Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1989 und 1999), reiste am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (Urk. 5/1 Ziff. 1.6) und meldete sich unter Hinweis auf einen am 1 5. September 2000 erlittenen Ver kehr sunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Hüftfraktur, Tibiakopf f raktur und eine r
Peroneusparese links am 1 0. November 2013 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/10; Urk. 5/11) mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/21 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei en
ihr Leistungen
der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2014
(Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. De zember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach Art. 6 Abs. 2
IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Arti kel 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.3
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, da die Schweiz mit Y.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 bereits mit dem vorliegenden Gesundheitsschaden aus Y.___
in die Schweiz eingereist sei und seither keine neuen Diagnosen vorlägen, seien die versicherungsm ässigen Voraus setzungen nicht erfüllt (S. 1). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem Jahr 200 0. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin bereits eine Invali denrente der E.___ Föderation (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, bei der Einreise in die Schweiz sei es ihr noch psychisch gut gegangen. Eine Reihe von Ereignisse n habe dann ihre psychische Stabilität erschüttert, so der Tod ihres E.___ Mannes im Dezember 2009, die sexuelle Belästigun g ihrer minderjährigen Tochter, die Belästigung via Internet durch einen Angestellten der Asylbetreuungsorganisation und ein Verfahren der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher telefoni scher Beleidigung eines Mannes . Zudem sei es zu ausländerfeindlichen Intrigen gegen ihre Tochter gekommen, und sie - die Beschwerdeführerin - sei im Jahr 2011 knapp 24 Stunden im Psychiatriezent rum
Z.___ hospitalisiert gewesen, und werde sich in Behandlung eines russischsprachigen Psychiaters begeben. Des Weiteren beantrage sie Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung. 3. 3.1
P rof.
Dr. med. A.___, Chefarzt Stellvertreter, Uniklinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 5/16/6) als Diagnose eine Tendinitis der Hüftabduktoren links bei einem Status nach Hüft-Totalprothese links 2001 im Rahmen eines Polytraumas mit Acetabulumfraktur und einer Peroneusparese links. Die Patientin sei neulich auf die linke Hüfte gestürzt und wolle sicher sein, dass nichts kaputt gegangen sei. Prof. A.___ führte aus, im Moment seien bis auf eine Physiotherapie zur Instruktion eines Heimprogrammes zur Kräfti gung der Hüftabduktoren aufgrund der Tendinitis keine Massnahmen erforder lich. Sicher sei es sinnvoll, von Zeit zu Zeit eine Röntgenkontrolle dieser Hüfte durchzuführen. Eine Kontrolle sei in zwei bis drei Jahren zu empfehlen. 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rologie, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leicht- bis mittelgradig depressive Störung - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Status nach Polytrauma am 1 5. September 2000 mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hüft - und mehreren Halswirbelkörper-Frakturen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Spannungskopfschmerz und eine Migräne. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. Juni bis 2 6. August 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5). Während der Behandlungszeit sei die Patientin nicht beruflich tätig gewesen. Der Zustand sei schwankend gewesen. Eine Arbeit wäre ihr während dieser Zeit nicht zuzumuten gewesen (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach dem Polytrauma lange Zeit in stationärer Behandlung in Y.___ gewesen (Ziff. 1.3). Dr. C.___ führte aus, die Kürze der Behandlung lasse keine sichere Beurteilung zu (Ziff. 1.4) . Die psychiatrische Behandlung sollte bei einem russisch sprechenden Psychiater erfolgen (Ziff. 1.5). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 5/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Status nach schwerem Polytrauma am 1 5. September 2000 mit - Schädelhirntrauma - Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen (bisher nicht getestet) - Hüftfraktur mit Status nach Hüft-Totalprothese - Unterschenkelverletzung mit Fussheber- und Senkerparese - wahrscheinlich posttraumatische Belastungsstörung - chronifizierte Kopfschmerzen
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Januar 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 0. April 2014 stattgefun den (Ziff. 1.2). A m 1 5. September 2000 sei es zu einem Polytrauma unter ande rem mit Contusio cerebri mit längerdauernder Bewusstlosigkeit und langdau ernder Amnesie und multiplen anderen Verletzungen und im Verlauf zur psy chischen Entgleisung mit depressiven Anteilen und chr onischen Kopfschmerzen gekommen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand (Ziff. 1.4). Seit dem Jahr 2000 beziehungsweise seit dem 9. Januar 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit aufgrund der eingeschränkten Motorik, der Schmerzen, der psychischen Einschränkungen und wahrscheinlichen neurologischen Funktionsstörungen (Ziff. 1.6-7). Die schwere psychische Störung mit Depression und Beeinträchti gung sei seines Wissens bislang noch nicht psychiatrisch untersucht worden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Da, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. vorstehend E. 2.1), zwischen Y.___, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer in besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG, was bedeutet, dass die Beschwerdeführer in
bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben
müsste . 4.2
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 1.6).
Im Rahmen der am 1 0. November 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab sie an, ihre Beeinträchtigungen bestünden seit einem schweren Verkehr s unfall a m 1 5. September 2000 (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Auch führte sie aus, von der E.___ Föderation eine Invalidenrente zu erhalten (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 4.3). Anlässlich des am 5. Dezember 2013 erfolgten Standortgespräches bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und eine seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/6 Ziff. 5).
Seit der Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach
(vgl. Urk. 5/6 Ziff. 2, Auszug aus dem individuel len Konto; IK-Auszug, Urk. 5/7).
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) stellte die im Mai 2012 diagnostizierte Tendinitis der Hüftabduktoren links in Zusammenhang mit der infolge des Traumas im Jahr 2001 notwendig gewordenen Hüft-Totalprothese bei Acetabulumfraktur und
Peroneusparese links. Deutlich äusserte sich auch der Neurologe
Dr. D.___
im Juli 2014 (vorstehend E. 3. 3) . So führte er sämtliche körperlichen und psy chischen Beeinträchtigung auf das Unfallereignis Mitte September 2000 zurück . Der Psychiater Dr. C.___ konnte sich in seinem Bericht vom Mai 2014 (vorste hend E. 3.2) aufgrund der Kürze der Behandlung nicht abschliessend
äussern .
Damit lässt auch die medizinische Aktenlage keine Anhaltspunkte erkennen, wonach die Invalidität nicht bereits vor Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 eingetreten wäre.
4. 3
Aufgrund des Gesagten ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Invalidi tät der Beschwerdeführerin bereits seit dem im Jahre 2000 erlittenen Unfall besteht . Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu R echt die versiche rungsmässigen
Voraussetzungen und es besteht kein Anspruch auf Versiche rungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente.
D er Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzuweisen . 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1970, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1989 und 1999), reiste am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (Urk. 5/1 Ziff. 1.6) und meldete sich unter Hinweis auf einen am 1 5. September 2000 erlittenen Ver kehr sunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Hüftfraktur, Tibiakopf f raktur und eine r
Peroneusparese links am 1 0. November 2013 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/10; Urk. 5/11) mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/21 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und Ziff.
E. 1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.
E. 1.5 ). Während der Behandlungszeit sei die Patientin nicht beruflich tätig gewesen. Der Zustand sei schwankend gewesen. Eine Arbeit wäre ihr während dieser Zeit nicht zuzumuten gewesen (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach dem Polytrauma lange Zeit in stationärer Behandlung in Y.___ gewesen (Ziff. 1.3). Dr. C.___ führte aus, die Kürze der Behandlung lasse keine sichere Beurteilung zu (Ziff. 1.4) . Die psychiatrische Behandlung sollte bei einem russisch sprechenden Psychiater erfolgen (Ziff. 1.5). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 5/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Status nach schwerem Polytrauma am 1 5. September 2000 mit - Schädelhirntrauma - Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen (bisher nicht getestet) - Hüftfraktur mit Status nach Hüft-Totalprothese - Unterschenkelverletzung mit Fussheber- und Senkerparese - wahrscheinlich posttraumatische Belastungsstörung - chronifizierte Kopfschmerzen
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Januar 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 0. April 2014 stattgefun den (Ziff. 1.2). A m 1 5. September 2000 sei es zu einem Polytrauma unter ande rem mit Contusio cerebri mit längerdauernder Bewusstlosigkeit und langdau ernder Amnesie und multiplen anderen Verletzungen und im Verlauf zur psy chischen Entgleisung mit depressiven Anteilen und chr onischen Kopfschmerzen gekommen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand (Ziff. 1.4). Seit dem Jahr 2000 beziehungsweise seit dem 9. Januar 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit aufgrund der eingeschränkten Motorik, der Schmerzen, der psychischen Einschränkungen und wahrscheinlichen neurologischen Funktionsstörungen (Ziff. 1.6-7). Die schwere psychische Störung mit Depression und Beeinträchti gung sei seines Wissens bislang noch nicht psychiatrisch untersucht worden (Ziff. 1.11). 4.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei en
ihr Leistungen
der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2014
(Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, da die Schweiz mit Y.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 bereits mit dem vorliegenden Gesundheitsschaden aus Y.___
in die Schweiz eingereist sei und seither keine neuen Diagnosen vorlägen, seien die versicherungsm ässigen Voraus setzungen nicht erfüllt (S. 1). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem Jahr 200 0. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin bereits eine Invali denrente der E.___ Föderation (S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, bei der Einreise in die Schweiz sei es ihr noch psychisch gut gegangen. Eine Reihe von Ereignisse n habe dann ihre psychische Stabilität erschüttert, so der Tod ihres E.___ Mannes im Dezember 2009, die sexuelle Belästigun g ihrer minderjährigen Tochter, die Belästigung via Internet durch einen Angestellten der Asylbetreuungsorganisation und ein Verfahren der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher telefoni scher Beleidigung eines Mannes . Zudem sei es zu ausländerfeindlichen Intrigen gegen ihre Tochter gekommen, und sie - die Beschwerdeführerin - sei im Jahr 2011 knapp 24 Stunden im Psychiatriezent rum
Z.___ hospitalisiert gewesen, und werde sich in Behandlung eines russischsprachigen Psychiaters begeben. Des Weiteren beantrage sie Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung. 3. 3.1
P rof.
Dr. med. A.___, Chefarzt Stellvertreter, Uniklinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 5/16/6) als Diagnose eine Tendinitis der Hüftabduktoren links bei einem Status nach Hüft-Totalprothese links 2001 im Rahmen eines Polytraumas mit Acetabulumfraktur und einer Peroneusparese links. Die Patientin sei neulich auf die linke Hüfte gestürzt und wolle sicher sein, dass nichts kaputt gegangen sei. Prof. A.___ führte aus, im Moment seien bis auf eine Physiotherapie zur Instruktion eines Heimprogrammes zur Kräfti gung der Hüftabduktoren aufgrund der Tendinitis keine Massnahmen erforder lich. Sicher sei es sinnvoll, von Zeit zu Zeit eine Röntgenkontrolle dieser Hüfte durchzuführen. Eine Kontrolle sei in zwei bis drei Jahren zu empfehlen. 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rologie, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leicht- bis mittelgradig depressive Störung - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Status nach Polytrauma am 1 5. September 2000 mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hüft - und mehreren Halswirbelkörper-Frakturen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Spannungskopfschmerz und eine Migräne. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. Juni bis 2 6. August 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff.
E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. De zember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 4.1 Da, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. vorstehend E. 2.1), zwischen Y.___, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer in besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG, was bedeutet, dass die Beschwerdeführer in
bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben
müsste .
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 1.6).
Im Rahmen der am 1 0. November 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab sie an, ihre Beeinträchtigungen bestünden seit einem schweren Verkehr s unfall a m 1 5. September 2000 (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Auch führte sie aus, von der E.___ Föderation eine Invalidenrente zu erhalten (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 4.3). Anlässlich des am 5. Dezember 2013 erfolgten Standortgespräches bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und eine seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/6 Ziff. 5).
Seit der Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach
(vgl. Urk. 5/6 Ziff. 2, Auszug aus dem individuel len Konto; IK-Auszug, Urk. 5/7).
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) stellte die im Mai 2012 diagnostizierte Tendinitis der Hüftabduktoren links in Zusammenhang mit der infolge des Traumas im Jahr 2001 notwendig gewordenen Hüft-Totalprothese bei Acetabulumfraktur und
Peroneusparese links. Deutlich äusserte sich auch der Neurologe
Dr. D.___
im Juli 2014 (vorstehend E. 3. 3) . So führte er sämtliche körperlichen und psy chischen Beeinträchtigung auf das Unfallereignis Mitte September 2000 zurück . Der Psychiater Dr. C.___ konnte sich in seinem Bericht vom Mai 2014 (vorste hend E. 3.2) aufgrund der Kürze der Behandlung nicht abschliessend
äussern .
Damit lässt auch die medizinische Aktenlage keine Anhaltspunkte erkennen, wonach die Invalidität nicht bereits vor Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 eingetreten wäre.
4. 3
Aufgrund des Gesagten ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Invalidi tät der Beschwerdeführerin bereits seit dem im Jahre 2000 erlittenen Unfall besteht . Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu R echt die versiche rungsmässigen
Voraussetzungen und es besteht kein Anspruch auf Versiche rungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente.
D er Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzuweisen . 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 Abs. 2
IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Arti kel 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01061 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1989 und 1999), reiste am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (Urk. 5/1 Ziff. 1.6) und meldete sich unter Hinweis auf einen am 1 5. September 2000 erlittenen Ver kehr sunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Hüftfraktur, Tibiakopf f raktur und eine r
Peroneusparese links am 1 0. November 2013 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/10; Urk. 5/11) mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/21 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei en
ihr Leistungen
der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2014
(Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. De zember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach Art. 6 Abs. 2
IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Arti kel 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.3
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, da die Schweiz mit Y.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 bereits mit dem vorliegenden Gesundheitsschaden aus Y.___
in die Schweiz eingereist sei und seither keine neuen Diagnosen vorlägen, seien die versicherungsm ässigen Voraus setzungen nicht erfüllt (S. 1). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem Jahr 200 0. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin bereits eine Invali denrente der E.___ Föderation (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, bei der Einreise in die Schweiz sei es ihr noch psychisch gut gegangen. Eine Reihe von Ereignisse n habe dann ihre psychische Stabilität erschüttert, so der Tod ihres E.___ Mannes im Dezember 2009, die sexuelle Belästigun g ihrer minderjährigen Tochter, die Belästigung via Internet durch einen Angestellten der Asylbetreuungsorganisation und ein Verfahren der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher telefoni scher Beleidigung eines Mannes . Zudem sei es zu ausländerfeindlichen Intrigen gegen ihre Tochter gekommen, und sie - die Beschwerdeführerin - sei im Jahr 2011 knapp 24 Stunden im Psychiatriezent rum
Z.___ hospitalisiert gewesen, und werde sich in Behandlung eines russischsprachigen Psychiaters begeben. Des Weiteren beantrage sie Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung. 3. 3.1
P rof.
Dr. med. A.___, Chefarzt Stellvertreter, Uniklinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 5/16/6) als Diagnose eine Tendinitis der Hüftabduktoren links bei einem Status nach Hüft-Totalprothese links 2001 im Rahmen eines Polytraumas mit Acetabulumfraktur und einer Peroneusparese links. Die Patientin sei neulich auf die linke Hüfte gestürzt und wolle sicher sein, dass nichts kaputt gegangen sei. Prof. A.___ führte aus, im Moment seien bis auf eine Physiotherapie zur Instruktion eines Heimprogrammes zur Kräfti gung der Hüftabduktoren aufgrund der Tendinitis keine Massnahmen erforder lich. Sicher sei es sinnvoll, von Zeit zu Zeit eine Röntgenkontrolle dieser Hüfte durchzuführen. Eine Kontrolle sei in zwei bis drei Jahren zu empfehlen. 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rologie, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leicht- bis mittelgradig depressive Störung - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Status nach Polytrauma am 1 5. September 2000 mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hüft - und mehreren Halswirbelkörper-Frakturen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Spannungskopfschmerz und eine Migräne. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. Juni bis 2 6. August 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5). Während der Behandlungszeit sei die Patientin nicht beruflich tätig gewesen. Der Zustand sei schwankend gewesen. Eine Arbeit wäre ihr während dieser Zeit nicht zuzumuten gewesen (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach dem Polytrauma lange Zeit in stationärer Behandlung in Y.___ gewesen (Ziff. 1.3). Dr. C.___ führte aus, die Kürze der Behandlung lasse keine sichere Beurteilung zu (Ziff. 1.4) . Die psychiatrische Behandlung sollte bei einem russisch sprechenden Psychiater erfolgen (Ziff. 1.5). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 5/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Status nach schwerem Polytrauma am 1 5. September 2000 mit - Schädelhirntrauma - Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen (bisher nicht getestet) - Hüftfraktur mit Status nach Hüft-Totalprothese - Unterschenkelverletzung mit Fussheber- und Senkerparese - wahrscheinlich posttraumatische Belastungsstörung - chronifizierte Kopfschmerzen
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Januar 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 0. April 2014 stattgefun den (Ziff. 1.2). A m 1 5. September 2000 sei es zu einem Polytrauma unter ande rem mit Contusio cerebri mit längerdauernder Bewusstlosigkeit und langdau ernder Amnesie und multiplen anderen Verletzungen und im Verlauf zur psy chischen Entgleisung mit depressiven Anteilen und chr onischen Kopfschmerzen gekommen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand (Ziff. 1.4). Seit dem Jahr 2000 beziehungsweise seit dem 9. Januar 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit aufgrund der eingeschränkten Motorik, der Schmerzen, der psychischen Einschränkungen und wahrscheinlichen neurologischen Funktionsstörungen (Ziff. 1.6-7). Die schwere psychische Störung mit Depression und Beeinträchti gung sei seines Wissens bislang noch nicht psychiatrisch untersucht worden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Da, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. vorstehend E. 2.1), zwischen Y.___, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer in besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG, was bedeutet, dass die Beschwerdeführer in
bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben
müsste . 4.2
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 1.6).
Im Rahmen der am 1 0. November 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab sie an, ihre Beeinträchtigungen bestünden seit einem schweren Verkehr s unfall a m 1 5. September 2000 (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Auch führte sie aus, von der E.___ Föderation eine Invalidenrente zu erhalten (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 4.3). Anlässlich des am 5. Dezember 2013 erfolgten Standortgespräches bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und eine seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/6 Ziff. 5).
Seit der Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach
(vgl. Urk. 5/6 Ziff. 2, Auszug aus dem individuel len Konto; IK-Auszug, Urk. 5/7).
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) stellte die im Mai 2012 diagnostizierte Tendinitis der Hüftabduktoren links in Zusammenhang mit der infolge des Traumas im Jahr 2001 notwendig gewordenen Hüft-Totalprothese bei Acetabulumfraktur und
Peroneusparese links. Deutlich äusserte sich auch der Neurologe
Dr. D.___
im Juli 2014 (vorstehend E. 3. 3) . So führte er sämtliche körperlichen und psy chischen Beeinträchtigung auf das Unfallereignis Mitte September 2000 zurück . Der Psychiater Dr. C.___ konnte sich in seinem Bericht vom Mai 2014 (vorste hend E. 3.2) aufgrund der Kürze der Behandlung nicht abschliessend
äussern .
Damit lässt auch die medizinische Aktenlage keine Anhaltspunkte erkennen, wonach die Invalidität nicht bereits vor Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 eingetreten wäre.
4. 3
Aufgrund des Gesagten ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Invalidi tät der Beschwerdeführerin bereits seit dem im Jahre 2000 erlittenen Unfall besteht . Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu R echt die versiche rungsmässigen
Voraussetzungen und es besteht kein Anspruch auf Versiche rungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente.
D er Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzuweisen . 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan