Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1954, absolvierte erfolgreich die Handelsmittel schule
und begann hernach eine Ausbildung zur Werbeassistentin, die sie ohne Ab schluss beendete (Urk. 9/19/2). In der Folge war die Versicherte mit Unter brüchen bei wechselnden Arbeitgebern als Junior Texterin, Barkeeperin, Kor rek torin und Geschäftsführerin eines Tagescafés angestellt. Zum Teil war sie da ne ben in geringem Umfang auch als Inhaberin ihres Textbüros „ Y.___ “ selb stän dig erwerbstätig (Urk. 9/9 und 9/45/1). Am 15. August 1991 wurde sie allein er ziehende Mutter einer Tochter (Urk. 9/1 und 9/12/2). Ab September 1993 war sie
zuerst freiberuflich und danach im Angestelltenverhältnis, vorwiegend im Sekre tariatsbereich, mit einem Teilzeitpensum wieder erwerbstätig (Urk. 9/9/3 und 9/45). Seit 1996 leidet die Versicherte an einem rezidivierenden Mammakar zi nom, weswegen sie sich zahlreichen Operationen, medikamentösen Therapien und einer Radiotherapie unterziehen musste (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Zu letzt war sie ab dem 1. Juni 2011 mit einem Pensum von 60 % als Management Assistant bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/12/5 und 9/24). 1.2
Am 2 8. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 und 9/12). Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 9/16, 9/19, 9/24 und 9/26) und medi zinische (Urk. 9/23 und 9/32) Abklärungen. Am 9. August 2013 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 9/48), gegen den die Versi cherte Einwand erhe ben liess (Urk. 9/53). Dieser wurde unter Einreichung neuer Arztberichte (vgl. Urk. 9/57) ergänzend begründet (Urk. 9/58). Die IV-Stelle zog darauf einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allge meinmedizin, vom 3 0. Januar 2014 bei (Urk. 9/60). Danach stellte sie mit Vorbe scheid vom 1 4. Mai 2014 ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreiviertels rente in Aus sicht (Urk. 9/65), wogegen die Versicherte wiederum Einwand erhe ben liess (vgl. Urk. 9/71 und 9/75). Mit Verfügung vom 10. September 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreivier tels-Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/81). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 1 8. November 2014 zurückgezogen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss am 1 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Davon hat die Gegen partei mit Schreiben vom 2 4. Mä rz 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 11).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali denein kom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2014 zog die Be schwerdegegnerin in Betracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Einschränkung zu 100 % erwerbstätig wäre. In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Direktionssekretärin sei sie vom 5. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2013 sei ihr diese Tä tigkeit wie der zu 40 % zumutbar. Das reduzierte Pensum von 40 % entspreche in diesem Fall einer angepassten Tätigkeit (40 % auf die ganze Arbeitswoche aufgeteilt). Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkom mensvergleich
durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 60 % ermittelte, der einen An spruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 9/81).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Be schwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei.
Es sei ihr lediglich noch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 4). 3.
Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 9/33 und 9/53/2). Darüber hinaus ist in medizinischer Hinsicht unbestritten und mit di ver sen ärztlichen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin an einem re zi divierenden Mammakarzinom leidet (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Wegen des Auftretens eines Rezidivs, das am 2 2. November 2012 operativ entfernt werden musste (Urk. 9/38/3), attestierten ihr Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Onkologie vom D.___, ab dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/11, 9/23, 9/32, 9/35, 9/38 und 9/57). Die einjährige Wartezeit begann folglich am 5. Oktober 2012 zu laufen. Dementsprechend haben die Parteien auch rich tig erkannt, dass eine Rente ab dem 1. Oktober 2013 zur Diskussion steht (vgl. Urk. 1 und 2; Art. 28 Abs. 1 in Ver b indung mit Art. 29 Abs. 3 IVG). Schliesslich ist auch unbestritten, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant mindestens eine Ar beits unfähigkeit von 60 % besteht und die Be schwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit nicht mehr als zu 40 % ar beitsfähig ist. Aus den Akten erge ben sich keine gegenteiligen Hinweise. 4. 4.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zuletzt aus geübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pensum von 40 %
zu Recht als leidensangepasst qualifiziert
und dementsprechend zu Recht einen Invalidi täts grad von lediglich 60 % ermittelt und einen eine Dreiv i ertelsrente über stei gen den Renten anspruch verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2). 4.2
In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung als Management Assistant bei der Z.___, welche die Arbeitgeberin per Ende April 2013 gekündigt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (vgl. Urk. 9/24/1, 9/24/5, 9/26/1, 9/26/7 und 9/45/3). Es ist daher bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit von Oktober 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2014 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ beschäftigt gewesen wäre. Das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte beziehungsweise erzielbare Einkommen kann daher zur Berechnung des Invaliditätsgrades weder als Validen- noch als Invali deneinkommen herangezogen werden, sondern es ist auf einen Tabellenlohn abzustellen . Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, dass von Seiten der vor maligen Arbeitgeberin lediglich bestätigt wurde, man habe der Beschwerde füh rerin anlässlich eines Gespräches vom Mai 2012 zusätzlich zu ihrem 60%igen Arbeitspensum einen weiteren Aufgabenbereich (HR-Administration) angebo ten, der einem Arbeitspensum von (lediglich) etwa 20 bis 40 % entsprochen hätte (Urk. 9/33). Ebenso kann offen bleiben, wie diese zusätzliche Tätigkeit vergütet worden wäre. 4.3
Nicht nur im Zusammenhang mit ihrer letzten Anstellung, sondern auch davor war die Beschwerdeführerin
vorwiegend im Sekretariatsbereich, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor, tätig . Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Ein schränkungen wieder eine Anstellung in diesem Bereich
angetreten hätte.
Diese hätte wohl sehr qualifizierte Aufgaben
umfasst, wie sie die Beschwerdeführerin
zuletzt inne gehabt hatte . Es rechtfertigt sich des halb, das hypothetische Vali den einkommen für das Jahr 2013 ausgehend von der Tabelle T7S („Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anfor derungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Ge mein den, Körperschaften] zusammen), Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzleiar bei ten “), Anforderungsniveau 1 + 2, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Sc hweizerisch e n Lohnstrukturer hebung (LSE) 2010 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den und der Nominallohnentwicklung ([1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nal lohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypo the tisches Valideneinkommen von Fr. 77‘780.-- (Fr. 6‘054.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12) . 4.4
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu bemerken, dass der Beschwerde füh rerin gemäss der medizinischen Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte eine behinderungsang epasste Tätigkeit, welche den Bewegungseinschrän kungen und Schmerzen aufgrund der Vernarbungen im Bereich des rechten Thorax und der rechten Achselhöhle, der eingeschränkten Konzentrationsfähig keit am Stück über längere Zeit, der schnellen Ermüdung, dem verminderten Durchhaltevermögen, der reaktiv depressiven Stimmungslage und der einge schränkten Erholungs fähig keit
Rechnung trägt und insbesondere nicht mit be sonderem Stress ver bunden ist, zu 40 % zumutbar ist (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/60) . In Anbetracht dieses Zumutbarkeitsprofils, der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist das hypothetische Invaliden einkommen für das Jahr 2013 ebenfalls ausgehend von der Tabelle T7S, Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzlei arbeiten “) zu ermitteln, jedoch lediglich von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) für Frauen auszu gehen. Unter Berücksichti gun g einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominal lohnentwicklung (1939 = 100; im Internet abruf bar], Nominallohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypothetisches Invalidenein kommen von Fr. 28‘553.-- (Fr. 5‘556.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12 : 100 x 40). 4.5
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 63, 29 % ([ Fr. 77‘780.-- - Fr. 28‘553.--] : Fr. 77‘780.—x 100). Selbst wenn man den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend ge machten leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigen würde (Urk. 1 S. 7), würde der Invaliditätsgrad lediglich 66,96 % betragen
([Fr. 77‘780.-- - Fr. 25‘698.--] : Fr. 77‘780.-- x 100) und vermöchte lediglich einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu begründen. Unter diesen Umständen kann offen blei ben, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pen sum von 40 % leidensangepasst ist. 4. 6
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen die
Drei viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der un terliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali denein kom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2014 zog die Be schwerdegegnerin in Betracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Einschränkung zu 100 % erwerbstätig wäre. In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Direktionssekretärin sei sie vom 5. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2013 sei ihr diese Tä tigkeit wie der zu 40 % zumutbar. Das reduzierte Pensum von 40 % entspreche in diesem Fall einer angepassten Tätigkeit (40 % auf die ganze Arbeitswoche aufgeteilt). Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkom mensvergleich
durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 60 % ermittelte, der einen An spruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 9/81).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Be schwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei.
Es sei ihr lediglich noch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 4). 3.
Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 9/33 und 9/53/2). Darüber hinaus ist in medizinischer Hinsicht unbestritten und mit di ver sen ärztlichen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin an einem re zi divierenden Mammakarzinom leidet (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Wegen des Auftretens eines Rezidivs, das am 2 2. November 2012 operativ entfernt werden musste (Urk. 9/38/3), attestierten ihr Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Onkologie vom D.___, ab dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/11, 9/23, 9/32, 9/35, 9/38 und 9/57). Die einjährige Wartezeit begann folglich am 5. Oktober 2012 zu laufen. Dementsprechend haben die Parteien auch rich tig erkannt, dass eine Rente ab dem 1. Oktober 2013 zur Diskussion steht (vgl. Urk. 1 und 2; Art. 28 Abs. 1 in Ver b indung mit Art. 29 Abs. 3 IVG). Schliesslich ist auch unbestritten, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant mindestens eine Ar beits unfähigkeit von 60 % besteht und die Be schwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit nicht mehr als zu 40 % ar beitsfähig ist. Aus den Akten erge ben sich keine gegenteiligen Hinweise. 4.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 0. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 1 8. November 2014 zurückgezogen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss am 1 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Davon hat die Gegen partei mit Schreiben vom 2 4. Mä rz 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 11).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zuletzt aus geübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pensum von 40 %
zu Recht als leidensangepasst qualifiziert
und dementsprechend zu Recht einen Invalidi täts grad von lediglich 60 % ermittelt und einen eine Dreiv i ertelsrente über stei gen den Renten anspruch verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2).
E. 4.2 In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung als Management Assistant bei der Z.___, welche die Arbeitgeberin per Ende April 2013 gekündigt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (vgl. Urk. 9/24/1, 9/24/5, 9/26/1, 9/26/7 und 9/45/3). Es ist daher bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit von Oktober 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2014 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ beschäftigt gewesen wäre. Das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte beziehungsweise erzielbare Einkommen kann daher zur Berechnung des Invaliditätsgrades weder als Validen- noch als Invali deneinkommen herangezogen werden, sondern es ist auf einen Tabellenlohn abzustellen . Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, dass von Seiten der vor maligen Arbeitgeberin lediglich bestätigt wurde, man habe der Beschwerde füh rerin anlässlich eines Gespräches vom Mai 2012 zusätzlich zu ihrem 60%igen Arbeitspensum einen weiteren Aufgabenbereich (HR-Administration) angebo ten, der einem Arbeitspensum von (lediglich) etwa 20 bis 40 % entsprochen hätte (Urk. 9/33). Ebenso kann offen bleiben, wie diese zusätzliche Tätigkeit vergütet worden wäre.
E. 4.3 Nicht nur im Zusammenhang mit ihrer letzten Anstellung, sondern auch davor war die Beschwerdeführerin
vorwiegend im Sekretariatsbereich, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor, tätig . Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Ein schränkungen wieder eine Anstellung in diesem Bereich
angetreten hätte.
Diese hätte wohl sehr qualifizierte Aufgaben
umfasst, wie sie die Beschwerdeführerin
zuletzt inne gehabt hatte . Es rechtfertigt sich des halb, das hypothetische Vali den einkommen für das Jahr 2013 ausgehend von der Tabelle T7S („Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anfor derungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Ge mein den, Körperschaften] zusammen), Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzleiar bei ten “), Anforderungsniveau 1 + 2, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Sc hweizerisch e n Lohnstrukturer hebung (LSE) 2010 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den und der Nominallohnentwicklung ([1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nal lohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypo the tisches Valideneinkommen von Fr. 77‘780.-- (Fr. 6‘054.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12) .
E. 4.4 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu bemerken, dass der Beschwerde füh rerin gemäss der medizinischen Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte eine behinderungsang epasste Tätigkeit, welche den Bewegungseinschrän kungen und Schmerzen aufgrund der Vernarbungen im Bereich des rechten Thorax und der rechten Achselhöhle, der eingeschränkten Konzentrationsfähig keit am Stück über längere Zeit, der schnellen Ermüdung, dem verminderten Durchhaltevermögen, der reaktiv depressiven Stimmungslage und der einge schränkten Erholungs fähig keit
Rechnung trägt und insbesondere nicht mit be sonderem Stress ver bunden ist, zu 40 % zumutbar ist (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/60) . In Anbetracht dieses Zumutbarkeitsprofils, der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist das hypothetische Invaliden einkommen für das Jahr 2013 ebenfalls ausgehend von der Tabelle T7S, Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzlei arbeiten “) zu ermitteln, jedoch lediglich von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) für Frauen auszu gehen. Unter Berücksichti gun g einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominal lohnentwicklung (1939 = 100; im Internet abruf bar], Nominallohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypothetisches Invalidenein kommen von Fr. 28‘553.-- (Fr. 5‘556.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12 : 100 x 40).
E. 4.5 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 63, 29 % ([ Fr. 77‘780.-- - Fr. 28‘553.--] : Fr. 77‘780.—x 100). Selbst wenn man den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend ge machten leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigen würde (Urk. 1 S. 7), würde der Invaliditätsgrad lediglich 66,96 % betragen
([Fr. 77‘780.-- - Fr. 25‘698.--] : Fr. 77‘780.-- x 100) und vermöchte lediglich einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu begründen. Unter diesen Umständen kann offen blei ben, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pen sum von 40 % leidensangepasst ist. 4. 6
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen die
Drei viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der un terliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1954, absolvierte erfolgreich die Handelsmittel schule
und begann hernach eine Ausbildung zur Werbeassistentin, die sie ohne Ab schluss beendete (Urk. 9/19/2). In der Folge war die Versicherte mit Unter brüchen bei wechselnden Arbeitgebern als Junior Texterin, Barkeeperin, Kor rek torin und Geschäftsführerin eines Tagescafés angestellt. Zum Teil war sie da ne ben in geringem Umfang auch als Inhaberin ihres Textbüros „ Y.___ “ selb stän dig erwerbstätig (Urk. 9/9 und 9/45/1). Am 15. August 1991 wurde sie allein er ziehende Mutter einer Tochter (Urk. 9/1 und 9/12/2). Ab September 1993 war sie
zuerst freiberuflich und danach im Angestelltenverhältnis, vorwiegend im Sekre tariatsbereich, mit einem Teilzeitpensum wieder erwerbstätig (Urk. 9/9/3 und 9/45). Seit 1996 leidet die Versicherte an einem rezidivierenden Mammakar zi nom, weswegen sie sich zahlreichen Operationen, medikamentösen Therapien und einer Radiotherapie unterziehen musste (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Zu letzt war sie ab dem 1. Juni 2011 mit einem Pensum von 60 % als Management Assistant bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/12/5 und 9/24). 1.2
Am 2 8. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 und 9/12). Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 9/16, 9/19, 9/24 und 9/26) und medi zinische (Urk. 9/23 und 9/32) Abklärungen. Am 9. August 2013 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 9/48), gegen den die Versi cherte Einwand erhe ben liess (Urk. 9/53). Dieser wurde unter Einreichung neuer Arztberichte (vgl. Urk. 9/57) ergänzend begründet (Urk. 9/58). Die IV-Stelle zog darauf einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allge meinmedizin, vom 3 0. Januar 2014 bei (Urk. 9/60). Danach stellte sie mit Vorbe scheid vom 1 4. Mai 2014 ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreiviertels rente in Aus sicht (Urk. 9/65), wogegen die Versicherte wiederum Einwand erhe ben liess (vgl. Urk. 9/71 und 9/75). Mit Verfügung vom 10. September 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreivier tels-Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/81). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 1 8. November 2014 zurückgezogen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss am 1 9. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Davon hat die Gegen partei mit Schreiben vom 2 4. Mä rz 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 11).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali denein kom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2014 zog die Be schwerdegegnerin in Betracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Einschränkung zu 100 % erwerbstätig wäre. In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Direktionssekretärin sei sie vom 5. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2013 sei ihr diese Tä tigkeit wie der zu 40 % zumutbar. Das reduzierte Pensum von 40 % entspreche in diesem Fall einer angepassten Tätigkeit (40 % auf die ganze Arbeitswoche aufgeteilt). Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkom mensvergleich
durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 60 % ermittelte, der einen An spruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 9/81).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Be schwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei.
Es sei ihr lediglich noch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 4). 3.
Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 9/33 und 9/53/2). Darüber hinaus ist in medizinischer Hinsicht unbestritten und mit di ver sen ärztlichen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin an einem re zi divierenden Mammakarzinom leidet (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Wegen des Auftretens eines Rezidivs, das am 2 2. November 2012 operativ entfernt werden musste (Urk. 9/38/3), attestierten ihr Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Onkologie vom D.___, ab dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/11, 9/23, 9/32, 9/35, 9/38 und 9/57). Die einjährige Wartezeit begann folglich am 5. Oktober 2012 zu laufen. Dementsprechend haben die Parteien auch rich tig erkannt, dass eine Rente ab dem 1. Oktober 2013 zur Diskussion steht (vgl. Urk. 1 und 2; Art. 28 Abs. 1 in Ver b indung mit Art. 29 Abs. 3 IVG). Schliesslich ist auch unbestritten, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant mindestens eine Ar beits unfähigkeit von 60 % besteht und die Be schwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit nicht mehr als zu 40 % ar beitsfähig ist. Aus den Akten erge ben sich keine gegenteiligen Hinweise. 4. 4.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zuletzt aus geübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pensum von 40 %
zu Recht als leidensangepasst qualifiziert
und dementsprechend zu Recht einen Invalidi täts grad von lediglich 60 % ermittelt und einen eine Dreiv i ertelsrente über stei gen den Renten anspruch verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2). 4.2
In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung als Management Assistant bei der Z.___, welche die Arbeitgeberin per Ende April 2013 gekündigt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (vgl. Urk. 9/24/1, 9/24/5, 9/26/1, 9/26/7 und 9/45/3). Es ist daher bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit von Oktober 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. September 2014 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ beschäftigt gewesen wäre. Das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte beziehungsweise erzielbare Einkommen kann daher zur Berechnung des Invaliditätsgrades weder als Validen- noch als Invali deneinkommen herangezogen werden, sondern es ist auf einen Tabellenlohn abzustellen . Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, dass von Seiten der vor maligen Arbeitgeberin lediglich bestätigt wurde, man habe der Beschwerde füh rerin anlässlich eines Gespräches vom Mai 2012 zusätzlich zu ihrem 60%igen Arbeitspensum einen weiteren Aufgabenbereich (HR-Administration) angebo ten, der einem Arbeitspensum von (lediglich) etwa 20 bis 40 % entsprochen hätte (Urk. 9/33). Ebenso kann offen bleiben, wie diese zusätzliche Tätigkeit vergütet worden wäre. 4.3
Nicht nur im Zusammenhang mit ihrer letzten Anstellung, sondern auch davor war die Beschwerdeführerin
vorwiegend im Sekretariatsbereich, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor, tätig . Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Ein schränkungen wieder eine Anstellung in diesem Bereich
angetreten hätte.
Diese hätte wohl sehr qualifizierte Aufgaben
umfasst, wie sie die Beschwerdeführerin
zuletzt inne gehabt hatte . Es rechtfertigt sich des halb, das hypothetische Vali den einkommen für das Jahr 2013 ausgehend von der Tabelle T7S („Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anfor derungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Ge mein den, Körperschaften] zusammen), Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzleiar bei ten “), Anforderungsniveau 1 + 2, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Sc hweizerisch e n Lohnstrukturer hebung (LSE) 2010 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den und der Nominallohnentwicklung ([1939 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nal lohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypo the tisches Valideneinkommen von Fr. 77‘780.-- (Fr. 6‘054.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12) . 4.4
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu bemerken, dass der Beschwerde füh rerin gemäss der medizinischen Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte eine behinderungsang epasste Tätigkeit, welche den Bewegungseinschrän kungen und Schmerzen aufgrund der Vernarbungen im Bereich des rechten Thorax und der rechten Achselhöhle, der eingeschränkten Konzentrationsfähig keit am Stück über längere Zeit, der schnellen Ermüdung, dem verminderten Durchhaltevermögen, der reaktiv depressiven Stimmungslage und der einge schränkten Erholungs fähig keit
Rechnung trägt und insbesondere nicht mit be sonderem Stress ver bunden ist, zu 40 % zumutbar ist (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/60) . In Anbetracht dieses Zumutbarkeitsprofils, der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist das hypothetische Invaliden einkommen für das Jahr 2013 ebenfalls ausgehend von der Tabelle T7S, Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzlei arbeiten “) zu ermitteln, jedoch lediglich von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) für Frauen auszu gehen. Unter Berücksichti gun g einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominal lohnentwicklung (1939 = 100; im Internet abruf bar], Nominallohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypothetisches Invalidenein kommen von Fr. 28‘553.-- (Fr. 5‘556.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12 : 100 x 40). 4.5
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 63, 29 % ([ Fr. 77‘780.-- - Fr. 28‘553.--] : Fr. 77‘780.—x 100). Selbst wenn man den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend ge machten leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigen würde (Urk. 1 S. 7), würde der Invaliditätsgrad lediglich 66,96 % betragen
([Fr. 77‘780.-- - Fr. 25‘698.--] : Fr. 77‘780.-- x 100) und vermöchte lediglich einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu begründen. Unter diesen Umständen kann offen blei ben, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pen sum von 40 % leidensangepasst ist. 4. 6
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen die
Drei viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der un terliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke