Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete vom 2 0. Juni 1989 bis zum 2 8. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2002) bei der Z.___ als Zimmerfrau (Arbeitgeberauskunf t vom 2 2. September 2003, Urk. 7 /6). Wegen einer Nerven- und Muskelkrankheit mel dete sie sich am 2 2. August 2003 (Eingangsdatum) bei der Inv alidenversiche rung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten m it Verfügungen vom 2 0. Januar 2005 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 49 % vom 1. Mai bis zum 3 1. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente und ab dem 1. Januar 20 04 eine Viertelsrente zu (Urk. 7 /30). Hiergegen liess die Versicherte
am 2 1. Februar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/32), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 abwies (Urk. 7 /51). Die von der Versicherten hiergegen am 2 0. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Oktober 2006 (IV.2006.00076) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung zurückge wiesen wurde (Urk. 7 /60). 1.2
In der Folge gab die IV-Stelle beim A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 1 5. Oktober 2007 erstattete (Urk. 7 /66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbesch eid vom 2 6. Oktober 2007, Urk. 7/70;
Einwand vom 2 8. November 2007, Urk. 7/74; ergänzende Ein wandbegründung vom 3 1. Januar 2008, Urk. 7 /7
8) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 4. April 2008 das Leistu ngsbegehren der Versicherten ab und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/80).
Die Versicherte erhob hiergegen am 1 6. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 7/81 S. 3 ff.) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. November 2009 (IV.2008.00525, Urk. 7/89) wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.3
Am 2 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/96). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gut achten der B.___ vom 1 5. Dezember 2011 ein (Urk. 7/107). Mit Einschreiben vom 1 6. November 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Schadenminderungspflicht, die fachpsychiatrische Behandlung zu intensivieren (Urk. 7/118). Mit gleichentags erlassenem Vorbe scheid wurde der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juni 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 7/120). Nach internen Abklärungen erliess die IV-Stelle a m 2 1. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid und stellte der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/133). Nach erfolgtem Einwand am 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/136; ergänzende Einwandbegründung vom 2 8. März 2014, Urk. 7/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2014 das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-144), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Beurteilung des B.___ sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da die Ärzte des B.___ unbeachtet liessen, dass es sich teils um einen abgeurteilten Zeitraum handle, welche r bereits vom hiesigen Gericht beurteilt worden sei. Um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren, sei eine Extremsituation mit einem katastrophalen Ausmass notwendig, eine Kündigung erfülle diesen Schweregrad nicht. Auch sei die Depression gemäss Gutachten des A.___ 2007 abgeklungen, womit sich das B.___ nicht auseinandersetze, so dass die depressive Störung mit Episode mittleren Schweregrades, bestehend seit 2003, nicht schlüssig sei. Weder das Gutachten der B.___ noch die Berichte der behan delnden Ärzte würden eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen. Es werde an der Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Arbeitsfähig keit fest gehalten (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlich en vor, dass sich das B.___ -G utachten nicht auf einen abgeurteilten Sachverhalt beziehe, da die im Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 2. September 2008 gestellte Verdachtsdiag nose einer PTBS vom hiesigen Gericht lediglich zur Kenntnis genommen wor den sei mit dem Vermerk, dass sie sich neu anmelden könne, sollte sich die Verdachtsdiagnose verifizieren. Das B.___ -Gutachten zeige eine deutliche Ver schlechterung auf - die PTBS sei ausführlich begründet und relevant und die depressive Störung sei heute in einer schweren Ausprägung vorhanden. Auch sei ausführlich dargestellt, dass die PTBS aufgrund der Scham der Beschwerde führerin, über ihre Erlebnisse zu sprechen, nicht früher habe diagnostiziert wer den können. Der Verlust der Arbeitsstelle sei nicht der ursächliche, sondern lediglich der auslösende Faktor gewesen. Auf das Gutachten sei - auch entspre chend dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - abzustellen und es liege ent sprechend ein Revisionsgrund vor (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. September 2011 (Urk. 7/102), dass sich der Gesundheitszustand eindeutig verschlechtert habe. In erster Linie sei es zu Exazerbationen des depressiven Syndroms gekommen. Zudem habe ein Sturz zu einem horizontalen Meniskusriss am linken Sprunggelenk ge führt, so dass eine operative Sanierung notwendig gewesen sei. Des Weiteren bestehe seit dem Frühjahr 2011 ein behandlungsbedürftiger Dia betes mellitus. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeüb ten Beruf als Reinigungsfachfrau auf Dauer erwerbsunfähig; ob für besser geeignete Tätigkeiten eine Resterwerbsfähigkeit bestehe, müsse genauer abge klärt werden - allenfalls seien auch Wiedereingliederungsmassnahmen zu prü fen. 3.2
Die bis zur p sychiatrischen Begutachtung im B.___
aufliegenden wesentlichen psychiatrischen Arztberichte wurden in der Expertise vom 1 5. Dezember 2011 zusammengefasst (Urk. 7/107 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.3 3.3 .1
Die Ärzte der B.___
hielten in ihrem Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/107 S. 24 f.) : - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DESNOS, Anhang DMS-IV) mit somatoformer Schmerzstörung bzw. sonstige andauernde Per sönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8), mit Beginn nach Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 200 3. Verlauf seither leicht progredient mit Zunahme von dissoziativen Zuständen und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008). Ausprägungsgrad gegenwärtig schwer. - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Verlust der Arbeitsfähigkeit 2003 bestehend. Verlauf: seither langsam progredient mit zunehmender Antriebslosigkeit und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008) . 3.3 .2
Die Ärzte des B.___ notierten anlässlich der beiden Gesprächstermine vom 1 7. und 2 9. November 2011 folgende objektive n Befunde:
Anlässlich des Gesprächstermins vom 1 7. November 2011 erscheine sie pünkt lich und in Begleitung des Ehemannes, welcher sie nach der Begutachtung abhole. Im äusseren Erscheinungsbild wirke sie gepflegt, im Kontakt freundlich und zugewandt und suche bei der Begrüssung Blickkontakt. Während des Gesprächs sei sie kooperativ und betone, über alles, was von Interesse für die Begutachtung sei, Auskunft geben zu wollen. Während der Begutachtung habe sie vor allem mit der Dolmetscherin Blickkontakt. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert, die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr leicht Mühe. Die Gedächtnisleistung sowie die Auffassung seien ungestört. Das Konzentrati onsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 2.5-stündigen Gesprächs keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken präsentiere sie sich umständlich. Das inhaltliche Denken sei zum Zeit punkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzina tionen, Ich-Störung, Misstrauen, Phobien oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt und über einen Grossteil der Exploration starr. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, sie lache einige Male gemeinsam mit der Dolmetscherin. Der Affekt wirke insgesamt gedrückt, beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie in adäquatem Rahmen. Der Antrieb sei unauffällig. Suizidgedanke n würden von ihr bestätigt, aktuelle Absichten verneine sie (Urk. 7/107 S. 13 f.).
Im Rahmen der orientierenden allgemeinmedizinischen und neurologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen normalen Allgemeinzustand und übergewichtigen Ernährungszustand habe (75 kg, 150 cm = BMI 33.3). Das Hautkolorit sei rosig, es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Sie gebe Hand-, Schulter- und Kniegelenksschmerzen an. Es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit und ein Carpaltunnel-Syndrom beid seits. Ohne Medikation träten Durchschlafstörungen auf. Sie schwitze vermehrt.
Anlässlich des zweiten Gesprächstermins erscheine sie wiederum pünktlich und erwarte ohne Begleitung des Ehemannes den Gutachtensbeginn. Sie sei gepflegt und trete im Kontakt freundlich und zugewandt auf. Bei der Begrüssung lächle sie mehrmals. Im weiteren Verlauf des Gespräches schwitze sie stark. Sie sei während des Gespräches kooperativ, beantworte alle Fragen und schildere in diesem Zusammenhang das zunehmende Wiedererleben früherer traumatischer Ereignisse durch das wiederholte Beschreiben ihrer Biographie. Im Vergleich zum ersten Gutachtenstermin nehme sie öfter mit dem Untersucher Blickkontakt auf. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert. Die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr weniger Mühe als beim ersten Termin. Die Gedächtnis leistung sowie die Auffassung seien ungestört und das Konzentrationsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 1.5 -stündigen Gesprächs keine Anzei chen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken prä sentiere sie sich unauffällig. Das inhaltliche Denken sei zum Zeitpunkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt. Sie zeige überwiegend Affekte der Trauer und der Verzweiflung. Sie wirke deprimiert und hoffnungs - los. Der Affekt sei weiterhin von Schuld- und Insuffizienzgefühlen geprägt. Beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie stark. Der Antrieb sei unauffällig. Sie habe Suizidgedanken, aber keine aktuellen Suizidabsichten. Es bestehe w eiterhin inadäqu ate Affektregulation. Es liege ein Hinweis auf zeitlich begrenzte dissoziative Episoden in Form von Ohnmacht vor . Es bestünden ein Verlust des Selbstwertgefühl s und e in genereller Vertrauensverlust . Sie habe chronische Schmerzen in den unteren Extremitäten und die Sexualität sei schwer vermindert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und Bedrohung ohne äussere Ursache. Sie schildere, Szenen früher erlebter Gewalt regelmässig wieder zu erleben. Sie habe regelmässig Alpträume, welche von Schreien und starkem Schwitzen begleitet würden und es liege eine Viktimisierung vor (Urk. 7/107 S. 14). 3. 3 .3
Aufgrund der rezidivierenden, teilweise auch permanenten Belastungen (emotio nale Vernachlässigung in der Kindheit, frühe Parentifizierung, elterlich beschlossene schulische Benachteiligung, permanent drohende und wiederholt real erlebte physische und psychische Gewalt) sei die Entwicklung einer Persön lichkeit mit gut integrierten Strukturen behindert worden. Dies habe zu einer erhöhten Vulnerabilität und verminderten Resilienz der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 7/107 S. 15).
Tr otzdem sei ihr während ihrer Arbeitstätigkeit durch weitgehende Verdrängung der belastenden Ereignisse eine Abwehr auf reifem Niveau gelungen. Diese sei durch äussere Stärkung des Selbstwertes durch gute Arbeit, eigene Leistungsfä higkeit, Anerkennung durch den Ehemann und ein im Empfinden der Beschwerdeführerin gelingendes Familienleben unterstützt worden. Diese Jahre seien für sie denn auch „die glücklichsten“ ihres Lebens gewesen (Urk. 7/107 S. 15).
Durch die unerwartete, für die Beschwerdeführerin nicht verständliche Kündi gung nach 13 Jahren seien nun aber die bisher angewandten Copingmechanis men wie Verdrängung, Ablenkung und externe Selbstwertstärkung durch Arbeit und Versorgung der Familie zusammengebrochen. Die daraus folgende Dekom pensation habe in der Entwicklung einer komplexen posttraumatischen Belas tungsstörung (DESNOS, Anhang DSM-IV) resultiert (Urk. 7/107 S. 15 f.).
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätig keit als Angestellt e im Hotelzimmerservice, was gegenwärtig auch für jede andere Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gelte. Bezüglich der Fähig keit, ihren Haushalt zu führen, sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 7/107 S. 19).
Ohne medizinische Interventionen betrage der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Fortbestehen der depressiven Störung sowie der kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung weniger als 20 % . Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschla genheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne. Insgesamt sei sie aufgrund ihrer schweren und komplexen psychiatrischen Erkrankung wenig belastbar und wenig in der Lage, sich die ihr anvertrauten Arbeiten zuzutrauen (Urk. 7/107 S. 19). 3.4
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/114) notierte Dr. D.___ folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.2) - PTBS mit chronischem Verlauf (ICD-10 F34.1) - Atypisches Restless - legs -Syndrom - Chronisches Lumbo
- und Cervicovert e bralsyndrom - Diabetes mellitus II - Adipositas - Arterielle Hypertonie
Im Vordergrund des Verlaufs im vergangenen Jahr seien die dauernden Schmer zen insbesondere cervical und lumbal mit Ausstrahlung in Arme und Beine sowie das depressive Syndrom: Die Beschwerdeführerin sei bei Suizidali tät im Februar 2011 hospitalisiert worden. Bereits davor und seither erfolge eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit Antidepressiva und Sitzungen bei einem türkischsprachigen Therapeuten. Zudem sei neu ein Altersdiabetes auf getreten, der zur Zeit mit den üblichen Massnahmen kontrollierbar sei. Alle Behandlungsmassnahmen würden sehr genau befolgt, dennoch sei der Leidens druck auch unter Therapie nach wie vor gross. Für ihn stehe ausser Zweifel, dass sie weiterhin und auch in den kommenden Jahren nicht erwerbsfähig sei (Urk. 7/114). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten der Ärzte des B.___
vom 1 5. Dezember 2011 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/107 S. 13 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/107 S.
2 ff.) abgegeben. Es würd igt die vorhan denen Vorakten (Urk. 7/107 S. 21). Es berücksichtigt die von
der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausei nander (Urk. 7/107 S. 12 f .).
Grundsätzlich erfüllt es die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige är ztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut - ach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führun - gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits - leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Schwere der Symptomatik vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107 S. 18). Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschlagenheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne (Urk. 7/107 S. 19).
Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der anlässlich der zwei Untersuchungen erhobenen Befunde allerdings ni cht nachvollziehbar (vgl. E. 3.3 .2): So hielten die Ärzte fest, dass der Antrieb sowohl während der Unter suchung vom 1 7. als auch vom 2 8. November 2011 unauffällig gewesen sei und sie während beiden Untersuchungen keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration
gezeigt habe (E. 3.3 .2) .
Während der ersten Exploration am 1 7. November 2011 erhoben die begutachten den Ärzte des Weiteren keinerlei Befunde, welche auf dissoziative Episoden hindeuten würden. Anlässlich der zweiten Untersuchung notierten sie diesbezüglich lediglich, dass Hinweise auf zeitlich begrenzte dissoziative Episo den in Form von Ohnmacht bestünden (E. 3.3 .2).
Die gutachterlich attestierte vollumf ängliche Arbeitsunfähigkeit ist entspre chend
aufgrund der nur leicht ausgeprägten Befunde (E. 3.3.2), insbesondere des als unauffällig erscheinenden Antriebs und lediglich des Hinweises und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten dissoziative n Episoden, nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht klar, inwieweit die schweren Schuldge fühle die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die durch die begutachtenden Ärzte vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den erhobe nen objektiven Befunden, sondern auf den subjektiven Angaben und Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin beruhte. 4.2.2
Hinzu kommt, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielen. S o hielten die begutachtenden Ärzte des B.___ fest, dass die allfällige Arbeitsunfä hig keit kausal auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die rezidivierende depress ive Störung zurückzuführen sei . Psychosoziale Faktoren (Kündigung, Einstellen der IV-Rente, Bewerbungsabsagen) würden krankheits auslösende und krankheitserhaltende, jedoch keine kausalen Faktoren darstellen (Urk. 7/107 S. 21). Damit ist eine erhebliche Auswirkung der psychosozialen Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.2.2). Ob eine von den psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung besteht, ist gerade auch mit Blick auf die erhobenen mässigen Befunde zumindest in Frage zu stellen, kann vorliegend - wi e gezeigt wird - allerdings offen bleiben .
Die Beschwerdeführerin pflegt regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern, wobei der Kontakt zur Tochter aufgrund deren Mithilfe im Haushalt (Bügeln und Put zen) enger sei als zum Sohn. Sie fühle sich gut mit den Kindern, welche ihr allerdings bis heute regelmässig die Abwesenheit als Mutter während ihrer frü hen Kindheit vorwerfen würden. Es bestehe ausserdem mehrmals pro Woche 1- bis 2-stündiger Kontakt zu Fre unden, welche auf Besuch kämen (Urk. 7/107 S. 11) . Die guten sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin sind als positive Res source zu werten und zeugen gleichzeitig auch von dem anlässlich der Explora tionen festge haltenen unauffälligen Antrieb . 4.2.3
Zusammenfassend ist aufgrund der nur mässig ausgeprägten Befunde, insbeson dere des unauffälligen Antriebes
und de r guten sozialen Kontakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist (E. 2.1). 4.3
In somatischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Berichte von Dr. D.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.4) keine rentenrelevante Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So begründet er die seines Erachtens eingetretene Verschlechterung insbesondere durch den psychischen Gesundheitszustand . Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztper sonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend ist nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von ihm gestellten somati schen Diagnosen (Chronisches lumbo
- und Cervicovert e bralsyndrom, Diabetes mellitus II, Adipositas und arterielle Hypertonie) einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen.
Weitere Arztberichte, welche gestützt auf somatische Diagnosen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen nicht vor (vgl. Urk. 7/102 S. 8 f.; Urk. 7/102 S. 18 ff.).
Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist entsprechend aufgrund der im Re cht liegenden Arztberichte nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies blieb auch seitens der Beschwerdefüh rerin unbestritten (Urk. 1). 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand möglicher weise verändert hat, allerdings kei ne anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, da der Beschwerdeführerin nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar ist . Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden und die dag egen gerichtete Beschwerde ist abzu weisen. 5.
5.1
Gemäss § 16
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 5‘057.-- (Invalidenrente des Ehemannes
Fr. 1‘730.--, Urk. 9/1; Zusatzleistungen Fr. 2‘921.--, Urk. 9/1; weitere Rente Fr. 406.--, Urk. 9/1). Das nach dem Kreis schreiben des Obergerichts vom 1 6. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘182.-- (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘614.--, Urk. 9/2; Kranken kasse KVG festgesetzt anhand Berechnung Zusatzblatt, Fr. 784.--, Urk. 9/1; AHV-/IV-Beiträge Fr. 84.--, Urk. 9/3-4). Unter Berücksi chtigung der Steuern von Fr. 114.60 (Jahr 2014, Urk. 9/5) und des usanzgemäss
gewährten Freibetra ges von Fr. 6 00.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr. 265.45 (Fr. 5‘057.-- - Fr. 4‘182.-- - Fr. 600 .-- - Fr. 9.55). Hinzu kommt ein Vermögen von rund Fr. 29‘167.-- (Urk. 9/1), welches nach Abzug des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 20‘000.-- für ein Ehepaar noch im Umfang von Fr. 9‘167.-- anzurechnen ist. Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete vom 2 0. Juni 1989 bis zum 2 8. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2002) bei der Z.___ als Zimmerfrau (Arbeitgeberauskunf t vom 2 2. September 2003, Urk. 7 /6). Wegen einer Nerven- und Muskelkrankheit mel dete sie sich am 2 2. August 2003 (Eingangsdatum) bei der Inv alidenversiche rung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten m it Verfügungen vom 2 0. Januar 2005 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 49 % vom 1. Mai bis zum 3 1. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente und ab dem 1. Januar 20
E. 1.2 In der Folge gab die IV-Stelle beim A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 1 5. Oktober 2007 erstattete (Urk.
E. 1.3 Am 2 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/96). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gut achten der B.___ vom 1 5. Dezember 2011 ein (Urk. 7/107). Mit Einschreiben vom 1 6. November 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Schadenminderungspflicht, die fachpsychiatrische Behandlung zu intensivieren (Urk. 7/118). Mit gleichentags erlassenem Vorbe scheid wurde der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juni 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 7/120). Nach internen Abklärungen erliess die IV-Stelle a m 2 1. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid und stellte der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/133). Nach erfolgtem Einwand am 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/136; ergänzende Einwandbegründung vom 2 8. März 2014, Urk. 7/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2014 das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-144), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Beurteilung des B.___ sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da die Ärzte des B.___ unbeachtet liessen, dass es sich teils um einen abgeurteilten Zeitraum handle, welche r bereits vom hiesigen Gericht beurteilt worden sei. Um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren, sei eine Extremsituation mit einem katastrophalen Ausmass notwendig, eine Kündigung erfülle diesen Schweregrad nicht. Auch sei die Depression gemäss Gutachten des A.___ 2007 abgeklungen, womit sich das B.___ nicht auseinandersetze, so dass die depressive Störung mit Episode mittleren Schweregrades, bestehend seit 2003, nicht schlüssig sei. Weder das Gutachten der B.___ noch die Berichte der behan delnden Ärzte würden eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen. Es werde an der Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Arbeitsfähig keit fest gehalten (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlich en vor, dass sich das B.___ -G utachten nicht auf einen abgeurteilten Sachverhalt beziehe, da die im Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 2. September 2008 gestellte Verdachtsdiag nose einer PTBS vom hiesigen Gericht lediglich zur Kenntnis genommen wor den sei mit dem Vermerk, dass sie sich neu anmelden könne, sollte sich die Verdachtsdiagnose verifizieren. Das B.___ -Gutachten zeige eine deutliche Ver schlechterung auf - die PTBS sei ausführlich begründet und relevant und die depressive Störung sei heute in einer schweren Ausprägung vorhanden. Auch sei ausführlich dargestellt, dass die PTBS aufgrund der Scham der Beschwerde führerin, über ihre Erlebnisse zu sprechen, nicht früher habe diagnostiziert wer den können. Der Verlust der Arbeitsstelle sei nicht der ursächliche, sondern lediglich der auslösende Faktor gewesen. Auf das Gutachten sei - auch entspre chend dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - abzustellen und es liege ent sprechend ein Revisionsgrund vor (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 04 eine Viertelsrente zu (Urk.
E. 7 /7
8) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 4. April 2008 das Leistu ngsbegehren der Versicherten ab und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/80).
Die Versicherte erhob hiergegen am 1 6. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 7/81 S. 3 ff.) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. November 2009 (IV.2008.00525, Urk. 7/89) wurde die Beschwerde abgewiesen.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. September 2011 (Urk. 7/102), dass sich der Gesundheitszustand eindeutig verschlechtert habe. In erster Linie sei es zu Exazerbationen des depressiven Syndroms gekommen. Zudem habe ein Sturz zu einem horizontalen Meniskusriss am linken Sprunggelenk ge führt, so dass eine operative Sanierung notwendig gewesen sei. Des Weiteren bestehe seit dem Frühjahr 2011 ein behandlungsbedürftiger Dia betes mellitus. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeüb ten Beruf als Reinigungsfachfrau auf Dauer erwerbsunfähig; ob für besser geeignete Tätigkeiten eine Resterwerbsfähigkeit bestehe, müsse genauer abge klärt werden - allenfalls seien auch Wiedereingliederungsmassnahmen zu prü fen. 3.2
Die bis zur p sychiatrischen Begutachtung im B.___
aufliegenden wesentlichen psychiatrischen Arztberichte wurden in der Expertise vom 1 5. Dezember 2011 zusammengefasst (Urk. 7/107 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.3 3.3 .1
Die Ärzte der B.___
hielten in ihrem Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/107 S. 24 f.) : - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DESNOS, Anhang DMS-IV) mit somatoformer Schmerzstörung bzw. sonstige andauernde Per sönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8), mit Beginn nach Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 200 3. Verlauf seither leicht progredient mit Zunahme von dissoziativen Zuständen und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008). Ausprägungsgrad gegenwärtig schwer. - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Verlust der Arbeitsfähigkeit 2003 bestehend. Verlauf: seither langsam progredient mit zunehmender Antriebslosigkeit und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008) . 3.3 .2
Die Ärzte des B.___ notierten anlässlich der beiden Gesprächstermine vom 1 7. und 2 9. November 2011 folgende objektive n Befunde:
Anlässlich des Gesprächstermins vom 1 7. November 2011 erscheine sie pünkt lich und in Begleitung des Ehemannes, welcher sie nach der Begutachtung abhole. Im äusseren Erscheinungsbild wirke sie gepflegt, im Kontakt freundlich und zugewandt und suche bei der Begrüssung Blickkontakt. Während des Gesprächs sei sie kooperativ und betone, über alles, was von Interesse für die Begutachtung sei, Auskunft geben zu wollen. Während der Begutachtung habe sie vor allem mit der Dolmetscherin Blickkontakt. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert, die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr leicht Mühe. Die Gedächtnisleistung sowie die Auffassung seien ungestört. Das Konzentrati onsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 2.5-stündigen Gesprächs keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken präsentiere sie sich umständlich. Das inhaltliche Denken sei zum Zeit punkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzina tionen, Ich-Störung, Misstrauen, Phobien oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt und über einen Grossteil der Exploration starr. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, sie lache einige Male gemeinsam mit der Dolmetscherin. Der Affekt wirke insgesamt gedrückt, beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie in adäquatem Rahmen. Der Antrieb sei unauffällig. Suizidgedanke n würden von ihr bestätigt, aktuelle Absichten verneine sie (Urk. 7/107 S. 13 f.).
Im Rahmen der orientierenden allgemeinmedizinischen und neurologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen normalen Allgemeinzustand und übergewichtigen Ernährungszustand habe (75 kg, 150 cm = BMI 33.3). Das Hautkolorit sei rosig, es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Sie gebe Hand-, Schulter- und Kniegelenksschmerzen an. Es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit und ein Carpaltunnel-Syndrom beid seits. Ohne Medikation träten Durchschlafstörungen auf. Sie schwitze vermehrt.
Anlässlich des zweiten Gesprächstermins erscheine sie wiederum pünktlich und erwarte ohne Begleitung des Ehemannes den Gutachtensbeginn. Sie sei gepflegt und trete im Kontakt freundlich und zugewandt auf. Bei der Begrüssung lächle sie mehrmals. Im weiteren Verlauf des Gespräches schwitze sie stark. Sie sei während des Gespräches kooperativ, beantworte alle Fragen und schildere in diesem Zusammenhang das zunehmende Wiedererleben früherer traumatischer Ereignisse durch das wiederholte Beschreiben ihrer Biographie. Im Vergleich zum ersten Gutachtenstermin nehme sie öfter mit dem Untersucher Blickkontakt auf. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert. Die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr weniger Mühe als beim ersten Termin. Die Gedächtnis leistung sowie die Auffassung seien ungestört und das Konzentrationsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 1.5 -stündigen Gesprächs keine Anzei chen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken prä sentiere sie sich unauffällig. Das inhaltliche Denken sei zum Zeitpunkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt. Sie zeige überwiegend Affekte der Trauer und der Verzweiflung. Sie wirke deprimiert und hoffnungs - los. Der Affekt sei weiterhin von Schuld- und Insuffizienzgefühlen geprägt. Beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie stark. Der Antrieb sei unauffällig. Sie habe Suizidgedanken, aber keine aktuellen Suizidabsichten. Es bestehe w eiterhin inadäqu ate Affektregulation. Es liege ein Hinweis auf zeitlich begrenzte dissoziative Episoden in Form von Ohnmacht vor . Es bestünden ein Verlust des Selbstwertgefühl s und e in genereller Vertrauensverlust . Sie habe chronische Schmerzen in den unteren Extremitäten und die Sexualität sei schwer vermindert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und Bedrohung ohne äussere Ursache. Sie schildere, Szenen früher erlebter Gewalt regelmässig wieder zu erleben. Sie habe regelmässig Alpträume, welche von Schreien und starkem Schwitzen begleitet würden und es liege eine Viktimisierung vor (Urk. 7/107 S. 14). 3. 3 .3
Aufgrund der rezidivierenden, teilweise auch permanenten Belastungen (emotio nale Vernachlässigung in der Kindheit, frühe Parentifizierung, elterlich beschlossene schulische Benachteiligung, permanent drohende und wiederholt real erlebte physische und psychische Gewalt) sei die Entwicklung einer Persön lichkeit mit gut integrierten Strukturen behindert worden. Dies habe zu einer erhöhten Vulnerabilität und verminderten Resilienz der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 7/107 S. 15).
Tr otzdem sei ihr während ihrer Arbeitstätigkeit durch weitgehende Verdrängung der belastenden Ereignisse eine Abwehr auf reifem Niveau gelungen. Diese sei durch äussere Stärkung des Selbstwertes durch gute Arbeit, eigene Leistungsfä higkeit, Anerkennung durch den Ehemann und ein im Empfinden der Beschwerdeführerin gelingendes Familienleben unterstützt worden. Diese Jahre seien für sie denn auch „die glücklichsten“ ihres Lebens gewesen (Urk. 7/107 S. 15).
Durch die unerwartete, für die Beschwerdeführerin nicht verständliche Kündi gung nach 13 Jahren seien nun aber die bisher angewandten Copingmechanis men wie Verdrängung, Ablenkung und externe Selbstwertstärkung durch Arbeit und Versorgung der Familie zusammengebrochen. Die daraus folgende Dekom pensation habe in der Entwicklung einer komplexen posttraumatischen Belas tungsstörung (DESNOS, Anhang DSM-IV) resultiert (Urk. 7/107 S. 15 f.).
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätig keit als Angestellt e im Hotelzimmerservice, was gegenwärtig auch für jede andere Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gelte. Bezüglich der Fähig keit, ihren Haushalt zu führen, sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 7/107 S. 19).
Ohne medizinische Interventionen betrage der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Fortbestehen der depressiven Störung sowie der kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung weniger als 20 % . Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschla genheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne. Insgesamt sei sie aufgrund ihrer schweren und komplexen psychiatrischen Erkrankung wenig belastbar und wenig in der Lage, sich die ihr anvertrauten Arbeiten zuzutrauen (Urk. 7/107 S. 19). 3.4
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/114) notierte Dr. D.___ folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.2) - PTBS mit chronischem Verlauf (ICD-10 F34.1) - Atypisches Restless - legs -Syndrom - Chronisches Lumbo
- und Cervicovert e bralsyndrom - Diabetes mellitus II - Adipositas - Arterielle Hypertonie
Im Vordergrund des Verlaufs im vergangenen Jahr seien die dauernden Schmer zen insbesondere cervical und lumbal mit Ausstrahlung in Arme und Beine sowie das depressive Syndrom: Die Beschwerdeführerin sei bei Suizidali tät im Februar 2011 hospitalisiert worden. Bereits davor und seither erfolge eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit Antidepressiva und Sitzungen bei einem türkischsprachigen Therapeuten. Zudem sei neu ein Altersdiabetes auf getreten, der zur Zeit mit den üblichen Massnahmen kontrollierbar sei. Alle Behandlungsmassnahmen würden sehr genau befolgt, dennoch sei der Leidens druck auch unter Therapie nach wie vor gross. Für ihn stehe ausser Zweifel, dass sie weiterhin und auch in den kommenden Jahren nicht erwerbsfähig sei (Urk. 7/114). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten der Ärzte des B.___
vom 1 5. Dezember 2011 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/107 S. 13 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/107 S.
2 ff.) abgegeben. Es würd igt die vorhan denen Vorakten (Urk. 7/107 S. 21). Es berücksichtigt die von
der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausei nander (Urk. 7/107 S. 12 f .).
Grundsätzlich erfüllt es die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige är ztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut - ach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führun - gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits - leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Schwere der Symptomatik vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107 S. 18). Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschlagenheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne (Urk. 7/107 S. 19).
Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der anlässlich der zwei Untersuchungen erhobenen Befunde allerdings ni cht nachvollziehbar (vgl. E. 3.3 .2): So hielten die Ärzte fest, dass der Antrieb sowohl während der Unter suchung vom 1 7. als auch vom 2 8. November 2011 unauffällig gewesen sei und sie während beiden Untersuchungen keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration
gezeigt habe (E. 3.3 .2) .
Während der ersten Exploration am 1 7. November 2011 erhoben die begutachten den Ärzte des Weiteren keinerlei Befunde, welche auf dissoziative Episoden hindeuten würden. Anlässlich der zweiten Untersuchung notierten sie diesbezüglich lediglich, dass Hinweise auf zeitlich begrenzte dissoziative Episo den in Form von Ohnmacht bestünden (E. 3.3 .2).
Die gutachterlich attestierte vollumf ängliche Arbeitsunfähigkeit ist entspre chend
aufgrund der nur leicht ausgeprägten Befunde (E. 3.3.2), insbesondere des als unauffällig erscheinenden Antriebs und lediglich des Hinweises und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten dissoziative n Episoden, nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht klar, inwieweit die schweren Schuldge fühle die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die durch die begutachtenden Ärzte vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den erhobe nen objektiven Befunden, sondern auf den subjektiven Angaben und Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin beruhte. 4.2.2
Hinzu kommt, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielen. S o hielten die begutachtenden Ärzte des B.___ fest, dass die allfällige Arbeitsunfä hig keit kausal auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die rezidivierende depress ive Störung zurückzuführen sei . Psychosoziale Faktoren (Kündigung, Einstellen der IV-Rente, Bewerbungsabsagen) würden krankheits auslösende und krankheitserhaltende, jedoch keine kausalen Faktoren darstellen (Urk. 7/107 S. 21). Damit ist eine erhebliche Auswirkung der psychosozialen Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.2.2). Ob eine von den psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung besteht, ist gerade auch mit Blick auf die erhobenen mässigen Befunde zumindest in Frage zu stellen, kann vorliegend - wi e gezeigt wird - allerdings offen bleiben .
Die Beschwerdeführerin pflegt regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern, wobei der Kontakt zur Tochter aufgrund deren Mithilfe im Haushalt (Bügeln und Put zen) enger sei als zum Sohn. Sie fühle sich gut mit den Kindern, welche ihr allerdings bis heute regelmässig die Abwesenheit als Mutter während ihrer frü hen Kindheit vorwerfen würden. Es bestehe ausserdem mehrmals pro Woche 1- bis 2-stündiger Kontakt zu Fre unden, welche auf Besuch kämen (Urk. 7/107 S. 11) . Die guten sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin sind als positive Res source zu werten und zeugen gleichzeitig auch von dem anlässlich der Explora tionen festge haltenen unauffälligen Antrieb . 4.2.3
Zusammenfassend ist aufgrund der nur mässig ausgeprägten Befunde, insbeson dere des unauffälligen Antriebes
und de r guten sozialen Kontakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist (E. 2.1). 4.3
In somatischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Berichte von Dr. D.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.4) keine rentenrelevante Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So begründet er die seines Erachtens eingetretene Verschlechterung insbesondere durch den psychischen Gesundheitszustand . Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztper sonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend ist nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von ihm gestellten somati schen Diagnosen (Chronisches lumbo
- und Cervicovert e bralsyndrom, Diabetes mellitus II, Adipositas und arterielle Hypertonie) einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen.
Weitere Arztberichte, welche gestützt auf somatische Diagnosen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen nicht vor (vgl. Urk. 7/102 S. 8 f.; Urk. 7/102 S. 18 ff.).
Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist entsprechend aufgrund der im Re cht liegenden Arztberichte nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies blieb auch seitens der Beschwerdefüh rerin unbestritten (Urk. 1). 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand möglicher weise verändert hat, allerdings kei ne anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, da der Beschwerdeführerin nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar ist . Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden und die dag egen gerichtete Beschwerde ist abzu weisen. 5.
5.1
Gemäss § 16
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 5‘057.-- (Invalidenrente des Ehemannes
Fr. 1‘730.--, Urk. 9/1; Zusatzleistungen Fr. 2‘921.--, Urk. 9/1; weitere Rente Fr. 406.--, Urk. 9/1). Das nach dem Kreis schreiben des Obergerichts vom 1 6. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘182.-- (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘614.--, Urk. 9/2; Kranken kasse KVG festgesetzt anhand Berechnung Zusatzblatt, Fr. 784.--, Urk. 9/1; AHV-/IV-Beiträge Fr. 84.--, Urk. 9/3-4). Unter Berücksi chtigung der Steuern von Fr. 114.60 (Jahr 2014, Urk. 9/5) und des usanzgemäss
gewährten Freibetra ges von Fr. 6 00.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr. 265.45 (Fr. 5‘057.-- - Fr. 4‘182.-- - Fr. 600 .-- - Fr. 9.55). Hinzu kommt ein Vermögen von rund Fr. 29‘167.-- (Urk. 9/1), welches nach Abzug des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 20‘000.-- für ein Ehepaar noch im Umfang von Fr. 9‘167.-- anzurechnen ist. Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01092 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete vom 2 0. Juni 1989 bis zum 2 8. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2002) bei der Z.___ als Zimmerfrau (Arbeitgeberauskunf t vom 2 2. September 2003, Urk. 7 /6). Wegen einer Nerven- und Muskelkrankheit mel dete sie sich am 2 2. August 2003 (Eingangsdatum) bei der Inv alidenversiche rung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten m it Verfügungen vom 2 0. Januar 2005 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 49 % vom 1. Mai bis zum 3 1. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente und ab dem 1. Januar 20 04 eine Viertelsrente zu (Urk. 7 /30). Hiergegen liess die Versicherte
am 2 1. Februar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/32), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 abwies (Urk. 7 /51). Die von der Versicherten hiergegen am 2 0. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Oktober 2006 (IV.2006.00076) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung zurückge wiesen wurde (Urk. 7 /60). 1.2
In der Folge gab die IV-Stelle beim A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 1 5. Oktober 2007 erstattete (Urk. 7 /66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbesch eid vom 2 6. Oktober 2007, Urk. 7/70;
Einwand vom 2 8. November 2007, Urk. 7/74; ergänzende Ein wandbegründung vom 3 1. Januar 2008, Urk. 7 /7
8) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 4. April 2008 das Leistu ngsbegehren der Versicherten ab und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/80).
Die Versicherte erhob hiergegen am 1 6. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 7/81 S. 3 ff.) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. November 2009 (IV.2008.00525, Urk. 7/89) wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.3
Am 2 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/96). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gut achten der B.___ vom 1 5. Dezember 2011 ein (Urk. 7/107). Mit Einschreiben vom 1 6. November 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Schadenminderungspflicht, die fachpsychiatrische Behandlung zu intensivieren (Urk. 7/118). Mit gleichentags erlassenem Vorbe scheid wurde der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juni 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 7/120). Nach internen Abklärungen erliess die IV-Stelle a m 2 1. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid und stellte der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/133). Nach erfolgtem Einwand am 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/136; ergänzende Einwandbegründung vom 2 8. März 2014, Urk. 7/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2014 das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-144), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Beurteilung des B.___ sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da die Ärzte des B.___ unbeachtet liessen, dass es sich teils um einen abgeurteilten Zeitraum handle, welche r bereits vom hiesigen Gericht beurteilt worden sei. Um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren, sei eine Extremsituation mit einem katastrophalen Ausmass notwendig, eine Kündigung erfülle diesen Schweregrad nicht. Auch sei die Depression gemäss Gutachten des A.___ 2007 abgeklungen, womit sich das B.___ nicht auseinandersetze, so dass die depressive Störung mit Episode mittleren Schweregrades, bestehend seit 2003, nicht schlüssig sei. Weder das Gutachten der B.___ noch die Berichte der behan delnden Ärzte würden eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen. Es werde an der Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Arbeitsfähig keit fest gehalten (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlich en vor, dass sich das B.___ -G utachten nicht auf einen abgeurteilten Sachverhalt beziehe, da die im Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 2. September 2008 gestellte Verdachtsdiag nose einer PTBS vom hiesigen Gericht lediglich zur Kenntnis genommen wor den sei mit dem Vermerk, dass sie sich neu anmelden könne, sollte sich die Verdachtsdiagnose verifizieren. Das B.___ -Gutachten zeige eine deutliche Ver schlechterung auf - die PTBS sei ausführlich begründet und relevant und die depressive Störung sei heute in einer schweren Ausprägung vorhanden. Auch sei ausführlich dargestellt, dass die PTBS aufgrund der Scham der Beschwerde führerin, über ihre Erlebnisse zu sprechen, nicht früher habe diagnostiziert wer den können. Der Verlust der Arbeitsstelle sei nicht der ursächliche, sondern lediglich der auslösende Faktor gewesen. Auf das Gutachten sei - auch entspre chend dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - abzustellen und es liege ent sprechend ein Revisionsgrund vor (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. September 2011 (Urk. 7/102), dass sich der Gesundheitszustand eindeutig verschlechtert habe. In erster Linie sei es zu Exazerbationen des depressiven Syndroms gekommen. Zudem habe ein Sturz zu einem horizontalen Meniskusriss am linken Sprunggelenk ge führt, so dass eine operative Sanierung notwendig gewesen sei. Des Weiteren bestehe seit dem Frühjahr 2011 ein behandlungsbedürftiger Dia betes mellitus. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeüb ten Beruf als Reinigungsfachfrau auf Dauer erwerbsunfähig; ob für besser geeignete Tätigkeiten eine Resterwerbsfähigkeit bestehe, müsse genauer abge klärt werden - allenfalls seien auch Wiedereingliederungsmassnahmen zu prü fen. 3.2
Die bis zur p sychiatrischen Begutachtung im B.___
aufliegenden wesentlichen psychiatrischen Arztberichte wurden in der Expertise vom 1 5. Dezember 2011 zusammengefasst (Urk. 7/107 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.3 3.3 .1
Die Ärzte der B.___
hielten in ihrem Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/107 S. 24 f.) : - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DESNOS, Anhang DMS-IV) mit somatoformer Schmerzstörung bzw. sonstige andauernde Per sönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8), mit Beginn nach Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 200 3. Verlauf seither leicht progredient mit Zunahme von dissoziativen Zuständen und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008). Ausprägungsgrad gegenwärtig schwer. - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Verlust der Arbeitsfähigkeit 2003 bestehend. Verlauf: seither langsam progredient mit zunehmender Antriebslosigkeit und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008) . 3.3 .2
Die Ärzte des B.___ notierten anlässlich der beiden Gesprächstermine vom 1 7. und 2 9. November 2011 folgende objektive n Befunde:
Anlässlich des Gesprächstermins vom 1 7. November 2011 erscheine sie pünkt lich und in Begleitung des Ehemannes, welcher sie nach der Begutachtung abhole. Im äusseren Erscheinungsbild wirke sie gepflegt, im Kontakt freundlich und zugewandt und suche bei der Begrüssung Blickkontakt. Während des Gesprächs sei sie kooperativ und betone, über alles, was von Interesse für die Begutachtung sei, Auskunft geben zu wollen. Während der Begutachtung habe sie vor allem mit der Dolmetscherin Blickkontakt. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert, die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr leicht Mühe. Die Gedächtnisleistung sowie die Auffassung seien ungestört. Das Konzentrati onsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 2.5-stündigen Gesprächs keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken präsentiere sie sich umständlich. Das inhaltliche Denken sei zum Zeit punkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzina tionen, Ich-Störung, Misstrauen, Phobien oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt und über einen Grossteil der Exploration starr. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, sie lache einige Male gemeinsam mit der Dolmetscherin. Der Affekt wirke insgesamt gedrückt, beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie in adäquatem Rahmen. Der Antrieb sei unauffällig. Suizidgedanke n würden von ihr bestätigt, aktuelle Absichten verneine sie (Urk. 7/107 S. 13 f.).
Im Rahmen der orientierenden allgemeinmedizinischen und neurologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen normalen Allgemeinzustand und übergewichtigen Ernährungszustand habe (75 kg, 150 cm = BMI 33.3). Das Hautkolorit sei rosig, es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Sie gebe Hand-, Schulter- und Kniegelenksschmerzen an. Es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit und ein Carpaltunnel-Syndrom beid seits. Ohne Medikation träten Durchschlafstörungen auf. Sie schwitze vermehrt.
Anlässlich des zweiten Gesprächstermins erscheine sie wiederum pünktlich und erwarte ohne Begleitung des Ehemannes den Gutachtensbeginn. Sie sei gepflegt und trete im Kontakt freundlich und zugewandt auf. Bei der Begrüssung lächle sie mehrmals. Im weiteren Verlauf des Gespräches schwitze sie stark. Sie sei während des Gespräches kooperativ, beantworte alle Fragen und schildere in diesem Zusammenhang das zunehmende Wiedererleben früherer traumatischer Ereignisse durch das wiederholte Beschreiben ihrer Biographie. Im Vergleich zum ersten Gutachtenstermin nehme sie öfter mit dem Untersucher Blickkontakt auf. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert. Die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr weniger Mühe als beim ersten Termin. Die Gedächtnis leistung sowie die Auffassung seien ungestört und das Konzentrationsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 1.5 -stündigen Gesprächs keine Anzei chen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken prä sentiere sie sich unauffällig. Das inhaltliche Denken sei zum Zeitpunkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt. Sie zeige überwiegend Affekte der Trauer und der Verzweiflung. Sie wirke deprimiert und hoffnungs - los. Der Affekt sei weiterhin von Schuld- und Insuffizienzgefühlen geprägt. Beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie stark. Der Antrieb sei unauffällig. Sie habe Suizidgedanken, aber keine aktuellen Suizidabsichten. Es bestehe w eiterhin inadäqu ate Affektregulation. Es liege ein Hinweis auf zeitlich begrenzte dissoziative Episoden in Form von Ohnmacht vor . Es bestünden ein Verlust des Selbstwertgefühl s und e in genereller Vertrauensverlust . Sie habe chronische Schmerzen in den unteren Extremitäten und die Sexualität sei schwer vermindert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und Bedrohung ohne äussere Ursache. Sie schildere, Szenen früher erlebter Gewalt regelmässig wieder zu erleben. Sie habe regelmässig Alpträume, welche von Schreien und starkem Schwitzen begleitet würden und es liege eine Viktimisierung vor (Urk. 7/107 S. 14). 3. 3 .3
Aufgrund der rezidivierenden, teilweise auch permanenten Belastungen (emotio nale Vernachlässigung in der Kindheit, frühe Parentifizierung, elterlich beschlossene schulische Benachteiligung, permanent drohende und wiederholt real erlebte physische und psychische Gewalt) sei die Entwicklung einer Persön lichkeit mit gut integrierten Strukturen behindert worden. Dies habe zu einer erhöhten Vulnerabilität und verminderten Resilienz der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 7/107 S. 15).
Tr otzdem sei ihr während ihrer Arbeitstätigkeit durch weitgehende Verdrängung der belastenden Ereignisse eine Abwehr auf reifem Niveau gelungen. Diese sei durch äussere Stärkung des Selbstwertes durch gute Arbeit, eigene Leistungsfä higkeit, Anerkennung durch den Ehemann und ein im Empfinden der Beschwerdeführerin gelingendes Familienleben unterstützt worden. Diese Jahre seien für sie denn auch „die glücklichsten“ ihres Lebens gewesen (Urk. 7/107 S. 15).
Durch die unerwartete, für die Beschwerdeführerin nicht verständliche Kündi gung nach 13 Jahren seien nun aber die bisher angewandten Copingmechanis men wie Verdrängung, Ablenkung und externe Selbstwertstärkung durch Arbeit und Versorgung der Familie zusammengebrochen. Die daraus folgende Dekom pensation habe in der Entwicklung einer komplexen posttraumatischen Belas tungsstörung (DESNOS, Anhang DSM-IV) resultiert (Urk. 7/107 S. 15 f.).
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätig keit als Angestellt e im Hotelzimmerservice, was gegenwärtig auch für jede andere Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gelte. Bezüglich der Fähig keit, ihren Haushalt zu führen, sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 7/107 S. 19).
Ohne medizinische Interventionen betrage der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Fortbestehen der depressiven Störung sowie der kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung weniger als 20 % . Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschla genheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne. Insgesamt sei sie aufgrund ihrer schweren und komplexen psychiatrischen Erkrankung wenig belastbar und wenig in der Lage, sich die ihr anvertrauten Arbeiten zuzutrauen (Urk. 7/107 S. 19). 3.4
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/114) notierte Dr. D.___ folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.2) - PTBS mit chronischem Verlauf (ICD-10 F34.1) - Atypisches Restless - legs -Syndrom - Chronisches Lumbo
- und Cervicovert e bralsyndrom - Diabetes mellitus II - Adipositas - Arterielle Hypertonie
Im Vordergrund des Verlaufs im vergangenen Jahr seien die dauernden Schmer zen insbesondere cervical und lumbal mit Ausstrahlung in Arme und Beine sowie das depressive Syndrom: Die Beschwerdeführerin sei bei Suizidali tät im Februar 2011 hospitalisiert worden. Bereits davor und seither erfolge eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit Antidepressiva und Sitzungen bei einem türkischsprachigen Therapeuten. Zudem sei neu ein Altersdiabetes auf getreten, der zur Zeit mit den üblichen Massnahmen kontrollierbar sei. Alle Behandlungsmassnahmen würden sehr genau befolgt, dennoch sei der Leidens druck auch unter Therapie nach wie vor gross. Für ihn stehe ausser Zweifel, dass sie weiterhin und auch in den kommenden Jahren nicht erwerbsfähig sei (Urk. 7/114). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten der Ärzte des B.___
vom 1 5. Dezember 2011 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/107 S. 13 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/107 S.
2 ff.) abgegeben. Es würd igt die vorhan denen Vorakten (Urk. 7/107 S. 21). Es berücksichtigt die von
der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausei nander (Urk. 7/107 S. 12 f .).
Grundsätzlich erfüllt es die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige är ztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut - ach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führun - gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits - leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Schwere der Symptomatik vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107 S. 18). Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschlagenheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne (Urk. 7/107 S. 19).
Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der anlässlich der zwei Untersuchungen erhobenen Befunde allerdings ni cht nachvollziehbar (vgl. E. 3.3 .2): So hielten die Ärzte fest, dass der Antrieb sowohl während der Unter suchung vom 1 7. als auch vom 2 8. November 2011 unauffällig gewesen sei und sie während beiden Untersuchungen keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration
gezeigt habe (E. 3.3 .2) .
Während der ersten Exploration am 1 7. November 2011 erhoben die begutachten den Ärzte des Weiteren keinerlei Befunde, welche auf dissoziative Episoden hindeuten würden. Anlässlich der zweiten Untersuchung notierten sie diesbezüglich lediglich, dass Hinweise auf zeitlich begrenzte dissoziative Episo den in Form von Ohnmacht bestünden (E. 3.3 .2).
Die gutachterlich attestierte vollumf ängliche Arbeitsunfähigkeit ist entspre chend
aufgrund der nur leicht ausgeprägten Befunde (E. 3.3.2), insbesondere des als unauffällig erscheinenden Antriebs und lediglich des Hinweises und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten dissoziative n Episoden, nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht klar, inwieweit die schweren Schuldge fühle die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die durch die begutachtenden Ärzte vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den erhobe nen objektiven Befunden, sondern auf den subjektiven Angaben und Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin beruhte. 4.2.2
Hinzu kommt, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielen. S o hielten die begutachtenden Ärzte des B.___ fest, dass die allfällige Arbeitsunfä hig keit kausal auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die rezidivierende depress ive Störung zurückzuführen sei . Psychosoziale Faktoren (Kündigung, Einstellen der IV-Rente, Bewerbungsabsagen) würden krankheits auslösende und krankheitserhaltende, jedoch keine kausalen Faktoren darstellen (Urk. 7/107 S. 21). Damit ist eine erhebliche Auswirkung der psychosozialen Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.2.2). Ob eine von den psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung besteht, ist gerade auch mit Blick auf die erhobenen mässigen Befunde zumindest in Frage zu stellen, kann vorliegend - wi e gezeigt wird - allerdings offen bleiben .
Die Beschwerdeführerin pflegt regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern, wobei der Kontakt zur Tochter aufgrund deren Mithilfe im Haushalt (Bügeln und Put zen) enger sei als zum Sohn. Sie fühle sich gut mit den Kindern, welche ihr allerdings bis heute regelmässig die Abwesenheit als Mutter während ihrer frü hen Kindheit vorwerfen würden. Es bestehe ausserdem mehrmals pro Woche 1- bis 2-stündiger Kontakt zu Fre unden, welche auf Besuch kämen (Urk. 7/107 S. 11) . Die guten sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin sind als positive Res source zu werten und zeugen gleichzeitig auch von dem anlässlich der Explora tionen festge haltenen unauffälligen Antrieb . 4.2.3
Zusammenfassend ist aufgrund der nur mässig ausgeprägten Befunde, insbeson dere des unauffälligen Antriebes
und de r guten sozialen Kontakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist (E. 2.1). 4.3
In somatischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Berichte von Dr. D.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.4) keine rentenrelevante Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So begründet er die seines Erachtens eingetretene Verschlechterung insbesondere durch den psychischen Gesundheitszustand . Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztper sonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend ist nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von ihm gestellten somati schen Diagnosen (Chronisches lumbo
- und Cervicovert e bralsyndrom, Diabetes mellitus II, Adipositas und arterielle Hypertonie) einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen.
Weitere Arztberichte, welche gestützt auf somatische Diagnosen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen nicht vor (vgl. Urk. 7/102 S. 8 f.; Urk. 7/102 S. 18 ff.).
Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist entsprechend aufgrund der im Re cht liegenden Arztberichte nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies blieb auch seitens der Beschwerdefüh rerin unbestritten (Urk. 1). 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand möglicher weise verändert hat, allerdings kei ne anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, da der Beschwerdeführerin nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar ist . Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden und die dag egen gerichtete Beschwerde ist abzu weisen. 5.
5.1
Gemäss § 16
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 5‘057.-- (Invalidenrente des Ehemannes
Fr. 1‘730.--, Urk. 9/1; Zusatzleistungen Fr. 2‘921.--, Urk. 9/1; weitere Rente Fr. 406.--, Urk. 9/1). Das nach dem Kreis schreiben des Obergerichts vom 1 6. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘182.-- (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘614.--, Urk. 9/2; Kranken kasse KVG festgesetzt anhand Berechnung Zusatzblatt, Fr. 784.--, Urk. 9/1; AHV-/IV-Beiträge Fr. 84.--, Urk. 9/3-4). Unter Berücksi chtigung der Steuern von Fr. 114.60 (Jahr 2014, Urk. 9/5) und des usanzgemäss
gewährten Freibetra ges von Fr. 6 00.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr. 265.45 (Fr. 5‘057.-- - Fr. 4‘182.-- - Fr. 600 .-- - Fr. 9.55). Hinzu kommt ein Vermögen von rund Fr. 29‘167.-- (Urk. 9/1), welches nach Abzug des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 20‘000.-- für ein Ehepaar noch im Umfang von Fr. 9‘167.-- anzurechnen ist. Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler