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IV.2014.01091

Abstellen auf das im Revisionsverfahren eingeholte Gutachten, mit welchem eine Verbesserung des Gesundheitszustands in physischer und psychischer Hinsicht ausgewiesen ist. Herabsetzung auf eine Viertelsrente anstatt Aufhebung der ganzen Invalidenrente.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 2 8. Mai 2004 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1) . Diese klärte die erwerblichen ( Urk. 7/9 und 7/11) und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 7/8, 7/12-16 und 7/28) ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2007, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , ab dem 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 47 ).

Im Oktober 2008 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung eingeleitet, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel tend machte ( Urk. 7/54). Die IV-S telle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei ( Urk. 7/55) und holte einen Verlaufsb ericht von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. November 20 08 ein ( Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/ 58 ). 1.2

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/67). Sie klärte die aktuelle erwerbliche Situation ab ( Urk. 7/69 und 7/70) und zog Be richte von behandelnden Ärzte n bei

(Urk. 7/67/3 und 7/72). Hernach gab sie bei der A.___ ein bidisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Psy chiatrie und Orthopädie/Traumatologie in Auftrag ( Urk. 7/76), das am 28.

Okto ber 2 013 erstattet wurde ( Urk. 7/94). Überdies nahm die IV-Stelle

wei tere medi zini sche Unt erlagen zu den Akten ( Urk. 7/79 bis 7/ 93). Mit Vorbe scheid vom

4. Febru ar 2014 stellte sie die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/97 ) . Dagegen liess die Ve rsicherte Einwand erheben (Urk. 7/100), der in der Folge ergänzend begründet wurde ( Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 24. Septem ber 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf ( Urk. 2 = 7/107). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige Rente weiterhin auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu einer polydisziplinären Abklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Replik wurde am 1 2. Januar 2015 erstattet ( Urk. 9) , worauf die Beschwerdegegnerin am 2 2. Janu ar 2015 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Der Rechts vertreter der Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Gericht ( Urk. 14) und verlang t e den Beizug eines im Gut achten der A.___

erwähnten Austrittsbericht s des B.___ vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 14). Es wurde darauf eine Rückfrage an die Gutachter der A.___

getätigt (U rk. 15), welche ihr Gutachten am 1 8. Febru ar 2015 dahingehend korrigierten, dass der im Gutachten erwähnte Austritts bericht des B.___ nicht vom 24., sondern vom

25. Juni 2013 datiere ( und somit bereits bei den Akten liege [Urk. 7/80/1]; Urk. 16). Dazu reich ten sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch die Be schwer degegnerin eine Stellung nahme ein (vgl. Urk. 21 und 22) , wovon den Parteien mit Schreiben vom 1 9. März 2015 gegenseitig Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23). Mit Verfügung vom 3. September 2015 wurde die Pensionskasse der C.___ zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 24), wo rauf dem Gericht mit Schreiben vom 2 8. September 2015 mitgeteilt wurde, dass diese seit 2012 Pensionskasse der Y.___ heisse und auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 25). Das Rubrum wurde entsprechend geändert.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem Gutachten der A.___ vom 2 8. Oktober 2013 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Für

die noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden sei kein organisches Korre lat nachweisbar. Die ausgewiesene leichte bis mittelschwere depressive Episode stelle kein eigenständiges psychisches Leiden dar, welches die Überwin dung d er Schmerzstörung verhindere. Aufgrund der Prüfung der weiteren Kri terien nach Foerster sei von der zumutbaren Überwindbarkeit der Beschwerden auszugehen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht mehr ausgewiesen, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) .

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass ein organisches Korrelat für ihre Beschwerden nachweisbar sei. Die somatische Problematik habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auch in psy chi scher Hinsicht sei eine Rentenaufhebung unbegründet ( vgl. Urk. 1 und 9 ) . 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 5. Janu ar 2009 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest gestellt wurden ( Urk. 7/58). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Januar 2009; Urk. 7/57). Darin wurden neu eine De pressi on

und diverse gynäkologische Beschwerden diagnostiziert , im Übrigen aber unve r änderte Verhältnisse festgehalten ( Urk. 7/56). Dies genügt, um die Mitteilung vom 5. Januar 2009 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzu sprache ab dem 1. April 2004 geführt hatten und die dem Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 zufolge unverändert vorlagen, sind dem polydiszi plinären Gutachten des D.___ vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 7/29) zu entnehmen (vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 3 0. August und vom 19. September 2006; vgl. Urk. 7/29 und 7/30). Sie lauten wie folgt ( Urk. 7/28/24): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Aus fall symptomatik der Wurzel S1 rechts bei paramedian nach caudal lu xierter Diskushernie L5/S1 - Depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit soma tischem Syndrom ICD-10: F32.11 beziehungsweise F32.20. 3.2

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte bidisziplinäre

Gutachten der A.___

vom 2 8. Oktober 2013 umfass t die Fachbereiche Psychiatrie und Orthopädie/Traumatologie ( Urk. 7/94) .

Es nennt folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/94/17): - Chronisches persistierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerz syndrom bei nicht neurokompressiver Diskushernie L5/S1 und zu sätzlichen ebenfalls nicht neurokompressiven Diskushernien L3/4 und L4/5 sowie bei einem rumpfmuskulären Globaldefizit als Folge einer Langzeit de konditionierung - Leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1).

Im orthopädisch- traumatologischen T eilgutachten führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, unter ande rem aus, gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 24. (richtig: 25.) Juni 2013 sei insofern eine Änderung eingetreten, als keine diskushernienbedingte

Neu roforamenstenose der beidseitigen S1-Wurzeln mehr zu sehen sei . Die wei te ren Diskushernien L3/4 und L4/5 begründeten Neurofo ramenstenosen , jedoch ohne radiculäre Kompressionseffekte ( Urk. 7/94/15). Im Rahmen einer kritischen Würdigung der umfangreichen therapeutischen Bemü hungen über die letzten zehn Jahre sei die Nervenwurzelkompression S 1 beid seits inzwischen regre dient . Das Fortbestehen der von der Versicherten intensiv vorgetragenen tief lumbalen Beschwerden korreliere jedoch nicht mit dem Aus mass und der Dauer der unternommenen ther apeutischen Anstrengungen.

Aus rein orthopädisch - somatischer Sicht seien zumindest leichte rückenadap tierte Tätigkeiten in einem reduzierten Zeitrahmen von 4 ½ Stunden arbeits täglich zumutbar. Das Belastungsprofil werde orthopädisch wie folgt zusammen gefasst: Geeignet seien leichte, überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten. Die Versicherte sollte in der Lage sein, ihre jeweilige Arbeitsposi tion in einem freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wählen zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg limitiert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Weberin gelte zumindest we gen der arbeitsplatzbedingten Zwangshaltungen beziehungsweise der Immobilität des Rückens als rückenbelastend und könne vorerst nicht wieder aufgenommen werden ( Urk. 7/94/16).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Teilg utachten eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode bei re zidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1), welche ab dem 2. April 2013 – entsprechend d em Bericht der behandelnden Psychiaterin – eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit aufgrund der verminderten Konz e ntration und Durchhaltefä higkeit

begründe (Urk. 7/94/17 und 7/94/31 ) . Grundsätzlich sollte bei adäquater Behandlung und unter Voraussetzung des Gelingens einer Reintegration in den Arbeitsmarkt auch die Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähig keit im Verlauf in Betracht gezogen werden (Urk. 7/94/17 und 7/94/31 ). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem ängstlich-vermei denden und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0).

In der Konsensbeurteilung wurde erwogen, dass d ie orthopädisch - somatischen Gründe, welche dazu geführt hätten, dass man der Versicherten ab dem 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sich zumindest teilweise gebessert hätten . Im Gutachten des D.___ vom 14. Juli 2006 sei noch von einem chronischen Lumbo vertebralsyndrom mit radiculärer Reiz- und sensibler Aus fallsymptomatik S1 rechts bei paramedian nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 die Rede gewesen . Im Rahmen der MRI-Verlaufskontrollen und insbeson dere bezugnehmend auf den Aust rittsbericht B.___ vom 24. (richtig: 25.) Juni 2013 seien aktuell neurokompressive Auswirkungen auf die S1-Wurzeln infolge der Diskushernierung L5/S1 nicht mehr zu sehen. Im Verlauf der letzten zehn Jahre sei somit eine mehr oder weniger spontane beziehungsweise auch therapeutisch gründende Besserung eingetreten. Das Ausmass und der Umfang der bisher durchgeführten Therapien stehe jedoch in keinem Verhältnis zu dem von der Versicherten immer noch intensiv vorgetragenen Leidensbild ( Urk. 7/94/18). Unter dem Aspekt der zumindest partiell eingetretenen Besse rung seien orthopä disch- somatisch rückenschonende leichte Arbeiten mit einem 50% igen Pensum wieder zumutbar ( Urk. 7/94/19).

Die Feststellung einer Halbtagsarbeitsfähigkeit decke sich mit den psychiatri schen

Schlussfolgerungen. Demnach sei retrospektiv ab dem 2. April 2013 – korrelie rend mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin – eine Halbtagsar beits fähig keit wieder eingetreten. Grundsätzlich sollte bei adäquater Behand lung und unter Voraussetzung des Gelingens einer Reintegration in den Ar beitsmarkt auch die Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf in Betracht gezogen werden. Aus diesem Grund sei aus psychiatri scher Sicht eine Reevaluation in zwei Jahren zu empfehlen (Urk. 7/94/19).

Seit dem 2. April 2013 sei die Versicherte somit wieder in der Lage, somatisch angepasste Tätigkeiten – wie beschrieben – halbtags auszuüben ( Urk. 7/94/19). In der bisherigen Tätigkeit als Weberin, bei welcher arbeitsplatzspezifisch eine rückenbelastende Zwangshaltung einzunehmen sei, bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/94/20). 4. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/94) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie der fach ärztlichen orthopädisch/ traumatologisch en und psychiatrischen Untersu chung der Beschwerdeführerin am 1 2. August und am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/94/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von

der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich dem Vorgutachten des D.___ vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 7/29), auseinander. 4.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der A.___ vom 28. Oktober 2013 ein, es verkenne , dass im Bericht des B.___

zur magnetresonanztomographischen Untersuchung vom 2 0. Juni 2013 ein st ationärer Befund im Bereich medianer/paramedianer

Dis kus hernie L5/ S 1 festgehalten werde . Damit stehe fest, dass in dieser Hinsicht keine Verbesserung eingetreten sei ( Urk. 1 S.

3 f. und 21). Dieser Argumentation ist ent gegen zu halten, dass im erwähnte n Bericht

auch ausdrücklich erwähnt w u rd e , es habe sich im Vergleich zu der in de n externen Voraufnahmen vom 23. Februar 2012 abgebildet en Situation ein rezessaler Kontakt der Hernie zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Kompression ergeben ( Urk. 7/80/9). Wenn die Gutachte r der A.___ zum S chluss gelang t en , es sei eine Verbesserung in somatischer Hinsicht eingetreten, so ist darin kein Widerspruch zu den Fest stellungen im Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 2013 zu er blicken.

Des weiteren wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dem

Aus trittsbericht des B.___ vom 2 5. Juni 2013 sei zu ent nehmen , dass kernspintomographisch seit 2003 eine unveränderte Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 bestehe ( Urk. 21 mit Hinweis auf Urk. 7 /80/2). Es trifft zu, dass entsprechende Ausführungen im fraglichen Bericht zu finden sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Dokumentation aktuell erhobe ne r

Befunde oder um eine Beurteilung der gegenwärtigen Situation , sondern le dig lich um eine Zusammenfassung der Umstände der Zuweis ung durch die Haus ärztin und des bisherigen Verlauf s ( Urk. 7/80/1 und 7/80/2) . Aufgrund der beschrie be nen Problematik und einer wenig erfolgreichen physiotherapeuti schen und anal gestischen Behandlung wurde dem Austrittsbericht des B.___ vom 2 5. Juni 2013 zufolge

die MRI-Untersuchu ng vom 2 0. Juni 2013 veran lasst. Diese zeigte

(lediglich) eine osteodiskale

foraminale Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits links mehr als rechts ( Urk. 7/80/2 und 7/80/9) und einen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2 3. Februar 2012 rezessalen Kon takt der Hernie zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Kompression ( Urk. 7/80/9). 4. 3

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht s vorgetragen wurde, was das Gutachten der A.___

vom 2 8. Oktober 2013 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte . Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E .

5 a und 125 V 351 E.

3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4. 4

Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit einem bidisziplinä ren Gutachten begnügen dürfen, weil die Beschwerdeführerin auch an einer Lebersteatose, an anhaltende r Inkontinenz und

an Ekzeme n an den Händen und Beinen

leide (vgl. Urk. 1 S.

4 und 5 ), ist zu bemerken, dass die medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund der erwähnten Leiden enthalten (vgl. Urk. 7/79 bis 7/93 ) . Insbesondere massen bereits die Gutachter des D.___ der schon damals seit längerer Zeit be kannten Harninkontinenz keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk.

7/28/24) .

Am 1 4. September 2011 erhielt die Beschwerdeführerin überdies eine TVT-O Einlage (vgl. Urk. 7/82 und 7/83). Seit dem operativen Eingriff wur den , soweit ersichtlich, keine Beschwerden mehr dokumentiert. Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Dermatologie und Venerologie mit Schwerpunkt Aller gologie, hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2008 ferner ausdrücklich fest, dass man mit den Ekzemen bei richtiger Pflege und der Anwendung von lokalen Korti ko s teroiden im Falle des Auftretens neuer Herde in der Regel gut zurecht komme, so dass die Patienten einigermassen beschwerdefrei seien ( Urk. 7/91). 4. 5

Mit dem Gutachten der A.___ ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verb essert hat, als die ehe mals

neurokompressive Auswirkung der praesacralen Diskushernie au f die beidsei ti gen S1-Wurzeln inzwischen nicht mehr vorliegt. Letztere wurde damals von den Gutachtern des D.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkei t berück sichtigt, hätten sie der Beschwerdeführerin doch sonst nicht für sämtliche ste hende n Tätig keiten eine A rbeitsunfähig keit

attestiert (vgl. Urk. 7/28/25). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass an einer Stelle im fraglichen Gutachten des D.___

lediglich von einer wahrscheinlichen und nicht von einer sicheren Kom pression der Wurzel S1 die Rede war ( Urk. 1 S. 3 und 5 sowie 9 S. 2 ; vgl. Urk. 7/28/13). Die aktuell neu diagnostizierten nicht neurokompressiven

Dis kushernien L3/4 und L4/5 lassen – entgegen der in der Beschwerdeschrift ver tretenen Ansicht (Urk. 1 S. 3) – gemäss der Einschätzung der Gutachter der A.___

nicht auf eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustan des schliessen. M it Aus nahme der festgestellten Verbesserung ist dieser unver ändert. Dementsprechend haben die Gutachter der A.___

die Beschwerde führerin denn auch

aus somatischen Gründen als nach wie vor in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt. Namentlich ist ihr lediglich eine ange passte Tätigkeit mit einem Pen sum von 50 % zumutbar , welche dem im Gut achten der A.___ formulierten Anforderungsprofil entspricht . 4. 6

A us psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der A.___

seit dem 2. April 2013 lediglich noch zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/94/31) . Im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ , wel che s noch von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausg ega ng en war (vgl. Urk. 7/28/19) , w a ren andere Befunde erhoben worden als diejenigen im Rahmen der Erstellung des Gutachtens der A.___ . Namentlich hatte der begutachtende Psychiater des D.___ noch eine deutlich depressive Stimmungslage, ein häufiges Kämpfen mit Tränen während des Gespräches, eine monotone und wenig modulierte Sprech weise , Antriebs- und Initiativlosigkeit und ein nur beschränkt affektives Mitge hen im Gespräch vermerkt ( Urk. 7/28/18 f.). Demgegenüber wurden im Rah men der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Oktober 2013 lediglich noch ein deutlich reduzierter Antrieb, eine eingeschränkte Gestik und Mimik sowie eine Affektlabilität mit präsentierter Verzweiflung und Weinen beobachtet

(Urk. 7/94/28).

Es wurden keine Befunde erhoben, welche die Diagnose einer Depression erlaubten. Dementsprechend und insoweit nachvollziehbar , wurde auch eine andere Diagnose gestellt. Es handelt somit nicht um eine Neubeurtei lung einer unveränderten psychischen Situation (vgl. Urk. 1 S. 4), sondern auch in dieser Hinsicht um tatsächlich veränderte und verbesserte Verhältnisse.

5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2

B ei der Rentenzusprache ermittelte di e Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men anhand des Arbeitgeberfragebogens und der Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto , gemäss welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2002

als Weberin bei der Y.___

mit einem Pensum von 100 % ein Einkommen von Fr. 43‘373. -- erzielt hatte ( Urk. 7/9/2 und 7/11 ; vgl. auch

die Fest stellungsblä tt er für den Beschluss vom 3 0. August und vom 19. September 2006 , Urk. 7/29/1 und 7/30/1 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung

(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index Frauen, Total; 2002: 2296, 2014: 2673) ist von einem massgebliche n

Vali deneinkommen

von Fr. 50‘495. -- für das Jahr 2014 auszugehen .

5.3

Die Beschwerdeführerin geht keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. In Anbe tracht des im Gutachten der A.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung erscheint es gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten ( Zen tral wert ) für Frauen von Fr. 4‘ 2 25.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen). Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Frauen, 2010: 2579, 2014 : 2673; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

) resultiert bei einem Pensum von 50 %

ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 27‘391.-- für das Jahr 2014

( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2579 x 2673 : 100 x 5 0). 5. 4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 45,75 % ([ Fr. 50‘495.-- - Fr. 27‘391.--] : Fr. 50‘495. -- x 100) , wel cher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet . Die Beschwerde ist daher teil weise gutzuheissen. Der Beschwerd egegnerin bleibt es unbenommen (erneut) zu prüfen, ob sich mit Hilfe von im Rahmen der Schadensminderungspflicht anzu ordnenden geeigneten Behandlungen eine weitere Verbesserung des Gesund heits zustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erreichen liesse (vgl. 7/28/14, 7/28/18, 7/28/23 , 7/94/17, 7/94/19 und 7/94/31) . 6. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Da die Be schwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt , sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezifferte seinen Aufwan d bis zum 1 2. Januar 2015 auf 8, 84 Stunden und machte 4 % Barauslagen, mithin ein en

Gesamtb etrag von Fr. 2‘184.40 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 10). Unter Be rücksichtigung der in der Folge noch unternommenen Bemühungen erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.--

(inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, wobei zu bemerken ist , dass für Bemüh ungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dieje nigen da vor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

24. Septem ber 2014

dahingehend abgeändert , dass festgestellt wird, dass die Be schwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Pensionskasse der Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem Gutachten der A.___ vom 2 8. Oktober 2013 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Für

die noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden sei kein organisches Korre lat nachweisbar. Die ausgewiesene leichte bis mittelschwere depressive Episode stelle kein eigenständiges psychisches Leiden dar, welches die Überwin dung d er Schmerzstörung verhindere. Aufgrund der Prüfung der weiteren Kri terien nach Foerster sei von der zumutbaren Überwindbarkeit der Beschwerden auszugehen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht mehr ausgewiesen, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) .

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass ein organisches Korrelat für ihre Beschwerden nachweisbar sei. Die somatische Problematik habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auch in psy chi scher Hinsicht sei eine Rentenaufhebung unbegründet ( vgl. Urk. 1 und 9 ) . 3.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 2 S.

E. 3 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige Rente weiterhin auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu einer polydisziplinären Abklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Replik wurde am 1 2. Januar 2015 erstattet ( Urk. 9) , worauf die Beschwerdegegnerin am 2 2. Janu ar 2015 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Der Rechts vertreter der Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Gericht ( Urk. 14) und verlang t e den Beizug eines im Gut achten der A.___

erwähnten Austrittsbericht s des B.___ vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 14). Es wurde darauf eine Rückfrage an die Gutachter der A.___

getätigt (U rk. 15), welche ihr Gutachten am 1 8. Febru ar 2015 dahingehend korrigierten, dass der im Gutachten erwähnte Austritts bericht des B.___ nicht vom 24., sondern vom

25. Juni 2013 datiere ( und somit bereits bei den Akten liege [Urk. 7/80/1]; Urk. 16). Dazu reich ten sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch die Be schwer degegnerin eine Stellung nahme ein (vgl. Urk. 21 und 22) , wovon den Parteien mit Schreiben vom 1 9. März 2015 gegenseitig Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23). Mit Verfügung vom 3. September 2015 wurde die Pensionskasse der C.___ zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 24), wo rauf dem Gericht mit Schreiben vom 2 8. September 2015 mitgeteilt wurde, dass diese seit 2012 Pensionskasse der Y.___ heisse und auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 25). Das Rubrum wurde entsprechend geändert.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 5. Janu ar 2009 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest gestellt wurden ( Urk. 7/58). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Januar 2009; Urk. 7/57). Darin wurden neu eine De pressi on

und diverse gynäkologische Beschwerden diagnostiziert , im Übrigen aber unve r änderte Verhältnisse festgehalten ( Urk. 7/56). Dies genügt, um die Mitteilung vom 5. Januar 2009 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzu sprache ab dem 1. April 2004 geführt hatten und die dem Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 zufolge unverändert vorlagen, sind dem polydiszi plinären Gutachten des D.___ vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 7/29) zu entnehmen (vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 3 0. August und vom 19. September 2006; vgl. Urk. 7/29 und 7/30). Sie lauten wie folgt ( Urk. 7/28/24): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Aus fall symptomatik der Wurzel S1 rechts bei paramedian nach caudal lu xierter Diskushernie L5/S1 - Depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit soma tischem Syndrom ICD-10: F32.11 beziehungsweise F32.20.

E. 3.2 Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte bidisziplinäre

Gutachten der A.___

vom 2 8. Oktober 2013 umfass t die Fachbereiche Psychiatrie und Orthopädie/Traumatologie ( Urk. 7/94) .

Es nennt folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/94/17): - Chronisches persistierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerz syndrom bei nicht neurokompressiver Diskushernie L5/S1 und zu sätzlichen ebenfalls nicht neurokompressiven Diskushernien L3/4 und L4/5 sowie bei einem rumpfmuskulären Globaldefizit als Folge einer Langzeit de konditionierung - Leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1).

Im orthopädisch- traumatologischen T eilgutachten führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, unter ande rem aus, gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 24. (richtig: 25.) Juni 2013 sei insofern eine Änderung eingetreten, als keine diskushernienbedingte

Neu roforamenstenose der beidseitigen S1-Wurzeln mehr zu sehen sei . Die wei te ren Diskushernien L3/4 und L4/5 begründeten Neurofo ramenstenosen , jedoch ohne radiculäre Kompressionseffekte ( Urk. 7/94/15). Im Rahmen einer kritischen Würdigung der umfangreichen therapeutischen Bemü hungen über die letzten zehn Jahre sei die Nervenwurzelkompression S 1 beid seits inzwischen regre dient . Das Fortbestehen der von der Versicherten intensiv vorgetragenen tief lumbalen Beschwerden korreliere jedoch nicht mit dem Aus mass und der Dauer der unternommenen ther apeutischen Anstrengungen.

Aus rein orthopädisch - somatischer Sicht seien zumindest leichte rückenadap tierte Tätigkeiten in einem reduzierten Zeitrahmen von 4 ½ Stunden arbeits täglich zumutbar. Das Belastungsprofil werde orthopädisch wie folgt zusammen gefasst: Geeignet seien leichte, überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten. Die Versicherte sollte in der Lage sein, ihre jeweilige Arbeitsposi tion in einem freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wählen zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg limitiert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Weberin gelte zumindest we gen der arbeitsplatzbedingten Zwangshaltungen beziehungsweise der Immobilität des Rückens als rückenbelastend und könne vorerst nicht wieder aufgenommen werden ( Urk. 7/94/16).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Teilg utachten eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode bei re zidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1), welche ab dem 2. April 2013 – entsprechend d em Bericht der behandelnden Psychiaterin – eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit aufgrund der verminderten Konz e ntration und Durchhaltefä higkeit

begründe (Urk. 7/94/17 und 7/94/31 ) . Grundsätzlich sollte bei adäquater Behandlung und unter Voraussetzung des Gelingens einer Reintegration in den Arbeitsmarkt auch die Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähig keit im Verlauf in Betracht gezogen werden (Urk. 7/94/17 und 7/94/31 ). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem ängstlich-vermei denden und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0).

In der Konsensbeurteilung wurde erwogen, dass d ie orthopädisch - somatischen Gründe, welche dazu geführt hätten, dass man der Versicherten ab dem 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sich zumindest teilweise gebessert hätten . Im Gutachten des D.___ vom 14. Juli 2006 sei noch von einem chronischen Lumbo vertebralsyndrom mit radiculärer Reiz- und sensibler Aus fallsymptomatik S1 rechts bei paramedian nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 die Rede gewesen . Im Rahmen der MRI-Verlaufskontrollen und insbeson dere bezugnehmend auf den Aust rittsbericht B.___ vom 24. (richtig: 25.) Juni 2013 seien aktuell neurokompressive Auswirkungen auf die S1-Wurzeln infolge der Diskushernierung L5/S1 nicht mehr zu sehen. Im Verlauf der letzten zehn Jahre sei somit eine mehr oder weniger spontane beziehungsweise auch therapeutisch gründende Besserung eingetreten. Das Ausmass und der Umfang der bisher durchgeführten Therapien stehe jedoch in keinem Verhältnis zu dem von der Versicherten immer noch intensiv vorgetragenen Leidensbild ( Urk. 7/94/18). Unter dem Aspekt der zumindest partiell eingetretenen Besse rung seien orthopä disch- somatisch rückenschonende leichte Arbeiten mit einem 50% igen Pensum wieder zumutbar ( Urk. 7/94/19).

Die Feststellung einer Halbtagsarbeitsfähigkeit decke sich mit den psychiatri schen

Schlussfolgerungen. Demnach sei retrospektiv ab dem 2. April 2013 – korrelie rend mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin – eine Halbtagsar beits fähig keit wieder eingetreten. Grundsätzlich sollte bei adäquater Behand lung und unter Voraussetzung des Gelingens einer Reintegration in den Ar beitsmarkt auch die Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf in Betracht gezogen werden. Aus diesem Grund sei aus psychiatri scher Sicht eine Reevaluation in zwei Jahren zu empfehlen (Urk. 7/94/19).

Seit dem 2. April 2013 sei die Versicherte somit wieder in der Lage, somatisch angepasste Tätigkeiten – wie beschrieben – halbtags auszuüben ( Urk. 7/94/19). In der bisherigen Tätigkeit als Weberin, bei welcher arbeitsplatzspezifisch eine rückenbelastende Zwangshaltung einzunehmen sei, bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/94/20). 4. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/94) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie der fach ärztlichen orthopädisch/ traumatologisch en und psychiatrischen Untersu chung der Beschwerdeführerin am 1 2. August und am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/94/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von

der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich dem Vorgutachten des D.___ vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 7/29), auseinander. 4.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der A.___ vom 28. Oktober 2013 ein, es verkenne , dass im Bericht des B.___

zur magnetresonanztomographischen Untersuchung vom 2 0. Juni 2013 ein st ationärer Befund im Bereich medianer/paramedianer

Dis kus hernie L5/ S 1 festgehalten werde . Damit stehe fest, dass in dieser Hinsicht keine Verbesserung eingetreten sei ( Urk. 1 S.

3 f. und 21). Dieser Argumentation ist ent gegen zu halten, dass im erwähnte n Bericht

auch ausdrücklich erwähnt w u rd e , es habe sich im Vergleich zu der in de n externen Voraufnahmen vom 23. Februar 2012 abgebildet en Situation ein rezessaler Kontakt der Hernie zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Kompression ergeben ( Urk. 7/80/9). Wenn die Gutachte r der A.___ zum S chluss gelang t en , es sei eine Verbesserung in somatischer Hinsicht eingetreten, so ist darin kein Widerspruch zu den Fest stellungen im Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 2013 zu er blicken.

Des weiteren wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dem

Aus trittsbericht des B.___ vom 2 5. Juni 2013 sei zu ent nehmen , dass kernspintomographisch seit 2003 eine unveränderte Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 bestehe ( Urk. 21 mit Hinweis auf Urk. 7 /80/2). Es trifft zu, dass entsprechende Ausführungen im fraglichen Bericht zu finden sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Dokumentation aktuell erhobe ne r

Befunde oder um eine Beurteilung der gegenwärtigen Situation , sondern le dig lich um eine Zusammenfassung der Umstände der Zuweis ung durch die Haus ärztin und des bisherigen Verlauf s ( Urk. 7/80/1 und 7/80/2) . Aufgrund der beschrie be nen Problematik und einer wenig erfolgreichen physiotherapeuti schen und anal gestischen Behandlung wurde dem Austrittsbericht des B.___ vom 2 5. Juni 2013 zufolge

die MRI-Untersuchu ng vom 2 0. Juni 2013 veran lasst. Diese zeigte

(lediglich) eine osteodiskale

foraminale Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits links mehr als rechts ( Urk. 7/80/2 und 7/80/9) und einen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2 3. Februar 2012 rezessalen Kon takt der Hernie zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Kompression ( Urk. 7/80/9). 4. 3

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht s vorgetragen wurde, was das Gutachten der A.___

vom 2 8. Oktober 2013 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte . Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E .

5 a und 125 V 351 E.

3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4. 4

Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit einem bidisziplinä ren Gutachten begnügen dürfen, weil die Beschwerdeführerin auch an einer Lebersteatose, an anhaltende r Inkontinenz und

an Ekzeme n an den Händen und Beinen

leide (vgl. Urk. 1 S.

4 und 5 ), ist zu bemerken, dass die medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund der erwähnten Leiden enthalten (vgl. Urk. 7/79 bis 7/93 ) . Insbesondere massen bereits die Gutachter des D.___ der schon damals seit längerer Zeit be kannten Harninkontinenz keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk.

7/28/24) .

Am 1 4. September 2011 erhielt die Beschwerdeführerin überdies eine TVT-O Einlage (vgl. Urk. 7/82 und 7/83). Seit dem operativen Eingriff wur den , soweit ersichtlich, keine Beschwerden mehr dokumentiert. Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Dermatologie und Venerologie mit Schwerpunkt Aller gologie, hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2008 ferner ausdrücklich fest, dass man mit den Ekzemen bei richtiger Pflege und der Anwendung von lokalen Korti ko s teroiden im Falle des Auftretens neuer Herde in der Regel gut zurecht komme, so dass die Patienten einigermassen beschwerdefrei seien ( Urk. 7/91). 4. 5

Mit dem Gutachten der A.___ ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verb essert hat, als die ehe mals

neurokompressive Auswirkung der praesacralen Diskushernie au f die beidsei ti gen S1-Wurzeln inzwischen nicht mehr vorliegt. Letztere wurde damals von den Gutachtern des D.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkei t berück sichtigt, hätten sie der Beschwerdeführerin doch sonst nicht für sämtliche ste hende n Tätig keiten eine A rbeitsunfähig keit

attestiert (vgl. Urk. 7/28/25). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass an einer Stelle im fraglichen Gutachten des D.___

lediglich von einer wahrscheinlichen und nicht von einer sicheren Kom pression der Wurzel S1 die Rede war ( Urk. 1 S. 3 und 5 sowie 9 S. 2 ; vgl. Urk. 7/28/13). Die aktuell neu diagnostizierten nicht neurokompressiven

Dis kushernien L3/4 und L4/5 lassen – entgegen der in der Beschwerdeschrift ver tretenen Ansicht (Urk. 1 S. 3) – gemäss der Einschätzung der Gutachter der A.___

nicht auf eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustan des schliessen. M it Aus nahme der festgestellten Verbesserung ist dieser unver ändert. Dementsprechend haben die Gutachter der A.___

die Beschwerde führerin denn auch

aus somatischen Gründen als nach wie vor in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt. Namentlich ist ihr lediglich eine ange passte Tätigkeit mit einem Pen sum von 50 % zumutbar , welche dem im Gut achten der A.___ formulierten Anforderungsprofil entspricht . 4. 6

A us psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der A.___

seit dem 2. April 2013 lediglich noch zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/94/31) . Im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ , wel che s noch von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausg ega ng en war (vgl. Urk. 7/28/19) , w a ren andere Befunde erhoben worden als diejenigen im Rahmen der Erstellung des Gutachtens der A.___ . Namentlich hatte der begutachtende Psychiater des D.___ noch eine deutlich depressive Stimmungslage, ein häufiges Kämpfen mit Tränen während des Gespräches, eine monotone und wenig modulierte Sprech weise , Antriebs- und Initiativlosigkeit und ein nur beschränkt affektives Mitge hen im Gespräch vermerkt ( Urk. 7/28/18 f.). Demgegenüber wurden im Rah men der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Oktober 2013 lediglich noch ein deutlich reduzierter Antrieb, eine eingeschränkte Gestik und Mimik sowie eine Affektlabilität mit präsentierter Verzweiflung und Weinen beobachtet

(Urk. 7/94/28).

Es wurden keine Befunde erhoben, welche die Diagnose einer Depression erlaubten. Dementsprechend und insoweit nachvollziehbar , wurde auch eine andere Diagnose gestellt. Es handelt somit nicht um eine Neubeurtei lung einer unveränderten psychischen Situation (vgl. Urk. 1 S. 4), sondern auch in dieser Hinsicht um tatsächlich veränderte und verbesserte Verhältnisse.

5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2

B ei der Rentenzusprache ermittelte di e Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men anhand des Arbeitgeberfragebogens und der Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto , gemäss welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2002

als Weberin bei der Y.___

mit einem Pensum von 100 % ein Einkommen von Fr. 43‘373. -- erzielt hatte ( Urk. 7/9/2 und 7/11 ; vgl. auch

die Fest stellungsblä tt er für den Beschluss vom 3 0. August und vom 19. September 2006 , Urk. 7/29/1 und 7/30/1 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung

(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index Frauen, Total; 2002: 2296, 2014: 2673) ist von einem massgebliche n

Vali deneinkommen

von Fr. 50‘495. -- für das Jahr 2014 auszugehen .

5.3

Die Beschwerdeführerin geht keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. In Anbe tracht des im Gutachten der A.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung erscheint es gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten ( Zen tral wert ) für Frauen von Fr. 4‘ 2 25.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen). Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Frauen, 2010: 2579, 2014 : 2673; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

) resultiert bei einem Pensum von 50 %

ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 27‘391.-- für das Jahr 2014

( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2579 x 2673 : 100 x 5 0). 5. 4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 45,75 % ([ Fr. 50‘495.-- - Fr. 27‘391.--] : Fr. 50‘495. -- x 100) , wel cher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet . Die Beschwerde ist daher teil weise gutzuheissen. Der Beschwerd egegnerin bleibt es unbenommen (erneut) zu prüfen, ob sich mit Hilfe von im Rahmen der Schadensminderungspflicht anzu ordnenden geeigneten Behandlungen eine weitere Verbesserung des Gesund heits zustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erreichen liesse (vgl. 7/28/14, 7/28/18, 7/28/23 , 7/94/17, 7/94/19 und 7/94/31) . 6. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Pensionskasse der Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01091 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 2 8. Mai 2004 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1) . Diese klärte die erwerblichen ( Urk. 7/9 und 7/11) und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 7/8, 7/12-16 und 7/28) ab und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2007, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , ab dem 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 47 ).

Im Oktober 2008 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung eingeleitet, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel tend machte ( Urk. 7/54). Die IV-S telle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei ( Urk. 7/55) und holte einen Verlaufsb ericht von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. November 20 08 ein ( Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/ 58 ). 1.2

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/67). Sie klärte die aktuelle erwerbliche Situation ab ( Urk. 7/69 und 7/70) und zog Be richte von behandelnden Ärzte n bei

(Urk. 7/67/3 und 7/72). Hernach gab sie bei der A.___ ein bidisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Psy chiatrie und Orthopädie/Traumatologie in Auftrag ( Urk. 7/76), das am 28.

Okto ber 2 013 erstattet wurde ( Urk. 7/94). Überdies nahm die IV-Stelle

wei tere medi zini sche Unt erlagen zu den Akten ( Urk. 7/79 bis 7/ 93). Mit Vorbe scheid vom

4. Febru ar 2014 stellte sie die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/97 ) . Dagegen liess die Ve rsicherte Einwand erheben (Urk. 7/100), der in der Folge ergänzend begründet wurde ( Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 24. Septem ber 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf ( Urk. 2 = 7/107). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 S. 3 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige Rente weiterhin auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu einer polydisziplinären Abklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Replik wurde am 1 2. Januar 2015 erstattet ( Urk. 9) , worauf die Beschwerdegegnerin am 2 2. Janu ar 2015 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Der Rechts vertreter der Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Gericht ( Urk. 14) und verlang t e den Beizug eines im Gut achten der A.___

erwähnten Austrittsbericht s des B.___ vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 14). Es wurde darauf eine Rückfrage an die Gutachter der A.___

getätigt (U rk. 15), welche ihr Gutachten am 1 8. Febru ar 2015 dahingehend korrigierten, dass der im Gutachten erwähnte Austritts bericht des B.___ nicht vom 24., sondern vom

25. Juni 2013 datiere ( und somit bereits bei den Akten liege [Urk. 7/80/1]; Urk. 16). Dazu reich ten sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch die Be schwer degegnerin eine Stellung nahme ein (vgl. Urk. 21 und 22) , wovon den Parteien mit Schreiben vom 1 9. März 2015 gegenseitig Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 23). Mit Verfügung vom 3. September 2015 wurde die Pensionskasse der C.___ zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 24), wo rauf dem Gericht mit Schreiben vom 2 8. September 2015 mitgeteilt wurde, dass diese seit 2012 Pensionskasse der Y.___ heisse und auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 25). Das Rubrum wurde entsprechend geändert.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem Gutachten der A.___ vom 2 8. Oktober 2013 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Für

die noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden sei kein organisches Korre lat nachweisbar. Die ausgewiesene leichte bis mittelschwere depressive Episode stelle kein eigenständiges psychisches Leiden dar, welches die Überwin dung d er Schmerzstörung verhindere. Aufgrund der Prüfung der weiteren Kri terien nach Foerster sei von der zumutbaren Überwindbarkeit der Beschwerden auszugehen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei demnach nicht mehr ausgewiesen, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) .

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass ein organisches Korrelat für ihre Beschwerden nachweisbar sei. Die somatische Problematik habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auch in psy chi scher Hinsicht sei eine Rentenaufhebung unbegründet ( vgl. Urk. 1 und 9 ) . 3.

3.1

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 5. Janu ar 2009 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest gestellt wurden ( Urk. 7/58). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Januar 2009; Urk. 7/57). Darin wurden neu eine De pressi on

und diverse gynäkologische Beschwerden diagnostiziert , im Übrigen aber unve r änderte Verhältnisse festgehalten ( Urk. 7/56). Dies genügt, um die Mitteilung vom 5. Januar 2009 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzu sprache ab dem 1. April 2004 geführt hatten und die dem Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 zufolge unverändert vorlagen, sind dem polydiszi plinären Gutachten des D.___ vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 7/29) zu entnehmen (vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 3 0. August und vom 19. September 2006; vgl. Urk. 7/29 und 7/30). Sie lauten wie folgt ( Urk. 7/28/24): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Aus fall symptomatik der Wurzel S1 rechts bei paramedian nach caudal lu xierter Diskushernie L5/S1 - Depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit soma tischem Syndrom ICD-10: F32.11 beziehungsweise F32.20. 3.2

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte bidisziplinäre

Gutachten der A.___

vom 2 8. Oktober 2013 umfass t die Fachbereiche Psychiatrie und Orthopädie/Traumatologie ( Urk. 7/94) .

Es nennt folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/94/17): - Chronisches persistierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerz syndrom bei nicht neurokompressiver Diskushernie L5/S1 und zu sätzlichen ebenfalls nicht neurokompressiven Diskushernien L3/4 und L4/5 sowie bei einem rumpfmuskulären Globaldefizit als Folge einer Langzeit de konditionierung - Leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1).

Im orthopädisch- traumatologischen T eilgutachten führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, unter ande rem aus, gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 24. (richtig: 25.) Juni 2013 sei insofern eine Änderung eingetreten, als keine diskushernienbedingte

Neu roforamenstenose der beidseitigen S1-Wurzeln mehr zu sehen sei . Die wei te ren Diskushernien L3/4 und L4/5 begründeten Neurofo ramenstenosen , jedoch ohne radiculäre Kompressionseffekte ( Urk. 7/94/15). Im Rahmen einer kritischen Würdigung der umfangreichen therapeutischen Bemü hungen über die letzten zehn Jahre sei die Nervenwurzelkompression S 1 beid seits inzwischen regre dient . Das Fortbestehen der von der Versicherten intensiv vorgetragenen tief lumbalen Beschwerden korreliere jedoch nicht mit dem Aus mass und der Dauer der unternommenen ther apeutischen Anstrengungen.

Aus rein orthopädisch - somatischer Sicht seien zumindest leichte rückenadap tierte Tätigkeiten in einem reduzierten Zeitrahmen von 4 ½ Stunden arbeits täglich zumutbar. Das Belastungsprofil werde orthopädisch wie folgt zusammen gefasst: Geeignet seien leichte, überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten. Die Versicherte sollte in der Lage sein, ihre jeweilige Arbeitsposi tion in einem freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wählen zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg limitiert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Weberin gelte zumindest we gen der arbeitsplatzbedingten Zwangshaltungen beziehungsweise der Immobilität des Rückens als rückenbelastend und könne vorerst nicht wieder aufgenommen werden ( Urk. 7/94/16).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Teilg utachten eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode bei re zidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1), welche ab dem 2. April 2013 – entsprechend d em Bericht der behandelnden Psychiaterin – eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit aufgrund der verminderten Konz e ntration und Durchhaltefä higkeit

begründe (Urk. 7/94/17 und 7/94/31 ) . Grundsätzlich sollte bei adäquater Behandlung und unter Voraussetzung des Gelingens einer Reintegration in den Arbeitsmarkt auch die Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähig keit im Verlauf in Betracht gezogen werden (Urk. 7/94/17 und 7/94/31 ). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem ängstlich-vermei denden und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0).

In der Konsensbeurteilung wurde erwogen, dass d ie orthopädisch - somatischen Gründe, welche dazu geführt hätten, dass man der Versicherten ab dem 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sich zumindest teilweise gebessert hätten . Im Gutachten des D.___ vom 14. Juli 2006 sei noch von einem chronischen Lumbo vertebralsyndrom mit radiculärer Reiz- und sensibler Aus fallsymptomatik S1 rechts bei paramedian nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 die Rede gewesen . Im Rahmen der MRI-Verlaufskontrollen und insbeson dere bezugnehmend auf den Aust rittsbericht B.___ vom 24. (richtig: 25.) Juni 2013 seien aktuell neurokompressive Auswirkungen auf die S1-Wurzeln infolge der Diskushernierung L5/S1 nicht mehr zu sehen. Im Verlauf der letzten zehn Jahre sei somit eine mehr oder weniger spontane beziehungsweise auch therapeutisch gründende Besserung eingetreten. Das Ausmass und der Umfang der bisher durchgeführten Therapien stehe jedoch in keinem Verhältnis zu dem von der Versicherten immer noch intensiv vorgetragenen Leidensbild ( Urk. 7/94/18). Unter dem Aspekt der zumindest partiell eingetretenen Besse rung seien orthopä disch- somatisch rückenschonende leichte Arbeiten mit einem 50% igen Pensum wieder zumutbar ( Urk. 7/94/19).

Die Feststellung einer Halbtagsarbeitsfähigkeit decke sich mit den psychiatri schen

Schlussfolgerungen. Demnach sei retrospektiv ab dem 2. April 2013 – korrelie rend mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin – eine Halbtagsar beits fähig keit wieder eingetreten. Grundsätzlich sollte bei adäquater Behand lung und unter Voraussetzung des Gelingens einer Reintegration in den Ar beitsmarkt auch die Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf in Betracht gezogen werden. Aus diesem Grund sei aus psychiatri scher Sicht eine Reevaluation in zwei Jahren zu empfehlen (Urk. 7/94/19).

Seit dem 2. April 2013 sei die Versicherte somit wieder in der Lage, somatisch angepasste Tätigkeiten – wie beschrieben – halbtags auszuüben ( Urk. 7/94/19). In der bisherigen Tätigkeit als Weberin, bei welcher arbeitsplatzspezifisch eine rückenbelastende Zwangshaltung einzunehmen sei, bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/94/20). 4. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/94) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie der fach ärztlichen orthopädisch/ traumatologisch en und psychiatrischen Untersu chung der Beschwerdeführerin am 1 2. August und am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/94/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von

der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich dem Vorgutachten des D.___ vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 7/29), auseinander. 4.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der A.___ vom 28. Oktober 2013 ein, es verkenne , dass im Bericht des B.___

zur magnetresonanztomographischen Untersuchung vom 2 0. Juni 2013 ein st ationärer Befund im Bereich medianer/paramedianer

Dis kus hernie L5/ S 1 festgehalten werde . Damit stehe fest, dass in dieser Hinsicht keine Verbesserung eingetreten sei ( Urk. 1 S.

3 f. und 21). Dieser Argumentation ist ent gegen zu halten, dass im erwähnte n Bericht

auch ausdrücklich erwähnt w u rd e , es habe sich im Vergleich zu der in de n externen Voraufnahmen vom 23. Februar 2012 abgebildet en Situation ein rezessaler Kontakt der Hernie zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Kompression ergeben ( Urk. 7/80/9). Wenn die Gutachte r der A.___ zum S chluss gelang t en , es sei eine Verbesserung in somatischer Hinsicht eingetreten, so ist darin kein Widerspruch zu den Fest stellungen im Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 2013 zu er blicken.

Des weiteren wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dem

Aus trittsbericht des B.___ vom 2 5. Juni 2013 sei zu ent nehmen , dass kernspintomographisch seit 2003 eine unveränderte Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 bestehe ( Urk. 21 mit Hinweis auf Urk. 7 /80/2). Es trifft zu, dass entsprechende Ausführungen im fraglichen Bericht zu finden sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Dokumentation aktuell erhobe ne r

Befunde oder um eine Beurteilung der gegenwärtigen Situation , sondern le dig lich um eine Zusammenfassung der Umstände der Zuweis ung durch die Haus ärztin und des bisherigen Verlauf s ( Urk. 7/80/1 und 7/80/2) . Aufgrund der beschrie be nen Problematik und einer wenig erfolgreichen physiotherapeuti schen und anal gestischen Behandlung wurde dem Austrittsbericht des B.___ vom 2 5. Juni 2013 zufolge

die MRI-Untersuchu ng vom 2 0. Juni 2013 veran lasst. Diese zeigte

(lediglich) eine osteodiskale

foraminale Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits links mehr als rechts ( Urk. 7/80/2 und 7/80/9) und einen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2 3. Februar 2012 rezessalen Kon takt der Hernie zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Kompression ( Urk. 7/80/9). 4. 3

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht s vorgetragen wurde, was das Gutachten der A.___

vom 2 8. Oktober 2013 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte . Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E .

5 a und 125 V 351 E.

3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4. 4

Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit einem bidisziplinä ren Gutachten begnügen dürfen, weil die Beschwerdeführerin auch an einer Lebersteatose, an anhaltende r Inkontinenz und

an Ekzeme n an den Händen und Beinen

leide (vgl. Urk. 1 S.

4 und 5 ), ist zu bemerken, dass die medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund der erwähnten Leiden enthalten (vgl. Urk. 7/79 bis 7/93 ) . Insbesondere massen bereits die Gutachter des D.___ der schon damals seit längerer Zeit be kannten Harninkontinenz keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk.

7/28/24) .

Am 1 4. September 2011 erhielt die Beschwerdeführerin überdies eine TVT-O Einlage (vgl. Urk. 7/82 und 7/83). Seit dem operativen Eingriff wur den , soweit ersichtlich, keine Beschwerden mehr dokumentiert. Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Dermatologie und Venerologie mit Schwerpunkt Aller gologie, hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2008 ferner ausdrücklich fest, dass man mit den Ekzemen bei richtiger Pflege und der Anwendung von lokalen Korti ko s teroiden im Falle des Auftretens neuer Herde in der Regel gut zurecht komme, so dass die Patienten einigermassen beschwerdefrei seien ( Urk. 7/91). 4. 5

Mit dem Gutachten der A.___ ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verb essert hat, als die ehe mals

neurokompressive Auswirkung der praesacralen Diskushernie au f die beidsei ti gen S1-Wurzeln inzwischen nicht mehr vorliegt. Letztere wurde damals von den Gutachtern des D.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkei t berück sichtigt, hätten sie der Beschwerdeführerin doch sonst nicht für sämtliche ste hende n Tätig keiten eine A rbeitsunfähig keit

attestiert (vgl. Urk. 7/28/25). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass an einer Stelle im fraglichen Gutachten des D.___

lediglich von einer wahrscheinlichen und nicht von einer sicheren Kom pression der Wurzel S1 die Rede war ( Urk. 1 S. 3 und 5 sowie 9 S. 2 ; vgl. Urk. 7/28/13). Die aktuell neu diagnostizierten nicht neurokompressiven

Dis kushernien L3/4 und L4/5 lassen – entgegen der in der Beschwerdeschrift ver tretenen Ansicht (Urk. 1 S. 3) – gemäss der Einschätzung der Gutachter der A.___

nicht auf eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustan des schliessen. M it Aus nahme der festgestellten Verbesserung ist dieser unver ändert. Dementsprechend haben die Gutachter der A.___

die Beschwerde führerin denn auch

aus somatischen Gründen als nach wie vor in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt. Namentlich ist ihr lediglich eine ange passte Tätigkeit mit einem Pen sum von 50 % zumutbar , welche dem im Gut achten der A.___ formulierten Anforderungsprofil entspricht . 4. 6

A us psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der A.___

seit dem 2. April 2013 lediglich noch zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/94/31) . Im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ , wel che s noch von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausg ega ng en war (vgl. Urk. 7/28/19) , w a ren andere Befunde erhoben worden als diejenigen im Rahmen der Erstellung des Gutachtens der A.___ . Namentlich hatte der begutachtende Psychiater des D.___ noch eine deutlich depressive Stimmungslage, ein häufiges Kämpfen mit Tränen während des Gespräches, eine monotone und wenig modulierte Sprech weise , Antriebs- und Initiativlosigkeit und ein nur beschränkt affektives Mitge hen im Gespräch vermerkt ( Urk. 7/28/18 f.). Demgegenüber wurden im Rah men der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Oktober 2013 lediglich noch ein deutlich reduzierter Antrieb, eine eingeschränkte Gestik und Mimik sowie eine Affektlabilität mit präsentierter Verzweiflung und Weinen beobachtet

(Urk. 7/94/28).

Es wurden keine Befunde erhoben, welche die Diagnose einer Depression erlaubten. Dementsprechend und insoweit nachvollziehbar , wurde auch eine andere Diagnose gestellt. Es handelt somit nicht um eine Neubeurtei lung einer unveränderten psychischen Situation (vgl. Urk. 1 S. 4), sondern auch in dieser Hinsicht um tatsächlich veränderte und verbesserte Verhältnisse.

5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2

B ei der Rentenzusprache ermittelte di e Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men anhand des Arbeitgeberfragebogens und der Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto , gemäss welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2002

als Weberin bei der Y.___

mit einem Pensum von 100 % ein Einkommen von Fr. 43‘373. -- erzielt hatte ( Urk. 7/9/2 und 7/11 ; vgl. auch

die Fest stellungsblä tt er für den Beschluss vom 3 0. August und vom 19. September 2006 , Urk. 7/29/1 und 7/30/1 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung

(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index Frauen, Total; 2002: 2296, 2014: 2673) ist von einem massgebliche n

Vali deneinkommen

von Fr. 50‘495. -- für das Jahr 2014 auszugehen .

5.3

Die Beschwerdeführerin geht keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. In Anbe tracht des im Gutachten der A.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung erscheint es gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten ( Zen tral wert ) für Frauen von Fr. 4‘ 2 25.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen). Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Frauen, 2010: 2579, 2014 : 2673; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

) resultiert bei einem Pensum von 50 %

ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 27‘391.-- für das Jahr 2014

( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2579 x 2673 : 100 x 5 0). 5. 4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 45,75 % ([ Fr. 50‘495.-- - Fr. 27‘391.--] : Fr. 50‘495. -- x 100) , wel cher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet . Die Beschwerde ist daher teil weise gutzuheissen. Der Beschwerd egegnerin bleibt es unbenommen (erneut) zu prüfen, ob sich mit Hilfe von im Rahmen der Schadensminderungspflicht anzu ordnenden geeigneten Behandlungen eine weitere Verbesserung des Gesund heits zustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erreichen liesse (vgl. 7/28/14, 7/28/18, 7/28/23 , 7/94/17, 7/94/19 und 7/94/31) . 6. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Da die Be schwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt , sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezifferte seinen Aufwan d bis zum 1 2. Januar 2015 auf 8, 84 Stunden und machte 4 % Barauslagen, mithin ein en

Gesamtb etrag von Fr. 2‘184.40 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 10). Unter Be rücksichtigung der in der Folge noch unternommenen Bemühungen erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.--

(inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, wobei zu bemerken ist , dass für Bemüh ungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für dieje nigen da vor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

24. Septem ber 2014

dahingehend abgeändert , dass festgestellt wird, dass die Be schwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Pensionskasse der Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke