Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966 und zuletzt ab
1. Februar 2009 vollzeit lich
als Hauswart bei der Y.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 8. Mai 2012 (Urk. 8/11) wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/25, Urk. 8/ 27- 28). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (Urk. 8/53) die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf einen Invali di tätsgrad von 25 % in Aussicht, wogegen dieser am 23. April (Urk. 8/54) und 28. Mai 2014 (Urk. 8/57) Einwand erhob. Am 1. September 2014 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, wobei er unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Ge hörs geltend machte (S. 3 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 3).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft
–, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom
17. März 2014 (Urk. 8/53) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruch e s in Aus sicht ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %, welchen sie
– ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, nur selten mittelschwe ren Arbeit (Heben und Tragen von Lasten bis max imal 10 kg, ausnahmsweise bis 15 kg) ohne häufiges Bücken und Verdrehen beziehungsweise Neigen des Rumpfes – anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs aus der Gegenüberstellung eines Validen lohns von Fr. 81'527.-- und eines Invaliden einkommens von Fr. 61'145.-- ermittelt hatte. 2.2
In seiner
ergänzenden Einwandbegründung vom
28. Mai 2014 (Urk. 8 / 57)
mo nierte der Beschwerdeführer zum einen die ungenügende medizinische Akten lage wie auch die medizinische Einschätzung der Be schwerdegegnerin (S. 1 f. Ziff. 1-3) . Zum anderen bemängelte er die
Invalidi tätsbemessung
nach Art. 16 ATSG und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus dem gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ermittelten Validen lohn zu Unrecht auf d as Inva liden einkommen geschlossen . Korrekterweise sei dieses anhand der Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen und vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 2 f. Ziff. 4-5). 2.3
In der angefochtenen Verfügung vom
1. September 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. So dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2) :
" Unsere Abklärungen haben ergeben, dass in dem Einwandschreiben keine neuen, bisher unbekannten medizinischen Tatsachen enthalten sind. Es bestehen keine neuen psychiatrischen Fakten. Weitere Ab klärungen sind nicht erforder lich.
Der Vorwurf einer nicht erfolgten rheumatologischen Abklärung an gesichts eines aktenanamnestisch bestehenden Morbus Bechterew geht bei stattgefundener orthopädischer RAD-Untersuchung ins Leere, da es einerseits nicht auf die Erhebung von Laborwerten an kommt, sondern ausschliesslich von klinischen Befunden zur Be ur teilung der funktionellen Leistungseinschränkung, andererseits die fachärztliche Weiterbildung zum Orthopäden und Rheumatologen diesbezüglich gleiche Inhalte hat.
Wir halten somit an unserem Entscheid fest. Es besteht ein Invalidi tätsgrad von 25 %. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich." 2.4
In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2) nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor und befand, bestenfalls ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % .
Dabei ging sie nunmehr von einem leicht tieferen
Valideneinkommen von Fr. 81'471.45 aus .
Diesem stellte sie
ein auf der Basis eines Monatsl ohns von Fr. 5'355.-- gemäss "LSE 2010, Tabelle 1, Ziff. 77, 79- 82" (Anforderungsniveau 3) ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 49'976.10 (Fr. 5'355 .-- x 12 : 41.6 x 42.1 : 2151 x 2204 x 0.75) gegenüber, welches nicht ohne weiteres nach vollzo gen werden kann. Zur Frage, ob im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewährt wurde, äusserte sich die Beschwer degegnerin
– trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2014, Urk. 5) – nicht. 3.
3.1
Die angefochtene Verfügung
vom
1. September 2014
(Urk. 2) erging ohne Ausein andersetzung mit den vom Beschwerdeführer am
28. Mai 2014
(Urk. 8/57 S. 2 f. Ziff. 4-5) erhobenen Einwänden hinsichtlich der ihm im Vorbescheid vom
17. März 2014 (Urk. 8/53 S. 2) in Aussicht gestellten Invaliditätsbemessung. Insofern ist daraus – wie auch aus den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem " Feststellungsblatt Einwand" vom
1. September 2014 (Urk. 8 / 61), welche s
allerdings eine gehörige Begründung des Entsche ids nicht zu ersetzen ver möchte
– nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Einkommensvergleichs über haupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, mit welchen Überlegun gen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festge hal ten hat. Die angefochtene Verfügung
hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarerweise nicht stand . Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbil dung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumenta tion er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
die
Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin
zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und
sich auch unter Berücksich ti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen In stituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementar en Grundsatz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetzen und da rau f vertrauen, dass solche Verfah rensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116
V 182 E. 3c). 3.2
Ob sich die Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hin reichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur medizinischen Akten lage respektive zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung (Urk . 8/57 S. 1 f. Ziff. 1-3) auseinandersetzte,
erscheint fraglich, kann unter den gegebenen aber Umstän den offenbleiben. 3.3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde
(vgl. E. 1.3 hier vor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher
die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide . 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Leben AG, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966 und zuletzt ab
1. Februar 2009 vollzeit lich
als Hauswart bei der Y.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 8. Mai 2012 (Urk. 8/11) wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/25, Urk. 8/ 27- 28). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (Urk. 8/53) die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf einen Invali di tätsgrad von 25 % in Aussicht, wogegen dieser am 23. April (Urk. 8/54) und 28. Mai 2014 (Urk. 8/57) Einwand erhob. Am 1. September 2014 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft
–, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs.
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).
E. 2.1 Mit Vorbescheid vom
17. März 2014 (Urk. 8/53) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruch e s in Aus sicht ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %, welchen sie
– ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, nur selten mittelschwe ren Arbeit (Heben und Tragen von Lasten bis max imal 10 kg, ausnahmsweise bis 15 kg) ohne häufiges Bücken und Verdrehen beziehungsweise Neigen des Rumpfes – anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs aus der Gegenüberstellung eines Validen lohns von Fr. 81'527.-- und eines Invaliden einkommens von Fr. 61'145.-- ermittelt hatte.
E. 2.2 In seiner
ergänzenden Einwandbegründung vom
28. Mai 2014 (Urk. 8 / 57)
mo nierte der Beschwerdeführer zum einen die ungenügende medizinische Akten lage wie auch die medizinische Einschätzung der Be schwerdegegnerin (S. 1 f. Ziff. 1-3) . Zum anderen bemängelte er die
Invalidi tätsbemessung
nach Art. 16 ATSG und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus dem gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ermittelten Validen lohn zu Unrecht auf d as Inva liden einkommen geschlossen . Korrekterweise sei dieses anhand der Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen und vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 2 f. Ziff. 4-5).
E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom
1. September 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. So dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2) :
" Unsere Abklärungen haben ergeben, dass in dem Einwandschreiben keine neuen, bisher unbekannten medizinischen Tatsachen enthalten sind. Es bestehen keine neuen psychiatrischen Fakten. Weitere Ab klärungen sind nicht erforder lich.
Der Vorwurf einer nicht erfolgten rheumatologischen Abklärung an gesichts eines aktenanamnestisch bestehenden Morbus Bechterew geht bei stattgefundener orthopädischer RAD-Untersuchung ins Leere, da es einerseits nicht auf die Erhebung von Laborwerten an kommt, sondern ausschliesslich von klinischen Befunden zur Be ur teilung der funktionellen Leistungseinschränkung, andererseits die fachärztliche Weiterbildung zum Orthopäden und Rheumatologen diesbezüglich gleiche Inhalte hat.
Wir halten somit an unserem Entscheid fest. Es besteht ein Invalidi tätsgrad von 25 %. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
E. 2.4 In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2) nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor und befand, bestenfalls ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % .
Dabei ging sie nunmehr von einem leicht tieferen
Valideneinkommen von Fr. 81'471.45 aus .
Diesem stellte sie
ein auf der Basis eines Monatsl ohns von Fr. 5'355.-- gemäss "LSE 2010, Tabelle 1, Ziff. 77, 79- 82" (Anforderungsniveau 3) ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 49'976.10 (Fr. 5'355 .-- x 12 : 41.6 x 42.1 : 2151 x 2204 x 0.75) gegenüber, welches nicht ohne weiteres nach vollzo gen werden kann. Zur Frage, ob im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewährt wurde, äusserte sich die Beschwer degegnerin
– trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2014, Urk. 5) – nicht.
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung
vom
1. September 2014
(Urk. 2) erging ohne Ausein andersetzung mit den vom Beschwerdeführer am
28. Mai 2014
(Urk. 8/57 S. 2 f. Ziff. 4-5) erhobenen Einwänden hinsichtlich der ihm im Vorbescheid vom
17. März 2014 (Urk. 8/53 S. 2) in Aussicht gestellten Invaliditätsbemessung. Insofern ist daraus – wie auch aus den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem " Feststellungsblatt Einwand" vom
1. September 2014 (Urk.
E. 3.2 Ob sich die Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hin reichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur medizinischen Akten lage respektive zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung (Urk . 8/57 S. 1 f. Ziff. 1-3) auseinandersetzte,
erscheint fraglich, kann unter den gegebenen aber Umstän den offenbleiben.
E. 3.3 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde
(vgl. E. 1.3 hier vor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher
die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide . 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Leben AG, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 8 / 61), welche s
allerdings eine gehörige Begründung des Entsche ids nicht zu ersetzen ver möchte
– nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Einkommensvergleichs über haupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, mit welchen Überlegun gen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festge hal ten hat. Die angefochtene Verfügung
hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarerweise nicht stand . Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbil dung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumenta tion er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
die
Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin
zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und
sich auch unter Berücksich ti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen In stituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementar en Grundsatz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetzen und da rau f vertrauen, dass solche Verfah rensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116
V 182 E. 3c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01033 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Dr. iur . Esther Amstutz Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966 und zuletzt ab
1. Februar 2009 vollzeit lich
als Hauswart bei der Y.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 8. Mai 2012 (Urk. 8/11) wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/25, Urk. 8/ 27- 28). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (Urk. 8/53) die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf einen Invali di tätsgrad von 25 % in Aussicht, wogegen dieser am 23. April (Urk. 8/54) und 28. Mai 2014 (Urk. 8/57) Einwand erhob. Am 1. September 2014 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, wobei er unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Ge hörs geltend machte (S. 3 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 3).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft
–, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom
17. März 2014 (Urk. 8/53) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruch e s in Aus sicht ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %, welchen sie
– ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, nur selten mittelschwe ren Arbeit (Heben und Tragen von Lasten bis max imal 10 kg, ausnahmsweise bis 15 kg) ohne häufiges Bücken und Verdrehen beziehungsweise Neigen des Rumpfes – anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs aus der Gegenüberstellung eines Validen lohns von Fr. 81'527.-- und eines Invaliden einkommens von Fr. 61'145.-- ermittelt hatte. 2.2
In seiner
ergänzenden Einwandbegründung vom
28. Mai 2014 (Urk. 8 / 57)
mo nierte der Beschwerdeführer zum einen die ungenügende medizinische Akten lage wie auch die medizinische Einschätzung der Be schwerdegegnerin (S. 1 f. Ziff. 1-3) . Zum anderen bemängelte er die
Invalidi tätsbemessung
nach Art. 16 ATSG und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus dem gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ermittelten Validen lohn zu Unrecht auf d as Inva liden einkommen geschlossen . Korrekterweise sei dieses anhand der Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen und vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 2 f. Ziff. 4-5). 2.3
In der angefochtenen Verfügung vom
1. September 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. So dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2) :
" Unsere Abklärungen haben ergeben, dass in dem Einwandschreiben keine neuen, bisher unbekannten medizinischen Tatsachen enthalten sind. Es bestehen keine neuen psychiatrischen Fakten. Weitere Ab klärungen sind nicht erforder lich.
Der Vorwurf einer nicht erfolgten rheumatologischen Abklärung an gesichts eines aktenanamnestisch bestehenden Morbus Bechterew geht bei stattgefundener orthopädischer RAD-Untersuchung ins Leere, da es einerseits nicht auf die Erhebung von Laborwerten an kommt, sondern ausschliesslich von klinischen Befunden zur Be ur teilung der funktionellen Leistungseinschränkung, andererseits die fachärztliche Weiterbildung zum Orthopäden und Rheumatologen diesbezüglich gleiche Inhalte hat.
Wir halten somit an unserem Entscheid fest. Es besteht ein Invalidi tätsgrad von 25 %. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich." 2.4
In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2) nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor und befand, bestenfalls ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % .
Dabei ging sie nunmehr von einem leicht tieferen
Valideneinkommen von Fr. 81'471.45 aus .
Diesem stellte sie
ein auf der Basis eines Monatsl ohns von Fr. 5'355.-- gemäss "LSE 2010, Tabelle 1, Ziff. 77, 79- 82" (Anforderungsniveau 3) ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 49'976.10 (Fr. 5'355 .-- x 12 : 41.6 x 42.1 : 2151 x 2204 x 0.75) gegenüber, welches nicht ohne weiteres nach vollzo gen werden kann. Zur Frage, ob im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewährt wurde, äusserte sich die Beschwer degegnerin
– trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2014, Urk. 5) – nicht. 3.
3.1
Die angefochtene Verfügung
vom
1. September 2014
(Urk. 2) erging ohne Ausein andersetzung mit den vom Beschwerdeführer am
28. Mai 2014
(Urk. 8/57 S. 2 f. Ziff. 4-5) erhobenen Einwänden hinsichtlich der ihm im Vorbescheid vom
17. März 2014 (Urk. 8/53 S. 2) in Aussicht gestellten Invaliditätsbemessung. Insofern ist daraus – wie auch aus den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem " Feststellungsblatt Einwand" vom
1. September 2014 (Urk. 8 / 61), welche s
allerdings eine gehörige Begründung des Entsche ids nicht zu ersetzen ver möchte
– nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Einkommensvergleichs über haupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, mit welchen Überlegun gen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festge hal ten hat. Die angefochtene Verfügung
hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarerweise nicht stand . Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbil dung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumenta tion er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
die
Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin
zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und
sich auch unter Berücksich ti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen In stituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementar en Grundsatz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetzen und da rau f vertrauen, dass solche Verfah rensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116
V 182 E. 3c). 3.2
Ob sich die Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hin reichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur medizinischen Akten lage respektive zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung (Urk . 8/57 S. 1 f. Ziff. 1-3) auseinandersetzte,
erscheint fraglich, kann unter den gegebenen aber Umstän den offenbleiben. 3.3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde
(vgl. E. 1.3 hier vor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher
die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide . 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Leben AG, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter