Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, meldete sich am 2 2. März 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/2; Zusatzgesuch vom 1 7. Juni 2011, Urk. 7/5). Nach me di zinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7/42; Verfügungsteil 2, Urk. 7/40) eine vom 1. Januar bis zum 3 1. Oktober 2012 befristete Viertelsrente zu.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/50; Einwand vom 1 3. Juli 2014, Urk. 7/52) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben
und ihr Leistungsbegehren neu zu beurteilen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57), was der Beschwerde führerin am 1 8. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, das s die Beschwerdeführerin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft dargelegt habe. Die subjektiv zunehmenden Schmerzen seien gemäss ärztlicher Stellungnahme durch Dekonditionierung und Gewichtszunahme zu erklären. Die Beschwerden seien mittels adäquater Behandlung gut therapierbar und würden keine langfristige höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit 10 Jahren mit chronischen Rückenschmerzen, teils begleitet von starken Kopf schmerzen und Gelenkschmerzen, lebe. Es gebe keine schmerzfreien Tage, nur die Intensität variiere. Ihr Alltag sei geprägt von Schmerzen und schwerer Er schöpfung und die Wohnungsreinigung gelinge ihr alle zwei Monate. Aus diesem Grund arbeite sie seit Juli 20 11 im reduzierten Arbeitspensum und habe einen neuen Antrag an die Beschwerdegegnerin gestellt (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva li den rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/28): - C h r onisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur - n ormale Darstellung der Brustwirbeläule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoforme Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien - a m ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssyndroms - Dysgerminom Ovar p T1cpN0 bei/mit - Probe- Laprotomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lympho - Notektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiobsien 01/11 - a dditive Chemotherapie
Ohne Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit gab sie folgende Diagnosen
an : - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose - d ifferentialdiagnostisch: Estrofem -induziert - Status nach partieller Ruptur des Musculus
aductor
longus links 01/2011
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vom 3. J anuar bis zum 3. Juli 2011, danach sei eine schritt weise Reduktion erfolgt und seit dem 2 5. November 2011 sei sie zu 40 % ar beitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt durch die Erschöpfung, die rasche Ermüdung bei körperlichen Leistungen und chronische Schmerzen. Dr. Y.___ konstatierte, dass die eigentliche Arbeit zumutbar sei, aller dings sei der lange Arbeitsweg von Winterthur nach Zürich schwierig, da dieser die Beschwerdeführerin sehr erschöpfe. Bei der eigentlichen Arbeit bestehe ihres Erachtens keine verminderte Leistungsfähigkeit, gewisse Konzentrationsschwie rigkeiten seien möglich. 3.1.2
Dr. med. Z.___, Oberarzt der Rheumatologie und muskuloskelettalen Rehabilitation des Spitals A.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 7/32 S.
6 ff.) folgende Diagnosen mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumba ler Hyperlordose) - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwer punktverlagerung mit Sacrum
acutum - n ormaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoformer Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei - a m ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssydnroms - f ehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender
Bein achse beidseits - Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei - Beighton -Score 7/9
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit diagnostizierte er : - Chronische Kopfschmerzen vom Spann ungstyp, teils auch migräneform - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012) - d ifferentialdiagnostisch Estrofem -induziert - d ifferentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas - Prädiabetes Mellitus - HbA1c 6.0 (17.08.2012)¨ - Schmerzsyndrom Leiste links bei - Status nach partieller Ruptur des M. Adductor
longus links 01/2011 - Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit - Probe- Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011 - p ostoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG) - a dditiver Ch emotherapie mit 3 Zyklen BEP (B e l omycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011
Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin in einer Bank ab dem 1. Septem ber bis Ende Oktober 2012 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. November 2012 bis voraussichtlich zum 5. März 2013 bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie sei eingeschränkt durch das chronische, thorakolum bovertebrale bis - spondylogene Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (Hohl-/Rundrückenbildung), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpf-/beckenstabilisierenden Muskulatur. Zudem bestünden ch r onisch rezidi vie rende Polyarthralgien, welche am ehesten im Rahmen eines benignen Hyper mobilitätssyndromes (Beighton -Score 7/9) zu interpretieren seien. Die Knie ge lenks schmerzen beidseits seien am ehesten fehlhaltungsbedingt bei val gi sieren der Beinachse beidseits. Dadurch führe längeres Verweilen/Verharren in stati schen Zwangspositionen (wie z.B. längeres Sitzen am Schreibtisch/PC) so wie längeres Stehen und längere Gehbelastung zu einer Schmerzverstärkung thora kolumbal bzw. im Bereich der Kniegelenke. Er könne nicht exakt beur teilen, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wahrscheinlich aber nicht. Die bis herige Tätigkeit sei als körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Wünschens wert wäre zusätzlich die Möglichkeit zur vermehrten Wechselbelastung. Durch kom binierte physiotherapeutische Massnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung der Rumpf-/Beckenstabilisation sowie allgemeine rekonditionierende Massnah men würden sich die Einschränkungen reduzieren lassen und das Arbeitspen sum könnte auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/32 S. 10). 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1
Dr. Z.___
notierte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/51; letzte Sprechstunde am 14. März 2014) folgende Diagnosen: - Chronisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumba ler Hyperlordose) - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwer punktverlagerung
- n ormaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoformer Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei - a m ehesten im Rahmen eines benigne n
Hypermobilitätssydnroms - f ehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender
Bein achse beidseits - Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei - Beighton -Score 7/9 - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, teils auch migräneartig - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012) - d ifferentialdiagnostisch Estrofem -induziert - d ifferentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas - Prädiabetes Mellitus - HbA1c 6.0 (17.08.2012) - Schmerzsyndrom Leiste links bei - Status nach partieller Ruptur des M. Adductor
longus links 01/2011 - Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit - Probe- Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011 - p ostoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG) - a dditiver Chemotherapie mit 3 Zyklen BEP (Bleomycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011 - Unklare, juckende Hautveränderungen perimammillär rechts - a ktuell in dermatologischer Abklärung
Es bestehe weiterhin ein panvertebrales Schmerzsyndrom wechselnder Ausprä gung mit ausgeprägtem Dekonditionierungssyndrom und Körpergewichtszu nahme /Adipositas. Aus rheumatologischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer kombinierten physiotherapeutischen Behandlung einschliesslich MTT (MSK und Aquatherapie) zu empfehlen und entsprechende Verordnungen seien ausgestellt. Die Aquatherapie könne nach der Wundheilung (Biopsieentnahme und Fa den ent fernung Mamma rechts) beginnen. Bezüglich de s unklaren Hautbefundes perimamm illär beidseits werde das histologische Ergebnis abgewartet und eine weitere Behand l ung erfolge dann durch die Gynäkologin, respektive den Haut arzt. Aufgrund der zunehmenden Adipositas sei die Beschwerdeführerin bereits von der Gynäkologin im Adipositaszentrum im Spital C.___ angemeldet worden - sie sei bereits im System erfasst, habe allerdings noch keinen Termin erhalten. Vorderhand seien keine weiteren bildgebenden Abklärungen bezüglich der wandernden Ganzkörperschmerzen vorgesehen.
Dr. Z.___ attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten: - 40 % vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 - 100 % vom 1 3. August bis zum 3 1. August 2012 (stationärer Aufenthalt Rheuma klinik, Spital A.___) - 40 % vom 3. September bis 2. November 2012 - 20 % vom 5. November 2012 bis zum 1 5. September 2013 - 50 % vom 1 6. September 2013 bis zum 1 9. Januar 2014 - 40 % vom 2 0. Januar bis 1 1. Mai 2014, dann gemäss Neubeurteilung 3.2.2
Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin bzw. des hiesigen Gerichts erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 3/4) F olgendes: - Dy s germinom Ovar beidseits pT1c pNO (0/15) M0, FIGO IC
- a ktuell klinisch und bildgebend kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) - Atopische Dermatitis - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad II (Ausgangsgewicht 21.05.2014, Körpergewicht: 92.2 kg, Körpergrösse: 160.2 cm, BMI: 35.9 kg/m 2) - Insulinresistenz syndrom mit GGT oder bereits beginnender DmT2 - f am. Hypercholesterinämie und Dy s lipidämie mit Hypertrig lyceri dämie - Verdacht auf beginnende arterielle Hypertonie St. I n. WHO - Steatosis
hepatis - Grenzwertige Hyperandrogenämie - Degenerative Gelenks- und Wirbelsäule-Erkrankungen mit/bei - c hronischem thorakovertebralem Schmerzsyndrom - Fersensporn beidseits - Status nach partieller Ruptur des M. adductor
longus li (Erstdiagnose 01/2011)
Die Jahre 2010/2011 mit der Diagnosestellung, mehreren Operationen und kom pliziertem Heilungsverlauf aufgrund der rheumatischen Schmerzen sowie der Chemotherapie h ätten die Beschwerdeführerin einschneidend verändert. Einer seits habe sie eine wie oben beschriebene verlängerte Anpassungsstörung mit persistierender Depression (Antriebslosigkeit, Morgentief, Trauer und Perspek tiv losigkeit) davongetragen. Andererseits habe sie durch die Eierstockentfer nung, trotz entsprechender Hormonsubstitution, massivst an Gewicht zuge nommen. Die Gewichtszunahme sei bestimmt komplex bedingt, teilweise sicher auch durc h die Immobilisation aufgrund der rheumatischen Beschwerden. Die Gewichtszu nahme sei trotzdem so stark, dass heute sogar von einem metaboli schen Syn drom gesprochen werden müsse. Die rheumatischen Beschwe rden und die Ge wichts zunahme lä gen natürlich Hand in Hand und würden sich gegensei tig negativ beeinflussen. Die Beschwerdeführerin sei sehr g ewillt,
Gewicht ab zu neh men, habe auch eingewilligt in eine Überweisung zu einer Endokrinologin und gehe dort regelmässig in die Verlaufskontrolle. Die Gewichtsabnahme ge stalte sich allerdings sehr schwierig, da Barrieren in Form von den bereits vor handenen metabolischen Begleiterkrankungen, welche für die Gewichtsab nahme hinderlich seien, bestünden . Ebenso seien natürlich die mechanischen Begleiter krankungen hinderlich. Der Beschwerdeführerin sei klar, dass bei einer Gewichts abnahme auch die rheumatischen Beschwerden bessern würden, aber der Kampf gegen das Gewicht sei wie oben beschrieben sehr schwierig . E ntspre chend seien die rheumatischen Beschwerden persistierend und die degenerati ven Verände rungen sowie das rheumatische Schmerzsyndrom würden sich eher verschlim mern .
Nach 35-jähriger ärztlicher Tätigkeit sehe sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Alltag eindeutig eingeschränkt, teils wegen der Du alität Übergewicht/rheumatische Beschwerden, andererseits wegen der verlän gerten Anpassungsstörung. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. 4.
4.1
Die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen blieben - bis auf die hinzugetretenen Hautveränderungen - identisch (E.
3.1.2 und E.
3.2.1). Festzuhalten ist, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E.
3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Ent wi cklung des Invaliditätsgrades. Dass die Haut veränderungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, wird weder im Arztbericht ausgeführt noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Es liegen somit keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen vor.
Des Weiteren ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine Befunde, wel che auf eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten würden (Urk. 7/51 S.
2) . Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Aus führungen von Dr. Z.___ (Urk. 7/51 S.
2) als auch mit Blick auf die Erfah rungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc) davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähig keiten nicht auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuführen sind, sondern auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden . Eine wesentliche Veränderung ist damit nicht glaubhaft gemacht. 4.2
Dr. B.___ führte aus, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die ver längerte Anpassungsstörung sowie die Dualität Übergewicht/rheumatische Beschwerden zurückzuführen sei (Urk. 3/4).
Dr. B.___
verfügt als Fachärztin für Allgemeine Medizin nicht über die notwendige Qualifikation eine i nvalidisierende Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, wo mit die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung - gerade auch unter Be rücksichti gung, dass aus den Akten keine psychiatrische Behandlung hervorgeht –
un be achtlich ist . Ohnehin ist auch bei allfälligem Vorliegen einer
An passungsstörung keine Veränderung zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 glaubhaft gemacht, da die Anpassungsstörung - Dr. B.___ folgend - auf die Erkrankung der Beschwerdeführeri n im Jahre 2010/2011 zu rück geht (vgl. E. 3.2.2)
Sowohl das Übergewicht als auch die rheumatischen Beschwerden bestanden bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 201 3. Eine Veränderung oder Verschlechterung dieser Beschwerden wurde durch Dr. B.___ nicht be schrieben, womit keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. 4.3
Zusammenfassend genügen die Berichte der behandelnden Ärzte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmali ger materieller Beurteilung des Leistungsgesuches - nicht, um eine relevante Ver änderung des medizinischen Sach verhalts seit dem 9. Juli 2013 glaubhaft zu machen.
D ie Beschwerdegegner in ist damit zu Recht auf die Neuan meldung nicht ein getreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1975, meldete sich am 2 2. März 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/2; Zusatzgesuch vom 1 7. Juni 2011, Urk. 7/5). Nach me di zinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7/42; Verfügungsteil 2, Urk. 7/40) eine vom 1. Januar bis zum 3 1. Oktober 2012 befristete Viertelsrente zu.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/50; Einwand vom 1 3. Juli 2014, Urk. 7/52) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben
und ihr Leistungsbegehren neu zu beurteilen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva li den rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/28): - C h r onisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur - n ormale Darstellung der Brustwirbeläule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoforme Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien - a m ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssyndroms - Dysgerminom Ovar p T1cpN0 bei/mit - Probe- Laprotomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lympho - Notektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiobsien 01/11 - a dditive Chemotherapie
Ohne Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit gab sie folgende Diagnosen
an : - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose - d ifferentialdiagnostisch: Estrofem -induziert - Status nach partieller Ruptur des Musculus
aductor
longus links 01/2011
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vom 3. J anuar bis zum 3. Juli 2011, danach sei eine schritt weise Reduktion erfolgt und seit dem 2 5. November 2011 sei sie zu 40 % ar beitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt durch die Erschöpfung, die rasche Ermüdung bei körperlichen Leistungen und chronische Schmerzen. Dr. Y.___ konstatierte, dass die eigentliche Arbeit zumutbar sei, aller dings sei der lange Arbeitsweg von Winterthur nach Zürich schwierig, da dieser die Beschwerdeführerin sehr erschöpfe. Bei der eigentlichen Arbeit bestehe ihres Erachtens keine verminderte Leistungsfähigkeit, gewisse Konzentrationsschwie rigkeiten seien möglich. 3.1.2
Dr. med. Z.___, Oberarzt der Rheumatologie und muskuloskelettalen Rehabilitation des Spitals A.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 7/32 S.
6 ff.) folgende Diagnosen mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumba ler Hyperlordose) - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwer punktverlagerung mit Sacrum
acutum - n ormaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoformer Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei - a m ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssydnroms - f ehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender
Bein achse beidseits - Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei - Beighton -Score 7/9
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit diagnostizierte er : - Chronische Kopfschmerzen vom Spann ungstyp, teils auch migräneform - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012) - d ifferentialdiagnostisch Estrofem -induziert - d ifferentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas - Prädiabetes Mellitus - HbA1c 6.0 (17.08.2012)¨ - Schmerzsyndrom Leiste links bei - Status nach partieller Ruptur des M. Adductor
longus links 01/2011 - Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit - Probe- Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011 - p ostoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG) - a dditiver Ch emotherapie mit 3 Zyklen BEP (B e l omycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011
Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin in einer Bank ab dem 1. Septem ber bis Ende Oktober 2012 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. November 2012 bis voraussichtlich zum 5. März 2013 bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie sei eingeschränkt durch das chronische, thorakolum bovertebrale bis - spondylogene Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (Hohl-/Rundrückenbildung), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpf-/beckenstabilisierenden Muskulatur. Zudem bestünden ch r onisch rezidi vie rende Polyarthralgien, welche am ehesten im Rahmen eines benignen Hyper mobilitätssyndromes (Beighton -Score 7/9) zu interpretieren seien. Die Knie ge lenks schmerzen beidseits seien am ehesten fehlhaltungsbedingt bei val gi sieren der Beinachse beidseits. Dadurch führe längeres Verweilen/Verharren in stati schen Zwangspositionen (wie z.B. längeres Sitzen am Schreibtisch/PC) so wie längeres Stehen und längere Gehbelastung zu einer Schmerzverstärkung thora kolumbal bzw. im Bereich der Kniegelenke. Er könne nicht exakt beur teilen, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wahrscheinlich aber nicht. Die bis herige Tätigkeit sei als körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Wünschens wert wäre zusätzlich die Möglichkeit zur vermehrten Wechselbelastung. Durch kom binierte physiotherapeutische Massnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung der Rumpf-/Beckenstabilisation sowie allgemeine rekonditionierende Massnah men würden sich die Einschränkungen reduzieren lassen und das Arbeitspen sum könnte auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/32 S. 10). 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1
Dr. Z.___
notierte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/51; letzte Sprechstunde am 14. März 2014) folgende Diagnosen: - Chronisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumba ler Hyperlordose) - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwer punktverlagerung
- n ormaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoformer Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei - a m ehesten im Rahmen eines benigne n
Hypermobilitätssydnroms - f ehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender
Bein achse beidseits - Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei - Beighton -Score 7/9 - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, teils auch migräneartig - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012) - d ifferentialdiagnostisch Estrofem -induziert - d ifferentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas - Prädiabetes Mellitus - HbA1c 6.0 (17.08.2012) - Schmerzsyndrom Leiste links bei - Status nach partieller Ruptur des M. Adductor
longus links 01/2011 - Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit - Probe- Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011 - p ostoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG) - a dditiver Chemotherapie mit 3 Zyklen BEP (Bleomycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011 - Unklare, juckende Hautveränderungen perimammillär rechts - a ktuell in dermatologischer Abklärung
Es bestehe weiterhin ein panvertebrales Schmerzsyndrom wechselnder Ausprä gung mit ausgeprägtem Dekonditionierungssyndrom und Körpergewichtszu nahme /Adipositas. Aus rheumatologischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer kombinierten physiotherapeutischen Behandlung einschliesslich MTT (MSK und Aquatherapie) zu empfehlen und entsprechende Verordnungen seien ausgestellt. Die Aquatherapie könne nach der Wundheilung (Biopsieentnahme und Fa den ent fernung Mamma rechts) beginnen. Bezüglich de s unklaren Hautbefundes perimamm illär beidseits werde das histologische Ergebnis abgewartet und eine weitere Behand l ung erfolge dann durch die Gynäkologin, respektive den Haut arzt. Aufgrund der zunehmenden Adipositas sei die Beschwerdeführerin bereits von der Gynäkologin im Adipositaszentrum im Spital C.___ angemeldet worden - sie sei bereits im System erfasst, habe allerdings noch keinen Termin erhalten. Vorderhand seien keine weiteren bildgebenden Abklärungen bezüglich der wandernden Ganzkörperschmerzen vorgesehen.
Dr. Z.___ attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten: - 40 % vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 - 100 % vom 1 3. August bis zum 3 1. August 2012 (stationärer Aufenthalt Rheuma klinik, Spital A.___) - 40 % vom 3. September bis 2. November 2012 - 20 % vom 5. November 2012 bis zum 1 5. September 2013 - 50 % vom 1 6. September 2013 bis zum 1 9. Januar 2014 - 40 % vom 2 0. Januar bis 1 1. Mai 2014, dann gemäss Neubeurteilung 3.2.2
Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin bzw. des hiesigen Gerichts erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 3/4) F olgendes: - Dy s germinom Ovar beidseits pT1c pNO (0/15) M0, FIGO IC
- a ktuell klinisch und bildgebend kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) - Atopische Dermatitis - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad II (Ausgangsgewicht 21.05.2014, Körpergewicht: 92.2 kg, Körpergrösse: 160.2 cm, BMI: 35.9 kg/m 2) - Insulinresistenz syndrom mit GGT oder bereits beginnender DmT2 - f am. Hypercholesterinämie und Dy s lipidämie mit Hypertrig lyceri dämie - Verdacht auf beginnende arterielle Hypertonie St. I n. WHO - Steatosis
hepatis - Grenzwertige Hyperandrogenämie - Degenerative Gelenks- und Wirbelsäule-Erkrankungen mit/bei - c hronischem thorakovertebralem Schmerzsyndrom - Fersensporn beidseits - Status nach partieller Ruptur des M. adductor
longus li (Erstdiagnose 01/2011)
Die Jahre 2010/2011 mit der Diagnosestellung, mehreren Operationen und kom pliziertem Heilungsverlauf aufgrund der rheumatischen Schmerzen sowie der Chemotherapie h ätten die Beschwerdeführerin einschneidend verändert. Einer seits habe sie eine wie oben beschriebene verlängerte Anpassungsstörung mit persistierender Depression (Antriebslosigkeit, Morgentief, Trauer und Perspek tiv losigkeit) davongetragen. Andererseits habe sie durch die Eierstockentfer nung, trotz entsprechender Hormonsubstitution, massivst an Gewicht zuge nommen. Die Gewichtszunahme sei bestimmt komplex bedingt, teilweise sicher auch durc h die Immobilisation aufgrund der rheumatischen Beschwerden. Die Gewichtszu nahme sei trotzdem so stark, dass heute sogar von einem metaboli schen Syn drom gesprochen werden müsse. Die rheumatischen Beschwe rden und die Ge wichts zunahme lä gen natürlich Hand in Hand und würden sich gegensei tig negativ beeinflussen. Die Beschwerdeführerin sei sehr g ewillt,
Gewicht ab zu neh men, habe auch eingewilligt in eine Überweisung zu einer Endokrinologin und gehe dort regelmässig in die Verlaufskontrolle. Die Gewichtsabnahme ge stalte sich allerdings sehr schwierig, da Barrieren in Form von den bereits vor handenen metabolischen Begleiterkrankungen, welche für die Gewichtsab nahme hinderlich seien, bestünden . Ebenso seien natürlich die mechanischen Begleiter krankungen hinderlich. Der Beschwerdeführerin sei klar, dass bei einer Gewichts abnahme auch die rheumatischen Beschwerden bessern würden, aber der Kampf gegen das Gewicht sei wie oben beschrieben sehr schwierig . E ntspre chend seien die rheumatischen Beschwerden persistierend und die degenerati ven Verände rungen sowie das rheumatische Schmerzsyndrom würden sich eher verschlim mern .
Nach 35-jähriger ärztlicher Tätigkeit sehe sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Alltag eindeutig eingeschränkt, teils wegen der Du alität Übergewicht/rheumatische Beschwerden, andererseits wegen der verlän gerten Anpassungsstörung. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. 4.
4.1
Die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen blieben - bis auf die hinzugetretenen Hautveränderungen - identisch (E.
3.1.2 und E.
3.2.1). Festzuhalten ist, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E.
3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Ent wi cklung des Invaliditätsgrades. Dass die Haut veränderungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, wird weder im Arztbericht ausgeführt noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Es liegen somit keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen vor.
Des Weiteren ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine Befunde, wel che auf eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten würden (Urk. 7/51 S.
2) . Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Aus führungen von Dr. Z.___ (Urk. 7/51 S.
2) als auch mit Blick auf die Erfah rungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc) davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähig keiten nicht auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuführen sind, sondern auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden . Eine wesentliche Veränderung ist damit nicht glaubhaft gemacht. 4.2
Dr. B.___ führte aus, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die ver längerte Anpassungsstörung sowie die Dualität Übergewicht/rheumatische Beschwerden zurückzuführen sei (Urk. 3/4).
Dr. B.___
verfügt als Fachärztin für Allgemeine Medizin nicht über die notwendige Qualifikation eine i nvalidisierende Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, wo mit die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung - gerade auch unter Be rücksichti gung, dass aus den Akten keine psychiatrische Behandlung hervorgeht –
un be achtlich ist . Ohnehin ist auch bei allfälligem Vorliegen einer
An passungsstörung keine Veränderung zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 glaubhaft gemacht, da die Anpassungsstörung - Dr. B.___ folgend - auf die Erkrankung der Beschwerdeführeri n im Jahre 2010/2011 zu rück geht (vgl. E. 3.2.2)
Sowohl das Übergewicht als auch die rheumatischen Beschwerden bestanden bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 201 3. Eine Veränderung oder Verschlechterung dieser Beschwerden wurde durch Dr. B.___ nicht be schrieben, womit keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. 4.3
Zusammenfassend genügen die Berichte der behandelnden Ärzte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmali ger materieller Beurteilung des Leistungsgesuches - nicht, um eine relevante Ver änderung des medizinischen Sach verhalts seit dem 9. Juli 2013 glaubhaft zu machen.
D ie Beschwerdegegner in ist damit zu Recht auf die Neuan meldung nicht ein getreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57), was der Beschwerde führerin am 1 8. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, das s die Beschwerdeführerin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft dargelegt habe. Die subjektiv zunehmenden Schmerzen seien gemäss ärztlicher Stellungnahme durch Dekonditionierung und Gewichtszunahme zu erklären. Die Beschwerden seien mittels adäquater Behandlung gut therapierbar und würden keine langfristige höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit
E. 10 Jahren mit chronischen Rückenschmerzen, teils begleitet von starken Kopf schmerzen und Gelenkschmerzen, lebe. Es gebe keine schmerzfreien Tage, nur die Intensität variiere. Ihr Alltag sei geprägt von Schmerzen und schwerer Er schöpfung und die Wohnungsreinigung gelinge ihr alle zwei Monate. Aus diesem Grund arbeite sie seit Juli 20
E. 11 im reduzierten Arbeitspensum und habe einen neuen Antrag an die Beschwerdegegnerin gestellt (Urk. 1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01069 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, meldete sich am 2 2. März 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/2; Zusatzgesuch vom 1 7. Juni 2011, Urk. 7/5). Nach me di zinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7/42; Verfügungsteil 2, Urk. 7/40) eine vom 1. Januar bis zum 3 1. Oktober 2012 befristete Viertelsrente zu.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/50; Einwand vom 1 3. Juli 2014, Urk. 7/52) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben
und ihr Leistungsbegehren neu zu beurteilen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57), was der Beschwerde führerin am 1 8. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, das s die Beschwerdeführerin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft dargelegt habe. Die subjektiv zunehmenden Schmerzen seien gemäss ärztlicher Stellungnahme durch Dekonditionierung und Gewichtszunahme zu erklären. Die Beschwerden seien mittels adäquater Behandlung gut therapierbar und würden keine langfristige höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit 10 Jahren mit chronischen Rückenschmerzen, teils begleitet von starken Kopf schmerzen und Gelenkschmerzen, lebe. Es gebe keine schmerzfreien Tage, nur die Intensität variiere. Ihr Alltag sei geprägt von Schmerzen und schwerer Er schöpfung und die Wohnungsreinigung gelinge ihr alle zwei Monate. Aus diesem Grund arbeite sie seit Juli 20 11 im reduzierten Arbeitspensum und habe einen neuen Antrag an die Beschwerdegegnerin gestellt (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva li den rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/28): - C h r onisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur - n ormale Darstellung der Brustwirbeläule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoforme Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien - a m ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssyndroms - Dysgerminom Ovar p T1cpN0 bei/mit - Probe- Laprotomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lympho - Notektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiobsien 01/11 - a dditive Chemotherapie
Ohne Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit gab sie folgende Diagnosen
an : - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose - d ifferentialdiagnostisch: Estrofem -induziert - Status nach partieller Ruptur des Musculus
aductor
longus links 01/2011
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vom 3. J anuar bis zum 3. Juli 2011, danach sei eine schritt weise Reduktion erfolgt und seit dem 2 5. November 2011 sei sie zu 40 % ar beitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt durch die Erschöpfung, die rasche Ermüdung bei körperlichen Leistungen und chronische Schmerzen. Dr. Y.___ konstatierte, dass die eigentliche Arbeit zumutbar sei, aller dings sei der lange Arbeitsweg von Winterthur nach Zürich schwierig, da dieser die Beschwerdeführerin sehr erschöpfe. Bei der eigentlichen Arbeit bestehe ihres Erachtens keine verminderte Leistungsfähigkeit, gewisse Konzentrationsschwie rigkeiten seien möglich. 3.1.2
Dr. med. Z.___, Oberarzt der Rheumatologie und muskuloskelettalen Rehabilitation des Spitals A.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 7/32 S.
6 ff.) folgende Diagnosen mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumba ler Hyperlordose) - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwer punktverlagerung mit Sacrum
acutum - n ormaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoformer Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei - a m ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssydnroms - f ehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender
Bein achse beidseits - Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei - Beighton -Score 7/9
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit diagnostizierte er : - Chronische Kopfschmerzen vom Spann ungstyp, teils auch migräneform - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012) - d ifferentialdiagnostisch Estrofem -induziert - d ifferentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas - Prädiabetes Mellitus - HbA1c 6.0 (17.08.2012)¨ - Schmerzsyndrom Leiste links bei - Status nach partieller Ruptur des M. Adductor
longus links 01/2011 - Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit - Probe- Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011 - p ostoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG) - a dditiver Ch emotherapie mit 3 Zyklen BEP (B e l omycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011
Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin in einer Bank ab dem 1. Septem ber bis Ende Oktober 2012 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. November 2012 bis voraussichtlich zum 5. März 2013 bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie sei eingeschränkt durch das chronische, thorakolum bovertebrale bis - spondylogene Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (Hohl-/Rundrückenbildung), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpf-/beckenstabilisierenden Muskulatur. Zudem bestünden ch r onisch rezidi vie rende Polyarthralgien, welche am ehesten im Rahmen eines benignen Hyper mobilitätssyndromes (Beighton -Score 7/9) zu interpretieren seien. Die Knie ge lenks schmerzen beidseits seien am ehesten fehlhaltungsbedingt bei val gi sieren der Beinachse beidseits. Dadurch führe längeres Verweilen/Verharren in stati schen Zwangspositionen (wie z.B. längeres Sitzen am Schreibtisch/PC) so wie längeres Stehen und längere Gehbelastung zu einer Schmerzverstärkung thora kolumbal bzw. im Bereich der Kniegelenke. Er könne nicht exakt beur teilen, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wahrscheinlich aber nicht. Die bis herige Tätigkeit sei als körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Wünschens wert wäre zusätzlich die Möglichkeit zur vermehrten Wechselbelastung. Durch kom binierte physiotherapeutische Massnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung der Rumpf-/Beckenstabilisation sowie allgemeine rekonditionierende Massnah men würden sich die Einschränkungen reduzieren lassen und das Arbeitspen sum könnte auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/32 S. 10). 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1
Dr. Z.___
notierte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/51; letzte Sprechstunde am 14. März 2014) folgende Diagnosen: - Chronisches thorako-lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom mit/bei - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumba ler Hyperlordose) - m uskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und becken stabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwer punktverlagerung
- n ormaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012) - s omatoformer Komponente - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei - a m ehesten im Rahmen eines benigne n
Hypermobilitätssydnroms - f ehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender
Bein achse beidseits - Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei - Beighton -Score 7/9 - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, teils auch migräneartig - Erhöhte Transaminasen - Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012) - d ifferentialdiagnostisch Estrofem -induziert - d ifferentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas - Prädiabetes Mellitus - HbA1c 6.0 (17.08.2012) - Schmerzsyndrom Leiste links bei - Status nach partieller Ruptur des M. Adductor
longus links 01/2011 - Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit - Probe- Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine
Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011 - p ostoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG) - a dditiver Chemotherapie mit 3 Zyklen BEP (Bleomycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011 - Unklare, juckende Hautveränderungen perimammillär rechts - a ktuell in dermatologischer Abklärung
Es bestehe weiterhin ein panvertebrales Schmerzsyndrom wechselnder Ausprä gung mit ausgeprägtem Dekonditionierungssyndrom und Körpergewichtszu nahme /Adipositas. Aus rheumatologischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer kombinierten physiotherapeutischen Behandlung einschliesslich MTT (MSK und Aquatherapie) zu empfehlen und entsprechende Verordnungen seien ausgestellt. Die Aquatherapie könne nach der Wundheilung (Biopsieentnahme und Fa den ent fernung Mamma rechts) beginnen. Bezüglich de s unklaren Hautbefundes perimamm illär beidseits werde das histologische Ergebnis abgewartet und eine weitere Behand l ung erfolge dann durch die Gynäkologin, respektive den Haut arzt. Aufgrund der zunehmenden Adipositas sei die Beschwerdeführerin bereits von der Gynäkologin im Adipositaszentrum im Spital C.___ angemeldet worden - sie sei bereits im System erfasst, habe allerdings noch keinen Termin erhalten. Vorderhand seien keine weiteren bildgebenden Abklärungen bezüglich der wandernden Ganzkörperschmerzen vorgesehen.
Dr. Z.___ attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten: - 40 % vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 - 100 % vom 1 3. August bis zum 3 1. August 2012 (stationärer Aufenthalt Rheuma klinik, Spital A.___) - 40 % vom 3. September bis 2. November 2012 - 20 % vom 5. November 2012 bis zum 1 5. September 2013 - 50 % vom 1 6. September 2013 bis zum 1 9. Januar 2014 - 40 % vom 2 0. Januar bis 1 1. Mai 2014, dann gemäss Neubeurteilung 3.2.2
Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin bzw. des hiesigen Gerichts erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 3/4) F olgendes: - Dy s germinom Ovar beidseits pT1c pNO (0/15) M0, FIGO IC
- a ktuell klinisch und bildgebend kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) - Atopische Dermatitis - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad II (Ausgangsgewicht 21.05.2014, Körpergewicht: 92.2 kg, Körpergrösse: 160.2 cm, BMI: 35.9 kg/m 2) - Insulinresistenz syndrom mit GGT oder bereits beginnender DmT2 - f am. Hypercholesterinämie und Dy s lipidämie mit Hypertrig lyceri dämie - Verdacht auf beginnende arterielle Hypertonie St. I n. WHO - Steatosis
hepatis - Grenzwertige Hyperandrogenämie - Degenerative Gelenks- und Wirbelsäule-Erkrankungen mit/bei - c hronischem thorakovertebralem Schmerzsyndrom - Fersensporn beidseits - Status nach partieller Ruptur des M. adductor
longus li (Erstdiagnose 01/2011)
Die Jahre 2010/2011 mit der Diagnosestellung, mehreren Operationen und kom pliziertem Heilungsverlauf aufgrund der rheumatischen Schmerzen sowie der Chemotherapie h ätten die Beschwerdeführerin einschneidend verändert. Einer seits habe sie eine wie oben beschriebene verlängerte Anpassungsstörung mit persistierender Depression (Antriebslosigkeit, Morgentief, Trauer und Perspek tiv losigkeit) davongetragen. Andererseits habe sie durch die Eierstockentfer nung, trotz entsprechender Hormonsubstitution, massivst an Gewicht zuge nommen. Die Gewichtszunahme sei bestimmt komplex bedingt, teilweise sicher auch durc h die Immobilisation aufgrund der rheumatischen Beschwerden. Die Gewichtszu nahme sei trotzdem so stark, dass heute sogar von einem metaboli schen Syn drom gesprochen werden müsse. Die rheumatischen Beschwe rden und die Ge wichts zunahme lä gen natürlich Hand in Hand und würden sich gegensei tig negativ beeinflussen. Die Beschwerdeführerin sei sehr g ewillt,
Gewicht ab zu neh men, habe auch eingewilligt in eine Überweisung zu einer Endokrinologin und gehe dort regelmässig in die Verlaufskontrolle. Die Gewichtsabnahme ge stalte sich allerdings sehr schwierig, da Barrieren in Form von den bereits vor handenen metabolischen Begleiterkrankungen, welche für die Gewichtsab nahme hinderlich seien, bestünden . Ebenso seien natürlich die mechanischen Begleiter krankungen hinderlich. Der Beschwerdeführerin sei klar, dass bei einer Gewichts abnahme auch die rheumatischen Beschwerden bessern würden, aber der Kampf gegen das Gewicht sei wie oben beschrieben sehr schwierig . E ntspre chend seien die rheumatischen Beschwerden persistierend und die degenerati ven Verände rungen sowie das rheumatische Schmerzsyndrom würden sich eher verschlim mern .
Nach 35-jähriger ärztlicher Tätigkeit sehe sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Alltag eindeutig eingeschränkt, teils wegen der Du alität Übergewicht/rheumatische Beschwerden, andererseits wegen der verlän gerten Anpassungsstörung. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. 4.
4.1
Die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen blieben - bis auf die hinzugetretenen Hautveränderungen - identisch (E.
3.1.2 und E.
3.2.1). Festzuhalten ist, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E.
3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Ent wi cklung des Invaliditätsgrades. Dass die Haut veränderungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, wird weder im Arztbericht ausgeführt noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Es liegen somit keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen vor.
Des Weiteren ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine Befunde, wel che auf eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten würden (Urk. 7/51 S.
2) . Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Aus führungen von Dr. Z.___ (Urk. 7/51 S.
2) als auch mit Blick auf die Erfah rungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc) davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähig keiten nicht auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuführen sind, sondern auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden . Eine wesentliche Veränderung ist damit nicht glaubhaft gemacht. 4.2
Dr. B.___ führte aus, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die ver längerte Anpassungsstörung sowie die Dualität Übergewicht/rheumatische Beschwerden zurückzuführen sei (Urk. 3/4).
Dr. B.___
verfügt als Fachärztin für Allgemeine Medizin nicht über die notwendige Qualifikation eine i nvalidisierende Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, wo mit die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung - gerade auch unter Be rücksichti gung, dass aus den Akten keine psychiatrische Behandlung hervorgeht –
un be achtlich ist . Ohnehin ist auch bei allfälligem Vorliegen einer
An passungsstörung keine Veränderung zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 glaubhaft gemacht, da die Anpassungsstörung - Dr. B.___ folgend - auf die Erkrankung der Beschwerdeführeri n im Jahre 2010/2011 zu rück geht (vgl. E. 3.2.2)
Sowohl das Übergewicht als auch die rheumatischen Beschwerden bestanden bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 201 3. Eine Veränderung oder Verschlechterung dieser Beschwerden wurde durch Dr. B.___ nicht be schrieben, womit keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. 4.3
Zusammenfassend genügen die Berichte der behandelnden Ärzte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmali ger materieller Beurteilung des Leistungsgesuches - nicht, um eine relevante Ver änderung des medizinischen Sach verhalts seit dem 9. Juli 2013 glaubhaft zu machen.
D ie Beschwerdegegner in ist damit zu Recht auf die Neuan meldung nicht ein getreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler