit anerkennt oder nicht, für die Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2014 ( Urk.

2) nicht relevant. Die Invalidenversicherung ist als finale Versicherung konzipiert, welche das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (BGE 124 V 174 E. 3b mit weiteren Hinweisen), sofern die Voraus setzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt sind. Es kommt hinzu, dass der Entscheid der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Bindungs wirkung hat (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Die funk tionellen Einschränkungen des Lungenleidens des Beschwerdeführers werden im von der Beschwerdegegnerin einzuholenden polydisziplinären (Ver laufs ) Gut achten berücksichtigt werden.

Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 23) abzuweisen.

6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Be schwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche nac h der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.--

(inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 2 2. Mai 2015 wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 20 14 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 7 bis 2011 (letzter effektiver Arbeits tag: 26. April 2010, Urk. 7/22/1)

als Staplerfahrer, Steinkontrolleur und in der Betonverarbeitung

für die

Firma Y.___ ( Urk. 7/ 10/6, Urk. 7/17 , Urk. 7/22 , Urk. 7/94/14 ) . Am 23. September 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 , Urk . 7/1 3 ). Im Zuge ihrer Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht veranlasste die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre

Gutachten des Begutachtungszentrums Z.___ vom

30. Juni 2011 , an welchem Ärzte der Fach richtungen Allgemeinmedizin, Pneumologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt waren (Urk.

7/36) . Der Ver sicherte reichte der IV-Stelle mit Eingaben vom 30. August und 11.

Septem ber 2012 ( Urk. 7/57, Urk. 7/59) Arztberichte (Urk. 7/58, Urk. 7/60) ein. In der Folge zog

d ie IV-Stelle

Bericht e des Spitals A.___ zur Behandlung der Insertionstendi n opathie an der linken Quadricepssehne

b ei ( Urk. 7/61 -62).

Sie kündigte dem Versicherten m it Vorbe scheid vom 5.

Dezem ber 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 29

% die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/6 6 ). Dagegen erhob X.___ am

4. Februar 2013 Einwa nd ( Urk. 7/72 ). Mit Eingabe vom 8.

Februar 2013 brachte er unter Beilage des Berichts des Spitals A.___ vom 31. Januar 2013 ( Urk. 7/73) vor, dass er sich von der in diesem Spital durchgeführten Operation am linken Knie vom 7.

September 2012 noch nicht erholt habe ( Urk. 7/74). In seiner Stel lungnahme zu den neu aufgelegten Berichten hielt das

Zentrum Z.___

am 27. Mai 20 13 fest, dass ein V erlaufsgutachten unabding bar sei ( Urk. 7/76) .

Die daraufhin ver anlasste Verlauf s begutachtung fand im Zentrum B.___ statt, welches sein Gutachten am 1 2. Dezember 2013 erstattete ( Urk. 7/94). Am 4. März 2014 liess der Versicherte zum B.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 7/94) Stellung nehmen ( Urk. 7/97). Hierzu holte die IV-Stelle die Vernehmlassung des Zentrums B.___ vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/99) ein und verfügte in der Folge am 23. September 2014 wie am 5. Dezem ber 2012 vorbe schieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2014 sei ihm ab 1. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin Dr. Barbara Wyler ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Novem ber 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-105]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Mit Eingabe n vom 31. März , 2. und 7. April 2015 ( Urk. 16 , Urk. 18 , Urk. 20 ) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ( Urk. 17/3-6, Urk. 21 ) sowie das Schreiben seiner Rechtsvertreterin an die Schweizerische Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) betreffen d Anmeldung einer pneumologischen

Berufs krankheit ( Urk. 17/7) ein . Die Beschwerdegegnerin erhielt davon jeweils Kopien zur Kenntnis nahme ( Urk. 19, Urk. 22).

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2015, das Verfahren sei zu sistieren, bis die SUVA darüber entschieden habe, ob eine Berufskrankheit vorliege ( Urk. 23). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 erklärte die Beschwerdegeg ne rin Verzicht auf Stellungnahme zum Sistierungsantrag ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 1984 aus Mazedonien in die Schweiz ein ( Urk. 7/ 10/1, Urk. 7/1 0/3). Im Jahr 1998 erlangte er das Schweizer Bürger recht ( Urk. 7/10/ 2 ). Er arbeitete von 198 7 bis 2011 (letzter effektiver Arbeits tag: 26. April 2010, Urk. 7/22/1)

als Staplerfahrer, Steinkontrolleur und in der Betonverarbeitung

für die

Firma Y.___ ( Urk. 7/ 10/6, Urk. 7/17 , Urk. 7/22 , Urk. 7/94/14 ) . Am 23. September 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 , Urk . 7/1 3 ). Im Zuge ihrer Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht veranlasste die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre

Gutachten des Begutachtungszentrums Z.___ vom

30. Juni 2011 , an welchem Ärzte der Fach richtungen Allgemeinmedizin, Pneumologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt waren (Urk.

7/36) . Der Ver sicherte reichte der IV-Stelle mit Eingaben vom 30. August und 11.

Septem ber 2012 ( Urk. 7/57, Urk. 7/59) Arztberichte (Urk. 7/58, Urk. 7/60) ein. In der Folge zog

d ie IV-Stelle

Bericht e des Spitals A.___ zur Behandlung der Insertionstendi n opathie an der linken Quadricepssehne

b ei ( Urk. 7/61 -62).

Sie kündigte dem Versicherten m it Vorbe scheid vom 5.

Dezem ber 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 29

% die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/6 6 ). Dagegen erhob X.___ am

4. Februar 2013 Einwa nd ( Urk. 7/72 ). Mit Eingabe vom 8.

Februar 2013 brachte er unter Beilage des Berichts des Spitals A.___ vom 31. Januar 2013 ( Urk. 7/73) vor, dass er sich von der in diesem Spital durchgeführten Operation am linken Knie vom 7.

September 2012 noch nicht erholt habe ( Urk. 7/74). In seiner Stel lungnahme zu den neu aufgelegten Berichten hielt das

Zentrum Z.___

am 27. Mai 20 13 fest, dass ein V erlaufsgutachten unabding bar sei ( Urk. 7/76) .

Die daraufhin ver anlasste Verlauf s begutachtung fand im Zentrum B.___ statt, welches sein Gutachten am 1 2. Dezember 2013 erstattete ( Urk. 7/94). Am 4. März 2014 liess der Versicherte zum B.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 7/94) Stellung nehmen ( Urk. 7/97). Hierzu holte die IV-Stelle die Vernehmlassung des Zentrums B.___ vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/99) ein und verfügte in der Folge am 23. September 2014 wie am 5. Dezem ber 2012 vorbe schieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2014 sei ihm ab 1. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsan wältin Dr. Barbara Wyler ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Novem ber 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-105]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Mit Eingabe n vom 31. März , 2. und 7. April 2015 ( Urk. 16 , Urk. 18 , Urk. 20 ) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ( Urk. 17/3-6, Urk. 21 ) sowie das Schreiben seiner Rechtsvertreterin an die Schweizerische Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) betreffen d Anmeldung einer pneumologischen

Berufs krankheit ( Urk. 17/7) ein . Die Beschwerdegegnerin erhielt davon jeweils Kopien zur Kenntnis nahme ( Urk. 19, Urk. 22).

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2015, das Verfahren sei zu sistieren, bis die SUVA darüber entschieden habe, ob eine Berufskrankheit vorliege ( Urk. 23). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 erklärte die Beschwerdegeg ne rin Verzicht auf Stellungnahme zum Sistierungsantrag ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2014 erwog die Be schwer de gegnerin , dass im B.___ -Gutachten die histrionische

Persönlichkeits stö rung berücksichtigt werde. E gozentrisches und theatralisches Verhalten seien jedoch Persönlichkeitszüge, welche als überwindbar gelten würden . Insgesamt könne daher davon aus gegangen werden, dass mit zumutbare r

Willensanstren gung eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar wäre. Auf grund der medizi nischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinde rungsan gepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Staubbe lastung , wie beispielsweise einfache administrative Hilfstätig keiten oder interne Hauspost, zu 80 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % ( Urk. 2

S.

2). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , aus den medizinischen Akten, die zeitlich nach der ersten Begutachtung im Zentrum Z.___ datieren würden , ergebe sich, dass es zu einer fortlaufenden Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustands gekommen sei. Aufgrund des psy chi a trischen Z.___ -Teilgutachtens sei davon auszugehen, dass die später vom B.___ -Gutachter diagnostizierte histrionische Persönlichkeits - störung bereits anlässlich dieser ersten Begutach tung vorgelegen habe. D er psychiatrische Gutachte r des Zentrums B.___ äussere sich demgegenüber nicht zum Vorliegen der Depression, welche im Z.___ -Gutachten als leicht bis mittel gradig angegeben worden sei ( Urk. 1 S. 6).

Er habe keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, genommen und es würden auch keine be gutachtungsnahe n Arztzeugnisse von Dr. C.___ bei den Akten liegen. Der sta tionäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrie D.___ sei im B.___ Gutachten ebenfalls nicht do kumen tiert. Angesicht s d ies er ungenügenden sach verhaltsmässigen Abklärungen sei das gesamte B.___ -Gutachten unge nügend und erfülle die qualitativen An forderungen an ein Gutachten nicht, weshalb i h m kein massgeblicher Beweiswert zukomme ( Urk. 1 S. 7) . Der Beschwerde führer leide unter einer histrionische n

Persön lichkeitsstörung , welche bereits zu 50 % invalidisierend für jegliche Arbeits tätigkeit sei, und wahrscheinlich an einer Depression. Die somatoforme Schmerzstörung sei als Reaktion auf die zahlreichen körperlichen Krankheits bilder des Beschwerde führers einzustufe

n. Falls die Komorbidität bejah t werde, wirke sich die somatoforme

Schmerzst ö rung also insofern aus, als die Invali denrente höher als 50 % ausfallen müsse ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der histrio nische n

Persönlich keitsstörung sei der Beschwerdeführer keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk.

1 S.

10-11). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). 2.3

2.3.1

Mit zur Publikation bestimm tem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –

ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objek tivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des pri mären Krankheitsgewinnes und die Präponde ranz der psychiatrischen Komorbi dität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist rechtlicher Natur. Recht und Medi zin wir ken sowohl bei der For mulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und

5 formulierten Beweisthemen und Vorge hens weisen für die Invaliditäts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden

Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3.2

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwind barkeits vermutung , welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbs fähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 2.3.3

Wie im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutach tenden Ärzten als auch den Or ganen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidi täts bemessung , in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor neh men. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).

2.3.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren ge mäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weis wert . Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifisc hen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Am B.___ -Gutachten vom 1 2. Dezemb er 2013 waren die Dres . med. E.___ , Innere Medizin,

F.___ , Rheumatologie, G.___, Pneumologie, und

H.___ , Psychiatrie, beteiligt ( Urk. 7/94/43). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/94/4-13) , ihre fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie vom 15.

bis 1 7. Oktober 2013 ( vgl. Urk.

7/94/1 , Urk.

7/94/3) und die Resultate der Konsenskonferenz (vgl. Urk. 7/94/3) führten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/94/37 -38 ): - chronische obstruktive Pneumopathie (COPD GOLD-Sta d ium II) - basale geringgradige Bronchiektasie beider Lungen - Hyperventilationssyndrom - Dissoziative Störung, gemischt (=Konversionsstörung) - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Hist rionische Persö n lichkeitsstörung - Schulterimpingement rechts - Teilruptur der Supraspinatussehne rechts - Periarthropathia

genuus links - chronisch verkalkende Insertionstendinopathie des M. quadriceps

femuris links, Ligamentose

patellae links, Status nach Revision und Dé bridement , Patellaoberpol / Quadrizepssehneninsertion Knie links vom 7. September 2012 - chronische Fasciitis

plantaris beidseits - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits - degenerative Veränderungen mit multisegmentaler Spondyl arth ro se / Discopathie

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ( Urk. 7/94/38): - chronische Obstipation - Zerumen obturans beidseits - Hemispasmus

fazialis links posttraumatisch (anamnestisch) - Niederdruck-Glaukom gemäss Bericht Augenklinik, Spital I.___ vom 3. August 2012 - Hypothyreose bei wahrscheinlich Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (Jahr unbekannt) - rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom - Coxarthrose leichte n Grades beidseits - Fingerpolyarthrose 3.2

Der „Beschreibung der aktuellen medizinischen Problematik inkl. Konsistenz prüfung “ der B.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Lungenerkrankung mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sicherlich im Vordergrund der Prob le matik stehe . Dabei sei das Einhalten einer regelmässigen Therapie, da diese gemäss Aktenlage die pneumologische Situation eindeutig verbessere, sicher sinnvoll und zu überprüfen ( Urk. 7/94/38).

Im Vergl eich zur letzten Untersuchung im

Zentrum Z.___ liege psychiatrisch eine ein deu tige Verschlechterung der Situation vor. Der Beschwerdeführer sei in aus geprägtem Masse histrionisch . Es liege eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor, die von der bunten Symptomatik einer Konversions störung begleitet werde ( Urk. 7/94/38).

Im Bereich des Bewegungsapparates finde sich an der rechten Schulter ein Impin gementphänomen , bei der spezifischen Prüfung der Rotatorenmanschette zeige der Jobe -Test eine Situation, vereinbar mit einer Läsion der Supraspi na tussehne . In der aktuell durchgeführten Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter hätten sich Hinweise für eine Teilruptur der Supraspinatussehne erge ben. Im Bereich des linken Knies liege eine periartikuläre Schmerzsymptomatik vor bei Status nach operativer Revision vom September 2012 wegen Verkal kung der Quadrizepssehne . Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ergebe sich eine Knieflexion von 90 Grad bei voller Streckfähigkeit, bei Ablenkung er g ebe sich hier aber das Bild einer vollen Beugefähigkeit. Dieses Phänomen wider spiegle ein typisches Zeichen der vorliegenden Konversionsstörung. Radiomorp hologisch , insbesondere in der MRI- Darstellung, ergebe sich am linken Knie keine wesentliche Pathologie, insbesondere liege keine wesentliche Chondropa thie vor. Es bestehe eine Schmerzsituation im Bereich des Streckapparates bei durchgeführter Operation im September 201 2. Typische Befunde eines Chronic Regional Pain Syndrom s (CRPS) lägen zurzeit nicht vor . Im Bereich der Füsse zeige sich das Bild einer Fasciitis

plantaris degenerativen Charakters, mit thea tra lische m, demonstrative m Schmerzgebaren auch in diesem Bereich. Im weite ren bestehe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei leichten de genera ti ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Hinweise für radiku läre Reiz- oder Ausfallphänomene ( Urk. 7/94/39 ) . 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die B.___ -Gutachter fest, dass aufgrund der somatischen Befunde von Seiten der Lunge und des Be we gungsapparates, der durchgeführten Operation am Knie sowie der offen sicht li chen Zunahme der Beschwerden von Seiten der Fasciitis

plantaris die Arbeits fä higkeit für kör perliche schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerde führer bisher ausge führt habe, nicht mehr gegeben sei ( Urk. 7/94/39).

Von Seiten der pneumologischen

Befunde seien eine schwere körperliche Tätig keit sowie Tätigkeiten mit Staubexposition sowie Kälte-Wärme-Exposition nicht mehr möglich. Aus rheumatologische r Sicht sei dem Beschwerde führer eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Position, ohne wieder holte Überkopfarbeit, ohne wiederholtes Treppensteigen oder das Begehen von Leitern sei i h m demgegenüber vollumfänglich zumutbar. Auch in körperlich adaptierter Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit indes aufgrund der ausgeprägten psychia trischen und psycho somatischen Symptomatik auf 50 %

(halbtags mit vollem Rendement) be schränkt ( Urk. 7/94/40).

4.

4.1

Dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Ver weisungstätig keit sowohl mit der psychiatrischen, gemeint sind die Auswir kun gen der von den Gutachtern diagnostizierten histrionischen

Persönlichkeits störung , und der psychosomatischen Symptomatik begründet wird (E. 3.3) . Die im Bereich der somato for men

Schmerzstö rung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beur teilung der invalidi sierenden Wirkung der von den B.___ -Gutachtern diag nos tizierten Konversions- respektive dissoziativen Störung (BGE 137 V 64 E. 4.2, Urteil des Bun desgerichts 9C_398/2012 vom 27. Septem ber 2012 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3).

Zu prüfen ist daher , ob gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94) und – soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärzt lichen Berichte in sinn gemässer Anwendung der mit Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 2.3.4). 4.2

4.2.1

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverstän digen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.

4.1.3).

4.2.2

Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad fehlt im B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94) namentlich eine Auseinandersetzung mit de n

vom behandelnden Psychiater Dr. C.___

im Bericht vom 2 1. Oktober 2010 (Urk.

7/20/2-3) angeführ ten Befunden. Dieser verweist auf eine erhöhte, teils überhöhte Anspruchshaltung des Beschwerdeführers, bei dysphorisch -v o rwurfs volle r Stimmungslage mit der Überzeugung, stigmatisiert zu sein ( Urk. 7/20/2), welche gemäss dem Vor gut achte r

Dr.

J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für eine Dysthymie bei Anspruchshaltung mit Aggravationstendenz spre chen würde ( Psychia tri sches Gutachten von Dr. J.___

vom 1 0. Februar 2011 [ Urk. 7/52/2 f f., Urk. 7/52/7 ] ).

B esonders ins Gewicht fällt , dass dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk. 7/94)

– abgesehen von der Aussage, dass von den bislang eingenommen en Antidepressiva aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen kein therapeutischer Effekt zu erwarten sei ( Urk. 7/94/34) – nichts zum Thera pieverlauf

beziehungsweise zu m „Behandlungserfolg“ oder zur „ Be hand lungs resistenz “ zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit min destens 2010 in Psychotherapie bei Dr. C.___ , wobei ca.

einmal im Monat eine Sitzung stattfindet (Urk.

7/20/2-3 , Urk. 7/36/4, Urk. 7/94/16 ). Da der behan delnde Psychiater aber in den vor liegenden Berichten weder eine Konver sions

- respektive dissoziative Störung noch eine somato forme

Schmerz störung diag nostiziert hat ( Urk. 7/20/2, Urk. 7/58/1-2), ist unklar, ob aufgrund dieser Diagnosen bislang überhaupt eine Therapie stattge funden hat. Auch hat sich der psychiatrische B.___ -Gutachter nicht damit auseinander gesetzt, ob die bislang durchgeführte Psychot herapie genügt. Er hält fest, dass nicht beurteilt werden könne, inwiefern durch die psychia trische Behandlung Fortschritte möglich gewesen seien ( Urk. 7/94/36). Die Aussage des

B.___ -Gutachter s , dass die psy chiatrische Weiterbetreuung im Rahmen einer Zustandswahrung „sinn voll“ sei ( Urk. 7/94/40), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu über zeugen. Die not wendigen

Informationen hätten wohl mittels fremdanamnestische r Erhebungen beim behandelnden Psychiater Dr. C.___ erhältlich gemacht werden können. Eine solche Befragung von Dr. C.___ ist je doch unterblieben, was auch vom Be schwer deführer gerügt wird ( Urk. 1 S.

7).

Angaben zum „Behand lungserfolg“ be z iehungsweise zu einer allfälligen „ Be handlungsresistenz “ sind im vorliegen den Fall aber umso wichtiger, da der psychiatrische Z.___ -Gutachter im Gut achten vom 3 0. Juni 2011 (Urk. 7/36/35- 77) festgehalten hat , dass die den Schmerzen zugrunde liegenden Konflikte noch nicht als therapie re sistent betrachtet werden könnten, zumal der Zeitraum der Behandlung als noch zu wenig ausreichend betrachtet werden müsse (Urk.

7/36/59). Aufgrund eines therapeutisch angehbaren Leidens, welches bislang noch nicht beziehungsweise noch nicht aus reichend behandelt wurde, können keine Leistungen der Invali denver sic he rungen zuge sprochen werden. Hierzu ist die Beurteilung eines Facharztes erforderlich.

Der psychiatrische B.___ -Gutachter führte zur aktuellen Problematik aus, der Beschwerdeführer sei in ausge prägtem Masse histrionisch . Es liege eine er hebli che Persönlichkeitsstörung vor, welche von der bunten Symptomatik einer Kon versionsstörung begleitet werde. Im Vergleich zur letzten Untersuchung im Zentrum Z.___ liege psychiatrisch eine eindeutige Ver schlechterung vor (Urk. 7/94/38). Der psychiatrische Z.___ -Gutachter konnte beim Beschwer deführer eine „gewisse Tendenz zur Katastrophisierung und Drama tisierung“ feststellen, was aufgrund der aktuellen Unter suchungsbefunde indes eher als Ausdruck von ak zentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen zu verstehen sei (Urk. 7/36/58). Zuvor schrieb bereits Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 10. Februar 2011, er habe den Beschwerdeführer als undifferenziert-katastro phisierend , aber auf grund der lebhaften bis impulsiven Affektlage in keiner Weise depressiv-geprägt erlebt. Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde schil derung präsentiere er sich sehr ausdruckstark und lebendig (Urk. 7/52/13).

Histrio nische

Persönlich keits züge (ICD-10: Z 73.1) stellen nach der Recht sprechung des Bun desgerichts keine rechtlich erhebliche Gesund heitsbeeinträchtigung dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_726/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 3.1.1 mit Hinw ei s), womit solche Persönlichkeitszüge nicht Komorbidität sein können (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_492/2014 vom 3.

Juni 2015 E. 4.3.1.3). Hinzu kommt, dass die B.___ -Gutachter selbst unter dem Titel „kritische Würdigung vorhan de ne r

Arzt berichte “ festhielten, die unterschiedlichsten –

zuvor von den Z.___ -Gutachtern (Urk. 7/36/77) – gestellte n Diagnose n

mit unter anderem

„akzen tuierte n

histrionische n

Persönlichkeits züge n “ sei en bei einer Konversions störung nicht „über raschend“, sondern typisch (Urk. 7/94/41). Inwiefern sich die histrio nische Symptoma tik seit der Be gutach tung i m Zentrum

Z.___

derart ver schlimmert hat, sodass der Beschwerde führer nicht mehr auf die von den Z.___ -Gutach tern festgestellten Ressourcen und Copings trategien (Urk. 7/36/59-60, Urk.

7/36/74) zurück greifen könnte, bleibt im B.___ -Gutachten vom 12. Dezem ber 2013 (Urk.

7/94) unbeantwortet und bedarf eine r fachärzt lichen Beurteilung.

Der psychiatrische B.___ -Gutachter gibt die von ihm erhobenen Befunde und deren Ausprägung einlässlich wieder (Urk. 7/94/32-34). Gerade im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche n Ressourcen w e rd en von der neusten Rechtsprechung hohe Anfor derungen an die Begründung gestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). Zu den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers äussert sich der psychiatrische B.___ -Gut achter jedoch nicht. Der Z.___ -Gutachter hatte aber noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen und Copingstrategien verfüge, auf welche er bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit abstützen könne (Urk. 7/36/59-60, Urk. 7/36/74).

Zum Indikator „Sozialer Kontext“ beziehungsweise zu allfälligen – nicht zu berücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.3.3 )

– sozialen Belastungen mit direkt negativen funktionellen Folgen, ist dem B.___ -Gutachten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) ebenfalls nichts Kon kretes zu entnehmen. 4.2.3

Was schliesslich de n Aspekt „Konsistenz“ betrifft, kann – da das B.___ -Gutach ten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/94) keine fachärztliche Beurteilung der bis herigen psychiatrischen Behandlung enthält – der Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ nicht abschlies send beurteilt werden. Auch zu den Aktivitätseinschränkungen lässt sich dem Gut achten nur wenig entnehmen. Im B.___ -Gutachten wird die Tages struktur des Beschwerdeführers wiedergegeben (vgl. Urk. 7/94/15) . Der B.___ - Gutachter

weis t

ferner darauf hin , dass der Beschwerdeführer über eine Ein schränkung der Kon zentrations fähigkeit klage, ihm das Autofahren – für kurze Strecken –

aber den noch möglich sei ( Urk. 7/94/14, Urk. 7/94/22, Urk.

7/94/34). 4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Beurteilung der Stan dardindi katoren

(E. 2.3.2) auf grund der aufliegenden Unterlagen

nicht möglich ist.

D ie Sache ist daher an die Beschwerdege gnerin zur Durchführung einer

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerde führers unter Be rücksichtigung dieser Standardindi katoren zurück zuweisen

(vgl. B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen) . Aufgrund des Zeitablaufs seit der Begut achtung im B.___

dürfte sich eine polydisziplinäre (Verlaufs-) Begutachtung

– das

heisst mindestens unter Beteiligung von Ärzten der Fachrichtungen Pneumo logie und Rheumatologie – rechtfertigen.

In dies em Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5.2

Zur Begründung seines Antrags auf Verfahrenssistierung führt der Beschwer de führer aus, nach der Anmeldung einer pneumologischen Berufskrankheit bei der SUVA habe mit deren Aussendienstmitarbeiter am 1 9. Mai 2015 eine Bespre chung stattgefunden. Der Entscheid der SUVA darüber, ob eine Berufskrankheit vorliege, würde sich auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung aus wir ken, weshalb das vorliegende Verfahren bis zu diesem Entscheid zu sistieren sei (Urk. 23 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die SUVA sein Lungenleiden als Berufskrankheit anerkennt oder nicht, für die Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2014 ( Urk.

2) nicht relevant. Die Invalidenversicherung ist als finale Versicherung konzipiert, welche das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (BGE 124 V 174 E. 3b mit weiteren Hinweisen), sofern die Voraus setzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt sind. Es kommt hinzu, dass der Entscheid der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Bindungs wirkung hat (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Die funk tionellen Einschränkungen des Lungenleidens des Beschwerdeführers werden im von der Beschwerdegegnerin einzuholenden polydisziplinären (Ver laufs ) Gut achten berücksichtigt werden.

Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 23) abzuweisen.

6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Be schwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche nac h der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.--

(inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 2 2. Mai 2015 wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 20 14 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher