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IV.2014.01088

Verletzung der Mitwirkungspflicht entschuldbar, daher verfügtes Nichteintreten auf das Leistungsbegehren nicht rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis 3 0. Juni 2011 bei bei der Firma Y.___

als Zusteller und Car washer tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 1 2. April 2011 war (Urk. 7/13, Urk. 7/15 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Depression mel dete er sich am 8. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 2 0. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis 8. August 2014 bekanntzugeben, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, wies die IV-Stelle nach ergange nem Vorbescheid (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 2 4. September 2014 das Leis tungsbegehren des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 7/35 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Kostengutspra che für eine stationäre Behandlung erteile und nach der Behandlung neu ver füge. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventuell sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben und ihm sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. De zember 2014 zur Kenntnis gebracht,

und ihm wurde weiter mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erfor derlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zu äussern (Urk. 8).

Am 1 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 9) mit Beilagen (Urk. 10/1-2) ein. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 2

Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, der Beschwer deführer habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unent schuldbarer Weise verletzt. Er sei mit dem Schreiben vom 9. Juli 2014 aufgefor dert worden, bis 8. August 2014 mitzuteilen, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Es sei bisher keine Rückmeldung erfolgt, weshalb auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine zu knappe Frist eingeräumt, um mitzu teilen, ob er sich zu einer stationären Behandlung einweisen lasse (S. 2 Ziff. 3). Das Schreiben vom 9. Juli 2014 sei während de r Sommerferien bei ihm einge troffen. Aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden habe er eine solche Massnahme zunächst mit seinem behandelnden Psychiater besprechen müssen. Er könne sich aufgrund seiner Krankheit nicht von heute auf morgen entscheiden . Bereits im Gutachten von Dr. Z.___ seien seine Vorbehalte auf geführt worden. Nach intensiven psychiatrischen Sitzungen habe ihn der behandelnden Psychiater von der Wirksamkeit einer stationären Behandlung überzeugen können, weshalb dieser mit Schreiben vom 1 0. September 2014 noch während lauf ender Frist auf den Vorbescheid bei der O.___ ein Aufnahmegesuch gestellt habe (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Zwar trägt die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) den Titel „Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen“ und es

wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt . Tatsächlich fand jedoch keine materielle Anspruchs prüfung statt (vgl. auch Urk. 7 /34 /6); wie die Beschwerdegegnerin zum Abklä rungsergebnis ausführte, handelte es sich um ein Nichteintreten auf das Leis tungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde führer.

Strittig und zu prüfen ist demnach lediglich,

ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die vom Beschwerdeführer unter anderem beantragte Prüfung der Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen, die Prüfung des Rentenanspruches sowie seines n ach Verfügungserlass gestellten Wiedererwä gungsgesuches (Urk. 1 S. 2, S. 3 unten, S. 4 f.)

bild en daher nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat unbestrittener w eise innert der von der Beschwer degeg nerin im Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) gesetzten Frist bis 8. August 2014 nicht mitgeteilt, wo er seine stationäre Behandlung durch führen wolle. Er ist damit seine r Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach gekommen .

D ie Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist jedoch nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfer tigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraus setzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten (Kieser ATSG-Kommentar Art. 43 N 51). 3.2

Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer

das Schreiben vom 9. Juli 2014 während de r Sommerferi en zugestellt wurde, kann er nichts für sich ableiten. So macht er auch nicht geltend, er sei im Ausland respektive abwesend gewesen oder

habe dieses daher nicht erhalten . Hingegen führte er weiter aus, er habe sich aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden nicht innert der gesetzten Frist für eine stationäre Behandlung entscheiden können (vorstehend E. 2.2). 3.3

Diesbezüglich ist zu beachten, dass Dr. Z.___

in seinem psychiatrischen Gutach ten vom Mai 2014 (Urk. 7/30) von einer mittel - bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11/2) aus ging,

bei zusätzlich bestehenden akzentuierten narzisstisch-ängstlich-abhängigen Persönlichke itszügen (Urk. 7/30 S. 6 Ziff. 5, S. 7 Ziff. 6 Mitte) . A ufgrund der mittelschweren bis zum Teil schweren Beeinträchtigung der psychokognitiven Funktionen, insbesondere einer eingeschränkten allgemeinen Ausdauer, geisti gen Flexibilität, psychische n Belastbarkeit sowie aufgrund einer Antriebsstö rung erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer generell zu 100 % a rbeitsun fähig und befürwortete

daher dringend eine stationäre psychosomatische Rehabilitation . Er berichtet e

überdies von der ambivalenten Haltung des Beschwer deführers in Bezug auf eine stationäre psychosomatische Behandlung, weshalb er Massnahmen der Schadenminderungspflicht empfahl (Urk. 7/30 S. 7 f. Ziff. 6) .

Im Bericht der Ärzte der p sychiatrischen Klinik A.___ vom 2 9. Oktober 2013 wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Kontakt mit Behörden, Versicherungen und Verwaltung b eratende Unterstützung benötige, er

die Involvierung einer Psychiatr ie-Spitex jedoch nicht toleriert habe (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 6) und auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Dezember 2013 (Urk. 7/25), dass der Beschwerdeführer psychomotorisch ver langsamt und im Antrieb stark vermindert sei (Urk. 7/25 Ziff. 1.7). 3.4

Demnach erscheint es zumindest als nachvollziehbar respektive nicht als schlecht hin unvers tändlich (vgl. vorstehend E. 3.1), dass der Beschwerdeführer durch die gesundheitliche Störung daran ge hindert war, sich innert Frist bei der Beschwerdegegnerin zu m elden und den gewünschten Therapieort bekann t zuge ben.

3. 5

Zusammenfassend liegt demnach keine schuldhafte Verletzung der Mit wirkungs pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem der Beschwer deführer nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bekanntgab, wo er die stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesund heitszustandes durchführen wolle.

Demnach hat

die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Nichteintretensent scheid gefällt. D ie Verfügung vom 2 4. September 2014 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und hernach zu neuem Ent scheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten wei teren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut ent scheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark. A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis

E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 2

Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, der Beschwer deführer habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unent schuldbarer Weise verletzt. Er sei mit dem Schreiben vom 9. Juli 2014 aufgefor dert worden, bis 8. August 2014 mitzuteilen, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Es sei bisher keine Rückmeldung erfolgt, weshalb auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine zu knappe Frist eingeräumt, um mitzu teilen, ob er sich zu einer stationären Behandlung einweisen lasse (S. 2 Ziff. 3). Das Schreiben vom 9. Juli 2014 sei während de r Sommerferien bei ihm einge troffen. Aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden habe er eine solche Massnahme zunächst mit seinem behandelnden Psychiater besprechen müssen. Er könne sich aufgrund seiner Krankheit nicht von heute auf morgen entscheiden . Bereits im Gutachten von Dr. Z.___ seien seine Vorbehalte auf geführt worden. Nach intensiven psychiatrischen Sitzungen habe ihn der behandelnden Psychiater von der Wirksamkeit einer stationären Behandlung überzeugen können, weshalb dieser mit Schreiben vom 1 0. September 2014 noch während lauf ender Frist auf den Vorbescheid bei der O.___ ein Aufnahmegesuch gestellt habe (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Zwar trägt die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) den Titel „Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen“ und es

wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt . Tatsächlich fand jedoch keine materielle Anspruchs prüfung statt (vgl. auch Urk. 7 /34 /6); wie die Beschwerdegegnerin zum Abklä rungsergebnis ausführte, handelte es sich um ein Nichteintreten auf das Leis tungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde führer.

Strittig und zu prüfen ist demnach lediglich,

ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die vom Beschwerdeführer unter anderem beantragte Prüfung der Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen, die Prüfung des Rentenanspruches sowie seines n ach Verfügungserlass gestellten Wiedererwä gungsgesuches (Urk. 1 S. 2, S. 3 unten, S. 4 f.)

bild en daher nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.

E. 3 0. Juni 2011 bei bei der Firma Y.___

als Zusteller und Car washer tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 1 2. April 2011 war (Urk. 7/13, Urk. 7/15 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Depression mel dete er sich am 8. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 2 0. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis 8. August 2014 bekanntzugeben, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, wies die IV-Stelle nach ergange nem Vorbescheid (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 2 4. September 2014 das Leis tungsbegehren des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 7/35 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Kostengutspra che für eine stationäre Behandlung erteile und nach der Behandlung neu ver füge. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventuell sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben und ihm sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittener w eise innert der von der Beschwer degeg nerin im Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) gesetzten Frist bis 8. August 2014 nicht mitgeteilt, wo er seine stationäre Behandlung durch führen wolle. Er ist damit seine r Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach gekommen .

D ie Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist jedoch nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfer tigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraus setzungen fest, als sie etwa nach Art.

E. 3.2 Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer

das Schreiben vom 9. Juli 2014 während de r Sommerferi en zugestellt wurde, kann er nichts für sich ableiten. So macht er auch nicht geltend, er sei im Ausland respektive abwesend gewesen oder

habe dieses daher nicht erhalten . Hingegen führte er weiter aus, er habe sich aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden nicht innert der gesetzten Frist für eine stationäre Behandlung entscheiden können (vorstehend E. 2.2).

E. 3.3 Diesbezüglich ist zu beachten, dass Dr. Z.___

in seinem psychiatrischen Gutach ten vom Mai 2014 (Urk. 7/30) von einer mittel - bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11/2) aus ging,

bei zusätzlich bestehenden akzentuierten narzisstisch-ängstlich-abhängigen Persönlichke itszügen (Urk. 7/30 S. 6 Ziff. 5, S. 7 Ziff. 6 Mitte) . A ufgrund der mittelschweren bis zum Teil schweren Beeinträchtigung der psychokognitiven Funktionen, insbesondere einer eingeschränkten allgemeinen Ausdauer, geisti gen Flexibilität, psychische n Belastbarkeit sowie aufgrund einer Antriebsstö rung erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer generell zu 100 % a rbeitsun fähig und befürwortete

daher dringend eine stationäre psychosomatische Rehabilitation . Er berichtet e

überdies von der ambivalenten Haltung des Beschwer deführers in Bezug auf eine stationäre psychosomatische Behandlung, weshalb er Massnahmen der Schadenminderungspflicht empfahl (Urk. 7/30 S. 7 f. Ziff. 6) .

Im Bericht der Ärzte der p sychiatrischen Klinik A.___ vom 2 9. Oktober 2013 wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Kontakt mit Behörden, Versicherungen und Verwaltung b eratende Unterstützung benötige, er

die Involvierung einer Psychiatr ie-Spitex jedoch nicht toleriert habe (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 6) und auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Dezember 2013 (Urk. 7/25), dass der Beschwerdeführer psychomotorisch ver langsamt und im Antrieb stark vermindert sei (Urk. 7/25 Ziff. 1.7).

E. 3.4 Demnach erscheint es zumindest als nachvollziehbar respektive nicht als schlecht hin unvers tändlich (vgl. vorstehend E. 3.1), dass der Beschwerdeführer durch die gesundheitliche Störung daran ge hindert war, sich innert Frist bei der Beschwerdegegnerin zu m elden und den gewünschten Therapieort bekann t zuge ben.

3. 5

Zusammenfassend liegt demnach keine schuldhafte Verletzung der Mit wirkungs pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem der Beschwer deführer nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bekanntgab, wo er die stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesund heitszustandes durchführen wolle.

Demnach hat

die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Nichteintretensent scheid gefällt. D ie Verfügung vom 2 4. September 2014 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und hernach zu neuem Ent scheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten wei teren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut ent scheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark. A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. De zember 2014 zur Kenntnis gebracht,

und ihm wurde weiter mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erfor derlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zu äussern (Urk.

E. 8 ).

Am 1 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 9) mit Beilagen (Urk. 10/1-2) ein. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten (Kieser ATSG-Kommentar Art. 43 N 51).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01088 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

6. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark. A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis 3 0. Juni 2011 bei bei der Firma Y.___

als Zusteller und Car washer tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 1 2. April 2011 war (Urk. 7/13, Urk. 7/15 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Depression mel dete er sich am 8. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 2 0. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis 8. August 2014 bekanntzugeben, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, wies die IV-Stelle nach ergange nem Vorbescheid (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 2 4. September 2014 das Leis tungsbegehren des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 7/35 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Kostengutspra che für eine stationäre Behandlung erteile und nach der Behandlung neu ver füge. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventuell sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben und ihm sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. De zember 2014 zur Kenntnis gebracht,

und ihm wurde weiter mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erfor derlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zu äussern (Urk. 8).

Am 1 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 9) mit Beilagen (Urk. 10/1-2) ein. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 2

Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, der Beschwer deführer habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unent schuldbarer Weise verletzt. Er sei mit dem Schreiben vom 9. Juli 2014 aufgefor dert worden, bis 8. August 2014 mitzuteilen, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Es sei bisher keine Rückmeldung erfolgt, weshalb auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine zu knappe Frist eingeräumt, um mitzu teilen, ob er sich zu einer stationären Behandlung einweisen lasse (S. 2 Ziff. 3). Das Schreiben vom 9. Juli 2014 sei während de r Sommerferien bei ihm einge troffen. Aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden habe er eine solche Massnahme zunächst mit seinem behandelnden Psychiater besprechen müssen. Er könne sich aufgrund seiner Krankheit nicht von heute auf morgen entscheiden . Bereits im Gutachten von Dr. Z.___ seien seine Vorbehalte auf geführt worden. Nach intensiven psychiatrischen Sitzungen habe ihn der behandelnden Psychiater von der Wirksamkeit einer stationären Behandlung überzeugen können, weshalb dieser mit Schreiben vom 1 0. September 2014 noch während lauf ender Frist auf den Vorbescheid bei der O.___ ein Aufnahmegesuch gestellt habe (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Zwar trägt die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) den Titel „Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen“ und es

wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt . Tatsächlich fand jedoch keine materielle Anspruchs prüfung statt (vgl. auch Urk. 7 /34 /6); wie die Beschwerdegegnerin zum Abklä rungsergebnis ausführte, handelte es sich um ein Nichteintreten auf das Leis tungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde führer.

Strittig und zu prüfen ist demnach lediglich,

ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die vom Beschwerdeführer unter anderem beantragte Prüfung der Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen, die Prüfung des Rentenanspruches sowie seines n ach Verfügungserlass gestellten Wiedererwä gungsgesuches (Urk. 1 S. 2, S. 3 unten, S. 4 f.)

bild en daher nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat unbestrittener w eise innert der von der Beschwer degeg nerin im Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) gesetzten Frist bis 8. August 2014 nicht mitgeteilt, wo er seine stationäre Behandlung durch führen wolle. Er ist damit seine r Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach gekommen .

D ie Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist jedoch nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfer tigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraus setzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten (Kieser ATSG-Kommentar Art. 43 N 51). 3.2

Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer

das Schreiben vom 9. Juli 2014 während de r Sommerferi en zugestellt wurde, kann er nichts für sich ableiten. So macht er auch nicht geltend, er sei im Ausland respektive abwesend gewesen oder

habe dieses daher nicht erhalten . Hingegen führte er weiter aus, er habe sich aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden nicht innert der gesetzten Frist für eine stationäre Behandlung entscheiden können (vorstehend E. 2.2). 3.3

Diesbezüglich ist zu beachten, dass Dr. Z.___

in seinem psychiatrischen Gutach ten vom Mai 2014 (Urk. 7/30) von einer mittel - bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11/2) aus ging,

bei zusätzlich bestehenden akzentuierten narzisstisch-ängstlich-abhängigen Persönlichke itszügen (Urk. 7/30 S. 6 Ziff. 5, S. 7 Ziff. 6 Mitte) . A ufgrund der mittelschweren bis zum Teil schweren Beeinträchtigung der psychokognitiven Funktionen, insbesondere einer eingeschränkten allgemeinen Ausdauer, geisti gen Flexibilität, psychische n Belastbarkeit sowie aufgrund einer Antriebsstö rung erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer generell zu 100 % a rbeitsun fähig und befürwortete

daher dringend eine stationäre psychosomatische Rehabilitation . Er berichtet e

überdies von der ambivalenten Haltung des Beschwer deführers in Bezug auf eine stationäre psychosomatische Behandlung, weshalb er Massnahmen der Schadenminderungspflicht empfahl (Urk. 7/30 S. 7 f. Ziff. 6) .

Im Bericht der Ärzte der p sychiatrischen Klinik A.___ vom 2 9. Oktober 2013 wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Kontakt mit Behörden, Versicherungen und Verwaltung b eratende Unterstützung benötige, er

die Involvierung einer Psychiatr ie-Spitex jedoch nicht toleriert habe (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 6) und auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Dezember 2013 (Urk. 7/25), dass der Beschwerdeführer psychomotorisch ver langsamt und im Antrieb stark vermindert sei (Urk. 7/25 Ziff. 1.7). 3.4

Demnach erscheint es zumindest als nachvollziehbar respektive nicht als schlecht hin unvers tändlich (vgl. vorstehend E. 3.1), dass der Beschwerdeführer durch die gesundheitliche Störung daran ge hindert war, sich innert Frist bei der Beschwerdegegnerin zu m elden und den gewünschten Therapieort bekann t zuge ben.

3. 5

Zusammenfassend liegt demnach keine schuldhafte Verletzung der Mit wirkungs pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem der Beschwer deführer nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bekanntgab, wo er die stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesund heitszustandes durchführen wolle.

Demnach hat

die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Nichteintretensent scheid gefällt. D ie Verfügung vom 2 4. September 2014 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und hernach zu neuem Ent scheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten wei teren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut ent scheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark. A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan