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IV.2014.01048

Erhöhungsgesuch während laufender Revision von Amtes wegen: Verfügungspflicht, kein Glaubhaftmachen im Sinne von IVV 87 II erforderlich; zudem falscher Referenzzeitpunkt und ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, arbeitete bis Ende 2007 als Maurer

( Urk. 6/5, Urk. 6/26 S. 2 , Urk. 6/30 ) .

Nach einer Rückenoperation meldete er sich im Dezember 2005 ( Urk. 6/2) und e rneut im Februar 2008 ( Urk. 6/26 S. 7, Urk. 6/22) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an . Ein Rentenanspruch wurde aber mals verneint ( Urk. 6/20, Urk. 6/43) .

Die dritte Anmeldung erfolgte im Juli 2010 nach einem U nfall mit nachfolgender Schulteroperation ( Urk. 6/57 S. 39 , Urk. 6/52) .

G estützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des

Zentrums Y.___ ( Urk. 6/74)

sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom August 2012 dem Versicherten nunmehr

eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu ( Urk. 6/ 8 3 , Urk. 6/86 ) .

Im März 2013 leitete d ie IV-Stelle

von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/117 S. 1). M it Fragebogen und Schreiben vom April 2013

beantragte der Versicherte mit sofortiger Wirkung eine Dreiviertelsrente

( Urk. 6/107). Nach einigen Abklärungen ( Urk. 6/108 , 6/109, 6/114 , 6/116 und 6/117 S. 3 f. )

teilte ihm die IV-Stelle am 1 2. September 2013

formlos mit,

man habe keine renten relevante

Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ( Urk. 6/119).

Da der Ver sicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 an seinem Antrag fest hielt ( Urk. 6/120) , setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Glaubhaftmachung eine r wesent lichen Tatsachenänderung und Einreichung von Beweismitteln

an ( Urk. 6/121) .

Nach mehreren Telefongesprächen und Schreiben ( Urk. 6/121-123 und 6/125-128) unterzeichnete de r

Versicherte am 16. März 2014

schliesslich eine von der IV-Stelle vorbereitete Rückzugserklärung

( Urk. 6/131) , verlangte aber gleichzei tig e ine 100%- R ent e ab April 2014 ( Urk. 6/130 , Beilage n

Urk. 6/129) . Di e IV-Stelle setzte ihm hierauf wiederum Frist zur Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes an

( Urk. 6/ 133 - 134) und erliess nach Vorliegen weiterer Unterlagen ( Urk. 6/135-136) am 20. Juni 2014 einen negativen Vorbescheid ( Urk. 6/137) . Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. Mit Verfügung vom 18. September 2014 w ies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk. 1) unter Beilage von zwei Arztzeugnisse n ( Urk. 3/1-2). In der Beschwerde antwort vom 17. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Nachdem das hiesige Gericht den Versicherten mit Verfü gung vom 13. Oktober 2014 auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen hatte ( Urk. 4), reichte er d iverse medizinische Unterlagen ein ( Urk. 8 und 8/1 -4 ) . Die

diesbezügliche

Stellungnahme der IV-Stelle

vom 1 2. August 2015

( Urk. 11) wurde dem Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

1.2

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revi sion verlangt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an ( lit . b ; BGE 105 V 262, Urteil des Bundes - gerichts 8C_394/2013 vom 18. Februar 2014 ). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – grundsätzlich darauf an, ob die Verwaltung oder der Versicherte das Revi sionsverfahren in Gang setzte. Das Revisionsgesuch eines Renten - bezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes wegen eingeleiteten Revisions - verfahrens ein gereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 111). 1.3

Ferner

sieht Art. 87 Abs. 2 IVV vor, dass der Versicherte im Falle eines Revisions gesuchs

die massgebliche Tatsachenänderung zunächst glaubhaft machen muss , ihm gemäss Bundesgericht mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt ( BGE 1 30 V 64 E. 5.2.5 ). Erst wenn die Verwaltung a uf das erneute Leistungsbegehren ein tritt , hat sie gestützt auf den ansonsten all gemein geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3 a). Die von Amtes wegen durchgeführte Revision beinhaltet demgegenüber stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts I_526/2002 vom 27. August 2003 E. 2.3 mit Hinweis). 1. 4

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle nach Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) zu erlassen . Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit zu bejahen, wes halb die Zusprechung einer Invalidenrente und ebenso die Verneinung eines entsprechenden Anspruchs grundsätzlich formell zu verfügen sind (vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 431

Rz

2199, BGE 132 V 417 E. 4, vgl. ferner auch BGE 119 V 475 E. 1c zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Dessen ungeachtet erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 58 IVG in Art. 74 ter IVV einen (abschliessenden) Katalog bestimmter erheblicher Leistungen , für

die das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG möglich ist („Kann-Vorschrift“) . So können gemäss Art. 74 ter

lit . f IVV Renten nach einer von Amt es wegen durch geführten Revision ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung wei terhin ausgerichtet werden, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, und dem Begehren der versicherten Person voll umfänglich entsprochen wurde. Der entsprechende Beschluss ist dem Versicherte n schriftlich mitzuteilen und er ist darauf aufmerksam zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist ( Art. 74 quarter IVV; vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 434

Rz

2198 und 2222 ff.).

Wurde zu Unrecht das formlose Verfahren gewählt, aber keine Verfügung verlangt, ist die formlose Mitteilung im Sinne von Art. 74 quater IVV in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt bei späteren Revisionen einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundes - gerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf das Gesuch vom Oktober 2013 aus, dass aufgrund der beschriebenen Zunahme der Schulterbeschwerden rechts keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes oder der Restarbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 2). In ihrer Stellung nahme vom 1 2. August 2015 machte sie demgegenüber geltend, die Mitteilung vom 1 2. September 2013 sei zufolge Rückzug des Gesuchs vom Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen und somit das Gesuch vom März 2014 massgebend. Zu prüfen sei eine relevante Sachverhaltsänderung zwischen der Rentenzuspre chung im August 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Berück sichtigt werden könne daher nur die Schulteroperation vom 3. Juni 2014. Ohnehin habe der Eingriff vom 1. Oktober 2014 zu einer deutlichen Verbesse rung der Handbeschwerden geführt, während die medizinische Massnahme vom 7. Oktober 2014 zwar keine Besserung der Rückenbeschwerden bewirkt habe, sich dem entsprechenden Bericht aber auch keine massgebliche Verschlechte rung entnehmen lasse. Im Hinblick auf das funktionelle Belastungsprofil sei insgesamt von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt auszugehen ( Urk. 11). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde schrift entgegen, die Rücken schmerzen, Schulterbeschwerden und die Arthrose im Knie würden ihn zur Ein nahme von täglich zehn - teils morphiumhaltigen

– Tabletten zwingen. Seine Schmerzen und die Nebenwirkungen der Medikamente würden keine Erwerbs tätigkeit mehr zulassen ( Urk. 1). 3. 3.1

Um beurteilen zu können, ob eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, muss zunächst die zeitlic he Vergleichsbasis festgelegt werden.

Dies erfordert eine Ausein andersetzung mit den prozessualen Handlungen der Parteien im vorinstanzlichen Verwaltungs verfahren . 3.2

Die Zusprechung der Rente wurde auf drei Seiten unter dem Titel „ Verfügungs teil 2: Zusprache einer Invalidenrente“ formell verfügt ( Urk. 6/83) . Dieser „Ver fügungsteil“ ist weder datiert noch wird er ausdrücklich als Bestandteil der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügung vom 8. August 2012 erwähnt ( Urk. 6/86) .

Letztere enthält im Titel jedoch einen Hinweis auf

die Anzahl der Seiten

und ausserdem geht aus dem Begleit schreiben ( Urk. 6/80) zum Vorbe scheid vom 23. März 2012 (6/81) hervor , dass beabsichtigt war, er st nach der Berechnung des Geldbetrages durch die Ausgleichskasse eine beschwerdefähig e

Rentenverfügung zu erlassen. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin, welche den August 2012 al s zeitliche Vergleichsbasis der Revision bezeichnete ( Urk. 11), davon auszugehen, dass die rentenzusprechende Verfügung im August 2012 erlassen und dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. 3. 3

Das Revisionsverfahren wurde gemäss Feststell ungsblatt zum Beschluss vom 12. September 2013 von Amtes wegen im März 20 13 eingeleitet ( Urk. 6/117). Dies entspricht auch de n

vorgängigen Revisionsvermerken auf dem Fes tstel lungsblatt zum Vorbescheid ( Urk. 6/78 S. 6) und dem Schreiben betreffend Schadenminderungspflicht ( Alkoholabstinenz, Urk. 6/79 ) , beide datiert vom 23. März 201 2. In den nachfolgenden Monaten prüfte die IV-Stelle den Sach verhalt materiell gestützt auf die Untersuchungsmaxime , indem sie einen Aus zug aus dem I ndividuellen Konto ( Urk. 6/108) , Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/109, Urk. 6/114, Urk. 6/116) sowie eine Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/117 S. 3 f.) ein holte . Schliesslich teilte si e dem B eschwerdeführer am 12. September 2013

formlos mit, man habe keine renten relevante Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ( Urk. 6/119 ; zur Formlo sigkeit vgl. BGE 134 V 148 E. 3.2 ). Eine solche Ausnahme von der Verfügungs pflicht nach Art. 49 Abs. 1 ATSG ist nur bei Revisionen von Amtes wegen möglich ( Art. 74 ter

lit . f IVV; vgl. E. 1.4). Demnach ging das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung im April 2013 ( Urk. 6/107) während eines bereits an die Hand genommenen, von Amtes wegen eingeleiteten Revi sionsverfahrens bei de r Beschwerdegegnerin ein.

Im Zusammenhang mit Art. 74 ter

lit . f IVV ist festzuhalten , dass diese

A usnahme bestimmung

weder die in Art. 49 Abs. 1 ATSG

verankerte Verpflich tung des Versicherungsträgers, bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Person schriftlich zu verfüg e n, noch deren Befugnis, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung zu verlangen , tangiert

(vgl. BGE 133 V 188 E. 3.3) . Auf das Letztere

wies die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 12. September 2013 vorschriftsgemäss auch hin ( Art. 74 quater

Abs. 1 IVV; Urk. 6/119 S. 2).

Hinsichtlich des fehlenden Einverständnisses des Beschwerdeführers kann d ahin gestellt bleiben , ob ein formloser Entscheid nach dem Erhöhungsgesuch vom April 2013 ü berhaupt noch zulässig war.

Einerseits lässt d er Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 ATSG ohnehin offen , ob der Versicherungsträger (1) bereits bei Kenntnisnahme des fehlenden Einverständnisses des Versicherten oder (2) erst auf besonderes Verlangen hin formell verfügen muss , d.h. vorerst hoffen kann, der Versicherte lasse sich dennoch im formlosen Verfahren überzeugen (vgl.

dazu Ueli Kieser , ATSG-Kommentar,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 20 15 ,

N

27 zu Art. 49).

Andererseits ist nach der Rechtsprechung auch ein zu Unrecht bloss formlos ergangene r Entscheid

nicht einfach nichtig . Unabhängig von der Zulässigkeit der formlosen Mitteilung vom September 2013 musste der Beschwerdeführer

somit innert angemessener

Überprüfungs- und Überlegungs frist

bei der Beschwerdegegnerin dagegen inte rvenieren, um zu verhindern, dass die Mitteilung

in gleicher Weise wie eine formelle Verfügung Rechtswirkung entfalte t . Das Bundesgericht gewährt bei formlosen Mitteilungen im Sozialver - si cherungsrecht in der Regel eine Anfechtungsfrist von einem Jahr , die Frage ist jedoch nicht abschliessend geklärt ( vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 432 Rz 2202 und S. 435 f.

Rz

2232 f f . je mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und Urteil des Bundes gerichts 9C_1010/2008 vom 9. März 2009

E. 1 ; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O., Art. 58 N 3; a. M. Ueli Kieser , a.a.O., N

18 ff. zu Art. 51: Praxis IV-Stelle 14 Tage, angemessen 90 Tage ).

Mit der innert weniger

Tage erfolgten Eingabe vom 1. Oktober 2013 ist die Frist

aber

zweifel l os gewahrt.

In dieser Eingabe

brachte d er

Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Mittei lung vom September 2013 sowie sein Gesuch vom April 2013 unmissver ständlich

zum Ausdruck, mit dem Vorgehen und Entscheid der Beschwerdegeg nerin nicht einverstanden zu sein und weiterhin an der beantragten 75%-Rente festzuhalten ( Urk. 6/120) . Als Reaktion auf die Mitte i lung vom September 2013 war dieses Schreiben eines Rechtsunkundigen als Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung

auszulegen .

Dementsprechend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1 2. August 2015 selbst geltend, [ erst ] mit der Rückzugserklärung sei die Mitteilung vom September 2013 in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 11 S. 1). 3. 4

In einem nächsten Schritt setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Frist an, um eine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaub haft zu machen

– unter der Androhung , an sonsten nicht auf sein Begehren ein zutreten

(Urk. 6/121) .

Mit ihrem Vorgehen knüpfte die Beschwerdegegnerin an die mit BGE 99 V 103 und 103 V 23 begründete Praxis an, wonach die formelle Mitteilung des Ergeb nisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Datum dem Versicherten nicht im Voraus bekanntgegeben worden war, und welche am Status quo festhielt, nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren öffnete, sondern eine allfällige da gegen gerichtete „Beschwerde“ des Versicher ten als Revisionsgesuch zu betrachten war .

Diese Rechtsprechung war nach Inkrafttreten der Art. 74 ter IVV und Art. 74 quarter IVV im Jahre 1992 bereits unter der Geltung des früheren Vorbescheidverfahrens

( bis

2003 )

nicht mehr einschlä gig . Sie kann daher auch aktuell – n ach

Wiedereinführung des Vorbescheid verfahrens

im Jahr 2006

– keine Anwendung finden

( Art. 73 bis ff. IVV ; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I_526/2002 vom

27. August 2003 insbesondere E.

2.6; zu den Gesetzesänderungen vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 407 Rz 2056 ff.).

Dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 51 Abs. 2 ATSG

auf Verlangen

nicht nachkam, stellte

eine formelle Rechtsverweigerung dar . Diese war für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer aufgrund der irreführenden Angaben der zuständigen Behörde zu seiner Beweisführungslast allerdings nicht ohne weiteres erkennbar . 3.5

Am 20. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am Telefon, er könne die Beweismittel noch nicht einreichen und es stehe noch eine Operation bevor. Er wolle daher sein Gesuch zurückziehen und im April 2014 mit Beweismitteln neu einreichen ( Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 6/123 ). Die Beschwerdegegnerin liess ihm daher eine vorformulierte Rück zugserklärung zur Unterzeichnung zukommen ( Urk. 6/125). Da der Beschwer deführer diese nicht retournierte ( Urk. 6/126), schickte sie ihm am 4. März 2014 eine schriftliche „letzte Aufforderu ng“. Darin verwies sie auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und schloss mit dem Satz: „Damit Ihnen keine nachteiligen Folgen ent stehen, fordern wir Sie ein letztes Mal auf, uns die gewünschte Mitteilung der Rückzugserklärung bis spätestens 20. März 2014 unterzeichnet zuzustellen“ ( Urk. 6/127). Am 11. März 2013 informierte der Beschwerdeführer sie mündlich, das Gesuch nun doch nicht zurück zu ziehen, zumal er noch einen Sehnenabriss erlitten habe ( Urk. 6/128). Fünf Tage später reichte er gleichzeitig die unter zeichnete Rückzugserklärung zur „Anmeldung vo m 3. Oktober 2013“ ( Urk. 6/131 S. 2) und gleichzeitig ein en A ntrag auf eine 100%-Rente ab 1. April 2014 ein ( Urk. 6/130).

Zur Zulässigkeit des Rückzugs der Eingabe vom Oktober 2013 verwies die Beschwerdegegnerin in einem Begleitbrief auf Art. 23 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung kann die berechtigte Person schriftlich auf Versicherungsleistun gen verzichten , es sei denn, der Verzicht beeinträchtige schutzwürdige Dritt - interessen oder bezwecke eine Gesetzesumgehung. Diesfalls ist er nichtig. Die Rechtsprechung verlangt zu dem

ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person (Urs Müller , a.a.O., S. 470 Rz 2406; Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015 E.2.2.2). Art. 23 ATSG ist nur auf feststehende Versicherungsleis tungen direkt anwendbar, analog aber auch auf den Rückzug d er Anmeldung während des laufenden Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1 und 3.2) .

D er Beschwerdeführer erwähnte in der Eingabe vom 1. Oktober 2013, die bishe rige R ente sei viel zu wenig, um seine Lebenshaltungskosten zu decken ( Urk. 6/120 S. 2). Das schutzwürdige Interesse der Sozialhilfebehörde bewirkt zwar die Nichtigkeit des Verzichts eines (potentiellen) Sozialhilfeempfängers (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.2.2) , doch ge ben d ie vorliegenden Akten hierfür zu wenig Aufschluss ü ber die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Vorliegend stand indessen nie ein Verzicht auf die zugesprochene Leistung, d.h. die halbe Rente, zur Diskus sion. Ebenso wenig

kann

der Rückzug des Begehrens um Erlass einer Verfügung

mit dem Rückzug einer Anmeldung gleichgesetzt werden . Ohne Anmeldung entfällt die Möglichkeit, den Rentenanspruch mater iell zu prüfen und zu bejahen, so dass Drittinteressen gefährdet sind. V orliegend fanden hingegen bereits mehrere Rentenprüfung en statt und der Anspruch auf eine halbe Rente wurde bejaht. Dritte können ihre Interessen gemäss Art. 74 quater

Abs. 2 IVV selbst wahren, soweit sie nicht ohnehin bereits durch den Untersuchungs grundsatz geschützt sind .

D er Rückzug d es Begehrens um Erlass einer Verfügung

führt letztlich dazu , dass kein e Beschwerde mehr möglich ist und die dem Begehren zugrunde liegende formlose Mitteilung Rechtswirkung entfaltet . Seine Zulässigkeit muss sich daher wie beim Rechtsmittelverzicht bzw. Beschwerderückzug bereits aus der Disposi tionsmaxime ergeben und die entsprechende Erklärung ausdrücklich, unmiss verständlich und bedingungslos erfolg en (vgl. zum Beschwerderückzug: Alfred Kölz /Isabelle Häner /Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungs rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1147 ; vgl. zur ZPO : Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2013 vom 29. Januar 2015 E. 3 ). Die vom Beschwerde führer unterzeichnete Rückzugserklärung vom 16. März 2014 erfüllt diese Voraussetzungen. 3.6

In ihrer Telefonnotiz vom 21. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin später fest: „Die uns zugestellte unterzeichnete Rückzugserklärung vom 16.03.2014 können wir als nichtig ansehen. vP [versicherte Person] wünscht eine Neubeur teilung seines Anspruchs“ ( Urk. 6/133). Im nachfolgenden Vorbescheidverfah ren, der Verfügung vom 18. September 2014 und dem dazugehörigen Feststel lungsblatt bezog sich die Beschwerdegegnerin dementsprechend wieder auf das „Gesuch vom 03.10.2013“ ( Urk. 6/137-139), nachdem sie dem Beschwerdeführer kurz zuvor noch unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 16. März 2014 erneut Frist zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung angesetzt hatte ( Urk. 6/132). Erst mit Eingabe vom 12. August 2015 erklärte sie, die Mitteilung vom 12. September 2013 sei mit der Rückzugserklärung in Rechtskraft erwach sen und das Gesuch vom März 2014 massgebend ( Urk. 11 Ziff. 2) .

Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U_139/2002 vom 20. November 2002, E. 2.3 ). Dies entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Ver waltungsrecht, d ass

Willensmängel von rechtserheblicher Bedeutung sein können,

sofern die betroffene Person diese nicht selbst verschuldete

(BGE 98 V 225 E. 2).

Die Unterzeichnung der Rückzugserklärung stand vorliegend in einem direkten Zusammenhang mit der mehrfachen ,

falschen Auskunft der Beschwerdegegne rin , es müsse eine Tatsachenänderung glaubhaft gemacht werden unter gleich zeitiger Androhung von Nachteilen . Neben Urk. 6/123 lassen auch d as gleich zeitig neu eingereichte Revisionsgesuch im März 2014 und die jeweils kurze Zeit zwischen Aufforderung der Beschwerdegegnerin und Reaktion des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu. Der Irrtum über das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung

mit Beweisführungslast

ist als wesentlich zu qua lifizieren . Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Irrtum hätte erkennen können, d.h. den Willensmangel selbst verschuldete. Damit war der gemäss Telefonnotiz mündlich erfolgte Widerruf zulässig.

Indem die Beschwerdeführe rin diesen zunächst akzeptierte und später

ignorierte , verstiess sie zudem gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankert e Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Nach diesem Grundprinzip dürfen Verwaltungsbehörden einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht ändern (vgl. Wieder kehr/ Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz

2122) . 3. 7

Wie erwähnt setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer alsdann am 19. März 2014 erneut Frist zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung a n ( Urk. 6/13 2). Dieser

brachte

einen weiteren Arztbericht bei ( Urk. 6/135). Die Beschwerdegegnerin selbst holte einen aktuellen Auszug aus dem I ndividuellen Konto ein ( Urk. 6/136) und unterbreitete die Akten dem RAD zur Stellungnahme mit dem Hinweis, man prüfe ein Nichteintreten. Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie ,

stellte am 8. Mai 2014 fest , d ie beschriebene Zunahme der Schulterbeschwerden sei mit dem bisherigen funktionellen Belastungsprofil durchaus noch vereinbar. Schlussendlich sei dieser Sachverhalt kurativ medizinisch offenbar neu, unter versicherungsmedizinischer Optik der Gesundheitszustand im Wesentlichen aber unverändert ( Urk. 6/13 8 S. 3) . Im Vorbescheid vom

20. Juni 2014 ( Urk. 6/137) sowie in der Verfügung vom 18. September 2014 ( Urk. 2)

stützte sich die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die RAD-Stellungnahme. Konkret führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit vorliege und der Invali ditätsgrad weiterhin 57 % betrage.

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. September 2013 somit materiell beurteilt. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung neuer Beweismittel ergeben sich letztlich weder aus dem Titel, den erwähnten Gesetzesartikeln noch den Erwägungen der Verfügung Anhalts punkte für eine auf die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 IVV beschränkte Prüfung (vgl. Urk. 2) .

Dasselbe gilt für die Ausführungen auf dem dazugehörigen Feststellungsblatt ( Urk. 6/138 S. 3). 3.8

Zusammenfassend ist f estzuhalten, dass die Rückzugserklärung vom 16. März 2014 als widerrufen gilt. Dem Begehren des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 und Verfügung vom

18. September 2014 nachgekommen.

Die formlose Mitteilung vom 1 2. September 2013 konnte

k eine Rechtswirkung entfalte n , weshalb die massgeblichen Referenzzeitpunkte für die anspruchserhebliche Tatsachenänderung 8. August 2012 ( Rentenzusprache ) und 18. September 2014 (Verfügungszeitpunkt) sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I_526/2002 vom 27. August 2003 E.3.2) . Da in der angefochte nen Verfügung Bezug auf das „Gesuch vom 03.10.2013“ genommen und einzig auf die Beschwerden der rechten Schulter eingegangen wird, ist anzunehmen , dass sie fälschlicherweise nur den Zeitraum nach der formlosen Mitteilung vom 1 2. September 2013 berücksichtigt ( Urk. 2). 4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und

Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist allgemein entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.3

Die Funktion von Berichte n der

R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medi zinischen Laien in Verwaltung und Gerichten – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurtei len, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli che Untersuchung vorzunehmen sei. RAD-Ärzte würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

D er

Beweiswert von RAD-Berich ten ist bei eigener Untersuchung ( Art. 49 Abs. 2 IVV ) mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen

Anfor - derungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst dann kann jedoch – da es sich um ver sicherungsinterne ärztliche Abklärung e n handelt –

nicht auf das Ergebnis abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5. 5.1

5.1.1

Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2010 zum dritten Mal eine Rente bean tragt ha tte ( Urk. 6/52), holte die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres ( all gemeinmedizinisch-internistisch , orthopädisch und psychiatrisch) Gutachten bei der Y.___ ein. Dieses datiert vom

14. Februar 2012 ( Urk. 11/74). 5.1.2

Die Gutachter stellten darin als Result at der Konsenskonferenz vom 22. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit :

(1)

chronis ches lumbospondylogenes Syndrom , (2) beidseitige v arusbe tonte Gonarthrose ,

(3) chronische s Schmerzsyndrom linke Schulter und (4)

Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Entzugssymptomatik, k ognitiven Störungen, akustischen Halluzinationen und Gleichgewichtsstörungen .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission sowie akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge ( Urk. 11/ 74 S. 36 f.).

Aus internistischer Sicht bestünden

einige kardiovas k uläre Risikofaktoren sowie eine äthylische Hepatopathie, wobei die Leberfunktion als kompensiert zu betrachten sei. Die periphere Polyneuropa th ie könne differenzialdiagnostisch als äthylisch oder diabetisch angesehen werden. Ferner hätten sich deutliche Zeichen von Gleichgewichtsstörungen, eine Gangataxie, ein Fingertremor beid seits sowie Zeichen einer peripheren Neuropathie gefunden. Zu denken sei an eine Entzugssymptomatik . B ei den Gleichgewichtsproblemen sei auch eine äthylisch bedingte Cerebellopathie möglich.

T ätigkeiten in Höhe bzw. mit Sturz gefahr seien nicht möglich ( Urk. 6/74 S. 37 f.) .

Von orthopädischer Seit e

bestehe bezüglich des Rückens e in chronisches lumbos pondylogenes Syndrom mit einem residuellen sensiblen Ausfallsyndrom L5 links mit einem Status nach zweimaligen wirbelsäulenchirurgischen Ein griffen. Klinisch sei die lumbosacrale Dehnbarkeit eingeschränkt . Es finde sich ein deutlicher Muskelhartspann mit lumbosacraler

Klopfdolenz . Bei einem Status nach Dekompressionsoperation L2 bis S1 sei für die Zukunft ausserdem mit einer lu m bosacralen Instabilität zu rechnen. Seitens der linken Schulter sei von einer schmerzhaften Periarthritis humeroscapularis auszugehen. Es bestehe eine schmerzhafte Funktionseinschränkung, die Bewegungseinschränkung sei deutlich sichtbar. Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg mit dem lin ken Arm sowie repetitive Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Seitens der Kniegelenke bestehe eine be idseitige varusbetonte Gonarthros

e. Die Beweglich keit sei beidseits in der Flexion eingeschränkt. Ferner bestehe eine leichte seitli che Instabilität , links mehr als rechts ( Urk. 6/74 S. 38) .

Schliesslich sei aus psychiatrischer Sicht das Alkohlabhängigkeitssyndrom zu nennen. Es sei anzunehmen , dass sich der Alkoholkonsum nach dem Stellen verlust 2008 intensiviert und der Beschwerdeführer vorübergehend zur Depres sivität geneigt habe, die derzeit als remittiert zu betrachten sei. Aufgefallen sei en auch in dieser Untersuchung eine Gangataxie sowie eine kognitive Störung mit vor wiegend

mnestischer Funktionsstörung . Auffällig gewesen sei die deutlich sichtbare Entzugssymptomatik mit Fingertremor, zittriger Stimme, innerer Nervosität und Unruhe . Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwer deführer für kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten weitgehend arbeitsfähig ( Urk. 6/74 S. 38 f. ).

A ls Maurer sei der Beschwerdeführer somit nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie Überkopfarbeiten beinhalte , welche aufgrund der orthopädischen Probleme nicht mehr möglich seien. Es sei von einer deutlich vermindert belastbaren Wirbelsäule auszugehen. Aufgrund der kognitiven Störungen seien ihm sodann keine kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten zumutbar, aufgrund der Gleichgewichtsstörungen ferner keine Tätigkeiten mit Gefahrenpotential (gefährliche oder laufende Maschinen, Sturzgefahr bei Leitern und Gerüsten). Wegen der rezidivierenden Rückenbeschwerde n sei er darüber hinaus auf längere Pausen angewiesen, so dass sich auch für adaptierte , körperlich leichte, rück enschonende, wechselbe lastende und nicht ganztags stehende Tätigkeiten eine zusätzliche Einschrän kung rechtfertige. Gesamthaft sei er aus somatischer Sicht somit in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auch aus orthopädischer Sicht betrage die A rbeitsfähigkeit 50 % : Wegen des Rückens könne er nicht lange sitzen, wegen der Schulter sei seine Tätigkeit auf Tischhöhe sehr limitiert und auch gehen sowie stehen könne er wegen seiner Gonarthrose nur sehr beschränkt. Wich tigste M assnahme sei die Alkoholabstinenz. Es könne gehofft werden, da ss sich damit die kognitiven Störungen sowie die Gleichgewichtsstörungen verbessern ( Urk. 8/74 S. 39 f.). 5. 1.3

Der RAD-Arzt Dr. Z.___

kam in seiner Stellungnahme vom

23. Februar 2012 sinngemäss zum Schluss, d a s Gutachten erfülle die vom Bundesgericht entwickelten formellen und inhaltlichen Kriterien, so dass darauf abzustellen s ei ( Urk. 11/78 S. 5). Infolgedessen zog die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. August 2012

in Erwägung, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie C allcenter-Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu arbeiten . Bei einem Invaliditätsgrad von 57 %

bestehe daher Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 11/83, Urk. 11/86). 5. 2 5. 2 .1

Im März 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Frage bogen betreffend Revision der Rente zu. Dieser

gab im April 2013 an , der zeit wegen Knie-, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie Probleme n mit der Halswirbelsäule und Hautallergien in ärztlicher Behandlung zu sein ( Urk. 6/107 S. 3) . Dem Fragebogen legte er eine als „Arzt-Liste“ betitelt e

Kopie von

Termin karten

behandelnder Ärzte und Therapeuten ( Urk. 6/107 S. 5) sowie eine Medi kamentenliste bei ( Urk. 6/107 S. 7). Die Beschwerdegegnerin fo r derte hierauf drei Bericht e an. 5. 2 .2

Dr. med. A.___ , Oberarzt am S pital D. ___

berich tete am 19. April 201 3, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und e ine relevante Änderung nicht abzusehen. Der Beschwerdeführer habe multiloku t äre Schmerzen am Bewegungsapparat sowie eine langjährige chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und p s ychischen Symptomen, insbeson dere einer Alkoholabhängigkeit sowie

einer depressiven Störung. Schmerzen bestünden an beiden Händen bei Fingerpolyarthrose und Tendov a ginitis stenosans (Schnappfinger). Hinzu kämen chronische Lumbalgien mit Ausstrah lung in die Beine linksbetont, Schulterschmerzen links bei einem Status n ach Supraspinatusrekonstruktion

und Re-Ruptur sowie eine sym pt omatische Gon arthrose in beiden Knien rechtsbetont. Ei ne Verbesserung der aktuellen Situa tion könne vor allem noch von psychischer Seite erwartet werden. Aus rheu matologischer Sicht bestehe seit Monaten ein stabiler Z ust and auf tiefem Niveau mit nur noch geringem Verbesserungspotential. Dr. A.___ empfahl einen Kniegelenkersatz, eine orthopädische Re-Beurteilung der Re-Ruptur der Supra spinatussehne und eine handchirurgische Behandlung respektive Infiltration der Tendovaginitis stenosans . Ferner riet er , die Unterstützung bei der Alkohol - abstinenz fortzuführen , die analgetische Medikation zu optimieren sowie die psychiatrische Behandlung fortzusetzen ( Urk. 6/109 S. 6-9).

Ergänzend dazu ist seiner Berichterstattung

an einen der Hausärzte vom 19. Juni 2013 zusammengefasst zu entnehmen, dass unter der aktuellen Thera pie ein akzeptabler Beschwerdezustand erreicht worden sei. Er kontrolliere den Beschwerdeführer alle drei Monate, insbesondere zur wiederholten Infiltration der symptomatischen Gonarthrosen beidseits. Aktuell bestehe eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit tropfenförmigem Erguss um die lange Biszepssehne . A ufgrund chronische r

zervikovertebrale r Schmerze n

sei der Beschwerdeführer zudem neu in chiropraktischer Behandlung . Ferner sei dieser

seit neun Monaten alkoh o labstinent , während d ie psycho soziale Belastungssituation (Beziehung, Finanzen) andauere ( Urk. 6/114 S. 7 f.). 5. 2 .3

Dr. med. B.___ , Fac härztin für Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerde führers , führte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2013 aus , das Rückenleiden mit multisegmentalen degenerativen disk ogenen Beschwerden sei bereits im Alltag einschrän kend/limitierend. Komplizierend seien im Verlauf Schulterschmerzen dazu gekommen. Residuell bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und der Kraft. Die Gonarthrose linksbetont sei symptomatisch. Die Knie müsste n

wiederholt infiltriert werden. Ebenso bestünden Schmerzen an den Händen bei bekannte n rezidivierende n Tendovaginiti den . Auch hier sei Kortison gespritzt worden. Die depressive Symptomatik sei unter medikamentöser Therapie und begleitenden therapeutischen Gesprächen gut behandelt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer sei t August 2012 alkoholabstinent, Blutbild und Leberwerte seien normal. Auf die Frage nach alternativen Tätigkeiten antwortete Dr. B.___ : „Teilzeit-Chauffeur-Taxidienste?“ ( Urk. 6/114 S. 5 f.). 5. 2 .4

Schliesslich diagnostizierte der

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , im Bericht vom 21. Juli 2013 ein e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter pharmakologischer Behandlung leichte Episode (ICD10: F33.0), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.6) sowie ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10: F10.20).

Aus diversen Unterlagen sei bekannt, dass 1983/1984 wegen einer Adoleszenten-Störung mit Psychose und Angstzuständen und erneut 1986/1987 wegen Depressionen und Angstzustände n

eine psychiatrische Behandlung statt gefunden habe . Sodann sei es in den letzten Jahren zu einer reaktiv depressive n Entwicklung wegen multipler somatischer Beschwerden und der Arbeitsunfä higkeit gekommen . Derzeit besuche der Beschwerd e führer mindestens einmal pro Monat eine stützende Psychotherapie und werde medikamentös behandelt (täglich 40 mg Citalopram ) . Er zeige sich verhalten, ratlos, unbeholfen, mit gedrückter Stimmung, eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit, deutli chem Interessenverlust, Rückzugstendenz, reduziertem Selbstwertgefühl sowie

ängstlich bezüglich seiner Zukunftsperspektiven. Psychomotorisch sei er gehemmt .

Ei ngeschränkt sei er bezüglich Konzentrationsvermögen , Anpas sungsfähigkeit und insbesondere B elastbarkeit . Aktuell sei er psychisch kom pensiert. Bezüglich der mittel- und langfristigen Perspektive sei die Situation in einem halben bis einem Jahr neu zu prüfen. Im Übrigen habe die A lkohol - abstinenz nicht zu einer Verbesseru ng der Arbeitsfähigkeit geführt ( Urk. 6/116 S. 1- 8 ). 5. 2.5

Gestützt auf die Bericht e von Dr. C.___ und Dr. B.___ schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. Z.___

a m

9. September 2012 , es könne

von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden sowie der bisherigen Arbeits fähigkeitseinschätzung ausgegangen werden. Die Schadenminderungspflicht sei wohl erfüllt ( Urk. 6/117 S. 3 f.) . Infolgedessen bestätigte die Beschwerdegegne rin

am 1 2. September 2013 formlos die bisherige halbe Rente ( Urk. 6/119).

Keine Erwähnung fanden in der Stellungnahme von Dr. Z.___ die Bericht e von Dr. A.___ . Der RAD- Arzt setzte sich auch nicht mit den neu aufgetretenen Handbeschwerden, den chronischen zervikovertebralen Schmerzen und den nunmehr notwendige n / empfohlenen Therapien wie Infiltrationen, chiroprakti sche Behandlung

oder Kniegelenkersatz auseinander. Dasselbe gilt für die depressive Episode, auch wenn diese von Dr. C.___

als leicht qualifiziert wurde und Dr. A.___ a uf die psychosoziale Belastungssituation hinwies. Gesamthaft betrachtet indizieren diese Tatsachen eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes

sowie eine Verringerung der Ressourcen, die dem Beschwerdeführer zur Überwindung seines Leidens zur Verfügung stehen. Dabei könnte vorliegend bereits eine geringe Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit r entenrelevant sein (vgl. dazu BGE 133 V 545 E. 6) , zum al der bisherige Invaliditätsgrad nahe der 60%-Grenze

für eine Dreiviertelsrente liegt

u nd das Belastungsprofil bereits bei der Rentenzusprache stark eingeschränkt war

( z.B. erhöhter Pausenbedarf trotz Wechselposition, kognitiv wenig anspruchsvoll e Tätigkeit und keine Tätigkeiten über Kopf / nur limitiert auf Tischhöhe , kein Gefahrenpotential wegen Sturzge fahr ) .

Im Übrigen ist auch e ine gewisse Verbesserung durch die Alkohol - abstinenz

nicht auszuschliessen. Zumindest wird eine solche im Gutachten der Y.___ für möglich erachtet und die neuen Arztberichte geben keinen Aufschluss darüber, wie es sich aktuell mit den kognitiven Fähigkeiten und Gleichge wichtsstörungen des Beschwerdeführers verhält.

Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes berücksichtigt weder alle Vorakten noch vermag ihr Ergebnis ohne nähere Begründung restlos zu überzeugen. Es kann deshalb nicht auf dieses versicherungsinterne Dokument abgestellt werden. 5. 3

5. 3 .1

In der Folge reichte der Beschwerdeführer Arztzeugnisse, ausgestellt von verschie denen Ärzten des Spitals D.___, ein . Diese attestier t en ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für März 2014 bis Mitte Januar 2015 ( Urk. 3/1-2, Urk. 8/1 , Urk. 6/129 ). 5. 3 . 2

Diesbezüglich ist dem Bericht des Spital D.___ vom 21. März 2014 zu entnehmen, dass neu an der rechten Schulter Beschwerden auftraten . Konkret wurden (1) eine Rot at orenmanschettenläsion

mit transmuraler Ruptur Supra spinatus sowie hochgradiger Tendinopathie und P ar tialläsion Subscapularis und konsekutiver Tendinopathie sowie Subluxation der langen Bizepssehne und ferner (2) eine beginnende Degeneration sowohl glenohumeral als auch im Bereich de s AC-Gelenks diagnostiziert. Die Indikation für ein operatives Vorgehen sei prinzipiell gegeben. Unter Berücksichtigung der bereits generalisierten Zeichen der Dege neration und Gesamtsituation seien die Erfolgschancen auf die Wiederherstel lung von Funktion und Belastbarkeit der Schulter jedoch eher mässig ( Urk. 6/135 S. 2 f.). 5.3.3

Der RAD-Arzt Dr. Z.___ führte dazu am 8. Mai 2014 aus, dass die neuen Schulterbeschwerden mit dem bisherigen fu n ktionellen Bela s tungsprofil noch durchaus vereinbar und aus versicherungsmedizinischer Optik nach wie vor ein unveränderter Gesundheit szustand bestehe ( Urk. 6/138 S. 3).

Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt fälschlicher weise darauf hinwies, dass man ein Nichteintreten nach der letzten Mitteilung vom 12. September 2013 prüfe ( Urk. 6/138 S. 3). Er ging deshalb von einem falschen Referenzzeitpunkt aus und berücksichtigte nicht alle Verände rung. Seine Beurteilung mag sodann hinsichtlich der bisherigen Einschränkun gen wie Gewichtslimit, Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Tischhöhe durchaus zutreffen, stellt aber keine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden dar. So wird damit beispielsweise de m Umstand, dass der Beschwerdeführer nun objektivierbar mehr Schmerzen verspürt und Defizite der linken Seite nicht mehr mit der rechten Seite ausgleichen kann , keine Rechnung getragen. Es ist schwer lich nachvollziehbar, dass bezüglich Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten mit einem gesunden und einem beeinträchtigten Arm im Vergleich zu zwei beeinträchtigten Armen mit zusätzlichen Handbeschwerden kein

Unterschied bestehen soll. 5. 4 5.4.1

Damit bestanden bereits bei Erlass der angefochte nen Verfügung vom 18. September 20 14 zahlreiche Anhaltspunkte für eine möglicherweise renten relevante

Änderung des Gesundheitszustandes. Aufgrund der damaligen Aktenlage wäre der medizinische Sachverhalt somit – unabhängig von der Ein leitung der Revision von Amtes wegen oder durch Gesuch – gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz weiter abzuklären gewesen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5.4 .2

I m Übrigen sind die CT-gesteuerte periradikuläre Therapie (nachfolgend: PRT ) der Nervenwurzel L5 sowie die Ringbandspaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11 Ziff. 4.b) nicht unbeachtlich, nur weil sie erst im Oktober 2014 durchgeführt wurden . Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom 2. Juli 2012 E.2.2).

Relevant ist daher nicht der Zeitpunkt der Eingriffe , sondern dass sich aus der en Notwen digkeit Rückschlüsse auf den Krankheitsverlauf vor Verfügungserlass ziehen lassen.

Dem im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 2 3. Oktober 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass bei persistierendem lumboradikulä rem Schmerzsyndrom und im Verlauf der vorangegangenen Monate progre dienten sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links mit neu aufgetretener Fuss- und Zehenheberschwäche am 1 5. September 2014 ein MRI und am 7. Oktober 2014 eine PRT ohne Wirkung durchgeführt wurde n . Aufgrund der ausgeprägten multiplen Stenosierung sowie Voroperationen sei ein operatives Vorgehen sicher problematisch. Bei sich weiter verschlechternder Neurologie müsse aber über ein Dekompression der Foramenstenosen und eine Spondylodese nachge dacht werden. Die Restbeschwerden nach der offenen Rekonstruktion der Rota torenmanschette rechts am 3. Juni 2014 würden noch ca. ein halbes Jahr andauern. Mit der A1-Ringbandspaltung Dig II und IV der linken Hand am 1. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer sehr zufrieden. Für diesen stünden nun nahezu permanent stromartige Schmerzausstrahlungen von tieflumbal in die linke Gesässhälfte und von dort in das linke dorsolaterale Bein bis auf den Fussrücken und insbesondere die Grosszehe im Vordergrund . Dort bestehe mittlerweile ein nahezu persistierendes Taubhei t sgefühl mit deutlichem Hinken und erschwertem Treppensteigen ( Urk. 8/2). 6 .

Zusammenfassend ergibt sich somit , dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärun gen entschieden werden kann. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden vorzuneh men, nachdem zwischen A ugust 2012 und September 2014 zahlreiche (mehr heitlich negative) Veränderungen

eingetreten sind. Resultiert daraus ein neues Belastungsprofil, sind die realen Einsatzmöglichkeiten bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Da die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung offenbar einen falschen Referenzzeitpunkt zugrunde legte , die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind und allenfalls schwierige Ermessensentscheide getroffen werden müssen , ist die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweise n ( § 26 Abs. 1 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Spida AHV Ausgleichskasse, Personalvorsorgestiftung, Be r gstr. 21, 8044 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, arbeitete bis Ende 2007 als Maurer

( Urk. 6/5, Urk. 6/26 S. 2 , Urk. 6/30 ) .

Nach einer Rückenoperation meldete er sich im Dezember 2005 ( Urk. 6/2) und e rneut im Februar 2008 ( Urk. 6/26 S. 7, Urk. 6/22) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an . Ein Rentenanspruch wurde aber mals verneint ( Urk. 6/20, Urk. 6/43) .

Die dritte Anmeldung erfolgte im Juli 2010 nach einem U nfall mit nachfolgender Schulteroperation ( Urk. 6/57 S. 39 , Urk. 6/52) .

G estützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des

Zentrums Y.___ ( Urk. 6/74)

sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom August 2012 dem Versicherten nunmehr

eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu ( Urk. 6/ 8

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

E. 1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revi sion verlangt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an ( lit . b ; BGE 105 V 262, Urteil des Bundes - gerichts 8C_394/2013 vom 18. Februar 2014 ). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – grundsätzlich darauf an, ob die Verwaltung oder der Versicherte das Revi sionsverfahren in Gang setzte. Das Revisionsgesuch eines Renten - bezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes wegen eingeleiteten Revisions - verfahrens ein gereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 111).

E. 1.3 Der RAD-Arzt Dr. Z.___

kam in seiner Stellungnahme vom

E. 3 , Urk. 6/86 ) .

Im März 2013 leitete d ie IV-Stelle

von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/117 S. 1). M it Fragebogen und Schreiben vom April 2013

beantragte der Versicherte mit sofortiger Wirkung eine Dreiviertelsrente

( Urk. 6/107). Nach einigen Abklärungen ( Urk. 6/108 , 6/109, 6/114 , 6/116 und 6/117 S. 3 f. )

teilte ihm die IV-Stelle am 1 2. September 2013

formlos mit,

man habe keine renten relevante

Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ( Urk. 6/119).

Da der Ver sicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 an seinem Antrag fest hielt ( Urk. 6/120) , setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Glaubhaftmachung eine r wesent lichen Tatsachenänderung und Einreichung von Beweismitteln

an ( Urk. 6/121) .

Nach mehreren Telefongesprächen und Schreiben ( Urk. 6/121-123 und 6/125-128) unterzeichnete de r

Versicherte am 16. März 2014

schliesslich eine von der IV-Stelle vorbereitete Rückzugserklärung

( Urk. 6/131) , verlangte aber gleichzei tig e ine 100%- R ent e ab April 2014 ( Urk. 6/130 , Beilage n

Urk. 6/129) . Di e IV-Stelle setzte ihm hierauf wiederum Frist zur Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes an

( Urk. 6/ 133 - 134) und erliess nach Vorliegen weiterer Unterlagen ( Urk. 6/135-136) am 20. Juni 2014 einen negativen Vorbescheid ( Urk. 6/137) . Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. Mit Verfügung vom 18. September 2014 w ies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk. 1) unter Beilage von zwei Arztzeugnisse n ( Urk. 3/1-2). In der Beschwerde antwort vom 17. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Nachdem das hiesige Gericht den Versicherten mit Verfü gung vom 13. Oktober 2014 auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen hatte ( Urk. 4), reichte er d iverse medizinische Unterlagen ein ( Urk.

E. 3.1 Um beurteilen zu können, ob eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, muss zunächst die zeitlic he Vergleichsbasis festgelegt werden.

Dies erfordert eine Ausein andersetzung mit den prozessualen Handlungen der Parteien im vorinstanzlichen Verwaltungs verfahren .

E. 3.2 Die Zusprechung der Rente wurde auf drei Seiten unter dem Titel „ Verfügungs teil 2: Zusprache einer Invalidenrente“ formell verfügt ( Urk. 6/83) . Dieser „Ver fügungsteil“ ist weder datiert noch wird er ausdrücklich als Bestandteil der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügung vom 8. August 2012 erwähnt ( Urk. 6/86) .

Letztere enthält im Titel jedoch einen Hinweis auf

die Anzahl der Seiten

und ausserdem geht aus dem Begleit schreiben ( Urk. 6/80) zum Vorbe scheid vom 23. März 2012 (6/81) hervor , dass beabsichtigt war, er st nach der Berechnung des Geldbetrages durch die Ausgleichskasse eine beschwerdefähig e

Rentenverfügung zu erlassen. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin, welche den August 2012 al s zeitliche Vergleichsbasis der Revision bezeichnete ( Urk. 11), davon auszugehen, dass die rentenzusprechende Verfügung im August 2012 erlassen und dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. 3. 3

Das Revisionsverfahren wurde gemäss Feststell ungsblatt zum Beschluss vom 12. September 2013 von Amtes wegen im März 20

E. 3.5 Am 20. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am Telefon, er könne die Beweismittel noch nicht einreichen und es stehe noch eine Operation bevor. Er wolle daher sein Gesuch zurückziehen und im April 2014 mit Beweismitteln neu einreichen ( Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 6/123 ). Die Beschwerdegegnerin liess ihm daher eine vorformulierte Rück zugserklärung zur Unterzeichnung zukommen ( Urk. 6/125). Da der Beschwer deführer diese nicht retournierte ( Urk. 6/126), schickte sie ihm am 4. März 2014 eine schriftliche „letzte Aufforderu ng“. Darin verwies sie auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und schloss mit dem Satz: „Damit Ihnen keine nachteiligen Folgen ent stehen, fordern wir Sie ein letztes Mal auf, uns die gewünschte Mitteilung der Rückzugserklärung bis spätestens 20. März 2014 unterzeichnet zuzustellen“ ( Urk. 6/127). Am 11. März 2013 informierte der Beschwerdeführer sie mündlich, das Gesuch nun doch nicht zurück zu ziehen, zumal er noch einen Sehnenabriss erlitten habe ( Urk. 6/128). Fünf Tage später reichte er gleichzeitig die unter zeichnete Rückzugserklärung zur „Anmeldung vo m 3. Oktober 2013“ ( Urk. 6/131 S. 2) und gleichzeitig ein en A ntrag auf eine 100%-Rente ab 1. April 2014 ein ( Urk. 6/130).

Zur Zulässigkeit des Rückzugs der Eingabe vom Oktober 2013 verwies die Beschwerdegegnerin in einem Begleitbrief auf Art.

E. 3.6 In ihrer Telefonnotiz vom 21. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin später fest: „Die uns zugestellte unterzeichnete Rückzugserklärung vom 16.03.2014 können wir als nichtig ansehen. vP [versicherte Person] wünscht eine Neubeur teilung seines Anspruchs“ ( Urk. 6/133). Im nachfolgenden Vorbescheidverfah ren, der Verfügung vom 18. September 2014 und dem dazugehörigen Feststel lungsblatt bezog sich die Beschwerdegegnerin dementsprechend wieder auf das „Gesuch vom 03.10.2013“ ( Urk. 6/137-139), nachdem sie dem Beschwerdeführer kurz zuvor noch unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 16. März 2014 erneut Frist zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung angesetzt hatte ( Urk. 6/132). Erst mit Eingabe vom 12. August 2015 erklärte sie, die Mitteilung vom 12. September 2013 sei mit der Rückzugserklärung in Rechtskraft erwach sen und das Gesuch vom März 2014 massgebend ( Urk. 11 Ziff. 2) .

Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U_139/2002 vom 20. November 2002, E. 2.3 ). Dies entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Ver waltungsrecht, d ass

Willensmängel von rechtserheblicher Bedeutung sein können,

sofern die betroffene Person diese nicht selbst verschuldete

(BGE 98 V 225 E. 2).

Die Unterzeichnung der Rückzugserklärung stand vorliegend in einem direkten Zusammenhang mit der mehrfachen ,

falschen Auskunft der Beschwerdegegne rin , es müsse eine Tatsachenänderung glaubhaft gemacht werden unter gleich zeitiger Androhung von Nachteilen . Neben Urk. 6/123 lassen auch d as gleich zeitig neu eingereichte Revisionsgesuch im März 2014 und die jeweils kurze Zeit zwischen Aufforderung der Beschwerdegegnerin und Reaktion des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu. Der Irrtum über das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung

mit Beweisführungslast

ist als wesentlich zu qua lifizieren . Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Irrtum hätte erkennen können, d.h. den Willensmangel selbst verschuldete. Damit war der gemäss Telefonnotiz mündlich erfolgte Widerruf zulässig.

Indem die Beschwerdeführe rin diesen zunächst akzeptierte und später

ignorierte , verstiess sie zudem gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankert e Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Nach diesem Grundprinzip dürfen Verwaltungsbehörden einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht ändern (vgl. Wieder kehr/ Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz

2122) . 3. 7

Wie erwähnt setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer alsdann am 19. März 2014 erneut Frist zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung a n ( Urk. 6/13 2). Dieser

brachte

einen weiteren Arztbericht bei ( Urk. 6/135). Die Beschwerdegegnerin selbst holte einen aktuellen Auszug aus dem I ndividuellen Konto ein ( Urk. 6/136) und unterbreitete die Akten dem RAD zur Stellungnahme mit dem Hinweis, man prüfe ein Nichteintreten. Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie ,

stellte am 8. Mai 2014 fest , d ie beschriebene Zunahme der Schulterbeschwerden sei mit dem bisherigen funktionellen Belastungsprofil durchaus noch vereinbar. Schlussendlich sei dieser Sachverhalt kurativ medizinisch offenbar neu, unter versicherungsmedizinischer Optik der Gesundheitszustand im Wesentlichen aber unverändert ( Urk. 6/13 8 S. 3) . Im Vorbescheid vom

20. Juni 2014 ( Urk. 6/137) sowie in der Verfügung vom 18. September 2014 ( Urk. 2)

stützte sich die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die RAD-Stellungnahme. Konkret führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit vorliege und der Invali ditätsgrad weiterhin 57 % betrage.

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. September 2013 somit materiell beurteilt. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung neuer Beweismittel ergeben sich letztlich weder aus dem Titel, den erwähnten Gesetzesartikeln noch den Erwägungen der Verfügung Anhalts punkte für eine auf die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 IVV beschränkte Prüfung (vgl. Urk. 2) .

Dasselbe gilt für die Ausführungen auf dem dazugehörigen Feststellungsblatt ( Urk. 6/138 S. 3).

E. 3.8 Zusammenfassend ist f estzuhalten, dass die Rückzugserklärung vom 16. März 2014 als widerrufen gilt. Dem Begehren des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 und Verfügung vom

18. September 2014 nachgekommen.

Die formlose Mitteilung vom 1 2. September 2013 konnte

k eine Rechtswirkung entfalte n , weshalb die massgeblichen Referenzzeitpunkte für die anspruchserhebliche Tatsachenänderung 8. August 2012 ( Rentenzusprache ) und 18. September 2014 (Verfügungszeitpunkt) sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I_526/2002 vom 27. August 2003 E.3.2) . Da in der angefochte nen Verfügung Bezug auf das „Gesuch vom 03.10.2013“ genommen und einzig auf die Beschwerden der rechten Schulter eingegangen wird, ist anzunehmen , dass sie fälschlicherweise nur den Zeitraum nach der formlosen Mitteilung vom 1 2. September 2013 berücksichtigt ( Urk. 2). 4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und

Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist allgemein entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.3

Die Funktion von Berichte n der

R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medi zinischen Laien in Verwaltung und Gerichten – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurtei len, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli che Untersuchung vorzunehmen sei. RAD-Ärzte würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

D er

Beweiswert von RAD-Berich ten ist bei eigener Untersuchung ( Art. 49 Abs. 2 IVV ) mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen

Anfor - derungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst dann kann jedoch – da es sich um ver sicherungsinterne ärztliche Abklärung e n handelt –

nicht auf das Ergebnis abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5. 5.1

5.1.1

Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2010 zum dritten Mal eine Rente bean tragt ha tte ( Urk. 6/52), holte die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres ( all gemeinmedizinisch-internistisch , orthopädisch und psychiatrisch) Gutachten bei der Y.___ ein. Dieses datiert vom

14. Februar 2012 ( Urk. 11/74). 5.1.2

Die Gutachter stellten darin als Result at der Konsenskonferenz vom 22. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit :

(1)

chronis ches lumbospondylogenes Syndrom , (2) beidseitige v arusbe tonte Gonarthrose ,

(3) chronische s Schmerzsyndrom linke Schulter und (4)

Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Entzugssymptomatik, k ognitiven Störungen, akustischen Halluzinationen und Gleichgewichtsstörungen .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission sowie akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge ( Urk. 11/ 74 S. 36 f.).

Aus internistischer Sicht bestünden

einige kardiovas k uläre Risikofaktoren sowie eine äthylische Hepatopathie, wobei die Leberfunktion als kompensiert zu betrachten sei. Die periphere Polyneuropa th ie könne differenzialdiagnostisch als äthylisch oder diabetisch angesehen werden. Ferner hätten sich deutliche Zeichen von Gleichgewichtsstörungen, eine Gangataxie, ein Fingertremor beid seits sowie Zeichen einer peripheren Neuropathie gefunden. Zu denken sei an eine Entzugssymptomatik . B ei den Gleichgewichtsproblemen sei auch eine äthylisch bedingte Cerebellopathie möglich.

T ätigkeiten in Höhe bzw. mit Sturz gefahr seien nicht möglich ( Urk. 6/74 S. 37 f.) .

Von orthopädischer Seit e

bestehe bezüglich des Rückens e in chronisches lumbos pondylogenes Syndrom mit einem residuellen sensiblen Ausfallsyndrom L5 links mit einem Status nach zweimaligen wirbelsäulenchirurgischen Ein griffen. Klinisch sei die lumbosacrale Dehnbarkeit eingeschränkt . Es finde sich ein deutlicher Muskelhartspann mit lumbosacraler

Klopfdolenz . Bei einem Status nach Dekompressionsoperation L2 bis S1 sei für die Zukunft ausserdem mit einer lu m bosacralen Instabilität zu rechnen. Seitens der linken Schulter sei von einer schmerzhaften Periarthritis humeroscapularis auszugehen. Es bestehe eine schmerzhafte Funktionseinschränkung, die Bewegungseinschränkung sei deutlich sichtbar. Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg mit dem lin ken Arm sowie repetitive Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Seitens der Kniegelenke bestehe eine be idseitige varusbetonte Gonarthros

e. Die Beweglich keit sei beidseits in der Flexion eingeschränkt. Ferner bestehe eine leichte seitli che Instabilität , links mehr als rechts ( Urk. 6/74 S. 38) .

Schliesslich sei aus psychiatrischer Sicht das Alkohlabhängigkeitssyndrom zu nennen. Es sei anzunehmen , dass sich der Alkoholkonsum nach dem Stellen verlust 2008 intensiviert und der Beschwerdeführer vorübergehend zur Depres sivität geneigt habe, die derzeit als remittiert zu betrachten sei. Aufgefallen sei en auch in dieser Untersuchung eine Gangataxie sowie eine kognitive Störung mit vor wiegend

mnestischer Funktionsstörung . Auffällig gewesen sei die deutlich sichtbare Entzugssymptomatik mit Fingertremor, zittriger Stimme, innerer Nervosität und Unruhe . Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwer deführer für kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten weitgehend arbeitsfähig ( Urk. 6/74 S. 38 f. ).

A ls Maurer sei der Beschwerdeführer somit nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie Überkopfarbeiten beinhalte , welche aufgrund der orthopädischen Probleme nicht mehr möglich seien. Es sei von einer deutlich vermindert belastbaren Wirbelsäule auszugehen. Aufgrund der kognitiven Störungen seien ihm sodann keine kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten zumutbar, aufgrund der Gleichgewichtsstörungen ferner keine Tätigkeiten mit Gefahrenpotential (gefährliche oder laufende Maschinen, Sturzgefahr bei Leitern und Gerüsten). Wegen der rezidivierenden Rückenbeschwerde n sei er darüber hinaus auf längere Pausen angewiesen, so dass sich auch für adaptierte , körperlich leichte, rück enschonende, wechselbe lastende und nicht ganztags stehende Tätigkeiten eine zusätzliche Einschrän kung rechtfertige. Gesamthaft sei er aus somatischer Sicht somit in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auch aus orthopädischer Sicht betrage die A rbeitsfähigkeit 50 % : Wegen des Rückens könne er nicht lange sitzen, wegen der Schulter sei seine Tätigkeit auf Tischhöhe sehr limitiert und auch gehen sowie stehen könne er wegen seiner Gonarthrose nur sehr beschränkt. Wich tigste M assnahme sei die Alkoholabstinenz. Es könne gehofft werden, da ss sich damit die kognitiven Störungen sowie die Gleichgewichtsstörungen verbessern ( Urk. 8/74 S. 39 f.). 5.

E. 8 und 8/1 -4 ) . Die

diesbezügliche

Stellungnahme der IV-Stelle

vom 1 2. August 2015

( Urk. 11) wurde dem Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 eingeleitet ( Urk. 6/117). Dies entspricht auch de n

vorgängigen Revisionsvermerken auf dem Fes tstel lungsblatt zum Vorbescheid ( Urk. 6/78 S. 6) und dem Schreiben betreffend Schadenminderungspflicht ( Alkoholabstinenz, Urk. 6/79 ) , beide datiert vom 23. März 201 2. In den nachfolgenden Monaten prüfte die IV-Stelle den Sach verhalt materiell gestützt auf die Untersuchungsmaxime , indem sie einen Aus zug aus dem I ndividuellen Konto ( Urk. 6/108) , Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/109, Urk. 6/114, Urk. 6/116) sowie eine Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/117 S. 3 f.) ein holte . Schliesslich teilte si e dem B eschwerdeführer am 12. September 2013

formlos mit, man habe keine renten relevante Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ( Urk. 6/119 ; zur Formlo sigkeit vgl. BGE 134 V 148 E. 3.2 ). Eine solche Ausnahme von der Verfügungs pflicht nach Art. 49 Abs. 1 ATSG ist nur bei Revisionen von Amtes wegen möglich ( Art. 74 ter

lit . f IVV; vgl. E. 1.4). Demnach ging das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung im April 2013 ( Urk. 6/107) während eines bereits an die Hand genommenen, von Amtes wegen eingeleiteten Revi sionsverfahrens bei de r Beschwerdegegnerin ein.

Im Zusammenhang mit Art. 74 ter

lit . f IVV ist festzuhalten , dass diese

A usnahme bestimmung

weder die in Art. 49 Abs. 1 ATSG

verankerte Verpflich tung des Versicherungsträgers, bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Person schriftlich zu verfüg e n, noch deren Befugnis, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung zu verlangen , tangiert

(vgl. BGE 133 V 188 E. 3.3) . Auf das Letztere

wies die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 12. September 2013 vorschriftsgemäss auch hin ( Art. 74 quater

Abs. 1 IVV; Urk. 6/119 S. 2).

Hinsichtlich des fehlenden Einverständnisses des Beschwerdeführers kann d ahin gestellt bleiben , ob ein formloser Entscheid nach dem Erhöhungsgesuch vom April 2013 ü berhaupt noch zulässig war.

Einerseits lässt d er Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 ATSG ohnehin offen , ob der Versicherungsträger (1) bereits bei Kenntnisnahme des fehlenden Einverständnisses des Versicherten oder (2) erst auf besonderes Verlangen hin formell verfügen muss , d.h. vorerst hoffen kann, der Versicherte lasse sich dennoch im formlosen Verfahren überzeugen (vgl.

dazu Ueli Kieser , ATSG-Kommentar,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 20

E. 15 ,

N

27 zu Art. 49).

Andererseits ist nach der Rechtsprechung auch ein zu Unrecht bloss formlos ergangene r Entscheid

nicht einfach nichtig . Unabhängig von der Zulässigkeit der formlosen Mitteilung vom September 2013 musste der Beschwerdeführer

somit innert angemessener

Überprüfungs- und Überlegungs frist

bei der Beschwerdegegnerin dagegen inte rvenieren, um zu verhindern, dass die Mitteilung

in gleicher Weise wie eine formelle Verfügung Rechtswirkung entfalte t . Das Bundesgericht gewährt bei formlosen Mitteilungen im Sozialver - si cherungsrecht in der Regel eine Anfechtungsfrist von einem Jahr , die Frage ist jedoch nicht abschliessend geklärt ( vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 432 Rz 2202 und S. 435 f.

Rz

2232 f f . je mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und Urteil des Bundes gerichts 9C_1010/2008 vom 9. März 2009

E. 1 ; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O., Art. 58 N 3; a. M. Ueli Kieser , a.a.O., N

E. 18 ff. zu Art. 51: Praxis IV-Stelle 14 Tage, angemessen 90 Tage ).

Mit der innert weniger

Tage erfolgten Eingabe vom 1. Oktober 2013 ist die Frist

aber

zweifel l os gewahrt.

In dieser Eingabe

brachte d er

Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Mittei lung vom September 2013 sowie sein Gesuch vom April 2013 unmissver ständlich

zum Ausdruck, mit dem Vorgehen und Entscheid der Beschwerdegeg nerin nicht einverstanden zu sein und weiterhin an der beantragten 75%-Rente festzuhalten ( Urk. 6/120) . Als Reaktion auf die Mitte i lung vom September 2013 war dieses Schreiben eines Rechtsunkundigen als Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung

auszulegen .

Dementsprechend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1 2. August 2015 selbst geltend, [ erst ] mit der Rückzugserklärung sei die Mitteilung vom September 2013 in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 11 S. 1). 3. 4

In einem nächsten Schritt setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Frist an, um eine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaub haft zu machen

– unter der Androhung , an sonsten nicht auf sein Begehren ein zutreten

(Urk. 6/121) .

Mit ihrem Vorgehen knüpfte die Beschwerdegegnerin an die mit BGE 99 V 103 und 103 V 23 begründete Praxis an, wonach die formelle Mitteilung des Ergeb nisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Datum dem Versicherten nicht im Voraus bekanntgegeben worden war, und welche am Status quo festhielt, nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren öffnete, sondern eine allfällige da gegen gerichtete „Beschwerde“ des Versicher ten als Revisionsgesuch zu betrachten war .

Diese Rechtsprechung war nach Inkrafttreten der Art. 74 ter IVV und Art. 74 quarter IVV im Jahre 1992 bereits unter der Geltung des früheren Vorbescheidverfahrens

( bis

2003 )

nicht mehr einschlä gig . Sie kann daher auch aktuell – n ach

Wiedereinführung des Vorbescheid verfahrens

im Jahr 2006

– keine Anwendung finden

( Art. 73 bis ff. IVV ; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I_526/2002 vom

27. August 2003 insbesondere E.

2.6; zu den Gesetzesänderungen vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 407 Rz 2056 ff.).

Dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 51 Abs. 2 ATSG

auf Verlangen

nicht nachkam, stellte

eine formelle Rechtsverweigerung dar . Diese war für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer aufgrund der irreführenden Angaben der zuständigen Behörde zu seiner Beweisführungslast allerdings nicht ohne weiteres erkennbar .

E. 23 Februar 2012 sinngemäss zum Schluss, d a s Gutachten erfülle die vom Bundesgericht entwickelten formellen und inhaltlichen Kriterien, so dass darauf abzustellen s ei ( Urk. 11/78 S. 5). Infolgedessen zog die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. August 2012

in Erwägung, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie C allcenter-Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu arbeiten . Bei einem Invaliditätsgrad von 57 %

bestehe daher Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 11/83, Urk. 11/86). 5. 2 5. 2 .1

Im März 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Frage bogen betreffend Revision der Rente zu. Dieser

gab im April 2013 an , der zeit wegen Knie-, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie Probleme n mit der Halswirbelsäule und Hautallergien in ärztlicher Behandlung zu sein ( Urk. 6/107 S. 3) . Dem Fragebogen legte er eine als „Arzt-Liste“ betitelt e

Kopie von

Termin karten

behandelnder Ärzte und Therapeuten ( Urk. 6/107 S. 5) sowie eine Medi kamentenliste bei ( Urk. 6/107 S. 7). Die Beschwerdegegnerin fo r derte hierauf drei Bericht e an. 5. 2 .2

Dr. med. A.___ , Oberarzt am S pital D. ___

berich tete am 19. April 201 3, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und e ine relevante Änderung nicht abzusehen. Der Beschwerdeführer habe multiloku t äre Schmerzen am Bewegungsapparat sowie eine langjährige chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und p s ychischen Symptomen, insbeson dere einer Alkoholabhängigkeit sowie

einer depressiven Störung. Schmerzen bestünden an beiden Händen bei Fingerpolyarthrose und Tendov a ginitis stenosans (Schnappfinger). Hinzu kämen chronische Lumbalgien mit Ausstrah lung in die Beine linksbetont, Schulterschmerzen links bei einem Status n ach Supraspinatusrekonstruktion

und Re-Ruptur sowie eine sym pt omatische Gon arthrose in beiden Knien rechtsbetont. Ei ne Verbesserung der aktuellen Situa tion könne vor allem noch von psychischer Seite erwartet werden. Aus rheu matologischer Sicht bestehe seit Monaten ein stabiler Z ust and auf tiefem Niveau mit nur noch geringem Verbesserungspotential. Dr. A.___ empfahl einen Kniegelenkersatz, eine orthopädische Re-Beurteilung der Re-Ruptur der Supra spinatussehne und eine handchirurgische Behandlung respektive Infiltration der Tendovaginitis stenosans . Ferner riet er , die Unterstützung bei der Alkohol - abstinenz fortzuführen , die analgetische Medikation zu optimieren sowie die psychiatrische Behandlung fortzusetzen ( Urk. 6/109 S. 6-9).

Ergänzend dazu ist seiner Berichterstattung

an einen der Hausärzte vom 19. Juni 2013 zusammengefasst zu entnehmen, dass unter der aktuellen Thera pie ein akzeptabler Beschwerdezustand erreicht worden sei. Er kontrolliere den Beschwerdeführer alle drei Monate, insbesondere zur wiederholten Infiltration der symptomatischen Gonarthrosen beidseits. Aktuell bestehe eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit tropfenförmigem Erguss um die lange Biszepssehne . A ufgrund chronische r

zervikovertebrale r Schmerze n

sei der Beschwerdeführer zudem neu in chiropraktischer Behandlung . Ferner sei dieser

seit neun Monaten alkoh o labstinent , während d ie psycho soziale Belastungssituation (Beziehung, Finanzen) andauere ( Urk. 6/114 S. 7 f.). 5. 2 .3

Dr. med. B.___ , Fac härztin für Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerde führers , führte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2013 aus , das Rückenleiden mit multisegmentalen degenerativen disk ogenen Beschwerden sei bereits im Alltag einschrän kend/limitierend. Komplizierend seien im Verlauf Schulterschmerzen dazu gekommen. Residuell bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und der Kraft. Die Gonarthrose linksbetont sei symptomatisch. Die Knie müsste n

wiederholt infiltriert werden. Ebenso bestünden Schmerzen an den Händen bei bekannte n rezidivierende n Tendovaginiti den . Auch hier sei Kortison gespritzt worden. Die depressive Symptomatik sei unter medikamentöser Therapie und begleitenden therapeutischen Gesprächen gut behandelt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer sei t August 2012 alkoholabstinent, Blutbild und Leberwerte seien normal. Auf die Frage nach alternativen Tätigkeiten antwortete Dr. B.___ : „Teilzeit-Chauffeur-Taxidienste?“ ( Urk. 6/114 S. 5 f.). 5. 2 .4

Schliesslich diagnostizierte der

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , im Bericht vom 21. Juli 2013 ein e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter pharmakologischer Behandlung leichte Episode (ICD10: F33.0), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.6) sowie ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10: F10.20).

Aus diversen Unterlagen sei bekannt, dass 1983/1984 wegen einer Adoleszenten-Störung mit Psychose und Angstzuständen und erneut 1986/1987 wegen Depressionen und Angstzustände n

eine psychiatrische Behandlung statt gefunden habe . Sodann sei es in den letzten Jahren zu einer reaktiv depressive n Entwicklung wegen multipler somatischer Beschwerden und der Arbeitsunfä higkeit gekommen . Derzeit besuche der Beschwerd e führer mindestens einmal pro Monat eine stützende Psychotherapie und werde medikamentös behandelt (täglich 40 mg Citalopram ) . Er zeige sich verhalten, ratlos, unbeholfen, mit gedrückter Stimmung, eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit, deutli chem Interessenverlust, Rückzugstendenz, reduziertem Selbstwertgefühl sowie

ängstlich bezüglich seiner Zukunftsperspektiven. Psychomotorisch sei er gehemmt .

Ei ngeschränkt sei er bezüglich Konzentrationsvermögen , Anpas sungsfähigkeit und insbesondere B elastbarkeit . Aktuell sei er psychisch kom pensiert. Bezüglich der mittel- und langfristigen Perspektive sei die Situation in einem halben bis einem Jahr neu zu prüfen. Im Übrigen habe die A lkohol - abstinenz nicht zu einer Verbesseru ng der Arbeitsfähigkeit geführt ( Urk. 6/116 S. 1- 8 ). 5. 2.5

Gestützt auf die Bericht e von Dr. C.___ und Dr. B.___ schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. Z.___

a m

9. September 2012 , es könne

von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden sowie der bisherigen Arbeits fähigkeitseinschätzung ausgegangen werden. Die Schadenminderungspflicht sei wohl erfüllt ( Urk. 6/117 S. 3 f.) . Infolgedessen bestätigte die Beschwerdegegne rin

am 1 2. September 2013 formlos die bisherige halbe Rente ( Urk. 6/119).

Keine Erwähnung fanden in der Stellungnahme von Dr. Z.___ die Bericht e von Dr. A.___ . Der RAD- Arzt setzte sich auch nicht mit den neu aufgetretenen Handbeschwerden, den chronischen zervikovertebralen Schmerzen und den nunmehr notwendige n / empfohlenen Therapien wie Infiltrationen, chiroprakti sche Behandlung

oder Kniegelenkersatz auseinander. Dasselbe gilt für die depressive Episode, auch wenn diese von Dr. C.___

als leicht qualifiziert wurde und Dr. A.___ a uf die psychosoziale Belastungssituation hinwies. Gesamthaft betrachtet indizieren diese Tatsachen eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes

sowie eine Verringerung der Ressourcen, die dem Beschwerdeführer zur Überwindung seines Leidens zur Verfügung stehen. Dabei könnte vorliegend bereits eine geringe Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit r entenrelevant sein (vgl. dazu BGE 133 V 545 E. 6) , zum al der bisherige Invaliditätsgrad nahe der 60%-Grenze

für eine Dreiviertelsrente liegt

u nd das Belastungsprofil bereits bei der Rentenzusprache stark eingeschränkt war

( z.B. erhöhter Pausenbedarf trotz Wechselposition, kognitiv wenig anspruchsvoll e Tätigkeit und keine Tätigkeiten über Kopf / nur limitiert auf Tischhöhe , kein Gefahrenpotential wegen Sturzge fahr ) .

Im Übrigen ist auch e ine gewisse Verbesserung durch die Alkohol - abstinenz

nicht auszuschliessen. Zumindest wird eine solche im Gutachten der Y.___ für möglich erachtet und die neuen Arztberichte geben keinen Aufschluss darüber, wie es sich aktuell mit den kognitiven Fähigkeiten und Gleichge wichtsstörungen des Beschwerdeführers verhält.

Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes berücksichtigt weder alle Vorakten noch vermag ihr Ergebnis ohne nähere Begründung restlos zu überzeugen. Es kann deshalb nicht auf dieses versicherungsinterne Dokument abgestellt werden. 5. 3

5. 3 .1

In der Folge reichte der Beschwerdeführer Arztzeugnisse, ausgestellt von verschie denen Ärzten des Spitals D.___, ein . Diese attestier t en ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für März 2014 bis Mitte Januar 2015 ( Urk. 3/1-2, Urk. 8/1 , Urk. 6/129 ). 5. 3 . 2

Diesbezüglich ist dem Bericht des Spital D.___ vom 21. März 2014 zu entnehmen, dass neu an der rechten Schulter Beschwerden auftraten . Konkret wurden (1) eine Rot at orenmanschettenläsion

mit transmuraler Ruptur Supra spinatus sowie hochgradiger Tendinopathie und P ar tialläsion Subscapularis und konsekutiver Tendinopathie sowie Subluxation der langen Bizepssehne und ferner (2) eine beginnende Degeneration sowohl glenohumeral als auch im Bereich de s AC-Gelenks diagnostiziert. Die Indikation für ein operatives Vorgehen sei prinzipiell gegeben. Unter Berücksichtigung der bereits generalisierten Zeichen der Dege neration und Gesamtsituation seien die Erfolgschancen auf die Wiederherstel lung von Funktion und Belastbarkeit der Schulter jedoch eher mässig ( Urk. 6/135 S. 2 f.). 5.3.3

Der RAD-Arzt Dr. Z.___ führte dazu am 8. Mai 2014 aus, dass die neuen Schulterbeschwerden mit dem bisherigen fu n ktionellen Bela s tungsprofil noch durchaus vereinbar und aus versicherungsmedizinischer Optik nach wie vor ein unveränderter Gesundheit szustand bestehe ( Urk. 6/138 S. 3).

Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt fälschlicher weise darauf hinwies, dass man ein Nichteintreten nach der letzten Mitteilung vom 12. September 2013 prüfe ( Urk. 6/138 S. 3). Er ging deshalb von einem falschen Referenzzeitpunkt aus und berücksichtigte nicht alle Verände rung. Seine Beurteilung mag sodann hinsichtlich der bisherigen Einschränkun gen wie Gewichtslimit, Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Tischhöhe durchaus zutreffen, stellt aber keine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden dar. So wird damit beispielsweise de m Umstand, dass der Beschwerdeführer nun objektivierbar mehr Schmerzen verspürt und Defizite der linken Seite nicht mehr mit der rechten Seite ausgleichen kann , keine Rechnung getragen. Es ist schwer lich nachvollziehbar, dass bezüglich Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten mit einem gesunden und einem beeinträchtigten Arm im Vergleich zu zwei beeinträchtigten Armen mit zusätzlichen Handbeschwerden kein

Unterschied bestehen soll. 5. 4 5.4.1

Damit bestanden bereits bei Erlass der angefochte nen Verfügung vom 18. September 20 14 zahlreiche Anhaltspunkte für eine möglicherweise renten relevante

Änderung des Gesundheitszustandes. Aufgrund der damaligen Aktenlage wäre der medizinische Sachverhalt somit – unabhängig von der Ein leitung der Revision von Amtes wegen oder durch Gesuch – gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz weiter abzuklären gewesen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5.4 .2

I m Übrigen sind die CT-gesteuerte periradikuläre Therapie (nachfolgend: PRT ) der Nervenwurzel L5 sowie die Ringbandspaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11 Ziff. 4.b) nicht unbeachtlich, nur weil sie erst im Oktober 2014 durchgeführt wurden . Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom 2. Juli 2012 E.2.2).

Relevant ist daher nicht der Zeitpunkt der Eingriffe , sondern dass sich aus der en Notwen digkeit Rückschlüsse auf den Krankheitsverlauf vor Verfügungserlass ziehen lassen.

Dem im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 2 3. Oktober 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass bei persistierendem lumboradikulä rem Schmerzsyndrom und im Verlauf der vorangegangenen Monate progre dienten sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links mit neu aufgetretener Fuss- und Zehenheberschwäche am 1 5. September 2014 ein MRI und am 7. Oktober 2014 eine PRT ohne Wirkung durchgeführt wurde n . Aufgrund der ausgeprägten multiplen Stenosierung sowie Voroperationen sei ein operatives Vorgehen sicher problematisch. Bei sich weiter verschlechternder Neurologie müsse aber über ein Dekompression der Foramenstenosen und eine Spondylodese nachge dacht werden. Die Restbeschwerden nach der offenen Rekonstruktion der Rota torenmanschette rechts am 3. Juni 2014 würden noch ca. ein halbes Jahr andauern. Mit der A1-Ringbandspaltung Dig II und IV der linken Hand am 1. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer sehr zufrieden. Für diesen stünden nun nahezu permanent stromartige Schmerzausstrahlungen von tieflumbal in die linke Gesässhälfte und von dort in das linke dorsolaterale Bein bis auf den Fussrücken und insbesondere die Grosszehe im Vordergrund . Dort bestehe mittlerweile ein nahezu persistierendes Taubhei t sgefühl mit deutlichem Hinken und erschwertem Treppensteigen ( Urk. 8/2). 6 .

Zusammenfassend ergibt sich somit , dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärun gen entschieden werden kann. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden vorzuneh men, nachdem zwischen A ugust 2012 und September 2014 zahlreiche (mehr heitlich negative) Veränderungen

eingetreten sind. Resultiert daraus ein neues Belastungsprofil, sind die realen Einsatzmöglichkeiten bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Da die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung offenbar einen falschen Referenzzeitpunkt zugrunde legte , die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind und allenfalls schwierige Ermessensentscheide getroffen werden müssen , ist die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweise n ( § 26 Abs. 1 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Spida AHV Ausgleichskasse, Personalvorsorgestiftung, Be r gstr. 21, 8044 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01048 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, arbeitete bis Ende 2007 als Maurer

( Urk. 6/5, Urk. 6/26 S. 2 , Urk. 6/30 ) .

Nach einer Rückenoperation meldete er sich im Dezember 2005 ( Urk. 6/2) und e rneut im Februar 2008 ( Urk. 6/26 S. 7, Urk. 6/22) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an . Ein Rentenanspruch wurde aber mals verneint ( Urk. 6/20, Urk. 6/43) .

Die dritte Anmeldung erfolgte im Juli 2010 nach einem U nfall mit nachfolgender Schulteroperation ( Urk. 6/57 S. 39 , Urk. 6/52) .

G estützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des

Zentrums Y.___ ( Urk. 6/74)

sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom August 2012 dem Versicherten nunmehr

eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu ( Urk. 6/ 8 3 , Urk. 6/86 ) .

Im März 2013 leitete d ie IV-Stelle

von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/117 S. 1). M it Fragebogen und Schreiben vom April 2013

beantragte der Versicherte mit sofortiger Wirkung eine Dreiviertelsrente

( Urk. 6/107). Nach einigen Abklärungen ( Urk. 6/108 , 6/109, 6/114 , 6/116 und 6/117 S. 3 f. )

teilte ihm die IV-Stelle am 1 2. September 2013

formlos mit,

man habe keine renten relevante

Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ( Urk. 6/119).

Da der Ver sicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 an seinem Antrag fest hielt ( Urk. 6/120) , setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Glaubhaftmachung eine r wesent lichen Tatsachenänderung und Einreichung von Beweismitteln

an ( Urk. 6/121) .

Nach mehreren Telefongesprächen und Schreiben ( Urk. 6/121-123 und 6/125-128) unterzeichnete de r

Versicherte am 16. März 2014

schliesslich eine von der IV-Stelle vorbereitete Rückzugserklärung

( Urk. 6/131) , verlangte aber gleichzei tig e ine 100%- R ent e ab April 2014 ( Urk. 6/130 , Beilage n

Urk. 6/129) . Di e IV-Stelle setzte ihm hierauf wiederum Frist zur Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes an

( Urk. 6/ 133 - 134) und erliess nach Vorliegen weiterer Unterlagen ( Urk. 6/135-136) am 20. Juni 2014 einen negativen Vorbescheid ( Urk. 6/137) . Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. Mit Verfügung vom 18. September 2014 w ies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk. 1) unter Beilage von zwei Arztzeugnisse n ( Urk. 3/1-2). In der Beschwerde antwort vom 17. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Nachdem das hiesige Gericht den Versicherten mit Verfü gung vom 13. Oktober 2014 auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen hatte ( Urk. 4), reichte er d iverse medizinische Unterlagen ein ( Urk. 8 und 8/1 -4 ) . Die

diesbezügliche

Stellungnahme der IV-Stelle

vom 1 2. August 2015

( Urk. 11) wurde dem Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

1.2

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revi sion verlangt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an ( lit . b ; BGE 105 V 262, Urteil des Bundes - gerichts 8C_394/2013 vom 18. Februar 2014 ). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – grundsätzlich darauf an, ob die Verwaltung oder der Versicherte das Revi sionsverfahren in Gang setzte. Das Revisionsgesuch eines Renten - bezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes wegen eingeleiteten Revisions - verfahrens ein gereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 111). 1.3

Ferner

sieht Art. 87 Abs. 2 IVV vor, dass der Versicherte im Falle eines Revisions gesuchs

die massgebliche Tatsachenänderung zunächst glaubhaft machen muss , ihm gemäss Bundesgericht mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt ( BGE 1 30 V 64 E. 5.2.5 ). Erst wenn die Verwaltung a uf das erneute Leistungsbegehren ein tritt , hat sie gestützt auf den ansonsten all gemein geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3 a). Die von Amtes wegen durchgeführte Revision beinhaltet demgegenüber stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts I_526/2002 vom 27. August 2003 E. 2.3 mit Hinweis). 1. 4

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle nach Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) zu erlassen . Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit zu bejahen, wes halb die Zusprechung einer Invalidenrente und ebenso die Verneinung eines entsprechenden Anspruchs grundsätzlich formell zu verfügen sind (vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 431

Rz

2199, BGE 132 V 417 E. 4, vgl. ferner auch BGE 119 V 475 E. 1c zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Dessen ungeachtet erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 58 IVG in Art. 74 ter IVV einen (abschliessenden) Katalog bestimmter erheblicher Leistungen , für

die das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG möglich ist („Kann-Vorschrift“) . So können gemäss Art. 74 ter

lit . f IVV Renten nach einer von Amt es wegen durch geführten Revision ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung wei terhin ausgerichtet werden, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, und dem Begehren der versicherten Person voll umfänglich entsprochen wurde. Der entsprechende Beschluss ist dem Versicherte n schriftlich mitzuteilen und er ist darauf aufmerksam zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist ( Art. 74 quarter IVV; vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 434

Rz

2198 und 2222 ff.).

Wurde zu Unrecht das formlose Verfahren gewählt, aber keine Verfügung verlangt, ist die formlose Mitteilung im Sinne von Art. 74 quater IVV in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt bei späteren Revisionen einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundes - gerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf das Gesuch vom Oktober 2013 aus, dass aufgrund der beschriebenen Zunahme der Schulterbeschwerden rechts keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes oder der Restarbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 2). In ihrer Stellung nahme vom 1 2. August 2015 machte sie demgegenüber geltend, die Mitteilung vom 1 2. September 2013 sei zufolge Rückzug des Gesuchs vom Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen und somit das Gesuch vom März 2014 massgebend. Zu prüfen sei eine relevante Sachverhaltsänderung zwischen der Rentenzuspre chung im August 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Berück sichtigt werden könne daher nur die Schulteroperation vom 3. Juni 2014. Ohnehin habe der Eingriff vom 1. Oktober 2014 zu einer deutlichen Verbesse rung der Handbeschwerden geführt, während die medizinische Massnahme vom 7. Oktober 2014 zwar keine Besserung der Rückenbeschwerden bewirkt habe, sich dem entsprechenden Bericht aber auch keine massgebliche Verschlechte rung entnehmen lasse. Im Hinblick auf das funktionelle Belastungsprofil sei insgesamt von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt auszugehen ( Urk. 11). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde schrift entgegen, die Rücken schmerzen, Schulterbeschwerden und die Arthrose im Knie würden ihn zur Ein nahme von täglich zehn - teils morphiumhaltigen

– Tabletten zwingen. Seine Schmerzen und die Nebenwirkungen der Medikamente würden keine Erwerbs tätigkeit mehr zulassen ( Urk. 1). 3. 3.1

Um beurteilen zu können, ob eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, muss zunächst die zeitlic he Vergleichsbasis festgelegt werden.

Dies erfordert eine Ausein andersetzung mit den prozessualen Handlungen der Parteien im vorinstanzlichen Verwaltungs verfahren . 3.2

Die Zusprechung der Rente wurde auf drei Seiten unter dem Titel „ Verfügungs teil 2: Zusprache einer Invalidenrente“ formell verfügt ( Urk. 6/83) . Dieser „Ver fügungsteil“ ist weder datiert noch wird er ausdrücklich als Bestandteil der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügung vom 8. August 2012 erwähnt ( Urk. 6/86) .

Letztere enthält im Titel jedoch einen Hinweis auf

die Anzahl der Seiten

und ausserdem geht aus dem Begleit schreiben ( Urk. 6/80) zum Vorbe scheid vom 23. März 2012 (6/81) hervor , dass beabsichtigt war, er st nach der Berechnung des Geldbetrages durch die Ausgleichskasse eine beschwerdefähig e

Rentenverfügung zu erlassen. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin, welche den August 2012 al s zeitliche Vergleichsbasis der Revision bezeichnete ( Urk. 11), davon auszugehen, dass die rentenzusprechende Verfügung im August 2012 erlassen und dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. 3. 3

Das Revisionsverfahren wurde gemäss Feststell ungsblatt zum Beschluss vom 12. September 2013 von Amtes wegen im März 20 13 eingeleitet ( Urk. 6/117). Dies entspricht auch de n

vorgängigen Revisionsvermerken auf dem Fes tstel lungsblatt zum Vorbescheid ( Urk. 6/78 S. 6) und dem Schreiben betreffend Schadenminderungspflicht ( Alkoholabstinenz, Urk. 6/79 ) , beide datiert vom 23. März 201 2. In den nachfolgenden Monaten prüfte die IV-Stelle den Sach verhalt materiell gestützt auf die Untersuchungsmaxime , indem sie einen Aus zug aus dem I ndividuellen Konto ( Urk. 6/108) , Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/109, Urk. 6/114, Urk. 6/116) sowie eine Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/117 S. 3 f.) ein holte . Schliesslich teilte si e dem B eschwerdeführer am 12. September 2013

formlos mit, man habe keine renten relevante Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ( Urk. 6/119 ; zur Formlo sigkeit vgl. BGE 134 V 148 E. 3.2 ). Eine solche Ausnahme von der Verfügungs pflicht nach Art. 49 Abs. 1 ATSG ist nur bei Revisionen von Amtes wegen möglich ( Art. 74 ter

lit . f IVV; vgl. E. 1.4). Demnach ging das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung im April 2013 ( Urk. 6/107) während eines bereits an die Hand genommenen, von Amtes wegen eingeleiteten Revi sionsverfahrens bei de r Beschwerdegegnerin ein.

Im Zusammenhang mit Art. 74 ter

lit . f IVV ist festzuhalten , dass diese

A usnahme bestimmung

weder die in Art. 49 Abs. 1 ATSG

verankerte Verpflich tung des Versicherungsträgers, bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Person schriftlich zu verfüg e n, noch deren Befugnis, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung zu verlangen , tangiert

(vgl. BGE 133 V 188 E. 3.3) . Auf das Letztere

wies die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 12. September 2013 vorschriftsgemäss auch hin ( Art. 74 quater

Abs. 1 IVV; Urk. 6/119 S. 2).

Hinsichtlich des fehlenden Einverständnisses des Beschwerdeführers kann d ahin gestellt bleiben , ob ein formloser Entscheid nach dem Erhöhungsgesuch vom April 2013 ü berhaupt noch zulässig war.

Einerseits lässt d er Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 ATSG ohnehin offen , ob der Versicherungsträger (1) bereits bei Kenntnisnahme des fehlenden Einverständnisses des Versicherten oder (2) erst auf besonderes Verlangen hin formell verfügen muss , d.h. vorerst hoffen kann, der Versicherte lasse sich dennoch im formlosen Verfahren überzeugen (vgl.

dazu Ueli Kieser , ATSG-Kommentar,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 20 15 ,

N

27 zu Art. 49).

Andererseits ist nach der Rechtsprechung auch ein zu Unrecht bloss formlos ergangene r Entscheid

nicht einfach nichtig . Unabhängig von der Zulässigkeit der formlosen Mitteilung vom September 2013 musste der Beschwerdeführer

somit innert angemessener

Überprüfungs- und Überlegungs frist

bei der Beschwerdegegnerin dagegen inte rvenieren, um zu verhindern, dass die Mitteilung

in gleicher Weise wie eine formelle Verfügung Rechtswirkung entfalte t . Das Bundesgericht gewährt bei formlosen Mitteilungen im Sozialver - si cherungsrecht in der Regel eine Anfechtungsfrist von einem Jahr , die Frage ist jedoch nicht abschliessend geklärt ( vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 432 Rz 2202 und S. 435 f.

Rz

2232 f f . je mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und Urteil des Bundes gerichts 9C_1010/2008 vom 9. März 2009

E. 1 ; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O., Art. 58 N 3; a. M. Ueli Kieser , a.a.O., N

18 ff. zu Art. 51: Praxis IV-Stelle 14 Tage, angemessen 90 Tage ).

Mit der innert weniger

Tage erfolgten Eingabe vom 1. Oktober 2013 ist die Frist

aber

zweifel l os gewahrt.

In dieser Eingabe

brachte d er

Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Mittei lung vom September 2013 sowie sein Gesuch vom April 2013 unmissver ständlich

zum Ausdruck, mit dem Vorgehen und Entscheid der Beschwerdegeg nerin nicht einverstanden zu sein und weiterhin an der beantragten 75%-Rente festzuhalten ( Urk. 6/120) . Als Reaktion auf die Mitte i lung vom September 2013 war dieses Schreiben eines Rechtsunkundigen als Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung

auszulegen .

Dementsprechend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1 2. August 2015 selbst geltend, [ erst ] mit der Rückzugserklärung sei die Mitteilung vom September 2013 in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 11 S. 1). 3. 4

In einem nächsten Schritt setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Frist an, um eine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaub haft zu machen

– unter der Androhung , an sonsten nicht auf sein Begehren ein zutreten

(Urk. 6/121) .

Mit ihrem Vorgehen knüpfte die Beschwerdegegnerin an die mit BGE 99 V 103 und 103 V 23 begründete Praxis an, wonach die formelle Mitteilung des Ergeb nisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Datum dem Versicherten nicht im Voraus bekanntgegeben worden war, und welche am Status quo festhielt, nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren öffnete, sondern eine allfällige da gegen gerichtete „Beschwerde“ des Versicher ten als Revisionsgesuch zu betrachten war .

Diese Rechtsprechung war nach Inkrafttreten der Art. 74 ter IVV und Art. 74 quarter IVV im Jahre 1992 bereits unter der Geltung des früheren Vorbescheidverfahrens

( bis

2003 )

nicht mehr einschlä gig . Sie kann daher auch aktuell – n ach

Wiedereinführung des Vorbescheid verfahrens

im Jahr 2006

– keine Anwendung finden

( Art. 73 bis ff. IVV ; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I_526/2002 vom

27. August 2003 insbesondere E.

2.6; zu den Gesetzesänderungen vgl. Urs Müller , a.a.O., S. 407 Rz 2056 ff.).

Dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 51 Abs. 2 ATSG

auf Verlangen

nicht nachkam, stellte

eine formelle Rechtsverweigerung dar . Diese war für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer aufgrund der irreführenden Angaben der zuständigen Behörde zu seiner Beweisführungslast allerdings nicht ohne weiteres erkennbar . 3.5

Am 20. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am Telefon, er könne die Beweismittel noch nicht einreichen und es stehe noch eine Operation bevor. Er wolle daher sein Gesuch zurückziehen und im April 2014 mit Beweismitteln neu einreichen ( Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 6/123 ). Die Beschwerdegegnerin liess ihm daher eine vorformulierte Rück zugserklärung zur Unterzeichnung zukommen ( Urk. 6/125). Da der Beschwer deführer diese nicht retournierte ( Urk. 6/126), schickte sie ihm am 4. März 2014 eine schriftliche „letzte Aufforderu ng“. Darin verwies sie auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und schloss mit dem Satz: „Damit Ihnen keine nachteiligen Folgen ent stehen, fordern wir Sie ein letztes Mal auf, uns die gewünschte Mitteilung der Rückzugserklärung bis spätestens 20. März 2014 unterzeichnet zuzustellen“ ( Urk. 6/127). Am 11. März 2013 informierte der Beschwerdeführer sie mündlich, das Gesuch nun doch nicht zurück zu ziehen, zumal er noch einen Sehnenabriss erlitten habe ( Urk. 6/128). Fünf Tage später reichte er gleichzeitig die unter zeichnete Rückzugserklärung zur „Anmeldung vo m 3. Oktober 2013“ ( Urk. 6/131 S. 2) und gleichzeitig ein en A ntrag auf eine 100%-Rente ab 1. April 2014 ein ( Urk. 6/130).

Zur Zulässigkeit des Rückzugs der Eingabe vom Oktober 2013 verwies die Beschwerdegegnerin in einem Begleitbrief auf Art. 23 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung kann die berechtigte Person schriftlich auf Versicherungsleistun gen verzichten , es sei denn, der Verzicht beeinträchtige schutzwürdige Dritt - interessen oder bezwecke eine Gesetzesumgehung. Diesfalls ist er nichtig. Die Rechtsprechung verlangt zu dem

ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person (Urs Müller , a.a.O., S. 470 Rz 2406; Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015 E.2.2.2). Art. 23 ATSG ist nur auf feststehende Versicherungsleis tungen direkt anwendbar, analog aber auch auf den Rückzug d er Anmeldung während des laufenden Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1 und 3.2) .

D er Beschwerdeführer erwähnte in der Eingabe vom 1. Oktober 2013, die bishe rige R ente sei viel zu wenig, um seine Lebenshaltungskosten zu decken ( Urk. 6/120 S. 2). Das schutzwürdige Interesse der Sozialhilfebehörde bewirkt zwar die Nichtigkeit des Verzichts eines (potentiellen) Sozialhilfeempfängers (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.2.2) , doch ge ben d ie vorliegenden Akten hierfür zu wenig Aufschluss ü ber die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Vorliegend stand indessen nie ein Verzicht auf die zugesprochene Leistung, d.h. die halbe Rente, zur Diskus sion. Ebenso wenig

kann

der Rückzug des Begehrens um Erlass einer Verfügung

mit dem Rückzug einer Anmeldung gleichgesetzt werden . Ohne Anmeldung entfällt die Möglichkeit, den Rentenanspruch mater iell zu prüfen und zu bejahen, so dass Drittinteressen gefährdet sind. V orliegend fanden hingegen bereits mehrere Rentenprüfung en statt und der Anspruch auf eine halbe Rente wurde bejaht. Dritte können ihre Interessen gemäss Art. 74 quater

Abs. 2 IVV selbst wahren, soweit sie nicht ohnehin bereits durch den Untersuchungs grundsatz geschützt sind .

D er Rückzug d es Begehrens um Erlass einer Verfügung

führt letztlich dazu , dass kein e Beschwerde mehr möglich ist und die dem Begehren zugrunde liegende formlose Mitteilung Rechtswirkung entfaltet . Seine Zulässigkeit muss sich daher wie beim Rechtsmittelverzicht bzw. Beschwerderückzug bereits aus der Disposi tionsmaxime ergeben und die entsprechende Erklärung ausdrücklich, unmiss verständlich und bedingungslos erfolg en (vgl. zum Beschwerderückzug: Alfred Kölz /Isabelle Häner /Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungs rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1147 ; vgl. zur ZPO : Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2013 vom 29. Januar 2015 E. 3 ). Die vom Beschwerde führer unterzeichnete Rückzugserklärung vom 16. März 2014 erfüllt diese Voraussetzungen. 3.6

In ihrer Telefonnotiz vom 21. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin später fest: „Die uns zugestellte unterzeichnete Rückzugserklärung vom 16.03.2014 können wir als nichtig ansehen. vP [versicherte Person] wünscht eine Neubeur teilung seines Anspruchs“ ( Urk. 6/133). Im nachfolgenden Vorbescheidverfah ren, der Verfügung vom 18. September 2014 und dem dazugehörigen Feststel lungsblatt bezog sich die Beschwerdegegnerin dementsprechend wieder auf das „Gesuch vom 03.10.2013“ ( Urk. 6/137-139), nachdem sie dem Beschwerdeführer kurz zuvor noch unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 16. März 2014 erneut Frist zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung angesetzt hatte ( Urk. 6/132). Erst mit Eingabe vom 12. August 2015 erklärte sie, die Mitteilung vom 12. September 2013 sei mit der Rückzugserklärung in Rechtskraft erwach sen und das Gesuch vom März 2014 massgebend ( Urk. 11 Ziff. 2) .

Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U_139/2002 vom 20. November 2002, E. 2.3 ). Dies entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Ver waltungsrecht, d ass

Willensmängel von rechtserheblicher Bedeutung sein können,

sofern die betroffene Person diese nicht selbst verschuldete

(BGE 98 V 225 E. 2).

Die Unterzeichnung der Rückzugserklärung stand vorliegend in einem direkten Zusammenhang mit der mehrfachen ,

falschen Auskunft der Beschwerdegegne rin , es müsse eine Tatsachenänderung glaubhaft gemacht werden unter gleich zeitiger Androhung von Nachteilen . Neben Urk. 6/123 lassen auch d as gleich zeitig neu eingereichte Revisionsgesuch im März 2014 und die jeweils kurze Zeit zwischen Aufforderung der Beschwerdegegnerin und Reaktion des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu. Der Irrtum über das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung

mit Beweisführungslast

ist als wesentlich zu qua lifizieren . Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Irrtum hätte erkennen können, d.h. den Willensmangel selbst verschuldete. Damit war der gemäss Telefonnotiz mündlich erfolgte Widerruf zulässig.

Indem die Beschwerdeführe rin diesen zunächst akzeptierte und später

ignorierte , verstiess sie zudem gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankert e Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Nach diesem Grundprinzip dürfen Verwaltungsbehörden einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht ändern (vgl. Wieder kehr/ Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz

2122) . 3. 7

Wie erwähnt setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer alsdann am 19. März 2014 erneut Frist zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung a n ( Urk. 6/13 2). Dieser

brachte

einen weiteren Arztbericht bei ( Urk. 6/135). Die Beschwerdegegnerin selbst holte einen aktuellen Auszug aus dem I ndividuellen Konto ein ( Urk. 6/136) und unterbreitete die Akten dem RAD zur Stellungnahme mit dem Hinweis, man prüfe ein Nichteintreten. Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie ,

stellte am 8. Mai 2014 fest , d ie beschriebene Zunahme der Schulterbeschwerden sei mit dem bisherigen funktionellen Belastungsprofil durchaus noch vereinbar. Schlussendlich sei dieser Sachverhalt kurativ medizinisch offenbar neu, unter versicherungsmedizinischer Optik der Gesundheitszustand im Wesentlichen aber unverändert ( Urk. 6/13 8 S. 3) . Im Vorbescheid vom

20. Juni 2014 ( Urk. 6/137) sowie in der Verfügung vom 18. September 2014 ( Urk. 2)

stützte sich die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die RAD-Stellungnahme. Konkret führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit vorliege und der Invali ditätsgrad weiterhin 57 % betrage.

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. September 2013 somit materiell beurteilt. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung neuer Beweismittel ergeben sich letztlich weder aus dem Titel, den erwähnten Gesetzesartikeln noch den Erwägungen der Verfügung Anhalts punkte für eine auf die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 IVV beschränkte Prüfung (vgl. Urk. 2) .

Dasselbe gilt für die Ausführungen auf dem dazugehörigen Feststellungsblatt ( Urk. 6/138 S. 3). 3.8

Zusammenfassend ist f estzuhalten, dass die Rückzugserklärung vom 16. März 2014 als widerrufen gilt. Dem Begehren des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 und Verfügung vom

18. September 2014 nachgekommen.

Die formlose Mitteilung vom 1 2. September 2013 konnte

k eine Rechtswirkung entfalte n , weshalb die massgeblichen Referenzzeitpunkte für die anspruchserhebliche Tatsachenänderung 8. August 2012 ( Rentenzusprache ) und 18. September 2014 (Verfügungszeitpunkt) sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I_526/2002 vom 27. August 2003 E.3.2) . Da in der angefochte nen Verfügung Bezug auf das „Gesuch vom 03.10.2013“ genommen und einzig auf die Beschwerden der rechten Schulter eingegangen wird, ist anzunehmen , dass sie fälschlicherweise nur den Zeitraum nach der formlosen Mitteilung vom 1 2. September 2013 berücksichtigt ( Urk. 2). 4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und

Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist allgemein entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.3

Die Funktion von Berichte n der

R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medi zinischen Laien in Verwaltung und Gerichten – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurtei len, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli che Untersuchung vorzunehmen sei. RAD-Ärzte würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

D er

Beweiswert von RAD-Berich ten ist bei eigener Untersuchung ( Art. 49 Abs. 2 IVV ) mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen

Anfor - derungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst dann kann jedoch – da es sich um ver sicherungsinterne ärztliche Abklärung e n handelt –

nicht auf das Ergebnis abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5. 5.1

5.1.1

Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2010 zum dritten Mal eine Rente bean tragt ha tte ( Urk. 6/52), holte die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres ( all gemeinmedizinisch-internistisch , orthopädisch und psychiatrisch) Gutachten bei der Y.___ ein. Dieses datiert vom

14. Februar 2012 ( Urk. 11/74). 5.1.2

Die Gutachter stellten darin als Result at der Konsenskonferenz vom 22. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit :

(1)

chronis ches lumbospondylogenes Syndrom , (2) beidseitige v arusbe tonte Gonarthrose ,

(3) chronische s Schmerzsyndrom linke Schulter und (4)

Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Entzugssymptomatik, k ognitiven Störungen, akustischen Halluzinationen und Gleichgewichtsstörungen .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission sowie akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge ( Urk. 11/ 74 S. 36 f.).

Aus internistischer Sicht bestünden

einige kardiovas k uläre Risikofaktoren sowie eine äthylische Hepatopathie, wobei die Leberfunktion als kompensiert zu betrachten sei. Die periphere Polyneuropa th ie könne differenzialdiagnostisch als äthylisch oder diabetisch angesehen werden. Ferner hätten sich deutliche Zeichen von Gleichgewichtsstörungen, eine Gangataxie, ein Fingertremor beid seits sowie Zeichen einer peripheren Neuropathie gefunden. Zu denken sei an eine Entzugssymptomatik . B ei den Gleichgewichtsproblemen sei auch eine äthylisch bedingte Cerebellopathie möglich.

T ätigkeiten in Höhe bzw. mit Sturz gefahr seien nicht möglich ( Urk. 6/74 S. 37 f.) .

Von orthopädischer Seit e

bestehe bezüglich des Rückens e in chronisches lumbos pondylogenes Syndrom mit einem residuellen sensiblen Ausfallsyndrom L5 links mit einem Status nach zweimaligen wirbelsäulenchirurgischen Ein griffen. Klinisch sei die lumbosacrale Dehnbarkeit eingeschränkt . Es finde sich ein deutlicher Muskelhartspann mit lumbosacraler

Klopfdolenz . Bei einem Status nach Dekompressionsoperation L2 bis S1 sei für die Zukunft ausserdem mit einer lu m bosacralen Instabilität zu rechnen. Seitens der linken Schulter sei von einer schmerzhaften Periarthritis humeroscapularis auszugehen. Es bestehe eine schmerzhafte Funktionseinschränkung, die Bewegungseinschränkung sei deutlich sichtbar. Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg mit dem lin ken Arm sowie repetitive Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Seitens der Kniegelenke bestehe eine be idseitige varusbetonte Gonarthros

e. Die Beweglich keit sei beidseits in der Flexion eingeschränkt. Ferner bestehe eine leichte seitli che Instabilität , links mehr als rechts ( Urk. 6/74 S. 38) .

Schliesslich sei aus psychiatrischer Sicht das Alkohlabhängigkeitssyndrom zu nennen. Es sei anzunehmen , dass sich der Alkoholkonsum nach dem Stellen verlust 2008 intensiviert und der Beschwerdeführer vorübergehend zur Depres sivität geneigt habe, die derzeit als remittiert zu betrachten sei. Aufgefallen sei en auch in dieser Untersuchung eine Gangataxie sowie eine kognitive Störung mit vor wiegend

mnestischer Funktionsstörung . Auffällig gewesen sei die deutlich sichtbare Entzugssymptomatik mit Fingertremor, zittriger Stimme, innerer Nervosität und Unruhe . Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwer deführer für kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten weitgehend arbeitsfähig ( Urk. 6/74 S. 38 f. ).

A ls Maurer sei der Beschwerdeführer somit nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie Überkopfarbeiten beinhalte , welche aufgrund der orthopädischen Probleme nicht mehr möglich seien. Es sei von einer deutlich vermindert belastbaren Wirbelsäule auszugehen. Aufgrund der kognitiven Störungen seien ihm sodann keine kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten zumutbar, aufgrund der Gleichgewichtsstörungen ferner keine Tätigkeiten mit Gefahrenpotential (gefährliche oder laufende Maschinen, Sturzgefahr bei Leitern und Gerüsten). Wegen der rezidivierenden Rückenbeschwerde n sei er darüber hinaus auf längere Pausen angewiesen, so dass sich auch für adaptierte , körperlich leichte, rück enschonende, wechselbe lastende und nicht ganztags stehende Tätigkeiten eine zusätzliche Einschrän kung rechtfertige. Gesamthaft sei er aus somatischer Sicht somit in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auch aus orthopädischer Sicht betrage die A rbeitsfähigkeit 50 % : Wegen des Rückens könne er nicht lange sitzen, wegen der Schulter sei seine Tätigkeit auf Tischhöhe sehr limitiert und auch gehen sowie stehen könne er wegen seiner Gonarthrose nur sehr beschränkt. Wich tigste M assnahme sei die Alkoholabstinenz. Es könne gehofft werden, da ss sich damit die kognitiven Störungen sowie die Gleichgewichtsstörungen verbessern ( Urk. 8/74 S. 39 f.). 5. 1.3

Der RAD-Arzt Dr. Z.___

kam in seiner Stellungnahme vom

23. Februar 2012 sinngemäss zum Schluss, d a s Gutachten erfülle die vom Bundesgericht entwickelten formellen und inhaltlichen Kriterien, so dass darauf abzustellen s ei ( Urk. 11/78 S. 5). Infolgedessen zog die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. August 2012

in Erwägung, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie C allcenter-Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu arbeiten . Bei einem Invaliditätsgrad von 57 %

bestehe daher Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 11/83, Urk. 11/86). 5. 2 5. 2 .1

Im März 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Frage bogen betreffend Revision der Rente zu. Dieser

gab im April 2013 an , der zeit wegen Knie-, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie Probleme n mit der Halswirbelsäule und Hautallergien in ärztlicher Behandlung zu sein ( Urk. 6/107 S. 3) . Dem Fragebogen legte er eine als „Arzt-Liste“ betitelt e

Kopie von

Termin karten

behandelnder Ärzte und Therapeuten ( Urk. 6/107 S. 5) sowie eine Medi kamentenliste bei ( Urk. 6/107 S. 7). Die Beschwerdegegnerin fo r derte hierauf drei Bericht e an. 5. 2 .2

Dr. med. A.___ , Oberarzt am S pital D. ___

berich tete am 19. April 201 3, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und e ine relevante Änderung nicht abzusehen. Der Beschwerdeführer habe multiloku t äre Schmerzen am Bewegungsapparat sowie eine langjährige chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und p s ychischen Symptomen, insbeson dere einer Alkoholabhängigkeit sowie

einer depressiven Störung. Schmerzen bestünden an beiden Händen bei Fingerpolyarthrose und Tendov a ginitis stenosans (Schnappfinger). Hinzu kämen chronische Lumbalgien mit Ausstrah lung in die Beine linksbetont, Schulterschmerzen links bei einem Status n ach Supraspinatusrekonstruktion

und Re-Ruptur sowie eine sym pt omatische Gon arthrose in beiden Knien rechtsbetont. Ei ne Verbesserung der aktuellen Situa tion könne vor allem noch von psychischer Seite erwartet werden. Aus rheu matologischer Sicht bestehe seit Monaten ein stabiler Z ust and auf tiefem Niveau mit nur noch geringem Verbesserungspotential. Dr. A.___ empfahl einen Kniegelenkersatz, eine orthopädische Re-Beurteilung der Re-Ruptur der Supra spinatussehne und eine handchirurgische Behandlung respektive Infiltration der Tendovaginitis stenosans . Ferner riet er , die Unterstützung bei der Alkohol - abstinenz fortzuführen , die analgetische Medikation zu optimieren sowie die psychiatrische Behandlung fortzusetzen ( Urk. 6/109 S. 6-9).

Ergänzend dazu ist seiner Berichterstattung

an einen der Hausärzte vom 19. Juni 2013 zusammengefasst zu entnehmen, dass unter der aktuellen Thera pie ein akzeptabler Beschwerdezustand erreicht worden sei. Er kontrolliere den Beschwerdeführer alle drei Monate, insbesondere zur wiederholten Infiltration der symptomatischen Gonarthrosen beidseits. Aktuell bestehe eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit tropfenförmigem Erguss um die lange Biszepssehne . A ufgrund chronische r

zervikovertebrale r Schmerze n

sei der Beschwerdeführer zudem neu in chiropraktischer Behandlung . Ferner sei dieser

seit neun Monaten alkoh o labstinent , während d ie psycho soziale Belastungssituation (Beziehung, Finanzen) andauere ( Urk. 6/114 S. 7 f.). 5. 2 .3

Dr. med. B.___ , Fac härztin für Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerde führers , führte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2013 aus , das Rückenleiden mit multisegmentalen degenerativen disk ogenen Beschwerden sei bereits im Alltag einschrän kend/limitierend. Komplizierend seien im Verlauf Schulterschmerzen dazu gekommen. Residuell bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und der Kraft. Die Gonarthrose linksbetont sei symptomatisch. Die Knie müsste n

wiederholt infiltriert werden. Ebenso bestünden Schmerzen an den Händen bei bekannte n rezidivierende n Tendovaginiti den . Auch hier sei Kortison gespritzt worden. Die depressive Symptomatik sei unter medikamentöser Therapie und begleitenden therapeutischen Gesprächen gut behandelt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer sei t August 2012 alkoholabstinent, Blutbild und Leberwerte seien normal. Auf die Frage nach alternativen Tätigkeiten antwortete Dr. B.___ : „Teilzeit-Chauffeur-Taxidienste?“ ( Urk. 6/114 S. 5 f.). 5. 2 .4

Schliesslich diagnostizierte der

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , im Bericht vom 21. Juli 2013 ein e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter pharmakologischer Behandlung leichte Episode (ICD10: F33.0), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.6) sowie ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10: F10.20).

Aus diversen Unterlagen sei bekannt, dass 1983/1984 wegen einer Adoleszenten-Störung mit Psychose und Angstzuständen und erneut 1986/1987 wegen Depressionen und Angstzustände n

eine psychiatrische Behandlung statt gefunden habe . Sodann sei es in den letzten Jahren zu einer reaktiv depressive n Entwicklung wegen multipler somatischer Beschwerden und der Arbeitsunfä higkeit gekommen . Derzeit besuche der Beschwerd e führer mindestens einmal pro Monat eine stützende Psychotherapie und werde medikamentös behandelt (täglich 40 mg Citalopram ) . Er zeige sich verhalten, ratlos, unbeholfen, mit gedrückter Stimmung, eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit, deutli chem Interessenverlust, Rückzugstendenz, reduziertem Selbstwertgefühl sowie

ängstlich bezüglich seiner Zukunftsperspektiven. Psychomotorisch sei er gehemmt .

Ei ngeschränkt sei er bezüglich Konzentrationsvermögen , Anpas sungsfähigkeit und insbesondere B elastbarkeit . Aktuell sei er psychisch kom pensiert. Bezüglich der mittel- und langfristigen Perspektive sei die Situation in einem halben bis einem Jahr neu zu prüfen. Im Übrigen habe die A lkohol - abstinenz nicht zu einer Verbesseru ng der Arbeitsfähigkeit geführt ( Urk. 6/116 S. 1- 8 ). 5. 2.5

Gestützt auf die Bericht e von Dr. C.___ und Dr. B.___ schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. Z.___

a m

9. September 2012 , es könne

von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden sowie der bisherigen Arbeits fähigkeitseinschätzung ausgegangen werden. Die Schadenminderungspflicht sei wohl erfüllt ( Urk. 6/117 S. 3 f.) . Infolgedessen bestätigte die Beschwerdegegne rin

am 1 2. September 2013 formlos die bisherige halbe Rente ( Urk. 6/119).

Keine Erwähnung fanden in der Stellungnahme von Dr. Z.___ die Bericht e von Dr. A.___ . Der RAD- Arzt setzte sich auch nicht mit den neu aufgetretenen Handbeschwerden, den chronischen zervikovertebralen Schmerzen und den nunmehr notwendige n / empfohlenen Therapien wie Infiltrationen, chiroprakti sche Behandlung

oder Kniegelenkersatz auseinander. Dasselbe gilt für die depressive Episode, auch wenn diese von Dr. C.___

als leicht qualifiziert wurde und Dr. A.___ a uf die psychosoziale Belastungssituation hinwies. Gesamthaft betrachtet indizieren diese Tatsachen eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes

sowie eine Verringerung der Ressourcen, die dem Beschwerdeführer zur Überwindung seines Leidens zur Verfügung stehen. Dabei könnte vorliegend bereits eine geringe Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit r entenrelevant sein (vgl. dazu BGE 133 V 545 E. 6) , zum al der bisherige Invaliditätsgrad nahe der 60%-Grenze

für eine Dreiviertelsrente liegt

u nd das Belastungsprofil bereits bei der Rentenzusprache stark eingeschränkt war

( z.B. erhöhter Pausenbedarf trotz Wechselposition, kognitiv wenig anspruchsvoll e Tätigkeit und keine Tätigkeiten über Kopf / nur limitiert auf Tischhöhe , kein Gefahrenpotential wegen Sturzge fahr ) .

Im Übrigen ist auch e ine gewisse Verbesserung durch die Alkohol - abstinenz

nicht auszuschliessen. Zumindest wird eine solche im Gutachten der Y.___ für möglich erachtet und die neuen Arztberichte geben keinen Aufschluss darüber, wie es sich aktuell mit den kognitiven Fähigkeiten und Gleichge wichtsstörungen des Beschwerdeführers verhält.

Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes berücksichtigt weder alle Vorakten noch vermag ihr Ergebnis ohne nähere Begründung restlos zu überzeugen. Es kann deshalb nicht auf dieses versicherungsinterne Dokument abgestellt werden. 5. 3

5. 3 .1

In der Folge reichte der Beschwerdeführer Arztzeugnisse, ausgestellt von verschie denen Ärzten des Spitals D.___, ein . Diese attestier t en ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für März 2014 bis Mitte Januar 2015 ( Urk. 3/1-2, Urk. 8/1 , Urk. 6/129 ). 5. 3 . 2

Diesbezüglich ist dem Bericht des Spital D.___ vom 21. März 2014 zu entnehmen, dass neu an der rechten Schulter Beschwerden auftraten . Konkret wurden (1) eine Rot at orenmanschettenläsion

mit transmuraler Ruptur Supra spinatus sowie hochgradiger Tendinopathie und P ar tialläsion Subscapularis und konsekutiver Tendinopathie sowie Subluxation der langen Bizepssehne und ferner (2) eine beginnende Degeneration sowohl glenohumeral als auch im Bereich de s AC-Gelenks diagnostiziert. Die Indikation für ein operatives Vorgehen sei prinzipiell gegeben. Unter Berücksichtigung der bereits generalisierten Zeichen der Dege neration und Gesamtsituation seien die Erfolgschancen auf die Wiederherstel lung von Funktion und Belastbarkeit der Schulter jedoch eher mässig ( Urk. 6/135 S. 2 f.). 5.3.3

Der RAD-Arzt Dr. Z.___ führte dazu am 8. Mai 2014 aus, dass die neuen Schulterbeschwerden mit dem bisherigen fu n ktionellen Bela s tungsprofil noch durchaus vereinbar und aus versicherungsmedizinischer Optik nach wie vor ein unveränderter Gesundheit szustand bestehe ( Urk. 6/138 S. 3).

Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt fälschlicher weise darauf hinwies, dass man ein Nichteintreten nach der letzten Mitteilung vom 12. September 2013 prüfe ( Urk. 6/138 S. 3). Er ging deshalb von einem falschen Referenzzeitpunkt aus und berücksichtigte nicht alle Verände rung. Seine Beurteilung mag sodann hinsichtlich der bisherigen Einschränkun gen wie Gewichtslimit, Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Tischhöhe durchaus zutreffen, stellt aber keine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden dar. So wird damit beispielsweise de m Umstand, dass der Beschwerdeführer nun objektivierbar mehr Schmerzen verspürt und Defizite der linken Seite nicht mehr mit der rechten Seite ausgleichen kann , keine Rechnung getragen. Es ist schwer lich nachvollziehbar, dass bezüglich Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten mit einem gesunden und einem beeinträchtigten Arm im Vergleich zu zwei beeinträchtigten Armen mit zusätzlichen Handbeschwerden kein

Unterschied bestehen soll. 5. 4 5.4.1

Damit bestanden bereits bei Erlass der angefochte nen Verfügung vom 18. September 20 14 zahlreiche Anhaltspunkte für eine möglicherweise renten relevante

Änderung des Gesundheitszustandes. Aufgrund der damaligen Aktenlage wäre der medizinische Sachverhalt somit – unabhängig von der Ein leitung der Revision von Amtes wegen oder durch Gesuch – gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz weiter abzuklären gewesen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5.4 .2

I m Übrigen sind die CT-gesteuerte periradikuläre Therapie (nachfolgend: PRT ) der Nervenwurzel L5 sowie die Ringbandspaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11 Ziff. 4.b) nicht unbeachtlich, nur weil sie erst im Oktober 2014 durchgeführt wurden . Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom 2. Juli 2012 E.2.2).

Relevant ist daher nicht der Zeitpunkt der Eingriffe , sondern dass sich aus der en Notwen digkeit Rückschlüsse auf den Krankheitsverlauf vor Verfügungserlass ziehen lassen.

Dem im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 2 3. Oktober 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass bei persistierendem lumboradikulä rem Schmerzsyndrom und im Verlauf der vorangegangenen Monate progre dienten sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links mit neu aufgetretener Fuss- und Zehenheberschwäche am 1 5. September 2014 ein MRI und am 7. Oktober 2014 eine PRT ohne Wirkung durchgeführt wurde n . Aufgrund der ausgeprägten multiplen Stenosierung sowie Voroperationen sei ein operatives Vorgehen sicher problematisch. Bei sich weiter verschlechternder Neurologie müsse aber über ein Dekompression der Foramenstenosen und eine Spondylodese nachge dacht werden. Die Restbeschwerden nach der offenen Rekonstruktion der Rota torenmanschette rechts am 3. Juni 2014 würden noch ca. ein halbes Jahr andauern. Mit der A1-Ringbandspaltung Dig II und IV der linken Hand am 1. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer sehr zufrieden. Für diesen stünden nun nahezu permanent stromartige Schmerzausstrahlungen von tieflumbal in die linke Gesässhälfte und von dort in das linke dorsolaterale Bein bis auf den Fussrücken und insbesondere die Grosszehe im Vordergrund . Dort bestehe mittlerweile ein nahezu persistierendes Taubhei t sgefühl mit deutlichem Hinken und erschwertem Treppensteigen ( Urk. 8/2). 6 .

Zusammenfassend ergibt sich somit , dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärun gen entschieden werden kann. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden vorzuneh men, nachdem zwischen A ugust 2012 und September 2014 zahlreiche (mehr heitlich negative) Veränderungen

eingetreten sind. Resultiert daraus ein neues Belastungsprofil, sind die realen Einsatzmöglichkeiten bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Da die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung offenbar einen falschen Referenzzeitpunkt zugrunde legte , die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind und allenfalls schwierige Ermessensentscheide getroffen werden müssen , ist die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweise n ( § 26 Abs. 1 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Spida AHV Ausgleichskasse, Personalvorsorgestiftung, Be r gstr. 21, 8044 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti