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IV.2014.01074

Kein Anspruch auf Taggelder für die Dauer von beruflichen Integrationsmassnahmen, da die Versicherte bereits eine halbe Invalidenrente bezieht und weder einen Erwerbsausfall erleidet noch Taggeldansprüche anderer Versicherungen verliert.

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, war als Primarlehrerin tätig und meldete sich am 13. Januar 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Anorexia nervosa und einer mittelgradigen depressiven Episode für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 per 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu, wobei davon ausgegangen wurde, dass die ange stammte oder eine leidens angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar seien (Urk. 6/56, Urk. 6/61). 1.2

Die IV-Stelle lud die Versicherte für den

19. September 2013 zu einem persönli chen Gespräch ein, um die berufliche Situation zu klären (Urk. 6/86). Mit der Mitteilung vom 14. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für ein von der Z.___

vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 durchgeführtes Belastbarkeitstraining übernehme. Die Versicherte erhalte wäh rend der Dauer der Massnahme die bisherigen Rentenleistungen und zusätzlich ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 6/91).

Am

31. Juli 2014 kam die IV-Stelle darauf zurück, verneinte einen Taggeldanspruch und führte aus, in der Mitteilung vom 14. November 2013 sei zu Unrecht ein solches Taggeld zugesprochen worden, was sie korrigieren werde (Urk. 6/120). Am 2. September 2014 wurde die Mit tei lung vom 14. November 2013 in dem Sinne ersetzt, dass kein Taggeld an spruch

mehr erwähnt und lediglich ausgeführt wurde, der bisherige Rentenan spruch bleibe während dem vom 2. Dezember 2013 bis am 28. Februar 2014 dauernden Belastbarkeitstraining bestehen

(Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IV-Stelle die am 2. September 2014 erfolgte Ersetzung der Mitteilung vom 14. November 2013 (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten von Pro Infirmis Zürich, am 15. Okto ber 2014 Beschwerde erheben. Sie beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 und die Ausrichtung eines Taggeldes vom 2. Dezember 2013 bis zum Abschluss der Integrationsmassnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für berufliche Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese wäh rend der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Tag geldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5 bis

IVG). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Tag geld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5 ter

IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [ IVV ] Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit . a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit . b). Den erwerb stätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Abs. 2 lit . a) sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit . b). 2.

2.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) wurde die Kosten übernahme für eine berufliche Integrationsmassnahme zu gesprochen . Für die Teilnahme an einer solchen Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von

Art. 8 Abs. 3 lit . a bis

IVG in Ver bindung mit Art. 14a IVG besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, wenn erwerbstätige Versi cherte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine aktuell bestehende voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätig keit als Primar lehrerin

ist unbestritten und ergibt sich unter anderem aus der Beurteilung des BVK-Vertrauensarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/83). Zudem war die Versi cherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig (Urk. 6/ 80). Aller dings bezieht die Versicherte bereits seit dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/56, Urk. 6/61) . In Art. 22 Abs. 5 bis IVG wird für diejenigen Versicherten, welche wie die Beschwerdeführer bereits eine Invalidenr ente beziehen, festge hal ten, dass diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG an stelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Gemäss der angefochte nen Ver fügung vom 1 6. September 2014 (Urk.

2) erhält die Versicherte ihre halbe In va li denrente während der Dauer der Integrationsmassnahme weiterhin ausbe zahlt. 2 .2

Die Versicherte liess sinngemäss geltend machen, es handle sich bei der verfüg ten Integrationsmassnahme nicht um eine Wiedereingliederung smassnahme, da ihr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente unbestritten sei . Es handle sich viel mehr um eine Abklärung, ob überhaupt noch eine

verwertbare Restarbeits fähig keit vorliege, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfä hig sei . Daher habe sie neben ihrer halben Invalidenrente zusätzlich einen Anspruch auf Taggelder (Urk. 1). Es ist zwar zutreffend, dass bei der Versicher ten kein e Wiedereingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG angeordn et wurde und die IV-Stelle lediglich von einer mindestens 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, welche eventuell mit Aufbaumassnahmen gestei gert werden könne (Urk. 6/93). Doch Art. 22 Abs. 5 bis IVG bezieht sich aus drück lich nicht nur auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG, sondern auch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG. Folglich kommt Art. 22 Abs. 5 bis IVG zur Anwendung und besteht grundsätzlich kein Taggeld an spruch der Versicherten. 2 . 3

In Art. 22 Abs. 5 ter IVG wird so dann festgehalten, dass zusätzlich zur Invaliden r ente ein Taggeld ausbezahlt wird, wenn jemand infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder ein Taggeld einer anderen Versi cherung verliert. In der Botschaft wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass sie bei Personen zur Anwendung kommen könne, die keine ganze Invaliden ren te beanspruchen könn t en und wegen einer ganztägigen Massnahme der I nva li den versicherung an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert seien (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ 6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket ] vom 2 4. Februar 2010, S. 1895). Die Versicherte erzielt seit August 2013 kein Erwerbseinkommen mehr (Urk. 6/ 80), so dass sie durch ihre Teilnahme an Integrationsm assnahme n, beginnend im Dezember 2013, keinen Erwerbsausfall erlitt. Soweit ersichtlich bezog die Versi cherte vor Beginn der Integrationsmassnahmen zudem keine Taggeldleis tungen einer anderen Versicherung. 2 . 4

D i e Versicherte hat somit von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. November 2013 zu Unrecht für die Dauer der Integrationsmassnahme ein Taggeld zuge spro chen erhalten, da sie bereits eine Invalidenrente bezieht und weder in folge der Durchführung der Integrationsmassnahme einen Erwerbsausfall erl itt noch Taggeldansprüche einer anderen Versicherung verlor . 3.

Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde run gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Mit der Mitteilung vom 1 4. November 2013 hat die IV-Stelle der Versi cherten irrtümlich Taggelder zugesprochen, jedoch die damalige Vertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 über das Versehen informiert und in Aussicht gestellt, die Mitteilung werde entsprechend geändert sowie der Beschwerdeführerin korrigiert zugestellt (Urk. 6/91 und 6/120). Diese Absicht setzte die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 2. September 2014 in die Tat um (Urk. 6/124). Der Beschwerdegegnerin war es ohne weiteres erlaubt, auf die ursprüngliche, sich als falsch erweisende Zusprache von Taggeldern zurück zukommen, ohne dass sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten hatte. D enn rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeld leis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstellen, sofern er nicht zu Unrecht ausbezahlte Leis tun gen zurückfordern will, was im vorliegenden Verfahren nicht

der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3 mit Hin weisen). Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als in allen Teilen korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1968, war als Primarlehrerin tätig und meldete sich am 13. Januar 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Anorexia nervosa und einer mittelgradigen depressiven Episode für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 per 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu, wobei davon ausgegangen wurde, dass die ange stammte oder eine leidens angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar seien (Urk. 6/56, Urk. 6/61).

E. 1.2 Die IV-Stelle lud die Versicherte für den

19. September 2013 zu einem persönli chen Gespräch ein, um die berufliche Situation zu klären (Urk. 6/86). Mit der Mitteilung vom 14. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für ein von der Z.___

vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 durchgeführtes Belastbarkeitstraining übernehme. Die Versicherte erhalte wäh rend der Dauer der Massnahme die bisherigen Rentenleistungen und zusätzlich ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 6/91).

Am

31. Juli 2014 kam die IV-Stelle darauf zurück, verneinte einen Taggeldanspruch und führte aus, in der Mitteilung vom 14. November 2013 sei zu Unrecht ein solches Taggeld zugesprochen worden, was sie korrigieren werde (Urk. 6/120). Am 2. September 2014 wurde die Mit tei lung vom 14. November 2013 in dem Sinne ersetzt, dass kein Taggeld an spruch

mehr erwähnt und lediglich ausgeführt wurde, der bisherige Rentenan spruch bleibe während dem vom 2. Dezember 2013 bis am 28. Februar 2014 dauernden Belastbarkeitstraining bestehen

(Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IV-Stelle die am 2. September 2014 erfolgte Ersetzung der Mitteilung vom 14. November 2013 (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten von Pro Infirmis Zürich, am 15. Okto ber 2014 Beschwerde erheben. Sie beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 und die Ausrichtung eines Taggeldes vom 2. Dezember 2013 bis zum Abschluss der Integrationsmassnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für berufliche Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese wäh rend der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Tag geldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5 bis

IVG). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Tag geld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5 ter

IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [ IVV ] Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art.

E. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) wurde die Kosten übernahme für eine berufliche Integrationsmassnahme zu gesprochen . Für die Teilnahme an einer solchen Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von

Art.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit . a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit . b). Den erwerb stätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Abs. 2 lit . a) sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit . b). 2.

E. 8 Abs. 3 lit . a bis

IVG in Ver bindung mit Art. 14a IVG besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, wenn erwerbstätige Versi cherte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine aktuell bestehende voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätig keit als Primar lehrerin

ist unbestritten und ergibt sich unter anderem aus der Beurteilung des BVK-Vertrauensarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/83). Zudem war die Versi cherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig (Urk. 6/ 80). Aller dings bezieht die Versicherte bereits seit dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/56, Urk. 6/61) . In Art. 22 Abs. 5 bis IVG wird für diejenigen Versicherten, welche wie die Beschwerdeführer bereits eine Invalidenr ente beziehen, festge hal ten, dass diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG an stelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Gemäss der angefochte nen Ver fügung vom 1 6. September 2014 (Urk.

2) erhält die Versicherte ihre halbe In va li denrente während der Dauer der Integrationsmassnahme weiterhin ausbe zahlt. 2 .2

Die Versicherte liess sinngemäss geltend machen, es handle sich bei der verfüg ten Integrationsmassnahme nicht um eine Wiedereingliederung smassnahme, da ihr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente unbestritten sei . Es handle sich viel mehr um eine Abklärung, ob überhaupt noch eine

verwertbare Restarbeits fähig keit vorliege, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfä hig sei . Daher habe sie neben ihrer halben Invalidenrente zusätzlich einen Anspruch auf Taggelder (Urk. 1). Es ist zwar zutreffend, dass bei der Versicher ten kein e Wiedereingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG angeordn et wurde und die IV-Stelle lediglich von einer mindestens 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, welche eventuell mit Aufbaumassnahmen gestei gert werden könne (Urk. 6/93). Doch Art. 22 Abs. 5 bis IVG bezieht sich aus drück lich nicht nur auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG, sondern auch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG. Folglich kommt Art. 22 Abs. 5 bis IVG zur Anwendung und besteht grundsätzlich kein Taggeld an spruch der Versicherten. 2 . 3

In Art. 22 Abs. 5 ter IVG wird so dann festgehalten, dass zusätzlich zur Invaliden r ente ein Taggeld ausbezahlt wird, wenn jemand infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder ein Taggeld einer anderen Versi cherung verliert. In der Botschaft wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass sie bei Personen zur Anwendung kommen könne, die keine ganze Invaliden ren te beanspruchen könn t en und wegen einer ganztägigen Massnahme der I nva li den versicherung an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert seien (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ 6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket ] vom 2 4. Februar 2010, S. 1895). Die Versicherte erzielt seit August 2013 kein Erwerbseinkommen mehr (Urk. 6/ 80), so dass sie durch ihre Teilnahme an Integrationsm assnahme n, beginnend im Dezember 2013, keinen Erwerbsausfall erlitt. Soweit ersichtlich bezog die Versi cherte vor Beginn der Integrationsmassnahmen zudem keine Taggeldleis tungen einer anderen Versicherung. 2 . 4

D i e Versicherte hat somit von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. November 2013 zu Unrecht für die Dauer der Integrationsmassnahme ein Taggeld zuge spro chen erhalten, da sie bereits eine Invalidenrente bezieht und weder in folge der Durchführung der Integrationsmassnahme einen Erwerbsausfall erl itt noch Taggeldansprüche einer anderen Versicherung verlor . 3.

Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde run gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Mit der Mitteilung vom 1 4. November 2013 hat die IV-Stelle der Versi cherten irrtümlich Taggelder zugesprochen, jedoch die damalige Vertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 über das Versehen informiert und in Aussicht gestellt, die Mitteilung werde entsprechend geändert sowie der Beschwerdeführerin korrigiert zugestellt (Urk. 6/91 und 6/120). Diese Absicht setzte die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 2. September 2014 in die Tat um (Urk. 6/124). Der Beschwerdegegnerin war es ohne weiteres erlaubt, auf die ursprüngliche, sich als falsch erweisende Zusprache von Taggeldern zurück zukommen, ohne dass sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten hatte. D enn rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeld leis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstellen, sofern er nicht zu Unrecht ausbezahlte Leis tun gen zurückfordern will, was im vorliegenden Verfahren nicht

der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3 mit Hin weisen). Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als in allen Teilen korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, war als Primarlehrerin tätig und meldete sich am 13. Januar 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Anorexia nervosa und einer mittelgradigen depressiven Episode für berufliche Massnahmen an ( Urk.  6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 per 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu, wobei davon ausgegangen wurde, dass die ange stammte oder eine leidens angepasste Tätigkeit im Umfang von 40  % zumutbar seien ( Urk.  6/56, Urk.  6/61). 1.2      Die IV-Stelle lud die Versicherte für den
  2. September 2013 zu einem persönli chen Gespräch ein, um die berufliche Situation zu klären ( Urk.  6/86). Mit der Mitteilung vom 14. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für ein von der Z.___ vom
  3. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 durchgeführtes Belastbarkeitstraining übernehme. Die Versicherte erhalte wäh rend der Dauer der Massnahme die bisherigen Rentenleistungen und zusätzlich ein Taggeld ausgerichtet ( Urk.  6/91). Am
  4. Juli 2014 kam die IV-Stelle darauf zurück, verneinte einen Taggeldanspruch und führte aus, in der Mitteilung vom 14. November 2013 sei zu Unrecht ein solches Taggeld zugesprochen worden, was sie korrigieren werde ( Urk.  6/120). Am
  5. September 2014 wurde die Mit tei lung vom 14. November 2013 in dem Sinne ersetzt, dass kein Taggeld an spruch mehr erwähnt und lediglich ausgeführt wurde, der bisherige Rentenan spruch bleibe während dem vom
  6. Dezember 2013 bis am 28. Februar 2014 dauernden Belastbarkeitstraining bestehen ( Urk.  6/124). Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IV-Stelle die am
  7. September 2014 erfolgte Ersetzung der Mitteilung vom 14. November 2013 ( Urk.  2).
  8. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten von Pro Infirmis Zürich, am 15. Okto ber 2014 Beschwerde erheben. Sie beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 und die Ausrichtung eines Taggeldes vom
  9. Dezember 2013 bis zum Abschluss der Integrationsmassnahmen ( Urk.  1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. Für berufliche Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld ( Art.  22 Abs. 5 IVG ). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese wäh rend der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Tag geldes weiter ausgerichtet ( Art.  22 Abs. 5 bis IVG ). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Tag geld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus ( Art.  22 Abs. 5 ter IVG ). Als erwerbstätig gelten gemäss Art.  20 sexies Abs.  1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [ IVV ] Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( lit . a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten ( lit . b). Den erwerb stätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten ( Abs.  2 lit . a) sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen ( lit . b).
  11. 2.1      Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 ( Urk.  2) wurde die Kosten übernahme für eine berufliche Integrationsmassnahme zu gesprochen . Für die Teilnahme an einer solchen Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art.  8 Abs.  3 lit . a bis IVG in Ver bindung mit Art.  14a IVG besteht gemäss Art.  22 Abs.  1 IVG grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung , wenn erwerbstätige Versi cherte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50  % arbeitsunfähig sind. Eine aktuell bestehende voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätig keit als Primar lehrerin ist unbestritten und ergibt sich unter anderem aus der Beurteilung des BVK-Vertrauensarztes Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom
  12. Mai 2013 ( Urk.  6/83). Zudem war die Versi cherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig ( Urk.  6/ 80 ). Aller dings bezieht die Versicherte bereits seit dem
  13. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente ( Urk.  6/56, Urk.  6/61) . In Art.  22 Abs.  5 bis IVG wird für diejenigen Versicherten, welche wie die Beschwerdeführer bereits eine Invalidenr ente beziehen, festge hal ten, dass diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art.  14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art.  8a IVG an stelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Gemäss der angefochte nen Ver fügung vom 1
  14. September 2014 ( Urk.  2) erhält die Versicherte ihre halbe In va li denrente während der Dauer der Integrationsmassnahme weiterhin ausbe zahlt. 2 .2      Die Versicherte liess sinngemäss geltend machen, es handle sich bei der verfüg ten Integrationsmassnahme nicht um eine Wiedereingliederung smassnahme , da ihr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente unbestritten sei . Es handle sich viel mehr um eine Abklärung, ob überhaupt noch eine verwertbare Restarbeits fähig keit vorliege , da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfä hig sei . Daher habe sie neben ihrer halben Invalidenrente zusätzlich einen Anspruch auf Taggelder ( Urk.  1). Es ist zwar zutreffend, dass bei der Versicher ten kein e Wiedereingliederungsmassnahme nach Art.  8a IVG angeordn et wurde und die IV-Stelle lediglich von einer mindestens 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, welche eventuell mit Aufbaumassnahmen gestei gert werden könne ( Urk.  6/93). Doch Art.  22 Abs.  5 bis IVG bezieht sich aus drück lich nicht nur auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art.  8a IVG, sondern auch auf Integrationsmassnahmen nach Art.  14a IVG. Folglich kommt Art.  22 Abs.  5 bis IVG zur Anwendung und besteht grundsätzlich kein Taggeld an spruch der Versicherten. 2 . 3      In Art.  22 Abs.  5 ter IVG wird so dann festgehalten, dass zusätzlich zur Invaliden r ente ein Taggeld ausbezahlt wird, wenn jemand infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder ein Taggeld einer anderen Versi cherung verliert. In der Botschaft wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass sie bei Personen zur Anwendung kommen könne , die keine ganze Invaliden ren te beanspruchen könn t en und wegen einer ganztägigen Massnahme der I nva li den versicherung an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert seien (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [
  15. IV-Revision,
  16. Massnahmenpaket ] vom 2
  17. Februar 2010 , S. 1895 ). Die Versicherte erzielt seit August 2013 kein Erwerbseinkommen mehr ( Urk.  6/ 80 ) , so dass sie durch ihre Teilnahme an Integrationsm assnahme n, beginnend im Dezember 2013, keinen Erwerbsausfall erlitt. Soweit ersichtlich bezog die Versi cherte vor Beginn der Integrationsmassnahmen zudem keine Taggeldleis tungen einer anderen Versicherung. 2 . 4      D i e Versicherte hat somit von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  18. November 2013 zu Unrecht für die Dauer der Integrationsmassnahme ein Taggeld zuge spro chen erhalten , da sie bereits eine Invalidenrente bezieht und weder in folge der Durchführung der Integrationsmassnahme einen Erwerbsausfall erl itt noch Taggeldansprüche einer anderen Versicherung verlor .
  19. Nach Art.  49 Abs.  1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde run gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art.  49 Abs.  1 ATSG fallen, können gemäss Art.  51 Abs.  1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Mit der Mitteilung vom 1
  20. November 2013 hat die IV-Stelle der Versi cherten irrtümlich Taggelder zugesprochen, jedoch die damalige Vertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 3
  21. Juli 2014 über das Versehen informiert und in Aussicht gestellt, die Mitteilung werde entsprechend geändert sowie der Beschwerdeführerin korrigiert zugestellt ( Urk.  6/91 und 6/120). Diese Absicht setzte die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom
  22. September 2014 in die Tat um ( Urk.  6/124). Der Beschwerdegegnerin war es ohne weiteres erlaubt , auf die ursprüngliche, sich als falsch erweisende Zusprache von Taggeldern zurück zukommen , ohne dass sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten hatte. D enn rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeld leis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstellen, sofern er nicht zu Unrecht ausbezahlte Leis tun gen zurückfordern will, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2
  23. August 2011 E. 3.3 mit Hin weisen). Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als in allen Teilen korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  24. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) auf Fr.  400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  26. Die Gerichtskosten von Fr.
  27. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01074 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, war als Primarlehrerin tätig und meldete sich am 13. Januar 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Anorexia nervosa und einer mittelgradigen depressiven Episode für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 per 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu, wobei davon ausgegangen wurde, dass die ange stammte oder eine leidens angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar seien (Urk. 6/56, Urk. 6/61). 1.2

Die IV-Stelle lud die Versicherte für den

19. September 2013 zu einem persönli chen Gespräch ein, um die berufliche Situation zu klären (Urk. 6/86). Mit der Mitteilung vom 14. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für ein von der Z.___

vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 durchgeführtes Belastbarkeitstraining übernehme. Die Versicherte erhalte wäh rend der Dauer der Massnahme die bisherigen Rentenleistungen und zusätzlich ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 6/91).

Am

31. Juli 2014 kam die IV-Stelle darauf zurück, verneinte einen Taggeldanspruch und führte aus, in der Mitteilung vom 14. November 2013 sei zu Unrecht ein solches Taggeld zugesprochen worden, was sie korrigieren werde (Urk. 6/120). Am 2. September 2014 wurde die Mit tei lung vom 14. November 2013 in dem Sinne ersetzt, dass kein Taggeld an spruch

mehr erwähnt und lediglich ausgeführt wurde, der bisherige Rentenan spruch bleibe während dem vom 2. Dezember 2013 bis am 28. Februar 2014 dauernden Belastbarkeitstraining bestehen

(Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IV-Stelle die am 2. September 2014 erfolgte Ersetzung der Mitteilung vom 14. November 2013 (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten von Pro Infirmis Zürich, am 15. Okto ber 2014 Beschwerde erheben. Sie beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 und die Ausrichtung eines Taggeldes vom 2. Dezember 2013 bis zum Abschluss der Integrationsmassnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für berufliche Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese wäh rend der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Tag geldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5 bis

IVG). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Tag geld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5 ter

IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [ IVV ] Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit . a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit . b). Den erwerb stätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Abs. 2 lit . a) sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit . b). 2.

2.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) wurde die Kosten übernahme für eine berufliche Integrationsmassnahme zu gesprochen . Für die Teilnahme an einer solchen Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von

Art. 8 Abs. 3 lit . a bis

IVG in Ver bindung mit Art. 14a IVG besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, wenn erwerbstätige Versi cherte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine aktuell bestehende voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätig keit als Primar lehrerin

ist unbestritten und ergibt sich unter anderem aus der Beurteilung des BVK-Vertrauensarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/83). Zudem war die Versi cherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig (Urk. 6/ 80). Aller dings bezieht die Versicherte bereits seit dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/56, Urk. 6/61) . In Art. 22 Abs. 5 bis IVG wird für diejenigen Versicherten, welche wie die Beschwerdeführer bereits eine Invalidenr ente beziehen, festge hal ten, dass diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG an stelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Gemäss der angefochte nen Ver fügung vom 1 6. September 2014 (Urk.

2) erhält die Versicherte ihre halbe In va li denrente während der Dauer der Integrationsmassnahme weiterhin ausbe zahlt. 2 .2

Die Versicherte liess sinngemäss geltend machen, es handle sich bei der verfüg ten Integrationsmassnahme nicht um eine Wiedereingliederung smassnahme, da ihr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente unbestritten sei . Es handle sich viel mehr um eine Abklärung, ob überhaupt noch eine

verwertbare Restarbeits fähig keit vorliege, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfä hig sei . Daher habe sie neben ihrer halben Invalidenrente zusätzlich einen Anspruch auf Taggelder (Urk. 1). Es ist zwar zutreffend, dass bei der Versicher ten kein e Wiedereingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG angeordn et wurde und die IV-Stelle lediglich von einer mindestens 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, welche eventuell mit Aufbaumassnahmen gestei gert werden könne (Urk. 6/93). Doch Art. 22 Abs. 5 bis IVG bezieht sich aus drück lich nicht nur auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG, sondern auch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG. Folglich kommt Art. 22 Abs. 5 bis IVG zur Anwendung und besteht grundsätzlich kein Taggeld an spruch der Versicherten. 2 . 3

In Art. 22 Abs. 5 ter IVG wird so dann festgehalten, dass zusätzlich zur Invaliden r ente ein Taggeld ausbezahlt wird, wenn jemand infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder ein Taggeld einer anderen Versi cherung verliert. In der Botschaft wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass sie bei Personen zur Anwendung kommen könne, die keine ganze Invaliden ren te beanspruchen könn t en und wegen einer ganztägigen Massnahme der I nva li den versicherung an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert seien (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ 6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket ] vom 2 4. Februar 2010, S. 1895). Die Versicherte erzielt seit August 2013 kein Erwerbseinkommen mehr (Urk. 6/ 80), so dass sie durch ihre Teilnahme an Integrationsm assnahme n, beginnend im Dezember 2013, keinen Erwerbsausfall erlitt. Soweit ersichtlich bezog die Versi cherte vor Beginn der Integrationsmassnahmen zudem keine Taggeldleis tungen einer anderen Versicherung. 2 . 4

D i e Versicherte hat somit von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. November 2013 zu Unrecht für die Dauer der Integrationsmassnahme ein Taggeld zuge spro chen erhalten, da sie bereits eine Invalidenrente bezieht und weder in folge der Durchführung der Integrationsmassnahme einen Erwerbsausfall erl itt noch Taggeldansprüche einer anderen Versicherung verlor . 3.

Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde run gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Mit der Mitteilung vom 1 4. November 2013 hat die IV-Stelle der Versi cherten irrtümlich Taggelder zugesprochen, jedoch die damalige Vertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 über das Versehen informiert und in Aussicht gestellt, die Mitteilung werde entsprechend geändert sowie der Beschwerdeführerin korrigiert zugestellt (Urk. 6/91 und 6/120). Diese Absicht setzte die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 2. September 2014 in die Tat um (Urk. 6/124). Der Beschwerdegegnerin war es ohne weiteres erlaubt, auf die ursprüngliche, sich als falsch erweisende Zusprache von Taggeldern zurück zukommen, ohne dass sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten hatte. D enn rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeld leis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstellen, sofern er nicht zu Unrecht ausbezahlte Leis tun gen zurückfordern will, was im vorliegenden Verfahren nicht

der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3 mit Hin weisen). Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als in allen Teilen korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef