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IV.2014.01034

Neuanmeldung. Auf das MEDAS-Gutachten kann abgestellt werden. Keine wesentliche Veränderung ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-01-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (geboren 1989, 1991, 1995, 1997),

war seit März 2006 bei der Stadt Y.___ zu zirka 30 %

als

Reinigungs mitarbeiterin

tätig (Urk. 7/ 12) .

Unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Fuss be schwerden meldete sich d ie Versicherte am 1 0. September 2008 bei der Invali den versicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Si tuation ab und verneinte mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 7/31). 1.2

Unter Hinweis auf eine Depression sowie einen Bandscheibenvorfall meldete sich die Versicherte a m 1 9. März 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerb liche Situation

erneut ab .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (vgl. Urk. 7/69-70, Urk. 7/75) holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein interdiszi plinäres Gutachten ein, das am 2 7. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 5. September 2014 verneinte die IV-Stelle sodann einen Ren ten anspruch (Urk. 7/116 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

5. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab September 2012 zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä rungen anzuordnen (S. 2).

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträch ti gung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs ver fahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründ ungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhalts p unkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) – bei ei ner weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das MEDAS -Gutachten vom 2 7 . Januar 2014 (Urk. 7/91), davon aus, dass die geschilderten psychischen Be schwerden keine Elemente einer eigenständigen psychischen Reaktion wieder geben würden. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), auf das psychiatrische Teilgutachten sei nicht abzustellen. Es weise formelle und materielle Mängel auf (S. 9 ff.). Es beruhe auf mangelnden Unter suchungen, gehe nicht detailliert auf die zur Verfügung gestandenen stark di vergierenden medi zinischen Akten ein, enthalte keine rechtsgenüglichen Fest stellungen zu den relevanten Kriterien betreffend d i e im Raum stehenden Diag nosen, und in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge würden Unsicher heiten und Unklarheiten vorliegen. Dies verunmögliche die Be antwortung der massgebenden Fragen. Gestützt auf den Bericht der behandeln den Psychiater in

pract . med. A.___ sei deshalb ab September 2012 eine ganze Rente auszu rich te n (S. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszust and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in seit der Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/31) verändert haben, und ob zur Be antwortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann .

3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8 . September 2009 (Urk. 7/ 31) lag im

Wesentlichen die Stellungnahme des RAD vom 1 7. Februar 2009 (Urk. 7/22 S.

3

f.) zugrunde.

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. C.___, praktische Ärztin, führten aus, dass mit der Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms bei Diskus hernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 mit Schmerzen und Ge fühls stö rungen im linken Bein seit dem 2 5. April 2008 ein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beeinträchtige. Die Arbeits fähigkeit betrage 11.5 % in angestammter Tätigkeit seit dem 2 5. April 2008, wobei von einem durchschnittlichen Belastungsprofil auszugehen sei. Medizi nisch-theoretisch sei zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit von derzeit einer Stunde pro Tag in bisheriger Tätigkeit sukzessive gesteigert werden könne. Bin nen eines halben Jahres sei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeits fähig keit in bisheriger Tätigkeit zu erreichen. In angepasster Tätigkeit mit kör per lich leichten Arbeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne lendenwirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häu fi ge Rumpfrotation, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andau ernde Vibrationsbelastung und ohne Nässe- beziehungsweise Kälteexposition be stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit .

4.

4.1

Für die Zeit nach der Ver fügung vom 8. September 2009 finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden medizini schen Berichte: 4.2

Pract . med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete

am

5. Oktober 2012 (Urk. 7/64) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwer e Episode (ICD-10 F33.2) ohne psychotische Symptome, beste hend seit zirka 2008 - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 mit sensiblem Ausfall S1 links bei medianer bis medio-lateral gelegener Diskushernie links mit Kompression der Nervenwurzel S1 - Verbrennungsunfall 1993 Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin von sehr wenig Interesse an ihrem Umfeld berichte, einzig zu ihren drei Schwestern habe sie guten und regelmäs si gen Kontakt. Der soziale Rückzug habe stattgefunden (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Im Kontaktverhalten sei sie freundlich und mitteilungsbereit. Es seien kognitive Defizite wie Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit von Alltagsrelevanz eruierbar . Sie sei eingeengt auf ihre Schmerzproblematik. Es seien viele depres si ve Denkinhalte wie Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, negative und pessimis tische Zukunftsperspektiven vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte) . Die Prognose sei momentan offen. Ohne psychiatrisch-psychotherapeutische und soziale Mass nahmen sei prognostisch mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und mit einer weiteren Chronifizierung der Depression und sozialen Desintegra tio n zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6) . Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befinde sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes zeigten sich ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schlafstörungen sowie Einschrän kungen des Gedächtnisses (S. 3 Ziff. 1.7).

4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/77) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer therapieresistenten Ischialgie bei einem Bandscheibenschaden mit Dis ku s hernie L5/S1 mit neurologischen Ausfällen im Sinne einer konsekutiven Muskelschwäche der Fussheber und Fusssenker sowie einer dermatombezogenen Hypästhesie L5/S1 leide. Zudem leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig, soweit durch ihn beurteilbar, mittelgradig bis schwer (S. 1

Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin zweimal, im Februar und im März 2013, in seiner Sprechstunde gesehen. Bei diesen Terminen sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf grund der Anamnese und des Aktenstudiums gehe er davon aus, dass diese Ar beitsun fähigkeit seit Jahren bestehe (S. 2 Ziff. 3). Er gehe davon aus, dass aktu ell auch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestehe, da die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden kaum längere Zeit körperlich belastende, sitzende oder stehende Tätigkeiten verrichten könne (S. 2 Ziff. 4). 4.4

Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 2 7. Januar 2014 (Urk. 7/91) gestützt auf die Akten sowie die persönlichen Befragungen und Untersuchungen in den Fachge bieten Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin. Sie nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

23): - chronisches lumbales Wirbelsäulensyndrom - chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit vorwiegend unter Be lastung auftretenden Beschwerden

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

24): - weitgehender Geruchsverlust - sensibles S1-Residuum links bei Diskusprolaps LWK5/SWK1 links - neuropathischer Schmerz an den Füssen nach Verbrennung mit Hautde ckung mit geringen Kontrakturen der Mittelfüsse beidseits - Clavusbildung Strahl V beidseits - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - psychosoziale Belastung - chronisches Kopfschmerzsyndrom (Mischkopfschmerz)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein Leidensdruck und eine Einschüchterung in Bezug auf die zahlreichen psychoso zialen Belastungen bestünden, die das Denken und die Befindlichkeit sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Besonders zu nennen seien die finanziellen Probleme, aber auch die Drogenproblematik des Sohnes. Di e Beschwerdeführerin vermittle dabei durchaus den Eindruck, dass sie unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vordergrund stehenden zahlrei che n psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Nachvollziehbar komme es da durch zu zeitweisen Schlafstörungen, stärkerer Deprimiertheit, Erwartungs ängs ten beziehungsweise situativen Befürchtungen, welche sich auch negativ auf das Befinden auswirken würden. Eine relevante depressive Störung, eine gene ra lisierte Angstsymptomatik oder eine anderweitige versicherungsmedizi nisch

relevante psychische Störung könne daraus jedoch nicht abgeleitet wer den. Allen falls könne die Diagnose einer Angststörung und depressiver Störung ge mischt festgestellt werden. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil die typischen Merkmale dieser Krankheitsent wicklung feh len würden. In psychiatrischer Therapie stehe die Beschwerdefüh rerin erst seit K urzem. Die medikamentöse, antidepressive Behandlung werde in moderater Dosis geführt. Eine Verschlechterung der Depression im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode sei nicht nachzuvollziehen. Eine solche Ver schlechterung habe auch nicht durch einen psychopathologischen Befund be richt

untermauert werden können. Die vorwiegend psychoreaktiven ängst lich-depressi ven Befindlichkeitsstörungen würden in Bezug auf die ICF-Fähig keiten gewisse Defizite betreffend die Kommunikationsfähigkeit ergeben. Ferner bestünde eine Reduktion von Kompetenzen wie Aktivität, Flexibilität und Um stellungsfähig keit . Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht, unter besonderer Berücksichtigung der in Frage kommenden sehr einfachen Tä tigkeiten mit nur geringen Erwartungen an die besonderen Fähigkeitsbereiche, noch in der Lage, einer adäquaten sonstigen beruflichen Aufgabe und der an gestammten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Diese Beurteilung gelte retro spektiv seit 2008 (S. 22 oben).

Aus neurologischer Sicht bestünden seit dem Verbrennungsunfall im Jahre 1993

im Bereich beider Fussrücken leichte lokale neuropathische Schmerzen tolera b ler Intensität ohne die Notwendigkeit einer Einnahme von Nerven schmerz dämp fenden Präparaten. Weiter ergäben sich unter Berücksichtigung einer sensiblen Restschädigung der Wurzel S1 links ohne Lähmungserscheinun gen und einer noch durch Therapiemassnahmen besserungsfähigen leichten Dauerkopf schmerz symptomatik keine relevanten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit. Die neurologischen Auswir kungen des Verschleissleidens der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten sich bei Be trach tung im Zeitverlauf nicht verschlechtert, mit Aus nahme vorübergehender Verschlimmerung etwa im März 2012 (S. 22 Mitte) .

Von orthopädischer Seite her bestehe ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit sensiblen Störungen L5/S1 sowie Restzustände nach Verbrennungen der Füsse mit Schwell- und Kontrakturneigung beider Mittelfüsse mit geringen Funktions einschränkungen . Gemäss dem letzten, aktuellen MRI der LWS von Oktober 2013 zeige sich in der Etage L3/4 neu im Vergleich zum Vorbefund eine nach medio-lateral rechts gerichtete bis foraminal reichende Hernie mit breitem Kon takt zur Nervenwurzel L4 rechts rezessal, jedoch ohne Kompression. In der Etage L5/S1 sei bei Osteochondrose

Modic II die vorbestehend bekannte medi ane Dis kushernie im Vergleich zu r Voruntersuchung deutlich regredient, zwar mit be kann tem Kontakt zur Nervenwurzel S1 direkt bei Austritt aus dem Duralsack links, jedoch ohne Kompression. In Zusammenschau mit dem klini schen Befund seien die angegebenen Behinderungen auf orthopädischem Gebiet nur zum Teil nachvollziehbar. Durch die Verschleisserkrankung der LWS ins gesamt entstehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Erschwert seien belas tungsabhängige Arbei ten ausserhalb des Körperlotes und schwere Arbeiten so wie das Tragen von Lasten ab 15 kg. Dagegen könnten leichte bis mittelschwer e Arbeiten durchge führt werden. Eine Entlastungsoperation dürfte zu keiner we sentlichen Ver besse rung des Gesamtbefindens beitragen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, welche als mittelschwer gelte, sei die Arbeitsfä higkeit auf 90 % reduziert. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerde führerin hingegen noch zu 100 % arbeitsfähig (S. 22 f.).

In der Gesamtschau betrage die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch in ange stammter Tätigkeit, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch 90 % bei einer Präsenz von 8.5 Stunden und einer Leistungsfähigkeit von 90

%. In an ge passten Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Diese Täti g keiten würden einen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Arbeiten ausserhalb des Körperlotes, ohne Hebe n von Lasten ab 15 kg, ohne Nässe- und Kälteexposition sowie Zugluft und ruck artige Bewegungen voraussetzen. Insgesamt sollte dabei auf eine rückenschul gerechte Haltung geachtet werden (S. 23 unten).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten RAD- Stellungnahme von 2009 nicht wesentlich geändert. Zu berücksichtigen sei le di g lich die seit 2012 neu angegeb ene Geruchssinnstörung . Im aktuellsten NMR der LWS zeige sich ein neu aufgetretener Diskusprolaps LWK4/5 rechts, der die sub jektive Zunahme der Rückenschmerzen im Juni 2013 erklären könnte. Dadurch seien jedoch weder eine Verschlechterung der LWS-Beweglichkeit noch neue neu rologische Ausfälle bedingt. Die zwischenzeitlich hinzugetretene Span nungs kopfschmerzproblematik sei leichtgradig und durch Behandlungsmass nahmen gut beeinflussbar. Die psychiatrischen Leiden zeigten gemäss psychiat rischem Teilgutachten keine Zunahme im Verlauf (S. 25) . 4.5

Pract . med. A.___ nahm am 2 5. Mai 2014 (Urk. 7/103/ 4-12) Stellung zum psy chiatrischen Teilgutachten und führte aus, der psychiatrische Gutachter habe vor der Erstellung des Fachberichtes nicht mit ihr als behandelnde Fachärztin Kontakt aufgenommen. Seine Ausführungen vermöchten ausserdem nicht zu über zeugen. So würden die Exploration der Depressions- und Schmerzsymp to m e sowie die kriteriengeleitete Diagnosestellung fehlen. Der psych iatrische Gutach ter stelle seine Diagnose nicht nach dem heute üblichen klassifikatori schen System, sondern nach seiner vermuteten Ätiologie. Der psychopatholo gische Be fund sei unvollständig und zu kurz. Es seien auch keine fremdanam nesti schen Angaben hinzugezogen worden, um die eigene Diagnose zu validie ren. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht hergeleitet worden, wel che Einschrän kungen aus der Diagnose resultieren könnten (S.

1). Der psychiat rische Gutach ter habe die Symptome nicht exploriert, sondern betont, dass die Beschwer de führerin unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vorder grund steh en den zahlreichen psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Aus ihrer Sicht würden die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschw erden sowohl die diagnostischen wie auch die zeitlichen Kriterien einer mittel- bis schwer gra di gen depressiven Episode erfüllen (S. 4 Mitte) . Die Kombination zwei er Serotonin wirksamer Substanzen wie Saroten und Cipralex erfordere grosse Sorgfalt in der ambulanten Therapie, um klinisch relevante Interaktionen zu vermeiden. Dies erkläre die niedrige Dosierung der oben genannten Medika mente. Die medi zini schen Möglichkeiten, um kurz oder mittelfristig eine signifi kante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, seien begrenzt. Dies vor allem, da bereits ver schiedene stationäre Behandlungsversuche lege artis bei guter Kooperation durc h geführt worden seien und zu keiner substantiellen Ver änderung geführt hätten (S.

6 Mitte). Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befind e sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen und physischen Ver fassung. Es bestehe eine Einschränkung in der Anpa ssungs- und Durch hal te fähigkeit sowie bei der physischen und psychischen Belastbar keit (S. 7 oben) . Di e schwer bis mittelgradig ausgeprägte Depression verhindere, dass die Beschwer deführerin mit einer Willensanstrengung ihre Beschwerden überwinde und eine Arbeitstätigkeit annehmen könnte. Bei der Beschwerdefüh rerin handle es sich um eine sehr ängstliche und verunsicherte Person, welche in ihrem reduzierten Lebensalltag schon bei einer leichten körperlichen An strengung eine Schmerz zunahme wahrnehme, was wiederum zur Selbstlimitie rung und zur Vermeidung führe. Die Beschwerdeführerin sei körperlich sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht als vollständig arbeitsunfä hig anzusehen (S. 8) .

4.6

Die Ärzte der E.___ berichteten am 2 8. Mai 2014 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 8. März bis 4. April 2014 (Urk. 7/107) und nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- somatische Diagnose laut Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 2 5. November 2013: chronisches lumboradikuläres Reiz- und Aus fallsyndrom L5/S1 links

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen-vermeidenden Anteilen

Sie führten aus,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden de pressiven Episoden von ihrer ambulanten Behandlerin, pract . med. A.___, zur stationären Therapie angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin möchte lernen, sich von ihren Sorgen und Schmerzen abzulenken und positive Aktivi tä ten zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin wirke emotional belastet und dünn häutig bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Kraft seien deut lich reduziert. Psychomotorisch sei sie leicht verlangsamt. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik mit Gedankenkrei sen, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Niedergeschlagenheit, inne rer Anspannung und einer kognitiven Beeinträchtigung gezeigt. Zudem habe sich eine ängstliche Symp to matik gezeigt, welche hauptsächlich die So r gen um die Kinder bein hal tet habe. Die Beschwerdeführerin sei auch stark auf ihre kör perlichen Bes chwer den fokussiert gewesen und habe wenig Strategien im Um gang mit den Schmer zen gezeigt (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. März bis zum 4. April 2014 (Dauer des Aufenthaltes) zu 100 % arbeitsunfä hig. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit mindestens mittelfristig kaum verbesserbar sei. Sie verfüge kaum über soziale Kontakte, habe finanzielle Sorgen und Schwie rig keiten mit ihren K indern, welche teilweise Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden und schon in Konflikt mit dem Gesetz gekommen seien. Die Be schwer de führerin trete frühzeitig, jedoch in gegenseiti gem Einverständnis, in die vor bestehenden Verhältnisse aus (S. 3). 4.7

P ract . med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 0. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/115/6) und führte aus, dass der Kritik von pract . med. A.___

grösstenteils nicht gefolgt werden könne. Sie betone mehrmals, dass die Diagnosen im Gutachten nicht nach dem heute üblichen klassifikatorischen System, sondern nach der vermu te ten Ätiologie gestellt worden seien. Pract . med. A.___ verkenne dabei, dass es auch im ICD zum Beispiel die ätiologisch fundierte Diagnose der Anpas sungs stö rung gebe und dass versicherungspsychiatrisch psychosoziale und sozi okul tu relle Faktoren beachtet werden müssten. Der Vorwurf der fehlenden Fremd anam nese vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da im psychiatrischen Teilgutachten mehrere andere Arztberichte referiert würden. Im Teilgutachten finde sich ein detaillierter Befund, der eine ganze Seite einnehme. Der Gutachter lege dabei besonderen Wert auf objektive Beobachtungen, während pract . med. A.___ mehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin frage. Zu Recht weise pract . med. A.___ jedoch auf ein Manko hin. So finde sich im Gutachten keine explizite Aussage, sondern nur eine implizite Darstellung zur Suizidalität. Wenn pract . med. A.___ auf die Assessments der Klinik F.___ hinweise, sollte ihr klar sein, dass diese Assessments auf der Selbstbeurtei lung der Be schwerdeführerin beruhen würden. Sodann urteile pract . med. A.___ fachfremd, wenn sie die orthopädische Stellungnahme kritisiere.

Am 4. Juli 2014 nahm pract . med. G.___, RAD, erneut Stellung (Urk. 7/115/7) und führte aus, dass der nun vorliegende Austrittsbericht der E.___ über ausgie bige psychosoziale Belastungen berichte. Diese Faktoren seien IV-fremd. Wenn die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung aus Verantwortungsgefühl un d Sorge um die Entwicklung ihrer Kinder abgebrochen habe, so schienen diese psychosozialen Faktoren sehr wichtig zu sein. Dementsprechend geringer sei medizinisch-theoretisch der Einfluss einer eigenständigen D epression. Die diag nos tische Beurteilung erfordere eine differenzierte Betrachtung. Die Ärzte der E.___ würden eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen und vermei den den Anteilen diagnostizieren. Als deren Folge würden sie sodann eine ge nera lisierte Angststörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sehen. Also schienen gar keine eigenständige generalisierte Angststörung und somato forme Schmerzstörung vor zu liegen. Auffallenderweise würden die Ärzte der E.___ dann nur von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kin der be richten, so dass die Kriterien einer generalisierte n Angststörung sowieso nicht erfüllt seien. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine Diffe renzen zum psychiatrischen Gutachter finden. Die Ärzte der E.___ würden nur eine Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes feststellen, an son sten würden sie keine weitere Arbeitsunfähigkeit angeben. Zusammen fassend könne festgestellt werden, dass der Bericht der E.___ keine wesentlichen neuen psychiatrischen Fakten vortrage. Es könne weiterhin auf das Gutachten abge stellt werden.

5. 5.1

D ie

Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) auf das MEDAS -Gutachten vom 2 7 . Januar 2014 (Urk. 7/91), wonach die Beschwerdeführerin versicherungsmedizinisch in ange stammter Tätigkeit nur noch 90 % arbeitsfähig sei, in angepasster Tätigkeit ge mäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 23) .

5.2

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das MEDAS -Gut ach ten vom 27 . Januar 2 014 (Urk. 7/91) abgestellt werden . Dieses Gutachten entspricht den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert e iner Expertise (vgl. E. 1.4). Die Beschwer de führer in wurde ihrer geltend gemachten Beschwerden ent sprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf psy chiatrischen, ortho pädischen, neurologischen und allgemeininternistischen Untersuchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abge ge ben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die

Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet. Die MEDAS -Gutachter kamen in ihrer Ge samt beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchs tens mittel schwer e, adaptierte Tätigkeiten weiterhin eine Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe, und für die angestammte Tätigkeit als Reini gungskraft, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch eine solche

von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, zumal es gemäss den Ausführungen von pract . med. A.___

auf mangelnden Untersuchungen beruhe und nicht detailliert auf die vorhandenen Akten eingehe, verkennt sie, dass das Teilgutachten durchaus in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch die erhobenen Be funde berücksichtigte. So

führte RAD-Arzt pract . med. G.___

in seiner Stellungnahme korrekterweise aus, dass sich im Teilgutachten ein detaillierter Be fund findet, welcher immerhin eine ganze Seite einnimmt (S. 30 f.) . Ebenso er scheint es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter bei der Befund er hebung besonderen Wert au f objektive Beobachtungen legte (S. 30), während pract . med.

A.___ vielmehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerde füh rerin fragte. Wie auch RAD-Arzt pract . med. G.___ bemerkte, finden sich die von pract . med. A.___ im Gutachten vermissten Angaben zu Traurigkeit und sozi ale r Isolation in den Angaben, die im Rahmen der Anamnese gemacht wurden (S.

27, S.

29) . Die Beschwerdeführer in ist diesbezüglich darauf hinzu weisen, dass es pri mär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Be funderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) und dabei ihre rein subjektive Einschätzung betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

Es liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 5.4

Die Ausführungen im Bericht der E.___ (vgl. vorstehend E.

4.6) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu entkräften. So berichte te n die Ärzte der E.___

vor allem über ausgiebig vorhandene psychosoziale Belastungs faktoren und als deren Folge über eine generalisierte Angststörung und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung . Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge präg ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver s elbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Ärzten der E.___ aufgeführte Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin nicht von einer frei flottierenden Angst, sondern lediglich von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kinder be richte te .

Be züglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden sich keine we sentlichen Diffe renzen zur Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. So stellten die Ärzte der E.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während des statio nären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin fest. Der Bericht der Ärzte der E.___ enthält somit keine wesentlichen neuen Faktoren, welche das psychiatrische Teilgutachten umzu stossen vermöchten.

5.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass si ch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung ein getreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter

dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtspre chung (vgl .

BGE 141 V 281).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 0. September 2008 bei der Invali den versicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Si tuation ab und verneinte mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 7/31).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträch ti gung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs ver fahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründ ungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhalts p unkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) – bei ei ner weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 1.4 unten). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6) . Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befinde sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes zeigten sich ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schlafstörungen sowie Einschrän kungen des Gedächtnisses (S. 3 Ziff. 1.7).

4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/77) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer therapieresistenten Ischialgie bei einem Bandscheibenschaden mit Dis ku s hernie L5/S1 mit neurologischen Ausfällen im Sinne einer konsekutiven Muskelschwäche der Fussheber und Fusssenker sowie einer dermatombezogenen Hypästhesie L5/S1 leide. Zudem leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig, soweit durch ihn beurteilbar, mittelgradig bis schwer (S. 1

Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin zweimal, im Februar und im März 2013, in seiner Sprechstunde gesehen. Bei diesen Terminen sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf grund der Anamnese und des Aktenstudiums gehe er davon aus, dass diese Ar beitsun fähigkeit seit Jahren bestehe (S. 2 Ziff. 3). Er gehe davon aus, dass aktu ell auch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestehe, da die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden kaum längere Zeit körperlich belastende, sitzende oder stehende Tätigkeiten verrichten könne (S. 2 Ziff. 4). 4.4

Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 2 7. Januar 2014 (Urk. 7/91) gestützt auf die Akten sowie die persönlichen Befragungen und Untersuchungen in den Fachge bieten Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin. Sie nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

23): - chronisches lumbales Wirbelsäulensyndrom - chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit vorwiegend unter Be lastung auftretenden Beschwerden

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

24): - weitgehender Geruchsverlust - sensibles S1-Residuum links bei Diskusprolaps LWK5/SWK1 links - neuropathischer Schmerz an den Füssen nach Verbrennung mit Hautde ckung mit geringen Kontrakturen der Mittelfüsse beidseits - Clavusbildung Strahl V beidseits - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - psychosoziale Belastung - chronisches Kopfschmerzsyndrom (Mischkopfschmerz)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein Leidensdruck und eine Einschüchterung in Bezug auf die zahlreichen psychoso zialen Belastungen bestünden, die das Denken und die Befindlichkeit sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Besonders zu nennen seien die finanziellen Probleme, aber auch die Drogenproblematik des Sohnes. Di e Beschwerdeführerin vermittle dabei durchaus den Eindruck, dass sie unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vordergrund stehenden zahlrei che n psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Nachvollziehbar komme es da durch zu zeitweisen Schlafstörungen, stärkerer Deprimiertheit, Erwartungs ängs ten beziehungsweise situativen Befürchtungen, welche sich auch negativ auf das Befinden auswirken würden. Eine relevante depressive Störung, eine gene ra lisierte Angstsymptomatik oder eine anderweitige versicherungsmedizi nisch

relevante psychische Störung könne daraus jedoch nicht abgeleitet wer den. Allen falls könne die Diagnose einer Angststörung und depressiver Störung ge mischt festgestellt werden. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil die typischen Merkmale dieser Krankheitsent wicklung feh len würden. In psychiatrischer Therapie stehe die Beschwerdefüh rerin erst seit K urzem. Die medikamentöse, antidepressive Behandlung werde in moderater Dosis geführt. Eine Verschlechterung der Depression im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode sei nicht nachzuvollziehen. Eine solche Ver schlechterung habe auch nicht durch einen psychopathologischen Befund be richt

untermauert werden können. Die vorwiegend psychoreaktiven ängst lich-depressi ven Befindlichkeitsstörungen würden in Bezug auf die ICF-Fähig keiten gewisse Defizite betreffend die Kommunikationsfähigkeit ergeben. Ferner bestünde eine Reduktion von Kompetenzen wie Aktivität, Flexibilität und Um stellungsfähig keit . Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht, unter besonderer Berücksichtigung der in Frage kommenden sehr einfachen Tä tigkeiten mit nur geringen Erwartungen an die besonderen Fähigkeitsbereiche, noch in der Lage, einer adäquaten sonstigen beruflichen Aufgabe und der an gestammten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Diese Beurteilung gelte retro spektiv seit 2008 (S. 22 oben).

Aus neurologischer Sicht bestünden seit dem Verbrennungsunfall im Jahre 1993

im Bereich beider Fussrücken leichte lokale neuropathische Schmerzen tolera b ler Intensität ohne die Notwendigkeit einer Einnahme von Nerven schmerz dämp fenden Präparaten. Weiter ergäben sich unter Berücksichtigung einer sensiblen Restschädigung der Wurzel S1 links ohne Lähmungserscheinun gen und einer noch durch Therapiemassnahmen besserungsfähigen leichten Dauerkopf schmerz symptomatik keine relevanten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit. Die neurologischen Auswir kungen des Verschleissleidens der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten sich bei Be trach tung im Zeitverlauf nicht verschlechtert, mit Aus nahme vorübergehender Verschlimmerung etwa im März 2012 (S. 22 Mitte) .

Von orthopädischer Seite her bestehe ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit sensiblen Störungen L5/S1 sowie Restzustände nach Verbrennungen der Füsse mit Schwell- und Kontrakturneigung beider Mittelfüsse mit geringen Funktions einschränkungen . Gemäss dem letzten, aktuellen MRI der LWS von Oktober 2013 zeige sich in der Etage L3/4 neu im Vergleich zum Vorbefund eine nach medio-lateral rechts gerichtete bis foraminal reichende Hernie mit breitem Kon takt zur Nervenwurzel L4 rechts rezessal, jedoch ohne Kompression. In der Etage L5/S1 sei bei Osteochondrose

Modic II die vorbestehend bekannte medi ane Dis kushernie im Vergleich zu r Voruntersuchung deutlich regredient, zwar mit be kann tem Kontakt zur Nervenwurzel S1 direkt bei Austritt aus dem Duralsack links, jedoch ohne Kompression. In Zusammenschau mit dem klini schen Befund seien die angegebenen Behinderungen auf orthopädischem Gebiet nur zum Teil nachvollziehbar. Durch die Verschleisserkrankung der LWS ins gesamt entstehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Erschwert seien belas tungsabhängige Arbei ten ausserhalb des Körperlotes und schwere Arbeiten so wie das Tragen von Lasten ab 15 kg. Dagegen könnten leichte bis mittelschwer e Arbeiten durchge führt werden. Eine Entlastungsoperation dürfte zu keiner we sentlichen Ver besse rung des Gesamtbefindens beitragen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, welche als mittelschwer gelte, sei die Arbeitsfä higkeit auf 90 % reduziert. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerde führerin hingegen noch zu 100 % arbeitsfähig (S. 22 f.).

In der Gesamtschau betrage die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch in ange stammter Tätigkeit, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch 90 % bei einer Präsenz von 8.5 Stunden und einer Leistungsfähigkeit von 90

%. In an ge passten Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Diese Täti g keiten würden einen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Arbeiten ausserhalb des Körperlotes, ohne Hebe n von Lasten ab 15 kg, ohne Nässe- und Kälteexposition sowie Zugluft und ruck artige Bewegungen voraussetzen. Insgesamt sollte dabei auf eine rückenschul gerechte Haltung geachtet werden (S. 23 unten).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten RAD- Stellungnahme von 2009 nicht wesentlich geändert. Zu berücksichtigen sei le di g lich die seit 2012 neu angegeb ene Geruchssinnstörung . Im aktuellsten NMR der LWS zeige sich ein neu aufgetretener Diskusprolaps LWK4/5 rechts, der die sub jektive Zunahme der Rückenschmerzen im Juni 2013 erklären könnte. Dadurch seien jedoch weder eine Verschlechterung der LWS-Beweglichkeit noch neue neu rologische Ausfälle bedingt. Die zwischenzeitlich hinzugetretene Span nungs kopfschmerzproblematik sei leichtgradig und durch Behandlungsmass nahmen gut beeinflussbar. Die psychiatrischen Leiden zeigten gemäss psychiat rischem Teilgutachten keine Zunahme im Verlauf (S. 25) . 4.5

Pract . med. A.___ nahm am 2 5. Mai 2014 (Urk. 7/103/ 4-12) Stellung zum psy chiatrischen Teilgutachten und führte aus, der psychiatrische Gutachter habe vor der Erstellung des Fachberichtes nicht mit ihr als behandelnde Fachärztin Kontakt aufgenommen. Seine Ausführungen vermöchten ausserdem nicht zu über zeugen. So würden die Exploration der Depressions- und Schmerzsymp to m e sowie die kriteriengeleitete Diagnosestellung fehlen. Der psych iatrische Gutach ter stelle seine Diagnose nicht nach dem heute üblichen klassifikatori schen System, sondern nach seiner vermuteten Ätiologie. Der psychopatholo gische Be fund sei unvollständig und zu kurz. Es seien auch keine fremdanam nesti schen Angaben hinzugezogen worden, um die eigene Diagnose zu validie ren. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht hergeleitet worden, wel che Einschrän kungen aus der Diagnose resultieren könnten (S.

1). Der psychiat rische Gutach ter habe die Symptome nicht exploriert, sondern betont, dass die Beschwer de führerin unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vorder grund steh en den zahlreichen psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Aus ihrer Sicht würden die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschw erden sowohl die diagnostischen wie auch die zeitlichen Kriterien einer mittel- bis schwer gra di gen depressiven Episode erfüllen (S. 4 Mitte) . Die Kombination zwei er Serotonin wirksamer Substanzen wie Saroten und Cipralex erfordere grosse Sorgfalt in der ambulanten Therapie, um klinisch relevante Interaktionen zu vermeiden. Dies erkläre die niedrige Dosierung der oben genannten Medika mente. Die medi zini schen Möglichkeiten, um kurz oder mittelfristig eine signifi kante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, seien begrenzt. Dies vor allem, da bereits ver schiedene stationäre Behandlungsversuche lege artis bei guter Kooperation durc h geführt worden seien und zu keiner substantiellen Ver änderung geführt hätten (S.

6 Mitte). Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befind e sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen und physischen Ver fassung. Es bestehe eine Einschränkung in der Anpa ssungs- und Durch hal te fähigkeit sowie bei der physischen und psychischen Belastbar keit (S. 7 oben) . Di e schwer bis mittelgradig ausgeprägte Depression verhindere, dass die Beschwer deführerin mit einer Willensanstrengung ihre Beschwerden überwinde und eine Arbeitstätigkeit annehmen könnte. Bei der Beschwerdefüh rerin handle es sich um eine sehr ängstliche und verunsicherte Person, welche in ihrem reduzierten Lebensalltag schon bei einer leichten körperlichen An strengung eine Schmerz zunahme wahrnehme, was wiederum zur Selbstlimitie rung und zur Vermeidung führe. Die Beschwerdeführerin sei körperlich sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht als vollständig arbeitsunfä hig anzusehen (S. 8) .

4.6

Die Ärzte der E.___ berichteten am 2 8. Mai 2014 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 8. März bis 4. April 2014 (Urk. 7/107) und nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- somatische Diagnose laut Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 2 5. November 2013: chronisches lumboradikuläres Reiz- und Aus fallsyndrom L5/S1 links

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen-vermeidenden Anteilen

Sie führten aus,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden de pressiven Episoden von ihrer ambulanten Behandlerin, pract . med. A.___, zur stationären Therapie angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin möchte lernen, sich von ihren Sorgen und Schmerzen abzulenken und positive Aktivi tä ten zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin wirke emotional belastet und dünn häutig bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Kraft seien deut lich reduziert. Psychomotorisch sei sie leicht verlangsamt. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik mit Gedankenkrei sen, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Niedergeschlagenheit, inne rer Anspannung und einer kognitiven Beeinträchtigung gezeigt. Zudem habe sich eine ängstliche Symp to matik gezeigt, welche hauptsächlich die So r gen um die Kinder bein hal tet habe. Die Beschwerdeführerin sei auch stark auf ihre kör perlichen Bes chwer den fokussiert gewesen und habe wenig Strategien im Um gang mit den Schmer zen gezeigt (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. März bis zum 4. April 2014 (Dauer des Aufenthaltes) zu 100 % arbeitsunfä hig. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit mindestens mittelfristig kaum verbesserbar sei. Sie verfüge kaum über soziale Kontakte, habe finanzielle Sorgen und Schwie rig keiten mit ihren K indern, welche teilweise Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden und schon in Konflikt mit dem Gesetz gekommen seien. Die Be schwer de führerin trete frühzeitig, jedoch in gegenseiti gem Einverständnis, in die vor bestehenden Verhältnisse aus (S. 3). 4.7

P ract . med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 0. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/115/6) und führte aus, dass der Kritik von pract . med. A.___

grösstenteils nicht gefolgt werden könne. Sie betone mehrmals, dass die Diagnosen im Gutachten nicht nach dem heute üblichen klassifikatorischen System, sondern nach der vermu te ten Ätiologie gestellt worden seien. Pract . med. A.___ verkenne dabei, dass es auch im ICD zum Beispiel die ätiologisch fundierte Diagnose der Anpas sungs stö rung gebe und dass versicherungspsychiatrisch psychosoziale und sozi okul tu relle Faktoren beachtet werden müssten. Der Vorwurf der fehlenden Fremd anam nese vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da im psychiatrischen Teilgutachten mehrere andere Arztberichte referiert würden. Im Teilgutachten finde sich ein detaillierter Befund, der eine ganze Seite einnehme. Der Gutachter lege dabei besonderen Wert auf objektive Beobachtungen, während pract . med. A.___ mehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin frage. Zu Recht weise pract . med. A.___ jedoch auf ein Manko hin. So finde sich im Gutachten keine explizite Aussage, sondern nur eine implizite Darstellung zur Suizidalität. Wenn pract . med. A.___ auf die Assessments der Klinik F.___ hinweise, sollte ihr klar sein, dass diese Assessments auf der Selbstbeurtei lung der Be schwerdeführerin beruhen würden. Sodann urteile pract . med. A.___ fachfremd, wenn sie die orthopädische Stellungnahme kritisiere.

Am 4. Juli 2014 nahm pract . med. G.___, RAD, erneut Stellung (Urk. 7/115/7) und führte aus, dass der nun vorliegende Austrittsbericht der E.___ über ausgie bige psychosoziale Belastungen berichte. Diese Faktoren seien IV-fremd. Wenn die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung aus Verantwortungsgefühl un d Sorge um die Entwicklung ihrer Kinder abgebrochen habe, so schienen diese psychosozialen Faktoren sehr wichtig zu sein. Dementsprechend geringer sei medizinisch-theoretisch der Einfluss einer eigenständigen D epression. Die diag nos tische Beurteilung erfordere eine differenzierte Betrachtung. Die Ärzte der E.___ würden eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen und vermei den den Anteilen diagnostizieren. Als deren Folge würden sie sodann eine ge nera lisierte Angststörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sehen. Also schienen gar keine eigenständige generalisierte Angststörung und somato forme Schmerzstörung vor zu liegen. Auffallenderweise würden die Ärzte der E.___ dann nur von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kin der be richten, so dass die Kriterien einer generalisierte n Angststörung sowieso nicht erfüllt seien. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine Diffe renzen zum psychiatrischen Gutachter finden. Die Ärzte der E.___ würden nur eine Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes feststellen, an son sten würden sie keine weitere Arbeitsunfähigkeit angeben. Zusammen fassend könne festgestellt werden, dass der Bericht der E.___ keine wesentlichen neuen psychiatrischen Fakten vortrage. Es könne weiterhin auf das Gutachten abge stellt werden.

5. 5.1

D ie

Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) auf das MEDAS -Gutachten vom 2 7 . Januar 2014 (Urk. 7/91), wonach die Beschwerdeführerin versicherungsmedizinisch in ange stammter Tätigkeit nur noch 90 % arbeitsfähig sei, in angepasster Tätigkeit ge mäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 23) .

5.2

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das MEDAS -Gut ach ten vom 27 . Januar 2 014 (Urk. 7/91) abgestellt werden . Dieses Gutachten entspricht den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert e iner Expertise (vgl. E. 1.4). Die Beschwer de führer in wurde ihrer geltend gemachten Beschwerden ent sprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf psy chiatrischen, ortho pädischen, neurologischen und allgemeininternistischen Untersuchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abge ge ben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die

Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet. Die MEDAS -Gutachter kamen in ihrer Ge samt beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchs tens mittel schwer e, adaptierte Tätigkeiten weiterhin eine Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe, und für die angestammte Tätigkeit als Reini gungskraft, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch eine solche

von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, zumal es gemäss den Ausführungen von pract . med. A.___

auf mangelnden Untersuchungen beruhe und nicht detailliert auf die vorhandenen Akten eingehe, verkennt sie, dass das Teilgutachten durchaus in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch die erhobenen Be funde berücksichtigte. So

führte RAD-Arzt pract . med. G.___

in seiner Stellungnahme korrekterweise aus, dass sich im Teilgutachten ein detaillierter Be fund findet, welcher immerhin eine ganze Seite einnimmt (S. 30 f.) . Ebenso er scheint es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter bei der Befund er hebung besonderen Wert au f objektive Beobachtungen legte (S. 30), während pract . med.

A.___ vielmehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerde füh rerin fragte. Wie auch RAD-Arzt pract . med. G.___ bemerkte, finden sich die von pract . med. A.___ im Gutachten vermissten Angaben zu Traurigkeit und sozi ale r Isolation in den Angaben, die im Rahmen der Anamnese gemacht wurden (S.

27, S.

29) . Die Beschwerdeführer in ist diesbezüglich darauf hinzu weisen, dass es pri mär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Be funderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) und dabei ihre rein subjektive Einschätzung betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

Es liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 5.4

Die Ausführungen im Bericht der E.___ (vgl. vorstehend E.

4.6) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu entkräften. So berichte te n die Ärzte der E.___

vor allem über ausgiebig vorhandene psychosoziale Belastungs faktoren und als deren Folge über eine generalisierte Angststörung und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung . Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

5. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab September 2012 zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä rungen anzuordnen (S. 2).

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das MEDAS -Gutachten vom 2 7 . Januar 2014 (Urk. 7/91), davon aus, dass die geschilderten psychischen Be schwerden keine Elemente einer eigenständigen psychischen Reaktion wieder geben würden. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), auf das psychiatrische Teilgutachten sei nicht abzustellen. Es weise formelle und materielle Mängel auf (S. 9 ff.). Es beruhe auf mangelnden Unter suchungen, gehe nicht detailliert auf die zur Verfügung gestandenen stark di vergierenden medi zinischen Akten ein, enthalte keine rechtsgenüglichen Fest stellungen zu den relevanten Kriterien betreffend d i e im Raum stehenden Diag nosen, und in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge würden Unsicher heiten und Unklarheiten vorliegen. Dies verunmögliche die Be antwortung der massgebenden Fragen. Gestützt auf den Bericht der behandeln den Psychiater in

pract . med. A.___ sei deshalb ab September 2012 eine ganze Rente auszu rich te n (S. 13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszust and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in seit der Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/31) verändert haben, und ob zur Be antwortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann .

3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG ist jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge präg ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver s elbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Ärzten der E.___ aufgeführte Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin nicht von einer frei flottierenden Angst, sondern lediglich von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kinder be richte te .

Be züglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden sich keine we sentlichen Diffe renzen zur Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. So stellten die Ärzte der E.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während des statio nären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin fest. Der Bericht der Ärzte der E.___ enthält somit keine wesentlichen neuen Faktoren, welche das psychiatrische Teilgutachten umzu stossen vermöchten.

5.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass si ch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung ein getreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter

dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtspre chung (vgl .

BGE 141 V 281).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01034 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

12. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (geboren 1989, 1991, 1995, 1997),

war seit März 2006 bei der Stadt Y.___ zu zirka 30 %

als

Reinigungs mitarbeiterin

tätig (Urk. 7/ 12) .

Unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Fuss be schwerden meldete sich d ie Versicherte am 1 0. September 2008 bei der Invali den versicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Si tuation ab und verneinte mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 7/31). 1.2

Unter Hinweis auf eine Depression sowie einen Bandscheibenvorfall meldete sich die Versicherte a m 1 9. März 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerb liche Situation

erneut ab .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (vgl. Urk. 7/69-70, Urk. 7/75) holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein interdiszi plinäres Gutachten ein, das am 2 7. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 5. September 2014 verneinte die IV-Stelle sodann einen Ren ten anspruch (Urk. 7/116 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

5. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab September 2012 zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä rungen anzuordnen (S. 2).

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträch ti gung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs ver fahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründ ungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhalts p unkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) – bei ei ner weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das MEDAS -Gutachten vom 2 7 . Januar 2014 (Urk. 7/91), davon aus, dass die geschilderten psychischen Be schwerden keine Elemente einer eigenständigen psychischen Reaktion wieder geben würden. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), auf das psychiatrische Teilgutachten sei nicht abzustellen. Es weise formelle und materielle Mängel auf (S. 9 ff.). Es beruhe auf mangelnden Unter suchungen, gehe nicht detailliert auf die zur Verfügung gestandenen stark di vergierenden medi zinischen Akten ein, enthalte keine rechtsgenüglichen Fest stellungen zu den relevanten Kriterien betreffend d i e im Raum stehenden Diag nosen, und in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge würden Unsicher heiten und Unklarheiten vorliegen. Dies verunmögliche die Be antwortung der massgebenden Fragen. Gestützt auf den Bericht der behandeln den Psychiater in

pract . med. A.___ sei deshalb ab September 2012 eine ganze Rente auszu rich te n (S. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszust and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in seit der Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/31) verändert haben, und ob zur Be antwortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann .

3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8 . September 2009 (Urk. 7/ 31) lag im

Wesentlichen die Stellungnahme des RAD vom 1 7. Februar 2009 (Urk. 7/22 S.

3

f.) zugrunde.

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. C.___, praktische Ärztin, führten aus, dass mit der Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms bei Diskus hernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 mit Schmerzen und Ge fühls stö rungen im linken Bein seit dem 2 5. April 2008 ein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beeinträchtige. Die Arbeits fähigkeit betrage 11.5 % in angestammter Tätigkeit seit dem 2 5. April 2008, wobei von einem durchschnittlichen Belastungsprofil auszugehen sei. Medizi nisch-theoretisch sei zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit von derzeit einer Stunde pro Tag in bisheriger Tätigkeit sukzessive gesteigert werden könne. Bin nen eines halben Jahres sei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeits fähig keit in bisheriger Tätigkeit zu erreichen. In angepasster Tätigkeit mit kör per lich leichten Arbeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne lendenwirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häu fi ge Rumpfrotation, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andau ernde Vibrationsbelastung und ohne Nässe- beziehungsweise Kälteexposition be stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit .

4.

4.1

Für die Zeit nach der Ver fügung vom 8. September 2009 finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden medizini schen Berichte: 4.2

Pract . med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete

am

5. Oktober 2012 (Urk. 7/64) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwer e Episode (ICD-10 F33.2) ohne psychotische Symptome, beste hend seit zirka 2008 - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 mit sensiblem Ausfall S1 links bei medianer bis medio-lateral gelegener Diskushernie links mit Kompression der Nervenwurzel S1 - Verbrennungsunfall 1993 Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin von sehr wenig Interesse an ihrem Umfeld berichte, einzig zu ihren drei Schwestern habe sie guten und regelmäs si gen Kontakt. Der soziale Rückzug habe stattgefunden (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Im Kontaktverhalten sei sie freundlich und mitteilungsbereit. Es seien kognitive Defizite wie Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit von Alltagsrelevanz eruierbar . Sie sei eingeengt auf ihre Schmerzproblematik. Es seien viele depres si ve Denkinhalte wie Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, negative und pessimis tische Zukunftsperspektiven vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte) . Die Prognose sei momentan offen. Ohne psychiatrisch-psychotherapeutische und soziale Mass nahmen sei prognostisch mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und mit einer weiteren Chronifizierung der Depression und sozialen Desintegra tio n zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6) . Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befinde sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes zeigten sich ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schlafstörungen sowie Einschrän kungen des Gedächtnisses (S. 3 Ziff. 1.7).

4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/77) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer therapieresistenten Ischialgie bei einem Bandscheibenschaden mit Dis ku s hernie L5/S1 mit neurologischen Ausfällen im Sinne einer konsekutiven Muskelschwäche der Fussheber und Fusssenker sowie einer dermatombezogenen Hypästhesie L5/S1 leide. Zudem leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig, soweit durch ihn beurteilbar, mittelgradig bis schwer (S. 1

Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin zweimal, im Februar und im März 2013, in seiner Sprechstunde gesehen. Bei diesen Terminen sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf grund der Anamnese und des Aktenstudiums gehe er davon aus, dass diese Ar beitsun fähigkeit seit Jahren bestehe (S. 2 Ziff. 3). Er gehe davon aus, dass aktu ell auch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestehe, da die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden kaum längere Zeit körperlich belastende, sitzende oder stehende Tätigkeiten verrichten könne (S. 2 Ziff. 4). 4.4

Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 2 7. Januar 2014 (Urk. 7/91) gestützt auf die Akten sowie die persönlichen Befragungen und Untersuchungen in den Fachge bieten Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin. Sie nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

23): - chronisches lumbales Wirbelsäulensyndrom - chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit vorwiegend unter Be lastung auftretenden Beschwerden

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

24): - weitgehender Geruchsverlust - sensibles S1-Residuum links bei Diskusprolaps LWK5/SWK1 links - neuropathischer Schmerz an den Füssen nach Verbrennung mit Hautde ckung mit geringen Kontrakturen der Mittelfüsse beidseits - Clavusbildung Strahl V beidseits - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - psychosoziale Belastung - chronisches Kopfschmerzsyndrom (Mischkopfschmerz)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein Leidensdruck und eine Einschüchterung in Bezug auf die zahlreichen psychoso zialen Belastungen bestünden, die das Denken und die Befindlichkeit sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Besonders zu nennen seien die finanziellen Probleme, aber auch die Drogenproblematik des Sohnes. Di e Beschwerdeführerin vermittle dabei durchaus den Eindruck, dass sie unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vordergrund stehenden zahlrei che n psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Nachvollziehbar komme es da durch zu zeitweisen Schlafstörungen, stärkerer Deprimiertheit, Erwartungs ängs ten beziehungsweise situativen Befürchtungen, welche sich auch negativ auf das Befinden auswirken würden. Eine relevante depressive Störung, eine gene ra lisierte Angstsymptomatik oder eine anderweitige versicherungsmedizi nisch

relevante psychische Störung könne daraus jedoch nicht abgeleitet wer den. Allen falls könne die Diagnose einer Angststörung und depressiver Störung ge mischt festgestellt werden. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil die typischen Merkmale dieser Krankheitsent wicklung feh len würden. In psychiatrischer Therapie stehe die Beschwerdefüh rerin erst seit K urzem. Die medikamentöse, antidepressive Behandlung werde in moderater Dosis geführt. Eine Verschlechterung der Depression im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode sei nicht nachzuvollziehen. Eine solche Ver schlechterung habe auch nicht durch einen psychopathologischen Befund be richt

untermauert werden können. Die vorwiegend psychoreaktiven ängst lich-depressi ven Befindlichkeitsstörungen würden in Bezug auf die ICF-Fähig keiten gewisse Defizite betreffend die Kommunikationsfähigkeit ergeben. Ferner bestünde eine Reduktion von Kompetenzen wie Aktivität, Flexibilität und Um stellungsfähig keit . Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht, unter besonderer Berücksichtigung der in Frage kommenden sehr einfachen Tä tigkeiten mit nur geringen Erwartungen an die besonderen Fähigkeitsbereiche, noch in der Lage, einer adäquaten sonstigen beruflichen Aufgabe und der an gestammten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Diese Beurteilung gelte retro spektiv seit 2008 (S. 22 oben).

Aus neurologischer Sicht bestünden seit dem Verbrennungsunfall im Jahre 1993

im Bereich beider Fussrücken leichte lokale neuropathische Schmerzen tolera b ler Intensität ohne die Notwendigkeit einer Einnahme von Nerven schmerz dämp fenden Präparaten. Weiter ergäben sich unter Berücksichtigung einer sensiblen Restschädigung der Wurzel S1 links ohne Lähmungserscheinun gen und einer noch durch Therapiemassnahmen besserungsfähigen leichten Dauerkopf schmerz symptomatik keine relevanten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit. Die neurologischen Auswir kungen des Verschleissleidens der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten sich bei Be trach tung im Zeitverlauf nicht verschlechtert, mit Aus nahme vorübergehender Verschlimmerung etwa im März 2012 (S. 22 Mitte) .

Von orthopädischer Seite her bestehe ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit sensiblen Störungen L5/S1 sowie Restzustände nach Verbrennungen der Füsse mit Schwell- und Kontrakturneigung beider Mittelfüsse mit geringen Funktions einschränkungen . Gemäss dem letzten, aktuellen MRI der LWS von Oktober 2013 zeige sich in der Etage L3/4 neu im Vergleich zum Vorbefund eine nach medio-lateral rechts gerichtete bis foraminal reichende Hernie mit breitem Kon takt zur Nervenwurzel L4 rechts rezessal, jedoch ohne Kompression. In der Etage L5/S1 sei bei Osteochondrose

Modic II die vorbestehend bekannte medi ane Dis kushernie im Vergleich zu r Voruntersuchung deutlich regredient, zwar mit be kann tem Kontakt zur Nervenwurzel S1 direkt bei Austritt aus dem Duralsack links, jedoch ohne Kompression. In Zusammenschau mit dem klini schen Befund seien die angegebenen Behinderungen auf orthopädischem Gebiet nur zum Teil nachvollziehbar. Durch die Verschleisserkrankung der LWS ins gesamt entstehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Erschwert seien belas tungsabhängige Arbei ten ausserhalb des Körperlotes und schwere Arbeiten so wie das Tragen von Lasten ab 15 kg. Dagegen könnten leichte bis mittelschwer e Arbeiten durchge führt werden. Eine Entlastungsoperation dürfte zu keiner we sentlichen Ver besse rung des Gesamtbefindens beitragen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, welche als mittelschwer gelte, sei die Arbeitsfä higkeit auf 90 % reduziert. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerde führerin hingegen noch zu 100 % arbeitsfähig (S. 22 f.).

In der Gesamtschau betrage die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch in ange stammter Tätigkeit, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch 90 % bei einer Präsenz von 8.5 Stunden und einer Leistungsfähigkeit von 90

%. In an ge passten Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Diese Täti g keiten würden einen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Arbeiten ausserhalb des Körperlotes, ohne Hebe n von Lasten ab 15 kg, ohne Nässe- und Kälteexposition sowie Zugluft und ruck artige Bewegungen voraussetzen. Insgesamt sollte dabei auf eine rückenschul gerechte Haltung geachtet werden (S. 23 unten).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten RAD- Stellungnahme von 2009 nicht wesentlich geändert. Zu berücksichtigen sei le di g lich die seit 2012 neu angegeb ene Geruchssinnstörung . Im aktuellsten NMR der LWS zeige sich ein neu aufgetretener Diskusprolaps LWK4/5 rechts, der die sub jektive Zunahme der Rückenschmerzen im Juni 2013 erklären könnte. Dadurch seien jedoch weder eine Verschlechterung der LWS-Beweglichkeit noch neue neu rologische Ausfälle bedingt. Die zwischenzeitlich hinzugetretene Span nungs kopfschmerzproblematik sei leichtgradig und durch Behandlungsmass nahmen gut beeinflussbar. Die psychiatrischen Leiden zeigten gemäss psychiat rischem Teilgutachten keine Zunahme im Verlauf (S. 25) . 4.5

Pract . med. A.___ nahm am 2 5. Mai 2014 (Urk. 7/103/ 4-12) Stellung zum psy chiatrischen Teilgutachten und führte aus, der psychiatrische Gutachter habe vor der Erstellung des Fachberichtes nicht mit ihr als behandelnde Fachärztin Kontakt aufgenommen. Seine Ausführungen vermöchten ausserdem nicht zu über zeugen. So würden die Exploration der Depressions- und Schmerzsymp to m e sowie die kriteriengeleitete Diagnosestellung fehlen. Der psych iatrische Gutach ter stelle seine Diagnose nicht nach dem heute üblichen klassifikatori schen System, sondern nach seiner vermuteten Ätiologie. Der psychopatholo gische Be fund sei unvollständig und zu kurz. Es seien auch keine fremdanam nesti schen Angaben hinzugezogen worden, um die eigene Diagnose zu validie ren. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht hergeleitet worden, wel che Einschrän kungen aus der Diagnose resultieren könnten (S.

1). Der psychiat rische Gutach ter habe die Symptome nicht exploriert, sondern betont, dass die Beschwer de führerin unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vorder grund steh en den zahlreichen psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Aus ihrer Sicht würden die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschw erden sowohl die diagnostischen wie auch die zeitlichen Kriterien einer mittel- bis schwer gra di gen depressiven Episode erfüllen (S. 4 Mitte) . Die Kombination zwei er Serotonin wirksamer Substanzen wie Saroten und Cipralex erfordere grosse Sorgfalt in der ambulanten Therapie, um klinisch relevante Interaktionen zu vermeiden. Dies erkläre die niedrige Dosierung der oben genannten Medika mente. Die medi zini schen Möglichkeiten, um kurz oder mittelfristig eine signifi kante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, seien begrenzt. Dies vor allem, da bereits ver schiedene stationäre Behandlungsversuche lege artis bei guter Kooperation durc h geführt worden seien und zu keiner substantiellen Ver änderung geführt hätten (S.

6 Mitte). Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befind e sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen und physischen Ver fassung. Es bestehe eine Einschränkung in der Anpa ssungs- und Durch hal te fähigkeit sowie bei der physischen und psychischen Belastbar keit (S. 7 oben) . Di e schwer bis mittelgradig ausgeprägte Depression verhindere, dass die Beschwer deführerin mit einer Willensanstrengung ihre Beschwerden überwinde und eine Arbeitstätigkeit annehmen könnte. Bei der Beschwerdefüh rerin handle es sich um eine sehr ängstliche und verunsicherte Person, welche in ihrem reduzierten Lebensalltag schon bei einer leichten körperlichen An strengung eine Schmerz zunahme wahrnehme, was wiederum zur Selbstlimitie rung und zur Vermeidung führe. Die Beschwerdeführerin sei körperlich sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht als vollständig arbeitsunfä hig anzusehen (S. 8) .

4.6

Die Ärzte der E.___ berichteten am 2 8. Mai 2014 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 8. März bis 4. April 2014 (Urk. 7/107) und nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- somatische Diagnose laut Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 2 5. November 2013: chronisches lumboradikuläres Reiz- und Aus fallsyndrom L5/S1 links

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen-vermeidenden Anteilen

Sie führten aus,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden de pressiven Episoden von ihrer ambulanten Behandlerin, pract . med. A.___, zur stationären Therapie angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin möchte lernen, sich von ihren Sorgen und Schmerzen abzulenken und positive Aktivi tä ten zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin wirke emotional belastet und dünn häutig bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Kraft seien deut lich reduziert. Psychomotorisch sei sie leicht verlangsamt. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik mit Gedankenkrei sen, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Niedergeschlagenheit, inne rer Anspannung und einer kognitiven Beeinträchtigung gezeigt. Zudem habe sich eine ängstliche Symp to matik gezeigt, welche hauptsächlich die So r gen um die Kinder bein hal tet habe. Die Beschwerdeführerin sei auch stark auf ihre kör perlichen Bes chwer den fokussiert gewesen und habe wenig Strategien im Um gang mit den Schmer zen gezeigt (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. März bis zum 4. April 2014 (Dauer des Aufenthaltes) zu 100 % arbeitsunfä hig. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit mindestens mittelfristig kaum verbesserbar sei. Sie verfüge kaum über soziale Kontakte, habe finanzielle Sorgen und Schwie rig keiten mit ihren K indern, welche teilweise Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden und schon in Konflikt mit dem Gesetz gekommen seien. Die Be schwer de führerin trete frühzeitig, jedoch in gegenseiti gem Einverständnis, in die vor bestehenden Verhältnisse aus (S. 3). 4.7

P ract . med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 0. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/115/6) und führte aus, dass der Kritik von pract . med. A.___

grösstenteils nicht gefolgt werden könne. Sie betone mehrmals, dass die Diagnosen im Gutachten nicht nach dem heute üblichen klassifikatorischen System, sondern nach der vermu te ten Ätiologie gestellt worden seien. Pract . med. A.___ verkenne dabei, dass es auch im ICD zum Beispiel die ätiologisch fundierte Diagnose der Anpas sungs stö rung gebe und dass versicherungspsychiatrisch psychosoziale und sozi okul tu relle Faktoren beachtet werden müssten. Der Vorwurf der fehlenden Fremd anam nese vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da im psychiatrischen Teilgutachten mehrere andere Arztberichte referiert würden. Im Teilgutachten finde sich ein detaillierter Befund, der eine ganze Seite einnehme. Der Gutachter lege dabei besonderen Wert auf objektive Beobachtungen, während pract . med. A.___ mehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin frage. Zu Recht weise pract . med. A.___ jedoch auf ein Manko hin. So finde sich im Gutachten keine explizite Aussage, sondern nur eine implizite Darstellung zur Suizidalität. Wenn pract . med. A.___ auf die Assessments der Klinik F.___ hinweise, sollte ihr klar sein, dass diese Assessments auf der Selbstbeurtei lung der Be schwerdeführerin beruhen würden. Sodann urteile pract . med. A.___ fachfremd, wenn sie die orthopädische Stellungnahme kritisiere.

Am 4. Juli 2014 nahm pract . med. G.___, RAD, erneut Stellung (Urk. 7/115/7) und führte aus, dass der nun vorliegende Austrittsbericht der E.___ über ausgie bige psychosoziale Belastungen berichte. Diese Faktoren seien IV-fremd. Wenn die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung aus Verantwortungsgefühl un d Sorge um die Entwicklung ihrer Kinder abgebrochen habe, so schienen diese psychosozialen Faktoren sehr wichtig zu sein. Dementsprechend geringer sei medizinisch-theoretisch der Einfluss einer eigenständigen D epression. Die diag nos tische Beurteilung erfordere eine differenzierte Betrachtung. Die Ärzte der E.___ würden eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen und vermei den den Anteilen diagnostizieren. Als deren Folge würden sie sodann eine ge nera lisierte Angststörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sehen. Also schienen gar keine eigenständige generalisierte Angststörung und somato forme Schmerzstörung vor zu liegen. Auffallenderweise würden die Ärzte der E.___ dann nur von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kin der be richten, so dass die Kriterien einer generalisierte n Angststörung sowieso nicht erfüllt seien. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine Diffe renzen zum psychiatrischen Gutachter finden. Die Ärzte der E.___ würden nur eine Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes feststellen, an son sten würden sie keine weitere Arbeitsunfähigkeit angeben. Zusammen fassend könne festgestellt werden, dass der Bericht der E.___ keine wesentlichen neuen psychiatrischen Fakten vortrage. Es könne weiterhin auf das Gutachten abge stellt werden.

5. 5.1

D ie

Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) auf das MEDAS -Gutachten vom 2 7 . Januar 2014 (Urk. 7/91), wonach die Beschwerdeführerin versicherungsmedizinisch in ange stammter Tätigkeit nur noch 90 % arbeitsfähig sei, in angepasster Tätigkeit ge mäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 23) .

5.2

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das MEDAS -Gut ach ten vom 27 . Januar 2 014 (Urk. 7/91) abgestellt werden . Dieses Gutachten entspricht den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert e iner Expertise (vgl. E. 1.4). Die Beschwer de führer in wurde ihrer geltend gemachten Beschwerden ent sprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf psy chiatrischen, ortho pädischen, neurologischen und allgemeininternistischen Untersuchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abge ge ben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die

Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folge rung en in der Expertise begründet. Die MEDAS -Gutachter kamen in ihrer Ge samt beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchs tens mittel schwer e, adaptierte Tätigkeiten weiterhin eine Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe, und für die angestammte Tätigkeit als Reini gungskraft, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch eine solche

von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, zumal es gemäss den Ausführungen von pract . med. A.___

auf mangelnden Untersuchungen beruhe und nicht detailliert auf die vorhandenen Akten eingehe, verkennt sie, dass das Teilgutachten durchaus in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch die erhobenen Be funde berücksichtigte. So

führte RAD-Arzt pract . med. G.___

in seiner Stellungnahme korrekterweise aus, dass sich im Teilgutachten ein detaillierter Be fund findet, welcher immerhin eine ganze Seite einnimmt (S. 30 f.) . Ebenso er scheint es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter bei der Befund er hebung besonderen Wert au f objektive Beobachtungen legte (S. 30), während pract . med.

A.___ vielmehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerde füh rerin fragte. Wie auch RAD-Arzt pract . med. G.___ bemerkte, finden sich die von pract . med. A.___ im Gutachten vermissten Angaben zu Traurigkeit und sozi ale r Isolation in den Angaben, die im Rahmen der Anamnese gemacht wurden (S.

27, S.

29) . Die Beschwerdeführer in ist diesbezüglich darauf hinzu weisen, dass es pri mär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Be funderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) und dabei ihre rein subjektive Einschätzung betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

Es liegen nach dem Gesagten keine ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. Weiter finden sich keine kon kreten Anhalts punkte, die ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 5.4

Die Ausführungen im Bericht der E.___ (vgl. vorstehend E.

4.6) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu entkräften. So berichte te n die Ärzte der E.___

vor allem über ausgiebig vorhandene psychosoziale Belastungs faktoren und als deren Folge über eine generalisierte Angststörung und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung . Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge präg ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver s elbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Ärzten der E.___ aufgeführte Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin nicht von einer frei flottierenden Angst, sondern lediglich von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kinder be richte te .

Be züglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden sich keine we sentlichen Diffe renzen zur Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. So stellten die Ärzte der E.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während des statio nären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin fest. Der Bericht der Ärzte der E.___ enthält somit keine wesentlichen neuen Faktoren, welche das psychiatrische Teilgutachten umzu stossen vermöchten.

5.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass si ch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung ein getreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter

dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtspre chung (vgl .

BGE 141 V 281).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach