Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1982, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 27. Mai 2011 unter Hinweis auf ein Tourette -Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten ge stützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % ab. 1.2
Am 4. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 8/21-22). Am 27. März 2014 wurde sie von dipl. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der IV-Stelle, untersucht (Urk. 8/29). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte einen Ein wand erheben (vgl. Urk. 8/31 und 8/35). Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 8/38 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versi cherten nicht verändert habe und demzufolge der Invaliditätsgrad nach wie vor 18 % betrage, was einen Rentenanspruch ausschliesse. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 sei aufzuhe ben und der Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente zu ge währen. 2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhebe n und eine umfassende und polydisziplinäre Abklärung medizinischer Art in Auftrag zu geben. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenn tnis gege ben wurde (vgl. Urk. 9). Am 29. November 2014 liess die Versicherte einen weiteren Arztbericht ins Recht reichen (Urk. 10-11), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Eine Veränderung der ge sundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom
11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 20. Dezember 2011 gleich geblieben sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Der Invaliditätsgrad betrage demzufolge unverändert 18 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem sei weiterhin von einer mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb sie auch ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen. Der Verlauf ihrer Er krankung, des Gilles-de-la- Tourette -Syndroms, an dem sie seit Kindesbeinen an leide, sei leider progredient. Zudem bestehe eine Komorbidität (Angststörungen und Depressivität). Das alles habe die Beschwerdegegnerin gar nie richtig abge klärt (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwer deführerin um Zusprache einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich im Zeitraum vom 20. Dezember 2011, als das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen worden war (vgl. Urk. 8/19), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver schlechtert hat. Anzeichen für eine Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse sind nicht ersichtlich und solches wurde auch nicht geltend gemacht. 3. 3.1
Der Verfügung vom 20. Dezember 2011 lag in medizinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Beschwerdeführerin diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/10) kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette -Syndrom; ICD-10 F95.2) mit/bei einer psychophysischen Erschöpfung sowie eine Hyperprolaktinämie . Die Beschwerdeführerin habe über eine psychi sche Dekompensation mit Inaktivität, Antriebsverlust und sozialem Rückzug (02/2011) geklagt („die ständige Anspannung, ob ich zucken muss“). Die moto rischen und vokalen Tics (ähnlich Grunzen oder Räuspern) könnten willkürlich für kurze Zeit unterdrückt werden. Sie verstärkten sich bei Stress. Manchmal sei sie „leicht traurig“. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin eher rigid an ihrer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit festgehalten. Im Verlaufe des Gesprächs sei sie aber flexibler geworden. Sie habe die Erwartung, dass sie nach Erhalt ei ner Rente ihre Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin in einem Teilzeitpensum aus üben könnte. Die Stimmung sei leicht deprimiert, modulationsfähig; das Denken inhaltlich und formal nicht gestört. Es bestünden keine mnestischen Störungen; während des Gesprächs seien auch keine psychotischen Symptome vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin zu 70 % ausüben. 3.1.2
PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/14) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2011 zu 30 % arbeitsunfähig sei. Zu diagnostizieren seien ein Tourette -Syndrom und depressive Reaktionen. Sie könne zwar ihre Gesichts-Tics und die anderen Tic-Formen kontrollieren und für eine gewisse Zeit unterdrücken. Dies koste aber Energie. Sie werde daher vorzeitig müde und erschöpft. Besonders schwierig sei der Schalterdienst, den sie wegen der Tic-Symptome kaum mehr ausüben könne. 3.1.3
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD war am 3. November 2011 der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit tatsächlich zu 30 % eingeschränkt sei, in einer ange passten Tätigkeit (ohne Kundenkontakt beziehungsweise mit wenig Publikums verkehr, mit regelmässiger Pausengestaltung, an einem ruhigen Arbeitsplatz) sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen (Urk. 8/16/2-3). 3.2
Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen: 3.2.1
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 8/26) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder habe krankge schrieben werden müssen. Sie habe ihr Arbeitspensum reduziert. An der letzten Stelle sei ihr wegen Überforderung nahegelegt worden zu kündigen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Beobachtung, dass die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme respektive dass es der Be schwerdeführerin nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein, erachte sie es aus medizinischen Gründen für sinnvoll, die Rentenfrage neu zu prüfen. Die Zu sprache einer Invalidenrente würde die Beschwerdeführerin sozial entlasten und vermutlich dazu dienen, dass eine Teilarbeitsfähigkeit auch langfristig erhalten werden könnte. Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % auszuge hen. 3.2.2
PD Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt an der E.___, berichtete am 1. Oktober 2013 darüber, dass die Beschwerde führerin auf der Yale Globale Tic-Schweregrad-Skala einen Gesamtscore von 62 bei 100 möglichen Punkte erreicht habe. Das entspreche einem mittleren Schweregrad. Die Gesamtbeeinträchtigung sei auch von der Beschwerdeführerin als mittelgradig eingeschätzt worden. Die Belastung durch die vokalen Tics sei im Vergleich zu den anderen besonders ausgeprägt gewesen (Urk. 8/27). 3.2.3
Dipl. med. Y.___ vom RAD hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/29) zusammenfassend fest, dass die bisherige Behandlung adäquat ge wesen sei, jedoch zu keinem befriedigenden Behandlungsergebnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, weiter im Arbeitsprozess zu bleiben. Dies gelinge ihr auch in einer ihr angemessenen Position. Aus Schamgefühlen habe sie ihrem Arbeitgeber bisher nichts von ihrer Erkrankung berichtet. Letztlich könne sie ein vollzeitliches Pensum aufgrund der Tourette -Erkrankung nicht mehr ausführen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei dies nicht möglich, da es sonst zu einer ausgeprägten Reduktion der Lebensqualität sowie zu massiver Erschöpfung und depressiven Dekompensationen führen würde. Zum gegen wärtigen Zeitpunkt sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 bis 60 % auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei von einer anhaltenden Verschlech terung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen. 3.2.4
Am 7. April 2014 erklärte dipl. med. Y.___ auf entsprechendes Nachfragen der Beschwerdegegnerin, dass er auf seinen Bericht vom 25. März 2014 verweise. Es sei von einer anhaltenden Verschlechterung auszugehen. Es bestehe ein Gilles-de-la- Tourette -Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig weitgehend remittiert. Eine Verbesserung sei auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten (Urk. 8/36/2-3). 3.2.5
Dr. C.___ berichtete am 19. November 2014 von einer deutlichen Verschlechte rung der Tourette -Symptomatik seit der Untersuchung von dipl. med. Y.___ . Die motorischen Tics im Stamm- und Schulterbereich seien nun auch für Aussenstehende sichtbarer und würden gehäuft ebenfalls tagsüber auftreten. In Drucksituationen komme es zudem tagsüber neuerdings zu Lautäusserungen. Es sei zu Belastungen im privaten und häuslichen Umfeld ge kommen. Die Beschwerdeführerin habe mit somatischen Symptomen (Herzra sen) und Schlafstörungen reagiert. In den letzten Monaten hätten zur Entlas tung zusätzlich wiederholt Atteste erstellt werden müssen, die eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit ausgewiesen hätten (Urk. 11). 4. 4.1
Aufgrund der medizinischen Akten ist die von der Beschwerdegegnerin vertre tene Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) nicht verschlechtert habe, nicht nachvollziehbar . Eine solche Verschlechterung ergibt sich aus allen in E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist zudem in sich selbst widersprüchlich: Auf S. 1 wird ein unveränderter Sachverhalt behauptet und auf S. 2 hingegen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen, der aber auf die Rest arbeitsfähigkeit von 70 % keine Auswirkungen haben soll. Es ist nicht klar, was die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck bringen wollte, zumal kein einzi ger medizinischer Experte (und namentlich auch nicht der RAD) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging. Der von der Beschwerdegegnerin genannte Wert ist aktuell nirgendwo dokumentiert. 4.2
Die medizinische Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund des Tourette -Syndroms progredien t verschlechtert hat. Ob daneben noch eine Verschlechterung durch eine depressive Entwicklung hinzukam, ist ungeklärt. Dass sich das Tourette -Syndrom beziehungsweise dessen Auswirkungen laufend verschlechtert haben, ist jedoch insbesondere durch die Berichte von Dr. C.___ und dipl. med. Y.___ ausgewiesen (vgl. E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5). In diese Beur teilung darf vorliegend, obwohl er von einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen weiteren Verschlechterung Aufschluss gibt, auch der Bericht von Dr. C.___ vom 19. November 2014 (Urk. 11; E. 3.2.5) einfliessen, denn damit wurde bestätigt, was letztlich bereits dipl. med. Y.___ im März und April 2014 (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4) attestiert und prognos tiziert hatte .
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfü gung getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 70 % und in einer angepassten vollumfänglich arbeiten (Urk. 2 S. 2), nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein klares Bild, welches Pensum der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch zumutbar war: Dr. C.___ ging am 27. September 2013 von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % aus (E. 3.2.1). Dipl. med. Y.___ erachtete am 25. März 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % als realistisch (E. 3.2.3). Nach neuerlicher Verschlechterung dürfte die Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. C.___ wohl noch tiefer sein (E. 3.2.5).
4.3
Den medizinischen Einschätzungen ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern sich die gesundheitsbedingten Einschränkungen auch in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit auswirken. Dipl. med. Y.___ begründete sein Attest ei ner nurmehr 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit mit der erhöhten physischen und psychischen Erschöpfbarkeit durch Versuche, die Tics während der Arbeitstätig keit zu unterdrücken, wodurch ein erhöhtes Schlafbedürfnis entstehe. Weiter verwies er auf Konzentrationsstörungen, eingeschränkte soziale Kontakte sowie Durchhaltevermögen (Urk. 8/36/2). Dr. C.___ begründete ihr 50%iges Arbeits unfähigkeitsattest mit der Beobachtung des bisherigen Verlaufs, wonach die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme, resp. dass es nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/26/2). Aktenkundig rührte ein Teil des Drucks daher, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin nicht über die vorhandene Erkrankung informiert hatte und diese verbergen wollte (Urk. 8/26). Allerdings stellte sich auch nach entsprechender Mitteilung (noch) keine Besserung ein (Urk. 11).
Zusammenfassend bleibt die Frage unbeantwortet, inwieweit eine Arbeits - unfähig keit auch in einer Tätigkeit ohne (dauernde) Sozialkontakte be steht. Braucht die Beschwerdeführerin ihre Tics nicht zu unterdrücken, bei spielsweise in ihrer administrativen Tätigkeit in einem Einzelbüro, ist nicht er sichtlich, inwiefern ein Druck oder eine Überforderung eintreten sollte. Dass die aktuelle Tätigkeit bei einer Gemeinde weitgehend angepasst sein soll (Urk. 8/36/2), ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, hat doch die Beschwerdeführerin aktenkundig und andauernd Kunden- sowie Mitarbeiter kontakte (Büro der Gemeindeschreiberin mit Aufgabenbereichen im Wahlbüro, Einbürgerungsgesuchen sowie in der Lehrlingsbetreuung, Urk. 8/29/3). Die ist denn auch der Grund für die Notwendigkeit, ihre Tics immer unterdrücken zu müssen. 4. 4
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Ein holung eines Gutachtens (psychiatrisch und allenfalls neurologisch), das sich schlüssig über die Restarbeitsfähigkeit auch in optimal leidensangepasster Tä tigkeit ausspricht, und zwecks anschliessender Neuverfügung. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ange messene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 4 00. (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie nach Einholung eines Gutachtens neu über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr.
1‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.4.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhebe n und eine umfassende und polydisziplinäre Abklärung medizinischer Art in Auftrag zu geben.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 20. Dezember 2011 gleich geblieben sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Der Invaliditätsgrad betrage demzufolge unverändert 18 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem sei weiterhin von einer mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb sie auch ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen. Der Verlauf ihrer Er krankung, des Gilles-de-la- Tourette -Syndroms, an dem sie seit Kindesbeinen an leide, sei leider progredient. Zudem bestehe eine Komorbidität (Angststörungen und Depressivität). Das alles habe die Beschwerdegegnerin gar nie richtig abge klärt (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwer deführerin um Zusprache einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich im Zeitraum vom 20. Dezember 2011, als das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen worden war (vgl. Urk. 8/19), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver schlechtert hat. Anzeichen für eine Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse sind nicht ersichtlich und solches wurde auch nicht geltend gemacht.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Eine Veränderung der ge sundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom
11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Der Verfügung vom 20. Dezember 2011 lag in medizinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde:
E. 3.1.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Beschwerdeführerin diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/10) kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette -Syndrom; ICD-10 F95.2) mit/bei einer psychophysischen Erschöpfung sowie eine Hyperprolaktinämie . Die Beschwerdeführerin habe über eine psychi sche Dekompensation mit Inaktivität, Antriebsverlust und sozialem Rückzug (02/2011) geklagt („die ständige Anspannung, ob ich zucken muss“). Die moto rischen und vokalen Tics (ähnlich Grunzen oder Räuspern) könnten willkürlich für kurze Zeit unterdrückt werden. Sie verstärkten sich bei Stress. Manchmal sei sie „leicht traurig“. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin eher rigid an ihrer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit festgehalten. Im Verlaufe des Gesprächs sei sie aber flexibler geworden. Sie habe die Erwartung, dass sie nach Erhalt ei ner Rente ihre Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin in einem Teilzeitpensum aus üben könnte. Die Stimmung sei leicht deprimiert, modulationsfähig; das Denken inhaltlich und formal nicht gestört. Es bestünden keine mnestischen Störungen; während des Gesprächs seien auch keine psychotischen Symptome vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin zu 70 % ausüben.
E. 3.1.2 PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/14) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2011 zu 30 % arbeitsunfähig sei. Zu diagnostizieren seien ein Tourette -Syndrom und depressive Reaktionen. Sie könne zwar ihre Gesichts-Tics und die anderen Tic-Formen kontrollieren und für eine gewisse Zeit unterdrücken. Dies koste aber Energie. Sie werde daher vorzeitig müde und erschöpft. Besonders schwierig sei der Schalterdienst, den sie wegen der Tic-Symptome kaum mehr ausüben könne.
E. 3.1.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD war am 3. November 2011 der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit tatsächlich zu 30 % eingeschränkt sei, in einer ange passten Tätigkeit (ohne Kundenkontakt beziehungsweise mit wenig Publikums verkehr, mit regelmässiger Pausengestaltung, an einem ruhigen Arbeitsplatz) sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen (Urk. 8/16/2-3).
E. 3.2 Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen:
E. 3.2.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 8/26) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder habe krankge schrieben werden müssen. Sie habe ihr Arbeitspensum reduziert. An der letzten Stelle sei ihr wegen Überforderung nahegelegt worden zu kündigen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Beobachtung, dass die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme respektive dass es der Be schwerdeführerin nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein, erachte sie es aus medizinischen Gründen für sinnvoll, die Rentenfrage neu zu prüfen. Die Zu sprache einer Invalidenrente würde die Beschwerdeführerin sozial entlasten und vermutlich dazu dienen, dass eine Teilarbeitsfähigkeit auch langfristig erhalten werden könnte. Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % auszuge hen.
E. 3.2.2 PD Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt an der E.___, berichtete am 1. Oktober 2013 darüber, dass die Beschwerde führerin auf der Yale Globale Tic-Schweregrad-Skala einen Gesamtscore von 62 bei 100 möglichen Punkte erreicht habe. Das entspreche einem mittleren Schweregrad. Die Gesamtbeeinträchtigung sei auch von der Beschwerdeführerin als mittelgradig eingeschätzt worden. Die Belastung durch die vokalen Tics sei im Vergleich zu den anderen besonders ausgeprägt gewesen (Urk. 8/27).
E. 3.2.3 Dipl. med. Y.___ vom RAD hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/29) zusammenfassend fest, dass die bisherige Behandlung adäquat ge wesen sei, jedoch zu keinem befriedigenden Behandlungsergebnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, weiter im Arbeitsprozess zu bleiben. Dies gelinge ihr auch in einer ihr angemessenen Position. Aus Schamgefühlen habe sie ihrem Arbeitgeber bisher nichts von ihrer Erkrankung berichtet. Letztlich könne sie ein vollzeitliches Pensum aufgrund der Tourette -Erkrankung nicht mehr ausführen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei dies nicht möglich, da es sonst zu einer ausgeprägten Reduktion der Lebensqualität sowie zu massiver Erschöpfung und depressiven Dekompensationen führen würde. Zum gegen wärtigen Zeitpunkt sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 bis 60 % auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei von einer anhaltenden Verschlech terung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen.
E. 3.2.4 Am 7. April 2014 erklärte dipl. med. Y.___ auf entsprechendes Nachfragen der Beschwerdegegnerin, dass er auf seinen Bericht vom 25. März 2014 verweise. Es sei von einer anhaltenden Verschlechterung auszugehen. Es bestehe ein Gilles-de-la- Tourette -Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig weitgehend remittiert. Eine Verbesserung sei auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten (Urk. 8/36/2-3).
E. 3.2.5 Dr. C.___ berichtete am 19. November 2014 von einer deutlichen Verschlechte rung der Tourette -Symptomatik seit der Untersuchung von dipl. med. Y.___ . Die motorischen Tics im Stamm- und Schulterbereich seien nun auch für Aussenstehende sichtbarer und würden gehäuft ebenfalls tagsüber auftreten. In Drucksituationen komme es zudem tagsüber neuerdings zu Lautäusserungen. Es sei zu Belastungen im privaten und häuslichen Umfeld ge kommen. Die Beschwerdeführerin habe mit somatischen Symptomen (Herzra sen) und Schlafstörungen reagiert. In den letzten Monaten hätten zur Entlas tung zusätzlich wiederholt Atteste erstellt werden müssen, die eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit ausgewiesen hätten (Urk. 11).
E. 4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Ein holung eines Gutachtens (psychiatrisch und allenfalls neurologisch), das sich schlüssig über die Restarbeitsfähigkeit auch in optimal leidensangepasster Tä tigkeit ausspricht, und zwecks anschliessender Neuverfügung.
E. 4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist die von der Beschwerdegegnerin vertre tene Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) nicht verschlechtert habe, nicht nachvollziehbar . Eine solche Verschlechterung ergibt sich aus allen in E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist zudem in sich selbst widersprüchlich: Auf S. 1 wird ein unveränderter Sachverhalt behauptet und auf S. 2 hingegen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen, der aber auf die Rest arbeitsfähigkeit von 70 % keine Auswirkungen haben soll. Es ist nicht klar, was die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck bringen wollte, zumal kein einzi ger medizinischer Experte (und namentlich auch nicht der RAD) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging. Der von der Beschwerdegegnerin genannte Wert ist aktuell nirgendwo dokumentiert.
E. 4.2 Die medizinische Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund des Tourette -Syndroms progredien t verschlechtert hat. Ob daneben noch eine Verschlechterung durch eine depressive Entwicklung hinzukam, ist ungeklärt. Dass sich das Tourette -Syndrom beziehungsweise dessen Auswirkungen laufend verschlechtert haben, ist jedoch insbesondere durch die Berichte von Dr. C.___ und dipl. med. Y.___ ausgewiesen (vgl. E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5). In diese Beur teilung darf vorliegend, obwohl er von einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen weiteren Verschlechterung Aufschluss gibt, auch der Bericht von Dr. C.___ vom 19. November 2014 (Urk. 11; E. 3.2.5) einfliessen, denn damit wurde bestätigt, was letztlich bereits dipl. med. Y.___ im März und April 2014 (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4) attestiert und prognos tiziert hatte .
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfü gung getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 70 % und in einer angepassten vollumfänglich arbeiten (Urk. 2 S. 2), nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein klares Bild, welches Pensum der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch zumutbar war: Dr. C.___ ging am 27. September 2013 von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % aus (E. 3.2.1). Dipl. med. Y.___ erachtete am 25. März 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % als realistisch (E. 3.2.3). Nach neuerlicher Verschlechterung dürfte die Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. C.___ wohl noch tiefer sein (E. 3.2.5).
E. 4.3 Den medizinischen Einschätzungen ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern sich die gesundheitsbedingten Einschränkungen auch in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit auswirken. Dipl. med. Y.___ begründete sein Attest ei ner nurmehr 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit mit der erhöhten physischen und psychischen Erschöpfbarkeit durch Versuche, die Tics während der Arbeitstätig keit zu unterdrücken, wodurch ein erhöhtes Schlafbedürfnis entstehe. Weiter verwies er auf Konzentrationsstörungen, eingeschränkte soziale Kontakte sowie Durchhaltevermögen (Urk. 8/36/2). Dr. C.___ begründete ihr 50%iges Arbeits unfähigkeitsattest mit der Beobachtung des bisherigen Verlaufs, wonach die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme, resp. dass es nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/26/2). Aktenkundig rührte ein Teil des Drucks daher, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin nicht über die vorhandene Erkrankung informiert hatte und diese verbergen wollte (Urk. 8/26). Allerdings stellte sich auch nach entsprechender Mitteilung (noch) keine Besserung ein (Urk. 11).
Zusammenfassend bleibt die Frage unbeantwortet, inwieweit eine Arbeits - unfähig keit auch in einer Tätigkeit ohne (dauernde) Sozialkontakte be steht. Braucht die Beschwerdeführerin ihre Tics nicht zu unterdrücken, bei spielsweise in ihrer administrativen Tätigkeit in einem Einzelbüro, ist nicht er sichtlich, inwiefern ein Druck oder eine Überforderung eintreten sollte. Dass die aktuelle Tätigkeit bei einer Gemeinde weitgehend angepasst sein soll (Urk. 8/36/2), ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, hat doch die Beschwerdeführerin aktenkundig und andauernd Kunden- sowie Mitarbeiter kontakte (Büro der Gemeindeschreiberin mit Aufgabenbereichen im Wahlbüro, Einbürgerungsgesuchen sowie in der Lehrlingsbetreuung, Urk. 8/29/3). Die ist denn auch der Grund für die Notwendigkeit, ihre Tics immer unterdrücken zu müssen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ange messene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 4 00. (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie nach Einholung eines Gutachtens neu über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr.
1‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01036 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
10. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1982, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 27. Mai 2011 unter Hinweis auf ein Tourette -Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten ge stützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % ab. 1.2
Am 4. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 8/21-22). Am 27. März 2014 wurde sie von dipl. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der IV-Stelle, untersucht (Urk. 8/29). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte einen Ein wand erheben (vgl. Urk. 8/31 und 8/35). Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 8/38 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versi cherten nicht verändert habe und demzufolge der Invaliditätsgrad nach wie vor 18 % betrage, was einen Rentenanspruch ausschliesse. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 sei aufzuhe ben und der Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente zu ge währen. 2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhebe n und eine umfassende und polydisziplinäre Abklärung medizinischer Art in Auftrag zu geben. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenn tnis gege ben wurde (vgl. Urk. 9). Am 29. November 2014 liess die Versicherte einen weiteren Arztbericht ins Recht reichen (Urk. 10-11), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Eine Veränderung der ge sundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom
11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 20. Dezember 2011 gleich geblieben sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Der Invaliditätsgrad betrage demzufolge unverändert 18 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem sei weiterhin von einer mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb sie auch ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen. Der Verlauf ihrer Er krankung, des Gilles-de-la- Tourette -Syndroms, an dem sie seit Kindesbeinen an leide, sei leider progredient. Zudem bestehe eine Komorbidität (Angststörungen und Depressivität). Das alles habe die Beschwerdegegnerin gar nie richtig abge klärt (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwer deführerin um Zusprache einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich im Zeitraum vom 20. Dezember 2011, als das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen worden war (vgl. Urk. 8/19), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver schlechtert hat. Anzeichen für eine Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse sind nicht ersichtlich und solches wurde auch nicht geltend gemacht. 3. 3.1
Der Verfügung vom 20. Dezember 2011 lag in medizinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Beschwerdeführerin diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/10) kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette -Syndrom; ICD-10 F95.2) mit/bei einer psychophysischen Erschöpfung sowie eine Hyperprolaktinämie . Die Beschwerdeführerin habe über eine psychi sche Dekompensation mit Inaktivität, Antriebsverlust und sozialem Rückzug (02/2011) geklagt („die ständige Anspannung, ob ich zucken muss“). Die moto rischen und vokalen Tics (ähnlich Grunzen oder Räuspern) könnten willkürlich für kurze Zeit unterdrückt werden. Sie verstärkten sich bei Stress. Manchmal sei sie „leicht traurig“. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin eher rigid an ihrer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit festgehalten. Im Verlaufe des Gesprächs sei sie aber flexibler geworden. Sie habe die Erwartung, dass sie nach Erhalt ei ner Rente ihre Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin in einem Teilzeitpensum aus üben könnte. Die Stimmung sei leicht deprimiert, modulationsfähig; das Denken inhaltlich und formal nicht gestört. Es bestünden keine mnestischen Störungen; während des Gesprächs seien auch keine psychotischen Symptome vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin zu 70 % ausüben. 3.1.2
PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/14) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2011 zu 30 % arbeitsunfähig sei. Zu diagnostizieren seien ein Tourette -Syndrom und depressive Reaktionen. Sie könne zwar ihre Gesichts-Tics und die anderen Tic-Formen kontrollieren und für eine gewisse Zeit unterdrücken. Dies koste aber Energie. Sie werde daher vorzeitig müde und erschöpft. Besonders schwierig sei der Schalterdienst, den sie wegen der Tic-Symptome kaum mehr ausüben könne. 3.1.3
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD war am 3. November 2011 der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit tatsächlich zu 30 % eingeschränkt sei, in einer ange passten Tätigkeit (ohne Kundenkontakt beziehungsweise mit wenig Publikums verkehr, mit regelmässiger Pausengestaltung, an einem ruhigen Arbeitsplatz) sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen (Urk. 8/16/2-3). 3.2
Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen: 3.2.1
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 8/26) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder habe krankge schrieben werden müssen. Sie habe ihr Arbeitspensum reduziert. An der letzten Stelle sei ihr wegen Überforderung nahegelegt worden zu kündigen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Beobachtung, dass die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme respektive dass es der Be schwerdeführerin nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein, erachte sie es aus medizinischen Gründen für sinnvoll, die Rentenfrage neu zu prüfen. Die Zu sprache einer Invalidenrente würde die Beschwerdeführerin sozial entlasten und vermutlich dazu dienen, dass eine Teilarbeitsfähigkeit auch langfristig erhalten werden könnte. Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % auszuge hen. 3.2.2
PD Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt an der E.___, berichtete am 1. Oktober 2013 darüber, dass die Beschwerde führerin auf der Yale Globale Tic-Schweregrad-Skala einen Gesamtscore von 62 bei 100 möglichen Punkte erreicht habe. Das entspreche einem mittleren Schweregrad. Die Gesamtbeeinträchtigung sei auch von der Beschwerdeführerin als mittelgradig eingeschätzt worden. Die Belastung durch die vokalen Tics sei im Vergleich zu den anderen besonders ausgeprägt gewesen (Urk. 8/27). 3.2.3
Dipl. med. Y.___ vom RAD hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/29) zusammenfassend fest, dass die bisherige Behandlung adäquat ge wesen sei, jedoch zu keinem befriedigenden Behandlungsergebnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, weiter im Arbeitsprozess zu bleiben. Dies gelinge ihr auch in einer ihr angemessenen Position. Aus Schamgefühlen habe sie ihrem Arbeitgeber bisher nichts von ihrer Erkrankung berichtet. Letztlich könne sie ein vollzeitliches Pensum aufgrund der Tourette -Erkrankung nicht mehr ausführen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei dies nicht möglich, da es sonst zu einer ausgeprägten Reduktion der Lebensqualität sowie zu massiver Erschöpfung und depressiven Dekompensationen führen würde. Zum gegen wärtigen Zeitpunkt sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 bis 60 % auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei von einer anhaltenden Verschlech terung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen. 3.2.4
Am 7. April 2014 erklärte dipl. med. Y.___ auf entsprechendes Nachfragen der Beschwerdegegnerin, dass er auf seinen Bericht vom 25. März 2014 verweise. Es sei von einer anhaltenden Verschlechterung auszugehen. Es bestehe ein Gilles-de-la- Tourette -Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig weitgehend remittiert. Eine Verbesserung sei auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten (Urk. 8/36/2-3). 3.2.5
Dr. C.___ berichtete am 19. November 2014 von einer deutlichen Verschlechte rung der Tourette -Symptomatik seit der Untersuchung von dipl. med. Y.___ . Die motorischen Tics im Stamm- und Schulterbereich seien nun auch für Aussenstehende sichtbarer und würden gehäuft ebenfalls tagsüber auftreten. In Drucksituationen komme es zudem tagsüber neuerdings zu Lautäusserungen. Es sei zu Belastungen im privaten und häuslichen Umfeld ge kommen. Die Beschwerdeführerin habe mit somatischen Symptomen (Herzra sen) und Schlafstörungen reagiert. In den letzten Monaten hätten zur Entlas tung zusätzlich wiederholt Atteste erstellt werden müssen, die eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit ausgewiesen hätten (Urk. 11). 4. 4.1
Aufgrund der medizinischen Akten ist die von der Beschwerdegegnerin vertre tene Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) nicht verschlechtert habe, nicht nachvollziehbar . Eine solche Verschlechterung ergibt sich aus allen in E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist zudem in sich selbst widersprüchlich: Auf S. 1 wird ein unveränderter Sachverhalt behauptet und auf S. 2 hingegen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen, der aber auf die Rest arbeitsfähigkeit von 70 % keine Auswirkungen haben soll. Es ist nicht klar, was die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck bringen wollte, zumal kein einzi ger medizinischer Experte (und namentlich auch nicht der RAD) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging. Der von der Beschwerdegegnerin genannte Wert ist aktuell nirgendwo dokumentiert. 4.2
Die medizinische Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund des Tourette -Syndroms progredien t verschlechtert hat. Ob daneben noch eine Verschlechterung durch eine depressive Entwicklung hinzukam, ist ungeklärt. Dass sich das Tourette -Syndrom beziehungsweise dessen Auswirkungen laufend verschlechtert haben, ist jedoch insbesondere durch die Berichte von Dr. C.___ und dipl. med. Y.___ ausgewiesen (vgl. E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5). In diese Beur teilung darf vorliegend, obwohl er von einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen weiteren Verschlechterung Aufschluss gibt, auch der Bericht von Dr. C.___ vom 19. November 2014 (Urk. 11; E. 3.2.5) einfliessen, denn damit wurde bestätigt, was letztlich bereits dipl. med. Y.___ im März und April 2014 (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4) attestiert und prognos tiziert hatte .
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfü gung getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 70 % und in einer angepassten vollumfänglich arbeiten (Urk. 2 S. 2), nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein klares Bild, welches Pensum der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch zumutbar war: Dr. C.___ ging am 27. September 2013 von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % aus (E. 3.2.1). Dipl. med. Y.___ erachtete am 25. März 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % als realistisch (E. 3.2.3). Nach neuerlicher Verschlechterung dürfte die Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. C.___ wohl noch tiefer sein (E. 3.2.5).
4.3
Den medizinischen Einschätzungen ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern sich die gesundheitsbedingten Einschränkungen auch in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit auswirken. Dipl. med. Y.___ begründete sein Attest ei ner nurmehr 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit mit der erhöhten physischen und psychischen Erschöpfbarkeit durch Versuche, die Tics während der Arbeitstätig keit zu unterdrücken, wodurch ein erhöhtes Schlafbedürfnis entstehe. Weiter verwies er auf Konzentrationsstörungen, eingeschränkte soziale Kontakte sowie Durchhaltevermögen (Urk. 8/36/2). Dr. C.___ begründete ihr 50%iges Arbeits unfähigkeitsattest mit der Beobachtung des bisherigen Verlaufs, wonach die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme, resp. dass es nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/26/2). Aktenkundig rührte ein Teil des Drucks daher, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin nicht über die vorhandene Erkrankung informiert hatte und diese verbergen wollte (Urk. 8/26). Allerdings stellte sich auch nach entsprechender Mitteilung (noch) keine Besserung ein (Urk. 11).
Zusammenfassend bleibt die Frage unbeantwortet, inwieweit eine Arbeits - unfähig keit auch in einer Tätigkeit ohne (dauernde) Sozialkontakte be steht. Braucht die Beschwerdeführerin ihre Tics nicht zu unterdrücken, bei spielsweise in ihrer administrativen Tätigkeit in einem Einzelbüro, ist nicht er sichtlich, inwiefern ein Druck oder eine Überforderung eintreten sollte. Dass die aktuelle Tätigkeit bei einer Gemeinde weitgehend angepasst sein soll (Urk. 8/36/2), ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, hat doch die Beschwerdeführerin aktenkundig und andauernd Kunden- sowie Mitarbeiter kontakte (Büro der Gemeindeschreiberin mit Aufgabenbereichen im Wahlbüro, Einbürgerungsgesuchen sowie in der Lehrlingsbetreuung, Urk. 8/29/3). Die ist denn auch der Grund für die Notwendigkeit, ihre Tics immer unterdrücken zu müssen. 4. 4
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Ein holung eines Gutachtens (psychiatrisch und allenfalls neurologisch), das sich schlüssig über die Restarbeitsfähigkeit auch in optimal leidensangepasster Tä tigkeit ausspricht, und zwecks anschliessender Neuverfügung. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ange messene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 4 00. (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie nach Einholung eines Gutachtens neu über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr.
1‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker