Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, ist gelernte Bäckerei-Konditorei-Verkäuferin und arbeitete - nach verschiedenen Anstellungen in ihrem Beruf – auch als Logistik- bzw. Lagermitarbeiterin (Urk. 7/14), zuletzt seit 1. März 2011 bei der Y.___ zu einem Teilpensum von 90 % (Urk. 7/9). Am 9. September 2011 erlitt sie bei der Arbeit ein Kontusionstrauma (Urk. 7/2/2) und leidet seither an Rückenbeschwerden. Die als Unfallversicherung zuständige Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 8. März 2012 per 5. Dezember 2011 ein (Urk. 7/12/25-26). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende August 201 2. Seither ist X.___ arbeitslos, wobei sie seit 3 0. Juni 2014 gemäss Rahmenvertrag mit der Z.___ auf Abruf arbeitet, nach eigenen Angaben zu einem durchschnittlichen Pensum von 20-30 % (Urk. 7/68/4-6, Urk. 1 S. 12).
Am 21. Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistu n gsbezug an (Urk. 7/4). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 wurde der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/49), wogege n sie am 8. Mai resp. 16. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 7/50 und Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 1. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. September 2014 aufzuheben, ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt auf dessen Abklärungsergebnisse eine angemessene Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt lic . iur . Holger Hügel als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Versicherten die unentgeltli che Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. März 2015 erstatte te die Versicherte ihre Replik (Urk. 21). Der Verzicht auf Duplik (Urk. 24) wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2015 mitgeteilt (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentengesuchs im Wesent lichen g estützt auf die Stellungnahme des RAD vom 3. April 2014, wonach die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen (rein somatischer Rückenschmerz ohne neurologische Ausfallerscheinungen) keinen lang an dau ernden Gesundheitsschaden darstellen würden, d er die Arbeitsfähigkeit
- in optimal leidensangepasster Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil - in erheblichem Masse einzuschränken verm öge. Entsprechend sei kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Überdies seien im Einwandverfahren keine fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden, weshalb das Einholen eines psychiatrischen Gut ach tens nicht notwendig erscheine (Urk. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Einschätzung des RAD auf der aktuellen Aktenlage beruht habe. So habe sich die zuständige Kundenberaterin bei der Beschwerdeführerin jeweils nach dem Stand der Dinge erkundigt. Im Weiteren müsse angesichts der ursprünglichen Ausbildung zur Bäckerei-Verkäuferin und de r folgenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin von einer Verkaufstätigkeit als angestammte Tätigkeit aus gegangen werden. Eine rückenadaptierte Tätigkeit (ohne Lasten über 5 Kilogramm) im Verkaufsbereich sei der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar, weshalb sie in ihrer Leistungsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit lediglich qualitativ eingeschränkt sei. Mangels relevantem Invalidi tätsgrad seien auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung angezeigt (Urk. 6) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ein somatischer Rücken schmerz ausgewiesen sei und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bewirke. Der RAD habe die gesundheitli che Situation auf einer unvollständigen Aktenlage eingeschätzt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dr. A.___ vom RAD habe als Allgemeinmedi ziner nicht die fachliche Qualifikation, um die orthopädischen oder rheumatolo gischen Beschwerden rechtsgenüglich zu beurteilen. Deshalb dränge sich eine gerichtsgutachterliche medizinische Abklärung auf (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 24. April 2012, Urk. 7/16) folgende Diag nosen auf:
-
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
-
Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom und Kontusion der
LWS nach R otationstrauma in geb ückter Stellung (9. September
2011)
-
Persistierendes lumbosakrales
Schmerzsyndrom
-
Aktivierte Facettengelenksarthrose L4/L5 links
-
Status nach akutem thorakovertebralem Schmerzsyndrom nach
Verhebetrauma (9. Februar 2005)
-
Untergewichtigkeit bei asthenischem Körperbau
-
Status nach Infektion der oberen Atemwege mit chronischem
Tubenmittelohrkatarrh (2007)
Die Beschwerdeführerin sei vom 14. September bis 6. November 2011 zu 100 %, vom 7. November 2011 bis 14. Januar 2012 zu 40 % und seit dem 15. Januar 2012 zu 100 % in ihrer aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Zoofachhandel arbeitsunfähig. Die Prognose sei offen. Aufgrund der anhaltenden lumbosakra len Rückenschmerzen bei verminderter Beweglichkeit der LWS und der Schmer zen bereits beim Heben von geringen Lasten sei ihr die bisherige Tätigkeit nur bei einer verringerten Belastbarkeit und Zeitarbeit noch zumutbar. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit (Wechselbelastung der LWS und Umfang initial) sei mit einem stufenweisen Einstieg möglich. Ab Mai 2012 sei ein Arbeitsversuch geplant. 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, von der D.___
nannte in seinem Bericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen thera pie re fraktären lumbosakralen Schmerz links bei geringster Belastung . Diverse diagnostische Infiltrationen, eine gepulste Radiofrequenzbehandlung im Schambereich loco dolendi und eine Physiotherapie seien effektlos geblieben. Ein psychologisches Assessment sei unauffällig gewesen. Seit dem 1. Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei körperlich nicht belastbar, solange keine Schmerzreduktion erzielt werden könne. Eine 50%ige Tätigkeit wäre bei einer Umschulung auf eine körperlich nicht belas tende Funktion denkbar. 3.3
Im Bericht vom 19. Oktober 2013 (Urk. 7/32) führte Dr. C.___ aus, dass die Notwendigkeit einer Operation von chirurgischer Seite verneint worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seither in physiotherapeutischer Behandlung, führe die angewiesenen Stärkungsmassnahmen pflichtgetreu durch, leide jedoch unvermindert an ihrem Schmerzsyndrom, welches mittels Spinalkanalanästhesie jedoch komplett blockierbar sei. Eine somatoforme Störung könne somit mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.4
Im Bericht vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/35) stellte Dr. C.___ fest, dass ein therapie re fraktärer lumbosakraler Schmerz links bei alter Fraktur des Process u s
artikularis
superior S1 links vorliege und dass ein SMP (Sympathetically
Main tained
Pain) ausgeschlossen werden könne. Somit könne nach diversen Inter ventionen gesagt werden, dass es sich um einen nozizeptiven Schmerz handeln müsse, der spinal komplett blockierbar sei. 3.5
RAD -Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutach ter SIM, hält in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 (Urk. 7/46 S. 2) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vorlägen und insbesondere keine psychiatrischen Einschränkungen bekannt seien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das chronische lum bosakrale Schmerzsyndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit sei seit Januar 2012 bescheinigt, aber nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei aber zumindest gefährdet. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Prognose sei unklar. Aus medizinischer Sicht seien somit berufliche Massnahmen angezeigt. 3.6
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 7/45) weiter aus, dass diverse interventionelle Massnahmen insofern effektlos geblieben seien, als dass die Symptomatik bislang nicht habe gelindert werden können. Diagnos tisch auffallend sei eine Fraktur des Processus
artikularis
superior S1 links, wel che auf der rechten Seite nicht vorliege. Deshalb bestünden Zweifel, dass es sich dabei um eine angeborene Normvariante handle. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen Arbeitsunfall gesund und beschwerdefrei gewesen sei, jedoch seit dem Unfall schmerzgeplagt sei und im Bereich des Schmerzareals diese abgelaufene Fraktur nachgewiesen werden könne. Auf grund der vollständigen Blockierbarkeit der Schmerzsymptomatik mittels kathetergesteuerter
Epiduralanästhesie sei nachgewiesen, dass es sich beim vor liegenden Schmerzbild um ein somatisches Geschehen handeln müsse, welches im Anschluss an das Unfallereignis neu aufgetrete n sei (ICD-10: M 48.39) . E ine somatoforme oder psychosomatische Komponente beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung könne somit mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden. 3.7
RAD-Arzt Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 3. April 2014 (Urk. 7/46 S. 3) zum Schluss, dass der aktuelle Bericht des Anästhesiologen Dr. C.___ die letzte RAD-Stellungnahme vollumfänglich bestätige. Damit sei aufgrund klinischer Erfahrung weiterhin eine 100 % - ige Rest-Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit ausgewiesen. 3.8
Zu den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Unterlagen nahm Dr. A.___ am 2 0. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/70) und hielt an den letzten RAD-Stellungnahmen vom 1 4. November 2013 und vom 3. April 2014 fest . Demnach seien keine fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden, welche allenfalls noch eine Plausibilisierung mit einem psychiatrischen Gutachten notwendig erscheinen liessen. Die rein somatischen Befunde und Einschränkungen am Rücken seien aufgrund der Aktenlage klar. Es sei zu prä zisieren, dass ein rein somatischer Rückenschmerz, ohne neurologische Aus fallerscheinungen, aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfah rung generell keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbs tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu begründen vermöge. 4. 4.1
RAD-Arzt Dr. A.___ attestiert der Beschwerdeführerin in optimal leidensangepass ter Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Las tenheben über 5 Kilogramm) eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.5, 3.7, 3.8). Er begründet diese Einschätzung mit klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung (E. 3.8). Eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin fand nicht statt. Demgegenüber berichten die behandelnden Ärzte, dass schon geringfügige Belastungen zu einer Schmerzzunahme führen würden (E. 3.1, E. 3.2), und schätzt Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf bloss 50 %, ohne die Gründe der zeitlichen oder allenfalls leistungsmässigen Einschränkung genau darzulegen. Aufgrund seiner Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass dem Schmerzgeschehen eine organische Läsion zugrunde liegt – was unbestritten ist -, und dass Dr. C.___ die Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit von der Symptomlinderung oder – sistierung abhängig macht. Er zog therapeutisch auch eine epidurale Neurostimulation in Erwägung (Urk. 7/45), wobei nicht aktenkundig ist, ob eine solche und mit welchem Resultat durchgeführt wurde. Damit liegen zwei einander widersprechende Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit vor, wobei weder die eine noch die andere so schlüssig und überzeugend begründet ist, dass darauf abgestellt werden kann. Wohl vermag Schmerz allein nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit zu führen. Auf grund der Schilderungen von Dr. C.___ (und des Hausarztes Dr. B.___) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schmerzen aufgrund kör perlicher Betätigungen derart zunehmen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht nur in qualitativer Hinsicht, sondern auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, ob eine zumutbare medikamentöse Behandlung zur Schmerzreduktion und allenfalls massgeblicher Leistungsfähigkeit führen könnte. Die hier strittigen Auswirkungen der Symp tomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind demnach nicht abschliessend geklärt, weshalb ein fachärztliches Gutachten einzuholen ist. Auch sonst genügen seine Stellungnahmen den beweisrechtlichen Anforderun gen an medizinische Ber ichte nicht (vgl. vorstehend E . 1.5); s o erklärt Dr. A.___ seine Einschätzung bloss mit „klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung“ (vgl. E. 3.8). 4.2
N ach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), und entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3).
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in invalidenversicherungsrechtlich relevanter We ise in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und greifen die Folgen einer Beweislosigkeit noch nicht.
Da die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungsverpflichtungen gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen ist, ist die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 6.
6.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgeleg t (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäs s der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver w al tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstä ndiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der von Rechtsanwalt Holger Hügel mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 18.20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erschei nen der Aufwand für das Aktenstudium und für die Beschwerdeverfassung von circa 6 Stunden als überhöht, da Rechtsanwalt Hügel bereits im Vorbescheid verfahren involviert war und bereits damals mehrheitlich dieselbe Argumenta tion verwendete (vgl. Vollmacht vom 7. Mai 2014, Urk. 7/51, sowie Urk. 7/67 und Urk. 1). Zudem erscheinen ein Korrespondenz- und Instruktionsaufwand von zusammengefasst etwa 4 Stunden als überhöht. Der Aufwand für das Lesen des vorliegenden Endentscheides ist
im Umfang von maximal 1 Stunde zu berücksichtigen .
Dies ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 12 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einer Barauslagenpauschale von 3 % ergibt dies ein Total von rund Fr. 2‘ 950 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr.
2‘ 950 . -- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 S. 12).
Am 21. Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistu n gsbezug an (Urk. 7/4). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 wurde der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/49), wogege n sie am 8. Mai resp. 16. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 7/50 und Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 1. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch von X.___ (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. September 2014 aufzuheben, ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt auf dessen Abklärungsergebnisse eine angemessene Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt lic . iur . Holger Hügel als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Versicherten die unentgeltli che Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. März 2015 erstatte te die Versicherte ihre Replik (Urk. 21). Der Verzicht auf Duplik (Urk. 24) wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2015 mitgeteilt (Urk. 25).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentengesuchs im Wesent lichen g estützt auf die Stellungnahme des RAD vom 3. April 2014, wonach die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen (rein somatischer Rückenschmerz ohne neurologische Ausfallerscheinungen) keinen lang an dau ernden Gesundheitsschaden darstellen würden, d er die Arbeitsfähigkeit
- in optimal leidensangepasster Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil - in erheblichem Masse einzuschränken verm öge. Entsprechend sei kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Überdies seien im Einwandverfahren keine fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden, weshalb das Einholen eines psychiatrischen Gut ach tens nicht notwendig erscheine (Urk. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Einschätzung des RAD auf der aktuellen Aktenlage beruht habe. So habe sich die zuständige Kundenberaterin bei der Beschwerdeführerin jeweils nach dem Stand der Dinge erkundigt. Im Weiteren müsse angesichts der ursprünglichen Ausbildung zur Bäckerei-Verkäuferin und de r folgenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin von einer Verkaufstätigkeit als angestammte Tätigkeit aus gegangen werden. Eine rückenadaptierte Tätigkeit (ohne Lasten über 5 Kilogramm) im Verkaufsbereich sei der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar, weshalb sie in ihrer Leistungsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit lediglich qualitativ eingeschränkt sei. Mangels relevantem Invalidi tätsgrad seien auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung angezeigt (Urk. 6) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ein somatischer Rücken schmerz ausgewiesen sei und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bewirke. Der RAD habe die gesundheitli che Situation auf einer unvollständigen Aktenlage eingeschätzt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dr. A.___ vom RAD habe als Allgemeinmedi ziner nicht die fachliche Qualifikation, um die orthopädischen oder rheumatolo gischen Beschwerden rechtsgenüglich zu beurteilen. Deshalb dränge sich eine gerichtsgutachterliche medizinische Abklärung auf (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 24. April 2012, Urk. 7/16) folgende Diag nosen auf:
-
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
-
Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom und Kontusion der
LWS nach R otationstrauma in geb ückter Stellung (9. September
2011)
-
Persistierendes lumbosakrales
Schmerzsyndrom
-
Aktivierte Facettengelenksarthrose L4/L5 links
-
Status nach akutem thorakovertebralem Schmerzsyndrom nach
Verhebetrauma (9. Februar 2005)
-
Untergewichtigkeit bei asthenischem Körperbau
-
Status nach Infektion der oberen Atemwege mit chronischem
Tubenmittelohrkatarrh (2007)
Die Beschwerdeführerin sei vom 14. September bis 6. November 2011 zu 100 %, vom 7. November 2011 bis 14. Januar 2012 zu 40 % und seit dem 15. Januar 2012 zu 100 % in ihrer aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Zoofachhandel arbeitsunfähig. Die Prognose sei offen. Aufgrund der anhaltenden lumbosakra len Rückenschmerzen bei verminderter Beweglichkeit der LWS und der Schmer zen bereits beim Heben von geringen Lasten sei ihr die bisherige Tätigkeit nur bei einer verringerten Belastbarkeit und Zeitarbeit noch zumutbar. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit (Wechselbelastung der LWS und Umfang initial) sei mit einem stufenweisen Einstieg möglich. Ab Mai 2012 sei ein Arbeitsversuch geplant.
E. 3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, von der D.___
nannte in seinem Bericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen thera pie re fraktären lumbosakralen Schmerz links bei geringster Belastung . Diverse diagnostische Infiltrationen, eine gepulste Radiofrequenzbehandlung im Schambereich loco dolendi und eine Physiotherapie seien effektlos geblieben. Ein psychologisches Assessment sei unauffällig gewesen. Seit dem 1. Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei körperlich nicht belastbar, solange keine Schmerzreduktion erzielt werden könne. Eine 50%ige Tätigkeit wäre bei einer Umschulung auf eine körperlich nicht belas tende Funktion denkbar.
E. 3.3 Im Bericht vom 19. Oktober 2013 (Urk. 7/32) führte Dr. C.___ aus, dass die Notwendigkeit einer Operation von chirurgischer Seite verneint worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seither in physiotherapeutischer Behandlung, führe die angewiesenen Stärkungsmassnahmen pflichtgetreu durch, leide jedoch unvermindert an ihrem Schmerzsyndrom, welches mittels Spinalkanalanästhesie jedoch komplett blockierbar sei. Eine somatoforme Störung könne somit mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
E. 3.4 Im Bericht vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/35) stellte Dr. C.___ fest, dass ein therapie re fraktärer lumbosakraler Schmerz links bei alter Fraktur des Process u s
artikularis
superior S1 links vorliege und dass ein SMP (Sympathetically
Main tained
Pain) ausgeschlossen werden könne. Somit könne nach diversen Inter ventionen gesagt werden, dass es sich um einen nozizeptiven Schmerz handeln müsse, der spinal komplett blockierbar sei.
E. 3.5 RAD -Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutach ter SIM, hält in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 (Urk. 7/46 S. 2) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vorlägen und insbesondere keine psychiatrischen Einschränkungen bekannt seien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das chronische lum bosakrale Schmerzsyndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit sei seit Januar 2012 bescheinigt, aber nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei aber zumindest gefährdet. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Prognose sei unklar. Aus medizinischer Sicht seien somit berufliche Massnahmen angezeigt.
E. 3.6 Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 7/45) weiter aus, dass diverse interventionelle Massnahmen insofern effektlos geblieben seien, als dass die Symptomatik bislang nicht habe gelindert werden können. Diagnos tisch auffallend sei eine Fraktur des Processus
artikularis
superior S1 links, wel che auf der rechten Seite nicht vorliege. Deshalb bestünden Zweifel, dass es sich dabei um eine angeborene Normvariante handle. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen Arbeitsunfall gesund und beschwerdefrei gewesen sei, jedoch seit dem Unfall schmerzgeplagt sei und im Bereich des Schmerzareals diese abgelaufene Fraktur nachgewiesen werden könne. Auf grund der vollständigen Blockierbarkeit der Schmerzsymptomatik mittels kathetergesteuerter
Epiduralanästhesie sei nachgewiesen, dass es sich beim vor liegenden Schmerzbild um ein somatisches Geschehen handeln müsse, welches im Anschluss an das Unfallereignis neu aufgetrete n sei (ICD-10: M 48.39) . E ine somatoforme oder psychosomatische Komponente beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung könne somit mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden.
E. 3.7 RAD-Arzt Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 3. April 2014 (Urk. 7/46 S. 3) zum Schluss, dass der aktuelle Bericht des Anästhesiologen Dr. C.___ die letzte RAD-Stellungnahme vollumfänglich bestätige. Damit sei aufgrund klinischer Erfahrung weiterhin eine 100 % - ige Rest-Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit ausgewiesen.
E. 3.8 Zu den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Unterlagen nahm Dr. A.___ am 2 0. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/70) und hielt an den letzten RAD-Stellungnahmen vom 1 4. November 2013 und vom 3. April 2014 fest . Demnach seien keine fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden, welche allenfalls noch eine Plausibilisierung mit einem psychiatrischen Gutachten notwendig erscheinen liessen. Die rein somatischen Befunde und Einschränkungen am Rücken seien aufgrund der Aktenlage klar. Es sei zu prä zisieren, dass ein rein somatischer Rückenschmerz, ohne neurologische Aus fallerscheinungen, aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfah rung generell keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbs tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu begründen vermöge. 4. 4.1
RAD-Arzt Dr. A.___ attestiert der Beschwerdeführerin in optimal leidensangepass ter Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Las tenheben über 5 Kilogramm) eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.5, 3.7, 3.8). Er begründet diese Einschätzung mit klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung (E. 3.8). Eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin fand nicht statt. Demgegenüber berichten die behandelnden Ärzte, dass schon geringfügige Belastungen zu einer Schmerzzunahme führen würden (E. 3.1, E. 3.2), und schätzt Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf bloss 50 %, ohne die Gründe der zeitlichen oder allenfalls leistungsmässigen Einschränkung genau darzulegen. Aufgrund seiner Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass dem Schmerzgeschehen eine organische Läsion zugrunde liegt – was unbestritten ist -, und dass Dr. C.___ die Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit von der Symptomlinderung oder – sistierung abhängig macht. Er zog therapeutisch auch eine epidurale Neurostimulation in Erwägung (Urk. 7/45), wobei nicht aktenkundig ist, ob eine solche und mit welchem Resultat durchgeführt wurde. Damit liegen zwei einander widersprechende Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit vor, wobei weder die eine noch die andere so schlüssig und überzeugend begründet ist, dass darauf abgestellt werden kann. Wohl vermag Schmerz allein nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit zu führen. Auf grund der Schilderungen von Dr. C.___ (und des Hausarztes Dr. B.___) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schmerzen aufgrund kör perlicher Betätigungen derart zunehmen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht nur in qualitativer Hinsicht, sondern auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, ob eine zumutbare medikamentöse Behandlung zur Schmerzreduktion und allenfalls massgeblicher Leistungsfähigkeit führen könnte. Die hier strittigen Auswirkungen der Symp tomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind demnach nicht abschliessend geklärt, weshalb ein fachärztliches Gutachten einzuholen ist. Auch sonst genügen seine Stellungnahmen den beweisrechtlichen Anforderun gen an medizinische Ber ichte nicht (vgl. vorstehend E . 1.5); s o erklärt Dr. A.___ seine Einschätzung bloss mit „klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung“ (vgl. E. 3.8). 4.2
N ach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), und entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3).
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in invalidenversicherungsrechtlich relevanter We ise in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und greifen die Folgen einer Beweislosigkeit noch nicht.
Da die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungsverpflichtungen gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen ist, ist die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgeleg t (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäs s der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver w al tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstä ndiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der von Rechtsanwalt Holger Hügel mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 18.20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erschei nen der Aufwand für das Aktenstudium und für die Beschwerdeverfassung von circa 6 Stunden als überhöht, da Rechtsanwalt Hügel bereits im Vorbescheid verfahren involviert war und bereits damals mehrheitlich dieselbe Argumenta tion verwendete (vgl. Vollmacht vom 7. Mai 2014, Urk. 7/51, sowie Urk. 7/67 und Urk. 1). Zudem erscheinen ein Korrespondenz- und Instruktionsaufwand von zusammengefasst etwa 4 Stunden als überhöht. Der Aufwand für das Lesen des vorliegenden Endentscheides ist
im Umfang von maximal 1 Stunde zu berücksichtigen .
Dies ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 12 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einer Barauslagenpauschale von 3 % ergibt dies ein Total von rund Fr. 2‘ 950 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr.
2‘ 950 . -- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, ist gelernte Bäckerei-Konditorei-Verkäuferin und arbeitete - nach verschiedenen Anstellungen in ihrem Beruf – auch als Logistik- bzw. Lagermitarbeiterin (Urk. 7/14), zuletzt seit 1. März 2011 bei der Y.___ zu einem Teilpensum von 90 % (Urk. 7/9). Am 9. September 2011 erlitt sie bei der Arbeit ein Kontusionstrauma (Urk. 7/2/2) und leidet seither an Rückenbeschwerden. Die als Unfallversicherung zuständige Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 8. März 2012 per 5. Dezember 2011 ein (Urk. 7/12/25-26). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende August 201 2. Seither ist X.___ arbeitslos, wobei sie seit 3 0. Juni 2014 gemäss Rahmenvertrag mit der Z.___ auf Abruf arbeitet, nach eigenen Angaben zu einem durchschnittlichen Pensum von 20-30 % (Urk. 7/68/4-6, Urk. 1 S. 12).
Am 21. Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistu n gsbezug an (Urk. 7/4). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 wurde der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/49), wogege n sie am 8. Mai resp. 16. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 7/50 und Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 1. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. September 2014 aufzuheben, ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt auf dessen Abklärungsergebnisse eine angemessene Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt lic . iur . Holger Hügel als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Versicherten die unentgeltli che Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. März 2015 erstatte te die Versicherte ihre Replik (Urk. 21). Der Verzicht auf Duplik (Urk. 24) wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2015 mitgeteilt (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentengesuchs im Wesent lichen g estützt auf die Stellungnahme des RAD vom 3. April 2014, wonach die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen (rein somatischer Rückenschmerz ohne neurologische Ausfallerscheinungen) keinen lang an dau ernden Gesundheitsschaden darstellen würden, d er die Arbeitsfähigkeit
- in optimal leidensangepasster Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil - in erheblichem Masse einzuschränken verm öge. Entsprechend sei kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Überdies seien im Einwandverfahren keine fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden, weshalb das Einholen eines psychiatrischen Gut ach tens nicht notwendig erscheine (Urk. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Einschätzung des RAD auf der aktuellen Aktenlage beruht habe. So habe sich die zuständige Kundenberaterin bei der Beschwerdeführerin jeweils nach dem Stand der Dinge erkundigt. Im Weiteren müsse angesichts der ursprünglichen Ausbildung zur Bäckerei-Verkäuferin und de r folgenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin von einer Verkaufstätigkeit als angestammte Tätigkeit aus gegangen werden. Eine rückenadaptierte Tätigkeit (ohne Lasten über 5 Kilogramm) im Verkaufsbereich sei der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar, weshalb sie in ihrer Leistungsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit lediglich qualitativ eingeschränkt sei. Mangels relevantem Invalidi tätsgrad seien auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung angezeigt (Urk. 6) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ein somatischer Rücken schmerz ausgewiesen sei und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bewirke. Der RAD habe die gesundheitli che Situation auf einer unvollständigen Aktenlage eingeschätzt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dr. A.___ vom RAD habe als Allgemeinmedi ziner nicht die fachliche Qualifikation, um die orthopädischen oder rheumatolo gischen Beschwerden rechtsgenüglich zu beurteilen. Deshalb dränge sich eine gerichtsgutachterliche medizinische Abklärung auf (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 24. April 2012, Urk. 7/16) folgende Diag nosen auf:
-
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
-
Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom und Kontusion der
LWS nach R otationstrauma in geb ückter Stellung (9. September
2011)
-
Persistierendes lumbosakrales
Schmerzsyndrom
-
Aktivierte Facettengelenksarthrose L4/L5 links
-
Status nach akutem thorakovertebralem Schmerzsyndrom nach
Verhebetrauma (9. Februar 2005)
-
Untergewichtigkeit bei asthenischem Körperbau
-
Status nach Infektion der oberen Atemwege mit chronischem
Tubenmittelohrkatarrh (2007)
Die Beschwerdeführerin sei vom 14. September bis 6. November 2011 zu 100 %, vom 7. November 2011 bis 14. Januar 2012 zu 40 % und seit dem 15. Januar 2012 zu 100 % in ihrer aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Zoofachhandel arbeitsunfähig. Die Prognose sei offen. Aufgrund der anhaltenden lumbosakra len Rückenschmerzen bei verminderter Beweglichkeit der LWS und der Schmer zen bereits beim Heben von geringen Lasten sei ihr die bisherige Tätigkeit nur bei einer verringerten Belastbarkeit und Zeitarbeit noch zumutbar. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit (Wechselbelastung der LWS und Umfang initial) sei mit einem stufenweisen Einstieg möglich. Ab Mai 2012 sei ein Arbeitsversuch geplant. 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, von der D.___
nannte in seinem Bericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen thera pie re fraktären lumbosakralen Schmerz links bei geringster Belastung . Diverse diagnostische Infiltrationen, eine gepulste Radiofrequenzbehandlung im Schambereich loco dolendi und eine Physiotherapie seien effektlos geblieben. Ein psychologisches Assessment sei unauffällig gewesen. Seit dem 1. Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei körperlich nicht belastbar, solange keine Schmerzreduktion erzielt werden könne. Eine 50%ige Tätigkeit wäre bei einer Umschulung auf eine körperlich nicht belas tende Funktion denkbar. 3.3
Im Bericht vom 19. Oktober 2013 (Urk. 7/32) führte Dr. C.___ aus, dass die Notwendigkeit einer Operation von chirurgischer Seite verneint worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seither in physiotherapeutischer Behandlung, führe die angewiesenen Stärkungsmassnahmen pflichtgetreu durch, leide jedoch unvermindert an ihrem Schmerzsyndrom, welches mittels Spinalkanalanästhesie jedoch komplett blockierbar sei. Eine somatoforme Störung könne somit mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.4
Im Bericht vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/35) stellte Dr. C.___ fest, dass ein therapie re fraktärer lumbosakraler Schmerz links bei alter Fraktur des Process u s
artikularis
superior S1 links vorliege und dass ein SMP (Sympathetically
Main tained
Pain) ausgeschlossen werden könne. Somit könne nach diversen Inter ventionen gesagt werden, dass es sich um einen nozizeptiven Schmerz handeln müsse, der spinal komplett blockierbar sei. 3.5
RAD -Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutach ter SIM, hält in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 (Urk. 7/46 S. 2) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vorlägen und insbesondere keine psychiatrischen Einschränkungen bekannt seien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das chronische lum bosakrale Schmerzsyndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit sei seit Januar 2012 bescheinigt, aber nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei aber zumindest gefährdet. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Prognose sei unklar. Aus medizinischer Sicht seien somit berufliche Massnahmen angezeigt. 3.6
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 7/45) weiter aus, dass diverse interventionelle Massnahmen insofern effektlos geblieben seien, als dass die Symptomatik bislang nicht habe gelindert werden können. Diagnos tisch auffallend sei eine Fraktur des Processus
artikularis
superior S1 links, wel che auf der rechten Seite nicht vorliege. Deshalb bestünden Zweifel, dass es sich dabei um eine angeborene Normvariante handle. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen Arbeitsunfall gesund und beschwerdefrei gewesen sei, jedoch seit dem Unfall schmerzgeplagt sei und im Bereich des Schmerzareals diese abgelaufene Fraktur nachgewiesen werden könne. Auf grund der vollständigen Blockierbarkeit der Schmerzsymptomatik mittels kathetergesteuerter
Epiduralanästhesie sei nachgewiesen, dass es sich beim vor liegenden Schmerzbild um ein somatisches Geschehen handeln müsse, welches im Anschluss an das Unfallereignis neu aufgetrete n sei (ICD-10: M 48.39) . E ine somatoforme oder psychosomatische Komponente beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung könne somit mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden. 3.7
RAD-Arzt Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 3. April 2014 (Urk. 7/46 S. 3) zum Schluss, dass der aktuelle Bericht des Anästhesiologen Dr. C.___ die letzte RAD-Stellungnahme vollumfänglich bestätige. Damit sei aufgrund klinischer Erfahrung weiterhin eine 100 % - ige Rest-Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit ausgewiesen. 3.8
Zu den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Unterlagen nahm Dr. A.___ am 2 0. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/70) und hielt an den letzten RAD-Stellungnahmen vom 1 4. November 2013 und vom 3. April 2014 fest . Demnach seien keine fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden, welche allenfalls noch eine Plausibilisierung mit einem psychiatrischen Gutachten notwendig erscheinen liessen. Die rein somatischen Befunde und Einschränkungen am Rücken seien aufgrund der Aktenlage klar. Es sei zu prä zisieren, dass ein rein somatischer Rückenschmerz, ohne neurologische Aus fallerscheinungen, aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfah rung generell keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbs tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu begründen vermöge. 4. 4.1
RAD-Arzt Dr. A.___ attestiert der Beschwerdeführerin in optimal leidensangepass ter Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Las tenheben über 5 Kilogramm) eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.5, 3.7, 3.8). Er begründet diese Einschätzung mit klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung (E. 3.8). Eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin fand nicht statt. Demgegenüber berichten die behandelnden Ärzte, dass schon geringfügige Belastungen zu einer Schmerzzunahme führen würden (E. 3.1, E. 3.2), und schätzt Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf bloss 50 %, ohne die Gründe der zeitlichen oder allenfalls leistungsmässigen Einschränkung genau darzulegen. Aufgrund seiner Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass dem Schmerzgeschehen eine organische Läsion zugrunde liegt – was unbestritten ist -, und dass Dr. C.___ die Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit von der Symptomlinderung oder – sistierung abhängig macht. Er zog therapeutisch auch eine epidurale Neurostimulation in Erwägung (Urk. 7/45), wobei nicht aktenkundig ist, ob eine solche und mit welchem Resultat durchgeführt wurde. Damit liegen zwei einander widersprechende Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit vor, wobei weder die eine noch die andere so schlüssig und überzeugend begründet ist, dass darauf abgestellt werden kann. Wohl vermag Schmerz allein nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit zu führen. Auf grund der Schilderungen von Dr. C.___ (und des Hausarztes Dr. B.___) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schmerzen aufgrund kör perlicher Betätigungen derart zunehmen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht nur in qualitativer Hinsicht, sondern auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, ob eine zumutbare medikamentöse Behandlung zur Schmerzreduktion und allenfalls massgeblicher Leistungsfähigkeit führen könnte. Die hier strittigen Auswirkungen der Symp tomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind demnach nicht abschliessend geklärt, weshalb ein fachärztliches Gutachten einzuholen ist. Auch sonst genügen seine Stellungnahmen den beweisrechtlichen Anforderun gen an medizinische Ber ichte nicht (vgl. vorstehend E . 1.5); s o erklärt Dr. A.___ seine Einschätzung bloss mit „klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung“ (vgl. E. 3.8). 4.2
N ach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), und entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3).
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in invalidenversicherungsrechtlich relevanter We ise in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und greifen die Folgen einer Beweislosigkeit noch nicht.
Da die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungsverpflichtungen gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen ist, ist die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 6.
6.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgeleg t (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäs s der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver w al tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstä ndiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der von Rechtsanwalt Holger Hügel mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 18.20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erschei nen der Aufwand für das Aktenstudium und für die Beschwerdeverfassung von circa 6 Stunden als überhöht, da Rechtsanwalt Hügel bereits im Vorbescheid verfahren involviert war und bereits damals mehrheitlich dieselbe Argumenta tion verwendete (vgl. Vollmacht vom 7. Mai 2014, Urk. 7/51, sowie Urk. 7/67 und Urk. 1). Zudem erscheinen ein Korrespondenz- und Instruktionsaufwand von zusammengefasst etwa 4 Stunden als überhöht. Der Aufwand für das Lesen des vorliegenden Endentscheides ist
im Umfang von maximal 1 Stunde zu berücksichtigen .
Dies ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 12 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einer Barauslagenpauschale von 3 % ergibt dies ein Total von rund Fr. 2‘ 950 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr.
2‘ 950 . -- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger