Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, war zuletzt ab April 2012 als Betr iebsmitarbeiter bei der Y.___
AG angestellt (Urk. 7/2/4, 7/9/5 und 7/16). Am 2 0. Juli 2012 erlitt er einen Nichtberufsunfall (vgl. Urk. 7/15/82), worauf ihm a b dem 2 4. Juli 2012 diverse behandelnde Ärzte Arbeitsunfähigkeits zeugnisse aus stellten (vgl. Urk. 7/8
7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) und er Unfallversicherungsleistungen er h ielt (vgl. Urk. 7/ 15/26 und 7/19). Am 17. Dezember 2012 musste er sich im Spital Z.___ wegen einer schmerzhaften Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer latera ler Instabilität des oberen Sprunggelenks nach Supinationstrauma im Jahr 2010 einem operativen Eingriff am rechten Fuss unterziehen (Urk. 7/1 und 7/11/8).
Am 2 9. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Fussbeschwer den
zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Diese zog darauf die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/8) und der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/15, 7/19 und 7/25) . Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/9 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/10 und 7/11) Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/32). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 2 5. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/40). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. September 2014 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 1 6. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Gesundheitszu stand sei neu zu beurteilen (Urk. 1) . Mit Zuschrift vom
10. November 2014 (Urk. 4) liess er medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte am 2 4. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitsver mittlung an sie zurückzuweisen sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen zu äussern. In der Folge wurde keine Replik erstattet. A m 1 3. März 2015 reichte die Beschwerde gegnerin
ihre Stellungnahme
und weitere Dokumente ein (vgl. Urk. 14 und 15) . Davon hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 16), worauf er mit Eingabe vom 9. April 2015 (Urk.
17) einen Bericht der Klinik A.___ vom 2 4. März 2015 (Urk.
18) einreichen liess . Dies wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1 4. April 2015 mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5, 15 und 18) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 3 lit . a bis) und Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit . b) . 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei ihm aber weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Beschwerde gegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invalidi tätsgrad von 15 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass keine gesundheitsbedingte Ein schränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2).
Mit der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 hat die Beschwerdegegne rin eingeräumt, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht mit der angegebenen Begründung einer fehlenden gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche hätte verneinen dürfen . Sie beantragt insoweit die Rück weisung der Sache
zur Prüfung eines entsprechenden Anspruches (Urk. 6 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet den ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass seine Tumorerkrankung bei der Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausser Acht gelassen wor den sei (Urk. 1). 2.3
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/2). Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 2 9. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 2 9. Januar 2013 (Art. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Zur Prüfung der hier strittigen Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist daher massgebend, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, ab dem 2 9. Juli 2012
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk.
2) präsen tierten (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) .
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass beim Beschwerde führer eine schmerzhafte Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer lateraler Instabilität des oberen Sprunggelenks rechts nach Supinations trauma 2010 diagnostiziert wurde, weswegen er sich am 17. Dezember 2012 im Spital Z.___ einer Operation unterziehen musste (Urk. 7/1) .
Bereits ab dem 2 4. Juli 2012, mithin noch vor dem 2 9. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/8 7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) . 3.2
Der verantwortliche Chirurg des Spitals Z.___, Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/1), Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beurteilte de n Beschwerdeführer auch nach der
Operation vom 1 7. Dezember 2012 und der operativen Schraubenentfernung am 2 1. August 2013
als zu 100 %
arbeitsunfähig, letztmals am 6. September 2013 bis auf Weiteres (vgl. Urk.
7/11/5, 7/13, 7/15/12, 7/19/15, 7/19/32 und 7/24). Ab dem 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Berufs tätigkeit halbtags beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/24/9) .
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer mehr heitlich sitzende Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen wieder zu 100 % zumutbar seien . Er verzichte auf die Angabe eines genaueren Arbeitsprofiles, da sich die Situation erst etwa drei Monate postoperativ d.h. A nfang April 2013 genauer beurteilen lasse (Urk. 7/11/5). Am 1 7. Juni 2013 erachtete Dr. B.___
den Beschwerdeführer darüber hinaus
auch für stehend und gehend auszuübende Arbeiten bis zu etwa vier Stunden täglich als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/32) . Schliesslich machte Dr. B.___ am 9. Dezember 2013 konkrete Angaben zum Belastungsprofil einer behinderungs angepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 ganztags zumutbar sei (Urk. 7/24/9). 3.3
Aus dem im Beschwerdeverfahren von Seiten des Beschwerdeführer s neu einge reichten Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 2 8. Februar 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein fortgeschrittenes metastasierendes Prostatakarzinom (mit einem Gleason-Score von 5 + 4 = 9 und einem PSA-Wert von 27 ng /ml) und ein Verdacht auf beidseitige retrope ritoneale und iliacale Lymphknotenmetastasen diagnostiziert wurde n (Urk. 5/1). Dem ebenfalls neu beigebrachten Bericht der Klinik für Radio-Onkologie des Spital s C.___ vom 6. September 2014 lässt sich überdies ent nehmen, dass sich der Gleason-Score auf 5 + 5 = 10 und der PSA-Wert auf 27,53 ng /ml erhöhte n . Der Beschwerdeführer sei mit perkutaner Bestrahlung der Prostata/Samenblasenregion und simultaner Bestrahlung der Beckenlymphkno ten
vom 5. bis zum 1 9. Juni 2014 mit konkomittierender und adjuvanter
Anti hormontherapie behandelt worden. Die Antihormontherapie habe bereits am 2 8. Februar 2014 begonnen. Die Bestrahlung mit der RapidArc -Technik habe der Patient gut vertragen und es seien keine relevanten Nebenwirkungen auf getreten, so dass die Therapie ohne Unterbruch bis zur geplanten Dosis habe durchgeführt werden können. Bei Therapieabschluss habe sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befunden. In Anbetracht des erfreulichen Thera pieverlaufs seien keine weiteren Vorstellungen in der radio-onkologischen Spr e chstunde mehr vorgesehen. Für die weitere urologische Betreuung und das Weiterführen der Antihormontherapie sei der Patient von der Klinik für Urolo gie direkt aufzubieten (Urk. 5/2). 3.4
Gemäss dem in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 redu zierte sich der PSA-Wert wieder auf 1,33 n g /ml. In der Anamnese wurden ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormontherapie, sonst aber keine weiteren physischen Beschwerden festgehalten . Es bestehe eine stark ausgeprägte psy chologische Belastungssituation. Der Patient sei weiterhin psychisch stark beeinträchtigt, weshalb in zwei Monaten erneut eine Verlaufskontrolle beim psychiatrischen Dienst der Krebsliga organisiert sei. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Arzt der Urologie habe man dem Patienten aufgrund der Krankenge schichte und der psychosozial schwierigen Situation abermals ein Arbeitsunfä higkeitszeugnis ausgestellt (Urk. 15/1).
Auf entsprechende Nachfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15/2) wurde in einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2015 erklärt, der aktuelle Gesund heitszustand sei stabil, bei jedoch fortschreitender Tumorerkrankung. Aktuell und mittelfristig sei der Beschwerdeführer physisch arbeitsfähig. Psychisch sei er stark belastet; es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 15/3) . 3.5
Dem Bericht der Klinik A.___ vom 2 4. März 2015 zufolge wurden ausge dehnte osteoplastische Me t astasen im LWK 1, diskreter im LWK 3 und ausge dehnter auch in den LWK 4 und 5, festgestellt. Zudem wurde ein e decken plattennahe
Osteolyse im LWK 5 mit Status nach pathologischer Decken plattenimpressionsfraktur diagnostiziert (Urk. 18). 4.
4.1
Mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist belegt, dass der Beschwer deführer spätestens seit Februar 2014 nicht nur an Fussbeschwerden, sondern auch an einer onkologischen Erkrankung leidet. Diese erforderte
ab Ende Februar 2014
diverse therapeutische Behandlungen, welche im Zeitpunkt des Erlasses de r angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 zum Teil noch andauerten . Zu allfälligen Auswirkungen auf di e Arbeits- und Erwerbsfä higkeit
lassen sich den vorhanden Berichten der das Krebsleiden behandelnden Ärzte nur spärliche Angaben entnehmen. 4.2
In physischer Hinsicht wird ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormon the rapie
anamnestisch festgehalten (Urk. 15/1 S. 1) . Der Bericht der Kli nik für Urologie des Spitals C.___ vom 8. Februar 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer aktuell und mittelfristig aus physischer Sicht arbeitsfähig sei, und auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 14), bezieht sich nicht auf den hier interessierenden Zeitraum bis
zum 25 . September 2014 (vgl. Urk. 15/2 und 15/3).
Er kann folglich auch nicht dazu dienen, eine weitere
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus physischer Sicht
durch
das Hinzutreten der Krebserkrankung und deren Behandlung zu vernei nen . 4.3
Die Berichte der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 und vom 8. Februar 2015 zeigen sodann auf, dass es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerde führers gekommen ist, welche offenbar bereits vor dem 7. November 2014 begonnen und zum Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses geführt hatte (vgl. Urk. 15/1 und 15/ 3).
Ohne weitere Angaben kann nicht einfach ausge schlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 aus psychischen Gründen in einem invaliditätsrelevanten Ausmass in seiner Arbeits- und Erwe rbsfähig keit beeinträchtigt war. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegne rin nichts zu ändern, dass in den fraglichen medizinischen Berichten keine regelmässige psychiatrische Behandlung erwähnt we rde (Urk. 14 S. 1). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist denn auch nicht von einer psychosozialen (Urk. 14 S. 1), sondern von einer psychologischen Belas tungssituation die Rede (Urk. 15/1 S. 1), welche auch aus einer Krebserkrankung und – behandlung resultieren kann. 4. 4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Rentenanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter Berück sichtigung seiner onkologischen Erkrankung entschieden werden kann. Überdies erscheint auch im Hinblick auf berufliche Massnahmen, allenfalls auch Integra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Abklärung der Verhältnisse, namentlich der objektiven und subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, als angezeigt. Da die zu tätigenden Abklärungen grund sätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom 25 . Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch und den Eingliederungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, war zuletzt ab April 2012 als Betr iebsmitarbeiter bei der Y.___
AG angestellt (Urk. 7/2/4, 7/9/5 und 7/16). Am 2 0. Juli 2012 erlitt er einen Nichtberufsunfall (vgl. Urk. 7/15/82), worauf ihm a b dem 2 4. Juli 2012 diverse behandelnde Ärzte Arbeitsunfähigkeits zeugnisse aus stellten (vgl. Urk. 7/8
7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) und er Unfallversicherungsleistungen er h ielt (vgl. Urk. 7/ 15/26 und 7/19). Am 17. Dezember 2012 musste er sich im Spital Z.___ wegen einer schmerzhaften Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer latera ler Instabilität des oberen Sprunggelenks nach Supinationstrauma im Jahr 2010 einem operativen Eingriff am rechten Fuss unterziehen (Urk. 7/1 und 7/11/8).
Am 2 9. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Fussbeschwer den
zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Diese zog darauf die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/8) und der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/15, 7/19 und 7/25) . Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/9 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/10 und 7/11) Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/32). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 2 5. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. September 2014 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 1 6. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Gesundheitszu stand sei neu zu beurteilen (Urk. 1) . Mit Zuschrift vom
10. November 2014 (Urk. 4) liess er medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte am 2 4. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitsver mittlung an sie zurückzuweisen sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen zu äussern. In der Folge wurde keine Replik erstattet. A m 1 3. März 2015 reichte die Beschwerde gegnerin
ihre Stellungnahme
und weitere Dokumente ein (vgl. Urk. 14 und 15) . Davon hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 16), worauf er mit Eingabe vom 9. April 2015 (Urk.
17) einen Bericht der Klinik A.___ vom 2 4. März 2015 (Urk.
18) einreichen liess . Dies wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1 4. April 2015 mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei ihm aber weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Beschwerde gegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invalidi tätsgrad von 15 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass keine gesundheitsbedingte Ein schränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2).
Mit der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 hat die Beschwerdegegne rin eingeräumt, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht mit der angegebenen Begründung einer fehlenden gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche hätte verneinen dürfen . Sie beantragt insoweit die Rück weisung der Sache
zur Prüfung eines entsprechenden Anspruches (Urk. 6 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass seine Tumorerkrankung bei der Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausser Acht gelassen wor den sei (Urk. 1).
E. 2.3 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/2). Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 2 9. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 2 9. Januar 2013 (Art.
E. 5 , 15 und 18) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind. 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Zur Prüfung der hier strittigen Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist daher massgebend, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, ab dem 2 9. Juli 2012
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk.
2) präsen tierten (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) .
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass beim Beschwerde führer eine schmerzhafte Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer lateraler Instabilität des oberen Sprunggelenks rechts nach Supinations trauma 2010 diagnostiziert wurde, weswegen er sich am 17. Dezember 2012 im Spital Z.___ einer Operation unterziehen musste (Urk. 7/1) .
Bereits ab dem 2 4. Juli 2012, mithin noch vor dem 2 9. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/8 7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) . 3.2
Der verantwortliche Chirurg des Spitals Z.___, Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/1), Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beurteilte de n Beschwerdeführer auch nach der
Operation vom 1 7. Dezember 2012 und der operativen Schraubenentfernung am 2 1. August 2013
als zu 100 %
arbeitsunfähig, letztmals am 6. September 2013 bis auf Weiteres (vgl. Urk.
7/11/5, 7/13, 7/15/12, 7/19/15, 7/19/32 und 7/24). Ab dem 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Berufs tätigkeit halbtags beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/24/9) .
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer mehr heitlich sitzende Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen wieder zu 100 % zumutbar seien . Er verzichte auf die Angabe eines genaueren Arbeitsprofiles, da sich die Situation erst etwa drei Monate postoperativ d.h. A nfang April 2013 genauer beurteilen lasse (Urk. 7/11/5). Am 1 7. Juni 2013 erachtete Dr. B.___
den Beschwerdeführer darüber hinaus
auch für stehend und gehend auszuübende Arbeiten bis zu etwa vier Stunden täglich als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/32) . Schliesslich machte Dr. B.___ am 9. Dezember 2013 konkrete Angaben zum Belastungsprofil einer behinderungs angepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 ganztags zumutbar sei (Urk. 7/24/9). 3.3
Aus dem im Beschwerdeverfahren von Seiten des Beschwerdeführer s neu einge reichten Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 2 8. Februar 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein fortgeschrittenes metastasierendes Prostatakarzinom (mit einem Gleason-Score von 5 + 4 = 9 und einem PSA-Wert von 27 ng /ml) und ein Verdacht auf beidseitige retrope ritoneale und iliacale Lymphknotenmetastasen diagnostiziert wurde n (Urk. 5/1). Dem ebenfalls neu beigebrachten Bericht der Klinik für Radio-Onkologie des Spital s C.___ vom 6. September 2014 lässt sich überdies ent nehmen, dass sich der Gleason-Score auf 5 + 5 = 10 und der PSA-Wert auf 27,53 ng /ml erhöhte n . Der Beschwerdeführer sei mit perkutaner Bestrahlung der Prostata/Samenblasenregion und simultaner Bestrahlung der Beckenlymphkno ten
vom 5. bis zum 1 9. Juni 2014 mit konkomittierender und adjuvanter
Anti hormontherapie behandelt worden. Die Antihormontherapie habe bereits am 2 8. Februar 2014 begonnen. Die Bestrahlung mit der RapidArc -Technik habe der Patient gut vertragen und es seien keine relevanten Nebenwirkungen auf getreten, so dass die Therapie ohne Unterbruch bis zur geplanten Dosis habe durchgeführt werden können. Bei Therapieabschluss habe sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befunden. In Anbetracht des erfreulichen Thera pieverlaufs seien keine weiteren Vorstellungen in der radio-onkologischen Spr e chstunde mehr vorgesehen. Für die weitere urologische Betreuung und das Weiterführen der Antihormontherapie sei der Patient von der Klinik für Urolo gie direkt aufzubieten (Urk. 5/2). 3.4
Gemäss dem in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 redu zierte sich der PSA-Wert wieder auf 1,33 n g /ml. In der Anamnese wurden ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormontherapie, sonst aber keine weiteren physischen Beschwerden festgehalten . Es bestehe eine stark ausgeprägte psy chologische Belastungssituation. Der Patient sei weiterhin psychisch stark beeinträchtigt, weshalb in zwei Monaten erneut eine Verlaufskontrolle beim psychiatrischen Dienst der Krebsliga organisiert sei. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Arzt der Urologie habe man dem Patienten aufgrund der Krankenge schichte und der psychosozial schwierigen Situation abermals ein Arbeitsunfä higkeitszeugnis ausgestellt (Urk. 15/1).
Auf entsprechende Nachfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15/2) wurde in einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2015 erklärt, der aktuelle Gesund heitszustand sei stabil, bei jedoch fortschreitender Tumorerkrankung. Aktuell und mittelfristig sei der Beschwerdeführer physisch arbeitsfähig. Psychisch sei er stark belastet; es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 15/3) . 3.5
Dem Bericht der Klinik A.___ vom 2 4. März 2015 zufolge wurden ausge dehnte osteoplastische Me t astasen im LWK 1, diskreter im LWK 3 und ausge dehnter auch in den LWK 4 und 5, festgestellt. Zudem wurde ein e decken plattennahe
Osteolyse im LWK 5 mit Status nach pathologischer Decken plattenimpressionsfraktur diagnostiziert (Urk. 18). 4.
4.1
Mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist belegt, dass der Beschwer deführer spätestens seit Februar 2014 nicht nur an Fussbeschwerden, sondern auch an einer onkologischen Erkrankung leidet. Diese erforderte
ab Ende Februar 2014
diverse therapeutische Behandlungen, welche im Zeitpunkt des Erlasses de r angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 zum Teil noch andauerten . Zu allfälligen Auswirkungen auf di e Arbeits- und Erwerbsfä higkeit
lassen sich den vorhanden Berichten der das Krebsleiden behandelnden Ärzte nur spärliche Angaben entnehmen. 4.2
In physischer Hinsicht wird ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormon the rapie
anamnestisch festgehalten (Urk. 15/1 S. 1) . Der Bericht der Kli nik für Urologie des Spitals C.___ vom 8. Februar 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer aktuell und mittelfristig aus physischer Sicht arbeitsfähig sei, und auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 14), bezieht sich nicht auf den hier interessierenden Zeitraum bis
zum 25 . September 2014 (vgl. Urk. 15/2 und 15/3).
Er kann folglich auch nicht dazu dienen, eine weitere
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus physischer Sicht
durch
das Hinzutreten der Krebserkrankung und deren Behandlung zu vernei nen . 4.3
Die Berichte der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 und vom 8. Februar 2015 zeigen sodann auf, dass es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerde führers gekommen ist, welche offenbar bereits vor dem 7. November 2014 begonnen und zum Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses geführt hatte (vgl. Urk. 15/1 und 15/ 3).
Ohne weitere Angaben kann nicht einfach ausge schlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 aus psychischen Gründen in einem invaliditätsrelevanten Ausmass in seiner Arbeits- und Erwe rbsfähig keit beeinträchtigt war. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegne rin nichts zu ändern, dass in den fraglichen medizinischen Berichten keine regelmässige psychiatrische Behandlung erwähnt we rde (Urk.
E. 14 S. 1). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist denn auch nicht von einer psychosozialen (Urk. 14 S. 1), sondern von einer psychologischen Belas tungssituation die Rede (Urk. 15/1 S. 1), welche auch aus einer Krebserkrankung und – behandlung resultieren kann. 4. 4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Rentenanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter Berück sichtigung seiner onkologischen Erkrankung entschieden werden kann. Überdies erscheint auch im Hinblick auf berufliche Massnahmen, allenfalls auch Integra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Abklärung der Verhältnisse, namentlich der objektiven und subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, als angezeigt. Da die zu tätigenden Abklärungen grund sätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom 25 . Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch und den Eingliederungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01079 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, war zuletzt ab April 2012 als Betr iebsmitarbeiter bei der Y.___
AG angestellt (Urk. 7/2/4, 7/9/5 und 7/16). Am 2 0. Juli 2012 erlitt er einen Nichtberufsunfall (vgl. Urk. 7/15/82), worauf ihm a b dem 2 4. Juli 2012 diverse behandelnde Ärzte Arbeitsunfähigkeits zeugnisse aus stellten (vgl. Urk. 7/8
7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) und er Unfallversicherungsleistungen er h ielt (vgl. Urk. 7/ 15/26 und 7/19). Am 17. Dezember 2012 musste er sich im Spital Z.___ wegen einer schmerzhaften Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer latera ler Instabilität des oberen Sprunggelenks nach Supinationstrauma im Jahr 2010 einem operativen Eingriff am rechten Fuss unterziehen (Urk. 7/1 und 7/11/8).
Am 2 9. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Fussbeschwer den
zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Diese zog darauf die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/8) und der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/15, 7/19 und 7/25) . Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/9 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/10 und 7/11) Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/32). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 2 5. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/40). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. September 2014 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 1 6. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Gesundheitszu stand sei neu zu beurteilen (Urk. 1) . Mit Zuschrift vom
10. November 2014 (Urk. 4) liess er medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte am 2 4. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitsver mittlung an sie zurückzuweisen sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen zu äussern. In der Folge wurde keine Replik erstattet. A m 1 3. März 2015 reichte die Beschwerde gegnerin
ihre Stellungnahme
und weitere Dokumente ein (vgl. Urk. 14 und 15) . Davon hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 16), worauf er mit Eingabe vom 9. April 2015 (Urk.
17) einen Bericht der Klinik A.___ vom 2 4. März 2015 (Urk.
18) einreichen liess . Dies wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1 4. April 2015 mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5, 15 und 18) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 3 lit . a bis) und Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit . b) . 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei ihm aber weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Beschwerde gegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invalidi tätsgrad von 15 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass keine gesundheitsbedingte Ein schränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2).
Mit der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 hat die Beschwerdegegne rin eingeräumt, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht mit der angegebenen Begründung einer fehlenden gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche hätte verneinen dürfen . Sie beantragt insoweit die Rück weisung der Sache
zur Prüfung eines entsprechenden Anspruches (Urk. 6 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet den ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass seine Tumorerkrankung bei der Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausser Acht gelassen wor den sei (Urk. 1). 2.3
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/2). Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 2 9. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 2 9. Januar 2013 (Art. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Zur Prüfung der hier strittigen Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist daher massgebend, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, ab dem 2 9. Juli 2012
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk.
2) präsen tierten (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) .
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass beim Beschwerde führer eine schmerzhafte Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer lateraler Instabilität des oberen Sprunggelenks rechts nach Supinations trauma 2010 diagnostiziert wurde, weswegen er sich am 17. Dezember 2012 im Spital Z.___ einer Operation unterziehen musste (Urk. 7/1) .
Bereits ab dem 2 4. Juli 2012, mithin noch vor dem 2 9. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/8 7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) . 3.2
Der verantwortliche Chirurg des Spitals Z.___, Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/1), Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beurteilte de n Beschwerdeführer auch nach der
Operation vom 1 7. Dezember 2012 und der operativen Schraubenentfernung am 2 1. August 2013
als zu 100 %
arbeitsunfähig, letztmals am 6. September 2013 bis auf Weiteres (vgl. Urk.
7/11/5, 7/13, 7/15/12, 7/19/15, 7/19/32 und 7/24). Ab dem 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Berufs tätigkeit halbtags beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/24/9) .
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer mehr heitlich sitzende Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen wieder zu 100 % zumutbar seien . Er verzichte auf die Angabe eines genaueren Arbeitsprofiles, da sich die Situation erst etwa drei Monate postoperativ d.h. A nfang April 2013 genauer beurteilen lasse (Urk. 7/11/5). Am 1 7. Juni 2013 erachtete Dr. B.___
den Beschwerdeführer darüber hinaus
auch für stehend und gehend auszuübende Arbeiten bis zu etwa vier Stunden täglich als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/32) . Schliesslich machte Dr. B.___ am 9. Dezember 2013 konkrete Angaben zum Belastungsprofil einer behinderungs angepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 ganztags zumutbar sei (Urk. 7/24/9). 3.3
Aus dem im Beschwerdeverfahren von Seiten des Beschwerdeführer s neu einge reichten Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 2 8. Februar 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein fortgeschrittenes metastasierendes Prostatakarzinom (mit einem Gleason-Score von 5 + 4 = 9 und einem PSA-Wert von 27 ng /ml) und ein Verdacht auf beidseitige retrope ritoneale und iliacale Lymphknotenmetastasen diagnostiziert wurde n (Urk. 5/1). Dem ebenfalls neu beigebrachten Bericht der Klinik für Radio-Onkologie des Spital s C.___ vom 6. September 2014 lässt sich überdies ent nehmen, dass sich der Gleason-Score auf 5 + 5 = 10 und der PSA-Wert auf 27,53 ng /ml erhöhte n . Der Beschwerdeführer sei mit perkutaner Bestrahlung der Prostata/Samenblasenregion und simultaner Bestrahlung der Beckenlymphkno ten
vom 5. bis zum 1 9. Juni 2014 mit konkomittierender und adjuvanter
Anti hormontherapie behandelt worden. Die Antihormontherapie habe bereits am 2 8. Februar 2014 begonnen. Die Bestrahlung mit der RapidArc -Technik habe der Patient gut vertragen und es seien keine relevanten Nebenwirkungen auf getreten, so dass die Therapie ohne Unterbruch bis zur geplanten Dosis habe durchgeführt werden können. Bei Therapieabschluss habe sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befunden. In Anbetracht des erfreulichen Thera pieverlaufs seien keine weiteren Vorstellungen in der radio-onkologischen Spr e chstunde mehr vorgesehen. Für die weitere urologische Betreuung und das Weiterführen der Antihormontherapie sei der Patient von der Klinik für Urolo gie direkt aufzubieten (Urk. 5/2). 3.4
Gemäss dem in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 redu zierte sich der PSA-Wert wieder auf 1,33 n g /ml. In der Anamnese wurden ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormontherapie, sonst aber keine weiteren physischen Beschwerden festgehalten . Es bestehe eine stark ausgeprägte psy chologische Belastungssituation. Der Patient sei weiterhin psychisch stark beeinträchtigt, weshalb in zwei Monaten erneut eine Verlaufskontrolle beim psychiatrischen Dienst der Krebsliga organisiert sei. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Arzt der Urologie habe man dem Patienten aufgrund der Krankenge schichte und der psychosozial schwierigen Situation abermals ein Arbeitsunfä higkeitszeugnis ausgestellt (Urk. 15/1).
Auf entsprechende Nachfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15/2) wurde in einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2015 erklärt, der aktuelle Gesund heitszustand sei stabil, bei jedoch fortschreitender Tumorerkrankung. Aktuell und mittelfristig sei der Beschwerdeführer physisch arbeitsfähig. Psychisch sei er stark belastet; es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 15/3) . 3.5
Dem Bericht der Klinik A.___ vom 2 4. März 2015 zufolge wurden ausge dehnte osteoplastische Me t astasen im LWK 1, diskreter im LWK 3 und ausge dehnter auch in den LWK 4 und 5, festgestellt. Zudem wurde ein e decken plattennahe
Osteolyse im LWK 5 mit Status nach pathologischer Decken plattenimpressionsfraktur diagnostiziert (Urk. 18). 4.
4.1
Mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist belegt, dass der Beschwer deführer spätestens seit Februar 2014 nicht nur an Fussbeschwerden, sondern auch an einer onkologischen Erkrankung leidet. Diese erforderte
ab Ende Februar 2014
diverse therapeutische Behandlungen, welche im Zeitpunkt des Erlasses de r angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 zum Teil noch andauerten . Zu allfälligen Auswirkungen auf di e Arbeits- und Erwerbsfä higkeit
lassen sich den vorhanden Berichten der das Krebsleiden behandelnden Ärzte nur spärliche Angaben entnehmen. 4.2
In physischer Hinsicht wird ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormon the rapie
anamnestisch festgehalten (Urk. 15/1 S. 1) . Der Bericht der Kli nik für Urologie des Spitals C.___ vom 8. Februar 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer aktuell und mittelfristig aus physischer Sicht arbeitsfähig sei, und auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 14), bezieht sich nicht auf den hier interessierenden Zeitraum bis
zum 25 . September 2014 (vgl. Urk. 15/2 und 15/3).
Er kann folglich auch nicht dazu dienen, eine weitere
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus physischer Sicht
durch
das Hinzutreten der Krebserkrankung und deren Behandlung zu vernei nen . 4.3
Die Berichte der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 und vom 8. Februar 2015 zeigen sodann auf, dass es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerde führers gekommen ist, welche offenbar bereits vor dem 7. November 2014 begonnen und zum Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses geführt hatte (vgl. Urk. 15/1 und 15/ 3).
Ohne weitere Angaben kann nicht einfach ausge schlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. September 2014 aus psychischen Gründen in einem invaliditätsrelevanten Ausmass in seiner Arbeits- und Erwe rbsfähig keit beeinträchtigt war. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegne rin nichts zu ändern, dass in den fraglichen medizinischen Berichten keine regelmässige psychiatrische Behandlung erwähnt we rde (Urk. 14 S. 1). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist denn auch nicht von einer psychosozialen (Urk. 14 S. 1), sondern von einer psychologischen Belas tungssituation die Rede (Urk. 15/1 S. 1), welche auch aus einer Krebserkrankung und – behandlung resultieren kann. 4. 4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Rentenanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter Berück sichtigung seiner onkologischen Erkrankung entschieden werden kann. Überdies erscheint auch im Hinblick auf berufliche Massnahmen, allenfalls auch Integra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Abklärung der Verhältnisse, namentlich der objektiven und subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, als angezeigt. Da die zu tätigenden Abklärungen grund sätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom 25 . Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch und den Eingliederungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke