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IV.2014.01054

Neuanmeldung. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Alkoholsucht ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz. Keine weiteren Abklärungen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1968, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1998), erlernte in ihrem Heimatland d en Beruf der Reisebüro-Kauffrau und reiste im Juli 2001 in die Schweiz ein, wo sie in den Jahren 1997 und 1998 bereits für einige Monate in der Hotelbranche tätig gewesen war (Urk. 7/5 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2, Urk. 7/6, Urk. 7/11, Urk. 7/15/6 oben). Ab Oktober 2001 wurde die Versicherte vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/3 Ziff. 4.1). Unter Hinweis auf eine Herzkrankheit meldete sie sich a m 2 6. Januar 2009 erstmals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Nach getätigten Abklärun gen verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32)

einen Rentenanspruch. 1.2

Am 2. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine schwere Herzkrankheit sowie eine physische und psychische Erschöpfung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35). Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/45, Urk. 7/52) mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 7/57 = Urk. 2) einen Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Gesuchseinreichung eine ganze Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins auszurichten. Eventuell sei eine umfassende psychiatrische Begutach tung durchzuführen. Subeventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück zuweisen und diese anzuweisen, berufliche Abklärungen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015

(Urk.

11) wurde n der Beschwerde führerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und ihr Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ihr die Be schwerdeantwort zu r Kenntnis gebracht .

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2015 (Urk.

19) wurde Rechtsanwältin Géral dine Walker per 1 2. Mai 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlas sen, nachdem Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, mit Eingabe vom 2 0. April 2015 (Urk. 13) erklärt hatte, neu mit der Wahrung der Interessen der Beschwer deführerin beauftragt zu sein, und Rechtsanwältin Géraldine Walker mit Ein gabe vom 1 2. Mai 2015 (Urk.

17) mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten. Gleichzeitig wurde vom neuen Vertretungsverhältnis Vor merk genommen und das Rubrum entsprechend angepasst. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Alkoholismus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32) eine anspruchsrelevante Verschlechte rung eingetr eten ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch ein

Alkohola bhängigkeitsverhalten begründet sei . Es fehle an einem vom Suchtge sche hen unabhängigen Gesundheitssch aden, welcher eine dauerhaft e invalidi tätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beg r ünden würde. A us soma tischer Sicht sei die Ausübung einer vollzeitlichen Tä t igkei t möglic h und e ine rezidivierende depressive Störung, welche gegen wärtig leichtgradig ausgeprägt o der sogar remittiert sei,

stelle

keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsscha den dar. 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, die e ntscheidende Frage, ob ihre Alkohols ucht Folgeerkrankung eines Gesundheits schadens sei oder nicht, sei nie gutachterlich abgeklärt worden. Ihre Krankengeschichte zeige jedoch deutlich, dass p hysische und psychische Leiden seit Jahren omnipräsent seien. Die Alkoholsucht sei hingegen erst seit 2013 aktenkundig, was ein Indiz dafür sei, dass die se Folge eines fr üheren Gesund heitsschadens sei (S. 4 Ziff. 3). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4-6). Auf die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden, da diese nicht durch einen Psychiater und ohne persönliche Untersuchung abgegeben worden sei (S. 5 f. Ziff.

7). Ihrer Scha denminderungspflicht nachkommend habe sie (die Beschwerdeführerin) einen stationären Entzug durchgeführt; seither lebe sie abstinent . Dennoc h sei sie nicht arbeitsfähig .

Um abschliessend beurteilen zu können, ob die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei oder nicht, und a uch aufgrund d er Tatsache, dass bleibende St ö rungen als Folge der Alkoholsucht erst nach

einer langen Absti ne n zphase festgestellt werden könnte n, sei eine umfassende Begutacht ung durchzuführen (S. 6 ff. Ziff. 8) . Sollte diese eine Rest arbeitsfähigkeit ergeben, seien berufliche Abklärungen und anschliessend berufliche Eingl iederungs massnahmen zu verfügen (S. 8 Ziff. 9). 3. 3 .1

Vom 7. bis 1 8. Januar 2008 war die Beschwerdeführerin im Stadtspital Y.___, Abteilung für Herzchirurgie, hospitalisiert, wo ihr gemäss Bericht der dortigen Ärzte vom 1 6. Januar 2008 (Urk. 7/13/12-13) bei diagnostiziertem kombinier tem rheumatischem Mitralvitium am 8. Januar 2008 ein mechanischer Mitra l klappenersatz eingesetzt wurd e (Urk. 7/13/12-13).

Am 4. Juli 2008 wurden

sechs von acht Sternumdrähten entfernt (vgl. Operationsbericht vom 4. Juli 2008, Urk. 7/13/8) . 3.2

Dr. med. Z.___,

Praktischer Arzt, berichtete am 1 5. Februar 20 09 (Urk. 7/13/2-5) von einem k örperlich guten Allgemein - und Ernährungszustand mit o rdentlicher Leistungsfähigkeit. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin ängst lich und übermässig besorgt wegen ihrer „Herzkrankheit“. Sie habe Schmerzen im Bereich des Sternums und es bestehe eine psychosoziale Belastungssituation aufgrund der Behinderung ihrer Tochter. Kardial sei sie kompensiert (Ziff. 1.4.).

Die Beschwerdeführerin k önne keine körperlich schweren Arbeiten verrichten. Eine körperlich leichte Arbeit sollte ab Frühling 2008 zu 50 % ausgeführt wer den können. Psychisch bestehe eine depressive Symptomatik. Diesbezüglich sei beim behandelnden Psychiater nachzufragen (Ziff. 1.7-9). Die psychische Ver fassung sei entscheidend zur Beurteilung der Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien (S. 5 unten). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 5. März 2009 (Urk. 7/14/6-7), die Beschwerdeführerin habe sich gut von der kardialen Dekompensation vom Oktober 2007 (vgl. Ziff. 1.1) erholt und die eingesetzte mechanische Mitral klappe habe anlässlich der letzten Kontrolle vom April 2008 eine gute Funktion gezeigt. Aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt . Hingegen habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Operation eine starke reaktive Depression entwickelt. Diese sei durch den Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des mechanischen Klappenersatzes eine lebenslange Blutverdünnung benötige, welche eine weitere Schwangerschaft weitgehend verunmögliche. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell und auch auf län gere Sicht nicht durch die primäre kardiale Pathologie, sondern durch die Depression bestimmt (S. 1 Mitte). 3.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 1. März 2009 (Urk. 7/15) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

seit der Herzoperation vom Januar 2008 bestehende leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerzver arbeitungsstörung (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe - zu gewie sen durch die Bewährungs- und Vollzugsdienst e der C.___

- seit Januar 2005 in seiner Behandlung, nachdem sie gegen das Betäubungsmittel gesetz verstossen habe. Die Beschwerdeführerin sei in schw i e rigen Familienver hältnissen als ältestes von sechs Kindern aufgewachsen; der Vater sei Alkoholi ker gewesen. Die Beschwerdeführer in sei überfordert, nach allem, was passiert sei. Sie sei

überfordert m it ihrer kranken To chter und leide seit der Herzopera tion im Jahr 2008 unter körperlicher Müdigkeit. Sie finde keine Arbeitsstelle und es bestehe ein finanzieller Engpass. Im Affekt sei sie bedrückt wegen ihrer Familienproblematik. Sie sei von Männern enttäuscht worden, habe keine Tagesstruktur und keine Beschäftigung. Sie sei subdepressiv und klage über thorakale Schmerzen nach der Operation. Aus psychiatrischer Sicht sei der Zustand besserungsfähig (Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Seit 1. Februar 2009 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.9). 3. 5

Am 2. Juli 2009 fand eine Haushaltabklärung stat t, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin gemäss

Abklärungsbericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 7/19) als Vollerwerbstätige qualifizier t wurde (Urk. 7/19 Ziff. 3). 3. 6

Am 2., 3. und 8. April 2009 nahmen drei RAD-Ärzte unterschiedlicher Fachrich tungen (Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Innere Medizin, Psychiat rie und Psychotherapie) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/21/2 f.). Sie führten aus, seit August 2007 liege mit der Diagnose eines kombinierten rhe umatischen Mitralvitiums sowie einer Depression ein Gesundheitsschade n vor, der die Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigke i t beeinträch t ige. Aus psy chia trischer Sicht habe ein im Schweregrad nicht qualifiziertes depressives Zustandsbild vorgelegen. Eine r eaktive Depression sei kei ne dauerhafte Beein trächtigung des Gesundheitszustands. Die diagnostizierte leichte d epressiv e Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit nicht einzuschränken. Gesamthaft habe vom 2 4. August 20 07 bis 3 1. Dezember 2008 keine Arbeitsfähigkeit und im Anschluss daran bis 3 1. Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit 1. Februar 20 09 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätig keiten. Bei lebenslanger Antikoagulation und Endokarditisprophylaxe

dürften keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verlet zungsrisiko ausgeübt werden. 3. 7

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Feb ruar 2009 - und damit auch im Zeitpunkt der frühestmöglichen Leistungsaus richtung im Juli 2009 (Zeitpunkt der Anmeldung plus sechs Monate) - eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und ermittelte - in Anwendung der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs - ein en rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 15 %, entsprechend dem vom Invalideneinkommen vorgenommenen leidensbedingten Abzug. 4. 4.1

Vom 1 5. August bis 2 6. November 20 13 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ Klinik . Für die Dauer des Aufenthalts und bis am 1 0. Dezember 2013 wurde ihr von den dortigen Ärzten

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 0. November 2013, Urk. 7/34/1, sowie Kurzaustrittsbericht vom 2 1. November 2013, Urk. 7/34/2 -3). 4.2

In ihrem am 3. März 2014 erstatteten Bericht (Urk. 7/39) nannte Oberärztin m ed. pract . E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ Klinik,

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - kombiniertes rheumatisches Mitralvitium - Status nach mechanischem Mitralklappenersatz 2008 bei schwerer Mit ralinsuffizienz sowie mittelschwerer Mitralstenose - Status nach kardialer Dekompensation 2007 - Asthma bronchiale - Marcoumar-Medikation - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter

Sodann nannte med. pract.

E.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10. 21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Hypnotikaabhängigkeitssyndrom, seit etwa fünf Monaten abstinent (ICD-10 F13.20) - Asthma bronchiale

Zur Sucht anamnese führte med. pract.

E.___ aus, die Beschwerdeführe rin konsumiere etwa seit dem 3 2. Lebensjahr regelmässig und annähernd t ä glich Alkohol . In den letzten Jahren habe sie täglich bis zu einer halben Flasche Whisk y getrunken. Seit dem 4 2. Altersjahr b estehe ein Craving und es sei zu einem Kontrollverlust gekommen, Vergnügen, Verpflichtungen und Interessen würden vern achlässigt und die Beschwerdeführerin

habe trotz Nachweis eine s körperlichen, psychischen und/oder sozialen Schadens den Konsum fortgesetzt . Seit etwa sechs Monaten bemerke sie Entzugssymptome an den Tagen ohne Alkoholkonsum. Damit lasse sich eine Alkoholabhängigke it seit dem 4 2. Alters jahr diagnostizieren (Ziff. 1.4 am Anfang) .

Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin

berich tet, während ihres Aufenthalts in I.___ ab dem Jahr 1991 erstmals in ambu lanter psychiatrischer Behandlung gestanden zu haben. Damals sei eine Depres sion diagnostiziert und ihr erstmals ein Antidepressivum verschrieben word en, wobei sie auch schon vorher, als sie noch in F.___ gelebt habe,

depressive Epi soden gekannt habe . Sie s tehe schon länger in ambulanter psychiatri s cher Behandlung, welche zuerst vor allem wegen Problemen in der Ehe durchgeführt worden sei. Ihr Exmann sei manchmal gewalttätig gewesen und so habe sie auch eine Zeit lang im Fra uenhaus gelebt (Ziff. 1.4 Mitte).

Die anlässlich des stationären Aufenthalts durchgeführte psychologische Tes tung habe

Hinweise auf eine ADHS im Erwachsenenalter mit Ausprägun g in Aufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität ergeben. In der neuropsycho logischen Testdiagnostik hätten sich mittelgradig bis deutlich ausgeprägte kog nitive Defizite gezeigt. Diese seien insbesondere bei komplexen Denkleistungen feststellbar gewesen. Des Weiteren sei es der Beschwerdeführerin schwer gefal len, umfangreiche Testanweisungen zu befolgen und komplexes Testmaterial zu bearbeiten. Die a ktuelle n Auffälligkeiten schien en primär a uf dem Hintergrund einer psychischen Belast ungssituation erklärbar zu sein, w obei die Folgen des Alkoholkonsums auch eine Rolle spiel ten. Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in ambulantem Rahmen sei dringend zu empfehlen (Ziff. 1.5).

Aufgrund des psychischen Befundes und zum Teil auch aufgrund trauma tisieren der Erlebnisse sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Dabei habe sie sich im Laufe der Zeit an die entspan nende Wirkung von Alkohol gewöhnt und eine Abhängigkeit entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei hochgradig eingeschränkt in ihrer physischen (gemeint wohl: psychischen) Belastbarkeit und leide unter ständig auftretenden Ängsten (Ziff. 1.7). Bei Entlassung aus der Klinik sei ihr

für die Tätigkeit als Verkäuferin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 0. Dezember 2013 attestiert worden. Für die Zeit danach sei die Arbeitsfähigkeit d urch den Hausarzt zu beurteilen (Ziff. 1.6).

Für eine weitere Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäuferin sei die Prognose ungünstig. Da insbesondere berufliche Gegebenheiten seit etwa einem Jahr zu einer Zustandsverschlechterung geführt hätten, sei von einer weiter führenden Tätigkeit abzuraten. Bei weiterer Stabilisierung und Abstinenz sowie ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei die Prognose im Hinblick auf eine leichte angepasste Tätigkeit vorsichtig als günstig zu bezeichnen (Ziff. 1.4 am Ende). 4.3

Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, berichtete am 2. April 2014 (Urk. 7/42),

die Beschwerdeführerin stehe seit November 2012 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte er eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1) sowie eine A lkoholerkrankung (ICD-10 F10.2) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma Bronchiale sowie einen Status nach Mitral klappenersatz (Ziff. 1.1). Dr. G.___ f ührte aus, körperlich sei die Beschwerde füh rerin zu 100 % leistungsfähig und nicht eingeschränkt. Allenfalls bestünden psychische Einschränkungen, welche er jedoch nicht beurteilen könne (Ziff. 1.6-7). 4.4

In einem nic ht datierten, am 2. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegan gen Bericht (Urk. 7/43) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 in Behandlung stand (Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Status nach stationärer Behandlung vom 1 5. August bis 2 6. November 2013 in der D.___ Klinik (dort auch Diagnose einer einfachen ADHS sowie einer leichten kognitiven Störung).

Zur Anamnese fü hrte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe schon früh für die Eltern und die anderen Geschwister Verantwortung übernehmen müssen. Als Kind sei sie öfters krank gewesen und habe auch schon depressive Stim mungsschwankungen und eine suizidale Krise erlebt. Als sie für vier Jahre in I.___ gelebt habe, habe sie sich in einer Fast Food-Kette hochgearbeitet und eine Weiterbildung begonnen, die sie jedoch wegen Zeitknappheit nicht abge schlossen habe. In I.___ sei die Beschwerdeführerin wegen depressiver Ver stimmungen mit Prozac behandelt worden. Nach ihrer Rückkehr nach F.___ sei ihr Partner zunehmend gewalttätig geworden, weshalb sich die Beschwerde führerin in ambulante Psychotherapie begeben habe . I n dieser Zeit habe sie 12 kg an Gewicht verloren und zunehmend mehr Alkohol getrunken. 1996 seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner in die Schweiz gezogen, wo sie gehei ratet hätten. N ach einer Schw angerschaft mit Komplikationen habe die Beschwerdeführerin 1998 eine geistig behinderte Tochter geboren. In dieser Zeit habe in ihrem Leben ein grosses Durcheinander geherrscht. Bis kurz vor der Geburt habe die Beschwerdeführerin zunächst als Zimmermädchen und dann an der Re z eption in einem Hotel gearbeitet. Durch die Geburt sei es

- bei bekannter Mitralklappenstenose - zu kardialen Komplikationen gekommen, welche die Beschwerdeführerin als sehr bedrohlich erlebt habe. Drei Jahre später sei sie wegen zunehmenden Gewaltexzessen des Kindsvaters für drei Monate ins Frau enhaus geflüchtet und habe sich vom Kindsvater getrennt. Im Frauenhaus sei der Entwicklungsrückstand ihrer Tochter aufgefallen. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Chromosomenanomalie ergeben. Das geistig behin derte Kind habe übermässig viel Betreuung und Begleitung gebraucht, da es aufgrund chronischer Infektanfälligkeit viel krank gewesen sei. Zudem habe die Tochter viele Verhaltensauffälligkeiten und psychische Beschwerden gezeigt, sodass die alleinerziehende Beschwerdeführerin immer wieder an ihre Grenzen gelangt sei und auch darüber hinaus habe gehen müssen. V on 2005 bis 2009 habe die Beschwerdeführerin wegen Drogenkonsums in eine r ambulante n psy chiatrische n Massnahme gestanden. Bei anhaltendem Alkoholkonsum nach Beendigung der Massnahme habe sie (Dr. H.___) die Betreuung der Beschwer deführerin übernommen. In den letzten Jahren habe diese einen - zuletzt spora disch exzessiven - Alkoholkonsum mit Rauschzuständen und anamnestischen Lücken entwickelt. Es sei immer wieder zu Stimmungsschwankungen und depressiven Einbrüchen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihre Wohnung zurückgezogen und Alltagssituationen nicht mehr bewältigen kön nen. So habe sie manchmal die Wohnung gar nicht mehr aufgeräumt und oft auch Termine vergessen. Seit der stationären Behandlung sei sie deutlich stabi ler. Das Kind werde seit Sommer 2013 in einer heilpädagogischen ausserkanto nalen Einrichtung betreut. Derzeit konsumiere die Beschwerdeführerin keinen Alkohol (Ziff. 1.4).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe schon länger (etwa seit 2010) nicht mehr in einem konstanten und geregelten Arbeits verhältnis gestanden. Der letzte Arbeitseinsatz - eine freiwillige Integrations massnahme - habe im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms stattgefunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin stundenweise geistig behinderte Menschen beim Mittagessen betreut, zuletzt noch zweimal etwa zwei Stunden pro Woche. Aufgrund der geschilderten Verschlechterung ihrer Erkrankung sowie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer geistig behinderten Tochter sei die Beschwerdeführerin derart absorbiert gewesen, dass die Arbeitstätigkeit sis tiert worden sei. Zur genauen Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsste eine Arb eitsabklärung absolviert werden. Längerfristig sei die Arbeitsfähigkeit beeinflusst durch die psychische Belastbarkeit und den Verlauf der Suchter krankung (S. 1 oben). 4.5

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 7/44/3-4) aus, es fehle ein vom Sucht geschehen unabhängiger Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte invali ditäts relevante Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. 5 . 5.1

Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen medizinisch en Berichten (vorstehend E. 4.1 ff.) ergibt sich, dass bezüglich der Herzkrankheit der Beschwerdeführerin seit Erlass des abschlägigen Rentenentscheids vom Juni 2010 (Urk. 7/32) keine Verschlechterung eingetreten ist und dass (weiterhin) keine anderen somatischen Leiden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

einschränk t en . Der Hausarzt Dr. G.___ beurteilte die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) als uneingeschränkt und hielt fest, dass allfällige Einschränkungen auf den psy chischen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. 5.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom Juni 2010 (Urk. 7/32) wa r in psy chischer Hinsicht eine im Zuge der Herzoperation vom Januar 2008 aufgetre tene reaktive dep ressive Symptomatik aktenkundig, welch e gemäss dem damals behandelnden Psychiater Dr. B.___

die Kriterien einer leicht en depressiven Epi sode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01) erfüllte

(vorstehend E. 3.4).

Gemäss den im Rahmen des Neuanameldungsverfahrens ergangenen B erichten von m ed. pract. K.___, D.___ Klinik, vom März 2014 (vorstehend E. 4.2), und der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom Mai 2014 (vorstehend E.

4.4) hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich insofern verändert, als nunmehr die Diagnose einer

r ezidivie rende n

depressiven Störung

zu stellen ist . Während med. pract. E.___

im März 2014 eine gegenwärtig leicht e Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, bezeichnete Dr. H.___ die depressive Störung im Mai 2014 als gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) . Zudem diagnostizierten die behandelnden Ärzte neu ein Alkoholabhän gigkeitssyndrom (vorstehend E. 4.2-4) . 5.3

Bei der von med. pract. E.___ im März 2014 diagnostizierten l eichte n depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es rechtsprechungsgemäss am Krankheitscharakter fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2011 vom 1 9. März 2012 E. 3.2). Daran ändert nichts, dass die Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden

Störung diagnosti ziert wurde. Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3),

was vorliegend dadurch bestätigt wird, dass Dr. H.___ die depressive Störung im Mai 2014 als gegenwärtig remittiert bezeichnete. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Insofern ist im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juni 2010 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten. 5.4

Was das diagnostizierte Alkohol abhängigkeitssyndrom anbelangt, so ergibt sich aus dem Bericht von Dr. H.___

vom Mai 2014 (vorstehend E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin sei t ihrem

Aufenthalt in der

D.___ Klinik vom 1 5. August bis 2 6. November 2013 abstinent ist . In ihrer Beschwerde vom Oktober 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin, abstinent zu sein. Diese Tatsache spricht gegen eine suchtbedingte Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit im Z eitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

vom September 2014 (Urk. 2), welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1).

Abgesehen davon vermag Alkoholismus nur dann eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.3).

Dafür, dass die Alkoholsucht der Beschwer deführerin zu einem krankheitswertigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen den Gesundheitsschaden geführt hätte, liefern die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diesbezüglich besteht entgegen der Auffassung der Beschwer deführerin auch kein weiterer Abklärungsbedarf. So llten sich nach lä nger er Abstinenzphase Hinweise auf eine entsprechende Schädigung ergeben, wäre die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen.

In d e n aufliegenden medizinischen Akten finden sich so dann auch keine hinrei chenden Indizien dafür, dass der Alkoholismus der Beschwerdeführerin Folge eines krankheitswertigen Gesundheitsschadens ist beziehungsweise war . Zwar wird in den medizinischen Akten beschrieben, dass bei der Beschwe rdeführerin seit der J ugend depressive Phase n auftraten. Dass diese je das Ausmass

eine r von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare n

andauernde n Depression im fachmedizinischen Sinne erreicht hätten, ist jedoch nicht erwie sen. Aus den Berichten von med. pract. E.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) geht sodann hervor, dass die Entstehung des Suchtverhaltens der Beschwerdeführerin massgeblich mit psychosozialen Belas tun gen einherging. So wird beschrieben, dass der zunehmende Alkohol konsum der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre begann, als sie in

einer Partnerschaft mit einem zun ehmend gewalttätigen Mann stand.

Die Probleme in der Beziehung zu ihrem Partner und späteren Ehemann waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (zunächst) a uch der Grund dafür, dass

sie sich in amb ulante psychiatrische Behandlung begab . Ein regelmässiger und annähernd täglich er Alkoholkonsum wird a b etwa dem 3 2. Lebensjah r, mithin dem Jahr 2000, beschrieben . In dieser Zeit hatte sich die Beschwerdeführerin um ihre 1998 geborene, krankheitsanfällige Tochter zu kümmern und war sie zunehmenden Gewaltexzessen des Ehemanns und Kinds vaters ausgesetzt, wel che letztlich dazu führten, dass sie sich 2001 ins Frauen haus begab und sich von ihrem Ehemann trennte. Die in der Folge festgestellte geistige Behinderung der Tochter stellte für die alleinerziehende Beschwerde führerin eine zusätzliche Belastung dar und die Beschwerdeführerin war

- wie sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) ergibt - zunehmend überfordert. Hinzu kamen i m Jahr 2008 die Operation aufgrund ihrer Herzer krankung nach einer kardialen Dekompensation im Jahr 2007 sowie finanzielle Probleme bei anhaltender Arbeitslosigkeit .

In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin auch eine reaktive depressive Störung leichten Grades (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Obwohl die Beschwerdeführerin nach der durchgeführten Herzoperation kardial kom pensiert war und ihr aus kardiologischer Sicht eine uneingeschrän kte Arbeits fä higkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.3), kam es a b dem 4 2. Lebens jahr, mithin ab dem Jahr 2010, zu einem sporadisch exzessiven Alkoholkonsum mit Kon trollverlust und Craving, s odass ein im Rahmen eines Beschäftigungspro gramms geleisteter Arbeitseinsatz abgebrochen werden und sich die Beschwer deführerin im August 2013 für einen stationären Aufenthalt in die D.___ Klinik begeben musste. Seit der stationären Behandlung ist der Zustand der Beschwer deführerin gemäss Dr. H.___ deutlich stabiler, was nicht zuletzt auch damit zusammenhängen dürfte, dass die behinderte Tochter der Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 in einer heilpädagogischen Einrich tung b etreut wird (vgl. vorstehend E. 4.4), womit ein die Beschwerdeführerin vormals stark belastender und zu Überforderung führender Faktor weggefallen ist.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuelle) Alkoholsucht der Beschwerdeführerin weder eine n krankheits wertigen, die Erw erbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bewirkt hat,

noch selber Folge eines krankheitswertigen Gesundheitsschadens ist, wes halb sie invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Die Frage nach der invalidenve rsicherungsrechtlichen Relevanz der Alkoholsucht lässt sich somit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beantworten, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen aufdrängen. 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein Gesundheitsschaden besteht, welcher sich einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasten den Tätigkeit auswirkt.

Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung vom

2. Juni 2010 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten.

Damit sind auch weder die Voraussetzung für Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

noch für Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG erfüllt, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchfüh ru ng beruflicher Abklärungen und Ein gliederungsmassnahmen - wie von der Beschwerdeführerin subeventualiter bean tragt (Urk. 1 S. 2 unten) - abzusehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf

Fr. 800.-- festzulegen und ausg angsg emäss der Beschwerdeführer in aufz uerle gen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

D ie bis am 1 2. Mai 2015 bestellte (Urk. 19) unentgeltliche Rechtsvertrete r in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am 1 2. Mai 2015 eingereichter Honorarnote (Urk.

18) m achte Rechtsanwäl tin

Géraldine Walker für die Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 1 2. Mai 2015 einen Aufwand von sieben Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 48.50 z uzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb ihre Entschädigung

unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stun denansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 1‘596.80 festzusetzen ist.

Der vorliegende Entscheid ist Rechtsanwältin Géraldine Walker auszugsweise, bezogen auf die vorliegende Erwägung 6.2, zu eröffnen. 6.3

Soweit die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechtsvertretung im Verfahren vor der Vorinstanz ersuchte (Urk. 1 S. 2 unten), ist mangels Anfechtungsgegenstand es auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zuf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die bis am 1 2. Mai 2015 bestellte u n en tgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - und auszugsweise (Erwägung 6.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3 bis 5) an Rechtsanwältin Géraldine Walker sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf [ … ] 6.2

Die bis am 12. Mai 2015 bestellte (Urk. 19) unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am 12. Mai 2015 eingereichter Honorarnote (Urk. 18) m achte Rechtsanwäl tin

Géraldine Walker für die Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 12. Mai 2015 einen Aufwand von sieben Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 48.50 z uzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb ihre Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stun denansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015

auf Fr. 1‘596.80 festzusetzen ist.

Der vorliegende Entscheid ist Rechtsanwältin Géraldine Walker auszugsweise, bezogen auf die vorliegende Erwägung 6.2, zu eröffnen. [ … ] Das Gericht erkennt: [ … ] 3.

Die bis am 12. Mai 2015 bestellte u n en tgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - und auszugsweise (Erwägung 6.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3 bis 5) an Rechtsanwältin Géraldine Walker sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin Mosimann

Ryf

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - kombiniertes rheumatisches Mitralvitium - Status nach mechanischem Mitralklappenersatz 2008 bei schwerer Mit ralinsuffizienz sowie mittelschwerer Mitralstenose - Status nach kardialer Dekompensation 2007 - Asthma bronchiale - Marcoumar-Medikation - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter

Sodann nannte med. pract.

E.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10. 21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Hypnotikaabhängigkeitssyndrom, seit etwa fünf Monaten abstinent (ICD-10 F13.20) - Asthma bronchiale

Zur Sucht anamnese führte med. pract.

E.___ aus, die Beschwerdeführe rin konsumiere etwa seit dem 3 2. Lebensjahr regelmässig und annähernd t ä glich Alkohol . In den letzten Jahren habe sie täglich bis zu einer halben Flasche Whisk y getrunken. Seit dem 4 2. Altersjahr b estehe ein Craving und es sei zu einem Kontrollverlust gekommen, Vergnügen, Verpflichtungen und Interessen würden vern achlässigt und die Beschwerdeführerin

habe trotz Nachweis eine s körperlichen, psychischen und/oder sozialen Schadens den Konsum fortgesetzt . Seit etwa sechs Monaten bemerke sie Entzugssymptome an den Tagen ohne Alkoholkonsum. Damit lasse sich eine Alkoholabhängigke it seit dem 4 2. Alters jahr diagnostizieren (Ziff.

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.3 Alkoholismus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

E. 1.4 am Ende). 4.3

Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, berichtete am 2. April 2014 (Urk. 7/42),

die Beschwerdeführerin stehe seit November 2012 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte er eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1) sowie eine A lkoholerkrankung (ICD-10 F10.2) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma Bronchiale sowie einen Status nach Mitral klappenersatz (Ziff. 1.1). Dr. G.___ f ührte aus, körperlich sei die Beschwerde füh rerin zu 100 % leistungsfähig und nicht eingeschränkt. Allenfalls bestünden psychische Einschränkungen, welche er jedoch nicht beurteilen könne (Ziff. 1.6-7). 4.4

In einem nic ht datierten, am 2. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegan gen Bericht (Urk. 7/43) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 in Behandlung stand (Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Status nach stationärer Behandlung vom 1 5. August bis 2 6. November 2013 in der D.___ Klinik (dort auch Diagnose einer einfachen ADHS sowie einer leichten kognitiven Störung).

Zur Anamnese fü hrte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe schon früh für die Eltern und die anderen Geschwister Verantwortung übernehmen müssen. Als Kind sei sie öfters krank gewesen und habe auch schon depressive Stim mungsschwankungen und eine suizidale Krise erlebt. Als sie für vier Jahre in I.___ gelebt habe, habe sie sich in einer Fast Food-Kette hochgearbeitet und eine Weiterbildung begonnen, die sie jedoch wegen Zeitknappheit nicht abge schlossen habe. In I.___ sei die Beschwerdeführerin wegen depressiver Ver stimmungen mit Prozac behandelt worden. Nach ihrer Rückkehr nach F.___ sei ihr Partner zunehmend gewalttätig geworden, weshalb sich die Beschwerde führerin in ambulante Psychotherapie begeben habe . I n dieser Zeit habe sie 12 kg an Gewicht verloren und zunehmend mehr Alkohol getrunken. 1996 seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner in die Schweiz gezogen, wo sie gehei ratet hätten. N ach einer Schw angerschaft mit Komplikationen habe die Beschwerdeführerin 1998 eine geistig behinderte Tochter geboren. In dieser Zeit habe in ihrem Leben ein grosses Durcheinander geherrscht. Bis kurz vor der Geburt habe die Beschwerdeführerin zunächst als Zimmermädchen und dann an der Re z eption in einem Hotel gearbeitet. Durch die Geburt sei es

- bei bekannter Mitralklappenstenose - zu kardialen Komplikationen gekommen, welche die Beschwerdeführerin als sehr bedrohlich erlebt habe. Drei Jahre später sei sie wegen zunehmenden Gewaltexzessen des Kindsvaters für drei Monate ins Frau enhaus geflüchtet und habe sich vom Kindsvater getrennt. Im Frauenhaus sei der Entwicklungsrückstand ihrer Tochter aufgefallen. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Chromosomenanomalie ergeben. Das geistig behin derte Kind habe übermässig viel Betreuung und Begleitung gebraucht, da es aufgrund chronischer Infektanfälligkeit viel krank gewesen sei. Zudem habe die Tochter viele Verhaltensauffälligkeiten und psychische Beschwerden gezeigt, sodass die alleinerziehende Beschwerdeführerin immer wieder an ihre Grenzen gelangt sei und auch darüber hinaus habe gehen müssen. V on 2005 bis 2009 habe die Beschwerdeführerin wegen Drogenkonsums in eine r ambulante n psy chiatrische n Massnahme gestanden. Bei anhaltendem Alkoholkonsum nach Beendigung der Massnahme habe sie (Dr. H.___) die Betreuung der Beschwer deführerin übernommen. In den letzten Jahren habe diese einen - zuletzt spora disch exzessiven - Alkoholkonsum mit Rauschzuständen und anamnestischen Lücken entwickelt. Es sei immer wieder zu Stimmungsschwankungen und depressiven Einbrüchen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihre Wohnung zurückgezogen und Alltagssituationen nicht mehr bewältigen kön nen. So habe sie manchmal die Wohnung gar nicht mehr aufgeräumt und oft auch Termine vergessen. Seit der stationären Behandlung sei sie deutlich stabi ler. Das Kind werde seit Sommer 2013 in einer heilpädagogischen ausserkanto nalen Einrichtung betreut. Derzeit konsumiere die Beschwerdeführerin keinen Alkohol (Ziff. 1.4).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe schon länger (etwa seit 2010) nicht mehr in einem konstanten und geregelten Arbeits verhältnis gestanden. Der letzte Arbeitseinsatz - eine freiwillige Integrations massnahme - habe im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms stattgefunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin stundenweise geistig behinderte Menschen beim Mittagessen betreut, zuletzt noch zweimal etwa zwei Stunden pro Woche. Aufgrund der geschilderten Verschlechterung ihrer Erkrankung sowie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer geistig behinderten Tochter sei die Beschwerdeführerin derart absorbiert gewesen, dass die Arbeitstätigkeit sis tiert worden sei. Zur genauen Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsste eine Arb eitsabklärung absolviert werden. Längerfristig sei die Arbeitsfähigkeit beeinflusst durch die psychische Belastbarkeit und den Verlauf der Suchter krankung (S. 1 oben). 4.5

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 7/44/3-4) aus, es fehle ein vom Sucht geschehen unabhängiger Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte invali ditäts relevante Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. 5 . 5.1

Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen medizinisch en Berichten (vorstehend E. 4.1 ff.) ergibt sich, dass bezüglich der Herzkrankheit der Beschwerdeführerin seit Erlass des abschlägigen Rentenentscheids vom Juni 2010 (Urk. 7/32) keine Verschlechterung eingetreten ist und dass (weiterhin) keine anderen somatischen Leiden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

einschränk t en . Der Hausarzt Dr. G.___ beurteilte die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) als uneingeschränkt und hielt fest, dass allfällige Einschränkungen auf den psy chischen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. 5.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom Juni 2010 (Urk. 7/32) wa r in psy chischer Hinsicht eine im Zuge der Herzoperation vom Januar 2008 aufgetre tene reaktive dep ressive Symptomatik aktenkundig, welch e gemäss dem damals behandelnden Psychiater Dr. B.___

die Kriterien einer leicht en depressiven Epi sode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01) erfüllte

(vorstehend E. 3.4).

Gemäss den im Rahmen des Neuanameldungsverfahrens ergangenen B erichten von m ed. pract. K.___, D.___ Klinik, vom März 2014 (vorstehend E. 4.2), und der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom Mai 2014 (vorstehend E.

4.4) hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich insofern verändert, als nunmehr die Diagnose einer

r ezidivie rende n

depressiven Störung

zu stellen ist . Während med. pract. E.___

im März 2014 eine gegenwärtig leicht e Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, bezeichnete Dr. H.___ die depressive Störung im Mai 2014 als gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) . Zudem diagnostizierten die behandelnden Ärzte neu ein Alkoholabhän gigkeitssyndrom (vorstehend E. 4.2-4) . 5.3

Bei der von med. pract. E.___ im März 2014 diagnostizierten l eichte n depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es rechtsprechungsgemäss am Krankheitscharakter fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2011 vom 1 9. März 2012 E. 3.2). Daran ändert nichts, dass die Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden

Störung diagnosti ziert wurde. Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3),

was vorliegend dadurch bestätigt wird, dass Dr. H.___ die depressive Störung im Mai 2014 als gegenwärtig remittiert bezeichnete. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Insofern ist im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juni 2010 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten. 5.4

Was das diagnostizierte Alkohol abhängigkeitssyndrom anbelangt, so ergibt sich aus dem Bericht von Dr. H.___

vom Mai 2014 (vorstehend E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin sei t ihrem

Aufenthalt in der

D.___ Klinik vom 1 5. August bis 2 6. November 2013 abstinent ist . In ihrer Beschwerde vom Oktober 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin, abstinent zu sein. Diese Tatsache spricht gegen eine suchtbedingte Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit im Z eitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

vom September 2014 (Urk. 2), welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1).

Abgesehen davon vermag Alkoholismus nur dann eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.3).

Dafür, dass die Alkoholsucht der Beschwer deführerin zu einem krankheitswertigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen den Gesundheitsschaden geführt hätte, liefern die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diesbezüglich besteht entgegen der Auffassung der Beschwer deführerin auch kein weiterer Abklärungsbedarf. So llten sich nach lä nger er Abstinenzphase Hinweise auf eine entsprechende Schädigung ergeben, wäre die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen.

In d e n aufliegenden medizinischen Akten finden sich so dann auch keine hinrei chenden Indizien dafür, dass der Alkoholismus der Beschwerdeführerin Folge eines krankheitswertigen Gesundheitsschadens ist beziehungsweise war . Zwar wird in den medizinischen Akten beschrieben, dass bei der Beschwe rdeführerin seit der J ugend depressive Phase n auftraten. Dass diese je das Ausmass

eine r von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare n

andauernde n Depression im fachmedizinischen Sinne erreicht hätten, ist jedoch nicht erwie sen. Aus den Berichten von med. pract. E.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) geht sodann hervor, dass die Entstehung des Suchtverhaltens der Beschwerdeführerin massgeblich mit psychosozialen Belas tun gen einherging. So wird beschrieben, dass der zunehmende Alkohol konsum der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre begann, als sie in

einer Partnerschaft mit einem zun ehmend gewalttätigen Mann stand.

Die Probleme in der Beziehung zu ihrem Partner und späteren Ehemann waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (zunächst) a uch der Grund dafür, dass

sie sich in amb ulante psychiatrische Behandlung begab . Ein regelmässiger und annähernd täglich er Alkoholkonsum wird a b etwa dem 3 2. Lebensjah r, mithin dem Jahr 2000, beschrieben . In dieser Zeit hatte sich die Beschwerdeführerin um ihre 1998 geborene, krankheitsanfällige Tochter zu kümmern und war sie zunehmenden Gewaltexzessen des Ehemanns und Kinds vaters ausgesetzt, wel che letztlich dazu führten, dass sie sich 2001 ins Frauen haus begab und sich von ihrem Ehemann trennte. Die in der Folge festgestellte geistige Behinderung der Tochter stellte für die alleinerziehende Beschwerde führerin eine zusätzliche Belastung dar und die Beschwerdeführerin war

- wie sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) ergibt - zunehmend überfordert. Hinzu kamen i m Jahr 2008 die Operation aufgrund ihrer Herzer krankung nach einer kardialen Dekompensation im Jahr 2007 sowie finanzielle Probleme bei anhaltender Arbeitslosigkeit .

In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin auch eine reaktive depressive Störung leichten Grades (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Obwohl die Beschwerdeführerin nach der durchgeführten Herzoperation kardial kom pensiert war und ihr aus kardiologischer Sicht eine uneingeschrän kte Arbeits fä higkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.3), kam es a b dem 4 2. Lebens jahr, mithin ab dem Jahr 2010, zu einem sporadisch exzessiven Alkoholkonsum mit Kon trollverlust und Craving, s odass ein im Rahmen eines Beschäftigungspro gramms geleisteter Arbeitseinsatz abgebrochen werden und sich die Beschwer deführerin im August 2013 für einen stationären Aufenthalt in die D.___ Klinik begeben musste. Seit der stationären Behandlung ist der Zustand der Beschwer deführerin gemäss Dr. H.___ deutlich stabiler, was nicht zuletzt auch damit zusammenhängen dürfte, dass die behinderte Tochter der Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 in einer heilpädagogischen Einrich tung b etreut wird (vgl. vorstehend E. 4.4), womit ein die Beschwerdeführerin vormals stark belastender und zu Überforderung führender Faktor weggefallen ist.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuelle) Alkoholsucht der Beschwerdeführerin weder eine n krankheits wertigen, die Erw erbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bewirkt hat,

noch selber Folge eines krankheitswertigen Gesundheitsschadens ist, wes halb sie invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Die Frage nach der invalidenve rsicherungsrechtlichen Relevanz der Alkoholsucht lässt sich somit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beantworten, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen aufdrängen. 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein Gesundheitsschaden besteht, welcher sich einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasten den Tätigkeit auswirkt.

Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung vom

2. Juni 2010 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten.

Damit sind auch weder die Voraussetzung für Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

noch für Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art.

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

E. 1.6 ).

Für eine weitere Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäuferin sei die Prognose ungünstig. Da insbesondere berufliche Gegebenheiten seit etwa einem Jahr zu einer Zustandsverschlechterung geführt hätten, sei von einer weiter führenden Tätigkeit abzuraten. Bei weiterer Stabilisierung und Abstinenz sowie ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei die Prognose im Hinblick auf eine leichte angepasste Tätigkeit vorsichtig als günstig zu bezeichnen (Ziff.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Gesuchseinreichung eine ganze Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins auszurichten. Eventuell sei eine umfassende psychiatrische Begutach tung durchzuführen. Subeventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück zuweisen und diese anzuweisen, berufliche Abklärungen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32) eine anspruchsrelevante Verschlechte rung eingetr eten ist (vgl. vorstehend E. 1.5).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch ein

Alkohola bhängigkeitsverhalten begründet sei . Es fehle an einem vom Suchtge sche hen unabhängigen Gesundheitssch aden, welcher eine dauerhaft e invalidi tätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beg r ünden würde. A us soma tischer Sicht sei die Ausübung einer vollzeitlichen Tä t igkei t möglic h und e ine rezidivierende depressive Störung, welche gegen wärtig leichtgradig ausgeprägt o der sogar remittiert sei,

stelle

keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsscha den dar.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, die e ntscheidende Frage, ob ihre Alkohols ucht Folgeerkrankung eines Gesundheits schadens sei oder nicht, sei nie gutachterlich abgeklärt worden. Ihre Krankengeschichte zeige jedoch deutlich, dass p hysische und psychische Leiden seit Jahren omnipräsent seien. Die Alkoholsucht sei hingegen erst seit 2013 aktenkundig, was ein Indiz dafür sei, dass die se Folge eines fr üheren Gesund heitsschadens sei (S. 4 Ziff. 3). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4-6). Auf die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden, da diese nicht durch einen Psychiater und ohne persönliche Untersuchung abgegeben worden sei (S. 5 f. Ziff.

7). Ihrer Scha denminderungspflicht nachkommend habe sie (die Beschwerdeführerin) einen stationären Entzug durchgeführt; seither lebe sie abstinent . Dennoc h sei sie nicht arbeitsfähig .

Um abschliessend beurteilen zu können, ob die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei oder nicht, und a uch aufgrund d er Tatsache, dass bleibende St ö rungen als Folge der Alkoholsucht erst nach

einer langen Absti ne n zphase festgestellt werden könnte n, sei eine umfassende Begutacht ung durchzuführen (S. 6 ff. Ziff. 8) . Sollte diese eine Rest arbeitsfähigkeit ergeben, seien berufliche Abklärungen und anschliessend berufliche Eingl iederungs massnahmen zu verfügen (S. 8 Ziff. 9). 3. 3 .1

Vom 7. bis 1 8. Januar 2008 war die Beschwerdeführerin im Stadtspital Y.___, Abteilung für Herzchirurgie, hospitalisiert, wo ihr gemäss Bericht der dortigen Ärzte vom 1 6. Januar 2008 (Urk. 7/13/12-13) bei diagnostiziertem kombinier tem rheumatischem Mitralvitium am 8. Januar 2008 ein mechanischer Mitra l klappenersatz eingesetzt wurd e (Urk. 7/13/12-13).

Am 4. Juli 2008 wurden

sechs von acht Sternumdrähten entfernt (vgl. Operationsbericht vom 4. Juli 2008, Urk. 7/13/8) . 3.2

Dr. med. Z.___,

Praktischer Arzt, berichtete am 1 5. Februar 20

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015

(Urk.

11) wurde n der Beschwerde führerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und ihr Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ihr die Be schwerdeantwort zu r Kenntnis gebracht .

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2015 (Urk.

19) wurde Rechtsanwältin Géral dine Walker per 1 2. Mai 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlas sen, nachdem Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, mit Eingabe vom 2 0. April 2015 (Urk. 13) erklärt hatte, neu mit der Wahrung der Interessen der Beschwer deführerin beauftragt zu sein, und Rechtsanwältin Géraldine Walker mit Ein gabe vom 1 2. Mai 2015 (Urk.

17) mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten. Gleichzeitig wurde vom neuen Vertretungsverhältnis Vor merk genommen und das Rubrum entsprechend angepasst. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf

Fr. 800.-- festzulegen und ausg angsg emäss der Beschwerdeführer in aufz uerle gen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Die bis am 12. Mai 2015 bestellte (Urk. 19) unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am 12. Mai 2015 eingereichter Honorarnote (Urk. 18) m achte Rechtsanwäl tin

Géraldine Walker für die Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 12. Mai 2015 einen Aufwand von sieben Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 48.50 z uzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb ihre Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stun denansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015

auf Fr. 1‘596.80 festzusetzen ist.

Der vorliegende Entscheid ist Rechtsanwältin Géraldine Walker auszugsweise, bezogen auf die vorliegende Erwägung 6.2, zu eröffnen. [ … ] Das Gericht erkennt: [ … ] 3.

Die bis am 12. Mai 2015 bestellte u n en tgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - und auszugsweise (Erwägung 6.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3 bis 5) an Rechtsanwältin Géraldine Walker sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin Mosimann

Ryf

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechtsvertretung im Verfahren vor der Vorinstanz ersuchte (Urk. 1 S. 2 unten), ist mangels Anfechtungsgegenstand es auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zuf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Di e Beschwerdeführerin wird auf §

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 09 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätig keiten. Bei lebenslanger Antikoagulation und Endokarditisprophylaxe

dürften keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verlet zungsrisiko ausgeübt werden. 3. 7

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Feb ruar 2009 - und damit auch im Zeitpunkt der frühestmöglichen Leistungsaus richtung im Juli 2009 (Zeitpunkt der Anmeldung plus sechs Monate) - eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und ermittelte - in Anwendung der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs - ein en rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 15 %, entsprechend dem vom Invalideneinkommen vorgenommenen leidensbedingten Abzug. 4. 4.1

Vom 1 5. August bis 2 6. November 20

E. 13 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ Klinik . Für die Dauer des Aufenthalts und bis am 1 0. Dezember 2013 wurde ihr von den dortigen Ärzten

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 0. November 2013, Urk. 7/34/1, sowie Kurzaustrittsbericht vom 2 1. November 2013, Urk. 7/34/2 -3). 4.2

In ihrem am 3. März 2014 erstatteten Bericht (Urk. 7/39) nannte Oberärztin m ed. pract . E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ Klinik,

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff.

E. 15 ff. IVG erfüllt, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchfüh ru ng beruflicher Abklärungen und Ein gliederungsmassnahmen - wie von der Beschwerdeführerin subeventualiter bean tragt (Urk. 1 S. 2 unten) - abzusehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - und auszugsweise (Erwägung 6.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3 bis 5) an Rechtsanwältin Géraldine Walker sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf [ … ]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01054 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

24. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1968, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1998), erlernte in ihrem Heimatland d en Beruf der Reisebüro-Kauffrau und reiste im Juli 2001 in die Schweiz ein, wo sie in den Jahren 1997 und 1998 bereits für einige Monate in der Hotelbranche tätig gewesen war (Urk. 7/5 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2, Urk. 7/6, Urk. 7/11, Urk. 7/15/6 oben). Ab Oktober 2001 wurde die Versicherte vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/3 Ziff. 4.1). Unter Hinweis auf eine Herzkrankheit meldete sie sich a m 2 6. Januar 2009 erstmals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Nach getätigten Abklärun gen verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32)

einen Rentenanspruch. 1.2

Am 2. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine schwere Herzkrankheit sowie eine physische und psychische Erschöpfung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35). Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/45, Urk. 7/52) mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 7/57 = Urk. 2) einen Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Gesuchseinreichung eine ganze Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins auszurichten. Eventuell sei eine umfassende psychiatrische Begutach tung durchzuführen. Subeventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück zuweisen und diese anzuweisen, berufliche Abklärungen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015

(Urk.

11) wurde n der Beschwerde führerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und ihr Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ihr die Be schwerdeantwort zu r Kenntnis gebracht .

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2015 (Urk.

19) wurde Rechtsanwältin Géral dine Walker per 1 2. Mai 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlas sen, nachdem Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, mit Eingabe vom 2 0. April 2015 (Urk. 13) erklärt hatte, neu mit der Wahrung der Interessen der Beschwer deführerin beauftragt zu sein, und Rechtsanwältin Géraldine Walker mit Ein gabe vom 1 2. Mai 2015 (Urk.

17) mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten. Gleichzeitig wurde vom neuen Vertretungsverhältnis Vor merk genommen und das Rubrum entsprechend angepasst. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Alkoholismus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32) eine anspruchsrelevante Verschlechte rung eingetr eten ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch ein

Alkohola bhängigkeitsverhalten begründet sei . Es fehle an einem vom Suchtge sche hen unabhängigen Gesundheitssch aden, welcher eine dauerhaft e invalidi tätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beg r ünden würde. A us soma tischer Sicht sei die Ausübung einer vollzeitlichen Tä t igkei t möglic h und e ine rezidivierende depressive Störung, welche gegen wärtig leichtgradig ausgeprägt o der sogar remittiert sei,

stelle

keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsscha den dar. 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, die e ntscheidende Frage, ob ihre Alkohols ucht Folgeerkrankung eines Gesundheits schadens sei oder nicht, sei nie gutachterlich abgeklärt worden. Ihre Krankengeschichte zeige jedoch deutlich, dass p hysische und psychische Leiden seit Jahren omnipräsent seien. Die Alkoholsucht sei hingegen erst seit 2013 aktenkundig, was ein Indiz dafür sei, dass die se Folge eines fr üheren Gesund heitsschadens sei (S. 4 Ziff. 3). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4-6). Auf die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden, da diese nicht durch einen Psychiater und ohne persönliche Untersuchung abgegeben worden sei (S. 5 f. Ziff.

7). Ihrer Scha denminderungspflicht nachkommend habe sie (die Beschwerdeführerin) einen stationären Entzug durchgeführt; seither lebe sie abstinent . Dennoc h sei sie nicht arbeitsfähig .

Um abschliessend beurteilen zu können, ob die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei oder nicht, und a uch aufgrund d er Tatsache, dass bleibende St ö rungen als Folge der Alkoholsucht erst nach

einer langen Absti ne n zphase festgestellt werden könnte n, sei eine umfassende Begutacht ung durchzuführen (S. 6 ff. Ziff. 8) . Sollte diese eine Rest arbeitsfähigkeit ergeben, seien berufliche Abklärungen und anschliessend berufliche Eingl iederungs massnahmen zu verfügen (S. 8 Ziff. 9). 3. 3 .1

Vom 7. bis 1 8. Januar 2008 war die Beschwerdeführerin im Stadtspital Y.___, Abteilung für Herzchirurgie, hospitalisiert, wo ihr gemäss Bericht der dortigen Ärzte vom 1 6. Januar 2008 (Urk. 7/13/12-13) bei diagnostiziertem kombinier tem rheumatischem Mitralvitium am 8. Januar 2008 ein mechanischer Mitra l klappenersatz eingesetzt wurd e (Urk. 7/13/12-13).

Am 4. Juli 2008 wurden

sechs von acht Sternumdrähten entfernt (vgl. Operationsbericht vom 4. Juli 2008, Urk. 7/13/8) . 3.2

Dr. med. Z.___,

Praktischer Arzt, berichtete am 1 5. Februar 20 09 (Urk. 7/13/2-5) von einem k örperlich guten Allgemein - und Ernährungszustand mit o rdentlicher Leistungsfähigkeit. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin ängst lich und übermässig besorgt wegen ihrer „Herzkrankheit“. Sie habe Schmerzen im Bereich des Sternums und es bestehe eine psychosoziale Belastungssituation aufgrund der Behinderung ihrer Tochter. Kardial sei sie kompensiert (Ziff. 1.4.).

Die Beschwerdeführerin k önne keine körperlich schweren Arbeiten verrichten. Eine körperlich leichte Arbeit sollte ab Frühling 2008 zu 50 % ausgeführt wer den können. Psychisch bestehe eine depressive Symptomatik. Diesbezüglich sei beim behandelnden Psychiater nachzufragen (Ziff. 1.7-9). Die psychische Ver fassung sei entscheidend zur Beurteilung der Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien (S. 5 unten). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 5. März 2009 (Urk. 7/14/6-7), die Beschwerdeführerin habe sich gut von der kardialen Dekompensation vom Oktober 2007 (vgl. Ziff. 1.1) erholt und die eingesetzte mechanische Mitral klappe habe anlässlich der letzten Kontrolle vom April 2008 eine gute Funktion gezeigt. Aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt . Hingegen habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Operation eine starke reaktive Depression entwickelt. Diese sei durch den Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des mechanischen Klappenersatzes eine lebenslange Blutverdünnung benötige, welche eine weitere Schwangerschaft weitgehend verunmögliche. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell und auch auf län gere Sicht nicht durch die primäre kardiale Pathologie, sondern durch die Depression bestimmt (S. 1 Mitte). 3.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 1. März 2009 (Urk. 7/15) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

seit der Herzoperation vom Januar 2008 bestehende leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerzver arbeitungsstörung (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe - zu gewie sen durch die Bewährungs- und Vollzugsdienst e der C.___

- seit Januar 2005 in seiner Behandlung, nachdem sie gegen das Betäubungsmittel gesetz verstossen habe. Die Beschwerdeführerin sei in schw i e rigen Familienver hältnissen als ältestes von sechs Kindern aufgewachsen; der Vater sei Alkoholi ker gewesen. Die Beschwerdeführer in sei überfordert, nach allem, was passiert sei. Sie sei

überfordert m it ihrer kranken To chter und leide seit der Herzopera tion im Jahr 2008 unter körperlicher Müdigkeit. Sie finde keine Arbeitsstelle und es bestehe ein finanzieller Engpass. Im Affekt sei sie bedrückt wegen ihrer Familienproblematik. Sie sei von Männern enttäuscht worden, habe keine Tagesstruktur und keine Beschäftigung. Sie sei subdepressiv und klage über thorakale Schmerzen nach der Operation. Aus psychiatrischer Sicht sei der Zustand besserungsfähig (Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Seit 1. Februar 2009 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.9). 3. 5

Am 2. Juli 2009 fand eine Haushaltabklärung stat t, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin gemäss

Abklärungsbericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 7/19) als Vollerwerbstätige qualifizier t wurde (Urk. 7/19 Ziff. 3). 3. 6

Am 2., 3. und 8. April 2009 nahmen drei RAD-Ärzte unterschiedlicher Fachrich tungen (Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Innere Medizin, Psychiat rie und Psychotherapie) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/21/2 f.). Sie führten aus, seit August 2007 liege mit der Diagnose eines kombinierten rhe umatischen Mitralvitiums sowie einer Depression ein Gesundheitsschade n vor, der die Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigke i t beeinträch t ige. Aus psy chia trischer Sicht habe ein im Schweregrad nicht qualifiziertes depressives Zustandsbild vorgelegen. Eine r eaktive Depression sei kei ne dauerhafte Beein trächtigung des Gesundheitszustands. Die diagnostizierte leichte d epressiv e Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit nicht einzuschränken. Gesamthaft habe vom 2 4. August 20 07 bis 3 1. Dezember 2008 keine Arbeitsfähigkeit und im Anschluss daran bis 3 1. Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit 1. Februar 20 09 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätig keiten. Bei lebenslanger Antikoagulation und Endokarditisprophylaxe

dürften keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verlet zungsrisiko ausgeübt werden. 3. 7

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/32) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Feb ruar 2009 - und damit auch im Zeitpunkt der frühestmöglichen Leistungsaus richtung im Juli 2009 (Zeitpunkt der Anmeldung plus sechs Monate) - eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und ermittelte - in Anwendung der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs - ein en rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 15 %, entsprechend dem vom Invalideneinkommen vorgenommenen leidensbedingten Abzug. 4. 4.1

Vom 1 5. August bis 2 6. November 20 13 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ Klinik . Für die Dauer des Aufenthalts und bis am 1 0. Dezember 2013 wurde ihr von den dortigen Ärzten

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 0. November 2013, Urk. 7/34/1, sowie Kurzaustrittsbericht vom 2 1. November 2013, Urk. 7/34/2 -3). 4.2

In ihrem am 3. März 2014 erstatteten Bericht (Urk. 7/39) nannte Oberärztin m ed. pract . E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ Klinik,

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - kombiniertes rheumatisches Mitralvitium - Status nach mechanischem Mitralklappenersatz 2008 bei schwerer Mit ralinsuffizienz sowie mittelschwerer Mitralstenose - Status nach kardialer Dekompensation 2007 - Asthma bronchiale - Marcoumar-Medikation - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter

Sodann nannte med. pract.

E.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10. 21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Hypnotikaabhängigkeitssyndrom, seit etwa fünf Monaten abstinent (ICD-10 F13.20) - Asthma bronchiale

Zur Sucht anamnese führte med. pract.

E.___ aus, die Beschwerdeführe rin konsumiere etwa seit dem 3 2. Lebensjahr regelmässig und annähernd t ä glich Alkohol . In den letzten Jahren habe sie täglich bis zu einer halben Flasche Whisk y getrunken. Seit dem 4 2. Altersjahr b estehe ein Craving und es sei zu einem Kontrollverlust gekommen, Vergnügen, Verpflichtungen und Interessen würden vern achlässigt und die Beschwerdeführerin

habe trotz Nachweis eine s körperlichen, psychischen und/oder sozialen Schadens den Konsum fortgesetzt . Seit etwa sechs Monaten bemerke sie Entzugssymptome an den Tagen ohne Alkoholkonsum. Damit lasse sich eine Alkoholabhängigke it seit dem 4 2. Alters jahr diagnostizieren (Ziff. 1.4 am Anfang) .

Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin

berich tet, während ihres Aufenthalts in I.___ ab dem Jahr 1991 erstmals in ambu lanter psychiatrischer Behandlung gestanden zu haben. Damals sei eine Depres sion diagnostiziert und ihr erstmals ein Antidepressivum verschrieben word en, wobei sie auch schon vorher, als sie noch in F.___ gelebt habe,

depressive Epi soden gekannt habe . Sie s tehe schon länger in ambulanter psychiatri s cher Behandlung, welche zuerst vor allem wegen Problemen in der Ehe durchgeführt worden sei. Ihr Exmann sei manchmal gewalttätig gewesen und so habe sie auch eine Zeit lang im Fra uenhaus gelebt (Ziff. 1.4 Mitte).

Die anlässlich des stationären Aufenthalts durchgeführte psychologische Tes tung habe

Hinweise auf eine ADHS im Erwachsenenalter mit Ausprägun g in Aufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität ergeben. In der neuropsycho logischen Testdiagnostik hätten sich mittelgradig bis deutlich ausgeprägte kog nitive Defizite gezeigt. Diese seien insbesondere bei komplexen Denkleistungen feststellbar gewesen. Des Weiteren sei es der Beschwerdeführerin schwer gefal len, umfangreiche Testanweisungen zu befolgen und komplexes Testmaterial zu bearbeiten. Die a ktuelle n Auffälligkeiten schien en primär a uf dem Hintergrund einer psychischen Belast ungssituation erklärbar zu sein, w obei die Folgen des Alkoholkonsums auch eine Rolle spiel ten. Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in ambulantem Rahmen sei dringend zu empfehlen (Ziff. 1.5).

Aufgrund des psychischen Befundes und zum Teil auch aufgrund trauma tisieren der Erlebnisse sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Dabei habe sie sich im Laufe der Zeit an die entspan nende Wirkung von Alkohol gewöhnt und eine Abhängigkeit entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei hochgradig eingeschränkt in ihrer physischen (gemeint wohl: psychischen) Belastbarkeit und leide unter ständig auftretenden Ängsten (Ziff. 1.7). Bei Entlassung aus der Klinik sei ihr

für die Tätigkeit als Verkäuferin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 0. Dezember 2013 attestiert worden. Für die Zeit danach sei die Arbeitsfähigkeit d urch den Hausarzt zu beurteilen (Ziff. 1.6).

Für eine weitere Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäuferin sei die Prognose ungünstig. Da insbesondere berufliche Gegebenheiten seit etwa einem Jahr zu einer Zustandsverschlechterung geführt hätten, sei von einer weiter führenden Tätigkeit abzuraten. Bei weiterer Stabilisierung und Abstinenz sowie ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei die Prognose im Hinblick auf eine leichte angepasste Tätigkeit vorsichtig als günstig zu bezeichnen (Ziff. 1.4 am Ende). 4.3

Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, berichtete am 2. April 2014 (Urk. 7/42),

die Beschwerdeführerin stehe seit November 2012 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte er eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1) sowie eine A lkoholerkrankung (ICD-10 F10.2) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma Bronchiale sowie einen Status nach Mitral klappenersatz (Ziff. 1.1). Dr. G.___ f ührte aus, körperlich sei die Beschwerde füh rerin zu 100 % leistungsfähig und nicht eingeschränkt. Allenfalls bestünden psychische Einschränkungen, welche er jedoch nicht beurteilen könne (Ziff. 1.6-7). 4.4

In einem nic ht datierten, am 2. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegan gen Bericht (Urk. 7/43) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 in Behandlung stand (Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Status nach stationärer Behandlung vom 1 5. August bis 2 6. November 2013 in der D.___ Klinik (dort auch Diagnose einer einfachen ADHS sowie einer leichten kognitiven Störung).

Zur Anamnese fü hrte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe schon früh für die Eltern und die anderen Geschwister Verantwortung übernehmen müssen. Als Kind sei sie öfters krank gewesen und habe auch schon depressive Stim mungsschwankungen und eine suizidale Krise erlebt. Als sie für vier Jahre in I.___ gelebt habe, habe sie sich in einer Fast Food-Kette hochgearbeitet und eine Weiterbildung begonnen, die sie jedoch wegen Zeitknappheit nicht abge schlossen habe. In I.___ sei die Beschwerdeführerin wegen depressiver Ver stimmungen mit Prozac behandelt worden. Nach ihrer Rückkehr nach F.___ sei ihr Partner zunehmend gewalttätig geworden, weshalb sich die Beschwerde führerin in ambulante Psychotherapie begeben habe . I n dieser Zeit habe sie 12 kg an Gewicht verloren und zunehmend mehr Alkohol getrunken. 1996 seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner in die Schweiz gezogen, wo sie gehei ratet hätten. N ach einer Schw angerschaft mit Komplikationen habe die Beschwerdeführerin 1998 eine geistig behinderte Tochter geboren. In dieser Zeit habe in ihrem Leben ein grosses Durcheinander geherrscht. Bis kurz vor der Geburt habe die Beschwerdeführerin zunächst als Zimmermädchen und dann an der Re z eption in einem Hotel gearbeitet. Durch die Geburt sei es

- bei bekannter Mitralklappenstenose - zu kardialen Komplikationen gekommen, welche die Beschwerdeführerin als sehr bedrohlich erlebt habe. Drei Jahre später sei sie wegen zunehmenden Gewaltexzessen des Kindsvaters für drei Monate ins Frau enhaus geflüchtet und habe sich vom Kindsvater getrennt. Im Frauenhaus sei der Entwicklungsrückstand ihrer Tochter aufgefallen. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Chromosomenanomalie ergeben. Das geistig behin derte Kind habe übermässig viel Betreuung und Begleitung gebraucht, da es aufgrund chronischer Infektanfälligkeit viel krank gewesen sei. Zudem habe die Tochter viele Verhaltensauffälligkeiten und psychische Beschwerden gezeigt, sodass die alleinerziehende Beschwerdeführerin immer wieder an ihre Grenzen gelangt sei und auch darüber hinaus habe gehen müssen. V on 2005 bis 2009 habe die Beschwerdeführerin wegen Drogenkonsums in eine r ambulante n psy chiatrische n Massnahme gestanden. Bei anhaltendem Alkoholkonsum nach Beendigung der Massnahme habe sie (Dr. H.___) die Betreuung der Beschwer deführerin übernommen. In den letzten Jahren habe diese einen - zuletzt spora disch exzessiven - Alkoholkonsum mit Rauschzuständen und anamnestischen Lücken entwickelt. Es sei immer wieder zu Stimmungsschwankungen und depressiven Einbrüchen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihre Wohnung zurückgezogen und Alltagssituationen nicht mehr bewältigen kön nen. So habe sie manchmal die Wohnung gar nicht mehr aufgeräumt und oft auch Termine vergessen. Seit der stationären Behandlung sei sie deutlich stabi ler. Das Kind werde seit Sommer 2013 in einer heilpädagogischen ausserkanto nalen Einrichtung betreut. Derzeit konsumiere die Beschwerdeführerin keinen Alkohol (Ziff. 1.4).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe schon länger (etwa seit 2010) nicht mehr in einem konstanten und geregelten Arbeits verhältnis gestanden. Der letzte Arbeitseinsatz - eine freiwillige Integrations massnahme - habe im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms stattgefunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin stundenweise geistig behinderte Menschen beim Mittagessen betreut, zuletzt noch zweimal etwa zwei Stunden pro Woche. Aufgrund der geschilderten Verschlechterung ihrer Erkrankung sowie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer geistig behinderten Tochter sei die Beschwerdeführerin derart absorbiert gewesen, dass die Arbeitstätigkeit sis tiert worden sei. Zur genauen Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsste eine Arb eitsabklärung absolviert werden. Längerfristig sei die Arbeitsfähigkeit beeinflusst durch die psychische Belastbarkeit und den Verlauf der Suchter krankung (S. 1 oben). 4.5

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 7/44/3-4) aus, es fehle ein vom Sucht geschehen unabhängiger Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte invali ditäts relevante Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. 5 . 5.1

Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen medizinisch en Berichten (vorstehend E. 4.1 ff.) ergibt sich, dass bezüglich der Herzkrankheit der Beschwerdeführerin seit Erlass des abschlägigen Rentenentscheids vom Juni 2010 (Urk. 7/32) keine Verschlechterung eingetreten ist und dass (weiterhin) keine anderen somatischen Leiden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

einschränk t en . Der Hausarzt Dr. G.___ beurteilte die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) als uneingeschränkt und hielt fest, dass allfällige Einschränkungen auf den psy chischen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. 5.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom Juni 2010 (Urk. 7/32) wa r in psy chischer Hinsicht eine im Zuge der Herzoperation vom Januar 2008 aufgetre tene reaktive dep ressive Symptomatik aktenkundig, welch e gemäss dem damals behandelnden Psychiater Dr. B.___

die Kriterien einer leicht en depressiven Epi sode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01) erfüllte

(vorstehend E. 3.4).

Gemäss den im Rahmen des Neuanameldungsverfahrens ergangenen B erichten von m ed. pract. K.___, D.___ Klinik, vom März 2014 (vorstehend E. 4.2), und der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom Mai 2014 (vorstehend E.

4.4) hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich insofern verändert, als nunmehr die Diagnose einer

r ezidivie rende n

depressiven Störung

zu stellen ist . Während med. pract. E.___

im März 2014 eine gegenwärtig leicht e Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, bezeichnete Dr. H.___ die depressive Störung im Mai 2014 als gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) . Zudem diagnostizierten die behandelnden Ärzte neu ein Alkoholabhän gigkeitssyndrom (vorstehend E. 4.2-4) . 5.3

Bei der von med. pract. E.___ im März 2014 diagnostizierten l eichte n depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es rechtsprechungsgemäss am Krankheitscharakter fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2011 vom 1 9. März 2012 E. 3.2). Daran ändert nichts, dass die Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden

Störung diagnosti ziert wurde. Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3),

was vorliegend dadurch bestätigt wird, dass Dr. H.___ die depressive Störung im Mai 2014 als gegenwärtig remittiert bezeichnete. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Insofern ist im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juni 2010 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten. 5.4

Was das diagnostizierte Alkohol abhängigkeitssyndrom anbelangt, so ergibt sich aus dem Bericht von Dr. H.___

vom Mai 2014 (vorstehend E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin sei t ihrem

Aufenthalt in der

D.___ Klinik vom 1 5. August bis 2 6. November 2013 abstinent ist . In ihrer Beschwerde vom Oktober 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin, abstinent zu sein. Diese Tatsache spricht gegen eine suchtbedingte Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit im Z eitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

vom September 2014 (Urk. 2), welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1).

Abgesehen davon vermag Alkoholismus nur dann eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.3).

Dafür, dass die Alkoholsucht der Beschwer deführerin zu einem krankheitswertigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen den Gesundheitsschaden geführt hätte, liefern die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diesbezüglich besteht entgegen der Auffassung der Beschwer deführerin auch kein weiterer Abklärungsbedarf. So llten sich nach lä nger er Abstinenzphase Hinweise auf eine entsprechende Schädigung ergeben, wäre die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen.

In d e n aufliegenden medizinischen Akten finden sich so dann auch keine hinrei chenden Indizien dafür, dass der Alkoholismus der Beschwerdeführerin Folge eines krankheitswertigen Gesundheitsschadens ist beziehungsweise war . Zwar wird in den medizinischen Akten beschrieben, dass bei der Beschwe rdeführerin seit der J ugend depressive Phase n auftraten. Dass diese je das Ausmass

eine r von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare n

andauernde n Depression im fachmedizinischen Sinne erreicht hätten, ist jedoch nicht erwie sen. Aus den Berichten von med. pract. E.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) geht sodann hervor, dass die Entstehung des Suchtverhaltens der Beschwerdeführerin massgeblich mit psychosozialen Belas tun gen einherging. So wird beschrieben, dass der zunehmende Alkohol konsum der Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre begann, als sie in

einer Partnerschaft mit einem zun ehmend gewalttätigen Mann stand.

Die Probleme in der Beziehung zu ihrem Partner und späteren Ehemann waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (zunächst) a uch der Grund dafür, dass

sie sich in amb ulante psychiatrische Behandlung begab . Ein regelmässiger und annähernd täglich er Alkoholkonsum wird a b etwa dem 3 2. Lebensjah r, mithin dem Jahr 2000, beschrieben . In dieser Zeit hatte sich die Beschwerdeführerin um ihre 1998 geborene, krankheitsanfällige Tochter zu kümmern und war sie zunehmenden Gewaltexzessen des Ehemanns und Kinds vaters ausgesetzt, wel che letztlich dazu führten, dass sie sich 2001 ins Frauen haus begab und sich von ihrem Ehemann trennte. Die in der Folge festgestellte geistige Behinderung der Tochter stellte für die alleinerziehende Beschwerde führerin eine zusätzliche Belastung dar und die Beschwerdeführerin war

- wie sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) ergibt - zunehmend überfordert. Hinzu kamen i m Jahr 2008 die Operation aufgrund ihrer Herzer krankung nach einer kardialen Dekompensation im Jahr 2007 sowie finanzielle Probleme bei anhaltender Arbeitslosigkeit .

In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin auch eine reaktive depressive Störung leichten Grades (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Obwohl die Beschwerdeführerin nach der durchgeführten Herzoperation kardial kom pensiert war und ihr aus kardiologischer Sicht eine uneingeschrän kte Arbeits fä higkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.3), kam es a b dem 4 2. Lebens jahr, mithin ab dem Jahr 2010, zu einem sporadisch exzessiven Alkoholkonsum mit Kon trollverlust und Craving, s odass ein im Rahmen eines Beschäftigungspro gramms geleisteter Arbeitseinsatz abgebrochen werden und sich die Beschwer deführerin im August 2013 für einen stationären Aufenthalt in die D.___ Klinik begeben musste. Seit der stationären Behandlung ist der Zustand der Beschwer deführerin gemäss Dr. H.___ deutlich stabiler, was nicht zuletzt auch damit zusammenhängen dürfte, dass die behinderte Tochter der Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 in einer heilpädagogischen Einrich tung b etreut wird (vgl. vorstehend E. 4.4), womit ein die Beschwerdeführerin vormals stark belastender und zu Überforderung führender Faktor weggefallen ist.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuelle) Alkoholsucht der Beschwerdeführerin weder eine n krankheits wertigen, die Erw erbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bewirkt hat,

noch selber Folge eines krankheitswertigen Gesundheitsschadens ist, wes halb sie invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Die Frage nach der invalidenve rsicherungsrechtlichen Relevanz der Alkoholsucht lässt sich somit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beantworten, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen aufdrängen. 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein Gesundheitsschaden besteht, welcher sich einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasten den Tätigkeit auswirkt.

Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung vom

2. Juni 2010 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten.

Damit sind auch weder die Voraussetzung für Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

noch für Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG erfüllt, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchfüh ru ng beruflicher Abklärungen und Ein gliederungsmassnahmen - wie von der Beschwerdeführerin subeventualiter bean tragt (Urk. 1 S. 2 unten) - abzusehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf

Fr. 800.-- festzulegen und ausg angsg emäss der Beschwerdeführer in aufz uerle gen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

D ie bis am 1 2. Mai 2015 bestellte (Urk. 19) unentgeltliche Rechtsvertrete r in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am 1 2. Mai 2015 eingereichter Honorarnote (Urk.

18) m achte Rechtsanwäl tin

Géraldine Walker für die Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 1 2. Mai 2015 einen Aufwand von sieben Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 48.50 z uzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb ihre Entschädigung

unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stun denansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 1‘596.80 festzusetzen ist.

Der vorliegende Entscheid ist Rechtsanwältin Géraldine Walker auszugsweise, bezogen auf die vorliegende Erwägung 6.2, zu eröffnen. 6.3

Soweit die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechtsvertretung im Verfahren vor der Vorinstanz ersuchte (Urk. 1 S. 2 unten), ist mangels Anfechtungsgegenstand es auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zuf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die bis am 1 2. Mai 2015 bestellte u n en tgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - und auszugsweise (Erwägung 6.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3 bis 5) an Rechtsanwältin Géraldine Walker sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf [ … ] 6.2

Die bis am 12. Mai 2015 bestellte (Urk. 19) unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am 12. Mai 2015 eingereichter Honorarnote (Urk. 18) m achte Rechtsanwäl tin

Géraldine Walker für die Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 12. Mai 2015 einen Aufwand von sieben Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 48.50 z uzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb ihre Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stun denansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015

auf Fr. 1‘596.80 festzusetzen ist.

Der vorliegende Entscheid ist Rechtsanwältin Géraldine Walker auszugsweise, bezogen auf die vorliegende Erwägung 6.2, zu eröffnen. [ … ] Das Gericht erkennt: [ … ] 3.

Die bis am 12. Mai 2015 bestellte u n en tgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Di e Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - und auszugsweise (Erwägung 6.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3 bis 5) an Rechtsanwältin Géraldine Walker sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin Mosimann

Ryf