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IV.2014.01029

Seltene Erkrankung mit Neurasthenie, polydisziplinäres Gerichtsgutachten, Gerichtskosten, Rückweisung zur Abklärung der Statusfrage und der Einschränkung im Haushalt.

Zürich SozVersG · 2017-06-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, ist Mutter einer 2007 geborenen Tochter ( Urk. 11/2 Ziff. 3). Sie war v on Juni

bis 3 1. Dezember 2010 mit einem Pensum von 60 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 11/1/27, Urk. 1 1/9/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf einen Tumor im Beckenbodenknochen links mit starken Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des linken Beines und Schwierig keiten beim Laufen und Stehen meldete sich die Versicherte am 2 9. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2 Ziff. 6.2).

Die Versicherte war sodann von August bis 3 1. Dezember

2011 als wissen schaft liche Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig ( Urk. 11/18/1).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch

( Urk. 11/22). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Februar

2012 Be schwer de

( Urk. 11/27/3-8) . Am 2 9. Februar 2012 zog sie die Beschwerde zurück ( Urk. 11/31/4), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 1 5. März 2012 als erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 11/31/1-3). 1.2

Am 1 4. Juli 2012 meldete sich d ie Versicherte erneut bei der Invalidenver siche rung an ( Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 11/39) trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein ( Urk. 11/39). Die Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 2 9. März 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an und machte eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situa tion geltend ( Urk. 11/41). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/60-73) mit Ver fügung vom 4. September 2014 ( Urk. 11/74 = Urk. 2) erneut einen Renten an spruch . 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vo m 4. September 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2014 ( Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezem ber 2014 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff.

2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt . Des Weiteren wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet und der Beschwerdeführer in

eine Kopie der Beschwerde antw ort zugestellt ( Urk. 12 Ziff. 1-3 ). 2.2

Mit Replik vom 1 9. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden ( Urk. 13 S.

2 Ziff. 2). Die Beschwerde geg nerin hielt mit Duplik vom 2 6. Februar 2016 ( Urk.

16) am Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). 2.3

Mit Beschluss vom 1. März 2016 stellte das hiesige Gericht in Aussicht, dass bei der Medas

Z.___ , ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag gegeben werde , und teilte den Parteien die vorgesehenen Fragen mit ( Urk. 20 S.

4 ff. E. 3-4). Mit Beschluss vom 1 2. Mai 2016 beauftragte das Gericht die Medas

Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und gab der Begutachtungsstelle die vorgesehenen Fragen bekannt ( Urk. 27 S.

6 Dispo sitiv Ziff. 1-2). Nach Bekanntgabe der Gutachter seitens der Medas

Z.___ ( Urk. 31) wurde diese mit Beschluss vom 1 4. September 2016 definitiv mit der Begutachtung beauftragt ( Urk. 37 S. 4 Dispositiv Ziff. 1-2) und es wurde n der Begutachtun gsstelle die Akten zugestellt. 2.4

Das Gutachten der Medas

Z.___ wurde am 2 2. Dezember

2016 ( Urk. 42 ) erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm am 3. Februar 2017 ( Urk. 46), die Be schwerdegegnerin am 2 4. Februar 2017 ( Urk.

49) dazu Stellung. Die Stellung nahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 3. April 2017 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 50). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi täts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte M eth ode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten M eth ode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf ga be n bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegneri n ging in der Statusfrage davon aus, dass die Beschwer de führerin zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre . Weiter stellte sie im angefochtenen Entscheid darauf ab , dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit

zu 80 % zumutbar sei. Für eine ange passte Tätigkeit s ei ihr sogar ein Pensum von 100 % zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Im Haushalt bestünden eben falls keine nennenswerten Einschränkungen ( Urk. 2 S. 2 oben) . Grundlage der Beurteilung bildete das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1 1. April 201 4 .

Am 2 4. Februar 2017 ( Urk. 49) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgut achten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk.

42) Stellung. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 1 9. Januar 2015 geltend , a uf grund der Auswirkungen der seltenen Erkrankung einer Histiozytosis und d er darauf zurückzuführenden Schmerz- und Fatigue -Symptomatik sei sie voll um fänglich arbeitsunfähig. Sie sei auch nicht einverstanden, dass die Beschwer degegnerin sie als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig ein gestuft habe. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 100 % erwerbstätig ( Urk. 13 S. 4 Ziff. 2).

Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2017 sprach sich die Beschwerdeführerin er ne ut dafür aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 46 S. 2 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. März 2013 ein Rentenanspruch besteht. 3.

3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2010 eine Histiozytosis X diag nos tiziert ( Urk. 11/1/3).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2011 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Rentenanspruch ( Urk. 11/22). Am 2 9. März 2013 meldete sich die Besch werde führerin

erneut bei der Beschwerdegegnerin an ( Urk. 11/41). 3 .2

Dr. med. B.___ , Oberärztin, Klinik für Radio-Onkologie, C.___ , stellte im Bericht vom 2 9. März 2013 ( Urk. 11/43 /1-2 ) folgende Diagnose (S . 1): Histiozytosis X mit solitärem Herd im Beckenkamm links seit 2010 - Erstdiagnose 2010, damals solitärer Herd im Beckenkamm links - Status nach perkutaner Radiotherapie des Beckenkammes links im D.___ mit 12 x 2 Gy, August bis September 2010 - chronische Schmerzen am Beckenkamm trotz radiologischer Konso lidierung - Januar 2013: neue fokale Osteolyse in der 7. Rippe rechts retro lateral , keine Biopsie durchgeführt, da technisch sehr schwierig - Status nach perkutaner Radiotherapie im Bereich der 7. Rippe mit 12 x 2 Gy vom 3 1. Januar bis 1 5. Februar 2013

A ktuell seien neue Schmerzpunkte am Rippenthorax links sowie retroaurikulär links aufgetreten. Nach einem FDG -PET vom 2 5. März 2013 bestünden keine Histiozytose -suspekten Läsionen und eine noch geringe metabolische Aktivität der bekannten Läsion der 7. Rippe rechts. 3.3

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, führte in einem Bericht vom 9. Se ptember 2013 ( Urk. 11/46/1- 5 ) aus , es handle sich um eine seltene Erkrankun g, die unter dem Begriff Histio z ytosis X mit ossärem Befall zusammengefasst werde ( Ziff. 1.1). Insgesamt be stehe eine infa uste Prognose. Die Dauer der Erkrankung und die Geschwindig keit des Fortschreitens seien aber sehr variabel und könnten daher vorgängig nicht beziffert werden ( Ziff. 1.4).

Die Patientin sei aufgrund der Schmerzsituation derzeit zu 100 % arbe itsun fähig ( Ziff. 1.6). Sie sei aufgrund der noch bestehenden , wenn auch nur bild gebend ,

leichten Krankheitsprogression nicht eingliederungs- und arbeitsfähig. Eine Histiozytose mit ossärem Befall könne zum Teil ausgeprägte Beschwerden hervorrufen, wie auch im vorliegenden Fall, mit Müdigkeit und Schwäche neben den bestehenden Schmerzen ( Ziff. 1.8). Eine Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit sei derzeit nicht absehbar und wahrscheinlich auch nicht zu erreichen ( Ziff. 1.9). 3 .4

3 .4.1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, das am 1 1. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 11/57).

Dr. A.___ nannte als Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Histiozytose X mit Befall: Os ilium links, 7. Rippe rechts und proximale Femurdiaphyse rechts. Dr. A.___

nannte sodann als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III):

- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - Entwicklung eines primären Fibromyalgie-Syndroms möglich - betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und vieler peripherer Gelenke - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung, Zitter n am ganzen Körper, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schwächezustände - Adipositas mit Body Mass Index von 30 kg/m 2

- gestörte Gluconeogenese - a namnestisch Reizmagen-Syndrom 3.4.2

Dr. A.___

führte aus , die drei Lokalisationen der Histiozytose X könnten das chronische und sich generalisierende Schmerzsyndrom, das unterdessen betont die obere im Vergleich zur unteren Körperhälfte betreffe, nicht begründen . Die vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden würden nicht mit dem

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befund korrelieren. Die Einschät zu ng, dass vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden geschildert würden , sei für einen somatisch orientierten Arzt möglich, auch wenn er keine per sönliche Erfahrung mit dem Krankheitsbild einer Histiozytose X habe. Dies, wenn er berücksichtige, dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerz verstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergehen würden . Die jeweils betroffenen Patienten würden Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen beschreiben und die Schmerzmechanismen könnten in Bezug zur visuellen Analog-Skala eingestuft werden (S. 12 Mitte). 3.4.3

A us somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die beruf liche Tätigkeit als promovierte Chemikerin dann eingeschränkt, wenn diese vor wiegend in stehender Körperhaltung auszuüben sei. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich erwähnt, dass sie während der Anstellung als wissen schaft liche Mitarbeiterin an der Y.___ (Juni 2010 bis zur Kündigung per Früh jahr 2013) vorwiegend stehend i m Labor gearbeitet habe. Sollte

dies zutreffen, lasse sich

für die damals ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von maximal 20 % begründen. Für Tätigkeiten als Chemikerin, die nicht vorwiegend stehend auszuüben seien und die einen Positionswechsel ermög lich ten und auch im Sitzen ausgeübt werden könnten, könne er keine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zeitlich limitierte voll stän dige Arbeitsunfähigkeiten resultierten während der perkutanen Radiothera pien nach dem 2 4. August 2010 für gut drei Wochen und im Spätwinter 2013 (S. 18 unten ).

Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht k eine Einschrän ku ng der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweis tätig keit könne er aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (S. 19 oben). Eine an gepasste Verweistätigkeit befinde sich in einem temperierten Raum, beschrän ke sich auf lei chtgradig belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die Einhaltung einer Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Ge wich te sollten nicht schwerer als 7.5 kg sein. Vereinzelt sei das Heben von Ge wichten von 12.5 kg derzeit noch zumutbar (S. 19 Mitte). 3 . 5 . 3.5.1

Das Gerichtsgutachten der Medas

Z.___

wurde am 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 42 ) erstattet . Es ist von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet (S. 48).

Die Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. November 2016 und von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, vom 1 3. Dezember 2016 sind dem Hauptgutachten beigelegt.

Dr. F.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide einerseits an Schmerzen, andererseits an einer extremen Schwäche und Müdigkeit. Beides führe dazu, dass sie tagelang fast nur im Bett verbringe und sie insgesamt sehr wenig leisten könne (S. 27 Ziff. 1.2.5 oben). Vorwiegend wegen ihrer Hüft- und Oberschenkelschmerzen links könne sie nicht längere Zeit stehen oder gehen. Sie könne etwa eine Viertelstunde gehen und benötige dann eine Pause. Maxi mal seien ihr 20 bis 30 Minuten möglich . Weiter könne sie etwa eine Stunde einigermassen bequem sitzen, dann würden die Schmerzen sehr unangenehm. Die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung knapp zwei Stunden gesessen, bis sie dringend nach einer Ruhepause verlangt habe. Das aktuell empfundene Schmerzniveau liege auf der Schmerzskala zwischen 4 und 5 Punkten . Das Minimum l iege bei 2, das Maximum bei 1 0. Sie benötige deswegen regelmässig Schmerzmittel (S. 27 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne sich in diesem Zu stand keine ausserhä usliche Arbeit mehr vorstellen und auch keine Heimarbeit. Sie sei zu schwach und könne sich auch nicht auf eine Arbeit konzentrieren, schon gar nicht auf eine wissenschaftliche (S. 28 Ziff. 1.2.5).

Im ersten Moment erscheine die Beschwerdefüh rerin nicht als schwer leidend . Ihre Hauptklage sei vielmehr die ausgeprägte Müdigkeit. Nach etwa 1.5 Stunden Anamneseerhebung sei eine vorzeitige Erschöpfung je doch sichtbar zutage ge treten. Nach einer Pause habe sie sich wieder deutliche besser konzentrieren können. Die Angaben zur Schmerzanamnese wirkten präzise. Insbesondere falle auf, dass die Beschwerdeführerin klar zwischen schmerzhaften und nicht schmerz haften Körperstellen unterscheide . Sie

erwähne zudem auch klar, welche Körperstellen phasenweise Schmerzen verursacht hätten und aktuell nicht mehr schmerzhaft seien . Bei der Untersuchung sei sie kooperativ und führe alle gefor derten Bewegungen ohne übertriebenes Schmerzgebaren aus (S.

29 Ziff. 2 Mitte).

3.5.2

Dr. F.___ stellte

folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 4.1): - Langerhans-Zell Histiozytose mit seit 2010 progredientem Verlauf und polyostotischem und solitär kutanem Befallsmuster , chronischem Schmerz syndrom und chronischer (biopsychosozial erklärbarer) Fatigue - gemäss Akten definitive histologische Diagnose durch Biopsie einer osteolytischen Läsion des linken os

ileium am 8. Juli 2010 - analgetische Radiotherapie des Beckenkamms links mit 24 Gy vom 2 4. August bis 9. September 2010 - analgetische Radiotherapie einer (technisch) nicht biopsierbaren

Osteo lyse der 7. Rippe rechts mit 24 Gy vom 3 1. Januar bis 1 5. Februar 2013 - Darstellung einer metabolisch aktiven osteolytische Läsion der proxi malen Femurdiaphyse rechts im PET-CT und im kontrast mittel verstärktem CT vom 1 8. August 2013 - Darstellung einer metabolisch aktiven Läsion der distalen Femur di a physe links im PET-CT vom 2 1. Januar 2015 - Darstellung einer Knochenmarkmanifestation im distalen Drittel des linken Femurs , MRI vom 1 9. Oktober 2015 - k omplette metabolische Remission der am 2 1. Januar

2015 beschrie benen Läsion der distalen Femurdiaphyse links im PET-CT vom 2 9. Oktober 2015, bei Auftreten einer Sklerosezone ebenda - umschriebene 5 mm messende Aktivität im Trochanter minor links im PET-CT vom 2 9. Oktober 2015 - gemäss Akten Konfirmation der Diagnose und eines Hautbefalls am ventralen rechten Oberschenkel durch Hautbiopsie daselbst am 2 4. März 2016 - aktuell: klinische Spontanheilung der Hautläsion - systemische Therapie mit einem Bisphosphonat ( Zometa ) - Neurasthenie, nicht streng von der Cancer

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Fatigue abgrenzbar - kompliziert protrahierte Trauerreaktion

Der Gutachter nannte sodann als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert eine Cholezystolithiasis : endos kopi sch retrograde Cholangiopankreatikographie

( ERCP ) mit Papil l otomie vom 2 9. Oktober

2007, laparoskopis che

Cholezystektomie vom 3 1. Oktober

2007, eine

rezidivierende Nephrolithiasis und ein erhöhter Bleiwert im Urin (S. 44 Ziff. 4.2).

3.5.3

Gemäss

Dr. A.___ spreche die Konstellation der Beschwerdeführerin dafür, dass sie an der gutartigsten der drei Krankheitsvarianten leide. Der Gutachter habe sich an der Fachliteratur zu dem seltenen Krankheitsbild orientiert. Leider habe er nicht dokumentiert, welche Quellen er dabei herangezogen habe . Dies er schwere dem Leser die Kontrolle über die Richtigkeit seiner Angaben (S.

35 unten). Aktuell liege kein Fibromyalgie-Syndrom vor und d as Beschwerdebild lasse sich mit der Diagnoseliste im vorliegenden Gutachten besser abbilden

(S. 36 unten).

Bei der Langerhans-Zell Histiozytose handle es sich um ein derart seltenes Krankheitsbild, dass es in den einschlägigen Fachbüchern über die medizinische Begutachtung gar nicht abgehandelt werde (S. 37 unten). M. Girschikofsky et al. hätten in ihrer Review folgende Symptome erwähnt :

Dyspnoe, Husten (bei Lungenbeteiligung), Knochenschmerz en, Rötung, Pruritus , vermehrter Dur st und vergrösserte Lymphknoten . Zudem komme es zu Allgemeinsymptomen wie ein er Fatigue , eine r

generelle n Schwäche, Gewichtsverlust, Nachtsch weiss, Nausea und Fieber. In der Review würden also explizit eine Fatigue und eine generelle Schwäche als mögliche Symptomatik einer Histiozytose erwähnt. Dr. A.___ habe die 2013 publizierte Review nicht in seine Erwägungen miteinbezogen (S. 38 f.).

Die Cancer-Related

Fatigue sei eine Müdigkeit, die bei Krebspatienten im Rahmen des Grundleidens und/oder dessen Behandlung auftrete. Das Leiden könne nicht mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden. Müdigkeit sei ein subjektives Symptom. Objektiv sei lediglich das Tumorleiden. Die Genese sei nicht restlos geklärt. Langzeitstudien gingen davon aus, dass etwa ein Drittel bis ein Viertel der Patienten, welche ein Krebsleiden überlebt hätten, jahrelang an einer ausgeprägten Müdigkeit leiden würden (S. 39 Mitte). Prinzipiell kämen für eine Fatigue mehrere Gründe in Frage:

Sie sei ein typisches Symptom der Histiozytosis X und habe vorwiegend bis ausschliesslich damit zu tun ( Ziff. 1). Sie sei auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen und entspreche weit gehend einer Neurasthenie ( Ziff.

2) oder sie entspreche einem komplexen bio-psycho-sozialen Geschehen und die einzelnen Faktoren könnten nicht sauber getrennt werden ( Ziff. 3). Vermutlich treffe bei der Beschwer deführerin Variante Ziff. 3 zu . Dr. A.___ sei auf die Fatigue -Symptomatik nicht angemessen einge gangen (S. 40 Mitte ).

Sowohl die beklagten Schmerzen wie auch die geltend gemachte Fatigue seien mit der Symptomatik einer Histiozytosis X vereinbar, wenn auch Vieles dafür spreche, dass es sich bei einer

Fatigue nicht um ein mon o kausal somatisches, sondern um ein komplexes biopsychosoziales Phänomen handle. Für eine im Kern somatische Genese der Schmerzen spreche , dass die Patientin diese klar lokalisiere,

sie zwischen schmerzhaften und nicht schmerzhaften Körperstellen zu unterscheiden vermöge und sie auch ehemals schmerzhafte Stellen als heute schmerzfrei bezeichne (z. B. Rippent h orax rechts, rechter Femur ). Nebenwir kungen der Biphosphonat -Therapie spielten auch mit, hätten aber eine deutlich untergeordnete Bedeutung. Chronischer Schmerz sei aber, wie auch eine Fatigue , ein komplexes biopsychosoziales Geschehen. Auch bei der Beschwerdeführerin ergebe sich der Verdacht, dass die beklagte Schmerzintensität nicht allein durch biol ogische Faktoren erklärbar sei (S.

40 f.). Das Leiden erreiche einen Schwere grad , der Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die beklagten Beschwer den hätten vergleichbare Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Dass eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Be funden bestehe, habe mit der Erkrankung und der Tatsache zu tun, dass sowohl Schmerzen wie auch Müdigkeit per se nicht objektivierbar seien (S. 41 oben). 3.5.4

Zur onkologischen Beurteilung wurde im Hauptgutachten ausgeführt , die Diag nose einer Histiozytosis X begründe an sich keine Arbeitsunfähigkeit. Eine solche könne sich durch die konkrete Krankheitsevolution, Komplikationen und Therapienebenwirkungen ergeben. Ausser bei einem aggressiven, progredienten Verlauf und/oder einem dauerhaften Bedarf nebenwirkungsreicher Therapien ergebe sich selten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, ausser wenn zusätzliche, in sbesondere psychosoziale Gründe vorlägen . Vorliegend handle es sich um ein Schmerzsyndrom, wobei primär die ventrale, proximale Hälfte des linken Beins und des Becken s betroffen sei en , mit häufiger, vor allem nächtlicher Generali sation (S.

41 unten). Die schwere Einschränkung im Alltag sei mit dem Schmerz syndrom alleine nicht erklärt. Eine Fatigue sei bei dieser Diagnose häufig, scheine aber doch mit der Krankheitsaktivität zu korrelieren. Bei einer erfolg reichen Therapie sollte sich auch die Fatigue bessern (S. 42 oben).

Die am Gutachten beteiligten Experten seien gesamthaft der Ansicht, dass aus medizinischer Sicht ein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden mit konsistenten Auswirkungen auf vergleichbare Lebensbereiche ausgewiesen sei . Das Leiden sei nur beschränkt therapierbar und die notwendigen Behandlungen seien im klini schen Kontext mit guter Kooperation der Beschwerdeführerin appliziert. Ledig lich die psychiatrische Behandlung habe ein gewisses Verbesserungspotenzial, das noch nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die Einschätzung der Arbeits fähig keit sei im Team erfolgt, da die Gutachter der Ansicht seien, dass hier eine strenge Aufteilung in Soma und Psyche besonders schwierig beziehungsweise nicht zuverlässig möglich sei (S. 43 oben, S. 45 Ziff. 5.2.2 ).

Die angestammte Tätigkeit als Chemikerin in der Forschung sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht seien Tätigkeiten nicht geeignet, die mehrheitlich in stehender Position ausgeführt werden müssten, wie beispielsweise Laborarbeiten. Eine Tätigkeit, die viele Reisen beinhalte , komme ebenfalls nicht in Frage. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Admini stration des Instituts für Chemie an der Y.___ dem Zumutbarkeitsprofil optimal entspreche, lass e sich retrograd nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde führerin habe diese Tätigkeit im Mai 2012 zu 50 % bewältigen können. Anfang 2013 sei es sowohl zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem neuen Herd im Rippenthorax links mit erneuter Hospitalisation sowie zu einem W echsel des Chefs gekommen (S. 45 f. Ziff. 6.1).

Aus psychiatrischer Sicht sei alles, was die Schmerzen verstärke, ungünstig, da dies wiederum die depressive und neurasthenische Symptomatik verstärken könne . Eine Arbeitsstelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur und häufiger Hektik und Zeitdruck sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin damit nicht mehr gut umgehen könne (S. 46 Ziff. 6.1). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine optimal leidensangepasste Tätigkeit etwa zu 40 % möglich (S. 46 Ziff. 6.2). Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als forschende Chemikerin im Labor sei aus gutachterlicher Sicht nach vollziehbar. Im Gegensatz zu den Ärzten im klinischen Kontext werde da für gehalten, dass die Beschwerdeführerin noch über Ressourcen verfüge, die es ihr ermöglichen würde n , eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Teilzeit pensum zu realisieren (S. 46 Ziff. 7).

Sowohl chronische Schmerzen sowie eine Cancer

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Fatigue seien komp lexe biopsychosoziale Phänomene, die nicht allein mit den biologischen Antei len erklärt werden könnten. Andererseits sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne eine Histiozytosis X an den gleichen Schmerzen und der gleichen Fatigue leiden würde (S. 47 Ziff. 8.3). 3.5.5

Dr. G.___

nahm

im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. November 2016 zu den Fragen des Gerichts

zu

einem psychosomatischen Leiden

Stellung . Dr. G.___ nannte im Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine komplizierte , protrahierte Trauerreaktio n ( psy chia trisches Teilgutachten S. 3 f. Ziff. 4.1 und 4.2).

Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auch Persönlich keits züge und Copingmuster , die günstig seien und damit Ressourcen. In ihrer Geschichte falle auf, dass sie sich nach Niederlagen und Schicksalsschlägen nach einem anfänglichen Tief doch wieder aufrapple und die Belastungen und Schicksalsschläge Geschichte sein lasse (S. 5 unten).

E s gebe keine anerkannten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrades einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen würden sich als Massstab anbieten, aber dies führe naturgemäss zu einem Zirkelschluss. Aus klinischer Sicht und im Vergleich mit anderen von dieser Krankheit Betroffenen und unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen würde Dr. G.___ den Schweregrad der Neurasthenie als mittelgradig bis schwer einschätzen . Die Diffe rentialdiagnose zu einer chronischen Cancer

related

fatigue respektive einem Allgemeinsymptom der Langerhans-Zell- Histiozytose sei schwierig, wenn nicht sogar unmöglich (S. 9 unten). Es gebe keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation. Dr. G.___ habe eher den Eindruck, dass eine Neigung zur Dissimulation vorha nden sei und ein star ker Wunsch bestehe, sich so zu verhalten, wie es in den Augen der Betroffenen sozial erwünscht sei. In Bezug auf die Erschöpfbarkeit und die Konzen tra tions störungen sei en die Schilderung der Beschwerden, ihr Tagesablauf, ihre Aktivi täten und ihre sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruen t mit den gestellten Diagnosen (S. 12 unten).

Die Beschwerdeführerin könne sich subjektiv mit ihrer Ermüdbarkeit, ihren Konzentrationsstörungen und der fehlenden Kraft nicht vorstellen, wieder zu 100 % einer Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen . Da es sich bei der subjektiven Überzeugung, nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein, um einen Faktor handle, der nicht einer Erkrankung entspreche, könne dieser Anteil an der Symp to matik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken (S. 13 Ziff. 6.1 oben). Grundsätzlich habe eine Neurasthenie wie eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Einschränkungen des Antrieb s- und Durch halte vermögen s . Sie wirke sich aber nicht imme r auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin mit Führungsverantwortung, hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität und einer besonderen Stressresistenz sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 13 Ziff. 6.1 Mitte).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien aufgrund der Neurasthenie die Ausdauer der Beschwerdeführerin, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächt nis funktionen , ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlaf störungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerations fähigkeit einschränke. Aufgrund ihrer psychischen Störungen könne sie zeitlich nur eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 2.5 Tagen pro Woche sei möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Leistungsfähigkeit, sofern die zeit lichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungs zeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psy chiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 % ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 6.2). 4 .

4 .1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2010 die seltene Erkrankung einer Langerhans-Zell Histiozytose diagnostiziert. Im Zusammenhang damit ist sie durch chronische Schmerzen und eine chronische

Fatigue beziehungsweise eine Neurasthenie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (E. 3.5.2). Zum Gesund heits zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene somatische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. April

2014 und das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 vor. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und für eine Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ( hiervor E. 3.4.3). Nach dem Gut ach ten der Medas

Z.___ besteht für den Erwerbsbereich in einer leidens angepassten Tätigkeit eine zumu tbare Arbeitsfähigkeit von 40 % (E. 3.5.4).

Die Beschwerdegegnerin ging in der Statusfrage von einem Anteil im Erwerbs bereich von 60 % und einem Anteil von 40 % im Aufgabenbereich aus. Die Qualifikation geht auf eine Eintragung im internen Feststellungsblatt der Be schwerdegegnerin

vom 2 1. Mai 2014 zurück ( Urk. 11/59 S. 5 unten) . Eine Haus haltabklärung

hat die Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt.

4 .2

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuch es , ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ve r fügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweis losigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidi sierend auswirkt ( BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kau salität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invali den versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuweisen (BGE 140 V 290 E.

3.3.1 mit Hinweisen). Eine An spruchs berechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurtei lung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) d ie Aner ken nung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumut barkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundes gerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 4 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .4

Die Gutachter der Medas

Z.___

stellten unter anderem fest , dass es bei Krebspatienten im Rahmen des Grundleidens zu einer chroniqe

fatigue oder einer Neurasthenie und zu chronischen Schmerzen komme n könne und dass diese Leiden per se nicht bildgebe nd objektiviert werden könnten (E. 3.5.3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 2 4. Februar 2017, die Gutachter seien aufzufordern, zu den psychosozialen Faktoren Stellung zu nehmen und diese bei ihrer Beurteilung auszuklammern. Zudem sei nicht klar, aus welchen konkreten Gründen, die Beschwerdeführerin lediglich einem Teil zeit pensum nachgehen könne ( Urk. 49 S. 2 Mitte). Hierzu ist zu sagen, dass die Fragen des Gerichts an die Gutachter auch der Abgrenzung allfälliger psycho sozialer Faktoren dienten. Dass solche Faktoren gleichsam im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden, lässt sich dem Gutachten

nicht entnehmen .

Auch aus onkologischer Sicht wurde festgestellt , dass die Fatigue mit der Krankheits aktivität beziehungsweise einem erneuten Tumorbefall korreliere . Nach der Beur teilung der Gutachter ist sodann eine strenge Aufteilung der Beschwerden in somatische und psychische nicht zuverlässig möglich ( hiervor E. 3.5.4). Die beschriebenen Krankheitssymptome haben mit der Krankheit einer Langerhans-Zell- Histiozytose vo r allem eine organische Ursache, wofür auch die Schmerz anamnese der Beschwerdeführerin spricht (E. 3.5.3). Die Beschwerden könne n

daher nicht schwergewichtig mit psychosozialen Faktoren erklärt werden, wie die Beschwerdegegnerin vermutete.

Dr. G.___ führte die von ihm attestierte

Arbeitsunfähigkeit auf die diagnostizierte Neurasthenie zurück , welche er als mittelgradig bis schwer ein schätzte ( Teilgutachten S.

9 unten und S.

13 f. ). Die von ihm attestierte Arbeits unfähigkeit liegt daher in der Neurasthenie beziehungsweise einer Cancer

Related

Fatigue begründet. Die von ihm attestier te Arbeitsunfähigkeit von 60 % entspricht sodann bezogen auf ein Pensum von 100 %

der gesamthaft attestier ten Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.

Das Gutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.3). Auf das Gutachten der Medas

Z.___ kann daher abgestellt werden. 4.5

Das Bundesgericht hielt im Urteil BGE 139 V 346 S. 348 E. 3.4 fest, dass sich eine tumorassoziierte Fatigue klar vom Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) als eigen ständiges Krankheitsbild abgrenze. Als Begleitsymptom onkologischer Erkran kungen und ihrer Therapie liege dem Cancer-reladed

Fatigue zumindest mittel bar eine organische Ursache zugrunde. Es rechtfertige sich daher nicht auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.

Bei d er Beschwerdeführerin kam es im Zusammenhang mit der Grunder kran k ung

an mehreren Körperstellen zu einem Tumorbefall (vgl. E.

3.5.2). Das Krank heitsbild einer Langerhans-Zell Histiozytose

lässt sich daher mit wiederholten Tumorerkrankungen vergleichen. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bun des gerichts ist von einer organischen Ursa che der Beschwerden auszugehen. Dies führt dazu, dass die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht gesondert zu prüfen sind.

4.6

Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zugemutet werden kann.

Nicht geklär t ist die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin verrichtete als Chemi kerin bei der Y.___

zum Zeitpunkt ihrer Erkrankung ein Pensum von 60 % . In der Replik vom 1 9. Januar 2015 gab sie an, dass sie ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre ( Urk. 13 S.

7 Ziff. 6). Da nicht allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Statusfrage sowie

eine allfällige Einschränkung im Haushalt abklären zu lassen , letzteres mit Hilfe

eine r Haushaltabklärung. Bei einer Einschränkung im Erwerbs bereich und einer möglichen Einschränkung im Haushalt, ist nicht auszu schliessen, dass neu ein Rentenanspruch

resultiert.

Die Sache ist daher zur

Abklärung der Statusfrage

– und bei Annahme einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall -

zur Durchführung einer Haushaltab klärung

sowie eines Ein kommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das Verfahren sind Gerichtskosten von Fr. 800.-- festzusetzen. 5 .2

Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 belaufen sich auf Fr. 11‘950.-- ( Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin stellte auf das somatische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. April 2014 ab. Sie hat es jedoch unterlassen, die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom März 2013 auch psychiatrisch begutachten zu lassen.

Zum Gutachten von Dr. A.___ ist sodann zu sagen , dass er selber einräumte, dass er über keine Erfahrung mit dem seltenen Krankheitsbild einer Histiozytose verfüge (E. 3.4.2) . Die Kosten

des Gutachtens sind deshalb nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Februar 2017 auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2016 vom 2 6. Januar

2017 und 9C_672/2016 vom 2. Februar

2017 hin. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes gerichts seien d ie Kosten nach dem Tarif festzusetzen, wie er zwischen dem BSV und den Medas -Stellen ausgearbeitet worden sei ( Urk. 49 S. 2 f.). Die Kosten des Gutachtens wurden nach Tarmed abgerechnet (vgl. die Rechnung vom 2 2. Dezem ber 2016, Urk. 43). Es erscheint gerechtfertigt, dass die Kosten eines

Gerichtsg utachtens nach Tarmed abgerechnet werden. So sind die im Zusamm en hang mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens erforderlichen Abklärungen in der Regel umfangreicher und die Sachlage oft komplexer als bei der Erstellung eines Medas - Gutachtens zuhanden der IV-Stellen . Für diese würden als Abklä rungsstellen zudem falsche Anreize gesetzt, wenn auch im Falle eines Gerichts gutachtens nach dem Tarif abzurechnen wäre , wie er zwischen dem BSV und den Medas -Stellen besteht . Vorliegend handelt es sich beim Gerichtsgutachten im somatischen Bereich um ein Obergutachten. Dazu kommt erschwerend, dass sich die Gutachter mit einer sehr seltenen körperlichen Erkrankung zu befassen hatten. Es darf nicht sein, dass die sorgfältige Ausführung des gerichtlichen Gu t achtensauftrags in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden durch die pau schale Abgeltung unterlaufen wird. Es sind hier zwar nur drei Disziplinen betei ligt, doch sagt dies nichts über den Zeitaufwand aus, den die Erstellung dieses komplexen Gutachtens generierte. Der fakturierte Aufwand von Fr. 11‘950.- -

liegt zu Recht über der BSV-Pauschale und ist von der Beschwerdegegnerin in vollem Umfang zu übernehmen.

Nach dem Gesagten sind der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- und die Kosten des Gutachtens von Fr. 11‘950.-- aufzuerlegen. 5 .3

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in der

Honorarnote vom 3. Februar 2017 Aufwendungen von 17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 48.-- geltend ( Urk. 47).

Im vorliegenden Verfahren wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Parteien wurde n zudem aufgefordert, zu den Fragen des Gerichts

an die Gutachter und zum Gutachten Stellung zu nehmen. Gesamthaft erscheint ein geltend gemachter Aufwand von 17 Stunden als angemessen. Bei einem praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist d ie Be schwerdeführerin daher

mit Fr. 3‘450 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus l agen ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 2 2. Dezem ber 2016 in Höhe von Fr. 11‘950.-- werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'450 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1/9/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf einen Tumor im Beckenbodenknochen links mit starken Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des linken Beines und Schwierig keiten beim Laufen und Stehen meldete sich die Versicherte am 2 9. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2 Ziff. 6.2).

Die Versicherte war sodann von August bis 3 1. Dezember

2011 als wissen schaft liche Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig ( Urk. 11/18/1).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch

( Urk. 11/22). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Februar

2012 Be schwer de

( Urk. 11/27/3-8) . Am 2 9. Februar 2012 zog sie die Beschwerde zurück ( Urk. 11/31/4), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 1 5. März 2012 als erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 11/31/1-3).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2.5 oben). Vorwiegend wegen ihrer Hüft- und Oberschenkelschmerzen links könne sie nicht längere Zeit stehen oder gehen. Sie könne etwa eine Viertelstunde gehen und benötige dann eine Pause. Maxi mal seien ihr 20 bis 30 Minuten möglich . Weiter könne sie etwa eine Stunde einigermassen bequem sitzen, dann würden die Schmerzen sehr unangenehm. Die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung knapp zwei Stunden gesessen, bis sie dringend nach einer Ruhepause verlangt habe. Das aktuell empfundene Schmerzniveau liege auf der Schmerzskala zwischen 4 und 5 Punkten . Das Minimum l iege bei 2, das Maximum bei 1 0. Sie benötige deswegen regelmässig Schmerzmittel (S. 27 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne sich in diesem Zu stand keine ausserhä usliche Arbeit mehr vorstellen und auch keine Heimarbeit. Sie sei zu schwach und könne sich auch nicht auf eine Arbeit konzentrieren, schon gar nicht auf eine wissenschaftliche (S. 28 Ziff. 1.2.5).

Im ersten Moment erscheine die Beschwerdefüh rerin nicht als schwer leidend . Ihre Hauptklage sei vielmehr die ausgeprägte Müdigkeit. Nach etwa 1.5 Stunden Anamneseerhebung sei eine vorzeitige Erschöpfung je doch sichtbar zutage ge treten. Nach einer Pause habe sie sich wieder deutliche besser konzentrieren können. Die Angaben zur Schmerzanamnese wirkten präzise. Insbesondere falle auf, dass die Beschwerdeführerin klar zwischen schmerzhaften und nicht schmerz haften Körperstellen unterscheide . Sie

erwähne zudem auch klar, welche Körperstellen phasenweise Schmerzen verursacht hätten und aktuell nicht mehr schmerzhaft seien . Bei der Untersuchung sei sie kooperativ und führe alle gefor derten Bewegungen ohne übertriebenes Schmerzgebaren aus (S.

29 Ziff. 2 Mitte).

3.5.2

Dr. F.___ stellte

folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 4.1): - Langerhans-Zell Histiozytose mit seit 2010 progredientem Verlauf und polyostotischem und solitär kutanem Befallsmuster , chronischem Schmerz syndrom und chronischer (biopsychosozial erklärbarer) Fatigue - gemäss Akten definitive histologische Diagnose durch Biopsie einer osteolytischen Läsion des linken os

ileium am 8. Juli 2010 - analgetische Radiotherapie des Beckenkamms links mit 24 Gy vom 2 4. August bis 9. September 2010 - analgetische Radiotherapie einer (technisch) nicht biopsierbaren

Osteo lyse der 7. Rippe rechts mit 24 Gy vom 3 1. Januar bis 1 5. Februar 2013 - Darstellung einer metabolisch aktiven osteolytische Läsion der proxi malen Femurdiaphyse rechts im PET-CT und im kontrast mittel verstärktem CT vom 1 8. August 2013 - Darstellung einer metabolisch aktiven Läsion der distalen Femur di a physe links im PET-CT vom 2 1. Januar 2015 - Darstellung einer Knochenmarkmanifestation im distalen Drittel des linken Femurs , MRI vom 1 9. Oktober 2015 - k omplette metabolische Remission der am 2 1. Januar

2015 beschrie benen Läsion der distalen Femurdiaphyse links im PET-CT vom 2 9. Oktober 2015, bei Auftreten einer Sklerosezone ebenda - umschriebene 5 mm messende Aktivität im Trochanter minor links im PET-CT vom 2 9. Oktober 2015 - gemäss Akten Konfirmation der Diagnose und eines Hautbefalls am ventralen rechten Oberschenkel durch Hautbiopsie daselbst am 2 4. März 2016 - aktuell: klinische Spontanheilung der Hautläsion - systemische Therapie mit einem Bisphosphonat ( Zometa ) - Neurasthenie, nicht streng von der Cancer

Related

Fatigue abgrenzbar - kompliziert protrahierte Trauerreaktion

Der Gutachter nannte sodann als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert eine Cholezystolithiasis : endos kopi sch retrograde Cholangiopankreatikographie

( ERCP ) mit Papil l otomie vom 2 9. Oktober

2007, laparoskopis che

Cholezystektomie vom 3 1. Oktober

2007, eine

rezidivierende Nephrolithiasis und ein erhöhter Bleiwert im Urin (S. 44 Ziff. 4.2).

3.5.3

Gemäss

Dr. A.___ spreche die Konstellation der Beschwerdeführerin dafür, dass sie an der gutartigsten der drei Krankheitsvarianten leide. Der Gutachter habe sich an der Fachliteratur zu dem seltenen Krankheitsbild orientiert. Leider habe er nicht dokumentiert, welche Quellen er dabei herangezogen habe . Dies er schwere dem Leser die Kontrolle über die Richtigkeit seiner Angaben (S.

35 unten). Aktuell liege kein Fibromyalgie-Syndrom vor und d as Beschwerdebild lasse sich mit der Diagnoseliste im vorliegenden Gutachten besser abbilden

(S. 36 unten).

Bei der Langerhans-Zell Histiozytose handle es sich um ein derart seltenes Krankheitsbild, dass es in den einschlägigen Fachbüchern über die medizinische Begutachtung gar nicht abgehandelt werde (S. 37 unten). M. Girschikofsky et al. hätten in ihrer Review folgende Symptome erwähnt :

Dyspnoe, Husten (bei Lungenbeteiligung), Knochenschmerz en, Rötung, Pruritus , vermehrter Dur st und vergrösserte Lymphknoten . Zudem komme es zu Allgemeinsymptomen wie ein er Fatigue , eine r

generelle n Schwäche, Gewichtsverlust, Nachtsch weiss, Nausea und Fieber. In der Review würden also explizit eine Fatigue und eine generelle Schwäche als mögliche Symptomatik einer Histiozytose erwähnt. Dr. A.___ habe die 2013 publizierte Review nicht in seine Erwägungen miteinbezogen (S. 38 f.).

Die Cancer-Related

Fatigue sei eine Müdigkeit, die bei Krebspatienten im Rahmen des Grundleidens und/oder dessen Behandlung auftrete. Das Leiden könne nicht mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden. Müdigkeit sei ein subjektives Symptom. Objektiv sei lediglich das Tumorleiden. Die Genese sei nicht restlos geklärt. Langzeitstudien gingen davon aus, dass etwa ein Drittel bis ein Viertel der Patienten, welche ein Krebsleiden überlebt hätten, jahrelang an einer ausgeprägten Müdigkeit leiden würden (S. 39 Mitte). Prinzipiell kämen für eine Fatigue mehrere Gründe in Frage:

Sie sei ein typisches Symptom der Histiozytosis X und habe vorwiegend bis ausschliesslich damit zu tun ( Ziff. 1). Sie sei auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen und entspreche weit gehend einer Neurasthenie ( Ziff.

2) oder sie entspreche einem komplexen bio-psycho-sozialen Geschehen und die einzelnen Faktoren könnten nicht sauber getrennt werden ( Ziff. 3). Vermutlich treffe bei der Beschwer deführerin Variante Ziff. 3 zu . Dr. A.___ sei auf die Fatigue -Symptomatik nicht angemessen einge gangen (S. 40 Mitte ).

Sowohl die beklagten Schmerzen wie auch die geltend gemachte Fatigue seien mit der Symptomatik einer Histiozytosis X vereinbar, wenn auch Vieles dafür spreche, dass es sich bei einer

Fatigue nicht um ein mon o kausal somatisches, sondern um ein komplexes biopsychosoziales Phänomen handle. Für eine im Kern somatische Genese der Schmerzen spreche , dass die Patientin diese klar lokalisiere,

sie zwischen schmerzhaften und nicht schmerzhaften Körperstellen zu unterscheiden vermöge und sie auch ehemals schmerzhafte Stellen als heute schmerzfrei bezeichne (z. B. Rippent h orax rechts, rechter Femur ). Nebenwir kungen der Biphosphonat -Therapie spielten auch mit, hätten aber eine deutlich untergeordnete Bedeutung. Chronischer Schmerz sei aber, wie auch eine Fatigue , ein komplexes biopsychosoziales Geschehen. Auch bei der Beschwerdeführerin ergebe sich der Verdacht, dass die beklagte Schmerzintensität nicht allein durch biol ogische Faktoren erklärbar sei (S.

40 f.). Das Leiden erreiche einen Schwere grad , der Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die beklagten Beschwer den hätten vergleichbare Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Dass eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Be funden bestehe, habe mit der Erkrankung und der Tatsache zu tun, dass sowohl Schmerzen wie auch Müdigkeit per se nicht objektivierbar seien (S. 41 oben). 3.5.4

Zur onkologischen Beurteilung wurde im Hauptgutachten ausgeführt , die Diag nose einer Histiozytosis X begründe an sich keine Arbeitsunfähigkeit. Eine solche könne sich durch die konkrete Krankheitsevolution, Komplikationen und Therapienebenwirkungen ergeben. Ausser bei einem aggressiven, progredienten Verlauf und/oder einem dauerhaften Bedarf nebenwirkungsreicher Therapien ergebe sich selten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, ausser wenn zusätzliche, in sbesondere psychosoziale Gründe vorlägen . Vorliegend handle es sich um ein Schmerzsyndrom, wobei primär die ventrale, proximale Hälfte des linken Beins und des Becken s betroffen sei en , mit häufiger, vor allem nächtlicher Generali sation (S.

41 unten). Die schwere Einschränkung im Alltag sei mit dem Schmerz syndrom alleine nicht erklärt. Eine Fatigue sei bei dieser Diagnose häufig, scheine aber doch mit der Krankheitsaktivität zu korrelieren. Bei einer erfolg reichen Therapie sollte sich auch die Fatigue bessern (S. 42 oben).

Die am Gutachten beteiligten Experten seien gesamthaft der Ansicht, dass aus medizinischer Sicht ein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden mit konsistenten Auswirkungen auf vergleichbare Lebensbereiche ausgewiesen sei . Das Leiden sei nur beschränkt therapierbar und die notwendigen Behandlungen seien im klini schen Kontext mit guter Kooperation der Beschwerdeführerin appliziert. Ledig lich die psychiatrische Behandlung habe ein gewisses Verbesserungspotenzial, das noch nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die Einschätzung der Arbeits fähig keit sei im Team erfolgt, da die Gutachter der Ansicht seien, dass hier eine strenge Aufteilung in Soma und Psyche besonders schwierig beziehungsweise nicht zuverlässig möglich sei (S. 43 oben, S. 45 Ziff. 5.2.2 ).

Die angestammte Tätigkeit als Chemikerin in der Forschung sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht seien Tätigkeiten nicht geeignet, die mehrheitlich in stehender Position ausgeführt werden müssten, wie beispielsweise Laborarbeiten. Eine Tätigkeit, die viele Reisen beinhalte , komme ebenfalls nicht in Frage. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Admini stration des Instituts für Chemie an der Y.___ dem Zumutbarkeitsprofil optimal entspreche, lass e sich retrograd nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde führerin habe diese Tätigkeit im Mai 2012 zu 50 % bewältigen können. Anfang 2013 sei es sowohl zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem neuen Herd im Rippenthorax links mit erneuter Hospitalisation sowie zu einem W echsel des Chefs gekommen (S. 45 f. Ziff. 6.1).

Aus psychiatrischer Sicht sei alles, was die Schmerzen verstärke, ungünstig, da dies wiederum die depressive und neurasthenische Symptomatik verstärken könne . Eine Arbeitsstelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur und häufiger Hektik und Zeitdruck sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin damit nicht mehr gut umgehen könne (S. 46 Ziff. 6.1). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine optimal leidensangepasste Tätigkeit etwa zu 40 % möglich (S. 46 Ziff. 6.2). Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als forschende Chemikerin im Labor sei aus gutachterlicher Sicht nach vollziehbar. Im Gegensatz zu den Ärzten im klinischen Kontext werde da für gehalten, dass die Beschwerdeführerin noch über Ressourcen verfüge, die es ihr ermöglichen würde n , eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Teilzeit pensum zu realisieren (S. 46 Ziff. 7).

Sowohl chronische Schmerzen sowie eine Cancer

Related

Fatigue seien komp lexe biopsychosoziale Phänomene, die nicht allein mit den biologischen Antei len erklärt werden könnten. Andererseits sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne eine Histiozytosis X an den gleichen Schmerzen und der gleichen Fatigue leiden würde (S. 47 Ziff. 8.3). 3.5.5

Dr. G.___

nahm

im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. November 2016 zu den Fragen des Gerichts

zu

einem psychosomatischen Leiden

Stellung . Dr. G.___ nannte im Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine komplizierte , protrahierte Trauerreaktio n ( psy chia trisches Teilgutachten S. 3 f. Ziff.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi täts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte M eth ode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten M eth ode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf ga be n bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 2 Ziff. 2). Die Beschwerde geg nerin hielt mit Duplik vom 2 6. Februar 2016 ( Urk.

16) am Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegneri n ging in der Statusfrage davon aus, dass die Beschwer de führerin zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre . Weiter stellte sie im angefochtenen Entscheid darauf ab , dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit

zu 80 % zumutbar sei. Für eine ange passte Tätigkeit s ei ihr sogar ein Pensum von 100 % zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Im Haushalt bestünden eben falls keine nennenswerten Einschränkungen ( Urk. 2 S. 2 oben) . Grundlage der Beurteilung bildete das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1 1. April 201 4 .

Am 2 4. Februar 2017 ( Urk. 49) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgut achten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk.

42) Stellung.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 1 9. Januar 2015 geltend , a uf grund der Auswirkungen der seltenen Erkrankung einer Histiozytosis und d er darauf zurückzuführenden Schmerz- und Fatigue -Symptomatik sei sie voll um fänglich arbeitsunfähig. Sie sei auch nicht einverstanden, dass die Beschwer degegnerin sie als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig ein gestuft habe. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 100 % erwerbstätig ( Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. März 2013 ein Rentenanspruch besteht. 3.

3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2010 eine Histiozytosis X diag nos tiziert ( Urk. 11/1/3).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2011 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Rentenanspruch ( Urk. 11/22). Am 2 9. März 2013 meldete sich die Besch werde führerin

erneut bei der Beschwerdegegnerin an ( Urk. 11/41). 3 .2

Dr. med. B.___ , Oberärztin, Klinik für Radio-Onkologie, C.___ , stellte im Bericht vom 2 9. März 2013 ( Urk. 11/43 /1-2 ) folgende Diagnose (S . 1): Histiozytosis X mit solitärem Herd im Beckenkamm links seit 2010 - Erstdiagnose 2010, damals solitärer Herd im Beckenkamm links - Status nach perkutaner Radiotherapie des Beckenkammes links im D.___ mit 12 x 2 Gy, August bis September 2010 - chronische Schmerzen am Beckenkamm trotz radiologischer Konso lidierung - Januar 2013: neue fokale Osteolyse in der 7. Rippe rechts retro lateral , keine Biopsie durchgeführt, da technisch sehr schwierig - Status nach perkutaner Radiotherapie im Bereich der 7. Rippe mit 12 x 2 Gy vom 3 1. Januar bis 1 5. Februar 2013

A ktuell seien neue Schmerzpunkte am Rippenthorax links sowie retroaurikulär links aufgetreten. Nach einem FDG -PET vom 2 5. März 2013 bestünden keine Histiozytose -suspekten Läsionen und eine noch geringe metabolische Aktivität der bekannten Läsion der 7. Rippe rechts. 3.3

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, führte in einem Bericht vom 9. Se ptember 2013 ( Urk. 11/46/1- 5 ) aus , es handle sich um eine seltene Erkrankun g, die unter dem Begriff Histio z ytosis X mit ossärem Befall zusammengefasst werde ( Ziff. 1.1). Insgesamt be stehe eine infa uste Prognose. Die Dauer der Erkrankung und die Geschwindig keit des Fortschreitens seien aber sehr variabel und könnten daher vorgängig nicht beziffert werden ( Ziff. 1.4).

Die Patientin sei aufgrund der Schmerzsituation derzeit zu 100 % arbe itsun fähig ( Ziff. 1.6). Sie sei aufgrund der noch bestehenden , wenn auch nur bild gebend ,

leichten Krankheitsprogression nicht eingliederungs- und arbeitsfähig. Eine Histiozytose mit ossärem Befall könne zum Teil ausgeprägte Beschwerden hervorrufen, wie auch im vorliegenden Fall, mit Müdigkeit und Schwäche neben den bestehenden Schmerzen ( Ziff. 1.8). Eine Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit sei derzeit nicht absehbar und wahrscheinlich auch nicht zu erreichen ( Ziff. 1.9). 3 .4

3 .4.1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, das am 1 1. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 11/57).

Dr. A.___ nannte als Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Histiozytose X mit Befall: Os ilium links, 7. Rippe rechts und proximale Femurdiaphyse rechts. Dr. A.___

nannte sodann als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III):

- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - Entwicklung eines primären Fibromyalgie-Syndroms möglich - betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und vieler peripherer Gelenke - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung, Zitter n am ganzen Körper, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schwächezustände - Adipositas mit Body Mass Index von 30 kg/m 2

- gestörte Gluconeogenese - a namnestisch Reizmagen-Syndrom 3.4.2

Dr. A.___

führte aus , die drei Lokalisationen der Histiozytose X könnten das chronische und sich generalisierende Schmerzsyndrom, das unterdessen betont die obere im Vergleich zur unteren Körperhälfte betreffe, nicht begründen . Die vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden würden nicht mit dem

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befund korrelieren. Die Einschät zu ng, dass vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden geschildert würden , sei für einen somatisch orientierten Arzt möglich, auch wenn er keine per sönliche Erfahrung mit dem Krankheitsbild einer Histiozytose X habe. Dies, wenn er berücksichtige, dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerz verstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergehen würden . Die jeweils betroffenen Patienten würden Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen beschreiben und die Schmerzmechanismen könnten in Bezug zur visuellen Analog-Skala eingestuft werden (S. 12 Mitte). 3.4.3

A us somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die beruf liche Tätigkeit als promovierte Chemikerin dann eingeschränkt, wenn diese vor wiegend in stehender Körperhaltung auszuüben sei. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich erwähnt, dass sie während der Anstellung als wissen schaft liche Mitarbeiterin an der Y.___ (Juni 2010 bis zur Kündigung per Früh jahr 2013) vorwiegend stehend i m Labor gearbeitet habe. Sollte

dies zutreffen, lasse sich

für die damals ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von maximal 20 % begründen. Für Tätigkeiten als Chemikerin, die nicht vorwiegend stehend auszuüben seien und die einen Positionswechsel ermög lich ten und auch im Sitzen ausgeübt werden könnten, könne er keine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zeitlich limitierte voll stän dige Arbeitsunfähigkeiten resultierten während der perkutanen Radiothera pien nach dem 2 4. August 2010 für gut drei Wochen und im Spätwinter 2013 (S. 18 unten ).

Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht k eine Einschrän ku ng der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweis tätig keit könne er aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (S. 19 oben). Eine an gepasste Verweistätigkeit befinde sich in einem temperierten Raum, beschrän ke sich auf lei chtgradig belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die Einhaltung einer Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Ge wich te sollten nicht schwerer als 7.5 kg sein. Vereinzelt sei das Heben von Ge wichten von 12.5 kg derzeit noch zumutbar (S. 19 Mitte). 3 . 5 . 3.5.1

Das Gerichtsgutachten der Medas

Z.___

wurde am 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 42 ) erstattet . Es ist von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet (S. 48).

Die Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. November 2016 und von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, vom 1 3. Dezember 2016 sind dem Hauptgutachten beigelegt.

Dr. F.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide einerseits an Schmerzen, andererseits an einer extremen Schwäche und Müdigkeit. Beides führe dazu, dass sie tagelang fast nur im Bett verbringe und sie insgesamt sehr wenig leisten könne (S. 27 Ziff.

E. 2.4 Das Gutachten der Medas

Z.___ wurde am 2 2. Dezember

2016 ( Urk. 42 ) erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm am 3. Februar 2017 ( Urk. 46), die Be schwerdegegnerin am 2 4. Februar 2017 ( Urk.

49) dazu Stellung. Die Stellung nahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 3. April 2017 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 50). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 ff. E. 3-4). Mit Beschluss vom 1 2. Mai 2016 beauftragte das Gericht die Medas

Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und gab der Begutachtungsstelle die vorgesehenen Fragen bekannt ( Urk. 27 S.

E. 4.1 und 4.2).

Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auch Persönlich keits züge und Copingmuster , die günstig seien und damit Ressourcen. In ihrer Geschichte falle auf, dass sie sich nach Niederlagen und Schicksalsschlägen nach einem anfänglichen Tief doch wieder aufrapple und die Belastungen und Schicksalsschläge Geschichte sein lasse (S. 5 unten).

E s gebe keine anerkannten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrades einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen würden sich als Massstab anbieten, aber dies führe naturgemäss zu einem Zirkelschluss. Aus klinischer Sicht und im Vergleich mit anderen von dieser Krankheit Betroffenen und unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen würde Dr. G.___ den Schweregrad der Neurasthenie als mittelgradig bis schwer einschätzen . Die Diffe rentialdiagnose zu einer chronischen Cancer

related

fatigue respektive einem Allgemeinsymptom der Langerhans-Zell- Histiozytose sei schwierig, wenn nicht sogar unmöglich (S. 9 unten). Es gebe keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation. Dr. G.___ habe eher den Eindruck, dass eine Neigung zur Dissimulation vorha nden sei und ein star ker Wunsch bestehe, sich so zu verhalten, wie es in den Augen der Betroffenen sozial erwünscht sei. In Bezug auf die Erschöpfbarkeit und die Konzen tra tions störungen sei en die Schilderung der Beschwerden, ihr Tagesablauf, ihre Aktivi täten und ihre sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruen t mit den gestellten Diagnosen (S. 12 unten).

Die Beschwerdeführerin könne sich subjektiv mit ihrer Ermüdbarkeit, ihren Konzentrationsstörungen und der fehlenden Kraft nicht vorstellen, wieder zu 100 % einer Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen . Da es sich bei der subjektiven Überzeugung, nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein, um einen Faktor handle, der nicht einer Erkrankung entspreche, könne dieser Anteil an der Symp to matik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken (S. 13 Ziff.

E. 4.5 Das Bundesgericht hielt im Urteil BGE 139 V 346 S. 348 E. 3.4 fest, dass sich eine tumorassoziierte Fatigue klar vom Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) als eigen ständiges Krankheitsbild abgrenze. Als Begleitsymptom onkologischer Erkran kungen und ihrer Therapie liege dem Cancer-reladed

Fatigue zumindest mittel bar eine organische Ursache zugrunde. Es rechtfertige sich daher nicht auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.

Bei d er Beschwerdeführerin kam es im Zusammenhang mit der Grunder kran k ung

an mehreren Körperstellen zu einem Tumorbefall (vgl. E.

3.5.2). Das Krank heitsbild einer Langerhans-Zell Histiozytose

lässt sich daher mit wiederholten Tumorerkrankungen vergleichen. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bun des gerichts ist von einer organischen Ursa che der Beschwerden auszugehen. Dies führt dazu, dass die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht gesondert zu prüfen sind.

E. 4.6 Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zugemutet werden kann.

Nicht geklär t ist die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin verrichtete als Chemi kerin bei der Y.___

zum Zeitpunkt ihrer Erkrankung ein Pensum von 60 % . In der Replik vom 1 9. Januar 2015 gab sie an, dass sie ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Mitte).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien aufgrund der Neurasthenie die Ausdauer der Beschwerdeführerin, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächt nis funktionen , ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlaf störungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerations fähigkeit einschränke. Aufgrund ihrer psychischen Störungen könne sie zeitlich nur eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 2.5 Tagen pro Woche sei möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Leistungsfähigkeit, sofern die zeit lichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungs zeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psy chiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 % ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 6.2). 4 .

4 .1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2010 die seltene Erkrankung einer Langerhans-Zell Histiozytose diagnostiziert. Im Zusammenhang damit ist sie durch chronische Schmerzen und eine chronische

Fatigue beziehungsweise eine Neurasthenie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (E. 3.5.2). Zum Gesund heits zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene somatische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. April

2014 und das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 vor. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und für eine Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ( hiervor E. 3.4.3). Nach dem Gut ach ten der Medas

Z.___ besteht für den Erwerbsbereich in einer leidens angepassten Tätigkeit eine zumu tbare Arbeitsfähigkeit von 40 % (E. 3.5.4).

Die Beschwerdegegnerin ging in der Statusfrage von einem Anteil im Erwerbs bereich von 60 % und einem Anteil von 40 % im Aufgabenbereich aus. Die Qualifikation geht auf eine Eintragung im internen Feststellungsblatt der Be schwerdegegnerin

vom 2 1. Mai 2014 zurück ( Urk. 11/59 S. 5 unten) . Eine Haus haltabklärung

hat die Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt.

4 .2

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuch es , ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ve r fügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweis losigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidi sierend auswirkt ( BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kau salität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invali den versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuweisen (BGE 140 V 290 E.

3.3.1 mit Hinweisen). Eine An spruchs berechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurtei lung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) d ie Aner ken nung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumut barkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundes gerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 4 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .4

Die Gutachter der Medas

Z.___

stellten unter anderem fest , dass es bei Krebspatienten im Rahmen des Grundleidens zu einer chroniqe

fatigue oder einer Neurasthenie und zu chronischen Schmerzen komme n könne und dass diese Leiden per se nicht bildgebe nd objektiviert werden könnten (E. 3.5.3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 2 4. Februar 2017, die Gutachter seien aufzufordern, zu den psychosozialen Faktoren Stellung zu nehmen und diese bei ihrer Beurteilung auszuklammern. Zudem sei nicht klar, aus welchen konkreten Gründen, die Beschwerdeführerin lediglich einem Teil zeit pensum nachgehen könne ( Urk. 49 S. 2 Mitte). Hierzu ist zu sagen, dass die Fragen des Gerichts an die Gutachter auch der Abgrenzung allfälliger psycho sozialer Faktoren dienten. Dass solche Faktoren gleichsam im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden, lässt sich dem Gutachten

nicht entnehmen .

Auch aus onkologischer Sicht wurde festgestellt , dass die Fatigue mit der Krankheits aktivität beziehungsweise einem erneuten Tumorbefall korreliere . Nach der Beur teilung der Gutachter ist sodann eine strenge Aufteilung der Beschwerden in somatische und psychische nicht zuverlässig möglich ( hiervor E. 3.5.4). Die beschriebenen Krankheitssymptome haben mit der Krankheit einer Langerhans-Zell- Histiozytose vo r allem eine organische Ursache, wofür auch die Schmerz anamnese der Beschwerdeführerin spricht (E. 3.5.3). Die Beschwerden könne n

daher nicht schwergewichtig mit psychosozialen Faktoren erklärt werden, wie die Beschwerdegegnerin vermutete.

Dr. G.___ führte die von ihm attestierte

Arbeitsunfähigkeit auf die diagnostizierte Neurasthenie zurück , welche er als mittelgradig bis schwer ein schätzte ( Teilgutachten S.

9 unten und S.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 S.

7 Ziff. 6). Da nicht allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Statusfrage sowie

eine allfällige Einschränkung im Haushalt abklären zu lassen , letzteres mit Hilfe

eine r Haushaltabklärung. Bei einer Einschränkung im Erwerbs bereich und einer möglichen Einschränkung im Haushalt, ist nicht auszu schliessen, dass neu ein Rentenanspruch

resultiert.

Die Sache ist daher zur

Abklärung der Statusfrage

– und bei Annahme einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall -

zur Durchführung einer Haushaltab klärung

sowie eines Ein kommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das Verfahren sind Gerichtskosten von Fr. 800.-- festzusetzen. 5 .2

Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 belaufen sich auf Fr. 11‘950.-- ( Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin stellte auf das somatische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. April 2014 ab. Sie hat es jedoch unterlassen, die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom März 2013 auch psychiatrisch begutachten zu lassen.

Zum Gutachten von Dr. A.___ ist sodann zu sagen , dass er selber einräumte, dass er über keine Erfahrung mit dem seltenen Krankheitsbild einer Histiozytose verfüge (E. 3.4.2) . Die Kosten

des Gutachtens sind deshalb nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Februar 2017 auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2016 vom 2 6. Januar

2017 und 9C_672/2016 vom 2. Februar

2017 hin. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes gerichts seien d ie Kosten nach dem Tarif festzusetzen, wie er zwischen dem BSV und den Medas -Stellen ausgearbeitet worden sei ( Urk. 49 S. 2 f.). Die Kosten des Gutachtens wurden nach Tarmed abgerechnet (vgl. die Rechnung vom 2 2. Dezem ber 2016, Urk. 43). Es erscheint gerechtfertigt, dass die Kosten eines

Gerichtsg utachtens nach Tarmed abgerechnet werden. So sind die im Zusamm en hang mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens erforderlichen Abklärungen in der Regel umfangreicher und die Sachlage oft komplexer als bei der Erstellung eines Medas - Gutachtens zuhanden der IV-Stellen . Für diese würden als Abklä rungsstellen zudem falsche Anreize gesetzt, wenn auch im Falle eines Gerichts gutachtens nach dem Tarif abzurechnen wäre , wie er zwischen dem BSV und den Medas -Stellen besteht . Vorliegend handelt es sich beim Gerichtsgutachten im somatischen Bereich um ein Obergutachten. Dazu kommt erschwerend, dass sich die Gutachter mit einer sehr seltenen körperlichen Erkrankung zu befassen hatten. Es darf nicht sein, dass die sorgfältige Ausführung des gerichtlichen Gu t achtensauftrags in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden durch die pau schale Abgeltung unterlaufen wird. Es sind hier zwar nur drei Disziplinen betei ligt, doch sagt dies nichts über den Zeitaufwand aus, den die Erstellung dieses komplexen Gutachtens generierte. Der fakturierte Aufwand von Fr. 11‘950.- -

liegt zu Recht über der BSV-Pauschale und ist von der Beschwerdegegnerin in vollem Umfang zu übernehmen.

Nach dem Gesagten sind der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- und die Kosten des Gutachtens von Fr. 11‘950.-- aufzuerlegen. 5 .3

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in der

Honorarnote vom 3. Februar 2017 Aufwendungen von 17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 48.-- geltend ( Urk. 47).

Im vorliegenden Verfahren wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Parteien wurde n zudem aufgefordert, zu den Fragen des Gerichts

an die Gutachter und zum Gutachten Stellung zu nehmen. Gesamthaft erscheint ein geltend gemachter Aufwand von 17 Stunden als angemessen. Bei einem praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist d ie Be schwerdeführerin daher

mit Fr. 3‘450 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus l agen ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 2 2. Dezem ber 2016 in Höhe von Fr. 11‘950.-- werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'450 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01029 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brugger Urteil

vom

22. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, ist Mutter einer 2007 geborenen Tochter ( Urk. 11/2 Ziff. 3). Sie war v on Juni

bis 3 1. Dezember 2010 mit einem Pensum von 60 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 11/1/27, Urk. 1 1/9/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf einen Tumor im Beckenbodenknochen links mit starken Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des linken Beines und Schwierig keiten beim Laufen und Stehen meldete sich die Versicherte am 2 9. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2 Ziff. 6.2).

Die Versicherte war sodann von August bis 3 1. Dezember

2011 als wissen schaft liche Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig ( Urk. 11/18/1).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch

( Urk. 11/22). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Februar

2012 Be schwer de

( Urk. 11/27/3-8) . Am 2 9. Februar 2012 zog sie die Beschwerde zurück ( Urk. 11/31/4), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 1 5. März 2012 als erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 11/31/1-3). 1.2

Am 1 4. Juli 2012 meldete sich d ie Versicherte erneut bei der Invalidenver siche rung an ( Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 11/39) trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein ( Urk. 11/39). Die Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 2 9. März 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an und machte eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situa tion geltend ( Urk. 11/41). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/60-73) mit Ver fügung vom 4. September 2014 ( Urk. 11/74 = Urk. 2) erneut einen Renten an spruch . 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vo m 4. September 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2014 ( Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezem ber 2014 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff.

2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt . Des Weiteren wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet und der Beschwerdeführer in

eine Kopie der Beschwerde antw ort zugestellt ( Urk. 12 Ziff. 1-3 ). 2.2

Mit Replik vom 1 9. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden ( Urk. 13 S.

2 Ziff. 2). Die Beschwerde geg nerin hielt mit Duplik vom 2 6. Februar 2016 ( Urk.

16) am Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). 2.3

Mit Beschluss vom 1. März 2016 stellte das hiesige Gericht in Aussicht, dass bei der Medas

Z.___ , ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag gegeben werde , und teilte den Parteien die vorgesehenen Fragen mit ( Urk. 20 S.

4 ff. E. 3-4). Mit Beschluss vom 1 2. Mai 2016 beauftragte das Gericht die Medas

Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und gab der Begutachtungsstelle die vorgesehenen Fragen bekannt ( Urk. 27 S.

6 Dispo sitiv Ziff. 1-2). Nach Bekanntgabe der Gutachter seitens der Medas

Z.___ ( Urk. 31) wurde diese mit Beschluss vom 1 4. September 2016 definitiv mit der Begutachtung beauftragt ( Urk. 37 S. 4 Dispositiv Ziff. 1-2) und es wurde n der Begutachtun gsstelle die Akten zugestellt. 2.4

Das Gutachten der Medas

Z.___ wurde am 2 2. Dezember

2016 ( Urk. 42 ) erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm am 3. Februar 2017 ( Urk. 46), die Be schwerdegegnerin am 2 4. Februar 2017 ( Urk.

49) dazu Stellung. Die Stellung nahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 3. April 2017 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 50). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi täts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte M eth ode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten M eth ode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf ga be n bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegneri n ging in der Statusfrage davon aus, dass die Beschwer de führerin zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre . Weiter stellte sie im angefochtenen Entscheid darauf ab , dass der Be schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit

zu 80 % zumutbar sei. Für eine ange passte Tätigkeit s ei ihr sogar ein Pensum von 100 % zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Im Haushalt bestünden eben falls keine nennenswerten Einschränkungen ( Urk. 2 S. 2 oben) . Grundlage der Beurteilung bildete das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1 1. April 201 4 .

Am 2 4. Februar 2017 ( Urk. 49) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgut achten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk.

42) Stellung. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 1 9. Januar 2015 geltend , a uf grund der Auswirkungen der seltenen Erkrankung einer Histiozytosis und d er darauf zurückzuführenden Schmerz- und Fatigue -Symptomatik sei sie voll um fänglich arbeitsunfähig. Sie sei auch nicht einverstanden, dass die Beschwer degegnerin sie als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig ein gestuft habe. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 100 % erwerbstätig ( Urk. 13 S. 4 Ziff. 2).

Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2017 sprach sich die Beschwerdeführerin er ne ut dafür aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 46 S. 2 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. März 2013 ein Rentenanspruch besteht. 3.

3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2010 eine Histiozytosis X diag nos tiziert ( Urk. 11/1/3).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2011 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Rentenanspruch ( Urk. 11/22). Am 2 9. März 2013 meldete sich die Besch werde führerin

erneut bei der Beschwerdegegnerin an ( Urk. 11/41). 3 .2

Dr. med. B.___ , Oberärztin, Klinik für Radio-Onkologie, C.___ , stellte im Bericht vom 2 9. März 2013 ( Urk. 11/43 /1-2 ) folgende Diagnose (S . 1): Histiozytosis X mit solitärem Herd im Beckenkamm links seit 2010 - Erstdiagnose 2010, damals solitärer Herd im Beckenkamm links - Status nach perkutaner Radiotherapie des Beckenkammes links im D.___ mit 12 x 2 Gy, August bis September 2010 - chronische Schmerzen am Beckenkamm trotz radiologischer Konso lidierung - Januar 2013: neue fokale Osteolyse in der 7. Rippe rechts retro lateral , keine Biopsie durchgeführt, da technisch sehr schwierig - Status nach perkutaner Radiotherapie im Bereich der 7. Rippe mit 12 x 2 Gy vom 3 1. Januar bis 1 5. Februar 2013

A ktuell seien neue Schmerzpunkte am Rippenthorax links sowie retroaurikulär links aufgetreten. Nach einem FDG -PET vom 2 5. März 2013 bestünden keine Histiozytose -suspekten Läsionen und eine noch geringe metabolische Aktivität der bekannten Läsion der 7. Rippe rechts. 3.3

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, führte in einem Bericht vom 9. Se ptember 2013 ( Urk. 11/46/1- 5 ) aus , es handle sich um eine seltene Erkrankun g, die unter dem Begriff Histio z ytosis X mit ossärem Befall zusammengefasst werde ( Ziff. 1.1). Insgesamt be stehe eine infa uste Prognose. Die Dauer der Erkrankung und die Geschwindig keit des Fortschreitens seien aber sehr variabel und könnten daher vorgängig nicht beziffert werden ( Ziff. 1.4).

Die Patientin sei aufgrund der Schmerzsituation derzeit zu 100 % arbe itsun fähig ( Ziff. 1.6). Sie sei aufgrund der noch bestehenden , wenn auch nur bild gebend ,

leichten Krankheitsprogression nicht eingliederungs- und arbeitsfähig. Eine Histiozytose mit ossärem Befall könne zum Teil ausgeprägte Beschwerden hervorrufen, wie auch im vorliegenden Fall, mit Müdigkeit und Schwäche neben den bestehenden Schmerzen ( Ziff. 1.8). Eine Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit sei derzeit nicht absehbar und wahrscheinlich auch nicht zu erreichen ( Ziff. 1.9). 3 .4

3 .4.1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, das am 1 1. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 11/57).

Dr. A.___ nannte als Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Histiozytose X mit Befall: Os ilium links, 7. Rippe rechts und proximale Femurdiaphyse rechts. Dr. A.___

nannte sodann als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III):

- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - Entwicklung eines primären Fibromyalgie-Syndroms möglich - betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und vieler peripherer Gelenke - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung, Zitter n am ganzen Körper, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schwächezustände - Adipositas mit Body Mass Index von 30 kg/m 2

- gestörte Gluconeogenese - a namnestisch Reizmagen-Syndrom 3.4.2

Dr. A.___

führte aus , die drei Lokalisationen der Histiozytose X könnten das chronische und sich generalisierende Schmerzsyndrom, das unterdessen betont die obere im Vergleich zur unteren Körperhälfte betreffe, nicht begründen . Die vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden würden nicht mit dem

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befund korrelieren. Die Einschät zu ng, dass vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden geschildert würden , sei für einen somatisch orientierten Arzt möglich, auch wenn er keine per sönliche Erfahrung mit dem Krankheitsbild einer Histiozytose X habe. Dies, wenn er berücksichtige, dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerz verstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergehen würden . Die jeweils betroffenen Patienten würden Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen beschreiben und die Schmerzmechanismen könnten in Bezug zur visuellen Analog-Skala eingestuft werden (S. 12 Mitte). 3.4.3

A us somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die beruf liche Tätigkeit als promovierte Chemikerin dann eingeschränkt, wenn diese vor wiegend in stehender Körperhaltung auszuüben sei. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich erwähnt, dass sie während der Anstellung als wissen schaft liche Mitarbeiterin an der Y.___ (Juni 2010 bis zur Kündigung per Früh jahr 2013) vorwiegend stehend i m Labor gearbeitet habe. Sollte

dies zutreffen, lasse sich

für die damals ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von maximal 20 % begründen. Für Tätigkeiten als Chemikerin, die nicht vorwiegend stehend auszuüben seien und die einen Positionswechsel ermög lich ten und auch im Sitzen ausgeübt werden könnten, könne er keine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zeitlich limitierte voll stän dige Arbeitsunfähigkeiten resultierten während der perkutanen Radiothera pien nach dem 2 4. August 2010 für gut drei Wochen und im Spätwinter 2013 (S. 18 unten ).

Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht k eine Einschrän ku ng der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweis tätig keit könne er aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (S. 19 oben). Eine an gepasste Verweistätigkeit befinde sich in einem temperierten Raum, beschrän ke sich auf lei chtgradig belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die Einhaltung einer Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Ge wich te sollten nicht schwerer als 7.5 kg sein. Vereinzelt sei das Heben von Ge wichten von 12.5 kg derzeit noch zumutbar (S. 19 Mitte). 3 . 5 . 3.5.1

Das Gerichtsgutachten der Medas

Z.___

wurde am 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 42 ) erstattet . Es ist von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet (S. 48).

Die Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. November 2016 und von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, vom 1 3. Dezember 2016 sind dem Hauptgutachten beigelegt.

Dr. F.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide einerseits an Schmerzen, andererseits an einer extremen Schwäche und Müdigkeit. Beides führe dazu, dass sie tagelang fast nur im Bett verbringe und sie insgesamt sehr wenig leisten könne (S. 27 Ziff. 1.2.5 oben). Vorwiegend wegen ihrer Hüft- und Oberschenkelschmerzen links könne sie nicht längere Zeit stehen oder gehen. Sie könne etwa eine Viertelstunde gehen und benötige dann eine Pause. Maxi mal seien ihr 20 bis 30 Minuten möglich . Weiter könne sie etwa eine Stunde einigermassen bequem sitzen, dann würden die Schmerzen sehr unangenehm. Die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung knapp zwei Stunden gesessen, bis sie dringend nach einer Ruhepause verlangt habe. Das aktuell empfundene Schmerzniveau liege auf der Schmerzskala zwischen 4 und 5 Punkten . Das Minimum l iege bei 2, das Maximum bei 1 0. Sie benötige deswegen regelmässig Schmerzmittel (S. 27 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne sich in diesem Zu stand keine ausserhä usliche Arbeit mehr vorstellen und auch keine Heimarbeit. Sie sei zu schwach und könne sich auch nicht auf eine Arbeit konzentrieren, schon gar nicht auf eine wissenschaftliche (S. 28 Ziff. 1.2.5).

Im ersten Moment erscheine die Beschwerdefüh rerin nicht als schwer leidend . Ihre Hauptklage sei vielmehr die ausgeprägte Müdigkeit. Nach etwa 1.5 Stunden Anamneseerhebung sei eine vorzeitige Erschöpfung je doch sichtbar zutage ge treten. Nach einer Pause habe sie sich wieder deutliche besser konzentrieren können. Die Angaben zur Schmerzanamnese wirkten präzise. Insbesondere falle auf, dass die Beschwerdeführerin klar zwischen schmerzhaften und nicht schmerz haften Körperstellen unterscheide . Sie

erwähne zudem auch klar, welche Körperstellen phasenweise Schmerzen verursacht hätten und aktuell nicht mehr schmerzhaft seien . Bei der Untersuchung sei sie kooperativ und führe alle gefor derten Bewegungen ohne übertriebenes Schmerzgebaren aus (S.

29 Ziff. 2 Mitte).

3.5.2

Dr. F.___ stellte

folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 4.1): - Langerhans-Zell Histiozytose mit seit 2010 progredientem Verlauf und polyostotischem und solitär kutanem Befallsmuster , chronischem Schmerz syndrom und chronischer (biopsychosozial erklärbarer) Fatigue - gemäss Akten definitive histologische Diagnose durch Biopsie einer osteolytischen Läsion des linken os

ileium am 8. Juli 2010 - analgetische Radiotherapie des Beckenkamms links mit 24 Gy vom 2 4. August bis 9. September 2010 - analgetische Radiotherapie einer (technisch) nicht biopsierbaren

Osteo lyse der 7. Rippe rechts mit 24 Gy vom 3 1. Januar bis 1 5. Februar 2013 - Darstellung einer metabolisch aktiven osteolytische Läsion der proxi malen Femurdiaphyse rechts im PET-CT und im kontrast mittel verstärktem CT vom 1 8. August 2013 - Darstellung einer metabolisch aktiven Läsion der distalen Femur di a physe links im PET-CT vom 2 1. Januar 2015 - Darstellung einer Knochenmarkmanifestation im distalen Drittel des linken Femurs , MRI vom 1 9. Oktober 2015 - k omplette metabolische Remission der am 2 1. Januar

2015 beschrie benen Läsion der distalen Femurdiaphyse links im PET-CT vom 2 9. Oktober 2015, bei Auftreten einer Sklerosezone ebenda - umschriebene 5 mm messende Aktivität im Trochanter minor links im PET-CT vom 2 9. Oktober 2015 - gemäss Akten Konfirmation der Diagnose und eines Hautbefalls am ventralen rechten Oberschenkel durch Hautbiopsie daselbst am 2 4. März 2016 - aktuell: klinische Spontanheilung der Hautläsion - systemische Therapie mit einem Bisphosphonat ( Zometa ) - Neurasthenie, nicht streng von der Cancer

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Fatigue abgrenzbar - kompliziert protrahierte Trauerreaktion

Der Gutachter nannte sodann als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert eine Cholezystolithiasis : endos kopi sch retrograde Cholangiopankreatikographie

( ERCP ) mit Papil l otomie vom 2 9. Oktober

2007, laparoskopis che

Cholezystektomie vom 3 1. Oktober

2007, eine

rezidivierende Nephrolithiasis und ein erhöhter Bleiwert im Urin (S. 44 Ziff. 4.2).

3.5.3

Gemäss

Dr. A.___ spreche die Konstellation der Beschwerdeführerin dafür, dass sie an der gutartigsten der drei Krankheitsvarianten leide. Der Gutachter habe sich an der Fachliteratur zu dem seltenen Krankheitsbild orientiert. Leider habe er nicht dokumentiert, welche Quellen er dabei herangezogen habe . Dies er schwere dem Leser die Kontrolle über die Richtigkeit seiner Angaben (S.

35 unten). Aktuell liege kein Fibromyalgie-Syndrom vor und d as Beschwerdebild lasse sich mit der Diagnoseliste im vorliegenden Gutachten besser abbilden

(S. 36 unten).

Bei der Langerhans-Zell Histiozytose handle es sich um ein derart seltenes Krankheitsbild, dass es in den einschlägigen Fachbüchern über die medizinische Begutachtung gar nicht abgehandelt werde (S. 37 unten). M. Girschikofsky et al. hätten in ihrer Review folgende Symptome erwähnt :

Dyspnoe, Husten (bei Lungenbeteiligung), Knochenschmerz en, Rötung, Pruritus , vermehrter Dur st und vergrösserte Lymphknoten . Zudem komme es zu Allgemeinsymptomen wie ein er Fatigue , eine r

generelle n Schwäche, Gewichtsverlust, Nachtsch weiss, Nausea und Fieber. In der Review würden also explizit eine Fatigue und eine generelle Schwäche als mögliche Symptomatik einer Histiozytose erwähnt. Dr. A.___ habe die 2013 publizierte Review nicht in seine Erwägungen miteinbezogen (S. 38 f.).

Die Cancer-Related

Fatigue sei eine Müdigkeit, die bei Krebspatienten im Rahmen des Grundleidens und/oder dessen Behandlung auftrete. Das Leiden könne nicht mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden. Müdigkeit sei ein subjektives Symptom. Objektiv sei lediglich das Tumorleiden. Die Genese sei nicht restlos geklärt. Langzeitstudien gingen davon aus, dass etwa ein Drittel bis ein Viertel der Patienten, welche ein Krebsleiden überlebt hätten, jahrelang an einer ausgeprägten Müdigkeit leiden würden (S. 39 Mitte). Prinzipiell kämen für eine Fatigue mehrere Gründe in Frage:

Sie sei ein typisches Symptom der Histiozytosis X und habe vorwiegend bis ausschliesslich damit zu tun ( Ziff. 1). Sie sei auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen und entspreche weit gehend einer Neurasthenie ( Ziff.

2) oder sie entspreche einem komplexen bio-psycho-sozialen Geschehen und die einzelnen Faktoren könnten nicht sauber getrennt werden ( Ziff. 3). Vermutlich treffe bei der Beschwer deführerin Variante Ziff. 3 zu . Dr. A.___ sei auf die Fatigue -Symptomatik nicht angemessen einge gangen (S. 40 Mitte ).

Sowohl die beklagten Schmerzen wie auch die geltend gemachte Fatigue seien mit der Symptomatik einer Histiozytosis X vereinbar, wenn auch Vieles dafür spreche, dass es sich bei einer

Fatigue nicht um ein mon o kausal somatisches, sondern um ein komplexes biopsychosoziales Phänomen handle. Für eine im Kern somatische Genese der Schmerzen spreche , dass die Patientin diese klar lokalisiere,

sie zwischen schmerzhaften und nicht schmerzhaften Körperstellen zu unterscheiden vermöge und sie auch ehemals schmerzhafte Stellen als heute schmerzfrei bezeichne (z. B. Rippent h orax rechts, rechter Femur ). Nebenwir kungen der Biphosphonat -Therapie spielten auch mit, hätten aber eine deutlich untergeordnete Bedeutung. Chronischer Schmerz sei aber, wie auch eine Fatigue , ein komplexes biopsychosoziales Geschehen. Auch bei der Beschwerdeführerin ergebe sich der Verdacht, dass die beklagte Schmerzintensität nicht allein durch biol ogische Faktoren erklärbar sei (S.

40 f.). Das Leiden erreiche einen Schwere grad , der Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die beklagten Beschwer den hätten vergleichbare Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Dass eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Be funden bestehe, habe mit der Erkrankung und der Tatsache zu tun, dass sowohl Schmerzen wie auch Müdigkeit per se nicht objektivierbar seien (S. 41 oben). 3.5.4

Zur onkologischen Beurteilung wurde im Hauptgutachten ausgeführt , die Diag nose einer Histiozytosis X begründe an sich keine Arbeitsunfähigkeit. Eine solche könne sich durch die konkrete Krankheitsevolution, Komplikationen und Therapienebenwirkungen ergeben. Ausser bei einem aggressiven, progredienten Verlauf und/oder einem dauerhaften Bedarf nebenwirkungsreicher Therapien ergebe sich selten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, ausser wenn zusätzliche, in sbesondere psychosoziale Gründe vorlägen . Vorliegend handle es sich um ein Schmerzsyndrom, wobei primär die ventrale, proximale Hälfte des linken Beins und des Becken s betroffen sei en , mit häufiger, vor allem nächtlicher Generali sation (S.

41 unten). Die schwere Einschränkung im Alltag sei mit dem Schmerz syndrom alleine nicht erklärt. Eine Fatigue sei bei dieser Diagnose häufig, scheine aber doch mit der Krankheitsaktivität zu korrelieren. Bei einer erfolg reichen Therapie sollte sich auch die Fatigue bessern (S. 42 oben).

Die am Gutachten beteiligten Experten seien gesamthaft der Ansicht, dass aus medizinischer Sicht ein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden mit konsistenten Auswirkungen auf vergleichbare Lebensbereiche ausgewiesen sei . Das Leiden sei nur beschränkt therapierbar und die notwendigen Behandlungen seien im klini schen Kontext mit guter Kooperation der Beschwerdeführerin appliziert. Ledig lich die psychiatrische Behandlung habe ein gewisses Verbesserungspotenzial, das noch nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die Einschätzung der Arbeits fähig keit sei im Team erfolgt, da die Gutachter der Ansicht seien, dass hier eine strenge Aufteilung in Soma und Psyche besonders schwierig beziehungsweise nicht zuverlässig möglich sei (S. 43 oben, S. 45 Ziff. 5.2.2 ).

Die angestammte Tätigkeit als Chemikerin in der Forschung sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht seien Tätigkeiten nicht geeignet, die mehrheitlich in stehender Position ausgeführt werden müssten, wie beispielsweise Laborarbeiten. Eine Tätigkeit, die viele Reisen beinhalte , komme ebenfalls nicht in Frage. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Admini stration des Instituts für Chemie an der Y.___ dem Zumutbarkeitsprofil optimal entspreche, lass e sich retrograd nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde führerin habe diese Tätigkeit im Mai 2012 zu 50 % bewältigen können. Anfang 2013 sei es sowohl zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem neuen Herd im Rippenthorax links mit erneuter Hospitalisation sowie zu einem W echsel des Chefs gekommen (S. 45 f. Ziff. 6.1).

Aus psychiatrischer Sicht sei alles, was die Schmerzen verstärke, ungünstig, da dies wiederum die depressive und neurasthenische Symptomatik verstärken könne . Eine Arbeitsstelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur und häufiger Hektik und Zeitdruck sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin damit nicht mehr gut umgehen könne (S. 46 Ziff. 6.1). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine optimal leidensangepasste Tätigkeit etwa zu 40 % möglich (S. 46 Ziff. 6.2). Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als forschende Chemikerin im Labor sei aus gutachterlicher Sicht nach vollziehbar. Im Gegensatz zu den Ärzten im klinischen Kontext werde da für gehalten, dass die Beschwerdeführerin noch über Ressourcen verfüge, die es ihr ermöglichen würde n , eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Teilzeit pensum zu realisieren (S. 46 Ziff. 7).

Sowohl chronische Schmerzen sowie eine Cancer

Related

Fatigue seien komp lexe biopsychosoziale Phänomene, die nicht allein mit den biologischen Antei len erklärt werden könnten. Andererseits sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne eine Histiozytosis X an den gleichen Schmerzen und der gleichen Fatigue leiden würde (S. 47 Ziff. 8.3). 3.5.5

Dr. G.___

nahm

im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 9. November 2016 zu den Fragen des Gerichts

zu

einem psychosomatischen Leiden

Stellung . Dr. G.___ nannte im Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine komplizierte , protrahierte Trauerreaktio n ( psy chia trisches Teilgutachten S. 3 f. Ziff. 4.1 und 4.2).

Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auch Persönlich keits züge und Copingmuster , die günstig seien und damit Ressourcen. In ihrer Geschichte falle auf, dass sie sich nach Niederlagen und Schicksalsschlägen nach einem anfänglichen Tief doch wieder aufrapple und die Belastungen und Schicksalsschläge Geschichte sein lasse (S. 5 unten).

E s gebe keine anerkannten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrades einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen würden sich als Massstab anbieten, aber dies führe naturgemäss zu einem Zirkelschluss. Aus klinischer Sicht und im Vergleich mit anderen von dieser Krankheit Betroffenen und unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen würde Dr. G.___ den Schweregrad der Neurasthenie als mittelgradig bis schwer einschätzen . Die Diffe rentialdiagnose zu einer chronischen Cancer

related

fatigue respektive einem Allgemeinsymptom der Langerhans-Zell- Histiozytose sei schwierig, wenn nicht sogar unmöglich (S. 9 unten). Es gebe keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation. Dr. G.___ habe eher den Eindruck, dass eine Neigung zur Dissimulation vorha nden sei und ein star ker Wunsch bestehe, sich so zu verhalten, wie es in den Augen der Betroffenen sozial erwünscht sei. In Bezug auf die Erschöpfbarkeit und die Konzen tra tions störungen sei en die Schilderung der Beschwerden, ihr Tagesablauf, ihre Aktivi täten und ihre sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruen t mit den gestellten Diagnosen (S. 12 unten).

Die Beschwerdeführerin könne sich subjektiv mit ihrer Ermüdbarkeit, ihren Konzentrationsstörungen und der fehlenden Kraft nicht vorstellen, wieder zu 100 % einer Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen . Da es sich bei der subjektiven Überzeugung, nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein, um einen Faktor handle, der nicht einer Erkrankung entspreche, könne dieser Anteil an der Symp to matik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken (S. 13 Ziff. 6.1 oben). Grundsätzlich habe eine Neurasthenie wie eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Einschränkungen des Antrieb s- und Durch halte vermögen s . Sie wirke sich aber nicht imme r auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin mit Führungsverantwortung, hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität und einer besonderen Stressresistenz sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 13 Ziff. 6.1 Mitte).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien aufgrund der Neurasthenie die Ausdauer der Beschwerdeführerin, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächt nis funktionen , ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlaf störungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerations fähigkeit einschränke. Aufgrund ihrer psychischen Störungen könne sie zeitlich nur eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 2.5 Tagen pro Woche sei möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Leistungsfähigkeit, sofern die zeit lichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungs zeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psy chiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 % ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 6.2). 4 .

4 .1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2010 die seltene Erkrankung einer Langerhans-Zell Histiozytose diagnostiziert. Im Zusammenhang damit ist sie durch chronische Schmerzen und eine chronische

Fatigue beziehungsweise eine Neurasthenie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (E. 3.5.2). Zum Gesund heits zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene somatische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. April

2014 und das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 vor. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und für eine Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ( hiervor E. 3.4.3). Nach dem Gut ach ten der Medas

Z.___ besteht für den Erwerbsbereich in einer leidens angepassten Tätigkeit eine zumu tbare Arbeitsfähigkeit von 40 % (E. 3.5.4).

Die Beschwerdegegnerin ging in der Statusfrage von einem Anteil im Erwerbs bereich von 60 % und einem Anteil von 40 % im Aufgabenbereich aus. Die Qualifikation geht auf eine Eintragung im internen Feststellungsblatt der Be schwerdegegnerin

vom 2 1. Mai 2014 zurück ( Urk. 11/59 S. 5 unten) . Eine Haus haltabklärung

hat die Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt.

4 .2

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuch es , ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ve r fügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweis losigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidi sierend auswirkt ( BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kau salität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invali den versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuweisen (BGE 140 V 290 E.

3.3.1 mit Hinweisen). Eine An spruchs berechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurtei lung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) d ie Aner ken nung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumut barkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundes gerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 4 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .4

Die Gutachter der Medas

Z.___

stellten unter anderem fest , dass es bei Krebspatienten im Rahmen des Grundleidens zu einer chroniqe

fatigue oder einer Neurasthenie und zu chronischen Schmerzen komme n könne und dass diese Leiden per se nicht bildgebe nd objektiviert werden könnten (E. 3.5.3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 2 4. Februar 2017, die Gutachter seien aufzufordern, zu den psychosozialen Faktoren Stellung zu nehmen und diese bei ihrer Beurteilung auszuklammern. Zudem sei nicht klar, aus welchen konkreten Gründen, die Beschwerdeführerin lediglich einem Teil zeit pensum nachgehen könne ( Urk. 49 S. 2 Mitte). Hierzu ist zu sagen, dass die Fragen des Gerichts an die Gutachter auch der Abgrenzung allfälliger psycho sozialer Faktoren dienten. Dass solche Faktoren gleichsam im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden, lässt sich dem Gutachten

nicht entnehmen .

Auch aus onkologischer Sicht wurde festgestellt , dass die Fatigue mit der Krankheits aktivität beziehungsweise einem erneuten Tumorbefall korreliere . Nach der Beur teilung der Gutachter ist sodann eine strenge Aufteilung der Beschwerden in somatische und psychische nicht zuverlässig möglich ( hiervor E. 3.5.4). Die beschriebenen Krankheitssymptome haben mit der Krankheit einer Langerhans-Zell- Histiozytose vo r allem eine organische Ursache, wofür auch die Schmerz anamnese der Beschwerdeführerin spricht (E. 3.5.3). Die Beschwerden könne n

daher nicht schwergewichtig mit psychosozialen Faktoren erklärt werden, wie die Beschwerdegegnerin vermutete.

Dr. G.___ führte die von ihm attestierte

Arbeitsunfähigkeit auf die diagnostizierte Neurasthenie zurück , welche er als mittelgradig bis schwer ein schätzte ( Teilgutachten S.

9 unten und S.

13 f. ). Die von ihm attestierte Arbeits unfähigkeit liegt daher in der Neurasthenie beziehungsweise einer Cancer

Related

Fatigue begründet. Die von ihm attestier te Arbeitsunfähigkeit von 60 % entspricht sodann bezogen auf ein Pensum von 100 %

der gesamthaft attestier ten Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.

Das Gutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.3). Auf das Gutachten der Medas

Z.___ kann daher abgestellt werden. 4.5

Das Bundesgericht hielt im Urteil BGE 139 V 346 S. 348 E. 3.4 fest, dass sich eine tumorassoziierte Fatigue klar vom Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) als eigen ständiges Krankheitsbild abgrenze. Als Begleitsymptom onkologischer Erkran kungen und ihrer Therapie liege dem Cancer-reladed

Fatigue zumindest mittel bar eine organische Ursache zugrunde. Es rechtfertige sich daher nicht auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.

Bei d er Beschwerdeführerin kam es im Zusammenhang mit der Grunder kran k ung

an mehreren Körperstellen zu einem Tumorbefall (vgl. E.

3.5.2). Das Krank heitsbild einer Langerhans-Zell Histiozytose

lässt sich daher mit wiederholten Tumorerkrankungen vergleichen. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bun des gerichts ist von einer organischen Ursa che der Beschwerden auszugehen. Dies führt dazu, dass die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht gesondert zu prüfen sind.

4.6

Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zugemutet werden kann.

Nicht geklär t ist die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin verrichtete als Chemi kerin bei der Y.___

zum Zeitpunkt ihrer Erkrankung ein Pensum von 60 % . In der Replik vom 1 9. Januar 2015 gab sie an, dass sie ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre ( Urk. 13 S.

7 Ziff. 6). Da nicht allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Statusfrage sowie

eine allfällige Einschränkung im Haushalt abklären zu lassen , letzteres mit Hilfe

eine r Haushaltabklärung. Bei einer Einschränkung im Erwerbs bereich und einer möglichen Einschränkung im Haushalt, ist nicht auszu schliessen, dass neu ein Rentenanspruch

resultiert.

Die Sache ist daher zur

Abklärung der Statusfrage

– und bei Annahme einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall -

zur Durchführung einer Haushaltab klärung

sowie eines Ein kommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das Verfahren sind Gerichtskosten von Fr. 800.-- festzusetzen. 5 .2

Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Medas

Z.___ vom 2 2. Dezember 2016 belaufen sich auf Fr. 11‘950.-- ( Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin stellte auf das somatische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. April 2014 ab. Sie hat es jedoch unterlassen, die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom März 2013 auch psychiatrisch begutachten zu lassen.

Zum Gutachten von Dr. A.___ ist sodann zu sagen , dass er selber einräumte, dass er über keine Erfahrung mit dem seltenen Krankheitsbild einer Histiozytose verfüge (E. 3.4.2) . Die Kosten

des Gutachtens sind deshalb nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Februar 2017 auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2016 vom 2 6. Januar

2017 und 9C_672/2016 vom 2. Februar

2017 hin. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes gerichts seien d ie Kosten nach dem Tarif festzusetzen, wie er zwischen dem BSV und den Medas -Stellen ausgearbeitet worden sei ( Urk. 49 S. 2 f.). Die Kosten des Gutachtens wurden nach Tarmed abgerechnet (vgl. die Rechnung vom 2 2. Dezem ber 2016, Urk. 43). Es erscheint gerechtfertigt, dass die Kosten eines

Gerichtsg utachtens nach Tarmed abgerechnet werden. So sind die im Zusamm en hang mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens erforderlichen Abklärungen in der Regel umfangreicher und die Sachlage oft komplexer als bei der Erstellung eines Medas - Gutachtens zuhanden der IV-Stellen . Für diese würden als Abklä rungsstellen zudem falsche Anreize gesetzt, wenn auch im Falle eines Gerichts gutachtens nach dem Tarif abzurechnen wäre , wie er zwischen dem BSV und den Medas -Stellen besteht . Vorliegend handelt es sich beim Gerichtsgutachten im somatischen Bereich um ein Obergutachten. Dazu kommt erschwerend, dass sich die Gutachter mit einer sehr seltenen körperlichen Erkrankung zu befassen hatten. Es darf nicht sein, dass die sorgfältige Ausführung des gerichtlichen Gu t achtensauftrags in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden durch die pau schale Abgeltung unterlaufen wird. Es sind hier zwar nur drei Disziplinen betei ligt, doch sagt dies nichts über den Zeitaufwand aus, den die Erstellung dieses komplexen Gutachtens generierte. Der fakturierte Aufwand von Fr. 11‘950.- -

liegt zu Recht über der BSV-Pauschale und ist von der Beschwerdegegnerin in vollem Umfang zu übernehmen.

Nach dem Gesagten sind der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- und die Kosten des Gutachtens von Fr. 11‘950.-- aufzuerlegen. 5 .3

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in der

Honorarnote vom 3. Februar 2017 Aufwendungen von 17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 48.-- geltend ( Urk. 47).

Im vorliegenden Verfahren wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Parteien wurde n zudem aufgefordert, zu den Fragen des Gerichts

an die Gutachter und zum Gutachten Stellung zu nehmen. Gesamthaft erscheint ein geltend gemachter Aufwand von 17 Stunden als angemessen. Bei einem praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist d ie Be schwerdeführerin daher

mit Fr. 3‘450 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus l agen ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Septem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 2 2. Dezem ber 2016 in Höhe von Fr. 11‘950.-- werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'450 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger