Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, stammt aus Mazedonien , reiste am 8. Oktober 2005 in die Schweiz ein und war nie erwerbstätig ( Urk. 6/2 , Urk. 6/15 ). Für die Versicherte wurde mit Entscheid vom 15. April 2014 eine Vertretungsbeistand schaft angeordnet ( Urk. 6/4) und mit Entscheid vom 1 2. August 2014 die aktuell zuständige Beiständin
Y.___ eingesetzt ( Urk. 3/2). Am 28. Mai 2014 wurde die Versicherte von ihrer damals zuständigen Beiständin bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung wegen Gehörsverlust und Aphasie ( Sprach verlust ) , unter welchen sie seit
dem Alter von neun Monaten leide , zur berufli che n Integration und zum Rentenbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Mit dem Vorbe scheid vom 23. Juli 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Verneinung des Rentena nspruchs aufgrund von für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzun gen in Aussicht, da die Versicherte seit dem Jahr 2005 in der Schweiz lebe, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit frühester Kindheit beständen ( Urk. 6/17). Mit Verfügung vom
24. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Beiständin der Versicherten Beschwerde und machte gel tend, die Versicherte erfülle die Voraussetzungen für die Zusprache einer aus serordentlichen Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle verneinte in der Beschwer deantwort vom 1 2. November 2014 insbesondere den Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 7), wobei die Beiständin der Versicherten mit Schrei ben vom 2. Dezember 2014 auf das Erstatten einer Replik verzichtete ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine n Teil des Sozialversicherungsrecht s [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
In der Invalidenversicherung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1
lit . a und lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] ). Gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft und der Republik Mazedonien vom 9. Dezember 1999 über soziale Sicherheit (in Kraft seit dem 1. Januar 2002; SR 0.831.109.520.1 ; im F olgenden Abkommen ) sind die schweizerischen und mazedonischen Staatsangehörigen
einander
in den Rechten und
Pflichten
in Bezug auf die Invalidenversicherung gleichgestellt , soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist . 1.3
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für mazedo nische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizeri sche Staatsangehörige , da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält
( vgl. Art. 4 Ziff.
1 in Verbindung
mit Art.
16 des Abkommens ).
Massge bend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist daher , ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden sind (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.4
Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Z ahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während dreier Jahre der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 36 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG ). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahrs (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG). Mazedonische Staatsangehörige haben gemäss dem Abkommen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 17 Ziff. 1 des Abkommens). 1.5
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderlich e Art und Schwere erreicht hat.
Im Falle einer Rente ist dies der Zeit p unkt , in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht (BGE 137 V 417 E. 2.2) . 2.
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 24. September 2014 aus, dass die Versicherte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüll e , da sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weder während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet noch mit einem erwerbstätigen Ehe gatten gelebt ha be , welcher mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt ha be , noch drei Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften auf weise ( Urk. 2 ). Die Geistesschwäche (Oligophrenie) der Versicherten besteht gemäss Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, tatsächlich schon seit frühes ter Kindheit ( Urk. 6/1) und war somit bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 ( Urk. 6/2) bereits vorhanden. Die Beiständin der Versicherten liess in der Beschwerde vom 7. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente geltend machen und ging somit offensichtlich ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 1). Da sich d ies mangels erfüllter Beitragszeiten als zutreffend erweist, ist
zunächst festzuhalten, dass die Versicherte über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente verfügt. 3.
Zu prüfen bleibt , ob die Versicherte ,
wie von ihrer Beiständin in der Beschwerde vom 7. Oktober 2014 geltend gemacht ( Urk. 1) ,
über einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente verfügt. Die Beschwerdeführerin reist e am
8. Oktober 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2) und erfüllte damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 ( Urk. 2) die Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Abkommens. Sie hat auch nach wie vor in der Schweiz Wohnsitz. Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte sie aber nur, wenn sie zusätzlich während der gleichen Zahl von Jahren wie ihr Jahrgang versichert wäre , also bereits vor dem 1. Januar nach Vollen dung des 2 0. Altersjahrs Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Rz 700 7 der Wegleitung über die Renten und BGE 136 V 33 E. 4.4 ). Da die Versicherte im Jahr 2005 im Alter von 23 Jahren und somit erst drei Jahre nach Vollendung des 2 0. Altersjahres in die Schweiz eingereist ist, erfüllt sie diese Voraussetzung , wie von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 zu Recht ausgeführt ( Urk. 5) , nicht. Angesichts des Umstands, dass die Versicherte erst im Alter von mehr als 20 Jahren in die Schweiz ge zogen ist, kommt auch eine ausserordentliche Rente gemäss
Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht in Frage. Die Versicherte hat demnach auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und die IV-Stelle hat ihren Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 4. September 2014 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600. -- anzusetzen . Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der K ostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982, stammt aus Mazedonien , reiste am 8. Oktober 2005 in die Schweiz ein und war nie erwerbstätig ( Urk. 6/2 , Urk. 6/15 ). Für die Versicherte wurde mit Entscheid vom 15. April 2014 eine Vertretungsbeistand schaft angeordnet ( Urk. 6/4) und mit Entscheid vom 1 2. August 2014 die aktuell zuständige Beiständin
Y.___ eingesetzt ( Urk. 3/2). Am 28. Mai 2014 wurde die Versicherte von ihrer damals zuständigen Beiständin bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung wegen Gehörsverlust und Aphasie ( Sprach verlust ) , unter welchen sie seit
dem Alter von neun Monaten leide , zur berufli che n Integration und zum Rentenbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Mit dem Vorbe scheid vom 23. Juli 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Verneinung des Rentena nspruchs aufgrund von für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzun gen in Aussicht, da die Versicherte seit dem Jahr 2005 in der Schweiz lebe, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit frühester Kindheit beständen ( Urk. 6/17). Mit Verfügung vom
24. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine n Teil des Sozialversicherungsrecht s [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 In der Invalidenversicherung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1
lit . a und lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] ). Gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft und der Republik Mazedonien vom 9. Dezember 1999 über soziale Sicherheit (in Kraft seit dem 1. Januar 2002; SR 0.831.109.520.1 ; im F olgenden Abkommen ) sind die schweizerischen und mazedonischen Staatsangehörigen
einander
in den Rechten und
Pflichten
in Bezug auf die Invalidenversicherung gleichgestellt , soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist .
E. 1.3 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für mazedo nische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizeri sche Staatsangehörige , da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält
( vgl. Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Z ahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während dreier Jahre der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 36 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG ). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahrs (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG). Mazedonische Staatsangehörige haben gemäss dem Abkommen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 17 Ziff. 1 des Abkommens).
E. 1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderlich e Art und Schwere erreicht hat.
Im Falle einer Rente ist dies der Zeit p unkt , in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht (BGE 137 V 417 E. 2.2) . 2.
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 24. September 2014 aus, dass die Versicherte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüll e , da sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weder während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet noch mit einem erwerbstätigen Ehe gatten gelebt ha be , welcher mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt ha be , noch drei Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften auf weise ( Urk. 2 ). Die Geistesschwäche (Oligophrenie) der Versicherten besteht gemäss Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, tatsächlich schon seit frühes ter Kindheit ( Urk. 6/1) und war somit bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 ( Urk. 6/2) bereits vorhanden. Die Beiständin der Versicherten liess in der Beschwerde vom 7. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente geltend machen und ging somit offensichtlich ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 1). Da sich d ies mangels erfüllter Beitragszeiten als zutreffend erweist, ist
zunächst festzuhalten, dass die Versicherte über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente verfügt. 3.
Zu prüfen bleibt , ob die Versicherte ,
wie von ihrer Beiständin in der Beschwerde vom 7. Oktober 2014 geltend gemacht ( Urk. 1) ,
über einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente verfügt. Die Beschwerdeführerin reist e am
E. 2 ATSG).
E. 4 Ziff.
1 in Verbindung
mit Art.
16 des Abkommens ).
Massge bend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist daher , ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden sind (Art. 36 Abs. 1 IVG).
E. 8 Oktober 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2) und erfüllte damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 ( Urk. 2) die Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Abkommens. Sie hat auch nach wie vor in der Schweiz Wohnsitz. Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte sie aber nur, wenn sie zusätzlich während der gleichen Zahl von Jahren wie ihr Jahrgang versichert wäre , also bereits vor dem 1. Januar nach Vollen dung des 2 0. Altersjahrs Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Rz 700 7 der Wegleitung über die Renten und BGE 136 V 33 E. 4.4 ). Da die Versicherte im Jahr 2005 im Alter von 23 Jahren und somit erst drei Jahre nach Vollendung des 2 0. Altersjahres in die Schweiz eingereist ist, erfüllt sie diese Voraussetzung , wie von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 zu Recht ausgeführt ( Urk. 5) , nicht. Angesichts des Umstands, dass die Versicherte erst im Alter von mehr als 20 Jahren in die Schweiz ge zogen ist, kommt auch eine ausserordentliche Rente gemäss
Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.
E. 9 Abs. 3 IVG nicht in Frage. Die Versicherte hat demnach auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und die IV-Stelle hat ihren Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 4. September 2014 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600. -- anzusetzen . Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der K ostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01044 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin
Y.___ Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land Stationsstrasse 18, 8545 Rickenbach Sulz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, stammt aus Mazedonien , reiste am 8. Oktober 2005 in die Schweiz ein und war nie erwerbstätig ( Urk. 6/2 , Urk. 6/15 ). Für die Versicherte wurde mit Entscheid vom 15. April 2014 eine Vertretungsbeistand schaft angeordnet ( Urk. 6/4) und mit Entscheid vom 1 2. August 2014 die aktuell zuständige Beiständin
Y.___ eingesetzt ( Urk. 3/2). Am 28. Mai 2014 wurde die Versicherte von ihrer damals zuständigen Beiständin bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung wegen Gehörsverlust und Aphasie ( Sprach verlust ) , unter welchen sie seit
dem Alter von neun Monaten leide , zur berufli che n Integration und zum Rentenbezug angemeldet ( Urk. 6/2). Mit dem Vorbe scheid vom 23. Juli 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Verneinung des Rentena nspruchs aufgrund von für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzun gen in Aussicht, da die Versicherte seit dem Jahr 2005 in der Schweiz lebe, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit frühester Kindheit beständen ( Urk. 6/17). Mit Verfügung vom
24. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Beiständin der Versicherten Beschwerde und machte gel tend, die Versicherte erfülle die Voraussetzungen für die Zusprache einer aus serordentlichen Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle verneinte in der Beschwer deantwort vom 1 2. November 2014 insbesondere den Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 7), wobei die Beiständin der Versicherten mit Schrei ben vom 2. Dezember 2014 auf das Erstatten einer Replik verzichtete ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine n Teil des Sozialversicherungsrecht s [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
In der Invalidenversicherung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1
lit . a und lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] ). Gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft und der Republik Mazedonien vom 9. Dezember 1999 über soziale Sicherheit (in Kraft seit dem 1. Januar 2002; SR 0.831.109.520.1 ; im F olgenden Abkommen ) sind die schweizerischen und mazedonischen Staatsangehörigen
einander
in den Rechten und
Pflichten
in Bezug auf die Invalidenversicherung gleichgestellt , soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist . 1.3
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für mazedo nische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizeri sche Staatsangehörige , da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält
( vgl. Art. 4 Ziff.
1 in Verbindung
mit Art.
16 des Abkommens ).
Massge bend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist daher , ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden sind (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.4
Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Z ahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während dreier Jahre der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 36 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG ). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahrs (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG). Mazedonische Staatsangehörige haben gemäss dem Abkommen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 17 Ziff. 1 des Abkommens). 1.5
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderlich e Art und Schwere erreicht hat.
Im Falle einer Rente ist dies der Zeit p unkt , in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht (BGE 137 V 417 E. 2.2) . 2.
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 24. September 2014 aus, dass die Versicherte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüll e , da sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weder während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet noch mit einem erwerbstätigen Ehe gatten gelebt ha be , welcher mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt ha be , noch drei Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften auf weise ( Urk. 2 ). Die Geistesschwäche (Oligophrenie) der Versicherten besteht gemäss Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, tatsächlich schon seit frühes ter Kindheit ( Urk. 6/1) und war somit bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 ( Urk. 6/2) bereits vorhanden. Die Beiständin der Versicherten liess in der Beschwerde vom 7. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente geltend machen und ging somit offensichtlich ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 1). Da sich d ies mangels erfüllter Beitragszeiten als zutreffend erweist, ist
zunächst festzuhalten, dass die Versicherte über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente verfügt. 3.
Zu prüfen bleibt , ob die Versicherte ,
wie von ihrer Beiständin in der Beschwerde vom 7. Oktober 2014 geltend gemacht ( Urk. 1) ,
über einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente verfügt. Die Beschwerdeführerin reist e am
8. Oktober 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2) und erfüllte damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 ( Urk. 2) die Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Abkommens. Sie hat auch nach wie vor in der Schweiz Wohnsitz. Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte sie aber nur, wenn sie zusätzlich während der gleichen Zahl von Jahren wie ihr Jahrgang versichert wäre , also bereits vor dem 1. Januar nach Vollen dung des 2 0. Altersjahrs Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Rz 700 7 der Wegleitung über die Renten und BGE 136 V 33 E. 4.4 ). Da die Versicherte im Jahr 2005 im Alter von 23 Jahren und somit erst drei Jahre nach Vollendung des 2 0. Altersjahres in die Schweiz eingereist ist, erfüllt sie diese Voraussetzung , wie von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 zu Recht ausgeführt ( Urk. 5) , nicht. Angesichts des Umstands, dass die Versicherte erst im Alter von mehr als 20 Jahren in die Schweiz ge zogen ist, kommt auch eine ausserordentliche Rente gemäss
Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht in Frage. Die Versicherte hat demnach auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und die IV-Stelle hat ihren Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 4. September 2014 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600. -- anzusetzen . Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der K ostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef